Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2018.106
URTEIL
vom 3. September 2019
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),
lic. iur. Barbara Schneider, Prof. Dr. Jonas Weber
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Mirjam Kündig
Beteiligte
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsklägerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel Anschlussberufungsbeklagte
in Sachen
A____, geb. […] Berufungsbeklagter
c/o [...], Anschlussberufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Privatklägerin
B____
vertreten durch [...], Rechtsanwältin,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 31. Mai 2018
betreffend Drohung und mehrfache versuchte Nötigung
Sachverhalt
Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 31. Mai 2018 wurde A____ der Drohung und der mehrfachen versuchten Nötigung schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 10.–. Zudem wurde A____ für die Dauer von fünf Jahren verboten, sich dem Wohn- und Arbeitsort von B____ näher als 100 Meter zu nähern sowie mit ihr Kontakt aufzunehmen, sei es auf telefonischem, schriftlichem oder elektronischem Weg sowie über Drittpersonen. Das Verfahren wegen mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage wurde mangels gültigen Strafantrags eingestellt. Die gegen A____ am 14. Juli 2015 ausgesprochene Vorstrafe wurde nicht vollziehbar erklärt. Hingegen wurde er verwarnt und die Probezeit um ein Jahr verlängert. Schliesslich wurde A____ zur Zahlung von CHF 500.– Genugtuung und CHF 3‘410.55 Schadenersatz an B____ sowie zur Tragung der Verfahrenskosten und einer Urteilsgebühr verurteilt.
Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft am 26. September 2018 Berufung erklärt und beantragt, A____ (nachfolgend: der Berufungsbeklagte) sei zu einer unbedingten Freiheitsstrafe nicht unter 120 Tagen zu verurteilen, zudem sei die Vorstrafe des Strafgerichts Basel-Stadt vom 14. Juli 2015 vollziehbar zu erklären. Mit Verfügung der instruierenden Präsidentin vom 27. September 2018 wurde für das Berufungsverfahren [...] als notwendiger Verteidiger des Berufungsbeklagten eingesetzt. Am 3. Oktober 2018 hat B____ als Privatklägerin darauf verzichtet, selbst Anschlussberufung zu erheben. Mit Eingabe vom 22. Oktober 2018 hat jedoch der Berufungsbeklagte Anschlussberufung erhoben und beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und er sei in allen Punkten kostenlos freizusprechen. Zudem seien sowohl die Berufung der Staatsanwaltschaft als auch die Zivilforderungen der Privatklägerin abzuweisen und dem Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung zu bewilligen. Es wurde von keiner Partei beantragt, auf die Berufung und die Anschlussberufung sei nicht einzutreten. In seiner Anschlussberufungsbegründung vom 31. Januar 2019 rügte der Berufungsbeklagte eine Verletzung des Anklagegrundsatzes sowie des Konfrontationsrechts und beantragte in diesem Zusammenhang die Befragung der Privatklägerin. Im Übrigen hielt er an seinem Antrag auf vollumfänglichen, kostenlosen Freispruch sowie Abweisung der Zivilforderungen fest. Am 23. April 2019 liess sich wiederum die Staatsanwaltschaft vernehmen und teilte mit, sie verzichte auf die Einreichung einer schriftlichen Berufungsbegründung sowie einer Stellungnahme zur Anschlussberufungsbegründung.
Mit Verfügung der instruierenden Präsidentin vom 2. Mai 2019 wurde die Privatklägerin gebeten, dem Gericht mitzuteilen, ob es seit dem vorinstanzlichen Urteil vom 31. Mai 2018 erneut zu Kontaktaufnahmen seitens des Berufungsbeklagten gekommen sei. Zudem wurde unter Verweis auf die Verfügung des Strafgerichtspräsidenten vom 15. Mai 2018 (Ziff. 2) auf die Anhörung der Privatklägerin als Auskunftsperson verzichtet. Mit Eingabe vom 8. Mai 2019 liess die Privatklägerin dem Gericht eine Liste der Kontaktaufnahmeversuche des Berufungsbeklagten sowie Kopien seiner Schreiben zukommen. Am 6. August 2019 wurde der aktuelle Strafregisterauszug des Berufungsbeklagten eingeholt.
Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 3. September 2019 wurde zunächst der Berufungsbeklagte angehört, anschliessend gelangten der Staatsanwalt und der Verteidiger zum Vortrag. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die entscheidrelevanten Tatsachen und Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus dem vorinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Nach Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Dies ist vorliegend der Fall. Die Legitimation der Staatsanwaltschaft zur Erhebung der Berufung stützt sich auf Art. 381 Abs. 1 StPO. Der Berufungsbeklagte ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er zur Erhebung der Anschlussberufung legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Sowohl die Berufung der Staatsanwaltschaft als auch die Anschlussberufung des Berufungsbeklagten sind nach Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO form- und fristgerecht angemeldet und erklärt worden. Es ist daher auf sie einzutreten. Die Eingabe der Staatsanwaltschaft vom 23. April 2019 ist am 24. April 2019 und damit erst nach Ablauf der bis zum 23. April 2019 erstreckten Frist aufgegeben worden (Akten S. 393) und damit verspätet. Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss § 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.
1.2
1.2.1 Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessenes, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Nach Art. 399 Abs. 3 StPO hat die Partei, welche Berufung angemeldet hat, in ihrer Berufungserklärung anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Es gilt insoweit im Rechtsmittelverfahren die Dispositionsmaxime. Bei einer nur teilweisen Anfechtung des Urteils ist in der Berufungserklärung nach Art. 399 Abs. 4 StPO verbindlich anzugeben, ob sich die Berufung auf den Schuldspruch, gegebenenfalls nur betreffend einzelner Handlungen (lit. a), die Bemessung der Strafe (lit. b), die Anordnung von Massnahmen (lit. c), den Zivilanspruch oder einzelne Zivilansprüche (lit. d), die Nebenfolgen (lit. e) oder die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen (lit. f) richtet. Diese Aufzählung ist abschliessend. Der Gegenstand der Berufung wird damit insofern definitiv festgelegt, als nach Ablauf der Rechtsmittelfrist der Umfang der Anfechtung nur noch eingeschränkt, nicht aber ausgedehnt werden kann (Eugster, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 399 N 6). Die nicht angefochtenen Urteilpunkte werden – unter dem Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 StPO – rechtskräftig (BGer 6B_492/2018 vom 13. November 2018 E. 2.3).
1.2.2 Die Berufung der Staatsanwaltschaft beschränkt sich auf das Strafmass sowie den Verzicht des Widerrufs der bedingt ausgesprochenen Vorstrafe. Diese Einschränkungen der Berufung sind eindeutig und im Sinne von Art. 399 Abs. 4 StPO ohne weiteres zulässig. Da das vorinstanzliche Urteil mit der Anschlussberufung des Berufungsbeklagten jedoch im Ganzen angefochten ist, sind mit Ausnahme der Verfahrenseinstellung wegen mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage (Anklagepunkte 1.1 bis 1.11) sämtliche Punkte des Urteils vom 31. Mai 2018 im Berufungsverfahren zu überprüfen.
