Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2016.37
URTEIL
vom 12. Juli 2018
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz), Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller, Prof. Dr. Jonas Weber und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
substituiert durch […], Advokat,
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 11. Dezember 2015
betreffend mehrfachen Betrug
Sachverhalt
A____ (Berufungskläger) wurde mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 11. Dezember 2015 des mehrfachen Betrugs und der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 110.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 660.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 7 Tage Ersatzfreiheitsstrafe).
Gegen dieses Strafurteil richtet sich die Berufung, die der Berufungskläger am 27. April 2016 erklären und am 19. Juli 2016 schriftlich begründen liess. Er beantragt, das Strafurteil insofern kostenfällig aufzuheben und abzuändern, als das gegen ihn geführte Strafverfahren einzustellen respektive an den Kanton Basel-Landschaft abzutreten sei. Eventualiter sei er vom Vorwurf des mehrfachen Betrugs vollumfänglich freizusprechen. Im Anklagepunkt Ziffer 1.2 sei er wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln schuldig zu erklären und zu einer schuldangemessenen, bedingt vollziehbaren Geldstrafe zu verurteilen.
Die Staatsanwaltschaft schliesst mit Vernehmlassung vom 22. August 2016 auf kostenfällige Abweisung der Berufung und Bestätigung des Strafurteils.
Die Akten des Strafverfahrens gegen den Mitbeschuldigten B____, das wegen eines späteren, den Berufungskläger nicht betreffenden Raubvorwurfs vom Kanton Basel-Landschaft übernommen wurde, sind im vorliegenden Verfahren beigezogen worden (Verfügungen des Instruktionsrichters vom 27. Juli und 22. August 2017). Auf Wunsch des Berufungsklägers wurde sowohl die Frist zu seiner Berufungsbegründung erstreckt als auch die auf den 14. November 2017 angesetzte Berufungsverhandlung verschoben (Verfügungen des Instruktionsrichters vom 21. Juni 2016 und 20. September 2017).
Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 12. Juli 2018 ist der Berufungskläger befragt worden. Anschliessend ist sein Verteidiger zum Vortrag gelangt. Die fakultativ geladene Staatsanwaltschaft ist nicht erschienen. Für die Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Tatsachen und Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Nach Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Zuständig für die Behandlung von Berufungen gegen Urteile des Einzel- bzw. Dreiergerichts in Strafsachen ist gemäss § 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Urteils, weshalb er zur Erhebung der Berufung legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die nach Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO form- und fristgerecht angemeldete und erklärte Berufung ist einzutreten.
1.2 Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Das Berufungsgericht verfügt, wenn das angefochtene Urteil nicht ausschliesslich Übertretungen betrifft, über volle Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2 bis 4 StPO). Soweit das Gericht auf die Berufung eintritt, fällt es ein neues, den erstinstanzlichen Entscheid ersetzendes Urteil (vgl. Art. 408 StPO; BGE 141 IV 244 E. 1.3.3 S. 248; BGer 6B_70/2015 vom 20. April 2016 E. 1.4.2 je m.H.).
1.3 Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil (von hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen abgesehen) nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 und 2 StPO). Nicht angefochten wurde vorliegend der Schuldspruch wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 in Verbindung mit 32 des Strassenverkehrsgesetzes und 4a Abs. 1 lit. d der Verkehrsregelnverordnung (Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h während einer Strecke von rund 2 km um durchschnittlich 40 km/h und Gefährdung von mindestens drei überholten Fahrzeugen). Der Berufungskläger hat diesen Schuldspruch in seinem Rechtsbegehren ausdrücklich anerkannt. Insoweit ist das erstinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen.
