Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2016.115
URTEIL
vom 31. Oktober 2018
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),
Dr. phil. und MLaw Jacqueline Frossard , Prof. Dr. Jonas Weber
und Gerichtsschreiber MLaw Joël Bonfranchi
Beteiligte
A____ , geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 7. September 2016
betreffend Betrug
Sachverhalt
Mit Urteil des Strafeinzelgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 7. September 2016 wurde A____ (Berufungskläger) des Betruges schuldig erklärt und zur Bezahlung einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu CHF 40.–, bedingt vollziehbar, unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren, verurteilt. Zudem wurden ihm die Verfahrenskosten auferlegt.
Gegen dieses Urteil meldete A____ am 8. September 2016 Berufung an, erklärte diese mit Schreiben vom 21. November 2016 und begründete sie mit Eingaben vom 28. März 2017 und vom 23. April 2017. Er beantragt, er sei vollumfänglich freizusprechen, unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Staates. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Berufungsantwort vom 22. Mai 2017, es sei A____ des Betruges schuldig zu erklären und zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu verurteilen. Die Höhe des Tagessatzes sei unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse zum Urteilszeitpunkt festzusetzen. Hierauf replizierte A____ mit Schreiben vom 10. Juli 2017.
Am 25. Januar 2018 stellte A____ ein Ausstandsbegehren gegen die Instruktionsrichterin des Berufungsgerichts. Mit Eingabe vom 18. Februar 2018 beantragte er die Sistierung des Ausstandsverfahrens mit der Begründung, deren Verfahrensleitung habe ihrerseits in den Ausstand zu treten. Mit Verfügung vom 23. Februar 2018 wurde das Sistierungsgesuch als offensichtlich unbegründet abgewiesen und auf das Ausstandsbegehren gegen die Verfahrensleitung mangels Substantiierung nicht eingetreten. Das Ausstandsgesuch vom 25. Januar 2018, mit welchem der Ausstand der Instruktionsrichterin des Berufungsgerichts verlangt worden war, wies das Appellationsgericht am 18. Mai 2018 im separaten Verfahren DG.2018.4 ab, soweit es darauf eintrat. Das Bundesgericht trat auf eine dagegen erhobene Beschwerde im Verfahren 1B_328/2018 mit Urteil vom 19. Juli 2018 nicht ein. Am 28. Mai 2018 stellte A____ ein weiteres Ausstandsgesuch, auf welches das Appellationsgericht mit Verfügung vom 29. Mai 2018 nicht eintrat.
Über A____ wurde ein aktueller Strafregisterauszug vom 1. Oktober 2018 eingeholt. Am 31. Oktober 2018 fand die Berufungsverhandlung vor dem Appellationsgericht statt, dabei wurde A____ zur Person und zur Sache befragt und er gelangte zum Vortrag. Die fakultativ geladene Staatsanwaltschaft hat auf eine Teilnahme an der Berufungsverhandlung verzichtet. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen.
Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit rechtserheblich, aus dem erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Nach Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erhebung der Berufung legitimiert ist. Sowohl die Berufungsanmeldung als auch die Berufungserklärung sind innert der gesetzlichen Fristen gemäss Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO eingereicht worden. Auf das frist- und formgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.
1.2
1.2.1 Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung gemäss Art. 399 Abs. 4 verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO).
1.2.2 Vorliegend hat die Staatsanwaltschaft kein Rechtsmittel ergriffen. Der Berufungskläger ficht das Urteil des Strafgerichts vom 7. September 2016 formell in sämtlichen Punkten an. Damit ist der von der Vorinstanz ausgefällte Schuldspruch wegen Betruges im Berufungsverfahren vollumfänglich zu überprüfen.
Der unvertretene Berufungskläger wendet sich gegen die Verurteilung wegen Betruges, begangen zwischen dem 5. Juni 2009 und dem 24. Juli 2009 in Basel zum Nachteil der Sozialhilfe des Kantons Basel-Stadt. Im Schuldpunkt rügt er sinngemäss eine unrichtige Rechtsanwendung in Bezug auf die eingestandene Tathandlung.