2.1 Der Berufungsbeklagte macht zunächst eine Verletzung des Anklagegrundsatzes geltend. In der Anklageschrift seien über mehrere Seiten verschiedene Vorkommnisse geschildert, ohne diese im Einzelnen den konkreten Anklagepunkten des mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage, der Drohung und der mehrfachen Nötigung zuzuordnen. Dadurch sei die Verteidigung gezwungen, mittels Mutmassungen ihren Klienten eines möglichen strafbaren Verhaltens zu bezichtigen, was im Ergebnis darauf hinauslaufe, dass sie die unstatthafte Pflicht zur Beschuldigung des Mandanten treffe. Zudem bestehe bei einer solchen unspezifischen Anklage für die Verteidigung das Risiko, den Fokus auf die falschen Sachverhaltselemente zu richten (Anschlussberufungsbegründung Ziff. 1-4). Der Berufungsbeklagte habe im Vorverfahren durch die unklar formulierten Anklagepunkte nie Gelegenheit erhalten, zu einem wirklich fassbaren Tatvorwurf Stellung zu nehmen (Ziff. 5 f.). In der Berufungsverhandlung hat der Verteidiger sein Vorbringen insofern präzisiert, als dass das Anklageprinzip nur noch im Hinblick auf den Tatbestand der mehrfachen versuchten Nötigung verletzt sei (Prot. Berufungsverhandlung Plädoyer p. 8).
2.2 Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten, in Art. 9 StPO verankerten Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens. Gegenstand des Verfahrens können nur Sachverhalte sein, die der angeklagten Person in der Anklageschrift vorgeworfen werden. Entsprechend ist das Gericht an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden, nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Umgrenzungsfunktion, Immutabilitätsprinzip; Art. 350 Abs. 1 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Entscheidend ist, dass die beschuldigte Person genau weiss, was ihr konkret vorgeworfen wird und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann. Der Beschuldigte darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGE 143 IV 63 E. 2.2 S. 65 m.w.H.; 141 IV 132 E. 3.4.1 S. 142 f.; 140 IV 188 E. 1.3 S. 190; vgl. auch Marc Th. Jean-Richard-Dit-Bressel, „Flexibilität der Anklage“, in: forumpoenale 2017 S. 309 ff., S. 311). Das Anklageprinzip bezweckt damit zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 143 IV 63 E. 2.2 S. 65, 133 IV 235 E. 6.2 f. S. 244 f.). Konkretisiert wird der Anklagegrundsatz zur Hauptsache durch die formellen Anforderungen, die das Verfahrensrecht an die Anklageschrift stellt und in Art. 325 Abs. 1 StPO umschrieben werden. Gemäss dieser Bestimmung sind neben den am Verfahren Beteiligten möglichst kurz, aber genau, die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten anzugeben, mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung (lit. f); ferner die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Bestimmungen (lit. g). Es geht insbesondere darum, dass die Umstände aufgeführt sind, welche zum gesetzlichen Tatbestand gehören (BGer 6B_20/2011 vom 23. Mai 2011 E. 3.3; BGE 126 I 19 E. 2a S. 21).
2.3 Vorliegend erfüllt die Anklageschrift diese Anforderungen offensichtlich. Die gegenüber dem Berufungsbeklagten erhobenen Vorwürfe ergeben sich aus der Anklageschrift klar und unmissverständlich. In der Anklageschrift wird zunächst kurz auf die Vorgeschichte eingegangen und darauf hingewiesen, dass der Berufungsbeklagte trotz der Vorstrafe vom 14. Juli 2015 wegen einschlägiger Delikte sein Stalkingverhalten zur Belästigung und Beunruhigung der Privatklägerin wieder aufgenommen habe. In der Folge sind die belästigenden E-Mails und Briefe einzeln und chronologisch aufgeführt (Ziff. 1-5). Weiter wird geschildert, dass der Berufungsbeklagte in der Absicht, eine persönliche Konfrontation mit der Privatklägern herbeizuführen, an deren Arbeitsort gereist sei und – als er sie dort nicht angetroffen habe – ihr eine Notiz hinterlassen sowie eine E-Mail gesendet habe, mit welcher er einen weiteren Besuch ankündigt habe (Ziff. 6-7). Er habe seine Ankündigung wahr gemacht und sei ein weiteres Mal am Arbeitsplatz der Privatklägerin erschienen, um diese zu konfrontieren, worauf diese die Polizei avisiert habe, welche den Berufungsbeklagten festgenommen habe. Die Privatklägerin habe Anzeige erstattet und Strafantrag gestellt (Ziff. 8). Unter Ziff. 9 der Anklageschrift wird beschrieben, der Berufungsbeklagte habe die Privatklägerin angerufen und ihr durch ihre Sekretärin eine bedrohliche Botschaft ausrichten lassen, welche die Privatklägerin in Angst und Schrecken versetzt und zu einem Strafantrag wegen Drohung bewogen habe. Schliesslich wird unter dem Titel „Anträge“ auf die Straftatbestände des mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage, der Drohung und der mehrfachen Nötigung hingewiesen, bevor ein Antrag zum Strafmass erfolgt. Zwar wäre im Sinne der Übersichtlichkeit wünschenswert, dass in der Anklageschrift vor der detaillierten Schilderung des dem Berufungsbeklagten zur Last gelegten Verhaltens bzw. der einzelnen Briefe und E-Mails die dazugehörenden Straftatbestände aufgeführt würden. Jedoch geht ohne weiteres aus der Sachverhaltsschilderung hervor, welche Taten zu welchen Strafbestimmungen gehören. Unproblematisch erscheint das in Ziff. 9 der Anklageschrift beschriebene Telefongespräch, in dessen Folge die Privatklägerin Strafantrag wegen Drohung stellte. Aber auch aus der Schilderung, wonach die Privatklägerin nach den beiden Besuchen des Berufungsbeklagten an ihrem Arbeitsort Anzeige erstattete und Strafantrag stellte, geht ausreichend klar hervor, dass die diesbezügliche Anzeige sich neben dem Missbrauch einer Fernmeldeanlage auf den Straftatbestand der mehrfachen (versuchten) Nötigung richtet (Ziff. 8). Dies wurde dem Berufungsbeklagten anlässlich seiner Einvernahme vom 6. September 2017 auch so eröffnet (vgl. dazu Akten S 99). Er hatte somit genaue Kenntnis der gegen ihn erhobenen konkreten Vorwürfe. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz als nachgewiesen erachtete Sachverhalt in der Anklageschrift hinreichend präzise umschrieben und damit dem Anklagegrundsatz genüge getan. Abschliessend bleibt festzustellen, dass die Anklageschrift zwar mehrere Seiten (beinhaltend die Briefe und E-Mails des Berufungsbeklagten) umfasst, dies jedoch entgegen den Argumenten des Verteidigers nicht deshalb, weil die Staatsanwaltschaft beabsichtigte, es „in das Belieben des Gerichts“ zu stellen, daraus „die in der Anklage genannten Straftatbestände zu konstruieren“ (Anschlussberufungsbegründung Ziff. 7, Akten S. 384). Die aufgeführten Nachrichten und Briefe fielen vielmehr unter den (mangels gültigen Strafantrags) eingestellten Anklagepunkt des mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage. Zudem dient die detaillierte Auflistung sämtlicher vom Berufungsbeklagten an die Privatklägerin im Tatzeitraum geschickten Briefe und E-Mails offensichtlich der Dokumentation der Vorgeschichte, welche gerade bei Stalkingfällen regelmässig von eminenter Bedeutung ist (vgl. dazu unten E. 3.3.2).
3.1 Die Vorinstanz hat als nachgewiesen erachtet, dass der Berufungsbeklagte die Privatklägerin entgegen ihrem mehrfach erklärten Willen zweimal am Arbeitsplatz aufgesucht, aber nicht angetroffen habe. Vor dem Hintergrund der langjährigen, erheblich belastenden Vorgeschichte erfülle dieses Verhalten den Tatbestand der mehrfach versuchten Nötigung (Urteil E. II. 2, Akten S. 309 f.). Zudem sei nachgewiesen, dass der Berufungsbeklagte nach seiner Verhaftung durch die Polizei am 11. Oktober 2017 die Privatklägerin telefonisch kontaktiert und ihr durch ihre Assistentin habe ausrichten lassen, sie werde schriftlich von ihm hören und es werde noch etwas auf sie zukommen. Erstellt sei überdies, dass er im Laufe des Telefongesprächs geäussert habe, er werde nicht zulassen, dass sich die Privatklägerin eines unbeschwerten Lebens erfreue, derweil er leiden müsse. Diese Aussagen, welche die Privatklägerin in Angst und Schrecken versetzt hätten, seien – wiederum unter Berücksichtigung der Vorgeschichte – als Drohung zu qualifizieren (Urteil E. II. 1, Akten S. 307-309).
