Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_APG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_APG_001, SB.2017.135, AG.2020.123
Entscheidungsdatum
14.11.2019
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2017.135

URTEIL

vom 14. November 2019

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz), Dr. Andreas Traub, Dr. Carl Gustav Mez

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Grange

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungskläger

c/o [...] Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Privatklägerschaft

Schweizerische Bundesbahnen

SBB Service-Center Einnahmen

Postfach, 8048 Zürich

[...]

[...] AG

[...]

[...]

BLT Baselland Transport AG

Grenzweg 1, 4104 Oberwil BL

[...]

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts

vom 16. August 2017

betreffend Urkundenfälschung, Fälschung von Ausweisen, Führen eines entwendeten Motorfahrzeugs, Führen eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis und Fahren ohne Haftpflichtversicherung

Sachverhalt

Mit Urteil des Dreiergerichts des Strafgerichts vom 16. August 2017 wurde A____ des Raubs, des Hausfriedensbruchs, des Diebstahls, des geringfügigen Vermögensdelikts (Diebstahl), der Urkundenfälschung, der Fälschung von Ausweisen, des Führens eines entwendeten Motorfahrzeugs, der Mitfahrt in einem entwendeten Motorfahrzeug, des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis, der mehrfachen missbräuchlichen Verwendung von Ausweisen und/oder Kontrollschildern, der missbräuchlichen Überlassung von Ausweisen und/oder Kontrollschildern, der mehrfachen widerrechtlichen Aneignung von Kontrollschildern, des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung, der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln, des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG, SR 812.121), der Übertretung nach Art. 19a BetmG, der mehrfachen Übertretungen gegen das Personenbeförderungsgesetz (PBG, SR 745.1) und des Vergehens gegen das Waffengesetz (WG, SR 514.54) schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 1 ¾ Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Haft, und zu einer Busse von CHF 1'500.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 15 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) sowie zur Tragung der Verfahrenskosten von CHF 4'278.05 und einer Urteilsgebühr von CHF 4'000.–, im Falle der Berufung oder des Antrags auf Ausfertigung einer schriftlichen Urteilsbegründung CHF 6'000.–, verurteilt. Die gegen ihn mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 3. September 2015 nebst einer Busse bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.– wurde in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 und 3 Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) für nicht vollziehbar erklärt. Auf den Antrag seiner Verteidigung, die fakultative Landesverweisung gemäss Art. 66abis StGB zu prüfen, wurde nicht eingetreten.

Gegen dieses Strafurteil hat A____ Berufung angemeldet und diese begründet. Mit Berufungserklärung vom 27. November 2017 verlangt er vom Vorwurfe der Urkundenfälschung (Ziff. 3 der Anklageschrift), vom Vorwurf des Führens eines entwendeten Motorfahrzeugs und des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung (Ziff. 6 der Anklageschrift), vom Vorwurf des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis (Ziff. 6 und 9 der Anklageschrift) und vom Vorwurf der Fälschung von Ausweisen (Ziff. 10 der Anklageschrift) freigesprochen zu werden. Zudem sei er in Abänderung des Strafmasses zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, zu verurteilen und für die Dauer der Probezeit sei Bewährungshilfe anzuordnen, wobei die Höhe der auszusprechenden Freiheitsstrafe dem Ermessen des Gerichts überlassen werde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Anordnung des schriftlichen Verfahrens, eventualiter die Durchführung einer Berufungsverhandlung. Mit Instruktionsverfügung vom 5. Januar 2018 wurde nebst anderem die Durchführung einer Berufungsverhandlung verfügt. Mit Berufungsbegründung vom 15. März 2018 hielt der Berufungskläger an den mit Berufungserklärung gestellten Rechtsbegehren fest, mit Ausnahme des Ersuchens um Aufhebung des Schuldspruchs betreffend das mehrfache Führen eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis gemäss Ziffer 6 und 9 der Anklageschrift. Mit Berufungsantwort vom 17. April 2018 beantragt die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Berufung und Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

An der Berufungsverhandlung ist der Berufungskläger zu seiner Person und zur Sache befragt worden und sind seine Verteidigerin und die Staatsanwaltschaft je zum Vortrag gelangt. Der Berufungskläger lässt an den in den schriftlichen Eingaben gestellten Anträgen festhalten. Auch die Staatsanwaltschaft hält an der beantragten Abweisung der Berufung fest und beantragt neu eventualiter für den Fall des Aussprechens einer vollständig bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe die Anordnung einer Probezeit von 4 Jahren. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid relevant, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.1 Das Appellationsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Berufungen gegen Strafurteile (§ 91 Abs. 1 Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]). Es beurteilt Berufungen gegen Urteile des Dreiergerichts in Strafsachen als Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 1 GOG). Auf die rechtzeitig und formrichtig angemeldete und begründete Berufung ist einzutreten (vgl. Art. 399 Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]).