2.1 In sachverhaltlicher Hinsicht erwog die Vorinstanz, es stehe fest, dass der Berufungskläger während der laufenden Unterstützung durch die Sozialhilfe des Kantons Basel-Stadt am 25. Mai 2009 respektive am 29. Mai 2009 zwei private Darlehen in Höhe von EUR 2‘000.– (zum Kurs von CHF 2‘600.–) und CHF 8‘500.– aufgenommen habe, um damit im Juni 2009 den Kauf eines Familienautos zu finanzieren. Über diese Tatsachen habe der Berufungskläger die Sozialhilfe nicht informiert und im Zeitraum zwischen dem 5. Juni 2009 und dem 24. Juli 2009 ungeachtet des Einkommenszuflusses Unterstützungsbeiträge in der üblichen Höhe entgegen genommen (vorinstanzliches Urteil S. 4; vgl. auch Strafbefehl vom 16. April 2016, Akten S. 307). Der Berufungskläger hat diese Feststellungen im Rechtsmittelverfahren nicht als unrichtig angefochten, weshalb insoweit auf den von der Vorinstanz ermittelten Sachverhalt abzustellen ist.
2.2 In rechtlicher Hinsicht qualifizierte die Vorinstanz die Unterlassung des Berufungsklägers, die Darlehensaufnahme der Sozialhilfebehörde zu melden, als positives Tun durch qualifiziertes Schweigen. Mit Blick auf die objektive Seite des Betrugstatbestandes führte sie aus, der Berufungskläger habe den leistungsrelevanten Umstand trotz zahlreicher Kontakte zur Sozialhilfebehörde verschwiegen und damit wahrheitswidrig zum Ausdruck gebracht, dass sich die Voraussetzungen für den Leistungsbezug nicht verändert haben. Dadurch habe er die Sozialhilfe nicht bloss über einen leistungsrelevanten Umstand getäuscht, die Täuschung sei auch arglistig erfolgt, weil die Behörde aufgrund der Masse von Leistungsempfängern bei der Ausübung ihrer Tätigkeit auf eine korrekte Selbstdeklaration angewiesen und der Berufungskläger als Leistungsbezüger im Sozialhilfeverfahren mitwirkungspflichtig sei. Sich über die tatsächlichen Verhältnisse im Irrtum befindlich habe die Sozialhilfe finanzielle Leistungen ausgerichtet, auf welche kein Anspruch bestand. Hierdurch sei dem Kanton Basel-Stadt ein Schaden im Umfang von CHF 10‘950.– entstanden.
In subjektiver Hinsicht leitete die Vorinstanz die Bereicherungsabsicht des Berufungsklägers daraus ab, dass er die zu deklarierenden Darlehen aufgenommen habe, um sich wissentlich ein Auto zu finanzieren, ohne eine Neuberechnung der Leistungsberechtigung und damit einhergehend eine Kürzung späterer Leistungen zu riskieren. Daraus folgerte sie, der Berufungskläger habe vorsätzlich gehandelt.
2.3 Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt die objektiven Tatbestandselemente des Betruges, wer jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.
Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung des Opfers. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen (BGE 140 IV 11 E. 2.3.2, 135 IV 76 E. 5.1). Die Täuschung im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB kann durch konkludentes Handeln erfolgen (BGE 140 IV 11 E. 2.3.2). Eine Täuschung durch Unterlassen setzt eine qualifizierte Rechtspflicht des Täters zum Handeln im Sinne einer Garantenpflicht voraus (BGE 140 IV 206 E. 6.3.1.2, 11 E. 2.3.2). Wer als Bezüger von Sozialhilfe falsche oder unvollständige Angaben zu seinen Einkommens- oder Vermögensverhältnissen macht, täuscht nach ständiger Rechtsprechung durch zumindest konkludentes Handeln aktiv (BGE 140 IV 206 E. 6.3.1.3, 11 E. 2.4.6 in fine, 131 IV 83 E. 2.2, 127 IV 163 E. 2b; BGer 6B_741/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 6.2.2).
Die Täuschung muss zudem arglistig sein. Arglist ist nach ständiger Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Bei einfachen falschen Angaben ist das Merkmal erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Arglist ist lediglich zu verneinen, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Nach der im Bereich der Sozialhilfe ergangenen Rechtsprechung handelt eine Behörde leichtfertig, wenn sie eingereichte Belege nicht prüft oder es unterlässt, die um Sozialhilfe ersuchende Person aufzufordern, die für die Abklärung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse relevanten Unterlagen einzureichen (BGer 6B_741/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 6.2.3, 6B_1168/2016 vom 17. März 2017 E. 3.1; 6B_988/2015 vom 8. August 2016 E. 2.3, nicht publiziert in BGE 142 IV 378).