3.2 Der Verteidiger wendet gegen die vorinstanzlichen Erwägungen ein, das Verhalten seines Mandanten stehe nicht unter Strafe. Da gegen ihn weder ein Hausverbot noch eine Verfügung gemäss Art. 28b ZGB vorgelegen habe, sei sein zweimaliger Versuch, das Kunstmuseum in Chur zu besuchen, nicht strafbar, habe er die Privatklägerin doch zu nichts gezwungen. Es habe ihr – insbesondere beim zweiten, vom Berufungsbeklagten angekündigten Besuch – freigestanden, ihn zu treffen, weshalb ein Schuldspruch wegen (versuchter) Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB ausser Betracht fallen müsse. Ebenso wenig erfülle der Anruf bei der Assistentin der Privatklägerin und der Umstand, dass der Berufungsbeklagte dieser habe ausrichten lassen, es werde noch etwas auf die Privatklägerin zukommen, irgendeinen Straftatbestand. So habe er der Privatklägerin, welche seine aus seiner Sicht ungerechtfertigte Verhaftung veranlasst habe, lediglich mit legalen rechtlichen Schritten gedroht, was keine Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB darstelle. Nach dem Grundsatz „keine Strafe ohne Gesetz“, müsse daher ein vollumfänglicher Freispruch ergehen (Prot. Berufungsverhandlung Plädoyer p. 7-9).
3.3
3.3.1 Den zur Beurteilung stehenden Geschehnissen geht eine langjährige Vorgeschichte voraus. Aus der von der Privatklägerin erstellten Chronologie der Geschehnisse ergibt sich, dass der Berufungsbeklagte ihr seit über 17 Jahren nachstelle, wobei er zwischen 2006 und 2014 seine Belästigungen eingestellt, im März 2014 jedoch wieder aufgenommen habe. Was zunächst schleichend begonnen habe, habe sich immer mehr ausgeweitet. So habe die Privatklägerin bereits am
3.3.2 Das Verhalten des Berufungbeklagten wird in Literatur und Rechtsprechung als „Stalking“ zusammengefasst. Mit diesem Begriff wird das zwanghafte Verfolgen und Belästigen einer Person umschrieben. Stalking kann lange – nicht selten über ein Jahr, im vorliegenden Fall gar mit Unterbrüchen über ein Jahrzehnt – andauern und bei den Opfern gravierende psychische Beeinträchtigungen hervorrufen. Charakteristisch ist stets, dass viele Einzelhandlungen erst durch ihre Wiederholung und ihre Kombination zum Stalking werden. In diversen Ländern gibt es eigene Strafbestimmungen gegen Stalking, welche das belästigende und bedrohende Verhalten in seiner Gesamtheit unter Strafe stellen (vgl. BGE 141 IV 437, 129 IV 262 E. 2.3 S. 265, mit weiteren Hinweisen; inzwischen kennen auch Deutschland [§ 238 StGB, in Kraft seit 31. März 2007] und Österreich [§ 107a StGB, in Kraft seit 1. Juli 2006] entsprechende Bestimmungen). Wie der Verteidiger richtig anmerkt, stellt Stalking in der Schweiz aber keinen eigenen Straftatbestand dar (vgl. dazu Jörg Kinzig, Die Strafbarkeit von Stalking in Deutschland – Vorbild für die Schweiz?, recht 01/2011 S. 1 ff.). Der Grund dafür liegt jedoch nicht darin, dass die entsprechenden Verhaltensweisen nicht als strafwürdig befunden würden, sondern darin, dass sie nach Ansicht des Gesetzgebers durch andere Straftatbestände bereits ausreichend abgedeckt sind (vgl. Amtliches Bulletin Ständerat 2010 S. 869 f. und Antwort des Bundesrats vom 19. November 2008 auf die Motion 08.3495 Stalking). Das Bundesgericht hat insbesondere zur Anwendung des Nötigungstatbestandes auf Stalkinghandlungen eine eigentliche Praxis entwickelt: Bei der entsprechenden Prüfung sei zu beachten, dass die einzelnen Tathandlungen und nicht – wie bei den spezifischen Stalking-Tatbeständen in anderen Rechtsordnungen – das Gesamtverhalten der beschuldigten Person zu beurteilen sei. Allerdings seien in Stalkingfällen diese Tathandlungen unter Berücksichtigung der Vorgeschichte und der gesamten Umstände zu würdigen. Daher könne, wenn der Täter dem Opfer vielfach und über längere Zeit nachstelle, mit der Zeit jede einzelne Belästigung geeignet sein, dessen Handlungsfreiheit in einem Mass einzuschränken, dass sie den Nötigungstatbestand erfülle (BGE 141 IV 437 E. 3.2 S. 441). Es könne somit die vom Tatbestand der Nötigung erforderte Beschränkung der Handlungsfreiheit auch durch die Kumulation mehrerer Einzelakte herbeigeführt werden, die je für sich allein noch keine derartige Beschränkung darstellten. Da die Nötigung aber – im Gegensatz zum Stalking als tatbeständliche Handlungseinheit – an einen zeitlich und räumlich bestimmbaren Erfolg der Nötigungshandlung anknüpfe, müsse festgestellt werden, ab wann die Intensität der kumulierten Einwirkung so gross sei, dass jeder Einzelakt geeignet sei, den angestrebten Erfolg zu bewirken (BGE 129 IV 262 E. 2.4 und 2.5 S. 266 ff.). Das Verhalten, das der Täter dem Opfer abnötigen wolle, könne bei Stalking laut Bundesgericht etwa bereits darin bestehen, dass es seine Fahrgewohnheiten bzw. An- und Abfahrtszeiten ändere, oder auch in einem abgenötigten Gespräch (Bericht des Bundesamts für Justiz zur Frage der Kodifizierung eines Straftatbestands „Stalking“ vom 12. April 2019 p. 7 f., mit Hinweis auf BGE 114 [recte: 141] IV 437 E. 3.1 und 3.3 S. 439 f., 443 f.).
3.4 Anlässlich der Berufungsverhandlung hat der Berufungsbeklagte das ihm vorgeworfene Verhalten zwar grundsätzlich zugestanden, aber erklärt, nicht er würde die Privatklägerin stalken, sondern es sei genau umgekehrt. Sie sei diejenige, die ihn nicht in Ruhe lassen und immer wieder den Kontakt zu ihm suchen würde. Dies tue sie indessen nicht direkt, sondern durch die Medien bzw. durch Drittpersonen, beispielsweise durch die Mitbewohner des Berufungsbeklagten im Männerwohnheim (Prot. Berufungsverhandlung p. 3, 5).
