Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_APG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_APG_001, SB.2017.34, AG.2018.767
Entscheidungsdatum
01.01.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Kammer

SB.2017.34

URTEIL

vom 26. November 2018

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),

lic. iur. Liselotte Henz , lic. iur. Lucienne Renaud ,

lic. iur. Barbara Schneider, Dr. Christoph A. Spenlé

und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner

Beteiligte

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsklägerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

und

A____, geb. [...] Berufungskläger

c/o Justizvollzugsanstalt Solothurn, 4543 Deitingen Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[…]

Privatklägerschaft

B____ Anschlussberufungsklägerin

[...]

vertreten durch [...], Advokatin,

[…]

C____

[...]

D____

[...]

E____

Wohnort unbekannt

vertreten durch [...], Advokatin,

[…]

Gegenstand

Berufung und Anschlussberufung gegen ein Urteil des Strafgerichts

vom 2. Dezember 2016

betreffend qualifizierte sexuelle Nötigung, mehrfache Vergewaltigung, mehrfache sexuelle Nötigung, Förderung der Prostitution, Freiheitsberaubung, Veruntreuung, versuchte einfache Körperverletzung, mehrfache Drohung, Sachbeschädigung und Tätlichkeiten sowie Zivilforderungen

Sachverhalt

Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 2. Dezember 2016 wurde A____ der qualifizierten sexuellen Nötigung, der mehrfachen Vergewaltigung, der mehrfachen sexuellen Nötigung, der Förderung der Prostitution, der mehrfachen Freiheitsberaubung, der Veruntreuung, der versuchten einfachen Körperverletzung, der mehrfachen Drohung, der mehrfachen Sachbeschädigung, der Tätlichkeiten und der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt. Er wurde von der Anklage wegen Übertretung nach Art. 19c des Betäubungsmittelgesetzes (AS I.2.1), der mehrfachen Nötigung (AS I.2.4; AS I.2.5), der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung (AS I.2.4) freigesprochen. In Anklagepunkt I.1 betreffend mehrfache Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes wurde das Verfahren in Bezug auf den vor dem 2. Dezember 2013 erfolgten Betäubungsmittelkonsum zufolge Eintritts der Verjährung eingestellt. In den Anklagepunkten I.2.3 und I.5.1 bezüglich mehrfacher Tätlichkeiten und Anklagepunkt I.6 bezüglich Sachbeschädigung wurde das Verfahren zufolge Fehlens beziehungsweise Rückzugs des Strafantrags eingestellt. In Anklagepunkt I.3.1 wurde das Verfahren bezüglich mehrfacher Vergewaltigung zufolge Verletzung des Akkusationsprinzips eingestellt. In den Anklagepunkten I.5.2 bis I.5.7 bezüglich der Delikte zum Nachteil von E____ wurde das Verfahren zufolge Verletzung des Konfrontationsrechts eingestellt.

Die mit Entscheid des Strafvollzugs Basel-Stadt vom 27. Mai 2014 unter Auferlegung einer Probezeit von einem Jahr auf den 13. August 2014 gewährte bedingte Entlassung (Reststrafe von 339 Tagen) wurde widerrufen und in Anwendung von Art. 89 Abs. 1 des Strafgesetzbuches die Rückversetzung in den Strafvollzug angeordnet.

A____ wurde unter Einbezug der vollziehbar erklärten Reststrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren und 5 Monaten verurteilt, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 26. März 2015 bis 10. April 2015 und der Untersuchungs- sowie Sicherheitshaft seit dem 11. August 2015, zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 10.‒ sowie zu einer Busse von CHF 800.‒ (bei schuldhafter Nichtbezahlung 8 Tage Ersatzfreiheitsstrafe).

Der Beurteilte wurde zu einer Genugtuung von CHF 8'000.- zzgl. 5% Zins seit dem 14. Juni 2015 an B____ verurteilt. Die Mehrforderung im Betrag von CHF 4'000.‒ wurde abgewiesen. Die unbezifferte Schadenersatzforderung des C____ wurde auf den Zivilweg verwiesen. Die Genugtuungsforderung der E____ im Betrag von CHF 12'000.‒ zuzüglich 5% Zins seit dem 11. August 2015 wurde auf den Zivilweg verwiesen. Es wurde verfügt, das Mobiltelefon Apple iPhone 5 sei unter Aufhebung der Beschlagnahme dem Beurteilten zurückgegeben. Das Zielvisier Walther sowie die 4 CO2 Patronen Walther und Umarex wurden eingezogen.

Dem Beurteilten wurden Verfahrenskosten im Betrage von CHF 16'943.75 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 12'000.‒ auferlegt. Der Verteidiger sowie die unentgeltlichen Vertreterinnen der Privatklägerinnen 3 und 4 wurden für ihre Bemühungen aus der Strafgerichtskasse entschädigt.

Mit Schreiben vom 7. April 2017 erklärte die Staatsanwaltschaft Berufung gegen dieses Urteil. Sie beantragt, der Beurteilte sei in teilweiser Aufhebung bzw. Abänderung des erstinstanzlichen Urteils auch hinsichtlich der ihm unter I.3.1 der Anklageschrift zur Last gelegten mehrfachen Vergewaltigung zum Nachteil von B____ schuldig zu sprechen. Es sei dementsprechend das Strafmass angemessen zu erhöhen und neu eine Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren über ihn auszusprechen. Im Übrigen sei das Urteil des Strafgerichts zu bestätigen. In der Berufungsverhandlung änderte der Staatsanwalt seine Anträge dahingehend, dass in Anwendung von Art. 89 Abs. 4 StGB auf eine Rückversetzung in den Strafvollzug zu verzichten sei. Es sei über den Berufungskläger eine angemessene, aufgrund der zusätzlichen Schuldsprüche das erstinstanzliche Strafmass ‒ ohne den Reststrafeneinbezug ‒ deutlich übersteigende Strafe auszufällen (Plädoyer S. 3).

Die Berufungserklärung von A____ erfolgte am 10. April 2017. Er beantragt, das vorinstanzliche Urteil sei ‒ mit Ausnahme der erfolgten Freisprüche und Einstellungen und der Verurteilung wegen mehrfacher Übertretung nach Art. 19a BetmG sowie wegen der Sachbeschädigung zum Nachteil von C____ ‒ vollumfänglich aufzuheben und der Berufungskläger sei lediglich der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a BetmG sowie wegen Sachbeschädigung zum Nachteil von C____ angemessen und unter reduziertem Strafmass zu verurteilen und ansonsten von Schuld und Strafe kostenlos und unter Entschädigungsfolge (CHF 200.‒ pro ungerechtfertigt ausgestandenem Hafttag) sowie unter Abweisung sämtlicher Zivilforderungen freizusprechen. Es sei somit auf eine Rückversetzung in den Strafvollzug zu verzichten. Das Urteil sei bezüglich der Beschlagnahme zu bestätigen. Eventualiter sei die Sache zur Ergänzung der Beweisabnahme und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. In der Berufungsverhandlung präzisierte der Verteidiger seine Anträge dahingehend, dass der Schuldspruch wegen Sachbeschädigung zum Nachteil von E____ nicht angefochten werde und ebensowenig die Verweisung ihrer Genugtuungsforderung auf den Zivilweg.

Die Privatklägerin B____ hat am 3. Mai 2017 Anschlussberufung erklärt. Es sei das Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 2. Dezember 2016 hinsichtlich der Einstellung gemäss Ziffer 4.6.1 (AS.I.3.1) betreffend den Vorwurf der mehrfachen Vergewaltigung aufzuheben, und es sei A____ schuldig zu sprechen und das Strafmass entsprechend zu erhöhen. Es sei die Genugtuung zugunsten der Privatklägerin in Abänderung des Urteils vom 2. Dezember 2016 auf CHF 12'000.‒zuzüglich 5 % Zins seit dem 14. Juni 2015 festzusetzen.

Die Berufungsbegründung der Staatsanwaltschaft ist am 2. Oktober 2017 ergangen, jene des Beschuldigten am 21. August 2017. Die Anschlussberufungsbegründung datiert vom 9. Juni 2017. Am 25. September 2017 ist die Berufungsantwort der Privatklägerin ergangen, jene der Staatsanwaltschaft datiert vom 2. Oktober 2017.

