Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_APG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_APG_001, SB.2016.120, AG.2018.737
Entscheidungsdatum
01.01.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2016.120

ABWESENHEITS-URTEIL

vom 24. Oktober 2018

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz), Dr. Marie-Louise Stamm,

Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungskläger

[...] Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[…]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Privatkläger

B____

vertreten durch [...], Advokatin,

[…]

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts

vom 12. August 2016

betreffend versuchte schwere Körperverletzung

Sachverhalt

Mit Urteil des Strafgerichts vom 12. August 2016 wurde A____ (Berufungskläger) der versuchten schweren Körperverletzung sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und zu 18 Monaten Freiheitsstrafe sowie zu einer Busse von CHF 300.– verurteilt. Der Berufungskläger wurde vom Strafgericht bei seiner grundsätzlichen Anerkennung der Genugtuungsforderung des Opfers im Umfang von CHF 5‘000.– und bei seiner Anerkennung der Schadenersatz­forderung von CHF 500.–, je zuzüglich Zins, sowie der Parteientschädigung von CHF 3‘548.20 behaftet. Die Genugtuungsmehrforderung von CHF 10‘000.– wurde abgewiesen. Der Berufungskläger wurde ferner zur Tragung der Verfahrenskosten und einer Urteilsgebühr verurteilt und seinem amtlichen Verteidiger ein Honorar aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Gegen dieses Urteil hat der Berufungskläger Berufung angemeldet, am 29. November 2016 Berufung erklärt und diese am 27. März 2017 schriftlich begründet. Er beantragt, in kostenfälliger teilweiser Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils sei er der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand (anstelle der versuchten schweren Körperverletzung) sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig zu erklären und zu einer Freiheitsstrafe von maximal 12 Monaten zu verurteilen, unter Einrechnung der Haft und mit bedingtem Strafvollzug unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 300.–. Im Übrigen sei das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen.

Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer Berufungsantwort vom 24. April 2017 vollumfängliche und kostenfällige Abweisung der Berufung.

Der Berufungskläger blieb der Berufungsverhandlung vom 24. Oktober 2018 unentschuldigt fern. Sein Verteidiger und der Staatsanwalt waren indessen anwesend und gelangten zum Vortrag. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die entscheidrelevanten Tatsachen und Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus dem vorinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.1 Gegen Urteile des Dreiergerichts in Strafsachen ist gemäss Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die Berufung zulässig. Zu ihrer Behandlung ist ein Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 88 Abs. 1 i.V.m. § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Der Berufungskläger hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Urteils, weshalb er zur Erhebung der Berufung legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die nach Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO form- und fristgerecht angemeldete und erklärte Berufung ist somit einzutreten.

1.2 Der Berufungskläger nannte in der Berufungsbegründung vom 27. März 2017 seine bisherige Wohnadresse in Basel. Die Vorladung vom 6. August 2018 zur Berufungsverhandlung konnte ihm an dieser Adresse nicht zugestellt werden. Trotz Abklärungen des Gerichts im kantonalen Adressverzeichnis und beim Verteidiger konnte seine aktuelle Adresse nicht ermittelt werden, weshalb die Vorladung im Kantonsblatt Nr. 61 vom 18. August 2018 (S. 1449) publiziert wurde (Art. 87 Abs. 4 i.V.m. Art. 88 Abs. 1 lit. a StPO; BGer 6B_652/2013 vom 26. November 2013 E. 1.4.3 und 1.5). Die öffentlichen Vorladung ist mindestens einen Monat vor der Berufungsverhandlung zu publizieren (Art. 202 Abs. 2 StPO); diese Mindestfrist ist vorliegend eingehalten, weshalb die Vorladung mit der Publikation im Kantonsblatt als rechtzeitig zugestellt und das Nichterscheinen des Berufungsklägers als unentschuldigt gilt.