4.1 Einer der Tatbestände, die durch stalkingartige Handlungen unter Umstände erfüllt sein können, ist die Nötigung (vgl. oben E. 3.3.2; Delnon/Rüdi, in: Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 181 N 27; BGE 141 IV 437, 129 IV 268). Nötigung begeht nach Art. 181 StGB, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu erdulden. Schutzobjekt von Art. 181 StGB ist die Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung des Einzelnen. Diese Freiheit ist strafrechtlich geschützt, unabhängig von der Art der (legalen) Tätigkeit, welche die betroffene Person nach ihrem frei gebildeten Willen verrichten will (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1 mit Hinweisen S. 440). Geschützt ist damit auch die Freiheit des Einzelnen, mit jemandem keinen Kontakt zu haben. Der Tatbestand ist ein Erfolgsdelikt; die Anwendung des Nötigungsmittels muss die betroffene Person in ihrer Handlungsfreiheit beeinträchtigen (Urteil BGer 6B_819/2010 vom 3. Mai 2011 E. 5.1).Um dem gesetzlichen und verfassungsmässigen Bestimmtheitsgebot („nullum crimen sine lege“) gerecht zu werden, ist die Tatbestandsvariante der „anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit“ gemäss der höchstrichterlichen Rechtsprechung grundsätzlich restriktiv auszulegen. Nicht jeder noch so geringfügige Druck auf die Entscheidungsfreiheit einer anderen Person führt somit zu einer Bestrafung nach Art. 181 StGB. Die unter die Generalklausel fallenden Nötigungsmittel müssen demnach dem ausdrücklich genannten Nötigungsmittel der Gewaltanwendung in ihrer Intensität beziehungsweise ihrer Wirkung ähnlich sein. Eine Nötigung ist unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mittel zum angestrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 141 IV 437 S. 441 E. 3.2.1 mit Hinweisen, vgl. u.a. BGer 6B_492/2015; BGE 137 IV 326 E. 3.3.1).
4.2 Der Berufungsbeklagte hat nicht bestritten, zweimal das Kunstmuseum in Chur und damit den Arbeitsort der Privatklägerin aufgesucht zu haben, wendet aber ein, es fehle diesbezüglich an der Verwirklichung des objektiven Tatbestands der Nötigung. Er habe die Privatklägerin in keinem Moment dazu gezwungen oder zu zwingen versucht, ihn zu treffen. Überhaupt habe er die beiden Reisen nach Chur in erster Linie aufgrund seines grossen Kunstinteresses unternommen; dabei eventuell noch die Privatklägerin zu treffen, sei blosser Nebeneffekt gewesen (Prot. Berufungsverhandlung p. 4). Damit macht er geltend, das zweimalige Aufsuchen der Privatklägerin an ihrem Arbeitsort in Chur erfülle die von Art. 181 StGB geforderte Zwangswirkung nicht.
4.3 Vorliegend lag das vom Berufungsbeklagten angestrebte Ziel des Aufsuchens der Privatklägerin an ihrem Arbeitsort offensichtlich darin, diese zu einem Treffen mit ihm zu bewegen oder aber zumindest dazu zu zwingen, Vorkehrungen zur Vermeidung einer Begegnung zu treffen. So ist vor dem Hintergrund der langjährigen Vorgeschichte und insbesondere auch mit Blick auf den Inhalt der von ihm verfassten Notiz: „Wir wollten sie besuchen,…“ und seines E-Mails vom 4. September 2018: „(…) vielleicht werden wir sie antreffen und kennenlernen.“ (Akten S. 77 f.), davon auszugehen, dass es sich bei seiner Beteuerung, sein Interesse habe lediglich der Kunst gegolten, um eine Schutzbehauptung handelt und der Berufungsbeklagte es vielmehr primär darauf angelegt hatte, gegen den mehrfach erklärten Willen der Privatklägerin eine Begegnung mit ihr herbeizuführen. Vor diesem Hintergrund kommt dem zweimaligen Aufsuchen der Privatklägerin an ihrem Arbeitsplatz eine Intensität zu, welche geeignet war, ihre Handlungsfreiheit erheblich einzuschränken und das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise überschritt, wie es für die vom Gesetz ausdrücklich genannte Gewalt und die Androhung ernstlicher Nachteile gilt. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, sind die beiden Versuche des Berufungsbeklagten, die Handlungsfreiheit der Privatklägerin zu beschränken auch widerrechtlich; durch das Aufsuchen an ihrem Arbeitsplatz – unter dem fadenscheinigen Vorwand seines Kunstinteresses – verletzte der Berufungsbeklagte die Persönlichkeitssphäre der Privatklägerin, welche sich mehrfach dezidiert dahingehend geäussert hatte, sie wünsche keinerlei Kontakt zu ihm. Dass es jedoch schliesslich weder beim ersten noch beim zweiten Museumsbesuch des Berufungsbeklagten zu einer vollendeten Nötigungshandlung kam, weil das Museum beim ersten Mal geschlossen war und beim zweiten Mal die von der Privatklägerin avisierte Polizei bereitstand, welche den Berufungsbeklagten sogleich festnahm, hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt; die Freiheit der Privatklägerin, ihn zu treffen oder nicht zu treffen, war somit letztendlich nicht beeinträchtigt worden, weshalb es in beiden Fällen bei einem Nötigungsversuch blieb, hatte der Berufungsbeklagte doch von seiner Seite aus alles unternommen, um die erstrebte Begegnung mit der Privatklägerin herbeizuführen (Urteil E. 2 p. 11, Akten S. 309). Wenn die Verteidigung argumentiert, die Privatklägerin habe im zweiten Fall gezeigt, dass es eine Handlungsalternative gegeben habe, indem sie die Polizei gerufen habe (Anschlussberufungsbegründung Ziff. 8. Akten S. 384), so ist dazu zu sagen, dass aus diesem Grund auch lediglich von versuchter und nicht von vollendeter Nötigung auszugehen ist. Es ergeht somit Schuldspruch wegen mehrfacher versuchter Nötigung.
5.1 Der Berufungsbeklagte macht geltend, auch der Tatbestand der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB sei nicht erfüllt. Er habe der Privatklägerin mit seiner Nachricht keinen schweren Nachteil angedroht. So habe er lediglich angekündigt, sich für die durch die Privatklägerin veranlasste Inhaftierung mit legalen Mitteln zu Wehr zu setzen, was er mit seinem Schreiben ans Zivilgericht Chur vom 11. Oktober 2017 auch getan habe (Prot. Berufungsverhandlung Plädoyer p. 8; vgl. Akten S. 35). Zudem sei sie durch die Nachricht des Berufungsbeklagten auch offensichtlich nicht in Angst und Schrecken versetzt worden, vielmehr belege das in der E-Mail der Mitarbeiterin vom 11. Januar 2018 angebrachte Smiley (J), dass er von der Privatklägerin und deren Mitarbeiterin offenbar nicht allzu ernst genommen worden sei (Anschlussberufungsbegründung Akten S. 385 f.).
