Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_APG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_APG_001, SB.2017.22, AG.2019.802
Entscheidungsdatum
24.10.2019
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2017.22

URTEIL

vom 24. Oktober 2019

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz, Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller, Prof. Dr. Ramon Mabillard und Gerichtsschreiber MLaw Thomas Inoue

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungskläger

[...] Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat, [...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 22. November 2016

betreffend Raufhandel

Sachverhalt

Mit Urteil des Strafgerichts vom 22. November 2016 bzw. mit Rektifikat vom 23. November 2016 wurde A____ (nachfolgend Berufungskläger) des Raufhandels schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 10.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren verurteilt. Das Verfahren wegen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG, SR 812.121) wurde zufolge Verletzung des rechtlichen Gehörs eingestellt. Zudem wurden ihm Verfahrenskosten von CHF 612.45 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 800.– (im Falle der Berufung oder des Antrags auf Ausfertigung einer schriftlichen Urteilsbegründung gemäss Art. 82 Abs. 2 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) von CHF 1‘600.– auferlegt.

Gegen dieses Urteil meldete der Berufungskläger am 5. Dezember 2016 Berufung an. Am 2. März 2017 reichte der Berufungskläger die Berufungserklärung ein und beantragte, es sei der Berufungskläger vom Vorwurf des Raufhandels vollumfänglich freizusprechen und demnach das angefochtene Urteil vom 22. November 2016 bzw. Rektifikat vom 23. November 2016 in diesem Punkt aufzuheben. Eventualiter sei der Berufungskläger im Falle einer Verurteilung wegen Raufhandels zu einer minimalen bedingten Geldstrafe zu verurteilen. Zudem beantragte der Berufungskläger die Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren. Mit Verfügung vom 29. März 2017 stellte die Verfahrensleiterin des Appellationsgerichts fest, dass die Staatsanwaltschaft weder Anschlussberufung erklärte noch Nichteintreten auf die Berufung beantragt hat. Mit gleicher Verfügung teilte sie den Parteien mit, dass vorgesehen sei, das Berufungsverfahren in Anwendung von Art. 406 Abs. 2 StPO im schriftlichen Verfahren zu erledigen und setzte ihnen Frist bis zum 12. April 2017, allfällige Einwände dagegen zu erheben. Zudem wurde [...], substituiert durch [...], als amtlicher Verteidiger des Berufungsklägers eingesetzt. Der Berufungskläger erklärte sich mit Eingabe vom 12. April 2017 mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens einverstanden, die Staatsanwaltschaft liess sich nicht vernehmen. Mit Verfügung vom 17. April 2017 ordnete die Verfahrensleiterin das schriftliche Verfahren an und gab dem Berufungskläger Gelegenheit, die schriftliche Berufungserklärung zu ergänzen. Hiervon hat der Berufungskläger mit Eingabe vom 23. Juni 2017 Gebrauch gemacht. Die Staatsanwaltschaft liess sich mit Berufungsantwort vom 11. Juli 2017 vernehmen und beantragte die vollumfängliche Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und die kostenpflichtige Abweisung der Berufung.

Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten und auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.1 Die Berufung ist gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO zulässig gegen erstinstanzliche Urteile, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Der Berufungskläger hat als verurteilte Person ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids und ist daher zur Erhebung der Berufung legitimiert. Zuständige Instanz zur Beurteilung von Berufungen gegen Urteile des Einzelgerichts in Strafsachen ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Appellationsgericht als Dreiergericht. Auf die nach Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO frist- und formgerecht angemeldete und erklärte Berufung ist somit einzutreten.

