Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Kammer
SB.2016.35
URTEIL
vom 10. August 2018
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ (Vorsitz), Dr. Marie-Louise Stamm,
Dr. Andreas Traub, lic. iur. Barbara Schneider , Prof. Dr. Jonas Weber
und Gerichtsschreiber MLaw Joël Bonfranchi
Beteiligte
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsklägerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
und
A____ , geb. [...] Berufungskläger
c/o [...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
B____ Anschlussberufungskläger
vertreten durch [...], Advokat, Privatkläger
[...]
Privatkläger
C____
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Strafgerichts
vom 8. Dezember 2015
betreffend versuchte vorsätzliche Tötung, Gefährdung des Lebens und Vergehen gegen das Waffengesetz in schuldunfähigem Zustand sowie Anordnung einer stationären Massnahme, Strafzumessung, Genugtuung
Sachverhalt
Mit Urteil des Strafgerichts vom 8. Dezember 2015 wurde A____ (Berufungskläger) der versuchten vorsätzlichen Tötung, der Gefährdung des Lebens, der versuchten einfachen Körperverletzung, qualifiziert begangen (mit gefährlichem Gegenstand) und des Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt, unter Einrechnung der Untersuchungshaft sowie des vorläufigen Strafvollzugs seit dem 12. November 2014. Hingegen wurde er vom Vorwurf einer weiteren versuchten vorsätzlichen Tötung beziehungsweise einer Gefährdung des Lebens freigesprochen. Eine gegen A____ am 21. Mai 2013 von der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft wegen Hinderung einer Amtshandlung bedingt ausgesprochene Geldstrafe und eine am 14. Oktober 2013 von der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt wegen einfacher Körperverletzung bedingt ausgesprochene Geldstrafe wurden vollziehbar erklärt. Weiter wurde A____ zur Bezahlung einer Genugtuung in Höhe von CHF 5‘000.– an B____ (Privatkläger) verurteilt. Eine Mehrforderung über CHF 15‘000.– wurde abgewiesen. Schliesslich wurden A____ die Verfahrenskosten auferlegt. Die Kosten für die Erstellung eines Ergänzungsgutachtens in Höhe von CHF 7‘946.– wurden davon indessen ausgenommen und auf die Staatskasse genommen. Weiter wurde über die beschlagnahmten Gegenstände verfügt. Mit separatem Beschluss vom 8. Dezember 2015 wurde das Honorar des amtlichen Verteidigers und des Privatklägers im Kostenerlass festgesetzt.
Gegen dieses Urteil richten sich die Berufungen von A____, amtlich verteidigt durch Advokat [...], sowie der Staatsanwaltschaft und die Anschlussberufung von B____, vertreten durch Advokat [...]. A____ hat am 18. Dezember 2015 die Berufung angemeldet, sie am 12. April 2016 erklärt und am 16. August 2018 begründet. Anlässlich der Berufungsverhandlung hat er seine Anträge sinngemäss abgeändert bzw. teilweise ergänzt. Er beantragt, hinsichtlich des Vorwurfs der einfachen Körperverletzung, qualifiziert begangen (mit gefährlichem Gegenstand), sei die Strafe in Anwendung von Art. 19 Abs. 2 StGB zu mildern. Von den Vorwürfen der versuchten vorsätzlichen Tötung und der Lebensgefährdung sei er kostenlos freizusprechen unter der Feststellung, dass er tatbestandsmässig und rechtswidrig gehandelt habe. Aufgrund von Schuldunfähigkeit sei keine Strafe auszusprechen. Stattdessen sei eine Massnahme nach Art. 59 StGB anzuordnen. Die Staatsanwaltschaft, welche ursprünglich die Abweisung des berufungsklägerischen Rechtsmittels unter Kostenfolge beantragt hatte, schloss sich den Anträgen anlässlich der Berufungsverhandlung vom 10. August 2018 an. B____ beantragt die Abweisung der Berufung.
Die Staatsanwaltschaft hat am 17. Dezember 2015 die Berufung angemeldet, sie mit Schreiben vom 7. April 2016 erklärt und mit Eingabe vom 13. Juni 2016 begründet. Nachdem sie vorgängig eine Bestätigung der erstinstanzlichen Schuldsprüche und eine Erhöhung der Freiheitsstrafe auf zwölf Jahre gefordert hatte, beantragte sie anlässlich der Berufungsverhandlung vom 10. August 2018, A____ sei erstens der versuchten einfachen Körperverletzung, qualifiziert begangen (mit gefährlichem Gegenstand), schuldig zu erklären, wobei von Bestrafung Abstand zu nehmen sei, es sei zweitens festzustellen, dass A____ die Tatbestände des versuchten Mordes, der Gefährdung des Lebens und des Vergehens gegen das Waffengesetz tatbestandsmässig und rechtswidrig erfüllt habe, dabei aber nicht schuldhaft gehandelt habe, es sei drittens eine stationäre Massnahme anzuordnen und es seien ihm viertens nach der Billigkeitshaftung von Art. 419 StPO die Verfahrenskosten aufzuerlegen. A____ hat an der Berufungsverhandlung die Abweisung der staatsanwaltschaftlichen Berufung beantragt.
B____ hat am 18. Dezember 2015 bzw. am 9. Mai 2016 Anschlussberufung erklärt. Er beantragt sinngemäss, A____ sei betreffend den Vorwurf der einfachen Körperverletzung, qualifiziert begangen (mit gefährlichem Gegenstand), schuldig zu erklären und zu bestrafen. Weiter sei er des versuchten Mordes schuldig zu erklären, wobei jedoch eine stationäre psychiatrische Behandlung gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB anzuordnen sei. Weiter sei der Berufungskläger zur Zahlung einer Genugtuung in Höhe von CHF 15‘000.– zu verurteilen. Der Berufungskläger hat die Abweisung der Anschlussberufung beantragt.
Am 7. Juli 2017 gingen betreffend A____ der Führungsbericht der [...] (irrtümlich datiert auf den 12. Januar 2017) und am 18. August 2017 jener der [...] vom 16. August 2017 beim Gericht ein. Am 31. August 2017 wurde die Berufungsverhandlung eröffnet. Auf Antrag des Berufungsklägers wurde sie unterbrochen und das Verfahren wurde zur Einholung eines weiteren forensisch-psychiatrischen Gutachtens über den Berufungskläger ausgestellt. Nach der Gewährung des rechtlichen Gehörs beauftragte die Verfahrensleiterin am 5. Oktober 2017 Prof. Dr. med. [...] der [...] mit der Erstellung des Gutachtens. Am 29. März 2018 reichte dieser eine Vorabstellungnahme ein, am 23. April 2018 legte er die vollständige Fassung des Gutachtens vor. Am
Am 10. August 2018 wurde die Berufungsverhandlung fortgesetzt. A____ wurde zur Person und zur Sache befragt, anschliessend gelangten die Staatsanwaltschaft, seine Verteidigung sowie die Privatklägerschaft zum Vortrag. Für sämtliche Ausführungen wird auf die Protokolle der Berufungsverhandlung verwiesen.
Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit rechtserheblich, aus dem erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Nach Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 91 Abs. 1 Ziff. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) eine Kammer des Appellationsgerichts. Die Staatsanwaltschaft ist gestützt auf Art. 381 Abs. 1 StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln berechtigt, sodass sie zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 382 Abs. 1 StPO). Sowohl die Berufungsanmeldungen als auch die Berufungserklärungen sind innert der gesetzlichen Fristen gemäss Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO eingereicht worden. Auf die frist- und formgerecht eingereichten Rechtsmittel des Berufungsklägers und der Staatsanwaltschaft ist daher einzutreten. Der Privatkläger ist im Schuld- und im Zivilpunkt vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO zur Erklärung der Anschlussberufung legitimiert ist. Auf seine Anschlussberufung ist diesbezüglich einzutreten. Hingegen kann der Privatkläger das strafgerichtliche Urteil hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten (Art. 382 Abs. 2 StPO). Entsprechend ist auf seinen Antrag betreffend die Anordnung einer stationären psychiatrischen Behandlung gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB über A____ nicht einzutreten.
1.2
1.2.1 Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung gemäss Art. 399 Abs. 4 StPO verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwächst das Urteil hinsichtlich der nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.
1.2.2 Vorliegend sind folgende Punkte mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen: Der Freispruch vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung zum Nachteil von C____, der Schuldspruch wegen versuchter einfacher Körperverletzung (mit gefährlichem Gegenstand) zum Nachteil von B____, der Widerruf des bedingten Vollzuges der gegen den Berufungskläger ausgesprochenen Strafen vom 21. Mai 2013 und vom 14. Oktober 2013, die Verfügung über die Herausgabe der beschlagnahmten Kleider des Berufungsklägers, die Einziehung sämtlicher übriger beschlagnahmter Gegenstände sowie die Entschädigung der amtlichen Verteidigung und die Vergütung des unentgeltlichen Vertreters des Privatklägers für das erstinstanzliche Verfahren. Diese Punkte des erstinstanzlichen Urteils sind demzufolge im Berufungsverfahren nicht zu überprüfen. Angefochten sind demgegenüber die Schuldsprüche wegen versuchter vorsätzlicher Tötung zum Nachteil von B____, Gefährdung des Lebens zum Nachteil von C____ und Vergehens gegen das Waffengesetz sowie die daraus resultierenden Zivilansprüche, der Sanktionspunkt unter Einbezug des unangefochtenen Schuldspruchs wegen versuchter einfacher Körperverletzung zum Nachteil B____s und der erstinstanzliche Kostenspruch.
Die Staatsanwaltschaft und der Privatkläger wenden sich gegen die Verurteilung des Berufungsklägers wegen versuchter vorsätzlicher Tötung. Sie beantragen einen Schuldspruch wegen Mordes.
2.1 In Bezug auf den Schuldspruch wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, begangen am 12. November 2014 zum Nachteil von B____, hat die Vorinstanz folgendes Kerngeschehen ermittelt:
„A____ gestand ein, dass er am 11. November 2014 einen Revolver des Typs Smith & Wesson Bodyguard Kaliber .38 Special samt zugehöriger Munition […] sowie eine Holstertasche […] aus der Wohnung seiner Eltern […] zum eigenen Schutz an sich nahm und sich am Nachmittag des [12. November 2014] mit der mit fünf Kugeln geladenen Waffe ins [...] zur Poststelle am [...] begab. Auf dem Nachhauseweg erblickte er um circa 18:00 Uhr in der [...]strasse zufällig B____, welcher auf dem gegenüberliegenden Trottoir gemeinsam mit C____ in Richtung [...]strasse zu Fuss unterwegs war. A____ wechselte darauf die Strassenseite, näherte sich den beiden Männern von hinten an und suchte die Konfrontation mit B____. Auf der Höhe der Liegenschaft [...]strasse [...] rief er B____ bei dessen zweitem Vornamen [...], zückte den mitgeführten Revolver und gab in kurzer Abfolge insgesamt drei Schüsse auf ihn ab […]. Trotz der beiden Schussverletzungen war B____ danach noch in der Lage, vom Tatort in Richtung [...] zu flüchten, wo er die Polizei alarmieren konnte.“ (vorinstanzliches Urteil, S. 16).
Zwei dieser drei abgefeuerten Schüsse trafen B____, der dadurch einen Streifschuss am Kopf sowie einen Steckschuss im Rücken erlitt. Der dritte Schuss verfehlte das Opfer und prallte am Stützpfeiler eines sich in der Nähe des Tatorts befindenen Gebäudes ab (vorinstanzliches Urteil, S. 17).
Zum Nachtatverhalten erwog die Vorinstanz: „Nach der Schussabgabe und dem Rencontre mit C____ entfernte sich [der Berufungskläger] vom Tatort. Auf seiner Flucht durch die [...]strasse Richtung Rhein entledigte sich A____ zunächst seines Mobiltelefons in einem Gebüsch auf der Höhe der Liegenschaft Nummer [...]. Am Rheinufer angelangt entsorgte er sodann auch die Tatwaffe inklusive Munition, indem er diese in den Rhein warf. Nachdem sich der [Berufungskläger] rasiert [hatte], konnte er schliesslich im Restaurant „[...]“ an der [...]gasse vorläufig festgenommen werden.“.
2.2 Die Staatsanwaltschaft hat diesen Sachverhalt mit Berufungserklärung vom 7. April 2016 formell zwar als unrichtig angefochten (Akten S. 2007). Ihrer Berufungsbegründung vom 13. Juni 2016 (Akten S. 2027) und ihrem anlässlich der Fortsetzung der Berufungsverhandlung gehaltenen Plädoyer lassen sich in Bezug auf den Schuldspruch wegen versuchter vorsätzlicher Tötung indes schwergewichtig Ausführungen zur rechtlichen Würdigung des Sachverhalts entnehmen. Was das vorstehend wiedergegebene Kerngeschehen betrifft, hat die Staatsanwaltschaft keine Beanstandungen angebracht. Soweit sie rügt, die Vorinstanz habe innerhalb des schwelenden, sich immer weiter zuspitzenden Konflikts zwischen dem Berufungskläger und B____ nicht sämtliche Eskalationsstufen als motivbildend mitberücksichtigt (Berufungsbegründungs-Ziff. 1.4), zielt sie auf das Tatbestandsmerkmal des verwerflichen Beweggrundes und somit auf die rechtliche Qualifikation der Tat als Mord ab. Gleiches gilt für ihr Vorbringen, die Schüsse auf B____ zeugten von einer besonderen Skrupellosigkeit, weil dadurch auch C____ konkret gefährdet worden sei. Auf diese Rügen ist bei der rechtlichen Beurteilung einzugehen.
Damit ist hinsichtlich des Vorwurfs der versuchten vorsätzlichen Tötung festzustellen, dass der Sachverhalt letztlich nicht bestritten und im Übrigen auch aufgrund der Beweislage erstellt ist. Es ist auf den Sachverhalt gemäss vorstehender Erwägung abzustellen.
2.3
2.3.1 Die Staatsanwaltschaft bringt mit Berufungsbegründung vom 13. Juni 2016 (Akten S. 2027) vor, sie anerkenne, dass sich der Berufungskläger subjektiv in einer Bedrohungslage gewähnt und dass dieser Umstand den Tatentschluss begünstigt habe. Indessen könne nicht hinweggedacht werden, dass der anhaltende, immer weiter eskalierende Konflikt mit B____ nicht ursächlich zum Tatentschluss beigetragen habe. Es erweise sich als unzutreffend, dass im Zeitraum zwischen der Schlagringattacke, welche B____ am 12. Januar 2014 auf den Berufungskläger verübt hatte, und dessen angeblicher Retorsion durch den Tötungsversuch keine Interaktionen stattgefunden haben. So sei es eine Woche nach der Schlagringattacke auf den Berufungskläger zu einer zugestandenen Drohung B____s an die Adresse des Berufungsklägers gekommen. Aus den Aussagen des Privatklägers sei weiter ersichtlich, dass mindestens eine weitere Begegnung und Provokation stattgefunden hat.
Im Ergebnis sei darum von einem Motivbündel auszugehen, bei dem die Bedrohungslage tatsächlich begünstigend gewirkt habe, der Berufungskläger primär aber auf Genugtuung für die Schlagringattacke und damit auf eine endgültige, gewaltsame Beendigung des Konflikts gezielt habe. Damit liege die Motivation der Rache vor, die alleine bereits die Mordqualifikation zu begründen vermöge.
