Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_APG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_APG_001, SB.2017.52, AG.2018.636
Entscheidungsdatum
16.08.2018
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2017.52

URTEIL

vom 16. August 2018

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),

Dr. Annatina Wirz, Prof. Dr. Jonas Weber

und Gerichtsschreiber Dr. Peter Bucher

Beteiligte

A____, [...] Berufungskläger

[...] Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[…]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

B____ Privatkläger

vertreten durch […], Advokat, Opfer

[...]

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 14. Februar 2017

betreffend fahrlässige Körperverletzung (schwere Schädigung)

Sachverhalt

Auf Einsprache von A____ gegen den ihn betreffenden Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 17. Mai 2016 hin hat das Strafgericht als Einzelgericht A____ mit Urteil vom 14. Februar 2017 der fahrlässigen Körperverletzung (schwere Schädigung) schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 110.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 1‘980.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 20 Tage Ersatzfreiheitsstrafe), in Anwendung von Art. 125 Abs. 2 sowie Art. 42 Abs. 1 und Art. 44 Abs. 1 und 4 des Strafgesetzbuchs (StGB). Die gegen ihn am 5. Februar 2015 von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft neben einer Busse bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 110.–, Probezeit 2 Jahre, hat das Strafgericht in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 und 3 StGB nicht vollziehbar erklärt. Die Schadenersatz- und Genugtuungsforderung des B____ (Privatkläger, Opfer) hat das Strafgericht in Anwendung von Art. 126 Abs. 3 der Strafprozessordnung (StPO) dem Grundsatz nach gutgeheissen; bezüglich der Höhe seines Anspruchs hat es den Geschädigten auf den Zivilweg verwiesen. Schliesslich hat das Strafgericht A____ die Kosten auferlegt.

Gegen dieses Urteil richtet sich die am 23. Februar 2017 angemeldete und am 15. Mai 2017 erklärte Berufung des A____ (Berufungskläger, Beschuldigter). Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Urteils und kostenlosen Freispruch von der Anklage sowie eine Parteientschädigung für seine Anwaltskosten. Im Beweis hat er die Einvernahme des Opfers sowie von C____ als Zeugen beantragt. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Stellungnahme vom 24. August 2017 unter Verweis auf das angefochtene Urteil dessen Bestätigung; ebenso der Privatkläger mit Stellungnahme vom 19. September 2017. Die erste Verhandlung vor Appellationsgericht hat am 24. Mai 2018 stattgefunden. Dabei wurde der Berufungskläger befragt; anschliessend ist die Verteidigung zu Wort gelangt. Nach der Beratung des Gerichts wurde das Verfahren ausgestellt, um das Opfer als Auskunftsperson – entgegen dem Antrag der Verteidigung nicht aber C____ als Zeugen – befragen zu können. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen (VP 1). Die zweite Verhandlung vor Appellationsgericht hat am 16. August 2018 stattgefunden. Zunächst wurde das Opfer befragt. Anschliessend wurde der Berufungskläger mit einigen Aspekten von dessen Sachverhaltsdarstellung konfrontiert. Schliesslich sind der Verteidiger und der Opfervertreter zu Wort gelangt. Der Verteidiger hat erneut Antrag auf Einvernahme von C____ als Zeugen und neu auch von D____ als Zeugen gestellt; dem hat sich der Opfervertreter nicht angeschlossen. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen (VP 2). Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.1 Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Dies ist vorliegend der Fall. Zuständiges Berufungsgericht ist ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 88 Abs. 1 i.Verb.m. § 92 Abs. 1 Ziff. 1 und § 99 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]).

1.2 Der Berufungskläger hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Urteils, weshalb er zur Erhebung der Berufung legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Berufungsanmeldung und -erklärung sind frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO). Auf die Berufung ist somit einzutreten.

1.3 Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitungen und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime.

Dem Urteil liegt im Wesentlichen der insoweit unbestrittene Sachverhalt zugrunde, dass der Beschuldigte am 18. Dezember 2015 im Tramdepot der Basler Verkehrsbetriebe (nachfolgend BVB) an der Klybeckstrasse von seinem Vorgesetzten C____ den Auftrag erhalten hatte, das Oldtimertram Nr. 156 vom Gleis 10 auf das Gleis 9 zu „verschieben“ (fahren), um dort eine um 180° verkehrt montierte Magnetschienenbremse richtig zu montieren. Der Beschuldigte ist losgefahren, während sich der Privatkläger noch unter diesem Tram in der Grube befunden hat und damit beschäftigt war, die Splinte der besagten Magnetschienenbremse zu lösen. Der Unterarm des Privatklägers wurde beim Losfahren des Trams zwischen Rad und Schiene eingeklemmt und musste in der Folge amputiert werden; der Privatkläger war 16 Monate arbeitsunfähig. Fraglos und unbestritten hat das Opfer eine schwere Körperschädigung im Sinne von Art. 125 Abs. 2 StGB erlitten.