Anlässlich der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung vom 21. November 2018 wurden der Beschuldigte und die Anschlussberufungsklägerin befragt. Im Anschluss gelangten der Staatsanwalt, die Vertreterin der Anschlussberufungsklägerin und der Verteidiger zum Vortrag. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus dem erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.1 Nach Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der Fall. Die Legitimation der Staatsanwaltschaft zur Erhebung der Berufung ergibt sich aus Art. 381 Abs. 1 StPO, diejenige des Berufungsklägers, der als Beschuldigter ein rechtlich geschütztes Interesse an der Änderung des angefochtenen Entscheides hat, aus Art. 382 Abs. 1 StPO. Die Legitimation der Privatklägerin als Anschlussberufungsklägerin ergibt sich aus Art. 401 Abs. 1 StPO. Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss § 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 91 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) eine Kammer des Appellationsgerichts. Auf die rechtzeitig erklärte Berufung von Seiten des Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft sowie die Anschlussberufung der Privatklägerin B____ ist einzutreten.

1.2 Die Partei, welche Berufung angemeldet hat, hat mit der Berufungserklärung anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderung des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt (Art. 399 Abs. 3 StPO). Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt (vgl. Art. 399 Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Rechtskraft. Von keiner Seite angefochten und daher in Rechtskraft erwachsen sind die Schuldsprüche wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes nach Art. 19a Ziff. 1 BetmG sowie wegen mehrfacher Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB), die Freisprüche von den Anklagepunkten wegen Übertretung des BetmG im Sinne von Art. 19c, mehrfacher Nötigung, sexueller Nötigung und Vergewaltigung zum Nachteil von D____ (Anklagepunkt 2.4), die Einstellung des Strafverfahrens wegen Betäubungsmittelkonsums vor dem 2. Dezember 2013, Tätlichkeiten zum Nachteil von D____, mehrfacher teilweise versuchter einfacher Körperverletzung, mehrfacher Beschimpfung, mehrfacher Drohung, mehrfacher Nötigung, Freiheitsberaubung und mehrfacher Vergewaltigung zum Nachteil von E____ sowie Sachbeschädigung zum Nachteil von [...], die Verweisung der Zivilforderung von E____ auf den Zivilweg, die Verfügungen über die Beschlagnahme sowie die Entschädigung der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerinnen.

1.3 Mit seiner Berufungserklärung vom 10. April 2017 hat der amtliche Verteidiger zahlreiche Beweisanträge gestellt. Der instruierende Präsident hat den Antrag auf Konfrontation mit D____ und B____ bewilligt. Nachdem sich das Berufungsgericht B____ angehört hat, ist es zum Schluss gelangt, dass ihre sehr zurückhaltenden Depositionen als glaubhaft zu betrachten sind und auf eine aussagepsychologische Begutachtung verzichtet werden kann. Bezüglich D____ ist zu vermerken, dass dem Antrag auf Konfrontation stattgegeben wurde, sie jedoch mangels Kenntnis ihres aktuellen Aufenthalts nicht persönlich vorgeladen werden konnte und trotz Publikation der Vorladung im Kantonsblatt nicht vor Berufungsgericht erschienen ist. Auf die Folgen ist zurückzukommen (siehe 2.1). Auf die beantragte Konfrontation mit [...], dem damaligen Freund von D____, und [...], der Mutter von B____, kann verzichtet werden, da [...] lediglich Zeuge vom Hörensagen ist und er nur mit dem Beschuldigten zu konfrontieren wäre, wenn seine Angaben gewichtige Indizien darstellen würden, die als Ersatz unverwertbarer Aussagen gewichtet würden, was nicht der Fall ist (dazu 2.1). [...] hat den Beschuldigten gar nicht belastet, weshalb eine Konfrontation nicht notwendig ist. Die weiteren Personen, deren Befragung beantragt wurde, wurden teilweise schon vor erster Instanz befragt ([...]), wobei sie nichts zur Sachverhaltsermittlung beitragen konnten, weshalb auf eine erneute Befragung zu verzichten ist. Im Falle von [...] fand zudem eine klare Kollusion mit dem Beschuldigten statt, da dieser im Untersuchungsgefängnis fatalerweise über längere Zeit in der gleichen Zelle wie der Beschuldigte untergebracht war. Auf eine Befragung des beantragten Zeuge [...] hat zu Recht bereits die Vorinstanz verzichtet, da nicht ersichtlich ist, inwiefern dieser wesentliche Aussagen zu den inkriminierten Vorfällen machen könnte (Urteil S. 23).

Auf die beantragte Abschrift der Videoeinvernahme kann verzichtet werden, da die Aufnahme der Verteidigung zur Ansicht vorliegt. Eine Rück-ID und Handystandortermittlung über die Mobiltelefone des Beschuldigten und D____ ist nicht angezeigt, da keine divergierenden Angaben über den gemeinsamen Aufenthaltsort vorliegen, welche anhand dieser Daten bestätigt oder widerlegt werden könnten, was bereits die Vorinstanz festgestellt hat (Urteil S. 24). Nach Ansicht der Verteidigung ist ein vom Staatsanwalt handschriftlich ergänztes Protokoll nicht verwertbar (Berufungsbegründung N 11). Bereits die Vorinstanz hat festgestellt, dass das nachträgliche Ergänzen bereits unterschriebener Protokolle zwar unzulässig sei, dies im vorliegenden Fall jedoch nicht zur Unverwertbarkeit des Protokolls führe, da die gesamte Befragung auf Video aufgezeichnet worden sei und die Ergänzungen überprüft werden könnten und die Ergänzungen zudem aufgrund ihrer Handschriftlichkeit leicht zu erkennen seien (Urteil S. 44). Dem ist beizupflichten und beizufügen, dass die handschriftlichen Ergänzungen ‒ solche könnten auch von der einvernommenen Person stammen ‒ jeweils mit dem Stempel des Staatsanwalts versehen worden sind (Akten S. 841, 842, 843).

