Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2017.114
URTEIL
vom 4. Juni 2020
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz), Dr. Marie-Louise Stamm,
Dr. Andreas Traub und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 11. August 2017
Urteil des Appellationsgerichts vom 21. Mai 2019
(vom Bundesgericht am 11. März 2020 aufgehoben, 6B_748/2019)
betreffend Amtsmissbrauch
Sachverhalt
Gegen den Polizeibeamten A____ (Berufungskläger, Beschuldigter) wurde am 8. Dezember 2016 Anklage wegen einfacher Körperverletzung und Amtsmissbrauchs erhoben. In der Anklageschrift wurde ihm vorgeworfen, anlässlich der Anhaltung in der Nacht vom 29. auf den 30. September 2013 auf der Höhe der Liegenschaft Burgfelderstrasse 5 in Basel den wehrlos am Boden liegenden Angehaltenen B____ (Anzeigesteller, Geschädigter) mindestens dreimal ins Gesicht getreten zu haben und anschliessend dessen Kopf mindestens dreimal gegen den Boden gedrückt zu haben.
Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 11. August 2017 wurde der Berufungskläger des Amtsmissbrauchs schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 210 Tagessätzen zu CHF 85.– (bedingter Strafvollzug, Probezeit zwei Jahre) verurteilt. Das Strafverfahren wegen einfacher Körperverletzung wurde zufolge Rückzugs des Strafantrags eingestellt. Das Strafgericht erachtete es als erstellt, dass der Berufungskläger mindestens einmal gegen die rechte Gesichtshälfte des Opfers getreten sowie dessen Kopf festgehalten und in den Boden gedrückt habe.
A____ führte gegen dieses Strafurteil Berufung. Mit Urteil vom 21. Mai 2019 bestätigte das Appellationsgericht den Schuldspruch und die Verurteilung des Berufungsklägers.
Mit Urteil vom 11. März 2020 hiess das Bundesgericht aber die Beschwerde des Berufungsklägers gut und warf dem Berufungsgericht vor, sich mit dem Vorwurf der unzulänglichen bzw. verzerrten Fotografie im rechtsmedizinischen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel (IRM) vom 22. November 2013 nicht auseinandergesetzt und damit das rechtliche Gehör des Berufungsklägers verletzt zu haben. Das Berufungsgericht müsse die Schlüssigkeit des rechtsmedizinischen Gutachtens prüfen und dieses allenfalls ergänzen lassen.
Nach Eingang des (ergänzenden) rechtsmedizinischen Gutachtens des IRM vom 27. April 2020 wurde am 4. Juni 2020 eine mündliche Gerichtsverhandlung durchgeführt, in der das Gericht und die Parteien gemäss Beweisantrag des Berufungsklägers vom 29. Mai 2020 die Verletzungsfotografien des IRM betrachteten, darunter das streitbetroffene Bild mit dem Dateinamen IMG_5450.jpg. Anschliessend sind die Parteien zum Vortrag gelangt. Der Berufungskläger beantragt einen kostenlosen Freispruch und verweist auf sein Eventualbegehren in der Beschwerde an das Bundesgericht. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils. Die Tatsachen und Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Im vorliegenden Verfahren steht die Beurteilung eines Sachverständigenbeweises zur Debatte, nämlich die geltend gemachte Verzerrung einer Fotografie im rechtsmedizinischen Gutachten. Bei diesem Gutachten handelt es sich um eines von mehreren Beweisstücken, die mit Blick auf den Nachweis des Anklagesachverhalts zu beurteilen sind. Das Bundesgericht hat die Vorinstanz angewiesen, sich mit dem Verzerrungseinwand auseinanderzusetzen, die Schlüssigkeit des Gutachtens zu prüfen und dieses allenfalls ergänzen zu lassen. Dieser Auftrag ist dem vorliegenden Berufungsentscheid zugrunde zu legen (BGE 123 IV 1 E. 1 S. 3; 117 IV 97 E. 4a S. 104; Meyer/Dormann, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Auflage 2011, Art. 107 BGG N 18 f.; vgl. AGE SB.2018.25 vom 18. November 2019 E. 1.1, SB.2015.46 vom 30. Mai 2018 E. 1.1, SB.2015.71 vom 6. Februar 2018 E. 1.1). Da das erste Berufungsurteil im Übrigen nicht beanstandet wurde, dreht sich das vorliegende Urteil zur Hauptsache um die Gutachtensfrage. Soweit es für die Einordnung des Gutachtens in die Beweiskette notwendig ist, sind weitere Fragen aufzugreifen bzw. ist auf deren Behandlung im Berufungsurteil vom 21. Mai 2019 zu verweisen.