2.4
2.4.1 Was die Rechtmässigkeit des Leistungsbezugs nach der Auszahlung der Darlehensbeträge betrifft, hat das Appellationsgericht als Verwaltungsgericht bereits mit Urteil vom 25. November 2013 festgehalten, dass die Voraussetzungen für die Anrechnung der Kosten der Benützung eines privaten Motorfahrzeuges im konkreten Fall nicht erfüllt gewesen seien. Es erwog, dass der aus Darlehen generierte Betrag, welcher zum Unterstützungsbeitrag hinzugetreten war, vollumfänglich als Einkommen anzurechnen sei und es wies einen gegen die Rückforderungsverfügung der Sozialhilfe gerichteten Rekurs ab (AGE VD.2012.96 vom 25. November 2013 E. 4). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 21. Mai 2014 im Verfahren 8C_64/2014 ab. Der Berufungskläger hat in der Berufungsverhandlung nicht mehr substantiiert bestritten, dass aufgrund der Darlehen kein Anspruch auf die ungeschmälerte Leistung von Sozialhilfe bestand.
Damit steht fest und ist gleichzeitig gesondert zu betonen, dass der Berufungskläger die Sozialhilfe vorgängig über die Aufnahme der Darlehen hätte informieren müssen. Der Bezug von Unterstützungsleistungen bei gleichzeitiger Inanspruchnahme verschwiegener Darlehen im Juni und Juli 2009 ist nach Massgabe der basel-städtischen Gesetzgebung über die Sozialhilfe unrechtmässig erfolgt.
2.4.2 Für das strafrechtliche Verfahren lässt sich daraus in Bezug auf den objektiven Tatbestand ableiten, dass der Berufungskläger die Sozialhilfebehörde durch das Verschweigen der Darlehensannahme arglistig über seine wirtschaftlichen Verhältnisse täuschte, woraufhin diese, sich über die Leistungsberechtigung des Berufungsklägers im Irrtum befindlich, Unterstützungsleistungen ausrichtete, wodurch das Gemeinwesen zu Schaden kam. Zwischen Täuschung, Irrtum und Vermögensdisposi-tion besteht ein Motivationszusammenhang. Dadurch hat der Berufungskläger den objektiven Tatbestand von Art. 146 StGB erfüllt.
Der Berufungskläger stellt die Erfüllung des subjektiven Tatbestandes von Art. 146 Abs. 1 StGB in Abrede. Sinngemäss bringt er vor, weder mit Täuschungs-, noch mit unrechtmässiger Bereicherungsabsicht gehandelt zu haben.
3.1.1 Der subjektive Tatbestand von Art. 146 Abs. 1 StGB verlangt Vorsatz und Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht. Der Vorsatz muss sich auf die Verwirklichung sämtlicher objektiver Tatbestandsmerkmale richten. Unrechtmässige Bereicherungsabsicht setzt voraus, dass die Absicht des Täters selbst dann, wenn er die Bereicherung bloss für möglich hält, auf Erlangung des Vorteils gerichtet ist; er will die Bereicherung für den Fall, dass sie eintritt. Anders verhält es sich, wenn die Erlangung des Vorteils nur eine notwendige, dem Täter vielleicht gar unerwünschte Nebenfolge eines von ihm erstrebten anderen Erfolges ist. D.h. die Bereicherung muss zwar nicht ausschliessliches Motiv des Handelns sein, sie muss aber zumindest mitbestimmend sein. Wenn sich der Täter nicht sicher ist, einen Anspruch auf die Bereicherung zu haben, so handelt er hinsichtlich der Unrechtmässigkeit der Bereicherung nur dann mit Eventualabsicht, sofern er die Bereicherung selbst unbedingt anstrebt (BGE 105 IV 330, E. 2c, 102 IV 83, E. 1, 101 IV 177, E. II.7; Niggli/Riedo, in: Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Auflage, Basel 2019, Vor Art. 137 N 87).
