Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_APG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_APG_001, SB.2017.121, AG.2019.722
Entscheidungsdatum
04.07.2019
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2017.121

URTEIL

vom 4. Juli 2019

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),

Dr. Marie-Louise Stamm, lic. iur. Cla Nett

und Gerichtsschreiber MLaw Joël Bonfranchi

Beteiligte

A____ , geb. [...] Berufungskläger

[...] Beschuldigter

vertreten durch [...], Rechtsanwältin,

[...]

B____, Berufungskläger

vertreten durch [...], Advokat, Privatkläger

[...]

Jugendanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte

Innere Margarethenstrasse 14, 4051 Basel

Gegenstand

Berufung gegen Urteile des Jugendgerichts des Kantons Basel-Stadt

vom 13. Juli 2017 und vom 14. August 2017

betreffend versuchte vorsätzliche Tötung, schwere Körperverletzung

Sachverhalt

Mit Urteil des Jugendgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 13. Juli 2017 wurde A____ (Berufungskläger) der fahrlässigen schweren Körperverletzung schuldig erkannt und zu einer Busse von CHF 600.– verurteilt, bei Gewährung des bedingten Vollzugs, unter Auferlegung einer Probezeit von 6 Monaten sowie der Anordnung einer Begleitung durch die Jugendanwaltschaft. Vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens sowie der versuchten Tötung wurde A____ hingegen freigesprochen. Daneben hiess das Jugendgericht die Schadenersatz- und Genugtuungsforderung von B____ (Privatkläger) dem Grundsatze nach gut und verwies sie zur Festlegung der Höhe auf den Zivilweg. Im Weiteren beschloss das Jugendgericht über die Kostenfolgen, sprach B____ eine Parteientschädigung zu Lasten von A____ zu und hielt die Anmeldung der Berufung im Dispositiv fest. Mit separatem Beschluss vom 14. August 2017 wies das Jugendgericht den von A____ gestellten Antrag auf Gewährung der amtlichen Verteidigung ab.

Gegen dieses Urteil richten sich die Berufungen von A____, im Berufungsverfahren amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin [...], und B____, vertreten durch Advokat [...]. Die Jugendanwaltschaft hat kein Rechtsmittel ergriffen.

A____ hat am 20. Juli 2017 und am 17. August 2018 die Berufung jeweils gegen das erstinstanzliche Urteil in der Sache sowie gegen den Beschluss betreffend die amtliche Verteidigung angemeldet. Er hat sie am 11. Oktober 2017 in zwei getrennten Eingaben erklärt und wiederum mit zwei Eingaben vom 2. März 2018 schriftlich begründet. Er beantragt, er sei kostenlos von der Anklage der fahrlässigen schweren Körperverletzung freizusprechen, es seien die Schadenersatz- und Genugtuungsforderung des B____ sowie die diesem zugesprochene Parteientschädigung vollumfänglich abzuweisen, eventualiter seien Schadenersatz- und Genugtuungsforderung auf den Zivilweg zu verweisen, es sei die amtliche Verteidigung für das Berufungsverfahren zu gewähren, es sei der Kostenspruch, soweit zu Lasten von A____, aufzuheben und es seien die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren der Staatskasse aufzuerlegen. Zusätzlich beantragt A____ die Gewährung der amtlichen Verteidigung für das Verfahren vor dem Jugendgericht unter Kostenfolge zu Lasten des Staats. Die Jugendanwaltschaft, mit kombinierter Berufungsantwort vom 21. März 2018, und B____, mit Stellungnahme vom 9. April 2018, beantragen die Abweisung der Berufung. A____ und B____ replizierten jeweils am 16. April 2018 auf die Berufungsantwort der Jugendanwaltschaft.

B____ hat am 21. Juli 2017 die Berufung angemeldet, sie am 30. Oktober 2017 erklärt und sie mit Eingabe vom 24. Januar 2018 schriftlich begründet. Er beantragt, es sei A____ wegen eventualvorsätzlicher, versuchter Tötung und wegen vollendeter eventualvorsätzlicher, schwerer Körperverletzung, bzw. eventualiter wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung, zum Nachteil von B____ zu verurteilen, unter o/e-Kostenfolge sowie Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Die Jugendanwaltschaft, mit kombinierter Berufungsantwort vom 21. März 2018, und A____, mit Stellungnahme vom 16. Mai 2018, beantragen die Abweisung der Berufung.

Im Instruktionsverfahren ergingen folgende Verfügungen: Am 9. November 2017 wurden A____ die amtliche Verteidigung, vorsorglich mit einem Selbstbehalt von CHF 1‘000.–, und B____ die unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren gewährt. Am 14. November 2018 wurden bei der [...] AG ([...]) massstabsgetreue Pläne der Haltestelle [...] der Linie [...] (Richtung Stadt) inkl. diverser verfügungsweise spezifizierter Angaben ediert sowie ein Fahrplan für die entsprechende Station betreffend das Datum des 16. April 2016. Mittels Verfügung vom 20. November 2018 wurde den Parteien Kenntnis davon gegeben. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2018 wurde den Parteien mitgeteilt, dass sich das Appellationsgericht die Würdigung des angeklagten Sachverhaltes unter den Tatbestand der vorsätzlichen schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB vorbehält (Art. 344 StPO). Am 16. Mai 2019 ging ein aktueller Strafregisterauszug betreffend A____ beim Appellationsgericht ein.

Am 4. Juli 2019 fand die Berufungsverhandlung statt. A____ wurde zur Person und zur Sache befragt, B____ zur Sache. Es gelangten die Verteidigung, die Jugendanwaltschaft und die Vertretung des Privatklägers zum Vortrag. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll der Berufungsverhandlung verwiesen.

Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit rechtserheblich, aus dem erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.1 Gegen das Urteil des Jugendgerichts ist gemäss Art. 40 Abs. 1 lit. a der Jugendstrafprozessordnung (JStPO, SR 312.1) die Berufung zulässig. Zu ihrer Behandlung ist das Appellationsgericht zuständig (§ 5 Abs. 1 Ziff. 6 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100). Die Kompetenz des Dreiergerichts ergibt sich aus § 92 Abs. 1 Ziff. 5 GOG in Verbindung mit dem auf das als Dreiergericht tagenden Jugendgericht anwendbaren § 79 Abs. 2 sowie Abs. 3 Ziff. 2 GOG. Gemäss Art. 38 Abs. 1 lit. a JStPO ist der urteilsfähige Jugendliche zum Ergreifen von Rechtsmitteln legitimiert. Diese Voraussetzung ist erfüllt, da der am [...] geborene Berufungskläger im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils bereits im achtzehnten Lebensjahr war. Auch der Privatkläger ist zur Erhebung der Berufung legitimiert, da er im Umfang seiner Anträge ein rechtlich geschütztes Interesse an Änderung des erstinstanzlichen Entscheids hat (Art. 38 Abs. 3 JStPO in Verbindung mit Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die nach Art. 3 JStPO (welcher für den Jugendstrafprozess bei Fehlen besonderer Regelungen in der JStPO unter Vorbehalt bestimmter Ausnahmen die Bestimmungen der StPO anwendbar erklärt) in Verbindung mit Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO form- und fristgerecht angemeldeten und erklärten Berufungen des Berufungs- und des Privatklägers ist somit einzutreten.

1.2 Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung gemäss Art. 399 Abs. 4 StPO verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwächst das Urteil hinsichtlich der nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.

Sowohl der Berufungs- als auch der Privatkläger richten sich mit ihren Rechtsmitteln gegen die rechtliche Würdigung der Vorinstanz, der Berufungskläger infolgedessen auch gegen die Strafzumessung, die Beurteilung der Zivilforderungen, den Kostenpunkt und die Verweigerung der amtlichen Verteidigung. Damit sind das Urteil des Jugendgerichts vom 13. Juli 2017 und dessen Beschluss vom 14. August 2017 im Berufungsverfahren vollumfänglich zu überprüfen.

2.1 Gemäss Anklageschrift vom 20. April 2017 wird dem Berufungskläger vorgeworfen, er habe am Samstag, den 16. April 2016, gegen 23:05 Uhr, an der Tramhaltestelle [...] in [...] dem ihm bekannten Privatkläger nach vorgängiger Provokation mit beiden Händen einen Stoss gegen den Oberkörper versetzt, sodass dieser ins Taumeln geraten und rückwärts vor ein gleichzeitig einfahrendes Tram der Linie [...] auf das Trassee gestürzt sei. Obschon dieses eine Gefahrennotbremsung eingeleitet habe, sei der Privatkläger unterhalb des Trams, parallel zwischen Bordstein und Tramschiene bzw. Tram zu liegen gekommen, ohne jedoch von diesem erfasst worden zu sein. Durch den Aufprall im Trassee habe der Privatkläger eine quergestellte Riss-Quetsch-Wunde am Kopf, ein schweres Schädelhirntrauma mit Epiduralblutung, eine Verschiebung des Gehirns zur linken Seite sowie Schürfwunden erlitten. Zudem habe er aufgrund der Kopfverletzung in unmittelbarer Lebensgefahr geschwebt (Akten S. 257 ff.).

Die Vorinstanz ist gestützt auf die Aussagen der anwesenden Jugendlichen, dreier durch die […] aufgezeichneter Videosequenzen sowie der ermittelten Blutalkohol- und Betäubungsmittelwerte zum Ergebnis gelangt, dass der Anklagesachverhalt erstellt sei (angefochtenes Urteil S. 7).

2.2 Die unbestrittene Vorgeschichte lässt sich insoweit zusammenfassen, als dass der Berufungs- und der Privatkläger am Abend der Tat gemeinsam mit C____, D____ und E____ gemeinsam mit dem Tram [...] stadtauswärts fuhren und an der Haltstelle [...] ausstiegen. Weil sie eine Haltestelle zu weit gefahren waren, begaben sie sich auf die gegenüberliegende Seite der Gleise, um dort auf das nächste stadteinwärts fahrende Tram zu warten. An der Haltestelle entspann sich eine Auseinandersetzung weil der Berufungskläger sich weigerte, dem Privatkläger den Rest einer angerauchten Zigarette, die er zuvor von C____ erhalten hatte, zu überlassen. Die Konfrontation endete damit, dass der Berufungs- den Privatkläger mit beiden Händen auf Brusthöhe von sich weg stiess, worauf dieser auf die Gleise fiel. Umstritten ist in der Vorgeschichte, ob der Privat- den Berufungskläger während des Streits angespuckt und das Wegstossen als Reaktion darauf provoziert hat.

