Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Kammer
SB.2017.73
URTEIL
vom 24. Januar 2019
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ (Vorsitz), Dr. Marie-Louise Stamm,
Dr. Andreas Traub, Dr. Annatina Wirz , Prof. Dr. Jonas Weber
und Gerichtsschreiberin Dr. Patrizia Schmid Cech
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger 1
[...] Beschuldigter 1
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
B____, geb. [...] Berufungskläger 2
[...] Beschuldigter 2
vertreten durch [...] Advokatin,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
C____ Privatklägerin 1
Wohnort unbekannt
D____ Privatklägerin 2
c/o [...]
E____ Privatkläger 3
[...] Anschlussberufungskläger
F____ Privatklägerin 4
[Referenz: […]]
c/o [...]
G____ Privatklägerin 5
[...]
beide vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[...]
Privatkläger
H____
[Referenz: […]]
[...]
I____
[...]
vertreten durch [...], Advocat,
[...]
J____
[z. Hd. […]]
[...]
K____
[...]
L____
c/o […]
M____
[...]
N____
[...]
O____
[...]
P____
[Policen-Nr. […], z.H. [...]]
[...]
Q____
[...]
R____
[...]
S____
[...]
T____
[...]
U____
[...]
V____
[…]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Strafgerichts
vom 14. Februar 2017
betreffend Berufungskläger 1: Brandstiftung, Gewaltdarstellungen, Sachbeschädigung, mehrfacher Betrug, Nötigung, versuchte Nötigung, Ausnützung der Notlage, mehrfache versuchte Ausnützung der Notlage, Förderung der Prostitution, mehrfache versuchte Förderung der Prostitution, Pornografie, Irreführung der Rechtspflege, mehrfaches Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, mehrfache Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts, mehrfache Beschäftigung von Ausländerinnen ohne Bewilligung, mehrfache Verletzung der Meldepflichten, mehrfaches Vergehen gegen das Waffengesetz, mehrfache Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, mehrfache Widerhandlung gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, mehrfache Widerhandlung gegen das Markenschutzgesetz sowie mehrfache Widerhandlung gegen das Gastgewerbegesetz
betreffend Berufungskläger 2: Sachbeschädigung, Nötigung und Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz
Sachverhalt
Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 13. Februar 2017 ist A____ (Berufungskläger 1) der Brandstiftung, der Gewaltdarstellungen, der Sachbeschädigung, des mehrfachen Betrugs, der Nötigung, der versuchten Nötigung, der Ausnützung einer Notlage, der mehrfachen versuchten Ausnützung einer Notlage, der Förderung der Prostitution, der mehrfachen versuchten Förderung der Prostitution, der Pornografie, der Irreführung der Rechtspflege, des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, der mehrfachen Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts, der mehrfachen Beschäftigung von Ausländerinnen ohne Bewilligung, der mehrfachen Verletzung der Meldepflichten, des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz, der mehrfachen Widerhandlung gegen das AHVG, der mehrfachen Widerhandlung gegen das UWG, der mehrfachen Widerhandlung gegen das Markenschutzgesetz sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Gastgewerbegesetz schuldig erklärt und verurteilt worden zu 4 Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Sicherheitshaft vom 26. März 2015 bis 14. Februar 2017, sowie zu einer Geldstrafe von 110 Tagessätzen à CHF 10.– und zu einer Busse von CHF 2‘000.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 20 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). In den Anklagepunkten Ziff. 1.5, 1.6, Ziff. 4 und Ziff. 5.2 – 5.6 sowie insbesondere Ziff. 3 der Anklageschrift – Sachbeschädigung und mehrfache Drohungen zum Nachteil von E____ – wurde er freigesprochen. Eingestellt zufolge Verjährung wurden die Verfahren bezüglich der vor dem 14. Februar 2004 begangenen Nötigung zum Nachteil von V____, der vor demselben Datum begangenen mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes und der ebenfalls vor dem 14. Februar 2004 begangenen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz und das Gastgewerbegesetz.
Der Beurteilte wurde zur Zahlung einer Genugtuung von CHF 6‘000.– zuzüglich 5 % Zins seit 26. Mai 2015 an C____ und einer solchen von CHF 2‘000.– zuzüglich 5 % Zins seit 1. Januar 2015 an D____ verurteilt. Ferner hatte er Schadenersatz von CHF 8‘000.– an die H____ und in solidarischer Haftung mit B____ Schadenersatz von CHF 8‘964.– sowie eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 1‘200.– an die I____ zu zahlen. Weiter wurde er zur Zahlung einer Parteientschädigung von je CHF 500.– an die S____ und die U____ verurteilt.
Mit demselben Urteil des Strafgerichts wurde B____ der Sachbeschädigung, der Nötigung und des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen à CHF 60.–, abzüglich 3 Tagesätze für 3 Tage Polizeigewahrsam, verurteilt. Er wurde freigesprochen von der Anklage der qualifizierten Sachbeschädigung in den Ziff. 5.2 – 5.5 der Anklageschrift (AS) sowie von der Anklage der Brandstiftung (AS Ziff. 2), der Sachbeschädigung und Drohung zum Nachteil von E____ (AS Ziff. 3) und der Sachbeschädigung zum Nachteil von V____ (AS Ziff. 4). Weiter wurde er solidarisch mit A____ zu CHF 8‘964.– Schadenersatz sowie einer reduzierten Parteientschädigung von CHF 1‘200.– an die I____ verurteilt.
Beiden Beurteilten wurden je die Verfahrenskosten auferlegt und ihren amtlichen Verteidigern Honorare aus der Gerichtskasse entrichtet.
Gegen dieses Urteil haben beide Beurteilte je Berufung angemeldet, erklärt und schriftlich begründet.
A____ beantragt die teilweise Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und Freispruch von der Anklage der Brandstiftung, der Gewaltdarstellungen, der Sachbeschädigungen, des mehrfachen Betrugs, der Nötigung, der versuchten Nötigung, der Ausnützung der Notlage, der mehrfachen versuchten Ausnützung der Notlage, der Förderung der Prostitution, der Pornografie, der Irreführung der Rechtspflege, des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz, der mehrfachen Widerhandlung gegen das UWG, der mehrfachen Widerhandlung gegen das Markenschutzgesetz und der mehrfachen Widerhandlung gegen das Gastgewerbegesetz. Unangefochten geblieben sind die verschiedenen Betäubungsmitteldelikte, die Verurteilungen wegen Widerhandlung gegen die Ausländergesetzgebung sowie gegen die Vorschriften des AHVG. Die Verteidigung beantragt, der Beurteilte sei zu einer angemessenen bedingten Geldstrafe, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, zu verurteilen. Die von der Vorinstanz ausgesprochenen Zivilforderungen seien alle abzuweisen, eventuell auf den Zivilweg zu verweisen. Entsprechend seien die Verfahrenskosten und die Urteilsgebühr zu reduzieren, alles unter o/e Kostenfolge für die zweite Instanz.
B____ beantragt vollumfänglichen Freispruch, eventualiter das Ausfällen einer Geldstrafe von 60 Tagsätzen à CHF 10.–, bedingt, mit einer Probezeit von 2 Jahren, alles unter o/e Kostenfolge.
E____ hat am 24. Juli und am 2. August 2017 zwei Eingaben gemacht, welche gemäss Verfügung der Verfahrensleiterin vom 07. August 2017 als Anschlussberufungserklärungen entgegengenommen worden sind. Die übrigen Privatkläger/innen Nr. 1 -18 und 20 haben keine Anschlussberufungen erklärt. Die Staatsanwaltschaft hat auf eine Berufungsantwort verzichtet und stellt Antrag auf Abweisung der Berufungen und Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils.
An der Verhandlung des Appellationsgerichts vom 24. Januar 2019 sind die Parteien befragt worden und der Verteidiger des Berufungsklägers 1, die Verteidigerin des Berufungsklägers 2 sowie die Vertreterin der Staatsanwaltschaft zum Vortrag gelangt. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Dies ist vorliegend der Fall. Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss § 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 91 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) eine Kammer des Appellationsgerichts.
1.2 Der Berufungskläger ist als Beschuldigter nach Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert. Gleiches gilt für den Anschlussberufungskläger als Privatkläger. Beide Parteien haben ihre Berufungs- resp. Anschlussberufungsanmeldungen und -erklärungen innert der gesetzlichen Fristen gemäss Art. 399 Abs. 1 und 3 und 400 Abs. 3 lit. b StPO eingereicht. Bezüglich der Anschlussberufung von E____ ist festzuhalten, dass diesem vom Strafgericht kein schriftlich begründetes Urteil zugestellt worden war. Auf seine Anfrage hin ist solches am 27. Juli 2017 nachgeholt worden. Seine darauffolgende Eingabe vom 2. August 2017 ist daher als rechtzeitige Anschlussberufungserklärung zu werten. Somit ist auch auf die Anschlussberufung einzutreten.
2.1 In prozessualer Hinsicht ist vorab klarzustellen, dass sich die Anschlussberufung des Privatklägers E____ gemäss dessen Angaben in der Verhandlung des Appellationsgerichts ausdrücklich nur gegen den Berufungskläger 1 richtet (Aussagen E____ zweitinstanzliches Protokoll S. 4). Der Berufungskläger 2 ist demzufolge nicht Anschlussberufungsbeklagter.
Des Weiteren ist festzuhalten, dass sich die Berufung des Berufungsklägers 1 gemäss Angaben von dessen Verteidiger auch gegen die versuchte Förderung der Prostitution richtet. Die Beschränkung in der Berufungsbegründung auf die bloss vollendete Förderung der Prostitution stellt ein offensichtliches Versehen dar; das ergibt sich auch aus gewissen Ausführungen in der Berufungsbegründung (vgl. weiter Auss. Verteidiger BK 1, zweitinstanzliches Protokoll S. 9). Im Folgenden gilt somit auch der Schuldspruch der Vorinstanz betreffend mehrfache versuchte Förderung der Prostitution als angefochten.
2.2 Der Berufungskläger 1 hat insgesamt 27 Beweis- und Verfahrensanträge gestellt, welche alle auch erstinstanzlich schon beantragt und behandelt wurden. Diese sind von der Instruktionsrichterin – vorbehältlich eines anderslautenden Entscheids des Gesamtgerichts – mit Ausnahme der Anträge a) (teilweise) und z) mit Verfügung vom 8. August 2018 abgelehnt worden Das Gericht schliesst sich der Auffassung der Instruktionsrichterin aus den nachfolgenden Gründen an.
2.2.1 Zu den Anträgen a) – d) ist Folgendes auszuführen: Die Verteidigung beantragt die Einvernahme von 4 Tänzerinnen als Auskunftspersonen/Zeuginnen, nämlich von C____, W____, X____ und D____. Art. 343 Abs. 3 StPO verpflichtet das Gericht, im Vorverfahren ordnungsgemäss erhobene Beweise nochmals zu erheben, sofern die unmittelbare Kenntnis eines Beweismittels für die Urteilsfindung notwendig erscheint. Die Verteidigung beruft sich hierfür auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGer 6B_529/2014 E. 4.4.1) und führt aus, dies sei insbesondere dann notwendig, wenn es im besonderen Mass auf den unmittelbaren Eindruck einer Zeugenaussage ankomme, so etwa wenn die Aussage das einzige direkte Beweismittel – in der Situation Aussage gegen Aussage – darstelle.
Die Vorinstanz lehnte die Befragung der genannten Frauen mit der Begründung ab, dass alle Tänzerinnen im Ermittlungsverfahren mit dem Beschuldigten konfrontiert worden seien und vorliegend auch keine „Aussage gegen Aussage“-Situation vorliege. Zudem sei es sinnwidrig, wenn dem Antrag der Verteidigung entsprochen werden müsste, die Zeugin dann jedoch – erwartungsgemäss – nicht erscheinen könne und damit erreicht werde, dass ihre vorher getätigten Aussagen nicht mehr verwertbar wären. Diese Überlegungen der Vorinstanz sind wie folgt zu präzisieren: Es trifft nicht zu, dass die vorher getätigten Aussagen von nicht erschienenen Zeugen oder Zeuginnen nicht mehr verwertbar wären. Allerdings müssten alle möglichen Mittel ausgeschöpft werden, um derartige Zeugen/Zeuginnen vor Gericht erscheinen zu lassen, d.h. Aufenthaltsnachforschungen, Zustellungen auf dem Rechtshilfeweg etc.
Vorliegend trifft nun zu, dass alle vier Tänzerinnen im Ermittlungsverfahren mittels Audio-/Video-Übertragung im Beisein des Beschuldigten und seines Verteidigers befragt worden sind (vgl. dazu Einvernahme C____: Akten S. 2667 ff., 2815 ff., 2855 ff.: beim dritten Mal wurde der Verteidigung und dem Beschuldigten angeboten, eine direkte Konfrontation abzuhalten, dies wurde von der Verteidigung abgelehnt [Akten S. 2916]; vgl. weiter Einvernahme W____: Akten S. 3912 ff.; Einvernahme X____: Akten S. 3971 ff., Unterbrechung dann wegen zu hoher psychischer Belastung, Fortsetzung Akten S. 3986 ff.; sowie Einvernahme _____ 1: Akten S. 2697 ff). Bei sämtlichen Befragungen wurde jeweils am Ende der Verteidigung die Gelegenheit eingeräumt, sich mit dem Klienten zu besprechen und Fragen zu stellen. Dies wurde teilweise wahrgenommen, teilweise nicht bzw. mit der Begründung abgelehnt, es sei geheim gehalten worden, wer heute befragt werde, sodass keine Fragen/Ergänzungsfragen hätten vorbereitet werden können. Auf die generell hohe „Verfahrensinfizierung“ wird noch zurückzukommen sein (vgl. dazu unten lit. e und E. 3.1). Im vorliegenden Zusammenhang sei einzig darauf hingewiesen, dass der Beurteilte zum Zeitpunkt der fraglichen Einvernahmen wegen Kollusionsgefahr in Haft war. Beeinflussungsversuche auf Zeuginnen sollten damit möglichst unterbunden werden. Die Ehefrau des Beurteilten befand sich allerdings auf freiem Fuss und hatte ein Besuchsrecht sowie Kontakt zum Verteidiger. Bei dieser Sachlage war es geboten, die Identität der Zeuginnen nicht vorweg bzw. vor deren Einvernahmen bekanntzugeben (vgl. dazu BGer 6B_800/2016 vom 25. Oktober 2017 E. 4.3: namentlich in kollusionsträchtigen Fällen besteht kein Anspruch darauf, dass vor der Beweisabnahme die Identität der zu befragenden Person und das Beweisthema bekannt gegeben werden.) Weshalb sodann keine „Ergänzungs“-Fragen hätten gestellt werden können, nachdem die Aussagen via Audio-/Video-Übertragung laufend mitverfolgt werden konnten, leuchtet von vornherein nicht ein. Festzuhalten ist also, dass alle vier Tänzerinnen korrekt konfrontiert und keine Teilnahmerechte irgendwelcher Art verletzt worden sind.
