Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_APG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_APG_001, SB.2016.104, AG.2018.661
Entscheidungsdatum
01.01.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2016.104

URTEIL

vom 22. August 2018

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),

Dr. Annatina Wirz, Prof. Dr. Ramon Mabillard

und Gerichtsschreiberin Dr. Patrizia Schmid Cech

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungskläger

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

B____ Privatklägerin 1

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

C____ Privatklägerin 2

D____ Privatkläger 3

E____ Privatkläger 4

alle vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts

vom 13. April 2016

betreffend einfache Körperverletzung (zum Nachteil einer unter Obhut stehenden Person), mehrfache Tätlichkeiten (zum Nachteil eines Kindes und zum Nachteil des Ehegatten während der Ehe), mehrfache Drohung (teilweise zum Nachteil des Ehegatten während der Ehe), Nötigung, mehrfache sexuelle Handlungen mit einem Kind und mehrfache sexuelle Nötigung

Sachverhalt

A____ wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 13. April 2016 der einfachen Körperverletzung (zum Nachteil einer unter Obhut stehenden Person), der mehrfachen Tätlichkeiten (zum Nachteil eines Kindes und zum Nachteil des Ehegatten während der Ehe), der mehrfachen Drohung (teilweise zum Nachteil des Ehegatten während der Ehe), der Nötigung, der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind und der mehrfachen sexuellen Nötigung schuldig erklärt und verurteilt zu 2 ½ Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft bzw. des vorzeitigen Strafvollzugs vom 4. Juni 2015 bis 2. September 2016, davon 15 Monate mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 2‘000.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 20 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Zudem wurde er zur Zahlung von CHF 5‘000.– Genugtuung an seine Ehefrau B____ und seine Stieftochter C____ sowie je CHF 1‘500.– an seine Stiefsöhne D____ und E____ verurteilt. Weiter wurden ihm die Verfahrenskosten von CHF 3‘413.50 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 6‘000.– auferlegt. In den Anklagepunkten Ziff. 1.1 resp. 1.2 vom Vorwurf der mehrfachen einfachen Körperverletzung zum Nachteil des Ehegatten während der Ehe sowie von der Anklage der Tätlichkeiten zum Nachteil eines Kindes und der Drohung zum Nachteil von D____ wurde A____ freigesprochen.

Gegen dieses Urteil hat A____, vertreten durch Advokat [...], am 31. Oktober 2016 Berufung erklärt. Mit Verfügung vom 25. November 2016 hat der Instruktionsrichter festgestellt, dass innert Frist weder die Staatsanwaltschaft noch die Privatkläger und Privatklägerinnen Anschlussberufung erklärt oder Nichteintreten auf die Berufung beantragt haben. Mit Eingabe vom 2. Februar 2017 hat der Verteidiger des Berufungsklägers die Berufungsbegründung eingereicht. Mit Verfügung vom 9. März 2017 hat der Instruktionsrichter die Berufungsantwort der Vertreterin der Privatkläger 2 - 4 dem Verteidiger, dem Vertreter der Privatklägerin 1 sowie der Staatsanwaltschaft zur Kenntnisnahme zugestellt und die unentgeltliche Verbeiständung der Privatkläger 2 - 4 auch für das zweitinstanzliche Verfahren bewilligt. Die Staatsanwaltschaft und der Vertreter der Privatklägerin 1 haben am 3. April resp. 8. Mai 2017 ihre Berufungsantwort eingereicht. Mit Verfügung vom 10. Mai 2017 hat der Instruktionsrichter diese Eingaben den anderen Parteien zur Kenntnis zugestellt und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin 1 auch für das Berufungsverfahren bewilligt.

Mit Verfügung vom 20. April 2018 hat der Instruktionsrichter die Parteien zur Berufungsverhandlung geladen. Die Beweisanträge des Berufungsklägers wurden – unter dem Vorbehalt eines anders lautenden Entscheids des Gerichts – abgewiesen.

An der Verhandlung vom 22. August 2018 ist der Berufungskläger befragt worden und sind sein Verteidiger sowie die Vertreter der Privatkläger und der Staatsanwalt zum Vortrag gelangt. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.1 Gegen Urteile des Strafgerichts kann gemäss Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR.312.0) Berufung erhoben werden. Zur Beurteilung der Berufung ist gemäss § 18 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung (ES StPO, SG.257.100) in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Appellationsgericht als Dreiergericht zuständig.

1.2 Der Beschuldigte ist durch das angefochtene Urteil beschwert und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung (Art. 382 Abs. 1 StPO). Er ist somit zur Erhebung eines Rechtsmittels legitimiert. Dieses ist form- und fristgerecht eingereicht worden, so dass darauf einzutreten ist.

2.1 Die Vorinstanz hat als erstellt erachtet, dass der Berufungskläger seine Ehefrau B____ in der Zeit von ungefähr Ende September 2013 bis Ende Februar 2015 mehrfach geschlagen, bedroht und sexuell genötigt habe. Weiter habe er die Söhne seiner Ehefrau, D____ und E____, mehrfach bedroht, genötigt und geschlagen. Zum Nachteil der Tochter seiner Ehefrau, der damals 14jährigen C____, habe er sich zudem der mehrfachen sexuellen Nötigung und der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind schuldig gemacht.

2.2 Der Berufungskläger macht mit seiner Berufung geltend, es sei der Beschuldigte von sämtlichen Vorwürfen freizusprechen. Von einem Kontakt- und Rayonverbot sei abzusehen, die Zivilforderungen seien auf den Zivilweg zu verweisen und sämtliche beschlagnahmten Gegenstände an den Berufungskläger zurückzugeben, unter o/e-Kostenfolge. Weiter stellt der Verteidiger diverse Verfahrensanträge, welche vom Instruktionsrichter unter Vorbehalt eines anderslautenden Entscheids des Gerichts abgewiesen wurden. Diese Anträge sind im Folgenden zu prüfen. Sie betreffen zum einen die Befragung etlicher Zeugen und Auskunftspersonen, und zum andern die Einholung eines aussagenpsychologischen Gutachtens zur Frage der Glaubhaftigkeit der Aussagen von C____.

3.1 Im Folgenden ist zunächst auf die Verfahrensanträge der Verteidigung einzugehen. Diese beantragt zum einen die Ladung von F____, Mitarbeiterin des Migrationsamts Basel-Stadt, sowie den Beizug der Akten des Migrationsamtes Basel-Stadt betreffend die Familie A____/B____. Weiter werden die Ladung und Befragung diverser Mitarbeitenden der Kantonspolizei sowie von G____, H____ und I____, J____ und K____, L____ und M____ als Zeugen oder Auskunftspersonen beantragt.

3.1.1 Diese Anträge wurden bereits von der Vorinstanz und auch im zweitinstanzlichen Verfahren – vorbehältlich eines anderslautenden Entscheids des Gesamtgerichts – durch den Instruktionsrichter abgewiesen. Der Verteidiger des Berufungsklägers macht gegen diese abweisenden Entscheide geltend, es gehe nicht an, bereits zum Vornherein die noch nicht gemachten Aussagen von Zeugen als irrelevant zu bezeichnen. Dies verstosse gegen den verfassungsmässigen Anspruch von Art. 6 Ziff. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) auf Befragung und Ladung von entlastenden Zeugen in derselben Art wie belastenden Zeugen (Berufungsbegründung Ziff. 3 S. 4). Dem ist entgegenzuhalten, dass das Rechtsmittelverfahren grundsätzlich auf den Beweisen beruht, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren erhoben worden sind (Art. 389 Abs. 1 StPO). Zusätzliche Beweise erhebt die Rechtsmittelinstanz nach Art. 389 Abs. 3 StPO nur dann, wenn dies in der Sache erforderlich ist. Die Ablehnung eines Beweisantrages unter Berufung auf eine antizipierte Beweiswürdigung ist zulässig, wenn die zu beweisende Tatsache unerheblich, offenkundig, bekannt oder bereits rechtsgenügend bewiesen ist. Das Gericht kann Beweisanträge in antizipierter Beweiswürdigung ablehnen, wenn es in willkürfreier Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Erkenntnis gelangt, der rechtliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt und die Überzeugung des Gerichts werde sich durch die zusätzlich beantragten Beweise nicht mehr ändern (statt vieler: BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236, 134 I 140 E. 5.3 S. 148; BGer 6B_463/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1).