1.2 Das Gutachten des IRM ist einer von mehreren Beweisen, die der Beurteilung durch das Appellationsgericht zugrunde liegen. Unbeanstandet geblieben sind namentlich folgende Feststellungen im Berufungsurteil vom 21. Mai 2019 (Akten S. 382 ff.; hier zitiert mit den einschlägigen Erwägungen):
Die Verletzung erfolgte anlässlich der Anhaltung und stammte von einem Schuh. Der Berufungskläger war am Tattag bei der Anhaltung im Einsatz und wurde vom Geschädigten umgehend wegen des Fusstritts zur Rede gestellt, worauf der Berufungskläger ihm seine Personalien angab (E. 3.3, S. 10).
Der Geschädigte sagte aus, der Täter habe schwarze Turnschuhe getragen, was auf den Beschuldigten zutrifft (E. 3.1, S. 5/6).
Die Morphologie der Verletzungen im Gesicht des Geschädigten erinnerte an ein Sohlenprofil, weshalb beim Beschuldigten zwei Paar schwarze Turnschuhe sichergestellt wurden (E. 3.2, S. 7).
Die anfängliche Angabe der Schuhmarke «Nike Air» durch den Geschädigten erwies sich als unzutreffend; es handelte sich um die Marke «Adidas Torsion». Der Berufungskläger besass zwei Paar schwarze Turnschuhe: Ein Paar «Nike Shox» und ein Paar «Adidas Torsion» (E. 3.2, S. 7 und E. 3.3, S. 9/10).
Der Geschädigte lag bäuchlings auf dem Boden und wurde bereits von zwei Polizisten fixiert, als der Tritt gegen seinen Kopf von der rechten Seite her abgegeben wurde – just von der Seite, an der der Berufungskläger gemäss den Ergebnissen der Tatrekonstruktion stand (E. 3.3, S. 9).
2.1 Das Gutachten des IRM vom 22. November 2013 gelangt zum Ergebnis, dass die Verletzungen «mit hoher Wahrscheinlichkeit» vom Sohlenprofil des beim Berufungskläger sichergestellten Turnschuhs stammen. Der Berufungskläger beanstandet das Gutachten mit dem Einwand, die für den Nachweis der Übereinstimmung der Schuhsohle mit der Verletzungsmorphologie verwendete Verletzungsfotografie sei verzerrt.
2.2 In der Stellungnahme des IRM vom 27. April 2020 (Akten S. 424 ff.) führt der Gutachter aus, dass die Verzerrung der Fotografie physikalisch bedingt sei und hier bloss geringe, unerhebliche Differenzen vorlägen. Die verzerrungsfreie Abbildung dreidimensionaler Objekte auf einer zweidimensionalen Fotografie sei aus physikalischen Gründen unmöglich. Ein weiterer Grund liege in der Kameratechnik (Weitwinkelobjektiv, Bildsensor), was zu einer Verzerrung im Randbereich führe. Grundsätzlich seien die zentralen Bereiche einer Fotografie am wenigsten verzerrt. Die vorliegende Verzerrung des Bildes mit dem Dateinamen IMG_5450.jpg sei im Wesentlichen perspektivisch bedingt. Der mit abgebildete Fotowinkel erlaube es, die Lage im Raum zu rekonstruieren. Die Verletzung liege im Zentrum des Fotos, sei scharf abgebildet und erfülle alle Forderungen an eine gute forensische Fotodokumentation. Eine Ausmessung der beiden Schenkel des Fotowinkels im Bildbearbeitungsprogramm ergebe ein Längenverhältnis von 0,98125 bzw. eine Differenz knapp 1,9 %. Davon ausgehend seien die einzelnen Profilelemente in ihrer senkrechten Ausdehnung 0,15 mm zu gross und analog dazu der Abstand der beiden Reihen knapp 0,4 mm zu gross. Diese minimalen Abweichungen seien mit blossem Auge kaum erkennbar und für die Zuordnung von Abdruckspuren auf der Haut wegen deren Elastizität irrelevant.