3.1.2 Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte der Berufungskläger in Bezug auf seine Mitwirkungspflichten im Verfahren vor der Sozialhilfe folgendes: Vor der Aufnahme der strittigen Darlehen im Jahre 2009 sei er zuletzt bei seinem Eintritt in die Sozialhilfe im Jahre 1996 schriftlich über die Mitwirkungspflichten belehrt worden. Er sei zu jenem Zeitpunkt noch nicht lange in der Schweiz gewesen und habe bloss über mangelhafte Deutschkenntnisse verfügt. Doch selbst wenn er sich 1996 vollständig über seine Pflichten im Klaren gewesen wäre, seien ihm diese bei der Darlehensaufnahme rund 13 Jahre später nicht mehr im Detail präsent gewesen (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 9). Erst im Jahre 2011 sei er erneut mittels Formular zu einer Selbstdeklaration seiner finanziellen Verhältnisse aufgefordert worden (Formular „Angaben zu den aktuellen finanziellen und persönlichen Verhältnissen“, Stand 1.1.2009; Akten S. 564). Dies sei klarerweise nach der vorgeworfenen Tat geschehen (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 10). Auf Vorhalt, er habe der Sozialhilfe den Bedarf kleinerer Anschaffungen, bspw. von Möbeln, vorgängig jeweils gemeldet, verwies er auf ein E-Mail, welches er am 20. Mai 2010 dem für ihn zuständigen Sachbearbeiter geschickt habe. Demnach habe er der Sozialhilfe gegenüber selbst offengelegt, das fragliche Auto angeschafft zu haben – indes verspätet. Vor dem Zeitpunkt dieser Meldung habe er zudem nicht aktiv versucht, den Kauf zu verheimlichen, weil er gewusst habe, dass die Behörde den Autokauf früher oder später „überprüfen“ würde. Ausserdem sei ihm das Auto nach seiner Meldung noch während einer gewissen Zeit belassen worden (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 13, SB SOHI 35). Der Berufungskläger gab weiter an, zum Tatzeitpunkt davon ausgegangen zu sein, dass es nicht verboten sei, ein Auto zu haben (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 8). Aus seinen Aussagen an der Berufungsverhandlung lässt sich sodann nachvollziehen, dass er das Auto zur Organisation der Alltagsbedürfnisse seiner siebenköpfigen Familie gebraucht habe. Dies entspricht den Erklärungen, die zuvor bereits gegenüber der Sozialhilfe gemacht hat (SB SOHI 260 f.). So habe man beispielsweise auswärts Waschen müssen, das Auto als Hauswartsehepaar im Rahmen der beruflichen Tätigkeit benötigt und das Mobilitätsbedürfnis, welches sich aus schulischen und ausserschulischen Aktivitäten der fünf Kinder ergeben habe, abdecken müssen.
3.1.3 Die Vorinstanz hat ihren Schuldspruch auf verschiedene objektive Beweismittel gestützt.
So liegen primär die Darlehensverträge vom 25. Mai 2009 über CHF 8‘350.– (SB SOHI 204) und vom 29. Mai 2009 über EUR 2‘000.– (SB SOHI 206) sowie der Kaufvertrag vom 5. Juni 2009 betreffend ein Occasionsauto der Marke Toyota zum Kaufpreis von CHF 10‘500.– im Recht. Dies entspricht in etwa dem objektiv ermittelten Wert von CHF 11’090.– gemäss der von der Sozialhilfe Basel-Stadt in Auftrag gegebenen Fahrzeugbewertung (SB SOHI 231).
