Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_APG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_APG_001, SB.2017.86, AG.2018.696
Entscheidungsdatum
01.01.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2017.86

URTEIL

vom 31. August 2018

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz), lic. iur. Lucienne Renaud,

Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller

und Gerichtsschreiber lic. iur. Aurel Wandeler

Beteiligte

A____, geb. […] Berufungskläger

[…]

vertreten durch […], Advokat,

[…]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Privatklägerinnen

B____

F____

[…]

vertreten durch […]

[…]

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 29. Mai 2017

betreffend einfache Körperverletzung

Sachverhalt

Mit Urteil des Strafgerichts vom 29. Mai 2017 wurde A____ kostenfällig der einfachen Körperverletzung zum Nachteil von B____ schuldig erklärt und verurteilt zu 360 Stunden gemeinnütziger Arbeit, anstelle einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 70.–. Zudem wurde er verurteilt zur Zahlung von CHF 2‘695.55 Schadenersatz sowie einer Genugtuung von CHF 3‘500.– (je zuzüglich 5 % Zins seit dem 20. Februar 2016) an B____ und zur Zahlung von CHF 33‘217.85 Schadenersatz an die F____ AG.

Gegen dieses Urteil meldete A____, vertreten durch Advokat [...] mit Eingabe vom 31. Mai 2017 Berufung an. Mit Eingabe vom 31. Juli 2017 erfolgte die Berufungserklärung, mit welcher im Hauptpunkt ein kostenloser Freispruch und die Abweisung der Zivilforderungen sowie die Bewilligung der amtlichen Verteidigung beantragt werden. Im Eventualfalle sei der Berufungskläger bloss der fahrlässigen Körperverletzung schuldig zu sprechen und zu einer bedingten Geldstrafe zu verurteilen. Die Zivilforderungen seien im Eventualfalle auf den Zivilweg zu verweisen. Mit Eingabe vom 7. Dezember 2017 erfolgte eine schriftliche Begründung der Berufungserklärung. Die Staatsanwaltschaft sowie die Privatklägerinnen verzichteten auf eine Berufungsantwort.

In der Berufungsverhandlung ist der Berufungskläger befragt worden und sein Verteidiger zum Vortrag gelangt. Die Privatklägerin ist als Auskunftsperson befragt worden. Zudem ist eine weitere Zeugin angehört worden. Die Staatsanwaltschaft hat auf die Teilnahme an der Berufungsverhandlung verzichtet. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid von Bedeutung, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.1 Nach Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Der Berufungskläger ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert. Auf das frist- und formgerecht eingereichte Rechtsmittel ist einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss § 88 Abs. 1 und § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.

1.2 Gerügt werden können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit (Art. 398 Abs. 2 StPO).

Dem Berufungskläger wird mit dem angefochtenen Schuldspruch zusammengefasst angelastet, am 20. Februar 2016 um ca. 04.15 Uhr auf dem Claraplatz in Basel nach einer verbalen Streiterei B____ mit den Händen derart heftig gegen den Körper gestossen zu haben, dass diese zu Boden gestürzt sei und sich dabei erheblich verletzt habe. Der Beschuldigte habe diese Verletzung zumindest in Kauf genommen. B____ erlitt gemäss Zeugnis des Universitätsspitals Basel eine Auskugelung des linken Handgelenks und brach sich den linken Unterarm. Gestützt auf diesen Sachverhalt fällte die Vorinstanz den Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung.

Der Berufungskläger bestritt weder vor der Vorinstanz noch im Berufungsverfahren, B____ einen Stoss gegen den Oberkörper versetzt zu haben, in dessen Folge diese zu Boden gestürzt sei und sich verletzt habe. Er macht im Berufungsverfahren aber erneut geltend, die Privatklägerin nur weggestossen zu haben, weil diese versucht habe, ihn zu schlagen. Konkret habe die Privatklägerin versucht, ihm mit der Faust einen Schlag zu verpassen, worauf er einen Schritt zurück gemacht habe. Daraufhin sei sie auf ihn zugetreten, worauf er sie aus Reflex mit der flachen Hand an der Schulter gestossen habe, infolgedessen sie gefallen sei und sich verletzt habe. Dies habe er nicht gewollt (Protokoll Berufungsverhandlung S. 3).

