Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_APG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_APG_001, SB.2018.1, AG.2018.686
Entscheidungsdatum
04.09.2018
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2018.1

URTEIL

vom 4. September 2018

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz), Dr. Marie-Louise Stamm,

Dr. Carl Gustav Mez und Gerichtsschreiberin lic. iur. Saskia Schärer

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungskläger

[…] Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts

vom 21. Juni 2017

betreffend Strafzumessung

Sachverhalt

Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 21. Juni 2017 wurde A____ des Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 lit. a und b des Betäubungsmittelgesetzes (grosse Gesundheitsgefährdung und Bandenbegehung) sowie der Geldwäscherei (schwerer Fall) schuldig erklärt und verurteilt zu 4¾ Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft seit dem 20. Oktober 2016, sowie zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 10.–. Überdies wurde A____ in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. o des Strafgesetzbuches für 10 Jahre des Landes verwiesen. Die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte (inklusive der aus den Effekten des Beurteilten und ab der Schreibtischplatte Zimmer 1 stammenden Barschaften zu CHF 1‘000.– und CHF 524.50 bzw. CHF 1‘000.–) wurden in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 und 70 Abs. 1 des Strafgesetzbuches eingezogen, mit Ausnahme der Kleider und des iPhones samt SIM-Karte des Beschuldigten, welche ihm unter Aufhebung der Beschlagnahme zurückgegeben wurden. Der Beurteilte wurde zur Tragung der Verfahrenskosten im Betrag von CHF 17‘127.40 sowie einer Urteilsgebühr von CHF 3‘000.– verurteilt. Seinem amtlichen Verteidiger wurde aus der Strafgerichtskasse ein Honorar von CHF 6‘650.– (zuzüglich CHF 532.– Mehrwertsteuer) und eine Spesenvergütung von CHF 183.75 (zuzüglich CHF 14.70 Mehrwertsteuer) ausgerichtet.

Gegen dieses Urteil hat A____ rechtzeitig Berufung erklären lassen mit dem Antrag, er sei unter Anrechnung des erlittenen Freiheitsentzugs zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und elf Monaten, davon 18 Monate bedingt vollziehbar unter Auferlegung einer Probezeit von drei Jahren, sowie zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen à CHF 10.–, zu verurteilen. Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates, wobei dem Berufungskläger auch für das Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung zu bewilligen sei. Die Staatsanwaltschaft schliesst auf kostenfällige Abweisung der Berufung und vollumfängliche Bestätigung des erstinstanzlich ergangenen Urteils. In der Verhandlung des Appellationsgerichts vom 4. September 2018 ist der Berufungskläger befragt worden und sind sein Verteidiger, [...], und der Vertreter der Staatsanwaltschaft, [...], zum Vortrag gelangt. Für alle Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen. Die Tatsachen ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus dem erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.1 Nach Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der Fall. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er zur Berufungserhebung legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Berufung ist nach Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO form- und fristgerecht angemeldet und erklärt worden. Es ist daher auf sie einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss § 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.

1.2 Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung gemäss Art. 399 Abs. 4 StPO verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft. Im vorliegenden Fall wendet sich der Berufungskläger einzig gegen die Bemessung der Höhe der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe. Alle übrigen Punkte des erstinstanzlichen Urteils sind demnach in Rechtskraft erwachsen und bilden nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens.