Die Vorinstanz hat weiter zutreffend erhoben, dass der Berufungskläger, erstmals im Jahre 1996 von der Sozialhilfe Basel-Stadt unterstützt worden ist. Diesbezüglich liegen ein Unterstützungsgesuch und ein unterzeichnetes Merkblatt jeweils vom 10. Oktober 1996 im Recht. Darauf bestätigte der Berufungskläger unterschriftlich, von der Pflicht „jegliche Veränderung in den Einkommensverhältnissen, auch wenn sie noch so geringfügig oder nur vorübergehend ist“, Kenntnis genommen zu haben (SB SOHI 1 ff., 5). Aus der Fallführung während der laufenden Unterstützung liegt das vom zuständigen Sachbearbeiter geführte Unterstützungsprotokoll der Sozialhilfe im Recht („Situationsanalyse“, SB SOHI 19 ff.). Daraus geht hervor, dass der Berufungskläger effektiv mehrmals Kostengutsprachen für die Anschaffung von Möbeln für die Familienwohnung beantragt und diese zu Teilen erhalten hat (SB SOHI 23 f.). Im Unterstützungsprotokoll findet sich weiter eine Notiz, nach welcher der Berufungskläger private Kredite aufgenommen habe, um Krankenkassenprämien zu bezahlen. Dem Protokoll lässt sich indes nicht entnehmen, wie mit dieser Information verfahren worden ist bzw. ob dies mit Konsequenzen verbunden gewesen ist (SB SOHI 26). Weiter wurde dem Berufungskläger am 22. April 2009 das seinerzeit neu angepasste Budget erläutert und es wurde ihm erklärt, dass er die Behörde mit Lohnbelegen zu bedienen habe, gerade weil das Gehalt schwanke (SB SOHI 27). Besonders hervorzuheben ist ein Protokolleintrag vom 13. Juli 2009, der nach der Aufnahme der Darlehen angelegt worden ist und in welchem es heisst: „Neues UG [Unterstützungsgesuch] zum Ausfüllen an den Klienten gesandt.“ (SB SOHI 32). Dabei könnte es sich mutmasslich um das Formular „Angaben zu den aktuellen finanziellen und persönlichen Verhältnissen“, Stand 1.1.2009 (Akten S. 564) handeln, welches der Berufungskläger erst 2011 erhalten haben will und worauf er sich massgeblich beruft, um den Vorwurf zu entkräften, der Umfang seiner Mitwirkungspflichten sei ihm in zeitlicher Nähe zur Tat in Erinnerung gerufen worden. Schliesslich bestätigt das Unterstützungsprotokoll die Aussage des Berufungsklägers, dass er dem zuständigen Sachbearbeiter am 20. Mai 2010 in einer E-Mail unaufgefordert mitgeteilt hat, durch Schuldenaufbau ein Auto finanziert zu haben (SB SOHI 35).
3.2 Bei der Bewertung der subjektiven Tatbestandselemente berücksichtigte die Vorinstanz einerseits, dass der Berufungskläger am 10. Oktober 1996 und am 22. April 2009 von der Sozialhilfe formell über seine Mitwirkungspflichten belehrt worden sei und zum anderen, dass er zur Tatzeit im regelmässigen Kontakt zur Behörde stand. Aus Letzterem leitete sie ab, dass er auch rein faktisch über das Ausmass seiner Pflichten im Bild gewesen sein musste (vorinstanzliches Urteil S. 4, 6).
3.2.1 Die Erwägungen der Vorinstanz sind insoweit nicht zu beanstanden, als dass der Vorwurf der vorsätzlichen Tatbegehung voraussetzt, dass der Berufungskläger um seine Pflicht wusste, der Sozialhilfe das aus Darlehen generierte Einkommen zu melden und er die Behörde in der Absicht täuschte, sich unrechtmässig zu bereichern.
Soweit sie sich dabei auf das am 10. Oktober 1996 unterschriebene „Merkblatt für Unterstützungsbezüger“ stützt, ist dem Berufungskläger darin beizupflichten, dass ihm dessen Inhalt in Bezug auf den subjektiven Tatbestand nicht mehr vorgehalten werden kann. Die Unterzeichnung lag zur Tatzeit knapp 13 Jahre zurück und es ist dem Berufungskläger Glauben zu schenken, wenn er sagt, dass er den Inhalt des Merkblattes nicht mehr präsent gehabt habe. Solches wäre mit Blick auf das Schuldprinzip schlechterdings nicht vorwerfbar, denn nach allgemeiner Erfahrung dürften die wenigsten Menschen in der Lage sein, den Inhalt eines Merkblattes nach derart langer Zeit noch zu rekapitulieren – erst recht wenn sie als Zugezogene im regelmässigen Kontakt mit verschiedenen Behörden stehen. Hinzu kommt, dass das entsprechende Dokument von 1996 zwar eine beispielhafte Aufzählung sozialhilferelevanter Einkommensbestandteile enthält, diese aber weder die Entgegennahme von Darlehen noch den Besitz eines Motorfahrzeugs nennt. Sodann wäre es der Sozialhilfe selbst nach öffentlich-rechtlichen Massstäben vermutlich zumutbar gewesen, den Berufungskläger zwischen 1996 und 2009 zumindest ein weiteres Mal, beispielsweise nach zehn Jahren, erneut formell über seine Mitwirkungspflichten zu belehren und dies zu dokumentieren. Nach dem Gesagten kann aus der Unterzeichnung eines Merkblattes im Oktober 1996 kein Vorsatz hinsichtlich des Verschweigens der Darlehen im Mai 2009 abgeleitet werden.