Eine „Aussage gegen Aussage“-Konstellation liegt zudem – entgegen der Ansicht der Verteidigung – hier gerade nicht vor: Die vier Tänzerinnen haben zwar je aus ihrem Erleben die Vorgänge im Club Y____ geschildert, aber sie schildern zugleich auch ein Verhaltensmuster des Berufungsklägers 1, das von den andern – als Muster – rückbestätigt wird. Gewisse Züge im Auftreten des Beurteilten werden sodann auch von seinen männlichen Kunden bzw. Geschäftspartnern geschildert, so zum Beispiel häufige Auseinandersetzungen wegen Geldfragen und dann „verkapptes“ Agieren des Berufungsklägers gegenüber seinen Kontrahenten, siehe etwa die Auseinandersetzungen mit der I____ und die Diffamierungskampagne in der AB____ Zeitung gegen E____. Die von der Verteidigung zitierte bundesgerichtliche Praxis (BGer 6B_529/2014 E. 4.4.2) ist deshalb hier nicht einschlägig. Diese betraf einen Fall, in welchem einzig gestützt auf die Aussage eines Zeugen die Schussrichtung in einem Fall von versuchtem Mord/Lebensgefährdung bewiesen werden konnte/sollte. Eine solche Situation unterscheidet sich grundsätzlich von der vorliegenden, wo die verschiedenen Zeuginnen Analoges schildern. Ob sie im Einzelnen glaubwürdig sind oder nicht, ist im Zusammenhang mit den Vorwürfen in der Sache zu prüfen. Eine erneute Befragung vor Berufungsgericht ist somit unter dem Gesichtspunkt „Aussage gegen Aussage“ nicht erforderlich (vgl. dazu auch BGer 6B_484/2012 vom 11. Dezember 2012; BGer 6B_1408/2016). Im vorliegenden Fall ist zudem noch festzuhalten, dass die Anhörung der Zeuginnen vor zweiter Instanz – nachdem der Beurteilte sich bereits seit geraumer Zeit auf freiem Fuss befindet und, wie vor erster Instanz im Fall von C____ bereits geschehen, die lokalen Medien, zu denen er in Kontakt steht, mit „ausgewählten“ Informationen über die Zeuginnen bedient – von vornherein nicht mehr der Wahrheitsfindung dienen kann. Auch aus diesem Grund ist eine erneute Befragung nicht angezeigt.
Die Rechtsbelehrungen an die Zeuginnen waren im Übrigen korrekt und sind nicht zu beanstanden. Den Zeuginnen wurde von den Dolmetschern der Text vorgelegt und erklärt. Sie erhielten zudem die Gelegenheit, dazu noch Fragen zu stellen, falls Unklarheiten bestünden, haben dies aber klar verneint (vgl. etwa Aussagen _____ 1, Akten S. 2478: die Gesetzesartikel wurden in russischer Sprache vorgelegt und auf Russisch erklärt).
Aus den genannten Gründen folgt das Gericht der Einschätzung der Instruktionsrichterin und lehnt die erneute Befragung der Zeuginnen W____, X____ und D____ bzw. die in der Berufungsbegründung gestellten Beweisanträge b-d in antizipierter Beweiswürdigung ab.
Betreffend die beantragte Befragung der Zeugin C____ (Beweisantrag a) zu ihrem Gespräch mit der Prostituierten Z____ in Bezug auf das Thema, wer für eine Aussage von wem hätte Geld erhalten sollen, ist mit der Instruktionsrichterin festzuhalten, dass eine solche grundsätzlich nicht von vornherein als unnötig bezeichnet werden kann. Die Zeugin wurde deshalb angefragt und war auch bereit, zur Hauptverhandlung zu erscheinen. In der Folge konnte jedoch der Aufenthaltsort der Zeugin nicht ermittelt werden, so dass sie im Kantonsblatt ausgeschrieben werden musste und letztendlich nicht zur Verhandlung des Appellationsgerichts erschien. Ihre Befragung ist jedoch, wie zu zeigen sein wird, für die Ermittlung des Sachverhalts letztendlich nicht notwendig (s. dazu unten E. 2.2.3).
2.2.2 Mit der Einschätzung der Instruktionsrichterin abzulehnen ist weiter der Antrag auf Einvernahme von AA____, Journalist bei der AB____ Zeitung (AB____ (Beweisantrag e)). Die Verteidigung zitiert den AB____ Artikel, in welchem ausgeführt wird, dass die Anklageschrift mit grosser Vorsicht zu lesen sei. Die Verteidigung macht geltend, die AB____ habe mit der Kronzeugin schon vor langem sprechen können, und der Journalist komme aufgrund von deren Aussagen zu einer anderen Einschätzung der Lage. Festzuhalten ist, dass der Artikel als „Vorschau“ zur erstinstanzlichen Verhandlung erschien. Die Beurteilung der Zeugin C____ durch den AB____ Journalisten ist indessen für das Gericht nicht relevant. Im Übrigen zeigt aber der Artikel die „Kollusionsträchtigkeit“ des Falles auf und macht deutlich, wie sehr das Umfeld des Berufungsklägers zu jenem Zeitpunkt bereits „kontaminiert“ war (vgl. zum Kontakt des Journalisten AA____ mit dem Beurteilten die durchgeführte Telefonkontrolle, Akten S. 3610). Zur Wahrheitsfindung kann die beantragte Befragung des Journalisten also nichts beitragen.
2.2.3 Was die beantragte Befragung der Zeugin Z____ (Beweisantrag f)) anbelangt, so ist diese ebenfalls mehrfach befragt und im Ermittlungsverfahren via Audio-/Video-Übertragung mit dem Beschuldigten konfrontiert worden (vgl. dazu Akten S. 3340 ff.). Insbesondere ist sie auch zum Thema „Geld erhalten für Zeugenaussage“ befragt worden (vgl. dazu indirekte Konfrontation Akten S. 3541 ff.; S. 3547 ff.). Fest steht, dass die Zeugin Z____ zum Zeitpunkt ihrer Einvernahme im Club Y____ beschäftigt war und mit der Ehefrau des Berufungsklägers 1, AC____, am Abend vor der Einvernahme Kontakt hatte (vgl. dazu Akten S. 3342/3): Die Kontrolle der Anrufnummern auf dem Handy der Zeugin Z____ zeigte am Vortrag (01. Juni 2015) insgesamt vier Verbindungen von und eine Verbindung zu der Nummer der Bardame AD____ im Y____ Club bzw. zu AC____. Mit einer Spiegelung der SMS-Texte war die Zeugin nicht einverstanden (vgl. Akten S. 3351 ff.). Anlässlich des Besuchs der Ehefrau beim Berufungskläger 1 am 5. Juni 2015 erkundigte sich diese, was wer ausgesagt habe (vgl. dazu Aktennotiz S. 3362). Z____ ist also eine „kontrollierte“ Zeugin.
In der späteren Einvernahme Z____s vom 22. Juni 2015 (Akten S. 3541 ff.) bestätigte die Zeugin den Kontakt zu C____ sowie dass jene gesagt habe, der Berufungskläger sei in ihrem Zimmer gewesen und sie kriege hierfür Geld. Der Berufungskläger solle dafür etwas zahlen (Einvernahme Z____, Akten S. 3548). Genaueres habe sie nicht erfahren, weil sie auch nicht nachgefragt habe. Sie habe das nicht richtig verstanden. Auf Frage gab sie an, „Weil ich das Thema unterbrochen habe, ich habe nicht nachgefragt, wie das genau geht, da es mich nicht interessiert. Ich habe schon genug Stress, weil ich hier sitzen muss.“ (a.a.O., Akten S. 3548). Sie habe verstanden, dass der Berufungskläger AE____ – womit C____ gemeint ist – Geld geben solle (a.a.O., Akten S. 3549).
Festzuhalten ist somit zum einen, dass Z____ als Arbeitnehmerin und aufgrund der Tatsache, dass sie in ständigem Kontakt mit der Ehefrau des Berufungsklägers 1 stand, nicht als unabhängige Zeugin betrachtet werden kann. Zum zweiten hat sie bezüglich des Themas, wer von wem Geld erhalten solle, bereits die oben genannten Aussagen gemacht. Mehr ist von ihr nicht zu erwarten. Entgegen der Ansicht der Verteidigung deuten ihre Aussagen zudem gerade nicht auf eine Anstiftung zur Falschaussage durch C____ hin: Soweit die Aussagen der Zeugin Z____ vorliegen, hätte das Geld für die Tänzerin ganz offensichtlich vom Berufungskläger kommen sollen, mithin als Entschädigung an AE____ bzw. als Opfer-Entschädigung – und damit gerade nicht von C____ oder deren Background als finanzieller Anreiz für eine Falschaussage. Die letztere Version gab zudem bezeichnenderweise ausgerechnet AC____ – nota bene just vor der Einvernahme Z____s – telefonisch der Staatsanwaltschaft bekannt (vgl. Aktennotiz Staatsanwatlschaft, Akten S. 3465), was ein weiterer Beweis für die Einflussnahme auf das Verfahren ist. Es steht somit fest, dass Z____ keine von der Gegenseite bzw. von C____ und ihrem Umfeld „gekaufte“ Zeugin ist.
2.2.4 Das Gericht schliesst sich weiter der Entscheidung der Instruktionsrichterin an, den Antrag auf Beizug der Strafuntersuchungsakten i.S. AF____ und AD____ (Anträge g) – i)) abzuweisen: Gegen die beiden Bardamen ist Anklage erhoben worden wegen mehrfacher – teilweise versuchter – Förderung der Prostitution. Laut Schilderungen in der Anklageschrift nahmen die beiden Barfrauen ihre Aufgaben im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses in hierarchischer Unterordnung unter dem Berufungskläger 1 wahr, vor Ort waren sie selbständig als Platzhalterinnen bzw. quasi als dessen „verlängerter Arm“ eingesetzt. Sie sollen ein Teil des „Systems A____“ gewesen sein. Damit steht fest, dass die strafrechtliche Verantwortung des Berufungsklägers 1 nicht von demjenigen der beiden von ihm unterstellten Bardamen abhängt oder damit in einem unauflösbaren logischen Konnex steht. Die Bardamen haben allenfalls zusätzlich zum Tatanteil des Berufungsklägers 1 der Förderung der Prostitution gedient. Selbst wenn sie freigesprochen würden, bedeutete dies somit nicht, dass damit auch der Vorwurf an den Berufungskläger 1 entfallen würde. Sein eigener Tatbeitrag bei der Förderung der Prostitution liegt laut Anklage in der Konzeption und Ausarbeitung des „Systems“, in den Sanktionen bei Nichteinhaltung seiner Weisungen in Form von Bussen, Schikanieren der Prostituierten sowie Lohn- bzw. Bonusrückbehalt. Ob diese Vorwürfe sich erhärten lassen oder nicht, hängt nicht von den eventuellen Tatbeiträgen der beiden Bardamen ab.
Entgegen der Ansicht der Verteidigung (vgl. Berufungsbegründung S. 9) durfte das Verfahren zudem auch aus verschiedenen Gründen abgetrennt werden: Wie soeben ausgeführt, ist vom angeklagten Sachverhalt her kein innerer Konnex der Verfahren in dem Sinn gegeben, dass der Schuldspruch bzw. Freispruch der Frauen den Schuldspruch bzw. Freispruch des Berufungsklägers beeinflusst. Dies im Gegensatz zum von der Verteidigung angeführten Bundesgerichtsentscheid (BGer IB_426/2016), bei welchem eine Drogenbande zu beurteilen war und die Tatbeiträge von Mittätern/Teilnehmern jeweils voneinander abzugrenzen und insofern konnex waren. Hinzu kommt, dass dem Berufungskläger nebst der Förderung der Prostitution über ein Dutzend weitere Delikte zur Last gelegt werden – total deren 16 –, in welche die Bardamen von vornherein nicht involviert waren. Er allein sollte zudem bis zur Verhandlung vor erster Instanz wegen Kollusionsgefahr inhaftiert bleiben. Nur am Rande ist anzumerken, dass – wäre die Abtrennung der Nebenrollen nicht erfolgt – wohl umgehend der Vorwurf zu erwarten gewesen wäre, man habe das Verfahren gegen den Berufungskläger nicht schlank gehalten und bei der Terminierung auf weitere Verteidiger in nebensächlichen Punkten Rücksicht nehmen müssen (vgl. dazu etwa die Klage in der AB____ Zeitung vom 19. Juni 2018, S. 19, im Fall AG____ & Konsorten). Dies wäre dem Beschleunigungsgebot zuwider gelaufen. Durften die Verfahren jedoch abgetrennt werden, so besteht kein Akteneinsichtsrecht in die beiden abgetrennten Strafbefehlverfahrensdossiers. Im ganzen vorliegenden Verfahren sind zudem keine Aussagen der beiden Bardamen verwendet worden.
Ebenso wenig sind, wie die Verteidigung beantragt, die beiden Damen als Zeuginnen zu laden: Es ist davon auszugehen, dass sie den Berufungskläger – als dessen Arbeitnehmerinnen bzw. während seiner Inhaftierung als Arbeitnehmerinnen der Ehefrau – nicht belasten werden. Als Entlastungszeuginnen sind sie indessen nicht geeignet: Die zahlreichen Schilderungen der Opfer könnten durch die Aussagen der beiden Barfrauen nicht einfach „neutralisiert“ werden: Insbesondere zu den Besuchen des Berufungsklägers in den Zimmern der Tänzerinnen könnten die Barfrauen gar nichts aus eigener Wahrnehmung beitragen. Auch für den Vorwurf, dass dieser den Lohn einiger Tänzerinnen zurückbehalten, ihre Boni nicht ausbezahlt habe und ähnliches, könnten die beiden nicht eine lückenlose Widerlegung liefern. Chef ist unbestrittenermassen der Berufungskläger gewesen.
2.2.5 Die erneute Einvernahme AH____s (Beweisantrag j)) erübrigt sich ebenfalls: Sie hat ihre Beanstandungen an ihrer Einvernahme zu Protokoll gegeben und diese können auch so nachgelesen werden (Einvernahme vom 5. Mai 2015, Akten S. 3029 f.). Das Protokoll wurde korrekt und ausführlich geführt, weshalb sich die Verteidigung denn auch darauf berufen kann. Weiterer Erkenntnisgewinn für das Beweisverfahren ist von ihrer Einvernahme nicht zu erwarten. Somit ist dieser Beweisantrag ebenfalls abzuweisen.
2.2.6 Die Verteidigung macht weiter geltend, die Zeugin X____ habe in ihrer Einvernahme eine weitere Kollegin genannt, welche vom Beurteilten ebenfalls unkorrekt behandelt worden sei. Dabei handle es sich um AI____. Diese sei zur Entlastung des Berufungsklägers 1 zu laden und zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen von X____ (Beweisantrag k)). Auch diese Ladung kann jedoch gemäss Einschätzung des Gerichts unterbleiben: Zunächst würde es sich um eine weitere Belastungszeugin handeln. Dem Beschuldigten wird aber in diesem Zusammenhang gar kein weiterer Vorwurf gemacht, weshalb auch die Anhörung entbehrlich ist. Zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen X____ ist die Anhörung der Kollegin weiter ebenfalls entbehrlich: Die Aussagen X____s sind nach den üblichen Regeln zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit zu analysieren. AI____ muss zudem nicht dasselbe erlebt haben wie X____ und kann daher auch deren Aussagen nicht „widerlegen“ bzw. „neutralisieren“.
2.2.7 Das soeben ausgeführte gilt auch für die beantragten Einvernahmen von AJ____ und AK____ (Beweisanträge l) und m)) als Zeuginnen vor dem Appellationsgericht zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit von _____ 1.
Die Aussagen von D____ sind nicht anhand der Aussagen von Kolleginnen, wie diese D____ erlebt haben oder wie sie das Verhalten des Berufungsklägers gegenüber ihr empfunden haben, zu analysieren, sondern aufgrund von Realkriterien. Die beiden genannten Damen mögen durchaus korrekt behandelt worden sein und mit dem Berufungskläger keine negativen Erfahrungen gemacht haben. Davon kann ausgegangen werden. Dies neutralisiert, wie bereits mehrfach angeführt, jedoch allfällige Belastungen anderer Damen nicht. Ihre Einvernahme erübrigt sich somit, womit auch diese Beweisanträge abzuweisen sind.