Im Unterschied zum erstinstanzlichen Verfahren, wo die Berufungsverhandlung ein erstes Mal verschoben wird und erst am zweiten Termin ein Abwesenheitsurteil gefällt werden kann (vgl. Maurer, in: Basler Kommentar zur Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 366 N 18), findet nach der Praxis des Appellationsgerichts die Berufungsverhandlung sofort, ohne Ansetzung eines weiteren Termins statt, wenn die Vorladung der beschuldigten Person nicht persönlich zugestellt werden kann und diese mit Publikation im Kantonsblatt vorgeladen werden muss (AGE SB.2014.25 vom 11. September 2015 E. 1.2). Erscheint bloss deren Vertretung zur Berufungsverhandlung, wird stets ein Abwesenheitsverfahren durchgeführt (Art. 367 StPO in sinngemässer Anwendung gemäss Art. 379 StPO; AGE SB.2014.25 vom 11. September 2015 E. 1.2 mit Hinweis auf BGE 133 I 12 E. 6 S. 14 ff.; BGer 6B_876/2013 vom 6. März 2014 E. 2.3 f.; AGE SB.2016.122 vom 20. April 2018 E. 1.4, SB.2016.122 vom 20. April 2018 E. 1.2).

Vorausgesetzt ist, dass die beschuldigte Person im bisherigen Verfahren ausreichend Gelegenheit hatte, sich zu den ihr vorgeworfenen Straftaten zu äussern, und dass die Beweislage ein Urteil ohne ihre Anwesenheit zulässt (vgl. Art. 366 Abs. 4 StPO). Dies ist nicht nur dann der Fall, wenn ein Geständnis vorliegt, sondern auch bei Indizienprozessen, wenn die Beweislage eindeutig ist und die Schuld durch Personen- und Sachbeweise eindeutig nachgewiesen ist (Maurer, a.a.O., Art. 366 N 16). Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt: Die vorgeworfene Gewalttat und das weitere Geschehen in der Discothek sind auf einer Videoaufnahme festgehalten (Akten S. 467 ff., 750). Der Berufungskläger wurde in der Strafuntersuchung einvernommen (Akten S. 428 ff.), mit dem Zeugen C____ und dem Opfer konfrontiert (Akten S. 522 ff., 534 ff.) und durch das Strafgericht nochmals persönlich befragt (Akten S. 848 ff.). Der Berufungskläger nahm in diesen Einvernahmen die Dienste der Strafverteidigung in Anspruch und konnte sich zu sämtlichen Vorwürfen der Anklage äussern. Daher ergeht ein Abwesenheitsurteil, welches der Berufungskläger unter den eingeschränkten Voraussetzungen von Art. 368 StPO einer Neubeurteilung zuführen kann (vgl. Rechtsmittelbelehrung).

1.3 Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil (von hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen abgesehen) nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 und 2 StPO). Der Schuldspruch wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes und die hierfür ausgesprochene Strafe, nämlich eine Busse von CHF 300.–, sind nicht angefochten. Desgleichen hat der Berufungskläger die Beurteilung der Zivilpunkte akzeptiert. Insoweit ist das erst­instanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen.

2.1 Der Schuldspruch beruht auf dem Vorwurf, dass der Berufungskläger in einer Bar-Disco einem unbekannten Mann ein grosses englisches Bierglas (Pint) so kräftig ins Gesicht schlug, dass dieses zerbrach und ihm im Gesicht Schnittwunden und einen Knochenbruch zufügte. Das Strafgericht stellte fest, dass dem Opfer erhebliche Verletzungen im Gesicht zugefügt wurden. Diese seien allerdings nicht auf den ersten Blick erkennbar und kämen – objektiv – keiner schweren Schädigung im Sinne von Art. 122 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) gleich. Subjektiv habe der Berufungskläger aber viel schwerere Verletzungsfolgen in Kauf genommen. So habe er seinen Gegner zuerst auf eine optimale Distanz positioniert und dann mit voller Wucht zugeschlagen, und er habe dazu nicht nur die Hand, sondern ein Glas benutzt. Es sei auch Laien bekannt, dass ein Schlag gegen den Kopf zu lebensgefährlichen Schädigungen führen könne, und das Risiko sei umso höher, wenn dazu ein gläserner Gegenstand benutzt werde und die Wirkungen des Schlages nicht kontrollierbar seien (dynamisches Geschehen, schlechte Beleuchtung, Alkoholisierung).

