Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_APG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_APG_001, SB.2017.5, AG.2018.437
Entscheidungsdatum
16.05.2018
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2017.5

URTEIL

vom 16. Mai 2018

Mitwirkende

lic. iur. Eva Christ (Vorsitz),

lic. iur. Barbara Schneider, Dr. Carl Gustav Mez

und Gerichtsschreiber MLaw Joël Bonfranchi

Beteiligte

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsklägerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

gegen

A____ , geb. [...] Berufungsbeklagte

[...] Anschlussberufungsklägerin

vertreten durch [...], Beschuldigte

[...]

Privatklägerin

B____,

vertreten durch [...],

[...]

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts

vom 1. November 2016

betreffend Verbrechen nach Art. 19 Abs. 2 lit. a des Betäubungsmittelgesetzes (grosse Gesundheitsgefährdung), mehrfache Förderung der Prostitution, Freiheitsberaubung und Übertretung des Waffengesetzes

Sachverhalt

Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 1. November 2016 wurde A____ (Anschlussberufungsklägerin) des Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 lit. a des Betäubungsmittelgesetzes (grosse Gesundheitsgefährdung), der mehrfachen Förderung der Prostitution, der Freiheitsberaubung, der mehrfachen geringfügigen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, der Übertretung des Waffengesetzes und der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit dem 22. März 2016, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges sowie unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren sowie zu einer Busse von CHF 700.–. Das Kostendepot der Beurteilten wurde mit der Busse und den Verfahrenskosten verrechnet. Sodann wurde A____ zur Zahlung einer Genugtuung in Höhe von CHF 1‘500.– an B____ (Privatklägerin) verurteilt und es wurden ihr die Verfahrenskosten im Betrage von CHF 6‘462.– sowie eine Urteilsgebühr von CHF 3‘000.– auferlegt. Von den übrigen Vorwürfen der mehrfachen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (Anklage-Ziff. I.1) und der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Anklage Ziff. I.2) wurde A____ hingegen freigesprochen. Schliesslich wurde über die beschlagnahmten Gegenstände verfügt.

Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft im Anschluss an dessen Eröffnung am

  1. November 2016 Berufung angemeldet, am 20. Januar 2017 erklärt und am 17. März 2017 begründet. Sie beantragt, A____ sei zu einer Freiheitsstrafe von 2¾ Jahren – eventualiter mit teilbedingtem Vollzug, d.h. 17 Monate davon mit unbedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren – sowie zu einer Busse von CHF 700.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 7 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) zu verurteilen.

A____, amtlich verteidigt durch Advokat [...], hat am 14. Februar 2017 Anschlussberufung erklärt und diese mit Eingabe vom 15. Juni 2017 begründet. Sie beantragt, es sei die Hauptberufung kostenpflichtig abzuweisen und es sei das angefochtene Urteil in allen Punkten mit Ausnahme der Schuldsprüche wegen Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 lit. a des Betäubungsmittelgesetzes, der mehrfachen geringfügigen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer sowie der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes aufzuheben. In den aufzuhebenden Punkten sei die Anschlussberufungsklägerin von der Anklage der mehrfachen Förderung der Prostitution, der Freiheitsberaubung und der Übertretung des Waffengesetzes kostenlos freizusprechen. Eventualiter werde betreffend den Vorwurf der mehrfachen Förderung der Prostitution ein Schuldspruch wegen blosser Gehilfenschaft beantragt. Folge-dessen sei die Anschlussberufungsklägerin mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten zu belegen, unter Einrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren. Weiter sei die Zivilforderung der B____ kostenpflichtig abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. Die erstinstanzlichen Kosten seien entsprechend dem Ausgang des zweitinstanzlichen Verfahrens neu zu verlegen und die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens seien dem Staat aufzuerlegen. Schliesslich sei festzustellen, dass die Kosten für die amtliche Verteidigung für das zweitinstanzliche Verfahren von der Anschlussberufungsklägerin nicht zurückzuerstatten seien – alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte die Anschlussberufungsklägerin um Dispensation von der Berufungsverhandlung, sinngemäss um Durchführung eines schriftlichen Berufungsverfahrens sowie um die Gewährung der amtlichen Verteidigung, unter Beiordnung von Advokat [...]. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Eingabe vom 17. März 2017 die Abweisung des Dispensationsgesuchs der Anschlussberufungsklägerin. Mit Anschlussberufungsantwort vom 14. Juli 2017 schliesst sie in materieller Hinsicht auf kostenpflichtige Abweisung der Anschlussberufung.

Mit Verfügung vom 19. Juni 2017 wies die Instruktionsrichterin das Dispensationsgesuch der Anschlussberufungsklägerin ebenso ab wie ihren Antrag auf Durchführung eines schriftlichen Berufungsverfahrens. Am 13. April 2018 ging ein aktueller Strafregisterauszug betreffend die Anschlussberufungsklägerin beim Appellationsgericht ein. Am 19. April 2018 ersuchte diese um freies Geleit (Art. 204 StPO), welches ihr mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 23. April 2018 für den Zeitraum zwischen dem 14. bis zum 17. Mai 2018 gewährt wurde. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 16. Mai 2018, zu welcher die Anschlussberufungsklägerin nicht erschienen war, stellte ihr Verteidiger ein weiteres Dispensationsgesuch welches gutgeheissen, sogleich mündlich eröffnet und kurz begründet wurde. In der Folge sind die Staatsanwaltschaft und der Verteidiger der Anschlussberufungsklägerin zum Vortrag gelangt. Die fakultativ geladene Privatklägerin hat auf eine Teilnahme an der Berufungsverhandlung verzichtet. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen.

Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit rechtserheblich, aus dem erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.1 Nach Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Die Staatsanwaltschaft ist gestützt auf Art. 381 Abs. 1 StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln berechtigt, sodass sie zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Die Anschlussberufungsklägerin ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass sie gemäss Art. 382 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO zur Erklärung der Anschlussberufung legitimiert ist. Sowohl die Berufungsanmeldung als auch die (Anschluss-) Berufungserklärung sind innert der gesetzlichen Fristen gemäss Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO eingereicht worden. Auf die frist- und formgerecht eingereichten Rechtsmittel ist daher einzutreten.

1.2

1.2.1 Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung gemäss Art. 399 Abs. 4 StPO verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwächst das Urteil hinsichtlich der nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.

1.2.2 Vorliegend sind folgende Punkte mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen: Die Schuldsprüche wegen Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, qualifiziert begangen durch grosse Gesundheitsgefährdung, mehrfacher Übertretung nach Art. 19a BetmG und mehrfacher Widerhandlung gegen das AuG (Art. 120 Abs. 1 lit. a-c AuG) sowie die Freisprüche von der mehrfachen Widerhandlung gegen das AuG (Art. 115 Abs. 1 lit. a und c) und der mehrfachen Widerhandlung gegen das WG (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG). Ebenso in Rechtskraft erwachsen sind die Verfügungen über die Nebenfolgen, die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Honorar- und Spesenvergütung der Vertreterin der Privatklägerin für das erstinstanzliche Verfahren. Diese Punkte des erstinstanzlichen Urteils sind demzufolge im Berufungsverfahren nicht zu überprüfen. Angefochten sind demgegenüber die Schuldsprüche wegen mehrfacher Förderung der Prostitution, Freiheitsberaubung und Widerhandlung gegen das WG (Art. 34 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 11 Abs. 2 lit. b WG) sowie die sich daraus ergebenden Zivilansprüche, die Strafzumessung betreffend sämtliche Schuldsprüche und der erstinstanzliche Kostenspruch.

Die Anschlussberufungsklägerin wendet sich gegen die Verurteilung wegen Förderung der Prostitution, mehrfach begangen, zum Nachteil von B____ im Zeitraum zwischen November 2015 und dem 4. März 2016 an der [...] in Basel.

2.1

2.1.1 Ziff.

  1. 3. der Anklageschrift vom 28. Juli 2016 lautet wie folgt (Akten
  2. 765):

„Während ihren mehrfachen, nicht näher bekannt gewordenen Aufenthalten in Basel […] förderte die Beschuldigte von ca. August 2015 bis am 4. März 2016 mehrfach die Prostitution, indem sie die im selben Etablissement an der [...] in Basel der Prostitution nachgehende, ebenfalls aus [...] stammende, hier bis auf die Kontakte an ihrem Arbeitsort isolierte, mittellose und der deutschen Sprache nur bedingt mächtige B____ […] bei der Ausübung ihrer Arbeit an der [...] in Basel überwachte und mit steten Anweisungen dazu anhielt, möglichst viele Kunden zu bedienen – demnach wies sie B____ beispielsweise an, nicht einfach nur auf der Strasse herumzustehen, sondern sich zu bewegen und potentielle Kunden aktiv anzuwerben. Mitunter übernahm die Beschuldigte auch die Preisverhandlungen mit den Kunden von B____.“

In Ziff. I.4.1 der Anklageschrift wird betreffend den Abend des 4. März 2016 ergänzend ausgeführt (Akten S. 765):

„[…] Schliesslich öffnete die Beschuldigte die Zimmertüre wieder und forderte B____ auf, sich mit ihr vor die Liegenschaft zu begeben, um dort wieder ihrer Tätigkeit als Prostituierte[r] nachzugehen. Dabei liess sie die Geschädigte nicht aus den Augen und überwachte deren Arbeit sorgfältig. Da jedoch keine Kundschaft zugegen war, wies sie B____ bereits kurze Zeit später an, sie wieder in die Liegenschaft zu begleiten. […]“

2.1.2 Die Vorinstanz legte ihrem Schuldspruch daraufhin folgende sachverhaltliche Feststellungen zugrunde (angefochtenes Urteil S. 15):

„In casu hat die Beschuldigte B____ bei der Ausübung ihrer Tätigkeit als Prostituierte in Basel überwacht. Sie hat die Geschädigte mehrfach angewiesen, aktiv auf potenzielle Kunden zuzugehen, und hat mit diesen des Öfteren auch die geltenden Konditionen abgesprochen. B____ musste das von den Freiern erhaltene Geld unter anderem auch der Beschuldigten abgeben. Das Verhalten von A____ ist deutlich über „gelegentliche gutgemeinte Empfehlungen“ hinausgegangen […].