2.1 Der Berufungskläger hat die Schuldsprüche wegen Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 lit. a und b des Betäubungsmittelgesetzes (grosse Gesundheitsgefährdung und Bandenbegehung) und wegen Geldwäscherei (schwerer Fall) nicht angefochten. Damit steht fest, dass er als Mitglied einer Drogenbande am Besitz, der Lagerung und Verarbeitung von 500 Gramm Heroin mit einem Wirkstoffgehalt von rund 42 Prozent, 1‘757,3 Gramm Kokain mit einem Kokain-Hydrochlorid-Gehalt von ca. 97,4 Prozent, 8,4 Kilogramm Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von rund 12 bis 15 Prozent THC sowie 8‘566,3 Gramm Paracetamol-Coffein beteiligt war. Überdies trug er anlässlich seiner Festnahme CHF 1‘000.– und EUR 500.– auf sich, die aus Drogenhandel stammten. Schliesslich wurde in der Wohnung an der X____strasse 137, in welcher er logierte und wo er auch verhaftet wurde, Bargeld in Höhe von CHF 49‘700.– und EUR 2‘470.– sichergestellt. Was die Art und Weise der Beteiligung des Berufungsklägers am Betäubungsmittelhandel betrifft, so kritisiert dieser gewisse Feststellungen im Urteil des Strafdreiergerichts. Da die genauen Umstände der Tatbegehung auf die Strafzumessung Einfluss haben, ist auf die diesbezüglichen Rügen des Berufungsklägers einzugehen, auch wenn er den Schuldspruch als solchen nicht angefochten hat.

2.2 Der Berufungskläger wendet sich gegen den Vorwurf, wonach er eigens zum Zweck des Einstiegs in den Drogenhandel in die Schweiz eingereist sei. Vielmehr habe es sich so verhalten, dass ihm ein Bekannter Arbeit in der Schweiz versprochen habe. Als er diesen in Zürich nicht getroffen habe, sei er nach Basel weitergereist. Hier habe er noch am Abend seiner Ankunft in einer Bar den ihm bis dahin unbekannten, albanisch sprechenden Jürgen kennengelernt, der ihm seine Hilfe angeboten habe. Als er (der Berufungskläger) erkannt habe, dass es sich um eine Betätigung im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln handle, habe er zuerst ablehnend reagiert, schlussendlich aber doch eingewilligt, da er völlig mittellos gewesen und ihm nichts anderes übrig geblieben sei. Es treffe auch nicht zu, dass ihm innerhalb der Gruppierung ein erhebliches Vertrauen entgegen gebracht worden sei. Es sei nicht vorstellbar, dass er innerhalb des äusserst kurzen Deliktszeitraums von nur rund drei Wochen ein solches Vertrauen hätte gewinnen können. Dass er sich im Zeitpunkt der Anhaltung alleine in der Wohnung an der X____strasse 137 aufgehalten habe und damit faktisch Zugriff auf das dort gelagerte Heroin und Bargeld hatte, sei von der Gruppierung nicht beabsichtigt gewesen. Jürgen, der in dieser Wohnung gelebt habe, sei wider Erwarten nicht dorthin zurückgekommen; vielleicht sei er ja verhaftet worden. Da er (der Berufungskläger) nach dem Plan der Gruppierung offensichtlich ständig unter der Aufsicht von Jürgen hätte stehen sollen, könne selbst von bloss eingeschränkter Selbständigkeit und Entscheidungskompetenz keine Rede sein. Auch die vorinstanzliche Aussage, wonach er bei der Streckung und Portionierung der Betäubungsmittel mitgewirkt habe, sei unzutreffend und unbewiesen. Diese Tätigkeiten seien nicht an seinem Aufenthaltsort in der Wohnung an der X____strasse 137, sondern offenbar in der Liegenschaft Y____strasse 93, wo er nur einmal und in Begleitung von Jürgen gewesen sei, ausgeführt worden. Seine DNA sei bezeichnenderweise lediglich auf einem einzigen der dort gelagerten Kokainpakete sowie auf einem einzigen Paket mit Streckmittel nachgewiesen worden. Auf den zahlreichen gebrauchten Gummihandschuhen, welche dort in einem grossen Abfallsack sichergestellt werden konnten, sei keine DNA von ihm nachgewiesen worden. Dieser Befund sei absolut vereinbar mit seiner Aussage, wonach er beim einzigen dortigen Besuch auf Anweisung von Jürgen ein Paket mit Kokain verschlossen und zwei Pakete mit Streckmittel in einen Schrank versorgt habe. Dass er in der Wohnung an der Y____strasse 93 mehr gemacht haben soll, sei nicht belegt. Nachgewiesen sei einzig, dass er Transportfahrten ausgeführt sowie Betäubungsmittel und Geld an seinem Aufenthaltsort an der X____strasse 137 gelagert habe.

