Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
SB.2015.8
URTEIL
vom 20. April 2016
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz), Dr. Jeremy Stephenson,
MLaw Jacqueline Frossard, Dr. Christoph A. Spenlé,
Dr. Heidrun Gutmannsbauer und Gerichtsschreiber lic. iur. Paul Wegmann
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Privatkläger
B____
vertreten durch [...], Advokat, [...]
C____
vertreten durch [...], Advokat, [...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Strafgerichts vom 15. September 2014
betreffend Mord
Sachverhalt
Mit Urteil des Strafgerichts vom 15. September 2014 wurde A____ (Berufungskläger) des Mordes schuldig erklärt und zu 19 Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit dem 9. Februar 2012, verurteilt. Von der Anklage des qualifizierten Raubes wurde der Berufungskläger freigesprochen. Sodann wurde er verpflichtet, den als Privatkläger konstituierten Eltern des Opfers, B____ und C____, eine Genugtuung von je CHF 30‘000.–, zuzüglich 5 % Zins seit dem 5. Februar 2012 zu bezahlen. Zudem wurde den Privatklägern zu Lasten des Berufungsklägers eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 1‘654.–, zuzüglich 8 % MWST von CHF 132.30, zugesprochen. Schliesslich wurde über die beschlagnahmten Gegenstände verfügt, wobei diese teilweise an den Berufungskläger bzw. verschiedene Drittpersonen zurückgegeben und im Übrigen eingezogen wurden (vgl. im Einzelnen das Dispositiv des angefochtenen Entscheids).
Gegen dieses Urteil hat A____, vertreten durch Advokat [...], mit Eingabe vom 15. September 2014 Berufung angemeldet, mit Eingabe vom 26. Januar 2015 Berufung erklärt und diese mit Eingabe vom 27. April 2015 begründet. Dabei hat er in der Berufungserklärung beantragt, das angefochtene Urteil sei „vollumfänglich aufzuheben“ und der Berufungskläger „von der Anklage vollumfänglich freizusprechen“, „unter o/e Kostenfolge (inklusive Haftentschädigung)“. In der Berufungsbegründung hat er (wiederum „unter o/e Kostenfolge“) die Rechtsbegehren gestellt, das angefochtene Urteil „sei aufzuheben und es sei [der Berufungskläger] von der Anklage vollumfänglich freizusprechen“; „die Zivilforderung sei abzuweisen“. Weder die Staatsanwaltschaft noch die Privatkläger haben Berufung erhoben. Mit Eingabe vom 13. Februar haben die Privatkläger zudem sowohl auf einen begründeten Antrag auf Nichteintreten als auch auf eine Anschlussberufung ausdrücklich verzichtet; in ihrer Berufungsantwort vom 20. Mai 2015 haben sie die kostenfällige Abweisung der Berufung und die vollumfängliche Bestätigung des angefochtenen Urteils beantragt. Die Staatsanwaltschaft hat ebenfalls keine Anschlussberufung erhoben und in ihrer Berufungsantwort vom 31. Juli 2015 die Bestätigung des angefochtenen Urteils in sämtlichen Punkten beantragt. Ausserdem hat sie den Antrag gestellt, „auf den in der Berufungsbegründung vom 27. April 2015 erstmals gestellten Antrag auf Abweisung der Zivilforderung“ sei nicht einzutreten.
In der Berufungserklärung vom 26. Januar 2015 hat der Berufungskläger mehrere Beweisanträge gestellt: Beantragt worden ist zum einen, es seien Dr. D____, Dr. med. E____, F____ und Prof. Dr. G____ zur Verhandlung zu laden. Zum anderen hat der Berufungskläger die Anträge gestellt, „es sei betreffend der Schrift ‚Nimand verlässt mich‘ eine Schriftexpertise bei einem unabhängigen Experten ausserhalb der Strafverfolgungsbehörde des Kantons Basel-Stadt einzuholen“, „es sei ein rechtsmedizinisches Ergänzungsgutachten einzuholen“ und „es sei bei der Arbeitgeberin eine amtliche Erkundigung betreffend Abwesenheiten bzw. Ferien im Januar/Februar 2012 einzuholen“. In ihrer Berufungsantwort vom 31. Juli 2015 hat die Staatsanwaltschaft beantragt, auf die Beweisanträge sei nicht einzutreten, eventualiter seien diese abzuweisen. Mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 22. Dezember 2015 sind die Beweisanträge unter dem Vorbehalt eines anders lautenden Entscheids des Gerichts abgewiesen worden.
Mit Eingabe vom 13. Februar 2015 haben die Privatkläger um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der unentgeltlichen Verbeiständung für das zweitinstanzliche Verfahren ersucht und mit Eingabe vom 4. März 2015 Unterlagen betreffend ihre finanziellen Verhältnisse eingereicht. Mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 6. März 2015 ist den Privatklägern die unentgeltliche Verbeiständung mit Advokat [...] bewilligt worden.
An der Verhandlung vom 20. April 2016 ist der Berufungskläger befragt worden und sind die Verteidigung, die Staatsanwaltschaft sowie der Rechtsbeistand der Privatkläger zum Vortrag gelangt. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Tatsachen und die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus dem erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegen das Urteil des Strafgerichts ist gemäss Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die Berufung zulässig. Zu ihrer Behandlung ist eine Kammer des Appellationsgerichts zuständig (§ 18 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100] in Verbindung mit § 72 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Der Berufungskläger hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Urteils, weshalb er zur Erhebung der Berufung legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Berufung ist nach Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO form- und fristgerecht angemeldet und erklärt worden. Dies gilt auch für die beiden Punkte hinsichtlich derer die Staatsanwaltschaft Nichteintreten beantragt: So hat der Berufungskläger wie ausgeführt in der Berufungserklärung die vollumfängliche Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils beantragt, womit er bereits in der Berufungserklärung und damit rechtzeitig auch den Entscheid betreffend die Zivilforderungen angefochten und dies in den Rechtsbegehren der Berufungsbegründung lediglich noch ausdrücklich spezifiziert hat. Was sodann die Beweisanträge betrifft, so sind diese gemäss Art. 399 Abs. 3 lit. c StPO in der Berufungserklärung zu stellen, was vorliegend wie erwähnt geschehen ist. Eine Wiederholung der Beweisanträge in der Berufungsbegründung ist demgegenüber nicht erforderlich. Auf die Berufung ist somit vollumfänglich einzutreten.
1.2 Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.3 Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil (von hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen abgesehen [vgl. Art. 404 Abs. 2 StPO]) nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Zwar hat der Berufungskläger vorliegend wie gesehen den erstinstanzlichen Entscheid nominell vollumfänglich angefochten. Indessen ergibt sich aus der Berufungsbegründung, dass bestimmte Punkte des angefochtenen Urteils nicht mehr in Frage gestellt werden: Dies gilt zunächst für den Freispruch von der Anklage des qualifizierten Raubes, wobei insoweit aufgrund des Verbots der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) eine Abänderung ohnehin unzulässig wäre. Darüber hinaus enthält die Berufung aber auch keinerlei Ausführungen betreffend die Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände sowie bezüglich der Entschädigung des unentgeltlichen Vertreters der Privatkläger. Entsprechend sind die genannten drei Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 15. September 2014 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. Hinsichtlich der angefochtenen Teile des erstinstanzlichen Entscheids, insbesondere im Strafpunkt, ist sodann das vorerwähnte Verbot der reformatio in peius gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO zu beachten.
1.4 Der Berufungskläger hat anlässlich der Berufungsverhandlung an den in der Berufungserklärung gestellten Beweisanträgen ausdrücklich festgehalten (Prot. Berufungsverhandlung S. 2).
Gemäss Art. 389 StPO beruht
das Rechtsmittelverfahren auf den im Vorverfahren und im erstinstanzlichen
Hauptverfahren erhobenen Beweisen (Abs. 1). Eine Wiederholung bereits
erfolgter Beweisabnahmen ist nur erforderlich, wenn Beweisvorschriften verletzt
worden sind, die Beweiserhebungen unvollständig waren oder die Akten über die
Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen (Abs. 2). Gemäss Abs. 3 der
genannten Bestimmung hat die Rechtsmittelinstanz sodann von Amtes wegen oder
auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise zu erheben.