2.3 In der gerichtlichen Würdigung erweisen sich diese gutachterlichen Ausführungen als überzeugend. So entspricht es dem Erfahrungswissen, dass Fotografien vor allem an den Bildrändern verzerrt sein können und dass es daher nicht auf die Verzerrung als solche, sondern auf deren Mass ankommt. Bei der Würdigung der beanstandeten Verletzungsfotografie fällt auf, dass die Verletzung in der Bildmitte abgebildet ist, in der weniger Verzerrungen auftreten als am Bildrand. Es wurde ein forensischer Fotowinkel mit Millimeterangaben mit abgebildet, der eine Rekonstruktion der Massstäblichkeit der aufgenommenen Verletzung erlaubt. Die Verletzung wurde nach allen Regeln der Kunst fotografisch dokumentiert. Weiter leuchtet es unmittelbar ein, dass eine Abweichung im Bereich weniger Zehntelsmillimeter vernachlässigbar ist. Wenn der Berufungskläger geltend mach, die Abweichung betrage über einen Millimeter, lässt er ausser Acht, dass er seinen Massstab auf einer vergrösserten Fotografie anlegt (vgl. Berufungsbegründung mit Beilage, Akten S. 342, 346). Entsprechend fallen die Messwerte bei einer korrekten Messung im Massstab 1:1 geringer aus. Schliesslich entspricht es auch dem Allgemeinwissen, dass die Haut elastisch ist, so dass sie sich beim Auftreffen eines Schuhs strecken und dehnen kann, was ein Beharren auf einer Aussage im Bereich von Zehntelsmillimetern sinnlos erscheinen liesse. Beim vorliegenden Tatvorwurf haben derart kleine Abweichungen nie eine Rolle gespielt. Sie vermögen die förmliche Übereistimmung der Profilelemente mit dem Verletzungsbild nicht in Frage zu stellen.
Weiter ergibt die Würdigung des rechtsmedizinischen Gutachtens, dass mehrere Fotografien zur Verfügung stehen: Die Verletzungsfotografien erlauben den Vergleich zwischen bearbeiteten und unbearbeiteten (das heisst mit der Schuhsohle überlagerten) Bildern (Akten S. 132, 135, 136). Auf dem Verletzungsbild IMG_5450.jpg ist nicht nur ein «blaues Auge» zu sehen (blau-grünliche Hautunterblutung am rechten Auge), sondern vor allem und ganz zentral eine Profilreihe mit dem beschriebenen zinnenförmigen Muster, die sich im Bereich des rechten Jochbeins auf der Gesichtshaut abzeichnet (DVD des IRM mit originalen Bilddateien, Akten S. 450). Im Gutachten werden die einzelnen Profilstollen der Sohle jeweils mit einem Buchstaben bezeichnet und dem jeweiligen Abdruck auf der Haut zugeordnet (lit. a bis f). Zudem stehen Fotografien des Sohlenprofils zur Verfügung, die einen optischen Eindruck der Profilstollen und des davon erstellten Abdrucks auf Knetmasse vermitteln (Akten S. 133 f.). Die Zuordnung des Sohlenprofils zum Verletzungsabdruck wird im Gutachten nicht nur fotografisch vorgenommen, sondern auch textlich überzeugend erläutert (Akten S. 126, 128 f.).
2.4 Insgesamt erweisen sich die Verzerrungen als so gering, dass die Aussagen des Gutachtens und dessen Würdigung durch das Appellationsgericht im Berufungsurteil vom 21. Mai 2019 (E. 3.3, S. 9 = Akten S. 390) nicht in Frage gestellt werden. Es bleibt demnach bei der Feststellung, dass der Tritt ins Gesicht des Geschädigten «mit hoher Wahrscheinlichkeit» mit dem rechten Turnschuh des Berufungsklägers, Marke «Adidas Torsion», abgegeben wurde.
