Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_APG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_APG_001, SB.2017.115, AG.2018.754
Entscheidungsdatum
14.09.2018
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Kammer

SB.2017.115

URTEIL

vom 14. September 2018

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz), lic. iur. Eva Christ,

lic. iur. Lucienne Renaud, Dr. Carl Gustav Mez, Dr. Cordula Lötscher,

und Gerichtsschreiberin Dr. Patrizia Schmid Cech

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungskläger

c/o [...] Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Privatklägerinnen

B____

[...]

C____

[...]

vertreten durch D____, Advokat,

[...]

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Strafgerichts vom 13. Januar 2017

betreffend Diebstahl, Sachbeschädigung (grosser Schaden), Verursachen einer Explosion sowie mehrfaches Fahren ohne Berechtigung

Sachverhalt

A____ wurde mit Urteil des Strafgerichts vom 13. Januar 2017 des Diebstahls, der Sachbeschädigung (grosser Schaden), der Verursachung einer Explosion sowie des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung schuldig erklärt und verurteilt zu 4 ¾ Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft seit dem 5. Februar 2016. Weiter wurde er zur Tragung der Verfahrenskosten von CHF 27‘932.– sowie zur Bezahlung einer Urteilsgebühr von CHF 8‘500.– verurteilt. Vom Vorwurf der Veruntreuung und von der Anklage der mehrfachen versuchten vorsätzlichen Tötung wurde A____ freigesprochen. Die gegen ihn am 11. Dezember 2014 von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand ausgesprochene bedingte Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 130.– sowie die am 7. April 2015 von der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat wegen Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch und Führen eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzugs oder Aberkennung des Ausweises bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 80.–, jeweils mit einer Probezeit von 2 Jahren, wurden vollziehbar erklärt. Die Schadenersatzforderungen der Privatkläger wurden auf den Zivilweg verwiesen.

Gegen dieses Urteil hat A____, vertreten durch seine Verteidigerin, am 18. September 2017 Berufung erklärt und beantragt, er sei in Abänderung des Urteils des Strafgerichts vom Vorwurf des Diebstahls, der Sachbeschädigung und der Verursachung einer Explosion freizusprechen, unter o/e- Kostenfolge und Zusprechung einer Entschädigung für jeden Tag zu Unrecht ausgestandener Untersuchungs- und Sicherheitshaft. Er sei lediglich des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung schuldig zu erklären und dafür zu einer Geldstrafe von höchstens 40 Tagessätzen zu CHF 30.– zu verurteilen.

Mit Verfügung vom 16. Oktober 2017 hat der instruierende Appellationsgerichtspräsident die beantragte amtliche Verteidigung für das zweitinstanzliche Verfahren bewilligt und die Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft sowie den Vertretern der Privatkläger zugestellt. Innert Frist haben weder die Staatsanwaltschaft noch die Privatkläger Anschlussberufung erklärt oder Nichteintreten auf die Berufung beantragt. Mit Datum vom 13. Februar 2018 hat die Verteidigerin des Berufungsklägers die Berufungsbegründung eingereicht. Die Staatsanwaltschaft hat mit Eingabe vom 21. Februar 2018 ihre Berufungsantwort eingereicht, mit welcher sie – unter Verweis auf dessen Begründung – die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantragt. Mit Verfügung vom 19. März 2018 hat der Instruktionsrichter diese Stellungnahme der Verteidigung zur Kenntnisnahme zugestellt. Die Privatklägerinnen haben innert Frist keine Berufungsantwort eingereicht.

Mit Verfügung vom 6. Juni 2018 wurden die Parteien zur Verhandlung des Appellationsgerichts am 14. September 2018 geladen. An der Berufungsverhandlung ist der Berufungskläger befragt worden und sind sein Verteidiger sowie der Vertreter der Staatsanwaltschaft zum Vortrag verlangt. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Standpunkte der Parteien ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.1 Gegen Urteile des Strafgerichts kann gemäss Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR.312.0) Berufung erhoben werden. Zur Beurteilung der Berufung ist gemäss § 18 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SG.257.100) in Verbindung mit § 91 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Appellationsgericht als Kammer zuständig.

1.2 Der Beschuldigte ist durch das angefochtene Urteil beschwert und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung (Art. 382 Abs. 1 StPO). Er ist somit zur Erhebung eines Rechtsmittels legitimiert. Dieses ist form- und fristgerecht eingereicht worden, so dass darauf einzutreten ist.

2.1 Die Vorinstanz hat ihrem Entscheid folgenden Sachverhalt zugrunde gelegt: Der Berufungskläger, welcher damals als stellvertretender Betriebsleiter des im B___ […] gelegenen Restaurants K____ angestellt gewesen sei, habe am Nachmittag des 2. Februar 2016 den sich im Tresor befindlichen Betrag von CHF 26‘700.– entnommen und anschliessend das Areal unter Mitführung des erbeuteten Bargeldbetrags unbemerkt verlassen. Als der Diebstahl am nächsten Tag aufzufliegen drohte, weil der Vorgesetzte nach der Behauptung des Beschuldigten, das Geld sei einbezahlt worden, auf den Einzahlungsbeleg der Bank gedrängt habe, habe der Beschuldigte – im Sinne eines massiven Ablenkungsmanövers – in einem Lagerraum des Restaurants durch Öffnen einer Propangasflasche und Platzieren einer Schachtel Papierhandtücher sowie Anzünden einer Rechaudkerze eine Explosion verursacht. Die Vorinstanz kam zum Schluss, durch dieses Verhalten habe der Berufungskläger die Tatbestände des Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Verursachens einer Explosion erfüllt.