2.1 Es stellt sich im Tatkomplex um D____ die Frage, ob eine hinreichende Konfrontation mit ihr stattgefunden hat. Zwar kam es im Vorverfahren zu einer Konfrontationseinvernahme mit ihr und dem Beschuldigten, jedoch geht Art. 343 Abs. 3 StPO über den in der EMRK und der Bundesverfassung verankerten Konfrontationsanspruch hinaus, da eine Konfrontation im Vorverfahren nicht genügt, sondern das Gericht verpflichtet wird, im Vorverfahren ordnungsgemäss erhobene Beweise in Anwendung des Unmittelbarkeitsprinzips nochmals zu erheben. Die Bestimmung ist allerdings nur anwendbar, wenn die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint (vgl. Art. 343 Abs. 3 StPO). Dies ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der Fall, wenn die Kraft des Beweismittels in entscheidender Weise vom Eindruck abhängt, der bei seiner Präsentation entsteht, beispielsweise wenn es in besonderem Masse auf den unmittelbaren Eindruck einer Zeugenaussage ankommt, so wenn die Aussage das einzige direkte Beweismittel (Aussage gegen Aussage) darstellt (BGer 6B_522/2016 vom 30. August 2016 E. 1.4 mit Hinweis auf BGE 140 IV 196 E. 4.4.2). Dies trifft auf den vorliegenden Fall zu. Zwar fand eine Konfrontationseinvernahme statt (Akten S. 790 ff.), dem Protokoll ist jedoch zu entnehmen, dass D____ nicht gewillt war, ihre früheren ausführlichen Depositionen zu wiederholen, weshalb man sich über weite Strecken der Befragung damit behalf, ihr die früheren Aussagen vorzuhalten und diese von ihr bestätigen zu lassen. Auch liegt keine auf Video aufgezeichnete Befragung vor, welche dem Gericht eine über das Protokoll hinausgehenden Eindruck von D____ bzw. das Zustandekommen ihrer Aussagen vermitteln könnte. Dies erscheint jedoch insbesondere deshalb zwingend notwendig, da sich das Gericht der Würdigung der vorliegenden Aussagen durch die Vorinstanz nicht anschliessen kann. So trifft es gerade nicht zu, dass diese im Kerngeschehen immer gleich sind, denn auf Vorhalt ihrer Aussage vom 26. März 2015, wonach sich auch in der [...]-Bar gravierende Sexualdelikte ereignet haben sollen, vermochte sie anlässlich der Konfrontationseinvernahme nicht mehr zu sagen, ob dies stimmt oder nicht (Akten S. 802). Wenn die Vorinstanz die Aussagen dennoch als grundsätzlich glaubhaft einschätzt und dabei auf die deutlich spürbare emotionale Betroffenheit verweist (Urteil S. 34), so erscheint hierfür unabdingbar, dass das Gericht das Opfer direkt befragen kann. Auch die herangezogenen Realkriterien, deren Anwendung ohnehin problematisch erscheint, wenn als Grundlage einzig schriftlich erstellte Einvernahmeprotokolle zur Verfügung stehen, sind teilweise nicht dazu geeignet, die Glaubhaftigkeit der belastenden Aussagen zu belegen. So vermögen detaillierte Schilderungen der Örtlichkeiten gar nichts zu beweisen, da sich D____ ja nach übereinstimmenden Aussagen beider Beteiligten zusammen mit dem Beschuldigten dort aufgehalten hat. Und wenn die Vorinstanz als besonders einprägsames Element ihrer Schilderung erwähnt, dass der Beschuldigte sie mit einem Schwert bedroht habe (Urteil S. 34), so ist anzumerken, dass sie in der Konfronta-tionseinvernahme vom 17. Dezember 2015 just diesbezüglich einräumt hat, womöglich habe es sich nicht um eine Schwert, sondern um ein Messer gehandelt (Akten S. 797). Auch was die Qualität der Beziehung von D____ und dem Beschuldigten anbelangt, blieben zentrale Fragen unbeantwortet. Zunächst, weshalb sie am 21. März 2015 überhaupt mit dem Beschuldigten und [...]D____ behauptet, er habe angeboten, sie für einige Tage Begleitung zu bezahlen (Akten S. 632), sie habe jedoch nie etwas erhalten. Dem widerspricht [...]: Der Beschuldigte habe D____ ein besseres Leben und den Nachzug ihrer Kinder versprochen, und sie hätten in Weil am Rhein Wohnungen besichtigt. Der Beschuldigte habe via Western Union Geld für ihre Kinder überwiesen (Einvernahme [...] vom 1. Juni 2015: Akten S. 767). Auch hinsichtlich der gemeinsam konsumierten Betäubungsmittel finden sich in den Aussagen D____s wesentliche Abweichungen, welche für das Verständnis ihrer Beziehung zum Beschuldigten von Relevanz sind. Während sie es zunächst so darstellte, dass der Beschuldigte sie zum Betäubungsmittelkonsum genötigt habe (Akten S. 633, 662), räumte sie später ein, freiwillig konsumiert zu haben (Akten S. 722). Anzeigesteller war [...], der Freund von D____ (Anzeige: Akten S. 602 ff.), während sie ihr Desinteresse am Strafverfahren explizit (Konfrontationseinvernahme: Akten S. 791) oder durch mehrfaches Nichterscheinen zu vereinbarten Einvernahmen (26. März. und 9. April 2015) zu verstehen gab.

Eine Befragung durch das Gericht erscheint nach dem Gesagten und unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zwingend. Da D____ weder dem Strafgericht noch der Berufungsinstanz als Auskunftsperson zur Verfügung stand ‒ ihr derzeitiger Aufenthaltsort konnte auch nach Anfrage bei der ungarischen Botschaft nicht eruiert werden ‒ ist der Sachverhalt anhand der vorhandenen Beweismittel nicht zu erstellten. Dem ist beizufügen, dass ohnehin nicht mit der Kooperation von D____ zu rechnen wäre. Ihr Unwille dazu wurde bereits beschrieben. Wenn die Gründe dafür auch nicht bekannt sind, hat es das Opfer von Delikten, welche einzig durch seine Aussagen zu belegen wären, den Verlauf des Strafverfahrens weitgehend in der Hand, und der Beschuldigte ist bei diesem Beweisergebnis bezüglich sämtlicher D____ betreffender Tatvorwürfe freizusprechen.

2.2

2.2.1 Im Gegensatz zu D____ und E____ konnte B____ sowohl vor erster Instanz als auch durch das Berufungsgericht eingehend befragt werden. Sie hinterliess einen glaubwürdigen Eindruck, da sie den Beschuldigten nie über Gebühr belastete. So dramatisierte sie nicht, sondern räumte durchgehend ein, dass der Beschuldigte sie im Zusammenhang mit sexuellen Handlungen nie geschlagen habe, sondern ‒ mit einer Ausnahme ‒ lediglich verbal dazu gedrängt habe. Es ist der Vorinstanz daher insoweit zu folgen, als sie nach ausführlicher Würdigung der Opferaussagen zum Schluss gelangt, diese seien als glaubhaft zu qualifizieren. Es kann im Detail auf die vollständigen und überzeugenden vorinstanzlichen Erwägungen zur Glaubhaftigkeit der Aussagen von B____ verwiesen werden (Urteil S. 46-48).

Das Opfer hat mehrfach sein Unverständnis darüber zum Ausdruck gebracht, sich erneut einer Befragung stellen zu müssen, nachdem es bereits im Vorverfahren mit dem Beschuldigten konfrontiert und teilweise stundenlang einvernommen worden und zudem auch vor erster Instanz befragt worden war. Dies ist gut nachvollziehbar, bedeutet doch für eine Opfer jede Befragung ein intensives Erinnern an höchst unangenehme Geschehnisse, was der Verarbeitung hinderlich sein kann. Wie erwähnt, sagte das Opfer im vorliegenden Verfahren jedoch sehr zurückhaltend aus, was es erforderlich machte, es erneut zu befragen, um Unklarheiten zu beseitigen.

2.2.2 Die Vorinstanz hat das Strafverfahren wegen mehrfacher Vergewaltigung wegen Verletzung des Akkusationsprinzips eingestellt. Sie hat unter Hinweis auf die Informationsfunktion des Akkusationsprinzips festgehalten, dass die Anklageschrift in diesem Punkt sehr vage gehalten sei. Die örtlichen und zeitlichen Angaben würden weder mit Hinweisen auf die Umstände ergänzt noch in anderer Weise konkretisiert, so dass es dem Beschuldigten nicht möglich sei, sich sinnvoll zu verteidigen.

Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit Berufung gegen diese Verfahrenseinstellung und hält fest, sowohl Ort als auch Zeitpunkt der Tatbegehung würden geschildert, ebenso die Tathandlung mit den eine Vergewaltigung darstellenden Elementen. Es sei notorisch, dass sich Opfer häuslicher/sexueller Gewalt regelmässig nicht mehr an die genauen Umstände der oft zahlreichen und längere Zeit zurückliegenden Taten erinnern könnten. Zumal in Fällen wie dem vorliegenden, wo die Taten nicht unter Einsatz von Gewalt, sondern unter lange andauerndem erheblichem psychischem Druck erfolgt seien. Der aufgebaute Druck und die Folge davon, dass es das Opfer nicht mehr wagte, sich dem Beschuldigten zu widersetzen, würden in den einleitenden Zeilen vor Ziffer 3.1 der Anklageschrift dargetan. Schliesslich sei festzustellen, dass das Strafgericht hinsichtlich der in Ziffer 3.2 der Anklageschrift angeklagten sexuellen Nötigung bei ähnlicher Schilderung der Umstände zu einem Schuldspruch gelangt sei. Die Opfervertreterin sieht das Akkusationsprinzip ebenfalls nicht verletzt und verweist auf die von der Vorinstanz angenommene Glaubwürdigkeit des Opfers. Es stelle sich allenfalls die Frage, ob die Verfahrensleitung verpflichtet gewesen wäre, die Anklage in Anwendung von Art. 329 StPO zur Verbesserung zurückzuweisen.

Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV, SR 101]; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (vgl. Art. 350 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich genügend konkretisiert sind. Das Anklageprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 143 IV 63 E. 2.2). Der Beschuldigte muss aus der Anklage ersehen können, wessen er angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass der Betroffene genau weiss, welcher konkreter Handlungen er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann. Er darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGE 143 IV 63 E. 2.2). An eine Anklageschrift sind jedoch auch keine überspitzt formalistischen Anforderungen stellen (BGer 6B_1079/2015 vom 29. Februar 2016 E. 1.4, 6B_45/2013 vom 18. Juli 2013 E. 2.2, 6B_606/2012 vom 6. Februar 2013 E. 1.3). Selbst eine Verurteilung im Lichte einer mangelhaften Anklageschrift verletzt daher den Anklagegrundsatz nur dann, wenn sich der Mangel tatsächlich auf die Verteidigung ausgewirkt hat. So wäre es unzulässig, eine Verurteilung unter Hinweis auf das Anklageprinzip auszuschliessen, wenn der Beschuldigte, bzw. seine Verteidigung der Anklageschrift von Anfang an entnehmen konnte, welche Sachverhaltselemente in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht entscheidend sein würden.

Die inkriminierten Vergewaltigungen ereigneten sich im Rahmen einer Beziehung, in welcher es im fraglichen Zeitraum auch zu einvernehmlichem Geschlechtsverkehr gekommen ist. Es ist vor diesem Hintergrund nicht erstaunlich, dass das Opfer, welches seine Beziehung zum Beschuldigten seit deren Beendigung in einem anderen Licht sieht und sich die eigene Motivation für manche Handlung nicht mehr erklären kann, Mühe bekundet, die erzwungenen sexuellen Handlungen mit dem Beschuldigten zeitlich exakt zu verorten und von teilweise ebenfalls unerwünschten, jedoch einvernehmlichen Handlungen zu trennen. Da sich sämtliche sexuellen Handlungen im gleichen Rahmen abspielten, erstaunt es auch nicht, dass es der Schilderung an Detailfülle mangelt. Die Staatsanwaltschaft erstellte die Anklageschrift notwendigerweise auf der Basis der vorliegenden Opferaussagen und umschrieb den Tatvorwurf der mehrfachen Vergewaltigung bezüglich der Ausführung, der Örtlichkeiten und des Zeitpunktes so präzise wie möglich. Der genannte Zeitraum umfasst lediglich rund einen Monat und der Tathergang wird so beschrieben, dass der Beschuldigte zunächst versucht habe, das Opfer zum Geschlechtsverkehr zu überreden, dann begonnen habe, es am Körper zu berühren und auch nicht von ihm abgelassen habe, als es ihn weggestossen habe. Er habe es weiter derart bedrängt, dass es den unerwünschten Verkehr habe über sich ergehen lassen müssen. Diese Schilderung ist hinreichend präzise. Zu ergänzen ist, dass der Beschuldigte den Vorwurf, er habe B____ jemals in irgendeiner Weise zu Sex gegen ihren Willen gedrängt, stets weit von sich gewiesen hat, weshalb auch eine ausführlichere Schilderung keinen Einfluss auf seine Verteidigung gehabt hätte. Eine Verletzung des Akkusationsprinzips liegt demnach nicht vor.

Das Verfahren ist somit nicht einzustellen, und es ist zu prüfen, ob die inkriminierten Tathandlungen rechtsgenüglich zu beweisen sind und sämtliche Merkmale des Tatbestandes der Vergewaltigung aufweisen. Die Staatsanwaltschaft stützt sich auf die Aussagen von B____. Diese hat erstmals im Polizeirapport vom 14. Juni 2015 geschildert, es sei etwa fünf Mal zu Sex gegen ihren Willen gekommen, wobei der Beschuldigte jeweils mit Zärtlichkeiten begonnen habe und versucht habe, sie auszuziehen. Sie habe gesagt, dass sie dies nicht wolle, er habe jedoch gegen ihren Willen weitergemacht. Sie habe sich gewehrt, er sei aber stärker gewesen und sie hätten dann Sex gehabt, obwohl sie dies nicht gewollt habe (Akten S. 816). In der formellen Einvernahme vom 8. Juli 2015 schilderte sie, sie habe selten mit dem Beschuldigten schlafen wollen, aber dennoch habe er jedes Mal Sex bekommen. Er habe dies nicht mit Schlägen erreicht, sondern einfach durch seine körperliche Überlegenheit. In der gleichen Einvernahme schilderte sie, er habe sie zum Sex gezwungen, jedoch nicht mit Gewalt. Er habe sie so lange angefasst, bis es ihr zu blöde geworden sei und gedacht habe „dann mach halt“. Sie habe gesagt, er solle sie in Ruhe lassen, sie wolle keinen Sex. Er habe „so schleimig“ darauf reagiert und gesagt „chum jetzt, du willst doch auch“ (Akten S. 841). Zu solchen sexuellen Kontakten sei es zwischen fünf und acht Mal gekommen (Akten S. 842). Sie habe mehrfach mit dem Beschuldigten über den unerwünschten Geschlechtsverkehr gesprochen und ihm gesagt, sie sei eben erst aufgewacht und er fasse sie im Intimbereich an, sie möchte jetzt nicht. Er habe nicht gerade gleichgültig darauf reagiert, „aber so, ich will jetzt.“ (Akten S. 844).

Aus diesen Schilderungen wird deutlich, dass eine Grenze zu ziehen ist zwischen zwar unerwünschtem, jedoch von B____ gebilligtem Geschlechtsverkehr und erzwungenem Geschlechtsverkehr gegen den erkennbaren Willen des Opfers, der als Vergewaltigung im Sinne des Strafgesetzbuches zu werten ist. Dass sich das jugendliche, verliebte Opfer aufgrund zahlreicher vorangegangener Gewaltausbrüche des Beschuldigten in einem dauernden Zustand von Einschüchterung und Angst befunden hat und sich deshalb nicht in der Lage sah, sich gegen von ihm verlangte Handlungen zur Wehr zu setzen, wie es in der Anklageschrift geschildert wird (Seite 8 vor Anklagepunkt 3.1), erachtet das Gericht nicht als erstellt. B____ hat ausgesagt, mit Ausnahme der Schläge, welche zum Bruch mit dem Beschuldigten und schliesslich zur Strafanzeige führten, habe er sie nicht geschlagen (Akten S. 1000). Auf Nachfrage sagte sie auch in der Berufungsverhandlung aus, sie sei lediglich am Schluss der Beziehung geschlagen worden (Prot. S. 10). Das Ende der Beziehung, welches in Form des Vorwurfs einer Körperverletzung ebenfalls Eingang in die Anklageschrift gefunden hat (Anklageschrift Ziffer I.3.5), zeigt zudem, dass sich B____ durchaus traute, sich den Wünschen des Beschuldigten zu widersetzen (AS I.3.5).

Es kann somit nur dort ein Schuldspruch ergehen, wo sich der Beschuldigte, nachdem B____ ihm signalisiert hatte, keinen Geschlechtsverkehr haben zu wollen, über ihren Willen hinwegsetzte und sich nicht darauf beschränkte, sie dazu zu überreden. Lediglich ein solcher Fall wurde vom Opfer detailliert beschrieben. Die Schilderungen finden sich bereits in den oben zitierten Einvernahmen, jedoch sind sie dort kaum von weiteren geschilderten sexuellen Handlungen zu trennen. Dies klärte sich mit der Befragung des Opfers vor Strafgericht. B____ sagte dort aus, sie wisse noch ganz sicher, einmal gegen ihren Willen Sex mit dem Beschuldigten gehabt zu haben. Dies sei an der [...] gewesen, wo sie als Gäste auf dem Sofa übernachtet hätten. Als sie aufgewacht seien, habe er Sex haben wollen, sie jedoch nicht, was sie ihm auch gesagt habe. Schlussendlich sei es dennoch zum Sex gekommen, weil er seine Finger einfach nicht weggenommen habe und sie nicht gelassen habe. Sie habe versucht, seine Hände „wegzumachen“ (Prot. HV 1. Instanz, S. 46). Vor Berufungsgericht bestätigte sie diesen Vorfall: Sie habe versucht, ihm auch mit den Händen klarzumachen, dass sie nicht wolle, er habe jedoch physisch insistiert. Er sei mit den Händen überall gewesen und sie habe keine Chance gehabt wegzukommen. Irgendwann habe sie aufgegeben (Prot. S. 10). Die Verteidigung hat mit Hinweis darauf, dass B____ auf hohem Niveau Judo betreibt, insinuiert, dass sie in der Lage gewesen wäre, sich gegen körperlichen Zwang zur Wehr zu setzen. B____ hat jedoch überzeugend entgegnet, dass ihr die Judokenntnisse gegen eine grösseren und stärkeren Mann nichts genutzt hätten (Prot. Berufungsverhandlung S. 13). Dies leuchtet ein und es ist beizufügen, dass Judokämpfe deshalb nicht nur geschlechtergetrennt durchgeführt werden, sondern auch in verschiedenen Gewichtsklassen. Zusammenfassend hat der Beschuldigte bei diesem Vorfall nach vergeblichem Versuch, das Opfer zum Sex zu überreden, gegen dessen expliziten Willen und unter Überwindung von körperlicher Gegenwehr den Geschlechtsverkehr vollzogen. Dies stellt ohne Zweifel eine Vergewaltigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 des Strafgesetzbuches dar, und es ergeht ein entsprechender Schuldspruch. Da dies der einzige geschilderte Vorfall ist, bei welchem klar ersichtlich ist, dass der Geschlechtsverkehr gegen den erkennbaren Willen des Opfers stattfand, ist der Beschuldigte bezüglich der weiteren angeklagten Vergewaltigungen freizusprechen.