Allerdings wird über unerhebliche, offenkundige, den Strafbehörden bekannte
oder bereits rechtsgenügend erwiesene Tatsachen nicht Beweis geführt
(Art. 139 Abs. 2 StPO). Im Sinne dieser Bestimmung ist gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine antizipierte Beweiswürdigung dann
zulässig, wenn das Gericht, ohne in Willkür zu verfallen, annehmen kann, dass
seine Überzeugung durch weitere Beweise nicht geändert würde bzw. dass das
fragliche Beweismittel, was immer es ergebe, an einem mit Blick auf die
gegebene Sach-, Beweis- und Rechtslage vorweggenommenen Ergebnis nichts ändern
könnte (Schmid, Schweizerische
Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich 2013,
Art. 10 N 8 und Art. 139 N 3; BGE 136 I 229
vom 20. Juni 2013 E. 3.4).
Vorliegend hat sich das Gesamtgericht der Einschätzung der Verfahrensleitung, wonach die vom Berufungskläger gestellten Beweisanträge abzuweisen sind, angeschlossen. Da für die Begründung dieses Entscheids eine Einbettung des jeweiligen Beweisantrags in das Gesamtgefüge der erhobenen Beweise erforderlich ist, erfolgen entsprechende Ausführungen im Rahmen der in E. 2 vorzunehmenden Sachverhaltserstellung (vgl. im Einzelnen E. 2.3.1, 2.3.6.1, 2.3.6.2, 2.4.3.1, 2.5.1.1 und 2.5.1.3). Bereits an dieser Stelle kann jedoch der Antrag auf Einholung einer amtlichen Erkundigung bei der Arbeitgeberin (gemeint: des Berufungsklägers und des im gleichen Unternehmen beschäftigten Opfers) betreffend Abwesenheiten bzw. Ferien im Januar/Februar 2012 behandelt werden: Dieser ist schon deshalb abzuweisen, weil sich die entsprechenden Angaben sowohl für den Berufungskläger wie auch für das Opfer bereits in den Akten befinden (Akten S. 1395 ff.).
2.1 In der Anklageschrift vom 11. September 2013 wird dem Berufungskläger vorgeworfen, am 5. Februar 2012 zu einem nicht exakt ermittelbaren Zeitpunkt zwischen frühestens ca. 17 Uhr und spätestens ca. 19 Uhr das Opfer H____ in dessen Wohnung durch mit einem oder mehreren Gegenständen ausgeführte Schläge gegen den Kopf, Tritte gegen den Kopf und Messerstiche im Hals-, Brust- und Gesichtsbereich getötet zu haben. Während der Berufungskläger die Begehung dieser Tat bestreitet, hat die Vorinstanz aufgrund einer detaillierten Würdigung sowohl der sachlichen Beweismittel als auch des Aussageverhaltens des Berufungsklägers sowie der Aussagen von Drittpersonen dessen Täterschaft bejaht.
2.2
2.2.1 Nach dem in Art. 10 Abs. 3 StPO statuierten Grundsatz in dubio pro reo, hat das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage auszugehen, wenn unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat bestehen. Dabei bedeutet der Grundsatz in seiner Ausprägung als Beweislastregel, dass die Anklagebehörde die Schuld des Beschuldigten und nicht dieser seine Unschuld zu beweisen hat (BGE 120 Ia 31 E. 2c S. 37, 127 I 38 E. 2a S. 40). Als Beweiswürdigungsregel besagt der Grundsatz, dass sich das Gericht nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel an dessen Verwirklichung bestehen (BGE 120 Ia 31 E. 2c S. 37, 127 I 38 E. 2a S. 41). Nicht massgebend sind stets denkbare abstrakte und theoretische Zweifel (BGE 120 Ia 31 E. 2c S. 37, 124 IV 86 E. 2.a S. 88). Der Grundsatz in dubio pro reo bezieht sich nicht auf einzelne Beweismittel oder Indizien, sondern auf die Gesamtwürdigung aller vorhandenen Beweismittel (Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Auflage, Zürich 2013, N 235).
Liegen für den Nachweis der Täterschaft keine direkten Beweise vor, ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Bei diesem sogenannten Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich alleine nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen und einzeln betrachtet die Möglichkeit des Andersseins offen lassen, können einen Anfangsverdacht verstärken und in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das bei objektiver Betrachtung keine Zweifel bestehen lässt, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (BGer 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014 E. 3.3; 6B_781/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 3.2; vgl. auch 6B_400/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 6.4).
2.2.2 Aufgrund des Fehlens sowohl direkter Tatzeugen als auch direkter Sachbeweise bildet Ausgangspunkt der im Folgenden vorzunehmenden Sachverhaltserstellung die Würdigung sämtlicher sachlichen Beweismittel mit Blick darauf, inwiefern diese zunächst die Tatnähe des Berufungsklägers zu begründen vermögen und inwiefern sich aus ihnen sodann konkrete Indizien, die für oder gegen die Täterschaft des Berufungsklägers sprechen, herleiten lassen (E. 2.3). Obwohl der Berufungskläger im Laufe des Verfahrens bestimmte dieser Elemente anerkannt hat, kommt auch in diesen Punkten einer von den Aussagen des Berufungsklägers unabhängigen Erstellbarkeit mittels objektiver Beweismittel vorrangige Bedeutung zu, da die entsprechenden Aussagen ihrerseits Bestandteil einer bestimmten vom Berufungskläger vorgetragenen und vom Anklagesachverhalt abweichenden Version des Geschehens bilden.
In einem zweiten Schritt ist sodann ebendiese Version des Berufungsklägers, mit der eine plausible Erklärung für das Vorliegen belastender Indizien trotz behaupteter fehlender Täterschaft geliefert werden soll, kritisch zu würdigen (E. 2.4): Zu überprüfen ist dabei, ob die angeführten Erklärungsansätze geeignet sind, Zweifel an einem aus den belastenden Indizien gezogenen Schluss auf die Verwirklichung des Anklagesachverhalts zu wecken (wobei Teil dieser Überprüfung auch die Würdigung des gesamten Aussageverhaltens des Berufungsklägers bildet) oder ob dies aufgrund fehlender Plausibilität der Erklärungen nicht der Fall ist. Wird letzteres bejaht, so liegt im entsprechenden Aussageverhalten des Berufungsklägers seinerseits ein weiteres diesen belastendes Indiz.
Nachdem im Sinne von den Berufungskläger entlastenden Tatsachen bereits im Rahmen der sachlichen Beweismittel (E. 2.3) auch jeweils zu erörtern ist, ob sich aus diesen Hinweise auf eine allfällige Dritttäterschaft ergeben, hat schliesslich in einem dritten Schritt ergänzend eine Diskussion entsprechender Hypothesen unter dem Aspekt der Motivlage zu erfolgen, die insbesondere die aus den Aussagen diverser Drittpersonen gewonnenen Erkenntnisse betreffend die Beziehungen zwischen dem Opfer und den potenziell als Täter in Frage kommenden Personen miteinbezieht (E. 2.5.1). In diesem Zusammenhang ist denn auch die Frage der Erstellbarkeit eines Tatmotivs des Berufungsklägers zu behandeln (E. 2.5.2), bevor in einer abschliessenden Gesamtwürdigung der massgebliche Sachverhalt festzulegen ist (E. 2.6).
2.3
2.3.1 Der von den Angehörigen visuell identifizierte H____ (Akten S. 2214) wurde gemäss dem forensischen Abschlussgutachten des Instituts für Rechtsmedizin Opfer sowohl stumpfer wie auch scharfer Gewalteinwirkung. Dabei führte die stumpfe Gewalteinwirkung zu mindestens 15 Verletzungen im Kopfbereich, die drei unterschiedliche Musterungen aufwiesen. Zwei dieser Muster wurden auf Schläge mit einem Gegenstand zurückgeführt, wobei entweder zwei verschiedene oder ein einziger, verschiedenartig eingesetzter Gegenstand denkbar sind. An mindestens zwei Stellen war die Gewalteinwirkung so gross, dass sie zu Schädelbrüchen führte. Das dritte Muster ist gemäss Gutachten mit einem Schuhprofil vereinbar, wobei die entsprechende Gewalteinwirkung einen massiven Schädelbruch bis in die Schädelbasis mit morphologisch fassbaren Hirnschäden bewirkte (Akten S. 2379 f., 2382 f.). Sodann fanden sich im Hals- und Brustbereich 6 Stichverletzungen sowie Schnittverletzungen im Gesichts- und Halsbereich. Sichere Aussagen zur Form des verwendeten Tatwerkzeuges können gemäss Gutachten nicht getroffen werden, doch wird festgehalten, ein Messer mit schmaler Klinge und glattem Schliff erscheine prinzipiell zur Erklärung der durch scharfe Gewalteinwirkung herbeigeführten Verletzungen geeignet (Akten S. 2380 f., 2383 f.). Zwei dieser Stichverletzungen waren todesursächlich, indem sie zur Eröffnung grosser Halsblutadern führten, was eine Luftansammlung im rechten Herzen (sog. Luftembolie), die den Abriss des Blutstroms und damit ein Pumpversagen des Herzens bewirkt, zur Folge hatte. Als konkurrierende Todesursache wird sodann die durch die eine dieser beiden Stichverletzungen herbeigeführte Durchtrennung der inneren Halsschlagader, die innert kurzer Zeit zum Tod durch Verbluten geführt hätte, genannt. Nicht sicher zu beantworten ist gemäss Gutachten, inwieweit das offene Schädel-Hirntrauma zum Eintritt des Todes beigetragen hat, doch wird die entsprechende Verletzung jedenfalls als unmittelbar lebensgefährlich eingeschätzt (Akten S. 2382).