Zu beurteilen bleibt der Vorwurf des mehrfachen Betrugs, wie er aus dem Strafbefehl vom 29. Januar 2015 hervorgeht. Dieser Strafbefehl gilt vorliegend als Anklageschrift (Art. 356 Abs. 1 StPO). Dem Berufungskläger wird zur Last gelegt, er habe gemeinsam mit seinem (im Kanton Basel-Landschaft beurteilten) Bekannten B____ am 19. Oktober 2013 in Pratteln insgesamt sieben Abonnementsverträge für Mobiltelefone abgeschlossen. Dabei sei er jedoch weder willens noch in der Lage gewesen, die eingegangenen Verpflichtungen zu erfüllen, namentlich die Begleichung der monatlichen Gebühren und die durch Benutzung der Provider-Dienstleistungen anfallenden Kosten. Unter Ausnützung des alltäglichen Massengeschäfts und weil auf Grund seines jugendlichen Alters noch keine finanziellen Verbindlichkeiten registriert gewesen seien, habe er jeweils das Verkaufspersonal von vier verschiedenen Verkaufsstellen arglistig getäuscht. Infolgedessen seien die Verkaufsstellen zu ihrem eigenen Nachteil sowie zum Nachteil der Telefonprovider mit ihm Abonnementsverträge zu massiv vergünstigten oder gar unentgeltlichen Konditionen eingegangen. Sie hätten ihm sieben Smartphones im Gesamtbetrag von CHF 4’549.65 ausgehändigt, welche der Berufungskläger danach jeweils seinem Bekannten überreicht habe. Schliesslich habe der Berufungskläger keine der ihm von den Telefonprovidern zugestellten Rechnungen bezahlt. In der Anklageschrift werden die erhältlich gemachten sieben Mobiltelefongeräte, die damit überlassenen sieben Mobiltelefonnummern und die den Verkaufsstellen entstandenen Schadensbeträge detailliert aufgelistet.
Nebst formalen Einwänden lässt der Berufungskläger geltend machen, er sei von seinem Bekannten gezwungen worden, die Mobilfunkverträge einzugehen. Daher liege eine Notstandssituation vor, in der er sich nicht strafbar gemacht habe. Im Einzelnen bemängelt er die Zuständigkeit des Strafgerichts Basel-Stadt, da die angeklagten Handlungen im Kanton Basel-Landschaft begangen worden seien (Gerichtsstand am Begehungsort gemäss Art. 31 Abs. 1 StPO) und der Mitbeteiligte im Kanton Basel-Land verfolgt werde (Grundsatz der Verfahrenseinheit gemäss Art. 33 und 29 Abs. 1 lit. b StPO). Es bestehe vorliegend kein sachlicher Anknüpfungspunkt an den Kanton Basel-Stadt, so dass das Strafverfahren an den Kanton Basel-Landschaft abzutreten sei.
In materieller Hinsicht führt er aus, er habe die Verträge nicht freiwillig abgeschlossen, sondern habe in einer ernstzunehmenden, bedrohlichen Situation keinen anderen Ausweg gesehen, als den Forderungen des Mitbeteiligten B____ nachzukommen. Dies ergebe sich aus seinen eigenen Aussagen und dem Umstand, dass er rund einen Monat nach den Vertragsschlüssen selber Strafanzeige gegen B____ erstattet habe. Dessen abweichenden Aussagen seien alles andere als glaubhaft, weil dieser ein evidentes Interesse daran habe, sich durch Schutzbehauptungen dem Vorwurf der Erpressung zu entziehen. Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Berufungsklägers spreche erstens der Umstand, dass er rund einen Monat nach den Vertragsschlüssen selber Strafanzeige gegen B____ erstattet habe. Zweitens habe er nachweislich keinen Profit gemacht, sondern die erhaltenen Mobiltelefone umgehend an B____ übergeben. Dieser sei wegen weiterer, ähnlich gelagerter Erpressungen im Zusammenhang mit Mobilfunkverträgen angeklagt und wegen Erpressung, Angriff, Vergehen gegen das Waffengesetz und weiterer Delikte einschlägig vorbestraft. Der Berufungskläger habe ernsthaft und unmittelbar damit rechnen müssen, dass B____ im Falle einer Verweigerung Gewalttätigkeiten angewandt hätte. Schliesslich sei der Grundsatz „in dubio pro reo“ gemäss Art. 6 Ziff. 2 EMRK verletzt, weil sich aus der Anklageschrift des Kantons Basel-Landschaft gegen den Mitbeteiligten vom 12. Februar 2016 ergebe, dass dieser den Berufungskläger gefügig gemacht habe. Entsprechend fungiere der Berufungskläger im Baselbieter Verfahren als Opfer.