5.2 Die Vorinstanz hat erwogen, der telefonisch der Assistentin der Privatklägerin übermittelten Botschaft komme isoliert betrachtet für einen beliebigen Adressaten nicht unbedingt der Charakter einer Drohung zu. Vor dem Hintergrund der während Jahren erfolgten Belästigungen durch zahllose Briefe und E-Mails, die bereits zu einem früheren Zeitpunkt teilweise explizite Drohungen beinhaltetet hätten, sowie dem kurz zuvor stattgefundenen persönlichen Aufsuchen der Privatklägerin am Arbeitsplatz habe die Botschaft jedoch eine Intensität erlangt, welche geeignet gewesen sei, die Privatklägerin in Angst und Schrecken zu versetzen (Urteil E. II. 1 p. 9 f.). Diesen Erwägungen kann vollumfänglich gefolgt werden. Im Kontext mit der Vorgeschichte war die Äusserung des Berufungsbeklagten, er werde nicht zulassen, dass die Privatklägerin sich eines schönen Lebens erfreue, derweil er leiden müsse und sie werde noch von ihm hören, durchaus als Drohung zu werten. Der Berufungsbeklagte war aufgrund der Festnahme durch die Polizei sehr aufgebracht. Nachdem er sie erstmals an ihrem Arbeitsort aufgesucht hatte, musste die Ankündigung, sie werde noch von ihm hören und er wolle ihr kein sorgenfreies Leben lassen, solange er leide, ihr durchaus bedrohlich erscheinen. Sie musste ernsthaft befürchten, dass er erneut bei ihr auftauchen würde oder auch nur seine Belästigungen weiterführen oder gar intensivieren würde. Vor dem Hintergrund des vorausgegangenen jahrelangen Stalkings musste der Privatklägerin die Aussicht auf weitere bzw. intensivierte Belästigungen durch den Berufungsbeklagten als ernsthafter Nachteil erscheinen und war somit geeignet, sie in Angst und Schrecken zu versetzen. Dass die durch die bisherigen Nachstellungen des Berufungsbeklagten bereits tief verunsicherte und massiv eingeschüchterte Privatklägerin durch seine telefonische Nachricht tatsächlich in starke Beunruhigung und Angst versetzt worden war, gab sie anlässlich der Einvernahme vom 6. September 2017 glaubhaft und nachvollziehbar zu Protokoll (Auss. Einvernahmeprotokoll vom 6. September 2017 Akten S. 93: „Ich habe Angst, dass seine Fixierung auf mich wieder zunehmen wird und er wieder nach Chur kommt oder mich mittels Emails/Briefe belästigt.“, S. 94: „Aus meiner Sicht ist A____ sehr unberechenbar und dies macht mir Angst.“). So habe sie etwa überlegt, aus ihrer im Parterre liegenden Wohnung, welche sie allein bewohne, auszuziehen, falls die Sache mit dem Berufungsbeklagten nicht aufhöre (Akten S. 93). Auch die Assistentin der Privatklägerin sagte anlässlich der Befragung vor Strafgericht aus, die Privatklägerin habe ihr gegenüber im Zusammenhang mit dem Telefonanruf des Berufungsbeklagten erwähnt, es mache ihr Angst, nicht zu wissen, was als nächstes passiere (vgl. Auss. C____ Prot. HV Akten S. 287: „Bleibt es bei Telefonen, bleibt es bei Briefen oder gehen die Schritte weiter oder was passiert. Sie ist einfach extrem unsicher und das beängstigt.“). Schliesslich geht auch aus der Eingabe der Rechtsvertreterin der Privatklägerin vom 25. Oktober 2017 hervor, dass die Privatklägerin die Drohung des Berufungsbeklagten durchaus ernst nehme und befürchte, er wolle sich für die ihn tangierenden Untersuchungshandlungen an ihr rächen (Akten S. 25 f.). Zuletzt erhellt auch aus dem Schreiben der Rechtsvertreterin der Privatklägerin vom 14. Mai 2018, dass diese durch die jahrelangen Belästigungen stark verunsichert und unter anderem durch seine Drohungen in Angst versetzt worden sei (Akten S. 249 f.). Damit ist entgegen den Argumenten des Berufungsbeklagten erstellt, dass die Privatklägerin durch seine Nachricht, mit welcher ihr weitere und allenfalls intensivierte Belästigungen in Aussicht gestellt wurden, in Angst und Schrecken versetzt worden war. Auch in subjektiver Hinsicht ist der Tatbestand der Drohung erfüllt, zielte doch der durch die Inhaftierung erzürnte Berufungsbeklagte offenbar darauf ab, die Privatklägerin in ihrem Sicherheitsgefühl zu erschüttern. Entsprechend ergeht Schuldspruch wegen Drohung.
6.1 An die Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. dazu Trechsel/Thommen, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2018, Art. 47 N 3). Massgeblich für die Strafzumessung ist gemäss Art. 47 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) das Verschulden des Täters. Dabei zu berücksichtigen sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und seine Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 42 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 19 f.).
6.2
6.2.1 Ausgangslage der Strafzumessung bilden die Schuldsprüche wegen Drohung sowie mehrfacher versuchter Nötigung. Der (identische) Strafrahmen für beide Deliktsarten beträgt gemäss Art. 180 Abs. 1 und 181 StGB Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Strafschärfend ist die Delikts- und teilweise Tatmehrheit zu berücksichtigen, strafmildernd hingegen der Umstand, dass es bei den Nötigungen bloss beim Versuch geblieben ist.
6.2.2 Bei der Bemessung des Verschuldens ist von der objektiven Tatschwere auszugehen. Diese orientiert sich an der Bandbreite möglicher Begehungsweisen innerhalb des fraglichen Tatbestands und ist somit relativ. Auch das Tatverschulden eines Mörders kann innerhalb des Tatbestandes, dessen Strafrahmen mindestens zehn Jahre Freiheitsstrafe vorsieht, vergleichsweise leicht wiegen, was nicht mit einem leichten strafrechtlichen Vorwurf gleichzusetzen ist (vgl. dazu AGE SB.2018.27 vom 27. August 2019 E. 4.3.1, SB.2015.28 vom 19. September 2016 E. 2.1).
6.3
6.3.1 Das Tatverschulden des Berufungsbeklagten für die Drohung wiegt im Rahmen des im Bereich von Art. 180 Abs. 1 StGB Vorstellbaren objektiv eher leicht. So deutet die Formulierung, die Privatklägerin werde noch schriftlich von ihm hören und es komme noch etwas auf sie zu, da er nicht zulassen werde, dass sie sich eines unbeschwerten Lebens erfreue, derweil er leiden müsse, eher auf bevorstehende weitere Belästigungen mittels Briefen und E-Mails hin als auf eine Bedrohung an Leib und Leben. Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hingewiesen, dass die schriftliche Belästigung überdies dem typischen Begehungsmuster des Berufungsbeklagten entspreche. Zutreffend sind auch die weiteren Ausführungen des Strafgerichts, wonach die Drohung ihr Gewicht erst im Zusammenhang mit der gesamten Vorgeschichte und einer Vielzahl gleichgerichteter Akte erhalte. Es sei indessen unzulässig, diese bereits wesentlich zur Begründung der Tatbestandsmässigkeit beigezogenen Umstände im Rahmen der Strafzumessung ein zweites Mal zu berücksichtigen, weshalb sie sich nur noch beschränkt zu Lasten des Berufungsbeklagten auswirken könnten (vgl. dazu Urteil E. III p. 13 f.). Diesen Erwägungen ist vollumfänglich zu folgen.
6.3.2 In subjektiver Hinsicht belastet den Berufungsbeklagten, dass er sich in beispielloser Hartnäckigkeit und Beharrlichkeit über die mehrfach und deutlich geäusserten Wünsche der Privatklägerin hinweggesetzt hat, nicht mehr von ihm kontaktiert zu werden. Dabei ging er zwar vordergründig höflich, in Tat und Wahrheit aber äusserst hartnäckig und aufdringlich vor, hatte er doch die Privatklägerin entgegen ihrem mehrfach und unzweideutig geäusserten Willen immer wieder und teilweise täglich mit ähnlichen Anliegen kontaktiert. Ausserdem manifestierte er seine Uneinsichtigkeit, indem er selbst nach einer rechtskräftigen Verurteilung wegen einschlägiger Delikte zum Nachteil der Privatklägerin und entgegen ihrem mehrfach und unzweideutig geäusserten Willen, stets aufs Neue den Kontakt zu ihr suchte. Das Verhalten des Berufungsbeklagten, welcher wirr und distanzlos kommunizierte, war unberechenbar. Die Privatklägerin musste – insbesondere nachdem er ein erstes Mal ihren weit entfernt von Basel liegenden Arbeitsort aufgesucht und einen zweiten Besuch angekündigt hatte – mit einer Eskalation rechnen. Die seit vielen Jahren andauernden zahllosen schriftlichen Belästigungen, welche weit über eine blosse Störung hinausgingen, waren für sie mit der Zeit so belastend, dass sie sich gezwungen sah, erneut ein Strafverfahren gegen den Berufungsbeklagten einzuleiten. Die möglicherweise pathologische Komponente des Verhaltens des Berufungsbeklagten ist deshalb nur in sehr geringem Umfang entlastend zu berücksichtigen, zumal das Gericht an seiner vollen Schuldfähigkeit keinen Zweifel hegt (Art. 19 Abs. 2 StGB).