Dabei hat A____ als Teil eines Zuhälterrings mit ihrer Schwester und weiteren Personen derart intensiv zusammengewirkt, dass die Grenze zur Mittäterschaft überschritten ist. Sie hat sich unkritisch hinter das bestehende System gestellt und es selbst umgesetzt. Aufgrund ihrer gehobenen Position als Schwester der Freundin eines Hauptzuhälters hat sie nicht unmittelbar auf B____ Druck ausüben müssen; es reichte, dass sie es C____ [ihrer Schwester] oder D____ [ebenjenem Hauptzuhälter] erzählen würde. Für die Tatausführung war es unerlässlich, dass die Beaufsichtigung abwechselnd von mehreren Personen übernommen wurde. A____ hat somit einen unentbehrlichen Tatbeitrag geleistet.“

2.2

2.2.1 Die Anschlussberufungsklägerin kritisiert in formeller Hinsicht, der in der Anklageschrift geschilderte Sachverhalt sei unwahr, da er das mutmassliche Geschehen unter Weglassung relevanter Elemente, bzw. nicht in Übereinstimmung mit sämtlichen tatsächlichen Gegebenheiten darstelle. Es ergebe sich zweifelsfrei aus den Akten, dass durch die solothurnischen Strafverfolgungsbehörden ein Verfahren gegen die angeblichen Hintermänner des Zuhälterrings geführt werde. Indem die im Kanton Solothurn verfolgten Taten im Verfahren gegen die Anschlussberufungsklägerin ausgeklammert würden, erscheine die Anschlussberufungsklägerin zu Unrecht als isolierte und eigenständige Täterin (Akten S. 1051). Sinngemäss macht die Anschlussberufungsklägerin somit geltend, eine adäquate Würdigung ihrer Strafbarkeit setze eine Gesamtbetrachtung voraus, welche die Rolle der Hintermänner und das Verhältnis der Anschlussberufungsklägerin zu diesen miteinbeziehe.

2.2.2 Die Staatsanwaltschaft hält demgegenüber dafür, aus der Anklageschrift gehe klar hervor, dass die Anschlussberufungsklägerin durch ihr Handeln selbständig den Tatbestand der Förderung der Prostitution erfüllt habe. Sie führt fort, A____ habe einen von den anderen an der Tatausführung beteiligten Personen unabhängigen, von der Vorinstanz zu Recht als unentbehrlich eingestuften Tatbeitrag geleistet. Dennoch gelangt sie zum Schluss, die Anschlussberufungsklägerin habe die Grenze zur Mittäterschaft überschritten (Akten S. 1064). Aus den Akten erhellt, dass sich die Staatsanwaltschaft im erstinstanzlichen Instruktionsverfahren noch klar auf den Standpunkt gestellt hatte, der Vorwurf der Förderung der Prostitution stelle „ein eigenes Hauptverfahren dar und weis[e] keinen Zusammenhang mit den Vorfällen auf, die sich im Kanton Solothurn ereignet haben.“ (Akten S. 833).

2.2.3 Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV, SR 101]; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (vgl. Art. 350 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich genügend konkretisiert sind. Das Anklageprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 143 IV 63 E. 2.2). Der Beschuldigte muss aus der Anklage ersehen können, wessen er angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass der Betroffene genau weiss, welcher konkreter Handlungen er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann. Er darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGE 143 IV 63 E. 2.2).

An eine Anklageschrift sind jedoch auch keine überspitzt formalistischen Anforderungen stellen (BGer 6B_1079/2015 vom 29. Februar 2016 E. 1.4, 6B_45/2013 vom 18. Juli 2013 E. 2.2, 6B_606/2012 vom 6. Februar 2013 E. 1.3). Selbst eine Verurteilung im Lichte einer mangelhaften Anklageschrift verletzt daher den Anklagegrundsatz nur dann, wenn sich der Mangel tatsächlich auf die Verteidigung ausgewirkt hat. So wäre es unzulässig, eine Verurteilung unter Hinweis auf das Anklageprinzip auszuschliessen, wenn der Beschuldigte, bzw. seine Verteidigung der Anklageschrift von Anfang an entnehmen konnte, welche Sachverhaltselemente in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht entscheidend sein würden.

2.2.4 In der Untersuchung klärt die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt tatsächlich und rechtlich soweit ab, dass sie das Vorverfahren abschliessen kann (Art. 308 Abs. 1 StPO). Wie sie das Untersuchungsergebnis in die Form der Anklage giesst, steht innerhalb der gesetzlichen Schranken von Art. 324 ff. StPO in ihrem Ermessen. In dieses fällt auch die Bewertung, mehrere Sachverhaltskomplexe gestützt auf die Ermittlungen als miteinander verknüpft oder einander nicht zugehörig zu betrachten. Gelangt die Staatsanwaltschaft gestützt auf ihre Erhebungen zur Auffassung, eine beschuldigte Person habe im Rahmen eines abgrenzbaren Sachverhaltes selbständig sämtliche Tatbestandselemente einer Strafnorm erfüllt, so obliegt es ihr, diesen Sachverhalt zur Anklage zu bringen. Es ist Sache der Gerichte, diese Auffassung auf ihren materiellen Gehalt hin zu überprüfen.

Die Anklageschrift vom 28. Juli 2016 umreisst in Bezug auf den Vorwurf der in Basel begangenen mehrfachen Förderung der Prostitution ein Prozessthema, nach welchem die Anschlussberufungsklägerin ohne Mitwirkung Dritter den Tatbestand von Art. 195 lit. c StGB erfüllt hat. Gemessen an den Voraussetzungen von Art. 325 Abs. 1 StPO ist der äussere Tathergang in Bezug auf die einzelnen Tatbestandselemente hinreichend deutlich umschrieben, mitunter ist durch Beispiele unterlegt, wie die Anschlussberufungsklägerin B____ in ihrer Handlungsfreiheit bei der Ausübung der Prostitution eingeschränkt haben soll. Dass es für die Erfüllung des Tatbestandes nach Anschauung der Staatsanwaltschaft keiner Hintermänner bedurfte, entspricht ihren Bekundungen während der Instruktion des erstinstanzlichen Hauptverfahrens (Akten S. 833). In Bezug auf die Umgrenzungs- bzw. Informationsfunktion der Anklage ergeben sich keine Probleme.

Hinzu kommt im vorliegenden Fall, dass das Verfahren gegen die Anschlussberufungsklägerin von der gegen die Hintermänner geführten Untersuchung abgetrennt und mit Gerichtsstandsverfügung vom 27. Mai 2016 vom Kanton Solothurn übernommen worden ist (Akten S. 403). Diese Weichenstellung verdeutlichte bereits in einem frühen Verfahrensstadium, dass das Wirken allfälliger Hintermänner im Kanton Basel-Stadt nicht zur Disposition steht. Ob sich das gewählte Vorgehen auch in materieller Hinsicht rechtfertigt, ist mit Blick auf das Anklageprinzip nicht entscheidend.

Damit ist die Anklageschrift vom 28. Juli 2016 in Bezug auf die Informations- und Umgrenzungsfunktion nicht zu beanstanden.

2.2.5 In Gutheissung eines von Seiten der Anschlussberufungsklägerin gestellten Beweisantrages ersuchte das Strafgericht die solothurnischen Strafverfolgungsbehörden am 29. September 2016 um nähere Informationen zu dem gegen die angeblichen Hintermänner geführten Verfahren (Akten S. 836). Mit Schreiben vom 25. Oktober 2016 gab die Staatsanwaltschaft Solothurn bekannt, eine Strafuntersuchung gegen D____, E____, und F____ wegen Entführung, Vergewaltigung und Förderung der Prostitution, alles begangen zum Nachteil von B____, zu führen (Akten S. 856). Das Hauptverhandlungsprotokoll erhellt zudem, dass das Verhältnis der Privatklägerin zu D____ und zur Schwester der Anschlussberufungsklägerin, C____, welcher zur Tatzeit mit ersterem liiert war, vor dem Strafgericht thematisiert worden ist (Akten S. 877 ff.).

2.2.6 Die Vorinstanz hat im Rahmen der Aussagenwürdigung sowohl auf das erwähnte Schreiben der Staatsanwaltschaft Solothurn als auch auf die Aussagen zur Aufgabenteilung zwischen der Anschlussberufungsklägerin und D____ und Konsorten Bezug genommen (angefochtenes Urteil S. 12, 14). Gestützt darauf hat das Strafgericht erstellt, die Anschlussberufungsklägerin sei Teil des aus den genannten Personen bestehenden Zuhälterrings gewesen. Sie habe sich unkritisch hinter ein bestehendes System gestellt und dieses System umgesetzt. Aufgrund ihrer im Vergleich zu B____ gehobenen Position habe sie keinen unmittelbaren Druck ausüben müssen, damit sich diese prostituiere (vgl. E. 2.1.2).

In seiner Subsumption hat das Strafgericht das Handeln der Anschlussberufungsklägerin in einen Kontext gebettet, der sich massgeblich aus den Tatbeiträgen ihr hierarchisch übergeordneter Mittäter speist. Die Strafbarkeit A____s leitet sich nach der Vorinstanz aus ihrer Stellung innerhalb eines Zuhälterrings ab, als dessen Mitglied sie an einer vom Strafgericht implizierten Aufgabenteilung mitwirkte. Die in der Anklageschrift geschilderten Zwangshandlungen, welche die Anschlussberufungsklägerin ausgeübt haben soll, verwandeln sich vor diesem Hintergrund in Kontroll- bzw. Überwachungshandlungen ohne eigenständigen Zwangscharakter. Die faktische Beschränkung der Handlungsfreiheit der Privatklägerin ergibt sich nach der strafgerichtlichen Darstellung erst aus dem (drohenden) Einschreiten der skrupellosen Zuhälter, welche im Hintergrund mit ins Bild rücken.

Dass die Anschlussberufungsklägerin gemäss den vorinstanzlichen Erwägungen „die Grenze zur Mittäterschaft überschritten“ hat, obschon sich der Anklageschrift betreffend den Vorwurf der Förderung der Prostitution (vgl. E. 2.1.1) keine Erwähnung einer dritten Person entnehmen lässt, ist bemerkenswert. Im Resultat subsumiert die Vorinstanz Tatsachen unter Art. 195 lit. c StGB, die nicht in der Anklageschrift umschrieben und damit nicht Teil des Prozessthemas sind.

Damit ist im Sinne eines Zwischenfazits festzuhalten, dass das Strafgericht in Bezug auf die Anklageschrift vom 28. Juli 2016 den rechtserheblichen Sachverhalt erweitert und dadurch das Immutabilitätsprinzip verletzt hat.

2.2.7 Eine Verletzung des Anklageprinzips wirkt sich nach dem Vorstehenden (E. 2.2.3) nur aus, wenn die beschuldigte Person in der Vorbereitung ihrer Verteidigung und der Wahl ihrer Verteidigungsstrategie effektiv eingeschränkt worden ist.

Aus dem Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung geht hervor, dass die Anschlussberufungsklägerin bereits in ihrem Plädoyer darauf hinwies, es seien vor allem ihre Schwester C____ und D____ ins Zentrum gerückt worden. Die Rolle der anderen Hintermänner bleibe obskur. Unklar sei weiter, ob die Privatklägerin zeitweise nicht selbst eine Beziehung zu E____, einem der Zuhälter, geführt oder zumindest mit diesem gewohnt habe. Schliesslich sei denkbar, dass die Anschlussberufungsklägerin ebenfalls unter diesen Männern gelitten habe (Akten S. 885). Für das Appellationsgericht ergibt sich daraus, dass die Anschlussberufungsklägerin während der Hauptverhandlung keine hinreichende Kenntnis über die Sachverhalte besass, die für die spätere Verurteilung entscheidend sein würden.