2.2.8 Weiter beantragt wird die Befragung von AL____ vor dem Appellationsgericht (Beweisantrag n)). Diese hat als Agentin die Tänzerin AM____) unter anderem an den Club Y____ vermittelt und soll zu den näheren Umständen der Beendigung des Einsatzes von AM____ im Frühjahr 2012 Auskunft geben, insbesondere darüber, ob der Berufungskläger 1 etwas damit zu tun gehabt habe. Dass eine Tänzerin bei Beendigung ihres Einsatzes die Agentin über alle Hintergründe, weshalb sie an einem bestimmten Arbeitsort aufhört, orientiert, ist jedoch nicht anzunehmen. Insbesondere bei allfälligen Schwierigkeiten wird es eine Tänzerin eher bevorzugen, die Agentur nicht einzubeziehen, um nicht weitere Einsatzmöglichkeiten zu gefährden. Ob sodann objektiv bzw. aus Sicht der Agentur bei der Erwähnung von Streitigkeiten am Arbeitsplatz die Vermittlungsfähigkeit gelitten hätte oder nicht, ist nicht entscheidend. Relevant ist vielmehr, ob eine Tänzerin, die eine Bewilligung zum Einsatz auf bestimmte Zeit im Club Y____ erhalten hat, aus ihrer Sicht bei Abbruch dieses Vertrages subjektiv mit Schwierigkeiten bei ihrer Weitervermittlung rechnet. Dies muss zweifellos bejaht werden. Schliesslich steht auch fest – und muss durch Zeugenaussage nicht weiter erhärtet werden – dass verschiedene andere Tänzerinnen (z. B. Z____) keine Beanstandungen an der Behandlung im Club Y____ machen und sich daher auch für diesen Club entschieden oder wieder entschieden haben. Die Zeugenaussage dazu ist ebenfalls entbehrlich. Es ist bereits bewiesen, was zu beweisen war. Aus diesen Gründen wird auch dieser Beweisantrag abgelehnt.
2.2.9 Die beantragte Einvernahme weiterer Vermittler von Nachtclubtänzerinnen (AN____, AO____, AP____, Beweisanträge o)-q)) erübrigt sich aus den eben genannten Gründen ebenfalls: Insbesondere soll AP____ zur Tänzerin C____ befragt werden. Er soll angeben, in welchen anderen Clubs C____ gearbeitet habe und in welchen Jahren er sie an den Club Y____ vermittelt habe. Die Verteidigung führt an, damit könne bewiesen werden, dass C____ in verschiedener Hinsicht nicht die Wahrheit gesagt habe, z. B. dass sie bereits seit 2011 und nicht erst seit 2013 im Club Y____ gearbeitet habe, oder dass sie noch im Jahr 2013 und 2014 von dieser Agentur vermittelt worden sei. Es mag sein, dass bezüglich der Datierung der verschiedenen Einsätze im Club Y____ und bei der Frage, ob C____ mit einer Agentur zusammen gearbeitet hat oder selbständig mit dem Club in Kontakt stand, Unklarheiten bestehen. Entscheidend für das Verfahren ist allerdings, wie der Ausstieg von C____ aus dem Club Y____ verlaufen ist, und ob dieser vom Berufungskläger 1 toleriert wurde oder eben nicht. Dass bei früheren Einsätzen keine Probleme bestanden, bedeutet nicht, dass solche nicht mit der Zeit und vor allem im Moment des Sich-Absetzen-Wollens aus dem Milieu entstehen konnten. Die Einvernahme der Vermittler ist somit ebenfalls nicht beweisrelevant, weshalb auch dieser Beweisantrag abgelehnt wird.
2.2.10 Weiter soll AQ____ zweitinstanzlich nochmals zu seinen Beobachtungen betreffend Sachbeschädigung mittels Sprayfarbe in den Korridoren der Nachtclubliegenschaft befragt werden (Beweisantrag r)). Auch dieser Zeuge ist jedoch von der Vorinstanz bereits angehört und mit den Berufungsklägern 1 und 2 konfrontiert worden (vgl. dazu erstinstanzliches Protokoll Hauptverhandlung S. 56). Somit konnte sich ein Gericht von seiner Glaubwürdigkeit bereits ein Bild machen. Unter dem Blickwinkel von Art. 343 Abs. 3 StPO ist damit eine zweite gerichtliche Beurteilung nicht notwendig. Allfällige Widersprüche in seinen Aussagen sind im Zusammenhang mit den Erwägungen zur Sache zu behandeln. Der Beweisantrag wird deshalb abgelehnt.
2.2.11 Die Einvernahme von AR____ (Beweisantrag s)) soll die Glaubwürdigkeit AQ____s erschüttern. Die Verteidigung behauptet, AR____ sei der Mann gewesen, der bei der Demontage der Leuchtreklamen-Abdeckung zugegen war, wie diese von AQ____ geschildert werde. AR____ sei aber nicht mit einem Geschäftsauto gekommen, sondern mit seinem Privatwagen der Marke Audi. Die Leuchtreklamen-Abdeckung sei auch nicht sofort ins Auto verladen worden, sondern zunächst vor der Liegenschaft zwischengelagert worden. Was allerdings der Zeuge AQ____ geschildert hat, nämlich dass er B____ bei der Demontierung der Abdeckung gesehen hat, und dass ein zweiter Mann ihm dabei geholfen habe, der mit einem Auto gekommen sei, ist unbestritten. Wie diese Beobachtungen im Weiteren zu werten sind, ist wiederum im Zusammenhang mit den Erwägungen zur Sache zu prüfen. Eine Einvernahme von AR____ kann hierzu nichts Entscheidendes beitragen.
2.2.12 Weiter wird beantragt, Fw AS____ von der Polizei Basel-Landschaft betreffend eine Insiderinformation zum Brand des Personenwagens Hummer zu befragen (Beweisantrag t)). Die Verteidigung führt aus, es sei davon auszugehen, dass dieser Insider dem Berufungskläger 1 „feindlich“ gesinnt sei. Weiter sei zu vermuten, dass dieser Insider hinter dem Brandanschlag stecke (vgl. Berufungsbegründung ad Beweisantrag t). Ob diese Sachverhaltsvariante ernsthaft in Betracht zu ziehen ist oder nicht, ist wiederum im Zusammenhang mit den Erwägungen zur Sache näher zu prüfen. Dass es einen Insider gibt, davon ist auszugehen. Ob Fw AS____ jedoch dem Informanten einen Brandanschlag „zumutet“ oder nicht, ist für das Gericht irrelevant. Der Beweisantrag ist deshalb abzulehnen.
2.2.13 Bezüglich der beantragten Befragung von V____ (Beweisantrag u)) ist festzuhalten, dass dieser bereits vom Strafgericht mit dem Berufungskläger 1 konfrontiert worden ist. Ob die Aussagen – wie von der Verteidigung geltend gemacht – widersprüchlich oder kohärent sind, ist wiederum im Zusammenhang mit den Erwägungen zur Sache zu prüfen. Der Beweisantrag wird somit abgelehnt.
2.2.14 Sodann wird beantragt, AM____ zum Thema zu befragen, ob sie vom Berufungskläger 1 stark eingeschüchtert gewesen sei (Beweisantrag v)). Die Einschüchterung von AM____ ist von der Vorinstanz im Zusammenhang mit der (vollendeten) Nötigung von V____ erwähnt worden. Dieser Punkt wurde allerdings eingestellt, weil die Anklageschrift diesbezüglich keine genügende Basis abgebe. Der verbliebene Schuldspruch wegen versuchter Nötigung zum Nachteil von V____ durch Androhen der Vertragsauflösung und Visumsentzugs für seine damalige Freundin, wenn nicht die Summe von CHF 30‘000.– bezahlt würde, ist unabhängig von der Frage der „Einschüchterung“ der Freundin zu prüfen und im Übrigen so auch nicht angeklagt. Die beantragte Befragung kann somit unterbleiben.
2.2.15 Schliesslich soll AT____, Wm mbA (Wachtmeister mit besonderen Aufgaben) bei der Polizei Basel, als Mitmieter in der Liegenschaft […]strasse 6 dazu zu befragen, ob vom Club Y____ Belästigungen oder Lärmimmissionen ausgegangen seien bzw. ob von anderen Gastgewerbe- und Unterhaltsbetrieben solche ausgegangen seien (Beweisantrag w)). Auch diese hätten evtl. ein Motiv gehabt, mit den Liegenschaftseigentümern in Streit zu geraten und sich an ihnen zu rächen. Die Frage nach einer möglichen anderen Täterschaft für Sachbeschädigungen an der Liegenschaft ist jedoch wiederum im Zusammenhang mit der Sache zu prüfen. Der Mitmieter kann hierüber höchstens vage Vermutungen äussern. Diese haben nicht einmal indiziellen Wert. Der Antrag wird ebenfalls abgelehnt.
2.2.16 Gleiches gilt für das Editionsbegehren betreffend Unterlagen über Lärmimmissionen von Sommer 2012 bis Ende 2014 (Beweisantrag x)), verursacht durch andere Gast- und Unterhaltungsbetriebe. Ob Streit zwischen der Liegenschaftseigentümerin und dem Berufungskläger 1 bestand und welche Formen der Streit angenommen hat, ist im Zusammenhang mit der Sache zu prüfen. Requisitionen wegen Lärmbelästigungen als solche geben keinen Hinweis auf eine konkrete Täterschaft für ganz spezifische Sachbeschädigungen.
2.2.17 Auch die Edition sämtlicher Parkbussen in Sachen Personenwagen Hummer (Beweisantrag y)) kann unterbleiben. Es ist – mit dem Berufungskläger 1 – davon auszugehen, dass er den Erhalt von Parkbussen in Kauf nahm, um sein Fahrzeug an strategisch günstigen Orten parkieren zu können. Ob dies seiner Entlastung dienen kann, ist ebenfalls im Zusammenhang mit der Sache zu prüfen. Der Beweisantrag wird deshalb ebenfalls abgelehnt.
2.2.18 In Bezug auf den beantragten Beizug der Protokolle über Einvernahmen mit sieben weiteren Tänzerinnen, welche in der Nacht der Verhaftung des Berufungsklägers 1 im Club Y____ angetroffen wurden (Beweisantrag z), vgl. Erwähnung in Akten S. 1991/2, 1995), schliesst sich das Gericht der Einschätzung der Instruktionsrichterin an und zieht diese zur Urteilsfindung bei (vgl. Verfügung Instruktionsrichterin vom 8. August 2018). Es ist allerdings festzuhalten, dass diese nichts Beweisrelevantes aussagen und insbesondere entgegen den Befürchtungen des Berufungsklägers 1 (vgl. Berufungsbegründung S.17) diesen gar nicht belastet haben.
2.2.19 Der beantragte Augenschein in der Liegenschaft [...]strasse 6 bezüglich Abklärung der Sichtverhältnisse (Beweisantrag aa)) wird abgelehnt. Wie die zur Debatte stehenden Beobachtungen von AQ____ zu würdigen sind, ist im Zusammenhang mit den Ausführungen zur Sache zu behandeln und benötigt keinen Augenschein. Festgehalten werden kann hier einzig, dass AQ____ sich eigens zur Beobachtung des Vorgangs „postiert“ hatte, und dass in jener Nacht des 11. September 2014 Sprayereien an der von ihm genannten Stelle erfolgt sind.
2.2.20 Zusammenfassend ist somit folgendes festzuhalten: Die Protokolle der befragten Tänzerinnen sind antragsgemäss beigezogen worden (Beweisantrag z). Die Privatklägerin C____ wurde ebenfalls antragsgemäss als Auskunftsperson geladen, um noch einmal zum Thema „Geldgeben für Aussage“ befragt zu werden (Beweisantrag a). Sie konnte jedoch nicht per Post kontaktiert werden und wurde deshalb im Kantonsblatt ausgeschrieben, ist jedoch dennoch nicht zur Verhandlung erschienen. Die übrigen in der Berufungsanmeldung bzw. –begründung gestellten Beweisanträge lehnt das Gericht, wie bereits von der Instruktionsrichterin verfügt, ab.
2.2.21 Zum in der Verhandlung des Appellationsgerichts von der Verteidigung als Novum gestellten Antrag auf Befragung des Zeugen AU____ wird später Stellung zu nehmen sein (vgl. unten E. 3.2.4).
3.1 Wie vorstehend ausgeführt, sind die Beweis- und Verfahrensanträge der Verteidigung des Berufungsklägers 1 im Wesentlichen abzulehnen. Festzuhalten bleibt jedoch, dass die Staatsanwaltschaft – entgegen dem Eindruck, welchen die Verteidigung mit der Stellung der zahlreichen Beweisanträge zu vermitteln versucht – umfassend und sehr breit ermittelt hat, und dass durchaus auch Aussagen von Tänzerinnen und Personen, welche den Berufungskläger nicht belasten, in der Anklage figurieren (so etwa die Aussagen von Z____ und AH____; Aktennotiz betreffend AV____, S. 2969; Aktennotiz betreffend Auskunft AW____, S. 3085). Bei den Vermittlungsagenten, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) und dem Migrationsamt wurden zudem umfangreiche Abklärungen getätigt (vgl. Aktennotiz betreffend AWA S. 2521 f.; Schreiben AX____ vom 11. Januar 2013, S. 2524; Mail AWA, S. 2525; Auskünfte Migrationsamt, S. 2857 ff., S. 2872 f.; Auskünfte Agentur AX____, S. 3012, 3014; Auskünfte Atlas GmbH S. 3024; Auskunft AN____ für die Chamade AG S. 4431, Einvernahme [...] c/o AX____ in indirekter Konfrontation, S. 3396 ff.). Ferner wurden umfangreiche IT-Ermittlungen getätigt (vgl. dazu die Separatbeilagen „Handyauswertung“ und „TK-Gespräche“). Diese ausgesprochen „weiträumigen“ Ermittlungen erklären, weshalb die genannten zahlreichen Beweisanträge alle keinen zusätzlichen Erkenntnisgewinn versprechen und deshalb abzulehnen sind.
Weiter ist festzuhalten, dass der Fall von Anbeginn und auch während der Inhaftierung des Berufungsklägers 1 im hohen Masse kollusionsträchtig war. Es wurden auch effektiv diverse Absprachen mit Zeuginnen getätigt – zwar nicht vom Inhaftierten selber, aber von dessen Ehefrau (vgl. hierzu den Fall Z____, oben lit. f). Die Zeuginnen erhielten Kenntnis vom Verfahren, und dies notabene sogar in der Ukraine (vgl. dazu Aussagen AH____, Akten S. 3031, 3033/4). Angesichts der Natur der verschiedenen zur Debatte stehenden Vorwürfe wie Drohung, Nötigung und Sachbeschädigungen als Repressalien besteht zudem die Möglichkeit, dass sich auch die mutmasslichen männlichen Opfer in einer Drucksituation befunden haben. Aktenkundig ist schliesslich, dass der Berufungskläger 1 gegen seinen Hauptgegner E____ eine eigentliche Diffamierungskampagne in der AB____ Zeitung gestartet hat (vgl. dazu TK-Nr. 1131 in Separatdossier S. 1178, TK-Nr. 1176 S. 1198, TK-Nr. 1184 S. 1204, und in Akten S. 5259 ff., AB____ Zeitung-Artikel S. 5263). Interessant hierbei ist, dass der Berufungskläger 1 gezielt mit dem AB____ Zeitung-Journalisten AA____ – welchen er als Zeugen befragt haben wollte – das Vorgehen im Einzelnen abgesprochen hat. Insgesamt standen die Zeugen bei ihren Aussagen unter hohem Druck. Im Lichte dieser diversen Einflussnahmeversuche auf den Verlauf des Prozesses sind die vorliegenden Aussagen sorgfältig zu analysieren. Die Vorinstanz hat solches bereits ausführlich getan.
Im Folgenden sind die Einwände der Verteidigung einzeln zu behandeln.
3.2 In Bezug auf Ziffer 1.1 der Anklageschrift beantragt die Verteidigung einen Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen Ausnützung einer Notlage bzw. der versuchten Ausnützung einer Notlage und der Förderung bzw. versuchten Förderung der Prostitution. Begründet wird dies im Einzelnen damit, dass die Aussagen der jeweiligen Betroffenen unglaubhaft seien.