4.1 Die Begründung der örtlichen Zuständigkeit und des Gerichtsstands in Basel-Stadt erklärt sich aus den konkreten Abläufen des Verfahrens und insbesondere der zeitlich gestaffelten, für die beiden Betroffenen verfahrensmässig ganz unterschiedlich verlaufenen Entwicklung. In Bezug auf den Berufungskläger erliess die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt bereits am 29. Januar 2015 einen Strafbefehl. Dagegen liess der Berufungskläger durch seinen Verteidiger am 9. Februar 2015 Einsprache erheben, ohne die Zuständigkeit der baselstädtischen Strafbehörden in Frage zu stellen. Am 16. Februar 2015 wurde dem Verteidiger Akteneinsicht gewährt. Erst in der ersten Hauptverhandlung vor Strafgericht vom 22. Juli 2015 meldete dieser erstmals Vorbehalte bezüglich des Gerichtsstandes an (Akten S. 280). Das Strafgericht stellte das Verfahren aus, klärte die für die örtliche Zuständigkeit wesentlichen Umstände ab (Akten S. 292, 298) und führte am 11. Dezember 2015 eine zweite Hauptverhandlung durch (Akten S. 357). Es erachtete die Zuständigkeit gestützt auf die Entwicklung der Anzeigesituation als gegeben, welche dazu führte, dass gegen beide Tatbeteiligten zuerst Verfolgungshandlungen im Kanton Basel-Stadt vorgenommen wurden.
4.2 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit gemäss Art. 39 Abs. 1 StPO von Amtes wegen. Will eine Partei die Zuständigkeit der mit dem Strafverfahren befassten Behörde anfechten, so hat sie dieser unverzüglich die Überweisung des Falles an die zuständige Behörde zu beantragen (Art. 41 Abs. 1 StPO). Die Frist beginnt naturgemäss ab dem Zeitpunkt zu laufen, ab welchem der Partei die Zweifel an den die Zuständigkeit weckenden Umständen oder Tatsachen bekannt sind oder bei angemessener Aufmerksamkeit bekannt sein müssten. Im Strafbefehlsverfahren ist dies spätestens mit dem Abschluss des Verfahrens durch Zustellung des Strafbefehls der Fall. Das Bundesgericht nennt als letzte Möglichkeit für die Erhebung von Einwänden gegen die örtliche Zuständigkeit der Strafbehörden ausdrücklich die Einsprache gegen den Strafbefehl (BGer 1B_209/2016 vom 29. August 2016 E. 1.3, BStGer BG.2018.2 vom 26. Februar 2018 E. 4.2, AGE SB.2015.61 vom 13. Juni 2017 E. 2.4.2, m.H. auf Kuhn, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 41 N 5). Vorliegend hat der Berufungskläger in seiner Einsprache vom 9. Februar 2015 keine Einwände gegen die örtliche Zuständigkeit der baselstädtischen Behörden erhoben, so dass er dies nach Treu und Glauben im Nachhinein nicht mehr tun kann.
4.3 Der gewählte Gerichtsstand beruht auf sachlichen und objektiven Gründen, so dass er sich auch bei einer materiellen Vergewisserung als richtig erwiese. Wie dem angefochtenen Urteil (S. 6) entnommen werden kann, wurde das Verfahren gegen den Berufungskläger in Basel-Stadt geführt, weil hier das Verfahren gegen den Mitbeteiligen B____ bereits hängig war und sich dieser in Basel-Stadt zeitweise sogar in Untersuchungshaft befand. Diese Angaben sind in den Verfahrensakten belegt (Akten S. 345, 348, 351). Da gegen den Mitbeteiligten mehrere Vorwürfe wegen betrügerisch abgeschlossener Mobiltelefonverträge vorlagen, entsprach es nach damaliger Lage dem Grundsatz der Verfahrenseinheit, alle mutmasslichen Straftaten und deren Mittäter gemeinsam im Kanton Basel-Stadt zu verfolgen (Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO; vgl. auch Art. 33 StPO; BGE 138 IV 214 E. 3.2 S. 219, 138 IV 29 E. 3.2 S. 31 f.). Damit wurde auch für die ausserkantonalen Vorgänge in Pratteln, derer der Berufungskläger sich mitverdächtig gemacht hat, eine Zuständigkeit im Kanton Basel-Stadt begründet.