3.1.2 Vorliegend ist in Bezug auf die Beantragung der Ladung und Befragung von F____ festzuhalten, dass die Konstruktion des angeblichen Falschbelastungsmotivs durch die Familienmitglieder aufgrund der vom Berufungskläger angeblich gestoppten Ausstellung ihrer Ausweise nicht plausibel scheint. Dasselbe gilt für den beantragten Beizug der Akten der Kriminalpolizei bzw. der Staatsanwaltschaft betreffend die von A____ eingereichte Strafanzeige. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Privatklägerin – wie vom Berufungskläger befürchtet – die PKK organisieren könnte, um ihm etwas anzutun. Im Übrigen fehlt es dabei auch am Zusammenhang zu den dem Berufungskläger vorgeworfenen Delikten. Somit sind keine zusätzlichen Erkenntnisse durch die beiden Beweisanträge für das vorliegende Verfahren zu erwarten.

In Bezug auf die Einvernahmen der involvierten Polizeibeamten im Zusammenhang der Requisition anlässlich des Vorfalls mit dem Laptop (s. dazu unten E. 4.4.3) betreffend ihre Wahrnehmung wegen der Suizidgedanken des Berufungsklägers ist ebenfalls nicht ersichtlich, welche Erkenntnisse davon für die vorliegend zu beurteilenden Vorwürfe zu erwarten sein sollen. In Bezug auf die übrigen Personen, bei denen eine Befragung und Ladung in die zweitinstanzliche Verhandlung beantragt wird – G____, H____ und I____, J____ und K____, L____ sowie M____ –, ist festzuhalten, dass diese entweder bereits von der Vorinstanz auf Antrag der Verteidigung noch einmal befragt wurden – so etwa K____ und J____ (vgl. vorinstanzliches Urteil, S. 11) –, oder dass sie nichts zum relevanten Sachverhalt beitragen können. Es bestehen somit durchaus sachliche Gründe für die Ablehnung dieser Anträge in antizipierter Beweiswürdigung. Gleiches gilt für die vor zweiter Instanz erneut erhobenen Vorwürfe betreffend das von Frau Dr. N____ erstellte Arztzeugnis (Berufungsbegründung S. 14), welche die Vorinstanz überzeugend entkräftet hat. Darauf kann verwiesen werden (erstinstanzliches Urteil S. 11). Dass im Übrigen nicht einfach – wie von der Verteidigung moniert – pauschal alle Beweisanträge durch die Vorinstanz abgelehnt worden sind, hat diese in ihrem Urteil bereits sorgfältig aufgezeigt (erstinstanzliches Urteil, a.a.O.).

Insgesamt folgt das Gesamtgericht somit dem Entscheid des Instruktionsrichters, die genannten Anträge abzulehnen.

3.2

3.2.1 Der Verteidiger beantragt schliesslich die Einholung eines aussagenpsychologischen Gutachtens zur Frage der Glaubhaftigkeit der Aussagen von C____. Er macht geltend, deren Aussagen in Bezug auf die Belastung des Berufungsklägers wegen sexueller Handlungen ihr gegenüber seien nicht glaubhaft, da sie als kleines Kind in der Türkei Gewalt zwischen ihren Eltern erlebt habe und auch durch die Flucht nach Italien traumatisiert sei (Berufungsbegründung S. 4). Es sei gut vorstellbar, dass in Bezug auf die Belastung des Berufungsklägers nun eine Projektion vorliege (Berufungsbegründung S. 16). Die Ablehnung des Antrages durch antizipierte Beweiswürdigung stelle einen „klaren und offensichtlichen Hinweis auf die Voreingenommenheit “ des Gerichts dar (Berufungsbegründung S. 5.).

3.2.2 Zunächst ist mit dem Entscheid des Bundesgerichts, auf welchen der Berufungskläger selbst hinweist, festzuhalten, dass auf die Einholung eines Glaubhaftigkeitsgutachtens nur bei besonderen Umständen zurückzugreifen und es grundsätzlich Sache des Gerichts ist, sich ein Bild von der Glaubhaftigkeit der Aussagen eines Opfers zu machen (BGE 128 I 86 m.H. auf BGer 6B.48/1999 vom 6. Mai 1999). Entgegen der Ansicht der Verteidigung liegen solche besonderen Umstände hier nicht vor. Allein die Tatsache, dass C____ von früheren Geschehnissen traumatisiert ist, kann solche Umstände mit Sicherheit nicht begründen, stehen die von der Verteidigung genannten Geschehnisse – es handelt sich um mehrjährig zurückliegende, traumatische Ereignisse vor bzw. während der Flucht aus der Türkei – doch weder zeitlich noch von der Sache her in einem engen Konnex mit dem vorliegenden Sachverhalt. Andernfalls wäre bei allen Opfern, welche bereits früher etwas Schlimmes erlebt haben, ein Glaubhaftigkeitsgutachten einzuholen. Weiter ist C____ nicht grundsätzlich psychisch krank oder leidet an einer psychischen Störung. Der von der Verteidigung zur Bemängelung ihrer Glaubwürdigkeit angeführte Suizidversuch steht vielmehr offensichtlich im Zusammenhang mit den von ihr erhobenen Vorwürfen der sexuellen Übergriffe des Berufungsklägers ihr gegenüber. Daraus zu schliessen, sie sei betreffend eben diese Angaben nicht glaubhaft, wäre somit ein Zirkulärschluss und geradezu absurd. Wie bereits die Vorinstanz erwogen hat, wurde C____ zudem mehrfach von offiziellen Stellen wie der Opferhilfe und der Jugendanwaltschaft einvernommen, deren Integrität nicht in Frage zu stellen ist. Auch ihre Aussagen vor dem erstinstanzlichen Gericht waren, wie die Vorinstanz sorgfältig dargelegt hat, sehr differenziert und von hoher Glaubhaftigkeit (vorinstanzliches Urteil S. 15 f.). Darauf kann verwiesen werden.

3.2.3 Insgesamt besteht somit für das Berufungsgericht kein Anlass, ein aussagenpsychologisches Gutachten zur Frage der Glaubhaftigkeit der Aussagen von C____ einzuholen, so dass auch in dieser Hinsicht dem ablehnenden Entscheid des Instruktionsrichters gefolgt wird.

Der Berufungskläger bestreitet die ihm zur Last gelegten Taten vollumfänglich. Er macht geltend, die Anschuldigungen der Opfer seien aus der Luft gegriffen, und es liege eine Verschwörung der Familienmitglieder B____ gegen ihn vor.

4.1 In einer solchen "Aussage gegen Aussage"-Situation ist zu prüfen, ob der einen oder anderen Version der Schilderung der Geschehnisse der Vorzug zu geben ist. Die Glaubhaftigkeit der Aussagen wird durch methodische Analyse ihres Inhalts darauf überprüft, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Aussagen einem tatsächlichen Erleben entspringen. Damit eine Aussage als zuverlässig gewürdigt werden kann, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen (vgl. BGE 133 I 33 E. 4.2 S. 44, 129 I 49 E. 5 S. 58 f.). Dabei gilt es zu berücksichtigen, in welchem Umfeld und unter welcher Motivationslage die Aussage gemacht wurde. Der Erstaussage kommt in der Aussagepsychologie aufgrund gedächtnispsychologischer Voraussetzungen entscheidende Bedeutung zu (vgl. BGer 6B_760/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 2.4.1).