1.2 Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Nachdem der Berufungskläger mit Anmeldung der Berufung auch um Aufhebung des Schuldspruchs des mehrfachen Fahrens eines Motorfahrzeuges ohne Führerschein gemäss den Ziffern 6 und 9 der Anklageschrift ersuchte, hat er diesen Antrag in den Rechtsbegehren der Berufungsbegründung nicht mehr gestellt und es finden sich auch in der Begründung der Anträge keine Ausführungen zu Ziffer 9 der Anklageschrift. Damit ist davon auszugehen, dass der Schuldspruch wegen Führens eines Motorfahrzeuges ohne den notwendigen Führerschein aufgrund des in Ziffer 9 der Anklageschrift vorgebrachten Sachverhalts nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens ist. Da eine Würdigung und Beurteilung des Sachverhalts gemäss Ziffer 6 der Anklageschrift, der nach wie vor bestritten wird, zwingend auch eine Beurteilung der Anschuldigung wegen Führens eines Motorfahrzeugs ohne Führerschein zur Folge hat, wird der Straftatbestand in diesem Zusammenhang – obwohl nicht mehr beantragt – trotzdem geprüft (s. unten E. 3). Der Schuldspruch dazu geht allerdings im bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch wegen mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs ohne den erforderlichen Führerschein (gemäss Ziff. 2 und 9 der Anklage) auf und hat im Strafregisterauszug nicht "doppelt" beachtet zu erscheinen (Eintrag deshalb ausschliesslich wegen mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs ohne den erforderlichen Führerausweis und nicht wegen mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs ohne den erforderlichen Führerausweis und Führens eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis). Darauf wird bei der Zustellung an die zuständige Behörde speziell verwiesen [s. Dispositiv]).

2.1 Der Berufungskläger bestreitet, am 20. März 2016, um 19:27 Uhr, als er auf der Bahnstrecke von Muttenz nach Basel Bahnhof SBB in einer Billetkontrolle kein Fahrbillet vorweisen konnte, eine Urkundenfälschung begangen zu haben. Er habe nicht die Absicht gehabt, die Einbringung des aufgrund des Fahrens ohne gültigen Fahrausweis fälligen Betrags von CHF 100.– (Fahrpreispauschale und Zuschlag) mit falschen Angaben zu seiner Person zu verhindern und so die SBB zu schädigen. Zusammengefasst gibt er an und lässt er ausführen, er habe auf dem vorgedruckten Formular «Reise ohne gültigen Führerausweis / Reise mit teilgültigem Führerausweis» den Namen seines Stiefvaters, [...], angegeben und entsprechend mit [...] signiert, da der Stiefvater ihm zugesagt habe, seine Bussen zu bezahlen. Der Kontrolleur habe nach einem Ausweis gefragt und er wiederum habe diesen gefragt, ob er die Adresse seines Stiefvaters angeben dürfe. Der Kontrolleur habe ihm geantwortet, dass sei in Ordnung, es bedürfe einfach einer Anschrift für die Rechnungszustellung. Dass auf dem Formular das Geburtsdatum des Berufungsklägers und nicht dasjenige seines Stiefvaters notiert worden sei, habe er (der Berufungskläger) schlicht nicht bemerkt (vgl. Berufungsbegründung Ziff. 3.1; Prot. HV S. 8). Dieselben Argumente trug er bereits dem Strafgericht vor.

2.2 Diese Angaben vermögen nicht zu überzeugen. So erscheint wenig wahrscheinlich, dass der Kontrolleur ohne weiteres auf die Angaben der korrekten Personalien einer ohne Bahnticket fahrenden Person verzichtet und sich mit einer angeblichen «Rechnungsadresse» zufrieden gegeben haben soll. Insbesondere aber belegt das auf dem Formular erfasste Geburtsdatum des Berufungsklägers, dass dieser sich gegenüber dem Kontrolleur als [...] ausgegeben haben muss und sein richtiges Geburtsdatum nannte, weil der Kontrolleur im Falle einer Nennung des Geburtsjahres des Stiefvaters aufgrund der Diskrepanz des Jahrgangs und des jugendlichen Äusseren des Berufungsklägers bestimmt stutzig geworden wäre. Die Ausführungen sind in Übereinstimmung mit der vorinstanzlichen Beweiswürdigung als reine Schutzbehauptung abzutun und es ist erstellt, dass der Berufungskläger die SBB mit der Angabe falscher Personalien täuschen wollte, um sich der Schuldverpflichtung von CHF 100.– zu entziehen. Dass mit den falschen Angaben zur Person und einer gefälschten Unterschrift auf einem wohl als zivilrechtliche Schuldanerkennung zu klassifizierendem Dokument (jedenfalls auf einem Dokument, dass bestimmt und geeignet ist, zu belegen, dass die mit ihren Personalien darauf notierte Person unterschriftlich bestätigt, an besagtem Datum ohne gültigen Führerschein mit der Bahn gefahren zu sein und deswegen den Betrag von CHF 100.– bezahlen zu müssen [vgl. dazu: Trechsel/Erni, in: Trechsel/Pieth, StGB Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Vor Art. 251 N. 1 ff.]) und der Absicht, damit die aufgrund des Fahrens ohne gültigen Fahrschein fälligen CHF 100.– nicht bezahlen zu müssen, der Tatbestand der Falschbeurkundung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB durch den Berufungskläger erfüllt worden ist, wird in Bezug auf die juristische Subsumtion nicht bestritten und bedarf keiner weiteren Ausführungen.

