Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2017.111
URTEIL
vom 25. Juli 2018
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz), Dr. Christoph A. Spenlé,
Dr. phil. und MLaw Jacqueline Frossard
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Saskia Schärer
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
c/o Justizvollzugsanstalt Thorberg, Beschuldigter
3326 Krauchthal
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts vom 2. Februar 2017
betreffend Betrug und versuchter Betrug
Sachverhalt
Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 2. Februar 2017 wurde A____ des Betrugs und des versuchten Betrugs schuldig erklärt und verurteilt zu 3 Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie des vorläufigen Strafvollzugs seit dem 16. September 2016. Ferner entschied das Strafdreiergericht über die weitere Verwendung der beschlagnahmten Gegenstände und auferlegte A____ die Verfahrenskosten im Betrage von CHF 9‘791.90 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 3‘500.–. Das Kostendepot von CHF 353.10 wurde mit den Verfahrenskosten und der Urteilsgebühr verrechnet.
Gegen dieses Urteil hat A____ rechtzeitig Berufung erklären lassen mit dem Antrag, er sei von den Vorwürfen des Betrugs und des versuchten Betrugs freizusprechen und stattdessen wegen Gehilfenschaft zu versuchtem Betrug schuldig zu erklären und zu einer Geldstrafe von höchstens 60 Tagessätzen zu verurteilen. Zufolge Teilfreispruchs sei ihm für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 2‘970.50 zuzusprechen und es seien die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie die Urteilsgebühr zu 50 % der Staatskasse zu belasten. Für jeden Tag zu Unrecht ausgestandener Untersuchungs- und Sicherheitshaft sei ihm eine Entschädigung von CHF 200.– zuzusprechen, dies alles unter o/e Kostenfolge. Die Staatsanwaltschaft schliesst auf vollumfängliche Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils. In der Verhandlung des Appellationsgerichts vom 25. Juli 2018 ist der Berufungskläger befragt worden und sind seine Verteidigerin [...] und der Vertreter der Staatsanwaltschaft [...] zum Vortrag gelangt. Für alle Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen. Die Tatsachen ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus dem erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Nach Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der Fall. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er zur Berufungserhebung legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Berufung ist nach Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO form- und fristgerecht angemeldet und erklärt worden. Es ist daher auf sie einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss § 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.
1.2 Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung gemäss Art. 399 Abs. 4 StPO verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft. Im vorliegenden Fall sind nur der Beschluss über die beschlagnahmten Gegenstände und die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren anerkannt. Diese beiden Punkte bilden demnach nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens.
2.1 Am 2. September 2016 ist die 79-jährige B____ durch einen angeblichen Bekannten telefonisch kontaktiert und durch Vorspiegelung einer Notlage dazu gebracht worden, CHF 24‘000.– von ihrem Bankkonto abzuheben und einem Kurier zu Gunsten dieses Bekannten zu übergeben. Am 16. September 2016 hätte die 82-jährige C____ auf die gleiche Art und Weise dazu verleitet werden sollen, einen Betrag von CHF 20‘000.– zu übergeben. Das Vorhaben misslang lediglich deshalb, weil die Bankangestellte, bei der C____ das Geld beziehen wollte, misstrauisch wurde und die Polizei alarmierte. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Berufungskläger vor, in beiden Fällen für die Entgegennahme des Geldes verantwortlich gewesen zu sein. Nachdem dieser im Ermittlungsverfahren noch jegliche Mitwirkung an beiden ihm vorgeworfenen Taten bestritten hat, hat er anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung zugestanden, am Enkeltrickbetrug vom 16. September 2016 insofern beteiligt gewesen zu sein, als er für ein Entgelt zwischen 200.– und 500.– ein Couvert mit Geld vom Opfer hätte in Empfang nehmen sollen. Er habe aber nicht gewusst, um wie viel Geld es sich gehandelt habe und dass als Opfer gezielt ältere Leute ausgesucht worden seien. Bei dieser Darstellung ist der Berufungskläger im Wesentlichen auch anlässlich der Befragung durch das Appellationsgericht geblieben; allerdings soll die ihm versprochene Entlöhnung nun EUR 1‘000.– betragen haben. Der Berufungskläger sieht diesen zugestandenen Tatbeitrag nicht als Mittäterschaft an, sondern betrachtet sich lediglich als Gehilfen. Eine Mitwirkung am Enkeltrickbetrug vom 2. September 2016 bestreitet er gänzlich.