4.2 Im Folgenden sind zuerst die Aussagen der Familie B____ einer entsprechenden Würdigung zu unterziehen.

4.2.1 In Bezug auf die Aussagen von B____ ist festzuhalten, dass sie das Vorgefallene grundsätzlich immer gleich schildert, wenn auch die Art der Schilderung zum Teil anders sein mag. Dies zeigt eine Sichtung ihrer diversen Einvernahmen sowie des erstinstanzlichen Protokolls. Ihre Aussagen erhalten zudem eine Fülle an Realkriterien. Es kann insofern auf das erstinstanzliche Urteil verwiesen werden (erstinstanzliches Urteil S. 14). Insbesondere fällt auf, dass ihre Angaben betreffend die sexuelle Nötigung des Berufungsklägers sehr differenziert sind. So hat sie stets angegeben, sie habe nur den vom Berufungskläger mit Gewalt vollzogenen Analverkehr nicht gewollt, und zwar wegen der Schmerzen bzw. Hämorrhoiden, unter denen sie leide (Einvernahme B____, act. 896; erstinstanzliches Protokoll act. 1580). Der Berufungskläger habe ihr diesen jedoch gegen ihren Willen aufgezwungen. Für die Authentizität dieser Aussagen spricht weiter, dass sie bei der Schilderung des erzwungenen Analverkehrs und ihrer damit verbundenen Ohnmacht die Tränen nicht zurückhalten kann (Einvernahme B____ act. 553) und auch überzeugend ihre grosse Scham betont (erstinstanzliches Protokoll a.a.O.). B____ gibt weiter an, gegen den „normalen Geschlechtsverkehr“ habe sie nichts einzuwenden gehabt, dieser sei auch „ok“ gewesen (Einvernahme B____ act. 1020). Auch die körperliche Nähe unmittelbar nach der Heirat sei gut gewesen. Damit verzichtet sie darauf, den Berufungskläger übermässig zu belasten, was ebenfalls für ihre Glaubwürdigkeit spricht. Nicht zuletzt hat sie offen zugegeben, schon vor der Beziehung zum Berufungskläger unter psychischen Problemen gelitten zu haben (Einvernahme B____ act. 550), was ebenfalls für ihre Glaubwürdigkeit spricht.

Verschiedene Angaben von B____ sind zudem durch andere Beweise objektiviert worden. So hat sie etwa den zweiten Würgevorfall genauso geschildert wie der dazu gestossene Sohn D____ (s. dazu unten E. 4.2.2). Auch hat sie angegeben, der Berufungskläger habe sich „auf dem PC immer Sachen angeschaut“, womit sie Pornofilme meinte (Einvernahme B____ act. 1017; erstinstanzliches Protokoll S. 21 act. 1582) – tatsächlich hat die Polizei auf dessen Computer pornografisches Material gesichert. Gleich verhält es sich mit der Aussage der Privatklägerin, sie habe die Textnachricht von D____ erst später erhalten (act. 551), was von der Staatsanwaltschaft objektiviert wurde (s. dazu unten E.4.4.2). Ebenfalls objektiviert wurden die auf den ersten Blick etwas abenteuerlich anmutenden Angaben von B____ über die Ehe mit dem Vater ihrer Kinder in einem eigentlichen Familienclan in der Türkei, über dessen Ermordung und ihre Flucht mit den drei Kindern nach Italien. Nachvollziehbar in Bezug auf die Anzeigesituation der Privatklägerin ist nicht zuletzt, dass die Übergriffe auf ihre Tochter C____ für B____ „das Fass zum Überlaufen“ gebracht bzw. dazu geführt haben, dass sie Anzeige erhoben hat gegen den Berufungskläger – wobei festzuhalten ist, dass die Tochter erst, als der Berufungskläger in der Türkei war, den Mut hatte, ihre Mutter zu informieren (s. dazu unten E 4.2.2). Dies wird auch von der Mitarbeiterin des KJD Frau O____ welche C____ in der Folge zu der Opferberatungsstelle geschickt hat, so bestätigt (Einvernahme O____, act. 836 f.). Nicht zuletzt schildert die Privatklägerin auch ihre Gefühle gegenüber dem Berufungskläger sehr authentisch und nachvollziehbar, wenn sie angibt „Ich habe sehr grosse Angst vor ihm. So gross ist auch mein Hass“ (act. 598).

Zusammenfassend sind die Angaben von B____ betreffend die diversen Übergriffe des Berufungsklägers sehr glaubwürdig, wobei der Vollständigkeit halber auch auf die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (erstinstanzliches Urteil S. 13-15). Dass eventuell ausländerrechtliche Motive für die Heirat mit dem Berufungskläger ausschlaggebend waren – wie dieser geltend machen will (vgl. zweitinstanzliches Protokoll S. 3) – mag zutreffen, dies spricht jedoch nicht per se gegen die Glaubwürdigkeit von B____ und vermag die Glaubhaftigkeit ihrer oben genannten Angaben nicht zu erschüttern. Insbesondere ist die von der Verteidigung in Bezug auf ihre Erstaussage geäusserte Kritik – es sei nicht davon auszugehen, dass es sich dabei um eine unbeeinflusste Aussage handle (vgl. Plädoyer S. 6) – nicht nachvollziehbar und wird im Übrigen auch nicht weiter begründet.

4.2.2 In Bezug auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen von C____ kann vorab auf das unter E. 3.2 Gesagte verwiesen werden. Wie die Vorinstanz erwogen hat, habe C____ anlässlich ihrer Befragung vor dem erstinstanzlichen Gericht sehr adäquat auf die ihr gestellten Fragen reagiert und diese klar beantwortet. Dieser Eindruck entsteht denn auch bei der Sichtung des Protokolls der vorsorglichen Einvernahme (act 1530 ff.), laut welchem sie auf die gestellten Fragen sehr differenziert und widerspruchsfrei geantwortet hat. Ebenso ergibt sich aus diesem Protokoll, dass es C____ teilweise schwer fiel, auf die gestellten Fragen überhaupt zu antworten, weil sie offenbar immer noch stark belastet war durch die ganze Situation. Im Kern sind ihre Aussagen zudem immer gleich, bzw. es handelt sich immer wieder um die gleichen Vorfälle, die geschildert werden (s. dazu erstinstanzliches Urteil S. 16). Dies hat sie auch bei der Konfrontationseinvernahme – obwohl sie angesichts der Tatsache, dass der Berufungskläger ihre Aussagen hören konnte, äusserte, dass sie Angst habe – klar und differenziert getan. Sie hat auch stets und kohärent angegeben, dass der letzte Vorfall der Schlimmste gewesen sei (a.a.O., act. 613).

