Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_APG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_APG_001, SB.2015.89, AG.2016.64
Entscheidungsdatum
01.01.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss

SB.2015.89

URTEIL

vom 25. Januar 2016

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm,

lic. iur. Christian Hoenen, lic. iur. Eva Christ

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy

Beteiligte

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsklägerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...] Berufungsbeklagter

[...] Beschuldigter

vertreten durch lic. iur. [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts

vom 31. Juli 2015

betreffend qualifizierte grobe Verletzung der Verkehrsregeln

Das Appellationsgericht (Ausschuss) zieht in Erwägung,

dass A____ mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 31. Juli 2015 der qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und kostenfällig zu 12 Monaten Freiheitsstrafe, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 200.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt wurde,

dass er gleichzeitig von der Anklage der Verletzung der Verkehrsregeln (grundloses Hupen) freigesprochen wurde,

dass die Staatsanwaltschaft gegen dieses Urteil mit Eingabe vom 7. Oktober 2015 rechtzeitig Berufung erklärt hat mit dem Antrag, A____ sei der Verletzung der Verkehrsregeln und der qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig zu sprechen und zu 16 Monaten Freiheitsstrafe, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 4‘000.– (bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise 40 Tage Freiheitsstrafe) zu verurteilen,

dass die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel mit Schreiben vom 30. November 2015 wieder zurückgezogen hat,

dass das erstinstanzliche Urteil somit nach Art. 437 Abs. 1 lit. b StPO in Rechtskraft erwachsen und das Berufungsverfahren infolgedessen als erledigt abzuschreiben ist,

dass für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erheben sind,

dass hingegen der amtliche Verteidiger des Berufungsbeklagten für seine Bemühungen in dieser Sache aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist,

dass für die Berechnung des Honorars und der Auslagen vollumfänglich auf die eingereichte Honorarnote abgestellt werden kann und demgemäss die Entschädigung in der beantragten Höhe aus der Gerichtskasse auszurichten ist,

und erkennt:

://: Das Berufungsverfahren wird zufolge Rückzugs der Berufung als erledigt abgeschrieben.

Für das Berufungsverfahren werden keine Kosten erhoben.

Dem amtlichen Verteidiger des Berufungsbeklagten, lic. iur. [...], werden für das Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 300.– und ein Auslagenersatz von CHF 13.50, zuzüglich 8 % MWST von total CHF 25.10, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen lic. iur. Barbara Noser Dussy

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

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