Das Kerngeschehen ist abgesehen von der Tatsache, dass der Berufungs- dem Privatkläger mit beiden Händen einen Stoss gegen die Brust versetzt hat, grundsätzlich bestritten. Klärungsbedürftig sind verschiedene Elemente zum Verhalten auf dem Tramperron, nämlich die Positionierung des Berufungs- und des Privatklägers zueinander im Zeitpunkt des Stosses, die Richtung, in welche der Privatkläger gestossen wurde, mit welcher Heftigkeit dies geschah und in welche Richtung er getaumelt ist. Schliesslich ist umstritten, ob sich der Berufungskläger des einfahrenden Trams bewusst war oder nicht.

2.3 Die Parteien haben die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung in verschiedener Hinsicht gerügt:

2.3.1 Der Berufungskläger macht zum Kerngeschehen geltend, ihm sei nicht bewusst gewesen, dass ein Tram im Begriff war, in die Station einzufahren. Er habe den Privatkläger in paralleler Richtung zu den Gleisen gerade gegen den Oberkörper geschubst. Dieser habe sich nicht abgedreht, sodass die Falllinie nur parallel zu den Gleisen verlaufen sein könne. Mehrere anderslautende Aussagen aus dem Vorverfahren seien widersprüchlich oder physikalisch unmöglich, die „beeindruckend voreingenommen[e]“ Vorinstanz habe die Aussagen willkürlich gewürdigt. In Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo könne auch nicht von einem nicht unerheblichen Wegstossen gesprochen werden. Es sei nicht einmal nachgewiesen, dass der Privatkläger überhaupt aufgrund des Stossens aufs Gleisbett gefallen sei. Es käme als ausschliessliche Ursache auch ein einfaches Stolpern aufgrund dessen „polytoxikomanen Zustandes“ sowie des wetterbedingt glitschigen Untergrundes in Frage bzw. es sei von einem den Kausalzusammenhang unterbrechendem Mitverschulden auszugehen. Die Alkoholisierung des Privatklägers sei für den Berufungskläger indes nicht erkennbar gewesen, da ihm diese gemäss den Aussagen aller Beteiligter nicht anzumerken gewesen sei (Berufungsbegründung vom 2. März 2018 S. 4 ff., Replik zur Berufungsantwort der Staatsanwaltschaft vom 16. Mai 2018 S. 2 ff., Stellungnahme zur Berufungsbegründung des Privatklägers vom 16. Mai 2018 S. 2, Parteivortrag Berufungsverhandlung S. 2 f.).

2.3.2 Der Privatkläger begründet seine Berufung im Wesentlichen damit, mehrere Auskunftspersonen hätten ausgesagt, dass C____ dem Berufungskläger bei Übergabe der angerauchten Zigarette mitgeteilt habe, er solle schnell rauchen, weil das Tram gleich komme. Mithin habe dieser um die konkrete Möglichkeit gewusst, dass der Privatkläger vom Tram erfasst werden konnte. Weiter weist er darauf hin, dass der Berufungskläger auch vom Alkoholkonsum des Privatklägers an jenem Abend gewusst habe (Berufungsbegründung vom 24. Januar 2018 S. 2 f.).

2.3.3 Die Jugendanwaltschaft verweist darauf, dass das nicht unerhebliche Wegstossen des Privat- durch den Berufungskläger für den Sturz ursächlich gewesen sei. Der Stoss sei nicht wegzudenken, ohne dass nicht auch der Sturz entfiele. Folglich bestehe ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen diesen beiden Ereignissen. Zudem habe der Berufungskläger gewusst, dass der Privatkläger alkoholisiert gewesen sei. Dennoch habe er ihm, mit der Absicht, sich Abstand zu verschaffen, und damit willensgerichtet, einen Stoss versetzt. Was die Argumentation des Privatklägers betreffe, so sei unerheblich, ob der Berufungskläger den Hinweis von C____ gehört habe, wonach sich ein Tram nähere. Dass nach einer Weile des Wartens an der Station jederzeit mit einem solchen zu rechnen sei, bedeute nicht, dass ihm im Moment des Stossens bewusst gewesen sei, dass gerade ein Tram einfuhr (kombinierte Berufungsantwort vom 21. März 2018 S. 3 f.).

3.1 Es liegen folgende objektive Beweismittel im Recht:

3.1.1 Objektiv erstellt sind zunächst die in der Anklageschrift aufgeführten, vom Privatkläger erlittenen schweren Kopf- und Beinverletzungen. Sie sind im rechtsmedizinischen Gutachten vom 5. Juli 2016 dokumentiert und ergeben sich zudem aus dessen Krankenakte bzw. einer Aktennotiz betreffend Spitalverlegung aufgrund des sich verschlechternden Gesundheitszustands (Akten S. 69, 71a, 196 ff.; E. 4.3.1). Die ärztliche Untersuchung im Spital [...] ergab zur körperlichen Ausgangslage, dass der Privatkläger zum Tatzeitpunkt 51 Kilogramm wog bei einer Grösse von 1.84 Metern und er nach eigenen Angaben im Zeitraum von sieben Stunden bis zum Ereignis insgesamt vier Dosen Bier à 0,5 Liter getrunken hatte (Akten S. 58).

In Bezug auf die Sachverhaltserstellung ist dem rechtsmedizinischen Gutachten zu entnehmen, es könne anhand des Verletzungsbildes nicht objektiviert werden, an welcher Struktur sich der Privatkläger den Kopf angeschlagen habe. Grundsätzlich sei möglich, dass dies an der Perronkante, am Grund des Trassees oder am einfahrenden Tram geschehen sei. Ob die Beteiligung des Trams einen Einfluss auf die Verletzungen gehabt habe, entziehe sich der Beurteilung. Was die Verletzungen an den Knien und an der rechten Unterschenkelvorderseite betreffe, so erscheine der Sturz als Verletzungsursache plausibel (Akten S. 200 f.).

3.1.2 Weiter liegt ein forensisch-toxikologisches Gutachten vom 26. April 2016 betreffend den Privatkläger im Recht, aus welchem hervorgeht, dass er zum Ereigniszeitpunkt eine Blutalkoholkonzentration von minimal 1,12 ‰ und maximal 1,60 ‰ aufwies. Weiter wurde THC in seinem Blut festgestellt, wobei sich gemäss der Interpretation der Ergebnisse nicht beurteilen lasse, ob zum Tatzeitpunkt eine direkte THC-Wirkung vorlag (Akten S. 67 f.).

Betreffend den Berufungskläger lässt sich dem Rapport der Kantonspolizei [...] vom 4. Mai 2016 entnehmen, dass die unmittelbar nach der Tat durchgeführten Atemluft- und Drogenschnelltests negativ verlaufen sind (Akten S. 90).

3.1.3 Sodann finden sich in den Akten drei Videosequenzen, welche von den Kameras aufgezeichnet worden sind, die sich an dem einfahrenden Tram befinden.

Die erste Sequenz (ims 0447562.avi) wurde von einer Kamera mit Blick in Gegenfahrtrichtung aufgenommen. Die Kamera befindet sich ca. auf Führerhaushöhe (Blickwinkel bildlich dargestellt auf Akten S. 221). Weder die Vorgeschichte noch der Stoss und der Fall sind von der Aufnahme erfasst. Sie zeigt eine Person mit schwarzer Jacke und schwarzer Schildmütze, bei welcher es sich um den Berufungskläger handelt, der erschreckt die Hände über dem Kopf zusammenschlägt, nachdem das Tram zum Stillstand gekommen ist. Anschliessend bewegt er sich zum vorderen Bereich des Trams und es sind Bemühungen knapp unterhalb des Sichtfeldes der Kamera auszumachen. Dabei dürfte es sich um die Hilfeleistung für den Privatkläger handeln.

Die zweite Sequenz (ims 0447563.avi) wurde von einer Kamera mit 90 Grad Blickwinkel nach rechts, ca. von Führerhaushöhe aus, aufgenommen (vgl. Akten S. 221). Weder die Vorgeschichte noch der Stoss sind von der Aufnahme erfasst, hingegen rücken ab Minute 00:24 der Berufungskläger und der bereits stürzende Privatkläger ins Bild. Lediglich die letzte Phase des Falls ist erkennbar. Wenige Sekunden später kommt das Tram über dem Privatkläger zum Stehen. Danach ist ersichtlich, wie der Berufungskläger und weitere Personen dem Privatkläger zur Hilfe eilen. Nach dessen Bergung setzen sie ihn in das Wartehäuschen.

Die dritte Sequenz (ims 0447564.avi) wurde von oberhalb des Führerhauses des Trams mit Blickrichtung gegen vorne aufgenommen. Die Vorgeschichte und der Stoss sind, obschon im Blickfeld der Kamera liegend, nicht erkennbar. Die Qualität der Aufnahme, die Dunkelheit und die Lichtreflexionen in den Regentropfen auf der Frontscheibe verhindern eine klare Sicht auf die Geschehnisse. Bei der Einfahrt des Trams in die Station rücken zwei Personen ins Bild, wobei es sich um den Berufungs- und den Privatkläger handelt. Der Sturz des Letzteren ist nur als dunkler Fleck sichtbar, der unvermittelt in Richtung der Gleise kippt.

In einer Würdigung dieser Videosequenzen hat bereits die Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass der Berufungskläger mit Blickrichtung Basel auf dem Tramperron stand und dem einfahrenden Tram den Rücken zuwendete. Aus der dritten Sequenz (Minute 00:23) ist weiter erkennbar, dass der Privatkläger vor dem Stoss maximal 1,50 m von der Perronkante entfernt stand. Gemäss den edierten Plänen der [...] beträgt die Perronbreite 3,40 m und der Berufungs- und der Privatkläger befinden sich beide noch auf der gleisseitigen Hälfte des Perrons. Diese Erkenntnis deckt sich mit der Bezeichnung des „Stolperpunkts“ durch den Berufungskläger auf einer Fotografie der Haltestelle [...] (Akten S. 215).

Präzise Aussagen zur Positionierung der beiden zueinander, zur Heftigkeit und Richtung des Stosses, sowie dazu, in welche Richtung der Privatkläger Ausfallschritte gemacht hat, bzw. getaumelt ist, lassen sich aufgrund der Qualität der Aufnahmen nicht treffen. Damit ist zur Ermittlung des Kerngeschehens auf die Aussagen der Beteiligten abzustellen.

