Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2016.117
URTEIL
vom 15. Juni 2018
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ (Vorsitz),
lic. iur. Lucienne Renaud , Dr. Andreas Traub
und Gerichtsschreiber lic. iur. Aurel Wandeler
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
c/o Abteilung Sucht, Clarastrasse 12, 4058 Basel
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Privatklägerinnen
Basler Verkehrs-Betriebe (BVB) Rechtsabteilung
Claragraben 55, 4005 Basel
Schweizerische Bundesbahnen SBB
SBB AG, Schaden- und Strafrechtszentrum,
Inselquai 10, 6002 Luzern
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts
vom 31. August 2016
betreffend Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen,
Schreckung der Bevölkerung und Übertretung nach Art. 19a des
Betäubungsmittelgesetzes
Sachverhalt
Mit Urteil des Strafgerichts vom 31. August 2016 wurde A____ der Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen, der Schreckung der Bevölkerung und der Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und verurteilt zu 14 Monaten Freiheitsstrafe, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren. Die erstandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft wurde darauf angerechnet. Zudem wurde ihm eine Busse von CHF 100.– auferlegt. Bezüglich Störung des Eisenbahnverkehrs wurde das Verfahren eingestellt. A____ wurde gemäss Art. 44 Abs. 2 des Strafgesetzbuches die Weisung erteilt, sich nach Entlassung aus der Sicherheitshaft in die Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel (UPK) zu begeben zwecks Einleitung einer Alkohol- und Drogentherapie, die so lange zu dauern habe, wie es die behandelnde Fachperson bzw. der behandelnde Arzt für notwendig erachte, längstens bis zum Ende der Probezeit. Weiter wurde der Beurteilte behaftet bei der Anerkennung der Schadenersatzforderungen der Basler Verkehrsbetriebe (BVB) im Betrage von CHF 1‘358.10 und der Schweizerischen Bundesbahnen (SBB AG) im Betrage von CHF 2‘449.50. Ein von der Polizei sichergestelltes Flachmesser wurde eingezogen. Dem Beurteilten wurden zudem die erstinstanzlichen Verfahrenskosten im Betrage von CHF 31‘033.90 sowie eine Urteilsgebühr auferlegt.
Gegen dieses Urteil meldete A____, vertreten durch [...] mit Eingabe vom 5. September 2016 Berufung an. Am 21. November 2016 erfolgte die Berufungserklärung, am 21. März 2017 die schriftliche Berufungsbegründung. Die Schuldsprüche blieben unangefochten. Die Berufung richtet sich ausschliesslich gegen das Strafmass, die Beschlagnahme des sichergestellten Flachmessers und die Auferlegung der Verfahrenskosten. Der Berufungskläger beantragt, er sei zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 10.– zu verurteilen, eventualiter zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 5 Monaten. Das mit dem erstinstanzlichen Urteil eingezogene Flachmesser sei dem Beschuldigten unverzüglich auszuhändigen. Die Verfahrenskosten seien dem Beschuldigten zu maximal 2/3 aufzuerlegen bzw. angemessen herabzusetzen und zu erlassen. Im Eventualfalle sei die Forderung zu stunden.
Die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerinnen haben weder Anschlussberufung erklärt noch Nichteintreten beantragt. Die Staatsanwaltschaft hat auf die Einreichung einer Berufungsantwort verzichtet.
In der Berufungsverhandlung ist der Berufungskläger befragt worden. Anschliessend sind seine Verteidigerin sowie der Staatsanwalt zum Vortrag gelangt. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Nach Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Der Berufungskläger ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert. Auf das frist- und formgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss § 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.
1.2 Gerügt werden können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit (Art. 398 Abs. 2 StPO). Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Erfolgt bloss eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft. Vorliegend werden die Schuldsprüche nicht angefochten. Angefochten werden die Strafzumessung (ohne die Busse für die Übertretung), die Einziehung des Flachmessers sowie die Verlegung der Verfahrenskosten.