3.1 Vorgeworfen wird dem Berufungskläger weiter, er habe zu einem unbekannten Zeitpunkt zwischen dem 20. April 2016, 22:00 Uhr, und dem 21. April 2016, 08:55 Uhr, zusammen mit seinem Kollegen B____ an dem ausser Verkehr gesetzten Mercedes Benz des [...] die Kontrollschilder BS [...]CH zur missbräuchlichen Verwendung montiert. Der Wagen sei dabei auf dem von [...] gemieteten Areal an der Baslerstrasse [...] in Pratteln, BL, gestanden. B____ habe sodann den Motor des Wagens mit dem im Zündschloss steckenden Schlüssel gestartet und der Berufungskläger sei mitgefahren als B____ den Wagen fuhr. Er habe das Auto auf der Strecke zwischen der Baslerstrasse [...] in Pratteln, BL, und der Bruderholzstrasse in Oberwil, BL, zumindest zeitweise auch selber gelenkt. Der Berufungskläger habe dabei das Auto gelenkt, ohne über den erforderlichen Führerausweis zu verfügen und das entwendete Fahrzeug habe keine Haftpflichtversicherungsdeckung ausgewiesen. Der Berufungskläger lässt dazu ausführen, er habe den Wagen ausschliesslich auf dem privaten Firmenareal des [...] gelenkt und damit nicht auf der Strassenverkehrsgesetzgebung unterstelltem Grund.

3.2 An der Einvernahme vom 27. Juli 2016 (act. 627 ff.) sagte der Berufungskläger auf den entsprechenden Vorhalt aus: «…Ich war einmal dabei als B____ auf ein Firmenareal (Garage, den Namen weiss ich nicht mehr) eingedrungen ist. Er wollte Autos klauen. Er ist dann mit einigen Autos hin- und hergefahren und hat dann ein Auto geklaut. Ich bin dann auch in dieses Auto gestiegen, da kein Tram fuhr und ich nach Hause wollte. Ich denke nicht, dass das strafbar ist» (act. 628). Im weiteren Verlauf dieser Einvernahme sagte er aus, B____ sei aus dem Areal herausgefahren und dann zum Verkaufsladen Lidl gefahren. Er (der Berufungskläger) sei ihm nachgelaufen und danach ins Auto gestiegen. Auf einem anderen Areal hätten sie Autoschilder demontiert und am Mercedes montiert (act. 631). An dieser Einvernahme verneinte er zuerst einzig, den entwendeten Mercedes Benz auch selber gelenkt zu haben (act. 632). Erst auf Vorhalt, man habe seine DNA ab dem Steuerrad und dem Schalthebel sicher stellen können, gab der Berufungskläger zu, «auch ein paar Meter mit diesem Wagen gefahren» zu sein. Damit ist aufgrund der eigenen Aussagen des Berufungsklägers erstellt, dass er das Auto auf öffentlichem Grund gelenkt haben muss, schliesslich hat er zugegeben, eingestiegen zu sein, um nach Hause zu fahren und um vom Lidl zu einem anderen Areal zu fahren, was sich mit einem Verbleiben auf dem privaten Areal an der Baslerstrasse [...] in Pratteln nicht bewerkstelligen lässt. Dass er auf diesem Areal bereits in den Wagen eingestiegen sei, hat er mit diesen Aussagen implizit in Abrede gestellt. Hinzu kommt, dass der Berufungskläger an der zusammen mit B____ am 21. September 2016 durchgeführten Konfrontationseinvernahme (act. 642 ff.) die dortige Möglichkeit seine Aussagen zu berichtigen oder zu ergänzen nicht nutzte (act. 643 ff.) und B____ die Aussagen des Berufungsklägers an der Einvernahme vom 27. Juli 2016 für richtig befand (act. 644 f.). Dass der Berufungskläger erstmals vor Strafgericht und im Berufungsverfahren behauptet, er habe sich einzig auf dem umzäunten Privatareal hinter das Lenkrad des Mercedes Benz gesetzt (Prot. HV act. 1244), vermag vor diesem Hintergrund nicht zu überzeugen und ist eine reine Schutzbehauptung. Dies umso mehr als der entwendete Wagen schliesslich am Morgen des 21. April 2016 von der Polizei in […], BL, verlassen aufgefunden wurde (Polizeibericht vom 7. Juni 2016 act. 623 ff.), was ebenfalls nahelegt, dass das Auto entsprechend der ersten Aussage des Berufungsklägers (auch) benutzt wurde, um nach Hause zu gelangen. Die rechtliche Subsumtion des angeklagten und erstellten Sachverhalts wird auch in diesem Fall nicht gerügt, weshalb es keiner diesbezüglichen Ausführungen bedarf. Der Berufungskläger hat sich folglich des Führens eines entwendeten Motorfahrzeugs und der Mitfahrt in einem entwendeten Motofahrzeug (Art. 94 Abs. 1 lit. b Strassenverkehrsgesetz [SVG, SR 741.01]), des Führens eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis (Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG) und des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung (Art. 96 Abs. 2 SVG) schuldig gemacht (die widerrechtliche Aneignung und missbräuchliche Verwendung von Kontrollschildern ist mit Ziff. 5 der Anklage strafrechtlich verfolgt worden und deshalb nicht Gegenstand der Berufung).