6.3.3 Aufgrund der objektiven und subjektiven Tatkomponenten erscheint für den Tatbestand der Drohung als Einsatzstrafe eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen tat- und verschuldensangemessen.
6.4
6.4.1 Auch in Bezug auf die zweimalige versuchte Nötigung wiegt das Tatverschulden vergleichsweise leicht. Wie die Vorinstanz richtig erwogen hat, wäre der Privatklägerin selbst im Fall der vollendeten Tatbegehung ein relativ grosser Bewegungs- und Handlungsspielraum geblieben (Urteil E. III. p. 14). So strebte der Berufungsbeklagte zwar offensichtlich in erster Linie eine direkte Begegnung an, drängte jedoch die Privatklägerin nicht unter Androhung von effektiven Nachteilen zu einem Treffen. Die versuchte Nötigung bestand vielmehr darin, dass er sich eine Begegnung mit oder aber zumindest eine Reaktion im Sinne eines Ausweichmanövers seitens der Privatklägerin erhoffte, obwohl er wusste, dass sie keinen Kontakt zu ihm wollte.
6.4.2 Auch hier ist in subjektiver Hinsicht der höchstens leichtgradig beeinträchtigte psychische Zustand des Berufungsbeklagten zu berücksichtigen, welcher indessen keine Auswirkungen auf die Schuldfähigkeit hat. Strebte er bei seinem ersten – unangekündigten – Auftauchen am Arbeitsplatz der Privatklägerin noch ein Treffen an, beabsichtigte er beim zweiten Mal, wo er ihr sein Erscheinen zuvor angekündigt hatte, offensichtlich danach, die Privatklägerin in ihrem durch die zahlreichen vorausgegangenen schriftlichen Kontaktnahmen bereits empfindlichen gestörten Sicherheitsgefühl weiter zu erschüttern und sie zu einer Reaktion zu nötigen. Damit kann auch für die Nötigungshandlungen unter Berücksichtigung der dargelegten Umstände die praxisgemässe Mindeststrafe von je 20 Tagessätzen ausgesprochen werden. Im Zuge der wegen des Versuchs zwingenden Strafmilderung erfolgt eine Reduktion von je 5 Tagessätzen. Auf dem Wege der Asperation (Art. 49 Abs. 1 StGB) ist die Strafe von gesamthaft 50 Tagessätzen auf eine vorläufige verschuldensangemessene hypothetische Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu reduzieren.
6.5. In einem weiteren Schritt ist schliesslich der Einfluss der Täterkomponente zu berücksichtigen. Der Berufungsbeklagte wurde mit Urteil des Strafgerichts vom 14. Juli 2015 wegen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage und Drohung zum Nachteil der Privatklägerin neben einer Busse zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen mit einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Weitere Strafurteile (Strafbefehle vom 29. Oktober 2014 und vom 4. August 2015) betreffen Verletzungen des Strassenverkehrsrechts. Ins Gewicht fällt aber hauptsächlich die einschlägige Vorstrafe, welche zu einer Straferhöhung von 10 Tagen führt. Es errechnet sich demnach eine definitive Gesamtstrafe von 50 Tagessätzen.
6.6
6.6.1 Bei diesem Strafmass stellt sich die Frage nach der Sanktionsart. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Verhängung einer Freiheitsstrafe. Sie macht geltend, mit Blick auf die Vorstrafen des Berufungsbeklagten, das völlige Fehlen von Einsicht und Reue sowie die Tatsache, dass er sich weder durch die Verbüssung von Strafen, hängige Gerichtsverfahren oder bevorstehende Gerichtsverhandlungen von weiterer einschlägiger Delinquenz habe abhalten lassen, sei die vom Strafgericht ausgesprochene Geldstrafe völlig unangemessen (Berufungserklärung Akten S. 348, Prot. Berufungsverhandlung p. 6 f.).
6.6.2 Das Bundesgericht hat nach der letzten Revision des Sanktionenrechts (per 1.1.2007) festgehalten, dass nach der Konzeption des – damals – neuen Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches die Geldstrafe die Hauptsanktion darstelle. Es hat erwogen, Freiheitsstrafen sollten nur verhängt werden, wenn der Staat keine anderen Mittel habe, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten, und die gemeinnützige Arbeit bedürfe der Zustimmung des Täters. Aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip folge, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden solle, die weniger stark in die persönliche Freiheit der betroffenen Person eingreife bzw. diese am wenigsten hart treffe. Die Geldstrafe als Vermögenssanktion wiege prinzipiell weniger schwer als ein Eingriff in die persönliche Freiheit. Sie sei unabhängig von der Dauer der Freiheitsstrafe bzw. der Höhe des Geldstrafenbetrages gegenüber der Freiheitsstrafe milder (BGE 134 IV 97, bestätigt u.a. in BGE 137 IV 249 E. 3.1; vgl. auch BGE 138 IV 120 E. 5.2, 138 IV 82 E. 4.1). Im Rahmen der neuen Revision ist dieser Vorrang der Geldstrafe nicht grundsätzlich aufgehoben worden (vgl. hierzu: Gränicher, Revision der Revision? Das neue Sanktionenrecht, in: Anwaltsrevue 9/2017 S. 390 ff.). Auch im Anwendungsbereich der Geldstrafe ist diese aber nicht die einzig mögliche Strafe. Vielmehr ist bei der Strafzumessung stets die Wirksamkeit einer Strafe zu berücksichtigen. Wichtige Kriterien für die Wahl der Strafart sind die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz (BGer 6B_922/2016 vom 14. Juli 2017 E. 3.2; 6B_1137/2016 vom 25. April 2017, BGE 137 II 297 E. 2.3.4; 134 IV 82 E. 4.1; 134 IV 97 E. 4.2). Dabei steht den Gerichten bei der Wahl der Strafart ein weiter Ermessensspielraum zu (BGer 6B_1137/2016 vom 25. April 2017 E. 1.7).
6.6.3 Eine Freiheitsstrafe erscheint vorliegend nicht geeignet, den Berufungsbeklagten von weiterer Delinquenz zum Nachteil der Privatklägerin abzuhalten, hat er doch seine schriftlichen Belästigungen auch während der Zeit seiner Inhaftierung mit unverminderter Intensität fortgeführt. Auch die Höhe der Strafe, welche sich am unteren Rand des gesetzlichen Tatbestands von Art. 180 Abs. 1 und 181 StGB bewegt, spricht klar für die Verhängung einer Geldstrafe, welche gemäss der Praxis des Appellationsgerichts bei kurzen Strafen als „nicht freiheitsentziehende Sanktion“ grundsätzlich zu priorisieren ist (vgl. AGE SB.2018.9 vom 11. Juni 2019 E. 5.5.1). Es ist somit in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen, wonach angesichts des eher geringfügigen Tatverschuldens eine Freiheitsstrafe in einem Missverhältnis zu den konkreten Tatvorwürfen stünde (Urteil E. II p. 14), eine Geldstrafe auszusprechen.
6.7
6.7.1 Bei diesem Strafmass sind die formellen Voraussetzungen für den bedingten Strafvollzug gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB grundsätzlich erfüllt. Grundvoraussetzung für die Verhängung einer bedingten Strafe ist eine begründete Aussicht auf Bewährung.
