Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_APG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_APG_001, SB.2016.105, AG.2018.635
Entscheidungsdatum
29.08.2018
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2016.105

URTEIL

vom 29. August 2018

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),

Dr. phil. und MLaw Jacqueline Frossard , Dr. Carl Gustav Mez

und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker

Beteiligte

A____ , [...] Berufungsklägerin

c/o [...], Beschuldigte

[...]

vertreten durch B____, Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Privatklägerinnen

C____

D____

E____

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 12. Juli 2016

betreffend Diebstahl, geringfügigen Diebstahl und mehrfachen Hausfriedensbruch

Sachverhalt

Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 12. Juli 2016 wurde A____(Berufungsklägerin) des mehrfachen Diebstahls, des geringfügigen Diebstahls sowie des mehrfachen Hausfriedensbruchs schuldig erklärt und verurteilt zu zehn Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 26. Juli 2015 bis zum 18. August 2015 (23 Tage), sowie zu einer Busse in Höhe von CHF 150.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung zwei Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Zudem wurde sie zu mehreren Schadenersatzzahlungen verurteilt (CHF 329.– an C____, CHF 480.– an D____ sowie CHF 100.– an E____). Ferner wurde über die beschlagnahmten Gegenstände verfügt und der Berufungsklägerin unter Verrechnung mit ihrem Kostendepot von CHF 127.10 Verfahrenskosten in Höhe von CHF 2‘005.– sowie eine Urteilsgebühr im Betrag von CHF 400.– auferlegt.

Die Berufungsklägerin, amtlich verteidigt durch B____ hat am 19. Juli 2016 Berufung angemeldet, mit Eingabe vom 2. November 2016 Berufung erklärt und dieselbe mit Schreiben vom 10. Februar 2017 begründet. Es wird die vollumfängliche Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils verlangt. Weder die Staatsanwaltschaft noch die Privatklägerinnen haben Anschlussberufung erklärt oder Nichteintreten auf die Berufung beantragt. Die Staatsanwaltschaft hat indes am 13. März 2017 zur Berufungsbegründung Stellung bezogen. Sie beantragt, das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen und die dagegen erhobene Berufung kostenpflichtig abzuweisen.

In der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung vom 29. August 2018 wurden die Berufungsklägerin sowie G____(als Auskunftsperson) H____ (als Zeugin), I____ (als Auskunftsperson) und J____ (als Auskunftsperson) befragt. In der Folge gelangte die Verteidigung zum Vortrag. Die fakultativ geladene Staatsanwaltschaft hat auf eine Teilnahme an der Verhandlung verzichtet. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich ‒ soweit für den Entscheid von Relevanz ‒ aus dem erstinstanzlichen Urteil und aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.1 Nach Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Die Berufungsklägerin ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Änderung, sodass sie gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Auf das form- und fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.

1.2 Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

2.1 Mit Verfügung des erstinstanzlichen Verfahrensleiters vom 8. Juli 2016 (Akten S. 530) wurde der Antrag auf amtliche (notwendige) Verteidigung im Sinne von Art. 130 lit. c StPO abgewiesen. Die Berufungsklägerin macht geltend, dass trotz Erforderlichkeit keine notwendige Verteidigung eingesetzt worden bzw. diese nach der Haftentlassung widerrufen worden sei (Berufungsbegründung Ziff. I).

2.2 Gemäss Art. 130 lit. a StPO muss die beschuldigte Person (notwendig) verteidigt werden, wenn die Untersuchungshaft einschliesslich einer vorläufigen Festnahme mehr als zehn Tage gedauert hat. Gestützt auf Art. 130 lit. b StPO muss eine Person verteidigt werden, wenn ihr aufgrund der ihr vorgeworfenen Straftat eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, eine freiheitsentziehende Massnahme oder eine Landesverweisung droht. Massgebend ist immer die im konkreten Verfahren drohende Strafe und nicht der abstrakte Strafrahmen des vorgeworfenen Tatbestands, wobei nach der Lehre die relativ entfernte Möglichkeit der Verurteilung zu einer Strafe der genannten Höhe genügt (Ruckstuhl, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 130 StPO N 18). Die beschuldigte Person bedarf auch dann zwingend einer Verteidigung, wenn sie wegen ihres körperlichen oder geistigen Zustands oder aus anderen Gründen ihre Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren kann und die gesetzliche Vertretung dazu nicht in der Lage ist (Art. 130 lit. c StPO). Sind die Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung bei Einleitung des Vorverfahrens erfüllt, so ist die Verteidigung nach der ersten Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft, jedenfalls aber vor Eröffnung der Untersuchung, sicherzustellen (Art. 131 Abs. 2 StPO). Wurden in Fällen, in denen die Verteidigung erkennbar notwendig gewesen wäre, Beweise erhoben, bevor ein Verteidiger bestellt worden ist, so ist die Beweiserhebung nur gültig, wenn die beschuldigte Person auf ihre Wiederholung verzichtet (Art. 131 Abs. 3 StPO).

2.3

2.3.1 Bezüglich der Erforderlichkeit einer Verteidigung im Sinne von Art. 130 lit. c StPO ist festzustellen, dass die Berufungsklägerin dem erstinstanzlichen Gerichtspräsidenten auf jede Frage hin „Paroli“ bietet und sich nichts anhängen lässt. Sämtliche Vorwürfe werden von ihr nicht nur bestritten, sondern es wird jeweils unverzüglich eine andere Version, gemäss welcher sie sich nicht strafbar gemacht hätte, präsentiert. Als ihr das Ereignis in der Kantonsschule [...] (vgl. AS Ziff. 8 und nachfolgend E. 10) vorgehalten wird, führt sie beispielsweise aus, sie selber sei es gewesen, die gesehen habe, wie jemand ein Portemonnaie gestohlen habe und sie habe die betreffende Person sogar beschrieben. Am Schluss habe die Polizei aber den Spiess umgedreht und sie beschuldigt (vgl. Akten S. 546 f.). Zudem versteht es die Berufungsklägerin auch, sich durchaus adäquat und stringent auszudrücken (vgl. diesbezüglich auch die identischen Feststellungen im Beschluss der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt St. Gallen vom 9. November 2016 [Akten S. 651]). Dass die Berufungsklägerin IV-Bezügerin ist, eine Beistandschaft besteht und sie zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Hauptverhandlung keinen festen Wohnsitz hatte, stellt für sich alleine noch keinen Grund dar, eine notwendige Verteidigung im Sinne von Art. 130 lit. c StPO anzuordnen, zumal die Berufungsklägerin selbst jede psychische Erkrankung konsequent in Abrede stellt (Akten S. 543).

2.3.2 Indessen fällt auf, dass die Berufungsklägerin sämtliche Vorhalte nicht nur konsequent abstreitet, sondern alle Personen, die sie irgendwie belasten, als manisch oder psychisch krank bzw. als drogenabhängig tituliert. Genauso krank seien auch sämtliche Polizeiorgane, die mit ihr zu tun gehabt hätten (vgl. Akten S. 542 ff.). Der Berichterstattung der Medien lässt sich zudem entnehmen, dass sich die Berufungsklägerin in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung eher auffällig verhalten habe (vgl. Akten S. 627 ff.). Ein Mitarbeiter der Kantonspolizei Schwyz hält in einem Rapport denn auch fest, dass die Berufungsklägerin auf ihn einen psychisch labilen Eindruck gemacht habe (Akten S. 243).

2.3.3 Offenbar hatte auch der erstinstanzliche Gerichtspräsident gewisse Zweifel an der (geistigen) Gesundheit der Berufungsklägerin, fragte er doch nach, ob jemals ein Gutachten über sie in Auftrag gegeben worden sei (Akten S. 543). Diesbezüglich ist indes festzuhalten, dass sich die Berufungsklägerin schon mehrfach in anderen Kantonen (St. Gallen, Aargau, Luzern) in strafrechtlichen Untersuchungen befunden und keine der Strafverfolgungsbehörden den Eindruck gehabt hat, die Berufungsklägerin müsste einer psychiatrischen Begutachtung unterzogen werden. Erst das vom Kanton Basel-Landschaft in Auftrag gegebene Gutachten vom 26. September 2016 schaffte vorerst Klarheit in Bezug auf die psychische Verfassung der Berufungsklägerin. Dass eine psychiatrische Behandlung stattfand oder ein entsprechender Befund vorlag, ergibt sich aus den dem erstinstanzlichen Verfahrensleiter zur Verfügung stehenden Akten nicht.