4.1 Der Berufungskläger bestreitet auch den Sachverhalt gemäss Anklage Ziffer 10, wonach er sich der Fälschung von Ausweisen schuldig gemacht habe, in dem er sich zu einem nicht genauer bekannten Zeitpunkt am Computer an seinem Wohnort in [...], BL, unter Verwendung einer Fotografie seiner Person einen auf [...], geboren am [...] 1991, in [...], Deutschland, lautenden unechten deutschen Personalausweis hergestellt habe. Er habe dies in der Absicht getan, sich mit diesem Dokument auszuweisen und sich dadurch das Fortkommen zu erleichtern. Der Berufungskläger lässt ausführen, er habe diesen Ausweis «aus künstlerischer Perspektive für einen Rapsong hergestellt», ausserdem sei der Ausweis bei ihm zu Hause gefunden worden. Es bestünden keinerlei Anzeichen, dass er diesen tatsächlich habe benutzen wollen, was er denn auch bestreite. Mangels einer tatbeständlichen Verwendungsabsicht sei er vom angeklagten Vorwurf freizusprechen.

4.2 Der gefälschte Ausweis wurde der Polizei am 11. August 2016 vom Fundbüro übergeben, woraufhin die Polizei feststellte, dass es sich um eine Totalfälschung (nicht echter Ausweis, falsche Personalien) handelt. Rückfragen der Polizei beim Fundbüro ergaben, dass der Ausweis in einem Etui mit einem Mobiltelefon aufgefunden worden ist. Als der Berufungskläger sich am 15. August 2016 im Fundbüro einfand, wurde er zwecks weiterer Abklärungen auf die Polizeiwache Kannenfeld verbracht. Bei der polizeilichen Kontrolle seiner Effekten fand sich eine nicht ihm zustehende Schweizer Identitätskarte sowie eine geringe Menge Betäubungsmittel (Polizeibericht vom 16. August 2016 act. 792 ff.; s. auch Requisitionsbericht vom 16. August 2016 act. 799 f.). An der Einvernahme vom 21. September 2016 (act. 810 ff.) gab der Beschwerdeführer an, er habe den gefälschten Ausweis für ein Rapvideo gebraucht. Er habe über gefälschte Papiere gerappt und dafür den Ausweis benutzt (act. 811). An der Strafgerichtsverhandlung behauptete er, er habe diesen Ausweis seinen Kollegen zeigen wollen. Er habe diesen einfach ausgedruckt (Prot. HV act. 1244). Mit Instruktionsverfügung vom 19. April 2018 wurde der Verteidigerin Frist gesetzt, das Video der (angeblichen) Rap Performance über gefälschte Ausweise dem Berufungsgericht einzureichen. Innert Frist wurde ein solches Video dem Gericht nicht zugestellt. Eine Erklärung dafür wurde weder vor noch an der Berufungsverhandlung abgegeben. Der Berufungskläger gab an der Berufungsverhandlung zu dieser Sache befragt einzig an, er habe sich mit diesem Ausweis gar keine Vorteile verschaffen können, da sämtliche Angaben darauf stimmen würden. Es handle sich um seinen Namen und sein Geburtsdatum auf dem Ausweis (Prot. HV S. 8).

4.3 Der Berufungskläger bestreitet nicht, den Ausweis selber hergestellt zu haben. Wenn er ausführt, die Angaben zu seiner Person im gefälschten Ausweis würden alle stimmen, übersieht er grosszügig, dass er entgegen den Angaben auf dem gefälschten Ausweis zum Vornamen nicht [...] heisst, im Jahr […] und nicht wie auf dem gefälschten Ausweis im Jahr 1991 zur Welt kam und nicht über die Deutsche Staatsbürgerschaft verfügt. Selbstredend würden aber auch die Verwendung des richtigen Vornamens, des korrekten Geburtsjahrs und der Besitz der Deutschen Staatsbürgerschaft ihn nicht dazu berechtigen, sich eigenmächtig einen vorgeblich amtlichen Ausweis zu erstellen. Soweit er mit diesem Argument bestreitet, diesen Ausweis mit der Absicht sein Fortkommen zu erleichtern hergestellt zu haben, ist nicht ersichtlich, weshalb die Verwendung des richtigen Nachnamens sowie des tatsächlichen Tages und Monats seiner Geburt dem Zweck einer missbräuchlichen Verwendung des gefälschten Ausweises im Weg stehen soll, schliesslich wird gleichwohl seine wahre Identität damit verschleiert. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist unter der gesetzlich geforderten Absicht «jede unmittelbare Verbesserung der persönlichen Lage» zu verstehen (Boog, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Auflage 2019, Art. 252 StGB N 16). Gerade als – gemäss eigenen Angaben – notorischer Schwarzfahrer (Prot. HV S. 8) in den öffentlichen Verkehrsmitteln kann das Vorzeigen dieses gefälschten Ausweises den Berufungskläger etwa vor den finanziellen Konsequenzen solchen Handelns bewahren. Deshalb ist auch der in diesem Zusammenhang erfolgte vorinstanzliche Hinweis auf Ziffer 3 der Anklage und die Folgerung, die tatbestandliche Absicht sei persönlichkeitsadäquat, folgerichtig. Schliesslich hat der Berufungskläger auch dort nachweislich falsche Angaben gemacht, um der Zahlung von CHF 100.– zu entkommen (s. oben E. 2). Hinzu kommt, dass der Berufungskläger den gefälschten Ausweis aktenkundig nicht zu Hause aufbewahrte, sondern mit sich herumtrug. Der Ausweis wurde nämlich in einem Etui gefunden, in welchem sich auch dem Berufungskläger zustehende echte Ausweise befanden (s. oben E. 4.2). Gegen den Berufungskläger spricht auch sein Aussageverhalten, da er den zuerst behaupteten Zweck der Herstellung dieser Fälschung – die Verwendung in einem Rapvideo – nicht hat belegen können und danach seine Aussage abänderte, indem er an der Strafgerichtsverhandlung neu ausgeführt hat, er habe den Ausweis einfach seinen Kollegen zeigen wollen. An der Berufungsverhandlung will er nun schon gar nicht mehr einsehen, dass die Herstellung eines solchen Dokuments unter Verwendung des korrekten Nachnamens und des richten Tags und Monats seiner Geburtsdaten überhaupt von strafrechtlicher Relevanz sein kann. Es ist gestützt auf diese Erwägungen davon auszugehen, dass er den Ausweis fälschte und auf sich trug, um sich in einer passenden Situation damit auszuweisen, sein Gegenüber über seine wahre Identität zu täuschen und um sich so Vorteile zu ertrügen.

