Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2018.105
URTEIL
vom 26. März 2019
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz), Dr. Christoph A. Spenlé,
lic. iur. Lucienne Renaud und Gerichtsschreiber lic. iur. Aurel Wandeler
Beteiligte
A____, geb. […] Berufungskläger
c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel
vertreten durch lic. iur. [...] Rechtsanwalt,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel Anschlussberufungsklägerin
B____ Anschlussberufungsklägerin
vertreten durch lic. iur. […], Advokatin, Privatklägerin
[…]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts
vom 31. Mai 2018
betreffend versuchte einfache Körperverletzung, mehrfache Sachbeschädigung, Drohung, mehrfache versuchte Nötigung, mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, falsche Anschuldigung und Irreführung der Rechtspflege
Sachverhalt
Mit Urteil vom 31. Mai 2018 wurde A____ der versuchten einfachen Körperverletzung, der mehrfachen Sachbeschädigung, der Drohung, der mehrfachen versuchten Nötigung, der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, der falschen Anschuldigung und der Irreführung der Rechtspflege schuldig erklärt. In Bezug auf Ziff. 2 der Anklageschrift vom 22. November 2017 wurde er von der Anklage der mehrfachen Sachbeschädigung, in Bezug auf Ziff. 3 von der Anklage der versuchten Gefährdung des Lebens, der mehrfachen, teilweise qualifizierten und teilweise versuchten einfachen Körperverletzung sowie der Drohung und in Bezug auf Ziff. 5 von der Anklage der Drohung und des Hausfriedensbruchs freigesprochen. In Bezug auf die Anklage der mehrfachen Drohung und des mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage gemäss der Anklageschrift vom 14. Februar 2018 wurde das Verfahren zufolge Rückzugs des Strafantrags eingestellt. Die am 15. März 2017 vom Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt wegen versuchter schwerer Körperverletzung, mehrfacher einfacher Körperverletzung (Ehegatte während der Ehe), mehrfacher Drohung (Ehegatte während der Ehe), versuchter Nötigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, falscher Anschuldigung und Beschimpfung im Umfang von 18 Monaten von insgesamt 30 Monaten bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe, Probezeit 4 Jahre, wurde vollziehbar erklärt. A____ wurde unter Einbezug der vollziehbar erklärten Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt. Der Beurteilte wurde in Anwendung von Art. 66abis StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen und die Eintragung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem wurde angeordnet. Die Genugtuungsforderung von B____ im Betrag von CHF 1‘000.– wurde abgewiesen. Weiter wurde über das Beschlagnahmegut verfügt und der Beurteilte wurde in die Kosten verfällt.
Gegen dieses Urteil meldete A____, vertreten durch lic. iur. C____, Berufung an. Die Berufungserklärung durch den amtlichen Verteidiger erfolgte am 25. September 2016 (Akten S. 2363). Zusammengefasst wird ein kostenloser Freispruch, ein Verzicht auf den Vollzug der Strafe gemäss Urteil des Appellationsgerichts vom 15. März 2017, ein Absehen von einer Landesverweisung, eventualiter eine Reduktion der Strafe sowie die Rückerstattung der beschlagnahmten Vermögenswerte an den Berufungskläger, soweit diese nicht mit den Verfahrenskosten zu verrechnen seien, beantragt. Der Berufungskläger hat zudem selbst eine fünfteilige Eingabe als Berufungserklärung gemacht. Die einzelnen Eingaben datieren vom 19. September 2018, 24. September 2018, zweimal vom 25. September 2018 sowie vom 1. und 2. Oktober 2018. Die Staatsanwaltschaft erhob mit Eingabe vom 28. September 2018 Anschlussberufung, die sich gegen das Strafmass richtet. Die Privatklägerin erhob mit Eingabe vom 18. Oktober 2018 ebenfalls Anschlussberufung. Damit fordert sie die Zusprechung einer Genugtuung in Höhe von CHF 1‘000.–, zuzüglich Zins von 5 % seit dem 23. Mai 2016. Mit Eingabe vom 19. März 2019 reichte der Verteidiger des Berufungsklägers eine ausführliche Begründung seiner Berufungserklärung sowie der Berufungserklärungen, welche vom Berufungskläger selbst verfasst wurden, ein. Sämtliche Eingaben von A____ wurden zu den Akten genommen.
Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 25. März 2019 wurde der Berufungskläger befragt. Anschliessend kamen sein Verteidiger, der Staatsanwalt sowie die Rechtsvertreterin der Privatklägerin zum Vortrag. Ebenso wurde als psychiatrischer Sachverständiger Dr. med. D____ befragt. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Ausführungen.
Erwägungen
1.1 Nach Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Der Berufungskläger ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichten Rechtsmittel ist einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss § 88 Abs. 1 und § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.
1.2 Gerügt werden können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit (Art. 398 Abs. 2 StPO). Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Die nicht angefochtenen Punkte sind demnach in Rechtskraft erwachsen (vgl. Dispositiv).
1.3 Die Verteidigung reichte eine Reihe prozessualer Vorfragen bzw. Anträge ein (Einreichen „Vorfragen“, Beilage zum Protokoll der Berufungsverhandlung). Gemäss Art. 389 Abs. 3 StPO erhebt die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise. Kommt das Gericht in willkürfreier Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Erkenntnis, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt und die Überzeugung des Gerichts werde sich durch die zusätzlich beantragten Beweise nicht mehr ändern, so kann es die betreffenden Beweisanträge in antizipierter Beweiswürdigung ablehnen (statt vieler: BGE 144 II 427 E. 3.1.3 S. 435). Der Berufungskläger erklärte sein Einverständnis darüber, dass über die Anträge zusammen mit dem Urteil entschieden wird (Eingabe „Vorfragen“ S. 6). Die Anträge werden dementsprechend nachfolgend im jeweiligen Sachzusammenhang behandelt.
2.1 Dem Berufungskläger wird mit dem angefochtenen Schuldspruch zunächst eine Drohung gegenüber seiner Ex-Frau B____ angelastet. Konkret soll er ihr am 23. Mai 2016 an der Schifflände in Basel abgepasst und ihr auf Arabisch nachgerufen haben: „Ich werde dich umbringen du Nutte“. Der Berufungskläger hat stets bestritten, dass sich ein solcher Vorfall zugetragen habe. Er sei am fraglichen Tag seiner Exfrau gar nicht begegnet. Seine Ex-Frau habe diesen Vorfall erfunden, um ein neuerliches Kontakt – und Annäherungsverbot gegen ihn zu erwirken. Dabei blieb er auch im Berufungsverfahren.
Die Vorinstanz hat für ihren Schuldspruch im Wesentlichen auf die Depositionen von B____ abgestellt. Deren Aussagen seien schlüssig und konsistent. Sie habe die Todesdrohung gleichbleibend geschildert. Auch die Umstände, unter welchen die Drohung ausgesprochen worden sei, habe sie detailliert und mit Wiedergabe direkter Rede beschrieben. Sie habe den Berufungskläger nicht über Gebühr belastet. Insgesamt attestierte die Vorinstanz den Depositionen der Privatklägerin, welche auch vor den Schranken des Strafgerichts aussagte, einen hohen Realitätsgehalt. Demgegenüber seien die pauschalen „Ausflüchte“ des Beschuldigten, der einen solchen Vorfall als Ganzes in Abrede stellte, unglaubhaft. Die von ihm vertretene These, dass B____ den Vorfall erfunden habe, um sich eine bessere Ausgangslage im Zusammenhang mit dem konfliktgeladenen persönlichen Verkehr des Beschuldigten zu seiner Tochter zu schaffen, wies die Vorinstanz zurück.
In der Tat weisen die Depositionen von B____ eine hohe Dichte an Merkmalen auf, die für die Schilderung von Erlebtem sprechen. Zunächst ist auf die konstante Widergabe des Kerngeschehens zu verweisen, nämlich, wie sie mit einem ihr nicht näher bekannten Mann mit zwei kleinen Hunden vor der Migros-Filiale gesprochen habe, als der Berufungskläger mit dem Velo an ihr vorbeigefahren sei. Als sie dem Mann gesagt habe, dass es nun brenzlig werden könnte, habe sich dieser entfernt und ihr geraten, sich in ein Geschäft zu begeben. Der Berufungskläger habe sie dann, während er sich auf seinem Velo an einer Stange festhielt, auf Arabisch angezischt, dass er sie umbringen werde, „du Nutte“ / bzw. „Schlampe“ (Strafanzeige vom 19. August 2016, Akten S. 273; Einvernahme vom 16. Dezember 2016, Akten S. 276; Protokoll der erstinstanzlichen Verhandlung, S. 14, Akten S. 1945). Entgegen dem Einwand der Verteidigung liegt kein markanter Widerspruch in der Schilderung des Kerngeschehens, indem die Privatklägerin einmal angegeben habe, der Mann habe ihr geraten, in ein „Geschäft“ zu gehen, während sie ein anderes Mal angegeben habe, der Mann habe ihr geraten, sie solle in ein „Restaurant“ gehen. Vielmehr erklärte die Privatklägerin in ihrer Einvernahme vom 16. Dezember 2016 gerade sehr detailliert, der Mann habe ihr geraten, in ein Restaurant zu gehen und von dort die Polizei zu rufen, sie sei dann jedoch stattdessen in das Geschäft „Butler“ gegangen. Für die Erfindung eines solchen – im Übrigen untergeordneten – Details bestände bei einer Falschaussage oder Erfindung kein Grund. Umgekehrt stellt die Schilderung einer solchen leichten Komplikation im Handlungsverlauf ein weiteres Realkriterium – also ein Anzeichen für die Schilderung von Erlebtem – dar. Entsprechendes gilt in hohem Mass für die Schilderung der Privatklägerin, wie sie anschliessend das Vorbeifahren eines Busses, welcher die Sichtlinie zum Berufungskläger unterbrochen habe, zur Flucht benutzt und eine Tramkomposition bestiegen habe, worin sie sich so positioniert habe, dass sie vom Berufungskläger nicht habe gesehen werden können. Ihre Schilderung, wie sie aus dem wegfahrenden Tram beobachtete habe, dass der Berufungskläger mit dem Velo weitergefahren sei und sie daraus geschlossen habe, dass er ihr abgepasst haben müsse, da er offensichtlich nicht auf jemanden (anderen) gewartet habe, ist als Abbildung eines inneren Gedankengangs und einer deklarierten eigenen Interpretation ebenfalls charakteristisch für die Wiedergabe von Erlebtem. Dass B____ anfänglich eine direkte Konfrontation abgelehnt, später aber eingewilligt und in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ausgesagt hat, spricht – wenn dieser Umstand denn schon eigenständig bewertet werden soll – für und nicht gegen die Glaubwürdigkeit der Belastung. Fehl geht ferner der Einwand der Verteidigung, dass sich die Privatklägerin nicht mehr wirklich gefürchtet haben konnte, wenn denn ihre Behauptung zutreffe, dass sie diesen Satz (i.d. die Drohung) vom Berufungskläger schon viele Male gehört habe. Es ist selbstverständlich möglich, trotz Furcht aus persönlichen Gründen zunächst auf eine Anzeige zu verzichten, bei einer Deliktswiederholung oder bei einer erlebten Eskalation (Gefühl, in der Stadt abgepasst zu werden) aber eine Anzeige zu erstatten. Mit anderen Worten kann aus einem solchen Verhalten nicht geschlossen werden, dass eine Drohung gar keine Wirkung mehr zeigen konnte. Gerade im vorliegenden Fall spricht alles dafür, dass die Privatklägerin aus anderen Gründen als ihrer persönlichen Befindlichkeit mit der Anzeige relativ lange zugewartet hatte. Sie erklärte dies vor Strafgericht plausibel mit ihren anfänglichen Bestrebungen, ihrer Tochter E____ den Kontakt zu deren Vater nicht zu verunmöglichen. Kurz vor Ablauf der Strafantragsfrist habe sie sich nach reiflicher Überlegung und Gesprächen mit ihrer Psychologin zur Strafanzeige entschieden. Solche Überlegungen stellen ein nachvollziehbares Motiv für ein Zuwarten dar. Die gesetzliche Strafantragsfrist von drei Monaten trägt Lebenssituationen, in welchen ein Opfer das Für und Wider einer Strafanzeige gegeneinander abwägen muss – vom Gesetzgeber gewollt – Rechnung. Wird die Frist ausgeschöpft, kann daraus per se und auch hier nichts gegen die Glaubwürdigkeit der anzeigestellenden Person abgeleitet werden. Dass die Privatklägerin in Schrecken versetzt wurde, leidet bei einer Todesdrohung und angesichts der Tatsache, dass sie bereits während der Ehe mit dem Berufungskläger Opfer von Straftaten des Berufungsklägers geworden war (vgl. Vorstrafen) keinen Zweifel. Auch die Zuflucht in ein Geschäft und später in den sichtgeschützten Bereich einer Tramkomposition lassen auf Angst und Schrecken schliessen.