2.3.4 Insgesamt ergibt sich nicht unvermeidlich der Eindruck, dass die Berufungsklägerin aus psychischen Gründen ihre Interessen nicht selbst hätte wahrnehmen können, zumal das Bundesgericht kürzlich feststellte, dass gesundheitliche Probleme bzw. eine diagnostizierte Persönlichkeitsstörung nicht ohne weiteres zu einem Anwendungsfall von Art. 130 lit. c StPO führten (BGer 1B_192/2018 vom 17. Juli 2018 E. 2.3). Obwohl es sich vorliegend sicherlich um einen Grenzfall handelt, kann von einem krassen Verfahrensfehler, der zu einem Beweisverwertungsverbot in Bezug auf die Aussagen der Berufungsklägerin führen müsste, nicht ausgegangen werden. Da die Depositionen der Berufungsklägerin nicht urteilsrelevant gewesen sind und sie die Tatvorwürfe bis zuletzt – auch unter Beigabe eines notwendigen Verteidigers vor der zweiten Instanz – stets bestritten hat, handelt es sich bei vorliegender Diskussion ohnehin vornehmlich um einen akademischen Streit.

2.4

2.4.1 Bezüglich notwendiger Verteidigung wegen mehr als zehn Tage dauernder Untersuchungshaft (Art. 130 lit. a StPO) ist festzustellen, dass die Berufungsklägerin nach ihrer Versetzung in die Untersuchungshaft (dieser dauerte vom 26. Juli 2015 bis zum 18. August 2015) seit dem 28. Juli 2018 anwaltlich vertreten gewesen ist. Zudem war sie bei sämtlichen Einvernahmen der Strafverfolgungsbehörden durch eine Advokatin begleitet (durch K____ [Akten S. 56 ff.] bzw. L____ [Akten S. 205 ff.]). Im Anschluss an die Befragung in Basel vom 18. August 2015 wurde die Berufungsklägerin aus der Untersuchungshaft entlassen (Akten S. 148). Mit der Haftentlassung wurde die amtliche Verteidigung unter dem Titel von Art. 130 lit. a StPO indes hinfällig (vgl. dazu Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 130 N 14a).

2.4.2 Eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr oder eine freiheitsentziehende Massnahme hat der Berufungsklägerin zu keinem Zeitpunkt – auch nicht aufgrund ihrer Vorstrafen – gedroht, sodass eine notwendige Verteidigung auch nicht gestützt auf Art. 130 lit. b StPO anzuordnen gewesen wäre.

3.1 Der Berufungsklägerin wird bezüglich Ziff. 1 der Anklageschrift vorgeworfen, am 11. Juni 2015, um ca. 11.30 Uhr, die Räumlichkeiten der [...] betreten zu haben, obwohl ihr dort schon mehrfach mündlich ein Hausverbot erteilt worden sei. Sodann habe sie sich in den ersten Stock begeben und aus dem dort sich befindlichen Kühlschrank eine Frischhaltebox samt Inhalt (zwei Lachsbrötchen) im Wert von ca. CHF 32.‒ entnommen.

3.2 Die Berufungsklägerin bestreitet wie bereits im Vorverfahren (Akten S. 293 ff.) und vor der Vorinstanz (Akten, S. 544 f.) auch im Berufungsverfahren, die Frischhaltebox an sich genommen und die Lachsbrötchen verspeist zu haben. Vielmehr sei die Frischhaltebox ihre Tupperware gewesen. Sie habe sich nichts zu Schulden kommen lassen (Verhandlungsprotokoll S. 5, 8, 13; vgl. auch Berufungsbegründung Ziff. II.1).

3.3 Die bezüglich dieses Anklagepunktes als Auskunftsperson einvernommene F____ schildert den Vorfall an der heutigen Hauptverhandlung in allen wesentlichen Punkten identisch wie dazumals unmittelbar nach dem Vorfall gegenüber der Polizei (vgl. Akten S. 285 ff.; Verhandlungsprotokoll S. 7). Es gibt keinerlei Anlass, an den konstanten und äusserst glaubhaften Depositionen von F____ zu zweifeln, zumal kein Grund ersichtlich ist, warum diese die Berufungsklägerin falsch belasten sollte. Auch der Polizeirapport – namentlich die Feststellung, dass der Geruch von geräuchertem Lachs an der Frischhaltebox eindeutig feststellbar gewesen sei (vgl. Akten S. 290) – lässt an dem die Berufungsklägerin belastenden Sachverhalt keine Zweifel offen (vgl. zum Beweiswert derselben BGer 6B_1057/2013 vom 19. Mai 2014 E. 2.3; AGE SB.2016.131 vom 2. März 2018 E. 3.2.1; OGer ZH SB160362 vom 17. März 2017 E. 9.3.1.3). Darüber hinaus entspricht das Vorgehen dem modus operandi (vgl. dazu nachfolgend E. 4.3.2, 5.3.2, 6.4.5, 9.3.3 sowie E. 10.3.2) der Berufungsklägerin (Diebstahl in einem Büro bei einer sozialen Institution, die öffentlich zugänglich ist). Ferner ist auch eine Verwechslung ausgeschlossen. F____ hat die Berufungsklägerin anlässlich der heutigen Verhandlung einerseits sehr präzis beschrieben und sie an der von der Verteidigung beantragten Gegenüberstellung andererseits auch eindeutig identifiziert (Verhandlungsprotokoll S. 7 f.). An der Täterschaft der Berufungsklägerin bestehen damit keine Zweifel.

3.4

3.4.1 Das Strafgericht sprach die Berufungsklägerin bezüglich dieses Sachverhaltsabschnitts wegen Diebstahls und Hausfriedensbruchs schuldig (vgl. vorinstanzliches Urteil, S. 7 f.). Mit der Verteidigung ist festzuhalten, dass sich die Berufungsklägerin mit der Frischhaltebox (und deren Inhalt) einen ganz bestimmten – relativ wertlosen – Gegenstand aussuchte. Da für die Anwendbarkeit der privilegierenden Bestimmung von Art. 172ter Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) die subjektive Seite bzw. die Vorstellung der Täterin bezüglich des Wertes der entwendeten Sache massgebend ist (Trechsel/Crameri, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2018, Art. 172ter N 6), ergeht daher „bloss“ ein Schuldspruch wegen geringfügigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 172ter StGB).

3.4.2 Die Berufungsklägerin bestreitet, von einem Hausverbot gewusst zu haben (Akten S. 296). Laut polizeilich rapportierter Aussage der [...] der [...] sei der Berufungsklägerin indes mehrmals mündlich ein Hausverbot mitgeteilt worden. Selbiges kann F____ an der heutigen Berufungsverhandlung nicht bestätigen (Verhandlungsprotokoll S. 7 f.). Mit Sicherheit kann gesagt werden, dass der Berufungsklägerin anlässlich ihrer Einvernahme vom 18. August 2015 schriftlich ein Hausverbot ausgehändigt wurde (Akten S. 298). Insgesamt kann jedoch nicht mit rechtsgenüglicher Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Berufungsklägerin vor dem streitgegenständlichen Vorfall vom 11. Juni 2015 ein Hausverbot eröffnet worden war, sodass in dubio ein Freispruch von der Anklage des Hausfriedensbruchs zu ergehen hat.

3.5 Weder im Ermittlungsverfahren noch im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ist eine die Berufungsklägerin belastende Person als Zeugin bzw. Auskunftsperson einvernommen worden. Es können somit – wie von der Verteidigung geltend gemacht (Berufungsbegründung Ziff. I.8) – keine Teilnahmerechte verletzt worden sein. Da der Sachverhalt indessen von der Berufungsklägerin bestritten wird, musste sie mit der sie belastenden Person – F____ – konfrontiert werden. Dies wurde anlässlich der Berufungsverhandlung nachgeholt, sodass dem Schuldspruch wegen geringfügigen Diebstahls keine formellen Einwände entgegenstehen.

4.1 In Anklagepunkt 2 wird der Berufungsklägerin vorgeworfen, sich am 16. Juni 2015, um 17.29 Uhr, ohne Berechtigung in das Zimmer 112 der ihr unbekannten M____ im Spital und Pflegeheim [...] in Basel begeben zu haben. Dort habe sie einen Schrank geöffnet und daraus ein Portemonnaie mitsamt CHF 20.‒ Inhalt behändigt.