1.2 Gemäss Art. 406 Abs. 2 StPO kann die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts mit dem Einverständnis der Parteien das schriftliche Verfahren anordnen, wenn (a) die Anwesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich ist oder (b) ein Urteil eines Einzelgerichts Gegenstand der Berufung ist. Beide Voraussetzungen sind vorliegend gegeben und der Berufungskläger hat sich ausdrücklich, die Staatsanwaltschaft konkludent mit dem schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt. Im Berufungsverfahren sind zudem auch keine Beweisanträge gestellt worden, welche der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens entgegenstehen könnten. Das schriftliche Verfahren ist von der Verfahrensleiterin angeordnet und den Parteien in der Folge Gelegenheit für weitere Begründungen resp. Vernehmlassungen gegeben worden. Die Berufung wird somit im schriftlichen Verfahren beurteilt und der Entscheid ergeht auf dem Zirkulationsweg.

2.1 Der Berufungskläger wurde vom Strafgericht des Raufhandels schuldig erklärt. Raufhandel (Art. 133 StGB) ist eine tätliche, wechselseitige Auseinandersetzung zwischen mindestens drei Personen (vgl. Maeder, in Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage 2019, Art. 133 N 12). Liegt ein Raufhandel in diesem Sinne vor, gilt jegliche aktive Teilnahme – und sei es nur ein einziger Schlag zur Abwehr oder Streitschlichtung – als Beteiligung (Maeder, a.a.O., Art. 133 N 13). Bestraft wird, wer sich an einem Raufhandel beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen zur Folge hat. Bei diesem Tatbestand geht es darum, Beweisschwierigkeiten zu vermeiden, weil im Nachhinein oft nicht mehr festgestellt werden kann, wer welchen Beitrag geleistet resp. welchen Erfolg bewirkt hat – insbesondere: wer die Körperverletzung oder den Tod einer Person verursacht hat. Nach Abs. 2 der Bestimmung bleibt allerdings straflos, wer zwar am Raufhandel beteiligt ist, aber ausschliesslich abwehrt oder die Streitenden scheidet oder zu scheiden versucht (Maeder, a.a.O., Art. 133 N 16 ff.). Wer als Teilnehmer an einem Raufhandel Schläge austeilt, mit dem einzigen Ziel, sich oder einen Dritten zu verteidigen oder Streitende zu trennen, bleibt straflos (BGE 131 IV 150 Regeste und E. 2 S. 151 ff.).

2.2 Das Strafgericht hatte im vorliegenden Verfahren unter anderem die Beteiligung des Berufungsklägers an einem Raufhandel zu beurteilen, welcher sich am 26. Juli 2015 vor dem Lokal [...] an der [...] auf der Seite [...] abgespielt hat und bei dem sich gemäss Anklageschrift die Personen B____, C____ und der Berufungskläger auf der einen, sowie die Personen D____, E____, F____, G____ sowie allfällige weitere unbekannt gebliebene Personen auf der anderen Seite gegenüberstanden. Das Strafgericht hat sich bei der Feststellung des Sachverhalts auf die Aussagen der beteiligten Personen sowie der vorgeladenen Zeugen gestützt und diese gewürdigt. In Bezug auf die Beteiligung des Berufungsklägers hat es erwogen, es stünden sich insbesondere die Aussagen von D____ und seiner Begleiterin H____ und jene des Berufungsklägers und seiner Begleiter gegenüber. Das Strafgericht kam zum Schluss, dass sowohl aus den Aussagen von D____ als auch aus denjenigen von H____ keine Erkenntnisse für die Tatbeteiligung des Beschwerdeführers gewonnen werden könnten (angefochtenes Urteil, S. 8 f.). Der Berufungskläger und seine Begleiter hingegen seien in ihrem Aussageverhalten grundsätzlich glaubhaft. In Bezug auf den Zeitpunkt der Beteiligung des Berufungsklägers seien die Angaben allerdings uneinheitlich. Anlässlich der Einvernahmen habe sowohl B____ als auch C____ ausgesagt, der Berufungskläger habe sich an der Rauferei beteiligt, kurz nachdem die gewalttätige Auseinandersetzung in die Gänge gekommen sei. Erst anlässlich der Hauptverhandlung habe B____ behauptet, der Berufungskläger sei ihm erst zu Hilfe gekommen, nachdem er zu Boden gedrückt worden sei. Auch der Berufungskläger habe erst anlässlich seiner Einvernahme beschreiben können, wo sich B____ befunden habe, als er zur Auseinandersetzung hinzugekommen ist. Aus diesen Gründen lasse sich eine Absprache unter Freunden nicht ausschliessen (angefochtenes Urteil, S. 9 f.). Ausserdem habe der Berufungskläger beim Verlassen des Clubs eine um Hilfe rufende Frauenstimme vernommen. Da der Berufungskläger und seine Freunde nicht in Frauenbegleitung unterwegs gewesen seien, habe er nicht von einem Angriff auf seine Freunde ausgehen können, was gegen die Annahme einer Notwehrsituation spreche. Darüber hinaus habe der Berufungskläger, nachdem sich die Situation wieder beruhigte, seinen verletzt am Boden liegenden Freund zurückgelassen. Auch dieses Verhalten deute nicht auf eine zur Hilfe eilenden Person (angefochtenes Urteil, S. 10 und 12). Da sämtliche übrigen Tatbestandsvoraussetzungen ebenfalls erfüllt seien, sei der Berufungskläger wegen Raufhandels schuldig zu sprechen (angefochtenes Urteil, S. 12).