2.2 Der Berufungskläger macht im Wesentlichen geltend, die rechtliche Qualifikation der Tat als versuchte schwere Körperverletzung sei nicht haltbar. Objektiv liege eine einfache Körperverletzung vor. Der Berufungskläger habe niemals die Absicht gehabt, das Opfer schwer zu verletzen. Beim Schlag mit dem Bierglas habe es sich um eine unüberlegte Spontanreaktion gehandelt, welche auf das vorgängige Verhalten des Opfers und den zuvor reichlich konsumierten Alkohol zurückzuführen sei. Das Bundesgericht habe in zwei Urteilen festgehalten, dass der Schlag mit einem Glas gegen den Kopf bzw. das Gesicht eines Opfers als einfache Körperverletzung mit gefährlichem Werkzeug qualifiziert werden müsse. Bei einer Umqualifizierung sei auch das Strafmass entsprechend nach unten anzupassen. Der bedingte Strafvollzug sei trotz Vorstrafe zu gewähren. Der Berufungskläger habe sich beruflich und persönlich stabilisiert. Die Untersuchungshaft habe sodann ihren Eindruck nicht verfehlt.

Die dem Berufungskläger zur Last gelegten Tatsachen sind unbestritten. Er ist am Samstag, 12. März 2016, um ca. 03:10 Uhr in der Bar-Disco [...] in Basel mit den ihm unbekannten Brüdern C____ und D____ in Streit geraten, als das spätere Opfer B____ dazwischen ging, um eine tätliche Auseinandersetzung zu verhindern. E____, die Freundin des Berufungsklägers, mischte sich aktiv in die Auseinandersetzung ein, indem sie B____ unvermittelt mit einem Nasengriff ins Gesicht fasste. Dieser wehrte E____s Arm ab und stiess sie von sich. Darauf griff der Berufungskläger ein. Er stiess B____ mit dem linken Arm ein kleines Stück von sich und positionierte ihn damit auf einer Distanz, aus der ein Schlag voll durchgezogen werden kann. Entsprechend wuchtig schlug er ihm dann das Bierglas, das er in der rechten Hand hielt, ins Gesicht. Der Schlag war derart stark, dass das Glas zerbrach und B____ blutüberströmt und mit gebrochenem Schläfenbein zusammensackte. Beim Tatwerkzeug handelt es sich um ein grosses Bierglas, das mehr als einen halben Liter Flüssigkeit aufnimmt.

4.1 Die Berufung richtet sich gegen die rechtliche Qualifikation der Tathandlung – Schlag mit einem grossen Bierglas ins Gesicht des Kontrahenten, wo es zersplittert ist – als versuchte schwere Körperverletzung. Objektiv habe nur eine einfache Körper­verletzung resultiert. Es handle sich daher um den Tatbestand der einfachen Körper­verletzung mit gefährlichem Werkzeug.

Die Vorinstanz hat die vom Opfer erlittenen Verletzungen als einfache Körperverletzung qualifiziert. Durch den Schlag mit dem Glas, welches im Gesicht des Opfers zerborsten ist, blieben einzelne Glassplitter und Scherben unter der Gesichtshaut stecken. Die Scherben führten zu mehreren Schnittwunden und Haut- und Weichteildurchtrennungen im Gesicht und zur Durchtrennung eines Astes des Gesichtsnervs sowie zur horizontalen Durchtrennung der linken Ohrmuschel. Ferner brach das Schläfenbein. Die Verletzungen heilten im Wesentlichen ab. Am Ohr ist eine diskrete Narbe zurückgeblieben, das mimische Vermögen wie Augenbrauenheben und Stirnrunzeln bleibt beeinträchtigt. Objektiv wurde dies noch als einfache Körperverletzung bewertet. Damit stellte sich für die Vorinstanz die Frage nach dem subjektiven Tatbestand. Entscheidend sei, ob die Handlung des Berufungsklägers jederzeit und ohne Weiteres dazu geeignet sei, eine schwere Körperverletzung herbeizuführen, sodass sein Verhalten nicht anders interpretiert werden könne, als dass der Berufungskläger den Eintritt schwerer Verletzungsfolgen in Kauf genommen habe, auch wenn sie ihm nachträglich unlieb gewesen sein mögen.