4.2 Die Berufungsklägerin bestreitet wie bereits vor der Vorinstanz (Akten S. 545), sich überhaupt auf die Station, wo sich die Geschädigte befand, begeben zu haben. Vielmehr sei sie in der Cafeteria gewesen, weil dort gegen Abend Kuchen zum halben Preis angeboten worden sei (Verhandlungsprotokoll S. 5, 9, 13; vgl. auch Berufungsbegründung Ziff. II.2).

4.3

4.3.1 Die bezüglich dieses Anklagepunktes als Zeugin einvernommene H____ schildert das Ereignis in der heutigen Hauptverhandlung folgendermassen: Der Vorfall habe sich um etwa 17.00 Uhr ereignet. Als sie (die Zeugin) an die Zimmertüre von Frau M____ gekommen sei, sei eine schwarz gekleidete Frau, die zudem eine riesige Tasche mit sich geführt habe, schnell aus dem Zimmer herausgerannt. Sie habe Frau M____ gefragt, wer das gewesen sei. Diese habe ihr geantwortet, dass sie die Frau nicht kenne, diese habe aber in ihrem Schrank „herumgefummelt“. Sie (die Zeugin H____) habe beobachten können, dass die Schranktüre ein bisschen offen gestanden sei, was für die pingelige Frau M____ eher untypisch gewesen sei. Sie habe dann im Schrank nachgeschaut und bemerkt, dass das Portemonnaie von Frau M____ gefehlt habe. Sie könne das Fehlen des Geldes eindeutig in Zusammenhang mit der schwarz gekleideten Frau bringen (Verhandlungsprotokoll S. 8).

4.3.2 Obwohl H____ die Berufungsklägerin bei der Fotokonfrontation anlässlich ihrer Einvernahme vom 13. Oktober 2015 (Akten S. 339 ff.) nicht erkannte (indes eine der Berufungsklägerin gleichende Person als ähnlich bezeichnete), kann Dritttäterschaft aufgrund ihrer heutigen Beschreibung ([...]) und der heutigen Gegenüberstellung, an welcher die Zeugin die Berufungsklägerin eindeutig identifizierte, ausgeschlossen werden (Verhandlungsprotokoll S. 8 f.). Dazu kommt die Tatsache, dass die Berufungsklägerin das [...] gemäss Printscreens der dortigen Videoüberwachung am Tattag um 17:29:44 Uhr betrat und um 17:41:58 Uhr [...] verliess (Akten S. 306 ff.). Es gibt darüber hinaus auch keinerlei Anlass, an den äusserst glaubhaften Depositionen von H____ zu zweifeln, zumal – auch hier – kein Grund ersichtlich ist, warum diese die Berufungsklägerin falsch belasten sollte. Darüber hinaus entspricht das Vorgehen auch in diesem Anklagepunkt dem modus operandi der Berufungsklägerin (Diebstahl in einem Patientenzimmer bei einer sozialen Institution, die öffentlich zugänglich ist). An der Täterschaft der Berufungsklägerin bestehen damit keine Zweifel.

4.4

4.4.1 Das Strafgericht sprach die Berufungsklägerin bezüglich dieses Vorfalls des Diebstahls und des Hausfriedensbruchs schuldig (vgl. vorinstanzliches Urteil, S. 9). Anders als in Anklagepunkt 1 suchte sich die Berufungsklägerin hier nicht einen ganz bestimmten ‒ relativ wertlosen Gegenstand ‒ aus. Vielmehr entwendete sie ein Portemonnaie, in welchem sich wenig, aber auch viel Geld (erfahrungsgemäss gerade bei älteren Menschen wie Frau M____) befinden kann (die Schwelle, an welcher ein geringfügiger Diebstahl zu einem „normalen“ Diebstahl wird, beträgt gemäss BGE 121 IV 261 E. 2d S. 268 CHF 300.‒). Es ist mit Sicherheit davon auszugehen, dass die Berufungsklägerin nicht nur die konkret erbeuteten CHF 20.‒, sondern vielmehr auch mehr als CHF 300.‒ entwendet hätte, wenn sich derart viel Geld im Portemonnaie der Geschädigten befunden hätte. Im Sinne der bereits dargestellten Praxis (vgl. E. 3.4.1) ergeht daher ein Schuldspruch wegen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB).

4.4.2 Das Strafgericht sprach die Berufungsklägerin darüber hinaus auch des Hausfriedensbruchs schuldig. Indes kann der Berufungsklägerin nicht mit rechtsgenüglicher Sicherheit nachgewiesen werden, dass ihr vor dem Vorfall vom 16. Juni 2015 tatsächlich ein Hausverbot für die Räumlichkeiten des Pflegeheims [...] eröffnet worden ist (vgl. dazu auch E. 11). Betreffend einen möglichen Hausfriedensbruch bezüglich des Zimmers von M____ liegt kein Strafantrag vor. Es ergeht daher ein Freispruch von der Anklage des Hausfriedensbruchs.

4.5 H____ ist am 13. Oktober 2015 (vgl. Akten S. 335 ff.) und damit zu einem Zeitpunkt befragt worden, als die Berufungsklägerin bereits zu dieser Sache durch die Staatsanwaltschaft einvernommen worden war. Deren Teilnahmerecht (Art. 147 Abs. 1 StPO) ist damit verletzt worden. Da der Sachverhalt von der Berufungsklägerin bestritten wird, musste sie mit der sie belastenden Person konfrontiert werden. Da dies anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung nachgeholt wurde und die Aussagen von H____ aus ihrer Einvernahme vom 13. Oktober 2015 auch nicht zu Lasten der Berufungsklägerin verwendet wurden, stehen einem Schuldspruch auch keine formellen Einwände mehr entgegen.

5.1 Im Weiteren wird der Berufungsklägerin vorgeworfen, am 7. Juli 2015, um 17.30 Uhr, die Büroräumlichkeiten der Firma [...] in [...] (AG) betreten und aus einem im

  1. Stock gelegenen Büro aus dem Portemonnaie von I____ CHF 100.‒ Bargeld behändigt zu haben (Anklageschrift Ziff. 3).

5.2 Die Berufungsklägerin bestreitet wie bereits im Vorverfahren (Akten S. 373 ff.) und vor der Vorinstanz (Akten, S. 545) auch im Berufungsverfahren, sich überhaupt im Gebäude der [...] aufgehalten zu haben (Verhandlungsprotokoll S. 5, 13; vgl. auch Berufungsbegründung Ziff. II.3).

5.3

5.3.1 I____ wurde in der Berufungsverhandlung als Auskunftsperson befragt. Sie sagte wie in ihrer polizeilichen Einvernahme vom 29. Juli 2015 (Akten S. 358 ff.) auch heute aus, die Berufungsklägerin in ihrem Büro in unmittelbarer Nähe ihrer Handtasche angetroffen zu haben. Bei der anschliessenden Kontrolle hätten CHF 100.‒ aus ihrem Portemonnaie gefehlt (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 9).

5.3.2 Es gibt auch hier keinen Anlass, an den äusserst glaubhaften Aussagen von I____ zu zweifeln, zumal wiederum kein Grund ersichtlich ist, warum diese die Berufungsklägerin falsch belasten sollte. Es sind auch keine Gründe ersichtlich, warum sich die Berufungsklägerin vor dem Hintergrund ihrer persönlichen Verhältnisse (vgl. dazu Verhandlungsprotokoll S. 2 ff.) und ihrer bekannten Vorgehensweise – wenn nicht aus Anlass eines Diebstahls – in einem Gebäude bzw. in einem Büro einer [...]-Firma aufhalten sollte. Darüber hinaus musste die Berufungsklägerin ihrem modus operandi entsprechend keine Hindernisse überwinden, um in das neben einem Altersheim gelegene Gebäude zu gelangen (die Türen waren aufgrund der Hitze offen). Zudem wurde das Bargeld wie im Vorfall im Pflegezentrum [...] (vgl. E. 4) aus einem Portemonnaie entnommen.

5.3.3 Da die Geschädigte die Berufungsklägerin im Vorverfahren im Rahmen einer Fotokonfrontation und auch heute mit grosser Sicherheit als Täterin identifizieren (Akten S. 358 ff; Verhandlungsprotokoll S. 8 f.) und sie heute auch sehr charakteristisch beschreiben konnte ([...]), kann eine Verwechslung ausgeschlossen werden und ist der Sachverhalt rechtsgenüglich erstellt.