2.3 Der Berufungskläger wehrt sich gegen die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen. Diese habe die schlichtenden Interventionshandlungen des Berufungsklägers zu Unrecht als „Austeilen“ qualifiziert. Die Aussagen der beteiligten Personen bewiesen klar, dass der Berufungskläger lediglich schlichtend und abwehrend eingegriffen habe, was straflos sei (Berufungserklärung, Cb). Abgesehen davon, könne sich der Berufungskläger im vorliegenden Fall auf Notwehrhilfe berufen. Die Vorinstanz sei im angefochtenen Urteil selbst davon ausgegangen, dass der Berufungskläger erst im Verlauf des Gerangels hinzugekommen sei. Zu diesem Zeitpunkt sei die körperliche Auseinandersetzung bereits in vollem Gang und B____ noch auf den Füssen gewesen. Der Berufungskläger sei deshalb als einziger zu einer Notwehrhandlung berechtigt gewesen (Berufung, Ca und Cd). Die Vorinstanz sei zu Unrecht zum Schluss gekommen, der Berufungskläger sei willentlich auf die Rauferei zugegangen und habe daran teilgenommen, indem er zunächst selbst ausgeteilt habe, bevor er einstecken musste (Berufung, Cc). Dies stehe in klarem Widerspruch zu sämtlichen Aussagen, welche bewiesen, dass der Berufungskläger lediglich Handlungen mit schlichtendem und abwehrendem Sinngehalt vorgenommen habe (Berufung, Cb). Für eine Notwehrhandlung bedürfe es – entgegen der Auffassung des vorinstanzlichen Gerichts – keiner Aufforderung zur Hilfe. In Notwehrsituationen sei es meist gerade so, dass ein um Hilfe rufen gar nicht möglich sei. Als der Berufungskläger den Club verlassen habe, habe er eine Notwehrsituation vorgefunden und mit Notwehrwillen eingegriffen (Berufungserklärung, Cd und Ce). Es sei nicht nachvollziehbar, inwiefern die Rufe von E____, welche selbst tätlich am Raufhandel teilnahm, sowie der Umstand, dass der Berufungskläger nach Ende der Auseinandersetzung ohne seinen Begleiter B____ den Tatort verlassen hat, einer Notwehrsituation entgegenstehen sollten (Berufungserklärung, Ci ff.). Selbst wenn eine Notwehrsituation nicht vorgelegen haben sollte, so müsse berücksichtigt werden, dass der Berufungskläger erst später Kenntnis vom Geschehen nahm und aufgrund der angetroffenen Situation von einer Notwehrsituation habe ausgehen dürfen. In diesem Fall sei der Berufungskläger folglich einem Sachverhaltsirrtum unterlegen, weshalb er aufgrund einer Putativnotwehrhilfe nicht verurteilt werden könne (Berufungserklärung, Ch).