Aufgrund der an der Streckseite beider Hände des Opfers feststellbaren Unterblutungen und kleinfleckigen Vertrocknungen (vgl. Akten S. 2375) als Folgen stumpfer Gewalteinwirkung, die gemäss Gutachten als Abwehrverletzungen interpretiert werden können, sowie aufgrund des Fehlens von Verletzungen, wie sie für die Abwehr von Angriffen mit einem Messer typisch sind, geht das Gutachten davon aus, dass im Tatverlauf zuerst die Schläge gegen den Kopf des zumindest anfänglich noch handlungsfähigen Opfers erfolgten, dabei die Bewusstlosigkeit eintrat und erst danach die Stich- und Schnittverletzungen zugefügt wurden (Akten S. 2384; vgl. zum Fehlen einer Beeinträchtigung der Handlungsfähigkeit durch Alkohol- oder Betäubungsmittelkonsum auch das forensisch-toxikologische Gutachten Akten S. 2376 f.).
Dem KTA-Bericht vom 27. November 2012 lässt sich sodann entnehmen, dass Tatort lediglich das Schlafzimmer des Opfers war, in dem dessen Leichnam mit dem Oberkörper auf dem Bett liegend aufgefunden wurde (Akten S. 2200): So fanden sich in den anderen Räumen und im Gang weder Kampf- oder Durchsuchungsspuren noch blutverdächtige Antragungen (Akten S. 2197 ff., 2201; bei den einzigen ausserhalb des Schlafzimmers sichergestellten Blutspuren handelt es sich um Abstreif- bzw. Wischspuren im Treppenhaus und an der Wohnungstüre [Akten S. 2197, 2205]). Demgegenüber konnten im Schlafzimmer neben einer auf dem Bett bzw. der Matratze unter dem Kopf und dem Oberkörper des Opfers befindlichen grossflächigen passiven Blutspur und mehreren isolierten Kontaktspuren am Duvet- und am Kopfkissenbezug insbesondere zahlreiche Spritz- bzw. Schleuderspuren festgestellt werden, deren Konvergenzareal im Bereich der grossflächigen Blutspur auf der Matratze lag (KTA-Bericht vom 4. Juni 2014 Akten S. 3770 ff.; vgl. bereits Akten S. 2200 f., 2216 sowie zur Gesamtsituation S. 2203). Während entsprechende Schleuderspuren durch das rasche Ausholen mit Schlag- oder Stichwaffen bewirkt werden (Akten S. 3772), erklärt das ergänzende rechtsmedizinische Gutachten vom 12. Juni 2014 das Fehlen bogenförmiger arterieller Spritzspuren trotz festgestellter Eröffnung der Halsschlagader damit, dass diese im Tatverlauf relativ spät eingetreten sein muss (Akten S. 3751). Damit bestätigt das Spurenbild den vorstehend anhand der Art der Abwehrverletzungen des Opfers rekonstruierten Tatablauf.
Welche rechtsmedizinischen Fragestellungen durch die referierten gutachterlichen Ausführungen offen bleiben und das von der Verteidigung beantragte rechtsmedizinische Ergänzungsgutachten erforderlich machen sollen, wird von dieser nicht näher ausgeführt und ist auch nicht ersichtlich, weshalb der entsprechende Beweisantrag abzuweisen ist.
Keine weiterführenden Hinweise liefert schliesslich die am 9. Februar 2012 durchgeführte Untersuchung des Berufungsklägers, da die bei diesem festgestellten Verletzungen, namentlich eine Rötung und Schwellung am linken Handrücken sowie eine sehr oberflächliche Hautdurchtrennung an der linken Handinnenseite, insofern unspezifisch sind, als ihre Entstehung auf verschiedene Arten erklärt und daher nicht mit der geforderten Sicherheit mit dem zur Beurteilung stehenden Ereignis in Verbindung gebracht werden kann (rechtsmedizinisches Gutachten vom 13. April 2012 Akten S. 2402).
2.3.2 Das Opfer wurde am 6. Februar 2012 von seiner Arbeitskollegin und früheren Freundin I____ aufgefunden; zwei der von dieser herbeigerufenen Bewohner des Mehrfamilienhauses alarmierten um 14.21 Uhr die Polizei (Rapport Akten S. 806 ff.). Gemäss dem forensischen Abschlussgutachten konnte der Eintritt des Todes auf einen Zeitraum zwischen dem 5. Februar 2012, 18:00 Uhr und dem 6. Februar 2012, 01:45 Uhr eingegrenzt werden (Akten S. 2384). Die unmittelbar oberhalb der Wohnung des Opfers wohnhafte J____ gab zu Protokoll, sie habe am 5. Februar 2012 ein Poltern und daraufhin ein Schreien, sodann erneutes Poltern und ein gepresstes Stöhnen gehört; daraufhin habe sie ihren Mann gerufen, doch als dieser gekommen sei, sei nichts mehr zu hören gewesen (Akten S. 827). Bezüglich der exakten Tageszeit konnte sie sich nicht mehr sicher erinnern, ob sie die entsprechenden Geräusche vor, während oder nach der ab 18:00 Uhr ausgestrahlten Tagesschau gehört hatte, doch grenzte sie die fragliche Wahrnehmung auf einen Zeitraum zwischen 17:00 Uhr und 18:30 Uhr ein (Akten S. 828; genauer noch die ursprünglichen Angaben, wonach sie das Poltern ca. 5 Minuten nach Beginn der Tagesschau gehört habe [Akten S. 817]).