Auch in der Beantwortung der Frage, wo genau der Berufungskläger sie am Körper berührt habe, war stets konstant, nämlich an den Brüsten und zwischen den Beinen. C____ hat den Berufungskläger sodann nie übermässig belastet, hat sie doch angegeben, er habe sie immer nur über und nicht unter den Kleidern berührt (vorsorgliche Einvernahme S.7, act. 1534). Auch ihre Gefühle – dass es ihr unangenehm gewesen sei und sie sich nicht respektiert gefühlt habe und deshalb ein Schloss an ihrer Zimmertür gewollt habe – schildert sie stets gleich und differenziert. Wie bereits die Vor-instanz erwogen hat, ist zudem bezeichnend, dass sie angibt, es sei ihr lieber gewesen, wenn er betrunken gewesen sei, denn dann habe sie ihn leichter wegstossen können. Auch ihren Hass gegen den Berufungskläger hat sie – ebenso wie ihre Mutter – klar geäussert (“Er soll sterben. Sagen Sie ihm das bitte.“ (act. 975)). Nicht zuletzt ist auch die Anzeigesituation, gleich wie bei der Mutter, nachvollziehbar: C____ hat während langer Zeit, selbst nach dem ersten Suizidversuch, niemandem von den Übergriffen erzählt. Erst als der Stiefvater in der Türkei war, fand sie schliesslich den Mut, sich ihrer Mutter anzuvertrauen (vorsorgliche Einvernahme S. 8, act.1535). Abschliessend ist festzuhalten, dass die Textnachricht des Berufungsklägers nach C____s Suizidversuch – „wenn C____ in den Tod geht, bin ich schuld“ – für sich selbst spricht und letzte Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Angaben des Mädchens beseitigt. Dass C____ unmittelbar vor ihren ersten Aussagen betreffend die sexuellen Übergriffe des Berufungsklägers aufgrund ihres zweiten Selbstmordversuchs in den UPK hospitalisiert war und deswegen bereits Gespräche mit Fachpersonen stattgefunden haben, ist ebenfalls kein Grund, ihre Erstaussage in Zweifel zu ziehen (vgl. Plädoyer Verteidigung, S. 5).

4.2.3 Die Angaben der Söhne von B____ bzw. Brüder von C____ sind ebenfalls glaubwürdig. D____s Angaben betreffend den zweiten Würgevorfall decken sich mit denjenigen seiner Mutter (Einvernahme B____, act. 556; vgl. Einvernahme D____ act. 759, s. dazu unten E. 4.4.1), seine Angaben betreffend den Zwischenfall mit dem Laptop und seinem eingeklemmten Finger mit dem durch den von der herbeigerufenen Polizei erstellten Rapport. Die Verletzung des Beins von D____ wird objektiviert durch das Arztzeugnis von Frau Dr. N____ – welches im Übrigen, wie die Vorinstanz überzeugend dargelegt hat, zu Unrecht angezweifelt wird seitens Verteidigung. Die Aussagen von D____, wonach C____ am Körper blaue Flecken gehabt habe, sind im Zusammenhang mit deren eigener Aussage (s. oben) ebenfalls glaubwürdig.

Die Aussagen von E____, dass der Berufungskläger sich Henna ins Gesicht geschmiert und die Kinder damit Nachts aufgeweckt bzw. erschreckt habe (Einvernahme E____ act. 797), werden gestützt durch die in den Akten befindlichen Fotos des Berufungsklägers, auf welchen er mit einem Henna verschmierten Gesicht eine Fratze zieht und tatsächlich beängstigend aussieht, weshalb die Bilder – entgegen der Behauptung des Berufungsklägers (Aussage Berufungskläger, act. 640) – auch durchaus nicht so anmuten, als hätte bei diesen Aufnahmen eine äusserst vergnügte Stimmung in der Familie geherrscht. Vielmehr runden die Fotos das Bild des seine Familie terrorisierenden und in Angst und Schrecken versetzenden Berufungsklägers ab.

4.2.4 Insgesamt sind somit sowohl die Angaben der Ehefrau als auch die Aussagen ihrer Kinder glaubwürdig.

4.3 Demgegenüber hat sich der Berufungskläger stets wenig glaubwürdig präsentiert. Bereits in den Einvernahmen der Staatsanwaltschaft und vor erster Instanz hat er Aussagen gemacht, welche ambivalent und widersprüchlich waren. Es kann insoweit auf das erstinstanzliche Urteil verwiesen werden (erstinstanzliches Urteil S. 17-19). Zwar ist richtig, dass der Berufungskläger nicht seine Unschuld beweisen muss (so die Verteidigung im Plädoyer, zweitinstanzliches Protokoll S. 5). Wenn er jedoch aussagt, dann dürfen diese Angaben auch gewürdigt werden. Vor dem Appellationsgericht hat der Berufungskläger Aussagen gemacht, welche teilweise geradezu absurd waren und bei denen offensichtlich war, dass er durch Verdächtigungen und Verschwörungstheorien versucht, davon abzulenken, was ihm selbst vorgeworfen wird. Bereits an dieser Stelle ist festzuhalten, dass dieses Verhalten zu seinem vom Sohn aus erster Ehe geschilderten Charakter passt, welchen dieser dahingehend beschreibt, dass sein Vater „oft nicht rational“ gewesen sei und „vieles als feindselig empfunden“ habe (Einvernahme P____ s. dazu unten). So hat der Berufungskläger auch vorliegend angegeben, die ganze Familie sei „sehr aggressiv“ gegen ihn gewesen, nicht er gegen sie. Der angebliche Liebhaber seiner Ehefrau, Q____ habe die Kinder gegen ihn aufgehetzt. Er habe sich in der Familie „unwohl und vernachlässigt und nicht akzeptiert“ gefühlt (zweitinstanzliches Protokoll S. 4). Er selbst sei jedoch nie aggressiv gewesen gegen Frau oder Kinder. Vielmehr sei er jeweils „einfach weggegangen“, wenn er sich unwohl gefühlt habe (a.a.O.). In Tat und Wahrheit sei die Mutter aggressiv gegen ihre Kinder gewesen, sie habe die Kinder mit einem Messer bedroht, wobei er die Behauptung mit den Worten bekräftigte „türkische Frauen machen das, also die unintellektuellen türkischen Frauen“ (a.a.O.). Diese Behauptungen sind nicht nur absurd, sondern widersprechen auch den Aussagen sämtlicher Beteiligter sowie etlicher Dritter, welche den Berufungskläger – vor allem unter Alkoholeinfluss – durchwegs als aggressiv bezeichnen (s. dazu gleich unten nachfolgend).

In dieselbe Richtung gehen auch die weiteren Aussagen des Berufungsklägers. Auf C____s Vorwürfe der sexuellen Belästigung angesprochen etwa lautete seine erste Antwort: „Wissen Sie, sie wollte unbedingt Schauspielerin werden“ (zweitinstanzliches Protokoll S. 4). In der Einvernahme der Staatsanwaltschaft gab er gar an, C____ sei in der Schule sexuell belästigt worden und habe ihn um Hilfe gebeten (Einvernahme Berufungskläger, act. 882). Dass dies angesichts exakt der nämlichen Vorwürfe gegenüber seiner Person geradezu absurd ist, bedarf keiner weiteren Erwägungen. Dasselbe gilt für seine Aussage, er habe „überhaupt nie“ Sex mit seiner Ehefrau gehabt – nota bene als Antwort auf den Vorhalt betreffend den erzwungenen Analverkehr. Dies ist lebensfremd und wird im Übrigen widerlegt durch die Aussagen der Privatklägerin und ihrer Kinder, welche übereinstimmend angeben, dass am Anfang sehr wohl eine Liebesbeziehung zwischen dem Berufungskläger und der Privatklägerin bestanden habe, und dass sie auch das Zimmer geteilt hätten (vgl. Einvernahmen C____, D____ und E____, act. 961, 967 ff., 980; s. auch oben E. 4.2.3). Völlig absurd werden seine Aussagen schliesslich, wenn er angibt, jedes Kind habe einen eigenen Vater, und zwei der drei Väter seien Bekannte der Familie und lebten in der Schweiz (zweitinstanzliches Protokoll, S. 3 f.), ist doch die Flucht der Mutter mit allen drei Kindern, welche aus einem Clan stammen, aus der Türkei aktenkundig belegt. Auf die Frage nach der Textnachricht, in welcher er sich auf C____s Suizid-drohung bezieht, gab er an, diese hätte er gar nicht schreiben können weil es dermassen schlecht formuliert sei. (zweitinstanzliches Protokoll S. 4). Er selbst könne hingegen „sehr gut“ schreiben. Den Abschluss finden seine diesbezüglichen Aussagen wiederum im Vorwurf gegen andere, nämlich es seien wohl die Kinder selbst gewesen, die das SMS geschrieben hätten, diese seien nämlich richtig „banditenmässig, hackermässig“ (zweitinstanzliches Protokoll S. 4).