3.1 Die Zuordnung der Verletzung zur Schuhsohle durch das IRM ist, wie erwähnt, ein Glied in einer Kette von Beweisen, die unbeanstandet geblieben sind. Sie beruht zum einen auf den Belastungen des Geschädigten, zum anderen auf der Tatrekonstruktion vom 15. Dezember 2015 und den Aussagen der übrigen Anwesenden. Das Berufungsgericht hält aufgrund der dargelegten Schlüssigkeit des Gutachtens und seiner Bedeutung in der ganzen Beweiskette am gefällten Schuldspruch fest. Denn selbst wenn kein Gutachten vorläge, müssten die übrigen Beweise zu einem Schuldspruch des Berufungsklägers führen.
3.2 Die Polizei brachte den Geschädigten nach dem Vorfall in den frühen Morgenstunden des 30. Septembers 2013 auf die Notfallstation des Universitätsspitals, wobei die Angaben der Verletzungsursachen bereits dort voneinander abwichen. Die Polizei gab bei der Zuweisung an, der Geschädigte sei vor der Polizei geflüchtet und dabei gestolpert und aufs Gesicht gefallen. Der Geschädigte seinerseits erklärte den Ärzten, er sei vor der Polizei weggelaufen, sie haben ihn überwältigt und am Boden gedrückt, zudem habe er von einem Polizisten, dessen Namen er nicht nennen wolle, einen Fusstritt auf die rechte Gesichtshälfte bekommen (Austrittsbericht Universitätsspital vom 30. September 2013, Akten S. 112). Anlässlich der rechtsmedizinischen Untersuchung am Abend des 30. Septembers 2013 stellte die Gerichtsärztin eine Hautrötung fest, welche der Form eines Schuhsohlenprofils ähnlich sei. Sie empfahl die Sicherstellung des Schuhs des Polizisten, damit dessen Schuhsohlenprofil mit der Hautrötung abgeglichen werden könne (Aktennotiz Detektivin vom 30. September 2013, Akten S. 95).
In der ersten Einvernahme vom 30. September 2013 schilderte der Geschädigte den Vorgang und nannte als Täter einen Beamten namens «[...]». Er kenne den Namen des Polizisten, weil er diesen noch am Tatort angesprochen und nach dem Namen gefragt habe (Akten S. 88). Noch nochmaliger Ermahnung an die Strafbestimmungen (falsche Anschuldigung, Irreführung der Rechtspflege, Akten S. 84, 88) hielt der Geschädigte an seinen belastenden Aussagen fest. Er sei auf dem Boden gelegen und habe gesagt, dass er aufgebe. Mehrere Personen seien auf ihm gewesen hätten ihn festgehalten. Nach etwa 5 Sekunden sei die Aktion von «diesem [...]» gekommen (Akten S. 89). Er erinnerte sich also an den Namen des betreffenden Polizisten, wobei er den Namen zunächst nicht ganz korrekt nannte. Aufgrund der Übereinstimmung des Vornamens [...], der klanglichen Ähnlichkeit des Nachnamens A____ und [...] und dem deutlichen Unterschied zu den Namen der beiden anderen Beamten (C____ und D____) ist eine Verwechslung des Namens aber auszuschliessen.
Der Geschädigte hat das Kerngeschehen in mehreren Einvernahmen (vom 30. September 2013 und 15. Dezember 2015 gegenüber der Kriminalpolizei, vom 9. Juli 2014 als Beschuldigter gegenüber dem Strafgericht in Anwesenheit des Berufungsklägers, beigezogene Akten S. 314, 318-322) im Wesentlichen gleich geschildert. Er hat differenziert ausgesagt, etwa indem er bereits am 30. September 2013 aussagte, die beiden anderen Polizisten hätten verhältnismässig gehandelt (Akten S. 88) oder vor Zwangsmassnahmengericht angab, dass er nicht die ganze Basler Polizei in den Dreck ziehen wolle. Sein Vorwurf richte sich nur gegen diesen einen Beamten, der ihn getreten habe, obwohl er schon lange aufgegeben habe (Verhandlungsprotokoll vom 2. Oktober 2013, Akten S. 101). Seine Aussagen sind in sich stimmig und weisen eine hohe Glaubwürdigkeit auf, und sie waren von Anfang mit ganz konkreten Vorhalten gegen den Berufungskläger gerichtet. An der Aussagewürdigung im Berufungsurteil vom 21. Mai 2019 ist demnach festzuhalten.