Die Vorinstanz ist der Anklage gefolgt, wonach es der Beschuldigte unterlassen habe, sich vor Fahrtantritt mittels Zurufen, Kontrollgang und Glockenschlag zu vergewissern, ob niemand am oder unter dem Fahrzeug arbeitet oder sonstwie gefährdet werden kann. Aus Mangel an Vorsicht und Aufmerksamkeit und unter Missachtung der Dienstvorschriften der BVB habe er das unter dem Tram arbeitende Opfer übersehen.

Der Beschuldigte stellt sich dagegen auf den Standpunkt, er habe sich pflichtgemäss und gemäss Dienstvorschriften verhalten. Er habe unter das Fahrzeug geschaut, aber niemanden gesehen, sei eingestiegen, habe einen Kontrollgang durchs Fahrzeug gemacht, den Automaten eingeschaltet, die Glocke betätigt und sei dann losgefahren.

2.1 Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, handelt fahrlässig, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Vorausgesetzt ist also, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Sorgfaltswidrig ist ein Verhalten, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat (vgl. statt vieler: BGE 135 IV 56f.).

Die zum Zeitpunkt des Vorfalls geltenden „Fahrdienstvorschriften BVB/BLT, Betriebseinrichtungen und Betriebsablauf“ vom 1. September 2014 – sie wurden wegen dem hier zu beurteilenden Vorfall inzwischen verschärft (act. 49) – schreiben unter dem 3. Titel „Verhalten in Betriebsanlagen und der Garage“ unter Ziff. 3.1 „Allgemeines“ folgendes vor (act. 34): „Wird ein Fahrzeug bewegt, hat sich der Fahrer davon zu überzeugen, dass niemand am Fahrzeug arbeitet oder sonst wie gefährdet werden könnte. Bei Tordurchfahrten ist besonders vorsichtig zu fahren.“ In den verschiedenen Einvernahmen konkretisieren dies in Bezug auf das Losfahren auf Gleis 10 sowohl das Opfer als auch der Beschuldigte (vgl. act. 33, 116 f., 168 f.; VP 1 S. 6) und die weiteren Anwesenden: Vor dem Einsteigen muss unter das Tram in die Grube geschaut und vor dem Abfahren muss die Glocke betätigt werden. Man muss läuten und muss auch schauen, dass niemand unter dem Tram ist und in der Nähe, man muss sich absichern (D____: act. 55 f.). Es ist zu kontrollieren, ob sich jemand vor, unter, hinter und auf einem Tram befindet, und es ist ein Glockenschlag abzugeben. Bei Gruben schaut man „in und herum, ob jemand dort ist“ (C____: act. 46). Man muss darunter schauen, einen Klingelton absetzen, einen Moment warten, dann wegfahren (Privatkläger: act. 74; VP S. 8).

2.2 Der Beschuldigte ist gemäss seiner Darstellung Inbetriebsetzungstechniker in der Hauptwerkstätte der BVB im Klybeck. Seine Hauptaufgabe besteht darin, Fahrzeuge nach Revisionen in Betrieb zu nehmen und auch elektrische Reparaturen durchzuführen (VP 2 S. 2). Er hatte an jenem Vormittag den Auftrag erhalten, die Magnetschienenbremse des Trams 156 auf Gleis 10 elektrisch anzuschliessen und dann das Fahrzeug gemäss Prüfprotokoll in Betrieb zu nehmen. Das Anschliessen der Magnetschienenbremse erfolgt von oben, also vom Fahrzeuginneren her, wo man im Fahrzeugboden hierfür einen Deckel öffnen kann. Der Beschuldigte hat dabei festgestellt, dass die Kabel zu kurz waren und darob vermutet, dass die Magnetschienenbremse beim Zusammensetzen des Fahrzeugs um 180° verkehrt montiert worden war. Dies hat er seinem Vorgesetzten C____ gemeldet (act. 116; VP 1 S. 5 ff.). Anschliessend wurden der Privatkläger als damaliger Gruppenleiter der Abteilung Fahrwerke (VP 2 S. 4) sowie sein Stellvertreter, D____, zugezogen. Dann hat hinter dem Fahrzeug (Lage- und Ortsangaben beziehen sich immer auf die Hauptfahrtrichtung des Trams, vorliegend also in Richtung Tor) eine Besprechung stattgefunden, bei welcher der Beschuldigte, der Privatkläger, C____, D____ und E____ anwesend waren. In einem ersten Teil der Besprechung befanden sich die Beteiligten oben von der Grube, also hinter dem Fahrzeug und links und rechts von der Grube. Im Verlaufe dieser Besprechung sind dann der Privatkläger und D____ in die Grube hinunter gestiegen, von wo aus sie am zweiten Teil der Besprechung teilhatten. Die beiden waren auch gemäss Darstellung des Beschuldigten sichtbar, als sie in der Grube waren (act. 169). Insoweit und bis hierhin lassen sich entgegen der Auffassung der Verteidigung die Aussagen der Beteiligten ohne weiteres in Einklang bringen (vgl. act. 53, 54; VP 1 S. 7; VP 2 S. 4, 5, 16), und die von der Verteidigung beantragte Einvernahme von C____ und D____ erscheint insofern nicht notwendig. Übereinstimmend sind die Aussagen der Beteiligten weiter darin, dass man sich an der Besprechung darauf verständigt hatte, dass die Bremse tatsächlich verkehrt montiert war und dass man das Fahrzeug von Gleis 10 auf Gleis 9 verschieben würde, um die 300 kg schwere Bremse mittels der dortigen Hebeanlage umzudrehen; auf Gleis 10 ist solches nicht möglich. Wie auch der Privatkläger bestätigt (VP 2 S. 6), hat der Beschuldigte von C____ den Auftrag erhalten, das Fahrzeug zu verschieben (act. 44; VP 1 S. 6). Gemäss Aussage des Beschuldigten habe er sich dann mit E____ darauf verständigt, dass Letzterer das Tor öffnen würde – dies ist Voraussetzung, um das Tram von Gleis 10 auf Gleis 9 verschieben zu können –, und dass der Beschuldigte fahren würde (act. 116; VP 1 S. 6).