2.2 Der Berufungskläger macht mit seiner Berufung geltend, er habe weder den Diebstahl begangen noch die Explosion verursacht. Er sei deshalb von der Anklage des Diebstahls, der Sachbeschädigung und der Verursachung einer Explosion freizusprechen und lediglich des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung schuldig zu erklären.

2.2.1 In formaler Hinsicht bemängelt der Berufungskläger zunächst, es seien einzelne, entscheidende Aussagen von Zeugen falsch protokolliert worden. So habe etwa E____ nicht gesagt, er habe den Berufungskläger im, sondern vor dem Lagerraum gesehen. Dies sei für die Beurteilung des vorliegenden Falles von entscheidender Bedeutung (Berufungsbegründung lit. A. a)). Weiter wird in formaler Hinsicht geltend gemacht, es sei von der Vorinstanz zu Unrecht auf die Aussagen von F____ und G____ abgestellt worden. Da diese in Verletzung des Prinzips der Einzeleinvernahme erhoben worden seien, unterlägen sie dem Beweisverwertungsverbot von Art. 141 Abs. 2 StPO. Gleiches gelte für die folgenden Einvernahmen. Da diese ohne die erste Einvernahme nicht möglich gewesen wären, liege eine Fernwirkung des Beweisverwertungsverbots vor (Berufungsbegründung lit. A b)). Schliesslich macht der Berufungskläger geltend, der Anklagegrundsatz sei verletzt, da die in der Anklageschrift geschilderte Zeitangabe der Explosion nicht stimmen könne (Berufungsbegründung lit. A c)).

2.2.2 In der Sache macht der Berufungskläger zum einen geltend, die Vorinstanz habe die Verurteilung wegen Diebstahls zu Unrecht mit dem ihrer Ansicht nach verdächtigen Aussagverhalten des Berufungsklägers begründet. Diesem könne nicht so viel Gewicht beigemessen werden, wie die Vorinstanz es getan habe, zumal der Berufungskläger nicht deutscher Muttersprache sei. Weiter könne die Tatsache, dass der Berufungskläger den fehlenden Betrag von CHF 26‘700.– bei der Abrechnung am Vortag als bei der Bank einbezahlt verbucht habe, nicht als Indiz für dessen Schuld gewertet werden. Gleiches gelte für das Verhalten des Berufungsklägers am Vormittag des 3. Februar 2016. Zusammenfassend beruhe der Schuldspruch der Vorinstanz nur auf äusserst vagen Verdachtsmomenten und lägen keine objektiven Beweismittel vor, welche den Berufungskläger belasten würden (Berufungsbegründung lit. B. Ziff. 16-27).

In Bezug auf die Schuldsprüche wegen Verursachung einer Explosion und Sachbeschädigung macht der Berufungskläger geltend, die Vorinstanz habe sich in diesem Punkt von „Plausibilitätserwägungen“ leiten lassen, weil für sie der Umstand, dass sich der Berufungskläger nach deren Ansicht kurz vor der Explosion unausweichlich des Diebstahls überführt gesehen habe, entscheidend gewesen sei. Da bezüglich des Diebstahls jedoch wie gesagt ein Freispruch ergehen müsse, falle das von der Vorinstanz als erstellt angesehene Motiv dahin (Berufungsbegründung lit. B Ziff. 28). Ansonsten, so die Verteidigung, stütze sich das erstinstanzliche Urteil auch in diesem Punkt auf äusserst vage und sehr wenig aussagekräftige Indizien. So treffe nicht zu, dass der Berufungskläger innert kürzester Zeit in der Lage gewesen wäre, die zur Herbeiführung einer Explosion notwenigen Utensilien zusammenzustellen, da dieser erst seit kurzem im Restaurant gearbeitet und sich noch nicht ausgekannt habe im Lagerraum. Auch treffe nicht zu, dass der Kreis der möglichen Täter auf eine Handvoll Personen beschränkt gewesen sei. Wiederum könne schliesslich auch hier nicht das Urteil auf ein von der Vorinstanz als auffällig interpretiertes Verhalten des Berufungsklägers im Vorfeld der Explosion gestützt werden (Berufungsbegründung lit. B Ziff. 28-34). Auch sprächen die Untersuchungen des forensischen Instituts Zürich gegen die Hypothese der Vorinstanz (Berufungsbegründung lit. B Ziff. 36). Nicht zuletzt seien die den Berufungskläger belastenden Aussagen von E____ und G____ keine vorurteilsfreien und neutralen Beobachtungen, sondern von der Überzeugung oder zumindest Vermutung gefärbt, Verursacher der Explosion sei der Berufungskläger gewesen. Im Übrigen seien die Aussagen der Mitarbeiter zu vielen grundlegenden Vorgängen im Restaurant widersprüchlich und inkonsistent (Berufungsbegründung lit. B Ziff. 41/42).

3.1 Im Folgenden sind zunächst die formalen Einwände des Berufungsklägers zu prüfen.

3.1.1 In Bezug auf den Vorwurf, die Aussagen des Berufungsklägers seien im Protokoll der ersten Instanz falsch wiedergegeben, ist festzuhalten, dass die Vorinstanz in ihrem dem Schuldspruch zugrunde liegenden Urteil lediglich davon ausgegangen ist, E____ habe gesagt, er habe den Berufungskläger vor dem Lagerraum gesehen (vgl. erstinstanzliches Urteil S. 23: „… habe er gesehen, wie der Beschuldigte sich in kauernder Stellung an der Tür zum Lagerraum festhielt“). Die Formulierung, er habe den Beschuldigten „im“ Lagerraum gesehen, ist somit ein offensichtliches Versehen und bildet auch nicht Grundlage des Schuldspruchs der Vorinstanz. Auch das Berufungsgericht geht im Folgenden davon aus, dass E____ den Berufungskläger gemäss eigenen Aussagen vor dem und nicht im Lagerraum gesehen hat (s. dazu unten E. 3.2.2).