Unter Verweis auf die Begründung des vorinstanzlichen Urteils entgegnet die Staatsanwaltschaft, es sei erwiesen, dass der Berufungskläger tätlich an der fraglichen Auseinandersetzung teilgenommen habe. Hervorzuheben sei, dass der Berufungskläger, wenn er denn tatsächlich nur habe helfen wollen, sich wohl kaum vom Geschehen entfernt und seinen Freund zurückgelassen hätte, obwohl dieser verletzt am Boden gelegen habe. Durch dieses vorzeitige Verlassen des Tatorts habe der Berufungskläger vermutungsweise versucht, einer allfälligen Begegnung mit der Polizei zu entgehen. Dieses Verhalten beweise, dass er selber ausgeteilt habe. So habe er denn auch unmittelbar nach dem Vorfall gegenüber der Polizei angegeben, sich mit Abwehren und Schlagen verteidigt zu haben (act. 863 f.).

3.1 Umstritten und zu prüfen ist, ob der Berufungskläger aktiv tätlich am fraglichen Raufhandel teilgenommen hat, oder sich seine Beteiligung auf ein Abwehren und Schlichten gemäss Art. 133 Abs. 2 StGB beschränkte.

Nach Art. 10 Abs. 3 StPO hat das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage auszugehen, wenn unüberwindliche Zweifel daran bestehen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat erfüllt sind. Diese Bestimmung operationalisiert den verfassungsmässigen Grundsatz der Unschuldsvermutung (in dubio pro reo; Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK). Sie verbietet es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestands von einem belastenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann. Eine einfache Wahrscheinlichkeit genügt somit nicht. Auf der anderen Seite kann auch keine absolute Gewissheit verlangt werden; abstrakte und theoretische Zweifel sind kaum je ganz auszuräumen (BGE 144 IV 345 E. 2.2.1 S. 347 f., mit Hinweisen).

Soweit das Urteil auf der Grundlage von Indizien ergeht, ist nicht die isolierte Betrachtung jedes einzelnen Indizes, sondern deren gesamthafte Würdigung massgeb­lich. Indizien sind Hilfstatsachen, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten. Auf das einzelne Indiz ist der Grundsatz „in dubio pro reo“ denn auch nicht anwendbar. In ihrer Gesamtheit können sie aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt (vgl. BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.4 S. 352 f; BGer 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 2.3.2, 6B_976/2018 vom 14. November 2018 E. 2.2; AGE SB.2018.85 vom 14. Februar 2019 E. 5.1, SB.2018.33 vom 27. November 2018 E. 3.1.1 – je mit Hinweisen).

3.2

3.2.1 Die vorliegend zu beurteilende Beweislage stellt sich, wie regelmässig bei einem Raufhandel, chaotisch dar. Zunächst ist der Staatsanwaltschaft zwar dahingehend zuzustimmen, dass der Berufungskläger anlässlich der Protokollierung durch die Polizei ausgesagt hatte, auch er habe sich mit Abwehren und Schlagen verteidigt (act. 138). Bei diesem Polizeirapport handelt es sich grundsätzlich um ein zulässiges Beweismittel (Art. 12 lit. a, 15, 100 Abs. 1 lit. b und 139 Abs. 1 StPO; BGer 6B_1057/2013 vom 19. Mai 2014 E. 2.3; OGer ZH SB160362 vom 17. März 2017 E. 9.3.1.3). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf auf einen inhaltlich bestrittenen Polizeirapport indessen nur abgestellt werden, wenn der Beschuldigte mit dem rapportierenden Beamten konfrontiert wurde und Gelegenheit hatte, dem Beamten dazu Fragen zu stellen (BGer 1B_1057/2013 vom 19. Mai 2014 E. 2.3). Dies ist vorliegend nicht geschehen. Insbesondere wurde der Rapport vom Berufungskläger auch nicht unterschriftlich anerkannt. Ferner ist festzuhalten, dass, wie zuvor erläutert (vgl. E. 2.1), eine aktive Teilnahme auch durch Austeilen von Schlägen die Anwendbarkeit von Art. 133 Abs. 2 StGB nicht ausschliesst, sofern sich diese auf ein Verteidigen oder Trennen der sich Streitenden beschränkt. Dass letzteres nicht der Fall gewesen sein soll, vermögen – entgegen der Auffassung des Strafgerichts (angefochtenes Urteil, S. 11) – die Aussagen im Polizeirapport nicht nachzuweisen.