Geradezu typisch in diesem Aussagverhalten mutet schliesslich die Antwort des Berufungsklägers auf den Vorhalt an, diverse Personen hätten berichtet, dass die Kinder öfter aus der Nase geblutet hätten. Der Berufungskläger versuchte diesen Vorhalt nämlich mit der Behauptung zu entkräften, E____ habe eine spezielle Krankheit gehabt: Wenn er jeweils bis 6 Uhr morgens vor dem Computer gesessen sei, habe seine Nase angefangen zu bluten (Aussage Berufungskläger, zweitinstanzliches Protokoll S. 4). Bei den anderen Kindern resultiere das Nasenbluten aus Schlägereien untereinander, wobei er selbst jeweils als Friedensstifter dazwischen gegangen sei (Aussage Berufungskläger, a.a.O.). Diese Behauptungen sind angesichts des von allen Beteiligten geschilderten aggressiven Gebarens des Berufungsklägers schlicht unglaubwürdig. Bezüglich der Fotos seines mit Henna angemalten Gesichts – mit welchem er in der Nacht die Kinder in Angst und Schrecken versetzt hat, s. dazu vorne E. 4.2.3 – sind seine Angaben schliesslich sogar klar aktenwidrig, gibt er doch an, diese seien während der Fasnacht als Scherz entstanden (act. 640, act. 571). Tatsächlich datieren die Fotos vom Dezember, wobei im Übrigen auch die Behauptung, es habe sich dabei um einen Scherz gehandelt, angesichts der übereinstimmenden Aussagen der Opfer – sie seien dadurch in Angst und Schrecken versetzt worden – und nicht zuletzt aufgrund des auf den Fotos ersichtlichen, tatsächlich furchterregenden Gesichtsausdrucks des Berufungsklägers (vgl. etwa Foto act. 580) nicht glaubwürdig ist.

Dieses aufgezeigte, äusserst tätertypische Verhalten spricht in hohem Masse gegen die Glaubwürdigkeit des Berufungsklägers. Darauf, dass er eben durchaus aggressives Verhalten gegenüber den Opfern gezeigt hat, lässt nicht zuletzt seine Reaktion auf die vom Opfer geäusserte Angst bei der Konfrontationseinvernahme schliessen (act. 898, das Opfer sagte es habe Angst, „Beschuldigter lacht leise und verächtlich“). Dass der Beschuldigte im Allgemeinen und auch spezifisch gegenüber seiner Ehefrau und deren Kindern aggressiv und übergriffig aufgetreten ist, wird wie erwogen auch durch die Angaben zahlreicher Dritter bestätigt. So hat die Betreuerin der Familie beim KJD, Frau O____, angegeben, sie habe sich nicht wohlgefühlt, wenn der Berufungskläger in der Wohnung anwesend gewesen sei, weil er so aggressiv aufgetreten sei ihr gegenüber. Wörtlich hat sie ausgesagt: „Er war sehr unangenehm und bedrohlich“ (Einvernahme O____ act. 833). Auch die Angaben der Ehefrau, dass der Berufungskläger ihr kein Geld gegeben habe, um Essen zu kaufen, werden von O____ gestützt (act. 835). Weiter gab sie an, C____ habe ihr bereits am Anfang erzählt, dass der Berufungskläger mit ihr tanzen wolle, obwohl sie dies ablehne und es für sie unangenehm sei (act. 836). Sie selbst habe dieses Verhalten des Berufungsklägers auch nicht verstanden. Abschliessend hat Frau O____ angegeben, die ganze Familie sei regelrecht aufgeblüht und die Kinder seien viel fröhlicher, seit der Berufungskläger weg sei (act. 839).

Das aggressive Verhalten des Berufungsklägers seinen Familienmitgliedern gegenüber wird auch von Q____ – nota bene in der Konfrontationseinvernahme – bestätigt, welcher angibt, wenn der Berufungskläger Alkohol konsumiert habe, sei sein Verhalten „ganz schlimm“ gewesen. Die Kinder seien dann nicht einmal ins Wohnzimmer gekommen, weil sie Angst vor ihm gehabt hätten, und hätten in ihren Zimmern gegessen. Er selbst sei auch manchmal dazwischen gegangen, wenn der Berufungskläger seine Frau mit der Faust geschlagen habe (Einvernahme Q____ act. 730 f.). K____ hat die Aggressionen des Berufungsklägers im Zusammenhang mit Alkohol ebenfalls bestätigt und im Übrigen auch den Vorfall mit der Ohnmacht geschildert (s. dazu unten E. 4.4.1). Sie hat weiter angegeben, die Kinder hätten öfter aus der Nase geblutet (Einvernahme K____ act. 850 ff., s. dazu oben). Nicht zuletzt bestätigt sein Sohn P____ aus erster Ehe die Aggressionen seines Vaters (Einvernahme P____, act. 868, 864 f.). Dieser hat angegeben, der Vater sei oft aggressiv gewesen, vor allem nach Alkoholkonsum, wobei er auch angibt, er halte es für möglich, dass es nach diesem Konsum zu Erinnerungslücken kommen könne (Einvernahme P____ act. 864). Bezeichnend ist nicht zuletzt, dass der Sohn P____ auf die Frage, ob es auch früher im Rahmen der Familienbeziehung zu Tätlichkeiten gekommen sei, keine Antwort geben wollte („Dazu will ich nichts sagen“, Einvernahme P____ act. 868). Der Einwand des Berufungsklägers auf den Vorhalt, dass sein aggressives Verhalten von zahlreichen Dritten bezeugt werde, lautete bezeichnenderweise „all diese Leute sind Freunde und haben sich gegen mich verschworen“ (zweitinstanzliches Protokoll S. 4). Dies spricht für sich selbst und bedarf keiner weiteren Erwägungen.

Abschliessend ist festzuhalten, dass eine Verschwörung bzw. ein Komplott von Mutter und Kindern – welches der Berufungskläger beliebt machen will – einen an Raffinesse und Komplexität kaum zu überbietenden Plan mit verschiedenen detaillierten Absprachen zwischen immerhin vier Personen, davon drei minderjährig, voraussetzen würde. Dies ist schon bei vier Erwachsenen schwer vorstellbar. Sind zudem noch wie vorliegend mehrere Kinder involviert, erscheint eine solche Verschwörung erst recht höchst unwahrscheinlich, um nicht zu sagen geradezu abwegig.

Damit sind die Aussagen der Familienmitglieder B____ als glaubwürdig einzustufen – ganz im Gegensatz zu denjenigen des Berufungsklägers. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass es sich selbstverständlich nicht so verhält, dass die Unglaubwürdigkeit des Berufungsklägers quasi automatisch zum Schuldspruch führt (vgl. Plädoyer Verteidigung zweitinstanzliches Protokoll S. 5). Hingegen entspricht es eben der „Aussage gegen Aussage“– Situation, dass bei einem Resultat der Würdigung wie vorliegend – in welchem die Aussagen der Opfer glaubhaft, diejenigen des Beschuldigten aber nicht glaubhaft sind – auf die Aussagen der Opfer abzustellen ist und es zu einem entsprechenden Schulspruch kommt. Dies ist hier der Fall.

4.4 Im Folgenden ist in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht auf die einzelnen Tatvorwürfe einzugehen, wobei weitgehend der Würdigung durch die Vorinstanz gefolgt werden kann.