2.3 Die Vorinstanz hat die Aussagen des Berufungsklägers zu Recht als von Beginn weg sehr vage, farblos und unbestimmt bezeichnet. Seine einsilbigen Einlassungen würden keine Details enthalten und nicht erlebt wirken. Personen, die gemäss seiner eigenen Schilderung für seine Einreise und seinen Aufenthalt in der Schweiz bestimmend gewesen seien, wolle er kaum gekannt haben bzw. nicht näher benennen können, zu seinen Aktivitäten während seines mehrwöchigen Aufenthalts in der Schweiz habe er keine glaubhaften Angaben machen können, und auch für die kompromittierende Anhaltungssituation in flagranti sowie die in seinem Schlafzimmer offen herumliegenden, signifikant mit Heroin kontaminierten Barschaften und zwei Stangen Heroin habe er ebenso wenig eine plausible Erklärung zu liefern vermocht wie für seine Fingerabdrücke an Kokain und Streckmittel enthaltenden Verpackungen in einer augenfällig zur Streckung und Portionierung von Betäubungsmitteln genutzten Wohnung, welche betreten zu haben er anfänglich sogar hartnäckig bestritten habe. Da er seine Aussagen fortwährend dem jeweiligen Ermittlungsstand angepasst habe, seien diese durch Inkonsistenz und Widersprüchlichkeit selbst in wesentlichen Punkten gekennzeichnet und trügen alle Merkmale rein taktisch bestimmter, lebensfremder Schutzbehauptungen. Dieser Beurteilung der Vorinstanz ist mit den nachfolgenden Ergänzungen in allen Teilen zu folgen. Hinsichtlich der Angabe des Berufungsklägers, er sei nach Zürich gereist, weil ihm der Freund eines Freundes (Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung [Protokoll HV] S. 2) Arbeit versprochen habe, bleiben viele Fragen offen. So lässt sich schwer erklären, weshalb er den Umweg via Wien genommen hat, wenn er doch die Reise nur deshalb angetreten haben will, um in Zürich eine Arbeit aufzunehmen. Kostengründe können es nicht gewesen sein, da die Flugtickets ähnlich teuer sind und für die Bahnfahrt oder den Flug von Wien nach Zürich zusätzlich ein teurer Fahrschein gekauft werden musste. Ohnehin wollte ihn der neue Arbeitgeber in Zürich am Flughafen treffen (Protokoll HV S. 5). Auch nicht erklären lässt sich, weshalb der Berufungskläger in dieser angeblich misslichen Situation nicht abgewartet und den Arbeitgeber in spe zu einem späteren Zeitpunkt nochmals zu erreichen versucht hat, oder aber weshalb er nicht unverzüglich in die Heimat zurückgekehrt ist. Da seine Familie einen Supermarkt führt (Protokoll HV S. 2), hätten sie ihm sicherlich das Ticket für den Rückflug kaufen können. Der Berufungskläger hat sich stattdessen lieber nach Basel begeben, dies mit der Begründung, dass er sich hier auskenne (Protokoll HV S. 5). Dazu passt, dass er in Basel vor drei oder vier Jahren eine Freundin gehabt hat (Protokoll HV S. 2). Die Schilderung seines Verteidigers, wonach der Berufungskläger