2.3.3 Am 6. Februar 2012, 09:21 Uhr, ging bei der Polizei Basel-Landschaft eine Meldung der Verkehrsleitzentrale Sissach ein, wonach ein Reinigungsmitarbeiter auf dem Rastplatz Mühlematt in Tenniken in einem Abfallsack diverse blutige Gegenstände gefunden habe (Akten S. 917 ff.). Das Fundgut umfasste insbesondere ein Rüst-, ein Tafel- und ein Brotmesser, ein Telefon, einen Schlüsselbund mit vier Schlüsseln, eine Brille, ein Shirt, eine Pyjamahose, ein Hemd, einen Schal, ein Stirnband, einen Putzlappen, ein Haushaltstuch und ein Stofftuch, wobei sämtliche Gegenstände mit Ausnahme des Schlüsselbundes und des Stirnbands Blutanhaftungen aufwiesen (Akten S. 922 f. sowie KTA-Bericht vom 22. Februar 2012 Akten S. 1846 ff. [aus dem überdies hervorgeht, dass sich Blutanhaftungen beim Rüst- und beim Tafelmesser an Griff und Klinge, beim Brotmesser lediglich am Griff fanden], KTA-Bericht vom 23. Februar 2012 Akten S. 1876 ff. [zu den Kleidern und Tüchern], KTA-Bericht vom 12. März 2012 Akten S. 1901 ff. [zu den weiteren Gegenständen]). Durch entsprechende Abklärung bei der Firma KABA AG und dem registrierten Besitzer konnte eruiert werden, dass einer der Schlüssel zur Liegenschaft, in welcher sich die Wohnung des Opfers befand, gehörte und diesem ausgehändigt worden war (Akten S. 920). Soweit eine Auswertung der an den Fundgegenständen gesicherten DNA- und Blutspuren erfolgte, was hinsichtlich der drei Messer, des Telefons, des Schlüsselbundes, des Shirts, des Schals und des Stirnbands der Fall war, konnte die DNA des Opfers nachgewiesen werden (Prüfbericht vom 14. Mai 2012 Akten S. 1779 ff. zu den Spuren SW 2012 2 105-2 bis 9 [und dazu Akten S. 1846 ff. und 1858 ff.], SW 2012 2 105-17 bis 19 und 22 [und dazu Akten S. 1901 ff. und 1913 ff.]) und FG12-293 9.3 und 9.5 [und dazu Akten S. 1876 ff.]; Prüfbericht vom 19. Dezember 2013 Akten S. 3510 f. zu den Spuren SW 2012 2 105-342 bis 347 [und dazu Akten S. 3504 ff., wobei die Spur SW 2012 2 105-346 das DNA-Profil des Opfers nicht enthielt]). Im Übrigen wurden gewisse der Kleidungsstücke von verschiedenen befragten Personen dem Opfer zugeordnet, so Hose und Hemd durch I____ (Akten S. 1536 ff.), Shirt, Hose und Hemd durch dessen (nicht mehr mit ihm zusammenlebende) Ehefrau K____ (Akten S. 1571 ff.) sowie Hemd und Schal, allenfalls auch das Shirt, durch die Arbeitskollegin L____ (Akten S. 1501 ff.). Keine Verbindung konnte schliesslich zwischen der vorliegend zu beurteilenden Tat und einer ebenfalls auf dem Rastplatz Mühlematt auf einem Tisch aufgefundenen Geldkassette hergestellt werden, zumal die an dieser gesicherten DNA-Spuren kein interpretierbares Profil lieferten (Prüfbericht vom 14. Mai 2012 Akten S. 1779 ff. zu den Spuren SW 2012 2 105-37 und 38 [und dazu Akten S. 1901 ff. und 1921 ff.] sowie allgemein zur Geldkassette Akten S. 917 ff.). Auch konnten bei einer am 10. Februar 2012 durchgeführten Absuchaktion in der Umgebung des Rastplatzes keine weiteren verdächtigen Gegenstände gefunden werden (Akten S. 599 ff., insb. 607).
2.3.4 Einen ersten Hinweis auf die Tatnähe des Berufungsklägers liefern die Randdaten der von diesem benützten Mobiltelefonnummer: Aus der entsprechenden Aufstellung (Akten S. 2496 und Separatbeilagen 2 S. 8 f.; vgl. auch die entsprechenden Angaben zu Zeitpunkt und Personen der entsprechenden Verbindungen in Akten S. 2506 f. und 2509 ff. bzw. S. 2593 f. sowie hinsichtlich der Kontakte mit dem Opfer die auch bezüglich der Standorte übereinstimmenden Angaben in Akten S. 2479 bzw. 1092; allgemein zur Lesbarkeit der entsprechenden Auszüge Akten S. 2423) geht hervor, dass sich der Berufungskläger und das Opfer am Nachmittag des 5. Februar 2012 in der Zeit von 15:26:31 Uhr bis 15:36:20 Uhr abwechslungsweise, beginnend mit einer Nachricht des Berufungsklägers und endend mit einer Mitteilung des Opfers, insgesamt 8 SMS schrieben. Dabei waren beide am Antennenstandort ihres jeweiligen Wohnortes eingeloggt, das an der […] in Riehen wohnhafte Opfer am Standort Riehen, Rauracherstrasse 3, der damals in M____ wohnhafte Berufungskläger am Standort M____, [...]. In der Folge rief der Berufungskläger um 16:05:54 das Opfer an, worauf es zu einem 93 Sekunden dauernden Telefongespräch kam. Während das Opfer zu Beginn und am Ende dieses Gesprächs weiterhin an seinem Wohnort eingeloggt war, befand sich der Berufungskläger zu Beginn des Gesprächs beim Antennenstandort Zeiningen, Berg, am Ende des Gesprächs beim Antennenstandort Möhlin, Schufelacher Pumpwerk 1. Er bewegte sich somit von seinem Wohnort M____ weg, wobei in Fahrrichtung unter anderem Riehen lag. Der nächste bekannte Standort des Berufungsklägers ist sodann Riehen, Wasserstelzenweg 1, wo er um 18:38:21 Uhr bzw. um 18:39:12 Uhr je ein SMS seiner Freundin, N____, erhielt. Die entsprechende Antenne bzw. Zelle befindet sich in der Nähe der Wohnung des Opfers (vgl. zur Lage der fraglichen Antennenstandorte Separatbeilagen 2 S. 51-53 und 58). Der in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zu den Randdaten befragte Sachverständige führte aus, theoretisch brauche es nicht viel, damit diese Zelle anstatt derjenigen am Standort Rauracherstrasse 3 benutzt werde, wobei auch zu berücksichtigen sei, dass nach dem Einloggen am einen Antennenstandort dieser beibehalten werde, solange das Signal ausreichend sei, und überdies eine Zelle auch besetzt sein könne (Prot. HV Akten S. 4035). Aufgrund der Randdaten ist somit im Sinne eines ersten den Berufungskläger belastenden Indizes erstellt, dass sich dieser im genannten Zeitpunkt zumindest in der Nähe des Tatorts aufhielt (wobei im Sinne der referierten Ausführungen des Sachverständigen und entgegen den Vorbringen der Verteidigung [Prot. Berufungsverhandlung S. 11] nicht ausgeschlossen werden kann, dass er sich dabei sogar in der Wohnung selbst befand, zumal jedenfalls die Lage des vom Wohnort des Opfers aus in der Regel verwendeten Antennenstandortes Rauracherstrasse 3 mit der beim Einloggen des Mobiltelefons des Berufungsklägers am Standort Wasserstelzenweg 1 festgestellten Abstrahlrichtung von 270° [Akten S. 1180] korrespondieren würde). Entsprechend hat der Berufungskläger im Laufe des Verfahrens denn auch entgegen seinen ursprünglichen Bestreitungen erklärt, am Tattag in der Wohnung des Opfers gewesen zu sein (vgl. dazu E. 2.4.1.1).
Den Randdaten lässt sich weiter entnehmen, dass in der Folge um 19:07:56 auf dem Mobiltelefon des Berufungsklägers ein vom Mobiltelefon des Opfers versandtes SMS einging. Dabei waren beide Mobiltelefone am Antennenstandort Pratteln, Zurlindenstrasse 31 eingeloggt (Akten S. 2496, 2479; Separatbeilagen 2 S. 9; nichts Gegenteiliges besagt gemäss dem Sachverständigen der Umstand, dass die von den beiden Geräten benutzten Zellen nicht identisch sind, da es sich dabei um die Zellen für den 2G- bzw. für den 3G-Standard handle, die sich jedoch regelmässig am gleichen Mast, mithin am gleichen Standort, befinden würden [Prot. HV S. 4035]). Die Abstrahlrichtung beider Geräte betrug 70°, woraus zum einen darauf geschlossen werden kann, dass sich beide Geräte in der gleichen Gegend befanden, während zum anderen ausgeschlossen ist, dass das Gerät des Opfers in diesem Zeitpunkt noch in dessen Wohnung war (Akten S. 1091, 1093; vgl. zu letzterem sogar unabhängig von der Abstrahlrichtung auch die Ausführungen des Sachverständigen in Prot. HV Akten S. 4037). Soweit der Berufungskläger teilweise geltend machte, sich im fraglichen Zeitpunkt im McDonald’s in Kaiseraugst aufgehalten zu haben (vgl. dazu E. 2.4.4.4), ist überdies darauf hinzuweisen, dass dieser im Bereich der festgestellten Abstrahlrichtung liegt (Akten S. 1091, 1093). Legt nun eine Kombination der in E. 2.3.2 angeführten Hinweise auf den Todeszeitpunkt nahe, dass der Tod des Opfers zwischen 18 Uhr und 18:30 Uhr eingetreten ist, so liefert der Zeitpunkt des fraglichen SMS einen Hinweis darauf, dass dieses nicht vom Opfer selbst geschrieben worden ist, während unter diesen Umständen der Adressat sowie die Tatsache, dass Sender und Empfänger am gleichen Standort eingeloggt waren, im Sinne eines weiteren belastenden Indizes als wahrscheinlich erscheinen lassen, dass der Berufungskläger das SMS selbst geschrieben hat (vgl. weiterführend E. 2.3.5).