4.4.1 Verletzungsdelikte zum Nachteil von B____ sowie Drohungen zum Nachteil aller Familienmitglieder (AS Ziff. 1.1)

In Bezug auf den ersten Würgevorgang in der Wohnung an der [...]strasse ist zwar mit der Vorinstanz festzuhalten, dass K____ nicht gesehen haben will, wie B____ vom Beschuldigten gewürgt und gestossen wurde (act. 850). Es ist jedoch anzufügen, dass bei dieser Zurückhaltung in Bezug auf die Belastung des Berufungsklägers auch die in jener Konfrontationseinvernahme explizit geäusserte Angst der Zeugin vor ihm sowie die Tatsache, dass sie auf Frage gar angab, diese Angst habe Einfluss auf ihre Aussagen (Einvernahme K____, act. 856), zu berücksichtigen ist. Bestätigt wurden von K____ jedenfalls das Umfallen und die Bewusstlosigkeit von B____ (act. 850). J____ sagte aus, dass die Privatklägerin durch eine heftige Stossbewegung von A____ an ihren Hals niedergestreckt worden sei (Einvernahme J____, act. 994). B____ selbst gibt an, der Berufungskläger habe sie „am Hals gehalten“ und weggestossen, in der Folge sei sie mit dem Kopf an die Wand geknallt und umgefallen, wobei sie kurzzeitig das Bewusstsein verloren habe (Einvernahme B____, act. 879). Damit ist davon auszugehen, dass B____ zwar in Ohnmacht gefallen ist, aber nicht aufgrund des Würgens durch den Berufungskläger. Das in der Anklage geschilderte Würgen bzw. „zudrücken, bis sie Atemnot hatte“, kann somit nicht als erstellt erachtet werden. Erstellt ist hingegen der „heftige Griff“ des Berufungsklägers an den Hals des Opfers. Dies stellt zweifellos ebenfalls eine Tätlichkeit dar, so dass sich am Schuldspruch der Vorinstanz nichts ändert.

Der zweite Würgeangriff wird vom hinzugekommenen Sohn D____ identisch geschildert wie von der Ehefrau, welche aussagte, ihr Sohn habe gerufen „Onkel, du bringst Mama um!“ (B____, act. 556; vgl. Einvernahme D____ act. 759). Darauf ist abzustellen.

In Bezug auf die von der Ehefrau geschilderten Drohungen des Berufungsklägers, welche von den Kindern bestätigt werden, kann vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (erstinstanzliches Urteil S. 22 f.). Diese sind als erstellt zu erachten.

Zusammenfassend hat sich der Berufungskläger somit in diesem Tatkomplex der mehrfachen Tätlichkeiten und der mehrfachen Drohung – teilweise zum Nachteil der Ehefrau, teilweise zum Nachteil der Kinder – schuldig gemacht. Die Umqualifizierung von Körperverletzungen in Tätlichkeiten hat entgegen den Erwägungen der Vor-instanz nicht mittels Freispruch zu erfolgen. Aus formalen Gründen ist dieser jedoch mit der Nichtanfechtung in Rechtskraft erwachsen, so dass das Dispositiv der zweiten Instanz gleichwohl dementsprechend zu formulieren ist.

4.4.2 Nötigungsdelikte zum Nachteil aller Familienmitglieder (AS. Ziff. 1.2)

In Bezug auf die vom Berufungskläger verschickte Kurzmitteilung an D____ mit dem Inhalt, „der Grund, dass C____ in den Tod geht, bin ich“ und weiter „falls ihr irgendjemandem sagt, dass ich euch kein Geld gegeben habe, werde ich euch alle in einem Zimmer einschliessen und enthaupten“, kann vollumfänglich auf die überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. (erstinstanzliches Urteil S. 24). Es ist als erstellt zu erachten, dass diese Mitteilung vom Handy des Berufungsklägers an D____ gesandt und von diesem mittels Screenshot an die Mutter weitergeleitet wurde. Auf die Frage des Datums wurde bereits eingegangen (oben E. 4.2.1). Dieses wurde von der Staatsanwältin an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung entsprechend präzisiert (a.a.O.). Das Vorbringen des Berufungsklägers an der Hauptverhandlung des Appellationsgerichts (er wisse nicht, „wie WhatsApp überhaupt geht“, zweitinstanzliches Protokoll S. 7), ist als Schutzbehauptung zu qualifizieren und geht im Übrigen an der Sache vorbei: Die ursprüngliche Mitteilung wurde mittels SMS gesandt, lediglich die Weiterleitung von D____ an die Mutter erfolgte via WhatsApp (act. 569, 551). Auch der Einwand der Verteidigung, dass grundsätzlich jedes der im gleichen Haushalt wie der Berufungskläger lebenden Familienmitglieder diese Textnachricht von seinem Handy hätte verschicken können (zweitinstanzliches Protokoll S. 5), ist nicht zu hören. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, war die fragliche Telefonnummer auf den Berufungskläger eingelöst, so dass die Nachricht ihm zuzurechnen ist. Dass sich C____ tatsächlich zum Zeitpunkt des ursprünglichen SMS-Versandes nach ihrem Selbstmordversuch in den UPK befand, rundet das Bild ab. Da der Grund für C____s Selbstmordversuch zum damaligen Zeitpunkt noch nicht klar war, verfehlte die Drohung – auch wenn die Nachricht erst später an die Mutter weitergleitet wurde – ihre Wirkung nicht und es wurden vorerst keine weiteren Schritte gegen den Berufungskläger eingeleitet (act. 551). Indem der Berufungskläger den Familienmitgliedern im Falle des Weitererzählens ein Unheil androhte, hat er somit den Tatbestand der Nötigung erfüllt.

In den übrigen Punkten von Ziff. 1.2 der AS können die Drohungen des Berufungsklägers nicht nachgewiesen werden, so dass es (wie auch die Vorinstanz festhält, erstinstanzliches Urteil S. 25) zu Freisprüchen kommt. Zusammenfassend kommt es in Ziff. 1.2 der AS somit nur zu einem einfachen Schuldspruch wegen Nötigung.

4.4.3 Verletzungsdelikte zum Nachteil von D____ und E____ (AS. Ziff. 1.5)

Die Brüder D____ und E____ haben stets angegeben, sie seien vom Beschuldigten zu „Karateübungen“ gezwungen worden, die ihnen Schmerzen verursacht hätten. Dies wurde sowohl von der Mutter als auch der Schwester der beiden Jugendlichen bestätigt (act. 552, 614, 759, 789). Weiter gaben sie an, der Berufungskläger habe D____ einmal so heftig gegen das Bein getreten, dass dieser danach eine Woche lang nicht am Schulsport habe teilnehmen können. Letzteres wird objektiviert durch das in den Akten befindliche Arztzeugnis von Dr. [...] (Akten S.1‘000). Dass dieses entgegen den Einwänden der Verteidigung nicht anzuzweifeln ist, hat die Vorinstanz bereits dargelegt (s. dazu oben E. 3.1).

Objektiviert ist sodann ein weiterer Streit zwischen D____ und dem Berufungskläger, in dessen Verlauf die Polizei gerufen werden musste – was D____ auch genauso angegeben hat (Einvernahme D____, act. 982; Pol. Rapport vom 7. Dezember 2014, act. 589). D____ sagt aus, der Beschuldigte habe bei diesem Vorfall so heftig den Deckel des gerade von ihm – D____ – benützten Laptops zugeklappt, dass er sich dabei die Finger schmerzhaft eingeklemmt habe, was von B____ bestätigt wird („Er machte den Deckel so heftig zu, dass er D____ fast den Finger gebrochen hätte“, Einvernahme B____, act. 556).