2.2 Die Vorinstanz hat den angeklagten Sachverhalt mit sorgfältiger Begründung als nachgewiesen erachtet. Auf ihre Erwägungen kann mit den nachfolgenden Ergänzungen vollumfänglich verwiesen werden. Was der Berufungskläger dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Für eine Mitwirkung am versuchten Betrug vom 16. September 2016 bestehen erdrückende Indizien; der Berufungskläger hat denn auch inzwischen zumindest eine minimale Beteiligung zugestanden. Er bestreitet jedoch nach wie vor, das Opfer observiert zu haben. In der Anklageschrift wird ihm diesbezüglich vorgeworfen, er sei durch seine Mittäter orientiert worden, dass sich C____ zur Bank begeben habe, woraufhin er sich zeitgleich in die Schmiedgasse in Riehen begeben habe. Von dort aus habe er die Migros Bank beobachtet und immer wieder Telefongespräche mit seinen Mittätern geführt. Als C____ die Bank verlassen habe, sei er ihr bis zur Verzweigung […] (in letzterer Strasse war C____ wohnhaft) gefolgt. Dort sei er stehen geblieben und habe weitere Telefongespräche geführt, um seine Mittäter über seine Feststellungen zu informieren. Die Verteidigerin des Berufungsklägers stellt gestützt auf die Auswertung der Randdaten Berechnungen an, die belegen sollen, dass der Berufungskläger frühestens um 14.30 Uhr in Riehen in der Gegend um die Bahnhofstrasse angekommen sein konnte. Zu diesem Zeitpunkt habe sich die Geschädigte nur noch deshalb in der Bank aufgehalten, weil sie durch die Bankangestellte aufgehalten worden sei. Es treffe auch nicht zu, dass der Berufungskläger zeitgleich mit der Geschädigten an deren Wohnort eingetroffen sei. Er habe folglich nicht beobachtet, wie sie sich nach Hause begeben hat. Es sei auch schleierhaft, wie er das hätte tun sollen, da er nicht gewusst habe, wie sie aussehe. Mit diesen Ausführungen missachtet die Verteidigerin die Aussagen der am Einsatz beteiligten Polizisten, die den Berufungskläger im Rahmen ihrer Observation sowohl in unmittelbarer Umgebung der Bank (von der Schmiedgasse aus bestand freier Blick auf das damalige Provisorium der Migros Bank) als auch am Wohnort von C____ beobachtet haben, wobei er an beiden Orten ein auffälliges Verhalten an den Tag gelegt habe (Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, Aussage des Zeugen D____ [S. 5], des Zeugen E____ [S. 7 f.], der Zeugin F____ [S. 11]). Ob und – falls ja - weshalb der Berufungskläger das Aussehen der Geschädigten gekannt hat, obwohl er ihr nicht vom Wohnort zur Bank gefolgt ist, kann nicht beantwortet werden. Die Vermutung liegt zwar nahe, dass C____ bereits früher beobachtet worden ist um zu evaluieren, ob sie ein geeignetes Opfer wäre, weshalb ihr Aussehen den Betrügern bekannt gewesen ist. Die Frage kann letztlich aber offen bleiben, da der Aufenthalt des Berufungsklägers in unmittelbarer Nähe der Bank zum Zeitpunkt, als sich C____ dort aufhielt, ebenso eine Tatsache darstellt wie der Umstand, dass er „praktisch zeitgleich“ an ihrem Wohnort aufgetaucht ist (Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, Aussage des Zeugen E____ [S.7]). Aufgrund dieser Zeugenaussagen kann nicht zweifelhaft sein, dass der Berufungskläger C____ auf ihrem Weg von der Migros Bank zurück nach Hause observiert und seine Beobachtungen an die unter der Nummer +48[...] erreichbaren Hinterleute weitergeleitet hat. Hätte er lediglich auf telefonische Anweisungen betreffend Geldübernahme gewartet, wäre nicht erklärbar, weshalb er diese Nummer derart oft selbst angewählt hat (vgl. die Auflistung Akten S. 176 f.).