2.3 Den Fortgang des Geschehens beschreibt der Beschuldigte so, dass er das Werkzeug, welches er noch in der Hand gehabt habe, auf den Werkzeugboy gelegt habe. „Dann stand ich bei meinem Werkzeugboy, das ist beim Fahrzeug hinten links, dann habe ich unter dem Fahrzeug geschaut, dass niemand unter dem Fahrzeug ist, von hinten nach vorne, damit ich auch sehen kann, dass niemand etwas auf die Geleise getan hat. Dann bin ich hinten links eingestiegen, habe einen Kontrollgang gemacht durchs Fahrzeug, also auch eben Deckel und Sachen, die herunterfallen könnten. Dann ging ich Richtung vorderer Führerstand. Dann habe ich den Wagenautomaten eingeschaltet“ (VP 1 S. 6). In der Einvernahme vom 25. August 2016 hat der Beschuldigte dies insofern präzisiert, dass er sich gebückt habe, als er unter das Fahrzeug geschaut habe. Er habe dann einen Kontrollblick in die Spiegel links und rechts gemacht, um sich zu vergewissern, dass sich niemand im Gefahrenbereich aufhält. „Ich löste die Arretierung der Handbremse. Ich gab einen Glockenschlag, schaltete ein und löste die Handbremse. Unmittelbar danach hörte ich einen Schrei und B____ war mit seiner Hand unter dem Fahrzeug, d.h. unter dem Rad.“ Auf verschiedene Nachfragen hin gab der Beschuldigte zu Protokoll, als er unter das Fahrzeug geschaut habe, sei der Privatkläger nicht unter dem Fahrzeug gewesen, er habe niemanden unter dem Fahrzeug festgestellt. Der Privatkläger sei vielleicht zwischen dem Motorwagen und dem Anhänger gewesen, der hinter dem 156er Tram ebenfalls auf Gleis 10 gestanden und an welchem ebenfalls gearbeitet worden sei. Zwischen dem Einsteigen und dem Losfahren seien ca. 15 Sekunden verstrichen (act. 116 ff.). So hat der Beschuldigte den Ablauf auch vor Vorinstanz dargestellt (act. 168 ff.), und auf Vorhalt jener Depositionen hat er dies auch vor Appellationsgericht bestätigt (VP 1 S. 3 ff.); den Zeitraum zwichen dem Kontrollblick und dem Abfahren hat er dabei auf 10 – 15 Sekunden geschätzt (VP 1 S. 10). Allerdings hatte der Beschuldigte vor Vorinstanz ergänzt, „bei der Besprechung mit E____ sah ich, dass sich D____ und B____ vom Fahrzeug wegbewegten“, und zwar nach hinten zum Anhänger. „Wegbewegt heisst unten in der Grube“; aber „dass B____ aus der Grube rauskam, habe ich nicht gesehen“ (act. 168f.). Demgegenüber hat der Beschuldigte vor Appellationsgericht auf mehrmaliges Nachfragen hin nicht mehr daran festgehalten, den Privatkläger gesehen zu haben, wie er sich vom Tram wegbewegt hätte; vielmehr habe er „es vernommen“, sei er „davon ausgegangen“ (VP 1 S. 7, 9). Bekräftigt hat der Beschuldigte vor Appellationsgericht aber seine These, dass zum Zeitpunkt, als er unter das Tram geschaut habe, der Privatkläger vielleicht hinten zwischen dem Motorwagen und dem Anhänger oder unter dem Anhänger gewesen sei, weil er als Spezialist für Oldtimerfahrzeuge vielleicht auch zu den Unterflurarbeiten gegangen sei, die am Anhänger durchgeführt worden seien (VP 1 S. 8). Diesen Faden nimmt die Verteidigung auch vor Appellationsgericht wieder auf und hält es für äusserst wahrscheinlich, dass sich der Privatkläger erst ganz kurz vor dem Losfahren wieder unter den Motorwagen bewegt habe, also nachdem der Beschuldigte unter das Tram geschaut habe und eingestiegen sei (Plädoyer vom 24. Mai 2018). Das Appellationsgericht hat anlässlich der Verhandlung vom 24. Mai 2018 das Verfahren ausgestellt, um das Opfer befragen zu können.