Effektiv finden sich in den Verfahrensakten kaum Beweismittel, welche die Dynamik innerhalb des Zuhälterrings zum Gegenstand haben. Dies ist als logische Folge dessen, dass dieser Sachverhaltsbereich von Beginn weg aus der Strafuntersuchung ausgeklammert worden ist, nachvollziehbar. Macht man der Anschlussberufungsklägerin jedoch zum Vorwurf, sie sei Teil der organisierten Zuhälterei gewesen, so kommt das Appellationsgericht nicht umhin, festzustellen, dass der diesbezügliche Sachverhalt nicht nur von der Anklageschrift nicht umfasst, sondern auch aus den Akten nicht genügend erstellt ist. Es wäre zu ergründen gewesen, wie die Verhältnisse und Rechenschaften innerhalb des Zuhälterrings konkret aussahen und welche Stellung und Aufgaben der Anschlussberufungsklägerin zukamen. Gleiches gilt für die im Falle eines Mangels an Subordination latente Gewaltandrohung im Verhältnis zwischen den Zuhältern und der Privatklägerin.

Hinsichtlich des umfassend ermittelten Sachverhaltes wären der Anschlussberufungsklägerin sodann die strafprozessualen Verteidigungsrechte offen gestanden. Es wären die Mittäter mit der Anschlussberufungsklägerin zu konfrontieren gewesen, wodurch diese allenfalls weitere Argumente zu ihrer Verteidigung gewinnen und in die Wahl ihrer Strategie hätte miteinfliessen lassen können. Indem sie indes erstmals im strafgerichtlichen Urteil mit den entscheidrelevanten Tatsachen konfrontiert wurde, sah sie sich dieser Möglichkeiten beraubt.

2.2.8 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die Anschlussberufungsklägerin durch die Verletzung des Anklageprinzips effektiv in ihrer prozessualen Stellung beeinträchtigt worden ist. Auf den dem vorinstanzlichen Schuldspruch zu Grunde liegenden Sachverhalt darf darum nicht abgestellt werden.

2.3 Zu prüfen ist nachfolgend, ob sich die Anschlussberufungsklägerin gestützt auf den Sachverhalt, wie er in der Anklageschrift vom 28. Juli 2016 geschildert wird, der mehrfachen Förderung der Prostitution, begangen zum Nachteil von B____, schuldig gemacht hat.

2.3.1 Die Anschlussberufungsklägerin beanstandet, dass die Anklageschrift nur gerade zwei Anweisungen schildere, mit welchen sie den Tatbestand der Förderung der Prostitution erfüllt haben soll. Dabei handle es sich um die Vorgabe, dass B____ nicht einfach auf der Strasse herumstehen, sondern potentielle Kunden aktiv anwerben solle und dass die Anschlussberufungsklägerin auch bei Preisverhandlungen mit Kunden behilflich gewesen sein soll. Dies könne als Hilfeleistung einer erfahrenen Kollegin verstanden werden. Im Anklagepunkt I.3 fehle es zudem an einer Schilderung woraus sich die Machtposition der Anschlussberufungsklägerin ableite, bzw. inwiefern sich B____ den Anweisungen ihrer Kollegin nicht habe entziehen können, zumal die Anschlussberufungsklägerin gar nicht immer anwesend gewesen sei, wenn B____ gearbeitet habe (Akten S. 1053). Im Plädoyer vor dem Berufungsgericht führte sie zusammenfassend aus, in der Anklageschrift seien die Tatbestandsvoraussetzungen betreffend die Förderung der Prostitution gar nicht abschliessend geschildert (Plädoyer Berufungsverhandlung S. 4).

2.3.2 Die Staatsanwaltschaft hat in ihrer Anschlussberufungsantwort unter Verweis auf Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO die formelle Gültigkeit der Anklageschrift vom 28. Juli 2016 bekräftigt. Sinngemäss verweist sie somit auf die darin enthaltenen Schilderungen. Soweit sie sich in materieller Hinsicht weiter den Ausführungen der Vorinstanz zur Mittäterschaft anschliesst, ist sie nicht zu hören (vgl. E. 2.2.7).

2.3.3 Die Anschlussberufungsklägerin wendet sich nicht gegen den ihr gemäss Anklageschrift zur Last gelegten Sachverhalt. Von diesem ist somit auszugehen. Hingegen bestreitet sie die Tatbestandsmässigkeit dieses Verhaltens in Bezug auf Art. 195 lit. c StGB.

Gemäss Art. 195 lit. c StGB wird bestraft, wer die Handlungsfreiheit einer Person, die Prostitution betreibt, dadurch beeinträchtigt, dass er sie bei dieser Tätigkeit überwacht oder Ort, Zeit, Ausmass oder andere Umstände der Prostitution bestimmt. Geschütztes Rechtsgut ist die Entscheidungsfreiheit der Prostituierten. Von der Bestimmung wird erfasst, wer sich der Prostituierten gegenüber in einer Machtposition befindet, die es erlaubt, deren Handlungsfreiheit einzuschränken und festzulegen, wie sie ihrer Tätigkeit im Einzelnen nachzugehen hat, oder in Einzelfällen bestimmte Verhaltensweisen zu erzwingen. Die Strafbarkeit setzt voraus, dass auf die betroffene Person ein gewisser Druck ausgeübt wird, dem sie sich nicht ohne Weiteres entziehen kann, so dass sie in ihrer Entscheidung, ob und wie sie dem Gewerbe nachgehen will, nicht mehr vollständig frei ist, und dass die Überwachung oder die bestimmende Einflussnahme ihrem Willen oder ihren Bedürfnissen zuwiderläuft (BGE 129 IV 81 E. 1.2; 126 IV 76 E. 2; BGer 6B_476/2015 vom 26. November 2015 E. 3.2).

2.3.4 In zusammenfassender Würdigung sämtlicher Aussagen lässt sich im Sinne einer Vorbemerkung festhalten, dass die Privatklägerin allgemein eine Situation hohen wirtschaftlichen Drucks beschreibt, welcher von den Hintermännern ausgenutzt bzw. durch engmaschige soziale Kontrolle noch erhöht worden ist. Zu prüfen bleibt die Rolle, welche die Anschlussberufungsklägerin gespielt hat und wie sich ihr Verhältnis zur Privatklägerin gestaltete.

Zunächst ist auffallend, dass die Privatklägerin in ihren Aussagen deutlich zwischen den Ereignissen am 4. März 2016 und jenen in der Zeit davor differenziert. An dieser zeitlichen Gliederung orientiert sich auch die Anklageschrift (Ziff. I.4.1 bzw. Ziff. I.3 der Anklageschrift). Das Vorgehen der Anschlussberufungsklägerin in der Zeit vor dem 4. März 2016 beschrieb die Privatklägerin anlässlich der Konfrontationseinvernahme so, dass diese ihr manchmal gesagt habe, sie solle die Leute mehr ansprechen und nicht auf der Fensterbank sitzen. Das sei aber eigentlich nicht oft vorgekommen. Sie beschreibt auch, dass die Anschlussberufungsklägerin und sie zusammen gearbeitet haben, manchmal auch zu zweit einen Kunden bedient haben. Auf die Frage weshalb die Anschlussberufungsklägerin für sie manchmal ein Geschäft besprochen habe, gab die Privatklägerin an, diese habe einfach besser Deutsch sprechen können (Akten S. 527 f.). Weiter gab sie an, die Anschlussberufungsklägerin habe sich ausser für sie nicht für die anderen Prostituierten im gemeinsamen Umfeld interessiert und was sie betreffe, nicht wegen dem Geld.

Aus einem Rechtshilfeersuchen der Kantonspolizei Solothurn geht hervor, dass am 3. März 2016 vor der [...] Bar in [...] der Barbetreiber von drei Personen mittels Stahlrute niedergeschlagen und die Privatklägerin, die seit einer Woche nicht mehr in Basel anzutreffen gewesen war, in einen weissen Mercedes gezerrt und vom Ort verbracht wurde (Akten S. 551). Dass die Staatsanwaltschaft Solothurn wegen dieses Vorfalls ein Strafverfahren gegen D____, E____ und F____ wegen Entführung, Vergewaltigung und Förderung der Prostitution führt (Akten S. 856), verdeutlicht, dass die Privatklägerin von ihren Zuhältern in einer exemplarischen Strafaktion grausam nach Basel zurückgeführt wurde. Die Privatklägerin bestätigte anlässlich der Hauptverhandlung, nicht aus Solothurn zurückgekommen, sondern gewaltsam nach Basel gebracht worden zu sein (Akten S. 876).

Gemäss den Aussagen der Privatklägerin habe als Folge dieser Intervention C____ am 4. März 2016 (Ziff. I.4.1 der Anklageschrift) bestimmt, dass die Privatklägerin nur noch mit A____ auf die Strasse gehen dürfe. Diese habe bei der Arbeit auf der Strasse effektiv aufgepasst, dass die Privatklägerin nicht (erneut) weglaufe (Akten S. 527). Früher sei sie freundlich zu ihr gewesen, nicht aber an besagtem Tag (Akten S. 530). Auf Frage der Anschlussberufungsklägerin, weshalb die Privatklägerin wolle, dass sie bestraft werde, obwohl sie nichts damit zu tun habe, antwortete die Privatklägerin: „Du hättest mir auch helfen können, du verdienst diese Strafe. D____ hat mich verprügelt und C____ war auch dabei und du, A____ hast D____ nur gefragt, ob er mir etwas angetan hat.“ Diese Passage steht für das Appellationsgericht in einem inhaltlichen Zusammenhang zu den Ereignissen vom 3. März 2016. Die Privatklägerin bringt darin ihre Enttäuschung gegenüber der Anschlussberufungsklägerin zum Ausdruck, sich nach der Entführung durch die Hintermänner passiv verhalten und ihr nicht zur Seite gestanden zu haben. Zusammenfassend stellen die Ereignisse um die Flucht der Privatklägerin bzw. um ihre gewaltsame Rückverbringung nach Basel eine Zäsur im Verhältnis der Frauen dar, die sich aus dem Aussageverhalten beider herauslesen lässt. In diesen Geschehnissen gründet in Würdigung ihrer Aussagen das Strafbedürfnis der Privatklägerin.

2.3.5 Betreffend den Zeitraum zwischen November 2015 und dem 3. März 2016 (Anklage-Ziffer I.3) bringt die Anschlussberufungsklägerin zu Recht vor, dass aus der Anklage nichts hervorgeht, woraus sich eine Machtposition gegenüber der Privatklägerin ableiten liesse. Zwar wird erläutert, letztere sei bis auf die Kontakte an ihrem Arbeitsort isoliert, mittellos und der deutschen Sprache nur bedingt mächtig gewesen, damit ist indes nur gesagt, dass die Privatklägerin im Kontext der Strassenprostitution eine besonders vulnerable Person war. Eine Verbindung zur Anschlussberufungsklägerin ist damit noch nicht erstellt, ebenso wenig wie der Vorwurf, dass sie sich die Lage der Privatklägerin zu Nutzen gemacht hätte. Es ist auch nicht ersichtlich, wie die Anschlussberufungsklägerin im Falle der Missachtung ihrer Anweisungen auf die Privatklägerin hätte einwirken wollen oder ob sie ihr ein von ihr persönlich ausgehendes Übel in Aussicht gestellt habe. Somit fehlt es an einem der Anschlussberufungsklägerin zurechenbaren Nötigungsmittel, mit welchem sie die Privatklägerin bei der Ausübung der Prostitution effektiv zu einem bestimmten Tun, Dulden oder Unterlassen veranlassen konnte. Mit der blossen Aufforderung zu einer engagierteren Akquise hat sie die Handlungsfreiheit der Privatklägerin allenfalls tangiert, nicht aber in einem strafwürdigen Masse eingeschränkt. Was die Übernahme von Preisverhandlungen betrifft, hat die Privatklägerin selbst ausgesagt, dies sei auf ihre geringen Sprachkenntnisse zurückzuführen. Nach dieser Schilderung handelte die Anschlussberufungsklägerin nicht gegen den Willen der Privatklägerin, womit eine Beschränkung ihrer Handlungsfreiheit ebenfalls ausscheidet. Insgesamt geht das der Anschlussberufungsklägerin objektiv zurechenbare angeklagte Verhalten nicht über Alltagshandlungen von Prostituierten, die sich einigermassen auf der selben hierarchischen Stufe befinden, hinaus.