5.4 Das Strafgericht sprach die Berufungsklägerin des Diebstahls und des Hausfriedensbruchs schuldig (vgl. vorinstanzliches Urteil, S. 9). Da der Vorsatz der Berufungsklägerin auf das Erlangen einer möglichst hohen Beute gerichtet war, ist der Schuldspruch wegen Diebstahls vor dem Hintergrund der bereits dargestellten Praxis (vgl. E. 3.4.1) nicht zu beanstanden. Da das Gebäude der [...] offensichtlich kein öffentlich zugängliches Gebäude ist und auch ein Strafantrag vorliegt (Akten S. 353), ist der Schuldspruch wegen Hausfriedensbruchs ebenfalls nicht zu kritisieren.

5.5 I____ ist am 29. Juli 2015 von der Kantonspolizei Aargau als Auskunftsperson befragt worden (Akten S. 358 ff.). Bei polizeilichen Befragungen ist ein Teilnahmerecht nicht vorgesehen. Es sind somit keine Teilnahmerechte verletzt worden. Die Befragung ist damit nicht zu beanstanden und bleibt verwertbar. Da die Geschädigte I____ in der heutigen Verhandlung als Auskunftsperson befragt wurde, wurde auch das Konfrontationsrecht der Berufungsklägerin nicht verletzt. Den Schuldsprüchen stehen damit keine formellen Einwände entgegen.

6.1 Bezüglich Ziff. 4 der Anklageschrift wird der Berufungsklägerin vorgeworfen, am 26. Juli 2015, kurz vor 15.30 Uhr, im Pflegezentrum [...] in [...] (AG) aus dem Zimmer, in welchem N____ wohnte, aus einem Safe (den Schlüssel dazu im Wert von CHF 10.‒ habe sie unmittelbar zuvor behändigt) CHF 28.‒ Bargeld entnommen zu haben.

6.2 Die Berufungsklägerin bestreitet auch hier, etwas Unrechtes getan zu haben. Sie sei zwar im Pflegezentrum [...] gewesen, sie habe aber die Cafeteria gesucht. Dazu sei sie mit dem Lift in den zweiten Stock gefahren. Dort habe sie ihre Reisetasche stehen gelassen und in der Folge (weiter) schauen wollen, wo die Kantine sei. Sie sei dann wieder in das Erdgeschoss gefahren. Sie habe aber ihr Gepäck holen wollen und sei dazu wieder in den zweiten Stock gefahren. Dort habe sie den Lift verlassen. Es seien sofort zwei Leute auf sie zugekommen und hätten sie „geschnappt“. Sie hätten von ihr wissen wollen, was sie hier mache. Dann sei ein älterer Herr gekommen. Dieser habe auf sie gezeigt und gesagt: „die ist es, die hat meinen Schlüssel“ (vgl. Akten S. 388 ff., 545 f.; Verhandlungsprotokoll S. 6, 13; vgl. auch Berufungsbegründung Ziff. II.4).

6.3

6.3.1 Aus dem Polizeirapport ergibt sich, dass N____, als er sich auf der Toilette befand, bemerkte, dass eine Frau sein Zimmer betrat und sich an seinem Wandschrank zu schaffen machte. Daraufhin habe er sofort das Pflegepersonal gerufen, die Frau sei aber schon verschwunden gewesen. Plötzlich habe sich die Lifttüre geöffnet und die Frau sei (wieder) auf der Etage erschienen. Auf seinen Hinweis, wonach soeben die Frau, die sich in seinem Zimmer aufgehalten habe, aus dem Lift gestiegen sei, habe das Personal diese zurückgehalten, bis die Polizei gekommen sei. Den Polizeibeamten gegenüber habe N____ sodann angegeben, dass der Schlüssel zum Tresor fehle. Dieser habe sich an besagtem Tag (einem Sonntag) nicht mehr öffnen lassen. Am folgenden Tag habe man den Tresorschlüssel aber im Nottreppenhaus im zweiten Untergeschoss gefunden. Dieses Treppenhaus befinde sich neben dem Lift, welchen die verdächtige Frau benutzt hatte. Man habe dann im Tresor nachgeschaut und feststellen müssen, dass aus dem Portemonnaie von N____ CHF 28.– fehlten (vgl. Akten S. 379 ff.).

6.3.2 Die Schilderung von N____ gegenüber den Polizeibeamten, wonach er die Berufungsklägerin dabei antraf, wie sie sich an seinem Wandschrank zu schaffen machte, ist glaubhaft, zumal die Berufungsklägerin selber einräumt, sich auf der entsprechenden Etage aufgehalten und dort ihr Gepäck abgestellt zu haben. Zudem ist abermals kein Falschbezichtigungs-Motiv ersichtlich. Darüber hinaus passt der Fund des Tresor-Schlüssels im Nottreppenhaus neben dem Lift, zum im Polizeirapport geschilderten Sachverhalt. Zudem ist nicht ersichtlich, wie der Schlüssel sonst in den Liftschacht hätte gelangen können. Darüber hinaus stellt auch ein Polizeirapport ein anerkanntes Beweismittel dar (vgl. BGer 6B_1057/2013 vom 19. Mai 2014 E. 2.3; AGE SB.2016.131 vom 2. März 2018 E. 3.2.1; OGer ZH SB160362 vom 17. März 2017 E. 9.3.1.3). Da das sich Einschleichen in Gebäude respektive Altersheime zum Zwecke des Diebstahls der Vorgehensweise der Berufungskläger entspricht, ist der inkriminierte Sachverhalt auch hier erstellt. Da die Berufungsklägerin „in flagranti“ erwischt wurde, kann auch Dritttäterschaft ausgeschlossen werden.

6.4

6.4.1 Die Verteidigung rügt, die Berufungsklägerin sei nie mit dem Geschädigten N____ konfrontiert worden. Damit müsse schon aus formellen Gründen ein Freispruch erfolgen (Berufungsbegründung Ziff. I.8 und Ziff. II.4).

6.4.2 Nach den Verfahrensgarantien von Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) sowie Art. 6 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 6 Ziff. 3 lit. d der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) hat die beschuldigte Person Anspruch – als Teilgehalt des Rechts auf ein faires Verfahren – dem Belastungszeugen Fragen zu stellen. Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn die Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen. Um ihr Fragerecht wirksam ausüben zu können, muss die Beschuldigte in die Lage versetzt werden, die persönliche Glaubwürdigkeit des Zeugen zu prüfen und den Beweiswert seiner Aussagen zu hinterfragen (BGE 133 I 33 E. 3.1 S. 41 f., 131 I 476 E. 2.2 S. 480 ff., 129 I 151 E. 3.1 S. 153 f.).

6.4.3 Dem Anspruch gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK kommt grundsätzlich absoluter Charakter zu (BGE 131 I 476 E. 2.2 S. 480 ff., 129 I 151 E. 3.1 S. 153 f.). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) kann jedoch auf eine Konfrontation der Beschuldigten mit dem Belastungszeugen oder auf die Einräumung der Gelegenheit zu ergänzender Befragung des Zeugen unter besonderen Umständen verzichtet werden. Erforderlich war in diesen Fällen jedoch, dass die Angeschuldigte zu den belastenden Aussagen hinreichend Stellung nehmen konnte, die Aussagen sorgfältig geprüft wurden und ein Schuldspruch nicht allein darauf abgestützt wurde (BGE 131 I 476 E. 2.2 S. 480 ff.). Daraus schloss das Bundesgericht später, es sei im Lichte der konventions- und verfassungsmässigen Verfahrensgarantien in einer Gesamtwürdigung zu prüfen, ob die bewirkte Beschneidung der Verteidigungsrechte durch schutzwürdige Interessen gedeckt sei und, wenn ja, ob sich die Beschuldigte trotzdem wirksam verteidigen konnte, sie mithin einen fairen Prozess hatte (BGE 133 I 33 E. 4.2 S. 43 f., 132 I 127 E. 2 S. 128 ff.).