2.4 Der Privatkläger berichtete im Untersuchungsverfahren, als er und D____ unten in der Grube gewesen seien, hätten sie abgemacht, das Tram von Gleis 10 auf Gleis 9 zu verschieben, um die Schienenbremse umkehren zu können. D____ sollte das Werkzeug holen. D____ habe ihm noch den Vorschlag gemacht, dass er die Splinte noch auf Gleis 10 ausbaue, worauf er ihm gesagt habe, dass dies eine gute Idee sei, und weshalb er von C____ eine Flachzange verlangt habe. Dieser habe ihm die Zange in die Grube hinunter gereicht (act. 71 f.). C____ hat bestätigt, dem Privatkläger auf Verlangen die Flachzange in die Grube hinunter gereicht zu haben. Wozu er diese gebraucht hat, will C____ aber nicht gewusst haben (act. 50). Angesichts des Umstands, dass C____ einerseits den Beschuldigten angewiesen hatte, das Tram zu verschieben, und andererseits dem Privatkläger dann die Flachzange in die Grube hinunter gereicht hat – und daher zumindest davon ausgehen musste, dass der Privatkläger diese bestimmungsgemäss einsetzen, mithin also am Tram arbeiten würde –, kommt C____ eine unglückliche Rolle zu und sind seine Ausführungen teilweise unter der Prämisse zu würdigen, sich nicht selber belasten zu müssen. Laut den Ausführungen des Privatklägers vor Appellationsgericht und bereits vor Vorinstanz (VP 2; act. 170) habe C____ gewusst, dass er die Splinte lösen würde. Von der Einvernahme des C____ als Zeuge vor Appellationsgericht, wie von der Verteidigung beantragt, war daher abzusehen. D____ seinerseits hat ebenfalls bestritten, davon gewusst zu haben, dass der Privatkläger die Splinte noch auf Gleis 10 lösen wollte (act. 56; laut Polizeirapport soll er es aber gewusst haben [act. 25]). Damit konfrontiert, blieb der Privatkläger indessen bei seiner Darstellung, dass eben doch D____ dies vorgeschlagen habe und bemerkte dazu, sonst wäre er nicht dort unten geblieben, sondern wäre mit ihm nach hinten gegangen, um das Werkzeug zusammenzustellen und zu behändigen (act. 72) – welche Bemerkung insoweit einleuchtet. Auch die Aussagen von D____ sind somit unter dem Aspekt zu würdigen, sich nicht selber belasten zu müssen. Auch von seiner Einvernahme als Zeuge vor Appellationsgericht war deshalb abzusehen. Die Fragen, von wem die Idee ursprünglich stammt, die Splinte noch auf Gleis 10 zu lösen, und wer es wie genau wusste, brauchen indessen nicht abschliessend beantwortet zu werden, wie sich nachfolgend ergibt. Jedenfalls hat der Privatkläger nachvollziehbar den Grund für das gewählte Vorgehen geschildert. Dieser besteht darin, dass es einfacher ist, die Splinte auf Gleis 10 zu lösen als auf Gleis 9, weil auf Gleis 9 mit der Hebeanlage 25 cm breite Balken vorhanden sind und man deswegen dort fast nicht hinzu kommt, die Splinte zu lösen; auf Gleis 9 gibt es keine solchen behindernden Balken, und diese Arbeit ist einfacher auszuführen (VP 2 S. 5, 12 f.). Insoweit war das Vorgehen also sachlich begründet. Das daraufhin vorgesehene Verschieben des Trams bei entfernten Splinten scheint dann ein Vorgang zu sein, der sich zwar möglicherweise in einem Graubereich des Zulässigen bewegt, aber offenbar üblich ist (VP 2 S. 9 f.; vgl. act. 51). Immerhin versichert D____, dass bei dieser geringen Geschwindigkeit nichts passiert wäre, denn die Splinte sichern die Bolzen, die die Schienenbremse am Rahmen halten (act. 56). Auch gemäss C____ ist die Schienenbremse lediglich eine Hilfsbremse, welche direkt auf die Schiene heruntergelassen wird. Für den normalen Fahrbetrieb ist eine andere Bremse verbaut, welche intakt war (act. 81). C____ hat dem Privatkläger denn auch die Zange in die Grube hinunter gereicht. Aus dem Ganzen erhellt, dass Arbeiten wie das Lösen der Splinte auf Gleis 10 offenbar sinnvoll und üblich waren und dass der Privatkläger diese Arbeit entgegen der Darstellung der Verteidigung nicht entgegen jeglicher Vernunft und Erwartung in Angriff genommen hat. Andererseits ist aber festzuhalten, dass dem Beschuldigten kein aktives Wissen darüber unterstellt werden kann, dass zuerst noch auf Gleis 10 die Splinte hätten gelöst werden sollen und das Tram erst danach auf Gleis 9 zu verschieben gewesen wäre. Andernfalls wäre möglicherweise (Eventual-) Vorsatz angeklagt, nicht Fahrlässigkeit.