2.2.3 Die Vorinstanz ist basierend auf den für glaubhaft befundenen Aussagen von B____ in allen drei angeklagten Fällen wegen sexueller Nötigung zu Schuldsprüchen gelangt. Hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Depositionen kann auf das oben Gesagte verwiesen werden. Es stellt sich jedoch die Frage, ob die Schilderungen von B____ jeweils als sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 des Strafgesetzbuches zu qualifizieren sind.

Bezüglich des Vorhalts, der Oralsex mit [...] habe gegen den anfänglichen Widerstand des Opfers und erst auf massiven Druck hin stattgefunden, ist dies zu verneinen. B____ hat geschildert, der sexuelle Kontakt mit Sokol sei „mehr oder weniger“ freiwillig gewesen. Der Beschuldigte habe es einfach lustig gefunden, wenn sie ihm ([...]) einen blase und habe sie dazu überredet. Sie habe das nicht so schlimm gefunden, da Sokol ja kein ganz Fremder für sie gewesen sei. Zu Beginn habe sie nein gesagt, generell könne man sie aber leicht überzeugen (Akten S. 873-874). In der Konfrontationseinvernahme ergänzte sie, sie frage sich selbst, weshalb sie es getan habe, obwohl sie es eigentlich nicht wollte. Eine mögliche Erklärung sei, dass Drogen im Spiel gewesen seien (Akten S. 913). Diese ehrliche und plausible Schilderung spricht klar gegen eine vom Beschuldigten geschaffene Drucksituation, aufgrund welcher sich das Opfer nicht zur Wehr setzen konnte, und das Vorliegen einer sexuellen Nötigung ist zu verneinen.

Dies muss umso mehr für den als mehrfache sexuelle Nötigung angeklagten Vorwurf gelten, der Beschuldigte habe das Opfer mehrere Male halbnackt im Raum umherlaufen lassen. B____ sagte dazu, einmal habe er sie dazu aufgefordert, nur mit einem Shirt bekleidet vor seinen Kollegen herumzulaufen und einem von ihnen einen zu blasen (Akten S. 842). Es liegen keine Aussagen des Opfers vor, welche belegen würden, dass dieses halbnackte Herumlaufen unter Zwang geschah. Nachdem oben festgehalten worden ist, dass der Oralsex mit [...] freiwillig erfolgte, ist kaum denkbar, dass das weit niederschwelligere halbnackte Herumlaufen einer Nötigung von Seiten des Beschuldigten bedurfte, auch wenn B____ in der Berufungsverhandlung angab, sie habe sich gedemütigt gefühlt (Prot. S. 12).

Als letzte Tathandlung bleibt das vaginale Einführen eines Schraubenziehergriffs gegen den Willen des Opfers zu prüfen. Dass es zu einer solchen Handlung gekommen ist, ist unbestritten, hingegen macht der Beschuldigte geltend, dies sei einvernehmlich geschehen. Bezüglich des Zwangs hat das Opfer auch hier zurückhaltend ausgesagt. Die vorliegenden Aussagen dazu erscheinen auf den ersten Blick widersprüchlich, hat B____ doch zunächst zu Protokoll gegeben, dies sei mindestens viermal geschehen, wobei sie nur einmal damit einverstanden gewesen sei (Akten S. 842), dann aber nur noch von einem Mal gesprochen (Akten S. 910). Dieser Widerspruch ist jedoch erklärbar und tangiert die Glaubwürdigkeit des Opfers nicht. Dass B____ zunächst von vier Vorfällen sprach, erklärte sie damit, dass dies auf einem Missverständnis beruhe und sich diese Zahl auf Sex gegen ihren Willen bezogen habe (Akten S. 910). Auch die Frage, ob das eine Mal einvernehmlich oder gegen ihren Willen erfolgte, lässt sich klären. B____ hat eingeräumt, dass sie zunächst damit einverstanden gewesen sei ‒ wenn auch nur deshalb, da sie diese Handlung dem „normalem Sex“ mit dem Beschuldigten vorgezogen habe (Akten S. 909-910). Als sie ihm gesagt habe, dass sie Schmerzen dabei verspüre, sei ihm das egal gewesen (Akten S. 910). Er habe kurz aufgehört, dann aber weitergemacht (Akten S. 843). In der Berufungsverhandlung vermochte sich das Opfer nicht mehr detaillierte an seine Äusserungen während des Vorfalls zu erinnern (Prot. Berufungsverhandlung S. 11), was nach über drei Jahren verständlich ist. Es gibt jedoch keinerlei Anzeichen, dass die früheren Angaben nicht der Wahrheit entsprechen.

Was den Beginn der sexuellen Handlung angeht, verhält es sich somit gleich wie mit dem Oralsex mit [...]: Sie mag nicht dem Wunsch des Opfers entsprochen haben, es liess sich jedoch dazu überreden, und es lag somit zu Beginn noch keine sexuelle Nötigung vor. Hingegen hat der Beschuldigte die sexuelle Handlung gegen den Willen des Opfers weitergeführt, nachdem dieses Schmerzen geäussert hatte, womit er sich wissentlich über den klar kommunizierten Willen von B____ hinweggesetzt hat und ab diesem Zeitpunkt eine sexuelle Nötigung vorgelegen hat. Es ergeht ein entsprechender Schuldspruch.

2.2.4 Gestützt auf die Aussagen von B____ hat die Vorinstanz den Beschuldigten der Freiheitsberaubung und der Tätlichkeiten schuldig erklärt, wogegen dieser Berufung erklärt hat. Es stelle sich die Frage, wie es überhaupt möglich gewesen sein solle, das Opfer in einer unverschlossenen Wohnung festzuhalten, zumal sich dort mit [...] und [...] weitere Personen befunden hätten. In der Anklage würden die Tathandlungen des Beschuldigten nicht hinreichend umschrieben und für die behaupteten Tätlichkeiten fänden sich keinerlei Spuren (Berufungsbegründung S. 26-27 N. 76).

Diese Einwände der Verteidigung überzeugen nicht. Es wird von der Anklage klar geschildert, dass der Beschuldigte B____ etwa um 12:30 Uhr packte und aufs Sofa warf, um sie am Weggehen zu hindern, wonach sie sich bis 21 Uhr nicht traute, die Wohnung zu verlassen. Tätlichkeiten führen definitionsgemäss nicht zu einer Schädigung des Körpers, weshalb sie häufig keine Spuren hinterlassen. Dass weitere Personen anwesend waren, hätte der Betroffenen nur etwas genutzt, wenn sich diese für sie eingesetzt hätten und damit gegen den Beschuldigten gestellt hätten, wofür es keine Anhaltspunkte gibt. Im Gegensatz zu den bereits behandelten Sexualdelikten, wo eine dauernde Bedrohung auch mit Verweis darauf verneint wurde, dass der Beschuldigte zuvor nicht gewalttätig gewesen sei, ist in diesem Fall ohne weiteres nachvollziehbar, dass sich B____ nicht traute, die Wohnung zu verlassen, nachdem der Beschuldigte sie kurz zuvor mit körperlicher Gewalt daran gehindert hatte. Ob die Wohnungstür abgeschlossen war oder nicht (Ausführungen des Beschuldigten dazu in zweitinstanzlicher Hauptverhandlung: Prot. S. 16), spielt daher keine Rolle. Die Schilderung von B____ ist glaubhaft, zumal sie anschaulich darlegte, dass der Beschuldigte eifersüchtig gewesen sei, dass sie sich mit einem andern Mann habe treffen wollen und sie seinetwegen eine Verabredung wegen eines Spanischaustausches verpasst habe (Akten S. 838, Prot. HV 1. Instanz S. 47; Prot. 2. Instanz S. 12). Der Sachverhalt ist somit erstellt und die rechtliche Qualifikation zutreffend, weshalb ein Schuldspruch wegen Freiheitsberaubung und Tätlichkeiten ergeht.