5.1 Gestützt auf diese Erwägungen ist keine Änderung der vorinstanzlichen Schuldsprüche angezeigt und das Strafurteil ist diesbezüglich vollumfänglich zu bestätigen. Der Berufungskläger beanstandet indessen auch das Strafmass und die Modalität des Vollzuges. Während die Verteidigung die Höhe der Freiheitsstrafe zwar in das Ermessen des Gerichts stellt, verlangt sie ausdrücklich den Vollzug der Freiheitsstrafe vollständig aufzuschieben. Aufgrund der im Jahr 2014 angeordneten behördlichen Massnahme habe der Berufungskläger die Schule nicht abschliessen können. Dieser behördliche Fehler müsse nun korrigiert werden, indem dem Berufungskläger eine Bewährungshilfe zur Seite gestellt werde, die ihm helfe, einen ordentlichen Schulabschluss nachzuholen oder eine Lehrstelle zu finden. Der Berufungskläger sei im deliktsrelevanten Zeitraum (Juli 2015 bis August 2016) gerade erst 18 Jahre alt geworden. Dies sei bis anhin unberücksichtigt geblieben, obwohl Art. 61 StGB für junge Erwachsene die Möglichkeit von Massnahmen vorsehe. Gleichzeitig wird ausgeführt, der Berufungskläger habe Angst vor einer Begutachtung (was Voraussetzung für die Anordnung einer Massnahme nach Art. 61 StGB ist), sehe aber ein, dass er für sein berufliches Fortkommen wohl behördliche Hilfe brauche. Bestritten werde, dass der Berufungskläger unbelehrbar sei, schliesslich habe er noch niemals längere Zeit in Haft verbracht. An der Berufungsverhandlung hat der Berufungskläger zu seiner Person befragt zusammengefasst ausgeführt, er wohne noch bei den Eltern, habe nun aber eine Berufsausbildungsstelle gefunden und in Angriff genommen. Er habe eine erste Lehrstelle für die Ausbildung zum Fachmann Betriebsunterhalt beim Verein [...] gefunden. Er habe dort aber die Probezeit nicht bestanden. Er habe sich mit einem Mitarbeiter nicht gut verstanden und die Lernziele nicht erfüllt. Der Lehrvertrag sei dann in gegenseitigen Einvernehmen aufgelöst worden. Seit Oktober 2018 gehe er aus eigener Initiative regelmässig zu einer Psychologin in die Behandlung. Die Psychologin habe sich mit der Invalidenversicherung (IV) in Verbindung gesetzt und er habe nun eine Lehrstelle gefunden, welche ihm von der IV finanziert werde. Seit August 2019 mache er im [...] eine Ausbildung zum Produktionsmechaniker EFZ. Er beziehe IV Taggelder von ca. CHF 3'500.– monatlich. Zu Hause müsse er kein Geld abgeben, bezahle aber die Krankenkassenprämie selber. Er habe ein Auto für CHF 900.– im Monat geleast. Er habe noch keine der bereits in Rechtskraft erwachsenen Zivilforderungen aus dem Strafurteil vom 16. August 2017 bezahlt. Auf den während des Berufungsverfahrens neu ergangenen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft BL vom 27. Mai 2019 angesprochen, mit dem er wegen mehrfachen, teilweise geringfügigen und teilweise versuchten Betrugs sowie wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Waffen (WG, SR 514.54) zu einer unbedingt vollziehbaren Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu CHF 10.– und zu einer Busse von CHF 200.– verurteilt wurde, hat er ausgeführt, diese Verurteilung sei ihm unerklärlich (Prot. HV S. 4 ff.).