2.5 In der Verhandlung vor Appellationsgericht vom 16. August 2018 wurde das Opfer ausführlich befragt. Zentral war und ist die Frage, ob es überhaupt möglich ist, dass der Beschuldigte seiner Darstellung entsprechend richtig unter das Tram geschaut, dabei den Privatkläger aber nicht gesehen hat.

Gemäss den Ausführungen des Privatklägers waren also die 4 Splinte dieser Schienenbremse zu lösen. C____ habe das gewusst, er habe ihm ja die Zange hinunter gegeben. Als er die Zange gehabt habe, habe er sofort angefangen. Einen Splint habe er schon fast herausgenommen gehabt, als der Wagen ins Rollen gekommen sei. Zwei, drei, vier Minuten sei er unten gewesen. Nicht nur ein paar Sekunden habe er daran gearbeitet. Er sei nie vom Wagen weg gegangen. Auch sei er nicht für Arbeiten am hinter dem Motorwagen 156 auf demselben Gleis 10 stehenden Anhänger hinzugezogen worden, dort hätten keine Arbeiten stattgefunden. Der Privatkläger bezweifelt, dass der Beschuldigte hinten links eingestiegen ist und richtig geschaut hat. Denn dann hätte der Beschuldigte den Privatkläger, der ebenfalls hinten links an der Schienenbremse gearbeitet hat, etwa einen Meter vom Einstieg entfernt und mit der Hand, die auf dem Gleis zwischen den Rädern hindurch nach aussen ragte, ebenso gesehen wie umgekehrt der Privatkläger den Beschuldigten, wie er vorbei gegangen und eingestiegen wäre, und er hätte ihn gehört, wie er auf dem Holzboden über seinem Kopf durch das Tram geschritten wäre. Schliesslich hätte er auch die Glocke gehört, es habe aber kein Glockenschlag stattgefunden (VP 2). Bei dieser ausführlichen Befragung wurde auf das Geschehen immer wieder zurückgekommen, und der Privatkläger ist im Wesentlichen gleichlautend bei seiner Darstellung geblieben; diese stimmt im Wesentlichen mit seinen früheren Darstellungen überein. Der Privatkläger hat stets und wiederholt betont, dass der Beschuldigte ihn hätte sehen müssen, wenn er geschaut hätte, dass es keinen Glockenschlag gegeben habe, und dass er gleich zu arbeiten angefangen habe, als er die Zange gehabt habe (act. 33, 71 ff., 170 f.). Die Angaben des Privatklägers sind von sehr hoher Glaubhaftigkeit. Es sind keinerlei Anzeichen dafür vorhanden, dass der Privatkläger den Beschuldigten übermässig belasten wollte – im Gegenteil, bei belastenden Aspekten ist sein Aussageverhalten eher vorsichtig. Die Aussagen stehen auch im Einklang mit jenen vor Vorinstanz, wonach der Beschuldigte ihn hätte sehen müssen. Er habe die ganze Zeit an dem Splint gearbeitet. Er sei immer gestanden. Er sei nie aus der Grube gegangen. Er habe gleich zu arbeiten begonnen, „damit wir die Splinte noch rausmachen können“ (act. 179 ff.).

2.6 Daraus ergibt sich, dass der Privatkläger im Zeitraum zwischen der Besprechung und dem Losfahren des Trams sich immer in der Grube in unmittelbarer Nähe des Trams befunden hat, und zwar zunächst unmittelbar dahinter, und dann, nachdem er die Zange erhalten hatte, darunter; entfernt davon hat er sich nie. Folglich ist es unmöglich, dass der Beschuldigte ihn nicht gesehen haben könnte, wenn er in solcher Weise unter das Tram geschaut hätte, wie es die Dienstvorschriften und die Sorgfaltspflicht von ihm verlangen. Aus der Darstellung des Privatklägers geht auch hervor, dass er nicht erst 15 Sekunden, sondern bedeutend länger unter dem Tram gewesen sein muss, bevor dieses losgefahren ist. Ob es 2 oder mehr Minuten (VP 2 S. 5, 8) oder auch weniger als eine Minute (VP 2 S. 10) waren, kann offen bleiben; jedenfalls hatte der Privatkläger einen Splint schon fast gelöst gehabt, als das Tram losfuhr. Angesichts dieses zeitlichen Ablaufs geht das Gericht davon aus, dass er sich nicht hinter, sondern tatsächlich unter dem Tram befunden hat, als der Beschuldigte eingestiegen ist. Also hätte der Beschuldigte den Privatkläger zwingend sehen müssen, wenn er vor dem Einsteigen pflichtgemäss unter das Tram geschaut hätte. Die beiden haben sich nach übereinstimmenden Angaben aber gegenseitig nicht gesehen. Daraus folgt, dass der Beschuldigte nicht oder nicht richtig unter das Tram geschaut hat, bevor er eingestiegen ist. Aber selbst wenn der Privatkläger noch unmittelbar hinter dem Tram gewesen wäre, wäre er bei pflichtgemässem Kontrollblick sichtbar gewesen. Der Beschuldigte aber hat niemanden gesehen. Das ist nur möglich, wenn er nicht richtig geschaut hat. Daran ändert entgegen der Auffassung der Verteidigung nichts, dass der Beschuldigte bereits am Unfalltag gegenüber der Polizei behauptet hat, er habe unter das Tram geschaut.