2.3.6 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Anschlussberufungsklägerin hinsichtlich Anklage-Ziffer I.3 nicht tatbeständlich gehandelt hat und in diesem Punkt vom Vorwurf der Förderung der Prostitution, begangen zwischen November 2015 und dem 3. März 2016 in Basel zum Nachteil von B____ freizusprechen ist. Die Anschlussberufung erweist sich in diesem Punkt als begründet.

2.3.7 Betreffend den 4. März 2016 ist in Würdigung der Aussagen der Privatklägerin und des Rechtshilfeersuchens der Kantonspolizei Solothurn (Akten S. 551) hingegen davon auszugehen, dass die Bemühungen des Zuhälterringes darauf gerichtet waren, die Privatklägerin durch eine eng markierte Kontrolle von einem weiteren Fluchtversuch abzuhalten. Der von C____ ausgegebenen Weisung folgend, übernahm die Anschlussberufungsklägerin für die Hintermänner des Zuhälterrings Überwachungs- und Kontrollaufgaben, indem sie die Privatklägerin anwies, sich gleichzeitig mit ihr zu prostituieren und sie dabei beaufsichtigte. Indem sie Ort und Zeit bestimmte, in welcher die Privatklägerin der Tätigkeit nachgehen sollte, schränkte sie diese in ihrer Handlungsfreiheit ein. Die Anschlussberufungsklägerin handelte indes nicht aus eigenem Antrieb und Motivation, sondern auf Geheiss ihrer Schwester. Tatsache ist zudem, dass die Anschlussberufungsklägerin trotz oder wegen ihrer Verwandtschaft zu C____ einem gewissen Druck ausgesetzt war, der gleichsam von dieser und den Zuhältern ausgegangen sein dürfte. Es ist nicht davon auszugehen, dass das Nichtbefolgen der Weisungen hingenommen worden wäre. Soweit den Akten zu entnehmen, nahm die Anschlussberufungsklägerin innerhalb des Zuhälterrings somit eine subalterne Stellung ein und besass keine eigene Entscheidungskompetenz. Massgebend für die Beschränkung der Handlungsfreiheit der Privatklägerin war demnach die latente Androhung von Gewalt durch die Hintermänner. Das Mitwirken der Anschlussberufungsklägerin in einem solchen Zusammenhang wird ihr indes nicht vorgeworfen. Aus der Anklage ergibt sich auch nicht, dass sie eine originäre Machtposition innegehabt habe, die es ihr erlaubt hätte, die Privatklägerin direkt unter Druck zu setzen.

2.3.8 Damit erweist sich die Anschlussberufung in diesem Punkt als begründet und die Anschlussberufungsklägerin ist vom Vorwurf der Förderung der Prostitution, begangen am 4. März 2016 in Basel zum Nachteil von B____ (Anklage-Ziffer I.4.1) freizusprechen.

Die Anschlussberufungsklägerin beantragt einen Freispruch vom Vorwurf der Freiheitsberaubung, begangen am 4. März 2016 an der [...] in Basel zum Nachteil der B____.

3.1 Die Anschlussberufungsklägerin rügt in rechtlicher Hinsicht zusammenfassend, die Privatklägerin sei zu keiner Zeit in ihrer Fortbewegungsfreiheit eingeschränkt worden. Dabei stützt sie sich auf die privatklägerischen Aussagen, nach welchen diese auch auf mehrfache Nachfrage hin nicht bestätigt habe, gegen ihren Willen im Zimmer festgehalten worden zu sein. Im Gegenteil habe sie sogar angegeben, es sei ihr recht gewesen, bei A____ und C____ zu verbleiben, weil sie dann nicht habe arbeiten müssen. Entsprechend habe sie den Raum nicht zu verlassen versucht, weil sie gar keine Lust gehabt habe, nach draussen zu gehen. Weiter habe die Privatklägerin angegeben, sie hätte sich in die Küche begeben können. Alleine die Aussage, sie habe nicht alleine auf die Strasse gedurft, begründe noch keine Freiheitsberaubung i.S.v. Art. 183 Ziff. 1 StGB.

3.2 Nachdem betreffend den Vorwurf der Freiheitsberaubung keine objektiven Beweismittel im Recht liegen, sind die Aussagen der Anschlussberufungsklägerin und der Privatklägerin heranzuziehen.

3.2.1 Die Privatklägerin hat anlässlich der Einvernahme vom 21. April 2016 ausgesagt, sie habe am Abend des 4. März 2016 mit A____ und C____ in ihrem Zimmer bleiben müssen. Diese hätten geschaut, dass sie nicht abhaue und darum die Türe von innen mit dem Schlüssel abgeschlossen (Akten S. 561). Bei der (Konfrontations-) Einvernahme vom 21. Juni 2016 gab sie auf Nachfrage, wie sie im Zimmer eingeschlossen wurde, demgegenüber an: „Es wurde nicht mit einem Schlüssel sondern mit… (Anmerkung Schreibende: B____ macht eine Drehbewegung mit der Hand) ich weiss nicht mit was verschlossen.“ Konfrontiert mit dem Widerspruch erklärte sie: „Es war kein Schlüssel. Wie soll ich es erklären. Ich kann es nicht sagen.“ Um das Schloss zu öffnen, habe man zur Tür gehen müssen, und drehen (Akten S. 595). A____ habe die Türe damit abgeschlossen. Auf Frage, ob sich die Tür noch habe öffnen lassen, führte sie aus, sie habe schon in die Küche gehen dürfen, aber nicht nach unten [auf die Strasse], weil die Anschlussberufungsklägerin und ihre Schwester Angst gehabt haben, das sie wieder davon renne. Sie habe nur nach unten gedurft, wenn A____ mitkomme. Präzisierend führte sie aus, C____ habe gesagt, dass sie im Zimmer bleiben solle, beziehungsweise nur mit A____ arbeiten gehen solle (Akten S. 590 f.). Die Umstände im Zimmer beschreibt sie wie folgt: „Wir waren im Zimmer und tranken. Vielleicht ein Whisky oder sonst etwas. Ich sass auf dem Bett und rauchte. C____ sass auch auf dem Bett.“ Auf Frage, weshalb sie das Zimmer nicht verlassen habe, sagte sie aus: „Sie haben mir nichts angetan. Sie sagten einfach, ich soll bleiben. Ich rauchte im Zimmer und ich war froh, dass ich nicht arbeiten musste.“ Auf die Frage, ob sie das Zimmer habe verlassen wollen, antwortete sie: „Eigentlich nicht.“ (Akten S. 590).

3.2.2 Die Anschlussberufungsklägerin sagte zur Beschaffenheit der Türschlösser aus, es habe in der Tür zum betreffenden Zimmer zwei Schlösser gehabt. Eines davon habe man mit einem Schlüssel abschliessen können und das andere habe man drehen müssen. Die Tür sei zwar geschlossen gewesen, weil es gezogen habe und C____ schwanger gewesen sei, aber mit keinem dieser beiden Schlösser abgeschlossen, was sie auf entsprechende Nachfragen insgesamt vier Mal aussagte. Im Weiteren bestätigte sie, sich gemeinsam mit B____ und C____ im betreffenden Zimmer aufgehalten zu haben (Akten S. 591 f.). Zudem hat sich die Anschlussberufungsklägerin einlässlich zu einem am Tag vor der angeblichen Freiheitsberaubung gefeierten Geburtstag geäussert. Mit Blick auf den angeklagten Sachverhalt bestätigen diese Ausführungen immerhin, dass sich die Privatklägerin auch nach ihrer Rückverbringung nach Basel noch in verschiedenen Räumlichkeiten im Etablissement an der [...] aufhalten konnte.

3.2.3 In Würdigung der vorstehenden Aussagen gelangt das Appellationsgericht in Abweichung der ersten Aussage der Privatklägerin und gestützt auf ihre nachfolgenden Erklärungen, die sich mit jenen der Anschlussberufungsklägerin decken, zum Beweisergebnis, dass die Türe zum Raum, in welchem sich die Privatklägerin zusammen mit der Anschlussberufungsklägerin und ihrer Schwester am 4. März 2016 aufhielt, lediglich durch ein Drehschloss versperrt war.

3.3

3.3.1 Wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemanden in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 183 Ziff. 1 StGB). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung verneint die Strafbarkeit jedoch in Fällen, in denen eine Freiheitsberaubung kurzfristig ist oder als Begleiterscheinung eines anderen strafbaren Verhaltens auftritt. Dies gilt namentlich dann, wenn der Angriff auf die Freiheit nicht über das zur Erfüllung des anderen Tatbestandes notwendige Mass hinausgeht (BGE 129 IV 61 E. 2, 98 IV 314; BGer 6B_327/2015 vom 16. Dezember 2015 E. 2.4.1, 6B_1095/2009 vom 24. September 2010 E. 2.2).

Hinsichtlich der Bewertung des Vorwurfs der Freiheitsberaubung steht somit die Frage im Zentrum, ob sich dieser Sachverhaltskomplex von jenem der Förderung der Prostitution abgrenzen lässt oder ob er als eine Ausprägungsform der diversen gegen die Privatklägerin gerichteten Nötigungshandlungen in diesem aufgeht.

3.3.2 Es ist erstellt, dass die Privatklägerin hinsichtlich der Ausübung der Prostitution durch das Wirken des Zuhälterringes in ihrer Handlungsfreiheit eingeschränkt worden ist (E. 2.3.7). Die Überwachung und Kontrolle erstreckte sich am 4. März 2016 insofern auch auf die Bewegungsfreiheit der Privatklägerin, als dass sie die Liegenschaft an der [...], wo sie die Prostitution ausüben sollte, nur unter Aufsicht und zum Anwerben von Kundschaft verlassen durfte. Aus den Akten geht indes hervor, dass sie sich innerhalb des Hauses auch nach ihrer Flucht noch in verschiedenen Zimmern aufhalten konnte. Was den Tatzeitraum im Besonderen betrifft, wurde die Türe zum Raum, in welchem die Privatklägerin festgehalten worden sein soll, „lediglich“ mit einem Drehknopf versperrt war, der sich grundsätzlich von jedermann bedienen liess. Demnach wurde die Privatklägerin nicht physisch am Verlassen des Raumes gehindert. Sie hat denn auch eingeräumt, es habe für sie die Möglichkeit bestanden, sich in die Küche zu begeben. Soweit sie an beiden Einvernahmen ausführte, es sei C____ darum gegangen, dass sie nicht nach unten gehe bzw. wieder weglaufe, bestätigt dies, dass sich die Einschränkung ihrer Bewegungsfreiheit nicht auf das Zimmer, in dem sich die drei Frauen befanden, beschränkte, sondern generell auf die den Prostituierten in der Liegenschaft an der [...] zur Verfügung stehenden (Neben-) Räume. Damit ist im Sinne eines Zwischenfazits festzuhalten, dass die Anschlussberufungsklägerin die Privatklägerin nicht wie vorgeworfen in einem Zimmer einschloss. Anders als von der Anschlussberufungsklägerin vorgebracht, kann eine Freiheitsberaubung indes auch bezogen auf bestimmte Räume einer Liegenschaft begangen werden.