2.1 Die rechtskräftigen Schuldsprüche gründen zusammengefasst auf dem nachfolgend wiedergegebenen, nicht mehr strittigen Sachverhalt: Der Berufungskläger betrat am 5. Dezember 2015 gegen 21.40 Uhr mit einem Koffer die Wartehalle des Bahnhofs SNCF in Basel. Als er von einem Angestellten der Securitrans angesprochen wurde, gab er an, nach Frankreich ausreisen zu wollen. Der Securitrans-Mitarbeiter erklärte ihm, dass keine Züge mehr fahren würden, die Zollstelle geschlossen sei und dass er ihn nun einer Kontrolle unterziehen wolle. Hierauf nahm der Berufungskläger sein Mobiltelefon hervor und begann, darauf zu tippen, wobei er anmerkte: „Ihr werdet sehen, was nun passieren wird, in knapp neuneinhalb Minuten wird es soweit sein“. Hierauf forderte der Securitrans-Mitarbeiter Verstärkung an. Daraufhin entfernte sich der Berufungskläger rückwärtsgehend von seinem Koffer und sagte zum Securitrans-Mitarbeiter, falls ihm und seinen Kollegen das Leben etwas bedeuten würde, würden sie nun besser gehen. Er spiegelte vor, die Zündvorrichtung einer Bombe im Koffer werde diese in neun Minuten zur Explosion bringen. Dann verlangte er, mit einer Person aus der Politik zu verhandeln, griff in seine Jackentasche und holte einen vermeintlichen Zünder hervor, den er sogleich hinter seinem Rücken versteckte. Die andere Hand streckte er dabei in die Höhe und rief „Allahu Akbar!“. Er konnte von der Verstärkungspatrouille der Transportpolizei festgenommen werden. Auch den Angehörigen dieser Patrouille gegenüber äusserte er, er habe die Bombe im Koffer bereits gezündet – er könnte sie aber auch vom Mobiltelefon aus fernzünden. Er sei gerade in der Türkei gewesen, wo er sich Uran besorgt habe. Er habe den Koffer nach Paris bringen wollen, aber nun habe man ihn halt nicht gehen lassen. Er habe auch noch einen Komplizen, der die Bombe nötigenfalls später noch zünden könne. Auf dem Polizeiposten SBB verlangte er später, dass man ihm die Handschellen lockere und ein Flugzeug zur Verfügung stelle. Dann werde er erzählen, was im Koffer sei und wie die Bombe deaktiviert werde. Andernfalls sage er nichts. Durch sein Verhalten veranlasste er Absperrungen im und rund um den Bahnhof SBB/SNCF, die Aufbietung des wissenschaftlichen Forschungsdienstes der Stadtpolizei Zürich zur Entschärfung der Bombe, die Umleitung des BVB-Verkehrs und den Einsatz von Ersatzbussen. Im Koffer konnte schliesslich keine Bombe festgestellt werden.
2.2 Die Vorinstanz fällte gestützt darauf mit einwandfreier rechtlicher Begründung Schuldsprüche wegen Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen, Schreckung der Bevölkerung und Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes (für den ebenfalls unstrittigen Marihuanakonsum im Zeitraum vom 1. Juni 2015 bis 5. Dezember 2015). Diese Schuldsprüche sind bereits in Rechtskraft erwachsen.
Mit der Berufung wird die vorinstanzliche Strafzumessung angefochten beziehungsweise als zu streng kritisiert. Der Berufungskläger lässt beantragen, er sei zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu verurteilen, eventualiter zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 5 Monaten.
3.1 Gemäss Art. 47 StGB misst der Richter die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Abs. 2). An eine "richtige" Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren) (vgl. dazu Wiprächtiger, in Basler Kommentar zum Strafrecht I, Basel 2013, Art. 47 N 9).
3.2 Die Vorinstanz hat zunächst den Strafrahmen korrekt festgelegt. Sowohl der Strafrahmen für die Schreckung der Bevölkerung als auch derjenige für die Störung von Betrieben, die der Öffentlichkeit dienen, sehen bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor (Art. 239 Ziff. 1 sowie 258 StGB). Der Deliktsmehrheit trug sie nach Art. 49 Abs. 1 StGB strafschärfend Rechnung. Dazu sprach sie die (rechtskräftig gewordene) Busse aus.