Die Vorinstanz stellte für ihr Beweisergebnis bezüglich des Tathergangs vor allem auf die Depositionen von B____ (als Auskunftsperson), C____ (als Auskunftsperson) und D____ (als Zeugin) ab. Weiter würdigte sie den Polizeirapport vom 23. Februar 2016, welcher zusätzlich Aussagen von E____ enthält. Im Wesentlichen gestützt auf diese Depositionen ging die Vorinstanz davon aus, dass der Beschuldigte am Claraplatz auf B____,D____, C____ und E____ getroffen sei, bei welchen er Schutz vor einer Person gesucht habe, welche ihm Drogen habe verkaufen wollen. In der Folge sei es zwischen dem Beschuldigten einerseits und insbesondere B____ andererseits zu Sticheleien und beleidigenden Äusserungen gekommen, wobei es offenbar um die Markenechtheit der Jacke des Beschuldigten gegangen sei. Die Vorinstanz erachtete es als erstellt, dass der Beschuldigte daraufhin D____ einen Stoss und B____ einen Klatsch an die Stirn verpasst habe. Weiter habe er B____ am Schal gerissen, worauf diese versucht habe, den Beschuldigten zu schlagen. Dieser habe sie jedoch derart heftig weg gestossen, dass sie zu Boden gefallen sei und sich die erwähnten Verletzungen zugezogen habe.

B____ erneut als Auskunftsperson befragt. Zum Hergang führte sie unter Verweis auf ihre früheren Aussagen aus, sie erinnere sich an die Sticheleien, ein „Geschupfe“, einen Klatsch an die Stirne, und dass sie dem Beschuldigten einen Schlag verpassen wollte, weil dieser sie am Schal gepackt habe. Sie habe den Beschuldigten von der oberen Trottoirkante aus schlagen wollen, und dieser habe sie dann vom unteren Level (Strassenebene) aus zurückgestossen. Auf Nachfrage führte sie aus, dass zwischen dem Packen am Schal und ihrem Versuch, den Beschuldigten zu schlagen, etwa zwei Minuten vergangen seien. Der Klatsch sei eine Sekunde vor dem Packen am Schal gewesen (Protokoll S. 4). Ihre neuerlichen Aussagen zum zeitlichen Ablauf dieser Ereignisse in der Berufungsverhandlung ergaben kein völlig klares Bild, zumal die Privatklägerin auch aussagte, „das mit dem Schal“ sei eine Sekunde vorher gewesen. Sie gab auch an, dass sich für sie die Länge des Vorfalls wie drei Sekunden angefühlt habe, obwohl der ganze Vorfall zwei Minuten gedauert haben könnte.

Erstmals als Zeugin befragt wurde in der Berufungsverhandlung C____. Sie bestätigte im Wesentlichen ihre Depositionen aus ihrer Einvernahme vom 6. Dezember 2016. Damals hatte sie als Auskunftsperson geschildert, dass der Berufungskläger einer nach den Sticheleien erfolgten Aufforderung einer Kollegin der Privatklägerin, sich zu entfernen, keine Folge geleistet habe, und stattdessen mit der Gruppe, in welcher sich jene befand, mitgegangen sei. B____ habe dann den Berufungskläger angreifen wollen. Dies habe der Berufungskläger ignoriert. Als B____ ihn dann mit der Faust habe schlagen wollen, habe er sie mit einer Hand gestossen. B____ habe dann geweint, und sie selbst habe zu B____ dann gesagt, dass sie sich auch wehren würde, wenn sie von ihr angegriffen würde. In der Berufungsverhandlung verneinte sie auf Frage, dass der Berufungskläger B____ am Schal gerissen habe (Protokoll Berufungsverhandlung S. 4).

3.1 Gemäss der in Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 6 Ziff. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer strafbaren Handlung bezichtigte Person unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz „in dubio pro reo“ abgeleitet, der als Beweiswürdigungsregel besagt, dass sich das Strafgericht nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Bestehen „unüberwindliche Zweifel“ an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so hat das Gericht von dem für die beschuldigte Person günstigeren Sachverhalt auszugehen (Art. 10 Abs. 3 StPO). Eine Verurteilung ist dann möglich, wenn das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist (Tophinke, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 10 N 82 ff.). Dabei genügt es, wenn die verschiedenen Indizien in ihrer Gesamtheit beweisbildend sind (geschlossene Indizienkette; statt vieler AGE SB.2016.11 vom 14. Juni 2017 E. 2.2).