3.3.3 Gemäss der Sachverhaltsschilderung in Ziffer I.4.1 der Anklageschrift geht die Staatsanwaltschaft davon aus, dass die Anschlussberufungsklägerin die Tatbestände der Förderung der Prostitution und der Freiheitsberaubung am 4. März 2016 im Zuge eines einheitlichen, zusammenhängenden und in zeitlicher Hinsicht ununterbrochenen Geschehens erfüllt hat. Die formelle Gliederung der Anklageschrift deutet bereits an, dass die Freiheitsberaubung keinen Selbstzweck erfüllte sondern als Mittel zum Zweck dazu diente, die Privatklägerin in der Liegenschaft festzuhalten, um ihr weitere Prostitutionshandlungen abzunötigen. Auch laut den vorinstanzlichen Erwägungen habe B____ das Zimmer deshalb nicht verlassen, weil sie unter dem Eindruck des Nachts zuvor gewaltsam beendeten Fluchtversuchs gestanden sei. Dies unterstreicht, dass die Freiheitsberaubung zum Prostitutionskontext gehört. Ein solches Motiv hat C____ nach der Darstellung der Privatklägerin auch ausdrücklich geäussert. Indem der Privatklägerin jenes Mindestmass an Bewegungsfreiheit belassen wurde, das sich mit dem übergeordneten deliktischen Zweck vereinbaren liess, erlangt die Freiheitsberaubung neben dem Tatbestand der Förderung der Prostitution keine eigenständige Bedeutung, sondern geht darin auf.

Soweit die Vorinstanz darauf hinweist, die Privatklägerin habe das Zimmer nicht verlassen, weil sie unter dem Eindruck des nachts zuvor gewaltsam beendeten Fluchtversuchs gestanden sei, rekurriert sie auf das Einschüchterungspotential der Zuhälter. Analog zum Vorwurf der Förderung der Prostitution macht sie die Erfüllung des objektiven Tatbestandes von einer Beteiligung Dritter abhängig, die nach der Anklageschrift nicht zum Prozessthema gehört. Zwar findet sich hinsichtlich der Freiheitsberaubung unter Ziffer I.4.1 der Anklageschrift ein Hinweis auf die separat verfolgten Zuhälter, deren Tatbeitrag wird jedoch nicht konkretisiert. Mit Blick auf das Anklageprinzip ist darum nicht ersichtlich, wie sich die Anschlussberufungsklägerin gegen Tathandlungen verteidigen soll, die sie – obschon als Alleintäterin angeklagt – nicht persönlich begangen hat. Das in E. 2.2.7 Ausgeführte gilt im Rahmen der Freiheitsberaubung somit analog.

Rückt man das individuelle Verhalten der Anschlussberufungsklägerin in den Fokus, ist festzustellen, dass sie die Privatklägerin nicht physisch am Verlassen des Raumes gehindert hat. Der von ihr allein ausgehende psychische Druck dürfte ebenfalls nicht von genügender Intensität gewesen sein, um die Privatklägerin am Verlassen des Zimmers zu hindern. Damit fehlt es auf der Ebene des objektiven Tatbestandes an einem der Anschlussberufungsklägerin zurechenbaren Nötigungsmittel.

Zusammenfassend hat die Anschlussberufungsklägerin den objektiven Tatbestand von Art. 183 Ziff. 1 StGB nicht erfüllt und ist entsprechend freizusprechen.

3.3.4 Ob die Anschlussberufungsklägerin den subjektiven Tatbestand von Art. 183 Ziff. 1 StGB erfüllt hätte, kann nach dem Gesagten offen bleiben. Ihre Aussagen lassen den Schluss jedenfalls nicht zu, sie habe die Privatklägerin im Zimmer festhalten wollen. Auch aus dem Handeln der Anschlussberufungsklägerin ist kein entsprechender Vorsatz herauszulesen: Zunächst war es C____ welche die Weisung erteilt hat, B____ nicht alleine auf die Strasse zu lassen, A____ spielte in diesem Kontext eine untergeordnete Rolle. Zudem sagte die Privatklägerin aus, sie habe auf dem Bett gesessen, geraucht und sei froh gewesen nicht arbeiten zu müssen. Somit brauchte die Anschlussberufungsklägerin ein allfälliges Bestreben, die Privatklägerin im Raum festzuhalten, nicht in äusserlich erkennbarer Weise in die Tat umzusetzen. Damit sind keine objektiven Anhaltspunkte ersichtlich, aus denen sich ein auf Freiheitsberaubung der Privatklägerin gerichteter Vorsatz ableiten liesse.

Schliesslich fallen die Aussagen der Privatklägerin in einer weiteren Hinsicht ins Gewicht: Indem sie nachträglich kundtat, sie habe das Zimmer gar nie verlassen wollen, wäre sie selbst bei der Ausübung von Zwang gar nicht in ihrer Willensbetätigung eingeschränkt gewesen. Selbst wenn die Anschlussberufungsklägerin also tatbestandsmässig gehandelt hätte, wäre ihr lediglich der Versuch einer Freiheitsberaubung vorzuwerfen.

3.3.5 Zusammenfassend ergibt sich aus dem Gesagten, dass die Anschlussberufungsklägerin den Tatbestand der Freiheitsberaubung, begangen am 4. April 2016 an der [...] in Basel zum Nachteil von B____ nicht erfüllt hat und von diesem Vorwurf freizusprechen ist. Die Anschlussberufung erweist sich in diesem Punkt als begründet.

Die Anschlussberufungsklägerin beantragt, sie sei vom Vorwurf der Übertretung des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG, SR 514.54) freizusprechen.

4.1 Die Vorinstanz würdigte die Bestreitungen der Anschlussberufungsklägerin, wonach der in ihrem Schrank sichergestellte Schreckschussrevolver nicht ihr gehöre und sie nicht wisse, wie er hinein gekommen sei, als unglaubhaft. In der Erwägung, dass sie allein über den einzigen Schlüssel zu besagtem Kasten verfügte, schloss es, die darin aufgefundene Waffe befinde sich in ihrem Besitz. Dass die aus [...] stammende Anschlussberufungsklägerin den Revolver selbst in die Schweiz eingeführt hatte, erachtete das Strafgericht hingegen als nicht erstellt. Gestützt auf das Akkusationsprinzip verwarf es eine Verurteilung wegen Erwerbs ohne Bewilligung und stellte stattdessen fest, dass der Kaufvertrag nicht den gesetzlichen Anforderungen von Art. 11 Abs. 2 lit. b WG entspreche, worauf es die Anschlussberufungsklägerin der entsprechenden Übertretung schuldig erkannte.

4.2 Die Anschlussberufungsklägerin kritisiert, im angefochtenen Urteil werde nicht nachvollziehbar dargelegt, von welchem Sachverhalt die Vorinstanz ausgegangen sei. Soweit die Vorinstanz ausführe, die Anschlussberufungsklägerin habe die Waffe nicht in die Schweiz eingeführt, sei unklar, weshalb sie trotzdem zum Schluss gelange, die Anschlussberufungsklägerin habe die Waffe selbst erworben. Denkbar sei schliesslich, dass sie die Waffe für eine Drittperson aufbewahrt habe.

4.3

4.3.1 Aus den Akten erhellt, dass anlässlich der am 23. März 2016 an der [...] durchgeführten Hausdurchsuchung in einer Waffenkiste ein Schreckschussrevolver „EKOL Viper 2.5“, sechs Platzpatronen sowie ein [...]scher Erwerbsschein, indes keine Erwerbspartei ausweisend, datierend vom 17. November 2015, sichergestellt wurde (Akten S. 433, 436, 456 ff.). Der Revolver befand sich in einem Schrankabteil am Arbeitsplatz der Anschlussberufungsklägerin (Akten S. 436, 452). Anlässlich ihrer Festnahme trug diese zwei Schlüssel auf sich, von welchen einer der entsprechenden Schranktür zugehörig ist, hinter welcher die Waffe aufbewahrt wurde (Akten S. 453).

Zu den Schlüsseln befragt, gab die Anschlussberufungsklägerin bei der Einvernahme vom 23. März 2016 an, diese passten zum Kleiderschrank an ihrem Logis an der [...]. Sie bewahre darin ihre Kleider auf (Akten S. 441). Anlässlich der Einvernahme vom 20. April 2016 wurde die Anschlussberufungsklägerin mit den bei der Hausdurchsuchung sichergestellten Gegenständen, namentlich dem Schreckschussrevolver, konfrontiert, worauf sie dessen Gewahrsam bestritt (Akten S. 446). Am 18. Mai 2016 erneut befragt, erklärte die Anschlussberufungsklägerin, es gebe zu besagtem Schrankabteil nur einen Schlüssel. Sie habe darin Geld und Kleider aufbewahrt (Akten S. 466). Den Besitz der Waffe bestritt sie weiterhin, wie diese in ihr Schrankabteil gelangt sei, konnte sie sich nicht erklären. Zu den (leeren) [...] Erwerbspapieren machte sie keine Angaben. Ergänzend führte sie aus, wenn sie jeweils nach [...] fahre, lasse sie den Schlüssel da, damit andere Frauen das Schrankabteil benützen können (Akten S. 471 f.). Zu ihrer letzten Einreise befragt, äusserte sie sich widersprüchlich und gab als Datum sowohl Dezember 2015 als auch „Februar oder Januar 2016“ an (Akten S. 469).

4.3.2 In Würdigung des Vorstehenden hat die Vorinstanz die Aussagen der Anschlussberufungsklägerin zur unbekannten Herkunft der Schreckschusspistole zu Recht als unglaubhaft eingestuft. Selbst unter der Annahme, dass sie ihr Schrankfach tatsächlich ihren Kolleginnen überliess, während sie in der Heimat weilte, wäre sie zum Zeitpunkt ihrer Festnahme am 22. März 2016 bereits wieder lange genug in der Schweiz, um vom Schreckschussrevolver in ihrem Schrankfach Notiz zu nehmen, zumal sie dieses für Geld und Kleider nutzte, mithin täglich (mehrmals) hineinblickte. Ohnehin sind keine Indizien dafür ersichtlich, dass ihr eine Kollegin eine derartige Waffe nachrichtenlos überlassen hätte. Ausgeschlossen werden kann weiter der Fall, dass eine dritte Person auf das Schrankabteil Zugriff hatte und den Schreckschussrevolver in Unkenntnis der Anschlussberufungsklägerin aufbewahrte, besass sie doch als einzige einen Schlüssel.