Nach den weiteren Ausführungen des Strafgerichts wurde das Strafverfahren gegen den Mitbeteiligten B____ erst später durch den Kanton Basel-Landschaft übernommen, nachdem dort gegen ihn ein weiteres Strafverfahrens wegen Raubes eröffnet worden sei. Auch diese Ausführungen sind zutreffend. Nach dem im Berufungsverfahren zu den Akten genommenen Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 27. September 2017 (S. 3) ist B____ mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 2. Dezember 2016 unter anderem wegen qualifizierten Raubes (durch Mitführen einer gefährlichen Waffe) und gewerbsmässigen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren verurteilt worden. Durch die später hinzugekommenen Raubvorwürfe, die nicht gegen den Berufungskläger gerichtet waren, bestanden also offensichtliche Gründe, das Verfahren in Sachen B____ an den Kanton Basel-Landschaft abzutreten. Demgegenüber waren die Vorwürfe gegen den Berufungskläger bereits abgeklärt.
Die sich dadurch ergebende faktische Verfahrenstrennung beruht demnach auf objektiven, sachlichen Gesichtspunkten: Nach ursprünglicher Sachlage war die Zuständigkeit des Kantons Basel-Stadt zur Verfolgung der Vorwürfe gegen den Berufungskläger gegeben. Dem Berufungskläger werden Handlungen vom 19. Oktober 2013 vorgeworfen. Das Strafverfahren gegen den Mitbeteiligten wegen Raubes, das zur Verfahrensabtretung führte, wurde erst am 30. Juli 2014 im Strafregister eingetragen (Akten S. 322). Dazwischen liegen mehr als 9 Monate, wobei der Berufungskläger mit dem neuen Raubvorwurf nichts zu tun hat. In der Zwischenzeit waren im Verfahren des Berufungsklägers bereits sämtliche Einvernahmen durchgeführt worden. Eine Abtretung dieses Verfahrens hätte zu einer dem Beschleunigungsgebot entgegenstehenden Verfahrensverzögerung geführt. So konnte der Strafbefehl gegen den Berufungskläger bereits am 29. Januar 2015 erlassen werden, wogegen das Strafurteil gegen den Mitbeteiligten erst knapp zwei Jahre später, am 2. Dezember 2016 erging und zu grossen Teilen auf Vorwürfen beruhte, die den Berufungskläger nichts angehen. Es zeigt sich, dass die Strafbehörden sich bei der Festlegung der örtlichen Zuständigkeit jeweils auf sachliche Gründe objektiver Natur abstützten. Dieses Vorgehen steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichts, welche in begründeten Ausnahmefällen unter restriktiven Voraussetzungen eine unterschiedliche Verfahrenserledigung zulässt (BGE 138 IV 214 E. 3 S. 218 ff.; BGer 1B_467/2016 vom 16. Mai 2017 E. 3.2, 6B_1030/2015 vom 13. Januar 2017 E. 2.3.1, 1B_86/2015 vom 21. Juli 2015 E. 2.1 je m.H.).
5.1 In tatsächlicher Hinsicht macht der Berufungskläger geltend, er habe die Verträge nicht freiwillig, sondern unter Druck des Mitbeteiligten abgeschlossen, der diesbezüglich wegen Erpressung angeklagt worden sei. Er habe ernsthaft und unmittelbar damit rechnen müssen, dass er im Falle einer Weigerung Opfer von Gewalttätigkeiten geworden wäre. Der Berufungskläger sagte in der Berufungsverhandlung, er sei von B____ zur Tat gedrängt und gezwungen worden. Er wisse, wozu der andere fähig sei, obwohl dieser nicht rede, sondern handle. Im Einkaufscenter habe der andere begonnen, den Berufungskläger verbal zu unterdrücken und zu umarmen. Zuerst habe der Berufungskläger die Situation nicht verstanden, später aber begriffen, dass er im Falle einer Weigerung draussen verprügelt worden wäre. Er sei als Mensch nicht mehr da gewesen und habe vor dem anderen enorm Angst gehabt (Protokoll S. 2).