Angesichts der geschilderten Qualitätsmerkmale der belastenden Aussagen erscheint das Vorbringen der Verteidigung, dass die Privatklägerin ein Motiv zu einer Falschbezichtigung gehabt habe, als bloss noch theoretisch nachvollziehbar. Die Vorinstanz hat sich bereits damit auseinandergesetzt. Im Berufungsverfahren ist ergänzend festzuhalten, dass der Einwand einer Falschbezichtigung in einer angespannten Situation nach einer Trennung mit strittigen Kinderbelangen zwar ernsthaft zu prüfen ist, dass sich aus dem Bestehen einer solchen Situation alleine aber noch kein Grund für die Annahme ergibt, dass auch tatsächlich eine Falschbezichtigung vorliegt. Die Aussagen der Privatklägerin weisen in Anbetracht der genannten Charakteristika eine sehr hohe Glaubhaftigkeit auf. Das Verhalten von B____ lässt insgesamt Sorge um das Wohl der gemeinsamen Tochter E____, aber keine eskalierende Tendenz erkennen. Nichts anderes ergibt sich aus den zahlreichen seitens der Verteidigung angeführten Behördenvorgängen rund um Fragen des Besuchs des Berufungsklägers sowie dessen migrationsrechtliche Situation (Plädoyer S. 5) oder den Einreichen des Berufungsklägers. Stereotypisch wäre schliesslich eher davon auszugehen, dass – wenn schon eine Falschbezichtigung zur Durchsetzung von Interessen bezüglich Umgangs mit der gemeinsamen Tochter instrumentalisiert werden sollte – ein Vorfall mit der Tochter geltend gemacht würde. Eine Falschbezichtigung ist in Würdigung all dieser Umstände auszuschliessen.
Abzuweisen war der vorfrageweise gestellte Antrag, einen Strafregisterauszug und einen Bericht über allfällige laufende Strafverfahren gegen die Privatklägerin einzuholen (ad Antrag 1 der „Vorfragen“). B____ ist nicht beschuldigte Person in diesem Verfahren. Ihre Depositionen erwiesen sich nach dem Ausgeführten als zuverlässig und lieferten keine Anhaltspunkte, welche derartige Weiterungen als erforderlich oder zweckmässig erscheinen liessen, beziehungsweise wäre von solchen Auskünften nichts zu erwarten, was das durch die Würdigung der Aussagen gefestigte Beweisergebnis beeinflussen würde. Dass der Berufungskläger selbst Anzeigen gegen seine Ex-Frau eingereicht hat, ist zudem bekannt. Bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit geht es im Übrigen nicht darum, eine Person als generell glaubwürdig oder unglaubwürdig einzustufen (worauf der Antrag offenbar abzielt). Vielmehr ist entscheidend, ob konkrete Aussagen glaubhaft sind. Wie dargelegt ist dies der Fall.
Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken und Angst versetzt, macht sich gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB der Drohung schuldig. Indem der Berufungskläger B____ damit drohte, sie umzubringen, was diese in Angst und Schrecken versetzte, machte er sich der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig.
2.2 Weiter lastete die Vorinstanz dem Berufungskläger an, anlässlich einer Personenkontrolle an der Bushaltestelle Riehenring am 6. Oktober 2017 den Polizeibeamten Gfr F____ weggestossen zu haben. Zudem soll er versucht haben, diesem einen Kopfstoss zu versetzen. Dies habe er getan, nachdem der Polizeibeamte den Berufungskläger zum Stehenbleiben aufgefordert habe, als sich dieser vor Abschluss der Kontrolle habe entfernen wollen. Nachdem der Berufungskläger den Polizeibeamten zu verstehen gegeben habe, dass man ihn doch bereits kenne, und dass die Polizisten, wenn sie Männer seien, nackt gegen ihn in der Zelle kämpfen sollten, und weiterhin keiner Anweisung Folge habe leisten wollen, sei er zu Boden geführt worden, wo ihm wegen seiner massiven Gegenwehr nur mit grossem Aufwand Handfesseln hätten angelegt werden können. Dabei sei das Gehäuse der Armbanduhr von Gfr F____ sowie das Display des von ihm getragenen Funkgeräts beschädigt worden. Gemäss den gleichentags eingeholten Arztzeugnissen habe Gfr G____ Kratzspuren am rechten Unterarm und Gfr F____ drei Schürfwunden am linken Knie, am linken Ellenbogen und am linken Unterarm erlitten (Akten S. 416 ff.). Als nicht rechtsgenüglich geschildert und bewiesen erachtete die Vorinstanz den Vorwurf, dass der Berufungskläger auch beim Einsteigen in das Polizeiauto oder während der Fahrt auf die Polizeiwache versucht habe, Polizisten Kopfstösse zu verpassen.
Die Vorinstanz hat für ihren Schuldspruch auf den Polizeirapport und den Nachtragsrapport, je vom 6. Oktober 2017 (Akten S. 405 ff. und 410), sowie die Aussagen von Gfr G____ und Gfr F____ abgestellt. Anlässlich seiner Zeugeneinvernahme schilderte Gfr F____, der Berufungskläger habe, noch bevor die Kontrolle seiner Personalien abgeschlossen gewesen sei, einen Bus besteigen wollen. Er (F____) habe ihm mitgeteilt, dass er diesen Bus nicht besteigen könne, worauf der Berufungskläger ihn gestossen habe. Er sei dann zwischen den Berufungskläger und den Bus getreten. Daraufhin habe der Berufungskläger ihn weggestossen und versucht, ihm einen Kopfstoss zu verpassen, was ihm nicht gelungen sei (vorsorgliche Einvernahme vom 28. Mai 2018, Akten S. 1823). Diesen Vorgang schilderte auch Gfr G____ in seiner Zeugeneinvernahme: Als der Berufungskläger erklärt habe, er müsse jetzt auf den Bus, sei Gfr F____ dazwischen gegangen und habe dem Berufungskläger gesagt: „Halt, das ist eine Polizeikontrolle“. Dieser habe dann Gfr F____ wegzuschubsen versucht, worauf dieser dem Berufungskläger erneut angezeigt habe, dass er bleiben müsse. Dann habe der Berufungskläger mit seinem Kopf gegen F____ geschlagen. Sie hätten ihm gesagt, er solle sich beruhigen, doch er habe sich immer weiter reingesteigert und damit begonnen, um sich zu schlagen. Als die Situation derart eskaliert sei, seien die Polizisten mit ihm zu Boden gegangen (Akten S. 1831).
Auf Antrag des Berufungsklägers wurde in der Berufungsverhandlung auch der dritte an der Kontrolle vom 6. Oktober 2017 beteiligte Polizeibeamte, Wm H____, als Zeuge befragt. Auch er schilderte, dass der Berufungskläger – nachdem er auf mehrmalige Aufforderung, sich auszuweisen, ein weisses Blatt Papier aus dem Rucksack gekramt habe – den heranfahrenden Bus habe besteigen wollen, dass sich Gfr F____ dazwischen gestellt und dass der Berufungskläger Gfr F____ daraufhin auf die Brust geschlagen und anschliessend versucht habe, diesem einen Kopfstoss zu geben (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 2).
Demgegenüber gab der Berufungskläger – nachdem er im Ermittlungsverfahren die Aussage verweigert hatte – in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung an, er sei davon ausgegangen, dass die Kontrolle zu Ende gewesen sei. Als er den herbeifahrenden Bus habe besteigen wollen, sei ihm beschieden worden, dass die Kontrolle nicht zu Ende sei. Er habe die Polizisten deshalb aufgefordert, entweder mit der Zentrale Kontakt aufzunehmen oder ihm einen Festnahmegrund anzugeben. Dann sei er plötzlich von den Polizisten angegriffen und zu Boden geführt worden. Kopfstösse verneinte er (erstinstanzliches Protokoll S. 28 ff.). In der Berufungsverhandlung gab er an, vor dem „körperlichen Problem“ habe es eine Diskussion gegeben, er habe Angst gehabt, es sei schlechte Kommunikation gewesen, er habe aber nicht geschlagen (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 7).