3.1.2 Die von der Verteidigung monierte gemeinsame Einvernahme der Zeugen ist zwar sicher nicht unproblematisch. Festzuhalten ist jedoch, dass – selbst wenn diese unverwertbar sein sollte –, die Zeugen bei den Folgeeinvernahmen die Aussage des Berufungsklägers in freier Schilderung des Tatablaufs mehrfach bestätigt haben, und zwar ohne dass sie vom Ermittlungsbeamten zuvor an ihre frühere Deposition erinnert worden waren (s. dazu unten E. 3.2.1). Die fragliche Einvernahme ist deshalb für den Schuldspruch nicht relevant. Entgegen der Ansicht der Verteidigung ist es auch nicht so, dass die späteren Aussagen ohne die erste Einvernahme nicht möglich gewesen wären. Es liegt somit keine Fernwirkung eines allfälligen Beweisverwertungsverbots vor.

3.1.3 Die Verteidigung macht schliesslich geltend, es liege eine Verletzung des Anklagegrundsatzes vor, da eine unzutreffende Angabe des Explosionszeitpunkts – 11.42 Uhr statt 11.30 Uhr – genannt werde, was eine sinnvolle Verteidigung verunmögliche (Berufungsbegründung lit. A c). Ziff. 13 f.).

Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 Bundesverfassung [BV, SR 101]; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b Europäische Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (vgl. Art. 350 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich genügend konkretisiert sind. Das Anklageprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Der Beschuldigte muss aus der Anklage ersehen können, wessen er angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass der Betroffene genau weiss, welcher konkreter Handlungen er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann. Er darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGE 143 IV 63 E. 2.2 S. 65, mit Hinweisen).

Vorliegend wird bemängelt, dass in der Anklageschrift angegeben werde, der Berufungskläger habe sich gegen 11:30 Uhr in den Lagerraum begeben, worauf es um 11:42 Uhr zur Explosion gekommen sei. Dies sei jedoch gar nicht möglich, da um 11:42 Uhr bereits die Feuerwehr eingetroffen sei. Zur Explosion müsse es somit schon früher gekommen sein, konkret wohl um 11:30 Uhr, was sich auch mit den Angaben von F____ decke (Berufungsbegründung lit. A c) Ziff. 13 f.). Damit liegt in der Anklageschrift eine Abweichung um wenige Minuten vor, welche sich auf den Zeitpunkt der Explosion bezieht. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass zwar je nach Fallkonstellationen Zeitangaben entscheidend sein können, dass aber im vorliegenden Gesamtzusammenhang einer allfälligen geringen Abweichung des Explosionszeitpunkts keine massgebliche, die Verteidigungsmöglichkeit tangierende Bedeutung zukommt (s. dazu unten E 3.2.2). Nach dem oben Gesagten erfüllt die Anklage dennoch die Voraussetzung, dass der Beschuldigte wusste, wessen er angeklagt wird bzw. welcher konkreten Handlung er beschuldigt und wie diese rechtlich qualifiziert wird. Aus diesem Grund ist vorliegend das Akkusationsprinzip nicht verletzt.

3.2 In der Sache selbst ist zu prüfen, ob dem Berufungskläger der Diebstahl und die darauf folgende Verursachung einer Explosion (inkl. Sachbeschädigung) nachgewiesen werden können.

3.2.1 In Bezug auf den Vorwurf des Diebstahls ist zum einen unbestritten, dass der Berufungskläger selbst die Ausbuchung des Geldes unterzeichnet und damit erklärt hat, dass der Betrag in Höhe von CHF 26‘700.– zur Bank gebracht und einbezahlt wurde (Auss. Berufungskläger Akten. S. 1233, Beleg Akten S. 862). Weiter ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass gemäss den glaubhaften Aussagen des Zeugen E____ der Berufungskläger und er selbst am Abend des 2. Februar 2016 die Tageseinnahmen des Restaurants durchzählten, erfassten und verbuchten (Auss. E____ Akten S. 877). F____, der das Büro um 16:00 Uhr verlassen habe, hat angegeben, er habe das Mäppchen mit dem Geld noch gefüllt im Tresor liegen sehen (Auss. F____, Akten S. 1207, 1213). E____ hat den von F____ genannten Zeitpunkt, in welchem dieser das Büro verlassen habe, bestätigt. Weiter hat er angegeben, er selbst habe in der Folge dem Berufungskläger zwischen 16:30 und 17:15 Uhr zwei Mal den Tresorschlüssel überlassen, damit dieser oben im Büro das Geld zählen konnte, während er – E____ – im Erdgeschoss die Abrechnungen kontrolliert habe. Kurz vor Verlassen des Restaurants habe er sich ein letztes Mal ins Büro hinauf begeben, wo der Berufungskläger den Tresor bereits abgeschlossen und ihm mit den Worten, es sei alles in Ordnung, den Schlüssel ausgehändigt habe (Auss. E____ a.a.O.). Nach dem Gesagten hatte der Berufungskläger im genannten Zeitraum somit nicht nur Zugang zum Safe, sondern auch die Möglichkeit des ungestörten Zugriffs. Als am nächsten Tag das Fehlen des Geldes bemerkt wurde, haben sowohl F____ als auch G____ mehrmals übereinstimmend angegeben, der Berufungskläger habe gesagt, er habe das Geld einbezahlt (Auss. F____, Akten S. 1194, 1206; Auss. G____, Akten S. 866, 868 und 870, insb. Akten S. 868: „Nein, er hat das geäussert, 100 Prozentig, dass er das einbezahlt hat“). G____ hat dies auch in der Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten bestätigt („Er hat wortwörtlich geäussert, dass er das Geld einbezahlt hat“, Auss. G____ Akten S. 1053).