Die Staatsanwaltschaft macht weiter geltend, durch die Schussabgabe auf den Privatkläger sei auch C____ gefährdet worden. Diese Gefährdung bestätige, dass der Berufungskläger die Vendetta an B____ ohne Bedacht auf die körperliche Unversehrtheit unbeteiligter Dritter mit endgültiger Konsequenz durchziehen wollte. Diese Rücksichtslosigkeit zeuge von der besonderen Skrupellosigkeit, mit welcher der Tod des Privatklägers gesucht worden sei. In Betracht zu ziehen sei zudem das überlegte Nachtatverhalten wie die Entsorgung von Beweismitteln an unterschiedlichen Orten sowie die Rasur. Dies sei keine Kurzschlussreaktion, sondern eine, wenn auch möglicherweise nicht lange im Voraus geplante luzide, berechnende Handlungsweise. In ihrem Plädoyer vom 10. August 2018 hielt die Staatsanwaltschaft ergänzend fest, der Berufungskläger habe die Waffe ausgerechnet zwei Tage vor der Tat organisiert, sie einen Tag vor der Tat an sich genommen und die Schüsse völlig unprovoziert abgegeben. Dies zeige, dass er die Elimination des Privatklägers angestrebt habe und von Rache angetrieben gewesen sei.
2.3.2 Der Privatkläger begründet seinen Antrag auf Verurteilung des Berufungsklägers wegen versuchten Mordes mit der besonderen Skrupellosigkeit, welche in der Tatvorbereitung, der Beschaffung der Waffe sowie der Munition auszumachen sei. Weiter habe der Berufungskläger auch nach der Tat zielgerichtet gehandelt und die Waffe ebenso beseitigt wie seine Jacke und andere Effekten (Akten S. 2023).
Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 10. August 2018 liess der Privatkläger ausführen, die Qualifikation der Tat als versuchten Mord ergebe sich auch aus der stringenten Planung der Tat. Weiter sei die Ausführung – die sofortige Abgabe dreier Schüsse aus nächster Nähe – skrupellos gewesen. die Tat sei [...] motiviert gewesen. Demgegenüber könne von einer Retorsion nicht ausgegangen werden, weil zu lange Zeit zwischen den einzelnen Begegnungen zwischen dem Berufungs- und dem Privatkläger gelegen habe (Protokoll der Berufungsverhandlung vom 10. August 2018, S. 9).
2.3.3 Der Berufungskläger wendet mit Berufungsantwort vom 26. Oktober 2016 (Akten S. 2051) ein, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb er sich erst im November 2014 und somit rund zehn Monate nach der auf ihn verübten Schlagringattacke vom Januar 2014 am Privatkläger habe rächen sollen. Gemäss der Lebenserfahrung nähmen Rachegefühle mit zunehmendem Zeitablauf ab. Der Grundsatz in dubio pro reo verbiete es, der Annahme der Staatsanwaltschaft zu folgen, wonach der Berufungskläger aus Rache auf den Privatkläger geschossen habe.
Weiter belaste das Nachtatverhalten den Berufungskläger nicht. Dieses sei nicht besonders raffiniert gewesen. Hätte der Berufungskläger die Tat geplant, hätte er sich eher Gedanken darüber machen müssen, sich der Strafverfolgung gänzlich zu entziehen, da er ja davon ausgehen musste, vom Privatkläger oder seinem Begleiter C____ erkannt zu werden.
2.4
2.4.1 Eine vorsätzliche Tötung ist gemäss Art. 112 StGB als Mord zu qualifizieren, wenn der Täter besonders skrupellos handelt, namentlich wenn sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich sind. Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung zeichnet sich Mord durch eine aussergewöhnlich krasse Missachtung fremden Lebens bei der Durchsetzung eigener Absichten aus. Die vom Gesetz in nicht abschliessender Aufzählung genannten äusseren (Tatausführung) und inneren (Beweggrund, Zweck) Merkmale müssen nicht alle erfüllt sein. Entscheidend ist eine Gesamtwürdigung der Tat (BGE 141 IV 61 E. 4.1, 127 IV 10 E. 1a; BGer 6B_877/2014 vom 5. November 2015 E. 6.2). Dabei ist die Art der Tatausführung besonders verwerflich, wenn diese unmenschlich oder aussergewöhnlich grausam ist bzw. wenn dem Opfer mehr physische und psychische Schmerzen, Leiden oder Qualen zugefügt werden, als sie mit einer Tötung notwendigerweise verbunden sind. Als besonders verwerflich wird auch das konsequente Zuendeführen der Tötung bewertet, vor allem wenn das Opfer versucht, sich zu retten (BGer 6B_877/2014 vom 5. November 2015 E. 6.2; vgl. auch BGE 141 IV 61 E. 4.1; Trechsel/Geth, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2018, Art. 112 N 17 sowie zum spezifischen Kriterium der Grausamkeit N 20; zur Grausamkeit als Element der Art der Tatausführung auch Schwarzenegger, in: Basler Kommentar, 3. Auflage Basel 2013, Art. 112 StGB N 21). Besonders verwerfliche Beweggründe liegen etwa vor, wenn mit der Tötung ohne ernsthaften Grund Rache geführt wird (BGE 141 IV 61 E. 4.1; Schwarzenegger, a.a.O., Art. 112 N 11). Die für eine Mordqualifikation konstitutiven Elemente sind jene der Tat selber, während das Verhalten nach der Tat nur heranzuziehen ist, soweit es tatbezogen ist und ein Bild der Täterpersönlichkeit gibt (BGE 141 IV 61 E. 4.1,127 IV 10 E. 1a, vgl. zur Zulässigkeit dieses Kriteriums auch AGE SB.2012.89 vom 11. Dezember 2013 E. 4.7; Trechsel/Geth, a.a.O., Art. 112 N 24, wonach insoweit grösste Zurückhaltung geboten sei und das Bestreben, Tatspuren zu verwischen und die Entdeckung zu vermeiden, nicht auf besondere Verwerflichkeit hindeute).
2.4.2
2.4.2.1 Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft speist sich die Motivlage hauptsächlich aus der gemeinsamen „Vorgeschichte“ zwischen dem Berufungs- und dem Privatkläger. Hierzu hat sich der Berufungskläger im Vorverfahren sowie in den gerichtlichen Verfahren einlässlich geäussert:
Nachdem er zunächst die Aussage verweigert hatte, gab der Berufungskläger in der Einvernahme vom 26. November 2014 tatnah an, im Jahre 2012 von B____ Kokain auf Kommission erhalten, dieses aber selbst konsumiert zu haben. Der Berufungskläger habe das Geschäft daraufhin abbrechen und das Kokain bezahlen wollen, welches er konsumiert habe, was der Privatkläger verweigert haben soll. Daraufhin sei der Berufungskläger nach seiner Wahrnehmung von Hintermännern des Privatklägers verbal bedroht und geschlagen worden. Weiter seien zu seiner Überwachung Kameras installiert worden, die ihn angeblich bei sexuellen Handlungen gefilmt haben sollen. Mit diesen Erzeugnissen sei der Berufungskläger erpresst worden. Unter anderem habe man damit gedroht, das Material seinen Eltern zuzuspielen und diese Drohung auch in die Tat umgesetzt. Nach eigenen Angaben habe er darum unter enormem psychischen Druck gestanden (Akten S. 972).
In diesem Kontext sei die mit einem Bierglas erfolgte Attacke des Berufungsklägers auf den Privatkläger in der [...] Bar zu sehen. Als Retorsion sei der Berufungskläger in der [...] Bar danach zum Opfer geworden. Er sei unter anderem vom Privatkläger unter Verwendung eines Schlagringes von hinten brutal auf den Kopf geschlagen worden. Im Frühjahr des Jahres 2014 habe ihn Privatkläger verbal bedroht (Akten S. 972). Dieser habe ihm gesagt, er werde nächstes Mal mit einer anderen Waffe kommen. Auch die Staatsanwaltschaft wies in ihrer Berufungsbegründung zu Recht auf diese Eskalationsstufe hin (E. 2.2).
Unter dem Eindruck, die kompromittierenden Filme würden veröffentlicht, habe der Berufungskläger versucht, sich auf das Schlimmste vorzubereiten. Er habe seinen Eltern die angebliche Bedrohungslage geschildert und sie gebeten, sämtliche Schlösser der Familienwohnung auswechseln zu lassen. Bei seinem Vater habe er angeregt, eine in Kommission gegebene Schusswaffe zurückzuholen. Diese habe er dem Vater sodann aus einem persönlichen Schutzbedürfnis entwendet. Er habe „mit dem Schlimmsten“ gerechnet und nicht gewusst, was von Seiten des Privatklägers als nächstes passieren würde. Als er den Privatkläger am 12. November 2014 erblickte, habe er gedacht, dass er ihn erschrecken müsse. Er habe ihn warnen wollen und ihm aus naher Distanz nahe am Kopf vorbeigeschossen. Wenn er den Privatkläger hätte treffen wollen, so hätte er ihn aus dieser Distanz auch getroffen. Er habe Warnschüsse abgegeben (Akten S. 978). Es sei etwas anderes, ob einer gegen ihn oder gegen seine Familie Druck mache. Die Schüsse habe er aus Notwehr abgegeben. Das Motiv, den Privatkläger warnen zu wollen wiederholte der Berufungskläger diverse Male in jeder Einvernahme.
In der Einvernahmen vom 11. Dezember 2014, vom 15. Januar 2015 und vom 23. März 2015 wiederholte der Berufungskläger mehrfach und mit Nachdruck, er habe den Privatkläger warnen wollen, da dieser ihn und seine Familie bedroht habe. Es sei nicht seine Absicht gewesen ihn zu treffen, deshalb habe er auch aus naher Distanz geschossen. Er habe den Privatkläger getroffen, weil dieser eine komische Bewegung gemacht habe. Er habe den Privatkläger nicht eliminieren wollen, sondern mahnen. Wenn er ihn hätte töten wollen, dann hätte er mit den verbleibenden zwei Patronen weiterschiessen können. Dass er dem Privatkläger begegnet sei, habe sich durch Zufall ergeben. Der Berufungskläger verneinte eindeutig, auf den Privatkläger geschossen zu haben, weil ihn dieser bei der Schlagringattacke fast umgebracht hatte. Er sei der Überzeugung gewesen, die Wohnung seiner Eltern sei verwanzt, bzw. werde mit verstecken Kameras überwacht. Die Waffe seines Vaters habe er entwendet, um sich davor zu schützen, weiter von B____ terrorisiert zu werden. Er habe sich in grosser Sorge um seine Eltern befunden. Wiederkehrendes Motiv seiner Aussagen im Vorverfahren war ein Bedrohungsszenario, in welchem der Berufungskläger während Bordellbesuchen beim Drogenkonsum bei sowie bei sexuellen Handlungen gefilmt worden sei und dass gedroht werde, dieses Material publik zu machen, insbesondere gegenüber seinen Eltern (Akten S. 1104 ff., 1137 ff., 1152 ff.).
Zu seiner Verfassung zur Tatzeit gab der Berufungskläger an, „psychisch gar nicht stabil“ gewesen zu sein (Akten S. 973) bzw. „einen psychotischen Zustand“ (Akten S. 977, 1110) gehabt zu haben. Er habe zuvor nächtelang nicht schlafen können und sich aufgrund seines psychischen Allgemeinzustandes kurz vor der Tat in die Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel (UPK) begeben sowie seinen privaten Psychiater konsultiert (Akten S. 973).
2.4.2.2 Die Aussagen des Berufungsklägers decken sich in Bezug auf die gefühlte Bedrohungssituation mit den Angaben, welche Personen aus seinem Umfeld gemacht haben.
So bestätigte der Vater des Berufungsklägers, sein Sohn sei der Ansicht gewesen, mit kompromittierenden Filmen erpresst zu werden und dass die Familie in Lebensgefahr schwebe. Dass die Ängste des Berufungsklägers von seinen Eltern durchaus als real wahrgenommen wurden, belegt die Tatsache, dass diese für CHF 1‘000.– ein neues Schliesssystem für ihre Wohnung installieren liessen (Akten S. 1007 ff.).
D____, ein Freund des Berufungsklägers schilderte das vom Berufungskläger durchlebte Bedrohungsszenario gleichlautend wie dieser selbst. Seinem Freund erschien der Berufungskläger als total panisch bzw. verwirrt. Er sei regelrecht besessen gewesen davon, dass über ihn ein Film im Internet kursiere. Der Freund habe den Psychiater des Berufungskläger verständigt und ihn anschliessend in die UPK begleitet (Akten S. 960 ff.).
2.4.2.3 Über den Berufungskläger wurde am 23. April 2018 ein Gutachten erstellt (Akten S. 2240 ff.; zum Beweiswert des Gutachtens vgl. E. 4.3). Daraus geht in Bezug auf seine Motivlage beim Tötungsversuch zum Nachteil von B____ hervor, infolge der Symptomatik mit psychotischer Realitätsverkennung und Beeinträchtigungs- und Verfolgungserleben habe der Berufungskläger sich und seine Familie in (Lebens-) Gefahr gewähnt. Die Gewalthandlungen gegenüber dem Privatkläger seien Impulsen der Wehrhaftigkeit entsprungen, denn A____ habe sie als den einzigen Weg gesehen, die umfassende Diffamierung seiner Person und die Bedrohung seiner selbst und seiner Eltern zu beenden. Sein krankhaftes Erleben habe ein Handeln verlangt, dass aufgrund von Gefühlen der existentiellen Bedrohung durchgeführt werden musste. In dem Fall sei es unerheblich, dass die Tatdurchführung formell geordnet erfolgt sei und dass das Nachtatverhalten Komponenten enthalte, die geeignet seien, eine Identifizierung zu behindern. A____ sei aufgrund des wahnhaften Erlebens nicht mehr in der Lage gewesen, die Motive seiner Handlungen an gesetzlichen Vorgaben auszurichten (Akten S. 2240 pag. 88 f.).
2.4.3
2.4.3.1 In zusammenfassender Würdigung des Vorstehenden ist davon auszugehen, dass der Berufungskläger das Bedrohungsszenario vor und während der Tat subjektiv als real empfand und dieses nicht nachträglich vorschob um andere Motive zu kaschieren. Seine Wahrnehmung speiste sich aus einem psychotischen Wahnerleben, welches ihn, ergänzt durch die objektivierten, gewaltsamen Aufeinandertreffen mit dem Privatkläger, in einen Zustand höchster Anspannung bzw. (paranoider) Furcht versetzte. Dass sich seine eingebildete Gefahrenlage in ihrer Gesamtheit nicht objektivieren lässt, ist somit ohne Belang (Art. 13 Abs. 1 StGB). Selbst an der zweiten Berufungsverhandlung, mithin knapp vier Jahre nach der Tat, zeigte sich der Berufungskläger von der vom Privatkläger ausgehenden Bedrohung überzeugt, indem er geltend machte, auch im vorzeitigen Strafvollzug über Mittelsmänner vom Privatkläger kontrolliert und mit versteckten Kameras in seiner Zelle überwacht zu werden. Als Folge seines Wahns handelte A____ primär aus der Motivation, dem latenten, als massiv empfundenen Bedrohungszustand ein Ende zu setzen, wodurch er sich eine emotionale Erleichterung erhoffte. Demgegenüber sind die Indizien, welche auf ein Rachemotiv hindeuten, von minderem Gewicht. Zwar ist der Staatsanwaltschaft im Grundsatz darin beizupflichten, dass der immer weiter eskalierende Konflikt mit dem Privatkläger zum Tatentschluss beigetragen hat. Dass der Berufungskläger aus Wut oder Kränkung ob dem erlittenen Angriff und den verbalen Drohungen eine exemplarische Strafaktion an die Hand genommen hätte, kann angesichts der genannten Umstände hingegen nicht vertreten werden. Auch ist nicht von der Hand zu weisen, dass zumindest eine der Drohungen des Privatklägers an die Adresse des Berufungsklägers vom Januar 2014 datiert, mithin knapp zehn Monate vor der Schiesserei ausgestossen wurde. Triebfeder für die Tat vom 12. November 2014 war viel eher der sich verschlechternde psychische Zustand des Beschwerdeführers. Dies manifestierte sich in einer Verstärkung der Angstzustände und bewog ihn dazu, seine Eltern dazu zu motivieren, das Schliesssystem ihrer Wohnung auszuwechseln, sich zu bewaffnen und fortan „auf alles gefasst zu sein“. Im Sinne eines Zwischenfazits ist festzuhalten, dass der Berufungskläger nicht primär aus Rache handelte.