Zur Schilderung des Vorfalls durch den Berufungskläger ist festzuhalten, dass diese keinen sinnhaften Zusammenhang ergibt. Die von ihm vor erster Instanz geschilderte quasi anlasslose Gewalt der Polizei gegen ihn wurde weder glaubhaft in einen Kontext gebracht noch durch irgendwelche weiteren Indizien gestützt. Der Berufungskläger schilderte vor erster Instanz noch, den Polizisten auf der Polizeiwache angeboten zu haben, auf eine Anzeige wegen Amtsmissbrauchs zu verzichten, wenn diese auf eine Anzeige wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte verzichten. Dies stärkt die Plausibilität seiner Darstellung nicht und spricht vielmehr dafür, dass er selbst gewalttätig geworden ist. Umgekehrt erweisen sich die Depositionen der drei als Zeugen befragten Polizisten als solide. Alle drei schildern eine Art Wegstossen („wegstossen“, „schubsen“, „auf die Brust geschlagen“) sowie den Versuch eines Kopfstosses und das anschliessende zu-Boden-gehen.
Der Verteidiger sieht die Glaubhaftigkeit der Zeugenaussagen zu Unrecht dadurch beeinträchtigt, dass die Gfr F____ und G____ bei ihren vorsorglichen Einvernahmen die Frage, ob sie im Vorfeld über den Vorfall gesprochen hätten, unterschiedlich beantwortet hätten. Gemäss Protokoll der Einvernahme war Gfr F____ zunächst gefragt worden, ob er im Vorfeld mit seinem Kollegen G____ über den Vorfall geredet habe. Dies beantwortete er mit „Ja, weil wir – er ist auch vorgeladen worden, darüber haben wir uns informiert“. Die Frage, ob er mit ihm auch über den Vorfall geredet habe, beantwortete er mit „So ungefähr“. Daraufhin ist der Gerichtspräsident zur Befragung zur Sache geschritten (Protokoll S. 3, Akten S. 1822). Gfr G____ gab auf die Frage des Vorsitzenden, ob er mit seinem „Kollegen“ über diese Sache geredet habe, laut Protokoll an: „Nein, ich bin zur Zeit der Fahndung zugeteilt. Jetzt habe ich seit Anfang Mai diesen Unfall. Es war ein Fall wie jeder andere“. Während bei wörtlicher Interpretation tatsächlich ein Widerspruch ausgemacht werden kann, überwiegen die Anzeichen dafür, dass hier ungewollte sprachliche Unschärfen vorliegen. So ist F____s Antwort „So ungefähr“ denkbar vage und schliesst auch eine kurze Terminanfrage mit Austausch eines simplen Betreffnisses (um welchen Vorfall ging es hier?) mit ein, also einen Vorgang, der von einer Person als Gespräch über den Fall und von einer anderen Person nicht als Gespräch über den Fall wahrgenommen werden könnte. Ausserdem G____ die Frage in einen spezifischen eigenen Rahmen gestellt zu haben. Er steuerte in seiner Antwort direkt darauf zu, dass er, anders als damals, nicht mehr mit F____ zusammenarbeite, sondern jetzt der Fahndung angehöre. Wenn der Berufungskläger aus der wörtlichen Divergenz ableiten will, dass sich die Polizisten abgesprochen hätten, bliebe zudem der Umstand unerklärt, warum einer der beiden angegeben hätte, mit dem anderen geredet zu haben, während der andere dies verneint hätte: Dies würde Sinn und Zweck einer Abrede entgegenlaufen und gibt der These keinen Auftrieb. Insgesamt lässt sich aus den vordergründig auseinandergehenden Antworten daher nichts gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugen ableiten. Dies gilt umso mehr, als es sich um die Protokollierung mündlicher Aussagen handelte und ein Gegenlesen (zufolge Audio-Aufzeichnung) unterblieben war. Verzichtbar ist die vom Berufungskläger beantragte Einholung eines rechtsmedizinischen Gutachtens zur Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeugen (Eingabe vom 1. 10.2018 S. 19). Die Würdigung von Zeugenaussagen ist normalerweise, und so auch hier, die Aufgabe des Gerichts.
Gestützt auf die Zeugenaussagen steht ferner fest, dass die Kontrolle des Berufungsklägers zum Zeitpunkt, als dieser gewalttätig wurde, eben gerade noch nicht abgeschlossen war. Somit durften die Polizisten den Berufungskläger auffordern, nicht in den herangefahrenen Bus einzusteigen. Die von der Verteidigung in den Raum gestellte Rechtfertigung durch Notwehr oder Entschuldigung durch Notwehrexzess fällt damit ausser Betracht. Auch eine Rechtfertigung durch Putativnotwehr scheidet aus. Der Berufungskläger mag sich zwar, wie er selbst angibt, während der Kontrolle emotional gestresst gefühlt haben. Das reicht aber nicht zur Begründung der Annahme, dass er sich in einer Weise angegriffen gefühlt hätte, welche ihn aus seiner Sicht zu Notwehr berechtigt hätte. Hierfür wäre ein regelrechter Irrtum erforderlich, wofür keine genügenden Anhaltspunkte bestehen.
Auf die Einholung weiterer Berichte rund um den Kontrollvorgang ist mangels Relevanz zu verzichten (etwa zum Antrag des Berufungsklägers, einen Bericht betreffend sein Lichtbild auf seinem Führerschein und im RIPOL einzuholen). Die Kontrolle ist gemäss Zeugenaussage von Wm H erfolgt, weil der Berufungskläger einer Person ähnlich gesehen habe, welche im internen Fahndungssystem ausgeschrieben gewesen sei (Protokoll Berufungsverhandlung S. 2). Von einer grundlosen oder schikanösen Kontrolle kann demnach keine Rede sein. Im vorliegenden Kontext ist der polizeiliche Grund für die Kontrolle im Übrigen auch kein entscheidendes Kriterium, da die Gewalt gegen den Polizeibeamten unabhängig davon einen Schuldspruch wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte nach sich zieht, sofern wie vorliegend der Tatbestand erfüllt ist und kein Rechtfertigungsgrund vorliegt.
Indem der Berufungskläger den Polizeibeamten zurückgestossen und versucht hat, ihm einen Kopfstoss zu verpassen, hat er sich der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 schuldig gemacht. Indem er einen (fehlgeschlagenen) Kopfstoss gegen Gfr F____ richtete und damit eine Verletzung von dessen Gesicht zumindest billigend in Kauf genommen haben muss, hat er sich auch der versuchten einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 in Verbindung mit 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.
Im Ergebnis zu folgen ist der Vorinstanz auch hinsichtlich des Schuldspruchs wegen mehrfacher Sachbeschädigung: Dieser ist zu bestätigen. Durch seinen tätlichen Angriff auf Gfr F____ hat der Berufungskläger die oberflächliche Beschädigungen von Ausrüstungsgegenständen, während die Polizeibeamten mit ihm zu Boden gingen, adäquat kausal verursacht. Dass er solche Beschädigungen für möglich hielt und für den Fall, dass sie eintreten, zumindest billigend in Kauf nahm, leidet angesichts der Heftigkeit seines Verhaltens keinen Zweifel. Dabei ist für die Tatbestandsmässigkeit nicht relevant, wer das Eigentum am Funkgerät hatte, solange die Gegenstände nicht dem Berufungskläger gehörten. Nach dem Gesetz ist jede Sache als Tatobjekt einer Sachbeschädigung qualifiziert, an welcher „fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht“ besteht (Art. 144 StGB). Ein Rechtfertigungsgrund liegt entgegen der Ansicht der Verteidigung nicht vor. Die Fixierung des Berufungsklägers am Boden, nachdem dieser einen Polizeibeamten auf die Brust gestossen und zu einem Kopfstoss ausgeholt hatte, lag innerhalb der Amtsbefugnisse der Polizisten. Gegen eine rechtmässige Handlung durfte der Berufungskläger keine Notwehr üben. Dass er sich diesbezüglich in einem Irrtum befunden habe, muss auch in diesem Zusammenhang als Schutzbehauptung zurückgewiesen werden. Dass er während der Kontrolle schwierige Gefühle erlebte und womöglich in seiner Steuerungsfähigkeit eingeschränkt war, wird im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen sein.
2.3 Weiter wird dem Berufungskläger mit dem vorinstanzlichen Urteil angelastet, in der Eingangshalle des Bahnhofs SBB am Abend des 4. Dezember 2017 zwei Mitarbeiter der Securitrans bzw. Securitas – I____ und J____ – mit den Worten „Man sieht sich zweimal im Leben“ bedroht zu haben. Anlass sei gewesen, dass er von den beiden Sicherheitsangestellten aufgefordert worden sei, sich auszuweisen, nachdem er sich einen Passanten um eine Zigarette angegangen und unklar gewesen sei, ob er sich im Passagieren vorbehaltenen geheizten Wartebereich habe aufhalten dürfen. Zudem soll er versucht haben, ihnen Kopfstösse zu verpassen.
Die versuchten Kopfstösse erachtete die Vorinstanz mit überzeugender Begründung als erstellt an. Sowohl I____ wie auch J____ berichteten als Zeugen davon in freier Rede (Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung S. 41 und 46, Akten S. 1972 und 1977). Beide schilderten auch, dass sich der Berufungskläger aggressiv verhalten habe („randalieren“, „mit den Armen fuchteln“, S. 1972; „toben“, Versuch, um sich zu schlagen, S. 1977). Es gibt in diesem Punkt keine Anzeichen und namentlich kein plausibles Motiv dafür, dass die Zeugen den Berufungskläger zu Unrecht belasten sollten. Die Schilderung des Vorfalls durch den Berufungskläger vermochte demgegenüber gar nicht zu überzeugen. Im Berufungsverfahren machte er geltend, er habe den Kopf zurückgezogen und geschrien (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 7). Dies habe vielleicht so ausgesehen, als ob er habe stossen wollen. Das ist realitätsfremd und unglaubhaft. Wenn jemand schreit, wird er den Kopf – wenn er ihn schon bewegt – nach vorne ausstrecken und nicht nach hinten ziehen. „Wenn ich gestossen hätte, hätte ich getroffen“ (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 7) ist eine logisch fehlerhafte und vorliegend unbehilfliche Ausflucht. Es kann eben durchaus sein, dass man etwas versucht, ohne dass dies gelingt. Das gilt auch und insbesondere für Kopfstösse in einem dynamischen Geschehen. Es kommt dazu, dass das inkriminierte Verhalten für den Berufungskläger, wie schon der Vorfall der Polizeikontrolle vom 6. Oktober 2017 zeigt, persönlichkeitsadäquat erscheint.