Dem stehen die widersprüchlichen, unglaubwürdigen Aussagen des Berufungsklägers gegenüber, welche die Vorinstanz detailliert aufgelistet hat (vgl. dazu vorinstanzliches Urteil S. 9-16). Vor zweiter Instanz bestreitet der Berufungskläger insbesondere, dass er gesagt habe, er habe das Geld selbst einbezahlt (zweitinstanzliches Protokoll S. 3). Er habe lediglich geäussert, „das Geld ist einbezahlt“, nicht „ich habe das Geld einbezahlt“. Auf die Frage, warum er dann nicht die Formulierung gewählt habe, „ich gehe davon aus, dass es einbezahlt ist“, vermochte er keine Erklärung anzugeben (zweitinstanzliches Protokoll a.a.O.). Auf den Umstand angesprochen, dass er die Ausbuchung unterschrieben habe, hat er angegeben, er habe aus der Tatsache, dass das Geldetui fehlte, gefolgert, dass das Geld von irgendjemandem einbezahlt worden sei. Er habe dann die unterlassene Ausbuchung der Drittperson nachgeholt („Da ich dann Minus hatte, dachte ich, jemand hat das einbezahlt“, zweitinstanzliches Protokoll S. 3). Auf die Frage, wieso er denn das Risiko eingegangen sei, ohne sicher zu wissen, dass das Geld tatsächlich einbezahlt worden sei, antwortete er wiederum: „Ich musste das ausbuchen, weil ich sonst ein Minus gehabt hätte“ (zweitinstanzliches Protokoll a.a.O.). Diese Antwort überzeugt nicht. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb er nicht beim Bemerken des fehlenden Betrags zumindest seinen Vorgesetzten oder E____ informiert und gefragt hat, was mit dem Geld passiert sei, bevor er einfach im Alleingang das Geld als einbezahlt verbuchte. Seine Antwort auf diesen Vorhalt – er habe nicht gewusst, wen er habe anrufen sollen, und eine Ausbuchung unter Vorbehalt oder erst am nächsten Tag sei auch nicht möglich gewesen (zweitinstanzliches Protokoll S. 4). – vermag ebenso wenig zu überzeugen. Es ist schlicht nicht nachvollziehbar, dass man seine Unterschrift unter eine Ausbuchung in dieser Höhe setzt, ohne sich zu vergewissern, was mit dem Geld geschehen ist.

Nach dem Gesagten sind die Aussagen des Berufungsklägers nicht überzeugend, sondern als Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Sie vermögen die Glaubwürdigkeit der oben genannten Zeugenaussagen nicht zu erschüttern. Weder bei E____ noch bei G____ oder F____ ist in irgendeiner Weise ersichtlich, weshalb sie den Berufungskläger falsch belasten sollten. Die Behauptung des Berufungsklägers, beide seien ihm nicht wohlgesonnen, weil sie seinetwegen nicht befördert worden seien (zweitinstanzliches Protokoll S. 6), ist durch nichts belegt und wurde auch anlässlich der Verhandlung des Appellationsgerichts erstmals geäussert. Es ist daher davon auszugehen, dass ihre – noch dazu jeweils übereinstimmenden – Aussagen den Tatsachen entsprechen. Zusammenfassend ist deshalb auf die Aussagen der Zeugen abzustellen und davon auszugehen, dass er eben tatsächlich angegeben hat, er habe es einbezahlt. Dafür spricht im Übrigen auch die Tatsache, dass der Berufungskläger von seinem Vorgesetzten zur Bank geschickt wurde, um den Beleg zu holen, auch wenn dieser darin nichts Ungewöhnliches sehen mag (zweitinstanzliches Protokoll, S. 4).

Abschliessend ist festzuhalten, dass der Berufungskläger auch dafür, dass er nach der Aufforderung seines Vorgesetzten nicht sofort zur Bank ging, um den Beleg zu holen, keine Erklärung hat. Statt den Beleg zu holen, ist er unmittelbar nach dem Gespräch in die Pause bzw. essen gegangen, hat einen Kaffee einkassiert, seinen Kollegen E____ zur Toilette unmittelbar neben dem Lagerraum begleitet, weil dieser und auch er selbst sich die Hände habe waschen wollen (Auss. Berufungskläger act. 655) – wobei Letzteres nota bene sicherlich nicht stimmt, hat doch E____ selbst angegeben, er habe sich die Krawatte binden wollen bzw. zur Toilette gemusst. Dass dieses Verhalten des Berufungsklägers absolut keinen Sinn macht, nachdem ihn sein Vorgesetzter mit Nachdruck aufgefordert hatte, umgehend auf die Bank zu gehen, um nachzuweisen, dass das Geld einbezahlt worden sei, wurde bereits oben ausgeführt (s. dazu oben E. 3.2.1). Wie die Vorinstanz überzeugend erwogen hat, kann das Gebaren des Berufungsklägers nicht anders gedeutet werden, als dass er eben genau wusste, wie nutzlos ein solcher Gang zu Bank sein würde – weil er nämlich den verschwundenen Geldbetrag nicht einbezahlt, sondern an sich genommen hatte (vgl. dazu vorinstanzliches Urteil S. 14 f).

Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass der Berufungskläger eigenhändig die Ausbuchung vorgenommen und visiert hat, dass er Zugang zum Safe hatte, und dass er wahrheitswidrig behauptet hat, er habe das Geld selbst bei der USB einbezahlt. Damit ist der Sachverhalt in Bezug auf den Diebstahl der CHF 26‘700.– erstellt.