2.4.3.2 Nicht zu überzeugen vermag die Hypothese, der Berufungskläger habe aus „rassistischen“, bzw. aus [...] Motiven gehandelt. Zwar rief er den Privatkläger bei dessen zweitem Vornamen „[...]“ an, bezeichnete ihn gegenüber Dritten und in Einvernahmen regelmässig als einen bzw. „den [...]“, machte ihn in seiner Konfession beispielsweise in der [...] Bar vor Dritten schlecht und beschimpfte ihn (Akten S. 621, Protokoll der Berufungsverhandlung vom 10. Mai 2018, S. 5). Neben dieser provozierenden und zweifellos abwertend intendierten Agitation ist aus den Akten jedoch nirgends ersichtlich, dass der Berufungskläger seinen Handlungszweck an ideologischen Massstäben ausgerichtet hätte. Hinzu kommt, dass sich die Anklageschrift vom 15. April 2015 nicht zu allfälligen ideologischen Motiven äussert. In Achtung des Immutabilitätsprinzips lässt sich darauf keine Verurteilung abstützen.
2.4.3.3 Das Nachtatverhalten ist sowohl von der Staatsanwaltschaft als auch vom Privatkläger als formell geordnet und insofern rational bewertet worden. Dies steht gemäss den gutachterlichen Ausführungen indes nicht im Widerspruch dazu, dass sich der Berufungskläger dabei – wie schon beim Beschaffen der Tatwaffe – innerhalb seines Wahnsystems bewegte. Bei näherem Hinsehen fällt zudem auf, dass der Berufungskläger den Privatkläger bei seinem Namen anrief und sich diesem eindeutig zu erkennen gab, bevor er ihn vor den Augen eines Zeugen anschoss. Ein sinnhaftes Nachtatverhalten hätte sich nicht darin erschöpft, sich der Tatwaffe zu entledigen, sein Äusseres durch die Rasur eines Dreitagebartes (unmassgeblich) zu verändern und sich in ein Restaurant zu begeben, sondern dies hätte ein Untertauchen oder allenfalls eine Flucht notwendig gemacht. Das zur Schau gestellte Nachtatverhalten erscheint insgesamt zwar nachvollziehbar, auf den zweiten Blick aber als wenig überlegt und angesichts der Umstände als nicht besonders skrupellos.
2.4.3.4 Als weiteres Sachverhaltselement, welches geeignet sein könnte, eine Mordqualifikation zu begründen, ist die relativ kompromisslose Tatausführung zu würdigen: Nachdem der Berufungskläger auf seinem Weg durch die [...]strasse B____ in Begleitung von C____ wahrgenommen hatte, näherte er sich diesen von hinten kommend, rief den Privatkläger an und schoss, als sich dieser zu ihm hindrehte, ohne weiteres Zögern unvermittelt drei Mal auf ihn.
Ein solches Vorgehen kann bei isolierter Betrachtung zwar als derart skrupellos erscheinen, dass der Tötungsversuch rechtlich als versuchter Mord zu qualifizieren wäre. Entscheidend ist nach der eingangs zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung indes die Gesamtwürdigung der Tat und ihrer Umstände. Unter Einbezug der existentiellen Bedrohungslage, in der sich der Berufungskläger wähnte, fällt auch in Bezug auf die Tatausführung ins Gewicht, dass sich die Situation nach der Wahrnehmung des Berufungsklägers bereits derart zugespitzt hatte, dass er dem erwarteten nächsten Angriff auf seine Eltern oder ihn selbst zuvorkommen wollte. Obschon er objektiv betrachtet vorbehaltlos zur Tat schritt, liegt hier keine Konstellation vor, in der der Täter seinem Opfer aus reiner Kaltblütigkeit auflauert und die Erfolgschancen des Tötungsvorhabens dadurch erhöht, indem er sprichwörtlich aus dem Nichts das Feuer eröffnet. Vorliegend wurde der Berufungskläger des Privatklägers rein zufällig gewahr, worauf er zur Waffe griff. Dies unterscheidet sein Vorgehen von jenem des „skrupellosen Mörders“.
2.4.3.5 Schliesslich lässt sich die Skrupellosigkeit der Tatausführung auch nicht daraus ableiten, dass mit C____ eine Drittperson unmittelbar gefährdet worden sei. Die Staatsanwaltschaft hat dem Berufungskläger in ihrer Anklageschrift vom 15. April 2015 ausdrücklich vorgeworfen, sich durch die Schussabgabe auf A____ auch der versuchten eventualvorsätzlichen Tötung, eventualiter der Gefährdung des Lebens, zum Nachteil von C____ schuldig gemacht zu haben (Anklage-Ziff. 4.6.1 und 4.6.2). Die Vorinstanz hat den Berufungskläger von diesen Vorwürfen freigesprochen. Dabei erwog sie, es stehe fest, dass die Schussrichtung von C____ weg in Richtung der Gebäudefront verlief, da die Schüsse schräg von hinten rechts gefallen sind und C____ sich bei der Schussabgabe rechts vom Opfer befand. Die von Art. 129 StGB vorausgesetzte unmittelbare Lebensgefahr sei somit nicht nachgewiesen. Auch sei nicht davon auszugehen, dass der Berufungskläger in Kauf nehmen musste, C____ zu treffen (vorinstanzliches Urteil, S. 24 f.). Weder die Staatsanwaltschaft noch C____ haben diesen Punkt angefochten (Akten S. 2028). Unter Beachtung des in diesem Punkt rechtskräftig gewordenen Urteils der Vorinstanz lässt sich somit eine Skrupellosigkeit nicht aus der Gefährdung einer Drittperson ableiten.
2.4.4 Zusammenfassend erscheint der Tötungsversuch an B____ in einer Gesamtschau sämtlicher massgeblicher Umstände nicht als derart skrupellos, dass er als versuchter Mord zu qualifizieren wäre. Die Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft und des Privatklägers sind in diesem Punkt abzuweisen.
2.5 Der Berufungskläger hat die Würdigung der Tat als versuchte vorsätzliche Tötung zu Recht nicht angefochten. Damit ist das Urteil der Vorinstanz in Bezug auf die Verurteilung A____s wegen versuchter vorsätzlicher Tötung gemäss Art. 111 StGB, begangen am 12. November 2014 in Basel, zum Nachteil von B____, zu bestätigen und es ist festzustellen, dass der Berufungskläger tatbestandsmässig und rechtswidrig gehandelt hat.
Der Berufungskläger wendet sich gegen die Verurteilung wegen Gefährdung des Lebens, begangen am 12. November 2014 in Basel, zum Nachteil von C____. Er beantragt einen Freispruch.
3.1 Die Vorinstanz gelangte unter Bezugnahme auf die Anklageschrift zu folgendem Beweisergebnis:
Nachdem der angeschossene B____ die Flucht ergriffen hatte, „brachte der [Berufungskläger] C____ in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr, indem er aus einer Entfernung von ungefähr 3 Metern die immer noch geladene Waffe auf C____ richtete. Als dieser einige Schritte auf den [Berufungskläger] zukam, wich der [Berufungskläger] zurück und forderte ihn auf, stehen zu bleiben. Schliesslich kehrten sich beide den Rücken zu und entfernten sich in entgegengesetzter Richtung vom Tatort.“ Ergänzend erachtete es die Vorinstanz als „naheliegend“, dass der Berufungskläger die Waffe mit ausgestrecktem Arm und dem Finger am Abzug auf C____ gerichtet hatte (vorinstanzliches Urteil, S. 19; Anklage-Ziff. 4.7)
Diese Ausführungen blieben in tatsächlicher Hinsicht unangefochten.
3.2
3.2.1 Der Berufungskläger rügt mit Berufungsbegründung vom 16. August 2016 (Akten S. 2033 ff.), dem Schuldspruch wegen Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB mangle es am objektiven Tatbestand. Im Wesentlichen bringt er vor, bei der verwendeten Tatwaffe habe es sich um einen Revolver Smith & Wesson Bodyguard Kaliber .38 gehandelt. Dieser könne sowohl mittels „Single-Action“ als auch mittels „Double-Action“ abgefeuert werden. Der Unterschied liege darin, dass – anders als bei Revolvern, die nur als „Single-Action“ funktionieren – auch mit nicht vorgespanntem Hahn geschossen werden könne. Bei solcher Verwendung müsse der Schütze aber ein im Vergleich zu einer Pistole – oder einem Revolver mit vorgespanntem Hahn – erhöhtes (nämlich um die Vorspannung des Hahns) Abzugsgewicht überwinden. Weil Revolver nicht wieder feuerbereit seien, bis der Hahn erneut vorgespannt werde, könne sich auch nicht versehentlich ein Schuss lösen. Insofern werde ein Revolver nach dem Verfeuern einer Patrone so lange als gesicherte Waffe betrachtet, als der Hahn nicht vorgespannt und eine neue Patrone vor den Schlagbolzen befördert werde. Dies sei die Ausgangslage gewesen, als der Berufungskläger die Waffe auf C____ richtete. Weil es neben dem Betätigen des Abzugs einer weiteren Manipulation bedurft hätte, bevor die Waffe wieder schussbereit gewesen wäre, liege nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 121 IV 67 E. 2c) keine Lebensgefährdung vor.
3.2.2 Die Staatsanwaltschaft hält mit Berufungsantwort vom 6. September 2016 (Akten S. 2042 f.) dagegen, es genüge gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGer 6S.736/1999 vom 10. April 2001 E. 2b), „eine schussbereite Waffe auf den Gegner zu richten, um dessen Leben im Sinne von Art. 129 StGB zu gefährden“.
3.3
3.3.1 Gemäss Art. 129 StGB macht sich der Gefährdung des Lebens schuldig, wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt. In objektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand den Eintritt einer konkreten unmittelbaren Lebensgefahr. Eine solche liegt vor, wenn sich aus dem Verhalten des Täters nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge direkt die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Todesfolge ergibt (BGE 133 IV 1 E. 5.1, 121 IV 67 E. 2b/aa). Dies setzt indes nicht voraus, dass die Wahrscheinlichkeit der Verletzung des Rechtsguts grösser sein muss als jene ihres Ausbleibens (BGE 121 IV 67 E. 2b/aa, 94 IV 60 E. 2). Die Gefahr muss mithin unmittelbar, nicht aber unausweichlich erscheinen (BGE 94 IV 60 E. 2).
Im Zusammenhang mit dem Einsatz von Schusswaffen bejahte die Rechtsprechung eine unmittelbare Lebensgefahr im Sinne von Art. 129 StGB etwa bei der Bedrohung eines Menschen mit einer geladenen und entsicherten Pistole aus kürzester Distanz, dies unabhängig davon, ob der Täter den Finger am Abzug hat oder nicht. Richtet der Täter eine schussbereite Waffe auf einen Menschen, kann sich auch ohne weitere zielgerichtete Handlungen des Täters – etwa zufolge Aufregung, unvorhergesehener Reaktion des Opfers, Intervention Dritter oder Defekts der Waffe – jederzeit ungewollt ein Schuss lösen. Es hängt demnach nur vom Zufall ab, ob das Opfer durch einen Schuss getötet werden kann, so dass eine unmittelbare Lebensgefahr für den Bedrohten beim Einsatz von schussbereiten Waffen stets gegeben ist (BGer 6B_960/2016 vom 10. April 2017 E. 10.2, 6B_317/2012 vom 21. Dezember 2012 E. 3.2 f.).
3.3.2
3.3.2.1 Anders als der Berufungskläger geltend machen will, macht es aus einer rechtlichen Betrachtung keinen Unterschied, ob der Täter eine Pistole oder einen Revolver verwendet, sondern wie der Abzugsmechanismus der Waffe konstruiert ist. Zwar sind die meisten Pistolen Selbstlader, doch auch eine Pistole kann als Repetierwaffe mit „Single-Action“-System ausgestattet sein. Diesfalls ist vor der Auslösung eines zweiten Schusses die neue Patrone manuell in das Patronenlager einzurepetieren. Eine solche Pistole unterscheidet sich funktional nicht von einem Revolver, dessen Hahn vor der erneuten Schussabgabe vorgespannt werden muss (Single-Action). Dass bei der Pistole nach der ersten Schussabgabe der Hahn immer vorgespannt ist, trifft somit nur auf Selbstladepistolen zu. Massgeblich für die Frage, ob eine Waffe nach dem Abschuss wieder funktionsbereit ist, ist somit nicht ihre Konstruktionsart als Pistole oder Revolver an sich, weshalb die in BGE 121 IV 67 ergangene Rechtsprechung a priori auch auf Revolver anwendbar sein kann.
Der Berufungskläger hat selbst anschaulich erläutert, dass sich ein Spannabzug (entsprechend seiner generischen Bezeichnung als „Double-Action“) dadurch auszeichnet, dass ein Handgriff zwei Vorgänge auslöst, nämlich das Spannen des Hahns und das Lösen des Schusses. Bei Revolvern wird zusätzlich die Trommel weitergedreht. Der Unterschied zwischen einem „Double-Action“ Revolver und einer halbautomatischen Pistole liegt einzig darin, dass beim Revolver das Ausziehen und Auswerfen der abgeschossenen Hülse und das Nachladen der neuen Patrone nicht selbständig erfolgen können (weshalb sie keine Selbstlader sind), sondern durch die vom Schützen bei der Abzugsbetätigung aufgebrachte Muskelkraft erfolgen.
Im Resultat liegt der Zweck des Spannabzugs gerade darin, den funktionsbedingten „Nachteil“ eines herkömmlichen Revolvers zu kompensieren, der darin besteht, dass der Schütze nicht in rascher Folge mehrere Schüsse abgeben kann, ohne zusätzliche Handgriffe zum Nachladen vornehmen zu müssen. Faktisch ist ein Revolver mit Spannabzug bis zum Verschiessen der letzten Patrone jederzeit schussbereit, einzig das Abzugsgewicht ist im Gegensatz zur halbautomatischen Pistole leicht erhöht.
3.3.2.2 Vorliegend ist erstellt, dass der Berufungskläger psychisch besonders angespannt war (vgl. E. 2.3.2.3), als er am 12. November 2014 den Lauf eines „Double-Action“ Revolvers mit zwei in der Trommel verbliebenen Patronen auf C____ richtete, um diesen in Schach zu halten. Neben der abstrakten Bedrohungslage aufgrund der angeblichen Überwachung durch den Privatkläger ging der Berufungskläger zudem davon aus, dass auch dessen Umfeld eine besondere Gefährlichkeit ausstrahlte. Namentlich gab er an, vermutet zu haben, dass C____ am Tag der Tat ebenfalls bewaffnet gewesen sei (Akten S. 983, 1157).
Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass das im Vergleich zu einer halbautomatischen Pistole leicht erhöhte Abzugsgewicht eines Revolvers keine Gewähr dafür bot, dass sich nicht ein Schuss in Richtung von C____ hätte lösen können. Angesichts der Umstände war dieses Risiko hoch – sei es unwillkürlich zufolge Aufregung oder unvorhergesehener Reaktion des Opfers. Nicht zu übersehen ist sodann, dass der Berufungskläger mit der betreffenden Waffe innert kürzester Zeit bereits eine eigentliche Salve von drei Schüssen auf den Privatkläger abgegeben hatte. Dies illustriert, dass der verwendete Revolver einer halbautomatischen Pistole in Punkto Funktionalität in Nichts nachsteht. Legt man dem vorliegenden Fall den Wortlaut von BGE 121 IV 67 E. 2c zugrunde, so ist nach objektiver Betrachtung nicht von der Hand zu weisen, dass C____ einer unmittelbaren Lebensgefahr ausgesetzt war. Hiervon ausgehend kommt den konstruktionsbedingten Unterschieden zwischen Revolver und Pistole in Bezug auf den objektiven Tatbestand von Art. 129 StGB keine Relevanz mehr zu. Der Revolver ist im konkreten Fall als schussbereit zu bezeichnen und mit Blick auf die von ihm ausgehende Gefährdung einer „entsicherten und durchgeladenen oder gespannten Schusswaffe“ gleichzusetzen.