Aus den Akten wird weiter ersichtlich, dass einzig D____ den Berufungskläger einer eigentlichen Tatbeteiligung bezichtigte. Das Strafgericht hat diesbezüglich jedoch richtigerweise erwogen, dass das Aussageverhalten von D____ insgesamt nicht glaubhaft wirkt. In dieser Hinsicht kann auf die überzeugenden Erwägungen des Strafgerichts verwiesen werden (angefochtenes Urteil, S. 8 unten und S. 9 oben). Ebenfalls ist darauf hinzuweisen, dass selbst im Rahmen der Hauptverhandlung insbesondere von E____ sowie von D____ keine belastenden Aussagen gemacht wurden. Letzterer blieb der Hauptverhandlung unentschuldigt fern und sein Verfahren musste separat geführt werden. Weder liegen demnach belastende Aussagen noch sonstige Beweise vor, welche eine Beteiligung des Berufungsklägers nachweisen, die über ein blosses Abwehren oder Streitschlichten bzw. einen Streitschlichtungsversuch hinausgehen.

3.2.2 Auch bei Betrachtung der vom Strafgericht aufgeführten Indizien kann nicht mit der notwendigen Sicherheit auf eine solche weitergehende aktive Teilnahme des Berufungsklägers geschlossen werden. Zunächst ist dem Berufungskläger dahingehend beizupflichten, dass der Umstand, dass er eine um Hilfe rufende Frauenstimme wahrgenommen hat, obschon er und seine Freunde nicht in weiblicher Begleitung unterwegs waren, für sich alleine nicht gegen die Anwendbarkeit von Art. 133 Abs. 2 StGB spricht. Denn dessen Anwendbarkeit setzt lediglich eine aktive Teilnahme an einem Raufhandel zwecks Abwehr oder Schlichtung voraus (Maeder, a.a.O., Art. 133 N 17b). Keine Rolle spielt es indessen, ob bzw. mit welcher der am Raufhandel beteiligten Person der Berufungskläger befreundet ist. Somit kann dieser Umstand nicht als taugliches Indiz berücksichtigt werden.