3.3 Wesentlich ist weiter die Vergewisserung anhand der Tatrekonstruktion und der Aussagen der am Tatort anwesenden Personen, ob allenfalls eine Verwechslung vorliegen könnte. Dies macht der Berufungskläger jedenfalls sinngemäss geltend, in dem er die Tat bestreitet und angibt, er habe nicht gesehen wie die Verletzung entstanden sei (vgl. zuletzt Protokoll der zweiten Berufungsverhandlung, Akten S. 464).
3.3.1 Es ergibt sich aus dem Polizeirapport (Akten S. 80) und den weiteren Einvernahmen, dass die beiden anderen Beamten den Geschädigten zu Boden brachten und ihn zu fesseln versuchten, und der Berufungskläger erst danach dazukam (Einvernahme des Beamten C____, Akten S. 150, und der Beamtin D____, Akten S. 143). Dies bestätigt die Schilderung des Geschädigten in zeitlicher Hinsicht, wonach er bereits bäuchlings am Boden gelegen habe und fixiert gewesen sei, als der Berufungskläger dazukam und trat. Sodann ergibt sich aus den Aussagen des Beamten C____, dass dieser links vom Angehaltenen stand, als dieser am Boden lag (Akten S. 152). Der Berufungskläger bestätigt, das Kollege C____ auf der linken Seite des Geschädigten und Kollegin D____ bei dessen Füssen war (Einvernahme vom 7. Februar 2014, Akten S. 159).
Am 15. Dezember 2015 führte die Ermittlungsbehörde zudem eine Tatrekonstruktion durch, anlässlich derer eine Puppe auf den Boden gelegt und der Standort des Berufungsklägers nachgestellt wurde. Anwesend waren der Geschädigte mit seinem Rechtsbeistand wie auch der Beschuldigte und sein Verteidiger. Der Standort des Beschuldigten wurde rekonstruiert und fotografisch festgehalten. Gemäss den Fotos, die aufgrund der Angaben des Verletzten erstellt wurden, steht der Täter beim Kopf der Puppe, tritt mit dem rechten Fuss gegen deren Stirn und stösst dann ihren Kopf mit beiden Händen gegen den Boten (Fotos Tatrekonstruktion, Akten S. 172 f.). Eine weitere Nachstellung wurde aufgrund der Angaben des Berufungsklägers durchgeführt. Dieser ging rechts neben den Kopf der Puppe in die Knie, um zu zeigen, wie er den Arm des Geschädigten zur Fesselung ergriffen habe (Fotos Tatrekonstruktion, Akten S. 178 f.).
3.3.2 Das IRM beurteilt die Entstehung der Verletzung auf Nachfrage wie folgt: Der bäuchlings auf dem Boden liegende Anzeigesteller könne sich die Verletzung beim Jochbein nur zugezogen haben, wenn er den Kopf nach rechts gewendet habe und dann gegen die rechte Gesichtshälfte getreten worden sei. Bei einer solchen Kopfbewegung sei es möglich, das Gesicht der stehenden Person zu erkennen, die den Tritt abgibt (Ergänzungsgutachten IRM vom 8. März 2016, Akten S. 187).
3.3.3 Der Geschädigte hat von Anfang an den Berufungskläger für den Tritt verantwortlich gemacht. Er nannte seinen Namen und er bezeichnete die Reihenfolge, in der er zum Geschehen hinzutrat (als er schon am Boden lag). Der Geschädigte berichtete davon, dass er den Berufungskläger noch am Tatort auf den Tritt angesprochen habe. Schon aufgrund dieses Handlungsablaufs ist eine Verwechslung des Täters auszuschliessen. Dasselbe ergibt sich aus der Analyse der Standorte der drei anwesenden Beamten: Der Kollege C____ fällt ausser Betracht, weil er nicht rechts, sondern links vom Verletzten stand und von Beginn weg mit der Fixierung des Angehaltenen beschäftigt war. Die Kollegin D____ kann es nicht gewesen sein, weil sie den Geschädigten am Boden festhalten musste und von ihrem Standort bei seinen Füssen unmöglich Tritte gegen seinen Kopf abgeben konnte. Damit ist eine Verwechslung oder Dritttäterschaft auszuschliessen.