3.2.2 Die Vorinstanz stellt im Weiteren darauf ab, dass der Berufungskläger, nachdem er im Frühling 2009 während etwa drei Wochen von der Sozialhilfe abgelöst gewesen ist, bei seinem Wiedereintritt über seine Mitwirkungspflichten belehrt worden sei. Konkret habe er kurze Zeit vor der Tat, beim Eintrittsgespräch am 22. April 2009, eine Erklärung betreffend Kenntnisnahme seiner Mitwirkungspflichten unterzeichnet (vorinstanzliches Urteil S. 4).
Die Vorinstanz verweist im angefochtenen Urteil auf Belegstelle SB SOHI 27. Der Protokolleintrag vom 22. April 2009 lautet wie folgt:
„Herr und Frau A____ kommen pünktlich zur Vorsprache. Ich erkläre den Klienten nochmals das Budget und das Procedere bezüglich den monatlichen Abrechnungen. Ich erkläre ihnen, dass ich jeweils die Lohnbelege für die Abrechnung haben muss, gerade dann wenn das Gehalt schwankt. Herr A____ sieht sich nach wie vor psychisch, wie physisch nicht in der Lage zu arbeiten. Er fühlt sich von allen missverstanden.“
Inwiefern daraus abzuleiten ist, der Berufungskläger habe eine Erklärung unterzeichnet, erschliesst sich dem Appellationsgericht nicht. Aus dem Eintrag ergibt sich, dass das Globalbudget der Familie thematisiert worden ist sowie der Nachweis der offenbar variablen Arbeitsverdienste des Ehepaars A____. Beides bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Strafverfahrens. Darüber hinaus lässt der Wortlaut des Protokolleintrags nicht den Schluss zu, der Berufungskläger habe ein bestimmtes Merkblatt, gar mit nachvollziehbarem Inhalt, unterzeichnet. Es liegt auch kein in diesem Zusammenhang produziertes Dokument vor. Ferner deutet der Eintrag nicht an, dass dem Berufungskläger die Mitwirkungspflichten auf mündliche Art umfassend in Erinnerung gerufen worden wären. Folgte man ungeachtet all dessen der von der Vor-instanz vertretenen Sachverhaltsdarstellung, so fällt auf, dass der Sachbearbeiter am 13. Juli 2009, knapp drei Monate nach dem (Wieder-) Eintrittsgespräch, im Protokoll vermerkte, er habe erneut ein Unterstützungsgesuch an die Klienten gesandt (SB SOHI 32). Dies erscheint merkwürdig, denn sowohl die Offenlegung und Überprüfung der Einkommensverhältnisse als auch die Belehrung über die Mitwirkungspflichten hätten bereits Gegenstand des Wiedereintrittes in die Sozialhilfe im April 2009 sein müssen. Was es mit dem angeblichen Versand des Unterstützungsgesuchs auf sich hat, entzieht sich jeglicher Rekonstruktion. Dem Protokoll und den übrigen Akten lässt sich nicht entnehmen, ob dem Berufungskläger das Formular tatsächlich zugestellt wurde, ob er es erhalten und retourniert hat, bzw. dass der Sachbearbeiter weitere Schritte an die Hand genommen hätte, nachdem er feststellen musste, dass der Berufungskläger der Aufforderung zur Offenlegung seiner Vermögensverhältnisse nicht nachgekommen war. Bis heute ist unklar, ob die Nachverfolgung des Unterstützungsgesuchs lediglich nicht weiter dokumentiert wurde oder ob sie schlechterdings im Sande verlief. Somit liegen für die beiden massgeblichen Einträge von April 2009 und Juli 2009 keinerlei Beweismittel vor, die das protokollierte Vorgehen objektivieren. Angesichts dessen bestehen erhebliche Zweifel daran, dass der Wiedereintritt des Berufungsklägers in die Sozialhilfe so abgelaufen ist, wie die Vorinstanz es ihrem Urteil zugrunde legt.
Der Berufungskläger bestreitet den Inhalt der Protokolleinträge und brachte das vermeintliche Unterstützungsgesuch mit Eingabe vom 23. April 2017 schliesslich selbst ins Berufungsverfahren ein – mit dem Hinweis, es nicht vor 2011 erhalten zu haben (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 10). Wie vorstehend dargestellt, erscheint diese Bestreitung mangels entgegenstehender Beweismittel nicht unbegründet.