Nach zwei vergeblichen Versuchen, zunächst um 19:09:33 N____ und sodann um 19:18:23 auf die Festnetznummer am Wohnort seiner Familie anzurufen (Akten S. 2509), tätigte der Berufungskläger um 19:18:54 einen Anruf auf das Mobiltelefon seines Vaters und führte ein 24 Sekunden dauerndes Gespräch, wobei er sich nach wie vor am Antennenstandort Pratteln, Zurlindenstrasse 31 befand (Akten S. 2496; vgl. zur Zuordnung der Telefonnummern nur Akten S. 3135). Als nächstes verschickte er um 19:38:57 ein SMS an seine Arbeitskollegin L____. In diesem Zeitpunkt war er am Antennenstandort Diegten Oberburg eingeloggt (Akten S. 2496; vgl. zur Unmöglichkeit, dass sich das Gerät in diesem Zeitpunkt noch in Pratteln befand Prot. HV S. 4036), in dessen Nähe sich (im Sinne eines weiteren belastenden Indizes) auch Tenniken, wo verschiedene mit dem Opfer bzw. der Tat in Zusammenhang stehende Gegenstände aufgefunden wurden (vgl. E. 2.3.3), befindet (vgl. Separatbeilagen 2 S. 66; vgl. auch den entsprechenden Vorhalt in Akten S. 1468).
Schliesslich rief der Berufungskläger um 21:42:09 nochmals auf den Festnetzanschluss seiner Familie an und führte ein 19 Sekunden dauerndes Gespräch, wobei er wieder am üblichen Antennenstandort seines Wohnortes, M____, [...], eingeloggt war. Den gleichen Standort wies sein Mobiltelefon auf, als er um 22:48:43, um 22:48:45 und um 22:49:53 je ein SMS an das Opfer schickte (Akten S. 2496, 2479; vgl. auch Prot. HV S. 4037, wonach jedenfalls dreimal ein SMS gesendet wurde, jedoch unter Umständen zweimal der gleiche Text). Dessen Mobiltelefon war in diesem Zeitpunkt nicht erreichbar oder abgeschaltet (vgl. Prot. HV S. 4036 f.).
Aufgrund der Randdaten des Mobiltelefons des Opfers ist ersichtlich, dass dieses am Tattag mit Ausnahme der vorstehend erläuterten Kontakte zum Berufungskläger einzig um 13:39:17 ein SMS an O____, einen Kollegen aus dem vom Opfer frequentierten Club „Opel Imperium Südbaden“, verschickte (Akten S. 2479; vgl. zur Zuordnung der Telefonnummern nur Akten S. 3134; vgl. zu diesem SMS, das gemäss O____ erst am 6. Februar 2012 bei ihm eingetroffen sein soll, was sich indessen damit erklären lässt, dass der Empfänger im fraglichen Zeitpunkt sein Mobiltelefon ausgeschaltet hatte, Akten S. 1242 f. und 3154 B f. sowie zur genannten Erklärung Prot. HV Akten S. 4036). Ein weiteres SMS wurde vom Gerät des Opfers sodann um 16:07:43 an die Nummer „41474“ verschickt (Akten S. 2479), bei der es sich um eine Servicenummer handeln dürfte (vgl. Prot. HV Akten S. 4037). Nach dem oben erwähnten vom Mobiltelefon des Opfers um 19:07:56 an den Berufungskläger geschickten SMS dürfte dieses ausgeschaltet worden sein, werden doch ab dem nächsten (bereits erwähnten) um 22:48:43 eingehenden SMS des Berufungsklägers in der Aufstellung der Randdaten des Mobiltelefons des Opfers bei eingehenden SMS nur noch die den Standort des Senders enthaltenden SMMO-Einträge, jedoch keine den Standort des Empfängers enthaltenden SMMT-Einträge mehr aufgeführt, während bei eingehenden Anrufen neben den den Anrufer und dessen Standort identifizierenden Einträgen hinsichtlich des Empfängers stets ein FORW-Eintrag, der für eine Umleitung insbesondere auf die Voice-Mail steht, erfolgt und eine Angabe des Empfänger-Standortes unterbleibt (Akten S. 2479 f.; vgl. zu FORW-Einträgen Prot. HV Akten S. 4037). In der Aufstellung der Randdaten des Festnetzanschlusses des Opfers sind für den Tattag überhaupt keine Verbindungen verzeichnet (Akten S. 2429).
Im Lichte des Vorbringens der Verteidigung, wonach die Ermittlung frühzeitig auf den Berufungskläger fokussiert und Indizien, welche andere Personen belastet hätten, nicht nachgegangen worden sei (HV Prot. Akten S. 4062 f.; vgl. auch Berufungsbegründung S. 4 ff. und Prot. Berufungsverhandlung S. 11 f.), ist hinsichtlich der Randdaten somit festzuhalten, dass deren Auswertung lediglich den Berufungskläger belastende Indizien zu Tage fördert. Diese Einschätzung wird auch durch den Einbezug der Randdaten des Mobiltelefons von K____ nicht modifiziert: Abgesehen vom bereits erwähnten Fehlen jeglicher Kontakte mit dem Opfer am Tattag, ergibt sich aufgrund der entsprechenden Aufstellung zwar, dass K____ am Tattag teilweise (nämlich um 13:58:56 Uhr, 14:08:06 Uhr; 18:45:16 Uhr und 18:45:21 Uhr) am in der Nähe des Wohnortes des Opfers befindlichen Antennenstandort Wasserstelzenweg 1 eingeloggt war (Akten S. 2454). Indessen lässt sich dies zwanglos mit ihrem damaligen Wohnort an der [...] (vgl. Akten S. 844) erklären, zumal stets in unmittelbarer zeitlicher Nähe der häufiger verwendete und von der Wohnung des Opfers wesentlich weiter entfernte Antennenstandort [...] ausgewiesen wird (so um 13:58:23 Uhr und 14:07:40 Uhr, um 14:07:45 Uhr und 14:10:31 Uhr sowie um 18:43:54 Uhr und 18:46:08 Uhr [Akten S. 2454]; vgl. allgemein zur Auswahl des jeweiligen Antennenstandortes bzw. der jeweiligen Zelle Prot. HV Akten S. 4035 sowie Separatbeilagen 2 S. 3). Im Gegensatz zum Berufungskläger sind die Randdaten im Falle von K____ somit nicht einmal geeignet, deren Tatnähe zu begründen.
2.3.5 Was sodann den aufgrund der Auswertung des Mobiltelefons des Berufungsklägers (vgl. zu dessen Einverständnis Akten S. 1008) bekannten Inhalt der zwischen dem Berufungskläger und dem Opfer ausgetauschten SMS betrifft, so ergeben sich bei dessen Einbezug weitere belastende Indizien: Zunächst ist ersichtlich, dass die ersten acht SMS, von denen das dritte und vierte gelöscht wurden, eine vom Berufungskläger initiierte Verabredung mit dem Opfer für den Nachmittag des Tattags betreffen, indem ersterer um 15:26 schreibt „hey was machst du? gehen wir aus? ich muss dir ein auto zeigen!“ und auf die zustimmende Antwort des Opfers hin, dessen Frage, wann er da sei, um 15:34 Uhr mit den Worten „jetz halbe stunde warum?“ beantwortet (Akten S. 2510 f. bzw. 2506 f.; vgl. zur notwendigen Korrektur der angegebenen Uhrzeit um eine Stunde Akten S. 2497). Dass das Opfer, als es aufgefunden wurde, Schuhe trug (vgl. Akten S. 2260), obwohl es diese gemäss übereinstimmenden Aussagen mehrerer Personen in der Wohnung jeweils auszog (so I____ [Akten S. 1524; Prot. HV Akten S. 4050] sowie die Schwester des Opfers, P____ [Akten S. 1658]; vgl. auch die Angaben von K____ [Akten S. 1561; Prot. HV Akten S. 4043] sowie den Hinweis des Berufungsklägers selbst [Akten S. 1104 f.]), weist ebenfalls darauf hin, dass es im Tatzeitpunkt davon ausgegangen war, demnächst die Wohnung zu verlassen. Indem der letztgenannte Umstand mit dem Text des ersten SMS-Austauschs korrespondiert, liefert er im Sinne eines belastenden Indizes einen weiteren Hinweis darauf, dass sich der Berufungskläger wie angekündigt an den Wohnort des Opfers begeben hat und dort mit diesem in Kontakt getreten ist.