3.1.4 Schliesslich ist in Bezug auf die Gegebenheiten am Tatort festzuhalten, dass die Linie [...] bei der Station [...] als Überlandtram verkehrt. Dies bedeutet ein im Vergleich zum Perron tieferes Gleisbett. Es ist gleich einem Zugtrassee mit Schotter bedeckt und die Schienen sind nicht in die Fahrbahn eingelassen, sondern ragen in ihrem Profil aus dem Schotter hervor. Aus den bei der [...] edierten Plänen geht hervor, dass die Breite des fraglichen Perrons 3,40 m beträgt, die Höhe des Perrons 30 cm.

3.2

3.2.1 Als Ausgangslage für die Ermittlung des Kerngeschehens dienen die Angaben des Berufungsklägers selbst: In seiner tatnächsten Aussage, zusammengefasst im Polizeirapport vom 4. Mai 2016, gab er an, er habe den Privatkläger zur Seite geschubst, wodurch dieser das Gleichgewicht verloren habe, rückwärts gestolpert und auf das Tramtrassee gefallen sei. Dass ein Tram einfahre, habe er nicht wahrgenommen (Akten S. 87). In der ersten jugendanwaltschaftlichen Einvernahme ergänzte er, es sei normal, wenn man jemanden schubse, mache dieser zwei bis drei Schritte zurück. Wie viele Schritte der Privatkläger vor dem Fall gemacht habe, wisse er nicht. Er vermute, dass dieser über seine eigenen Füsse gestolpert sei, weil er betrunken gewesen sei. Er selbst sei vom Privatkläger nicht gestossen worden. Die Stossrichtung zeichnete der Berufungskläger auf einer ihm vorgelegten Skizze mit einem Winkel von ca. 35 Grad in Richtung der Gleise ein. Das Tram habe er nicht kommen sehen, weil er mit dem Rücken in Richtung [...] gestanden sei. Als er von der Seite etwas [...] habe kommen sehen, sei es schon zu spät gewesen. Auf Frage, ob sich der Privatkläger bereits abgedreht hatte, sagte er, es sei möglich, er wisse es aber nicht. Zur Heftigkeit des Stosses bemerkte er, er habe seine Kraft nicht so einschätzen können (Akten S. 111 f.). In der nächsten Einvernahme bestätigte er, das Tram vorgängig nicht wahrgenommen zu haben. Der Privatkläger habe nach dem Stoss ein paar Schritte zurück gemacht und sei dann gestolpert, unter anderem weil er alkoholisiert gewesen sei. Einschränkend fügte er hinzu, dass dieser vom Schubs selber nicht in die Nähe des Trams gekommen wäre und im Widerspruch zur in der ersten Einvernahme bildlich markierten Stossrichtung gab er erstmals an, er habe den Privatkläger parallel zu den Gleisen geschubst. Auch in Bezug auf die Frage, ob sich der Privatkläger bereits von ihm abgedreht hatte, gab er nun an, dies sei nicht der Fall gewesen und schliesslich ergänzte er, er habe nicht mit voller Kraft gestossen (Akten S. 205 f., 210 f.). Anlässlich der erstinstanzlichen Haupt- und der Berufungsverhandlung verwies er auf seine bisherigen Aussagen (Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung S. 2, 6; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4 f.).

Eine Würdigung dieser Aussagen lässt zwei Punkte aufscheinen: Zum einen hat der Berufungskläger in jeder Einvernahme betont, der Privatkläger sei nach dem Stoss ins Stolpern geraten und erst danach gefallen. Dies vermindert die Bedeutung der Fragen, in welche Richtung er den Privatkläger stiess und ob sich dieser bereits leicht abgedreht hatte, beträchtlich. Wenn der alkoholisierte Privatkläger vor dem Sturz noch einige Ausfallschritte tätigte und sich dabei auch drehte, kann jedenfalls nicht mehr von einer geraden Falllinie ausgegangen werden. Es lag nach dem Stoss also nicht mehr in der Hand des Berufungsklägers, ob sich der Privatkläger rücklings taumelnd nach links oder rechts zur Seite bewegen würde. Vor allem wäre es natürlich, dass er reflexartig versuchen würde, sich um die eigene Achse zu drehen, um den Sturz mit den Armen abzufangen und nicht gerade auf den Rücken bzw. Hinterkopf zu fallen. Die Kritik der Verteidigung, wonach die vorinstanzliche Beweiswürdigung „physikalisch sowie faktisch [U]nmöglich[es]“ voraussetze, geht nicht hinreichend auf diese Tatsachen ein und damit an der Sache vorbei.

Zum anderen ist die Behauptung der Verteidigung, der Berufungskläger habe zur Stossrichtung konstant ausgesagt, unrichtig. Vielmehr hat er die Aussage im Laufe des Verfahrens zu seinen Gunsten abgeändert. Während er bei den zwei tatnächsten Einvernahmen jeweils angegeben hat, er habe den Privatkläger in Richtung der Gleise gestossen und dies auf einem Situationsplan auch grafisch festgehalten hat, sagte er erst in der Einvernahme vom 8. September 2016 aus, er habe parallel zu den Gleisen gestossen. Dieses Aussageverhalten spricht dafür, dass der Stoss nicht in paralleler Richtung zu den Gleisen erfolgte und die später im Verfahren vertretene Darstellung eine Schutzbehauptung darstellt. Daneben hat der Berufungskläger seine Aussagen auch in weiteren Punkten angepasst: In Bezug auf ein bereits vor dem Stoss begonnenes Abdrehen des Privatklägers ist die tatnächste Aussage des Berufungsklägers vage, während er sich später darauf festlegen wollte, dass sich der Privatkläger nicht abgedreht hatte. Auch aufgrund der Inkonstanz dieser Aussage kann jedenfalls keine präzise Fallrichtung aus seinen Angaben hergeleitet werden. Schliesslich hat der Berufungskläger auch seine Aussage zur aufgewendeten Kraft relativiert, indem er zunächst sagte, er habe seine Kraft nicht einschätzen können und später angab, nicht mit voller Kraft gestossen zu haben.

Zusammenfassend räumt das Appellationsgericht den tatnächsten Aussagen eine höhere Glaubhaftigkeit ein als der in der Einvernahme vom 8. September 2016 geäusserten Darstellung. Es ist in Bezug auf die strittigen Punkte des Kerngeschehens auf Erstere abzustellen.

3.2.2 Die tatnächste Aussage des Privatklägers findet sich im Polizeirapport vom 4. Mai 2016. Demnach haben er und der Privatkläger sich gegenseitig geschubst, wobei er den Grund nicht mehr wisse, dann sei er plötzlich unter dem Tram gelegen (Akten S. 87). In der folgenden Einvernahme, sprach er nicht mehr von einer gegenseitigen Schubserei, sondern davon, dass er sich bereits abgedreht hatte und zu den Kollegen gehen wollte, dann aber vom Berufungskläger rasch und kräftig vor das Tram gestossen wurde. Der Berufungskläger sei sich des Trams bewusst gewesen und habe ihn gerade noch davor gestossen (Akten S. 170 f.). In einer späteren Befragung gab der Privatkläger erst an, sich abgedreht zu haben und dann erst gestossen worden zu sein und später, dass die Drehung und der Stoss gleichzeitig erfolgt seien. Der Berufungskläger habe ihn mit all seiner Körperkraft gezielt unters Tram gestossen, nachdem er jeweils nach links und rechts geschaut habe. Auf einer vorgelegten Fotografie zeichnete der Privatkläger die Stossrichtung gleich ein, wie der Berufungskläger dies getan hatte, nämlich nicht parallel sondern in Richtung der Gleise (Akten S. 187, 189 f., 192, 194). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und an der Berufungsverhandlung bestätige er diese Aussagen.

In zusammenfassender Würdigung ist festzuhalten, dass die Angaben des Privatklägers, wonach dem Stoss eine gegenseitige Schubserei voraus gegangen sei, den späteren Aussagen widersprechen, wonach er sich bereits abgedreht habe und zurückgehen wollte. Von einem wechselseitigen Stossen ist folglich nicht auszugehen. Als unglaubhaft schätzt das Appellationsgericht auch die Aussage ein, der Berufungskläger habe gewusst dass das Tram kommt, weil er davor kurz nach links und rechts geblickt habe. Der Privatkläger, der dies angeblich mitbekommen habe, will selber nämlich nichts vom einfahrenden Tram bemerkt haben, obschon er – im Gegensatz zum Berufungskläger – mit Blickrichtung zum einfahrenden Tram stand. Dass er gezielt unter das Tram gestossen worden sei, kann mit diesen Aussagen darum nicht begründet werden. Hingegen sind die Aussagen betreffend das Abdrehen des Körpers konstant und mit den übrigen Gegebenheiten in Einklang zu bringen. Auch die Aussage zur Verwendung des vollen Körpereinsatzes beim Stoss kann nicht a priori als unwahr verworfen werden. Letztere beide Angaben sind folglich an den Aussagen der übrigen Augenzeugen zu messen.

3.2.3 C____ gab gegenüber der Polizei an, B____ habe sich plötzlich abgedreht, worauf ihn der Berufungskläger zur Seite gestossen habe. Der Privatkläger habe das Gleichgewicht verloren, sei gestolpert und auf das Tramtrassee gefallen (Akten S. 89). Jugendanwaltschaftlich befragt sagte er aus, der Privatkläger habe sich irgendwie abdrehen wollen und sei dann geschubst worden. Als er dem Berufungskläger die Zigarette übergeben habe, habe er noch zu ihm gesagt, er solle schnell rauchen, denn das Tram komme, er habe es auch schon von weitem gesehen. In der Folge bestätigte er die Drehbewegung des Privatklägers und erklärte in Bezug auf die Stossrichtung: „gleichzeitig schubste A____ ihn gegen die Geleise“. Dies entspricht auch der Position, wie sie die Auskunftspersonen auf der vorgelegten Foto einzeichnete. Der Privatkläger habe im Tram Bier getrunken, eventuell habe er deswegen das Gleichgewicht verloren. Allerdings sei er zuvor nicht herum getorkelt sondern sei normal gewesen. Die Heftigkeit des Stosses beschrieb C____ als „schon sehr heftig“ bzw. „mit voller Kraft“, B____ sei ein bis zwei Meter „geflogen“ (Akten S. 154 ff., 163). In der zweiten Befragung sagte er zwei Mal gleichlautend aus, „B____ wollte sich umdrehen und zurück zu uns kommen, als ihn dann A____ auf die Geleise schubste“ (Akten S. 179, 180). Zuvor habe die Auskunftsperson den Berufungskläger darauf hingewiesen, dass gleich das Tram komme. Der Privatkläger sei drei oder vier Meter nach hinten gestolpert. Der Berufungskläger habe „schon ziemlich fest“ gestossen, mit beiden Armen und mit dem Oberkörper nach vorne. Wäre der Privatkläger jedoch nüchtern gewesen, hätte er sich nach Meinung der Auskunftsperson auffangen können. Die Stossrichtung zeichnete er kongruent zu seinen Aussagen in Richtung der Gleise gerichtet auf (Akten S. 180 ff., 185).