5.2 Wie schon die Vorinstanz zutreffend beobachtete, sind die Aussagen des Berufungsklägers eher unspezifisch. Er konnte nicht näher erklären, worin das „verbale Unterdrücken“ bestanden hätte und weshalb die genannten „Umarmungen“ eine Gefährdung begründet hätten. Zudem sind seine Aussagen von offensichtlichen Entlastungsinteressen geprägt, die bei der Würdigung zu berücksichtigen sind. Auffällig ist jedenfalls, dass seine diesbezüglichen Aussagen keine Stütze in den übrigen Beweisen und Abläufen finden. So gibt B____ zwar zu, an den Betrugshandlungen mitgewirkt zu haben, bestreitet jedoch, den Berufungskläger unter Druck gesetzt zu haben. Die Vorinstanz hat ihn dazu persönlich einvernommen und seine Aussagen in überzeugender Weise gewürdigt. Sie befragte überdies zwei Verkäufer und eine Verkäuferin als Zeugen, welche die Mobiltelefonverträge mit dem Berufungskläger abgeschlossen hatten. Diese konnten sich an keine besonderen Vorkommnisse erinnern (Protokoll erste Hauptverhandlung, Akten S. 287, 289, Protokoll zweite Hauptverhandlung, Akten S. 358). Auch diesbezüglich lassen sich die angeblichen Druckversuche nicht erhärten.
Was die Vereinbarkeit der Aussagen des Berufungsklägers mit den Abläufen angeht, so bleibt namentlich offen, weshalb er sich überhaupt mit dem Mitbeteiligten getroffen hat. Er kannte diesen nur flüchtig, hatte aber keinen friedfertigen Eindruck von ihm, so dass er jeden Anlass gehabt hätte, einer telefonischen Anfrage für ein Treffen mit ihm keine Folge zu leisten. Auch wenn die Gründe für seine Einlassung im Dunkeln bleiben, so gibt es diesbezüglich jedenfalls keine Hinweise auf Druckversuche. Es ist weiter nicht ersichtlich, was den Berufungskläger gehindert hätte, sich den Betrugsplänen entgegen zu stellen. In einem öffentlichen Einkaufscenter und im Gespräch mit dem Verkaufspersonal wären die behaupteten Druckversuche und Repressalien seitens des Mitbeteiligten zweifellos aufgefallen, wenn der Berufungskläger mit dem Vorgehen nicht einverstanden gewesen wäre. Überdies deutet nichts darauf hin, dass in diesem Rahmen eine Gewalteskalation zu befürchten gewesen wäre. Vielmehr bieten die Gesprächssituation mit dem Verkaufspersonal und die Anwesenheit weiterer Kunden und Mitarbeiter im Einkaufszentrum einen gewissen Schutz vor einer unmittelbaren Gefährdung. Wie bereits erwähnt haben auch die drei befragten Verkäufer keine konkreten Gefährdungsanzeichen wahrgenommen, obwohl für die Vertragsabwicklung ein Gespräch mit dem Berufungskläger notwendig war und dies während der Ausweisprüfung und der Datenerfassung im Verkaufssystem eine gewisse Zeit in Anspruch nahm.
5.3 Die Vorinstanz stützte ihre Aussagewürdigung auf die Strafanzeige des Berufungsklägers vom 13. November 2013 (Akten S. 22 ff.), dessen Einvernahme vom 24. Januar 2014 (Akten S. 39 ff.) und auf die eigene gerichtliche Befragung vom 22. Juli 2015 (Akten S. 277 ff.). Sie schliesst richtig, dass die vom Berufungskläger genannten Belastungen des Mitbeteiligten übertrieben sind. Der Berufungskläger befand sich bei dieser oberflächlichen Bekanntschaft nicht in einer Situation, in der über Monate hinweg ein psychischer Druck hätte aufgebaut werden können. Er wäre in der Lage gewesen, jeglichen Kontakt mit dem Bekannten zu vermeiden, zumal er vor ihm Angst gehabt haben will. In der Berufungsverhandlung erhärtete sich der Eindruck, dass der Berufungskläger keine konkreten Gründe für die Mitwirkung an den angeklagten Betrugshandlungen und für seine spätere Anzeigestellung nennen kann. So wiederholte er, dass er nicht gewusst habe, weshalb ihn der Mitbeteiligte am Tattag habe treffen wollen, aber vor ihm einfach enorm Angst gehabt habe. Kollegen, deren Namen er nicht kenne, wüssten, wie gewalttätig der Mitbeteiligte sei (Protokoll S. 2 f.). Zusammenfassend muss sein damaliges Handeln mit einem gewissen Leichtsinn und einer „Blauäugigkeit“ erklärt werden, wobei dem Berufungskläger die Folgen seiner Tat heute zweifellos Kummer bereiten. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass er sich aus Verzweiflung über die finanziellen Folgen zur Strafanzeige entschloss, als ihn die ersten Rechnungen der Telefongesellschaften erreicht hatten.