3.3.3 Das Vorliegen der übrigen Elemente des objektiven und des subjektiven Tatbestands von Art. 129 StGB hat der Berufungskläger nicht angefochten. Es ist auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO).
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Berufungskläger in Bezug auf den Vorwurf der Lebensgefährdung gemäss Art. 129 StGB, begangen am 12. November 2014 in Basel, zum Nachteil von C____, tatbestandsmässig gehandelt hat.
3.4 Der Berufungskläger macht mit Berufungsbegründung vom 16. August 2016 (Akten S. 2033 ff.) eventualiter geltend, er habe aus Notwehr gehandelt.
3.4.1 Der Berufungskläger hält dafür, er habe C____ mit vorgehaltener Waffe bloss davon abhalten wollen, dass sich dieser auf ihn stürze. Da B____ zu diesem Zeitpunkt bereits geflohen war, habe keine notwehrfähige Situation mehr bestanden, sodass C____ nicht berechtigt gewesen wäre, Notwehrhilfe zu leisten. Umgekehrt bedeute dies, dass A____ durch den drohenden Gegenangriff C____s selbst in eine Notwehrlage geraten sei, die er habe abwehren dürfen.
3.4.2 Die Staatsanwaltschaft verweist mit Berufungsantwort vom 6. September 2016 (Akten S. 2042 f.) darauf, aus den Erwägungen des Strafgerichts lasse sich nicht ableiten, dass sich C____ auf den Berufungskläger stürzen wollte. Vielmehr habe der Berufungskläger in Übereinstimmung mit anderen Aussagen erklärt, C____ sei auf ihn zugegangen. Dies begründe keinen notwehrfähigen Angriff.
3.4.3 Vorliegend ist vorab zu prüfen, ob der behauptete Angriff C____s auf den Berufungskläger seinerseits eine Notwehrhandlung darstellen könnte, was eine weitere, dagegen gerichtete Notwehr durch den Berufungskläger ausschlösse.
3.4.3.1 Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB). Weil Handeln in Notwehr rechtmässig ist, kann die Notwehrhandlung selbst keinen notwehrfähigen Angriff darstellen, weshalb gegen die rechtmässige Notwehrhandlung keine Möglichkeit der Notwehr mehr besteht (BGE 93 IV 83). In Bezug auf die Abwehr solcher Absichtsprovokationen hat das Bundesgericht entsprechend festgehalten, dass sich der Angegriffene nicht auf Notwehr berufen kann, wenn er die Notwehrsituation provoziert, mithin den Angriff absichtlich herbeigeführt hat, um den Angreifer gleichsam unter dem Deckmantel der Notwehr etwa zu töten oder zu verletzen. In solchen Fällen kann von einer Verteidigung des Rechts gegen das Unrecht keine Rede sein. Bei dieser sogenannten Absichtsprovokation findet Art. 15 StGB keine Anwendung (BGer 6B_706/2011 vom 3. April 2012 E. 3.1.2 m.w.H.).
3.4.3.2 Gemäss den unbestrittenen Feststellungen des Strafgerichts hielt der Berufungskläger die Waffe mit ausgestrecktem Arm und hatte den Finger am Abzug als der auf B____ schoss. Es sei naheliegend, führte die Vorinstanz aus, dass er diese Position auch beibehalten hat, um C____ auf Abstand zu halten (vgl. E. 3.1). Die Abgabe der Schüsse auf den Privatkläger ging zeitlich und räumlich unmittelbar in die Bedrohung C____s über. Das Richten der Waffe auf Letzteren war keine defensiv motivierte Abwehrhandlung, sondern ging dem angeblich erwarteten Angriff voraus. Dies entspricht den Aussagen C____s, nach welchen die Waffe bereits auf ihn gerichtet war, als er sich umdrehte und auf A____ zuging („Er war dort. Ich drehte mich um und ging auf ihn zu. Er hatte die Waffe so (SB: Herr C____ hat beide Arme nach vorne waagrecht ausgestreckt und die Hände aufeinander gelegt) und ging rückwärts.“ Akten S. 1063). Dass C____ dem Berufungskläger sodann dennoch entgegentrat, erklärt sich dadurch, dass er die Waffe zunächst bloss für eine Schreckschusspistole hielt (Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, S. 35). Es steht nach dem Gesagten fest, dass der Berufungskläger C____ schon von sich aus präventiv ins Visier genommen und damit den objektiven Tatbestand der Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB erfüllt hatte, bevor dieser ihn erblickt und einige Schritte auf ihn zu gemacht hatte.
Selbst unter der Annahme, dass der Berufungskläger mit einem Angriff C____s rechnen musste, ist nicht zu verkennen, dass er durch die Schüsse auf B____ den Grund dafür selbst zu verantworten hat. Der Berufungskläger bringt zu Recht nicht vor, dass sich C____ auch auf ihn gestürzt hätte, wenn er dessen Begleiter nicht angeschossen hätte. Somit ist offensichtlich, dass die Reaktion C____s Notwehrhilfe für B____ darstellt und auf sein Verhalten zurückgeht, wobei die Provokationshandlung tatbestandsmässig und grundsätzlich strafbar ist. Dies lässt keinen Raum für zulässige Notwehrhandlungen – auch nicht aus Sicht des Berufungsklägers. Wenn er also geltend macht, er habe, nachdem er eine Person angeschossen hatte, noch eine zweite in ihrem Leben gefährden dürfen, um die eigene Unschädlichmachung zu verhindern, so ist ihm nicht beizupflichten.
3.4.4 Nach dem Gesagten steht dem Berufungskläger in Bezug auf den Vorwurf der Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB der Rechtfertigungsgrund der Notwehr in Ermangelung eines notwehrfähigen Angriffs auf ihn nicht offen. Es erübrigt sich eine Prüfung der übrigen Voraussetzungen von Art. 15 StGB.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Berufungskläger in Bezug auf den Vorwurf der Lebensgefährdung gemäss Art. 129 StGB, begangen am 12. November 2014 in Basel, zum Nachteil von C____, tatbestandsmässig und rechtswidrig gehandelt hat.
Zur Abklärung seiner Schuldfähigkeit wurde der Berufungskläger im Laufe des Vorverfahrens und der gerichtlichen Verfahren mehrmals forensisch-psychiatrisch begutachtet. Den Gutachten lassen sich zu zentralen Fragen mitunter widersprechende Schlüsse entnehmen, weshalb sie von verschiedenen Seiten jeweils unterschiedlicher Kritik ausgesetzt wurden. Da sich bei der Ermittlung der Schuldfähigkeit die Notwendigkeit ergibt, auf die Wertungen der Sachverständigen zurückzugreifen, rechtfertigt es sich, die einzelnen Gutachten bereits an diesem Punkt zu würdigen und festzuhalten, in welchen Punkten auf welches Gutachten abgestellt werden kann, bzw. nicht abgestellt werden darf. Im späteren Verlauf des Urteils wird sodann nur noch auf das jeweils relevante Gutachten Bezug genommen werden.
4.1
4.1.1 Das forensisch-psychiatrische Gutachten der UPK Basel vom 5. März 2015 (Akten S. 95 ff.) hält unter Bezugnahme auf die Vorgeschichte zwischen den Beteiligten fest, nicht jeder Sachverhalt, der nicht nachvollzogen werden könne, qualifiziere psychopathologisch als Wahn. Aus den Akten gehe hervor, dass es zwischen Herrn A____ und B____ eine Verbindung über das Drogenmillieu gebe. Ein gänzlich wahnhafter Ursprung des vom Berufungskläger empfundenen Bedrohungsgefühls könne vor diesem Hintergrund mit hoher Sicherheit ausgeschlossen werden. Diagnostisch sei aufgrund des eindeutigen Fehlens von schizophrenietypischen Symptomen am ehesten von einer wahnhaften Störung (ICD-10 F22) auszugehen, möglicherweise begünstigt durch den Konsum von Kokain und/oder THC. Dennoch könne aus psychiatrischer Sicht kein wahnhafter Charakter des Denkinhaltes (Erpressung) festgestellt werden. Als Alternativhypothese müsse in Betracht gezogen werden, dass der Explorand zu verschiedenen Zeitpunkten eine psychische Symptomatik angegeben habe, weil er sich davon Vorteile erhofft habe, wie beispielsweise eine Minderung der Schuldfähigkeit. Die Ursachen für dieses Verhalten seien am ehesten in seiner Persönlichkeitsstruktur zu sehen (Akten S. 149 f.). Gestützt auf die Vorgeschichte und die Untersuchungsbefunde könnten alle Eingangskriterien einer dissozialen Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.2) bejaht werden (Akten S. 154). In Bezug auf die vorgeworfenen Straftaten sei insgesamt von einer vollständig erhaltenen Einsichtsfähigkeit und von einer vollständig erhaltenen Steuerungsfähigkeit auszugehen (Akten S. 158). Gleichzeitig seien eine Rückfallgefahr und die Notwendigkeit einer Massnahme nach Art. 59 StGB zu bejahen (Akten S. 165 f.)
Die gutachterlichen Feststellungen in Zweifel ziehend, machte der Berufungskläger geltend, es liege ein Widerspruch vor, wenn einerseits gesagt werde, die dissoziale Persönlichkeitsstörung habe keinen Einfluss auf die Zurechnungsfähigkeit bezüglich der angeklagten Tat gehabt, andererseits aber wegen dieser psychischen Störung eine Rückfallgefahr bestehe, die eine Massnahme notwendig erscheinen lasse (Akten S. 1541).
Hierzu nahm die Gutachterin Stellung, indem sie bekräftigte, bei der Beurteilung von Straftaten im Kontext psychiatrischer Krankheitsbilder sei es durchaus möglich, dass trotz festgestellter schwerer psychischer Störung keinerlei Beeinträchtigung der Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit vorliege. Zudem habe die Beurteilung der Steuerungsfähigkeit zum Tatzeitpunkt nach gängiger Lehrmeinung weder statistische noch klinische Bedeutung für das Rückfallrisiko. Sehr wohl relevant sei hierfür allerdings die Diagnose, sofern ein Zusammenhang zwischen Störungsbild und Delinquenz bestehe (Akten S. 1551 f.).
4.1.2 Anlässlich der vom 31. August 2015 bis 2. September 2015 stattfindenden erstinstanzlichen Hauptverhandlung legte der Berufungskläger eine von PD Dr. med [...], FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, verfasste Stellungnahme zum Gutachten der UPK Basel vom 5. März 2015 ins Recht (Akten S. 1570 ff.). Demnach weise das Gutachten zumindest zwei Hauptfehler auf: Erstens habe die Gutachterin ihr bekannte schwere, bzw. auffällige Krankheitssymptome bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit bagatellisiert, zweitens habe sie die Expertenfragen unvollständig, bzw. widersprüchlich beantwortet.
Gestützt auf diese Kritik stellte die Vorinstanz das Verfahren aus und holte bei der UPK Basel ein Ergänzungsgutachten zu den Fragen ein, ob der Berufungskläger im November 2014 an einer psychischen Störung gelitten habe bzw. in welchem Ausmass und inwiefern Einsichts- und Steuerungsfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 und Abs. 2 StGB aufgehoben gewesen seien (Akten S. 1623, 1714, 1717 ff.).
Mit Ergänzungsgutachten vom 5. November 2015 (Akten S. 1775) hielt die Sachverständige an der im Hauptgutachten gestellten Diagnose fest, nach welcher das Vorliegen einer wahnhaften Störung nicht mit ausreichender diagnostischer Sicherheit belegt werden könne. Auch die Beurteilung der Schuldfähigkeit präsentiere sich unverändert (Akten S. 1775 pag. 26). Diese Schlussfolgerungen erläuterte die Gutachterin anlässlich der Fortsetzung der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 8. Dezember 2015 (Akten S. 1810 ff.).
4.1.3 Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 31. August 2017 wiederholte die Verteidigung ihre Kritik an den Gutachten der UPK Basel und beantragte die Einholung eines Obergutachtens zur Zurechnungsfähigkeit von A____ (Akten S. 2116). Angesichts dessen sowie in Würdigung des vor zweiter Instanz gezeigten Aussageverhaltens stellte das Appellationsgericht die Verhandlung aus und beauftrage die PUK Zürich mit der Erstellung eines weiteren forensisch-psychiatrischen Gutachtens, welches seit dem 23. April 2018 vorliegt (Akten S. 2134, 2163, 2240).
In Auseinandersetzung mit den Vorgutachten halten die Gutachter der PUK Zürich fest, die schon von der früheren Gutachterin berichtete Reizfilterstörung des Berufungsklägers, die sporadisch aufgetretenen Wahrnehmungsstörungen und die vielfachen Hinweise auf formale Denkstörungen und desorganisiertes Verhalten und der inadäquate Affekt mit Auffälligkeiten in der Interaktion hätten als Hinweise auf die Entwicklung einer schizophrenen Entwicklung [sic] gewertet werden können. Dies obwohl die formalen Denkstörungen bei der früheren Exploration noch nicht so stark ausgeprägt gewesen seien und die Halluzinationen sowie Ich-Störungen damals noch nicht anhaltend beobachtet werden konnten. Die Interpretation der Denkstörungen als „absichtlich, manipulativ und kontrolliert“ durch die frühere Gutachterin und die absichtliche „Präsentation“ einer Desorganisiertheit erscheinen in der Rückschau als unbegründet. Der Patient habe in der Vergangenheit auch dann erheblich desorganisiertes Verhalten gezeigt, wenn es ihm und seinen Interessen geschadet habe. Der Schlussfolgerung, der Berufungskläger habe in den Einvernahmeprotokollen „strategische Korrekturen“ vorgenommen, was für seine Fähigkeit spreche, „Inhalte rasch aufzufassen, zu abstrahieren und zu revidieren“ könne ebenfalls nicht gefolgt werden. Die Korrekturen des Berufungsklägers seien in unstrukturierter Weise erfolgt und bezögen sich thematisch mal auf grammatikalische Fehler und Satzbau, mal auf die Dauer seines Toilettengangs und mal auf die Verdeutlichung seiner Bedrohungslage. Sie seien in keiner Weise als „strategisch“ zu interpretieren. Vielmehr würde dadurch das Erleben und Handeln eines in seiner verzerrten Realitätswahrnehmung stark beeinträchtigten Menschen verdeutlicht (Akten S. 2240 pag. 82).
Die Gutachter der PUK Zürich erklären die inhaltliche Diskrepanz zu den Gutachten der UPK Basel dadurch, dass „einige – zwar weniger eindeutige, jedoch als Kernsymptome einer schizophrenen Erkrankung geltende – Symptome“ bereits bei Erstellung des Vorgutachtens vorgelegen haben, jedoch als vorgetäuscht oder untypisch bewertet oder einer fälschlicherweise diagnostizierten Persönlichkeitsstörung zugeschrieben worden seien. Insbesondere die wahnhafte Symptomatik sei nicht als solche bewertet worden. Gewisse für die Diagnosestellung relevante Symptome hätten sich immerhin erst nach der Erstellung der Vorgutachten verstärkt und liessen die Beschwerden des Exploranden in einem neuen diagnostischen Licht erscheinen (Akten S. 2240 pag. 84). Gemäss dem Gutachten der PUK Zürich sei die von der Vorgutachterin gestellte Diagnose einer Persönlichkeitsstörung deshalb aufzugeben. Es sei sehr wahrscheinlich, dass Prodromalsymptome der späteren Schizophrenie die Persönlichkeitsentwicklung des Berufungsklägers schon seit der Adoleszenz beeinflusst hatten und seine Impuls- und Affektsteuerungsfähigkeiten auch im weiteren Verlauf zunehmend beeinflussten. Die dissozialen Verhaltensbereitschaften, welche der Berufungskläger unstrittig zeige, seien daher im Sinne eines unspezifischen Vorpostensyndroms der gegenwärtig zu diagnostizierenden Schizophrenie zu interpretieren (Akten S. 2240 pag. 86 f.).