Ebenso stützt eine Berücksichtigung des Textes des um 19:07 Uhr vom Mobiltelefon des Opfers auf dasjenige des Berufungsklägers versandten SMS die in E. 2.3.4 wiedergegebene Einschätzung, wonach das genannte SMS nicht echt sein kann, sondern vom Berufungskläger selbst verfasst worden ist: So passt der Text „Alter danke für geld jetz kommt ex“ zum einen nicht zum Standort des sendenden Geräts in Pratteln (vgl. E. 2.3.4), suggeriert er doch, dass sich eine als „ex“ bezeichnete Person zum Opfer, mithin aufgrund des Fehlens näherer Angaben mutmasslich in dessen Wohnung, begeben soll. Eine sprachliche Analyse ergibt überdies, dass das im SMS verwendete Wort „jetz“ anstelle von „jetzt“ beim Berufungskläger auch in anderen SMS auftritt (vgl. nur das vorstehend zitierte, um 15:34 Uhr an das Opfer gesandte SMS „jetz halbe stunde warum?“ [Akten S. 2511]). Ergeben sich somit weitere Hinweise darauf, dass die fragliche Nachricht durch den Berufungskläger selbst verfasst worden ist (was von diesem schliesslich auch eingestanden wurde [Prot. HV Akten S. 4026, 4028; Prot. Berufungsverhandlung S. 3; vgl. dazu E. 2.4.1.2]), so liegt darin ein weiteres den Berufungskläger belastendes Indiz, da damit die Tatnähe einer Drittperson begründet wird und sich insoweit die Frage stellt, welchen Zweck der Berufungskläger mit diesem Vorgehen verfolgte (vgl. hierzu weiterführend E. 2.4.3.3 und 2.4.4.3).
Das um 19:38 Uhr an L____ geschickte SMS lautete: „salü was machsch? bi grad im sole uno gsie hehe“ (Akten S. 2511). Die entsprechende Angabe stimmt indessen mit den Randdaten nicht überein, da der Berufungskläger in diesem Zeitpunkt in Diegten Oberburg eingeloggt war (vgl. E. 2.3.4), während sich das Sole Uno Bad in Rheinfelden befindet. Entsprechend gab der Berufungskläger später auch zu, das Sole Uno am Tattag gar nicht besucht zu haben (Akten S. 1158). Auch diese unrichtige Angabe stellt ein weiteres belastendes Indiz dar, da der entsprechende Text grundsätzlich zur Konstruktion eines Alibis geeignet ist (vgl. auch E. 2.4.3.3).
Eine vergleichbare Einschätzung ergibt sich schliesslich in Bezug auf den Text des einen der beiden um 22:48 Uhr an das Opfer gesendeten SMS (wobei für diese Zeit nur der Text eines SMS, für 22:49 Uhr zudem noch der Text „wie fandest du mein bmw eigentlich ?“, erhalten ist), welches lautet: „ohje du armer hehe, ja ich konnte leider nicht reinkommen da ich ins soleuno musste. wie war die überraschung? 40 fr mehr weil du so lange auf mein geld warten musstes hehe. also bis morgen alter.“ (Akten S. 2512). In der einleitenden Bezugnahme auf das um 19:07 Uhr vom Mobiltelefon des Opfers aus gesendete SMS betreffend die „ex“ liegt überdies eine Verstärkung der entsprechenden Thematik, was sich im Lichte des vorstehend Ausgeführten ebenfalls als belastend erweist (vgl. zum Ganzen auch E. 2.4.3.3).
2.3.6
2.3.6.1
2.3.6.1.1 Heranzuziehen ist weiter ein in der Wohnung des Opfers aufgefundenes Schriftstück, das gewisse Hinweise auf die Täterschaft zu liefern vermag: Es handelt sich um einen Notizzettel, der gut sichtbar mit einem Magnethalter am im Eingangsbereich unmittelbar neben der Wohnungstür an der Wand befestigten Schlüsselkästchen angebracht war (vgl. KTA-Bericht vom 27. November 2012 Akten S. 2197 sowie Foto-Dokumentation vom 27. November 2012 Akten S. 2229, 2232, 2234; vgl. auch Akten S. 708 f. und 714 f.). Auf diesem ist zum einen untereinander „6.2.12“ „1700“ und „D.C.“, zum andern mit einem anderen Schreibwerkzeug „SO 5.2“ und darunter „Emel“ notiert (vgl. KTA-Bericht vom 23. März 2012 Akten S. 2004 sowie das Original des Zettels in Akten S. 3523). Die erste Eintragung dürfte auf einen Termin beim Psychiater des Opfers, Dr. E____, verweisen, zumal ein solcher von Dr. E____ bestätigt wurde (Akten S. 1069). Demgegenüber legt die zweite Eintragung bei ausschliesslicher Berücksichtigung des Inhalts des entsprechenden Textes ein am Tattag stattfindendes Treffen mit I____, der ehemaligen Freundin des Opfers, nahe. Allerdings gab diese zu Protokoll, am Sonntag, den 5. Februar 2012, den ganzen Tag zuhause gewesen zu sein (Akten S. 1088); in der Wohnung des Opfers sei sie letztmals im Januar 2012 gewesen (Akten S. 1519). Auch sei für das fragliche Wochenende ein Termin mit dem Opfer weder vereinbart gewesen noch in Erwägung gezogen oder besprochen worden; was die Notiz bedeute, wisse sie nicht (Akten S. 1526 f.; vgl. auch Prot. HV Akten S. 4048).
Erste objektivierbare Zweifel daran, dass dem genannten Text die reale Vereinbarung eines Treffens mit I____ zugrunde liegt, weckt bereits der KTA-Bericht vom 23. März 2012: Im Rahmen einer schriftvergleichenden Untersuchung gelangt dieser nämlich zum Ergebnis, sowohl das Opfer wie auch I____ könnten „unter Vorbehalt“ als Urheber der fraglichen Textleistung ausgeschlossen werden, während der Berufungskläger für diese in Frage kommen könnte (Akten S. 2007 f.). Allerdings erwähnt der Bericht den aufgrund der zu geringen Quantität des Vergleichsmaterials eingeschränkten Beweiswert und bezeichnet sich als blosse Voruntersuchung und nicht als abschliessende Schriftexpertise (Akten S. 2005, 2008). In der Folge wurde durch einen Experten der Polizei Basel-Landschaft, Q____, ein Handschriftengutachten zur Frage, wer Urheber des Schriftzuges „SO 5.2 Emel“ sei, erstellt (Akten S. 3523), wobei dem Sachverständigen Vergleichsmaterial des Opfers, des Berufungsklägers und von I____ vorgelegt wurde (Handschriftengutachten vom 12. Januar 2014 S. 3 f.). Das Gutachten hält zunächst fest, die auf dem Notizzettel befindliche Schreibleistung biete aufgrund ihres Umfangs sowie der Orientierung an üblicher Blockschrift nur eine geringe graphische Ergiebigkeit. Auch sei das Vergleichsmaterial hinsichtlich des Berufungsklägers aufgrund des geringen Umfangs, der verwendeten Schreibmittel sowie des Zeitpunkts der Erstellung nach der Inhaftierung des Berufungsklägers nicht optimal zusammengestellt; das Vergleichsmaterial von I____ sei aufgrund von Umfang und Zeitpunkt der Schriftprobenerhebung qualitativ und quantitativ schlecht. Im Ergebnis sei daher mit bedeutenden Einschränkungen beim Beweiswert zu rechnen bzw. seien solche im Falle von I____ unumgänglich (Handschriftengutachten S. 8 ff.). Indessen gelangt der Sachverständige aufgrund eines eingehenden Vergleichs allgemeiner und besonderer Schriftmerkmale letztlich zum Ergebnis, einzelne Differenzen bei ersteren und diverse Differenzen bei letzteren stützten die Hypothese, wonach zwischen dem Schriftgeber der fraglichen Notiz und dem Opfer keine Urheberidentität bestehe; gleiches gelte auch bezüglich I____. Demgegenüber liessen sich die in der zuzuordnenden Schreibleistung erhobenen Befunde fast ausnahmslos im Vergleichsmaterial des Berufungskläger belegen, wobei eingeräumt wird, die übereinstimmenden Merkmale seien mehrheitlich nicht wertstark und aufgrund der verwendeten Blockschrift eine zufällige Übereinstimmung nicht gänzlich auszuschliessen; gesamthaft unterstützten die Befunde aber die Hypothese, wonach der Berufungskläger Urheber der fraglichen Schreibleistung sei (Handschriftengutachten S. 11 ff., insb. S. 16 ff.). Im Sinne einer Schlussfolgerung wird sodann festgehalten, unter der Annahme, dass nur die drei Vergleichsschreiber mögliche Urheber seien, stamme diese mit hoher Wahrscheinlichkeit vom Berufungskläger und mit hoher Wahrscheinlichkeit weder vom Opfer noch von I____. Unter der Annahme, dass auch eine unbekannte Person als Urheber in Frage komme, sei die Urheberschaft des Berufungsklägers wahrscheinlich, während die Einschätzung hinsichtlich der anderen beiden Vergleichspersonen unverändert bleibe (Handschriftengutachten S. 19 f.).