6.4.4 Im Fall Pesukic gegen die Schweiz erwog der EGMR (Urteil des EGMR Pesukic gegen die Schweiz vom 6. Dezember 2012, [Nr. 25088/07], § 43 ff.), die Verwertbarkeit einer Aussage des nicht unmittelbar konfrontierten (Haupt-)Belastungszeugen verletze die Verfahrensgarantien von Art. 6 EMRK dann nicht, wenn sie als Mosaikstein ein anderweitig gewonnenes Beweisergebnis, welches allein für den Schuldspruch zwar nicht ausreiche, aber einen schwerwiegenden Tatverdacht begründe, ins Stadium des rechtsgenügenden Beweises zu überführen vermöge. Ebenso wie der EGMR hat es das Bundesgericht auch zugelassen, auf eine belastende Aussage eines Zeugen, der in der Zwischenzeit stirbt oder einvernahmeunfähig wird und daher nicht mehr befragt werden kann, abzustellen (BGE 105 Ia 396 E. 3b S. 397, 124 I 274 E. 5b S. 285 f.).

6.4.5 Die Berufungsklägerin wurde im Vorverfahren (Akten S. 388 ff.), vor der Vorinstanz (Akten, S. 545 f.) und auch im Rechtsmittelverfahren (Verhandlungsprotokoll S. 6) zum streitgegenständlichen Vorfall befragt. Sie bestritt ihre Täterschaft konsequent damit, dass sie sich nie im Zimmer von N____ aufgehalten habe. Dessen Aussagen lassen sich indes – wie bereits erwähnt – mit dem Fund des Tresor-Schlüssels im Nottreppenhaus neben dem Lift zu einem wesentlichen Teil objektivieren. Zudem ist abermals auf den allzu gut bekannten modus operandi, der sich wie ein roter Faden durch das ganze Verfahren zieht, hinzuweisen. Die Aussagen von N____ sind damit nicht als einziges und ausschlaggebendes Beweismittel im Sinne der konventionsrechtlichen bzw. bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu qualifizieren. Kommt dazu, dass eine Befragung von N____ angesichts seines fortgeschrittenen Alters (er ist mittlerweile 85 Jahre alt) und der Tatsache, dass der Vorfall nun bereits über drei Jahre zurückliegt, nicht zielführend erscheint, zumal eine Verwechslung aufgrund des streitgegenständlichen Sachverhalts ausgeschlossen werden kann. Insgesamt liegen damit besondere Umstände vor, unter denen auf eine Konfrontation der Berufungsklägerin mit dem Geschädigten N____ verzichtet werden kann.

6.5 Das Strafgericht sprach die Berufungsklägerin des Diebstahls und des Hausfriedensbruchs schuldig (vorinstanzliches Urteil, S. 9). Da der Vorsatz der Berufungsklägerin auf das Erlangen einer möglichst hohen Beute gerichtet war (sie schloss immerhin einen Tresor auf), ist der Schuldspruch wegen Diebstahls vor dem Hintergrund der bereits dargestellten Praxis (vgl. E. 3.4.1) nicht zu beanstanden. Da das Zimmer von N____ geschlossen und damit offensichtlich nicht gewünscht war, dieses zu betreten und auch ein Strafantrag vorliegt (Akten S. 386), ist der Schuldspruch wegen Hausfriedensbruchs ebenfalls nicht zu kritisieren.

6.6 Da in Bezug auf diesen Vorfall niemand (weder der Geschädigte noch das Pflegepersonal oder der Hauswart der Alterssiedlung) befragt wurde, konnten keine Teilnahmerechte verletzt werden, sodass einem Schuldspruch keine (weiteren) formellen Einwände entgegenstehen.

7.1 Am 19. August 2015, nota bene einen Tag nach ihrer Haftentlassung (vgl. E. 2.4.1), wurde die Polizei wegen der Berufungsklägerin erneut requiriert. Eine Ladenaufsicht des Warenhauses „[...]“ berichtete der Polizei, dass sie in der Lebensmittelabteilung beobachtet habe, wie die Berufungsklägerin mehrere Gegenstände in eine Plastiktasche verstaut, an der Kasse indes einen davon, eine Packung Bündnerfleisch im Wert von CHF 10.90, nicht bezahlt habe (Anklageschrift Ziff. 5; vgl. Akten S. 403 ff.).

7.2 Nachdem die Berufungsklägerin den requirierten Polizeibeamten gegenüber angab, das Fleisch versehentlich in der Tasche vergessen haben (Akten S. 406), machte sie im Vorverfahren geltend, (auch) dieser Diebstahl werde ihr angehängt (Akten S. 546). An der heutigen Hauptverhandlung behauptete sie dann, dass sie das Fleisch in einem Migros-Budget-Sack gehabt habe und solches vom [...] nicht angeboten werde (Verhandlungsprotokoll S. 5, 13).

7.3 Nur schon das unstetige Aussageverhalten und der Umstand, dass die Berufungsklägerin bei ihrer Festnahme lediglich eine Barschaft von CHF 6.40 auf sich hatte (Akten S. 405), das Bündnerfleisch aber CHF 10.90 kostete, belegt ausreichend, dass sie weder willens noch fähig war, das Fleisch an der Kasse zu bezahlen. Dass eine Ladenaufsicht die Polizei requiriert, wenn das entsprechende Produkt nicht vom eigenen Warenhaus stammt, kann ausgeschlossen werden, zumal die Berufungsklägerin damit bereits von der fünften Person unrechtmässig einer Straftat bezichtigt würde. Darüber hinaus hätte die Berufungsklägerin diesen Umstand – wenn dem tatsächlich so wäre – den anwesenden Polizeibeamten mit Sicherheit mitgeteilt bzw. hätten diese den Hinweis überprüft und entsprechend rapportiert. Wenn die Berufungsklägerin zudem tatsächlich vergessen hätte, die Ware zu bezahlen, dann ist nicht erklärbar, warum sie dies nicht tat, nachdem sie vom Laden-Detektiv auf frischer Tat ertappt worden ist (im Formular „Diebstahls-Meldung“ ist eine eigene Rubrik „Ware nachträglich bezahlt“ abgedruckt; vgl. dazu Akten S. 404). Darüber hinaus ist – wie bereits mehrfach erwähnt (vgl. E. 3.3 und 6.3.2) – auch ein Polizeirapport als taugliches Beweismittel gemäss Strafprozessordnung zu qualifizieren.

7.4 Es ergeht mit dem Strafgericht (vgl. vorinstanzliches Urteil, S. 10) ein Schuldspruch wegen geringfügigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 172ter StGB).

7.5

7.5.1 Aufgrund des klaren Beweisergebnisses und der Tatsache, dass der Vorfall nun bereits über drei Jahre zurückliegt, sodass sich die Ladenaufsicht kaum mehr an diesen einzelnen Vorfall erinnern dürfte, kann im Lichte der bereits dargestellten konventionsrechtlichen- bzw. bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. dazu E. 6.4) auf eine Konfrontation der Berufungsklägerin mit der Ladenaufsicht verzichtet werden.

7.5.2 Da in Bezug auf diesen Vorfall niemand befragt wurde, konnten keine Teilnahmerechte verletzt werden, sodass einem Schuldspruch auch in diesem Fall keine (weiteren) formellen Einwände entgegenstehen.

8.1 Der Berufungsklägerin wird im Weiteren vorgeworfen, am 10. Dezember 2015, um 19.23 Uhr, in der C____ in Luzern drei Parfüms im Wert von insgesamt CHF 329.‒ an sich genommen, das Geschäft indes ohne die Ware bezahlt zu haben, wieder verlassen zu haben (Anklageschrift Ziff. 6).

8.2 Die Berufungsklägerin bestreitet wie bereits im Vorverfahren (Akten S. 408 ff.) und vor der Vorinstanz (Akten, S. 546) auch im Berufungsverfahren, nicht bezahlte Ware in ihrer Tasche verstaut zu haben (Verhandlungsprotokoll S. 6, 13; vgl. auch Berufungsbegründung Ziff. II.6).