Bei der Beantwortung der Gutachtensfragen wurde zusammenfassend ausdrücklich festgehalten, dass sich die Schlussfolgerungen der früheren Gutachterin bezüglich der Steuerungsfähigkeit nicht aufrechterhalten liessen (Akten S. 2240 pag. 94).
4.2 Nach ihrer eigenen Expertise gelangen die Gutachter der PUK Zürich zum Schluss, es bestehe kein Zweifel daran, dass A____ an einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10 F20) mit kontinuierlichem Verlauf leide. Dazu liege ein Substanzmissbrauch von Cannabis und Kokain vor, wobei die Kriterien für eine Abhängigkeitserkrankung nicht eindeutig erfüllt seien (Akten S. 2240 pag. 76).
Bereits in der Vorabstellungnahme der PUK Zürich vom 28. März 2018 (Akten S. 2233) legen die Gutachter dar, dass der Berufungsklägerin während der gesamten Untersuchung massiv unter dem Eindruck eines systematisierten Wahnerlebens gestanden habe. Er sehe sich einerseits durch den Privatkläger und neuerdings auch durch einen Herrn [...] verfolgt, mittels Kameras und verschiedener Personen beobachtet und letztlich auch gefährdet. [...] habe nicht nur die Verbreitung des bereits erwähnten pornographischen Films veranlasst, sondern auch die Verwanzung und Kamerainstallation im elterlichen Wohnhaus und im Gefängnis [...]. Er zeichne sich auch verantwortlich für die Beeinflussung verschiedenster Personen, beispielsweise der Gefängnisbeamten und im Bekanntenkreis des Berufungsklägers. Diesen gebe er durch Knöpfe im Ohr Verhaltensanweisungen. Über soziale Medien ziehe [...] den Berufungskläger ins Darknet herunter, erzeuge eine „heterotope Illusion“ und eine „kollektive Realität“ und dränge ihn zu suizidalen Handlungen, denen er bislang habe widerstehen können. Auch die Schussabgabe gehe auf [...] zurück.
4.2.1 Gemäss dem Hauptgutachten der PUK Zürich zeigten sich beim Berufungskläger während den Untersuchungen schwere formale Denkstörungen, Störungen der Affektivität im Sinne einer Affektverflachung und eines inadäquaten Affekts, akustische Halluzinationen und ein systematisiertes Wahnerleben mit Wahnstimmung, Wahnwahrnehmungen und hoher Wahndynamik.
Betreffend die im November 2014 begangenen Delikte (versuchte vorsätzliche Tötung zum Nachteil von B____, Gefährdung des Lebens zum Nachteil von C____ sowie Vergehen gegen das Waffengesetz) wurde ermittelt, dass der bei der Untersuchung auffällige Verfolgungswahn zur Tatzeit bereits bestanden habe. Das Wahnerleben des Berufungsklägers habe eine hohe emotionale Beteiligung aufgewiesen. Aus Sicht der Gutachter habe der Verfolgungswahn entscheidend zu den vorgeworfenen Delikten beigetragen, denn infolge der Symptomatik mit psychotischer Realitätsverkennung und Beeinträchtigungs- und Verfolgungserleben habe der Explorand sich und seine Familie in (Lebens-) Gefahr gesehen. Die Gewalthandlungen seien wahnhaft motiviert gewesen und Impulsen der Wehrhaftigkeit entsprungen. A____ habe sie als den einzigen Weg gesehen, die umfassende Diffamierung und die Bedrohung seiner selbst und seiner Eltern zu beenden. Sein krankhaftes Erleben habe ein Handeln verlangt, das aufgrund von Gefühlen der existentiellen Bedrohung habe durchgeführt werden müssen. Dabei sei es ihm – bei erhaltener abstrakter Fähigkeit, das Unrecht einer Schussabgabe zu erkennen – aufgrund der Unkorrigierbarkeit des Wahnerlebens und der hohen Wahndynamik unmöglich gewesen, seine eigene Situation und subjektive Notlage in Bezug zu den gesetzlichen Vorgaben zu setzen. Vielmehr habe er sich und seine Eltern an Leib und Leben bedroht und daher berechtigt gesehen, Gegenmassnahmen zu ergreifen. Die Tatmotive seien Ausdruck seines Wahns und der damit verbundenen eigenweltlichen und auch unkorrigierbar verzerrten Perspektive gewesen. Aus psychiatrischer Sicht sei bei einer derart engen Bindung zwischen wahnhaften Denkinhalten und einer Straftat von fehlender Einsichtsfähigkeit auszugehen.
Zur Steuerungsfähigkeit wird im Gutachten ausgeführt, diese könne nicht zutreffend beurteilt werden, ohne dabei den Aspekt der krankhaft aufgehobenen motivationalen Steuerungsfähigkeit hinreichend miteinzubeziehen. Das wahnhafte Erleben A____s habe seine Steuerungsfähigkeit auf der Ebene der Motivbildung der Handlung beeinflusst und nicht beispielsweise durch die Desintegration von Handlungsabläufen. Es sei im konkreten Fall unerheblich, ob die Tatdurchführung geordnet erfolgt sei und dass das Nachtatverhalten Komponenten enthalte, die geeignet gewesen seien, eine baldige Identifizierung zu behindern. Der Explorand sei aufgrund des wahnhaften Erlebens nicht mehr in der Lage gewesen, die Motive seiner Handlungen an gesetzlichen Vorgaben auszurichten. Somit sei, selbst wenn man aus juristischer Perspektive von erhaltener Einsichtsfähigkeit ausginge, seine Steuerungsfähigkeit aufgehoben (Akten S. 2240 pag. 88 f.).
In Beantwortung der Gutachtensfragen schlossen die Gutachter der PUK Zürich, das vom Berufungskläger durchlebte Bedrohungsszenario sei Teil eines systematisierten Wahnerlebens gewesen und habe für ihn einen subjektiv realen Erlebnisgehalt mit einem hohen Gewissheitsgrad gehabt. Die festgestellte Störung stehe mit der vorgeworfenen Tat in Zusammenhang. Der Angriff auf B____ und C____ sei unmittelbarer Ausdruck des zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Verfolgungswahns gewesen. Die zum Tatzeitpunkt hohe Dynamik der Wahnsymptomatik habe aus psychiatrischer Sicht eine Orientierung an den gesetzlichen Normen verunmöglicht. Aus psychiatrischer Sicht sei die Einsichtsfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB aufgehoben gewesen.
Hiergegen haben die Parteien keine Einwände erhoben.
4.2.2 Demgegenüber lässt sich dem Gutachten der PUK Zürich in Bezug auf die im Januar 2014 begangene versuchte einfache Körperverletzung, qualifiziert begangen mit gefährlichem Gegenstand, zum Nachteil von B____, entnehmen, dass das Wahnerleben keine bzw. keinesfalls die für den November 2014 rekonstruierbare entscheidende Rolle gespielt habe. Für diesen Vorfall sei von einer erhaltenen Einsichtsfähigkeit auszugehen. Unabhängig von der schizophrenen Erkrankung des Berufungsklägers sei indes auch dieses Delikt nicht gewesen, denn die schwere psychische Erkrankung habe seine Fähigkeit zur Impuls- und Affektsteuerung bereits zu Beginn des Jahres 2014 erheblich beeinträchtigt gehabt. A____ habe zwar zu diesem Zeitpunkt noch nicht unter der krankhaft bedingten wahnhaften Überzeugung gelitten, Objekt einer Kampagne und Ziel existentiell bedrohlicher Aktivitäten zu sein. Die Tat habe jedoch auf einer krankheitsbedingten, zunehmenden aggressiven Anspannung mit der Bildung von Feindbildern vor dem Hintergrund diffus wechselnder und sich – möglicherweise auch vor realem Hintergrund – festsetzender Überzeugungen über andere Personen basiert. Der Berufungskläger habe aufgrund zunehmend beeinträchtigter Denkfunktionen deren Realitätsgehalt nicht mehr kritisch prüfen bzw. deren Berechtigung hinterfragen können. Dies habe zum wiederholten Ausagieren aggressiver Affekte geführt, die er nur eingeschränkt habe kontrollieren können (Akten S. 2240 pag. 89 f.).
In Beantwortung der Gutachtensfragen schlossen die Gutachter der PUK Zürich, in der konkreten Tatsituation habe die Wahnsymptomatik noch nicht in der für den November 2014 rekonstruierbaren Dynamik bestanden, dennoch stehe die festgestellte Störung mit der vorgeworfenen Tat in Zusammenhang. Es sei davon auszugehen, dass die Krankheit des Berufungsklägers im Januar 2014 bereits bestanden habe und eine forensisch relevante Verminderung der Steuerungsfähigkeit zur Folge gehabt habe. Diese rechtfertige aus Sicht der Gutachter eine mittelgradige bis schwere Minderung der Schuldfähigkeit (Akten S. 2240 pag. 94).
Während die Staatsanwaltschaft diese Feststellungen nicht in Zweifel zieht, wendet sich der Privatkläger betreffend die im Januar 2014 qualifiziert begangene versuchte einfache Körperverletzung gegen die gutachterlichen Feststellungen zur Schuldfähigkeit des Berufungsklägers. Er ist der Auffassung, es seien keine Schuldausschlussgründe ersichtlich. Die Ausführungen im Gutachten der PUK Zürich seien „sehr vorsichtig“ bzw. „unsicher formuliert“ und das Mass der Einschränkung der Schuldfähigkeit sei „nicht wirklich quantifiziert“ worden. Deshalb könne dem Gutachten in diesem Punkt nicht gefolgt werden (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 10).
4.3 Gutachten unterliegen wie sämtliche Beweismittel der freien richterlichen Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO). In Fachfragen darf das Gericht allerdings nicht ohne triftige Gründe von ihnen abweichen und es muss Abweichungen begründen. Das Abstellen auf ein nicht schlüssiges Gutachten kann Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verletzen, wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern (BGE 138 III 193 E. 4.3.1, 129 I 49 E. 4, 118 Ia 144 E. 1c, 101 IV 129 E. 3a).
4.3.1 Im vorliegenden Verfahren ergibt sich aus den Einwendungen der Verteidigung sowie aus den entsprechenden Erwägungen im Gutachten der PUK Zürich vom 23. April 2013, dass sich die in den Gutachten der UPK Basel vom 5. März 2015 und vom 5. November 2015 gezogenen Schlüsse nicht halten lassen. Dies ergibt sich einerseits aus einer unterschiedlichen medizinischen Wertung der vom Berufungskläger präsentierten Symptome als auch aus dem Fortschreiten des Krankheitsverlaufs, welcher die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie aufgrund der mittlerweile deutlicher konturierten Symptome ex post als bereits im Januar 2014 bzw. November 2014 tatrelevant erscheinen lässt. Das Gutachten der PUK Zürich ist umfassend. Es beruht auf zwei Untersuchungen durch die sachverständigen Personen, es spricht sich differenziert zu allen massgeblichen Punkten der Schuldfähigkeit des Berufungsklägers aus und setzt sich nachvollziehbar mit den anderslautenden Erkenntnissen der Vorgutachterin auseinander. Die in der Beantwortung der Gutachtensfragen gezogenen Schlüsse lassen sich schlüssig und widerspruchsfrei aus den begründenden Erläuterungen herleiten.
Der auf formellen Argumenten fussenden Kritik des Privatklägers, das Gutachten erscheine vorsichtig formuliert und das Mass der Schuldunfähigkeit sei nicht quantifiziert worden, ist nach den vorstehenden Erwägungen der Boden entzogen.
4.3.2 Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 10. August 2018 wurde der Berufungskläger befragt. Dabei zeigte er sich von der von ihm geschilderten Bedrohungslage überzeugt. Die Einvernahme war geprägt von den wortreichen, bereits während der Instruktion des Berufungsverfahrens mittels diverser Eingaben manifestierten Versuchen des Berufungsklägers „die Dinge klar zu stellen“ und das Gericht von der Evidenz seines Wahnerlebens zu überzeugen. In direkter Ansprache versuchte er die Strafverfolgungsbehörde dazu zu veranlassen, Untersuchungshandlungen an die Hand zu nehmen, um die andauernde Überwachung seiner selbst und seiner Eltern mittels Kameras zu verfolgen. Auf konkrete Fragen vermochte der Berufungskläger inhaltlich höchstens am Rande einzugehen, bevor er sich rasch in weitschweifigen Schilderungen seines Eigenerlebens verlor. Auf den Hinweis des Gerichts, sich damit ausserhalb des Prozessthemas zu bewegen, reagierte er mit sichtlicher Resignation und unter Berufung auf die von ihm auszustehenden Misslichkeiten mit Unverständnis (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3 ff).
In Würdigung des (Aussage-) Verhaltens des Berufungsklägers schliesst sich das Appellationsgericht dem Gutachten der PUK Zürich an, nach welchem der Berufungskläger die psychische Symptomatik nicht bloss zum Zweck angibt, um davon bestimmte Vorteile zu erlangen, wie beispielsweise eine Minderung der Schuldfähigkeit. Vielmehr gelangt das Gericht gestützt auf sämtliche Umstände zur Überzeugung, dass der Berufungskläger effektiv unter dem Eindruck eines massiven Wahnerlebens steht, welches mit zeitlichem Fortschreiten zunehmend stärkere Ausprägungsformen zeitigt. Dass reale, prädeliktische Kontakte zum Privatkläger in das Wahnerleben des Berufungsklägers verwoben sind, macht dessen Schilderungen im Gegensatz zu den Feststellungen des Gutachtens der UPK Basel nicht weniger glaubhaft. Wie schon unmittelbar vor der Tat, äussert der Berufungskläger im Kern noch immer die Befürchtung, mit einem pornographischen Film erpresst und in der Wohnung seiner Eltern überwacht worden zu sein. Ergänzt bzw. verschlimmert wird dieses Erleben durch eine Anpassung des Wahns an die neuen Lebensumstände. Beispielhaft hierfür gibt der Berufungskläger unter anderem an, auch im Gefängnis mittels Kameras überwacht zu werden und dass Gefängnisaufseher durch Knöpfe im Ohr Instruktionen erhielten, die sich zu seinem Nachteil auswirkten. Dass er solches nicht auf betriebliche Strukturen zurückführt, sondern ausschliesslich auf eine übergeordnete Planung und Kontrolle durch B____ und [...] illustriert, dass das Wahnerleben des Berufungsklägers einen Bogen spannt, der vom Jahr 2014 bis (mindestens) in die Gegenwart reicht.
4.3.3 Neben der von der Verteidigung geäusserten Kritik am Gutachten der UPK Basel und der durch das jüngste Gutachten überholten psychiatrischen Beurteilung kommt das Appellationsgericht auch hinsichtlich der Glaubhaftigkeit des vom Berufungskläger geäusserten Wahnempfindens zu anderen Schlüssen als die Gutachterin der UPK Basel. Zusammenfassend steht fest, dass auf das Gutachten der UPK Basel vom 5. März 2015 und auf das Ergänzungsgutachten vom 5. November 2015 nicht abgestellt werden kann. Demgegenüber ist dem Gutachten der PUK Zürich vom 23. April 2018 zu folgen. Es ist zur Beurteilung der Schuldfähigkeit sowie der Sanktionen heranzuziehen.