Zum referierten Gutachten wurde seitens des Berufungsklägers eine gutachtliche Stellungnahme durch Dr. D____, Sachverständiger für Handschriftenvergleich, eingereicht (Gutachtliche Stellungnahme vom 24. März 2014 Akten S. 3597 ff.). In dieser werden gegen das Gutachten erhebliche Bedenken geäussert, die sich insbesondere auf die Begrenzung der möglichen Schreiber auf die genannten drei Personen sowie auf mehrfache Widersprüche zwischen der Materialkritik bzw. der Befundbewertung und den gezogenen Schlussfolgerungen beziehen. Hinsichtlich des ersten Punkts erfasst die Stellungnahme als weitere Vergleichsperson auch K____, die Ehefrau des Opfers, der gewisse Eintragungen in einem Teil des Vergleichsmaterials bildenden Empfangsscheinbuch zugeordnet werden (vgl. insb. Stellungnahme Dr. D____ Akten S. 3601, 3604). Den zweiten Punkt betreffend wird sodann zwar die im Gutachten enthaltene Materialkritik geteilt (Stellungnahme Dr. D____ Akten S. 3602 ff.); demgegenüber wird hinsichtlich der schriftvergleichenden Befunde von vornherein auf einen Vergleich der fraglichen Textleistung mit dem Material des Opfers und demjenigen von I____ verzichtet, ersteres deshalb, weil das Opfer aufgrund deutlicher und durchgehender Abweichungen als Urheber nicht in Betracht komme, letzteres, da die Repräsentativität des Vergleichsmaterial von I____ als völlig unbestimmt eingeschätzt wird, so dass ein Vergleich keinen Sinn ergebe (Stellungnahme Dr. D____ Akten S. 3607). Die Befundbewertung führt sodann zum vom Gutachten abweichenden Ergebnis, dass sich sowohl hinsichtlich des Berufungsklägers als auch in Bezug auf K____ im Vergleich mit der fraglichen Schreibleistung abweichende und übereinstimmende, mithin heterogene Befunde ergäben, weshalb in der Schlussfolgerung bezüglich beider (wie auch aus dem oben genannten Grund bezüglich I____) lediglich „non liquet“ resultieren könne (Stellungnahme Dr. D____ Akten S. 3608 ff., insb. [auch zur Unzulässigkeit, in einer solchen Konstellation eine Populationsbegrenzung im Sinne der ersten Schlussfolgerung des Gutachtens vorzunehmen] S. 3610 ff.). Auf entsprechende Aufforderung der Verfahrensleitung der Vorinstanz vom 2. Mai 2014 (Akten S. 3657 f.) hat der Gutachter zur Stellungnahme von Dr. D____ mit Datum vom 5. Juni 2014 seinerseits Stellung genommen (Akten S. 3733 ff.). Dabei hat er hinsichtlich des fehlenden Einbezugs von K____ auf den ihm erteilten Auftrag, der eine Beschränkung auf die von ihm berücksichtigten drei Vergleichspersonen enthalten habe, verwiesen (Stellungnahme Q____ Akten S. 3738, vgl. auch S. 3742 f.) und an den in Frage gestellten Schlussfolgerungen unter erneuter Darlegung von deren Zustandekommen festgehalten (Akten S. 3743 ff.). Zu den entsprechenden Ausführungen des Gutachters hat sich Dr. D____ in einer vom Berufungskläger eingereichten ergänzenden Stellungnahme vom 14. Juli 2014 (Akten S. 3824 ff.) vernehmen lassen, wobei er neben der Erörterung allgemeiner methodischer Fragen erneut Befundbewertung und Schlussfolgerung des Gutachters als nicht nachvollziehbar bezeichnet und dessen Einschätzung, wonach der Berufungskläger bei fehlender Populationsbegrenzung „wahrscheinlich“ Urheber der fraglichen Schreibleistung sei, als „nicht schlüssig“ zurückgewiesen hat (Ergänzende Stellungnahme Dr. D____ Akten S. 3830 f., wobei insbesondere darauf hingewiesen wird, die Spezifizität des einzigen einigermassen spezifischen Merkmals in der fraglichen Schreibleistung, nämlich der auch im Vergleichsmaterial des Berufungsklägers nachweisbaren zweizügigen Majuskel „E“, werde bereits durch den Einbezug von K____ als weiterer Vergleichsperson erschüttert [vgl. dazu bereits Akten S. 3608]).
Bei den beiden vom Berufungskläger ins Recht gelegten Stellungnahmen von Dr. D____ handelt es sich um Privatgutachten, denen nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung lediglich die Bedeutung einer der freien Beweiswürdigung unterliegenden Parteibehauptung und nicht die Qualität eines Beweismittels zukommt und die überdies aufgrund der Interessenlage zurückhaltend zu würdigen sind; da beim Privatgutachter, auch wenn es sich um eine anerkannte Fachperson handelt, vom Anschein der Befangenheit auszugehen ist, ist ein privates Gutachten einem gerichtlich angeordneten nicht gleichgestellt (BGE 141 IV 369 E. 6.2 S. 373 f. mit weiteren Hinweisen). Immerhin kann ein Privatgutachten unter Umständen geeignet sein, Zweifel an der Schlüssigkeit eines Gerichtsgutachtens zu begründen, doch führt dies lediglich dazu, dass die entsprechenden Punkte abgeklärt werden müssen; der Entscheid darf jedoch nicht ausschliesslich auf das Parteigutachten abgestützt werden (BGE 141 IV 369 E. 6.2 S. 374).
2.3.6.1.2 Kommt schon insoweit den beiden durch Dr. D____ verfassten Stellungnahmen eine lediglich begrenzte Bedeutung zu, so ergibt sich insbesondere bei einer Würdigung der fraglichen Notiz im Gesamtkontext, die neben der inhaltlichen Ebene auch die Interessenlage der potenziell involvierten Personen sowie das Vorliegen ähnlich gelagerter objektiver Beweismittel miteinbezieht, dass sich dadurch allfällige Zweifel am Ergebnis des Gutachtens ausräumen lassen. Aufgrund der Möglichkeit einer entsprechenden Würdigung des fraglichen Beweisgegenstands erübrigt sich denn auch die Befragung von Dr. D____, weshalb der entsprechende Beweisantrag des Berufungsklägers abzuweisen ist.
Dabei ist zunächst davon auszugehen, dass Gerichtsgutachten und Privatgutachten insoweit übereinstimmen, als sie das Opfer als Urheber der fraglichen Notiz ausschliessen (Handschriftengutachten S. 16 f., 20; ebenso Stellungnahme Dr. D____ Akten S. 3607, 3610 f., 3614). Scheidet aber diese sowohl aufgrund der Platzierung des Zettels als auch des Inhalts des fraglichen Textes, der als Gedankenstütze des Opfers zur Erinnerung eines vereinbarten Treffens erscheint, naheliegendste Hypothese aus, so erscheint demgegenüber die bei einer realen Vereinbarung einzig verbleibende Möglichkeit, dass eine Drittperson, insbesondere I____, die entsprechende Notiz zuhanden des Opfers verfasst hätte, äusserst unwahrscheinlich. Dies zum einen aufgrund des Fehlens der bei einem realen Treffen grundsätzlich zu erwartenden Zeitangabe, zum anderen aber auch aufgrund der Tatsache, dass die Positionierung des fraglichen Textes auf dem Zettel (vgl. das Original in Akten S. 3523 sowie die Abbildung im KTA-Bericht vom 23. März 2012 Akten S. 2004) darauf hinweist, dass zuerst der Text „6.2.12 1700 D.C.“, der erst nach dem letzten Behandlungstermin am 31. Januar 2012 (Akten S. 1068) notiert worden sein dürfte, angebracht wurde, so dass sich der Urheber der fraglichen Notiz in den letzten Tagen vor der Tat in der Wohnung aufgehalten haben müsste. Wie gesehen wird letzteres von I____ verneint, was angesichts der Trennung vom Berufungskläger (vgl. hierzu E. 2.5.1.2) auch glaubhaft erscheint; würde es sich hierbei aber um eine Falschaussage handeln, so wäre nicht einzusehen, weshalb I____, bei in dieser Hypothese unterstelltem Interesse an der Verheimlichung eines mit dem Opfer geplanten Treffens, den fraglichen Zettel, an den sie sich, da erst vor kurzem geschrieben, noch hätte erinnern müssen, nicht bereits vorgängig entfernt hätte.