3.3.4 Insgesamt ist belegt, dass sich der Berufungskläger genau in dem Bereich positionierte, von dem aus die Tritte abgegeben wurden. Der Berufungskläger stand im Kopfbereich rechts, als er trat. Sein Standort passt mit den Verletzungen des Angehaltenen an der Stirn und auf der rechten Gesichtshälfte überein (Gutachten IRM, Akten S. 126, und Verletzungsfotos S. 131 f.). An der Feststellung im Berufungsurteil vom 21. Mai 2019 (E. 3.3, S. 9 = Akten S. 390), dass der Berufungskläger den Tritt gegen den Kopf des geschädigten von der rechten Seite aus abgegeben habe, ist festzuhalten.
3.4 Zu den Beweisanträgen der Verteidigung ist auszuführen, dass das Berufungsgericht die Originalbild-Dateien der Verletzungen beigezogen hat und diese gemeinsam mit den Parteien in der Berufungsverhandlung betrachtet hat (Beweisantrag vom 29. Mai 2020). Unter diesen Bildern befindet sich auch die Datei IMG_5450.jpg, auf die sich der Verzerrungsvorwurf bezieht. Was die Beweisanträge vom 25. Mai 2020 angeht, so sind diese bereits im früheren Verfahren gestellt und abgewiesen worden, ohne dass dies vom Bundesgericht beanstandet worden wäre. In der Sache kann bezüglich der DNA-Auswertung des Turnschuhs auf das Berufungsurteil vom 21. Mai 2019 (E. 2.2, S. 4 = Akten S. 385) verwiesen werden, wo der Beweisantrag ausführlich behandelt wird. An dieser Beurteilung ist festzuhalten: Weder ein positives noch ein negatives Ergebnis des DNA-Tests würde an der Beweislage, wie sie heute vorliegt, etwas verändern. Entscheidend ist, ob die vorliegende Beweislage für einen Schuldspruch ausreicht. Auch bezüglich der Befragung eines Mitarbeiters der Kriminaltechnischen Abteilung der Staatsanwaltschaft (KTA) hat sich das Berufungsgericht bereits geäussert (Berufungsurteil vom 21. Mai 2019 E. 2.3, S. 5 = Akten S. 386). Wegleitend ist, dass die Begutachtung von einem Verletzungsbefund auszugehen hat, wozu ein universitäres Institut für Rechtsmedizin zweifellos befähigt ist. Es liegt nahe und spricht für die Sorgfalt des Sachverständigen, dass das IRM zur Beurteilung der Verletzungsspur den Schuh beizieht und diesen mit in die Beurteilung einbezieht, wobei Elemente wie die Beschaffenheit des Gewebes, die Dicke und Elastizität der Haut, die Druckverhältnisse und deren Wirkung auf die Blutgefässe zu berücksichtigen sind. Aufgrund des überwiegend anatomischen Charakters der Aufgabe besteht kein Anlass, am Sachverstand des IRM zu zweifeln. Auch insoweit ist auf die frühere Beurteilung des Beweisantrags nicht zurückzukommen.
3.5 Würdigt man die Bedeutung des Gutachtens des IRM in der Beweiskette, so ist erwiesen, dass der Berufungskläger sich im Kopfbereich des Geschädigten hinstellte, diesen ins Gesicht trat und danach dessen Kopf mit den Händen mehrfach gegen den Boden schlug. Für eine Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo», der ernsthafte, vernünftige Zweifel (nicht bloss abstrakte und theoretische Zweifel) am Nachweis des Anklagevorwurfes voraussetzt, besteht bei einer klaren Beweislage der vorliegenden Art kein Raum (BGE 144 IV 345 E. 2.2.1, 124 IV 86 E. 2a; BGer 6B_804/2017 vom 23. Mai 2018 E. 2.2.1, 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 13.1).