4.4 Was die Bewertung der Schuldfähigkeit betrifft, sind die gutachterlichen Erörterungen in den E. 4.2.1 und E. 4.2.2 bereits wiedergegeben worden. Es wird darauf verwiesen. Zusammenfassend ist hinsichtlich der am 11. Januar 2014 zum Nachteil von B____ qualifiziert (mit gefährlichem Gegenstand) begangenen versuchten einfachen Körperverletzung von einer mittleren bis schweren Verminderung der Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB auszugehen. In Bezug auf die am 12. November 2014 begangene versuchte vorsätzliche Tötung zum Nachteil von B____, die Gefährdung des Lebens zum Nachteil von C____ und das Vergehen gegen das Waffengesetz ist von einer aufgehobenen Schuldfähigkeit (Art. 19 Abs. 1 StGB) auszugehen.
Der Berufungskläger hat die Strafzumessung für die am 11. Januar 2014 begangene (in Sachverhalt und Recht unangefochtene) versuchte einfache Körperverletzung (mit gefährlichem Gegenstand) angefochten.
5.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Tatkomponenten). Gemäss Art. 47 Abs. 2 StGB wird das Verschulden nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Täterkomponenten).
5.2 Nach den Ausführungen der Vorinstanz begegnete der Berufungskläger am Abend des 11. Januar 2014 in der [...] Bar dem Privatkläger. Als der Berufungskläger das Lokal verlassen wollte, entspann sich in der Nähe des Ausgangs eine verbale Auseinandersetzung, bei welcher der Berufungskläger den Privatkläger aufgrund seiner [...] Herkunft beleidigte. Die Konfrontation endete damit, „dass [der Berufungskläger] in der Absicht, den ihm frontal gegenüberstehenden [Privatkläger] an Körper oder Gesundheit zu schädigen, mit der linken oder rechten Hand ein leeres Bierglas – einen gefährlichen Gegenstand – aufzog und es gegen den Kopf des [Privatklägers] schlug.“ Da es dem Privatkläger gelang, den Schlag mit seinem Unterarm abzuwehren, blieb der vom Berufungskläger angestrebte Verletzungserfolg an Kopf oder Gesicht aus (vorinstanzliches Urteil, S. 11 i.V.m. S. 2).
Diese sachverhaltlichen Feststellungen der Vorinstanz blieben unangefochten.
5.3 Die Staatsanwaltschaft hielt anlässlich der Berufungsverhandlung vom 10. August 2018 dafür, es habe für die versuchte einfache Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand aufgrund der teilweise erhaltenen Schuldfähigkeit zwar ein Schuldspruch zu ergehen, im Sanktionspunkt beantragt sie sinngemäss indes eine Strafbefreiung aus Opportunität (Art. 52 StGB). Soweit sich der Privatkläger zum Sanktionspunkt geäussert hat, ist auf seinen Antrag mangels Legitimation nicht einzutreten.
Der Berufungskläger hat sinngemäss beantragt, er sei der einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand schuldig zu erkennen, die Strafe sei in Anwendung von Art. 19 Abs. 2 StGB jedoch zu mindern (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 8).
5.4 Gemäss Art. 52 StGB sieht die zuständige Behörde unter anderem von einer Bestrafung ab, wenn Schuld und Tatfolgen gering sind. Voraussetzung für eine Strafbefreiung gemäss Art. 52 StGB ist indes die Geringfügigkeit von Schuld und Tatfolgen. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (BGE 135 IV 130 E. 5.3.2). Der Grad des Verschuldens des Täters richtet sich nach den in Art. 47 StGB aufgezählten Strafzumessungskriterien, weil es sich bei Art. 52 StGB um eine Vorschrift handelt, bei der man in Bezug auf das Strafmass gewissermassen zum Nullpunkt gelangt (Riklin, in: Basler Kommentar, 3. Auflage Basel 2013, Art. 52 StGB N 15).
Aus den nachfolgenden Erwägungen geht hervor (E. 5.5), dass sich das Verschulden des Berufungsklägers aufgrund bzw. trotz der bloss teilweise eingeschränkten Schuldfähigkeit und unter Berücksichtigung, dass die Ausführung der Tat nur das Versuchsstadium erreichte, den verschuldensmässigen Nullpunkt nicht erreicht. Somit ist eine Strafe auszufällen und der staatsanwaltschaftliche Antrag ist abzuweisen.
5.5
5.5.1 Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist vorab festzuhalten, dass der beabsichtige Erfolg nicht eingetreten ist und der Privatkläger in seinen Rechtsgütern nicht verletzt wurde. Zwar wehrte der Privatkläger den Schlag mit dem Bierglas mit seinem Unterarm ab, worauf dieses zerbarst. Dass er davon eine Schädigung davongetragen hätte, wird indes nicht behauptet. Verschuldenserhöhend fällt ins Gewicht, dass sich der Berufungskläger eines gefährlichen Gegenstandes bediente und dass er mit seinem Schlag direkt auf den Kopf bzw. das Gesicht des Privatklägers zielte. Was die Vorgehensweise des Berufungsklägers angeht, so hat sich dieser dem Privatkläger genähert, ihn provozierend angesprochen und dann vor ihm stehend zum Schlag ausgeholt. Diese Vorgehensweise ist weder raffiniert, noch heimtückisch und insgesamt nicht besonders verwerflich. Zusammenfassend ist die objektive Tatschwere als gering zu bezeichnen.
Aus dem Blickwinkel der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger keinen konkreten Tatplan verfolgte, als er dem Privatkläger zufällig in der [...] Bar begegnete. Obschon er sich von dessen blosser Anwesenheit provoziert fühlte, verliess er die Örtlichkeit nicht, um einer Konfrontation aus dem Weg zu gehen. Viel mehr beschwor er eine solche aktiv herbei, indem er zunächst an die Begleiter des Privatklägers herantrat um Letzteren schlecht zu machen und ihn anschliessend in direkter Anrede beschimpfte. Auch entschloss er sich, zwar spontan, aber ohne ersichtlichen Anlass dazu, den Schlag mit dem Bierglas auszuführen. Die Tat wäre mithin ohne weiteres vermeidbar gewesen. Zudem hat der Berufungskläger mit (direktem) Vorsatz (ersten Grades) gehandelt. Im Resultat wiegt das subjektive Tatverschulden leicht bis mittelschwer.
5.5.2 Insgesamt ist das Tatverschulden als eher leicht zu bezeichnen Mit Blick auf den Strafrahmen von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB, welcher von einem Tagessatz Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe reicht, erweist sich, vor Berücksichtigung des Versuchs, der verminderten Schuldfähigkeit und der Täterkomponenten, eine hypothetische (Erfolgs-) Strafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe bzw. 180 Tages-sätzen Geldstrafe als angemessen.
5.5.3 Bei der Anwendung von Art. 22 Abs. 1 StGB fällt primär ins Gewicht, dass der Berufungskläger seine strafbare Tätigkeit zu Ende führte, mithin den Versuch vollendete. Es ist auf die reflexartige Intervention des Privatklägers zurückzuführen, dass der Erfolg nicht eingetreten ist. Hinzu kommt, dass der Privatkläger theoretisch sogar durch seine Abwehrhandlung eine Verletzung hätte davon tragen können, zerbarst das Bierglas doch bei der Abwehr des Schlags. Zusammenfassend weist der zur Beurteilung stehende Versuch eine sehr grosse Nähe zum Erfolgseintritt auf. Die Tatsache des Versuchs wirkt sich verschuldensmässig nur sehr geringfügig zu Gunsten des Berufungsklägers aus. Indessen ist mitberücksichtigen, dass der potentiell vom Privatkläger zu erleidende Taterfolg, welcher beträchtlich hätte ausfallen können, letzten Endes gänzlich ausblieb. Das Strafbedürfnis wird dadurch vermindert.
Insgesamt ist die hypothetische Strafe unter dem Aspekt des vollendeten Versuches um einen Monat Freiheitsstrafe bzw. 30 Tagessätze Geldstrafe zu reduzieren.
5.5.4 Mit Blick auf Art. 19 Abs. 1 StGB ist schliesslich die zur Tatzeit verminderte Schuldfähigkeit zu würdigen. Aus der Sicht der Ersteller des Gutachtens der PUK Zürich vom 23. April 2018 ist von einer mittelgradigen bis schweren Minderung der Schuldfähigkeit auszugehen (Akten S. 2240 pag. 94). Was die Herleitung dieses Schlusses betrifft, wird auf E. 4.2.2 verwiesen.
Damit ist erstellt, dass die Schuldfähigkeit des Berufungsklägers für die Tat vom 11. Januar 2014 in mittlerem bis schwerem Masse gemindert war. Es rechtfertigt sich, die eingangs ermessene hypothetische Strafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe bzw. 180 Tagessätzen Geldstrafe um zwei Drittel, d.h. um vier Monate Freiheitsstrafe bzw. 120 Tagessätze Geldstrafe zu mildern. Daraus resultiert unter Berücksichtigung des versuchten Delikts eine Freiheitsstrafe von einem Monat bzw. eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen.
5.5.5 Unter dem Titel der Täterkomponenten hat die Vorinstanz das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Berufungsklägers zutreffend erhoben (vorinstanzliches Urteil, S. 37). Es wird darauf verwiesen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die übrigen relevanten Faktoren (Verhalten des Berufungsklägers im Strafverfahren, das Vorliegen eines Geständnisses und das Zeigen von Reue) stehen in direkter Abhängigkeit zum Krankheitsbild des Berufungsklägers. Nach einer formalen Betrachtung ist es folgerichtig, wenn der Berufungskläger aufgrund der weiterhin latenten Wahnsymptomatik wenig bis keine Einsicht in sein Tun zeigt bzw. dem Privatkläger gegenüber keine Reue äussert. Dies kann ihm nach den vorstehenden Erwägungen zur Verschuldensermittlung nicht zum Vorwurf gemacht werden. Entsprechend fallen die Täterkomponenten an dieser Stelle nur sehr geringfügig ins Gewicht und verhalten sich gesamthaft strafneutral.
5.5.6 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB).
Gemäss dem Gutachten der PUK Zürich ist zu erwarten, dass der Berufungskläger zukünftig erneut (schwere) Gewalthandlungen begehen könnte. Das Risiko solcher Handlungen sei beim Berufungskläger, der sich – auch abseits der Delikte vom Januar und November 2014 – krankheitsbedingt mehrfach impulsiv-aggressiv durchbrüchig gezeigt habe und bei dem ein wahnhaftes Beeinträchtigungs- und Verfolgungserleben ungemindert fortbestehe, hoch (Akten S. 2240 pag. 94).
Damit ist der Vollzug der auszufällenden Strafe unbedingt auszusprechen.
5.5.7 Zwischen der Begehung der Tat am 11. Januar 2014 und dem Zeitpunkt ihrer Beurteilung ist am 1. Januar 2018 die revidierte Fassung des Allgemeinen Teils des Schweizerischen Strafgesetzbuches (Änderungen des Sanktionenrechts; vgl. BBl 2012 4721) in Kraft getreten. In Bezug auf die Wahl der Strafart ist darum vorab das mildere Recht zu ermitteln und zur Anwendung zu bringen (Art. 2 Abs. 2 StGB). Gemäss Art. 41 StGB in der geltenden Fassung kann das Gericht anstelle einer Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe ab drei Tagen erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten oder alternativ hierzu, wenn eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann. Demgegenüber sieht Art. 41 Abs. 1 aStGB wie er zum Tatzeitpunkt in Kraft stand, nur dann eine vollziehbare Freiheitsstrafe von weniger als sechs Monaten vor, wenn kumulativ die Voraussetzungen für eine bedingte Strafe (Art. 42 aStGB) nicht gegeben sind und zu erwarten ist, dass eine Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit nicht vollzogen werden kann.
Wie soeben erwogen, erfüllt der Berufungskläger die Voraussetzungen für den bedingten Strafvollzug mangels einer guten Prognose nicht. Zudem weist der Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister für den Berufungskläger Verurteilungen wegen Gewalt und Drohung gegen Beamte und wegen einfacher Körperverletzung aus, für die er bedingte Strafen erhalten hat. Während der laufenden Probezeit hat der Berufungskläger erneut delinquiert. Aus dem Dispositiv dieses Urteils erhellt, dass der vorinstanzlich ausgesprochene Widerruf des bedingten Vollzuges dieser Strafen rechtskräftig geworden ist, diese mithin zu vollziehen, bzw. an den bereits ausgestandenen Freiheitsentzug anzurechnen sind. Es liegen somit zwei Vorstrafen und eine Schlechtprognose vor, weshalb die Ausfällung einer Freiheitsstrafe aus dem Blickwinkel der negativen Spezialprävention als geboten erscheint. Damit wäre nach neuem Recht auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen. Nach der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung des Strafgesetzbuches ist hingegen auch miteinzubeziehen, ob eine Geldstrafe vollzogen werden kann. Dies ist zu bejahen. Der Berufungskläger bewegte sich vor seiner Verhaftung zwar in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen, dies allein führt jedoch nicht a priori zum Ausschluss der Geldstrafe als Strafart. Damit wäre nach altem Recht eine Geldstrafe zu verhängen; es erweist sich im Vergleich mit dem neuen Recht als das mildere. Somit ist die versuchte einfache Körperverletzung zum Nachteil von B____ mit einer Geldstrafe zu ahnden.
Gestützt auf die Dauer der Inhaftierung und unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Berufungsklägers vor der Haft (vgl. E. 5.5.5 bzw. E. 7.3) ist die Höhe der Tagessätze mit dem Minimum von CHF 10.– zu bemessen.
5.6 Nach dem Gesagten ist für die am 11. Januar 2014 in Basel zum Nachteil von B____ verübte versuchte einfache Körperverletzung, qualifiziert begangen (mit gefährlichem Gegenstand) eine unbedingt zu vollziehende Geldstrafe von 30 Tagessätzen auszufällen, getilgt durch 30 Tage ausgestandenen Freiheitsentzugs seit dem 12. November 2014.
Für die am 12. November 2014 begangenen Delikte der versuchten vorsätzlichen Tötung zum Nachteil von B____, der Gefährdung des Lebens zum Nachteil von C____ und des Vergehens gegen das Waffengesetz ist der Berufungskläger nicht strafbar (Art. 19 Abs. 1 StGB). Es ist zu prüfen, ob eine der in Art. 19 Abs. 3 StGB aufgeführten Massnahmen anzuordnen ist. Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Berufungskläger selbst haben anlässlich der Hauptverhandlung vom 10. August 2018 die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB beantragt (Protokoll der Hauptverhandlung vom 10. August 2018, S. 9).