3.2.2 Nach dem Gesagten ist zum einen das Motiv für das Verursachen einer Explosion nicht – wie vom Berufungskläger geltend gemacht – dahingefallen, da der Diebstahl als erstellt gilt. Vielmehr ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass durch das drohende Auffliegen dieser Tat das Motiv der Ablenkung oder Vertuschung oder Zeitverschaffung (s. dazu unten) durch die Verursachung einer Explosion durchaus naheliegt. Es liegen jedoch, wie zu zeigen sein wird, neben dem Motiv auch zahlreiche andere Indizien vor, die in ihrer Gesamtheit keinen anderen Schluss zulassen, als dass der Berufungskläger die zur Debatte stehende Explosion verursacht hat.

Zwar ist dem Berufungskläger darin zuzustimmen, dass objektive Beweise wie DNA-Spuren oder Fingerabdrücke am Tatort fehlen und auch der Berufungskläger vor der Tat nicht im Lagerraum gesehen wurde, in dem die Explosion sich in der Folge ereignete. Die vom Berufungskläger bemängelte ungenaue Zeitangabe ist hingegen zwar nicht auf die Minute genau, aber doch recht präzise (s. dazu oben E. 3.1 c). Fest steht weiter, dass es sich nicht um einen Unfall, sondern um eine von Menschenhand verursachte Explosion handelte, sowie dass die Explosionsursache in unmittelbarer zeitlicher Nähe zum oben genannten, heiklen Gespräch des Berufungsklägers mit seinem Vorgesetzten – anlässlich welchem dieser ihn aufforderte, sofort die Quittung für das angeblich einbezahlte Geld zu holen – gelegt worden war. Wie sich aus den Akten ergibt, kam der Berufungskläger um 08:37 Uhr ins Geschäft. In der Folge kam es um ca. 10:30 Uhr zum Gespräch mit seinem Vorgesetzten. Kurz darauf, etwa um 11:30 Uhr, ereignete sich die Explosion. Zwar konnte laut Experten keine Obergrenze für die Zeitdauer vom Setzen der Ursache bis zum Zeitpunkt der Explosion festgelegt werden (Akten S. 1303), jedoch bewegte sich die Dauer gemäss den Angaben des Experten sicher „irgendwo im Minutenbereich“, je nach Grad der Öffnung der Gasflasche „durchaus auch 10 Minuten oder länger“ (Auss. Experte an der erstinstanzlichen Verhandlung, Akten S. 1535). Die Explosion war, mit anderen Worten, genau nach diesem Gespräch ausgelöst worden.

Der Berufungskläger selbst stellt diesen zeitlichen Ablauf im Ergebnis zwar diffus, aber klar unwahr dar, wenn er angibt, sein Vorgesetzter habe ihm aufgetragen, einen Beleg zu holen, aber dann habe sich die Explosion ereignet, und da man nach der Explosion habe aufräumen müssen, habe die UBS schon zugehabt (vgl. Auss. Berufungskläger Akten S. 384): „Genau, nach der Explosion mussten wir aufräumen. Er sagte mir, ich solle den Beleg holen, aber die UBS hatte schon zu“). Diese Schilderung ist unzutreffend. Vielmehr wurde dem Berufungskläger nach übereinstimmenden Zeugenaussagen aufgetragen, nach dem Gespräch unverzüglich – also vor der Explosion – zur Bank zu gehen und den Beleg zu holen (vgl. Auss. G____: „Herr F____ sagte ihm, er solle nun sogleich losgehen, um bei der Bank den Beleg holen solle“ (sic!), bzw. „er sagte ihm schon, du gehst jetzt zur Bank und holst den Beleg“; Akten S. 403, 404; Auss. F____: „Ich habe dann Herrn A____ sofort aufgefordert, jetzt zur Bank zu gehen, die können noch einen Beleg ausdrucken“, Akten S. 1194). Weshalb der Berufungskläger dies nicht getan hat, kann er in keiner Weise erklären (s. dazu oben E. 3.2.1). Dieses unerklärliche Verhalten spielt aber nicht nur für den Diebstahl, sondern erst recht auch für die Explosion eine Rolle, die genau im fraglichen Zeitpunkt ausgelöst worden war.

Wie bereits oben erwogen sind sodann die Aussagen der Personen aus dem Umfeld, insbesondere der Mitarbeiter E____ und G____, glaubwürdig. Hervorzuheben ist vor allem, dass sie – entgegen den Behauptungen des Berufungsklägers – diesen nicht etwa gezielt als (potentiellen) Täter belasten, wie es ohne weiteres möglich gewesen wäre. Vielmehr gaben beide an, sie hätten den Berufungskläger nicht beim Betreten oder Verlassen des Lagerraums gesehen (vgl. etwa Aussage E____ auf die Frage, ob der Berufungskläger aus dem Lagerraum hinaus kam oder dort erst hineingehen wollte: „Ich weiss es nicht. Das kann ich nicht sagen, ich sah nur, wie er die Türklinke hielt. Ich weiss nicht, ob er drinnen war oder nicht“, Akten S. 424). Die Vorinstanz hat sodann sorgfältig aufgezeigt, dass keinerlei Motiv für eine Falschbelastung des Berufungsklägers bestand, weder bei den genannten beiden Mitarbeitern noch bei sonst jemandem im Team. Darauf kann verwiesen werden (erstinstanzliches Urteil S. 24). Umso mehr ist zu gewichten, dass beide – E____ und G____ – den Berufungskläger just im brisanten Zeitpunkt, nämlich kurz vor der Explosion, unmittelbar beim Tatort gesehen haben: E____ hat angegeben, dass der Berufungskläger die Türfalle zum Lagerraum festgehalten habe (Auss. E____, Akten S. 423/424). G____ hat ebenfalls ausgesagt, sie habe gesehen, wie der Berufungskläger vor der Türe gestanden sei (Auss. G____, Akten S. 978 f., erstinstanzliches Protokoll S. 10-13).