Der Beschuldigte kann sich nicht auf ein angebliches Vertrauen berufen, man würde erst auf Gleis 9 am Tram arbeiten, sondern er war in jedem Fall verpflichtet, unter das Tram in die Grube zu schauen und sich zu vergewissern, dass sich niemand im Gefahrenbereich befindet. Dies umso mehr, als der Beschuldigte nach eigenen Angaben den Privatkläger nicht aus der Grube hat kommen sehen. Es mag wohl so sein, dass der Beschuldigte entsprechend seinen Angaben tatsächlich „davon ausgegangen“ (VP 1 S. 7, 9) ist, dass sich der Privatkläger vom Fahrzeug wegbewegt hat. Hierin besteht nun allerdings der strafrechtliche Vorwurf, denn diese Annahme entbehrt fatalerweise der objektiven Grundlage, indem sich der Privatkläger eben gerade nicht vom Fahrzeug wegbewegt, sondern sich während des gesamten fraglichen Zeitraums in der Grube unmittelbar hinter und unter dem Tram befunden hat, zum Zeitpunkt des Einsteigens des Beschuldigten jedenfalls darunter. Dabei durfte sich der Beschuldigte eben nicht auf eine blosse Annahme verlassen, sondern er war verpflichtet, sich auf eine Gewissheit zu stützen, die er durch sorgfältigen Blick und allenfalls Zurufen in die Grube hätte erlangen können und müssen. Der Vorinstanz ist somit darin zu folgen, dass der Beschuldigte nicht oder nicht richtig unter das Tram geschaut hat, denn sonst hätte er den Privatkläger gesehen. Das 156er Tram misst in der Länge 9,4 m, und damit ist es ein ausgesprochen kurzes Tram. Der Beschuldigte war laut Dienstvorschrift verpflichtet, sich zu überzeugen, dass niemand am Tram arbeitet oder sonstwie gefährdet werden könnte. Das bedeutet, dass er in einer Art und Weise unter das Tram schauen musste, dass er den gesamten Bereich darunter soweit überblicken konnte, um eben sicher zu sein, dass niemand daran arbeitet oder gefährdet werden könnte. Diese Pflicht gilt im Übrigen ebenso bei langen Tramzügen und unübersichtlichen Verhältnissen, womit dort die Anforderungen an die Genauigkeit des Hinschauens einfach noch entsprechend höher sind. Da vorliegend einerseits fest steht, dass sich das Opfer unter dem Tram befand und sogar dessen Hand auf dem Gleis lag und zwischen den Rädern hindurch auf die Aussenseite des Gleises bzw. des Trams hinaus ragte, und andererseits der Beschuldigte angegeben hat, unter dem Tram niemanden gesehen zu haben, ist daraus zu schliessen, dass der Beschuldigte nicht oder nicht ausreichend genau unter das Tram geschaut hat, bevor er eingestiegen ist. Diese Verletzung der Sorgfaltspflichten des Beschuldigten und der Dienstvorschriften führt zur Bestätigung des Schuldspruchs.