2.2.5 Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der Förderung der Prostitution schuldig erklärt. Sie hat erwogen, die Angaben von B____ seien in diesem Punkt überaus detailliert, selbstkritisch und differenziert. Die Verteidigung macht geltend, dass der Beschuldigte von B____ verlangt haben solle, sie solle der Prostitution nachgehen, stehe im klaren Widerspruch zu deren Aussagen. Sie selbst sage, er sei in keiner Art und Weise ihr Zuhälter gewesen, und sie habe freiwillig als Prostituierte gearbeitet (Berufungsbegründung S. 27, N 77). Mit dieser Argumentation hat sich indes bereits die Vorinstanz befasst und im Sinne der Verteidigung angenommen, dass dem Beschuldigten nicht angelastet werden könne, er habe B____ der Prostitution zugeführt. Hingegen hat der Beschuldigte nach Ansicht der Vorinstanz den Tatbestand gleichwohl erfüllt, indem er die Handlungsfähigkeit des Opfers insofern eingeschränkt habe, als er die Tätigkeit als Prostituierte überwacht habe, was eindrücklich durch die Geschichte in einer Kontakt-Bar illustriert werde (Urteil S. 54). Tatsächlich zeigt die von der Vorinstanz zitierte Episode sehr anschaulich das Selbstverständnis des Beschuldigten bezüglich seiner Rolle im Rotlichtmilieu. B____ schilderte mehrfach, ein Kunde habe ‒ angeblich um sie aus der Prostitution herauszuholen ‒ eine Zahlung von 300 Franken mit ihr vereinbart, damit sie mit ihm im Hotel übernachte. Die Bardame habe dieses Geld an sich genommen und gesagt, sie könne es am Folgetag bei ihr abholen. Der Beschuldigte habe dann mit dem Kunden nachverhandelt und vereinbart, B____ dürfe für weitere CHF 500.‒ mitgehen. Vom gesamten Geld habe sie jedoch nichts gesehen ‒ die CHF 500.‒ habe der Beschuldigte an sich genommen und die CHF 300.‒ habe die Bardame wegen Beschwerden anderer Kunden über den Beschuldigten einbehalten (Akten S. 839). Generell habe sie von ihrem Prostituiertenlohn nur wenig für sich behalten können, was für Essen und Shampoo gereicht habe. Sie und E____ hätten das Zimmer bezahlt, da A____ kein Geld für Miete gehabt habe. Den Rest habe sie dem Beschuldigten abgeben müssen (Akten S. 915). Nebstdem, dass der Beschuldigte mit den Kunden verhandelte und einen Grossteil der Einnahmen einbehielt, hielt er sich gemäss B____ oft im Nebenzimmer auf, wenn sie einen Freier bediente und hatte dadurch eine gewisse Kontrolle über ihre Tätigkeit (Prot. Berufungsverhandlung S. 13). Es ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Beschuldigte B____ zwar nicht der Prostitution zugeführt hat, jedoch die Preise bestimmt und den grössten Teil des B____ zustehenden Lohns einbehalten hat und sie in der Ausübung ihrer Tätigkeit kontrolliert hat. Dies ist zu Recht als Förderung der Prostitution qualifiziert worden, und es ergeht ein entsprechender Schuldspruch.

2.3 Nach Ansicht der Anklage hat sich der Beschuldige schliesslich der einfachen Körperverletzung zum Nachteil von B____ schuldig gemacht (Anklagepunkt I.3.5). Die Vorinstanz ist zum Schluss gelangt, es liege lediglich eine versuchte einfache Körperverletzung vor, da der Beschuldigte eine solche mit den Schlägen ins Gesicht zwar in Kauf genommen habe, das daraus resultierende rote Ohr, das Nasenbluten und die Kopfschmerzen indes lediglich Tätlichkeiten darstellten. Der Beschuldigte verlangt einen Freispruch, da er in Notwehr gehandelt habe. Es sei dabei zu berücksichtigen, dass B____ Preisträgerin im Judo sei (Berufungsbegründung S. 27-28).

Die Vorinstanz hat das Vorliegen einer Notwehrsituation verneint, da kein gegenwärtiger Angriff vorgelegen habe. Dies trifft bezüglich des ersten Schlages jedoch nicht zu, hat B____ doch geschildert, sie habe den Beschuldigten ohrfeigen wollen, dieser sei ihr jedoch zuvor gekommen (Akten S. 903). Nachdem er sie aufs Ohr geschlagen hatte, war dieser Angriff jedoch gebannt, und der zweite Schlag ins Gesicht, welcher eine blutende Nase zur Folge hatte, erfolgte nicht mehr in Notwehr. Gemäss Anklage spuckte B____ dem Beschuldigten zwar nach dem ersten Schlag ins Essen, der zweite Schlag ins Gesicht stellte jedoch keine taugliche Abwehr eines andauernden oder unmittelbar bevorstehenden Angriffs dar, sondern eine Vergeltungsmassnahme. Dass dem Schlag eine Provokation von Seiten B____s voranging, ist im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen. Ein Schlag ins Gesicht mit den erwähnten Folgen könnte durchaus als vollendete Körperverletzung gewertet werden, da weder die Staatsanwaltschaft noch die Privatklägerin in diesem Punkt ein Rechtsmittel ergriffen haben, würde eine solche Qualifikation jedoch gegen das Verbot der reformatio in peius verstossen, weshalb ‒ der Qualifikation der Vorinstanz folgend ‒ Schuldspruch wegen versuchter einfacher Körperverletzung ergeht.

2.4 Bezüglich Sachbeschädigung ist der vorinstanzliche Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen. Hingegen hat der Beschuldigte den zusätzlichen Schuldspruch wegen Veruntreuung angefochten. Die Vorinstanz hat erwogen, der Beschuldigte habe über das Fahrzeug verfügt, als sei es sein eigenes. Er habe keinerlei Sorge zum Fahrzeug getragen und dieses stark beschädigt, womit vom Aneignungswillen des Beschuldigten auszugehen sei. Auch sei es mit seinen persönlichen Sachen übersät gewesen, obschon er sich bereits seit Tagen wieder in der Schweiz befunden habe (Urteil S. 57).

Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Es leuchtet nicht ein, weshalb der Beschuldigte das Fahrzeug hätte beschädigen sollen, wenn er es als sein Eigentum angesehen hätte. Auch erscheint es nicht aussichtsreich, ein veruntreutes Fahrzeug mit den Kontrollschildern des tatsächlichen Eigentümers in dessen Wohnregion abzustellen. Es war vielmehr abzusehen, dass dieser wieder zu seinem Fahrzeug gelangen würde, womit nicht der Tatbestand der Veruntreuung, sondern der Sachentziehung gemäss Eventualanklage im Raum steht. Völlig unglaubhaft sind indes die weiteren Erklärungsversuche des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung. Er hat behauptet, er sei in ständigem Kontakt mit dem Fahrzeugeigentümer gestanden und habe diesen davon unterrichtet, dass seine Reise länger dauere als angenommen. Auf der Rückfahrt sei der Schaden am Fahrzeug entstanden, weshalb er den Wagen unmittelbar nach Ankunft in Basel seinem Cousin in Aesch habe bringen wollen. In dessen Werkstatt hätte es repariert werden sollen. Der Fahrzeughalter habe das Fahrzeug jedoch in Aesch gesehen und bereits vor der vorgesehenen Reparatur an sich genommen (Auss. A____ vor Berufungsgericht: Prot. S. 5-6). Diese Angaben sind offensichtlich falsch, was sich aus den Angaben des Beschuldigten selbst ergibt. Er gab im Vorverfahren an, B____ nach seiner Ankunft in Basel kennengelernt zu haben. In dieser ersten Phase habe man in diesem Auto noch drei Tage Sex gehabt (Akten S. 854), womit widerlegt ist, dass es unverzüglich repariert und dem Eigentümer hätte zurückgegeben werden sollen. Auch die Anzeige C____s bei der Polizei würde keinen Sinn ergeben, wenn der Beschuldigte das Fahrzeug abmachungsgemäss genutzt und den Halter stets wahrheitsgemäss über die weiteren Schritte auf dem Laufenden gehalten hätte. Da das Fahrzeug dem Berechtigten durch das Verhalten des Beschuldigten vorenthalten wurde und nicht zur Verfügung stand, ergeht Schuldspruch wegen Sachentziehung gemäss Art. 141 des Strafgesetzbuches.