3.2 Der einfachen Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 StGB schuldig macht sich, wer vorsätzlich einen Menschen an Körper oder Gesundheit schädigt, ohne dass die Voraussetzungen der schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB vorliegen. Vorsätzlich handelt, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt, wobei es hierfür genügt, wenn der Täter oder die Täterin die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB).

3.3 Dass die Handlung des Berufungsklägers kausal für die Verletzung der Privatklägerin war, steht ausser Zweifel. Der Berufungskläger stellt jedoch von Anfang an in Abrede, B____ absichtlich verletzt zu haben. Der Verletzungsvorsatz ist bei einem Zurückstossen mit einer oder zwei Händen zumindest nicht evident. Vorsatz ist eine innere Tatsache und ist, falls er bestritten wird, nur anhand äusserer Kennzeichen feststellbar. Geht die Verletzungsfolge auf einen Sturz nach einem Stoss zurück, können die Art des Stosses, namentlich die hierfür angewandte Kraft, die Körperstelle, an welcher zugestossen wird, sowie die allgemeinen Kräfteverhältnisse und der Zustand der beteiligten Personen aufschlussreich sein.

B____ beschrieb den für ihren Sturz ursächlichen Stoss am heftigsten („mit beiden Händen heftig weggestossen“, Rapport, Akten S. 49; „mit zwei Händen […] auf Höhe Bauch von sich weg“, Akten S. 84; Protokoll erstinstanzliche Verhandlung S. 5, Akten S. 267, „Er stiess mich an die Brust, mit zwei Händen“). Der Berufungskläger gab an, die Privatklägerin „geschubst“ zu haben, mit der flachen Hand und aus einer Rückwärtsbewegung hinaus (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3). E____ hatte zu Protokoll gegeben, der Berufungskläger habe die Privatklägerin „geschubst“ (Rapport, S. 48). C____ sagte als Zeugin vor Appellationsgericht aus, der Berufungskläger habe die Privatklägerin „geschupft“, wobei sie in freier Rede und nochmals auf Nachfrage hin präzisierte, A____ habe B____ „nicht fest“ gestossen (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4). In ihrer früheren Einvernahme hatte sie ausgeführt, A____ habe B____ nur mit einer Hand geschupft (Akten S. 74). Diese Aussagen lassen auf ein gezieltes Zurückstossen schliessen, das von aussen betrachtet aber noch in der Nähe eines „Schubsens“ anzusiedeln war. Dass der Berufungskläger mit extremer Kraft zugestossen hätte, lässt sich daraus jedenfalls nicht ableiten. Ob der Stoss mit einer oder zwei Händen ausgeführt wurde, muss offen bleiben, beziehungsweise lässt sich der Einsatz beider Hände angesichts der divergierenden Aussagen nicht nachweisen.

B____ ist kleiner gewachsen als der Beschuldigte und es ist davon auszugehen, dass dieser ihr kräftemässig überlegen ist. Sie stand zum Zeitpunkt des Stosses nach eigenen Aussagen auf einem höheren Strassenlevel, was nach ihrer Ansicht die Wirkung des Stosses verstärkt habe. Aus der Sicht vor dem Stoss, die für allfällige Rückschlüsse betreffend den Vorsatz massgeblich ist, war diese Verstärkung allerdings nicht zwingend zu erwarten, da eine derartige Konstellation der höher positionierten Person normalerweise einen kräftemässigen und statischen Vorteil verschafft. Daraus lässt sich weder für noch gegen den Vorsatz etwas Entscheidendes ableiten. Anhaltspunkte dafür, dass B____ zum Zeitpunkt des Vorfalls erkennbar geschwächt gewesen wäre, fehlen (Atemlufttest gemäss Rapport: 0.44‰).