Der Ausspruch, dass man sich zweimal im Leben sehe, wird vom Berufungskläger nicht bestritten. Dieser stellt eindeutig eine Drohung dar. Das Vorbringen des Berufungsklägers, er habe damit gemeint, dass man sich im Rahmen eines erwarteten Strafverfahrens noch einmal sehen werde, ist als abstruse Schutzbehauptung zurückzuweisen.
Der Berufungskläger legte im Berufungsverfahren noch Wert darauf, dass er den Ausspruch „nur“ zu I____ gesagt habe (Protokoll Berufungsverhandlung S. 7). Das deckt sich insoweit mit J____s Aussagen, als dieser vor der Vorinstanz zu Protokoll gegeben hatte, der Berufungskläger habe den fraglichen Satz „zu I____“ gesagt. Dies lag auch auf der Hand, weil gemäss J____s I____ derjenige war, der bei der Kontrolle mit dem Berufungskläger gesprochen habe, während er (J____) unterstützend dabei war (Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung S. 46, Akten S. 1977). Daraus kann nicht gefolgert werden, dass der Berufungskläger damit „nur“ den einen der beiden Sicherheitsbeamten bedroht habe, und dies umso weniger, als er zuvor gegen beide gewalttätig geworden war. Dass er mit seinem Ausspruch „nur den Türken“ gemeint habe, der seinen Satz aus seiner Sicht schon richtig habe einordnen können, vermag nicht zu überzeugen. Der Satz ist nach dem physischen Vorgehen des Berufungsklägers gegen die Sicherheitsbeamten entgegen seiner Bestreitung ohne jeden ernsthaften Zweifel und unabhängig von angeblichen kulturellen Differenzen als Drohung gemeint und verstanden worden.
Auch was der Berufungskläger im Übrigen einwendet, vermag nicht zu überzeugen. Namentlich kann auch bei einem erlebnisbasierten Bericht nicht erwartet werden, dass die Beschreibung eines Versuchs, eine Person festzuhalten, und eine Beschreibung von physischer Gegenwehr dieser Person, bei mehrmaliger Schilderung ohne die geringste Abweichung ausfällt. Ins Leere laufen auch die Vorbringen, welche die Kontrolle oder Teile davon als mangelhaft darstellen sollen, etwa unter Hinweis auf angeblich widersprüchliche Anweisungen durch die Beamten. Kopfstösse und Drohungen „Man sieht sich zweimal“ wären auch dann nicht gerechtfertigt gewesen.
Eine Videoaufnahme des Vorfalls ist – wie der Verteidigung zum Zeitpunkt der Einreichung der Vorfragen erklärtermassen bekannt war – nicht mehr erhältlich, weshalb sich der Antrag auf den Beizug einer solchen erübrigt, ohne dass dadurch Zweifel am Beweisergebnis zurückblieben. Auch die vom Berufungskläger mit den Vorfragen beantragte „medizinische Begutachtung“ von Verletzungen, welche der Berufungskläger sich zwei Tage nach dem Vorfall, nämlich am 6. Dezember 2017, in der Notfallstation des Universitätsspitals attestieren liess (Kontusionen an Knie und Hand, oberflächliche Excoriation an den Unterarmen), erweist sich nach den obigen Ausführungen zur antizipierten Beweiswürdigung als verzichtbar. Zum einen ist im Anzeigerapport ein Vorgehen beschrieben, welches durchaus Kontusionen an den Knien und oberflächliche Hautverletzungen nach sich gezogen haben könnte. So haben I____ und J____ nach eigenen Angaben versucht, den Berufungskläger zu fixieren und an die Wand zu drücken, nachdem dieser versucht habe, ihnen einen Kopfstoss zu geben (Rapport vom 4. Dezember 2017, Aktenband 1a S. 17): Kontusionen oder oberflächliche Hautverletzungen wären damit erklärbar. Sie änderten nichts an dem Sacherhalt, welcher dem Schuldspruch zugrunde liegt, sondern liessen sich damit in Einklang bringen. Zum andern lässt sich ein Zusammenhang zwischen Ereignis gar nicht einwandfrei feststellen, wenn der Berufungskläger Verletzungen am 6. Dezember 2017 und somit zwei Tage nach dem von ihm als ursächlich bezeichneten Ereignis untersuchen lässt.
Der vorinstanzliche Schuldspruch wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte ist mit ergänzendem Verweis auf die erstinstanzliche Urteilsbegründung (S. 300-32) zu bestätigen.
2.4 Weiter wurde dem Berufungskläger angelastet, am 16. Oktober 2016 gegenüber der Polizei angegeben zu haben, die Prostituierte K____ habe ihm in der Liegenschaft CHF 1‘000.– aus dem Portemonnaie gestohlen, obwohl ein solches Delikt nicht begangen worden sei. Die entsprechende Anzeige steht zeitlich und sachlich in Zusammenhang mit der Anzeige, mit welcher K____ zuvor den Berufungskläger der Tätlichkeiten, evtl. Körperverletzung und Drohung bezichtigt hatte. K____ hatte gegenüber der Polizei angegeben, der Berufungskläger habe bei ihr eine sexuelle Dienstleistung für CHF 50.– gebucht. Als er nach der vereinbarten Zeit noch nicht befriedigt gewesen sei, habe er ihr die Schuld dafür gegeben und sein Geld zurückverlangt. Als sie dies abgelehnt habe, sei er ausgerastet. Er habe sie in den Würgegriff genommen und sie mehrmals geschlagen. Schliesslich seien ihre Kolleginnen ihr zu Hilfe gekommen.
Der Berufungskläger hatte gegenüber der angerückten Polizei einen anderen Hergang angegeben: Er habe bereits CHF 50.– für sexuelle Dienste bezahlt. Dann habe er sich ins Bad begeben, um sich zu waschen. Seine Hose mit dem Portemonnaie habe er im Zimmer zurückgelassen. Als er aus dem Bad zurück gekommen sei, habe er sein Portemonnaie kontrolliert und festgestellt, dass ihm CHF 1‘000.– fehlen würden. Dann habe er von K____ sein Geld zurückverlangt, worauf deren Kollegin ins Zimmer gekommen sei und ihm Pfefferspray ins Gesicht gesprayt habe. In seiner ersten Einvernahme auf der Staatsanwaltschaft vom 12. März 2017 machte er keine Aussagen (Akten S. 249 ff.). Auch in seiner zweiten Einvernahme vom 17. Oktober 2017 nahm er nicht inhaltlich Stellung, sondern erhob Verfahrensrügen (Akten S. 265). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab der Berufungskläger an, er habe bereits CHF 50.– bezahlt. Dann habe er, nur in der Unterhose bekleidet, die Toilette aufgesucht, um zu pinkeln. Geduscht habe er nicht. Als er zurückgekommen sei, seien sechs Frauen in der Wohnung gewesen, und als er bemerkt habe, dass er bestohlen worden sei, seien diese sofort auf ihn losgegangen. Sie hätten ihm mit Pfefferspray ins Gesicht gesprayt und ihn aus der Wohnung rausgestossen. Dann habe er hinter der Tür geschrien und mit der flachen Hand gegen die blaue Tür geschlagen. Vor der Vorinstanz gab er an, er habe keine sexuellen Dienstleistungen in Anspruch genommen, weil K____ nach Fisch gestunken habe. Ähnlich sagte er in der Berufungsverhandlung aus: Weil die Prostituierte gestunken habe, sei ihm schlecht geworden, er sei auf die Toilette gegangen. Als er zurückgekommen sei, habe er bemerkt, dass seine Hose nicht mehr am Ort gelegen habe, wo er sie liegen gelassen habe. „Am Schluss“ habe er sein Geld zurück gewollt; nicht die CHF 50.–, sondern CHF 1‘000.– (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 6/7).
Die vom Berufungskläger des Diebstahls bezichtigte Prostituierte, K____, konnte während des Verfahrens nicht einvernommen werden. Auch eine Vorladung in die Berufungsverhandlung scheiterte, ebenso diejenige ihrer Kollegin L____ („nicht abgeholt“, retour am 20. März 2019, bei den Akten).
Die Vorinstanz erwog zur Begründung ihres Schuldspruchs, dass angesichts der bekanntermassen knappen finanziellen Verhältnisse des Berufungsklägers unglaubhaft sei, dass dieser CHF 1‘000.– Bargeld auf sich getragen habe. Der Beschuldigte habe zudem widersprüchlich ausgesagt. Während er der Polizei angegeben habe, sich zum Waschen ins Bad begeben zu haben, habe er in der Hauptverhandlung angegeben, er habe nur pinkeln gehen und gar keinen Sex mehr mit der Prostituierten haben wollen, weil diese gestunken habe. Dies passe nicht dazu, dass er sich offenbar bis auf die Unterhose ausgezogen habe. Unplausibel sei weiter, dass er im Rotlichtmilieu ein Portemonnaie mit CHF 1‘000.– während des Gangs ins Badezimmer einfach so zurück lasse, nach dem Wiederbetreten des Raums aber sogleich das Portemonnaie zur Hand nehme, nachdem er die sexuelle Dienstleistung doch bereits bezahlt gehabt haben will. Ausserdem hätten die Prostituierten nach Auffassung der Vorinstanz nicht selbst die Polizei gerufen, wenn sie einen Freier bestohlen hätten, um sich so dem Risiko auszusetzen, dass die Polizei das gestohlene Geld bei einer Hausdurchsuchung findet. Nicht zuletzt sei der Berufungskläger in anderem Zusammenhang der falschen Anschuldigung überführt worden (m.H. auf das Urteil des Appellationsgerichts vom 15. März 2017, Akten, S. 152 ff.). Die Vorinstanz erkannte im Einreichen von Gegenanzeigen ein Verhaltensmuster des Berufungsklägers.