Eine Würdigung der Aussagen von C____ ergibt zunächst deren hohe Konstanz. Mit Ausnahme der Distanz, welche der Privatkläger nach dem Stoss stolperte („ein bis zwei Meter“ bzw. „drei oder vier Meter“), hat er sämtliche Gegebenheiten gleichbleibend geschildert. Ausserdem sind die Schilderungen der Auskunftsperson auch relativ detailreich (so beispielsweise in Bezug auf das Fortspicken der Zigarette auf die Gleise oder gegen das Tram [Akten S. 179]). Es ist hervorzuheben, dass sie sich in Bezug auf das Abdrehen, das Stolpern und den zumindest erheblichen Kraftaufwand beim Stossen mit den Aussagen des Privatklägers decken. Was das Stolpern und den Kraftaufwand betrifft, decken sich diese Aussagen auch mit den tatnächsten Angaben des Berufungsklägers. Dies spricht für ihre Glaubhaftigkeit.

3.2.4 D____ hat in der polizeilichen Befragung keine detaillierten Aussagen gemacht. Er habe bloss gesehen, wie der Berufungs- den Privatkläger geschubst habe und letzterer unter das Tram gefallen ist (Akten S. 88). In der jugendanwaltschaftlichen Einvernahme erwähnte auch er, dass C____ dem Berufungskläger gesagt habe, er solle schnell rauchen, weil das Tram komme. Danach habe er nur gesehen, wie der Privatkläger gestossen worden sei. Wie stark der Stoss gewesen sei und ob dies der Grund des Sturzes war, wisse er nicht. Es sei zu schnell gegangen und er habe sich zu weit weg befunden. In Bezug auf die Position vor dem Sturz gab er gleichlautend zu den übrigen Aussagen an, der Privatkläger habe ein wenig versetzt, d.h. näher zu den Gleisen, gestanden. Entsprechend zeichnete er die Positionen nicht parallel ein (Akten S. 148). Später fügte er an, B____ habe sich vom Berufungskläger abgedreht gehabt und dieser habe ihn von der Seite geschubst. Zum Alkoholisierungsgrad des Privatklägers führte er aus, dieser habe normal gewirkt (Akten S. 139 ff.).

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass jene Aussagen, die D____ mit Bestimmtheit treffen konnte, mit jenen des Privatklägers und C____ übereinstimmen. Dies spricht dafür, dass das sich der Privatkläger bereits abgedreht hatte, als er gestossen wurde und dass dies – aufgrund der eingezeichneten Position der beiden – in Richtung des Gleises geschah.

3.2.5 E____ machte in der polizeilichen Befragung keine relevanten Auskünfte zu den strittigen Punkten. In der jugendanwaltschaftlichen Einvernahme zeichnete er die Stossrichtung in Richtung der Gleise ein (Akten S. 131) und führte aus, der Berufungskläger habe mit Anlauf mit beiden Armen kräftig gegen die Brust des Privatkläger gestossen. Dieser sei eineinhalb Schritte nach hinten gestolpert, habe über seine Schulter nach hinten geschaut und sei aufs Gleis gefallen. Zuvor habe C____ den Berufungskläger noch gemahnt, schnell zu rauchen weil das Tram komme. Der Privatkläger habe zwar getrunken gehabt, sei aber normal gewesen. (Akten S. 121 ff.).

Wie schon bei den übrigen Auskunftspersonen ergibt sich eine Übereinstimmung der Aussagen von E____ in Bezug auf die Heftigkeit des Stossens, das Stolpern und die Positionierung beider auf dem Perron, d.h. der Privatkläger stand etwas versetzt, näher zum Perronrand. Auch die Auskunftsperson E____ machte eine Eigenbewegung beim Privatkläger aus, impliziert nämlich durch die Drehbewegung beim Blick über die Schulter. Er verortete sie zeitlich jedoch nicht vor dem Stoss, sondern danach, während des Taumelns.

3.3

3.3.1 In zusammenfassender Würdigung ist somit festzuhalten, dass mit Ausnahme des Berufungsklägers sämtliche Beteiligten eine Drehbewegung unmittelbar vor oder kurz nach dem Stoss ausgemacht haben. Auch der Berufungskläger hat in der tatnächsten Einvernahme gemeint, dies sei möglich, bevor er die Aussage durch Nichtwissen relativierte und sich später im Verfahren auf das Gegenteil festlegte. Sodann haben sämtliche Beteiligten, ausser D____, der generell keine genauen Aussagen gemacht hat, eine erhebliche Kraftaufwendung beim Stoss beschrieben. Der Berufungskläger selbst hat dies in der tatnächsten Einvernahme ebenfalls vage bestätigt und erst später bestritten. Soweit die Verteidigung sich in Bezug auf die Kraftaufwendung auf den Grundsatz von in dubio pro reo beruft, ist ihr entgegenzuhalten, dass angesichts der Mehrzahl der gleichlautenden Aussagen zweifelsfrei von einem heftigen Stoss auszugehen ist. Die Positionierung der Kontrahenten auf dem Perron und davon ausgehend die Stossrichtung wurde von den Auskunftspersonen und dem Privatkläger ebenfalls durchgängig so geschildert und visualisiert, dass der Privatkläger etwas näher zum Gleis hin versetzt stand, als der Berufungskläger. Dies deckt sich mit den tatnäheren Einlassungen des Berufungsklägers. Bei dieser Ausgangslage lässt sich ohne Zweifel nachvollziehen, dass der Privatkläger veranlasst durch den Stoss in Richtung Gleis taumelte und nicht parallel dazu.

Die Beweiserhebungen ergeben, dass der Berufungs- dem Privatkläger mit beiden Händen einen heftigen Stoss versetzte, sodass dieser ins Stolpern geriet. Aufgrund der Positionierung beider auf dem Perron erfolgte der Stoss in spitzem Winkel in Richtung der Gleise. Angesichts der ihm mit dem Stoss verabreichten Energie geriet der leichtgewichtige Privatkläger ins Stolpern und taumelte unaufhaltbar in Richtung der Perronkante. Dabei veränderte er im Vergleich zur Ausgangsposition nicht nur seine Position, sondern auch seine Haltung und versuchte sich mit Hilfe einer Drehung aufzufangen, wobei er sich allenfalls schon vor dem Stoss leicht abgedreht haben könnte. Schliesslich stürzte der Privatkläger ins 30cm unter dem Perron liegende Gleisbett, konkret auf die hochstehenden Gleisprofile bzw. den Schotter (vgl. E. 3.1.4). Durch den Aufprall zog er sich die im rechtsmedizinischen Gutachten vom 5. Juli 2016 geschilderten Verletzungen zu. Die Endlage befand sich unter einem Tram der Linie [...], welches gleichzeitig eingefahren war, parallel zu dessen Fahrtrichtung zwischen den Schienen und der Perronwand mit Kopf Richtung [...].

3.3.2 Was die Alkoholisierung des Privatklägers im Grade von maximal 1,60 ‰ angeht, trifft zu, dass er dadurch in seiner Reaktionsfähigkeit und seiner Körperbeherrschung eingeschränkt gewesen sein muss. Von einer Unterbrechung des natürlichen Kausalzusammenhanges, wie es die Verteidigung in der Berufungsbegründung behauptet hat, kann jedoch nicht die Rede sein. Sie hat mit Stellungnahme vom 16. Mai 2018 selbst vertreten, dass alle Beteiligten bestätigen, dass dem Privatkläger die Alkoholisierung in keiner Weise anzumerken war. Es liegen auch anderweitig keine Hinweise vor, dass der Privatkläger am betreffenden Abend unsicher auf den Beinen gewesen sein könnte und der Berufungskläger hat einen wuchtigen Stoss zugestanden. Weder die Alkoholisierung noch die Witterungsverhältnisse wären – selbst in ihrem Zusammenwirken – geeignet gewesen, den Kausalverlauf in die hier zu beurteilenden Bahnen zu lenken. Damit besteht kein Zweifel daran, dass der Taterfolg (natürlich) kausale Folge des Stossens durch den Berufungskläger ist.

3.3.3 Sämtliche Auskunftspersonen haben sich zudem darauf festgelegt, dass der Berufungskläger um das einfahrende Tram gewusst haben müsse, weil C____ ihm dies gesagt habe. Der Privatkläger will den Hinweis nicht gehört haben, obschon er direkt beim Berufungskläger stand. Er leitet das Wissen des Berufungsklägers um das Tram aus dessen angeblichen Blicken nach links und rechts ab. Ein solches Verhalten scheint jedoch aus keiner der übrigen Aussagen auf. Der Berufungskläger selbst bestreitet beide Darstellungen und will die Einfahrt des Trams nicht bemerkt haben, bzw. erst aus dem Augenwinkel, als es bereits zu spät war. Mit Ausnahme jener des Privatklägers erweisen sich die jeweiligen Depositionen als glaubhaft. Dass der Berufungskläger das Tram nicht wahrgenommen haben will, wird im Übrigen dadurch plausibilisiert, dass es dunkel war, stark regnete (vgl. Videosequenzen [...]) und er mit dem Rücken zu dessen Herkunftsrichtung stand. Hinzu kommt, dass sich der Berufungskläger angespannt mit dem Privatkläger auseinandersetzte und seine Aufmerksamkeit vollumfänglich auf diesen gerichtet war. Insgesamt ist zu schliessen, dass C____ den Berufungskläger zwar effektiv auf das herannahende Tram aufmerksam gemacht hat, dieser den Hinweis aber nicht wahrgenommen hat.

In rechtlicher Hinsicht hat sich die Vorinstanz zunächst mit der Frage auseinandergesetzt, ob sich der Berufungskläger der Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB) und ferner der versuchten vorsätzlichen Tötung (Art. 111 i.V.m. Art. 22 StGB) schuldig gemacht hat. Es gelangte zum Schluss, dass keine entsprechende Strafbarkeit vorliege. Diesbezüglich ergeht der Hinweis, dass vorsätzliche Tötungsdelikte, auch versuchte, der Gefährdung des Lebens vorgehen, weshalb es sich anbietet, sie vorweg zu prüfen. Ohne die Voraussetzungen der (eventual-)vorsätzlichen schweren Körperverletzung verneint zu haben (vgl. Würdigungsvorbehalt im Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung S. 2), nahm das Jugendgericht nur eine Prüfung der fahrlässigen schweren Körperverletzung vor und erkannte den Berufungskläger für schuldig.