Auch das weitere, ausgesprochen verdächtige Verhalten des Berufungsklägers ist durch die Aussagen der Mitarbeiter belegt: So hat G____ ausgesagt, es sei ihr komisch vorgekommen, dass der Berufungskläger mit E____ zusammen auf die Toilette gegangen sei, und der Beschuldigte so „seltsam verkränkt“ (sic!) vor der Toilette stehen geblieben und dort zwei bis drei Minuten später immer noch gestanden sei (Auss. G____ a.a.O.). Überaus verdächtig ist sodann das Verhalten des Berufungsklägers unmittelbar vor der Explosion, welches nicht anders interpretiert werden kann, als dass er seine Kollegen aus der Gefahrenzone hat bringen wollen. Er hat gemäss Aussagen der beiden Zeugen geradezu hektisch und beinahe aggressiv darauf bestanden, dass man jetzt sofort ein Meeting machte, und ist richtig laut geworden, als G____ die an der verschlossenen Tür des Restaurants wartenden Personen hineinlassen wollte (vgl. erstinstanzliches Urteil S. 25, m.H.). Dass die Einwände bzw. Erklärungsversuche des Berufungsklägers – ein solches Meeting sei zu diesem Zeitpunkt üblich und normal gewesen – angesichts der divergierenden Aussagen der anderen Personen, wonach kein Anlass dazu bestanden habe und schon gar nicht in diesem Moment, in welchem eigentlich die Gäste hätten kommen sollen, nicht zu überzeugen vermögen, hat die Vorinstanz ebenfalls sorgfältig dargelegt. (a.a.O.). Auch seine Aussagen vor Appellationsgericht, dass es ein solches Meeting jeden Tag gebe und er nicht wisse, warum sich seine Mitarbeiter darüber bzw. über den Zeitpunkt gewundert hätten (zweitinstanzliches Protokoll S. 5), vermögen diese Widersprüche nicht aufzulösen.

Als weiteres Indiz für die Täterschaft des Berufungsklägers ist sein Verhalten im Zusammenhang mit der Alarm-Meldung zu orten: Diese erfolgte um 11:32 Uhr vom Natel eines Mitarbeiters des Reinigungsdienstes aus, welcher angab, er habe einige Mitarbeiter des Küchenpersonals sowie den Berufungskläger vor der Türe des Restaurants gesehen. Die Sirene habe geläutet, und der Berufungskläger habe ihm mitgeteilt, es habe eine Explosion stattgefunden. Er sei vor dem Haupteingang gestanden und habe diesen blockiert. Er selbst habe dann ins Restaurant hineingeschaut und gesehen, dass eine Holzwand gekippt sei, was er mit dem Handy aufgenommen habe. Er habe den Berufungskläger gefragt, ob die Polizei oder die Securitas verständigt worden seien, was dieser verneint habe. Der Berufungskläger habe dabei nervös gewirkt. Er selbst habe dann mit seinem Geschäftshandy die Porte angerufen und das Telefon an den Berufungskläger weitergereicht, der schliesslich die Meldung gemacht habe (Auss. H____, Akten S. 433, 438). Dieses passive Verhalten des Berufungsklägers als immerhin stellvertretender Betriebsleiter erscheint angesichts der soeben stattgefundenen Explosion auffällig.

Die zwar nur indiziell, aber immerhin verwertbaren Aussagen des Berufungsklägers unmittelbar nach der Explosion sind ebenfalls sehr auffällig. Als einziger von allen befragten Mitarbeitern sprach er von gleich zwei ungewöhnlichen Beobachtungen: Zum einen gab er – nota bene als einziger – an, er habe um 9:30 Uhr jemanden gesehen, der durch den Seiteneingang das Restaurant verlassen habe. Dies sei eigentlich nicht üblich um diese Zeit. Er habe aber die Person nicht genau gesehen, sondern nur noch eine schwarze Jacke erkannt, und sich auch nichts dabei gedacht (Auss. Berufungskläger, Akten S. 336). Weiter sagte er, einige Techniker seien am Tag zuvor und auch heute hier gewesen und hätten etwas an der Türe zum Restaurant gemacht. Dies sei eigentlich nicht normal (a.a.O.). Zumindest letztere Aussage stimmt jedoch nur teilweise, waren doch gemäss Angaben seines Vorgesetzten am Tattag selbst keine Techniker vor Ort, sondern nur am Vortag (Auss. F____ Akten. S. 375). Schliesslich erklärte der Berufungskläger als einziger ausser G____ – welche dort Servietten geholt habe, was zu ihren Aufgaben gehört –, am Vormittag des Tages noch im fraglichen Raum gewesen zu sein, nota bene obwohl es dafür keinen Grund gab und er auch keinen solchen nennen konnte (vgl. Auss. Berufungskläger, „Ich war um 9:00 Uhr noch kurz in diesem Raum, ich glaube es war dunkel und ich musste das Licht anschalten“, Aktennotiz Staatsanwaltschaft, Akten S. 336).