5.2 Die vorinstanzlichen Ausführungen zur Strafzumessung sind äusserst knapp gehalten und genügen den höchstrichterlichen Anforderungen an die Begründung einer Strafzumessung nicht vollumfänglich (s. Ackermann, in: Niggli/Wiprächtiger, Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage, Art. 49 StGB N 126 f. mit zahlreichen Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Strafzumessung). So ist nicht ersichtlich, welche objektiven und subjektiven Tatmerkmale sich in welchem Ausmass strafmildernd oder straferhöhend auf das Strafmass ausgewirkt haben. Nicht nachvollziehbar ist zudem, weshalb nach der Aufzählung von insgesamt einzig belastenden oder sich gegenseitig aufhebenden Täterkomponenten gleichwohl eine Reduktion des Strafmasses um einen Monat vorgenommen worden ist. Eine Einstufung der Verschuldensschwere fehlt ganz. Dieser Umstand ist vom Berufungskläger allerdings nicht bemängelt worden. Die Verteidigung weist hingegen zu Recht darauf hin, dass das noch junge Alter des Berufungsklägers unberücksichtigt geblieben ist. Unbeachtet geblieben ist auch, dass der Berufungskläger seit Kindesalter psychische Auffälligkeiten aufweist (Prot. HV S. 5; act. 71) und seine Entwicklung im Kindes- und Jugendalter ungünstig verlaufen ist. Beides hat sich unter dem Gesichtspunkt der Täterkomponente strafmindernd auszuwirken. Gleichzeitig ist aber festzustellen, dass das vorinstanzliche Strafmass insgesamt milde ausgefallen ist. So rechtfertigt sich nach Ansicht des Berufungsgerichts für den Raub eine Einsatzstrafe von 12 und nicht von 10 Monaten ohne Weiteres. Das Opfer wurde bei dieser Tat von drei Personen in der Dunkelheit und Einsamkeit der Strasse in den frühen Morgenstunden bedroht und körperlich angegriffen, was traumatisierende Auswirkungen für das Opfer haben kann. Der Berufungskläger und seine Freunde nahmen dem Opfer mit dem Mobiltelefon einen Gegenstand, der regelmässig aufgrund von darauf gespeicherten Fotografien u.ä. einen hohen Affektionswert aufweist, weg. Dies obwohl das Opfer sie anflehte, ihm das Telefon zurück zu geben. Die vorsätzliche Tat lässt keinen Zweifel offen, an einer beim Berufungskläger zum Tatzeitpunkt vorhandenen erheblichen kriminellen Energie und mangelnden Empathie. Auch die SVG Delikte sind in ihrer Gesamtheit keineswegs unerheblich, schliesslich zeigen (auch) diese auf, dass der Berufungskläger fremdes Eigentum nicht respektiert und nebst anderem rücksichtlos, ohne die notwendigen Voraussetzungen dazu zu erfüllen, am motorisierten Verkehr teilgenommen hat. Die Geringschätzung der Sicherheit und körperlichen Integrität anderer kommt wiederum deutlich zum Ausdruck. Die SVG Delikte für sich allein gesehen können damit ebenfalls mit 12 Monaten (vor der Asperation) veranschlagt werden. Aufgrund des Verbots der reformatio in peius kann das ausgefällte Strafmass aber nicht erhöht werden. Es ist deshalb einzig festzustellen, dass sich das ausgefällte Strafmass von 21 Monaten problemlos rechtfertigen lässt. Dies auch bei einer Berücksichtigung des jungen Alters und der psychischen Auffälligkeiten sowie mit einer Strafminderung aufgrund der zu langen Verfahrensdauer. Das Strafmass ist zu bestätigen.

Die Ausfällung einer Busse von CHF 1'500.– für die bereits in Rechtskraft erwachsenen Übertretungen ist nicht beanstandet worden. Sie wird bestätigt.