5.4 Als zutreffend erweist sich die vorinstanzliche Aussagewürdigung auch in Bezug auf den Mitbeteiligten B____, den die Vorinstanz selber eingehend befragt und mit dem Berufungskläger konfrontiert hatte (Akten S. 281 ff.). Überdies konnte sie dessen Einvernahmen vom 7. Februar 2014 und vom 10. April 2014 heranziehen (Akten S. 67 ff., 74 ff.). Wie die Protokolle belegen, hat er mit anderen Beteiligten in Basel mehrfach ähnliche Mobilfunkgeschäfte abgewickelt, was wie erwähnt den hiesigen Gerichtsstand begründete (Akten S. 68 ff.; hiervor E. 4). In Bezug auf die zu beurteilenden Handlungen gab er seine Beteiligung zu, bestritt aber, den Berufungskläger bedroht zu haben (Akten S. 75). Er kenne den Berufungskläger durch seinen Bruder. Der Mitbeteiligte sagte weiter aus, er habe dem Berufungskläger versprochen, dass die Mobilfunkverträge annulliert würden, so dass er keine Probleme erhalte. Der Berufungskläger habe die Verträge unterschrieben, und B____ habe das Geld für die SIM-Karten gegeben (Akten S. 281 ff.). Davon ausgehend schloss die Vorinstanz zutreffend, dass sich der Mitbeteiligte selber beschuldige und den Berufungskläger nicht über Gebühr belaste, was für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spreche. Im Unterschied dazu versuche der Berufungskläger jegliche Verantwortung von sich selber auf den Mitbeteiligten abzuschieben. Zusammenfassend ergeben sich aus der Aussagenwürdigung keine Hinweise, dass eine erhebliche Bedrohungs- oder Zwangslage bestanden hätte, die den Berufungskläger zum Abschluss von Telefonverträgen getrieben hätte.
5.5 Bezüglich der rechtlichen Beurteilung kann auf das sorgfältig begründete vorinstanzliche Urteil verwiesen werden. Es ist nachgewiesen, dass es der Berufungskläger war, der die Verträge mit den Telefonanbietern unterzeichnete, obwohl er die eingegangenen Verpflichtungen nie erfüllen wollte. Er hat im Vorfeld des Vertragsschlusses nicht nur die Kundenprüfung über sich ergehen lassen, sondern dabei auch aktiv mitgewirkt: So musste er seinen Ausweis zeigen, um die Telefonabonnemente und die Geräteherausgaben zu erwirken (vgl. Vertragsdokumente mit Vermerk der Ausweisnummer, Akten S. 54, 55, 82, 142, 143, bzw. mit Ausweiskopien, Akten S. 128, 130). Durch sein Handeln getäuscht, überliessen die Geschädigten dem Berufungskläger die Gerätschaften und stellten ihm Telefonabonnemente mit entsprechenden Telefonnummern zur Verfügung. Sie sind im entsprechenden Umfang geschädigt. Eine Vortäuschung des Zahlungswillens gilt nach der Rechtsprechung als arglistig, zumal dieser als innerer Vorgang seinem Wesen nach nicht direkt überprüft werden kann. Dies gilt jedenfalls bei Alltagsgeschäften wie dem vorliegenden, bei denen im Vorfeld sogar eine Kundenprüfung durchgeführt wird (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2, 118 IV 359 E. 2 S. 361 m.H.). Die Vorstellung, dass die Telefonverkäufer die Identität ihrer Kunden zwar prüfen, bevor sie Zahlungspflichten vereinbaren, später aber sogleich bereit wären, diese Zahlungspflichten zu annullieren, ist absurd. Es ist allgemein bekannt, dass die heute so begehrten Mobiltelefone entweder gekauft oder im Rahmen eines kostenpflichtigen Abonnements bezogen werden. Dem Berufungskläger musste dies nicht nur wegen der jeweils durchgeführten Kundenprüfung klar sein, sondern auch deshalb, weil am Tattag ein Verkäufer die Betrugsthematik explizit erwähnte und deswegen nur einen Vertrag (statt drei Verträge) eingehen wollte. Dennoch hat der Berufungskläger danach in anderen Geschäften weitere Verträge abgeschlossen. Dass er dabei nicht sich selber, sondern den Mitbeteiligten bereicherte, schliesst die Strafbarkeit nicht aus. Betrug begeht nach Art. 146 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) auch, wer „einen andern“ unrechtmässig bereichert.