Ob die Requirierende „[…]“ eine Prostituierte war, muss offen bleiben; jedenfalls war es nicht der Berufungskläger, sondern eine Frau, welche von einem Poltern an der Tür berichtete und angab, Angst zu haben (Polizeirapport, Akten S. 311). Gemäss Polizeirapport kam der Berufungskläger „aus der Liegenschaft“ (Akten S. 312), bevor er kontrolliert wurde. Dies spricht nicht dafür, dass er unmittelbar davor um CHF 1‘000.– bestohlen worden wäre bzw. einen solchen Diebstahl bemerkt hätte. In diesem Fall wäre, gerade auch angesichts der offenkundigen Vehemenz, mit welcher er sich in Interessenkonflikten auch in anderen Fällen durchzusetzen versucht, damit zu rechnen gewesen, dass er bis zur Wiedererlangung des Geldes im Gebäude bleibt und auf die Rückgabe insistiert. Weiter ist der von ihm beschriebene angebliche Hergang im Zimmer tatsächlich unglaubhaft, und zwar in allen Varianten. In seinen Aussagen ist ein Taktieren zu erkennen, welches die Glaubhaftigkeit seiner Depositionen untergräbt. Wenn die Vorinstanz in ihrer Urteilsbegründung ihm etwa entgegenhält, es sei nicht stimmig, dass er das Badezimmer in den Unterhosen betreten habe, wenn er doch auf die sexuelle Dienstleistung habe verzichten wollen, lautet die in der Berufungsverhandlung vorgetragene Fassung, er habe sich selbst ausgezogen und dann der Prostituierten beim Ausziehen geholfen und erst dann den Körpergeruch bemerkt, der ihn dann gestört hätte. Diese Schilderung mutet für sich genommen schon konstruiert und lebensfremd an. So ist unwahrscheinlich, dass eine Prostituierte beim Ausziehen die Hilfe ihres Freiers in Anspruch nimmt und sich ein Körpergeruch erst entfaltet, wenn der Freier bereits bezahlt und sich ausgezogen hat. Damit wäre im Übrigen immer noch nicht erklärt, warum sich der Berufungskläger dann nicht einfach wieder angezogen hätte und gegangen wäre – wenn er auf die Dienstleistung doch verzichten wollte – sondern das Badezimmer aufsuchte. Auch hier passte der Berufungskläger seine Aussage durchschaubar an, indem er in der Berufungsverhandlung nun angab, es sei ihm aufgrund des Geruchs „schlecht geworden“ (Protokoll S. 7).
Entgegen allen Erklärungsbemühungen des Berufungsklägers erscheint tatsächlich auch vollkommen unglaubwürdig, dass er am 16. Oktober 2016 überhaupt einen Betrag von CHF 1‘000.– auf sich getragen haben könnte. Die eingereichten Auszüge der [...], mit welchen er Barbezüge nachweisen möchte (bei den Akten, Beilage zum Protokoll der Berufungsverhandlung), sprechen mitnichten dafür. Sie belegen Bargeldbezüge in Tranchen von jeweils einigen Hundert Franken im August 2016 sowie kleinere Beträge im September und Oktober 2016 sowie Eurobezüge, erklären aber keinen Barbesitz von CHF 1‘000.– im Oktober, und dies umso weniger, als der Berufungskläger auch seinen Lebensunterhalt finanzieren musste, d.h. dass sein Barvermögen nach einem Bezug bis zum nächsten Bezug wieder abgenommen haben muss. Für Oktober 2016 sind lediglich zwei Barbezüge ausgewiesen: CHF 200.– am 8. Oktober 2016 und €167.80 am 10. Oktober 2016, also ca. eine Woche vor dem Vorfall. Dass er am fraglichen Tag CHF 1‘000.– für den Besuch seiner Mutter auf sich getragen hätte, brachte er in der Berufungsverhandlung zum ersten Mal vor.
In Würdigung dieser Indizien sind keine ernsthaften Zweifel daran möglich, dass der Berufungskläger der Polizei ein Delikt angezeigt hat, das nicht stattgefunden hat, und dass er eine Person zu Unrecht angeschuldigt hat. Da nicht auf Aussagen von K____ abgestellt wird, sondern sich die Erfindung des Deliktsvorwurfs aus den erwähnten anderen Umständen bereits zweifelsfrei ergibt, steht der Umstand, dass K____ nicht vorgeladen werden konnte, dem Schuldspruch wegen Falscher Anschuldigung und Irreführung der Rechtspflege nicht entgegen, und der Schuldspruch ist mit ergänzendem Verweis auf die vorinstanzliche Begründung zu bestätigen. Von einer Sistierung des Strafverfahrens bis zu einem rechtskräftigen Abschluss des vom Berufungskläger angestrengten Verfahrens gegen K____ (ad Antrag 2 der Vorfragen) war abzusehen, weil sich die Erfindung des Deliktsvorwurfs, wie dargelegt worden ist, bereits aus den übrigen Umständen nachweisen liess. Ob der Antrag auf Sistierung im Gesamtkontext als rechtsmissbräuchlich zu bezeichnen ist und nur auf eine zeitliche Verzögerung oder Verfahrensblockierung abzielt, kann vor diesem Hintergrund offen bleiben.
2.5 Im Anklagepunkt der mehrfachen versuchten Nötigung zum Nachteil von M____ gemäss Ergänzung der Anklageschrift vom 14. Februar 2018 muss im Berufungsverfahren ein Freispruch erfolgen. Nachdem zufolge Rückzugs der Strafanträge in diesem Tatkomplex das Verfahren wegen mehrfacher Drohung und mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage bereits eingestellt worden war, fällte die Vorinstanz noch Schuldsprüche wegen mehrfacher versuchter Nötigung. Konkret soll der Berufungskläger seine Ex-Partnerin M____ am 9. Januar 2018 einmal persönlich und einmal telefonisch damit gedroht haben, sie umzubringen, falls sie ihm Zalando-Pakete, welche noch an ihre Adresse geliefert worden waren, nicht aushändige. Als Beweismittel liegen Depositionen von M____ vor, die vor Strafgericht aber ihre früheren Aussagen nicht bestätigen wollte, sowie Wahrnehmungen ihres Sohnes, welcher zwar eine Drohung gehört haben will, aber den Kontext nicht mitbekommen haben will. In diesem Punkt trifft der Einwand des Verteidigers zu, dass M____ in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nach einer verfahrensmässigen Kontroverse zur Frage, ob ihr ein Aussageverweigerungsrecht zukomme oder nicht (Prot. der erstinstanzlichen Verhandlung S. 52-54, Akten S. 1983-1985), nicht über ihr Recht, sich nicht selbst belasten zu müssen, belehrt worden ist (nach Anhörung der Audio-Aufzeichnung). Damit sind ihre Aussagen vor Gericht nicht verwertbar und ihre frühere Belastung ist unkonfrontiert geblieben. Bei dieser Ausgangslage liegt keine genügende Beweislage mehr vor, welche einen Schuldspruch stützen könnte, und der Beschuldigte ist von der Anklage der mehrfachen versuchten Nötigung freizusprechen.
3.1 Gemäss Art. 47 StGB misst der Richter die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Abs. 2). An eine „richtige“ Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren) (Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2019, Art. 47 N 10).
Auszugehen ist vom Strafrahmen der falschen Anschuldigung, welcher eine Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vorsieht. Straferhöhend ist die Deliktsmehrheit zu berücksichtigen (Art. 49 Abs. 1 StGB). Hinsichtlich der einfachen Körperverletzung ist strafmildernd zu berücksichtigen, dass es beim Versuch geblieben ist (Art. 22 Abs. 1 StGB). Zunächst ist eine Strafe für die beurteilten Delikte festzusetzen. In einem nächsten Schritt ist zusammen mit der – wie zu zeigen sein wird vollziehbar zu erklärenden – Strafe gemäss Urteil des Appellationsgerichts vom 15. März 2017 eine Gesamtstrafe zu bilden.
Vom objektiven Standpunkt wiegt vor allem das Verschulden bezüglich des Tatkomplexes der Personenkontrolle vom 6. Oktober 2017 recht schwer, insbesondere der versuchte Kopfstoss gegen einen Polizeibeamten: Ein solches Vorgehen ist keine leichte Gewalt mehr. Wäre eine Verletzungsfolge eingetreten, wäre diese schmerzvoll und womöglich, etwa im Falle einer Verletzung im Gesicht, folgenreich gewesen. Der Berufungskläger delinquierte hier nicht nur gegen das Rechtsgut der öffentlichen Ordnung, sondern auch gegen Leib und Leben eines Polizeibeamten, der in tadelloser Weise seinen Dienst verrichtete. Dass es beim Versuch einer Körperverletzung geblieben ist, lag nicht in der Sphäre des offensichtlich entschlossen und mit direktem Vorsatz handelnden Berufungsklägers, sondern im Zufall oder Geschick des Polizeibeamten. Dementsprechend gering fällt die Strafreduktion für den Versuch aus. Aus dem Vorfall resultierten Kratzspuren (G____) und Schürfungen (Gfr F____), welche als Folgen von Tätlichkeiten nicht eigens zu Buche schlagen, aber den Fall von leichteren denkbaren Tatbestandsbegehungen merklich unterscheiden lassen. Hinzu kommt in diesem Tatkomplex die Sachbeschädigung, welche weniger ins Gewicht fällt. Zusammen ist für diese Delikte (Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, versuchte Körperverletzung, mehrfache Sachbeschädigung) eine Einsatzstrafe von 7 Monaten (Strafeinheiten) angemessen. Die falsche Anschuldigung gegen eine sozial schlecht gestellte ausländische Prostituierte erfolgte aus einem hinterträchtigen Motiv, nämlich als falsche taktische Gegenanzeige nach einem von der Polizei aufgenommenen Vorfall im Milieu. Das falsch beanzeigte Delikt, der angebliche Diebstahl von CHF 1‘000.–, würde bei eigenständiger hypothetischer Beurteilung ca. eine Einsatzstrafe von ca. 3 Monaten (Strafeinheiten) nach sich ziehen; dementsprechend ist auch das Strafmass für die falsche Anschuldigung hinsichtlich eines solchen Delikts auf 3 Monate festzulegen. Die damit in Idealkonkurrenz einher gegangene Irreführung der Rechtspflege zieht eine Einsatzstrafe von 2 Monaten nach sich. Auch hier war das objektive Tatverschulden nicht zu bagatellisieren, weil Ermittlungen im Milieu gerichtsnotorisch von vornherein schwieriger durchzuführen sind und falsche Anzeigen dem – an sich dringend erforderlichen – Rechtsschutz im Milieu besonders abträglich sind. Die Bedrohung seiner Ehefrau mit dem Tod wiegt ebenfalls recht schwer; eine Todesdrohung ist objektiv eine der schwersten möglichen Drohungen. Das Aussprechen der Drohung auf offener Strasse hat bei B____ nachvollziehbar den Eindruck erweckt, dass ihr nachgestellt werde, was die Wirkung der Drohung unterstützt haben muss. Die Drohung wog auch deshalb schwer, weil es in der Vergangenheit bereits zu Gewalt des Berufungsklägers gegen seine Ehefrau gekommen ist (vgl. Vorstrafe). Die Einsatzstrafe ist in Würdigung dieser Umstände auf 4 Monate zu bemessen. Die Gewalt und Drohung gegen die Securitas-Mitarbeiter am 4. Dezember 2017 zieht eine Einsatzstrafe von 3 Monaten nach sich (versuchter Kopfstoss als erhebliche Gewalt; Drohung nach physischem Angriff; kein Strafantrag bezüglich Körperverletzungsdelikte).