2.5 Zusammenfassend ergeht demnach ‒ zusätzlich zu den bereits rechtskräftigen Schuldsprüchen wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes sowie mehrfacher Sachbeschädigung ‒ Schuldspruch wegen Vergewaltigung, sexueller Nötigung, Förderung der Prostitution, Freiheitsberaubung, versuchter einfachen Körperverletzung und Tätlichkeiten zum Nachteil von B____ sowie Sachentziehung zum Nachteil von C____.

Die von der Vorinstanz vorgenommene Strafzumessung ist methodisch nicht zu beanstanden, jedoch sind gewisse Schuldsprüche weggefallen und andere hinzugekommen. Auch hat die Staatsanwaltschaft ihren Antrag korrekterweise dahingehend angepasst, dass die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug mit einem Strafrest von 339 Tagen gemäss Art. 89 nicht mehr widerrufen werden kann.

Ausgangspunkt der Strafzumessung bildet das mit der höchsten Strafe bedrohte Delikt, vorliegend die Vergewaltigung, mit einem Strafrahmen von einem Jahr bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe. Das objektive Tatverschulden wiegt, verglichen mit anderen denkbaren Begehungsweisen, leicht. Der Beschuldigte hat sich innerhalb einer problematischen Beziehung, innert welcher es im Zeitraum der Vergewaltigung auch zu einvernehmlichem sowie unerwünschtem aber geduldetem Geschlechtsverkehr gekommen ist, unter Ausnutzung seiner körperlichen Überlegenheit über den erkennbaren Willen des Opfers hinweggesetzt. Er hinderte das Opfer am Weggehen ‒ zu gravierenderer Gewaltanwendung kam es nicht. Es ist hierfür eine Einsatzstrafe im untersten Bereich des Strafrahmens einzusetzen: Sie wird auf 14 Monate bemessen. Innerhalb der denkbaren Begehungsweisen wiegt das Tatverschulden auch bezüglich der sexuellen Nötigung leicht. Der Beschuldigte hat das Opfer zunächst zur sexuellen Handlung mit dem Schraubenzieher überredet, womit zu diesem Zeitpunkt noch kein strafbares Verhalten gegeben war. Dadurch, dass er die Handlung nicht beendete, als B____ ihn dazu aufforderte, zwang er das Opfer jedoch zur weiteren Duldung dieser sexuellen Handlung. Hierfür ist eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten einzusetzen. Auch das Verschulden bei der Förderung der Prostitution, die mit bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist, wiegt relativ leicht, entschied sich B____ doch aus freien Stücken für die Aufnahme ihrer Tätigkeit als Prostituierte ‒ ob sie selbst auf diese Idee kam oder der Beschuldigte sie dazu überredete, muss offen bleiben. Jedoch hat er sich nach dem Einstieg des Opfers ins Rotlichtgewerbe zumindest teilweise in die Verhandlungen mit den Freiern eingemischt, hat den grössten Teil des Lohns von B____ an sich genommen und für seine eigenen Zwecke verwendet und sich sein damaliges Leben finanzieren lassen. Nach seinen eigenen Angaben hatte er damals keinerlei Einkünfte. Auf der Ausgabenseite fielen beträchtliche Beträge für Betäubungsmittel an, zudem logierte er kostenlos in den Räumlichkeiten an der […]strasse, für welche B____ täglich einen hohen Mietzins von CHF 150.‒ bis 200.‒ zu entrichten hatte (Auss. B____: Akten S. 865). Für die Förderung der Prostitution ist eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten einzusetzen. Die Freiheitsberaubung wiegt ebenfalls relativ leicht, da sich das Opfer an einem selbstgewählten Ort befand, es diesen jedoch während einiger Stunden nicht verlassen konnte. Es wurde dabei körperliche Gewalt im Ausmass von Tätlichkeiten angewendet, was das Opfer davon abhielt, erneut zu versuchen, die Wohnung zu verlassen, und es verpasste einen vereinbarten Termin. Dies ist mit 3 Monaten Freiheitsstrafe zu ahnden. Für die versuchte einfache Körperverletzung sind 2 Monate Freiheitsstrafe einzusetzen: Dem Schlag ins Gesicht ging eine massive Provokation von Seiten des Opfers voraus, dennoch war der Schlag des körperlich überlegenen Beschuldigten unverhältnismässig und insbesondere nicht durch Notwehr gerechtfertigt. Dass lediglich ein Schuldspruch wegen Versuchs ergeht, fällt kaum strafmildernd ins Gewicht, da die Verletzung in Form einer blutenden Nase zumindest nahe an der Grenze zur vollendeten Körperverletzung liegt. Im Tatkomplex um das von C____ geliehene Fahrzeug ist beim Beschuldigten eine komplette Gleichgültigkeit in Bezug auf fremdes Eigentum festzustellen, die sich darin zeigte, dass das Auto entgegen der Abmachung nicht dem Eigentümer zurückgegeben und erheblich beschädigt wurde. Dem Verhalten des Beschuldigten in diesem Deliktskomplex trägt eine Freiheitsstrafe von 7 Monaten angemessen Rechnung.

Soweit diese Delikte formell auch mit Geldstrafe geahndet werden könnten, ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte die Schweiz nach Entlassung aus dem Strafvollzug verlassen muss und die Geldstrafe somit nicht einbringlich ist, weshalb auf Freiheitsstrafe zu erkennen ist. Im Falle der Delikte zum Nachteil von B____ wäre aufgrund des vorliegenden Sachzusammenhangs ohnehin ausschliesslich auf Freiheitsstrafe zu erkennen. Eine Addition dieser Einzelstrafen ergäbe ein Strafmass von 40 Monaten Freiheitsstrafe.

Zu Lasten des Beschuldigten ist festzustellen, dass sein Verhalten bezüglich sämtlicher Delikte von Rücksichtslosigkeit und Egoismus geprägt war. Allerdings finden sich mehrere Zeugenaussagen, wonach er zwei Seiten gehabt habe und die negativen Eigenschaften vor allem unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln zu Tage getreten seien. Aufgrund des subjektiven Tatverschuldens rechtfertigt sich somit keine Erhöhung oder Senkung der bemessenen Strafe.

Es ist weiter zu prüfen, ob täterbezogene Gründe vorhanden sind, aufgrund derer die Strafe zu erhöhen ist. Dass der Beschuldigte mit Ausnahme der Sachbeschädigung und des Betäubungsmittelkonsums sämtliches Fehlverhalten weit von sich weist, kann ihm nicht zum Nachteil gereichen. Hingegen ist spürbar straferhöhend zu berücksichtigen, dass er bezüglich mehrerer Delikte einschlägig vorbestraft ist: So wurde er am 9. September 2013 durch das Strafgericht Basel-Stadt wegen Tätlichkeiten, Nötigung, Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Betäubungsmittelkonsums und Drohung verurteilt, am 22. April 2013 unter anderem wegen Entwendung zum Gebrauch, am 9. Mai 2012 wegen Betäubungsmitteldelikten und Sachbeschädigung, am 9. Dezember 2012 (unter anderem) ebenfalls wegen Körperverletzung und Betäubungsmittelkonsums und bereits am 11. Mai 2009 wegen Körperverletzung. Alle diese Vorstrafen vermochten ihn nicht von erneuter Delinquenz abzuhalten, und insbesondere auch nicht die unbedingte Freiheitsstrafe, aus welcher er am 13. August 2014 bedingt entlassen worden war. Auch die Untersuchungshaft vom 26. März bis zum 10. April 2015, die im Zusammenhang mit den Tatvorwürfen zum Nachteil von D____, vermochte den Beschuldigten weder vom Rotlichtmilieu noch von den Betäubungsmitteln fernzuhalten, und es kam kurz darauf zu den beurteilten Delikten zum Nachteil von C____ und B____. Dies ist mit einer Straferhöhung von 6 Monaten zu berücksichtigen, woraus sich eine addierte Freiheitsstrafe von 46 Monaten ergibt.