Bei diesem Beweisergebnis ist der Schuldspruch wegen Amtsmissbrauchs nach Art. 312 des Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) zu bestätigen.
3.6 Wie bereits im Berufungsurteil vom 21. Mai 2019 (E. 4.3, S. 12 = Akten S. 393) ausgeführt und durch die aktuellen Vorgänge in den USA (Minneapolis) bestätigt, besteht ein hohes Interesse der Öffentlichkeit an der gerichtlichen Klärung von Übergriffen der Polizei bei der Ausübung des Gewaltmonopols des Staates. Es muss vermieden werden, dass sich fehlbare Beamte hinter dem Polizeikorps verstecken und damit dieses als gesamtes in Verruf bringen. Es besteht ein hohes öffentliches Interesse an regelkonformer professioneller Ausübung. Straftaten, hier Amtsmissbrauch eines Polizeibeamten bei einer Arretierung, müssen in aller Regel strafrechtliche Konsequenzen zeitigen, und dies gerade unter dem Aspekt des Rechtsfriedens, der ohne regelkonform funktionierende staatliche Institutionen nicht gewährleistet ist. Daher kann eine Strafbefreiung bzw. Verfahrenseinstellung nach Art. 53 StGB nicht gewährt werden.
4.1 Amtsmissbrauch gemäss Art. 312 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis fünf Jahre oder Geldstrafe bestraft. Das Verschulden des Berufungsklägers liegt im unteren bis mittleren Bereich.
4.2 Hinsichtlich der Tatkomponente der Verschuldensbeurteilung ist festzuhalten, dass der Berufungskläger in erheblichem Masse unprofessionell, unfair und gefährlich handelte. Zwar ist im Verlaufe der dynamischen Verfolgungsjagd alles sehr schnell gegangen, aber es handelte sich bei der Anhaltung doch um eine Standardsituation, bei der ein kontrolliertes und rechtmässiges Vorgehen erwartet werden muss. Ein Fusstritt ins Gesicht gehört unter keinen Umständen zum Repertoire eines Polizisten, der seine Aufgaben «lege artis» erfüllt. Vergegenwärtigt man sich das Kräfteverhältnis (die Polizei war mit drei gegen einen in Überzahl) und die Lage des Flüchtigen (er wurde zuvor bereits zu Fall gebracht und durch zwei Beamte fixiert), erscheint der Unrechtsgehalt der Handlung beträchtlich. Der Tritt richtete sich gegen einen fast schon überwältigten und deutlich unterlegenen Rechtsunterworfenen. Weiter ist es allgemein bekannt, dass Tritte gegen den Kopf ebenso wie das mehrfache Schlagen des Kopfs auf den harten Boden zu schweren Schädigungen führen können und daher unbedingt zu vermeiden sind. Entsprechend ernsthaft können die strafrechtlichen Konsequenzen ausfallen (vgl. BGer 6B_651/2018 vom 17. Oktober 2018 E. 4.4, 6B_1180/2015 vom 13. Mai 2016 E. 4.1). Der Berufungskläger handelte überdies unversöhnlich, weil er auf Reklamation des Angehaltenen hin nichts zur Klärung des Vorgefallenen beitrug, bevor überhaupt eine strafrechtliche Anschuldigung vorlag. So trug er dazu bei, dass die Polizei den Geschädigten auf der Notfallstation mit der wahrheitswidrigen Angabe ablieferte, er sei bei der Flucht gestolpert und aufs Gesicht gefallen (Austrittsbericht Notfallstation Universitätsspital Basel, Akten S. 112).
Beim geschilderten Ausmass des Tatverschuldens ist die Strafe im unteren Fünftel des Strafrahmens festzulegen, also unterhalb von einem Jahr Freiheitsstrafe. Konkret erweist sich die Einsatzstrafe von 9 Monaten bzw. 270 Tagessätzen als angemessen.