Vorliegend sind zwei mögliche Tatbestandsverwirklichungen zu prüfen: Unter dem Titel der versuchten vorsätzlichen Tötung jene mit möglichem Todeseintritt durch Überfahren des Opfers durch das Tram (sowie subsidiär hierzu die Gefährdung des Lebens). Andererseits – unter dem Titel der Körperverletzung – die Folgen des Sturzes ins Gleisbett.

4.1 Der Privatkläger verlangt einen Schuldspruch wegen versuchter (eventual-) vorsätzlicher Tötung. Er hält dafür, an einer Tramstation sei jederzeit mit dem Einfahren eines Trams zu rechnen, insbesondere wenn man bereits längere Zeit wartend verbracht habe (Stellungnahme vom 16. April 2018 S. 1).

4.1.1 In subjektiver Hinsicht setzt Art. 111 StGB einzig einen auf die Herbeiführung des Todes eines Menschen gerichteten Vorsatz i.S.v. Art. 12 Abs. 2 StGB voraus. Eventualvorsatz genügt gemäss der expliziten Regelung von Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB. Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt Eventualvorsatz vor, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Verwirklichung des Tatbestands für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3, 133 IV 222 E. 5.3, 133 IV 1 E. 4.1, 133 IV 9 E. 4.1, 131 IV 1 E. 2.2). Nicht erforderlich ist, dass der Täter den Erfolg „billigt“ (eingehend BGE 96 IV 99, 130 IV 58 E. 8.3 m.w.H). Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen hat, muss das Gericht – bei Fehlen eines Geständnisses der beschuldigten Person – aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 130 IV 58 E. 8.4, 125 IV 242 E. 3c, je mit Hinweisen).

4.1.2 Wie sich aus der vorstehenden Beweiswürdigung ergibt, stand der Berufungskläger bei Einfahrt des Trams mit dem Rücken in Richtung [...] (E. 3.1.3). Ihm ist auch der Hinweis der Auskunftsperson C____ entgangen, dass sich das Tram bereits in Sichtweite befand (E. 3.3.3). Das Risiko der Tatbestandsverwirklichung ergab sich für den Berufungskläger somit einzig daraus, dass an einer Tramstation regelmässig Fahrzeuge einfahren. Hierzu sind die konkreten Begebenheiten zu beleuchten: Die Haltestelle [...] wird lediglich von einer Tramlinie bedient und wurde gemäss ediertem Fahrplan am fraglichen Abend von 21:00 Uhr bis Betriebsschluss nur noch im Viertelstunden-Takt angefahren, mithin auch zur Tatzeit um ca. 23:11 Uhr. Dies relativiert die Wahrscheinlichkeit der „jederzeitigen“ Einfahrt eines Trams stark. Obschon die Jugendlichen bereits einige Minuten an der Station gewartet haben, muss sich dem Berufungskläger nicht aufgedrängt haben, dass die Einfahrt des nächsten Kurses unmittelbar bevorstand. So ist aufgrund des niedrigen Verkehrsaufkommens der Linie [...] der Fussgängerübergang über die Gleise auch tagsüber nicht durch eine Lichtsignalanlage, Schranke oder anderweitig gesichert. Dass der Berufungskläger es in Kauf nahm, dass sein Stoss den Privatkläger auf die Gleise befördern könnte (E. 4.3.2.4), ist nicht gleichzusetzen mit dem bedeutend kleineren Risiko einer Kollision mit dem Tram im gleichen Moment. Massgebend ist zudem, dass der Berufungskläger den Privatkläger nicht geplant und mit Kalkül auf dem Perron wegstiess sondern als spontane Reaktion darauf, dass er von diesem ins Gesicht gespuckt worden war. Zuvor hatte er sich mit dem Privatkläger im Disput über eine angerauchte Zigarette befunden, weshalb seine Aufmerksamkeit auch deswegen nicht auf seine Umwelt gerichtet war (vgl. E. 5.3.2).

Ein Schuldspruch wegen eventualvorsätzlicher Tötung setzt voraus, dass sich dem Berufungskläger die Möglichkeit des Todes seines Opfers als derart wahrscheinlich aufdrängte, dass ihm dies als Inkaufnahme des Erfolgs auszulegen ist. Hiervon ist nicht auszugehen, wenn in seiner Wahrnehmung keine konkreten Hinweise auf das einfahrende Tram vorhanden sind. Die abstrakte Möglichkeit, dass „jederzeit“ ein Tram einfahren könnte, wenn der Berufungskläger bereits wenige Minuten an der Station stand, reicht nicht aus, um daraus abzuleiten, dass er eine Tötung des Opfers durch das nächste einfahrende Tram in Kauf nahm, sofern man berücksichtigt, dass er aufgrund einer Provokation handelte und die Station nur alle 15 Minuten aus der fraglichen Richtung angefahren wird.

Damit fehlt es in Bezug auf den Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung am subjektiven Tatbestand. Der diesbezügliche Antrag des Privatklägers ist abzuweisen und der Berufungskläger ist vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung, begangen am 16. April 2016, zum Nachteil von B____, freizusprechen.

4.2 Es ist zu prüfen, ob sich der Berufungskläger stattdessen der Gefährdung des Lebens schuldig gemacht hat. Der Privatkläger hat den diesbezüglich von der Vorinstanz ausgefällten Freispruch im Berufungsverfahren nicht gerügt und auch keinen entsprechenden Antrag in Bezug Art. 129 StGB gestellt, sodass in summarischer Würdigung folgendes festzuhalten ist:

Der subjektive Tatbestand von Art. 129 StGB setzt einerseits direkten Vorsatz, wobei Eventualvorsatz nicht genügt, und andererseits eine skrupellose Weise der Tatbegehung voraus. Verlangt wird ein „gewissenloses, sittlich zu missbilligendes Motiv“, bzw. eine „besondere Hemmungslosigkeit oder Rücksichtslosigkeit“. Sie ist gegeben, wenn der Täter ohne jeden vernünftigen Grund menschliches Leben in Gefahr bringt. Dabei ist auch die Nähe der Gefahr zu berücksichtigen (statt vieler: Trechsel/Mona, Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2018, Art. 129 N 5, mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung).

Vorliegend ergibt ein Blick auf die Motivlage, dass der Berufungskläger den Privatkläger zwar aus nichtigen Motiven, nämlich im Streit um eine angerauchte Zigarette, von sich wegstiess. Massgebend ist jedoch, dass sich die Auseinandersetzung deshalb auf eine tätliche Ebene verlagerte, weil der Privat- den Berufungskläger unvermittelt ins Gesicht gespuckt hatte (vgl. E. 5.3.2). Daraufhin reagierte der Berufungskläger spontan, indem er sich Abstand verschaffte. Er handelte schlechterdings aus einer Kurzschlussreaktion. Unter diesen Umständen ist eine skrupellose Art der Tatbegehung zu verneinen. Damit fehlt es auch in Bezug auf Art. 129 StGB am subjektiven Tatbestand. Da der Tatbestand der Gefährdung des Lebens nicht (bzw. unecht) mit jenem der vorsätzlichen Tötung konkurriert, ergeht kein separater Freispruch im Dispositiv.

4.3 Der Privatkläger verlangt einen Schuldspruch wegen schwerer Körperverletzung. Das Appellationsgericht hat sich die Würdigung des angeklagten Sachverhalts unter Art. 122 StGB mit Verfügung vom 5. Dezember 2018 vorbehalten (wie auch schon die Vorinstanz: Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung S. 2)

Der schweren Körperverletzung macht sich namentlich schuldig, wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt (Art. 122 Abs. 1 StGB). Die Lebensgefahr muss insofern eine unmittelbare sein, als dass ein Zustand herbeigeführt wurde, in dem sich die Möglichkeit des Todes dermassen verdichtet, dass sie zur ernstlichen und dringlichen Wahrscheinlichkeit wird. Die Lebensgefahr muss nicht notwendigerweise eine zeitlich unmittelbar akute sein. Massgebend ist vielmehr die erhebliche Wahrscheinlichkeit des tödlichen Verlaufs. In der Praxis kann Lebensgefahr vor allem im Zusammenhang mit Schädel-Hirn-Traumata sowie äusseren und inneren Blutungen vorkommen (Roth/Berkemeier, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 122 N 5 StGB, mit Hinweisen). Subjektiv ist (Eventual-) Vorsatz erforderlich, der sich auf die Schwere der Verletzung beziehen muss. Für dessen theoretische Grundlagen wird auf E. 4.1.1 verwiesen.

4.3.1 In Bezug auf den objektiven Tatbestand ergibt sich gemäss Krankenakte und rechtsmedizinischem Gutachten vom 5. Juli 2016, dass unmittelbar nach dem Ereignis bloss Quetsch-Riss-Wunden an der Stirn und im rechten Scheitelbereich des Privatklägers festgestellt wurden. In der Folge sei es zu Kopfschmerzen und Erbrechen gekommen. Bei der radiologischen Untersuchung haben sich an korrespondierender Lokalisation zur Quetsch-Riss-Wunde am Scheitel ein eingedrückter Schädelbruch sowie eine Blutung zwischen Schädelkalotte und harter Hirnhaut (Epiduralblutung) gezeigt. Durch das Trauma sei es zu einer Verletzung einer Hirnhautschlagader gekommen und innerhalb kurzer Zeit zu einer raumfordernden Blutansammlung zwischen der harten Hirnhaut und der Schädelkalotte, was eine Kompression des Gehirns zur Folge habe. Das sog. luzide Intervall zwischen dem Ereignis und dem Auftreten der Symptome erkläre sich dadurch, dass die Blutung erst Symptome verursache, wenn sie eine bestimme Grösse erreicht habe, was eine gewisse Zeit brauche. Der Privatkläger sei darum vom Spital [...] nach dem Universitätsspital Basel verbracht worden. In einer Würdigung des Vorstehenden hält das rechtsmedizinische Gutachten fest, es könne von einer unmittelbaren Lebensgefahr ausgegangen werden, welche durch eine operative Massnahme behoben wurde (Aktenfaszikel S. 71a; Foto-Index: Akten S. 96 f.; Akten S. 200 f.; Röntgenaufnahme: Akten S.203).