6.1 Eine Massnahme gemäss Art. 56 Abs. 1 StGB ist anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen, ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert und zudem die spezifischen Voraussetzungen von Art. 59-61, 63 oder 64 StGB erfüllt sind. Gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB kann das Gericht bei schwerer psychischer Störung des Täters eine stationäre Behandlung anordnen, wenn der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehenden Taten begegnen. Gemäss Art. 56 Abs. 2 StGB setzt die Anordnung einer Massnahme sodann voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist. Zu prüfen sind demnach neben dem besonderen psychischen Zustand und der Behandlungsbedürftigkeit des Täters sowie dem Vorliegen einer Anlasstat und dem Zusammenhang zwischen psychischer Abnormität und Anlasstat (vgl. allgemein zu den Voraussetzungen einer Massnahme nach Art. 59 StGB: Heer, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 59 StGB N 6 ff.) insbesondere die Gefährlichkeit des Täters im Sinne der durch die geistige Abnormität bedingten Rückfallwahrscheinlichkeit (Heer, a.a.O., Art. 59 StGB N 48) sowie die Eignung der Massnahme zur Verhinderung oder Verminderung der Gefahr weiterer Delikte (hierzu und zum Folgenden Heer, a.a.O., Art. 59 StGB N 58 ff.). Hinsichtlich des letztgenannten Kriteriums steht namentlich die Therapierbarkeit des Täters in Frage; zu erörtern ist in diesem Zusammenhang sodann auch der Aspekt der Therapiewilligkeit, an die jedoch keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden, da die fehlende Motivation bei schweren Störungen regelmässig zum Krankheitsbild gehört und die Erreichung der Therapiemotivation nicht selten den ersten Schritt im Rahmen der Behandlung darstellt, weshalb lediglich ein Mindestmass an Kooperation bzw. eine gewisse Motivierbarkeit verlangt wird (Heer, a.a.O., Art. 59 StGB N 78 ff.). Als Ausfluss des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit ist schliesslich neben dem genannten Element der Geeignetheit zum einen auch die Notwendigkeit (im Sinne der Subsidiarität von Massnahmen), zum andern die Relation zwischen Eingriff und angestrebtem Ziel zu prüfen; im Rahmen der letztgenannten Verhältnismässigkeit im engeren Sinn sind die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte des Betroffenen einerseits und dessen Behandlungsbedürfnis sowie die Schwere und Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten andererseits einander gegenüberzustellen, wobei die Intensivierung der Gefahr, beispielsweise der kausalen seelischen Störung, eine relativ geringe Erheblichkeit kompensieren kann (Heer, a.a.O. Art. 56 StGB N 35 f.).
6.2
6.2.1 Das Erfordernis eines Verbrechens oder Vergehens als Anlasstat ist nach den vorstehenden Erwägungen, gemäss welchen der Berufungskläger in Bezug auf eine versuchte vorsätzliche Tötung i.S.v. Art. 111 StGB und eine Gefährdung des Lebens i.S.v. Art. 129 StGB tatbestandsmässig und rechtswidrig gehandelt hat, erfüllt.
6.2.2 In Bezug auf das Kriterium der schweren psychischen Störung wurde bereits unter dem Aspekt der Schuldfähigkeit dargestellt, dass der Berufungskläger nach dem Gutachten der PUK Zürich, beginnend mit einem erheblichen biographischen Knick, seit 2009 unter einer schwerwiegenden paranoiden Schizophrenie (ICD--10 F20) leidet, deren klinische Manifestation langsam zunehmend ist (vgl. zur Würdigung der Gutachten E. 4.3). Nach der gutachterlichen Einschätzung erfüllt der Berufungskläger sämtliche diagnostischen Kriterien einer Schizophrenie, nämlich über einen Zeitraum von mehr als einem Monat hinausgehend Wahrnehmungsstörungen in Form von akustischen Halluzinationen, systematisierte paranoide Wahninhalte im Sinne eines Verfolgungs- bzw. Beeinträchtigungswahns, Desorganisiertheit im Denken und Handeln und negative Symptome wie Apathie, Sprachverarmung und verflachte oder inadäquate Affekte. Zum Zeitpunkt der Untersuchungen im Januar und Februar 2018 habe sich das Vollbild einer paranoiden Schizophrenie gezeigt. Hinzu treten psychische und Verhaltensstörungen durch den Konsum von Cannabis und Kokain (Akten S. 2240 pag. 76, 84 ff.). Damit ist das Erfordernis der schweren psychischen Störung von Art. 59 Abs. 1 StGB erfüllt.
6.2.3 Weiter lässt sich dem Gutachten der PUK Zürich entnehmen, dass der Berufungskläger zur Zeit der massgebenden Delikte bereits an der psychischen Störung litt. Demnach habe sich die schizophrene Erkrankung mit zeitlich überdauernden Wahnsymptomen erstmals im Jahr 2014 manifestiert. Seither verzerre und beeinflusse sie das gesamte Verhalten und Erleben des Berufungsklägers. Durch weniger spezifische Symptome sei seine psychosoziale Leistungsfähigkeit allerdings schon seit 2009 und möglicherweise auch schon früher erheblich vermindert gewesen. Der zusätzlich diagnostizierte Missbrauch von Cannabis und Kokain habe die Manifestation und die klinische Ausprägung der schizophrenen Erkrankung befördert. Der Angriff des Berufungsklägers auf den Privatkläger und den Geschädigten C____ im November 2014 sei aus der Warte der Gutachter unmittelbarer Ausdruck des zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Verfolgungswahns. Die zum Tatzeitpunkt hohe Dynamik der Wahnsymptomatik habe aus psychiatrischer Sicht eine Orientierung an gesetzlichen Normen verunmöglicht. Aus psychiatrischer Sicht sei die Einsichtsfähigkeit aufgehoben gewesen (Akten S. 2240 pag. 93 f.). In Würdigung dessen ist ein kausaler Zusammenhang zwischen der festgestellten Störung und den vorgeworfenen Taten zu bejahen.
6.2.4 Was die vom Berufungskläger ausgehende Gefährlichkeit anbelangt, so wird im Gutachten ausgeführt, bestehe ein hohes Risiko auch schwerer Gewalthandlungen, solange die Grunderkrankung der paranoiden Schizophrenie nicht effektiv behandelt werde. Der Berufungskläger erreicht beim Violence Risk Appraisal Guide (VRAG) einen Gesamtscore von -7 Punkten. Mit diesem Wert gruppiert sich der Berufungskläger in die Risikokategorie 4 (von 9) ein. Für diese Risikokategorie weist die Studie im Siebenjahreszeitraum hinsichtlich Gewaltdelikte eine Rückfallwahrscheinlichkeit von 17 % auf, für den Zehnjahreszeitraum eine Wahrscheinlichkeit von 31 % (Akten S. 2240 pag. 70). Die Ergebnisse des Analysekataloges HCR-20 haben ergeben, dass die Behandlung der paranoiden Schizophrenie, eine fundierte Förderung der Krankheitseinsicht, der Compliance und Abstinenzmotivation sowie eine konsequente Reduktion destabilisierender Einflüsse und Stressoren zur Besserung der Kriminalprognose notwendig seien (Akten S. 2240 pag. 72).
Im Ergebnis bestehe ein hohes Risiko, dass der Berufungskläger erneut Straftaten aus dem bisherigen Spektrum der Betäubungsmitteldelinquenz, aber auch schwere Gewalthandlungen begehe. Das Risiko solcher Handlungen sei beim Berufungskläger, der sich – auch abseits der zu beurteilenden Delikte – in der Vergangenheit krankheitsbedingt mehrfach impulsiv-aggressiv durchbrüchig gezeigt habe und bei dem ein wahnhaftes Beeinträchtigungs- und Verfolgungserleben ungemindert fortbestehe, hoch (Akten S. 2240 pag. 95).
6.2.5 Was die Behandlungsbedürftigkeit des Berufungsklägers angeht, die Eignung einer stationären Therapie und den Willen, sich einer solchen Behandlung zu unterziehen, weisen die Gutachter darauf hin, dass der Berufungskläger aufgrund der weiterhin krankhaft verzerrten Realitätswahrnehmung und der reduzierten Impuls- und Affektsteuerungsqualitäten nicht zu einer normgerechten Verhaltenssteuerung in der Lage sei. Auch ausserhalb des zentralen systematisierten Wahnsystems bestehe das Erleben, durch andere nachhaltig in seinen Interessen beeinträchtigt zu werden. Trotz des durch die Symptomatik verursachten Leidensdrucks bestehe keine Krankheitseinsicht oder Behandlungsbereitschaft. Der Berufungskläger lehne eine medikamentöse oder stationäre Behandlung entsprechend ab (Akten S. 2240 pag. 90).
Es wird weiter ausgeführt, der wechselseitige negative Einfluss der Schizophrenie und des Substanzmissbrauchs aufeinander erschwere eine effektive Behandlung und erfordere eine komplexe multiprofessionelle Therapiestrategie. Eine solche könne in einem stationären Behandlungssetting in einer Fachklinik im Rahmen einer Massnahme nach Art. 59 StGB aber gewährleistet werden. Ein ambulantes Behandlungssetting sei schon angesichts der nicht zu erwartenden Mitarbeit des Berufungsklägers ungeeignet für eine effektive Reduktion des zukünftigen Delinquenzrisikos (Akten S. 2240 pag. 92). Eine Massnahme nach Art. 59 StGB sei auch dann erfolgsversprechend durchführbar, wenn die vom Berufungskläger mehrfach formulierte ablehnende Haltung fortbestehe. Grundlegende Behandlungsschritte bezüglich der schizophrenen Erkrankung könnten anfangs auch ohne explizites Einverständnis – etwa im Rahmen von Zwangsmassnahmen – erfolgsversprechend durchgeführt werden. Bei Besserung der Grunderkrankung sei mit nachlassendem Misstrauen und einer besseren Kooperation des Berufungsklägers zu rechnen (Akten S. 2240 pag. 92).
Zusammenfassend beurteilen die Gutachter der PUK Zürich die festgestellte psychische Störung als behandelbar im Sinne einer Reduktion des Risikos neuerlicher Straftaten und die Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 StGB auch gegen den Willen des Berufungsklägers als zweckmässig. Durch eine geeignete multiprofessionelle, medikamentöse und sozial reintegrative Behandlung lasse sich das Risiko neuerlicher Straftaten reduzieren. Eine Alternative zu einer stationären Behandlung bestehe nicht. Es habe sich in der Vergangenheit im ambulanten Rahmen eine nur brüchige bis nicht vorhandene Medikamentencompliance gezeigt. Auch bei gleichzeitigem oder vorherigem Strafvollzug könnte der Behandlung nicht in genügendem Masse Rechnung getragen werden (Akten S. 2240 pag. 95 f.).
6.3 In Würdigung der vorstehenden gutachterlichen Ausführungen sind die Voraussetzungen einer stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 59 StGB gegeben. Die Parteien haben denn auch keine Einwände gegen das Gutachten vorgebracht. Entsprechend erübrigt sich eine gesonderte Würdigung der einzelnen Voraussetzungen mit dem Hinweis darauf, dass die Beweiskraft des Gutachtens unter Bezugnahme auf den unmittelbaren Eindruck, welchen das Gericht vom Berufungskläger gewonnen hat, vorstehend bereits behandelt worden ist (vgl. E. 4.3).
Die Verhältnismässigkeit (im engeren Sinne) der anzuordnenden, nicht auf Freiwilligkeit basierenden Therapie verdient die Ergänzung, dass unstreitig von einer hohen Eingriffsintensität auszugehen ist. Dieser stehen jedoch zum einen ein ausgeprägtes Behandlungsbedürfnis und zum anderen eine sehr ungünstige Legalprognose gegenüber. Letztere betreffend ist hervorzuheben, dass sich die hohe Rückfallwahrscheinlichkeit hauptsächlich auf Delikte gegen die körperliche Integrität bezieht. Dabei ist aufgrund der fortschreitenden Entwicklung des Krankheitszustandes sowie der hinzutretenden Problematik des Substanzkonsums eine Intensivierung dieser Gefahr zu erwarteten.
Schliesslich sei erwähnt, dass die Umwandlung einer Freiheitsstrafe in eine stationäre Massnahme im Rechtsmittelverfahren auch nicht gegen das Verbot der reformatio in peius verstösst. Das Bundesgericht hat sogar die Umwandlung einer ambulanten in eine stationäre Massnahme jüngst als zulässig erachtet und dabei erwogen, dass ein solches Vorgehen im objektiven Interesse des Betroffenen liege, mit seiner psychischen Störung umgehen zu können; zugleich könne damit das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit gewährleistet werden. Zwar dürfe nicht verkannt werden, dass solche Behandlungen deutlich länger dauern können als eine schuldangemessene Strafe. Der Gesetzgeber habe aber klar zum Ausdruck gebracht, dass eine Behandlung des Betroffenen möglichst Vorrang haben solle. Im Übrigen, führt das Bundesgericht aus, wäre es wenig effizient, dem Gericht im Rechtsmittelverfahren eine Befugnis abzusprechen, die der Gesetzgeber ihm nach Rechtskraft des Urteils ohne Weiteres einräumt (BGE 144 IV 113 E. 4.3). Dass eine Freiheitsstrafe sogar im nachträglichen Verfahren in eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB umgewandelt werden kann, wenn ein ausreichender Kausalzusammenhang zur Straftat besteht, wobei die hierfür relevanten Tatsachen den strafprozessualen Regeln über die Revision unterliegen, hat sodann der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte erkannt (Urteil des EGMR Kadusic Mihret gegen die Schweiz vom 9. Januar 2018 [43977/13], § 85). Vorliegend handelt es sich im Gegensatz dazu um die unmittelbare Anordnung der Massnahme, wobei der Konnex zwischen Anlasstat und Massnahme vorstehend geprüft wurde (vgl. E. 6.2.3). Nach dem Gesagten muss die Anordnung einer stationären Massnahme anstelle der vorinstanzlich ausgesprochenen Freiheitsstrafe von acht Jahren im Berufungsverfahren zulässig sein.
Zusammenfassend ist über den Berufungskläger eine stationäre psychiatrische Behandlung gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB anzuordnen.
6.4 Der Berufungskläger stellte anlässlich der Berufungsverhandlung fest, die für das im Januar 2014 verübte Delikt auszusprechende Strafe sei mit dem bereits ausgestandenen Freiheitsentzug getilgt. Übrig bleibe nurmehr der Vollzug der Massnahme. Für die Überhaft sei er in praxisgemässer Höhe zu entschädigen.
Diese Argumentation geht in doppelter Hinsicht fehl. Zum einen ist rein rechnerisch in Erinnerung zu rufen, dass die Vorinstanz den bedingten Vollzug zweier am 21. Mai 2013 und am 14. Oktober 2013 ausgesprochener Geldstrafen von insgesamt 125 Tagessätzen widerrufen hat, wogegen der Berufungskläger kein Rechtsmittel erhob. Der Vollzug dieser Strafen ist – rechtskräftig geworden – ebenfalls an den ausgestandenen Freiheitsentzug anzurechnen. Zum anderen ist in rechtlicher Hinsicht zu betonen, dass das Bundesgericht die Anrechnung von Untersuchungs- und Sicherheitshaft an eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 StGB als gerechtfertigt und folgerichtig beurteilt hat (BGE 141 IV 236 E. 3.8; BGer 6B_1213/2016 vom 8. März 2017 E. 2.2 sowie unter Bezugnahme auf die dagegen erhobene Kritik: BGer 6B_564/2018 vom 2. August 2018 E. 2.4). Dabei erwog es, dass bei stationären therapeutischen Massnahmen nach Art. 59 StGB – im Hinblick auf die Gefahr weiterer Straftaten – stets an die Gefährlichkeit des Täters angeknüpft werde, sodass es bei der Anordnung der Massnahme immer auch um Sicherung gehe. Dieser Zweck könne auch der strafprozessualen Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft zugrunde liegen. Namentlich der besondere Haftgrund der Wiederholungsgefahr diene dem Schutz der Öffentlichkeit vor weiterer erheblicher Delinquenz. Wenn und soweit vom Täter die Gefahr weiterer gravierender Straftaten ausgehe, handle es sich sowohl bei Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft als auch bei der Unterbringung im Rahmen einer stationären therapeutischen Massnahme letztlich um Freiheitsentzug zum Schutze der Allgemeinheit. Im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der vom Beschwerdeführer seit dem 12. November 2014 ausgestandene (und nicht durch den Vollzug anderer Strafen getilgte) Freiheitsentzug an die mit diesem Urteil anzuordnende stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB anzurechnen.
Vorliegend übersteigt die Dauer des bisher ausgestandenen Freiheitsentzugs jene der anzuordnenden (grundsätzlich maximal) fünfjährigen stationären Massnahme nicht. Damit liegt keine entschädigungsfähige ungerechtfertigte Überhaft vor. Die Berufung ist in diesem Punkt abzuweisen.