8.3 Der Vorfall wurde indessen von der Überwachungskamera der C____ aufgezeichnet und in der heutigen Hauptverhandlung visualisiert. Auf dem Video ist mit rechtsgenüglicher Sicherheit ersichtlich, dass die Berufungsklägerin zur Videozeit 19:26:47-50 einen Gegenstand vom Verkaufstisch nimmt und in ihrer Tasche verstaut. Davon, dass sie einen eigenen Gegenstand auspackte und dann wieder in ihre Tasche steckte (Verhandlungsprotokoll S. 6), kann bei dieser Sequenz keine Rede sein. Etwas auffällig ist sodann bei Videozeit 19:27:27-40, wie die Berufungsklägerin zuerst ein „Kosmetik-Täschli“ öffnet, dieses zurückstellt, dann einen (weiteren) Gegenstand in die Hände nimmt, umherschaut, diesen wieder zurückstellt (?) und sich sodann zu ihrer Tasche bückt. Aufgrund der Position der Kamera kann in diesem Fall nicht mit rechtsgenüglicher Sicherheit auf einen Diebstahl geschlossen werden. In dubio ebenfalls nicht von einem Diebstahl kann bei Videozeit 19:30:55-19:31:05 ausgegangen werden. Es ist zwar ersichtlich, dass die Berufungsklägerin mit einem grösseren Gegenstand zu ihrem Gepäck zurückkehrt. Indes ist unklar, woher dieser Gegenstand stammt. Es ist nicht ausgeschlossen, dass es sich hierbei – wie von ihr geltend gemacht – um eine mitgebrachte Sache handelte, welche die Berufungsklägerin wieder in ihrer Tasche verstaute.

8.4 Aufgrund des Beweisergebnisses (der Berufungsklägerin kann bloss ein einzelner Diebesgriff nachgewiesen werden) ergeht in dubio „bloss“ ein Schuldspruch wegen geringfügigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 172ter StGB).

8.5 Laut Aufstellung der C____ (vgl. Akten S. 416) sind ihr zwei Geschenk-Sets im Wert von CHF 105.– bzw. CHF 123.– sowie ein Hugo Boss-Parfum im Wert von CHF 101.– abhandengekommen. Aufgrund des Beweisergebnisses bzw. der Unkenntnis darüber, welches Parfum Gegenstand des Diebesgriffs und somit des Schuldspruches wegen geringfügigen Diebstahls war, muss die von der C____ geltend gemachte Zivilforderung auf den Zivilweg verwiesen werden (Art. 126 Abs. 2 lit. b und d StPO).

9.1 Im Weiteren wird der Berufungsklägerin zum Vorwurf gemacht, sich am 4. Januar 2016, um ca. 12.00 Uhr, in das D____ in [...] (LU) begeben zu haben. Dort habe sie zwischen 12.00 Uhr und 13.30 Uhr mehrere private Zimmer [...] betreten und insgesamt ca. CHF 480.‒ Bargeld behändigt (Anklageschrift Ziff. 7).

9.2 Die Berufungsklägerin bestreitet wie bereits im Vorverfahren (Akten S. 424 ff.) und vor der Vorinstanz (Akten, S. 546) auch im Berufungsverfahren, Geld genommen zu haben (Verhandlungsprotokoll S. 6, 13 f.; vgl. auch Berufungsbegründung Ziff. II.7).

9.3

9.3.1 Die Leiterin der betroffenen [...], J____, wurde in der heutigen Berufungsverhandlung als Auskunftsperson befragt. Sie sagte wie in ihrer polizeilichen Einvernahme vom 14. Januar 2016 (Akten S. 424 ff., 434) auch heute aus, dass ihr am Tattag eine ihr visuell bekannte Frau (die sich bereits zuvor mehrfach [unbefugt] in den Räumlichkeiten des D____ aufgehalten und schon häufiger Polizeieinsätze ausgelöst hatte) aufgefallen sei. Nach dem Mittagessen sei die Frau dann zum Gebäudetrakt der [...] hinausgekommen. Später, aber noch am gleichen Tag, habe man feststellen müssen, dass etwa CHF 480.‒ Bargeld (herrührend aus mehreren Zimmern von [...]fehlen würden (Verhandlungsprotokoll S. 10 ff.).

9.3.2 J____ hat der Polizei nicht nur im Januar 2016 ein auf die Berufungsklägerin passendes Signalement abgegeben (vgl. Akten S. 427). Vielmehr hat sie die (mutmassliche) Täterin auch heute charakteristisch und zur Berufungsklägerin passend beschrieben („hatte immer [...] dabei“; vgl. Verhandlungsprotokoll S. 11). Darüber hinaus hat sie die Berufungsklägerin bei einer Gegenüberstellung vom 14. Januar 2016 und auch heute eindeutig als die dazumals angetroffene Person identifiziert (Akten S. 427; Verhandlungsprotokoll S. 12). Es ist damit erstellt, dass es sich bei der am Tattag im D____ angetroffenen Frau um die Berufungsklägerin handelte.

9.3.3 Angesichts des bestens bekannten modus operandi und des engen zeitlichen Konnexes zwischen der Anwesenheit der Berufungsklägerin im D____ und der Feststellung des fehlendes Geldes sowie aufgrund der Tatsache, dass der Tattag (ein Montag) ein Ruhetag war und sich deshalb keine andere (fremde) Person im D____ aufhielt, steht ausser Zweifel, dass die Berufungsklägerin die beanzeigten CHF 480.‒ entwendet hat, zumal abermals kein Grund ersichtlich ist, warum J____ die Berufungsklägerin falsch belasten sollte. Die Täterschaft der Berufungsklägerin ist damit auch in diesem Anklagepunkt erstellt.

9.4 Die rechtliche Qualifikation der Tat als Diebstahl und Hausfriedensbruch (vorinstanzliches Urteil, S. 10) gibt zu keinen weiteren Ausführungen Anlass, sodass darauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO).

9.5 Aufgrund des Beweisergebnisses wird die Berufungsklägerin zu CHF 480.– Schadenersatz an das D____ verurteilt (Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO).

9.6 J____ ist am 14. Januar 2016 von der Kantonspolizei Luzern als Auskunftsperson befragt worden (Akten S. 424 ff., 434). Bei polizeilichen Befragungen ist ein Teilnahmerecht nicht vorgesehen. Es sind somit keine Teilnahmerechte verletzt worden. Da J____ in der heutigen Verhandlung als Auskunftsperson befragt wurde, wurde auch das Konfrontationsrecht der Berufungsklägerin nicht verletzt. Den Schuldsprüchen stehen damit keine formellen Einwände entgegen.

10.1 Im Weiteren soll die Berufungsklägerin am 14. Januar 2016, um 17.00 Uhr, die Kantonsschule [...] in [...] (LU) betreten und aus der kurzzeitig unbeaufsichtigten Handtasche bzw. aus dem sich darin befindlichen Portemonnaie von E____ CHF 100.‒ behändigt haben (Anklageschrift Ziff. 8).

10.2 Die Berufungsklägerin bestreitet wie bereits im Vorverfahren (Akten S. 440 ff.) und vor der Vorinstanz (Akten, S. 546 f.) auch im Berufungsverfahren, Geld entwendet zu haben (Verhandlungsprotokoll S. 6, 14; vgl. auch Berufungsbegründung Ziff. II.8).

10.3

10.3.1 Laut polizeilich rapportierten Aussagen der Geschädigten, sei diese nach einem Toiletten-Besuch zu ihrer kurzzeitig unbeaufsichtigten Tasche zurückgekehrt und habe gesehen, wie eine Frau darin herumgewühlt habe. Als die Unbekannte E____ kommen sah, habe sie sich schnell entfernt. Sie (die Geschädigte) habe diese unverzüglich auf den Diebstahl angesprochen. Indes habe die Unbekannte einen solchen energisch abgestritten. E____ habe die Frau dann zurückgehalten, bis die Polizei vor Ort erschienen sei. Die Polizei verbrachte die Tatverdächtige in der Folge auf den Polizeiposten in [...]. Im Portemonnaie der Berufungsklägerin wurden eine 100er-Note und eine 50er-Note ineinander zusammengefaltet gefunden. Eine weitere 100er-Note befand sich separiert vom anderen Bargeld in einem kleinen Innenfach in der Handtasche der Berufungsklägerin (vgl. Akten S. 443, 448 f.).

10.3.2 Angesichts dessen, dass die Geschädigte die Berufungsklägerin dabei beobachtete, wie sie ihre Handtasche durchwühlte, sie gleich darauf das Fehlen von Geld in ihrem Portemonnaie entdeckte und die Berufungsklägerin tatsächlich eine 100er-Note in einem speziellen Fach abgetrennt in ihren Effekten hatte, ist der Tatvorwurf erstellt, zumal kein Anlass besteht, an den äusserst glaubhaften Depositionen der Geschädigten zu zweifeln und (einmal mehr) keinerlei Grund ersichtlich ist, warum ausgerechnet die Berufungsklägerin falsch belastet worden sein soll. Ferner ist auf den bestens bekannten modus operandi hinzuweisen (Diebstahl in einer öffentlichen Institution, ohne dabei grössere Widerstände überwinden zu müssen). Da die Berufungsklägerin auf frischer Tat ertappt wurde, kann auch Dritttäterschaft ausgeschlossen werden. Der Einwand der Berufungsklägerin, sie habe jemand anderen den Diebstahl verüben sehen (vgl. Akten S. 547; Verhandlungsprotokoll S. 6), ist vor diesem Hintergrund als reine Schutzbehauptung zu werten.