4.3 In Bezug auf die Täterkomponente der Verschuldensbeurteilung ist zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger zur Tatzeit erst seit etwa drei Jahren im Polizeidienst war uns seine dreijährige Ausbildung gerade erst abgeschlossen hatte. Dies wirkt sich in leichtem Masse strafmindernd aus. Die Vorstrafenlosigkeit ist nach der Rechtsprechung neutral zu werten. Einsicht oder Reue können dem Berufungskläger nicht zugutegehalten werden. Indessen lag schon im Zeitpunkt des Strafgerichtsurteils vom 11. August 2017 eine Verfahrensdauer von vier Jahren vor, weshalb die Einsatzstrafe insgesamt um 60 Tage herabgesetzt wurde. Diese Strafreduktion erweist sich als angemessen.
Da seit dem Urteil des Strafgerichts vom 11. August 2017 weitere drei Jahre vergangen sind und der Berufungskläger die Verzögerung jedenfalls insoweit nicht zu vertreten hat, als er vor Bundesgericht obsiegte, rechtfertigt sich eine Verminderung um weitere 30 Tage. Die auszufällende Freiheitsstrafe beläuft sich demnach auf 180 Tagesssätze. Die Tagessatzhöhe bleibt unverändert bei CHF 80.– und der bedingte Strafvollzug ist in Anwendung von Art. 42 Abs. 1 und 44 Abs. 1 StGB mit einer minimalen Probezeit von zwei Jahren zu gewähren.
5.1 Zusammenfassend ist der Berufungskläger wegen Amtsmissbrauchs zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 80.– (bedingter Vollzug, Probezeit zwei Jahre) zu verurteilen.
5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Berufungsklägers als Verurteilter die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens (Art. 426 Abs. 1 StPO) und infolge seines Unterliegens die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten bleiben gegenüber dem ersten Berufungsurteil vom 21. Mai 2019 unverändert. Da die Kosten für Gutachten gemäss Art. 422 Abs. 2 lit. c StPO ebenfalls als Verfahrenskosten gelten, hat der Berufungskläger auch für das Ergänzungsgutachten des IRM vom 27. April 2020 aufzukommen.
5.3 Weiter ist der Berufungskläger für den Zusatzaufwand zu entschädigen, den der Verteidigung im Berufungsverfahren infolge der bundesgerichtlichen Rückweisung entstanden ist. Die Verteidigung hat einen Aufwand von 16,75 Stunden bis zum ersten Berufungsurteil (Honorarnote vom 21. Mai 2019, Akten S. 368 f.) und seither einen Aufwand von 17,5 Stunden geltend gemacht (Honorarnote vom 4. Juni 2020, Akten S. 460). Es rechtfertigt sich, den Aufwand von 17,5 Stunden zu entschädigen, zuzüglich 3 Stunden für die heutige Berufungsverhandlung sowie Spesen von CHF 26.– und 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 396.65. Der anwendbare Stundenansatz beträgt CHF 250.–. Dem Berufungskläger ist demnach aus der Gerichtskasse eine Parteientschädigung für das Berufungsverfahren von insgesamt CHF 5’547.65 auszurichten.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Einzelgerichts in Strafsachen vom 11. August 2017 in Rechtskraft erwachsen sind:
Einstellung des Strafverfahrens wegen einfacher Körperverletzung;
Beschluss über die beschlagnahmten Sportschuhe Adidas Torsion;
Ordnungsbusse zulasten von B____.
A____ wird des Amtsmissbrauchs schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 80.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,
in Anwendung von Art. 312 sowie Art. 42 Abs. 1 und 44 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.
A____ trägt die Kosten des Strafverfahrens von CHF 3’691.70 und eine Urteilsgebühr von CHF 1’800.– für das erstinstanzliche Verfahren, die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 800.– (inkl. Kanzleiauslagen) sowie die Kosten des Ergänzungsgutachtens des Instituts für Rechtsmedizin von CHF 600.–, zuzüglich allfällige übrige Auslagen.
A____ wird eine Parteientschädigung von CHF 5'547.65 für das zweitinstanzliche Verfahren (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zugesprochen. Die übrigen Parteikosten hat er selber zu tragen.
Mitteilung an:
Berufungskläger
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Strafgericht Basel-Stadt
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
Gutachter (Institut für Rechtsmedizin, Basel)
Vorsteher des Justiz- und Sicherheitsdepartements Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz Dr. Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.