3.3 Mit ihren weiteren Erwägungen hat die Vorinstanz ihre Strafzumessung sorgfältig und transparent begründet. Sie hat das Tatverschulden des Beschuldigten innerhalb des Strafrahmens als eher schwer bezeichnet. Sie hob in ihren Erwägungen hierzu insbesondere hervor, dass die Tat in einer Zeit erfolgt sei, in welcher die Öffentlichkeit durch schwere Terroranschläge erschüttert worden sei. Tatsächlich verübte der Berufungskläger seine Bombendrohung nur zwei Wochen nach dem weltweit Entsetzen erzeugenden Terroranschlag auf den Club Bataclan in Paris. Er stellte dabei zumindest assoziativ sogar eine Verbindung zu jenem Terrorakt her, indem er erwähnte, mit der Bombe nach Paris reisen zu wollen. Die Vorinstanz wies in ihren Erwägungen weiter zutreffend auf die Gefahr hin, dass durch solche Taten Nachahmungstäter animiert würden. Dem ist beizufügen, dass als verheerender Nebeneffekt eine allmähliche öffentliche Abstumpfung droht, die die Erfolgschancen eines potentiellen Täters erhöht, der gerade mit einer solchen Abstumpfung und einem Nachlassen öffentlicher Wachsamkeit rechnet. Diese Umstände schlagen hinsichtlich des Tatverschuldens negativ zu Buche.
3.4 Zu Gunsten des Berufungsklägers berücksichtigte die Vorinstanz unter dem Aspekt des objektiven Tatverschuldens, dass über die Umtriebe hinaus kein weiterer Schaden entstanden sei. Dem ist im Ergebnis insoweit zuzustimmen, als sich die Tat von noch schwereren hypothetischen Formen der Tatbegehung abgrenzt, etwa von Konstellationen, in denen eine Massenpanik entsteht oder tausende Reisende aufgehalten werden (was vorliegend beides nicht zutraf). Wenn die Verteidigerin im Berufungsverfahren rügt, die Vorinstanz sei zu Unrecht von einem hohen Schaden ausgegangen, geht sie indessen fehl. Die durch den Polizeieinsatz und den Beizug des wissenschaftlichen Dienstes der Stadtpolizei Zürich entstandenen Kosten beliefen sich auf über CHF 18‘000.–. Dass der von den Privatklägerinnen (SBB und BVB) als Zivilforderung geltend gemachte Betrag nur rund CHF 4‘000.– beträgt, ändert somit nichts an der Feststellung, dass insgesamt hohe Kosten entstanden sind. Neben den finanziellen Folgen sind es vorliegend aber noch mehr die praktischen Tatfolgen, welche das Tatverschulden als erheblich erscheinen lassen. Die Bombendrohung zog einen Grosseinsatz von Sicherheitskräften, die Teilsperrung des Bahnhofs sowie die Umleitung diverser Linien des öffentlichen Verkehrs sowie ein Rangiermanöver eines Güterzugs (zur Abfangung einer allfälligen Druckwelle) nach sich.
3.5 Nicht zutreffend ist Feststellung der Vorinstanz, dass das Motiv der Tat völlig unklar sei. Der Berufungskläger gab selbst an und es geht auch aus dem forensisch-psychiatrischen Gutachten hervor, dass die Drohung einen dysfunktionalen Versuch darstellte, dem gefühlten Druck zu entkommen, der für den Berufungskläger dadurch entstanden war, dass er am Vortag seine Unterkunft hat verlassen müssen (vgl. dazu forensisch-psychiatrisches Gutachten von Dr. med. […] vom 13. Juli 2016, Akten S. 411, Gutachten S. 47). Es lag somit aus subjektiver Sicht ein „Befreiungsschlag“ vor, der allerdings zum Scheitern verurteilt war. Entgegen der Verteidigung macht diese Motivlage die Tat jedoch nicht zur bloss eventualvorsätzlich begangenen Tat. Die Wirkung war einkalkuliert. Darin lag gerade die Idee des „Befreiungsschlags“. Der Berufungskläger erhoffte sich eine Stärkung seiner Position bzw. die Erlangung von Verhandlungsmacht. Allenfalls wäre – im Ergebnis ohne Auswirkung auf das Verschulden – von einem direkten Vorsatz zweiten Grades auszugehen, bei welchem die Schreckung der Bevölkerung und Störung der Betriebe zwar nicht primärer Zweck der Tat waren, aber gleichwohl als notwendige Nebenfolge des Tatplans gewollt und mit eingeplant wurden. Auch diese Vorsatzform wird von Art. 12 Abs. 2 StGB als gleichwertige Vorsatzform ohne Verschuldensprivileg erfasst (dazu Niggli/Maeder, in: Basler Kommentar zum Strafrecht 1, 3. Auflage 2013, Art. 12 N 47).