Der Berufungskläger ist teilweise einschlägig vorbestraft. Gegen ihn liegen nachfolgende Urteile vor: Urteil des Strafgerichtspräsidenten Basel-Stadt vom 16. Juni 2011: Unrechtmässige Aneignung und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (bedingte Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.– nebst Busse, mit Urteil des Appellationsgerichts vom 15. März 2017 vollziehbar erklärt); Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 29. September 2014: Drohung (Ehegatte während der Ehe), Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen (bedingte Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 10.– nebst Busse); Urteil des Strafgerichtspräsidenten Basel-Stadt vom 3. März 2016: Beschimpfung, Missbrauch einer Fernmeldeanlage (Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.– nebst Busse); Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 5. Dezember 2016: Rechtswidrige Einreise, geringfügiges Vermögensdelikt, Hausfriedensbruch (Geldstrafe 20 Tagessätze zu CHF 30.– nebst Busse); Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 15. März 2017: Drohung (Ehegatte während der Ehe), versuchte Nötigung, mehrfacher Hausfriedensbruch, mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Beschimpfung, versuchte schwere Körperverletzung, mehrfache einfache Körperverletzung, einfache Körperverletzung (Ehegatte während der Ehe), falsche Anschuldigung (30 Monate Freiheitsstrafe, davon 18 Monate bedingt mit einer 4-jährigen Probezeit, Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 10.–).
Kooperation im Strafverfahren kann ihm nicht zugutegehalten werden. Wie die Vor-instanz zu Recht festgestellt hat, zeigt er, keine Einsicht in sein Fehlverhalten – mit Nuancen bezüglich der Polizeikontrolle vom 16. Oktober 2017. Zusammengefasst macht er Überforderung und Traumatisierung geltend, ohne allerdings eigenes Fehlverhalten aufrichtig einzugestehen.
Der Berufungskläger ist als siebtes von acht Geschwistern in Marokko geboren worden und aufgewachsen. Dort absolvierte er nach eigenen Angaben auch eine Matur. Nach der Heirat mit der 18 Jahre älteren B____, welche er in Marokko kennenlernte und mit welcher er ein gemeinsames Kind hat, kam er in die Schweiz. Die Ehe ist seit 2015 geschieden (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4,5).
In Berücksichtigung dieser Umstände sowie des Asperationsprinzips wäre für die Gesamtheit der in diesem Verfahren beurteilten Delikte eine Freiheitsstrafe von 17 Monaten angemessen. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz sowie der Expertise des vor dem Appellationsgericht befragten psychiatrischen Sachverständigen D____, welcher die Gültigkeit eines am 29. Juli 2016 über den Berufungskläger erstellten psychiatrischen Gutachtens im Wesentlichen bestätigte (Protokoll S. 9/10; Auszug Gutachten Akten S. 133/134), ist dem Berufungskläger mit Ausnahme bezüglich falscher Anschuldigung / Irreführung der Rechtspflege eine leichte Verminderung der Steuerungsfähigkeit und somit der Schuldfähigkeit zu attestieren. Diese rührt von der Diagnose einer Impulskontrollstörung, die im Zusammenhang mit einer emotionalen Labilisierung, mitbedingt durch die Symptomatik einer posttraumatischen Belastungsstörung bei bestehender psychischer Instabilität (Gutachten S. 42, Akten S. 134). Dies führt zu einer Reduktion der Strafe um ca. einen Viertel, weshalb die Strafe für die vorliegend beurteilten Delikte auf 13 Monate festzulegen ist.
Diese Strafe muss unbedingt ausgesprochen werden, weil dem Berufungskläger bereits angesichts der Häufigkeit und Chronologie seiner Straffälligkeit klarerweise keine günstige, und schon gar keine besonders günstige Prognose ausgestellt werden kann. Eine solche wäre aber gemäss Art. 42 Abs. 2 StGB für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs erforderlich gewesen, nachdem der Berufungskläger erst am 15. März 2017 zu 30 Monaten Freiheitsstrafe (im Umfang von 18 Monaten bedingt bei einer vierjährigen Probezeit) verurteilt worden war. Zwei der hier beurteilten Delikte ereigneten sich nur wenige Monate später, nämlich am 6. Oktober 2017 und 4. Dezember 2017, mithin klar innerhalb der Fünfjahresfrist gemäss Art. 42 Abs. 2 StGB und im Übrigen auch innerhalb der offenen Probezeit der genannten Verurteilung vom 15. März 2017.
Ebenso erweist sich der Vollzug des Urteils des Appellationsgerichts vom 15. März 2017 als unumgänglich. Mit jenem Urteil war er unter anderem wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte verurteilt worden. Bereits zu Anfang der ihm mit jenem Urteil auferlegten Probezeit liess er sich erneut zweimal zu Gewalt und Drohungen gegen Beamte hinreissen. Der Widerruf des bedingten Strafvollzugs jenes Urteils führt dazu, dass eine Gesamtstrafe auszufällen ist, wobei Art. 49 StGB anzuwenden ist. Statt einer Strafe von 31 Monaten (Addition 13+18) resultiert unter Berücksichtigung von Art. 49 StGB vorliegend eine Freiheitsstrafe von 30 Monaten. Der Polizeigewahrsam und die Untersuchungs- und Sicherheitshaft werden darauf angerechnet.
3.2 Für den Berufungskläger, der Interesse an einer Therapie geäussert hat (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 10), wird gemäss Art. 63 Abs. 1 des Strafgesetzbuches eine ambulante psychiatrische Behandlung während des Strafvollzuges angeordnet. Damit wird der psychiatrischen Diagnose gemäss dem erwähnten Gutachten bzw. den Ausführungen des Sachverständigen in der Berufungsverhandlung Rechnung getragen.
3.3
3.3.1 Angefochten ist auch die von der Vorinstanz gegen den Berufungskläger ausgesprochene 5-jährige Landesverweisung. Während der Berufungskläger die Landesverweisung für ungerechtfertigt hält, beantragt der Staatsanwalt mit seiner Anschlussberufung die Erhörung der Dauer der Landesverweisung auf 15 Jahre.
3.3.2 Gemäss Art. 66abis StGB kann das Gericht einen Ausländer für 3-15 Jahre des Landes verweisen, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das nicht von Art. 66aStGB erfasst wird, zu einer Strafe verurteilt oder gegen ihn eine Massnahme nach den Artikeln 59-61 oder 64 angeordnet wird. Die dem Berufungskläger mit dem vorliegenden Schuldspruch angelasteten Delikte fallen nicht unter die in Art. 66a StGB normierten Deliktskatalog, stellen jedoch Vergehen (Art. 123, 144 Abs. 1, 181, 285 Ziff. 1, 304 Ziff. 1 StGB) und Verbrechen dar (Art. 303 Ziff. 1 StGB). Somit stellt sich die Frage der fakultativen Landesverweisung.
Die Landesverweisung gemäss Art. 66abis StGB ist wie die obligatorische Landesverweisung rechtsdogmatisch als Massnahme mit pönalem Charakter einzustufen. Die Landesverweisung ist insofern keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten, sondern eine Massnahme zur Abwehr künftiger Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Der historische Wille des Gesetzgebers zielt bei der Anwendung der Sanktion darauf ab, auch bei weniger gravierenden – nicht im Deliktskatalog von Art. 121 Abs. 3-6 Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 66a StGB aufgeführten – Delikten als Anlasstaten, namentlich im Wiederholungsfall oder bei Kriminaltouristen, die Landesverweisung auszusprechen. Aus diesem Grund steht für diese Kann-Bestimmung die pflichtgemässe Ermessensausübung, wie namentlich die Prüfung der Verhältnismässigkeit im Vordergrund, während das Verschulden nur als eines von mehreren weiteren Kriterien herangezogen werden kann, keinesfalls aber ausschlaggebend ist (Brun/Fabbri, Die Landesverweisung – neue Aufgaben und Herausforderungen für die Strafjustiz, in: recht 2017, S. 231 ff., 237; AGE SB.2018.103 vom 18. Februar 2019). Zu berücksichtigen sind dabei Art und Schwere der Straftat, Dauer des Aufenthalts im Land, aus dem der Ausländer ausgewiesen werden soll, zwischen Straftat und der strittigen Massnahme vergangene Zeit, das Verhalten der Person in dieser Zeitspanne und Festigkeit der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Gast- und Zielland.
3.3.2.1 Die Staatsanwaltschaft begründet ihren Antrag wie folgt: Der Berufungskläger habe Leib und Leben Dritter in Gefahr gebracht und „erhebliche Gewalt“ ausgeübt, insbesondere gegenüber den Polizeibeamten. Er sei bereits wegen Delikten gegen Leib und Leben vorbestraft. Die Rückfallgefahr sei gross und eine Einsicht des Berufungsklägers sei nicht erkennbar. Teilbedingte Strafen hätten ihn nicht von weiterer Delinquenz abgehalten. Dass durch seine Gewalt gegenüber den Polizeibeamten und Sicherheitsangestellten im Bahnhof SBB keine Verletzungen entstanden seien, sei dem Zufall zu verdanken. Bei den in früheren Verfahren beurteilten Delikten habe er mehrere Opfer bleibend geschädigt. Das Risiko, dass weitere Personen körperlich zu Schaden kommen, müsse gebannt werden. Da der Berufungskläger ein Wiederholungstäter sei, dürfe die Dauer der Landesverweisung nicht mehr bloss fünf Jahre betragen. Angemessen sei eine Landesverweisung von 15 Jahren.