Sodann misst das Strafgericht seiner Vermutung, dass sich der Berufungskläger, C____ und B____ in ihrem Aussageverhalten abgesprochen haben könnten sowie dem Umstand, dass der detaillierte Hergang des Vorfalles nicht bei jeder Befragung gleich widergegeben wurde, ein zu grosses Gewicht bei. Es ist zwar richtig, dass hinsichtlich der Bestimmung des genauen Zeitpunkts der Teilnahme des Berufungsklägers Abweichungen bestehen. Diese stellen für sich alleine jedoch noch kein Indiz für seine Beteiligungshandlungen dar, zumal es das Strafgericht als erstellt erachtet, dass er erst nachdem die tätliche Auseinandersetzung bereits begonnen hat, hinzugetreten ist (angefochtenes Urteil, S. 11 oben). Des Weiteren ändert dieser Umstand nichts an der Tatsache, dass dem Berufungskläger in keiner Befragung eine aktive Beteiligung am Raufhandel unterstellt worden ist. So führte insbesondere C____ bereits anlässlich der Einvernahme vom 11. August 2015 (act. 170 ff.) aus, der Berufungskläger sei der Auseinandersetzung erst nach deren Beginn hinzugetreten und habe versucht zu schlichten und dabei einen Schlag auf die Nase erhalten (act. 171 f.). Dass sie sich bereits zu diesem Zeitpunkt abgesprochen haben, dass lediglich der Berufungskläger entlastet werden soll, erscheint zumindest fraglich. Auch die übrigen Aussagen der drei Personen waren im Kern stets gleich, wonach der Berufungskläger erst im Verlauf der Auseinandersetzung hinzugetreten sei und schlichtend bzw. abwehrend eingegriffen habe (act. 145 f., act. 188 sowie act. 629). Inhaltliche Abweichungen in Bezug auf die Beteiligung des Berufungsklägers sind den Akten jedenfalls nicht zu entnehmen. Wie das Strafgericht richtigerweise ausgeführt hat, wirken die Aussagen von C____, B____ und dem Berufungskläger insgesamt glaubhaft (angefochtenes Urteil, S. 9). Es bestehen somit nicht unerhebliche Zweifel daran, ob sich die zu beurteilende Situation so abgespielt hat, wie vom Strafgericht dargestellt. Aufgrund der gesamten Beweislage erscheint es als ebenso möglich, dass der Berufungskläger, nachdem er die tätliche Auseinandersetzung vorgefunden hat, schlichtend und/oder abwehrend eingegriffen und dabei einen Schlag ins Gesicht versetzt erhalten hat. Daran vermag auch das vermeintliche Zurücklassen des verletzten Freundes nichts zu ändern. Diesbezüglich entspricht es einer Mutmassung, wenn die Staatsanwaltschaft davon ausgeht, dass der Berufungskläger damit einer Begegnung mit der Polizei entgehen wollte. Gegen diese Auffassung spricht nämlich bereits der Umstand, dass der Berufungskläger, nachdem sein Begleiter B____ die Polizei alarmierte, mit ihm zusammen auf sie wartete.

3.3 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass der Nachweis einer aktiven Teilnahme des Berufungsklägers am fraglichen Raufhandel, welche über ein Abwehren und Schlichten im Sinne von Art. 133 Abs. 2 StGB ausgeht, nicht erbracht werden konnte. In Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo ist somit davon auszugehen, dass der Berufungskläger nur schlichtend bzw. abwehrend in den bereits im Gang befindlichen Raufhandel eingegriffen hat. Gemäss Art. 133 Abs. 2 StGB geht der Berufungskläger damit straflos aus.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Berufungskläger weder für das erst- noch für das zweitinstanzliche Verfahren Kosten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 bzw. Art. 428 Abs. 1 StPO).

Der amtliche Verteidiger wird gemäss seiner Honorarnote entschädigt. Seine Stunden werden zum amtlichen Ansatz von CHF 200.– und die Fotokopien zu CHF 0,25 entschädigt (vgl. AGE SB.2018.33 vom 27. November 2018 E. 7.2, SB.2016.31 vom 19. März 2017 E. 5.2, SB.2015.111 vom 24. Januar 2017 E. 4.2; BJM 2013 S. 331). Die Stunden von […] werden zum Ansatz von CHF 130.– entschädigt. Damit ergibt sich eine Entschädigung für 6,99 Stunden à CHF 200.– und 3,16 Stunden à CHF 130.–. Als Auslagen werden 84 Kopien, Porti von CHF 36.50 sowie Telefonkosten von CHF 5.45 entschädigt, alles zuzüglich Mehrwertsteuer.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Einzelgerichts in Strafsachen vom 22. November 2016 bzw. Rektifikat vom 23. November 2016 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

  • Einstellung des Verfahrens wegen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes

  • Der Einzug und die Vernichtung der beschlagnahmten Minigrips in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 des Strafgesetzbuches

  • Entschädigung der amtlichen Verteidigung

A____ wird in Gutheissung seiner Berufung von der Anklage des Raufhandels kostenlos freigesprochen.

Dem amtlichen Verteidiger, [...], Advokat, werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 1‘808.80 und ein Auslagenersatz von CHF 62.95, zuzüglich MWST von insgesamt CHF 144.15 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

Berufungskläger

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Strafgericht Basel-Stadt

Strafregister-Informationssystem VOSTRA

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Liselotte Henz MLaw Thomas Inoue

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

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