4.2 Der schweren Körperverletzung nach Art. 122 StGB macht sich schuldig, wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt (Abs. 1), den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt (Abs. 2) oder eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht (Abs. 3). Vorsätzlich handelt nach Art. 12 Abs. 2 StGB, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt, wobei es ausreicht, dass der Täter die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt. Die Strafbarkeit des Versuchs richtet sich nach Art. 22 StGB.

Was die „Eignung“ eines Wurfes oder Schlages mit einem Glas ins Gesicht des Opponenten zur Auslösung einer schweren Körperverletzung betrifft, gibt es eine vielfältige Rechtsprechung. In BGer 6B_590/2014 vom 12. März 2015 stand u.a. zur Debatte, ob der Wurf eines Cocktailglases von etwa 10 cm ins Gesicht geeignet war, schwere Körperverletzungen (Lebensgefahr oder Verstümmelung) zu bewirken. Das Bundesgericht verneinte dies und ging von einer einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Werkzeug aus. Analog wurde in BGE 101 IV 285 der Wurf eines Bierhumpens aus ca. 4 m Distanz an den Kopf des Gegners bewertet. In BGer 6B_161/2016 vom 12. Oktober 2016 war ein Kopfstoss mit Nasen- und Augen­höhlenbruch zu prüfen. Das Bundesgericht führte aus, zum einen seien Körperteile keine gefährlichen Werkzeuge, zum andern müssten bei abstrakt lebensgefährlichen Handlungen weitere Umstände hinzutreten, um die Inkaufnahme einer schweren Körperverletzung zu begründen. Als schwere Körperverletzungen gälten nur ganz erhebliche körperliche Beeinträchtigungen, deren Eintritt und Inkaufnahme nicht leichthin angenommen werden könne. Weiter hat das Bundesgericht in dem von der Staatsanwaltschaft zitierten BGer 6B_71/2012 vom 21. Juni 2012 (Schlag mit einem zuvor abgeschlagenen Trinkglas ins Gesicht und an den Hals des Kontrahenten, was eine bleibende Narbe zur Folge hatte) eine vollendete schwere Körperverletzung angenommen. Angesichts des Eintritts einer schweren Körperverletzung eignet sich dieser Fall nicht direkt zur Illustration der vorliegend angenommenen Versuchs­konstellation.

Aus der kantonalen Praxis ist AGE AS.2010.127 vom 6. Dezember 2011 zu zitieren: Mit dem abgebrochenen Flaschenstumpf einer Bierflasche wurde u.a. ein Schlag oder Stich auf den Hinterkopf bei dynamischen Geschehen platziert. Dies wurde gar als eventualvorsätzliche Tötung qualifiziert. Gleiches wurde angenommen bei einem zuvor abgebrochenen Bierglas, mit welchem heftig an den Hals gestochen wurde (AGE AS.2009.403 vom 14. Januar 2011). Auf eine einfache Körperverletzung mit gefährlichem Werkzeug wurde hingegen erkannt in einem Fall, in welchem der Flaschenhals in der Hand gehalten und damit das gegen die Wand gedrückte Opfer an der Halsseite lediglich „touchiert“ wurde (AGE SB.2011.10 vom 7. September 2011). Ebenfalls eine einfache Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand wurde in einem Fall angenommen, in welchem ein Champagnerglas wuchtig von oben auf den Kopf des Opfers geschlagen wurde, sodass dieses zerbarst und eine Platzwunde sowie Schürfungen und Nackenbeschwerden bewirkte. Von Bedeutung war hier, dass ein relativ leichtes Glas von oben aufs Haupthaar geschlagen wurde. Hätte der Täter indessen auf das Gesicht oder die Augenpartie gezielt, so „wäre eine Entstellung oder Verstümmelung (der Augen) wohl als so offensichtlich zu bezeichnen, dass sie auch der Berufungskläger hätte bedenken müssen“ (AGE SB.2015.76 vom 29. November 2017 E. 6.4.3). Bei einem Schlag von oben hingegen erscheine die Wahrscheinlichkeit einer schweren Verletzung (Durchtrennung der Hauptarterien) weniger offensichtlich. Dies gelte erst recht, nachdem in dubio „lediglich“ ein Champagner­glas (und nicht eine Flasche oder ein schweres Bierglas) zum Einsatz gekommen sei.