Gestützt auf diese Umstände ist davon auszugehen, dass die Anschlussberufungsklägerin um die Schreckschusspistole in ihrem Schrankabteil wusste und alleine über diese verfügen konnte. Entsprechend übte sie den Gewahrsam über die Waffe aus. Dies setzt voraus, dass die Anschlussberufungsklägerin die Waffe vorgängig zumindest zu Besitz übertragen erhielt, bzw. sie sich diese sonst wie angeeignet hat.

4.3.3 Damit gelangt das Appellationsgericht zum Beweisergebnis, dass sich die Anschlussberufungsklägerin in der Zeit zwischen ihrer letzten Einreise in die Schweiz und dem 22. März 2016 von einem Dritten beispielsweise durch Kauf, Tausch oder anderweitig den ausschliesslichen Besitz am Schreckschussrevolver EKOL Viper 2.5 inkl. Platzpatronen einräumen liess, worauf sie die Waffe neben anderen persönlichen Effekten in ihrem Schrankfach in der [...] verstaute. Dabei unterliess sie es, den beigelegten vorgedruckten [...] Erwerbszettel oder ein anderes, als (Kauf-) Vertrag genutztes Dokument, auszufüllen.

4.4

4.4.1 Gemäss Art. 34 Abs. 1 lit. d WG wird mit Busse bestraft, wer seinen Pflichten nach Artikel 11 Absätze 1 und 2 WG nicht nachkommt oder auf dem Vertrag falsche oder unvollständige Angaben macht. Art. 11 Abs. 2 lit. b WG sieht vor, dass für jede Übertragung einer Waffe ohne Waffenerwerbsschein ein schriftlicher Vertrag abzuschliessen und mindestens zehn Jahre lang aufzubewahren ist, der Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnadresse und Unterschrift der Person enthält, welche die Waffe erwirbt.

Der in Art. 11 Abs. 2 lit. b WG verwendete Begriff des Erwerbs bedarf insofern der Präzisierung, als dass der Gesetzeswortlaut im technischen Sinn auf einen Kauftatbestand hinweist. Damit wird terminologisch indes nur ein Teil der geregelten Sachverhalte umfasst. Soweit das WG von „Erwerb“ spricht, werden davon alle Formen der Eigentums- bzw. Besitzesübertragung wie Kauf, Tausch, Schenkung, Erbschaft, Miete und Gebrauchsleihe umfasst. Unter den Begriff des Erwerbs fällt mithin jede Form der rechtlichen oder tatsächlichen Übertragung von Waffen, unabhängig davon, ob die Übertragung zu einem nur vorübergehenden Zweck erfolgt. Das folgt auch e contrario aus Art. 11 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 2 lit. a WG, die von „jede Übertragung“ bzw. „überträgt“ sprechen und mithin kein Kriterium der (notwendigen) Entgeltlichkeit enthalten (BGer 6B_1319/2016 vom 22. Juni 2017 E. 3.4, 6B_884/2013 vom 9. Oktober 2014 E. 3.3.2; Etter, in: Facincani/Sutter [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar Waffengesetz [WG], Bern 2017, Art. 11 N 24).

4.4.2 Nachdem feststeht, dass das Erfordernis der Schriftlichkeit des Verpflichtungsgeschäfts unabhängig davon besteht, wie die Übertragung der Waffe rechtlich zu qualifizieren ist, geht der Einwand der Anschlussberufungsklägerin, sie habe die Schreckschusspistole im Sinne einer Hinterlegung für Dritte aufbewahrt, an der Sache vorbei. Indem die Anschlussberufungsklägerin Besitz an der Waffe EKOL Viper 2.5 erlangte, ohne ein Vertragsdokument ausgefüllt zu haben, verletzte sie ihre bei der Übertragung von Waffen vorgeschriebenen Administrativpflichten. Dadurch hat sie den Tatbestand von Art. 34 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 11 Abs. 2 lit. b WG erfüllt.

4.5 Damit hat sich die Anschlussberufungsklägerin der Übertretung des Waffengesetzes, begangen zu einem Zeitpunkt zwischen November 2015 und dem 22. März 2016, schuldig gemacht. Die Anschlussberufung erweist sich in diesem Punkt als unbegründet und das erstinstanzliche Urteil ist zu bestätigen.

Nach dem Vorstehenden ist die Anschlussberufungsklägerin des im Strafpunkt unangefochtenen Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, der mehrfachen geringfügigen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer, der Übertretung des Waffengesetzes und der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des BetmG schuldig zu erklären.

5.1

5.1.1 Dem Schuldspruch wegen Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG liegt der unangefochtene Sachverhalt zugrunde, nach welchem die Anschlussberufungsklägerin am 22. März 2016 in Bern von einer unbekannten Person ein mit Alufolie umwickeltes Päckchen mit 76 Gramm Kokaingemisch (Wirkstoffgehalt: 43 %, entsprechend 32.68 Gramm reinen Kokains) erhielt, dieses in ihrer Handtasche verstaute und damit den Zug Richtung Basel bestieg. Auf der Fahrt wurde sie auf Höhe der Ausfahrt Olten von Mitarbeitern der Grenzwache einer Kontrolle unterzogen, bei welcher das Kokain zum Vorschein kam.

5.1.2 Im Rahmen der Strafzumessung stufte die Vorinstanz das Verschulden der Anschlussberufungsklägerin in Bezug auf die Beförderung des Betäubungsmittels als mittelschwer ein. Sie habe die Drogen weder über die Landesgrenze geschafft noch unter Eingehung eines gesundheitlichen Risikos inkorporiert. Sie sei somit hierarchisch nicht auf unterster, aber doch auf einer tiefen Stufe tätig gewesen. Ausserdem liege nur ein einmaliger Transport vor. Das Tatvorgehen sei nicht als raffiniert, sondern eher als dreist zu bezeichnen. Subjektiv habe die Anschlussberufungsklägerin aus finanziellen Motiven gehandelt, obschon sie sich nicht in einer eigentlichen Notlage befunden habe. Selbst habe sie nur gelegentlich Betäubungsmittel konsumiert. In Würdigung dieser Elemente bemass die Vorinstanz die schuldangemessene Einsatzstrafe mit 14 Monaten Freiheitsstrafe.

5.2

5.2.1 Die Staatsanwaltschaft erachtet die vom Strafgericht angenommene Einsatzstrafe für den Kokaintransport als zu tief und verlangt eine Erhöhung um 6 Monate auf 20 Monate Freiheitsstrafe.

Begründungsweise bringt die Staatsanwaltschaft vor, das Verschulden der Anschlussberufungsklägerin wiege schwer. Sie beruft sich hierzu auf die Menge der transportierten Drogen, welche weitaus im qualifizierten Bereich liege. Diese hätten vor dem Weiterverkauf noch um ein Mehrfaches gestreckt werden können, sodass der Verkaufswert um ein Vielfaches höher sei, als was die Anschlussberufungsklägerin als Prostituierte verdient habe. Zudem habe sie das Kokain nicht inkorporiert transportieren müssen und sich keinem gesundheitlichen Risiko ausgesetzt. Weiter habe sich auch das Risiko des Entdecktwerdens als SBB-Passagierin mit gültiger Fahrkarte nachmittags in Grenzen gehalten. Die Anschlussberufungsklägerin sei somit nicht auf der untersten Hierarchiestufe des Drogenhandels anzusiedeln. Die Staatsanwaltschaft weist weiter darauf hin, dass sich die Anschlussberufungsklägerin nicht in einer finanziellen Notlage befunden habe, aus welcher heraus sie den Transport habe durchführen müssen, zumal ihr ihre Schwester C____ hierarchisch übergeordnet gewesen sei und sie den Kurierdienst hätte ablehnen können. Weiter leitet die Staatsanwaltschaft aus den bei der Hausdurchsuchung beschlagnahmten Betäubungsmittelutensilien (Digitalwaage, Streckmittel) eine erhöhte Position der Anschlussberufungsklägerin im organisierten Betäubungsmittelverkehr ab. Schliesslich bringt sie vor, die Strafe sei auch aus Gründen der Rechtsgleichheit zu erhöhen und es sei aus generalpräventiver Sicht festzuhalten, dass an die Auftraggeber von Drogentransporten ein falsches Signal gesendet werde, wenn ihre Kuriere mit schuldunangemessenen, vollständig bedingt zu vollziehenden Sanktionen bestraft würden.

5.2.2 Die Anschlussberufungsklägerin beanstandet die Einsatzstrafe von 14 Monaten Freiheitsstrafe nicht und beantragt die Abweisung der Hauptberufung.

5.3

5.3.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Tatkomponenten). Gemäss Art. 47 Abs. 2 StGB wird das Verschulden nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Täterkomponenten).

5.3.2 Ausgangspunkt für die Strafzumessung ist vorliegend der Strafrahmen des qualifizierten Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, wofür Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr angedroht ist. Der Drogenmenge kommt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bei der Strafzumessung keine vorrangige Bedeutung zu (BGE 118 IV 342 E. 2c). Mit Blick auf das Zumessungskriterium des objektiven Tatverschuldens postulieren Eugster/Frischknecht deshalb in Fällen organisierten Betäubungsmittelhandels die Bildung von Kategorien als Orientierungshilfe bei der Strafzumessung (Eugster/Frischknecht, Strafzumessung im Betäubungsmittelhandel, in: AJP 2014 S. 327 ff.). Eine Analyse der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung zeigt, dass der Funktion resp. der Stellung der beschuldigten Person innerhalb der auf den Handel mit Betäubungsmitteln (Heroin/Kokain) angelegten Organisation im Rahmen der Strafzumessung primäre Bedeutung zukommt. Zu berücksichtigen sind hier namentlich die hierarchische Stellung, die Aufgaben, die Entscheidungsbefugnis, die Exposition und der finanzielle Profit des Beschuldigten, welcher mit seiner Stellung in der Organisation korrespondiert. Diesen Elementen kommt tendenziell grössere Bedeutung zu als dem Kriterium der umgesetzten Menge. Ausgehend von den genannten Kriterien und gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung haben Eugster/Frischknecht im Bereich der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz fünf Typologien resp. Hierarchiestufen mit unterschiedlichen Einsatzstrafen für das objektive Tatverschulden herausgebildet (Eugster/Frischknecht, a.a.O. S. 330 ff.).