Mit seinen Depositionen – dass er am Morgen im Lagerraum gewesen sei und einen fremden Mann gesehen habe – hat der Berufungskläger einerseits vorsorglich eine Erklärung für den Fall geliefert, dass am Tatort eine DNA- oder daktyloskopische Spur von ihm gefunden würde. Andererseits hat er diverse mögliche weitere Verursacher ins Spiel gebracht. Dies wie erwähnt als einziger aller befragten Mitarbeiter. Auffällig ist weiter, dass er den ominösen Mann mit der schwarzen Jacke in keiner weiteren Einvernahme erwähnt. Auch seinen Gang in den Lagerraum am Tatmorgen erwähnte der Berufungskläger bereits in seiner ersten offiziellen Einvernahme nicht mehr, obwohl er ansonsten den Vormittag bis ins Detail beschrieb (Auss. Berufungskläger, Akten S. 387), und obwohl er sich an seine wenigen Gänge in den Lagerraum ansonsten sehr gut erinnerte und diese auch genau schilderte (nämlich max. drei Mal resp. das erste Mal, als man ihm den Raum erstmals zeigte, dann noch einmal nach einem Apero, mehr sei er nicht dort gewesen, es stinke in dem Raum, Akten a.a.O.). An der Verhandlung des Appellationsgericht gab er auf die Frage, ob er an jenem Morgen im Lagerraum gewesen sei, an, er wisse es nicht (zweitinstanzliches Protokoll S. 5). Er sei maximal 2 Mal in dem Raum gewesen, davon einmal als man ihn ihm gezeigt habe (zweitinstanzliches Protokoll a.a.O.). Dass er auch hier nicht mehr erwähnte, er sei am Tatmorgen dort gewesen, ist äusserst auffällig. Auch will er niemanden mehr gesehen haben, der durch den Seiteneingang das Restaurant verlassen hat, und gab auf Frage lediglich an, Techniker hätten das Türschloss der Haupttüre repariert (a.a.O.) Nicht zuletzt ist auch bemerkenswert, dass er bei der Schilderung des Vormittags das vor der Explosion stattgefundene Gespräch mit dem Vorgesetzten mit keiner Silbe erwähnte. Insgesamt muss das Aussageverhalten des Berufungsklägers somit, entgegen der Ansicht des Berufungsklägers, als sehr auffällig bezeichnet werden.

In Bezug auf das Motiv ist zum einen festzuhalten, dass dieses mit der Vorinstanz als Ablenkung des aufzufliegen drohenden Diebstahls gesehen werden kann. Im Übrigen ist auch denkbar, dass sich der Berufungskläger Zeit verschaffen wollte, um den gestohlenen Geldbetrag wieder zu beschaffen, was für ihn als Spieler durchaus eine Option gewesen sein dürfte. An dieser Stelle ist auf den Umstand hinzuweisen, dass der Berufungskläger just in diesem Zeitraum beim Spielen einen nahezu identischen Betrag verloren hat (s. dazu erstinstanzliches Urteil S. 15). Dass dies, wie er beliebt machen will, „reiner Zufall“ gewesen sei (zweitinstanzliches Protokoll S. 3), überzeugt nicht. Weiter spricht auch seine Reaktion, als er nach der Explosion beinahe enthusiastisch gesagt habe, jetzt habe man für mindestens 2 Wochen kein K____ mehr (Auss. I____, Akten S.481), für dieses Motiv. Sehr bemerkenswert sind in diesem Zusammenhang nicht zuletzt die Depositionen von J____, wonach der Berufungskläger an einem früheren Datum für sie „den Tresor gemacht“ habe und am nächsten Tag beim Nachzählen zwei 200er Noten – in jeweils einem 10er Bund eine – gefehlt hätten. Auf Frage gab sie an, sie habe nachgezählt, weil die von ihr angebrachten Büroklammern etwas verändert gewesen seien (Auss. J____, Akten S. 894). In der Folge habe sie den Berufungskläger darauf angesprochen, worauf dieser erwidert habe, er wisse das, und sie solle so zählen, als ob die Bündel vollständig wären, was sie aus Gehorsam gegenüber ihrem neuen Vorgesetzten auch getan habe. Als sie am folgenden Tag erneut gezählt habe, seien die Bündel wieder vollständig gewesen (a.a.O.). Dieser Vorfall ist im Zusammenhang mit dem vorliegenden sehr interessant und spricht – wenn auch das Motiv letzten Endes beides sein kann – zweifellos für die letztere Variante, nämlich dass sich der Berufungskläger Zeit verschaffen wollte, um das gestohlene Geld wieder zu beschaffen.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Berufungskläger sowohl ein Motiv als auch die Gelegenheit zur Tat hatte. Im Übrigen sprechen zahlreiche weitere Indizien für seine Täterschaft. Vor dem konkreten Hintergrund des Tatgeschehens und der engen zeitlichen Einbettung scheint es ausgeschlossen, dass eine alternative Verursachung vorliegt. Abgesehen davon, dass kein Dritter ersichtlich ist, der in irgend einer Art und Weise ein Interesse an dieser Explosion gehabt hätte, wäre diese Variante auch nur plausibel, wenn der Berufungskläger von den Mitarbeitern gezielt falsch belastet würde, um vom wahren Täter abzulenken. Dies kann aber wie erwogen ausgeschlossen werden. Rein theoretische Zweifel an einer Täterschaft sind, wie die Rechtsprechung festhält (statt vieler: BGE 124 IV 86 S. 88 E. 2a) immer möglich und dürfen nicht zu einem Freispruch führen. Mehr als solche theoretischen Zweifel aber liegen hier nicht vor, weshalb ein Schulspruch zu ergehen hat.

3.3 Die rechtliche Qualifikation der Schuldsprüche ist nicht angefochten und im Übrigen auch korrekt. Es kann diesbezüglich auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil S. 27/28). Der Berufungskläger hat sich somit des Diebstahls, der Sachbeschädigung (grosser Schaden) und der Verursachung einer Explosion schuldig gemacht.