4.3 Im vorliegenden Fall ist im Vergleich und in Abgrenzung zu den zitierten Fällen von Folgendem auszugehen: Es ging um einen Schlag (nicht etwa einen Wurf) mit einem Halbliter-Bierglas, d.h. mit einem grossen und relativ schweren Glas. Dieses wurde so heftig geschlagen, dass es beim Auftreffen auf das Gesicht des Opfers zerbarst. Entsprechend der Heftigkeit des Schlages sind Scherben und Splitter in der Gesichtshaut des Opfers stecken geblieben und kam es zu einem offenen Schädel-Hirntrauma sowie zu einem Bruch des Schläfenbeins, einem Knochen des Hirnschädels. Die Wucht des Schlages hatte übrigens auch zur Folge, dass sich der Berufungskläger selber an der Hand verletzte (Akten S. 396, 402). Der Schlag führte ins Gesicht des sich in Bewegung befindlichen Opfers. Er hätte also auch, leicht versetzt, „ins Auge gehen“ können (siehe dazu das IRM-Gutachten, Akten S. 646: vier Zentimeter lange Glasscherbe in linker Schläfe, sowie Foto Akten S. 519, 650 f.). Zudem verlaufen in der betreffenden Kopfregion oberflächliche Blutgefässe, deren Verletzungen einen vital bedrohlichen Blutverlust hervorrufen können (IRM-Gutachten, Akten S. 648). Wer mit derartiger Wucht ein grosses Bierglas ins Gesicht des Gegners rammt, dem drängt sich die Wahrscheinlichkeit einer Verstümmelung (Augen, entstellende Narben; Art. 122 Abs. 2 StGB) oder einer lebensgefährlichen Verletzung (Hirnschädigung durch den Schädelbruch; Art. 122 Abs. 1 StGB) als so naheliegend auf, dass das Verhalten nur als Inkaufnahme dieser Folge gewertet werden kann. Der Berufungskläger handelte demnach mit Eventualvorsatz.

Da das Mass der eingetretenen Schädigung geringer ausgefallen ist als die absehbaren Verletzungen und da namentlich die Narben im Gesicht des Opfers dank ärztlicher Kunst nur diskret ausgefallen sind, ist der Berufungskläger nicht der vollendeten, sondern der versuchten schweren Körperverletzung schuldig zu sprechen (Art. 22 StGB). Der Schuldspruch wegen Versuchs der schwereren Tat schliesst hier den Vorwurf der vollendeten leichteren Tat ein (BGer 6B_954/2010 vom 10. März 2011 E. 3.4). Daher ergeht kein (zusätzlicher) Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand.

Die Verteidigung wendet noch ein, es habe sich um eine unüberlegte Spontanaktion gehandelt. Es ist einzuräumen, dass der Schlag nicht geplant war, sondern im Kontext mit einer Auseinandersetzung in alkoholisiertem Zustand erfolgt ist (Akten S. 441). Dies ist bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, vermag aber die Zurechnung der in Kauf genommenen Folgen eines spontanen, aber sehr gefährlichen Schlages nicht zu unterbrechen. Die von der Verteidigung genannten Elemente spielen für das Verschulden des Täters eine Rolle, nicht aber für die Frage des Vorsatzes.