Gemäss vorstehendem Beweisergebnis (E. 3.3.1) versetzte der Berufungs- den Privatkläger mit beiden Händen einen heftigen Stoss gegen die Brust, worauf dieser auf die Perronkante zutaumelte und schliesslich ins Gleisbett stürzte, wobei er sich beim Aufprall die genannten Verletzungen zuzog. Die Folge, dass der Privatkläger aufgrund des Stosses nicht bloss aus dem Gleichgewicht geraten, sondern angesichts der Nähe zum tief liegenden Gleisbett, seines geringen Gewichts und der Heftigkeit des Stosses in dieses hineinstürzen und sich beim Aufprall auf die vorstehenden Gleise heftig den Kopf anschlagen würde, liegt nicht ausserhalb der normalen Lebenserfahrung (zur individuellen Vorhersehbarkeit vgl. nachfolgend E. 4.3.2). Der Geschehensablauf setzt auch keine ganz aussergewöhnlichen Umstände voraus, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die das Verhalten des Beschuldigten in den Hintergrund drängen könnten (E. 3.3.2). Es liegt zwischen Tathandlung und Erfolg neben einem natürlichen ein adäquater Kausalzusammenhang vor.

Damit hat der Berufungskläger das objektive Tatbestandselement der lebensgefährlichen Verletzung eines Menschen erfüllt.

4.3.2 In Bezug auf den subjektiven Tatbestand ist zu prüfen, ob der Berufungskläger die lebensgefährliche Verletzung des Privatklägers in Kauf genommen hat.

4.3.2.1 Die Verteidigung macht auf der Wissensseite sinngemäss geltend, es könne angesichts dessen, dass es sich beim Berufungskläger zum Tatzeitpunkt um einen 15-jährigen Jugendlichen gehandelt habe, nicht ernsthaft davon ausgegangen werden, dass für ihn die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar waren, er habe „überhaupt keine Vorstellung von irgendeinem Geschehensablauf“ gehabt. Erst im jungen Erwachsenenalter würden übergeordnete Bereiche im Stirnhirn ausgebildet, jene Areale die für rationales Denken und vorausschauendes, überlegtes Planen zuständig seien. Man müsse einem 15-jährigen Jugendlichen einen sehr hohen Sorgfaltsmassstab unterstellen, wenn er alle möglichen Geschehensabläufe voraussehen solle. Es sei um eine Sekundenentscheidung gegangen. Auf der Willensseite betont sie, der Stoss sei aus einer „nicht willensgetragenen“ Reflexbewegung erfolgt, über den der Berufungskläger keine Kontrolle gehabt habe (Berufungsbegründung vom 2. März 2018 S 12; Replik zur Berufungsantwort der Staatsanwaltschaft vom 16. Mai 2018 S. 4; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 9; Parteivortrag Berufungsverhandlung S. 3 f.).

4.3.2.2 In Bezug auf die Wissensseite ist vorab festzuhalten, dass der Berufungskläger zum Tatzeitpunkt 15 Jahre und knapp 10 Monate alt war. Wie sich aus den Akten zur Person ergibt, verlief seine Entwicklung normal (Besuch der obligatorischen Schulen, Beginn der Lehrausbildung; Akten S. 7 ff.). Vor diesem Hintergrund gehen die allgemeinen Skizzierungen der Verteidigung zur Hirnentwicklung in der Adoleszenz an der Sache vorbei. Kinder werden im Primarschulalter damit vertraut gemacht, dass am Rand von Verkehrsflächen, auf Trottoirs sowie an Bus- und Tramhaltestellen erhöhte Vorsicht geboten ist und es sich verbietet, andere Personen zu stossen oder aus dem Gleichgewicht zu bringen. Es ist auch nie bestritten worden, dass sich der Berufungskläger als knapp 16-jähriger Lehrling adäquat im öffentlichen Verkehr verhalten konnte. Es ist sodann ein überschaubarer Vorgang und war vom Berufungskläger grob vorauszusehen, dass ein überraschend ausgeführter Stoss den untergewichtigen Privatkläger (vgl. E. 3.1.1) aus der Balance bringen würde. Dieses Überraschungselement war entscheidend: Der Privatkläger hatte keine Möglichkeit, sich auf den Stoss vorzubereiten und sich durch den Aufbau von Körperspannung abzufangen. Der Berufungskläger hingegen trainierte zu jener Zeit drei Mal wöchentlich in einem Fitnessstudio (Akten S. 9, 213) und verfügte somit – trotz seines Alters – über ein gewisses Körpergefühl in Bezug auf den eigenen Krafteinsatz. Visuell war erkennbar, dass er und der Privatkläger relativ nahe zur Perronkante standen (vgl. Würdigung Videosequenzen E. 3.1.3) und er gab selbst an, gewusst zu haben wo er stehe (Akten S. 110). Aufgrund dessen musste der Berufungskläger damit rechnen, dass der rückwärts stolpernde Privatkläger von der Perronkante abstürzen und unkontrolliert auf den vorstehenden Schienen und dem Schotter im Gleisbett aufschlagen würde. Der Berufungskläger wusste auch, dass der Privatkläger zumindest leicht alkoholisiert war, denn er hatte ihn an [...] bereits mit einer Bierdose in der Hand angetroffen (Akten S. 213, 248; Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung S. 7) und mit der Lebenserfahrung von knapp 16 Jahren waren ihm die entsprechenden Auswirkungen bekannt. Damit war beim Berufungskläger eine Vorstellung über den Zusammenhang zwischen dem eigenen Handeln und dem Erfolg gegeben.

4.3.2.3 Für die Willensseite ist zunächst die erste Aussage des Berufungsklägers aus dem Vorverfahren heranzuziehen, wonach zwischen der Spuckattacke durch den Privatkläger und dem Stoss ca. 10 Sekunden vergangen seien (Akten S. 109 f.). In einer späteren Einvernahme relativierte er diese Angabe indem er aussagte, es sei ca. 10 Sekunden vom Spucken über das Stossen bis hin zum Sturz mit der Endlage unter dem Tram gegangen (Akten S. 207 f., 211). Anlässlich der Schlusseinvernahme und der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sprach der Berufungskläger von einem „Reflex“, bzw. er habe Abstand gewollt (Akten S. 246; Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung S. 6 f.).

Hierzu ist zu bemerken, dass sich der Berufungskläger durch die Tatsache, unvermittelt bespuckt zu werden, freilich provoziert fühlte. Anders als vorgebracht, wäre ein Reflex denkbar, wenn der Berufungskläger eine unwillkürliche Ausweichbewegung gemacht hätte, beispielsweise durch Abwenden des Gesichts. Er macht jedoch geltend, er habe sich Abstand verschaffen wollen und sei auch bereit für eine körperliche Auseinandersetzung gewesen („Wenn er auf mich losgegangen wäre, dann hätte ich ihn wohl geschlagen.“; Akten S. 111). In der Schlusseinvernahme gab er an, dies werde ihm kein zweites Mal passieren. Würde er erneut in so eine Situation geraten, ginge er davon (Akten S. 247). In ihren Ausführungen zur Notwehr bekräftigt auch die Verteidigung, das Verhalten des Privatklägers rechtfertige „zweifelsohne einen Schubs um Abstand zu gewinnen“ (Berufungsbegründung vom 2. März 2018 S. 14). Indem der Berufungskläger ausführt, dass der Stoss von einer bestimmten Intention getragen war und seine diesbezüglichen Handlungsoptionen abwägt, gesteht er das Willenselement implizit selbst zu. Dies legt auch der in der tatnächsten Aussage noch aufscheinende zeitliche Abstand zwischen Spuckattacke und Reaktion nahe. Das Verhalten des Berufungsklägers ist somit nicht als reflexartig sondern aufgrund der Provokation allenfalls als wenig überlegt zu bewerten.

4.3.2.4 Aus dem Gesagten folgt der Schluss, dass der Berufungskläger den Sturz des Privatklägers ins Gleisbett und die daraus resultierenden Verletzungen in Kauf genommen hat. Dass er den Erfolgseintritt nicht billigte, lässt die Tatbestandsmässigkeit nicht entfallen. Nach dem Vorstehenden hat der Berufungskläger den objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 122 StGB eventualvorsätzlich erfüllt.

Für eine Prüfung des Tatbestandes der fahrlässigen schweren Körperverletzung verbleibt damit kein Raum.

4.4 Der Berufungskläger beruft sich auf den Rechtfertigungsgrund der Notwehr.

4.4.1 Die Verteidigung legt dar, die Notwehrgesamtlage habe bereits mit der bedrängenden Annäherung, verbunden mit der Bitte des Privatklägers, einen Zug von der Zigarette zu erhalten, begonnen. Der Berufungskläger sei körperlich bedrängt worden, wobei der psychisch aufgebaute Druck im frontalen Anspucken gegipfelt habe. Dieses Verhalten habe zweifelsohne einen Schubs gerechtfertigt, um Abstand zu gewinnen. Die Vorinstanz habe zu Unrecht angenommen, dass sich der Privatkläger nach der Spuckattacke bereits abgedreht habe und die Notwehrlage beim Stoss bereits beendet gewesen sei. Vielmehr sei er weiterhin frontal vor dem Berufungskläger gestanden. Eventualiter sei von einem Notwehrexzess auszugehen (Berufungsbegründung vom 2. März 2018 S. 13 f.; Parteivortrag Berufungsverhandlung S. 4 f.).

Der Privatkläger hat stets bestritten, den Berufungskläger absichtlich ins Gesicht gespuckt zu haben und erklärt, dass er jeweils eine feuchte Aussprache bekomme, wenn er Bier trinke (Akten S. 170, 188 f.; Protokoll erstinstanzlichen Hauptverhandlung S. 4, 5; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 5). C____ gab in beiden Einvernahmen an, der Privatkläger habe ihm gegenüber zugegeben, den Berufungskläger bespuckt zu haben, weil er wütend gewesen sei. Selber habe er es jedoch nicht wahrgenommen (Akten S. 155 f., 178 f., 182). D____ und E____ wollen nichts Derartiges bemerkt haben und haben keine näheren Angaben gemacht. Die Jugendanwaltschaft verweist auf einen rechtskräftigen Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Basel-Landschaft vom 18. November 2016, mit dem der Privatkläger der Beschimpfung schuldig erklärt worden ist (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 5, 10). Dieser wiederum stellt dessen korrekte Eröffnung in Abrede (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 5, 7).