3.4 In Bezug auf die Strafzumessung kann grundsätzlich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Hingegen ist festzuhalten, dass die Einsatzstrafe von 3 ¾ Jahren für den Tatbestand des Verursachens einer Explosion tatsächlich – wie von der Verteidigung geltend gemacht – sehr hoch erscheint. Angesichts der Tatsache, dass der Berufungskläger bewusst alle Anwesenden aus der Gefahrenzone evakuiert hat und sich die Auswirkungen der Explosion „gerade so im Minimalbereich“ befanden (Auss. Experte, erstinstanzliches Protokoll S. 35), ist dieser etwas näher bei der Mindeststrafe von einem Jahr anzusetzen. Zusammenfassend rechtfertigt sich somit für das Verursachen einer Explosion eine tiefere Einsatzstrafe von 2 ¾ Jahren. Im Übrigen ist der Vorinstanz zu folgen und die Strafe für den Diebstahl bei 9 Monaten sowie jene für das mehrfache Fahren ohne Berechtigung bei 6 Monaten anzusetzen, so dass rechnerisch eine hypothetische Gesamtstrafe von 48 Monaten resultiert. Unter Abzug von 6 Monaten gemäss Art. 49 StGB (Aspirationsprinzip) resultiert somit eine Strafe von 42 Monaten bzw. 3 ½ Jahren.

4.1 Zusammenfassend dringt der Berufungskläger mit seiner Berufung nicht durch. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat er gemäss Art. 426 i.V.m. 428 StPO die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie die erstinstanzliche Urteilsgebühr zu tragen. Auch sind ihm gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens aufzuerlegen. Aufgrund des teilweisen Durchdringens der Berufung bezüglich der Strafzumessung erscheint eine reduzierte Gebühr von CHF 1‘350.– angemessen.

4.2 Der amtlichen Verteidigerin, [...], ist für das zweitinstanzliche Verfahren ein Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten, wobei auf ihre Honorarnoten vom 13. September 2018 abgestellt werden kann. Unter Berücksichtigung des Aufwands für die Berufungsverhandlung von 4 ½ Stunden ist ihr somit für das zweitinstanzliche Verfahren für die aus dem Jahr 2017 datierenden Aufwendungen ein Honorar von CHF 1‘383.40 und ein Auslagenersatz von CHF 85.60, zuzüglich 8 % MWST, sowie für die aus dem Jahr 2018 datierenden Aufwendungen ein Honorar von CHF 8‘322.30 und ein Auslagenersatz von CHF 48.90, zuzüglich 7,7 % MWST, somit total CHF 10‘602.30, aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Der Berufungskläger hat dem Gericht diesen Betrag – entsprechend seinem teilweisen Durchdringen bei der Strafzumessung – im Umfang von 80 % zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Kammer):

://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des erstinstanzlichen Urteils vom 13. Januar 2017 in Rechtskraft erwachsen sind:

  • Freispruch vom Vorwurf der Veruntreuung und von der Anklage der mehrfachen versuchten vorsätzlichen Tötung;

  • Schuldspruch wegen mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung;

  • Verfügungen betreffend Beschlagnahme;

  • Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.

A____ wird des Diebstahls, der Sachbeschädigung (grosser Schaden) und der Verursachung einer Explosion schuldig erklärt und verurteilt zu 3,5 Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft und des vorzeitigen Strafvollzugs vom 5. Februar 2016 bis 19. Juni 2018,

in Anwendung von Art. 139 Ziff. 1, 144 Abs. 1 und 3 und 223 Ziff. 1 Abs. 1 des Strafgesetzbuches, Art. 95 Abs. 1 lit. b des Strassenverkehrsgesetzes sowie Art. 49 Abs. 1 und 51 des Strafgesetzbuches.

Die gegen A____ am 11. Dezember 2014 von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, qualifizierte BAK) bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 130.–, Probezeit 2 Jahre, wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 des Strafgesetzbuches vollziehbar erklärt.

Die gegen A____ am 7. April 2015 von der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat wegen Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch und Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzugs oder Aberkennung des Ausweises bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 80.–, Probezeit 2 Jahre, wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 des Strafgesetzbuches vollziehbar erklärt.

Die unbezifferte Schadenersatzforderung der C____ wird in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. b der Strafprozessordnung auf den Zivilweg verwiesen.

Die Schadenersatzforderung der B____ wird in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. b der Strafprozessordnung auf den Zivilweg verwiesen.

A____ trägt die Kosten im Betrage von CHF 27‘932.– und eine Urteilsgebühr von CHF 8‘500.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 1‘350.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

Der amtlichen Verteidigerin, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 9‘705.70 und ein Auslagenersatz von CHF 134.50, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 762.10 (8 % auf CHF 1‘469.– sowie 7,7 % auf CHF 8‘371.20), somit total CHF 10‘602.30, aus der Gerichtskasse zugesprochen. A____ hat dem Gericht diesen Betrag im Umfang von 80% zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, in Anwendung von Art. 138 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO.

Mitteilung an:

  • Berufungskläger

  • Privatklägerinnen

  • Staatsanwaltschaft

  • Strafgericht

  • Strafregister Informationssystem VOSTRA

  • Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen Dr. Patrizia Schmid Cech

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

Zitate

Gesetze

15

BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 48 BGG
  • Art. 78 BGG

Bundesverfassung

  • Art. 29 Bundesverfassung
  • Art. 32 Bundesverfassung

i.V.m

  • Art. 138 i.V.m
  • Art. 426 i.V.m

StGB

  • Art. 49 StGB

StPO

  • Art. 9 StPO
  • Art. 135 StPO
  • Art. 141 StPO
  • Art. 325 StPO
  • Art. 350 StPO
  • Art. 382 StPO
  • Art. 428 StPO

Gerichtsentscheide

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