Somit ist der erstinstanzliche Schuldspruch zu bestätigen.

5.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen sind. Das Verschulden wird bemessen nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB).

Ausgangspunkt für die Bemessung der Strafe bildet der Strafrahmen für schwere Körperverletzung nach Art. 122 StGB, der Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht. Das Tatverschulden des Berufungsklägers ist im mittleren Bereich anzusiedeln: Entsprechend dem Mass des Verschuldens ist eine Einsatzstrafe von 24 Monaten jedenfalls nicht zu tief angesetzt. In einem frühmorgendlichen Streit in alkoholisiertem Zustand in einer Bar traktierte der Berufungskläger den ihm völlig Unbekannten mit einem Bierglas. Zu Recht betont die Vorinstanz die Geringfügigkeit des Anlasses für den Streit. Das Verhalten des Berufungsklägers stand jedenfalls zum Anlass in keinem Verhältnis. Erheblich fällt dabei ins Gewicht, dass der Berufungskläger das Glas nicht aus der Hand legte, bevor er zum Schlag ins Gesicht ansetzte.

Zu einer Strafmilderung von vier Monaten führt der Umstand, dass der Berufungskläger nicht geplant vorgegangen ist, sondern spontan zugeschlagen hat und seine Selbstkontrolle durch die Wirkung des Alkohols etwas beeinträchtigt gewesen sein mag. Die dem Opfer effektiv zugefügten Verletzungen sind sehr ernst, aber nicht „schwer“ im Sinne von Art. 122 StGB, weshalb die Strafe wegen Versuchs zu mildern ist (Art. 22 Abs. 1 StGB). Dass keine schwereren Verletzungen resultierten, ist einem glücklichen Zufall zu verdanken und nicht das Verdienst des Berufungsklägers. Er schlug mit voller Wucht zu und konnte nicht beeinflussen, wie sich das Zerbersten des Glases im Gesicht des Opfers und dessen Fraktur am Kopf konkret auswirken würden. Der Versuch führt daher bloss zu einer leichten Strafmilderung von zwei Monaten.

In persönlicher Hinsicht wird der Berufungskläger neben mehreren Vorstrafen durch eine einschlägige belastet. So wurde er im Oktober 2014 in England wegen eines Körperverletzungsdelikts und Raufhandels mit 10 Monaten Freiheitsstrafe bestraft und sass deswegen im Gefängnis (Akten S. 818, vgl. auch S. 442). Diese Vorstrafe belastet den Berufungskläger erheblich. Später liess er sich in Basel nieder und baute hier eine berufliche und soziale Existenz auf. Der Neubeginn in Basel und die positiven Berichte über die Teilzeittätigkeit des Berufungsklägers in einem Fitnessbetrieb sind neutral zu werten. Positiv ist zu vermerken, dass der Berufungskläger sich beim Opfer entschuldigte und seinen Fehler einsah. Dies wird allerdings dadurch wieder etwas relativiert, dass der Berufungskläger seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Opfer nicht regelmässig nachkommt. Insgesamt würden sich die persönlichen Umstände des Berufungsklägers in der Strafzumessung eher negativ auswirken. Konkret bleibt es aber bei der vorinstanzlichen Strafe von 18 Monaten, die vorliegend als Höchstmass verbindlich ist (vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO). Für weitere Einzelheiten zur Strafzumessung kann auf die zutreffende Begründung im vor­instanzlichen Urteil (S. 9 bis 11) verwiesen werden.