Damit fehlt es zusammenfassend am Nachweis, dass der Berufungskläger vor der Tat in einem zeitlich relevanten Rahmen formell über seine Mitwirkungspflichten belehrt worden wäre.
3.2.3 Die Vorinstanz leitet den Vorsatz weiter aus der Sozialhilfeerfahrenheit des Berufungsklägers ab. Er habe zum Tatzeitpunkt bereits seit über zehn Jahren von der Sozialhilfe gelebt, weshalb ihm das Vorgehen bei Neuanschaffungen bekannt gewesen sei. Beispielhaft führt sie aus, der Berufungskläger habe bereits im Mai 2001 neue Möbel angeschafft, worüber er die Sozialhilfe ordnungsgemäss orientiert und Quittungen jeweils pflichtbewusst vorgelegt habe. Im Jahre 2007 habe er weitere Möbel gekauft, was er ebenfalls vorgängig abgesprochen habe. Schliesslich habe er im Jahre 2002 bereits um die Anschaffung eines Occasionswagens ersucht, welche ihm jedoch nicht zugestanden worden sei (vorinstanzliches Urteil S. 4 f.).
Diese Optik verkennt, dass dem Berufungskläger im Strafverfahren nicht der Kauf des Familienautos als solcher zum Vorwurf gemacht wird. Zwar mag der zu beurteilende Sachverhalt auf den ersten Blick mit früheren Anschaffungen vergleichbar erscheinen. Konkret unterscheiden sich die vorhergehenden Käufe dadurch von der privaten Darlehensaufnahme, als dass sich der Berufungskläger in den Jahren 2001, 2002 und 2007 den Kaufpreis von Gebrauchsgütern finanzieren bzw. erstatten lassen wollte, indem er von der Sozialhilfe eine zweckgebundene, über den Rahmen des üblichen Monatsbudgets hinausgehende Zahlung beanspruchte. Mit anderen Worten ersuchte er jeweils um Leistungen, welche in kausalem Zusammenhang zur jeweiligen Anschaffung standen. Beispielhaft für dieses Vorgehen lässt sich dem Unterstützungsprotokoll ein Eintrag entnehmen gemäss welchem einmal über CHF 6‘000.– sog. „Möbelgeld“ ausgerichtet worden sind (SB SOHI 26). Demgegenüber hat sich der Berufungskläger im vorgeworfenen Fall die benötigten Mittel durch privaten Schuldenaufbau bei Dritten selbst beschafft. Sein Vorhaben umfasste den Willen, die Rückzahlung der Darlehen aus seinem gewöhnlichen Monatsbudget zu bestreiten, indem er die Raten von seinem Lohn und den Unterstützungsbeiträgen absparte (bzw. letztere damit wohl zweckentfremdete). Aufgrund der Darlehensaufnahme führte der Autokauf aus Sicht des Berufungsklägers jedoch zu keiner zusätzlichen Beanspruchung von Sozialhilfeleistungen. Dass dies gemäss der Gesetzgebung über die Sozialhilfe keinen Schutz verdient, steht zwar fest (vgl. E. 2.4.1 und E. 3.2.5), aus strafrechtlicher Sicht mangelt es jedoch am erkennbaren Willen, die Behörde zu täuschen.
Soweit nämlich frühere Erfahrungen den Massstab dessen bilden, was der Berufungskläger über seine Mitwirkungspflichten wissen musste, wäre an Stelle der Möbelkäufe vielmehr miteinzubeziehen gewesen, dass er bereits einmal Kredite aufgenommen und dies dem Sachbearbeiter auch zeitnah mitgeteilt hatte (SB SOHI 26). Er tat dies, um Prämienrechnungen der Krankenkasse zu bezahlen, nachdem ihm die Betreibung angedroht worden war. Anders als die Darlehensaufnahme vom Juni 2009 wurde dies aber weder beanstandet, noch zum Anlass genommen, den Einkommenszufluss zu untersuchen. Wenn der Berufungskläger kurz darauf identisch vorging, stellt dies ein starkes Indiz dafür dar, dass er nicht in der Absicht handelte, die Behörde zu täuschen. Dies gilt umso mehr, als der Berufungskläger den Autokauf und damit auch die Entgegennahme des Darlehens – wenn auch verspätet – aber von sich aus der Behörde meldete (SB SOHI 35).
Damit fehlt es am subjektiven Tatbestandselement der Täuschungsabsicht.