in Basel völlig hilflos gewesen sei, trifft demnach offensichtlich nicht zu. Damit entfällt auch der durch ihn angegebene Grund, weshalb er in der Wohnung an der X____strasse 137 hat nächtigen müssen. Es ist denn auch abwegig zu glauben, dass ein in den Drogenhandel Verstrickter (nämlich Jürgen) einen ihm völlig Unbekannten (nämlich den Berufungskläger) unverzüglich nach dem Kennenlernen in eine als Versteck für grosse Mengen an Drogen und Drogenerlös dienende Wohnung mitnimmt und ihn dort auch ohne Beaufsichtigung („tagsüber ist er mehrmals gekommen und wieder gegangen, nein, ich habe ihn nicht jeden Tag gesehen“ [Protokoll HV S. 4]) bleiben und überdies mehrfach sein Auto benutzen lässt, noch bevor er dessen Zusage hat, zukünftig an den krummen Geschäften mitwirken zu wollen („an dem Tag, als er mir vorschlug, mit Drogen zu arbeiten, nahm ich mir vor, die Wohnung zu verlassen. Dann kam er aber nicht mehr zurück. Ich habe auf ihn gewartet, um ihm den Wohnungsschlüssel zurückzugeben, aber er ist nicht mehr gekommen“, [Protokoll HV S. 4]). Hätte der Berufungskläger die Wohnung wirklich verlassen wollen, hätte er den Schlüssel ohne weiteres im Briefkasten deponieren können. Die Umstände lassen keinen anderen Schluss zu, als dass die X____strasse 137 von allem Anfang an als Unterkunft für den Berufungskläger vorgesehen gewesen ist, damit er hier in aller Ruhe dem Drogenhandel nachgehen kann. Schliesslich ist auf die Aussage des Berufungsklägers einzugehen, wonach ihm nicht nachgewiesen werden könne, dass er beim einzigen Besuch in der Wohnung an der Y____strasse 93 mehr gemacht haben soll als auf Anweisung von Jürgen ein Paket mit Kokain zu verschliessen und zwei Pakete mit Streckmittel in einen Schrank zu versorgen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass sich die Geschichte, die der Berufungskläger über Jürgen erzählt hat, als Schutzbehauptung erwiesen hat, weshalb auch nicht davon ausgegangen werden kann, dass er dessen Anweisungen hat Folge leisten müssen. Seine Beteiligung kann deshalb auch nicht derart unwesentlich gewesen sein, wie er das (lediglich im Hinblick auf die Strafzumessung, den Schuldspruch hat er ja nicht angefochten) glauben machen will. Fakt ist, dass die DNA des Berufungsklägers ab der Schnittkante der Umwicklung auf der 5. Klebebandschicht eines mit Kokain gefüllten Beutels und an den Risskanten zweier Kunststoffbeutel, die Streckmittel enthalten haben, identifiziert worden ist (Akten S. 387 f.). Da die DNA nicht nur am Beutel mit den Drogen, sondern auch an zwei Beuteln mit Streckmitteln vorhanden war, liegt der Schluss nahe, dass der Berufungskläger in irgendeiner Weise in die Weiterverarbeitung involviert war. Dies kann ihm auch dann vorgeworfen werden, wenn er, wie er geltend macht, nur einmal in der betreffenden Wohnung war.

