Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2017.3
URTEIL
vom 9. März 2018
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),
Dr. phil. und MLaw Jacqueline Frossard, Dr. Annatina Wirz
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Saskia Schärer
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungsklägerin
[…] Beschuldigte
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Privatklägerin
B____
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 13. Oktober 2016
betreffend unrechtmässige Aneignung
Sachverhalt
Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 13. Oktober 2016 wurde A____ der unrechtmässigen Aneignung schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Überdies wurde A____ zur Zahlung von CHF 1‘537.– Schadenersatz an B____ (Privatklägerin) verurteilt und wurden ihr die Kosten des Verfahrens auferlegt.
Gegen dieses Urteil hat A____ (Berufungsklägerin) rechtzeitig Berufung erklärt, mit der sie sinngemäss die Freisprechung von jeglichem Vorwurf beantragt. Die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin haben sich nicht schriftlich vernehmen lassen. In der Verhandlung des Appellationsgerichts vom 9. März 2018, an der die fakultativ geladene Staatsanwaltschaft nicht teilgenommen hat, sind die Berufungsklägerin, ihr neu zugezogener Verteidiger [...] und die Privatklägerin zum Wort gelangt. Für alle Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen. Die Tatsachen ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus dem erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Nach Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der Fall. Die Berufungsklägerin ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass sie gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Berufungserhebung legitimiert ist. Die Berufung ist gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO fristgemäss angemeldet und erklärt worden. Aus den noch durch die Berufungsklägerin selbst verfassten Eingaben ergibt sich, dass diese das Urteil vollumfänglich anficht, was für eine Laienberufung ausreichend ist. Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss § 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.
2.1 Dem erstinstanzlichen Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Am 20. November 2015 versorgte die Privatklägerin ihr Portemonnaie versehentlich in der Handtasche der Berufungsklägerin, nachdem sie ihren Einkauf an der Kasse einer Filiale der Coop Genossenschaft Basel (Coop) bezahlt hatte. Sie ergriff diese Handtasche, als die Berufungsklägerin noch am Einpacken ihres Einkaufs war, und wollte das Geschäft verlassen. Als die Berufungsklägerin das Geschehen bemerkte, machte sie laut darauf aufmerksam, woraufhin die Privatklägerin der Berufungsklägerin ihre Tasche zurückgab. Die Vorinstanz hat es als nachgewiesen erachtet, dass sich das Portemonnaie der Privatklägerin im Zeitpunkt der Rückgabe (weiterhin) in der Tasche der Berufungsklägerin befand und diese es sich in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht aneignete, nachdem sie es spätestens nach Erhalt eines Anrufs von C____, Sicherheitskoordinator bei Coop, in ihrer Tasche entdeckt hatte. Die Vorinstanz hat sich dabei auf den Polizeirapport, die Aussagen der Privatklägerin und die sich in den Akten befindliche, ab der Videoüberwachung erstellte Fototafel über den Ablauf der Ereignisse gestützt.
2.2 Die Berufungsklägerin bestreitet mit ihrer Berufung nach wie vor, das Portemonnaie der Privatklägerin gefunden und an sich genommen zu haben. Sie weist darauf hin, dass es unklar sei, ob die Privatklägerin das Portemonnaie je in ihre Tasche gelegt habe und ob es sich noch dort befunden habe, als sie (die Berufungsklägerin) ihre Tasche von der Privatklägerin zurückerhalten habe. Es müsse auf den für sie günstigsten Sachverhalt abgestellt werden. Überdies sei auch der angebliche Inhalt des Portemonnaies nicht nachgewiesen. Es seien diesbezüglich lediglich die Aussagen der Privatklägerin vorhanden. Ein Auszahlungsbeleg für das viele Bargeld oder ein anderer objektivierbarer Beweis würden fehlen.
3.1 Dem Polizeirapport vom 30. November 2015 lässt sich entnehmen, dass die Privatklägerin am 24. November 2015 am Schalter der Polizei vorgesprochen und den Verlust ihres Portemonnaies gemeldet hatte. Nachdem die Polizei am 25. November 2015 Rücksprache mit C____, Sicherheitskoordinator bei Coop, genommen und eine Anfrage beim Fundbüro gemacht hatte, forderte sie die Privatklägerin auf, zwecks Anzeige auf der Polizeiwache vorbeizukommen. In der Folge wurde der Sachverhalt im Polizeirapport aufgrund der Schilderung der Privatklägerin erfasst. Weder wurde die Berufungsklägerin befragt, noch lag der Polizei die Videoaufnahme der Überwachung vor (gemäss Rapport hätten die Überwachungsvideoaufnahmen bei C____ mittels Editionsverfügung bezogen werden können). Der Polizeirapport taugt somit einzig zum Nachweis, dass die Privatklägerin den behaupteten Verlust ihres Portemonnaies gemeldet hat, nicht aber als Indiz dafür, dass das Portemonnaie in der Handtasche der Berufungsklägerin versorgt worden ist, es dort verblieben ist und die Berufungsklägerin dieses nach Entdecken für sich behalten hat.