3.2.1 Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang erwogen, die vier Frauen C____, W____, X____ und D____ hätten übereinstimmend angegeben, ihr Gehalt habe laut Arbeitsvertrag CHF 2‘300.– pro Monat betragen. Mit der Animation der Gäste zum Alkoholkonsum und/oder der Anbietung sexueller Dienstleistungen habe ein Zusatzverdienst generiert werden können, wobei erst ab Erreichen eines monatlichen Umsatzes von mehreren tausend Franken (ursprünglich CHF 13‘000.– im Monat, ab dem Jahr 2014 CHF 15‘000.– im Monat) eine Provision von 10 % hätte ausbezahlt werden sollen. Bei den geleisteten sexuellen Diensten hätten die Tänzerinnen 50 % des Entgelts an den Berufungskläger abgeben müssen. Gewissen Frauen seien zudem nur CHF 1‘000.– ausbezahlt worden, und erst bei Erreichen des Umsatzes von mindestens CHF 12‘000.– wäre dann die weitere Zahlung erfolgt (so Auss. D____, Akten S. 2700/2706; W____ S. 4270; Schreiben der Agentur AX____ Akten S. 2524, vgl. dazu erstinstanzliches Urteil S. 36). Der Stundenansatz für die sexuellen Dienstleistungen sei auf CHF 500.– festgelegt gewesen, wobei die Hälfte an den Berufungskläger 1 bzw. an dessen Club ging (vgl. dazu Aussagen C____ Akten S. 4136 f.; Auss. W____ Akten S. 4269 ff.; Auss. X____ Akten S. 4280 ff., 4289 f.; Auss. Vermittler AN____ S. 4425 ff.; Telefonkontrolle Akten S. 3444). Es wird ausgeführt, angesichts des minimalen Grundgehalts hätten die Frauen schon aus finanziellen Gründen unter dem Druck gestanden, Zusatzleistungen zu erbringen. Bei der Weigerung, solches zu tun, seien sie aber auch mit Sanktionen in Form von Lohnrückbehalt oder Lohnabzügen belegt worden (siehe dazu SMS-Verkehr C____ und Berufungskläger 1, Akten S. 4233; Aussagen D____ S. 2487, 2703 ff.). Insgesamt hat die Vorinstanz den Sachverhalt gemäss Anklage als erstellt erachtet.
3.2.2 Die Verteidigung wendet gegen diese Feststellung des Strafgerichts mit ihrer Berufung – wie übrigens auch schon vor Strafgericht – ein, die Privatklägerinnen bzw. Zeuginnen seien allesamt nicht glaubwürdig. Was zunächst C____ betrifft, so kann grundsätzlich auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil S. 36 –39 verwiesen werden. Ergänzend ist Folgendes zu betonen: Die Verteidigung gibt zu bedenken, dass die Aussagen C____ insbesondere betreffend die angeblichen sexuellen Handlungen des Berufungsklägers 1 keine Realkriterien aufwiesen. Die Vorinstanz hat hierzu sich bereits geäussert und detailliert dargelegt, dass entgegen der Ansicht des Berufungsklägers zahlreiche solche Realkriterien vorliegen (erstinstanzliches Urteil S. 38). Dem ist beizupflichten. Wenn die Auskunftsperson C____ erst auf Nachfrage Details des Sexualkontakts erwähnt und diese Details relativ unspektakulär schildert, so ist zu bedenken, dass C____ in einem professionellen Umfeld Sexualkontakte hatte und der übliche Ablauf sich ihr deshalb eben auch als „gewöhnlicher“ einprägt. Was sie an dem Ansinnen des Berufungsklägers 1 gestört hat, war nicht der Sexualakt als solcher, sondern das „sich zur Verfügung halten müssen“, das „dem Clubbesitzer zu Gebote stehen müssen“. Dies bringt sie denn auch ganz klar zum Ausdruck mit ihrer Aussage: „Dann musste ich halt die Nummer abziehen… Er hatte anscheinend das Gefühl, er habe das Recht über uns zu verfügen, wie er wollte… während wir aber unsere privaten Männer/Bekanntschaften dies nicht durften…. Woher nahm er sich das Recht? Das Schlimmste war, was mich am meisten gestört hat, dass wir am nächsten Tag nach seinen Regeln tanzen mussten und er uns wieder unanständig behandelt hat.“ Dieser Sex mit dem Berufungskläger sei „das Abscheulichste gewesen, was es auf der Welt gibt“ (Einvernahme C____ vom 24. April 2015, Akten S. 2905). Auf Nachfrage gab sie weiter an, Gewaltanwendung ihr gegenüber sei nicht nötig gewesen: „Er wusste, dass ich/wir dies tun müssen.“ (vgl. dazu Aussagen C____, Akten S. 4185 f.).
Gerade diese Nuancierung in der Schilderung – dass nämlich nicht der Sexualakt im Vordergrund steht, sondern die Machtausübung – zeigt, dass die Auskunftsperson C____ von Erlebtem berichtet. Wenn sie den Berufungskläger 1 zu Unrecht hätte belasten wollen, wäre es ihr ein Leichtes gewesen, den Sexualakt noch etwas auszuschmücken. Entgegen der Ansicht der Verteidigung (vgl. Berufungsbegründung S. 25) fehlt es jedoch gerade an solchen „Phantasiesignalen“. Auch die „wahrheitswidrigen“ Aussagen von C____ (vgl. Berufungserklärung S. 25) erweisen sich bei näherem Hinsehen nicht als solche: C____ wollte eine Liebesbeziehung zu AY____ eingehen, dieser aber lebte mit einer anderen Partnerin und deren Kinder in einer Lebensgemeinschaft. Es kam somit zu Komplikationen in jener Beziehung. AY____ wollte C____ auf Distanz halten. Dies bedeutet allerdings nicht, dass sich C____ ihrerseits nicht mehr erhoffte und mindestens zeitweise auch eine engere Beziehung bestanden hatte. AY____ wollte davon allerdings mit der Zeit nichts mehr wissen. Genau dies belegen die vielen SMS und WhatsApp-Nachrichten von C____ an AY____, welcher dies offenbar lästig findet (Einvernahme AY____ vom 22. April 2015, Akten S. 2848). Damit wird die Entwicklung einer Beziehung geschildert, wie sie im täglichen Leben immer wieder vorkommt. Dass bei der zeitlichen Einordnung der Einsätze im Club Y____ Unsicherheiten aufgekommen sind, spricht sodann ebenfalls nicht gegen die Glaubwürdigkeit von C____
Fest steht jedenfalls, dass es der Berufungskläger 1 war, der im Sommer 2014 darauf drängte, dass C____ ihren Einsatz im Sommer (möglichst Juni) beginne und zwar für drei Monate (vgl. dazu SMS S. 4233). Dass C____ dann wieder gekommen ist und auch beim vom Berufungskläger geltend gemachten Schiffsausflug in guter Laune war (vgl. dazu die entsprechende Fotografie, Akten S. 2155) widerlegt nicht, dass es dennoch zu den inkriminierten Vorfällen gekommen ist: Gerade das Prinzip „Zuckerbrot und Peitsche“ wird immer wieder als „Führungsinstrument“ eingesetzt. Die Auskunftsperson C____ mag sich auch der Hoffnung hingegeben haben, dass der Berufungskläger 1 sich in Zukunft an die Spielregeln halten werde, und ist deshalb mit einem weiteren Einsatz im Club Y____ einverstanden gewesen. Ein „in Ungnade fallen“ beim Berufungskläger 1 hätte sie sodann natürlich auch der Gefahr ausgesetzt, bei ihren Vermittlungsagenturen in Verruf zu geraten und in der Schweiz, wo der Berufungskläger 1 bestens vernetzt war, keine Einsätze mehr zu erhalten. Dass C____ – wie vom Berufungskläger geltend gemacht – sodann zurückhaltend war mit der Preisgabe der Namen ihrer Kolleginnen an die Strafverfolgungsbehörden, beweist gar nichts: Ihr war sehr wohl bewusst, dass die Frauen den Kontakt mit den Schweizer Behörden scheuen – gerade die Aussagen AH____s, welche sich weigerte, die Namen von Kolleginnen anzugeben, sind hier äusserst illustrativ (vgl. Akten S. 3039 ff., 3042). Gleich verhielt sich auch AZ____ (Akten S. 3384 ff.).
Was schliesslich der AB____ Zeitung-Artikel bezüglich Glaubwürdigkeit der Auskunftsperson beweisen soll, ist unerfindlich: Wenn C____ einem Journalisten in einem formlosen Gespräch, welches vom Berufungskläger organisiert worden war, nicht von ihren intimen Kontakten mit diesem berichtet, so ist dies absolut nachvollziehbar. Dass sie eine „Vorzugsbehandlung“ durch den Berufungskläger 1 erwähnt, macht ihre Aussagen ebenfalls nicht unglaubhaft: Tatsächlich hat sie in gewissen Momenten eine solche genossen. Dies zeigt etwa die Episode mit dem Schiffsausflug. Dies schliesst aber umgekehrt ein „Verfügen“ über die Tänzerin nicht aus. Es kann diesbezüglich auf das oben Gesagte verwiesen werden. Die Thematik „Geld erhalten“ betreffend C____ und Z____ ist bereits oben bei den Beweisanträgen (vergleiche oben E. 2.2.3) behandelt worden. Alle Ausführungen zu AY____ welcher den Kontakt der Privatklägerin mit der Polizei hergestellt hatte, mögen schliesslich zutreffen oder auch nicht: Die Aussagen C____ über die Vorkommnisse, bei denen AY____ nicht zugegen war, werden dadurch nicht tangiert.
Insgesamt sind die Aussagen C____ nach dem Gesagten als absolut glaubhaft einzustufen. Der angeklagte Sachverhalt lässt sich somit nachweisen. Zum Rechtlichen siehe unten E. 3.3.
3.2.3 Die Glaubwürdigkeit der Zeugin W____ wird von der Verteidigung mit dem Argument in Zweifel gezogen, dass der sonst so dominante Berufungskläger 1 sich gemäss deren Aussagen wie ein „begossener Pudel“ aus dem Zimmer entfernt haben solle, als die Tänzerin sich ihm verwehrt habe. Das sei lebensfremd. Dazu ist folgendes zu sagen: Die Zeugin hat geschildert, dass der Berufungskläger 1 mit einem Schlüssel in ihr Zimmer gekommen sei und begonnen habe, sich auszuziehen. Er sei dann aber gegangen, als sie ihm „auf Wiedersehen“ gesagt habe. Sie habe keine Nachteile erfahren, sich aber hilflos gefühlt und sich gefragt, weshalb er sich so verhalte. Es sei frech von ihm gewesen. Er habe kein Recht gehabt, die Zimmer der Mädchen zu betreten. Sie seien ja seine Angestellten gewesen. Sie habe sich belästigt gefühlt. Sie wünsche nun einfach, den Rest ihres Lohnes bzw. CHF 1‘300.– und die AHV-Beiträge für vier Monate ausbezahlt zu erhalten (vgl. dazu Akten S. 4272 ff.). Diese Aussagen sind absolut kohärent und nachvollziehbar. Der Berufungskläger 1 ist im Übrigen nach ihrer Weigerung nicht einfach „wie ein begossener Pudel“ abmarschiert, sondern er hat sich anschliessend „schadlos“ gehalten, indem er eben nicht den vollen Lohn und die vollen AHV-Beiträge bezahlte. Auf die Aussagen von W____ ist somit abzustellen.
3.2.4 Die Glaubwürdigkeit der Zeugin X____ wird von der Verteidigung wie bereits vor erster Instanz wiederum mit ihren angeblich falschen Angaben zur Schliesssituation der Tänzerinnen-Zimmer – ob die Türe mit dem Schlüssel verschlossen gewesen sei bzw. dieser gesteckt habe oder nicht – in Zweifel gezogen. Es kann in diesem Zusammenhang vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (erstinstanzliches Urteil S. 39 – 41). Übereinstimmend mit der Zeugin W____ schildert die Zeugin X____ das Ansinnen des Berufungsklägers und die Sanktionen für diese und andere Weigerungen (vgl. dazu Auss. X____, Akten S. 4495, 4497, 4501 ff.). Die Schilderung der Zeugin W____ ist, gerade weil sie nichts dramatisiert, glaubhaft. Die Schliesssituation der Zimmer trägt sodann nichts zur Untermauerung oder Widerlegung der betreffenden Aussagen bei. Dies schon deshalb nicht, weil die Zeugin immer klar ausgesagt hat, der Berufungskläger 1 habe bei ihr geklopft und sie habe die Tür geöffnet. Die Frage, ob die Türe abgeschlossen war oder nicht, war somit bei dieser Einvernahme überhaupt nicht relevant. Auch auf die Aussagen der Zeugin X____ ist deshalb abzustellen, ebenso wie auf diejenigen von E____, welcher in diesem Zusammenhang bestätigt hat, dass der Berufungskläger X____ in seiner Anwesenheit habe dazu zwingen wollen, „mit einem Kollegen“ aufs Zimmer zu gehen (vgl. dazu Aussagen E____ S. 4280 und Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung S. 42).
In diesem Zusammenhang ist auf den als Novum gestellten Beweisantrag, den Sänger AU____ – um welchen es sich gemäss Aussagen des Berufungsklägers 1 in der Verhandlung des Appellationsgerichts bei diesem „Kollegen“ gehandelt habe (zweitinstanzliches Protokoll S. 9) –, als Zeugen zu befragen, einzugehen. AU____ soll bezeugen, dass der Berufungskläger 1 X____ nicht dazu gezwungen habe, mit ihm aufs Zimmer zu gehen (zweitinstanzliches Protokoll, a.a.O.). Der Beweisantrag ist jedoch in antizipierter Beweiswürdigung abzulehnen: Zum einen ist nicht anzunehmen, dass sich AU____ als wohl regelmässiger Besucher von Clubs nach der geraumen Zeit noch an einen solchen Einzelfall erinnern würde und somit etwas Relevantes dazu aussagen könnte. Zum anderen würde selbst eine Aussage von ihm, wonach sich der Vorfall nicht so wie von X____ geschildert zugetragen habe, nichts an der Überzeugung des Gerichts ändern. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass AU____ jegliches Interesse daran hätte, den Vorfall gerade nicht so darzustellen wie angeklagt, und daher seine Aussagen – sollte er den Umstand, dass X____ unter Druck gesetzt worden sei, leugnen – kaum Gewicht haben könnten. Die Aussagen der Zeugin X____ sind, wie erwogen, aus verschiedenen Gründen glaubhaft. Für die Schilderung X____s spricht auch die Tatsache, dass ihre Angaben von E____ gestützt werden. Nicht zuletzt ist festzuhalten, dass sich der Berufungskläger 1 wohl gar nicht an den besagten Vorfall „ungefähr Ende November 2013“ (vgl. zweitinstanzliches Protokoll S. 9) sowie daran, dass es sich bei der betreffenden Person um den Prominenten „AU____“ gehandelt habe, erinnern würde, wenn es – wie er geltend machen will – überhaupt keinen Streit resp. gar keine besondere Situation gegeben hätte. Zusammenfassend wird deshalb auf eine Befragung des Zeugen AU____ verzichtet und ist auf die Aussagen X____s abzustellen.
3.2.5 Die Privatklägerin _____ 1 hat sich wiederholt zu den Themen Animation von Kunden, Aufforderung zu Alkoholkonsum, Zwang zur Prostitution, sexuelle Kontakte des Berufungsklägers 1 mit Tänzerinnen und Sanktionen bei der Weigerung, sich zu prostituieren, ausgesprochen. Sie hatte sich beim Vermittler AN____ über die Vorgänge beschwert und darüber beklagt, dass sie nur CHF 1‘000.– Lohn erhalten hatte (vgl. dazu Aussagen D____, Akten S. 4339 ff.; Aussagen AN____, Akten S. 4431 ff.; Telefonkontrolle Akten S. 4436 ff.). Die erwähnte Telefonkontrolle ist besonders aufschlussreich, beschwert sich doch der Berufungskläger 1 – nachdem er in Sachen D____ in einem zivilgerichtlichen Schlichtungsverfahren von ihren Vorwürfen und insbesondere auch von ihrer Strafanzeige Kenntnis erhalten hatte – in diesem Telefonat darüber, dass der Vermittler ihn nicht über die eingegangenen Beschwerden orientiert habe: Der Berufungskläger 1 beanstandet wörtlich „Und wenn das Meitli schreibt, sie sei zum Sex gezwungen worden, dann musst du das weiterleiten und mich in Kenntnis setzen. Du musst darauf reagieren.“ Der Vermittler antwortet darauf: „OK, das nächste Mal. Bei dir ist es aber so, dass du die Meitli gleich wegschickst … Wenn eine sagt, dass sie dies nicht möchte, schickst du sie weg. … Ja, wenn du denen natürlich sagst… mein Prinzip ist so… ihr müsst gar keine Flaschen mehr nehmen… ihr könnt gleich nach oben gehen… ihr müsst nur die Hälfte abgeben… Es geht darum, wenn eine sagt, sie möchte dies nicht, müssen wir (sc die Vermittlungsagentur) sie ersetzen. Du weisst dies ja auch… .“ Weiter erwähnt der Vermittler die „Tanzstrafe“, also das zur Strafe stundenlange Tanzenmüssen, und den erwähnten Lohnrückbehalt. D____ hat mit anderen Worten ihre Klagen zunächst beim Vermittler, dann beim Zivilgericht und im anschliessend eröffneten Strafverfahren geäussert. Es gibt keinerlei Hinweis darauf, dass sie dabei nicht die Realität geschildert hätte. Entsprechend ernst hat ja auch der Berufungskläger 1 die Aussagen genommen und wäre gern vom Vermittler umgehend über die Beanstandung informiert gewesen, um richtig reagieren zu können („Ich kann nur reagieren, wenn ich was höre“) und hat weiter den Vermittler mit schweren Vorwürfen und gar versteckten Drohungen eingedeckt („Du bist wohl ganz am Ende deiner Agenturkarriere. Ich will nur sagen, es ist zu deinem Schutz, wenn du reagierst“). Dies ist eines der Beispiele dafür, wie der Berufungskläger 1 reagiert hat, wenn sich ihm ein Gegenüber in den Weg stellte.