2.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Angaben des Berufungsklägers zu der ihm in Zürich von einem Freund eines Freundes versprochenen Arbeit ebenso wenig zu überzeugen vermögen wie die Geschichte, wie er Jürgen kennengelernt hat und in dessen Fänge geraten sein soll. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er von allem Anfang an mit der Absicht, im Drogenhandel mitzuwirken, in die Schweiz beziehungsweise nach Basel gekommen ist. Mit der Vorinstanz, auf deren sorgfältige Begründung, wie bereits erwähnt, grundsätzlich verwiesen wird, ist deshalb aufgrund der Gesamtheit der belastenden Beweismittel und Indizien der in der Anklage geschilderte Sachverhalt als zweifelsfrei erstellt anzusehen.

3.1 Der Berufungskläger ist der Meinung, dass die Vorinstanz eine – auch vergleichsweise – unangemessen hohe Strafe festgelegt habe. Die neuere Rechtsprechung orientiere sich vermehrt an den durch Eugster und Frischknecht herausgebildeten Typologien resp. Hierarchiestufen mit unterschiedlichen Einsatzstrafen für das objektive Tatverschulden (vgl. dazu (Eugster/ Frischknecht, Strafzumessung im Betäubungsmittelhandel, in: AJP 2014, S. 327 ff.). Hier sei die Vorinstanz zu Unrecht zum Schluss gelangt, dass der Berufungskläger innerhalb der Gruppierung eine wichtige Funktion eher im unteren Mittelbereich der Gruppenhierarchie versehen habe, womit sie sein Handeln schwergewichtig der Hierarchiestufe 4, mit Elementen der Hierarchiestufe 3, zugeordnet habe. Die Vorinstanz verkenne dabei, dass diese Autoren in ihrem Beitrag hervorheben würden, dass Personen, welche erst kürzlich direkt aus dem Ausland in die Schweiz gekommen seien (und sich damit noch nicht über einen gewissen Zeitraum vor Ort haben bewähren müssen), nur über eine Kontaktperson verfügen würden sowie leicht austauschbar und ersetzbar seien, unten in der Hierarchie anzusiedeln seien. Charakteristisch für diese Leute sei auch, dass sie in der Regel nicht vorbestraft seien und über eine Berufsbildung verfügten. Sie benötigten finanzielle Mittel und würden sich für illegale Tätigkeiten anheuern lasssen bzw. würden sich zur Aufnahme einer solchen Tätigkeit gezwungen sehen. Diese Kriterien würden im vorliegenden Fall auf den Berufungskläger zutreffen. Das Strafgericht habe auch Elemente der Hierarchiestufe 3 angenommen. In der Urteilsbegründung bleibe jedoch unerwähnt, um welche es sich handle, und dies sei auch nicht ersichtlich. Für diese Hierarchiestufe seien nämlich grenzüberschreitende Transporte grosser Mengen, die Eigenschaft als „Zellenchef“ eines bestimmten Gebiets, eine weitgehende Selbstbestimmung bezüglich der Tatausführung, selbständige organisatorische Aufgaben wie z.B. das Bereitstellen einer Wohnung für andere Beteiligte, eine Weisungsbefugnis gegenüber Unterstellten tieferer Stufen und das regelmässige Einsetzen solcher Personen, Sicherheitsvorkehrungen gegen Enttarnung und eine beträchtliche finanzielle Entschädigung typische Merkmale. Diese Kriterien seien vorliegend offensichtlich nicht erfüllt und würden von der Vorinstanz zu Recht auch nicht angeführt. Die Vorinstanz habe eine Einsatzstrafe von vier Jahren festgelegt, wobei sie den kurzen Deliktszeitraum von lediglich drei Wochen angeblich deutlich strafmindernd berücksichtigt habe. Diese deutliche Strafminderung sei bei der vorinstanzlichen Strafzumessung im Ergebnis aber nicht ersichtlich, denn Eugster und Frischknecht würden in ihrem Beitrag eine Einsatzstrafe zwischen drei und fünf Jahren im Bereich der Hierarchiestufe 4 erwähnen. Unbestritten sei, dass der Berufungskläger lediglich drei Wochen vor seiner Verhaftung in die Schweiz eingereist sei. Dass er in diesem äusserst begrenzten Deliktszeitraum nicht besonders viel für den Betäubungsmittelhandel dieser Gruppierung habe beitragen können, sei offensichtlich.

3.2 Diesen Ausführungen kann schon deshalb nicht gefolgt werden, weil der Verteidiger seine Argumente auf einen Sachverhalt stützt, von dem, wie oben dargelegt worden ist, nicht ausgegangen werden kann. Vielmehr hat die Vorinstanz ihrer Beurteilung zutreffend zu Grunde gelegt, dass der Berufungskläger eigens zum Zweck des Betäubungsmittelhandels in die Schweiz eingereist ist. Da er unverzüglich nach seiner Ankunft in der Schweiz in den Drogenhandel eingestiegen ist und hier sogleich direkte Verfügungsgewalt über Drogen und Drogenerlös von beträchtlichem Wert hatte, hat er möglicherweise die entsprechenden Kontakte zur Bande bereits zuvor in seiner Heimat geknüpft. Die kurze Dauer seines Aufenthalts in Basel spricht jedenfalls entgegen der Meinung des Verteidigers nicht dagegen, dass der Berufungskläger innerhalb der Bande grosses Vertrauen genossen hat.