Art. 8 EMRK stehe der Landesverweisung nicht entgegen. Die Bestimmung stehe einer Landesverweisung nur entgegen, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtige, ohne dass es dieser ohne weitere möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (mit Verweis auf BGer 6B_680/2018 vom 19. September 2018 E. 1.4). Die Staatsanwaltschaft verweist weiter auf BGE 142 II 35 E. 6.2 S. 47, wo – im Zusammenhang mit der Frage des Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung – festgehalten werde, dass sich ein solcher Anspruch aus Art. 8 EMRK ergebe, wenn sich der nicht obhuts- oder sorgeberechtigte Elternteil tadellos verhalten hat und zwischen ihm und seinem Kind in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung besteht, die wegen der Distanz zwischen der Schweiz und dem Land, in welches der Ausländer vermutlich auszureisen hätte, praktisch nicht aufrecht erhalten werden könnte. Der Berufungskläger sei hingegen gegen die Mutter seines Kindes straffällig geworden. Diese wolle ihn nicht mehr sehen. Auch die Tochter habe anlässlich von begleiteten Besuchen den Kontakt zum Beschuldigten schon mehrmals verweigert. Dafür verweist die Staatsanwaltschaft auf einen Bericht des Kinder- und Jugenddiensts (KJD; Eintrag vom 13.9.2016, Akten S. 311), ein Schreiben der Mutter an das Zivilgericht Basel-Stadt vom 31. August 2016 und einen Polizeirapport vom 10.1.2018 (Akten S. 577). Der Berufungskläger habe zwar Unterhaltsbeiträge bezahlt, vor allem aber unter dem Druck des Verfahrens zum Entzug der Aufenthaltsbewilligung. Eine besonders enge affektive Beziehung zu seiner Tochter bestehe zumindest nicht im Sinne einer gegenseitig gewünschten Beziehung. Der Berufungskläger lebe seit 9 Jahren in der Schweiz, sei längere Zeit von der Sozialhilfe abhängig gewesen und habe sich durch mehrere Vorstrafen nicht von Delinquenz abhalten lassen. Bis zum Erwachsenenalter sei er in Marokko aufgewachsen und kenne die dortigen Verhältnisse gut. Er habe dort familiäre Unterstützung seitens seiner Eltern und sei mit B____ auch dort in den Ferien gewesen. Er verfüge über eine überdurchschnittliche Ausbildung und hätte in Marokko mit seinen Französisch- und Deutschkenntnissen ohne weiteres ein Auskommen.
Der Berufungskläger mache zu Unrecht eine politische Verfolgung in seinem Heimatland Marokko geltend. Dies habe er bis zum drohenden Entzug seiner Aufenthaltsbewilligung nie geltend gemacht. Entsprechend sei auch das Bundesgericht bei der Beschwerde gegen den Entzug der Aufenthaltserlaubnis nicht davon ausgegangenen. Eine Verletzung von Art. 8 EMRK sei auch vom Bundesgericht verneint worden, weshalb diese auch vorliegend kein Thema sein könne. Es treffe nicht zu, dass der Berufungskläger im Falle seiner Rückkehr nach Marokko an Leib und Leben bedroht wäre. Die vom Berufungskläger thematisierte staatsanwaltliche Vorladung aus dem Jahr 2009, die er in Zusammenhang mit seiner Teilnahme an Protesten gegen den König Mohammed VI vom Juni 2009 stellt, sowie ein von ihm eingereichtes marokkanisches Urteil sprächen eher für eine strafrechtliche als für eine politische Verfolgung. Ausserdem sei der Berufungskläger nach eigenen Angaben im September 2011 mit B____ in Marokko in den Ferien gewesen. Im September 2016 sei B____ mit der gemeinsamen Tochter in Marokko in den Ferien gewesen (unter Verweis auf S. 308 und 347 der Akten). All dies spreche nicht für eine politische Verfolgung des Berufungsklägers in Marokko.
3.3.2.2 Demgegenüber betont der Berufungskläger seine Beziehung zu seiner Tochter E____, welche er liebe und welche in Ähnlichkeiten und Charaktereigenschaften nach ihm komme (seine Eingabe, Akten S. 352). Er bezahle seit dem Zeitpunkt seiner Trennung von seiner Frau Unterhalt für sie. Im Zeitraum zwischen seiner Trennung im Juni 2012 bis 2016 habe er insgesamt CHF 30‘240.– Unterhalt bezahlt. Seit Mai 2018 bezahle er seiner Tochter CHF 200.– pro Monat. Dies habe die Vorinstanz zu Unrecht nicht berücksichtigt. Die Vorinstanz habe zu Unrecht nicht berücksichtigt, dass, sofern Treffen im Rahmen begleiteter Besuchstage abgesagt worden seien, dies mehrheitlich aus Gründen geschehen sei, die in der Sphäre von B____ zu suchen seien.
Er sei in der Schweiz normal integriert und verfüge über ausgezeichnete Deutschkenntnisse. Er lebe seit 9 Jahren in der Schweiz, womit sich sein gesamtes bisheriges Erwachsenenlebens in der Schweiz abgespielt habe. Er habe die um 18 Jahre ältere B____ in sehr jungen Jahren kennengelernt und mit 20 Jahren in Marokko gegen den Willen seines Vaters geheiratet. Damit habe er seine Lebensplanung ganz auf ein Leben in der Schweiz ausgerichtet. Die ihm vorgeworfenen Delikte wögen nicht besonders schwer und seit der Drohung gegen seine Ex-Frau seien mittlerweile bereits fast 3 Jahre vergangen. Der Berufungskläger fürchte um seine Sicherheit in Marokko. Er habe zudem mit Eingabe vom 24. Januar 2019 Strafanzeige gegen den marokkanischen Geheimdienst und sein stellvertretendes marokkanisches Postverkehrsüberwachungsorgan wegen Angriffs auf die Unabhängigkeit der Eidgenossenschaft eingereicht. Gegen den negativen Asylentscheid vom 1. Februar 2019 habe er Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben.
3.3.2.3 Die sicher wichtige Frage der Beziehung des Berufungsklägers zu seiner Tochter E____, (geb. 2010) war bereits verschiedentlich Gegenstand von Verfügungen, Rechtsmittel- und Gerichtsentscheiden. In seinem Rekursentscheid vom 25. April 2016 betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A____ (liegt den Akten bei, Separatbeilage 2) kam das Justiz- und Sicherheitsdepartement in einer ausführlichen Würdigung der Umstände zum Schluss, dass es an der für einen Aufenthaltsanspruch nach nationalem Recht sowie Konventionsrecht erforderlichen intensiven Beziehung des Rekurrenten (i.e. des Berufungsklägers in diesem Verfahren) zu seiner Tochter sowohl in affektiver als auch in wirtschaftlicher Hinsicht fehle – und dies trotz gewisser Unterhaltszahlungen und trotz des Umstands, dass der Rekurrent (Berufungskläger) ein begleitetes Besuchsrecht streckenweise wahrgenommen habe (dort Ziff. 28, S. 40/52). Bezüglich wirtschaftlicher Beziehung wird auf die Unregelmässigkeit hingewiesen, mit welcher A____ seine Unterhaltspflichten wahrgenommen habe, sowie auf den Umstand, dass er nach zwischenzeitlicher Ablösung aus der Sozialhilfe zwischen
3.3.3 Die vorstehend wiedergegebene Einschätzung erweist sich im Berufungsverfahren als fundiert, und seit dem Zeitraum, für welchen die obigen Feststellungen getroffen worden sind, ist leider keine positive Entwicklung in den massgeblichen Punkten (Beziehung zur Tochter/weitere Straffälligkeit) ersichtlich geworden. Im Gegenteil mussten Probleme bei der Ausübung des Besuchsrechts (Polizeirapport, Akten S. 577) und ein weiteres Delikt zu Lasten der Kindsmutter, neben noch weiteren Vergehen, festgestellt werden. Von einer normalen Integration kann keine Rede sein. Der Zeitablauf seit dem letzten Delikt gegen B____ von „fast drei Jahren“ ist nicht besonders aussagekräftig. Die Delinquenz gegen sie hatte sich in der Vergangenheit über Jahre erstreckt (vgl. Urteile „zum Nachteil Ehegatten). Seit gut einem Jahr ist der Berufungskläger in Haft. Bezüglich Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte liegen die letzten Delikte nur ein gutes Jahr zurück. Es kann also leider keine Rede von einer nachhaltigen Besserungstendenz sein. In wirtschaftlicher Hinsicht wechselten sich Phasen von Sozialhilfebezug und zwischenzeitlicher Ablösung von der Sozialhilfe, ohne dass sich eine dauerhafte wirtschaftliche Stabilisierung abzeichnete. Die wiederholte Straffälligkeit des Berufungsklägers verschlechtert dessen Chancen im hiesigen Erwerbsleben zudem massiv.
3.4 In Würdigung all dieser Umstände überwiegt das Interesse der Öffentlichkeit, vor den Folgen der sich wiederholenden und mitunter folgenschweren Straffälligkeit des Berufungsklägers bewahrt zu werden, gegenüber dem Interesse des Berufungsklägers am Verbleib in der Schweiz. Während für eine Normalisierung der Situation des Berufungsklägers in der Schweiz praktisch keine Perspektive ersichtlich ist bzw. der Berufungskläger bisherige Chancen wiederholt nicht nutzen konnte und jeweils erneut – zuletzt kurz vor seiner Verhaftung Ende des Jahres 2017 – straffällig wurde, dürften seine wirtschaftlichen und persönlichen Aussichten in Marokko angesichts seiner Schulbildung und der erworbenen tatsächlich sehr guten Deutschkenntnisse zumindest intakt sein. Die Aufnahme eines Erwerbslebens dürfte sich in Marokko jedenfalls nicht schwieriger gestalten als in der Schweiz. Da er sieben Geschwister hat, wird er voraussichtlich auch über einen familiären Anknüpfungspunkt verfügen, dies ungeachtet des offenbar wechselhaften Verhältnisses zu seinem Vater. Der Kontakt zu seiner Tochter wird ihm, sofern auch diese an einem solchen interessiert ist bzw. das Verhältnis sich normalisiert, sicher erschwert, aber nicht verunmöglicht. Zum einen war E____ 2016 zusammen mit ihrer Mutter, nach Marokko gereist (so der Berufungskläger gegenüber dem Kinder- und Jugenddienst, Journaleintrag Akten S. 308). Zum andern stehen auch in Marokko moderne Kommunikationsmittel zur Verfügung, welche eine Kontaktpflege zumindest über die Distanz ermöglichen. Der Berufungskläger hat psychische Schwierigkeiten, ist ansonsten aber gesund. Es trifft zu, dass er einen Grossteil seines Erwachsenenalters in der Schweiz verbracht hat. Allerdings ist er mit 30 Jahren noch jung, und er war bereits im Erwachsenenalter, als er sich für die Emigration entschied. Wenn er die Schweiz verlassen muss, mag das unliebsam und mit gewissen Entbehrungen verbunden sein. Indessen kann nicht gesagt werden, dass ihn eine solche Massnahme unverhältnismässig treffen würde. Insbesondere ist nicht ersichtlich geworden, dass er in der Schweiz ein tragfähiges soziales Netz oder eine berufliche Existenz zurücklassen müsste, während er sich umgekehrt in seinem Heimatland voraussichtlich entsprechende Chancen erarbeiten könnte.