4.4.2 Ob der Berufungs- vom Privatkläger effektiv mit Absicht bespuckt worden ist oder ob er wegen einer „feuchten Aussprache“ von Spucke im Gesicht getroffen wurde, kann in der vorliegenden Konstellation offen bleiben: Irrt sich ein Täter und geht er von einem unrechtmässigen Angriff aus, auf den er mit Notwehr reagiert, obwohl tatsächlich gar kein Angriff vorliegt, so handelt er in Putativnotwehr. Dabei handelt es sich um einen Sachverhaltsirrtum (Art. 13 StGB). Zu dessen Bewertung ist die (irrige) Perspektive des Täters heranzuziehen und er wird beurteilt, als ob ein notwehrfähiger Angriff vorgelegen hätte (BGE 129 IV 6 E. 3.2; zuletzt: BGer 6B_569/2018 vom 20. März 2019 E. 3.5.2, 6B_873/2018 vom 15. Februar 2019 E. 1.1.3, 6B_789/2018 vom 21. Januar 2019 E. 2.3). Angesichts der Vorgeschichte (Verweigern des Überlassens der angerauchten Zigarette) ist hinreichend dargetan, dass der Berufungskläger zumindest in der Vorstellung handelte, vom Privatkläger absichtlich angespuckt worden zu sein. In diese Richtung deutet auch die Beweislage. Ob im Weiteren der Strafbefehl korrekt eröffnet worden und in Rechtskraft erwachsen ist, ist für dieses Verfahren nicht von Belang.

4.4.3 Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB). Der Angriff auf die Rechtsgüter des in Notwehr Handelnden muss bereits begonnen haben und im Zeitpunkt der Notwehrhandlung noch andauern. Dies tut er bis zu seiner Beendigung. Danach ist keine Notwehr mehr möglich. Unzulässig ist insbesondere Präventivnotwehr, die einem Angriff zuvorkommen soll (Niggli/Göhlich, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 15 StGB N 18 ff., mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Ehrverletzungsdelikte sind spätestens im Zeitpunkt ihrer Kenntnisnahme durch den Geschädigten vollendet (Riklin, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Vor Art. 173 StGB N 50a f.).

Die Verteidigung führt in sachverhaltlicher Hinsicht einzig an, Berufungs- und Privatkläger seien sich bis zum Stoss frontal gegenüber gestanden. Inwiefern sie darin eine Fortsetzung der tätlichen Beschimpfung erblickt, hat sie nicht erklärt. Soweit sie behauptet, die Notwehrlage habe in der „Bruchteilssekunde“ nach dem Spucken noch angedauert (Stellungnahme des Berufungsklägers vom 16. Mai 2018 zur Berufungsantwort der Staatsanwaltschaft S. 5), steht ihre Behauptung im Widerspruch zu den Aussagen des Berufungsklägers, wonach zwischen dem Spucken und dem Stoss bzw. der Endlage zumindest 10 Sekunden lagen und der daraus folgenden Feststellung, wonach der Berufungskläger nicht reflexartig handelte (vgl. E. 4.3.2.3). Weiter ist unbestritten, dass der Privat- den Berufungskläger weder ein zweites Mal anspuckte, noch dass er ihn beschimpfte oder im Begriff war, auf diesen loszugehen. Damit war der notwehrfähige Angriff im Zeitpunkt des Stosses beendet. Dass danach noch konkrete Anzeichen für eine weitere Rechtsgutverletzung bestanden und dass jedes weitere Zuwarten die Verteidigungschance gefährdet hätte, ist nicht erstellt und wird auch nicht substantiiert behauptet.

Nach dem Gesagten ist der Stoss des Berufungsklägers nicht vom Institut der Notwehr gedeckt. Nach Beendigung des Angriffs ist auch kein Notwehrexzess mehr möglich, weshalb keine diesbezügliche Prüfung erfolgen kann. Hingegen ist die zu spät erfolgte Abwehr über Art. 48 lit. c. StGB zu erfassen, der die identische Rechtsfolge vorsieht (E. 5.3.2).

4.4.5 Weitere Schuldausschluss- bzw. Rechtfertigungsgründe wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Damit hat sich der Berufungskläger der schweren Körperverletzung, begangen am 16. April 2016 zum Nachteil von B____, schuldig gemacht. Seine Berufung erweist sich als unbegründet.

5.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Tatkomponenten). Gemäss Art. 47 Abs. 2 StGB wird das Verschulden nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Täterkomponenten).

5.2 Es ist vorab die Strafart festzulegen:

Hat der jugendliche Täter schuldhaft gehandelt, so kann das Gericht eine Strafe verhängen (Art. 11 Abs. 1 JStG). Der Jugendliche, der nach Vollendung des 15. Altersjahres ein Verbrechen oder ein Vergehen begangen hat, kann mit Freiheitsentzug von einem Tag bis zu einem Jahr bestraft werden (Art. 25 Abs. 1 JStG).

Die Sanktion ist in erster Linie nach der Schwere des Verschuldens zu bestimmen. Angesichts der schweren Rechtsgutsverletzung, welche beinahe ein Menschenleben gekostet hat und des diesbezüglich mittleren Verschuldens (vgl. E. 5.3), erweist sich weder ein Verweis oder eine persönliche Leistung noch eine Busse als hinreichend, um dem Unrechtsgehalt der begangenen Straftat gerecht zu werden. Zudem hat der Berufungskläger tatbestandsmässig, rechtswidrig und schuldhaft gehandelt. Damit ist eine Freiheitsstrafe auszufällen.

5.3

5.3.1 In die Bewertung der objektiven Tatschwere fliesst zunächst die schwere Rechtsgutsverletzung ein. Zu beachten ist freilich, dass die Tatsache der Lebensgefahr bereits im Tatbestand von Art. 122 StGB abgebildet ist und darum für sich nicht verschuldenserhöhend ins Gewicht fällt. Gemäss Krankenakte (Akten S. 71a) leidet der Privatkläger jedoch mehrere Jahre nach dem Vorfall noch an dessen Spätfolgen. Nach dem Unfall beschrieb er starke kognitive Einschränkungen, ein Druckgefühl im Kopf und stechende Kopfschmerzen, zudem Übelkeit und Erbrechen sowie anhaltende Inkontinenz, was er an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte. Hierdurch wurde er als junger Mensch in seinem sozialen Leben erheblich beeinträchtigt. An der Berufungsverhandlung wies er lediglich noch auf Beeinträchtigungen der Konzentrationsfähigkeit und auf das Fortbestehen starker Kopfschmerzen hin, was ihn von entsprechenden Medikamenten abhängig mache. Dass keine strukturierte medizinische Nachsorge oder Therapie erfolgt ist, dürfte lediglich darauf zurückzuführen sein, dass der Privatkläger als jugendlicher Asylsuchender nicht mit den entsprechenden Strukturen verbunden war und sich nunmehr seit geraumer Zeit selbst in Untersuchungshaft befindet. Dies schmälert die Tatfolgen jedoch nicht. Insgesamt wiegt das objektive Tatverschulden schwer.

5.3.2 Auf subjektiver Seite sind primär die Beweggründe, die zur Tat geführt haben zu beleuchten: Der Berufungskläger hatte von C____ eine (angerauchte) Zigarette erhalten, wollte sie seinerseits aber nicht mit dem Privatkläger teilen. Gekränkt spuckte ihm dieser unvermittelt ins Gesicht, worauf sich der Berufungskläger Abstand verschaffen wollte und ihn von sich wegstiess. Die Tathandlung ist angesichts der abstossenden Provokation grundsätzlich nachvollziehbar und einigermassen verständlich. Das Verhalten liegt im Rahmen einer unter Jugendlichen vertretbaren Reaktion auf eine Spuckattacke. Belastend ist hingegen, dass diese Reaktion an einem besonders gefahrenträchtigen Ort – ohne Rücksicht auf Konsequenzen – erfolgt ist. Effektiv handelte der Berufungskläger spontan, ohne konkreten Tatplan und aus einer entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung heraus. Dies wirkt sich erheblich verschuldensmindernd auf die Strafzumessung aus (Art. 48 lit. c StGB). Ebenfalls verschuldensmindernd wirkt sich aus, dass der Berufungskläger bloss eventualvorsätzlich gehandelt hat. Hingegen wusste er, dass der Privatkläger Alkohol konsumiert hatte und entsprechend leichter aus dem Gleichgewicht zu bringen war. Dennoch wiegt die subjektive Tatschwere im Resultat leicht.

Im Resultat ergibt sich für die gesamte Tat ein leichtes bis mittleres Verschulden. Angesichts des Strafrahmens, der bis hin zu einem Jahr Freiheitsstrafe reicht, ist eine Einsatzstrafe von 4 Monaten festzulegen.

5.3.3 Unter dem Titel der Täterkomponenten ist zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger am [...] in [...] geboren wurde und aufwuchs. Er absolvierte die obligatorischen Schulen und begann eine Lehre als Sanitärinstallateur. Im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung gab er an, das letzte Lehrjahr wiederholen zu müssen. In Bezug auf das Nachtatverhalten ist festzuhalten, dass der Berufungskläger bereits am Tatort über die Folgen seines Tuns erschrak und sich daran beteiligte, dem Privatkläger erste Hilfe zu leisten. Später zeigte er sich insofern einsichtig, als dass er einen Versuch unternahm, ihn im Spital zu besuchen. Dabei wurde er vom Bruder des Privatklägers abgewiesen. Seither kümmerte er sich nicht weiter um sein Opfer, brach den Kontakt ab und erkundigte sich nicht nach dessen Zustand (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3). Reue brachte er beispielsweise zum Ausdruck, indem er angab, auf einer Skala von 0-10 würde er die Wichtigkeit, den Vorfall ungeschehen zu machen, mit 12 bewerten (Akten S. 113), bzw. dass er sich in der gleichen Situation anders verhalten würde. Es ist davon auszugehen, dass der Vorfall beim Berufungskläger eine bleibende Wirkung hinterlassen hat. Im Strafverfahren verhielt er sich kooperativ. Dem Geständnis kommt keine strafmindernde Wirkung zu, da es keinen Einfluss auf die Strafuntersuchung hatte. Das Nachtatverhalten wirkt sich insgesamt aber leicht strafmindernd aus. Im Schweizerischen Strafregister ist der Berufungskläger nicht verzeichnet, was sich neutral auswirkt.

Die Täterkomponenten verhalten sich insgesamt leicht strafmindernd. Es ist ihnen mit einem Strafabzug von einem Monat Rechnung zu tragen.

5.3.4 Damit ist in Würdigung sämtlicher relevanter Strafzumessungskriterien eine Freiheitsstrafe von 3 Monaten auszufällen. Das Urteil wird im Strafregister eingetragen (Art. 366 Abs. 3 lit. a StGB).