Der Berufungskläger bestreitet auch diese Vorfälle vollumfänglich. Wie bereits erwogen ist jedoch auf die glaubhaften Aussagen der Kinder abzustellen. In rechtlicher Hinsicht ist der Vorfall mit D____s Bein als einfache Körperverletzung (zum Nachteil einer unter Obhut stehenden Person) zu qualifizieren. Der eingeklemmte Finger D____s sowie die anderen Verletzungen sind hingegen mangels Objektivierung im Zweifel als Tätlichkeiten (zum Nachteil eines Kindes) einzustufen (vorinstanzliches Urteil S. 27).

4.4.4 Sexualdelikte zum Nachteil von B____ (AS Ziff. 1.3)

Die von B____ geschilderten Sexualdelikte zu ihrem Nachteil sind – trotz des vehementen Bestreitens des Berufungsklägers – als erstellt zu erachten. Ihre Schilderungen weisen, wie oben erwogen, eine hohe Glaubwürdigkeit auf. Hingegen sind diejenigen des Berufungsklägers äusserst unglaubwürdig. So hat er wie erwähnt beispielsweise angegeben, er habe „überhaupt nie“ Sex – egal welcher Art – mit seiner Ehefrau gehabt (zweitinstanzliches Protokoll S. 3), was doch äusserst seltsam anmutet und angesichts der konträren Aussagen der beteiligten Personen auch unglaubwürdig ist (s. dazu oben E. 4.3). Es kann diesbezüglich vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (erstinstanzliches Urteil S. 27 f.). Der mittels physischer Gewalt erzwungene Analverkehr stellt zweifellos eine sexuelle Nötigung dar. Es erfolgt somit Schuldspruch wegen mehrfacher sexueller Nötigung.

4.4.5 Sexualdelikte zum Nachteil von C____ (AS Ziff. 1.4)

C____ hat bei ihrer Befragung bei der Jugendanwaltschaft Basel-Stadt angegeben, dass der Beschuldigte sich ihr praktisch täglich, wenn sie alleine zuhause gewesen sei mit ihm, genähert und sie an den Brüsten und zwischen den Beinen berührt habe. Er habe sie auch gezwungen, mit ihm zu tanzen, wobei er sie überall angefasst habe. Der letzte Vorfalls sei der Schlimmste gewesen (Einvernahme C____, act. 612, 617 ff.). Dies hat sie auch in einem Bericht, den sie auf Empfehlung einer Mitarbeiterin der Opferhilfe schrieb, festgehalten (act. 567 f). In einer vorsorglichen Einvernahme hat sie das selbe geschildert, wobei sie offenbar diesen letzten, schlimmsten Vorfall, bei welchem der Berufungskläger sie an der Zimmerwand fixiert und versucht habe, auf den Hals zu küssen, sichtlich aufgewühlt wiedergegeben hat (vorinstanzliches Urteil S. 30).

Der Berufungskläger hat auch diese Vorfälle stets bestritten. An der Verhandlung des Appellationsgerichts hat er auf entsprechende Vorhalte angegeben, C____ wolle Schauspielerin werden (zweitinstanzliches Protokoll S. 3) und an anderer Stelle wie erwogen behauptet, sie sei in der Schule sexuell belästigt worden und habe ihn um Hilfe gebeten (s. dazu vorne E. 4. 3). Allein zu Hause mit ihr sei er ohnehin gar nie gewesen (zweitinstanzliches Protokoll a.a.O.). Dass diese Angaben im hohen Masse unglaubwürdig sind, wurde bereits erwogen (oben a.a.O.). Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass C____ in Gegensatz dazu glaubwürdig ausgesagt hat (vorinstanzliches Urteil S. 15 f.). Sie hat insbesondere die Situationen, welche bei ihr zu einer „Grenzverletzung“ geführt hätten, wiederholt gleich geschildert und trotz allem nicht dramatisiert (s. dazu oben E. 4.2.2). Darauf ist abzustellen.

In rechtlicher Sicht ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die sexuellen Handlungen klarerweise den Intimbereich von C____ betreffen und auch vom Standpunkt eines objektiven Betrachters – welcher gemäss Bundesgericht massgebend ist – als sexuelle Handlungen zu werten sind. Entgegen der Ansicht der Verteidigung handelt es sich dabei durchaus nicht um ein „Tanzen mit der Stieftochter“, welches „eigentlich eine neutrale Handlung darstellt“ (zweitinstanzliches Protokoll S. 5). Ob die Berührungen aus Sicht des Berufungsklägers sexuell motiviert waren oder nicht, spielt – wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat – keine Rolle. Da aufgrund der ständigen Drohungen das Nötigungsmittel der psychischen Drucksituation gegeben ist und dieser Tatbestand demjenigen der sexuellen Belästigung vorgeht, hat ein Schuldspruch wegen mehrfacher sexueller Nötigung zu erfolgen.

4.4.6 Zusammenfassend ist der Berufungskläger somit der einfachen Körperverletzung (zum Nachteil einer unter Obhut stehenden Person), der mehrfachen Tätlichkeiten (zum Nachteil eines Kindes und zum Nachteil des Ehegatten während der Ehe), der mehrfachen Drohung (teilweise zum Nachteil des Ehegatten während der Ehe), der Nötigung, der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind und der mehrfachen sexuellen Nötigung schuldig zu erklären.

4.5 Strafzumessung

Die Strafzumessung ist per se nicht angefochten. Es kann daher auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (erstinstanzliches Urteil S. 32-34). Anzumerken ist, dass die von der Vorinstanz ausgesprochene Strafe von 2 ½ Jahren, davon je 15 Monate bedingt resp. unbedingt, angesichts der vom Berufungskläger begangen Delikte ausgesprochen mild scheint – allein schon für die Delikte der Stieftochter gegenüber wäre eine Strafe im Rahmen der ausgesprochenen Höhe angemessen – , doch ist vorliegend aufgrund des Verbots der reformatio in peius keine Erhöhung der Strafe möglich, da die Staatsanwaltschaft zwar gegen das Urteil Berufung angemeldet, in der Folge aber innert Frist keine Berufungsklärung eingereicht hat. Die Verteidigung macht geltend, die Strafe sei aufgrund der langen Verfahrensdauer zu mindern (Plädoyer Verteidigung S. 6). Damit dringt sie jedoch nicht durch. Zum einen wird weder behauptet noch dargelegt, dass der Berufungskläger durch die lange Verfahrensdauer einer speziellen Belastung ausgesetzt gewesen wäre. Zum anderen ist, wie bereits erwähnt, die ausgesprochene Strafe ohnehin zu mild und wäre ohne das Verbot der reformatio in peius vom Berufungsgericht nach oben korrigiert worden.

Zusammenfassend ist somit die von der Vorinstanz ausgesprochene Strafe zu bestätigen.

4.6 Weitere Sanktionen (Kontaktverbot, Genugtuungen):

Angesichts der Schuldsprüche und der obigen Erwägungen sind auch das vom Berufungskläger angefochtene Kontakt- und Annäherungsverbot sowie die von der Vor-instanz angefochtene Weisung zu bestätigen. Es kann diesbezüglich wiederum auf Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden.

Die Genugtuungen sind vom Berufungskläger per se ebenfalls nicht angefochten worden und angesichts der auch zweitinstanzlich erfolgten Schuldsprüche zu bestätigen (vgl. dazu vorinstanzliches Urteil S. 35 f.).

  1. Kosten

5.1 Zusammenfassend dringt der Berufungskläger mit seiner Berufung nicht durch. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat er gemäss Art. 426 Abs. 1 i.V.m. 428 StPO die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3‘413.50 sowie die erstinstanzliche Urteilsgebühr von CHF 6‘000.– zu tragen. Auch sind ihm gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens aufzuerlegen. Angemessen erscheint eine Gebühr von CHF 1‘100.–.