2.3
2.3.1 Was den vollendeten Betrug vom 2. September 2016 zu Lasten von B____ betrifft, muss auch hier von einer geschlossenen Indizienkette ausgegangen werden. So hat die Randdatenauswertung ergeben, dass sich das Mobiltelefon des Berufungsklägers in eine Antenne unmittelbar in der Nähe des Wohnortes der Geschädigten eingeloggt hat. Die Verteidigerin versucht dieses Indiz zu entwerten, indem sie geltend macht, dass sich das Mobiltelefon auch vom Bahnhof SBB aus in diese Antenne hätte einloggen können, ohne dass der Berufungskläger das Areal des Bahnhofs hätte verlassen müssen. Dies mag zutreffen, ändert aber nichts daran, dass sich die Antenne eben auch in unmittelbarer Nähe des Tatorts (Luftlinie: rund 240 Meter) befindet und dass auch der Zeitpunkt des sich Einloggens einen Hinweis auf eine Tatbeteiligung zu geben vermag (die Übergabe des Geldes hat zwischen 13.30 Uhr und 14.00 Uhr stattgefunden, das Nokia Lumia des Berufungsklägers hat sich um 13.28 Uhr in die Antenne an der Dornacherstrasse 54 eingeloggt [vgl. Akten S. 173]). Demgegenüber hat der Berufungskläger nicht ansatzweise erklären können, weshalb er sich zu jenem Zeitpunkt im Bahnhof SBB aufgehalten haben will. Seine diesbezüglichen Aussagen hat er im Laufe des Verfahrens mehrfach abgeändert (vgl. Urteil S. 10 f.), sie sind dadurch nicht glaubwürdiger geworden. In der Verhandlung des Berufungsgerichts hat er erklärt, er sei tagsüber in Basel gewesen, übernachtet habe er in einem kleinen Hotel in Freiburg (D). In Basel habe er Bier getrunken und sei spazieren gegangen. Beim Berufungskläger handelt es sich um einen arbeitslosen, in Deutschland wohnhaften und von einer kleinen Rente lebenden Deutschen. Auch wenn er vor mehreren Jahren einen guten Verdienst erzielt haben mag, kann es ausgeschlossen werden, dass er die hohen Unkosten der Reise und der Übernachtung aufgebracht hat, nur um in Basel Alkohol zu konsumieren und sich im Bahnhof SBB aufzuhalten. Seine Reise nach Basel muss deshalb einem anderen Zweck gedient haben.
2.3.2 Die Verteidigerin will aus der Randdatenauswertung nicht nur ablesen, dass der Berufungskläger das Areal des Bahnhofs nicht verlassen hat. Sie macht überdies geltend, dass das Kommunikationsmuster am 2. September 2016 ein gänzlich anderes gewesen sei als am 16. September 2016. Dort habe der Berufungskläger intensiv mit seinem L-Mobi Telefonanrufe getätigt. Sein Nokia Telefon habe er zwar auch genutzt, aber ausschliesslich, als er sich noch am Bahnhof SBB aufhielt. Demgegenüber habe er am 2. September 2016 mit seinem Nokia Telefon den ganzen Tag über nur drei Mal telefoniert, und nur einer dieser Anrufe habe zur ungefähren Tatzeit stattgefunden. Dieser Anruf habe nur 19 Sekunden gedauert, weshalb es ausgeschlossen sei, dass er dabei irgendwelche Anweisungen empfangen habe. Dieser Argumentation ist entgegen zu halten, dass der Berufungskläger im Fall C____ über zwei Mobiltelefone (Nokia und L-Mobi) verfügt hat. Das L-Mobi hat er sich extra im Hinblick auf den Enkeltrickbetrug zu Lasten von C____ besorgt (vgl. seine diesbezüglichen Ausführungen in der Verhandlung des Appellationsgerichts, Protokoll S. 4). Es ist nicht auszuschliessen, dass er sich auch für den Fall B____ ein zusätzliches Mobiltelefon mit eigener Telefonnummer besorgt hat. Ein solches Vorgehen würde auch Sinn machen, da bei einem Enkeltrickbetrug viel telefoniert werden muss. Bei wiederkehrender Nutzung der gleichen Nummer könnte die Randdatenermittlung im Falle eines Erwischtwerdens als Nachweis für die Beteiligung an weiteren Delikten dienen. Dass dem Berufungskläger im Fall B____ nur wenige Telefonate zugeordnet werden können, bedeutet demnach nicht, dass er nicht mit einer unbekannt gebliebenen Telefonnummer weitere Anrufe getätigt und erhalten hat. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass der Berufungskläger bei seiner Anhaltung nebst den beiden einsatzfähigen Mobiltelefonen eine zusätzliche SIM-Karte bei sich trug (vgl. Akten S. 137), die allerdings nicht ausgelesen werden konnte, da sie zu stark beschädigt war (vgl. Akten S. 228). Im Koffer, den der Berufungskläger im Schliessfach im Bahnhof Freiburg eingestellt hatte, wurde ein weiteres Mobiltelefon mit einer SIM Karte gefunden. Da sich auf dieser keine gespeicherten Daten befanden, wurde auf eine Auswertung verzichtet (Akten S. 260).