5.3.3 Aus den Akten geht hervor, dass die Anschlussberufungsklägerin eine Tätigkeit als „Einmal-Kurierin“ ausgeübt hat. Es handelte sich um einen weisungsgebundenen Hilfsdienst ohne Selbständigkeit oder Entscheidungsbefugnis. Im Zuge ihres Dienstes manifestierte sie keine näheren Kenntnisse der Organisationsstruktur, nach der Art der Tatbegehung war ihr auch niemand unterstellt. Die Transporthandlung gestaltete sich, wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, nicht besonders raffiniert. Es wurde keinerlei finanzieller oder organisatorischer Aufwand für Sicherheitsvorkehren getroffen. Weder wurden die Drogen besonders versteckt, noch wurde die Identität der Anschlussberufungsklägerin verschleiert. Letzteres war indes auch nicht nötig, ging es doch um einen inländischen Transport. Man ging wohl davon aus, dass sie auf der Fahrt nicht kontrolliert werde. Die Anschlussberufungsklägerin exponierte sich als Frontperson gegenüber Dritten und setzte sich somit einem erheblichen Entdeckungsrisiko aus, bzw. wurde durch die Auftraggeber diesem Risiko ausgesetzt. Dies spricht dafür, dass sie keine wichtige Stellung im Gefüge einnahm und dementsprechend austauschbar war. Zusammenfassend steht eindeutig fest, dass sich die Anschlussberufungsklägerin auf untersten Hierarchiestufe (Stufe 5) im Klassifikationsmodell von Eugster/Frischknecht befindet. Für das objektive Tatverschulden wird diesbezüglich eine Einsatzstrafe von bis zu drei Jahren vorgeschlagen. Was die Menge transportierter Betäubungsmittel betrifft, ist festzuhalten, dass der Grenzwert zur Qualifikation nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG mit 32.68 Gramm Kokain um gut das 1.8-fache und damit klar überschritten wurde (BGE 109 IV 143 E. 3b). Diese Menge ist bedeutsam, im Verhältnis zu anderen qualifizierten Betäubungsmitteltransporten jedoch relativ tief. Negativ wirkt sich zudem vor allem der verhältnismässig hohe Reinheitsgehalt des Kokains aus, welcher ein klares Indiz dafür darstellt, dass der Stoff bei der Portionierung weiter gestreckt werden sollte.

Angesichts dieser Umstände wiegt das objektive Tatverschulden der Anschlussberufungsklägerin in Bezug auf Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG leicht.

5.3.4 Die Staatsanwaltschaft will die bei der Hausdurchsuchung gefundenen Utensilien als Indiz für eine erhöhte hierarchische Stellung der Anschlussberufungsklägerin im Betäubungsmittelhandel in die Strafzumessung einfliessen lassen. Diesbezüglich ist in Erinnerung zu rufen, dass sie den entsprechenden Sachverhalt in ihrer Anklageschrift (Ziffer I.5.2 letzter Absatz) ausdrücklich offen gelassen und damit aus dem Prozessthema ausgenommen hat. Es ist nicht zulässig, dies berufungsweise über die Strafzumessung rückgängig zu machen (Immutabilitätsprinzip). Die Rolle der Anschlussberufungsklägerin in der Weiterverarbeitung der Betäubungsmittel fällt bei der Verschuldensbewertung ausser Betracht. Soweit die Staatsanwaltschaft ein unbedingt zu vollziehendes Strafmass als Signal an die Auftraggeber von Drogentransporten verstanden wissen will, erschliesst sich dem Appellationsgericht nicht, wie ein solches Strafzumessungskriterium mit der individuell vorzunehmenden Verschuldensbewertung in Einklang zu bringen wäre. Zudem lässt sich nicht verkennen, dass ein Ausfall der austauschbaren Kuriere auf den tiefen Hierarchiestufen die Auftraggeber gerade nicht trifft. Eine schuldüberschiessende Kompensationsbestrafung der unteren Chargen schafft daran keine Abhilfe. Das vorstehend ermessene objektive Tatverschulden bleibt nach dem Gesagten unberührt.

5.3.5 In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass die Anschlussberufungsklägerin gelegentlich selbst Kokain und Metamphetamine konsumierte und dadurch einen leicht erhöhten finanziellen Bedarf vergegenwärtigte. Soweit die Vorinstanz ausführt, sie habe sich aufgrund dessen nicht in einer finanziellen Notlage befunden, trifft dies zu. Der Ergänzung bedarf jedoch, dass der Anschlussberufungsklägerin als legale Einkommensquelle einzig die Strassenprostitution zur Verfügung stand. Ein einmaliger, auf simple Art verübter Kokaintransport erscheint vor diesem Hintergrund als nicht besonders verwerflich. Nicht gerechtfertigt wäre es jedenfalls, die Anschlussberufungsklägerin auf der Ebene des subjektiven Tatverschuldens mit einem reinen „Moneydealer“ gleichzusetzen. Umgekehrt war die Anschlussberufungsklägerin aber auch nicht dem gesundheitlichen Risiko eines „Bodypackers“ ausgesetzt. Zusammenfassend wirken sich die subjektiven Tatumstände neutral aus.

5.3.6 Nach dem Gesagten ist das Tatverschulden der Anschlussberufungsklägerin insgesamt als leicht zu bewerten. Mit Blick auf den Strafrahmen von Art. 19 Abs. 2 BetmG, der von einem Jahr bis hin zu zwanzig Jahren Freiheitsstrafe reicht, erweist sich vor Berücksichtigung der Täterkomponenten eine Einsatzstrafe von 16 Monaten Freiheitsstrafe als schuldangemessen.

5.3.7 Unter dem Titel der Täterkomponenten ist zu berücksichtigen, dass sich die aus [...] stammende, ungelernte, ledige, kinderlose Anschlussberufungsklägerin zwischen Januar 2015 bis spätestens Ende 2016 in der Schweiz aufhielt, wo sie zuerst in Thun, später in Basel selbständig der Prostitution nachging. Sie ist unterdessen mutmasslich in ihre Heimat zurückgekehrt. Gemäss dem Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister vom 13. April 2018 ist sie in der Schweiz strafrechtlich noch nie in Erscheinung getreten. Sie hat die ihr vorgeworfenen Taten mit Ausnahme der Übertretung gegen das WG gestanden. Ihr Geständnis erfolgte indes nur auf Vorhalt und bezog sich damit auf Tatsachen, welche die Untersuchungsbehörde bereits ermittelt hatte. Auch machte sie selbst nach der Anhaltung mit ca. 76 Gramm Kokaingemisch noch geltend, dieses diene dem Eigenkonsum. Reue hat sie keine geäussert. Sämtliche dieser Faktoren wirken sich strafneutral aus. Zu Ungunsten der Anschlussberufungsklägerin fällt hingegen ins Gewicht, dass sie trotz Zusicherung freien Geleits nicht zur Berufungsverhandlung erschienen ist.

Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten gerade noch strafneutral aus.

5.3.8 Gestützt auf das Vorstehende erweist sich eine Freiheitsstrafe von 16 Monaten als schuldangemessen.

5.4 Die Vorinstanz gewährte der Anschlussberufungsklägerin den bedingten Vollzug der ausgesprochenen Strafe, unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren. Die Anschlussberufungsklägerin beantragt eine Herabsetzung der Probezeit auf 2 Jahre.

5.4.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Dies bedeutet, dass bei Fehlen einer ungünstigen Prognose der bedingte Vollzug zu gewähren ist. Der Strafaufschub ist die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2, 134 IV 97 E. 7.3, 134 IV 140 E. 4.3). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die konkrete Bemessung der Probezeit richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Persönlichkeit und dem Charakter des Verurteilten sowie der Gefahr seiner Rückfälligkeit. Keine Rolle spielt nach herrschender Auffassung die Schwere der Tat. Das Gericht muss sich zum Charakter des Verurteilten und der konkreten Rückfallgefahr äussern (Schneider/Garré, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2013, Art. 44 StGB N 4).

5.4.2 Die Anschlussberufungsklägerin weist gemäss dem Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister vom 13. April 2018 keine Vorstrafen aus. Sie hat knapp zwei Jahre in der Schweiz verbracht, davon über sieben Monate in Untersuchungshaft, die ihr nach eigenem Bekunden zugesetzt haben (Akten S. 886). In Freiheit hat sie sich neben einem einmaligen Kokaintransport bloss Übertretungen zu Schulden kommen lassen. Im Anschluss an ihre Entlassung reiste sie aus der Schweiz aus und seither – wohl aus Furcht vor einer erneuten Festnahme – nicht wieder ein. Dieses Verhalten deutet darauf hin, dass die Anschlussberufungsklägerin hierzulande nicht mehr mit dem Gesetz in Konflikt geraten will. Dass die Anschlussberufungsklägerin seit ihrer Ausreise aus der Schweiz anderswo erneut delinquiert hätte, ist nicht bekannt und wird auch nicht geltend gemacht. In Würdigung sämtlicher Umstände kann von einer schlechten Legalprognose nicht die Rede sein. Die konkrete Rückfallgefahr erscheint nach dem Gesagten als gering.

Damit ist die Freiheitsstrafe von 16 Monaten bedingt zu vollziehen, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren.

5.5 Die rechtskräftige mehrfache geringfügige Widerhandlung gegen das AuG, die rechtskräftige Widerhandlung gegen Art. 19a BetmG sowie der zu bestätigende Schuldspruch wegen Übertretung des WG wurden vom Strafgericht unter Bildung einer Gesamtstrafe mit einer Übertretungsbusse von CHF 700.– sanktioniert. Die Staatsanwaltschaft hat die Strafzumessung in diesem Punkt nicht angefochten (Akten S. 1040), die Anschlussberufungsklägerin beantragt die Ausfällung einer „bescheidenen Busse“ (Akten S. 1057), indes ohne ihren Antrag zu begründen. Aus den Akten ergeben sich keine Gründe, hinsichtlich der Übertretungen von der vorinstanzlichen Strafzumessung abzuweichen.

Damit ist die Anschlussberufungsklägerin betreffend die genannten Delikte zu einer Übertretungsbusse von CHF 700.– zu verurteilen.

6.1 Gemäss Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO entscheidet das Gericht über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist. Gestützt auf den Schuldspruch der Förderung der Prostitution, mehrfach begangen zum Nachteil von B____, verurteilte die Vorinstanz die Anschlussberufungsklägerin zur Zahlung einer Genugtuung in Höhe von CHF 1‘500.– an die Privatklägerin. Die Anschlussberufungsklägerin beantragt die Abweisung der Zivilforderung.

6.2

6.2.1 Vorstehend ist im Kontext der Förderung der Prostitution hinsichtlich Anklage-Ziffer I.3 festgestellt worden, die Handlungsfreiheit der Privatklägerin sei allenfalls tangiert, nicht jedoch in strafwürdiger Weise eingeschränkt worden, weshalb die Anschlussberufungsklägerin nicht tatbeständlich gehandelt habe (E. 2.3.5). Damit ist der Sachverhalt für den Zeitraum zwischen November 2015 und dem 3. März 2016 spruchreif. Da es an einer der Anschlussberufungsklägerin zurechenbaren Persönlichkeitsverletzung fehlt, ist der privatklägerische Genugtuungsanspruch für diesen Zeitraum abzuweisen.

6.2.2 Hinsichtlich der Ereignisse am 4. März 2016 (Anklage-Ziffer I.4.1) gilt der Sachverhalt ebenfalls als erstellt: Demnach war die latente Gewaltandrohung durch die Hintermänner des Zuhälterrings, welchen sich auch die Anschlussberufungsklägerin zu beugen hatte, massgebend für die Einschränkung der Handlungsfreiheit der Privatklägerin (E. 2.3.7). Die Anschlussberufungsklägerin selbst hatte innerhalb des Zuhälterringes keine selbständige Entscheidungskompetenz. Zudem wäre fraglich, ob eine Persönlichkeitsverletzung in zeitlicher Hinsicht eine hinreichende Intensität aufwiese. Somit sind auch für den 4. März 2016 die Voraussetzungen einer Genugtuung in der Person der Anschlussberufungsklägerin nicht gegeben.