Angesichts dieser Umstände kann dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden, dass er B____ vorsätzlich zu Fall gebracht hat. Damit kann ihm aber auch kein Vorsatz bezüglich der Verletzungsfolge nachgewiesen werden, da die Verletzung erst durch den Fall entstand. Das Vorbringen des Berufungsklägers, er habe B____ bloss von sich stossen wollen, um einen weiteren Schlag zu verhindern, ohne einen Sturz herbeizuführen zu wollen, kann nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit widerlegt werden. Es erscheint vielmehr möglich, dass der Berufungskläger darauf vertraut hat, durch seine Handlung bloss eine räumliche Distanz zwischen sich und der Privatklägerin zu schaffen, und die schliesslich eingetretene Verletzungsfolge nicht gewollt beziehungsweise missbilligt hat.

3.4 Eine nur fahrlässige Tatbestandserfüllung ist nicht angeklagt worden und würde vorliegend auch zu keiner Strafbarkeit führen. Da von der Privatklägerin zugestanden wird, dass sie den Berufungskläger schlagen wollte und dass dieser Schlag den Berufungskläger zunächst verfehlte, und da weiter feststeht, dass der Stoss des Berufungsklägers als unmittelbare Reaktion darauf erfolgte, kann dem Berufungskläger nicht widerlegt werden, dass er mit seinem Stoss aus seiner Sicht einen rechtswidrigen Angriff bzw. einen weiteren Schlagversuch B____s abwehren wollte. Selbst wenn er den Schlagversuch der Privatklägerin bis zu einem gewissen Grad mit zu verantworten hatte, indem er sich an den Sticheleien beteiligt und der Aufforderung, die Gruppe zu verlassen, keine Folge geleistet hatte, lag darin noch keine Verwirkung des Notwehrrechts. Auslöser für den Schlagversuch der Privatklägerin war nach der Darstellung von D____ nicht eine körperliche Handlung des Berufungsklägers gegenüber ihr oder der Privatklägerin, sondern ein darauf folgendes Wortgefecht (Zeugenaussage D____ in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, Protokoll S. 6, Akten S. 268). Es besteht kein Anlass, diese Schilderung in Zweifel zu ziehen, zumal D____ zur Gruppe der Privatklägerin bzw. der Gruppe gehörte, welcher dem Beschuldigten gegenüber stand. D____ war sogar diejenige, deren Schutz die Privatklägerin bei ihrem Schlagversuch gegen den Beschuldigten offenbar im Sinn hatte (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 5) – allerdings ohne, dass sich jene selbst dann einem Angriff ausgesetzt gesehen hätte. Zumindest ein Zurückstossen war in dieser Konstellation durch das Notwehrrecht des Beschuldigten noch gedeckt. Das Zurückstossen war geeignet, einen weiteren drohenden Schlag abzuwenden und ist auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit noch nicht zu beanstanden. Eine daraus allenfalls ungewollt resultierende Körperverletzungsfolge wäre somit ebenfalls durch das Notwehrrecht umfasst.

3.5 Dies führt im Zweifel zu Gunsten des Angeklagten zu einem Freispruch. Die Schadenersatz- sowie Genugtuungsforderungen sind abzuweisen, da sich nach dem Gesagten kein rechtswidriges Verhalten nachweisen lässt, ein solches aber für die obligationenrechtliche Haftung aus Art. 41 Abs. 1 und Art. 47 OR erforderlich wäre und keine andere anspruchsbegründende Rechtsgrundlage ersichtlich ist.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Der amtliche Verteidiger ist für seinen Aufwand gemäss seiner Honorarnote zu entschädigen, wobei praxisgemäss der Ansatz von CHF 200.– zur Anwendung gelangt.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: A____ wird von der Anklage der einfachen Körperverletzung kostenlos freigesprochen.

Die Schadenersatzforderung der F____ AG in Höhe von CHF 33‘217.85 wird abgewiesen.

Die Schadenersatzforderung von B____ in Höhe von CHF 2‘695.55 sowie die Genugtuungsforderung in Höhe von CHF 3‘500.– werden abgewiesen.

Dem amtlichen Verteidiger, […], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 4‘280.– sowie ein Auslagenersatz von CHF 74.35, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 344.90 (8 % auf den Betrag von CHF 3‘206.85 und 7,7 % auf den Betrag von CHF 1‘147.50), somit total CHF 4‘699.25, aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Mitteilung an:

Berufungskläger

Staatsanwaltschaft

Privatklägerinnen

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen lic. iur. Aurel Wandeler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

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