2.3.3 Ferner ist von Bedeutung, dass zwei der drei am 2. September 2016 nachgewiesenen Anrufe an die polnische Nummer mit der Endziffer 961 gegangen sind. Mit dieser Nummer hat der Berufungskläger auch am 16. September 2016 bis zu seinem Eintreffen in Riehen intensiven Kontakt gepflegt. Um wen es sich beim Inhaber oder bei der Inhaberin dieser Nummer handelt, hat der Berufungskläger nicht nachvollziehbar erklären können. Seine Aussage, es habe sich um „zwei Mädchen“ (Akten S. 341), „meine Freundin“ (Akten S. 344) beziehungsweise „meine Mädels“ (Akten S. 348) gehandelt, vermag schon aufgrund des Musters der Anrufe (sehr kurze Verbindungsdauer, teils nur wenige Sekunden lang, in teils kurzem zeitlichen Abstand, vgl. Akten S. 170 ff.) nicht zu überzeugen. Überdies kann auch in diesem Zusammenhang der finanzielle Aspekt nicht gänzlich ausser Acht gelassen werden. Es macht wenig Sinn, sich zu touristischen Zwecken in die Schweiz zu begeben, nur um hier mit einer deutschen Mobiltelefonnummer eine Vielzahl teurer Anrufe auf polnische Nummern zu tätigen, um mit „den Mädels“ kommunizieren zu können.
2.3.4 Es bleibt zu prüfen, welches Gewicht dem Ergebnis der Wahlkonfrontation zukommt. B____ hat, als sie den Berufungskläger sah, spontan gefragt „Hat er Haare geschnitten?“ (Akten S. 378). Danach war sie sich allerdings nicht mehr sicher und hat zuletzt den Berufungskläger als möglichen Täter ausgeschlossen („nein, er ist es nicht“). Zu berücksichtigen ist allerdings, dass B____ den Geldkurier nur kurz gesehen hat, als sie zudem unter grossem psychischen Druck gestanden ist. Bei der Wahlkonfrontation hat der Berufungskläger überdies einen Bart getragen, während der Kurier, der bei B____ das Geld abgeholt hat, rasiert war (vgl. Signalementsbogen, Akten S. 358). Wie ein Vergleich des Fotos des rasierten Berufungsklägers, das anlässlich seiner Verhaftung aufgenommen worden ist (Akten S. 309), mit dem Foto des bärtigen Berufungsklägers, das anlässlich der Wahlkonfrontation aufgenommen worden ist (Akten S. 379), zeigt, vermag die Gesichtsbehaarung sein Äusseres derart zu verändern, dass die Unsicherheit, die B____ empfunden hat, nachvollziehbar wird. Die Beschreibung des Geldkuriers, die B____ am 5. September 2016 abgegeben hat (Signalementsbogen, Akten S. 358), passt ausserordentlich gut zum Berufungskläger. Selbst das ungefähre Alter des Täters hat B____ treffend geschätzt. Es kann deshalb nicht gesagt werden, dass aufgrund des Ergebnisses der Wahlkonfrontation der Berufungskläger als Täter nicht mehr in Frage kommt.