Der Verteidiger wendet in diesem Zusammenhang weiter ein, die Vorwürfe von D____ hätten im Wesentlichen mit den beiden Bardamen und nicht mit dem Berufungskläger 1 zu tun. D____ hatte u.a. ausgesagt, dass dessen Ehefrau AC____ als Übersetzerin fungiert habe. Der Berufungskläger 1 habe am ersten Arbeitstag das System erklärt – auf Deutsch – AC____ habe übersetzt (vergleiche dazu Aussagen D____ S. 4405/6/7). Es kann nun nicht zweifelhaft sein, dass die Ehefrau das übersetzte, was ihr Ehemann ihr sagte, zumal das erklärte System ja im Interesse des Ehemannes – und ihres eigenen – lag. So bestritt D____ dezidiert, dass sie je vom Berufungskläger 1 bzw. dessen Ehefrau die Information erhalten habe, sie dürfe sich nicht prostituieren (Akten S. 4401; zur Rolle des Beschuldigten vergleiche ihre Aussagen S. 4410 und zur Rolle der Bardamen im Verhältnis zum Berufungskläger 1 vergleiche S. 4411: „AF____ und AD____ haben immer wieder per SMS oder per Anruf A____ konsultiert“; Akten S. 4414). Es gibt nach dem Gesagten keinerlei Hinweise darauf, dass die D____ hier nicht Erlebtes schilderte. Auf ihre Aussagen kann somit abgestellt werden.
3.3 Rechtlich gesehen ist der Tatbestand der Förderung der Prostitution nach Art. 195 Absatz 2 StGB erfüllt: die Tänzerinnen, zumeist aus Osteuropa und nur mit Arbeitsverträgen auf kurze Zeit ausgestattet, waren darauf angewiesen, den Arbeitsvertrag normal zu beenden, um anschliessend auch normal weitervermittelt werden zu können. Die Frauen konnten nur mittels solcher Verträge in die Schweiz kommen – und das wollten bzw. mussten sie, und zwar eben nicht nur einmal, sondern wiederkehrend. Ein Abbruch ihres Einsatzes beim Berufungskläger 1 hätte nicht nur angesichts des – sehr tiefen – festen Lohnes (CHF 2‘300.– pro Monat., wobei der Lohn teilweise sogar noch auf CHF 1‘000.– pro Monat gekürzt wurde, siehe Fall D____) wirtschaftlich einschneidende Folgen gehabt, auch ihr weiterer Verbleib in der Schweiz war äusserst prekär und hätte jedenfalls eine sofortige Weitervermittlung erfordert. Der Berufungskläger 1 stand mit den grossen Schweizer Vermittlungsagenturen in Kontakt (BA____, BB____, BC____, BD____) und konnte schlechte Referenzen abgeben (vergleiche oben E. 3.2.5 zum Fall D____, Telefonkontrolle S. 4436 ff.).
Die wirtschaftliche Abhängigkeit der Opfer vom Berufungskläger 1 als Arbeitgeber hat sich dieser zunutze gemacht, um sie der Prostitution zuzuführen. Hinzu kommt, dass der jeweilige Kunde das vom Berufungskläger 1 fixierte Entgelt den Bardamen auszuhändigen hatte und die Tänzerinnen jeweils nur die Hälfte davon – wiederum via Arbeitgeber – erhalten haben. Mit anderen Worten, die Prostituierten hatten nicht die freie Entscheidung über den von ihnen erzielten Erlös. Wie sehr der Berufungskläger 1 an diesem Prostitutionserlös interessiert war, zeigt die Tatsache, dass er es ungern sah, wenn die Mädchen festere Beziehungen zu hier lebenden Männern eingingen. Es folgten dann üble Auseinandersetzungen auch mit diesen Männern – V____, AY____, E____ (siehe dazu unten E. 3.5). Umgekehrt zeigt die Tatsache, dass die Tänzerinnen sich an die Klienten wandten, wie schwierig ein Ausstieg aus dem Milieu ohne diese „Schützenhilfe“ durch männliche Begleiter gewesen wäre. Die sich in Bezug auf die verlangten sexuellen Dienstleistungen weigernden Tänzerinnen wurden sodann bei ihren Weigerungen umgehend sanktioniert mit sog. „Tanzstrafen“, Bussen und Lohnrückbehalt bzw. Entlassungen (s. oben TK AN____ E. 3.2.5). Der Berufungskläger 1 hat mit seinem Entlöhnungssystem – gekoppelt mit einem Sanktionssystem – eine derartige Drucksituation aufgebaut, dass der Entscheid der Tänzerin, sich zu prostituieren, nicht mehr frei war. Bei C____ liegt diesbezüglich ein vollendetes Delikt gemäss Art. 195 Abs. 2 StGB vor, bei W____, X____ und D____ nur ein Versuch gemäss Art. 22 Absatz 1 StPO.
Bezüglich Art. 193 StGB, Ausnützung einer Notlage, gilt das zur Abhängigkeit oben ausgeführte. C____ hat in dieser Situation sexuellen Verkehr mit dem Berufungskläger 1 über sich ergehen lassen. Bei W____ und X____ ist es beim Versuch geblieben. Hingegen ist im Fall D____ nur der Tatbestand der versuchten Förderung der Prostitution angeklagt. Die Vorinstanz hat offenbar aus Versehen hier einen Schuldspruch wegen Versuchs der Ausnützung einer Notlage gefällt (erstinstanzliches Urteil S. 43). Dies ist zu korrigieren. Mangels Anklage ergeht jedoch kein formeller Freispruch. Da es sich sodann neu statt um drei lediglich – aber immerhin noch – um zwei versuchte Delikte handelt, bleibt es beim Schuldspruch wegen mehrfacher versuchter Ausnützung einer Notlage.
3.4 Die Vorinstanz hat den Berufungskläger der Brandstiftung an seinem Fahrzeug „Hummer“ (AS Ziff 2.) schuldig erklärt. Sie hat erwogen, der Berufungskläger habe durch den selbst gelegten Brand an seinem Fahrzeug eine Möglichkeit gesehen, aus dem Leasingvertrag auszusteigen und fälschlicherweise angenommen, er werde Geld von der Versicherung erhalten (vorinstanzliches Urteil E. 2 S. 44). Dies wird vom Berufungskläger bestritten. Er macht geltend, es sei anzunehmen, dass die Tat von einem Konkurrenten im Milieu begangen worden sei – als Racheakt oder um ihm zu schaden (Berufungsbegründung S. 39/40).
Festzuhalten ist, dass von der KTA keinerlei DNA-Spuren des Täters festgestellt werden konnten (vgl. Bericht KTA, Akten S. 4939 ff.). Auch sonst liegen keine Beweise für die Täterschaft des Berufungsklägers vor. Damit müsste sich ein Schuldspruch auf eine geschlossene Indizienkette stützen. Das von der Vorinstanz angeführte Motiv, dass dieser angenommen habe, er bekäme von der Versicherung die entsprechende Schadenssumme zugesprochen, überzeugt nicht: Es handelte sich bei dem Hummer um ein geleastes Fahrzeug und der Berufungskläger konnte aus diesem Grund – weil er eben nicht Eigentümer war – gerade keine Entschädigung von der Versicherung erwarten. Davon, dass dies auch dem Berufungskläger bekannt war, ist auszugehen. Somit fällt das von der Vorinstanz angenommene Motiv dahin. Gegen die Täterschaft des Berufungsklägers spricht weiter auch die Tatsache, dass dieser bei seiner Befragung zur Sache stets angegeben hatte, die Hecktür des Fahrzeugs sei zu gewesen. In Tat und Wahrheit stand sie jedoch offen. Hätte er den Brand selbst gelegt, würde ein solches Aussageverhalten keinen Sinn machen. Vielmehr wäre anzunehmen, dass der Berufungskläger – um den Verdacht auf einen Dritttäter zu lenken – angeben würde, er habe die Hecktür offen gelassen. Im Übrigen wäre auch anzunehmen, dass er aus demselben Grund bei einer selbst verursachten Brandstiftung an seinem Fahrzeug beispielsweise einen Stein in die Scheibe geworfen und nicht die Hecktür benützt – und diese anschliessend auch noch offen gelassen– hätte.
Bei dieser Sachlage kann entgegen den Erwägungen der Vorinstanz zumindest nicht ohne vernünftigen Zweifel ausgeschlossen werden, dass ein Dritttäter die Brandstiftung am Fahrzeug des Berufungsklägers begangen hat. Es hat deshalb ein Freispruch zu ergehen. Damit entfällt auch die als Konsequenz der Brandstiftung angenommene Irreführung der Rechtspflege.
In Bezug auf den Versicherungsbetrug ist festzuhalten, dass nicht mehr nachvollzogen werden kann, welche Gegenstände beim Brand tatsächlich beschädigt resp. vernichtet wurden. So hält der KTA-Bericht lediglich fest, hinter dem Fahrzeug sei eine stark verbrannte Golfausrüstung sichergestellt worden, welche sich nach Angaben des Geschädigten im Kofferraum befunden habe. Weiter habe sich am Boden ein „grossflächiger und verschmolzener Klumpen aus Kunststoff und sonstigen nicht mehr definierbaren Materialien“ befunden (KTA-Bericht, Akten S. 4941). Mit Sicherheit nicht zu den verbrannten Gegenständen gehört jedoch das vom Berufungskläger als vernichtet angegebene iPhone, welches offenbar auch im Anschluss an den Brand weiterhin in Betrieb war. Der Berufungskläger 1 hat auf entsprechenden Hinweis vor der ersten Instanz denn auch angegeben, er habe diesen Verlust versehentlich geltend gemacht (erstinstanzliches Protokoll S. 11), was bei einem noch in Betrieb stehenden iPhone nicht glaubhaft ist. Im Zweifel ist der Versicherungsbetrug deshalb auf diesen Schadensbetrag des iPhones, welcher auf ca. CHF 800.– geschätzt wird, zu reduzieren.
3.5 Vom Vorwurf, eine Sachbeschädigung und Drohungen zum Nachteil von E____ begangen zu haben (AS Ziff. 3), wurde der Berufungskläger 1 erstinstanzlich freigesprochen. Gegen diesen Freispruch hat E____ als Privatkläger Anschlussberufung erklärt mit dem Antrag, den Beschuldigten der Sachbeschädigung und der mehrfachen Drohung schuldig zu erklären. Eine weitere Begründung des Antrages ist unterblieben. In der zweitinstanzlichen Verhandlung hat der Privatkläger ausgeführt, er habe den Berufungskläger 1 verdächtigt, den Schaden an seinem Auto verursacht zu haben, weil dieser Schaden zum einen im zeitlichen Zusammenhang mit den vom Berufungskläger ihm gegenüber geäusserten Drohungen gestanden sei, und weil er zum anderen in dessen Liegenschaft genau den gleichen Gestank – nämlich nach Buttersäure – wahrgenommen habe wie nun an seinem Auto (zweitinstanzliches Protokoll S. 7). Auf Nachfrage ergänzte er, die Anschlussberufung richte sich ausschliesslich gegen den Berufungskläger 1 (vgl. zweitinstanzliches Protokoll S. 4).
Was zunächst die Drohungen gegen E____ anbelangt, kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (erstinstanzliches Urteil E. 3 S. 47): Die drohungsähnlichen Aussagen sind nie direkt gegenüber E____ ausgesprochen worden, sondern lediglich gegenüber Drittpersonen – insbesondere gegenüber BE____ –, wenn auch mit der Absicht, dass diese E____ davon in Kenntnis setzen sollten. Der dazu befragte BE____ hat im Ermittlungsverfahren ausgesagt, die Aussagen seien „in Richtung Drohung“ gegangen – an den genauen Wortlaut möge er sich nicht mehr erinnern (Akten S. 5163 ff.). In der Hauptverhandlung des Strafgerichts wollte BE____ jedoch nichts mehr dergleichen bestätigen (vgl. erstinstanzliches Protokoll S. 44). Damit ist zwar mit der Vorinstanz zu schliessen, dass kein Beweis für die Drohungen im strafrechtlichen Sinn erbracht ist. Immerhin ist den Aussagen BE____ zu entnehmen, dass er am einerseits 26. Januar 2015 von E____ darüber informiert wurde, dass auf dessen Auto eine Säureattacke verübt worden sei. Er habe auch das Auto mit eingeschlagener Fensterscheibe gesehen, gab aber an, er habe „sofort Abstand zum Auto“ genommen. Weiter sagte er, er sei im Oktober oder November 2014 von dem ihm damals nur flüchtig bekannten Berufungskläger 1 kontaktiert worden, weil dieser den Aufenthalt von E____ habe ermitteln wollen. A____ habe gesagt, E____ schulde ihm Geld. Der Berufungskläger 1 habe ihn mindestens zweimal in dieser Sache angerufen und geäussert, E____ müsse „aufpassen“ (vgl. dazu Akten S. 5163 ff.; erstinstanzliches Protokoll S. 44). BE____ brachte auch zum Ausdruck, dass er nicht aussagen wolle: „Ich sagte E____, er solle mich nicht nennen, ich will keine Aussagen machen.“ (erstinstanzliches Protokoll S. 44). Dies ist ein weiterer Hinweis darauf, dass auch männliche Kontrahenten grossen Respekt davor zu haben schienen, mit dem Berufungskläger 1 in Konflikt zu geraten. Andererseits bestätigt BE____, dass E____ Schulden beim Berufungskläger 1 habe und gab an, dass dieser, wenn er seine Schulden bezahle, nach seiner Ansicht keine Angst haben müsse (erstinstanzliches Protokoll S. 44, Akten S. 9102). Wenn auch wie gesagt keine Drohung im Rechtssinn nachzuweisen ist, so ist damit jedenfalls das allgemeine „Druck aufbauen“ des Berufungsklägers 1 bewiesen. Dieser schreckte denn auch nicht davor zurück, E____ mittels eines Artikels in der AB____ Zeitung in ein zweifelhaftes Licht zu rücken und so just vor dem anstehenden Termin beim Zivilgericht Druck aufzusetzen (vgl. dazu Telefonkontrolle-Protokoll mit dem Journalisten der AB____-Zeitung, Akten S. 5239; Artikel AB____-Zeitung S. 5263). Nur am Rande ist in diesem Zusammenhang auf die ganz ähnliche Situation im vorliegenden Strafverfahren hinzuweisen, als derselbe Journalist ein Gespräch mit der Kronzeugin C____ kurz vor der erstinstanzlichen Verhandlung in der Zeitung platziert hatte.
Dass der Berufungskläger 1 zum Druck aufbauen geneigt ist, zeigt zudem das oben geschilderte „System“ betreffend Förderung der Prostitution mittels Lohnrückbehalten und Bussen (vgl. E. 3.3), das Telefonat mit AN____ (E. 3.2.5) sowie die nachstehend noch zu behandelnden Vorfälle V____ und BF____ (s. dazu unten E 3.6 und 3.8).