3.2 Es ist unbestritten, dass die Privatklägerin die Handtasche der Berufungsklägerin ergriffen hat und mit der Handtasche den Laden verlassen wollte. Die Privatklägerin gibt an, sie habe zuvor ihr Portemonnaie in diese Tasche gesteckt, weil sie der Meinung gewesen sei, es handle sich um ihre eigene Tasche. Auf den Fototafeln Nr. 4 und 5 sieht man zwar, dass die Privatklägerin ein Portemonnaie in der Hand hält (Fototafel Nr. 4) und dass sie mit ihren beiden Händen in der Taschenöffnung ist (Fototafel Nr. 5). Dass sie das Portemonnaie tatsächlich in der Handtasche versorgt hat, ergibt sich jedoch nicht mit letzter Sicherheit aus diesen beiden Bildern. Es kann nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass die Privatklägerin das Portemonnaie hinter die Tasche gelegt hat. Ferner kann den weiteren Bildern der Fototafel auch nicht entnommen werden, was alles geschah, nachdem die Privatklägerin die Handtasche zu Unrecht an sich genommen hat bis zum Moment, in welchem sie diese der Berufungsklägerin zurückgab. Der Ablauf wird nicht lückenlos dokumentiert. Es ist deshalb denkbar, dass die Privatklägerin ihr Portemonnaie wieder an sich genommen hat. Auch möglich wäre eine Entwendung durch die unbekannt gebliebene Drittperson, die sich gemäss der Fototafel insgesamt merkwürdig verhalten hat. Jedenfalls kann diesbezüglich nicht einseitig zu Ungunsten der Berufungsklägerin auf die Behauptung der Privatklägerin abgestellt werden. Dies gilt umso mehr, als die Privatklägerin die Handtasche einer fremden Person mit ihrer eigenen verwechselt hat, obschon sie ohne Handtasche unterwegs war. Ohne damit die Privatklägerin beschuldigen zu wollen, bewusst etwas Unrechtes getan zu haben, muss doch festgestellt werden, dass solches Verhalten sehr ungewöhnlich ist und zumindest auf einen hohen Grad an Unachtsamkeit oder gar Verwirrtheit deutet. Das ist bei der Würdigung ihrer Aussage zu berücksichtigen, weshalb Zweifel angebracht sind, ob sich das Portemonnaie (noch) in der Tasche der Berufungsklägerin befand, als sie diese zurückerhielt.
3.3 Möglicherweise würde die Videoaufnahme der Überwachungskamera, ab der die Fototafel erstellt worden ist, mehr Klarheit bringen. Die Berufungsklägerin hat von allem Anfang an verlangt, dass ihr dieses Video gezeigt wird (vgl. Mail von C____ an den Polizisten [...] vom 26. November 2015). In ihrer (ersten) Befragung vom 18. Februar 2016 als beschuldigte Person ist der Berufungsklägerin der Vorhalt gemacht worden: „Wir haben Videoaufnahmen, auf welchen ganz klar ersichtlich ist, wie das Portemonnaie in Ihre Handtasche gelegt wird und anschliessend nicht mehr herausgenommen. Somit muss sich das Portemonnaie noch in Ihrer Tasche befunden haben.“ Auch auf diesen Vorhalt hin hat sie geantwortet, sie müsse den Film sehen. Dennoch ist ihr die Videoaufnahme, angeblich aus technischen Gründen, nicht gezeigt worden, sondern lediglich die Fototafel. Zu dieser hat sie mehrere Einwände vorgebracht und auf Ungereimtheiten hingewiesen, wobei sie erneut erklärt hat, sie müsse den Film sehen. Das Abspielen des Filmes wurde ihr aber verweigert. Er findet sich auch nicht in den dem Berufungsgericht überwiesenen Akten. Mit Eingabe vom 2. März 2018 hat der Verteidiger der Berufungsklägerin beantragt, es sei der komplette Video-Überwachungsfilm vom 20. November 2015, 16:03:00 bis 16:05.40 Uhr, zu den Akten zu nehmen. Die Staatsanwaltschaft hat daraufhin mit Eingabe vom 7. März 2018 eine CD mit „den Aufnahmen der Überwachungskamera im COOP Neuweilerplatz vom 20. November 2015“ eingereicht. Auf dieser CD befindet sich eine Datei namens „010715.exe“, beim Öffnen der Datei bleibt der Bildschirm jedoch schwarz, lediglich die Zeit der Aufnahme lässt sich ablesen. Es ist unerfindlich, weshalb die Staatsanwaltschaft darauf verzichtet hat, die Videoaufnahme von allem Anfang an als Beweis zu den Akten zu nehmen. Jedenfalls muss in aller Deutlichkeit festgehalten werden, dass ihr ohne dieses Video der Nachweis des angeklagten Sachverhalts nicht gelingt. Die Berufungsklägerin ist damit vom Vorwurf der unrechtmässigen Aneignung kostenlos freizusprechen.
Da nach dem Gesagten die Berufungsklägerin nicht für den Verlust des Portemonnaies der Privatklägerin verantwortlich gemacht werden kann, ist deren Schadenersatzforderung bereits aus diesem Grund abzuweisen. Nur am Rande ist deshalb zu erwähnen, dass es die Privatklägerin auch unterlassen hat, ihren angeblichen Schaden zu belegen, obschon ihr dies zumindest bezüglich der CHF 1‘000.–, die sie kurz vor dem Ereignis von ihrem Bankkonto abgehoben haben will, möglich gewesen wäre.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der Berufungsklägerin weder für das erst- noch für das zweitinstanzliche Verfahren Kosten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 StPO). Der amtliche Verteidiger wird für seinen Aufwand gemäss Aufstellung entschädigt (zuzüglich zwei Stunden für die Berufungsverhandlung). Zu erstatten sind auch die geltend gemachten Auslagen sowie die Mehrwertsteuer.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: A____ wird von der Anklage der unrechtmässigen Aneignung kostenlos freigesprochen.
Die Schadenersatzklage von B____ wird abgewiesen.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 2‘733.35 und ein Auslagenersatz von CHF 83.60, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 218.55 (8 % auf CHF 541.85 sowie 7,7 % auf CHF 2‘275.10), somit total CHF 3‘035.50, aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
Berufungsklägerin
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Privatklägerin
Strafgericht Basel-Stadt
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic. iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Der amtliche Verteidiger kann gegen den Entscheid betreffend seine Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).