6.7.2 Für die Stellung der Legalprognose ist das Gesamtbild der Täterpersönlichkeit massgeblich. Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist somit anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen (BGE 144 IV 277 E. 3.2 S. 282 f.; BGer 6B_811/2016 vom 27. Februar 2017 E. 2.1; BGE 134 IV 1 E. 4.2.1 S. 5; 134 IV 140 E. 4.4 S. 143 f., BGer 6B_1211/2014 vom 20. Mai 2015 E. 1.2.2, je mit Hinweisen). Zu beachten sind die Tatumstände, das Vorleben, der Leumund, aber auch die Sozialisationsbiographie und das Arbeitsverhalten sowie die Fragen, ob der Täter tragfähige soziale Beziehungen hat und ob er suchtgefährdet oder süchtig ist. Von besonderer Relevanz ist die strafrechtliche Vorbelastung, namentlich wenn der Täter einschlägige Vorstrafen aufweist. Bei der Legalprognose darf die Rechtsmittelinstanz gestützt auf Art. 391 Abs. 2 StPO auch Tatsachen berücksichtigen, die der ersten Instanz noch nicht bekannt sein konnten, etwa eine Verurteilung. Allerdings ist das Verbot der reformatio in peius zu beachten. Dieses ist auch verletzt, wenn die Strafe unbedingt statt bedingt ausgesprochen wird; dies gilt auch bei einer Reduktion des Strafmasses (BGE 142 IV 89 E. 2.1 S. 90 f.). Da die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung jedoch eine höhere, unbedingte Strafe fordert, stellt sich das Problem der reformatio in peius vorliegend nicht.
6.7.3 Wie bereits die Vorinstanz korrekt erwogen hat, kann dem Berufungsbeklagten keine günstige Legalprognose gestellt werden. Unbeeindruckt von der mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 14. Juli 2015 gegen ihn verhängten bedingten Geldstrafe hat er einschlägig weiterdelinquiert. Massgeblich ins Gewicht fällt ausserdem der Umstand, dass er die Privatklägerin auch während des laufenden Berufungsverfahrens unbeirrt weiter mit unerwünschter Post belästigt hat. Dieses Verhalten steht in krassem Widerspruch zu seinen Beteuerungen vor den Schranken der ersten Instanz, wonach er zukünftig jeden Kontakt zur Privatklägerin unterlassen werde (Akten S. 288: „Es wird von mir keine weiteren Kontaktierungen zu Frau B____, weder brieflich noch sonst in irgendeiner Form“, S. 289: „Aber für mich als Person […] ist für mich der Fall B____ abgeschlossen. […] Es wird von mir keine weiteren Kontaktierungen an Frau B____ geben.“, S. 292: „Und für mich ist der Fall B____ als solches abgeschlossen Wie gesagt es wird keine weiteren Kontaktierungen mehr geben an Frau B____, weder per E-Mail, schriftlich oder in irgendeiner Form. Wenn ich am 23. Juni rauskomme, wird es das von meiner Seite her nicht mehr geben.“). Diese Absicht hatte er bereits zuvor mehrfach erklärt (vgl. Einvernahme vom 6. September 2017 Akten S. 101: „Ich werde jetzt auch nichts mehr machen.“). An seine diesbezüglichen Zusicherungen hat er sich indessen nicht gehalten und jeweils kurze Zeit später in gewohnter Weise die Privatklägerin erneut belästigt. Vor Berufungsgericht hat er schliesslich jegliche Einsicht in seine Taten oder gar Reue vermissen lassen. Das Verhalten des Berufungsbeklagten während des Verfahrens sowie seine Aussagen anlässlich der Berufungsverhandlung erwecken den Eindruck eines krass unbelehrbaren und uneinsichtigen Täters. Vor diesem Hintergrund bleibt kein Raum für eine positive Rückfallprognose. Die Gewährung des bedingten Strafvollzugs ist damit gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB ausgeschlossen, so dass die Geldstrafe unbedingt auszusprechen ist.
7.1
7.1.1 Die Staatsanwaltschaft hat mit ihrer Berufung die Vollziehbarkeit der Vorstrafe beantragt. Der Berufungsbeklagte hat innerhalb der dreijährigen Probezeit der ihm mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 14. Juli 2015 wegen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage und (mehrfacher) Drohung bedingt auferlegten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 60.– erneut ein Verbrechen oder Vergehen begangen. Es ist deshalb gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB auch über den Vollzug dieser Strafe zu entscheiden.
7.1.2 Begeht die verurteilte Person während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass sie weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Von einem Widerruf der Vorstrafe kann in denjenigen Fällen abgesehen werden, in denen dem Täter eine günstige Prognose gestellt werden kann. Muss ihm aufgrund seiner erneuten Straffälligkeit hingegen eine eigentliche Schlechtprognose gestellt werden, so ist die Vorstrafe vollziehbar zu erklären. Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Bei der Beurteilung der Bewährungsaussichten ist mitzuberücksichtigen, ob die neue Strafe bedingt oder unbedingt ausgesprochen wird. Das Gericht kann zum Schluss kommen, dass vom Widerruf des bedingten Vollzugs für die frühere Strafe abgesehen werden kann, wenn die neue Strafe vollzogen wird, oder umgekehrt annehmen, beim Vollzug der früheren Strafe könne eine Schlechtprognose für die neue Strafe im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB verneint und diese folglich bedingt ausgesprochen werden. Der Entscheid über die Gewährung und derjenige über den Widerruf des bedingten Strafvollzugs können wegen unterschiedlicher Grundlagen für die Prognose divergieren, denn der Widerrufsverzicht setzt bei Vorverurteilungen im Gegensatz zum bedingten Strafaufschub keine besonders günstigen Umstände voraus. Die mögliche Warnwirkung der zu vollziehenden Strafe ist zwingend zu beachten (BGer 6B_370/2013 vom 16. Januar 2014 E. 4.2 mit Verweis auf BGE 134 IV 140 E. 4 S. 143; Schneider/Garré, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2019, Art. 46 N 41 ff.).
7.1.3 Wie in Erwägung 6.6.3 dargelegt, müssen die Bewährungsaussichten beim Berufungsbeklagten als schlecht beurteilt werden. Die von ihm noch anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung gezeigte Einsicht und damit verbunden seine Zusicherung, er werde von nun an die Privatklägerin in Ruhe lassen, müssen mit Blick auf den Umstand, dass er seine Belästigungen im Berufungsverfahren unbeirrt fortgeführt hat (vgl. Eingabe der Privatklägerin vom 8. Mai 2019 mit Beilagen) als blosse Lippenbekenntnisse gewertet werden. Die zu vollziehende Strafe hat damit entgegen der Erwartung der Vorinstanz die erhoffte Warnwirkung offensichtlich nicht entfaltet. Damit liegt auch hinsichtlich Art. 46 Abs. 1 StGB eine eindeutige Schlechtprognose vor; weshalb die gegen den Berufungsbeklagten mit Urteil vom 14. Juli 2015 vom Strafgericht Basel-Stadt bedingt ausgesprochene Geldstrafe vollziehbar erklärt wird.