3.6 Besondere Prüfung erforderte die Strafzumessung hinsichtlich der Frage, ob und inwieweit die Schuldfähigkeit des Berufungsklägers zum Tatzeitpunkt eingeschränkt war. War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar (Art. 19 Abs. 1 StGB). War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe (Abs. 2 der Bestimmung).
Die Vorinstanz hat gestützt auf das forensisch-psychiatrische Gutachten eine leichtgradige Verminderung der Steuerungsfähigkeit und somit auch der Schuldfähigkeit des Beschuldigten angenommen (Diagnose des Gutachters: Alkohol- und Cannabisabhängigkeit mit gegenwärtigem Substanzgebrauch; weder organische noch organisch-psychische Störungen, volle Einsichtsfähigkeit, vgl. Gutachten S. 51 ff.). Hierfür ist sie im Zweifel zu Gunsten des Beschuldigten davon ausgegangen, dass die Blutalkoholkonzentration im Tatzeitpunkt 2,3 ‰ betrug. Die Feststellungen sowie Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind in diesem Punkt nicht zu beanstanden, und auf die entsprechenden Ausführungen kann mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; vorinstanzliches Urteil S. 11). Dass der Berufungskläger eine beträchtliche Alkoholtoleranz hat, kann entgegen der Kritik der Verteidigerin nicht ernsthaft bezweifelt werden. Dies wird vom Berufungskläger selbst auch gar nicht bestritten. Neben den von der Vorinstanz aufgeführten Anzeichen hierfür (Urteil S. 11) kann auf die den Akten beiliegende Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 7. März 2011 verwiesen werden. Demnach war es dem Berufungskläger möglich, mit einer Alkoholisierung von 3,7 ‰ eine Anwaltskanzlei aufzusuchen und eine Aussage über angebliche Drogengeschäfte zu machen (Akten S. 12). Dieser Vorfall ereignete sich im Jahr 2010. Dass die Alkoholtoleranz seither bis zum Tatzeitpunkt abgenommen hätte, kann notorisch ausgeschlossen werden. Solches wird auch gar nicht behauptet.
Auch die Art und Weise, wie der Berufungskläger seine Drohung schrittweise eskalierte, weist auch einen erheblichen verbleibenden Teil an Steuerungsfähigkeit hin. Trotz Alkoholisierung wusste er den dramatisierenden Effekt eines vorgetäuschten Countdowns auszunützen („in knapp neuneinhalb Minuten“). Zudem war er in der Lage, die Handhabung eines vermeintlich hinter dem Rücken gehaltenen Zünders vorzuspielen und mit einem Komplizen zu drohen, welcher im Falle seiner Festnahme noch eingreifen könnte. Alle diese Umstände zeugen davon, dass der Berufungskläger trotz Alkoholisierung in einem erheblichen Umfang fähig geblieben war, rationale Entscheidungen zu treffen und umzusetzen. Statt vom Plan abzulassen, hat er indessen seine verbleibende Urteilskraft dazu verwendet, seine Drohung plastischer zu machen und zuzuspitzen. Die Verteidigerin verlangt im Berufungsverfahren wie schon vor der Vorinstanz angesichts dieser Umstände vergeblich, dass dem Berufungskläger eine mittelgradige Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit zu attestieren sei. Hierfür liefern weder die Tatumstände noch das Gutachten eine Grundlage. Es besteht auch kein Grund, vom Gutachten abzuweichen, welches sich in allen Teilen als schlüssig und nachvollziehbar erweist. Der Gutachter hatte, anders als die Verteidigerin in ihrem Plädoyer insinuiert (Plädoyernotizen S. 5), durchaus Kenntnis davon, dass der Explorand vor der Tat auch Temesta® eingenommen hatte (Gutachten S. 41). Dass ein Zeuge ausgesagt hatte, er würde bezüglich des Berufungsklägers „als Laie sagen, es sei eine psychische Erkrankung“ (Plädoyernotizen S. 4), vermag das psychiatrische Fachgutachten in keiner Weise in Zweifel zu ziehen. Somit bleibt es bei einer leichtgradig verminderten Schuldfähigkeit.