Tatsächlich ist – wie die Vorinstanz richtig bemerkt – weiter auffällig, dass sich im Umfeld des Berufungsklägers 1 immer wieder Buttersäure-Attacken ereigneten, und zwar stets zum Nachteil von Personen, mit denen er aktuell im Streit lag (so etwa zweimal zum Nachteil von V____, vgl. Akten S. 5343 und erstinstanzliches Protokoll S. 4; und zweimal zum Nachteil der Vermieterin, vgl. Akten S. 5429 f., 5677 f.). Auch wenn die Vorinstanz in diesen Fällen einen Freispruch gefällt hat – der von der Staatsanwaltschaft unangefochten geblieben und von der Berufungsinstanz somit nicht zu ändern ist –, so bleibt als Indiz jedenfalls das Faktum, dass eine sehr spezielle Art von Sachbeschädigung insgesamt viermal zum Nachteil von mit dem Beschuldigten im Streit liegenden Parteien vorgekommen ist. Die Aussagen von E____ werden dadurch zusätzlich gestützt. Eine andere Täterschaft ist sodann nicht erkennbar. E____ hat zudem alles Interesse daran, den „richtigen“ Täter zu eruieren, geht es doch um eine ganz spezifisch gegen ihn gerichtete „feindliche“ Aktion. Nicht einmal vermutungsweise kann E____ aber eine andere Täterschaft nennen. Dies alles spricht für die Täterschaft des Berufungsklägers
3.6 Der Berufungskläger 1 beantragt weiter einen Freispruch vom Schuldspruch wegen versuchter Nötigung gegenüber V____ (AS Ziff. 4).
Die Vorinstanz hat in diesem Punkt der Anklage einen Freispruch bezüglich Nötigung und Sachbeschädigung erlassen, welcher unangefochten geblieben ist. Sie hat den Berufungskläger 1 jedoch wegen versuchter Nötigung verurteilt, was im Folgenden zu prüfen ist.
Fest steht, dass V____ im März 2012 CHF 15‘000.– für den „Freikauf“ seiner Freundin bezahlt hatte. In der Folge versuchte der Berufungskläger 1 von ihm weitere Beträge erhältlich zu machen. Man einigte sich auf CHF 10‘000.–. V____ zahlte aber diesen Betrag nicht, da er zwischenzeitlich eine Lösung mit dem Migrationsamt gefunden hatte und der Aufenthalt seiner Freundin AM____ somit geregelt war. Der Berufungskläger 1 insistierte indessen auf dieser Zahlung und schickte einen Zahlungsbefehl über CHF 25‘000.– (Akten S. 5368). Die Vorinstanz hat aufgrund dessen einen Schuldspruch wegen versuchter Nötigung gefällt.
Die Verteidigung wendet ein, das Verhältnis zwischen V____ und dem Berufungskläger 1 sei bis August 2012 bestens gewesen. Von Druck ausüben gegenüber V____ könne keine Rede sein (Berufungsbegründung S. 42/43). Diesbezüglich ist folgendes auszuführen: Auf dem zitierten WhatsApp-Verkehr wird dokumentiert, dass zwischen den Parteien ab April 2012 die „Auslösung“ von AM____ diskutiert wurde. Der Berufungskläger 1 selber schlug vor, die Tänzerin brauche nicht mehr bei ihm zu arbeiten, wobei für den Ausfall CHF 10‘000.– zu zahlen seien, eigentlich aber sei für den Umsatzausfall eine Entschädigung von CHF 25‘000.– geschuldet. V____ war mit CHF 10‘000.– einverstanden, die er allerdings in der Folge nicht bezahlte. Die Geltendmachung einer Forderung – allenfalls auch einer übersetzten – für das Nichterbringen von vertraglichen Leistungen ist an sich strafrechtlich nicht relevant. Fraglich ist einzig, ob die Geltendmachung mit Druck gegenüber V____ verbunden war. V____ schildert sowohl im Ermittlungsverfahren wie auch in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, dass der Berufungskläger 1 bei Nichtzahlung des Betrages seiner damaligen Freundin gedroht habe, den Vertrag zu kündigen und damit das Visum der Tänzerin zu Fall zu bringen (Akten S. 5362; erstinstanzliches Protokoll S. 52 und 54). Es steht somit fest, dass V____ vom Berufungskläger 1 nicht direkt mit der Vertragsauflösung bzw. dem Visumsentzug konfrontiert wurde, sondern einzig seine Freundin. V____ gibt an, er habe sich aus Angst um seine Freundin und aus Respekt vor ihr auf das Angebot der Zahlung von CHF 10‘000.– eingelassen. Dieser Motivationszusammenhang ist aber in der Anklageschrift – wie auch bei der vollendeten Nötigung – ebenfalls nicht beschrieben (siehe dazu erstinstanzliches Urteil S. 50), so dass das Verfahren in diesem Punkt zufolge Verletzung des Akkusationsprinzips einzustellen ist.
3.7 Die Vorinstanz hat die beiden Berufungskläger weiter der Sachbeschädigung zum Nachteil der I____ (AS Ziff. 5 und 6) schuldig gesprochen, soweit es um die Sprayattacke vom 11. September 2014 gegangen ist. Für die weiteren Farb- und Buttersäureattacken in derselben Liegenschaft zum Nachteil derselben Eigentümerin ist Freispruch ergangen. Dieser ist unangefochten geblieben und daher für das Berufungsgericht bindend.
Beide Berufungskläger bestreiten den Schuldspruch. Dieser stützt sich auf die Beobachtungen des Mieters AQ____, welcher im Ermittlungsverfahren im Beisein der Verteidigung des Berufungsklägers 2 einvernommen wurde. Er führte aus, aufgrund der Hitze an diesem Tag seien die Fenster offen gestanden, und zwar sowohl dasjenige in seinem Zimmer als auch jenes im Flur. Er habe plötzlich ein Geräusch wie von einem Sprayen gehört, er habe zuerst an ein Haarsprayen gedacht. Es sei sehr lange gegangen und sein Hund sei nervös geworden. Da habe er aus dem Fenster geschaut. Er habe den Vorhang weggezogen und eine Person gesehen und geschaut, was diese Person mache. Die Person habe in aller Ruhe mit einer Art Signalfarbe Wände und Türen besprayt. Der Typ habe eine Kapuzenjacke getragen. Er habe dann die Polizei angerufen. Das Sprayen sei noch ca. 30 – 40 Sekunden weitergegangen (vgl. Auss. AQ____, Akten S. 2623 ff.). In der Wahlkonfrontation bezeichnete er die Person Nr. 7 „zu 95 %“ als Täter. Die Merkmale wie Kopfform, Grösse, Bartwuchs und der seitliche Anblick führten ihn zu diesem Schluss – wobei interessant ist, dass er den Zeugen Nr. 5 typähnlich fand, was auch tatsächlich stimmt (vgl. dazu Akten S. 2630). In der Hauptverhandlung bestätigte der Zeuge diese Aussagen (erstinstanzliches Protokoll S. 55 ff.). Er führt aus, er habe den Täter beim Abmontieren einer Leuchtreklame wiedererkannt (Auss. AQ____, Akten S. 5964). Jene Person sei ihm aufgefallen, mit derselben Kapuzenjacke, allerdings ohne die Kapuze übergestülpt zu haben (vgl. dazu Auss. AQ____, erstinstanzliches Protokoll S. 55). Zu den Licht- und Abstandsverhältnissen hat er ausgeführt, von seinem Fenster zum Flurfenster – wo der Sprayer erschienen sei – betrage der Abstand maximal 2,5 m. Der Korridor sei mit einem Lichtsensor ausgestattet und der Mann sei daher gut zu sehen gewesen (Auss. AQ____, Akten S. 5963). Der Zeuge habe anschliessend nicht gehört, dass sich die Eingangstür im Erdgeschoss je geöffnet hätte. Er habe daher angenommen, der Täter sei noch im Haus, und er habe dies der Polizei auch so mitgeteilt (Auss. AQ____, Akten S. 5964, Polizeirapport S. 5921/2). Mit dieser Aussage war die Vermutung verbunden, dass es sich um einen „Insider“, also eine Person, welche sich auch normalerweise in der Liegenschaft aufhält, handeln könnte.
Die Verteidigung wendet gegen den Schuldspruch ein, der Zeuge AQ____ habe in der Hauptverhandlung nicht bestätigt, dass er den Täter bei der Demontage der Leuchtreklame zu 100 % wiedererkannt habe. Das trifft zwar zu, ist aber weiter nicht erstaunlich: Die Behauptung einer 100-%igen Sicherheit würde vielmehr an der Vorsicht des Zeugen zweifeln lassen, ist doch notorisch, dass eine derartige 100 %ige Sicherheit bei der Erinnerung nach einer gewissen Zeit und unter diesen Umständen gar nicht möglich ist. Fakt ist aber, dass die Ähnlichkeit so gross war, dass der Zeuge sofort und ohne zu zögern den Konnex zum nächtlichen Täter herstellte (vgl. dazu Aussagen AQ____ Akten S. 5965).
Die Verteidigung argumentiert im Weiteren, das angebliche „nicht Verschwinden“ des Täters aus der Liegenschaft stelle ein blosses Indiz für eine interne Täterschaft dar. Dies trifft zu. Der Berufungskläger 2 ist als Angestellter des Clubs Y____ solch ein „Interner“, womit dieses Indiz eben an Gewicht gewinnt. Im Übrigen sind die Aussagen des Zeugen AQ____ in sich kohärent und stimmig. Wie sicher der Zeuge sich beim „Wiedererkennen“ war, zeigt nicht zuletzt die Tatsache, dass er sich umgehend beim Hauswart erkundigte, wer die Handwerker bei der Leuchtreklameabdeckungsdemontage gewesen seien und ob diese zum Nachtclub gehörten (S. 5964).
Als letztes Indiz, welches die Aussagen des Zeugen AQ____ rückbestätigt, sei erwähnt, dass der Berufungskläger 2 bei seiner Festnahme am 26. März 2015 ebenfalls eine dunkle Jacke mit Kapuze und farbige Boxer-Shorts (nun zwar gelb und nicht wie damals rot) getragen hat (Akten S. 6050). Bei der Haussuchung wurden zudem noch ein dunkler Kapuzenpullover und eine dunkle Kapuzenjacke sowie schwarze Trainerhose ohne Seitenstriche – so die Beschreibung des Täters durch den Zeugen AQ____ – gefunden (siehe dazu die Vorhalte Akten S. 6050, 6051). Insgesamt ist somit die Täterschaft des Berufungsklägers 2 nachgewiesen. Wie die Vorinstanz zu Recht betont, ist das Motiv jedoch beim Berufungskläger 1 zu suchen: Er lag im Streit mit der Vermieterschaft (vgl. dazu die Schreiben [...] Akten S. 5804 ff., Strafanzeige [...] Akten S. 5922 ff.; Aussagen [...] Akten S. 5808 ff.) und wollte diese im wahrsten Sine des Wortes „hinausekeln“.
Nach dem Gesagten ist der Sachverhalt rechtsgenüglich erstellt und der Schuldspruch wegen Sachbeschädigung, begangen durch die Berufungskläger 1 und 2 als Mittäter – wobei der Berufungskläger 2 quasi den „verlängerten Arm“ des Berufungsklägers 1 darstellt – zu bestätigen.
3.8 Die Nötigung zum Nachteil von BF____ (AS Ziff. 7) ist ebenfalls nachgewiesen: BF____ hat hierzu eingehend ausgesagt und seine Aussagen in der Hauptverhandlung vor Strafgericht wiederholt (vgl. dazu erstinstanzliches Protokoll S. 60 ff.). Er gab an, die Berufungskläger 1 und 2 sowie ein dritter Mann hätten bei ihm an der Türe geklopft. Der Berufungskläger 1 sei mit einem Golfschläger in der Hand erschienen. Die beiden anderen hätten auch etwas in der Hand gehabt. Der Berufungskläger 1 habe erklärt, er habe noch so und so viel Zeit das „Zeug zu packen und zu gehen“. Er habe dabei zum Ausdruck gebracht, wenn er – BF____ – nicht gehe, dann „habe er die dabei“. Diese seien wie Rausschmeisser oder Türsteher hinter dem Berufungskläger 2 gestanden. BF____ habe dann versucht, AY____ – seinen Untervermieter – zu erreichen, was ihm aber nicht gelungen sei. Der Berufungskläger 1 habe ihn dann auch noch genötigt, einen Zettel zu unterschreiben. Einer habe dann noch seine Tasche runtergetragen. Speziell zur Rolle des Berufungsklägers 2 bemerkte BF____, dieser sei „einfach da gestanden“, der sei beigezogen worden, damit es keinen Streit gebe. BF____ habe dann gesagt: „Hau ab, ich will AY____ anrufen“, aber mit den beiden Begleitern habe der Berufungskläger 1 erreicht, dass man ihn rauswerfen konnte „sie halfen oder sie schlagen“ (vgl. im Übrigen auch die Textnachricht vom 18.Juli 2015 um 01.21 Uhr (!) von BF____ an AY____, Akten. S. 3098, worin er diesen über das soeben Vorgefallene informiert). Der Einwand der Verteidigung, BD____ sei ja freiwillig gegangen, geht an der Sache vorbei: Um BF____ mitzuteilen, er habe die Wohnung zu verlassen, braucht es weder einen Aufmarsch zu nachtschlafender Zeit, noch einen mitgeführten Golfschläger, noch die Begleitung zweier weiterer männlicher Kollegen (nach Aussagen des Berufungsklägers 1 sogar von drei Männern, erstinstanzliches Protokoll S. 20 f.). Auch auf die entsprechende Frage in der zweitinstanzlichen Verhandlung vermochte der Berufungskläger 1 keine überzeugende Erklärung abzugeben (er habe „am Abend“ gehen müssen, weil sonst nie jemand zuhause gewesen sei, vgl. zweitinstanzliches Protokoll, S. 6). Der Sachverhalt gemäss Anklage ist somit erstellt.
BF____ wurde somit unter Androhung von Schlägen und mithin von Gewalt im Sinne von Art. 181 StGB dazu gedrängt, umgehend die Wohnung zu verlassen. Dem Berufungskläger 2 fiel dabei eine wesentliche Rolle zu, indem er ein unabdingbarer Bestandteil der Drohkulisse war und mit der Überzahl erreicht werden sollte und konnte, dass BF____ sich nicht zur Wehr setzen, sondern vielmehr sich dem Willen des Berufungsklägers 1 fügen würde. Der Einwand, der Berufungskläger 2 habe einfach den Berufungskläger 1 bei seinem Gespräch begleiten wollen, widerlegt nichts: Wer zur nachtschlafenden Zeit einen Kollegen, der sich mit Golfschlägern ausgerüstet hat, „begleitet“, um einen Mieter/Untermieter zum sofortigen Auszug aus der Wohnung zu drängen, weiss, dass er Teil der nötigen Drohkulisse ist. Somit sind beide Berufungskläger der Nötigung gemäss Art. 181 StGB schuldig zu erklären.
3.9 Bezüglich des Vorwurfs der Herstellung bzw. des Besitzes von Pornografie und Gewaltdarstellungen im Sinne von Art. 197 und Art. 135 StGB (AS Ziff. 8), wendet die Verteidigung ein, der Berufungskläger 1 habe das ihm zugesandte Bild- und Videomaterial umgehend auf seinem iPhone gelöscht. Es sei ihm nicht bewusst gewesen, dass dieses Material aufgrund der Synchronisationssoftware der Firma Apple auf seinen Computer kopiert werde. In der Berufungsverhandlung hat der Berufungskläger ebenfalls geltend gemacht, er habe diese Filme und Fotos ungewollt zugeschickt bekommen und gelöscht, sie seien jedoch durch Zufall wieder hervorgekommen. Dies sei wohl „bei irgend einer Speicherung oder Synchronisierung mit i-Cloud“ passiert. Er habe nie realisiert, dass dies gespeichert worden sei (Auss. Berufungskläger, zweitinstanzliches Protokoll S. 6). Dazu ist zu bemerken, dass notorischerweise tatsächlich bei einem Back-Up Vorgang die Daten des Handys in der Cloud gespeichert werden, was nicht jedem bewusst sein mag. Angesichts der Tatsache, dass keine weiteren Indizien oder weiteren Bilder vorhanden sind, ist deshalb im Zweifel davon auszugehen, dass sich dies auch beim Berufungskläger so verhält, weshalb in diesem Punkt ebenfalls ein Freispruch zu ergehen hat.