2.7 Nachdem fest steht, dass der Beschuldigte entgegen seiner Darstellung nicht richtig unters Tram geschaut hat, ergeben sich auch Zweifel an seiner weiteren Darstellung, hinten links eingestiegen und durchs Tram gegangen zu sein sowie die Glocke betätigt zu haben. Angesichts der Lage der Schienenbremse hinten links und jener des 1 m davon entfernten hinteren linken Einstiegs erscheint es in der Tat unerklärlich, dass der Beschuldigte und der Privatkläger nach übereinstimmender Darstellung einander nicht gesehen haben, denn der Beschuldigte hätte ja an der Schienenbremse mit dem daran arbeitenden Privatkläger (und dessen nach draussen ragender Hand) vorbei gehen müssen. Zudem konnte kein einziger Zeuge den Glockenschlag bestätigen. Die These der Verteidigung, unter dem Schock und Schmerz habe das Opfer alles vergessen, insbesondere den Glockenschlag, ist – ungeachtet dessen, dass das Opfer selber gewisse schmerzbedingte Erinnerungslücken eingesteht, allerdings in einem subjektiv weniger wichtig scheinenden Punkt, nämlich in Bezug auf die Frage, wer den Auftrag gegeben habe, das Tram in Bewegung zu setzen, was er vielleicht gar nicht mitbekommen habe (act. 73) – schon angesichts der über weiteste Strecken detailreichen Schilderungen des Geschehens durch das Opfer sowohl im Untersuchungsverfahren als auch vor Vorinstanz und vor Appellationsgericht widerlegt. Gerade ein derart zentrales Element wie der Glockenschlag würde ihm sicher in Erinnerung geblieben sein, und mit der Privatklägerschaft ist auch davon auszugehen, dass er beim Erklingen der Glocke die Hand mit Sicherheit sofort weggezogen oder dies wenigstens versucht hätte. Keiner der Anwesenden konnte zudem bestätigen, einen Glockenschlag gehört zu haben (act. 47, VP 2 S. 3 ff). Wie laut es in der Halle gewesen war – hierüber gehen die Meinungen auseinander, gemäss dem Beschuldigten war es laut, gemäss Privatkläger nicht, weil es der letzte Arbeitstag vor Weihnachten war –, braucht nicht abschliessend geklärt zu werden. Die Glocke ist notorisch als solche schon sehr laut und etwa auch bei städtischem Verkehrslärm deutlich zu vernehmen. Entsprechendes wird auch durch die Abklärungen der Staatsanwaltschaft (act. 79 ff.) belegt. Die Glocke ist unter dem Fahrzeugboden installiert und befand sich damit in unmittelbarer Nähe des Kopfes des Opfers, und dies erst noch in der Grube, welche Lage die Wahrnehmung des Glockenklangs gegenüber von übrigen Geräuschen in der Halle akustisch noch begünstigt. Dass das Opfer die Glocke nicht gehört hätte, wenn sie betätigt worden wäre, ist auszuschliessen (vgl. act. 58; 75 f.; 169 ff.; VP 2 S. 3 ff.). Dass die Glocke nicht gleichsam automatisch betätigt wird, wenn man die Handbremse löst, wie der Beschuldigte geltend macht, wird nicht nur vom Privatkläger – der dieses Tram auch gefahren ist – nicht bestätigt: Man muss „die Glocke mit der Fussschelle bedienen, also am Boden auf einen Knopf drücken. Ganz mechanisch bei den Oldtimern“ (act. 74). Auch aus dem Protokoll des Augenscheins der Staatsanwaltschaft ergibt sich, dass mit dem Fuss die Zahnradarretierung gelöst werden muss, um die Bremse zu lösen. „Dabei betätigt man tatsächlich, je nachdem, wie man dies macht, den links davon im Boden verbauten Glockenauslöseknopf“ (act. 81) – je nachdem, wie man dies macht, also eben auch nicht. Insgesamt ergibt sich also das Bild, dass der Beschuldigte entgegen seiner Darstellung sicher nicht hinten links, sondern woanders, vermutungsweise am ehesten direkt beim Führerstand vorne links eingestiegen ist, nachdem er das Werkzeug, das er noch in Händen hatte, auf den ebenfalls links stehenden Werkzeugboy abgelegt hatte, und dass er losgefahren ist, ohne die Glocke zu betätigen.

2.8 Zu verwerfen ist schliesslich die gleichsam flankierende These der Verteidigung, der unterlassene Glockenschlag sei nicht kausal für den Erfolg, weil er der Freigabe der Fahrbahn diene und nicht der Warnung von Personen unter dem Tramzug, und weil es auch nicht möglich sei, die Hand so rasch wegzuziehen, dass sie nicht unter die Räder kommt. Erstens dient nämlich der Glockenschlag sehr wohl auch in der Werkstatt der Warnung von allenfalls im Gefahrenbereich befindlichen Personen, widrigenfalls er kaum von sämtlichen Beteiligten, notabene auch vom Beschuldigten selber, auch in der Werkstatt vor dem Wegfahren als unerlässlich stipuliert würde und widrigenfalls er auch kaum zwischenzeitlich ausdrücklich in den Dienstvorschriften verankert worden wäre (vorstehend Ziff. 2.2). Zweitens hat der Beschuldigte das Opfer mit dem Unterlassen des Glockenschlags jeglicher Möglichkeit beraubt, seine Hand wegzuziehen, was gegebenenfalls reflexartig und damit ausserordentlich rasch geschehen kann. Das Opfer hat denn in diesem Sinn auch bemerkt: „Plötzlich fuhr das Tram los, ohne akustisch oder mündlich, dass ich hätte reagieren können. Als ich sperrte, war es schon zu spät, ich schrie, das Tram hielt, das Rad war auf der Hand“ (act. 169). „Er hat grad eingeschaltet, da habe ich geschrien, da hat er grad gestoppt, aber es war…, es war zu spät. Meine Hand lag schon nebendran“ (VP 2 S. 9). „Ich hatte keine Chance, habe niemanden gesehen, hatte keine Glocke, nichts habe ich gehabt, nichts. Als es wegfuhr, war es zu spät. In einem Bruchteil einer Sekunde war es fertig“ (VP 2 S. 11). Es ist davon auszugehen, dass bei Ertönen eines Glockenschlags dem Opfer eine zwar kurze, dennoch aber mit ausreichender Wahrscheinlichkeit genügend lange Zeit zur Verfügung gestanden wäre, um seine Hand reflexartig von der Schiene wegzuziehen; immerhin hat er noch „gesperrt“, aber eben bereits zu spät. Damit ist das Unterlassen des Glockenschlags kausal für das Abtrennen der Hand des Opfers.