3.7 Der Berufungskläger lebt von Sozialhilfe und trinkt nach eigenen Angaben in der Berufungsverhandlung täglich 4-5 Liter Bier. Von einem Rückfall spreche er nur, wenn er dazu Schnaps oder Whiskey trinke. Er habe eine Freundin, die zu ihm schaue. In letzter Zeit habe er sich mehreren Operationen unterziehen müssen und demnächst müsse er sich die Gallenblase entfernen lassen. Danach werde er nicht mehr weiter trinken können. Immer wieder begebe er sich im Zusammenhang mit seiner Sucht in die Universitären Psychiatrischen Kliniken. Die persönlichen Verhältnisse des Berufungsklägers sind damit im Wesentlichen gleich wie vor der Vorinstanz, welche diese in ihre Strafzumessung einbezogen und angemessen berücksichtig hat. Ihre Feststellungen haben unverändert Geltung (Urteil des Strafgerichts S. 13; Art. 82 Abs. 4 StPO).
3.8 Wenn die Vorinstanz gestützt auf diese Feststellungen und Erwägungen eine Einsatzstrafe von 18 Monaten festgelegt und diese dann zufolge leichtgradig verminderter Schuldfähigkeit reduziert hat und in Berücksichtigung sämtlicher Umstände auf 14 Monate Freiheitsstrafe gekommen ist, erscheint diese Bemessung der Strafe im Ergebnis nachvollziehbar und korrekt. Die Strafzumessung im Berufungsverfahren fällt, mit ergänzendem Verweis auf die obigen Ausführungen, nicht anders aus.
3.9 Nichts gegen dieses Strafmass ableiten lässt sich schliesslich aus den von der Verteidigung angeführten Gerichtsurteilen (Plädoyer S. 8). Von Vornherein unergiebig ist diesbezüglich ein Urteil des Bezirksgerichts Aarau vom 6. April 2016, weil es keine Urteilsmotive enthält. Auch aus dem Urteil des Bundesgerichts 6B_928/2013 vom 31. März 2014 lässt sich nichts gegen das vorliegende Strafmass ableiten. Wie die Verteidigung anführt, wies das Bundesgericht damit eine Beschwerde ab gegen das Urteil des Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 28. September 2011 ab, mit welchem eine Person wegen Drohung, Brandstiftung, mehrfacher versuchter Störung des Eisenbahnverkehrs und Schreckung der Bevölkerung zu (ebenfalls) 14 Monaten Freiheitsstrafe (sowie zur Absolvierung einer stationären Therapie) verurteilt wurde. Dieses Urteil spricht offensichtlich nicht gegen die vorliegende Strafzumessung.
3.10 Somit ist der Berufungskläger zu 14 Monaten Freiheitsstrafe zu verurteilen. Die ausgestandene Haft ist darauf anzurechnen. Bei der Gewährung des bedingten Strafvollzugs bleibt es bereits aufgrund des strafprozessualen Verschlechterungsverbots, zumal nur der Beschuldigte Berufung erklärt hat (Art. 391 Abs. 2 StPO).
3.11 Bestand hat auch die von der Vorinstanz ausgesprochene Weisung an den Beschuldigten, eine Alkohol- und Drogentherapie zu bestreiten bzw. diese fortzusetzen. Nur unter dieser Voraussetzung erachtete die Vorinstanz die Gewährung des bedingten Strafvollzugs als möglich, worin ihr beizupflichten ist. Der Berufungskläger akzeptierte die Weisung ausdrücklich (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3).