2.3.5 Der Berufungskläger hat eine Beteiligung am Enkeltrickbetrug zu Lasten von C____ zugegeben. In der Verhandlung des Appellationsgerichts hat er überdies zugestanden, dass eine der in Deutschland erfolgten Verurteilungen im Zusammenhang mit einem Enkeltrickbetrug gestanden hat. Der Berufungskläger verfügt demnach offensichtlich über die entsprechenden Kontakte. Beim Enkeltrickbetrug zu Lasten von B____ hat sich der Berufungskläger nicht nur am Tattag, sondern auch in den Tagen zuvor in Basel aufgehalten, genauso wie es beim zugestandenen Enkeltrickbetrug zu Lasten von C____ der Fall war. Die weiteren Gemeinsamkeiten der beiden Fälle hat bereits die Vorinstanz dargelegt, worauf verwiesen wird (Urteil S. 11). Insgesamt muss nach dem Gesagten auch beim am 2. September 2016 begangenen Enkeltrickbetrug zu Lasten von B____ von einer erdrückenden Indizienkette ausgegangen werden, die keinen Zweifel daran offen lässt, dass der Berufungskläger unter dem Namen G____ das für die Rettung ihres vermeintlichen Bekannten von B____ zur Verfügung gestellte Geld in Höhe von CHF 24‘000.– entgegengenommen hat.
3.1 Es wird nicht bestritten, dass sowohl B____ als auch C____ Opfer eines Betruges beziehungsweise eines versuchten Betruges im Sinne von Art. 146 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) geworden sind. Hierfür kann deshalb ohne weitere Bemerkungen auf das angefochtene Urteil verwiesen werden. Der Berufungskläger betrachtet sich jedoch hinsichtlich des durch ihn zugestandenen Tatbeitrags lediglich als Gehilfen, nicht aber als Mittäter. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgeblicher Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Delikts so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt. Das blosse Wollen der Tat, der subjektive Wille allein genügt zur Begründung von Mittäterschaft jedoch nicht. Der Mittäter muss vielmehr bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung der Tat auch tatsächlich mitwirken. Daraus folgt aber nicht, dass Mittäter nur ist, wer an der eigentlichen Tatausführung beteiligt ist oder sie zu beeinflussen vermag. Dass der Mittäter bei der Fassung des gemeinsamen Tatentschlusses mitwirkt, ist nicht erforderlich; es genügt, dass er sich später den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht. Konkludentes Handeln genügt. Auch an spontanen, nicht geplanten Aktionen oder unkoordinierten Straftaten ist Mittäterschaft möglich. Die Inkaufnahme durch Billigen oder Einverständnis im Sinne des Eventualvorsatzes erfasst auch den unerwünschten, aber um des Handlungsziels willen hingenommenen Erfolg (vgl. zum Ganzen BGer 6B_42/2016 vom 26. Mai 2016, E. 3.2. mit weiteren Hinweisen).
3.2 Der Berufungskläger macht geltend, er habe in der Organisationsstruktur die unterste Rolle eingenommen, nämlich diejenige des Laufburschen, der das grösste Risiko trägt und den geringsten Gewinnanteil erhält. Er habe weder das Tatvorgehen bestimmt noch sei er an der Auswahl des Opfers beteiligt gewesen. Er sei lediglich Befehlsempfänger gewesen. Er sei auch an der Tatausführung an sich nicht beteiligt gewesen: Er habe nicht mitgeholfen, das Opfer zu bearbeiten und es zu einem Irrtum zu verleiten. Seine Aufgabe habe nur in der Entgegennahme des Geldes bestanden, er sei als reine Zahlstelle ins Spiel gekommen. Insofern sei sein Tatbeitrag nicht derart bedeutsam gewesen, dass mit ihm die Tat gestanden oder gefallen sei. Die Täter hätten das Opfer zum Beispiel auch einfach anweisen können, das Geld zu überweisen oder zu hinterlegen. Durch die persönliche Abholung würden die Hintermänner zwar die Erfolgschancen erhöhen und ihr eigenes Risiko durch die Vermeidung von nachvollziehbaren Bankbewegungen reduzieren, die Tat wäre aber durchaus auch ohne einen Geldabholer denkbar. Er sei deshalb lediglich als Gehilfe und nicht als Mittäter zu betrachten.