3.3 Bei der Strafzumessung wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz ist nach wie vor von der umgesetzten Drogenmenge auszugehen, ist doch dem Ausmass eines qualifizierenden Umstandes Rechnung zu tragen und darf eine erhebliche Drogenmenge innerhalb des qualifizierten Strafrahmens straferhöhend berücksichtigt werden (vgl. beispielsweise BGer 6B_375/2004 vom 28. August 2014). Im vorliegenden Fall ist nebst den hohen Mengen an Drogen darauf hinzuweisen, dass das Kokain einen Reinheitsgrad von unglaublichen 97,4 % und das Heroin einen solchen von 42 % aufgewiesen hat. Hinzu kommt, dass der Berufungskläger mit der bandenmässigen Begehung einen zweiten Qualifikationsgrund erfüllt. Auch das fällt straferhöhend ins Gewicht (BGer 6B_662/2015 vom 12. Januar 2016). Was die nur relativ kurze Deliktszeit von rund drei Wochen betrifft, so kann diese nicht derart stark zu seinen Gunsten berücksichtigt werden, wie dies der Berufungskläger meint. So muss festgehalten werden, dass es nicht sein Verdienst war, dass er nicht länger delinquiert hat; lediglich die Verhaftung hat den Berufungskläger stoppen können. In Bezug auf die umgesetzte Betäubungsmittelmenge hat auch die Vorinstanz die kurze Anwesenheit des Berufungsklägers in der Schweiz allein im Zusammenhang mit der Rückrechnung, ausgehend von der beschlagnahmten Geldsumme, berücksichtigt und ihm diesbezüglich nicht den ganzen Absatz belastet (Urteil S. 13 unten). Insofern ist der Einwand des Berufungsklägers, selbst das Strafgericht habe festgestellt, dass ihm bei einer so kurzen Anwesenheit nicht der gesamte, ihm in der Anklageschrift zur Last gelegte Betäubungsmittelabsatz zugerechnet werden könne, nicht zutreffend. Auch nicht gefolgt werden kann dem Verteidiger, wenn er verlangt, dass der Urteilsbegründung in Zahlen ausgedrückt entnommen werden können müsse, in welchem Umfang der kurze Deliktszeitraum berücksichtigt werde. Diesbezüglich hat das Bundesgericht festgehalten, die Begründungspflicht nach Art. 50 StGB gebiete es dem Gericht nicht, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt würden (BGer 6B_662/2015 vom 12. Januar 2016 mit Hinweis auf BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61). Danach genügt es, wenn die gemachten Überlegungen nachvollziehbar wiedergegeben werden beziehungsweise die strafmindernden respektive straferhöhenden Faktoren genannt und angewendet werden.

3.4 Zu Unrecht wendet der Berufungskläger ein, es lägen keine Elemente der nach Frischknecht und Eugster definierten Hierarchiestufe 3 vor. Zu nennen sind hier der Umstand, dass der Berufungskläger nicht direkt mit den Endabnehmern in Kontakt getreten ist, er eine Vertrauensstellung innegehabt hat, seine Tathandlungen vorwiegend im Hintergrund stattgefunden haben (es ist daran zu erinnern, dass die Wohnung an der X____strasse 137 direkt via Garage erreichbar war, sein Kommen und Gehen deshalb nur unter erschwerten Bedingungen hat beobachtet werden können), er direkte Verfügungsgewalt über grössere Mengen Betäubungsmittel besessen hat und er zwei Qualifikationsgründe (grosse Gesundheitsgefährdung und bandenmässige Begehung) erfüllt. Hinsichtlich der Menge könnte gar eine Einordnung in die Hierarchiestufe 2 (Zugang zu grossen bis sehr grossen Mengen an Betäubungsmitteln [mehrfacher Kilobereich]) diskutiert werden, was letztlich aber offen bleiben kann. Jedenfalls ist eine Einsatzstrafe für das objektive Tatverschulden von vier Jahren den vorliegenden Verhältnissen angemessen und in keiner Weise zu beanstanden. Auch die Erhöhung um sechs Monate trägt dem subjektiven Verschulden des Berufungsklägers angesichts dessen, dass er mit der Absicht, hier dem Betäubungsmittelhandel nachzugehen, in die Schweiz eingereist ist, und diese Absicht auch umgehend umgesetzt hat, gebührend Rechnung.