10.4 Die rechtliche Qualifikation der Tat als Diebstahl (vorinstanzliches Urteil, S. 11) gibt zu keinen weiteren Ausführungen Anlass, sodass darauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO).

10.5 Aufgrund des Beweisergebnisses wird die Berufungsklägerin zu CHF 100.– Schadenersatz an E____ verurteilt (Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO).

10.6

10.6.1 Aufgrund des mehr als klaren Beweisergebnisses kann im Lichte der bereits dargestellten konventionsrechtlichen- bzw. bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. dazu E. 6.4) auf eine Konfrontation der Berufungsklägerin mit E____ verzichtet werden.

10.6.2 E____ ist im Rahmen einer polizeilichen Befragung am 14. Januar 2016 von der Kantonspolizei Luzern als Auskunftsperson befragt worden (Akten S. 448 f.). Bei polizeilichen Befragungen ist ein Teilnahmerecht nicht vorgesehen. Es sind somit keine Teilnahmerechte verletzt worden.

11.1 Schliesslich wird der Berufungsklägerin mit ergänzender Anklageschrift vom 30. März 2016 vorgeworfen, am 12. Februar 2016, um ca. 18.35 Uhr, ohne ersichtlichen Grund das Spital und Pflegeheim [...] in Basel betreten und mehrere Pa-tientenzimmer aufgesucht zu haben. Dabei sei sie der von einer Mitarbeiterin ausgesprochenen Aufforderung, das Gebäude umgehend zu verlassen, nicht nachgekommen und im Gebäude verblieben.

11.2 Die Berufungsklägerin bestreitet wie bereits vor der Vorinstanz (Akten, S. 546 f.) auch im Berufungsverfahren, sich unrechtmässig in das Pflegeheim [...] begeben zu haben bzw. dort zu Unrecht verblieben zu sein (Akten S. 547; Verhandlungsprotokoll S. 6, 14; vgl. auch Berufungsbegründung Ziff. II.9).

11.3

11.3.1 Gemäss eines Briefes des Sicherheitsbeauftragten des Pflegeheims [...], O____, an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 24. Februar 2016 (Separatbeilage S. 32) konnte der Berufungsklägerin aufgrund des Fehlens von Name und Wohnort bisher kein explizites Hausverbot erteilt werden. Damit scheidet ein Schuldspruch gestützt auf Art. 186 Variante 1 StGB („gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus unrechtmässig eindringen“) aus.

11.3.2 In Bezug auf die identische Tatbestands-Variante fehlen Strafanträge von einzelnen Patienten betreffend das Betreten ihrer jeweiligen Zimmer, sodass auch diesbezüglich kein Schuldspruch erfolgen kann.

11.4

11.4.1 Gemäss einem E-Mail von O____, vom 3. Juli 2015 (Separatbeilage S. 21), wird den Mitarbeitenden des „[...]“ für den Fall, dass die Berufungsklägerin dort wieder auftauchen sollte, empfohlen, diese in ein Gespräch zu verwickeln und damit die Zeit bis zum Eintreffen der Polizei zu überbrücken.

11.4.2 Vor diesem Hintergrund ist in dubio davon auszugehen, dass die Berufungsklägerin am Tattag in ein Gespräch verwickelt worden ist, um das Eintreffen der Polizei abzuwarten. Der Nachweis, die Berufungsklägerin habe ein Hausverbot verletzt, ist damit auch bezüglich Art. 186 Variante 2 StGB („trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilen“) nicht erbracht.

11.5 Damit ist die Berufungsklägerin bezüglich der ergänzenden Anklageschrift vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs freizusprechen.

12.1 Ausgangslage der Strafzumessung bilden die Schuldsprüche wegen mehrfachen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB) sowie mehrfachen Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB). Die mehrfachen geringfügigen Diebstähle (Art. 139 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB) stellen Übertretungen dar, die mit Busse zu ahnden sind.

12.2 Das Strafgericht sprach in Abwägung aller Umstände eine auf zehn Monate bemessene Freiheitsstrafe sowie eine Busse in Höhe von CHF 150.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung zwei Tage Ersatzfreiheitsstrafe) aus. Auf die zutreffenden Ausführungen betreffend das objektive Verschulden (vgl. vorinstanzliches Urteil, S. 11 f.) und die Täterinnenkomponenten (vgl. vorinstanzliches Urteil, S. 12) kann ohne weiteres verwiesen werden.

12.3

12.3.1 Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 11. Januar 2018 wurde die Berufungsklägerin des gewerbsmässigen Diebstahls und des mehrfachen Hausfriedensbruchs schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt (vgl. Akten S. 778 ff.; aktueller Strafregisterauszug vom 31. Juli 2018).

12.3.2 Da die Berufungsklägerin die mit Urteil vom 11. Januar 2018 geahndeten Taten gemäss Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft (Akten S. 661 ff.) zwischen Dezember 2015 und Juni 2016 verübte, also bevor sie mit dem angefochtenen erstinstanzlichen Urteil vom 12. Juli 2016 verurteilt wurde (zeitliches Erfordernis) und vor dem Hintergrund ihrer prekären finanziellen Situation (vgl. schon vorinstanzliches Urteil, S. 12) auch im vorliegenden Verfahren nur eine Freiheitsstrafe in Betracht kommt (Erfordernis der Gleichartigkeit der Sanktionen), ist heute eine Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 11. Januar 2018 auszusprechen (vgl. zu den Voraussetzungen der Zusatzstrafe BGE 138 IV 113 E. 3.4.2 S. 116 ff.; AGE SB.2016.51 vom 13. März 2018 E. 8.5; Trechsel/Thommen, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2018, Art. 49 N 13).

12.3.3 Die Berufungsklägerin ist dabei so zu stellen, wie wenn am 11. Januar 2018 sämtliche Delikte beurteilt worden wären. Von der so errechneten Gesamtstrafe sind sodann die vom Baselbieter Strafgericht ausgefällten sechs Monate Freiheitsstrafe in Abzug zu bringen (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, Basel 2016, N 385). Dabei sind mit dem Strafgericht Basel-Landschaft (auch für die im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Taten) in subjektiver Hinsicht das Gutachten sowie das Ergänzungsgutachten von P____ vom 26. September 2016 bzw. vom 22. Mai 2017 zu beachten. Aufgrund der dabei diagnostizierten psychischen Störungen (vgl. dazu im Einzelnen Akten S. 669 ff. bzw. 765) geht der Gutachter von einer schweren Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit aus. Damit erscheint das (subjektive) Verschulden der Berufungsklägerin als minder schwer und es muss ihre vorliegend auszusprechende Strafe neben dem Strafrabatt für die Zusatzstrafe zusätzlich gemildert werden (Art. 19 Abs. 2 StGB).

12.4

12.4.1 Im Baselbieter Strafverfahren wurde die Berufungsklägerin des gewerbsmässigen Diebstahls und des mehrfachen Hausfriedensbruchs schuldig gesprochen. Die heute zu sanktionierenden Diebstähle wären bei der Beurteilung der Gewerbsmässigkeit kaum ins Gewicht gefallen, da vorliegend einerseits „bloss“ fünf neue Diebstähle dazu kommen (das Strafgericht Basel-Landschaft verurteilte die Berufungsklägerin im Rahmen der Gewerbsmässigkeit wegen neun einzelnen vollendeten und wegen eines versuchten Diebstahls) und andererseits die Deliktshöhe bei den hier zu beurteilenden Delikten deutlich geringer ist, als dies im Kanton Basel-Landschaft der Fall war. Die vorliegend zusätzlich zu sanktionierenden drei Hausfriedensbrüche wären angesichts der fünf diesbezüglichen Schuldsprüche im Kanton Basel-Landschaft ebenfalls nicht wesentlich straferhöhend zu gewichten gewesen.