5.2 Dem amtlichen Verteidiger, [...], ist für seine Bemühungen ein Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten, wobei auf seine Honorarnote abgestellt werden kann. Diese erscheint zwar relativ hoch, ist jedoch angesichts des Verteidigungswechsels gerade noch angemessen. Unter Berücksichtigung des Aufwands für die Berufungsverhandlung von 3 ¼ Stunden ist ihm somit für das zweitinstanzliche Verfahren für die aus dem Jahr 2016 und 2017 datierenden Aufwendungen ein Honorar von CHF 6‘050.00 und ein Auslagenersatz von CHF 543.05, zuzüglich 8 % MWST, sowie für die aus dem Jahr 2018 datierenden Aufwendungen ein Honorar von CHF 1‘650.– und ein Auslagenersatz von CHF 6.75, zuzüglich 7,7 % MWST, aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Der Berufungskläger hat dem Appellationsgericht diesen Betrag zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen (Art. 138 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 StPO).

5.3 Dem unentgeltlichen Vertreter der Privatklägerin 1, [...], ist für seine Bemühungen ebenfalls ein Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten, wobei vollumfänglich auf seine Honorarnote abgestellt werden kann. Unter Berücksichtigung des Aufwandes für die Berufungsverhandlung im Umfang von 3 ¼ Stunden ist ihm somit für das zweitinstanzliche Verfahren ein Honorar von insgesamt CHF 2‘021.35 aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Der Berufungskläger hat dem Appellationsgericht diesen Betrag zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 138 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 StPO).

Der unentgeltlichen Vertreterin der Privatkläger 2- 4, [...], ist für ihre Bemühungen ebenfalls ein Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten, wobei vollumfänglich auf ihre Honorarnote – welche ihre Anwesenheit zur Urteilseröffnung des zweitinstanzlichen Urteils bereits einschliesst – abgestellt werden kann. Somit ist ihr für das zweitinstanzliche Verfahren ein Honorar von insgesamt CHF 2‘002.30 aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Der Berufungskläger hat dem Appellationsgericht diesen Betrag zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 138 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 StPO.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom 13. April 2016 in Rechtskraft erwachsen sind:

  • Freisprüche betreffend mehrfache einfache Körperverletzung zum Nachteil eines Ehegatten) gemäss Ziff. 1.1 der Anklageschrift, sowie von der Anklage der Tätlichkeiten (zum Nachteil eines Kindes) und der Drohung (zum Nachteil von D____) gemäss Ziff. 1.1.2 der Anklageschrift;

  • Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.

A____ wird der einfachen Körperverletzung (zum Nachteil einer unter Obhut stehenden Person), der mehrfachen Tätlichkeiten (zum Nachteil eines Kindes und zum Nachteil des Ehegatten während der Ehe), der mehrfachen Drohung (teilweise zum Nachteil des Ehegatten während der Ehe), der Nötigung, der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind und der mehrfachen sexuellen Nötigung schuldig erklärt und verurteilt zu 2 ½ Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft bzw. dem vorzeitigen Strafvollzug vom 4. Juni 2015 bis 2. September 2016 , davon 15 Monate mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 2‘000.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 20 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),

in Anwendung von Art. 123 Ziff. 1 und 2 Abs. 2, 126 Abs. 1 und 2 lit. a und b, 180 Abs. 1 und 2 lit a, 181, 187 Ziff. 1 und 189 Abs. 1 sowie Art. 43 Abs. 1, 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 51 des Strafgesetzbuches.

Für die Dauer der Probezeit wird gemäss Art. 44 Abs. 2 des Strafgesetzbuches Bewährungshilfe angeordnet.

Dem Beurteilten wird gemäss Art. 44 Abs. 2 des Strafgesetzbuches die Weisung erteilt, sich auf eigene Kosten bei der Abteilung Sucht des Gesundheitsdepartements Basel-Stadt einer Suchtabklärung zu unterziehen, sich an die Anweisungen der Beratungsstelle zu halten und sich einer Behandlung zu unterziehen, solange es die behandelnden Fachpersonen für nötig erachten, jedoch maximal für die Dauer der angeordneten Probezeit.

Zudem wird dem Beurteilten gemäss Art. 67b des Strafgesetzbuches für die Dauer von 3 Jahren verboten, mit B____, C____, D____ oder E____ in irgendeiner Weise Kontakt aufzunehmen (Kontaktverbot gemäss Art. 67b Abs. 2 lit. a StGB) sowie sich ihnen zu nähern bzw. sich unmittelbar vor und in ihrem Wohnhaus (zurzeit […]) aufzuhalten (Rayonverbot gemäss Art. 67b Abs. 2 lit. b StGB).

Der Beurteilte wird zu CHF 5'000.– Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 30. April 2015 an B____, zu CHF 5'000.– Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 1. Juni 2014 (mittlerer Verfalltag) an C____ sowie zu je CHF 1'500.– Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 1. Juni 2014 (mittlerer Verfalltag) an D____ und E____ verurteilt. Die Mehrforderungen im Betrage von CHF 3'000.– (B____), CHF 1‘000.– (C____ und je CHF 500.– D____ und E____) werden abgewiesen.

Das im Verzeichnis 126715 bei der Effektenverwaltung beschlagnahmte Mobiltelefon mit Netzteil und SIM-Karte (Pos. 1001 + 1002) wird in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 des Strafgesetzbuches eingezogen. Die im gleichen Verzeichnis beschlagnahmten DVDs mit Videoaufnahmen der Einvernahmen sowie USB-Sticks mit Telefondaten werden zu den Akten genommen. Das beigebrachte Paar Stiefel Stars & Stripes (Verzeichnis 126715 bei der Effektenverwaltung) wird unter Aufhebung der Beschlagnahme dem Beurteilten zurückgegeben.

A____ trägt die Kosten im Betrage von CHF 3'413.50 und eine Urteilsgebühr von CHF 6'000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1‘100.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 7‘700.– und ein Auslagenersatz von CHF 549.80, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 655.– (8 % auf CHF 6‘593.05 sowie 7,7 % auf CHF 1‘656.75), somit total CHF 8‘904.80, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

Dem Vertreter der Privatklägerin im Kostenerlass, Advokat [...] werden in Anwendung von Art. 136 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO ein Honorar von CHF 1‘833.35 und ein Auslagenersatz von CHF 38.65, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 149.35 (8 % auf CHF 1‘738.65 sowie 7,7 % auf CHF 133.35), somit total CHF 2‘021.35, aus der Gerichtskasse zugesprochen. A____ hat dem Appellationsgericht diesen Betrag zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, in Anwendung von Art. 138 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO.

Der Vertreterin der Privatkläger 2 – 4 im Kostenerlass, Advokatin [...] werden in Anwendung von Art. 136 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO ein Honorar von CHF 1‘816.65 und ein Auslagenersatz von CHF 39.90, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 145.75 (8 % auf CHF 928.60 sowie 7,7 % auf CHF 927.95), somit total CHF 2‘002.30, aus der Gerichtskasse zugesprochen. A____ hat dem Appellationsgericht diesen Betrag zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, in Anwendung von Art. 138 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO.

Mitteilung an:

  • Berufungskläger

  • Privatkläger 1 - 4

  • Staatsanwaltschaft

  • Strafgericht

  • Strafregister-Informationssystem Vostra

  • Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

  • Service de la population, Delémont

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen Dr. Patrizia Schmid Cech

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

Zitate

Gesetze

12

BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 48 BGG
  • Art. 78 BGG

i.V.m

  • Art. 136 i.V.m
  • Art. 138 i.V.m
  • Art. 426 i.V.m

StGB

  • Art. 67b StGB

StPO

  • Art. 135 StPO
  • Art. 382 StPO
  • Art. 389 StPO
  • Art. 426 StPO
  • Art. 428 StPO

Gerichtsentscheide

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