5.3 Ob die Freiheitsstrafe zu vollziehen ist oder sich ein Strafaufschub rechtfertigt, richtet sich nach der Bestimmung von Art. 42 Abs. 1 StGB. Gemäss dieser Bestimmung ist der Strafaufschub unter den normierten Voraussetzungen die Regel, von welcher nur im Falle des Bestehens einer ungünstigen Prognose abzuweichen ist (Schneider/Garré, in Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2019, Art. 42 StGB N 38). Die Vorinstanz hat zum Zeitpunkt ihrer Prognosestellung zur Recht ausgeführt, der Berufungskläger erscheine unbelehrbar, da ihn weder Vorstrafen, noch die ausgestandene Untersuchungshaft von der Begehung weiterer Delikte haben abhalten können. Auch seine beruflichen Aussichten sahen zum damaligen Zeitpunkt trist aus, was entgegen seiner (damaligen) Ansicht letztlich vorwiegend Folge seines eigenen Tuns war. Seit der Strafgerichtsverhandlung hat der Berufungskläger weiter delinquiert (Strafbefehl vom 27. Mai 2019). Dass er an der Berufungsverhandlung dazu ausführt, er verstehe gar nicht, weshalb er wegen mehrfachen teilweise versuchten Betrugs verurteilt wurde, ist äusserst bedenklich, streitet er doch gleichzeitig nicht ab, dass er angesichts seiner finanziellen Situation zum Deliktszeitpunkt die von ihm im Internethandel bestellten Waren nicht bezahlen konnte, was er wusste. Ein schlechtes Licht auf den Berufungskläger wirft auch seine Zahlungsmoral, hält er es doch für angebracht, anstelle der Abzahlung seiner Schulden, insbesondere auch der strafrechtlich begründeten, Geld für ein sehr teures Autoleasing auszugeben. Dies obwohl er sich durch das Weiterwohnen bei den Eltern ohne Beitragspflicht und durch den Erhalt einer IV Rente in einer für einen Lehrling sehr komfortablen finanziellen Situation befindet und Schulden in grösserem Umfang abzahlen könnte. In diesem Zusammenhang wurde der Berufungskläger an der Berufungsverhandlung darauf hingewiesen, dass nebst dem strafrechtlichen auch sein finanzielles Gebahren Auswirkungen auf seinen Aufenthaltsstatus haben kann, schliesslich ist er sehr um die Verlängerung seiner Aufenthaltsberechtigung in der Schweiz besorgt, nachdem das zuständige Migrationsamt das Verfahren betreffend die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung sistiert hat (act. 71; Prot. HV S. 7). Es ist folglich zu hoffen, dass er sich (auch) deshalb fortan um die Sanierung seiner Schulden kümmert. Immerhin hat er sich gemäss eigenen Angaben bereits bei der Schuldenberatung gemeldet (Prot. HV S. 6). Positiv hervorzugeben ist demgegenüber der Umstand, dass der Berufungskläger sich selbständig in psychologische Behandlung begeben und sich aktiv um eine Ausbildung bemüht hat. Dass er nach dem Scheitern der ersten Lehrstelle im Verein [...] nicht aufgegeben, sondern sich um eine neue Lösung bzw. neue Lehrstelle gekümmert hat, zeigt ausserdem, dass ihm das Erlangen einer Ausbildung nachhaltig wichtig ist. Er hat dem Berufungsgericht auch überzeugend berichtet, wie viel Freude ihm seine Ausbildung bereite (Prot. HV S. 5). Die berufliche Situation des Berufungsklägers hat sich folglich seit der Strafgerichtsverhandlung zum Positiven gewendet. Damit ist eine Stabilisierung in einem zentralen Lebensbereich eingetreten. Zu einer positiven Beurteilung gekommen ist auch der Gutachter im verkehrspsychologischen Gutachten vom 6. November 2017. Diesem Gutachten ist folgende Aussage zu entnehmen: »Herr A____ hat sich mit seinen lebensgeschichtlichen Hintergründen selbstkritisch auseinandergesetzt und ein plausibles Erklärungsmodell präsentiert, nach welchem er über das delinquente Verhalten seine Frustration kompensiert und so Anerkennung durch Dritte hergestellt hat. Der Explorand verfügt über das notwendige Problembewusstsein und hat entsprechende Veränderungen in Einstellung und Verhalten vollzogen» (Gutachten S. 6). Damit ist trotz aller geäusserten Bedenken von einer positiven Prognose auszugehen bzw. kann die Vermutung derselben nicht mehr ohne weiteres umgestossen werden. Aufgrund der gleichwohl nicht unerheblichen Bedenken rechtfertigt sich aber das Auferlegen der höchst möglichen Probezeit von 5 Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Sinnvoll ist auch die vom Berufungskläger selbst sowie von der Staatsanwaltschaft beantragte Beigabe einer Bewährungshilfe für die Dauer der Probezeit sowie die Weisung, die begonnene Psychotherapie auf eigene Kosten und längstens bis zum Ablauf der Probezeit weiterzuführen (Art. 44 Abs. 2 StGB).

Damit unterliegt der Berufungskläger soweit er drei der vorinstanzlichen Schuldsprüche angefochten hat. Allerdings obsiegt er mit seinem Antrag, die auszusprechende Freiheitsstrafe sei vollständig aufzuschieben und damit mit dem für ihn zentralen und wichtigsten Anliegen. Es ist deshalb von einem Obsiegen zu 75% im Berufungsverfahren auszugehen und es sind ihm deshalb lediglich ein Viertel der daraus entstandenen Kosten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die von der amtlichen Verteidigerin eingereichte Honorarnote wird genehmigt. Für die Einzelheiten wird auf das Dispositiv verwiesen. Da die Vorinstanz im Jahr 2017 die Freiheitsstrafe allerdings zu Recht für nicht aufschiebbar erklärt hat bzw. sich die Anordnung des aufgeschobenen Vollzugs ausschliesslich aufgrund der zwischenzeitlich eingetreten positiven Entwicklungen rechtfertigt, ist an der erstinstanzlichen Kostenauferlegung keine Korrektur vorzunehmen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Es wird festgestellt, dass folgende den Berufungskläger betreffenden Inhalte des Urteils des Strafdreiergerichts vom 16. August 2017 in Rechtskraft erwachsen sind:

Die Schuldsprüche wegen Raubs (Art. 140 Ziff. 1 StGB), Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB), Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB), geringfügigem Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. 172ter StGB), Mitfahrt in einem entwendeten Motorfahrzeug (Art. 94 Abs. 1 lit. b SVG), mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis (Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG), mehrfacher missbräuchlicher Verwendung von Ausweisen und/oder Kontrollschildern (Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG), missbräuchlicher Überlassung von Ausweisen und/oder Kontrollschildern (Art. 97 Abs. 1 lit. c SVG), mehrfacher widerrechtlicher Aneignung von Kontrollschildern (Art. 97 Abs. 1 lit. g SVG), mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 3b VRV und Art. 48 Abs. 4 SSV), Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG), Übertretung nach Art. 19a Betäubungsmittelgesetz (Art. 19a Ziff. 1 BetmG), mehrfacher Übertretung des Personenförderungsgesetzes (Art. 57 Abs. 3 PBG) und Vergehen gegen das Waffengesetz (Art. 4 Abs. 1 lit. c i.V.m. 33 Abs. 1 lit. a WG);

Das Nichteintreten auf den Antrag der Verteidigung auf Prüfung der fakultativen Landesverweisung;

Die in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 und 3 StGB verfügte Nichtvollziehbarerklärung der gegen den Berufungskläger mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 3. September 2015 neben einer Busse von CHF 1‘200.– unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.–;

Die Einziehung der sichergestellten gefälschten deutschen ID, der Betäubungsmittel und des Schmetterlingsmessers in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 StGB;

Die Verurteilung des Berufungsklägers zur Zahlung von Schadenersatz von CHF 399.– an das SBB Service Center, von CHF 199.95 an die [...] AG, von EUR 2‘386.27 an [...] und CHF 930.– an die BLT AG;

Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin, [...], mit einem Honorar von CHF 9‘000.–, zuzüglich CHF 720.– MWST, und einer Spesenvergütung von CHF 216.60, zuzüglich CHF 17.35 MWST (mit Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO).

Der Berufungskläger, A____, wird in teilweiser Gutheissung der Berufung der Urkundenfälschung, der Fälschung von Ausweisen, des Führens eines entwendeten Motorfahrzeugs, des Führens eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis und des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung schuldig erklärt und aufgrund dieser sowie der in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüche zu einer Freiheitstrafe von einem Jahr und 9 Monaten, unter Anrechnung der Untersuchungshaft vom 20. August bis 1. September 2015 (12 Tage), mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 5 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 1‘500.– verurteilt,

in Anwendung von Art. 251 Ziff. 1 und 252 StGB, Art. 94 Abs. 1 lit. b, Art. 95 Abs. 1 lit. a und 96 Abs. 2 SVG und Art. 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 47 und 49 Abs. 1 StGB.

Für die Dauer der Probezeit wird Bewährungshilfe angeordnet (Art. 44 Abs. 2 StGB).

Es wird die Weisung erteilt, die angefangene psychiatrische Therapie weiterzuführen, längstens bis zum Ende der Probezeit und auf eigenen Kosten (Art. 44 Abs. 2 StGB).

Der Berufungskläger trägt die Kosten von CHF 4‘278.05 und eine Urteilsgebühr von CHF 6‘000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 300.– (einschliesslich Kanzleikosten und zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

Der amtlichen Verteidigung des Berufungsklägers, [...], werden für das Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 4‘950.– und ein Auslagenersatz von CHF 72.15, zuzüglich MWST von insgesamt CHF 335.40 (8% auf CHF 858.70 sowie 7,7% auf CHF 3‘463.45), aus der Gerichtskasse bezahlt. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt für das Berufungsverfahren im Umfang von einem Viertel vorbehalten. Für die Kosten der amtlichen Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO vollumfänglich vorbehalten.

Mitteilung an:

Berufungskläger

Staatsanwaltschaft

Privatklägerschaft (nur Dispositiv)

Strafregister Informationssystem VOSTRA (bitte beachten: Eintragung einzig wegen mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs ohne den erforderlichen Führerausweis und nicht wegen mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs ohne den erforderlichen Führerausweis und Führens eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis s. E. 1.2)

JSD Basel-Stadt, Bewährungshilfe

Kantonspolizei Basel-Stadt, Verkehrsabteilung

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Liselotte Henz lic. iur. Barbara Grange

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

Zitate

Gesetze

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BetmG

  • Art. 19 BetmG
  • Art. 19a BetmG

BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 48 BGG
  • Art. 78 BGG

GOG

  • § 92 GOG

i.V.m

  • Art. 4 i.V.m
  • Art. 139 i.V.m

PBG

  • Art. 57 PBG

SSV

  • Art. 48 SSV

StGB

  • Art. 42 StGB
  • Art. 44 StGB
  • Art. 46 StGB
  • Art. 49 StGB
  • Art. 61 StGB
  • Art. 66abis StGB
  • Art. 69 StGB
  • Art. 139 StGB
  • Art. 140 StGB
  • Art. 186 StGB
  • Art. 251 StGB
  • Art. 252 StGB

StPO

  • Art. 135 StPO
  • Art. 404 StPO
  • Art. 428 StPO

Strafgesetzbuch

  • Art. 46 Strafgesetzbuch

Strafprozessordnung

  • Art. 399 Strafprozessordnung

SVG

  • Art. 90 SVG
  • Art. 94 SVG
  • Art. 95 SVG
  • Art. 96 SVG
  • Art. 97 SVG

VRV

  • Art. 3b VRV

Gerichtsentscheide

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