Beantragt wird schliesslich die Herausgabe eines Flachmessers, welches gemäss Dispositiv des angefochtenen Urteils eingezogen wurde. Wie die Vorinstanz noch zu Recht festgehalten hat, steht das durch der Polizei am 4. Dezember 2015 im damaligen Logis des Berufungsklägers nach einer Streitigkeit unter Hausgenossen sichergestellte Flachmesser nicht im Zusammenhang mit den vorliegend beurteilten Delikten (Akten S. 191). Auch eine anderweitige deliktische Verwendung ist nicht bekannt. Das Messer war damals gemäss § 52 des kantonalen Polizeigesetzes sichergestellt , aber entgegen dem Eindruck, den die Anklageschrift erwecken mag, nicht in diesem Verfahren beschlagnahmt worden (vgl. Akten S. 191). Somit kann es im vorliegenden Verfahren entgegen der vorinstanzlichen Auffassung nicht eingezogen werden. Das vorinstanzliche Urteil ist in diesem (untergeordneten) Punkt zu korrigieren.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der erstinstanzliche Kostenentscheid zu bestätigen und der Berufungskläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.– (in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO). Die amtliche Verteidigerin wird gemäss ihrer Kostennote und in Anwendung des üblichen Stundenansatzes von CHF 200.– entschädigt. Der Berufungskläger ist verpflichtet, dem Gericht das der amtlichen Verteidigerin entrichtete Honorar zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Über ein begründetes Kostenerlassgesuch oder einen Abzahlungsplan wäre zum gegebenen Zeitpunkt, aufgrund einer verbindlichen Dokumentation der finanziellen Verhältnisse des Berufungsklägers, separat zu entscheiden.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des angefochtenen Urteils in Rechtskraft erwachsen sind:
Schuldsprüche wegen Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen (Art. 239 Ziff. 1 StGB), Schreckung der Bevölkerung (258 StGB) und Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes;
Busse von CHF 100.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe);
Einstellung des Verfahrens bezüglich Störung des Eisenbahnverkehrs;
Behaftung des Beurteilten bei der Anerkennung der Schadenersatzforderungen der Basler Verkehrs-Betriebe im Betrage von CHF 1‘358.10 und der SBB AG im Betrage von CHF 2‘449.50;
Entschädigung der amtlichen Verteidigung für die erste Instanz.
A____ wird verurteilt zu 14 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft vom 5. Dezember 2015 bis zum 31. August 2016 (270 Tage), mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren,
in Anwendung von Art. 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 51 des Strafgesetzbuches.
Dem Beurteilten wird gemäss Art. 44 Abs. 2 des Strafgesetzbuches die Weisung erteilt, sich in die UPK Basel zu begeben zwecks Weiterführung einer Alkohol- und Drogentherapie, die so lange zu dauern hat, wie es die behandelnde Fachperson für notwendig erachtet, längstens bis zum Ende der Probezeit.
Von der Einziehung des Flachmessers (inkl. Plastikscheide) wird abgesehen.
Der Beurteilte trägt die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens im Betrage von CHF 31‘033.90 sowie eine Urteilsgebühr für das erstinstanzliche Urteil von CHF 3‘500.– sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens unter Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 800.–.
Der amtlichen Verteidigerin, […], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 3‘000.– und ein Auslagenersatz von CHF 44.50, zuzüglich 8 % MWST auf den Betrag von CHF 1‘416.25 und 7,7 % MWST auf den Betrag von CHF 1‘628.25 (Gesamtbetrag CHF 3‘283.20) zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der StPO bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
Berufungskläger
Staatsanwaltschaft
Privatkläger
Strafgericht
Kantonspolizei Basel-Stadt (betr. sichergestelltes Messer)
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
Bundesamt für Verkehr und Unfalluntersuchungsstelle
Universitäre Psychiatrische Kliniken Basel, Dr. med. […]
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Eva Christ lic. iur. Aurel Wandeler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).