3.10 Die Vorinstanz hat den Berufungskläger 1 der Widerhandlung gegen das Gasgewerbegesetz schuldig erklärt (AS Ziff. 12). Dies wird vom Berufungskläger bestritten.
Nach § 32 Gastgewerbegesetz (SG 563.100) dürfen den Gästen und den in einem Restaurationsbetrieb beschäftigten Personen keine alkoholhaltigen Getränke aufgedrängt werden.
Die Anklageschrift schildert das Aufdrängen von Alkohol an die männlichen Gäste, hingegen nicht bezüglich der Frauen. Die Vorinstanz hat die Norm aber ausschliesslich auf den Alkoholkonsum durch die Frauen bezogen (vgl. dazu erstinstanzliches Urteil S. 57). Diesbezüglich ist der Verteidigung Recht zu geben, dass solches gar nie vorgeworfen bzw. angeklagt wurde, weshalb das Verfahren in diesem Punkt einzustellen ist. Bezüglich des in der Anklageschrift geschilderten Vorwurfs – Animieren der Gäste – ist die Vorinstanz davon ausgegangen, dass dieser von vornherein nicht erfüllt ist, da die männlichen Gäste „freiwillig“ Alkohol konsumiert hätten. Diesbezüglich ist also kein Schuldspruch ergangen. Wegen des Verbots der reformatio in peius kann dieser Punkt vorliegend vom Berufungsgericht nicht weiter geprüft werden.
Nach dem Gesagten ist das Verfahren in diesem Anklagepunkt somit einzustellen.
3.11 Der Berufungskläger 1 ist von der Vorinstanz weiter der Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. h Waffenverordnung in Verbindung mit Art. 7 Waffengesetz schuldig gesprochen worden (AS Ziff. 13).
In der Berufung wird – wie schon vor der Vorinstanz – ausgeführt, der Erwerb des Jagdgewehrs sei dem Waffenbüro mitgeteilt worden. Der Berufungskläger 1 sei darauf hingewiesen worden, dass er dazu eine Bewilligung brauche. Daraufhin habe er das Jagdgewehr beim Händler gelagert.
Die Vorinstanz hat dem Berufungskläger 1 zu Recht zur Last gelegt, dass er aufgrund seiner Nationalität von vornherein von einem „Erwerbsverbot“ betroffen war, keine Ausnahmebewilligung besass und eine solche wohl auch nicht hätte erhalten können. Er hatte die Waffe aber bereits erworben bzw. gekauft und den Erwerb erst anschliessend dem Waffenbüro gemeldet (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 13 S. 57 f.). Der Tatbestand des unrechtmässigen Waffenerwerbs ist somit erfüllt, und entsprechend ist der Schuldspruch zu bestätigen. Da es sich um die Beschaffung von Gewehr und Munition handelt, handelt es sich um eine mehrfache Widerhandlung.
3.12 Bezüglich der mehrfachen Widerhandlungen gegen das Markenschutzgesetz und das UWG (AS Ziff. 15) ist unbestritten, dass die inkriminierte Website installiert und öffentlich einsehbar war, und dass die Logos von Finanz- und Versicherungs-instituten verwendet worden sind. Hingegen, so der Berufungskläger 1, sei noch keine Geschäftstätigkeit aufgenommen worden. Allerdings ist das Aufschalten einer Website mit kommerziellem Inhalt ein Auftritt auf dem Markt und damit der Beginn der Geschäftstätigkeit. Es werden bestehende Geschäftsbeziehungen zu den genannten Firmen bzw. das Erbringen von Dienstleistungen unter den genannten Marken vorgespiegelt. Der Einwand des Berufungsklägers ist deshalb nicht zu hören.
Nach Art. 61 Abs. 1 lit. b Markenschutzgesetz begeht eine Markenrechtsverletzung u.a., wer unter der angemassten Marke Dienstleistungen anbietet oder für sie wirbt. Nach Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG ist u.a. strafbar, wer über seine Leistungen oder seine Geschäftsverhältnisse unrichtige oder irreführende Angaben macht.
Die Website der Firma [...] GmbH www.[...].ch bzw. www.[...].com bot Beratungs- und Dienstleistungen im Versicherungs- und Finanzsektor an. Mit je einem Link mit der Bezeichnung „Partner“ gelangte man zu einer Seite mit der Bild-/Wortmarke von 16 Versicherungen und 6 Banken (vgl. dazu Akten S. 7516 ff. und Handelsregisterauszug Firma [...] GmbH S. 7497).
Dass der Berufungskläger 1 als Geschäftsführer der Firma [...] GmbH für die Website verantwortlich war und über die Geschäftsverhältnisse unrichtige bzw. irreführende Angaben machte, steht somit ebenso fest, wie dass er mit angemassten Marken für Dienstleistungen im Finanz- und Consultingbereich geworben hat. Somit ist auch dieser Schuldspruch zu bestätigen.
3.13 Der Berufungskläger 2 ficht seinen Schuldspruch wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz mit der Begründung an, die er schon vor der Vor-instanz vorgetragen hatte, nämlich die ca. 4 Gramm Kokain, welche in seinem Auto aufgefunden worden waren (vgl. dazu Rapport S. 6545 ff.), seien von einer Tänzerin dort liegengelassen worden. Er habe das Betäubungsmittel wieder dieser Person zurückgeben wollen (Aussagen Berufungskläger 2 erstinstanzliches Protokoll S. 23/24; Aussagen Berufungskläger 2 Einvernahme 7. Juli 2015, Akten S. 6559). Auch vor zweiter Instanz gab er an, er sei manchmal nach der Arbeit mit den Tänzerinnen etwas trinken gegangen. Es könne sein, dass eine von ihnen das Kokain im Auto vergessen habe. Er habe damit nicht zur Polizei gehen wollen und habe es deshalb behalten, um zu fragen, wem das sei (Aussagen Berufungskläger 2, zweitinstanzliches Protokoll S. 6).
Diese Aussagen sind nicht glaubhaft und als Schutzbehauptungen zu werten, bleibt doch völlig offen, wann und wie er den „Fund“ dieser Person wieder hätte zurückgeben können: Zum einen sagte er aus, er kenne den Namen der Frau gar nicht, er habe sie aber nach der Polizeikontrolle kontaktieren wollen, dies jedoch dann nicht mehr gekonnt (Auss. B____ Akten S. 6559). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab er weiter an, er wisse nicht genau, welche Frau es gewesen sei (erstinstanzliches Protokoll S. 24 oben). So oder so verblieb jedenfalls das Kokain in seinem Besitz und hätte dies sogar nach seinen eigenen Aussagen so bleiben sollen, bis er die eine oder andere Tänzerin irgendeinmal hätte kontaktieren können. Nicht zuletzt sind in diesem Zusammenhang auch die Aussagen von E____ relevant, wonach er vermute, dass der Berufungskläger 2 Kokain in den Club geliefert habe (Auss. E____, Akten S. 6553) bzw. dieser ihm auch selber einmal eine kleine Menge Betäubungsmittel verkauft habe (Akten a.a.O.; zweitinstanzliches Protokoll S. 7) – wenn sie auch nur indiziell berücksichtigt werden können.
Nach dem Gesagten ist der Besitz des Berufungsklägers 2 am Kokain nach dem Gesagten nachgewiesen und der vorinstanzliche Schuldspruch zu Recht ergangen
3.14 Zusammenfassend erfolgt somit bezüglich des Berufungsklägers 1 nebst den anerkannten Schuldsprüchen ein solcher wegen mehrfacher Sachbeschädigung (neu auch im Fall E____), Betrugs, Nötigung, Ausnützung der Notlage, mehrfacher versuchter Ausnützung der Notlage (nicht im Fall D____), Förderung der Prostitution, mehrfacher versuchter Förderung der Prostitution, mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz, mehrfacher Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb und mehrfacher Widerhandlung gegen das Markenschutzgesetz.
Freispruch erfolgt bezüglich Brandstiftung, Irreführung der Rechtspflege und (einfachen) Betrugs sowie Gewaltdarstellungen/Pornographie und Drohung i.S. E____ Eine Korrektur erfolgt bei der versuchten Ausnützung einer Notlage: Hier erfolgt Schuldspruch nur im Zusammenhang mit den Tänzerinnen W____ und X____.
Einzustellen ist das Verfahren bezüglich versuchter Nötigung i.S. V____ und mehrfacher Widerhandlung gegen das Gastgewerbegesetz
Bezüglich des Berufungsklägers 2 ist der erstinstanzliche Schuldspruch wegen Sachbeschädigung, Nötigung und Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu bestätigen.
4.1.1 Die Vorinstanz hat die Strafzumessung beim Berufungskläger 1 nach dem Vorgaben des Bundesgerichts (vgl. dazu BGE 138 IV 120 E. 5.2) vorgenommen und detailliert begründet, weshalb für gewisse Deliktskomplexe nur Freiheitsstrafe, bei anderen Geldstrafen bzw. Bussen ausgesprochen werden müssen. Darauf kann verwiesen werden (erstinstanzliches Urteil S. 59-62). Diesen grundsätzlichen Überlegungen ist in allen Teilen zu folgen.
4.1.2 Der Berufungskläger 1 wurde erstinstanzlich zu insgesamt 4 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Im Unterschied zum vorinstanzlichen Urteil wurde er in zweiter Instanz vom Vorwurf der Brandstiftung, des Betrugs sowie der Gewaltdarstellungen und Pornografie freigesprochen. In Bezug auf die versuchte Nötigung z.N. V____ (AS Ziffer 4.1) und die mehrfache Widerhandlung gegen das Gastgewerbegesetz (AS Ziffer 12) wurde das Verfahren eingestellt. Dies hat zu einer Reduktion der vorinstanzlichen Strafe zu führen. Neu hinzu kommt auf der anderen Seite ein Schuldspruch wegen Sachbeschädigung z.N. von E____.
Aufgrund des Wegfalls des Schuldspruchs wegen Brandstiftung ist diese im Gegensatz zum erstinstanzlichen Urteil nicht mehr das schwerste Delikt im Rahmen der mit Freiheitsstrafen bedrohten Gruppe, sondern wiegt der Tatkomplex rund um die Tänzerinnen des Y____ Clubs nun nicht nur materiell, sondern auch formell am schwersten (vgl. dazu erstinstanzliches Urteil S. 62). Nach diesem richtet sich deshalb vorliegend die Einsatzstrafe, für welche mit der Vorinstanz 24 Monate angemessen erscheinen (vgl. zur detaillierten Strafzumessung vorinstanzliches Urteil S. 62/63, E. 1.3).
Für die Tatbestände des BetmG und AuG erscheinen je 3 Monate angemessen (vgl. dazu vorinstanzliches Urteil E. 1.4 und 1.5). Für die Nötigung z.N. BF____ scheinen hingegen die von der Vorinstanz ausgesprochenen 2 Monate zu mild. Angesichts des skrupellosen und brutalen Vorgehens aus nichtigem Anlass sind für diese Tat 3 Monate angemessen.
Für die Sachbeschädigung gegenüber der I____ sind mit der Vorinstanz 2 Monate einzusetzen (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 1.8). Der neu erfolgende Schuldspruch wegen der Beschädigung des Autos von E____ ist aufgrund der massiven Beeinträchtigung des Fahrzeugs – gemäss Akten resultierte ein Totalschaden bzw. ein Sachschaden von CHF 10‘191.00 (vgl. Akten S.5223) – mit 5 Monaten zu sanktionieren, zumal die Tat aus nichtigem Anlass begangen wurde. Da auch dieses Delikt mit dem allgemeinen Geschäftsgebaren des Berufungsklägers als Mitglied des Rotlichtmilieus und insbesondere mit seiner Einschüchterungstaktik im Zusammenhang steht, weist es einen derart engen Konnex zu den anderen mit Freiheitsstrafe geahndeten Delikten dieser Gruppe auf, dass sich das Verschulden als gleichwertig darstellt und eine einheitliche Strafart zu wählen ist (s. dazu vorinstanzliches Urteil S. 60/61). Daraus folgt, dass auch die neu zu sanktionierende Sachbeschädigung mit einer Freiheitsstrafe zu ahnden ist (vgl. dazu BGE 144 IV 313 E. 1.1.2 S. 317, mm.H. auf BGer 6B_1216/2017 vom 11. Juni 2018 E. 1.1.1; BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.4.2). Gleiches gilt für den im Zusammenhang mit dem Brand des Hummers verbleibenden Versicherungsbetrug betreffend iPhone, welcher mit einem Monat Freiheitsstrafe zu sanktionieren ist.
Insgesamt resultiert somit eine hypothetische Gesamtstrafe von 42 Monaten bzw. 3,5 Jahren Freiheitsstrafe. Unter Berücksichtigung des Asperationsprizips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB ist diese auf 3 Jahre festzusetzen.
In Bezug auf die Frage des teilbedingten Strafvollzugs ist festzuhalten, dass aufgrund der verbesserten persönlichen Situation des Berufungsklägers – dieser hat aktuell eine feste Stelle und keinen Bezug mehr zum Rotlichtmilieu – sowie der Annahme, dass ihm die lange Haft den Ernst der Situation vor Augen geführt hat, eine gute Prognose möglich ist. Es sind deshalb 18 Monate der Strafe bedingt auszusprechen, mit einer Probezeit von 2 Jahren.
4.1.3 Die Vorinstanz hat für die mit Geldstrafe sanktionierten Schuldsprüche eine Gesamtstrafe von 110 Tagessätzen ausgefällt (vgl. erstinstanzliches Urteil Ziff. 1.9-1.15). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der zweitinstanzliche Freispruch vom Vorwurf der Herstellung bzw. des Besitzes der Pornografie und Gewaltdarstellungen (AS Ziff. 8) vorliegend nicht ins Gewicht fällt, da die entsprechende Sanktion für den vorinstanzlichen Schuldspruch von dieser offensichtlich vergessen wurde (vgl. erstinstanzliches Urteil a.a.O.). Es bleibt deshalb bei den einzelnen vorinstanzlich verhängten Sanktionen für die Schuldsprüche. Hingegen scheint es angezeigt, die Gesamtstrafe zufolge vermehrter Asperation tiefer auszufällen. Angemessen ist für sämtliche mit Geldstrafe sanktionierten Schuldsprüche eine Gesamtstrafe von 100 Tagessätzen.
Weiter ist eine Änderung der Tagessatzhöhe angezeigt. Zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils wurde diese angesichts der „schwierigen finanziellen Verhältnisse“ resp. der Erwerbslosigkeit des Berufungsklägers 1 während der Haft bei der minimalen Höhe von CHF 10:– festgesetzt (vgl. erstinstanzliches Urteil E. 1.8). Aufgrund der aktuellen finanziellen Situation des Berufungsklägers (vgl. Angaben zweitinstanzliches Protokoll S. 4) erscheint unter Berücksichtigung des Freibetrags und aller üblichen Abzüge neu eine Tagessatzhöhe von CHF 80.– angemessen. Eine solche Erhöhung der Tagessatzhöhe im zweitinstanzlichen Verfahren ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei einer Veränderung der wirtschaftlichen Situation des Beschuldigten angezeigt und verstösst trotz dessen alleiniger Berufung nicht gegen das Verbot der reformatio in peius (BGE 144 IV 198, E. 5.4, m.H.).
Somit wird neu eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu CHF 80. – verhängt. Gemäss den obigen Erwägungen zum teilbedingten Strafvollzug wird diese Strafe im Unterschied zum vorinstanzlichen Urteil bedingt ausgesprochen
4.1.4 Bezüglich der Bussen entfällt der Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen das Gastgewerbegesetz, sodass die hierfür festgesetzte Busse von CHF 2‘000.– ebenfalls entfällt. Hingegen verbleibt die Busse wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (CHF 300.–) und Missachtung der Meldepflichten (CHF 200.–), d.h. total CHF 500.–.