3.2.4 Eine Betrachtung der Motivlage ergibt weiter, dass die Darlehensaufnahme zwecks Beschaffung des Autos – ähnlich jener zwecks Begleichung der Krankenkassenprämien – primär dazu diente, der Familie das Fortkommen im täglichen Leben zu erleichtern. Unstreitig behielt der Berufungskläger die Darlehenssumme nicht zum persönlichen Gebrauch ein, sondern setzte sie in einen fünftürigen Toyota-Minivan mit 8 Sitzplätzen, 112‘000 Kilometern und defekter Klimaanlage um. Dass die A____s als sozialhilfeabhängige Eltern einer fünfköpfigen Kinderschar bei der Bewältigung ihrer beruflichen und familiären Pflichten an ihre Grenzen stiessen, dem die Benützung eines privaten Fahrzeugs teilweise Abhilfe schaffte, ergibt sich aus den Akten der Sozialhilfe und wurde vom Berufungskläger anlässlich der Berufungsverhandlung bekräftigt (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 15 f.). Der Berufungskläger strebte primär und in motivationsbildender Weise praktische Vorteile in der Bewältigung des Alltags an. Dass er daneben sich auch finanzielle Vorteile erhoffte, ist hingegen nicht ersichtlich, vielmehr stellte sich die Bereicherung als Nebenfolge zwangsläufig mit ein. Da der Berufungskläger von seinem unveränderten Einkommen auch die Darlehen zurückzubezahlen hatte, dürfte er sich subjektiv sogar in einer schwierigeren wirtschaftlichen Lage befunden haben, als zuvor. Damit fehlt es an der tatbestandlich geforderten Bereicherungsabsicht.
3.2.5 Wie vorstehend dargestellt, muss der Täter neben der Absicht der Bereicherung auch deren unrechtmässigen Charakter erkennen und in seinen Vorsatz miteinschliessen (vgl. E. 3.1.1). Da der Berufungskläger aus der Überlegung handelte, die Darlehensaufnahme verhalte sich neutral zu seiner finanziellen Situation, entfällt der Vorsatz auch in Bezug auf die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs. Soweit er die mit der Entgegennahme der Darlehenssumme eingegangene Rückzahlungsverpflichtung aus seinem regulären Budget bestritt, erzielte er nach seiner Vorstellung keine wirtschaftliche Besserstellung, was insoweit nachvollziehbar ist. Die Unrechtmässigkeit der Bereicherung ergibt sich aus der Anwendung des Prinzips der Subsidiarität der Sozialhilfe, der jegliche vermögensrechtliche Ansprüche gegenüber Dritten – auch aus Darlehen – normativ vorgehen (§ 5 Abs. 2 lit. c des basel-städtischen Sozialhilfegesetzes [SHG, SG 890.100]). Dies verkannte der Berufungskläger, weshalb er ungeachtet der Darlehensaufnahme Anspruch auf die ungeschmälerte Ausrichtung von Unterstützungsleistungen zu haben glaubte. Angesichts der ungenügenden Belehrung über seine Mitwirkungspflichten (vgl. E. 3.2.2) und der fehlenden Vergleichbarkeit früherer Anschaffungen kann ihm dies indes nicht angelastet werden.
In Würdigung dieser Umstände gelangt das Appellationsgericht zum Schluss, dass der Berufungskläger nicht in der Absicht handelte, sich unrechtmässig zu bereichern.
3.3 Nach dem Gesagten hat der Berufungskläger die subjektiven Tatbestandselemente des Betruges nicht erfüllt. Seine Berufung ist gutzuheissen und er ist vom Vorwurf des Betruges, begangen zwischen dem 5. Juni 2009 und dem 24. Juli 2009 in Basel, zum Nachteil der Sozialhilfe des Kantons Basel-Stadt, freizusprechen.
Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Vorliegend erweist sich die Berufung als begründet und der Berufungskläger dringt mit seinem Antrag durch. Folglich gehen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu Lasten des Staates. Gleiches gilt für die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens (Art. 426 Abs. 1 StPO e contrario i.V.m. Art. 428 Abs. 3 StPO).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: A____ wird von der Anklage des Betruges kostenlos freigesprochen.
Mitteilung an:
Berufungskläger
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Strafgericht Basel-Stadt
Sozialhilfe Basel-Stadt
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
Migrationsamt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz MLaw Joël Bonfranchi
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.