5.6 Was schliesslich die geltend gemachte Notstandssituation angeht, so setzt diese gemäss Art. 17 oder Art. 18 StGB u.a. eine „unmittelbare, nicht anders abwendbare Gefahr“ eines Rechtsgutes voraus. Da nach dem Gesagten aber tatsächliche Hinweise für eine Bedrohungs- oder Zwangslage fehlen, fällt eine Rechtfertigung des betrügerischen Handelns wegen Notstand ausser Betracht.
5.7 Nicht zu folgen ist dem Berufungskläger schliesslich, wenn er aus dem Grundsatz „in dubio pro reo“ einen Freispruch ableiten möchte. Die Staatsanwaltschaft weist unter Beilage der entsprechenden Entscheide des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zutreffend darauf hin, dass B____ vom Vorwurf der gewerbsmässigen Erpressung, unter anderem zum Nachteil des Berufungsklägers, freigesprochen worden ist. Die vom Verteidiger in der Berufungsverhandlung eingereichten Auszüge aus dem Baselbieter Verfahren gegen B____ (Anklageschrift S. 25, Strafurteil S. 91) untermauern diesen Sachverhalt. Dessen Anklage wegen einer Drohung bzw. Nötigungshandlung zum Nachteil des Berufungsklägers ist nicht aussagekräftig, denn zum einen dürfen Anklagen grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen unterbleiben (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 S. 243), so dass eine blosse Anklage wenig aussagekräftig ist. Zum andern hat sich der konkrete Vorwurf, der die Notstandssituation begründen soll, im Baselbieter Verfahren gerade als unberechtigt erwiesen, weswegen das Strafgericht diesbezüglich auf einen Freispruch erkannte. Dieses Ergebnis spricht also gegen die Annahme einer Notstandssituation. Zum dritten aber ist entscheidend, dass das Strafgericht den Sachverhalt unter Würdigung der Aussagen beider Beteiligter korrekt abgeklärt hat und dass sich (übereinstimmend mit dem Baselbieter Verfahren) keine Hinweise finden lassen, die auf eine Notstandssituation deuten würden. Bei der festgestellten Sachlage kann nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer in seiner körperlichen oder psychischen Integrität erheblich gefährdet gewesen und aller Handlungsalternativen beraubt gewesen wäre. Demnach ist der rechtliche Schluss der Vorinstanz zu bestätigen, wonach für den Berufungskläger in der damaligen Situation keine Gefährdung bestand, so dass er seine Verantwortung für die Mitwirkung an den Betrugshandlungen nicht abschieben kann. Insgesamt ist der Schuldspruch des Berufungsklägers wegen mehrfachen Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 StGB zu bestätigen.
6.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen sind. Das Verschulden wird bemessen nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB).
Ausgangspunkt für die Bemessung der Strafe bildet der Strafrahmen des Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 StGB, der Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vorsieht. Die Vorinstanz hat als Strafart richtigerweise eine Geldstrafe ausgefällt, die im Bereich der leichteren und mittleren Kriminalität die Hauptsanktion darstellt (BGE 137 IV 249 E. 3.1 S. 251 m.H.). Die auszusprechende Strafe ist wegen Tatmehrheit (mehrfache Begehung des Betrugs) und Deliktsmehrheit (schwere Verkehrsregelverletzung) angemessen zu erhöhen. Bei der Bildung der Gesamtstrafe kommt nach Art. 49 Abs. 1 StGB das Asperationsprinzip zur Anwendung. Dieses verlangt eine „angemessene“ Erhöhung der Einsatzstrafe, was bei gleichartigen Strafen nicht mit einer Addition der Einzelstrafen gleichzusetzen ist (Trechsel / Thommen, in: Trechsel / Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 3. Auflage 2018, Art. 49 N 7; BGE 142 IV 265 E. 2.3.2 S. 267 f., 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 je m.H.).