12.4.2 Insgesamt ist vor dem Hintergrund des bereits erwähnten doppelten Strafrabatts davon auszugehen, dass bei gemeinsamer Betrachtung eine Freiheitsstrafe von höchstens sieben Monaten ausgesprochen worden wäre. Abzüglich der sechs Monate gemäss Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 11. Januar 2018 ist vorliegend eine Freiheitsstrafe von rund knapp einem Monat auszusprechen.

12.4.3 Für die geringfügigen Diebstähle ist nach Abzug wegen schwer beeinträchtigter Steuerungsfähigkeit und eines Abzugs aufgrund der heute auszusprechenden Zusatzstrafe eine gegenüber der Vorinstanz leicht erhöhte Busse von CHF 200.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung zwei Tage Ersatzfreiheitsstrafe) auszusprechen.

12.5

12.5.1 Die Berufungsklägerin befand sich zwischen dem 26. Juli 2015 und dem 18. August 2015 während insgesamt 23 Tagen in Untersuchungshaft. Art. 51 StGB legt fest, dass das Gericht die ausgestandene Untersuchungshaft auf die ausgefällte Strafe anzurechnen hat.

12.5.2 Mit der von der Berufungsklägerin in diesem Verfahren erlittenen Untersuchungshaft von knapp einem Monat kann die heute ausgesprochene Freiheitsstrafe von ebenfalls knapp einem Monat als getilgt betrachtet werden. Dabei entfallen 21 Tage auf die Freiheitsstrafe und zwei Tage auf die für die Busse in Höhe von CHF 200.– vorgesehene Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen.

12.6

12.6.1 Die mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 11. Januar 2018 ausgesprochene Freiheitsstrafe von sechs Monaten wurde im Sinne von Art. 57 Abs. 2 StGB aufgeschoben und die Berufungsklägerin gemäss Art. 59 StGB in die [...] eingewiesen (vgl. Akten S. 778 ff.; Verlaufsbericht [...] vom 25. August 2018; Zwischenbericht von P____ vom 24. August 2018). Die Massnahme läuft nun gestützt auf Art. 59 Abs. 4 StGB bis auf weiteres während maximal fünf Jahren, wobei im Laufe des Monats Oktober eine Standortbestimmung vorgesehen ist (Verhandlungsprotokoll S. 3).

12.6.2 Angesichts der geringen Höhe der in diesem Verfahren ausgesprochenen Freiheitsstrafe rechtfertigt es sich vor dem Hintergrund des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes bzw. des Übermassverbots (Art. 56 Abs. 2 StGB) nicht, eine weitere Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB anzuordnen, zumal den psychischen Probleme der Berufungsklägerin mit der Unterbringung in [...] gebührend Rechnung getragen wird.

13.1 Die Berufungsklägerin beantragt, mit Ausnahme des Mobiltelefons, welches [...] zugeordnet werden konnte, alle eingezogenen Gegenstände an sie herauszugeben (Verhandlungsprotokoll S. 14).

13.2 Gemäss Verzeichnis der sichergestellten Gegenstände (Akten S. 163 ff.) wurden unter anderem mehrere Mobiltelefone, Armbanduhren, Halsketten und Fingerringe beschlagnahmt. Es ist mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die diversen Gegenstände aus den verschiedenen Vermögensdelikten, die die Berufungsklägerin im Laufe der Zeit begangen hat (vgl. aktueller Strafregisterauszug vom 31. Juli 2018), stammen. Die Gegenstände, die einen Bezug zur Kirche aufweisen (es wurde auch ein Rosenkranz, ein Kreuz sowie ein Bibelbuch beschlagnahmt), sind mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit dem Ereignis im D____ (vgl. dazu E. 9) zuzuordnen. Von rechtmässigem Eigentum der längere Zeit auf der Strasse lebenden und eine IV-Rente beziehenden Berufungsklägerin kann in allen Fällen nicht ausgegangen werden. Die eingezogenen Gegenstände bleiben daher zu Handen wes Rechts beschlagnahmt.

14.1 Die schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4). Die Verfahrenskosten werden somit nach dem Verursacherprinzip auferlegt.

14.2 Da die Berufungsklägerin aufgrund des ihr in der Anklageschrift vorgeworfenen Sachverhalts weiterhin verurteilt wird (sie wird in keinem Anklagepunkt vollumfänglich freigesprochen), sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu belassen. Indessen ist die erstinstanzliche Urteilsgebühr um einen Viertel zu reduzieren. Demgemäss trägt die Berufungsklägerin für das erstinstanzliche Verfahren Kosten von CHF 2‘005.‒ sowie eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 300.–. Die als Kostendepot beschlagnahmten CHF 127.10 werden damit verrechnet.

15.1 Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1).

15.2 Die Berufungsklägerin dringt mit ihrer Berufung insofern durch, als dass sie anstatt wegen Diebstahls in zwei Fällen „bloss“ wegen geringfügigen Diebstahls schuldig gesprochen wird (Anklageschrift Ziff. 1 und 6). Vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs wird sie in drei Fällen freigesprochen (Anklageschrift Ziff. 1, 2 und ergänzende Anklageschrift). Zudem erreicht sie im Vergleich zum Urteil des Strafgerichts eine mildere Bestrafung. Vor dem Hintergrund des soeben Referierten und der Tatsache, dass dem Appellationsgericht im Berufungsverfahren ein erheblicher Aufwand entstanden ist (§ 2 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]), erscheint eine leichte Reduktion der Urteilsgebühr angemessen. Der Berufungsklägerin werden damit die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 800.–, zuzüglich der Kosten des Ergänzungsgutachtens in Höhe von CHF 5‘948.‒, auferlegt.

Dem amtlichen Verteidiger der Berufungsklägerin, B____, ist für die zweite Instanz aus der Gerichtskasse eine Entschädigung gemäss seiner Aufstellung, zuzüglich viereinhalb Stunden Aufwand für die heutige Berufungsverhandlung, auszurichten. Für den genauen Betrag wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: A____ wird des mehrfachen Diebstahls, des mehrfachen geringfügigen Diebstahls und des mehrfachen Hausfriedensbruchs schuldig erklärt und verurteilt zu 3 Wochen Freiheitsstrafe (getilgt durch 21 Tage Untersuchungshaft) sowie zu einer Busse von CHF 200.‒ (getilgt durch 2 Tage Untersuchungshaft),

als Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 11. Januar 2018,

in Anwendung von Art. 139 Ziff. 1 teilweise in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1, 186, 49 Abs. 1 und 2, 51 und 106 des Strafgesetzbuches sowie Art. 34 der Strafprozessordnung.

A____ von der Anklage des Hausfriedensbruchs (AS Ziff. 1, 2 sowie ergänzende Anklageschrift) freigesprochen.

Die Berufungsklägerin wird zu folgenden Schadenersatzzahlungen verurteilt:

CHF 480.‒ an D____;

CHF 100.‒ an E____.

Die Schadenersatzforderung der C____ in Höhe von CHF 329.‒ wird auf den Zivilweg verwiesen.

Das beigebrachte Mobiltelefon (Pos. 7) wird unter Aufhebung der Beschlagnahme an [...] zurückgegeben. Die im Übrigen beigebrachten Gegenstände bleiben zu Handen wes Rechts beschlagnahmt.

A____ trägt die Kosten von CHF 2‘005.‒ und eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 300.‒ für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 800.‒ (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich der Kosten des Ergänzungsgutachtens in Höhe von CHF 5‘948.‒, zuzüglich allfällige übrige Auslagen). Die als Kostendepot beschlagnahmten CHF 127.10 werden mit den erstinstanzlichen Verfahrenskosten verrechnet.

Dem amtlichen Verteidiger, B____, wird für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 4‘366.65 und ein Auslagenersatz von CHF 57.‒, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 346.95 (8 % auf CHF 2‘121.40 sowie 7,7 % auf CHF 2‘302.25), somit total CHF 4‘770.60, aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Mitteilung an:

Berufungsklägerin

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

C____

(nur Sachverhalt, E. 1, 8, 12 und 13, Dispo und Rechtsmittelbelehrung)

D____

(nur Sachverhalt, E. 1, 9, 12 und 13, Dispo und Rechtsmittelbelehrung)

E____

(nur Sachverhalt, E. 1, 10, 12 und 13, Dispo und Rechtsmittelbelehrung)

Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

Strafgericht Basel-Stadt

Strafgericht Basel-Landschaft

Strafregister-Informationssystem VOSTRA

P____

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Liselotte Henz Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

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