7.2
7.2.1 Während nach dem zum Tatzeitpunkt geltenden Recht die Bildung einer Gesamtstrafe beim Vollzug gleichartiger Vorstrafen ausgeschlossen war (BGE 134 IV 241 E. 4 S. 242 ff.), ist gemäss dem seit dem 1. Januar 2018 in Kraft stehenden Art. 46 Abs. 1 StGB [AS 2016 1249] eine Gesamtstrafe zwingend zu bilden, wenn die widerrufene und die neue Strafe gleichartig sind. Die neurechtliche Regelung ist für den Berufungsbeklagten vorliegend vorteilhafter und kommt deshalb im Sinne der „lex mitior“-Regel (vgl. Art. 2 Abs. 2 StGB; vgl. dazu Heimgartner, in: Donatsch/Heimgartner/Isenring/Weder [Hrsg.], Kommentar StGB, 20. Auflage, Zürich 2018, Art. 46 StGB N 2) zur Anwendung. Dem Umstand, dass der Täter die neuen strafbaren Handlungen während der Probezeit nach einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer bedingten Strafe begangen hat, ist indessen insofern Rechnung zu tragen, als die vorzunehmende Asperation nur minimal ausfallen kann, da andernfalls der rückfällig gewordene Straftäter zu Unrecht privilegiert würde (vgl. dazu Schneider/Garré, in: Basler Kommentar Strafrecht I, a.a.O., Art. 46 N 36). Aus diesen Überlegungen folgt, dass eine Gesamtgeldstrafe von 130 Tagessätzen dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Berufungsbeklagten angemessen Rechnung trägt.
7.2.2 Die Höhe des Tagessatzes ist nicht ausdrücklich angefochten. Sie richtet sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 43 Abs. 2 StGB; BGE 134 IV 60 E. 6 S. 68 f.). Gemäss seinen Aussagen im Berufungsverfahren wird der Berufungsbeklagte von der Sozialhilfe unterstützt und erhält von dieser einen monatlichen Betrag von CHF 360.– für den täglichen Bedarf (Prot. Berufungsverhandlung p. 2). Die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Berufungsbeklagten gebieten daher, die Tagessatzhöhe auf CHF 10.– festzusetzen (Art. 34 Abs. 2 StGB; BGE 135 IV 180 E. 1.4. S. 184 f., 134 IV 60 E. 6 S. 68 ff.).
Angesichts der Schuldsprüche und der obigen Erwägungen ist auch das vom Berufungsbeklagten mitangefochtene Kontakt- und Annäherungsverbot in Bezug auf die Privatklägerin zu bestätigen. Die Anordnungen der Vorinstanz sind insofern zu präzisieren, als dass der Radius des Annäherungsverbots auf 500 Meter erweitert wird.
9.1 Die Vorinstanz hat den Berufungsbeklagten adhäsionsweise zur Zahlung von CHF 3‘410.55 Schadenersatz an die Privatklägerin verurteilt. Die Ersatzforderung entspricht den ihr im Verfahren entstandenen Anwaltskosten; sie ist belegt und beziffert und daher ohne weiteres zuzusprechen.
9.2 Die Voraussetzungen von Art. 47 des Obligationenrechts (OR, SR 220) für die Zusprechung einer Genugtuung sind erfüllt. Der Berufungsbeklagte hat die Privatklägerin zweimal an ihrem Arbeitsort aufgesucht und ihr eine bedrohliche Botschaft ausrichten lassen. Diese Handlungen sind isoliert betrachtet zwar nicht ohne weiteres genugtuungsbegründend, stellen aber im Kontext mit der Tatsache, dass der Berufungsbeklagte die Privatklägerin seit vielen Jahren beharrlich mittels Briefen, Mails und anderen Nachrichten belästigt, durchaus eine nicht unwesentliche Beeinträchtigung ihrer psychischen Integrität dar. Die Privatklägerin leidet infolge der seit Jahren andauernden Kontaktnahmen durch den Berufungsbeklagten unter grosser Verunsicherung. Vor diesem Hintergrund versetzte sie die Tatsache, dass der Berufungsbeklagte sie im September 2017 erstmals nicht mehr nur aus der Ferne belästigte, sondern ihren weit entfernt von Basel liegenden Arbeitsort aufsuchte, in verständliche Besorgnis. Beim zweiten (angekündigten) Versuch des Berufungsbeklagten, sie an ihrem Arbeitsplatz aufzusuchen, musste sie gar die Polizei einschalten und damit Vorkehrungen treffen, damit es nicht zu der von ihr unerwünschten Begegnung kam. Nachvollziehbar ist weiter, dass sie mit Blick auf die Vorgeschichte eine künftige Intensivierung der Belästigungen befürchtete und sogar einen weiteren Wohnungswechsel in Betracht zog (Akten S. 93). Die Ausrichtung einer Genugtuung im beantragten Umfang von CHF 500.– trägt der erlittenen seelischen Unbill angemessen Rechnung.
10.1
10.1.1 Die schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4). Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt.
10.1.2 Da der Berufungsbeklagte auch im Berufungsverfahren wegen mehrfacher versuchter Nötigung und Drohung verurteilt wird, sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie die erstinstanzliche Urteilsgebühr zu belassen, wobei er als Anschlussberufungskläger lediglich für Urteilsgebühren im Umfang von CHF 200.– aufzukommen hat.
10.2
10.2.1 Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1).
10.2.2 Die Staatsanwaltschaft dringt mit ihrer Berufung teilweise durch. So sind zwar weder die Art noch die Höhe der Strafe entsprechend ihrem Antrag angepasst worden, jedoch ist die Vorstrafe antragsgemäss vollziehbar erklärt worden. Der Berufungsbeklagte unterliegt hingegen mit seiner Anschlussberufung. Entsprechend werden ihm die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren mit einer dem nur teilweisen Obsiegen der Staatsanwaltschaft entsprechenden reduzierten Urteilsgebühr auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
10.2.3 Dem amtlichen Verteidiger ist aus der Gerichtskasse eine Entschädigung gemäss seinen Aufstellungen zuzüglich zweieinhalb Stunden Aufwand für die Dauer der Berufungsverhandlung auszurichten. Für die Beträge wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen. Der Berufungsbeklagte ist nach Massgabe von Art. 135 Abs. 4 StPO im Falle seiner wirtschaftlichen Besserstellung rückzahlungspflichtig.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgender Punkt des Urteils des Strafgerichts vom 31. Mai 2018 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen ist:
Einstellung des Verfahrens wegen mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage (Anklagepunkte 1.1 bis 1.11) mangels gültigen Strafantrags.
A____ wird in Abweisung der Anschlussberufung der Drohung und der mehrfachen versuchten Nötigung schuldig erklärt,
in Anwendung von Art. 180 Abs. 1 und 181 in Verbindung mit 22 Abs. 1 sowie Art. 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.
In teilweiser Gutheissung der Berufung wird die gegen A____ am 14. Juli 2015 vom Strafgericht Basel-Stadt wegen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage und (mehrfacher) Drohung bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 60.–, Probezeit 3 Jahre, in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 des Strafgesetzbuches vollziehbar erklärt.
A____ wird unter Einbezug der vollziehbar erklärten Strafe in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 Satz 2 des Strafgesetzbuches zu einer Gesamtgeldstrafe von 130 Tagessätzen zu CHF 10.– verurteilt.
Dem Beurteilten wird in Anwendung von Art. 67b Abs. 1 und 2 des Strafgesetzbuches für die Dauer von fünf Jahren verboten, sich B____ sowie ihrem Wohn- und Arbeitsort auf mehr als 500 Meter zu nähern. Zudem wird ein umfassendes Kontaktverbot ausgesprochen, insbesondere wird ihm untersagt, B____ auf telefonischem, schriftlichem oder elektronischem Wege sowie über Drittpersonen zu kontaktieren.
Der Beurteilte wird zu CHF 500.– Genugtuung und CHF 3‘410.55 Schadenersatz an B____ verurteilt.
A____ trägt die Kosten von CHF 1‘360.10 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 200.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 700.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Kosten).
Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 3‘166.– und ein Auslagenersatz von CHF 37.20 zuzüglich 7,7% MWST von CHF 246.65, insgesamt CHF 3‘449.85 aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
Staatsanwaltschaft
Berufungsbeklagter
Privatklägerin
Strafgericht Basel-Stadt
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz lic. iur. Mirjam Kündig
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).