Bei dieser Ausgangslage ist gegen den Berufungskläger eine Landesverweisung von 5 Jahren auszusprechen. Eine Erhöhung der Dauer gegenüber der Vorinstanz erweist sich angesichts der beurteilten Delinquenz sowie des Umstands, dass es sich um die erste derartige Massnahme gegen den Berufungskläger handelt, nicht verhältnismässig. Die Eintragung in das Schengener-Informationssystem ist zu bestätigen: Die Delinquenz des Berufungsklägers richtete sich nicht ausschliesslich gegen nahestehende Personen, sondern auch gegen die „öffentliche Gewalt“ (Art. 285 Ziff. 1 StGB) und die Rechtspflege (Art. 303/304 StGB), weshalb die Gefahr von Delikten nicht auf die Schweiz begrenzt ist.
B____ fordert mit ihrer Anschlussberufung, der Berufungskläger sei zur Leistung einer Genugtuung in Höhe von CHF 1‘000.–, zuzüglich Zins von 5 % seit dem 23. Mai 2016 zu verurteilen. Die Vorinstanz wies diese Forderung mit einer allzu knappen Begründung, aber im Ergebnis zu Recht ab.
Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wieder gutgemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1 OR). Der Eingriff muss aussergewöhnlich schwer sein und das Mass einer Aufregung oder einer alltäglichen Sorge klar übersteigen (Ber 6B_400/2008 vom 7. Oktober 2008). Es reicht nicht aus, wenn jemand schockiert ist, Unannehmlichkeiten empfindet oder einige Schmerzen hat. Erforderlich sind vielmehr physische oder psychische Leiden, verursacht durch eine Verletzung der Persönlichkeit, die das Wohlbefinden beeinträchtigt. Dem Gericht steht bei der Beurteilung ein weites Ermessen zu (BGE 135 III 145, 152 f.; zum Ganzen Kessler, in: Basler Kommentar zum OR I, 6. Auflage 2015, Art. 49 N 11).
Die Vorinstanz stufte den Persönlichkeitseingriff, den B____ durch die Drohung zu erleiden hatte, als leicht ein, wenn man den Eingriff isoliert betrachte. Dem kann zwar nicht unbedingt gefolgt werden; immerhin handelte es sich um eine Todesdrohung. Die Privatklägerin lässt in der Berufungsverhandlung zur Begründung ihres Anspruchs auf die Belastung verweisen, welcher sie ausgesetzt sei und welche etwa in der Wiederholung von Vorfällen, in Gegenanzeigen des Berufungsklägers, in dessen Uneinsichtigkeit und in der Einbettung der Tat in einem Beziehungskonflikt begründet liege. Der Berufungskläger verunglimpfe sie auch immer wieder. Vor diesem Hintergrund sei der erlittene Eingriff in ihre Persönlichkeit insgesamt als massiv zu bezeichnen (Plädoyer Opfervertreterin, Protokoll der Berufungsverhandlung S. 11).
Mit diesen Vorbringen ist es der Privatklägerin gelungen aufzuzeigen, dass durch das Verhalten des Berufungsklägers insgesamt in ihrer Persönlichkeit in einem Mass beeinträchtig ist, das nicht mehr als gering bezeichnet werden könnte. Ausser Zweifel steht auch, dass sie während des Vorfalls einem Stressgefühl bzw. einem Gefühl der Alarmierung ausgesetzt war und einen Fluchtreflex verspürte; dies allerdings bereits bevor der Berufungskläger die Drohung überhaupt ausgesprochen hatte (vgl. ihre Schilderung, wonach sie bereits beim Erblicken des Berufungsklägers alarmiert war und ihren Gesprächspartner über die Situation informierte). Dabei handelte es sich um eine vorübergehende und doch eher kurze Beeinträchtigungen des Wohlbefindens. Die Privatklägerin konnte sich der erlebten Gefahrensituation zügig entziehen. Was sie erlebt hat, dürfte sich in der Intensität einem Schock zumindest angenähert haben. Über weitergehende Tatfolgen, welche sich mit genügender Wahrscheinlichkeit gerade auf diese Drohung zurückführen lassen, ist nichts Gravierendes bekannt geworden. Insgesamt erweist sich damit die Schwelle, ab welcher eine Genugtuung zuzusprechen wäre, mit Hinblick auf die oben erwähnten Kriterien vorliegend als noch nicht erreicht. Es bleibt daher bei der Abweisung der Genugtuungsforderung.
Für die weiteren Nebenpunkte auf das Dispositiv zu verweisen: Dass die freizugebenden Vermögenswerte mit den Verfahrenskosten zu verrechnen sind, soweit der Betrag den Grundbedarf des Berufungsklägers nicht übersteigt, wird mit der Berufungsbegründung implizit und zu Recht anerkannt (dort Ziff. 7). Ergänzend ist im Übrigen auf das vorinstanzliche Urteil zu verweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Berufungskläger dessen Kosten unter Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr (Art. 428 Abs. 1 StPO), welche auf CHF 1‘000.– festzusetzen ist. Der amtliche Verteidiger ist für seine Bemühungen gemäss Kostennote aus der Gerichtskasse zu entschädigen, wobei praxisgemäss ein Stundenansatz von CHF 200.– zur Anwendung gelangt. Auch die unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin ist für die zweite Instanz aus der Gerichtskasse zu entschädigen (gemäss Aufstellung).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des angefochtenen Urteils in Rechtskraft erwachsen sind:
In Bezug auf Ziff. 2 der Anklageschrift vom 22. November 2017 wird der Beurteilte von der Anklage der mehrfachen Sachbeschädigung, in Bezug auf Ziff. 3 von der Anklage der versuchten Gefährdung des Lebens, der mehrfachen teilweise qualifizierten und teilweise versuchten einfachen Körperverletzung sowie der Drohung und in Bezug auf Ziff. 5 von der Anklage der Drohung und des Hausfriedensbruchs freigesprochen;
In Bezug auf den Vorwurf der mehrfachen Drohung und des mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage gemäss der Anklageschrift vom 14. Februar 2018 wird das Verfahren zufolge Rückzugs des Strafantrags eingestellt;
Entschädigungen des Verteidigers sowie der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin für die Bemühungen vor erster Instanz.
A____ wird der versuchten einfachen Körperverletzung, der mehrfachen Sachbeschädigung, der Drohung, der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, der falschen Anschuldigung und der Irreführung der Rechtspflege schuldig erklärt,
in Anwendung von Art. 123 Ziff. 1 i.V. mit 22. Abs. 1, 144 Abs. 1, 180 Abs. 1, 285 Ziff. 1, 303 Ziff. 1, 304 Ziff. 1 und 19 Abs. 2 des Strafgesetzbuchs.
Von der Anklage der mehrfachen versuchten Nötigung zum Nachteil von […] wird der Beurteilte, in teilweiser Gutheissung der Berufung, freigesprochen.
Die am 15. März 2017 vom Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt wegen versuchter schwerer Körperverletzung, mehrfacher einfacher Körperverletzung, einfacher Körperverletzung (Ehegatte während der Ehe), mehrfacher Drohung (Ehegatte während der Ehe), versuchter Nötigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, falscher Anschuldigung und Beschimpfung im Umfang von 18 Monaten von insgesamt 30 Monaten bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe, Probezeit 4 Jahre, wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 des Strafgesetzbuches vollziehbar erklärt.
Der Beurteilte wird unter Einbezug der vollziehbar erklärten Strafe in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 Satz 2 des Strafgesetzbuches zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 11./12. März 2017 (1 Tag) sowie der Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit dem 10. Januar 2018.
Gemäss Art. 63 Abs. 1 des Strafgesetzbuches wird eine ambulante psychiatrische Behandlung während des Strafvollzuges angeordnet.
Der Beurteilte wird in Anwendung von Art. 66abis des Strafgesetzbuches für 5 Jahre des Landes verwiesen.
Die angeordnete Landesverweisung wird gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung im Schengener Informationssystem eingetragen.
Die Genugtuungsforderung von B____ im Betrag von CHF 1‘000.– wird abgewiesen.
Der im Verzeichnis 133783 der Effektenverwaltung beschlagnahmte Pfefferspray wird in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 des Strafgesetzbuches eingezogen und vernichtet. Der USB-Stick mit der Videodatei bleibt bei den Akten.
Die örtliche Beschlagnahme über das Guthaben bei der […] auf dem Konto IBAN […], lautend auf A____, wird aufgehoben und, soweit der Betrag den Grundbedarf des Berufungsklägers von CHF 1‘200.– übersteigt, mit den Verfahrenskosten und der Urteilsgebühr verrechnet.
Die beim Beurteilten insgesamt erhobenen CHF 900.– werden ebenso unter Aufhebung der Beschlagnahme mit den Verfahrenskosten und der Urteilsgebühr verrechnet.
Der Beurteilte trägt die reduzierten Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens im Betrage von CHF 7‘500.– sowie eine Urteilsgebühr für die erste Instanz von CHF 12‘000.– (Mehrkosten im Betrag von CHF 1‘339.70 zu Lasten des Strafgerichts) sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens unter Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 1‘000.–, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen (Rechnung der Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel-Stadt vom 25. März 2019 in Höhe von CHF 2‘048.–).
Dem amtlichen Verteidiger, lic. iur. […], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 21‘200.– und ein Auslagenersatz von CHF 221.05, zuzüglich 7,7 % MWST, insgesamt CHF 23‘070.45, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin, lic. iur. […], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 3‘633.35 und ein Auslagenersatz von CHF 14.60, zuzüglich 7,7 % MWST, insgesamt CHF 3‘928.85, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
Berufungskläger
Staatsanwaltschaft
Privatklägerin
Strafgericht
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
UPK, Dr. med. D____,
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
Migrationsamt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz lic. iur. Aurel Wandeler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).