3.3 Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Was die durch den Berufungskläger vorgeschlagenen Alternativen zum Kurierdienst betrifft, so können diese nicht ernsthaft in Erwägung gezogen werden. Eine Überweisung des geforderten Geldes würde nicht nur das Risiko einer Identifikation des Empfängers erhöhen. Die Bande hätte auch keinerlei Kontrolle darüber, ob das Geld auch tatsächlich überwiesen wurde. Auch könnte sie bei der telefonischen Kontaktnahme nicht mehr mit der Dringlichkeit des Bedarfs des Geldes aufgrund eines Notfalls argumentieren und das Opfer damit unter Druck setzen. Fiele aber dieser zeitliche Druck weg, so würde die Bande riskieren, dass es sich das Opfer anders überlegt. Auch bestünde die Gefahr, dass das Opfer vor der Überweisung beim angeblich in Not geratenen Bekannten nachfragt, wie es ihm geht. Eine Hinterlegung des Geldes fällt ebenfalls ausser Betracht, bestünde dabei doch die Gefahr, dass das Geld in falsche Hände gerät. Ohnehin würde es auch in diesem Fall einen Kurier benötigen, der das Geld abholt. Es bleibt deshalb dabei, dass dem Berufungskläger, der das Geld beim Opfer abgeholt hat (Fall B____) beziehungsweise das Opfer observiert hat und das Geld hätte abholen sollen (Fall C____), eine wesentliche Rolle zugekommen ist. Der Beitrag des Kuriers ist ebenso wichtig wie die Evaluation des Opfers, dessen telefonische „Bearbeitung“ und dessen Überwachung während der Aktion. Ohne die Beteiligung des Berufungsklägers hätte der Enkeltrickbetrug nicht ausgeführt werden können. Dass er bei der Angelegenheit das grösste Risiko getragen hat, ist ein Gesichtspunkt, der bei der Strafzumessung in Rechnung zu stellen ist. Er kann aber nicht dazu führen, dass der Berufungskläger nicht als Mittäter anzusehen ist. Als Mittäter muss er auch für die Handlungen seiner Kumpane einstehen. Es ist deshalb unerheblich, dass nicht er es war, der die Opfer telefonisch unter Druck gesetzt hat. Auch ob er an der Auswahl der Opfer beteiligt gewesen ist, kann bei dieser Situation offen bleiben. Im Hinblick auf den subjektiven Tatbestand ist jedenfalls festzuhalten, dass der Berufungskläger entgegen seiner Behauptung genau gewusst hat, in welche Art von Delikten er involviert gewesen ist. Dass er keine Kenntnis davon gehabt haben will, dass es sich bei den Opfern um ältere Leute handelt, die mit der Masche des Enkeltrickbetrugs zur Herausgabe einer Geldsumme bewegt werden sollen, muss als Schutzbehauptung gewertet werden. Der Berufungskläger hat in der Verhandlung des Appellationsgerichts zugegeben, dass er bereits in Deutschland einmal an einem Enkeltrickbetrug beteiligt gewesen war und dafür verurteilt wurde. Er kannte also das diesbezügliche Vorgehen genau. Aus welchem anderen Grund er bei einer Privatperson zu Hause hätte Geld abholen sollen, kann er selber auch nicht erklären. Die ganze Aktion ist von Polen aus gesteuert worden, was ein weiterer Hinweis auf einen Enkeltrickbetrug darstellt. Dem Berufungskläger war somit von Anfang an bekannt, auf was er sich einlässt. Dass er sich nur zwei Wochen, nachdem er von B____ – deren Alter ihm nicht hat verborgen bleiben können – das Geld entgegengenommen hat, erneut an einem Betrug nach demselben Muster beteiligt hat, macht deutlich, dass es ihm auch egal war, dass es sich bei den Opfern um ältere Menschen handelt. Der Berufungskläger ist deshalb wegen Betrugs und versuchten Betrugs, begangen in Mittäterschaft, schuldig zu sprechen.