7.1 Der Berufungskläger hat das vorinstanzliche Urteil im Zivilpunkt nicht angefochten. Damit wäre seine Verurteilung zur Bezahlung einer Geldsumme unter dem Titel der Genugtuung grundsätzlich in Rechtskraft erwachsen.
Gemäss Art. 404 Abs. 2 StPO kann das Berufungsgericht zu Gunsten der beschuldigten Person indes auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern. In klaren Fällen kann im Sinn und Geist des Grundsatzes iura novit curia so eine Ausdehnung der Berufung von Amtes wegen erfolgen.
Im vorliegenden Fall gelangte das Gutachten der PUK Zürich, auf welches sich das Appellationsgericht bei der rechtlichen Würdigung jenes Delikts stützt, das dem Genugtuungsanspruch zu Grunde liegt, erst während des Berufungsverfahrens ins Recht. Die Vorinstanz war noch gestützt auf die früheren Gutachten der UPK Basel davon ausgegangen, der Berufungskläger habe im Strafpunkt schuldhaft gehandelt. Kongruent hierzu stützte es seine rechtliche Würdigung im Zivilpunkt auf die (verschuldensabhängige) Anspruchsgrundlage von Art. 47 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht [OR, SR 220]). Diese entfällt jedoch, nachdem feststeht, dass der Berufungskläger in Bezug auf die versuchte vorsätzliche Tötung die subjektive Verschuldenskomponente nicht erfüllt. Ein Urteil über ihn, welches im selben Punkt die Anwendung von Art. 19 Abs. 1 StGB mit Art. 47 OR verbände, wäre in sich widersprüchlich und entweder im einen oder im anderen Punkt gesetzwidrig. Aus diesem Grund ist die Berufung A____s von Amtes wegen auf den Zivilpunkt auszudehnen und es ist zu prüfen, ob er allenfalls gestützt auf Billigkeit zur Zahlung einer Genugtuung zu verurteilen ist.
7.2 Gemäss Art. 54 Abs. 1 OR kann das Gericht aus Billigkeit auch eine nicht urteilsfähige Person, die Schaden verursacht hat, zu teilweisem oder vollständigem Ersatze verurteilen. Die Bestimmung begründet eine Kausalhaftung aus Billigkeit, unter der Annahme dass sämtliche übrigen Voraussetzungen der Haftpflicht – mit Ausnahme des Verschuldens – erfüllt sind. Rechtfertigen lässt sich diese Kausalhaftung mit den Gefahren, die der Zustand der urteilsunfähigen Person für andere darstellt (BGE 102 II 226 E. 2b). Dabei entscheidet das Gericht nach Billigkeit, ob und in welchem Ausmass der Urteilsunfähige zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist, den er durch unerlaubte Handlung verursacht hat. Massgebend sind dabei die Umstände des Einzelfalls. Zu berücksichtigen sind insbesondere: die finanziellen Verhältnisse beider Parteien im Zeitpunkt des Urteils und der Umstand, dass der vom Geschädigten erlittene Schaden ganz oder teilweise durch Zahlungen Dritter (insbesondere Versicherungsleistungen) gedeckt wird (BGE 103 II 330 E. 4b aa, zur Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse vgl. auch BGE 115 Ia 111 E. 3). Da Art. 54 OR im System der Verschuldenshaftung eine Ausnahme darstellt, ist diese (Kann-) Bestimmung restriktiv anzuwenden (BGE 113 Ia 76 E. 2a) und setzt den Nachweis besonderer Umstände, bzw. eines stossenden Ergebnisses voraus, wenn eine Haftung des Urteilsunfähigen verneint würde (Fischer, in: Fischer/Luterbacher [Hrsg.], Haftpflichtkommentar, Zürich/St. Gallen 2015, Art. 54 OR N 21).
7.3 Während die allgemeinen Voraussetzungen einer Haftung (immaterielle Unbill, Widerrechtlichkeit, adäquater Kausalzusammenhang sowie objektive Seite des Verschuldens) erfüllt sind und zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass geben, ist näher zu untersuchen, ob sich anhand der Umstände des Einzelfalls eine Haftung aus Billigkeit aufdrängt.
Wie vorstehend erwähnt (E. 5.5.6) befindet sich der Berufungskläger seit November 2014 im Freiheitsentzug und erzielt keine verwertbaren Einkünfte. Dass er zuvor Vermögen geäufnet haben könnte, wird nicht behauptet und ist gestützt auf die Akten unwahrscheinlich. Dem Urteil des Strafgerichts lässt sich entnehmen, dass der Berufungskläger etwa im Jahre 2004 mit einem Textilgeschäft Konkurs gemacht habe. Im Jahre 2008 bzw. 2009 sei er erstmalig in Untersuchungshaft genommen worden. In der Folge habe er alles verloren, begonnen Drogen zu nehmen und auch regelmässig psychiatrische Hilfe in Anspruch nehmen müssen. Seit der Entlassung aus der Untersuchungshaft habe er von der Sozialhilfe gelebt und sich aufgrund psychischer Leiden auch bei der IV angemeldet (vorinstanzliches Urteil, S. 37). Auch im Gutachten der PUK Zürich ist von einem biographischen Knick die Rede, den der Berufungskläger im Jahre 2009 erlitten habe (vgl. E. 6.2.2). Somit dürfte sich der Berufungskläger in einer finanziell misslichen Situation befinden und würde seinen Lebensunterhalt in Freiheit hypothetischerweise nicht selbst bestreiten können. Entsprechend würde ihn die Verurteilung zu einer Genugtuungsleistung erheblich treffen. Auf der anderen Seite fällt ins Gewicht, dass dem Privatkläger selbst durch eine Abweisung seines adhäsionsweise geltend gemachten Anspruches nicht verwehrt wird, unter dem Titel der Opferhilfe Leistungen beim Kanton zu beantragen. Die Tatsache, dass die Voraussetzungen der Billigkeitshaftung nicht erfüllt sind, schliesst den subsidiären Anspruch auf Leistungen gemäss Opferhilfegesetz nicht a priori aus.
Damit ist zusammenfassend festzustellen, dass weder besondere Umstände vorliegen, noch dass die Abweisung der Genugtuungsforderung zu einem stossenden Ergebnis führt. Damit ist die Berufung des Privatklägers in diesem Punkt abzuweisen und es ist keine Genugtuungssumme zu sprechen.
8.1 Wurde das Verfahren wegen Schuldunfähigkeit der beschuldigten Person eingestellt oder wurde diese aus diesem Grund freigesprochen, so können ihr die Kosten auferlegt werden, wenn dies nach den gesamten Umständen billig erscheint (Art. 419 StPO). Nur wenn es aufgrund der günstigen finanziellen Verhältnisse der schuldunfähigen Person als stossend erschiene, dass die Kosten beim Staat verbleiben sollen, darf eine Kostenauflage erfolgen. Die Behörde hat den Entscheid in Befolgung der im Zivilrecht entwickelten Grundsätze der Billigkeitshaftung zu fällen (Art. 54 Abs. 1 OR; BGE 116 Ia 171; Griesser, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 419 N 3).
Nach den vorstehenden Erwägungen zur Genugtuung (vgl. E. 7.3) lebt der in Bezug auf die im November 2014 begangen Delikte schuldunfähige Berufungskläger nicht in guten wirtschaftlichen Verhältnissen. Es erscheint in Würdigung sämtlicher Umstände nicht als stossend, dass der Staat für die Kosten des Strafverfahrens einsteht. In den übrigen Punkten des angefochtenen Urteils hat der Berufungskläger obsiegt (Genugtuung) oder sie sind in Rechtskraft erwachsen. Dem Berufungskläger sind für das Berufungsverfahren somit in Anwendung von Art. 419 StPO keine Kosten zu überbinden. Sie gehen zu Lasten des Staates.
Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Mit dem vorliegenden Urteil werden zwar nicht die Schuldsprüche, aber die Rechtsfolgen der im November 2014 begangenen Delikte aufgehoben, sodass die Verfahrenskosten in diesen Punkten analog zum Berufungsverfahren auch für das erstinstanzliche Hauptverfahren aus Billigkeit vom Staat getragen werden. In Bezug auf die im Januar 2014 begangenen Delikte wurde der Berufungskläger zwar schuldig erkannt, indes auch hier unter Berücksichtigung einer mittelgradigen bis schweren Minderung der Schuldfähigkeit, wobei ihm nach Massgabe der Leitlinien von Art. 54 OR für diesen Anteil keine Kosten aufzuerlegen sind. Es rechtfertigt sich auch nicht, für den verbleibenden Teil des Prozessstoffs Kosten auszuscheiden. Damit gehen auch die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in Anwendung von Art. 419 StPO zu Lasten des Staates.
8.2 Dem Berufungskläger wurde die amtliche Verteidigung, unter Beiordnung von Advokat [...], für das zweitinstanzliche Verfahren bewilligt. Der Verteidiger hat anlässlich der Berufungsverhandlung vom 10. August 2018 keine Honorarnote präsentiert. Die zeitnahe Übermittlung via Telefax scheiterte an technischen Problemen, weshalb die Honorarnote vom 10. August 2018 erst am 13. August 2018 beim Appellationsgericht eingegangen ist. Das Berufungsgericht kann das Honorar des amtlichen Verteidigers nicht in einem separaten Entscheid festsetzen (BGE 139 IV 199 E. 5). Gestützt auf Art. 82 Abs. 4 lit. b StPO hat bereits das Urteilsdispositiv den Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu enthalten (vgl. auch Art. 421 Abs. 1 StPO). In Würdigung der Umstände und Blick darauf, dass vorliegend für keine Partei ein Nachteil daraus erkennbar ist, rechtfertigte es sich, ausnahmsweise mit Zirkulationsbeschluss vom 30. August 2018 über das Honorar von Advokat [...] zu entscheiden.
Der mit den Honorarnoten vom 30. August 2017 und vom 10. August 2018 geltend gemachte Zeitaufwand des Verteidigers von 34.5 Stunden erscheint angemessen, wobei 5.5 Stunden für die erste Sitzung der Berufungsverhandlung am 31. August 2017 und zu deren Nachbesprechung hinzugezählt werden. Für die zweite Sitzung ist der entsprechende Aufwand bereits mit der Kostennote ausgewiesen worden. Der Aufwand von 40 Stunden wird antrags- und praxisgemäss zum Ansatz von CHF 200.– pro Stunde entschädigt, ausmachend CHF 8‘000.–. Hinzu kommt ein Auslagenersatz von CHF 462.30. Hierzu addiert wird die Mehrwertsteuer gemäss den für die Jahre 2017/18 unterschiedlichen Steuersätzen, ausmachend CHF 672.45. Insgesamt sind Advokat [...] somit CHF 9‘134.75 aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Auf einen Rückforderungsvorbehalt wird aus obenstehenden Gründen (E. 8.1) verzichtet.
8.3 Die Verfahrensleitung gewährt der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege, wenn diese nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (Art. 136 Abs. 1 StPO). Diese umfasst namentlich die Bestellung eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft notwendig ist (Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO).
Mit Eingabe vom 9. Mai 2016 hat der Privatkläger um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung von Advokat [...] ersucht (Akten S. 2024). Mit Verfügung des vormaligen Instruktionsrichters vom 11. Mai 2016 wurde ihm die unentgeltliche Verbeiständung im beantragten Sinne gewährt (Akten S. 2025). Der mit den Honorarnoten vom 30. August 2017 und vom 9. August 2018 geltend gemachte Zeitaufwand des Verteidigers von insgesamt 20,67 Stunden erscheint angemessen, wobei vier Stunden für die zweite Sitzung der Berufungsverhandlung vom 10. August 2018 und zur Nachbesprechung hinzugezählt werden. Dieser Aufwand wird praxisgemäss zum Ansatz von CHF 200.– entschädigt, ausmachend CHF 4‘934.–. Hinzu kommt ein Auslagenersatz von CHF 68.60. Hierzu addiert wird die Mehrwertsteuer gemäss den für die Jahre 2017/18 unterschiedlichen Steuersätzen, ausmachend CHF 394.95. Insgesamt sind Advokat [...] somit CHF 5‘397.55 aus der Gerichtskasse zuzusprechen.
Gestützt auf Art. 138 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 StPO hat der unterliegende Privatkläger dem Appellationsgericht diesen Betrag zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Kammer):
://: Es wird festgestellt, dass folgende Inhalte des Urteils der Strafgerichtskammer vom 8. Dezember 2015 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
Der Freispruch betreffend den Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung zum Nachteil von C____;
Der Schuldspruch wegen versuchter einfacher Körperverletzung (mit gefährlichem Gegenstand) zum Nachteil von B____;
Der Widerruf des bedingten Vollzuges der gegen A____
am
Die Verfügung über die Herausgabe der beschlagnahmten Kleider A____s sowie über die Einziehung sämtlicher übriger beschlagnahmter Gegenstände in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 StGB;
Die mit separater Verfügung vom 8. Dezember 2015 festgesetzte Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Honorar- und Spesenvergütung des Vertreters des Privatklägers für das erstinstanzliche Verfahren.
A____ wird in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 StGB von den Vorwürfen der versuchten vorsätzlichen Tötung zum Nachteil von B____, der Gefährdung des Lebens zum Nachteil von C____ und des Vergehens gegen das Waffengesetz freigesprochen. Es wird eine stationäre psychiatrische Behandlung gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB angeordnet.
A____ wird in Bezug auf den in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch wegen versuchter einfacher Körperverletzung (mit gefährlichem Gegenstand) zum Nachteil von B____ zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 10.–, verurteilt, getilgt durch 30 Tage ausgestandenen Freiheitsentzug seit dem 12. November 2014,
in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 – 3, 22, 34, 51, 59 Abs. 1, 111, 123 Ziff. 2 Abs. 2, 129 StGB sowie Art. 33 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 12, 15 i.V.m. Art. 8 WG.
Die vollziehbar erklärten Geldstrafen
der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft vom 21. Mai 2013 wegen Hinderung einer Amtshandlung von 5 Tagessätzen zu CHF 10.– und
der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 14. Oktober 2013 wegen einfacher Körperverletzung von 120 Tagessätzen zu CHF 30.–
sind durch insgesamt 125 Tage des seit dem 12. November 2014 ausgestandenen Freiheitsentzugs getilgt.
Der Antrag des A____ auf Zusprechung einer Haftentschädigung wird abgewiesen.
Die Genugtuungsforderung des Privatklägers B____ wird abgewiesen.
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 42‘904.15 und die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 2‘000.– (inklusive Kanzleiauslagen und zuzüglich Auslagen von CHF 18‘480.–) gehen zu Lasten des Staates.
Dem amtlichen Verteidiger, Advokat [...], werden für das Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 8‘000.– und ein Auslagenersatz von CHF 462.30, zuzüglich MWST von insgesamt CHF 672.45 (8% auf CHF 6‘960.30 sowie 7,7% auf CHF 1‘502.–), somit total CHF 9‘134.75, aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Dem Vertreter des Privatklägers im Kostenerlass, Advokat [...], werden in Anwendung von Art. 136 in Verbindung mit Art. 426 Abs. 4 StPO ein Honorar von CHF 4‘934.– sowie ein Auslagenersatz von CHF 68.60, zuzüglich MWST von CHF 394.95 (8% auf CHF 3‘249.15 und 7,7% auf CHF 1‘753.45.–), somit total CHF 5‘397.55, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
Berufungskläger
Privatkläger
Strafgericht Basel-Stadt
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
Psychiatrische Universitätsklinik Zürich ([...], [...])
Universitäre Psychiatrische Kliniken Basel ([...])
Kantonspolizei Basel-Stadt, Waffenbüro
Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Eva Christ MLaw Joël Bonfranchi
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).