In Anwendung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) ist eine Gesamtstrafe von 42 Monaten auszusprechen. Der Anrechnung der ausgestandenen Haft in Anwendung von Art. 51 StGB steht nichts im Wege. Hinzu kommen die bereits rechtskräftigen Sanktionen von 10 Tagessätzen Geldstrafe zu CHF 10.‒ und CHF 800.‒ Busse (ev. 8 Tage Ersatzfreiheitsstrafe).

  1. Der Beurteilte ist aufgrund der Verbüssung von mehr als zwei Dritteln der ausgesprochenen Freiheitsstrafe nach Erledigung des Austrittsformalitäten zuhanden des Migrationsamts Basel-Stadt aus dem vorzeitigen Strafvollzug zu entlassen.

5.1 Die Vorinstanz hat B____ eine Genugtuung von CHF 8‘000.‒ zuzüglich 5 Prozent Zins seit dem 14. Juni 2015 zugesprochen. Die Privatklägerin hat die Zusprechung einer Genugtuung im Umfang von CHF 12‘000.‒ zuzüglich 5 Prozent Zins seit dem 14. Juni 2015 beantragt, wobei sie dies mit dem von ihr beantragten zusätzlichen Schuldspruch wegen mehrfacher Vergewaltigung begründet hat. Der Beschuldigte hat die Abweisung der Genugtuungsforderung beantragt.

Es ergehen neu Freisprüche von zwei sexuellen Nötigungshandlungen, hingegen kommt ein Schuldspruch wegen Vergewaltigung hinzu. Angesichts der erwähnten Sexualdelikte, der Freiheitsberaubung und den tätlichen Übergriffen sowie der Tatsache, dass der Beschuldigte B____ ausnutzte, um sich von ihr sein Leben im Rotlicht- und Drogenmilieu finanzieren zu lassen, erscheint unter Berücksichtigung der Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen eine Genugtuung von CHF 8‘000.‒ zuzüglich Zins seit dem 14. Juni 2015 angemessen.

5.2 Die Verweisung der Zivilforderung von E____ auf den Zivilweg wird nicht angefochten. Die nicht bezifferte Schadenersatzforderung von C____ wurde zu Recht auf den Zivilweg verwiesen.

6.1 Der Beschuldigte dringt mit seiner Berufung teilweise durch und trägt die Hälfte der ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens mit einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 800.‒. Er trägt zudem mit CHF 6‘000.‒ die Hälfte der vorinstanzlichen Urteilsgebühr. Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten sind um jenen Aufwand zu reduzieren, der bei Anklagepunkten angefallen ist, die in einem Freispruch oder einer Verfahrenseinstellung gemündet haben. Er trägt somit noch erstinstanzliche Verfahrenskosten von CHF 5‘872.75.

6.2 Der amtliche Verteidiger und die unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin werden aus der Gerichtskasse entschädigt. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von 50% der Verteidigungskosten vorbehalten.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Kammer):

://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts (oder: Strafdreiergerichts, Einzelgerichts in Strafsachen) vom 2. Dezember 2016 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

  • Schuldsprüche wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes nach Art. 19a Ziff. 1 BetmG sowie mehrfacher Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB)

  • Freisprüche von den Anklagepunkten wegen Übertretung des BetmG im Sinne von Art. 19c, mehrfacher Nötigung, sexueller Nötigung und Vergewaltigung zum Nachteil von D____ (Anklagepunkt 2.4)

  • Einstellung des Strafverfahrens wegen Betäubungsmittelkonsums vor dem

  1. Dezember 2013, Tätlichkeiten zum Nachteil von D____, mehrfacher teilweise versuchter einfacher Körperverletzung, mehrfacher Beschimpfung, mehrfacher Drohung, mehrfacher Nötigung, Freiheitsberaubung und mehrfacher Vergewaltigung zum Nachteil von E____ sowie Sachbeschädigung zum Nachteil von [...].
  • Verweisung der Zivilforderung von E____ auf den Zivilweg

  • Verfügungen über die Beschlagnahme

  • Entschädigung der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerinnen

A____ wird – neben den bereits rechtskräftig gewordenen Schuldsprüchen ‒ der Vergewaltigung, der sexuellen Nötigung (Anklagepunkt I.3.2 Abs. 1), der Förderung der Prostitution, der Freiheitsberaubung, der versuchten einfachen Körperverletzung und der Tätlichkeiten zum Nachteil von B____ und der Sachentziehung zum Nachteil von C____ schuldig erklärt und verurteilt zu 3 ½ Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft vom 26. März bis zum 10. April 2015 sowie der Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 11. August 2015, zu 10 Tagessätzen Geldstrafe zu CHF 10.‒ sowie zu einer Busse von CHF 800.‒ (ev. 8 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),

in Anwendung von Art. 190 Abs. 1, 189 Abs. 1, 195, 183 Ziff. 1, 141, 123 Ziff. 1 in Verbindung mit 22 Abs. 1, 126 Abs. 1, 49 Abs. 1, 51 und 106 Abs. 2 des Strafgesetzbuches.

Er wird von der Anklage wegen qualifizierter sexueller Nötigung, mehrfacher Vergewaltigung, mehrfacher Drohung und Freiheitsberaubung zum Nachteil von D____ sowie wegen mehrfacher Vergewaltigung und mehrfacher sexueller Nötigung zum Nachteil von B____ freigesprochen.

Die A____ mit Entscheid des Strafvollzugs Basel-Stadt vom 27. Mai 2014 unter Auferlegung einer Probezeit von einem Jahr auf den 13. August 2014 gewährte bedingte Entlassung betreffend Urteile des Strafgerichtspräsidiums Baselland vom 14. März 2007, des Strafgerichts Basel-Stadt vom 9. Dezember 2010, der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 9. Mai 2012 und des Strafgerichts Basel-Stadt vom 9. September 2013 (Reststrafe von 339 Tagen) wird in Anwendung von Art. 89 Abs. 4 des Strafgesetzbuches nicht vollziehbar erklärt.

Der Beurteilte ist zuhanden des Migrationsamts Basel-Stadt aus dem vorzeitigen Strafvollzug zu entlassen.

Der Beurteilte wird zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 8‘000.- zzgl. 5% Zins seit dem 14. Juni 2015 an B____ verurteilt. Die Mehrforderung im Betrag von CHF 4‘000.‒ wird abgewiesen. Die unbezifferte Schadenersatzforderung des C____ wird auf den Zivilweg verwiesen.

Der Beurteilte trägt reduzierte Kosten von CHF 5‘872.75 und eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 6‘000.‒ für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 800.‒ (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF13‘850.‒ und ein Auslagenersatz von CHF 552.65, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 1‘129.85 (8 % auf CHF 6‘947.50 sowie 7,7 % auf CHF 7‘455.15), aus der Gerichtskasse zugesprochen.. Im Umfang von CHF 7‘766.25 bleibt Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung vorbehalten.

Der Vertreterin der Privatklägerin B____, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 3‘616.65 und ein Auslagenersatz von CHF 24.65, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 285.45 (8 % auf CHF 1‘684.‒ sowie 7,7 % auf CHF 1‘957.30), aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Der Vertreterin der Privatklägerin E____, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 1000.‒ und ein Auslagenersatz von CHF 13.20 zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 80.25 (8 % auf CHF 739.75 sowie 7,7 % auf CHF 273.45), aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Mitteilung an:

  • Berufungskläger

  • Staatsanwaltschaft

  • Anschlussberufungsklägerin

  • übrige Privatklägerschaft

  • Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

  • Migrationsamt Basel-Stadt

  • Strafgericht

  • Strafregister-Informationssystem VOSTRA

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen lic. iur. Christian Lindner

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

Zitate

Gesetze

18

Gerichtsentscheide

7