6.3 Damit ist die Anschlussberufung im Zivilpunkt gutzuheissen und die Zivilforderung der B____ ist abzuweisen.

7.1

7.1.1 Die Vorinstanz überband der Anschlussberufungsklägerin Verfahrenskosten im Betrage von CHF 6‘462.– sowie eine Urteilsgebühr von CHF 3‘000.–. Die Anschlussberufungsklägerin beantragt, es seien die Kosten entsprechend dem Ausgang des zweitinstanzlichen Verfahrens neu zu verlegen.

7.1.2 Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Wird sie nur in bestimmten Punkten schuldig erklärt, trägt sie die Verfahrenskosten anteilsmässig. Nach den vorstehenden Erwägungen steht fest, dass die Anschlussberufungsklägerin mit ihren Anträgen teilweise durchdringt; entsprechend sind die Kosten auszuscheiden, welche auf die Vorwürfe der Förderung der Prostitution, mehrfach begangen, und der Freiheitsberaubung entfallen. Aus der Kostenrechnung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt erhellt, dass kaum Untersuchungshandlungen durchgeführt wurden, welche ausschliesslich mit diesen Delikten im Zusammenhang stehen. Ins Gewicht fallen im Kostenpunkt namentlich eine Hausdurchsuchung sowie diverse Gutachten des IRM und der KTA, welche aufgrund der Betäubungsmitteldelikte veranlasst wurden. Diese Schuldsprüche blieben unangefochten. Es rechtfertigt sich daher, der Anschlussberufungsklägerin eine pauschale Reduktion der Kosten im Umfang von rund einem Drittel zu gewähren und ihr für das erstinstanzliche Verfahren reduzierte Kosten im Umfang von CHF 4‘000.– und eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 2‘000.– aufzuerlegen.

7.1.3 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Vorliegend ist die Anschlussberufungsklägerin mit ihren Anträgen teilweise durchgedrungen. Entsprechend hat sie auch im Rechtsmittelverfahren die Kosten anteilsmässig zu tragen. Hinzu kommt, dass sie sich der staatsanwaltschaftlichen Berufung lediglich angeschlossen hat. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden auf CHF 1‘000.– festgelegt (§ 21 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren [Gerichtsgebührenreglement, SG 154.810), wovon die Anschlussberufungsklägerin einen Fünftel, ausmachend CHF 200.–, zu tragen hat.

7.2 Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 20. Februar 2017 wurde der Anschlussberufungsklägerin die amtliche Verteidigung, unter Beiordnung von Advokat [...], für das zweitinstanzliche Verfahren bewilligt (Akten S. 1034). Sie ist vom Staat zu bevorschussen (BGE 139 IV 113 E. 5). Der mit Honorarnote vom 16. Mai 2018 geltend gemachte Zeitaufwand des Verteidigers von 24.67 Stunden erscheint angemessen, wobei zwei weitere Stunden für die Berufungsverhandlung und die Nachbesprechung hinzugezählt werden. Dieser Aufwand wird praxisgemäss zum Ansatz von CHF 200.– entschädigt, ausmachend CHF 5‘333.35. Hinzu kommt ein Auslagenersatz von CHF 59.85. Hierzu addiert wird die Mehrwertsteuer gemäss den für die Jahre 2017/18 unterschiedlichen Steuersätzen, ausmachend CHF 425.60. Insgesamt sind Advokat [...] somit CHF 5‘818.80 aus der Gerichtskasse zuzusprechen.

Gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO hat die Anschlussberufungsklägerin dem Gericht die der Verteidigung bezahlte Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Sie hat indes lediglich Anschlussberufung erhoben und ist mit dieser teilweise durchgedrungen, weshalb sich ein reduzierter Rückforderungsvorbehalt von 20 % rechtfertigt.

7.3

7.3.1 Die Verfahrensleitung gewährt der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege, wenn diese nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (Art. 136 Abs. 1 StPO). Diese umfasst namentlich die Bestellung eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft notwendig ist (Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO).

7.3.2 Mit Schreiben vom 7. Mai 2018 ersuchte die Privatklägerin, vertreten durch Rechtsanwältin [...] und unter Beiordnung dieser, um unentgeltliche Rechtspflege. Das Gesuch ist in Würdigung der Umstände gutzuheissen. Der mit Honorarnote vom gleichen Tag geltend gemachte Zeitaufwand von 1.48 Stunden erscheint angemessen. Dieser Aufwand wird praxisgemäss zum Ansatz von CHF 200.– entschädigt, ausmachend CHF 296.–. Hinzu kommt ein Auslagenersatz von CHF 7.30. Hierzu addiert wird die Mehrwertsteuer gemäss den für die Jahre 2017/18 unterschiedlichen Steuersätzen, ausmachend CHF 23.80. Insgesamt sind Rechtsanwältin [...] somit CHF 327.10 aus der Gerichtskasse zuzusprechen.

7.3.3 Weil der Privatklägerin bereits im vorinstanzlichen Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden war, wo sie im Zivilpunkt obsiegte, wurde die Anschlussberufungsklägerin gestützt auf Art. 433 Abs. 1 StPO dazu verurteilt, der Rechtsvertreterin der Privatklägerin die Differenz zwischen dem Ansatz für das amtliche Honorar von CHF 200.– pro Stunde und dem gewillkürten Ansatz von CHF 250.– pro Stunde zurückzuerstatten (19.18 Stunden à CHF 50.–, ausmachend CHF 959.– zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer von CHF 76.70).

Da die Genugtuungsforderung der Privatklägerin abzuweisen ist, gilt sie rückblickend auch für die erste Instanz als unterliegend. Während der amtliche Honoraranspruch unabhängig vom Prozessausgang und gegenüber dem Staat besteht, entfällt mit dem gutheissenden Rechtmittelentscheid die Anspruchsgrundlage für den gewillkürten Honoraranteil (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Die Anschlussberufungsklägerin kann nicht mehr zu dessen Bezahlung herangezogen werden, da sie obsiegt hat. Gleiches gilt für den Staat, den über das amtliche Honorar hinaus keine Ausfallhaftung trifft. Insofern, als gemäss dem vorliegenden Dispositiv die Parteientschädigung für B____ für das erstinstanzliche Verfahren „in vollem Umfang“ zu Lasten der Staatskasse geht, beschlägt dies den amtlichen Honoraranteil. Darüber hinaus besteht keine weitere Forderung.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Es wird festgestellt, dass folgende Inhalte des Urteils des Strafdreiergerichts vom 1. November 2016 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

Die Schuldsprüche wegen Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (grosse Gesundheitsgefährdung), der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a BetmG und der mehrfachen geringfügigen Widerhandlung gemäss Art. 120 Abs. 1 lit. a AuG i.V.m. Art. 11, 12 und 15 AuG, Art. 120 Abs. 1 lit. b AuG i.V.m. Art. 38 AuG sowie Art. 120 Abs. 1 lit. c AuG i.V.m. Art. 37 Abs. 1 AuG;

die Freisprüche vom Vorwurf der mehrfachen Widerhandlung gegen das AuG und der mehrfachen Widerhandlung gegen das WG;

die Aufhebung der Beschlagnahme und die Rückgabe der beigebrachten Briefschaften (Verzeichnis Nr. 130112 Pos. 1008) und des Mobiltelefons Samsung Galaxy A3 LTE (Verzeichnis Nr. 130111 Pos. 2) an A____;

die Zustellung der Softair Gun (Verzeichnis Nr. 130112 Pos. 1001), des Metallstabs („Totschläger“) mit grauem Klebeband umwickelt (Verzeichnis Nr. 130112 Pos. 1003) und des Messers in Scheide mit schwarzem Stoff­etui (Verzeichnis Nr. 130112 Pos. 1003) zu Handen des Waffenbüros der Kantonspolizei Basel-Stadt zur weiteren Verfügung;

die Einziehung des beschlagnahmten Druckverschlussbeutels mit netto 76 Gramm Kokaingemisch, des beschlagnahmten Schreckschussrevolvers EKOL Viper 2.5 samt Unterlagen (Verzeichnis Nr. 130112 Pos. 1004), der beschlagnahmten Munition (Verzeichnis Nr. 130112 Pos. 1005), der beiden beschlagnahmten Packungen Edelweiss (Verzeichnis Nr. 130112 Pos. 1010) und der beschlagnahmten Digitalwaage (Verzeichnis Nr. 130112 Pos. 1011);

der Entscheid, den beigebrachten USB-Stick mit den ausgewerteten Handydaten (Verzeichnis Nummer 130111 Pos. 2) bei den Akten zu belassen;

die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren;

die Honorar- und Spesenvergütung der Vertreterin der Privatklägerin für das erstinstanzliche Verfahren.

A____ wird neben den bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüchen der Übertretung des Waffengesetzes schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten verurteilt, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft vom 22. März 2016 bis 7. November 2016, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 700.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 7 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),

in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 i.V.m. Art. 11 Abs. 2 lit. b WG i.V.m. Art. 51 StGB.

A____ wird von den Vorwürfen der mehrfachen Förderung der Prostitution und der Freiheitsberaubung freigesprochen.

Die Genugtuungsforderung der Privatklägerin B____ in Höhe von CHF 1‘500.– wird abgewiesen.

A____ trägt die reduzierten Verfahrenskosten des erstinstanzlichen Verfahrens im Umfang von CHF 4‘000.– und eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 2‘000.– sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 200.– (inklusive Kanzleiauslagen und zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

Das Kostendepot der A____ von CHF 800.– wird mit der Busse und den Verfahrenskosten verrechnet.

Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird für das Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 5‘333.35 und ein Auslagenersatz von CHF 59.85, zuzüglich MWST von insgesamt CHF 425.60 (8% auf CHF 3‘437.85 sowie 7,7% auf CHF 1‘955.35), somit total CHF 5‘818.80, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von 20% des Honorars vorbehalten.

Die B____ im erstinstanzlichen Verfahren zugesprochene Parteientschädigung geht in vollem Umfang zu Lasten der Staatskasse. Für das Berufungsverfahren wird B____ aus der Gerichtskasse eine Parteientschädigung von CHF 296.– und ein Auslagenersatz von CHF 7.30, zuzüglich MWST von CHF 23.80 (8% auf CHF 138.– und 7,7% auf CHF 165.30), somit total CHF 327.10, aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Mitteilung an:

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Anschlussberufungsklägerin

Privatklägerin

Strafgericht Basel-Stadt

Kantonspolizei Basel-Stadt (Waffenbüro)

Migrationsamt Basel-Stadt

Bundesamt für Polizei (Verbrechen nach BetmG, Zentralstelle Waffen)

Staatssekretariat für Migration

Strafregister-Informationssystem VOSTRA

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Eva Christ MLaw Joël Bonfranchi

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

Zitate

Gesetze

38

Gerichtsentscheide

16