3.5 Auch wenn die qualifizierte Geldwäscherei im Verhältnis zum Drogenhandel das weniger schwerwiegende Delikt ist, ist doch darauf hinzuweisen, dass es sich um einen Schuldspruch gemäss Ziff. 2 von Art. 305bis StGB mit einer Strafdrohung von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe handelt. Die Festlegung einer Freiheitsstrafe von drei Monaten (6 Monate Einsatzstrafe, in Anwendung des Asperationsprinzips auf 3 Monate reduziert), wie sie durch die Vorinstanz vorgenommen worden ist und vom Berufungskläger als richtig anerkannt wird, erscheint unter diesem Gesichtspunkt eher als mild. Die gleichzeitig ausgesprochene Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 10.– ist deshalb nicht unangemessen hoch, selbst wenn diesbezüglich die Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 42 Abs. 4 StGB zur Anwendung gelangen würde, wonach die Geldstrafe und die Verbindungsbusse zusammen eine schuldangemessene Sanktion darstellen müssen (vgl. dazu BGE 134 IV 60 E. 7.3.1 S. 74 f.). Die vom Berufungskläger verlangte Reduktion auf 30 Tagessätze zu CHF 10.– kommt deshalb nicht in Frage.

Der Berufungskläger unterliegt mit seiner Berufung, weshalb er die erstinstanzlichen (Art. 426 Abs. 1 StPO) und die zweitinstanzlichen (Art. 428 Abs. 1 StPO) Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Der amtliche Verteidiger des Berufungsklägers ist entsprechend dem von ihm geltend gemachten Aufwand aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO hat die beschuldigte Person, die zu den Verfahrenskosten verurteilt wird, dem Gericht die der Verteidigung bezahlte Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom 21. Juni 2017 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

  • Schuldsprüche wegen Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 lit. a und b des Betäubungsmittelgesetzes (grosse Gesundheitsgefährdung und Bandenbegehung) sowie Geldwäscherei (schwerer Fall), in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 lit. b - d und Abs. 2 lit. a und b des Betäubungsmittelgesetzes sowie Art. 305bis Ziff. 1 und 2 lit. b des Strafgesetzbuches;

  • Verurteilung zu 10 Jahren Landesverweisung, in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. o des Strafgesetzbuches;

  • Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände;

  • Kostenentscheid;

  • Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.

A____ wird verurteilt zu 4¾ Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft und dem vorläufigen Strafvollzug seit dem 20. Oktober 2016, sowie zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 10.–,

in Anwendung von Art. 305bis Ziff. 2, 49 Abs. 1 und 51 des Strafgesetzbuches.

A____ trägt die Kosten von CHF 17‘127.40 und eine Urteilsgebühr von CHF 3‘000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1‘000.–.

Dem amtlichen Verteidiger [...] werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 4‘266.65 und ein Auslagenersatz von CHF 108.70, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 340.30 (8 % auf CHF 1‘142.10 sowie 7,7 % auf CHF 3‘233.25), somit total CHF 4‘715.65, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

Mitteilung an:

Berufungskläger

Staatsanwaltschaft

Strafgericht Basel-Stadt

Strafregister-Informationssystem VOSTRA

Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

Migrationsamt Basel-Stadt

Bundesamt für Polizei

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Liselotte Henz lic. iur. Saskia Schärer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Der amtliche Verteidiger kann gegen den Entscheid betreffend seine Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

Zitate

Gesetze

13

BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 48 BGG
  • Art. 78 BGG

StGB

  • Art. 42 StGB
  • Art. 50 StGB
  • Art. 305bis StGB

StPO

  • Art. 135 StPO
  • Art. 382 StPO
  • Art. 398 StPO
  • Art. 399 StPO
  • Art. 401 StPO
  • Art. 426 StPO
  • Art. 428 StPO

Gerichtsentscheide

5