4.1.5 Zu den Täterkomponenten hat die Vorinstanz zutreffend ausgeführt, dass der Berufungskläger 1 sich gegen zahlreiche elementare, vom Strafgesetzbuch geschützte Rechtsgüter vergangen, aber auch über administrative Gebote bedenkenlos hinweggesetzt hat. Wer sich ihm in den Weg stellte, wurde mit anonymem Druck –Sachbeschädigung, Diffamierungskampagne in den Medien – gefügig gemacht bzw. mundtot gemacht. Der Berufungskläger 1 hat in einer Parallelwelt eine Art Parallel-ordnung installiert und sich dabei zunutze gemacht, dass die Geschädigten, welche sich zumeist im Milieu bewegt haben, den Gang zu den Behörden scheuen. Dies gilt nicht nur für die geschädigten ausländischen Frauen, welche meistens aus Ländern des ehemaligen Ostblocks stammen und negative Erfahrungen mit der Polizei bereits hinter sich hatten, sondern auch für die männlichen Klienten, die verheiratet waren oder in festen Beziehungen lebten. Entsprechend lange Zeit konnte der Berufungskläger 1 denn auch schalten und walten, wie er wollte. Dabei kam ihm die scheinbar gute „Integration“ in Basel zustatten. Er hat sich mit Leuten aus der Banken-/Immobi-lienbranche gut gestellt, hatte Zugang zu den lokalen Medien, spielte Golf etc. und verstand es so, seine gesellschaftlichen Kontakte für seine Zwecke zu nutzen. Dabei verlor er allerdings jedes Mass und „eckte“ bald in verschiedener Hinsicht an. Dann wurde zu „stärkerer Munition“ gegriffen: Nötigung, Drohung, Sachbeschädigungen, Lohnkürzungen etc.. Insofern trägt seine Delinquenz durchaus „mafiöse“ Züge.
Zum Vorleben des Berufungsklägers 1 ist den vorinstanzlichen Erwägungen – ausser dem Hinweis, dass die Tatsache, dass er mit Frau und Tochter eine Familie hat, keine besondere Strafempfindlichkeit zu begründen vermag – nichts mehr beizufügen. Somit hat es bei 3 Jahren Freiheitsstrafe, 100 Tagessätzen à CHF 80.– sowie einer Busse von CHF 500.– zu bleiben.
4.2 Beim Berufungskläger 2 wird der Schuldspruch der Vorinstanz vollumfänglich bestätigt. In Bezug auf die Strafzumessung kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil S. 67/68). Die ausgesprochene Geldstrafe von 100 Tagsätzen ist angemessen, ebenso der Tagessatz von CHF 60.–.
Zur Frage des bedingten Strafvollzugs ist zu bemerken, dass der Berufungskläger 2 Vorstrafen wegen Widerhandlungen gegen das Waffengesetz und Strassenverkehrsgesetz, also nicht einschlägiger Art, aufweist. Kurz nach Ablauf der zweiten Probezeit am 18. Juli 2014 hat er wieder delinquiert (Sachbeschädigung). Er war mit Urteil vom 18.07.2011 zu einer hohen Busse (CHF 1‘200.–) verurteilt worden, welche er mutmasslich bezahlt hat. Gleichwohl hat ihn dies nicht so beeindruckt, dass er in Zukunft sich straflos verhalten hätte.
Aufgrund der Entwicklung des Lebens des Berufungsklägers 2 seit dem erstinstanzlichen Urteil – er arbeitet an einer festen Stelle, vgl. zweitinstanzliches Protokoll S. 5 – ist auch hier eine gute Prognose möglich und der bedingte Vollzug aus Resozialisierungsgründen angezeigt, weshalb die Strafe im Unterschied zum erstinstanzlichen Urteil neu bedingt ausgesprochen wird, bei einer Probezeit von 2 Jahren.
Die Zivilforderungen sind, nachdem die entsprechenden Schuldsprüche bestätigt werden, mit der Vorinstanz ebenfalls zuzusprechen. Sie sind denn auch im Eventualstandpunkt nicht angefochten worden (vgl. dazu Berufungsbegründung Berufungskläger 1 S. 53). Eine Ausnahme gilt für die Zivilforderung aus dem Versicherungsbetrug an die M____ AG. Diese Zivilforderung ist aufgrund des teilweisen Freispruchs im Sinne der obigen Erwägungen auf den Betrag des iPhones bzw. auf CHF 800.– zu reduzieren, wobei das im Anschluss an die Verhandlung ergangen Dispositiv, welches zufolge eines offensichtlichen Versehens einen Betrag von CHF 8‘000.– nennt, hiermit entsprechend korrigiert wird.
6.1 Der Berufungskläger 1 dringt mit seiner Berufung in weiten Teilen nicht durch. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat er gemäss Art. 426 i.V.m. 428 StPO die erstinstanzlichen Verfahrenskosten im Umfang von CHF 49'975.15, abzüglich der im Zusammenhang mit der Brandstiftung angefallenen Kosten zu bezahlen. Da in den Akten keine detaillierte Rechnung vorhanden ist und auch auf Nachfrage bei der Staatsanwaltschaft keine solche erhältlich war, sind ihm dafür pauschal CHF 2‘000.– abzuziehen. Ebenfalls zu tragen hat er die erstinstanzliche Urteilsgebühr und die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens, welche ihm aufgrund seines teilweisen Durchdringens mit einer reduzierten Urteilsgebühr auferlegt werden.
6.2 Der Berufungskläger 2 unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich und hat somit gemäss Art. 426 i.V.m. 428 StPO seine erstinstanzlichen Verfahrenskosten und die Urteilsgebühr für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens zu tragen.
7.1 Dem amtlichen Verteidiger des Berufungsklägers 1, [...], ist für das zweitinstanzliche Verfahren ein Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten, wobei auf seine Honorarnote vom 24. Januar 2019 abgestellt werden kann. Unter Berücksichtigung des Aufwands für die Berufungsverhandlung ist ihm somit für die aus dem Jahr 2017 datierenden Aufwendungen ein Honorar von CHF 9‘660.– und ein Auslagenersatz von CHF 90.50, zuzüglich 8 % MWST sowie für die aus dem Jahr 2018 datierenden Aufwendungen ein Honorar von CHF 3‘980.– und eine Auslagenersatz von CHF 7.–, zuzüglich 7,7 % MWST, insgesamt CHF 14‘824.70 aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Der Berufungskläger hat dem Gericht diesen Betrag – entsprechend seinem teilweisen Durchdringen beim Freispruch vom Vorwurf der Brandstiftung sowie beim Freispruch vom Besitz resp. Herstellen von Gewalt- und Pornografiedarstellungen – im Umfang von 75 % zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
7.2 Der Verteidigerin des Berufungsklägers 2, [...], ist für das zweitinstanzliche Verfahren ein Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten, wobei auf ihre Honorarnote vom 24. Januar 2019 abgestellt werden kann. Unter Berücksichtigung des Aufwands für die Berufungsverhandlung ist ihr somit für die aus dem Jahr 2017 datierenden Aufwendungen ein Honorar von CHF 1‘050.– und ein Auslagenersatz von CHF 77.25, zuzüglich 8 % MWST sowie für die aus dem Jahr 2018 datierenden Aufwendungen ein Honorar von CHF 2‘000.– und eine Auslagenersatz von CHF 6.–, zuzüglich 7,7 % MWST, insgesamt CHF 3‘377.65, aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Der Berufungskläger hat dem Gericht diesen Betrag zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
7.3 Der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin 2 im Kostenerlass, Advokatin [...], werden gemäss Honorarnote vom 6. Dezember 2018 ein Honorar von CHF 366.65 und ein Auslagenersatz von CHF 39.40, zuzüglich 8% MWST, somit total CHF 438.55, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. A____ hat dem Appellationsgericht diesen Betrag im Umfang von 75 % zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen, in Anwendung von Art. 138 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Kammer):
://: A____:
Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 13. Februar 2017 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
Freispruch von der Anklage der Ausnützung der Notlage zum Nachteil von BG____ (AS Ziff. 1.5) und BH____ (AS Ziff. 1.6), von der Anklage der Sachbeschädigung zum Nachteil von V____ (AS Ziff. 4), von der Anklage der qualifizierten Sachbeschädigung zum Nachteil der Firma I____ bezüglich Anklageziffer 5.2 bis 5.5 sowie von der Anklage wegen Sachbeschädigung und Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte zum Nachteil der Firma I____ (AS Ziff. 6);
Einstellung des Verfahrens im Anklagepunkt Ziffer 4.1 wegen Nötigung bezüglich der Deliktssumme von CHF 15'000.– zufolge Verletzung des Akkusationsprinzips. Einstellung der Verfahren gegen A____ wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes vor dem
Nichteintreten auf die Anträge der S____ und M____ bezüglich Verbot des Aufführens als Partner auf der Internetseite vvww.[...] bzw. der Nutzung und Nennung der geltend gemachten Wort- und Bildmarken;
Schuldsprüche wegen mehrfachen Vergehens gegen das BetmG und der mehrfachen Übertretung des BetmG gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c und 19a Ziff. 1 des BetmG, Schuldsprüche wegen mehrfacher Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts sowie wegen mehrfacher Beschäftigung von Ausländerinnen ohne Bewilligung und mehrfacher Verletzung der Meldepflichten gemäss Art. 116 Abs. 1 lit. a und Art. 117 Abs. 1 des Ausländergesetzes, Art. 32a in Verbindung mit 9 Abs. 1bis der Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs, Schuldspruch wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die AHV gemäss Art. 87 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung;
Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.
Verfügungen betreffend Beschlagnahme
A____ wird – neben den bereits rechtskräftig gewordenen Schuldsprüchen – der mehrfachen Sachbeschädigung, des Betrugs (AS Ziff. 2, iPhone), der Nötigung, der Ausnützung der Notlage, der mehrfachen versuchten Ausnützung der Notlage, der Förderung der Prostitution, der mehrfachen versuchten Förderung der Prostitution, des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz, der mehrfachen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb und der mehrfachen Widerhandlung gegen das Markenschutzgesetz schuldig erklärt und verurteilt zu 3 Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 26. März 2015 bis 14. Februar 2017, davon 18 Monate bedingt, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu CHF 80.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 500 .–, bei schuldhafter Nichtbezahlung 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe,
in Anwendung von 144 Abs. 1, 146 Abs. 1, Art. 181, 22 Abs. 1 in Verbindung mit ISI, 193 Abs. 1, 22 Abs. 1 in Verbindung mit 193 Abs. 1, 195 Abs. 2 und 3, 22 Abs. 1 in Verbindung mit 195 Abs. 2 und 3, 304 Ziff. 1 des Strafgesetzbuches, Art. 33 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit 7 des Waffengesetzes und Art. 12 Abs. 1 lit. h der Waffenverordnung, Art. 23 Abs. 1 in Verbindung mit 3 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, Art. 61 Abs. 1 lit. b des Markenschutzgesetzes, sowie Art. 49 Abs. 1, 51 und 106 des Strafgesetzbuches.
Der Berufungskläger wird vom Vorwurf der Brandstiftung, des Betrugs (AS Ziff. 2, Hummer) und der Irreführung Rechtspflege (AS Ziffer 2), der Gewaltdarstellungen und der Pornographie (AS Ziffer 8), sowie der Drohung z.N. des E____ (AS Ziffer 3.3) freigesprochen.
In Bezug auf die versuchte Nötigung z.N. V____ (AS Ziffer 4.1) und die mehrfache Widerhandlung gegen das Gastgewerbegesetz (AS Ziffer 12) wird das Verfahren eingestellt.
A____ wird zu CHF 6'000.– Genugtuung, zuzüglich 5% Zins seit dem 26. Mai 2015, an C____ verurteilt. Die Mehrforderung im Betrag von CHF 9'000.– wird abgewiesen.
A____ wird zu CHF 2'000.– Genugtuung, zuzüglich 5% Zins seit dem 1. Januar 2015, an D____ verurteilt. Die Mehrforderung im Betrag von CHF 3'000.– wird abgewiesen.
A____ wird zu CHF 800.– Schadenersatz an die H____ verurteilt. Die Mehrforderung im Betrag von CHF 121.– wird auf den Zivilweg verwiesen.
A____ wird in solidarischer Haftung mit B____ zu CHF 8'964.–. Schadenersatz und zu einer reduzierten Parteientschädigung von CHF 1'200.– (inkl. Spesen und Mehrwertsteuer) an die I____ verurteilt. Die Mehrforderung im Betrag von CHF 37'410.50 wird auf den Zivilweq verwiesen.
A____ wird zu CHF 500.– Parteientschädigung an die S____ und zu CHF 500.– Parteientschädigung an die U____ verurteilt.
Der Beurteilte trägt die Verfahrenskosten im Umfang von CHF 49'975.15, abzüglich der im Zusammenhang mit der Brandstiftung angefallenen Kosten von pauschal CHF 2‘000.-, somit total CHF 47‘975.15, und eine Urteilsgebühr von CHF 24'000.–. für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 1‘200.–.
Dem Verteidiger, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 13‘640.– und ein Auslagenersatz von CHF 97.50, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 1‘087.20 (8% auf CHF 9‘749.– sowie 7,7 % auf CHF 3‘991.–), somit total CHF 14‘824.70, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von 75 Prozent vorbehalten.
B____:
Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 14. Februar 2017 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren;
Verfügungen über die beschlagnahmten und eingezogenen Gegenstände;
Freispruch von der Anklage der qualifizierten Sachbeschädigung zum Nachteil der Firma I____ bezüglich Anklage Ziffer 5.2 bis 5.5, von der Anklage der Gehilfenschaft zum Betrug, von der Anklage der Brandstiftung, von der Anklage der Sachbeschädigung und mehrfachen Drohung zum Nachteil von E____ (AS Ziff. 3) sowie von der Anklage der Sachbeschädigung zum Nachteil von V____ (AS Ziff. 4).
B____ wird der Sachbeschädigung, der Nötigung und des Vergehens gegen das Betäubungsmitteigesetz schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu CHF 60.-, abzüglich 3 Tagessätze für 3 Tage Polizeigewahrsam vom 26. bis 28. März 2015, mit bedingtem Vollzug, Probezeit 2 Jahre,
in Anwendung von Art. 144 Abs. 1 und 181 des Strafgesetzbuches, Art. 19 Ziff. 1 lit. d des Betäubungsmittelgesetzes, Art. 49 Abs. 1 und 51 des Strafgesetzbuches sowie Art. 31 der Strafprozessordnung.
B____ wird in solidarischer Haftung mit A____ zu CHF 8'964.– Schadenersatz und zu einer reduzierten Parteientschädigung von CHF 1‘200.– (inkl. Spesen und Mehrwertsteuer) an die I____ verurteilt. Die Mehrforderung im Betrag von CHF 37'410.50 wird auf den Zivilweq verwiesen.
B____ trägt die Verfahrenskosten im Umfang von CHF 3'801.– sowie eine Urteilsgebühr von CHF 1‘000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 800.–.
Der Verteidigerin, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 3‘050.– und ein Auslagenersatz von CHF 83.25, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 244.40 (8% auf CHF 1‘050.– sowie 7,7 % auf CHF 2‘083.25), somit total CHF 3‘377.65, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten
Der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin 2 im Kostenerlass, Advokatin [...], werden in Anwendung von Art. 136 in Verbindung mit Art. 426 Abs. 4 der Strafprozessordnung ein Honorar von CHF 366.65 und ein Auslagenersatz von CHF 39.40, zuzüglich 8% MWST von insgesamt CHF 32.45, somit total CHF 438.55, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. [...] hat dem Appellationsgericht diesen Betrag im Umfang von 75 % zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen, in Anwendung von Art. 138 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung.
Mitteilung an:
Berufungskläger 1
Berufungskläger 2
Anschlussberufungskläger/Privatkläger
Staatsanwaltschaft
Privatklägerschaft
Migrationsamt Basel-Stadt
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Eva Christ Dr. Patrizia Schmid Cech
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).