6.2 Der Berufungskläger hat an einem einzigen Tag in betrügerischer Weise sieben Verträge in vier Geschäften abgeschlossen und dadurch einen Schaden von insgesamt CHF 4’549.65 erzielt. Sein Verschulden wiegt nach zutreffender Einschätzung der Vorinstanz nicht mehr leicht. Mit der Vorinstanz ist entlastend zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger auf Veranlassung eines anderen zur Betrugsserie ansetzte, dass er selbst keinen finanziellen Vorteil aus den Straftaten erlangte und dass er sich einsichtig gab und aufrichtige Reue zeigte. Der Berufungskläger ist aber nicht zur Mitwirkung an den Betrugshandlungen gezwungen worden, sondern hat sich freiwillig dazu bewegen lassen. Stärker als bisher wird vorliegend seine jugendliche Unerfahrenheit und die Naivität berücksichtigt. Er war am Tattag erst 20 Jahre alt und hatte offensichtlich Mühe, die problematische Anfrage des Mitbeteiligten zu ignorieren und die Folgen seines Tuns zu bedenken. Zu erinnern ist hier auch an seine Aussage, dass er aus Angst gehandelt habe. Zwar sind die Voraussetzungen für einen Notstand nach dem Gesagten nicht gegeben, die nachvollziehbare subjektive Unsicherheit lässt sein Verschulden aber geringer erscheinen. Unter stärkerer Berücksichtigung der entlastenden Momente ist die Einsatzstrafe für die (mehrfachen) Betrugshandlungen auf 70 Tagessätze festzulegen.
Diese Einsatzstrafe ist nach dem Gesagten wegen dem weiteren, hier nicht angefochtenen Schuldspruch (schwere Verkehrsregelverletzung) „angemessen“ zu erhöhen. Die Vorinstanz hat hierfür das für eine Einzelstrafe zutreffende Mass von 30 Tagessätzen festgesetzt. Da es vorliegend aber nicht um eine Einzelstrafe, sondern um eine Straferhöhung nach Art. 49 Abs. 1 StGB geht, muss diese Erhöhung in Nachachtung des Asperationsprinzips etwas tiefer ausfallen. Daraus ergibt sich als Zwischenergebnis eine schuldangemessene Gesamtstrafe von 90 Tagessätzen, wobei die Verbindungsbusse in diesem Strafmass inbegriffen ist.
Gemäss den Angaben des Berufungsklägers zu seinem Einkommen, welches sich seither jedenfalls nicht vermindert hat, ist die Höhe der Tagessätze auf CHF 110.– festzulegen (Akten S. 278, Protokoll Berufungsverhandlung S. 2). Da er nicht vorbestraft ist, ist von einer günstigen Prognose auszugehen und kann ihm der bedingte Strafvollzug gewährt werden, unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren.
Aufgrund des bedingten Strafvollzugs ist eine Verbindungsbusse auszusprechen, um der Schnittstellenproblematik Rechnung zu tragen (Art. 42 Abs. 4 StGB). Diese wird auf den Betrag von CHF 440.– festgesetzt, was deutlich unter dem zulässigen Höchstmass von 20 Prozent der ausgefällten Geldstrafe liegt (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4 S. 191). Ausgehend vom Grundsatz der Gesamtbetrachtung der Strafkombination wird die Verbindungsbusse im Umfang von 4 Tagessätzen an die Geldstrafe angerechnet (BGE 134 IV 53 E. 5.2 S. 55 f.). Diese reduziert sich demnach auf 86 Tagessätze.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgender Punkt des Urteils des Einzelgerichts in Strafsachen vom 11. Dezember 2015 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen ist:
Schuldspruch wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 in Verbindung mit 32 des Strassenverkehrsgesetzes und 4a Abs. 1 lit. d der Verkehrsregelnverordnung.
A____ wird des mehrfachen Betrugs schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 86 Tagessätzen zu CHF 110.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 440.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 4 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),
in Anwendung von Art. 146 Abs. 1 sowie Art. 42 Abs. 1 und 4, 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 106 des Strafgesetzbuches und Art. 33 Abs. 2 und 39 Abs. 2 der Strafprozessordnung.
Die beschlagnahmten SIM-Karten werden in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 des Strafgesetzbuches eingezogen.
Der Berufungskläger trägt die Kosten von CHF 377.30 und eine Urteilsgebühr von CHF 1’400.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 700.–, inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen.
Mitteilung an:
Berufungskläger
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Strafgericht Basel-Stadt
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
Amt für Migration Basel-Landschaft
Kantonspolizei, Verkehrsabteilung
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen Dr. Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.