Auch für die Strafzumessung kann in erster Linie auf die überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, zumal dagegen keine stichhaltigen Einwände vorgebracht worden sind. Die Verteidigung macht in erster Linie geltend, der Berufungskläger habe keine Kenntnis gehabt von der Vorgehensweise der Hintermänner. Dass diese offenbar auf perfide Weise ältere Menschen ausgesucht haben, um diese in Ausnützung ihrer Schwächelage um ihre Ersparnisse zu bringen, könne ihm deshalb nicht zur Last gelegt werden. Wie oben (Ziff. 3.3) dargelegt worden ist, handelt es sich bei diesem Einwand um eine Schutzbehauptung. Der Berufungskläger hat sich vielmehr im Wissen um die gesamten Umstände an den beiden Taten beteiligt. Dass Enkeltrickbetrüge per se besonders verwerflich sind, hat die Vorinstanz trefflich ausgeführt (Urteil S. 14 oben). Auch das erhöhte Risiko, welchem der Berufungskläger als Läufer ausgesetzt war, hat sie zu seinen Gunsten bereits berücksichtigt. Die weitere Annahme der Verteidigung, wonach sich der Berufungskläger auf der untersten Hierarchiestufe der Bande befunden habe, erweist sich als reine Spekulation. Gegen diesen Schluss spricht, dass der Berufungskläger als Geldbote eine gewisse Vertrauensstellung innehatte. Über seine Entlöhnung hat er überdies unterschiedliche Angaben gemacht, weshalb nicht darauf abzustellen ist. Ferner weist der kurze Abstand von nur zwei Wochen zwischen den beiden vorliegend zu beurteilenden Delikten darauf hin, dass der Berufungskläger gut in die Bande integriert war. Jedenfalls ist er nicht nur einmalig als Läufer beigezogen worden. Eine stärkere Reduktion der Strafe, als sie bereits durch die Vorinstanz vorgenommen worden ist, kommt deshalb nicht in Frage. Schliesslich ist festzuhalten, dass der Berufungskläger selbst in der Verhandlung des Appellationsgerichts noch immer kein richtiges Geständnis abgelegt hat. Er hat einzig, wie bei der Vorinstanz, nicht mehr bestritten, was nicht bestritten werden konnte. In seinem Schlusswort hat er auch nicht bedauert, ein Delikt begangen zu haben, sondern lediglich, dass es sich beim Opfer (er hat ja nur den Fall C____ zugestanden) um einen älteren Menschen gehandelt hat. Von echter Reue ist beim Berufungskläger jedoch nichts zu spüren gewesen. Auch diesbezüglich erweisen sich die Erwägungen der Vorinstanz weiterhin als zutreffend. Das Gleiche gilt in Bezug auf die Frage der Nichtgewährung eines teilbedingten Vollzugs der Strafe. Zusammenfassend ist eine unbedingte Freiheitsstrafe von drei Jahren dem Verschulden des Berufungsklägers und den weiteren Kriterien der Strafzumessung angemessen.
Der Berufungskläger unterliegt mit seiner Berufung, weshalb er die erstinstanzlichen (Art. 426 Abs. 1 StPO) und die zweitinstanzlichen (Art. 428 Abs. 1 StPO) Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Die amtliche Verteidigerin des Berufungsklägers ist entsprechend dem von ihr geltend gemachten Aufwand aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO hat die beschuldigte Person, die zu den Verfahrenskosten verurteilt wird, dem Gericht die der Verteidigung bezahlte Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom 2. Februar 2017 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
Beschluss über die beschlagnahmten Gegenstände;
Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.
A____ wird des Betrugs und des versuchten Betrugs schuldig erklärt und verurteilt zu 3 Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie des vorläufigen Strafvollzugs seit dem 16. September 2016,
in Anwendung von Art. 146 Abs. 1 teilweise in Verbindung mit 22 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 51 des Strafgesetzbuches.
A____ trägt die Kosten von CHF 9‘791.90 und eine Urteilsgebühr von CHF 3‘500.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1‘100.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen). Das Kostendepot von CHF 353.10 wird mit den Verfahrenskosten und der Urteilsgebühr verrechnet.
Der amtlichen Verteidigerin [...] werden für die zweite Instanz ein Honorar in Höhe von CHF 4‘700.30 und ein Auslagenersatz von CHF 66.80, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 374.05 (8 % auf CHF 2‘314.80 sowie 7,7 % auf CHF 2‘452.30), somit total CHF 5‘141.15, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
Berufungskläger
Staatsanwaltschaft
Strafgericht Basel-Stadt
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
Migrationsamt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic. iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigerin kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).