5.2 Ein bedingter Strafvollzug ist vorliegend nur unter den Voraussetzungen von Art. 42 Abs. 2 StGB möglich. Das heisst, es müssten „besonders günstige Umstände“ vorliegen. Rein die Tatsache, dass der Berufungskläger eine Arbeitsstelle hatte und Deutsch lernte ist nicht als „besonders“ günstig zu werten, sondern eigentlich das, was von jedermann erwartet wird. Auch der Zeitablauf seit der Tat vom März 2016 hält sich im Rahmen. Ob die Dauer der Untersuchungshaft von 5 Monaten eine angemessene Warnwirkung gezeitigt hat, nachdem er sich bereits zwei Jahre zuvor in England im Strafvollzug befand, muss bezweifelt werden. Jedenfalls vermag dies vorliegend keine „besonders günstigen“ Bewährungsaussichten zu begründen.

Anhaltspunkte für besondere Entwicklungen seit der erstinstanzlichen Verurteilung sind nicht ersichtlich. Der Berufungskläger selber hat entschieden, Berufung einzulegen, und er hatte Kenntnis von der schriftlichen Berufungsbegründung seines Verteidigers (Protokoll Berufungsverhandlung S. 2). Später ist er ins Unbekannte abgereist, ohne das zuvor angerufene Berufungsgericht von seinem Aufbruch zu benachrichtigen und sich um das weitere Rechtsmittelverfahren zu kümmern. Auch gibt es keine Hinweise darauf, dass er seinen Zahlungspflichten gegenüber dem Opfer in substanziellem Umfang nachgekommen wäre. Insgesamt sind weder in der angeblichen Integration in der Schweiz noch im Umgang des Berufungsklägers mit seinem Opfer während des weiteren Strafverfahrens besonders günstige Umstände erkennbar.

Die Berufung ist abzuweisen und das vorinstanzliche Urteil ist, soweit angefochten, zu bestätigen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der im Berufungsverfahren unterliegende Berufungskläger die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Die amtliche Verteidigung ist aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Der mit der Honorarnote geltend gemachte Zeitaufwand von 16,96 Stunden erscheint angemessen und ist praxisgemäss zum Ansatz von CHF 200.– zu entschädigen. Zu ersetzen sind zudem Auslagen im beantragten Umfang von CHF 149.10 sowie die Mehrwertsteuer.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom 12. August 2016 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

Verurteilung wegen mehrfacher Übertretung gemäss Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes zu einer Busse von CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, Art. 106 des Strafgesetzbuches);

Genugtuungs- und Schadenersatzforderungen;

Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.

A____ wird in Abwesenheit – neben dem bereits rechtskräftig gewordenen Schuldspruch wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes – der versuchten schweren Körperverletzung schuldig erklärt und verurteilt zu 18 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams, der Untersuchungs- und Sicherheitshaft vom 12. März 2016 bis 12. August 2016,

in Anwendung von Art. 122 i.V.m. 22 Abs. 1 sowie Art. 49 Abs. 1 und 51 des Strafgesetzbuches.

A____ trägt die Kosten von CHF 8’360.40 und eine Urteilsgebühr von CHF 3’500.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweit­instanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 900.–(inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 3’392.– und ein Auslagenersatz von CHF 149.10, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 281.55 (8 % auf CHF 2’949.10 sowie 7,7 % auf CHF 592.–), somit total CHF 3’822.65 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

Mitteilung an:

  • Berufungskläger

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Privatkläger

Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt, Abteilung Strafvollzug

Strafgericht Basel-Stadt

Strafregister-Informationssystem VOSTRA

Migrationsamt Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen Dr. Urs Thönen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung der Privatklägerschaft kann gegen einen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

Die in Abwesenheit beurteilte Person kann gemäss Art. 368 StPO innert 10 Tagen beim Appellationsgericht schriftlich oder mündlich eine neue Beurteilung verlangen. Dabei hat sie zu begründen, warum sie nicht an der Hauptverhandlung teilnehmen konnte. Das Gericht wird das Gesuch ablehnen, wenn die beurteilte Person ordnungsgemäss vorgeladen worden war und der Hauptverhandlung in vorwerfbarer Weise unentschuldigt ferngeblieben ist (Art. 368 Abs. 3 StPO).

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