5.4 Gemäss Art. 35 Abs. 1 JStG schiebt das Gericht den Vollzug eines Freiheitsentzuges von höchstens 30 Monaten ganz oder teilweise auf, soweit eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Jugendlichen von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Die Vorinstanz ermittelte eine positive Legalprognose und gewährte dem Berufungskläger den bedingten Vollzug. Dieser Punkt ist nicht angefochten worden und es haben sich im zweitinstanzlichen Verfahren auch keine Tatsachen ergeben, die einen unbedingten Vollzug notwendig erscheinen lassen. Es kann auf die Erwägung zur Täterkomponente (E. 5.3.3) sowie auf die zutreffende Erörterung der Vorinstanz verwiesen werden (angefochtenes Urteil S. 12).

Die Probezeit ist auf das gesetzliche Minimum von 6 Monaten festzusetzen (Art. 29 Abs. 1 JStG analog).

Im Zivilpunkt hat die Vorinstanz die Entschädigungsforderung des Privatklägers hinsichtlich des Schadenersatzes und der Genugtuung dem Grundsatz nach gutgeheissen und zur Festlegung der Höhe auf den Zivilweg verwiesen. Der Berufungskläger wendet sich mit seinem Rechtsmittel zwar auch gegen diesen Punkt, er hat jedoch keine konkreten Rügen erhoben. Angesichts der Abweisung des Rechtmittels im Schuldpunkt, erweist sich seine Berufung auch im Zivilpunkt als unbegründet. Der Privatkläger hat diesen Urteilsspruch nicht angefochten. Damit wird diesbezüglich auf vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen (angefochtenes Urteil S. 11).

Darüber hinaus sprach die Vorinstanz dem Privatkläger eine Parteientschädigung zu. Der Berufungskläger focht auch diesen Punkt an und begründete sein Begehren damit, es sei ihm im Verfahren vor dem Jugendgericht zu Unrecht die amtliche Verteidigung verweigert worden. Über diesen Punkt ist im Rahmen der Kostenverlegung zu befinden (vgl. E. 7.3.3).

7.1 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Vorliegend ist der Berufungskläger mit seinen Anträgen vollständig unterlegen. Der Privatkläger hat mit seinem Rechtsmittel im Eventualpunkt obsiegt. Bei diesem Ausgang trägt der Berufungskläger die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens. Dem Berufungskläger sind somit die mit CHF 900.– zu beziffernden Kosten des Berufungsverfahrens, mit Einschluss der Urteilsgebühr, aufzuerlegen (vgl. § 21 des basel-städtischen Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]).

Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Mit dem vorliegenden Urteil wird das vorinstanzliche Urteil im Schuldpunkt bestätigt und der Berufungskläger unterliegt mit seinem Rechtsmittel. Damit verbleibt für eine Abänderung des vorinstanzlichen Kostenentscheids kein Raum und dem Berufungskläger sind die reduzierten Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 1‘000.– sowie eine Urteilsgebühr von CHF 600.– aufzuerlegen.

7.2

7.2.1 Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 9. November 2017 wurde dem Berufungskläger die amtliche Verteidigung für das Berufungsverfahren gewährt, vorsorglich mit einem Selbstbehalt von CHF 1‘000.–, unter Beiordnung von Rechtsanwältin [...]. Sie ist vom Staat zu bevorschussen (BGE 139 IV 113 E. 5). Der mit Honorarnote vom 3. Juli 2019 geltend gemacht Zeitaufwand von 19,25 Stunden erscheint angemessen, wobei für die Berufungsverhandlung und die Nachbesprechung vier Stunden Aufwand hinzugerechnet werden. Dieser wird praxisgemäss zum Ansatz von CHF 200.– entschädigt, ausmachend CHF 4‘650.–. Hinzu kommt ein Auslagenersatz von CHF 88.25. Hierzu addiert wird die Mehrwertsteuer gemäss den in den Jahren 2017 bzw. 2018/19 geltenden Steuersätzen, ausmachend CHF 366.80. Auf den verfügten Selbstbehalt von CHF 1‘000.– wird infolge der angespannten finanziellen Situation des Berufungsklägers verzichtet. Insgesamt sind Rechtsanwältin [...] somit CHF 5‘102.05 aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO hat der Berufungskläger dem Appellationsgericht die der Verteidigung bezahlte Entschädigung zurückzubezahlen sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

7.2.2 Der Berufungskläger wendet sich gegen die Verweigerung der amtlichen Verteidigung für das Verfahren vor dem Jugendgericht. Dieses hatte im Urteil vom 13. Juli 2017 erwogen, der entsprechende Antrag sei im Beweisverfahren nicht hinreichend belegt worden und das Gesuch mit nachträglichem Beschluss vom 14. August 2017 endgültig abgewiesen, wogegen Rechtsanwältin [...] Berufung erhoben hat. Die amtliche Verteidigung erweist sich angesichts der sich aus den Akten ergebenden Bedürftigkeit des Berufungsklägers als begründet.

Es erscheint gestützt auf die Honorarnote vom 12. Juli 2017 ein Aufwand von 33,5 Stunden (inklusive Hauptverhandlung) als angemessen. Dieser ist praxisgemäss zum Ansatz von CHF 200.– zu entschädigen, ausmachend CHF 6‘700.–. Hinzu kommt ein Auslagenersatz von CHF 452.– sowie die Mehrwertsteuer von CHF 572.15 (8 % auf CHF 7‘152.–). Insgesamt sind Rechtsanwältin [...] für das erstinstanzliche Verfahren somit CHF 7‘724.15 aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang der Hälfte dieses Betrags vorbehalten.

7.3

7.3.1 Die Verfahrensleitung gewährt der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege, wenn diese nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (Art. 136 Abs. 1 StPO). Diese umfasst namentlich die Bestellung eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft notwendig ist (Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO).

7.3.2 Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 9. November 2017 wurde dem Privatkläger die unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren gewährt, unter Beiordnung von Advokat [...]. Der mit Honorarnote vom 3. Juli 2019 geltend gemachte Aufwand von 13,2 Stunden erscheint angemessen, wobei vier Stunden für die Berufungsverhandlung und die Nachbesprechung hinzuzuzählen sind. Dieser Aufwand wird praxisgemäss zum Ansatz von CHF 200.– entschädigt, ausmachend CHF 3‘440.–. Hinzu kommt ein Auslagenersatz von CHF 52.05. Hierzu addiert wird die Mehrwertsteuer gemäss den in den Jahren 2017 bzw. 2018/19 geltenden Steuersätzen, ausmachend CHF 270.95. Insgesamt sind Advokat […] somit CHF 3‘763.–. Der Berufungskläger hat dem Appellationsgericht diesen Betrag zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, in Anwendung von Art. 138 Abs. 1 und 2 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO.

7.3.3 Die Vorinstanz sprach dem Privatkläger eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 8‘220.– zulasten des Berufungsklägers zu. Nachdem dem Berufungskläger für das erstinstanzliche Verfahren die amtliche Verteidigung gewährt wird, ist dem Privatkläger auch für das erstinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Zu beachten ist freilich, dass im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege der Aufwand praxisgemäss zum Ansatz von CHF 200.– vergütet wird.

Es erweist sich gestützt auf die Honorarnote vom 11. Juli 2017 ein Aufwand von 32,1 Stunden (inklusive Hauptverhandlung) als angemessen. Dieser ist praxisgemäss zum Ansatz von CHF 200.– zu entschädigen, ausmachend CHF 6‘420.–. Hinzu kommt ein Auslagenersatz von CHF 86.20 sowie die Mehrwertsteuer von CHF 520.50 (8 % auf CHF 6‘506.20). Insgesamt sind Advokat [...] für das erstinstanzliche Verfahren somit CHF 7‘026.70 aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Der Berufungskläger hat dem Appellationsgericht diesen Betrag zur Hälfte zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, in Anwendung von Art. 138 Abs. 1 und 2 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: A____ wird in Abweisung seiner Berufung der schweren Körperverletzung schuldig erklärt und zu 3 Monaten Freiheitsentzug verurteilt, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 6 Monaten,

in Anwendung von Art. 48 lit. c und 122 StGB sowie Art. 25 Abs. 1 und 35 JStG.

A____ wird vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung freigesprochen.

Die Zivilforderung von B____ wird dem Grundsatz nach gutgeheissen und gemäss Art. 126 Abs. 3 StPO zur Bezifferung auf den Zivilweg verwiesen.

A____ trägt die reduzierten Verfahrenskosten des erstinstanzlichen Verfahrens in Höhe von CHF 1‘000.– zuzüglich einer Urteilsgebühr von CHF 600.– sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 900.– (inklusive Kanzleiauslagen und zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

A____ wird für das erstinstanzliche Verfahren die amtliche Verteidigung gewährt. Der amtlichen Verteidigerin, Rechtsanwältin […], werden für das erstinstanzliche Verfahren ein Honorar von CHF 6‘700.– und ein Auslagenersatz von CHF 452.–, zuzüglich MWST von CHF 572.15 (8 % auf CHF 7‘152.–), somit total CHF 7‘724.15 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang der Hälfte vorbehalten.

Der amtlichen Verteidigerin, Rechtsanwältin […], werden für das Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 4‘650.– und ein Auslagenersatz von CHF 85.25, zuzüglich MWST von insgesamt CHF 366.80 (8 % auf CHF 732.20 sowie 7,7 % auf CHF 4‘003.05), somit total CHF 5‘102.05 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Von der Verlegung eines Selbstbehaltes wird abgesehen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

Die B____ im erstinstanzlichen Verfahren zugesprochene Parteientschädigung geht in vollem Umfang zu Lasten der Gerichtskasse. Dem Vertreter des Privatklägers im Kostenerlass, Advokat […], werden für das erstinstanzliche Verfahren ein Honorar von CHF 6‘420.– und ein Auslagenersatz von CHF 86.20 zuzüglich MWST von insgesamt 520.50 (8 % auf CHF 6‘506.20), somit total CHF 7'026.70, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. A____ hat dem Appellationsgericht diesen Betrag zur Hälfte zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, in Anwendung von Art. 138 Abs. 1 und 2 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO.

B____ wird für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 3‘440.– und ein Auslagenersatz von CHF 52.05, zuzüglich MWST von CHF 270.95 (8 % auf CHF 695.10 sowie 7,7 % auf CHF 2‘796.95), somit total CHF 3‘763.–, aus der Gerichtkasse zugesprochen. A____ hat dem Appellationsgericht diesen Betrag zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, in Anwendung von Art. 138 Abs. 1 und 2 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO.

Mitteilung an:

Berufungskläger

Privatkläger

Jugendgericht des Kantons Basel-Stadt

Jugendanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt

Strafregister-Informationssystem VOSTRA

Bundesamt für Verkehr BAV

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Liselotte Henz MLaw Joël Bonfranchi

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

Zitate

Gesetze

31

Gerichtsentscheide

9