2.9 Zusammenfassend ist die Körperverletzung auf das pflichtwidrige Verhalten des Beschuldigten zurückzuführen, und damit ist der Schuldspruch zu bestätigen.

Die Strafandrohung für fahrlässige Körperverletzung beträgt gemäss Art. 125 StGB bis zu 3 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Das Verschulden des Berufungsklägers wiegt nicht leicht. Er wusste, dass sich der Privatkläger in der Grube befunden hatte, und er hat ihn nicht hinauskommen sehen. Dagegen wusste er nicht, dass der Privatkläger noch am Tram arbeiten wollte und würde. Dies hat ihn aber nicht von der Pflicht entbunden, gehörig unter das Tram zu schauen und vor dem Abfahren einen Glockenschlag abzugeben. Beides hat er nicht getan, und die Folgen für das Opfer sind gravierend. Zu berücksichtigen ist dagegen die unglückliche Rolle von C____, der den Beschuldigten angewiesen hatte, das Tram zu verschieben, und der aber auch dem Privatkläger die Flachzange in die Grube hinunter gereicht hatte. Daher und eingedenk einschlägiger Vergleichsfälle erscheint die von der Vorinstanz ausgefällte Strafe von 90 Tagessätzen Geldstrafe zu hoch; sie ist auf angemessene 75 Tagessätze zu reduzieren. Der Beschuldigte ist nicht einschlägig vorbestraft. Mit der daraus abzuleitenden günstigen Prognose kann der bedingte Strafvollzug gewährt werden, bei einer Probezeit von 2 Jahren. Von der Auferlegung einer Busse ist abzusehen, da es sich nicht um ein Schwellendelikt handelt. Die Nichtvollziehbarerklärung der Vorstrafe wurde nicht angefochten und ist zu bestätigen.

Die Vorinstanz hat die Schadenersatz- und Genugtuungsforderung des Opfers in Anwendung von Art. 126 Abs. 3 StPO dem Grundsatz nach gutgeheissen und den Geschädigten bezüglich der Höhe seines Anspruchs auf den Zivilweg verwiesen; dies ist zu bestätigen.

Bei der Kostenverlegung ist zu berücksichtigen, dass das angefochtene Urteil im Schuldpunkt bestätigt und dass die Strafe reduziert wird. Entsprechend sind dem Berufungskläger die Verfahrenskosten und die Urteilsgebühr für die erste Instanz aufzuerlegen und ist die Urteilsgebühr für die zweite Instanz zu reduzieren. Ferner ist dem Beurteilten aus der Gerichtskasse für das zweitinstanzliche Verfahren ein entsprechender Teil der geltend gemachten Parteientschädigung auszurichten, zuzüglich eine Entschädigung für die Verhandlung von 2,5 Stunden Dauer zu CHF 250.–zzgl. 7,7 % MWST.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: A____ wird der fahrlässigen Körperverletzung (schwere Schädigung) schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu CHF 110.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, in Anwendung von Art. 125 Abs. 2 sowie 42 Abs. 1 und Art. 44 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.

Die gegen ihn am 5. Februar 2015 neben einer Busse bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 110.–, Probezeit 2 Jahre, wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 und 3 des Strafgesetzbuches nicht vollziehbar erklärt.

Die Schadenersatz- und Genugtuungsforderung des B____ wird in Anwendung von Art. 126 Abs. 3 der Strafprozessordnung dem Grundsatz nach gutgeheissen; bezüglich der Höhe seines Anspruchs wird der Geschädigte auf den Zivilweg verwiesen.

A____ trägt die Verfahrenskosten von CHF 1‘187.30 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 1‘000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 1‘000.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

Dem Beurteilten wird aus der Gerichtskasse für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 2‘180.40 ausgerichtet.

Mitteilung an:

Berufungskläger

Staatsanwaltschaft

Privatkläger

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft

Strafgericht

Strafregister-Informationssystem VOSTRA

Bundesamt für Verkehr

Basler Verkehrsbetriebe (BVB)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Liselotte Henz Dr. Peter Bucher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

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