Scheidet damit die Variante, wonach die fragliche Notiz auf die reale Vereinbarung eines Treffens mit I____ verweist, aus, so drängt sich der Schluss auf, dass es sich stattdessen um eine von der Täterschaft mit dem Ziel, den Verdacht auf I____ als ehemalige Freundin des Opfers zu lenken, bewusst produzierte Spur handelt. Damit stellt sich die Frage, welche der potenziell als Täter in Frage kommenden Personen am Legen einer entsprechenden Fährte ein Interesse haben könnten. Hierbei ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Berufungskläger diesbezüglich nicht von vornherein ausscheidet. Denn entgegen den Vorbringen der Verteidigung hat ein Vergleich der Handschriften wie oben ausgeführt gerade nicht ergeben, dass die Notiz nachweislich nicht von diesem stamme (so aber die Verteidigung in Prot. Berufungsverhandlung S. 10 f.). Im Gegenteil hat zum einen der Gutachter in seiner Stellungnahme vom 5. Juni 2014 ausdrücklich an der wahrscheinlichen Urheberschaft des Berufungsklägers festgehalten (Akten S. 11 f.); vor allem aber hat auch der Privatgutachter bezüglich des Berufungsklägers (im Gegensatz zu seiner das Opfer betreffenden Einschätzung, das als Urheber ausgeschlossen wurde) lediglich ein „non liquet“ statuiert (Stellungnahme Dr. D____ Akten S. 3610, 3614). Mit Blick auf die möglichen Schriftgeber ist sodann hervorzuheben, dass es sich dabei zwangsläufig um eine Person handeln muss, die von der Person I____ und deren früherer Beziehung zum Opfer, die sie als für die Begründung eines Verdachts geeignete Person erscheinen lässt, Kenntnis hatte.
Betrachtet man nun die Interessenlage insbesondere der in Gutachten und Privatgutachten einbezogenen Personen und ihres Umfelds, so erweist sich zunächst, dass weder I____ selbst noch eine ihrem Umfeld zuzuordnende Person, insbesondere ihr früherer Ehemann R____ (vgl. zu diesem näher E. 2.5.1.3), an einem Text ein Interesse haben kann, der gerade auf I____ verweist und damit geeignet ist, sowohl diese selbst als auch ihr nahestehende Personen in den Fokus der Ermittlungen zu bringen. Gleiches muss indessen auch für die vom Opfer getrennt lebende Ehefrau desselben, K____, oder deren Onkel, S____, gelten (vgl. zu diesen näher E. 2.5.1.4), wie sich unter Einbezug eines weiteren sachlichen Beweismittels ergibt: So fanden sich neben dem Opfer unter einem an dessen Seite liegender Decke ein Bilderrahmen in Herzform, eine aus diesem entfernte Fotografie, diverse Fotocouverts sowie eine weitere Notiz mit dem Text „Nimand verlässt mich“ (vgl. zu letzterer näher E. 2.3.6.2; vgl. zum Ganzen Foto-Dokumentation vom 27. November 2012 Akten S. 2259 und S. 2276 ff. sowie Foto-Dokumentation vom 25. Juli 2014 Akten S. 3841 ff.). Sowohl auf der aus dem Herzrahmen stammenden Fotografie als auch auf weiteren der aufgefundenen Fotografien ist K____ abgebildet (vgl. die durch diese vorgenommene Identifikation in Prot. HV Akten S. 4043 f.). Damit aber liegen neben der auf I____ Bezug nehmenden Notiz weitere sachliche Beweismittel vor, die teilweise (so beim Text „Nimand verlässt mich“) in ambivalenter Form auf eine frühere Beziehung und damit auf ein allfälliges Beziehungsdelikt verweisen und im Übrigen (so bei den Fotos) explizit die Person K____ ins Spiel bringen. An einem entsprechenden Hinweis hätten indessen (entsprechend der vorgängig bezüglich I____ angeführten Einschätzung) weder K____ selbst noch eine Person aus ihrem Umfeld ein Interesse. Kann somit hinsichtlich der Gesamtsituation, die wie gesehen zwei räumlich getrennte Verweise auf frühere Beziehungen des Opfers enthält, eine Urheberschaft von K____ oder einer ihrem Umfeld entstammenden Person aufgrund der Interessenlage ausgeschlossen werden, so muss dies auch für die einzelnen Spuren, mithin auch für die auf I____ Bezug nehmende Notiz gelten.
Demgegenüber liegt bezüglich des Berufungsklägers ein Element vor, das mit hoher Wahrscheinlichkeit auf dessen Urheberschaft am fraglichen Text verweist: Wie in E. 2.3.5 ausgeführt, nimmt der Berufungskläger nämlich in dem ihm zugeordneten, um 19:07 Uhr vom Natel des Opfers an den Berufungskläger geschickten SMS auf einen Besuch der „ex“ beim Opfer Bezug. Dass es sich bei der darin liegenden Übereinstimmung mit den ebenfalls auf frühere Beziehungen des Opfers verweisenden Spuren in dessen Wohnung um einen blossen Zufall handelt, erscheint äusserst unwahrscheinlich, zumal dabei nach dem Vorstehenden gerade nicht auf eine reale Vereinbarung angespielt werden konnte (was vom Berufungskläger im Übrigen auch nie behauptet wurde), sondern (bei Zugrundelegung einer entsprechenden Hypothese) die von einem allfälligen Dritttäter gelegte Spur zufälligerweise (da der Berufungskläger den Zettel noch nie gesehen haben will [Akten S. 1474; Prot. HV Akten S. 4026]) mit dem Inhalt des SMS korrespondieren müsste. Damit bestätigt eine Würdigung des fraglichen Notizzettels als sachliches Beweismittel die hinsichtlich der Urheberschaft im Gutachten festgehaltene Einschätzung.
2.3.6.2 Wie bereits erwähnt, fand sich zusätzlich zum vorstehend analysierten Notizzettel ein neben dem Opfer liegendes Schreiben mit dem Text „Nimand verlässt mich!!“, wobei mit dem Wort „mich“ das zunächst an dieser Stelle geschriebene Wort „meine“ überschrieben ist (vgl. Fotodokumentation vom 25. Juli 2014 Akten S. 3842). Der Berufungskläger stellt den Beweisantrag, auch hinsichtlich dieses Textes eine Schriftexpertise einzuholen. Dieser Antrag ist abzuweisen, da sich aufgrund einer Würdigung des Beweismittels ergibt, dass sich mit Blick auf die gegebene Beweislage das Ergebnis eines entsprechenden Gutachtens auf die Überzeugung des Gerichts jedenfalls nicht zugunsten des Berufungsklägers auszuwirken vermöchte. Dabei ist zunächst in Rechnung zu stellen, dass sich eine Eruierung des Urhebers mittels Handschriftenvergleichs von vornherein nur auf bereits bekannte, potenziell als Täter in Frage kommende Personen beziehen könnte, eine von der Verteidigung in anderem Zusammenhang vorgetragene Hypothese einer bislang unbekannten Dritttäterschaft auf diese Weise aber zwangsläufig nicht zu ermitteln wäre. Was sodann diejenigen Personen betrifft, auf die das einen Beziehungsabbruch thematisierende Schreiben verweist, ohne dass hier eine klare Zuordnung möglich wäre, so gilt sowohl für I____ als auch für K____ wie auch deren jeweiliges Umfeld, dass (wie für K____ bereits in E. 2.3.6.1.2 angesprochen) ein Interesse an der Hinterlassung eines entsprechenden Schreibens nicht ersichtlich ist. Denn während ein solches unmittelbar zur entsprechenden Täterschaft führen würde, erweist sich ein Bekennerschreiben in der vorliegenden Konstellation als sinnlos, kann doch ein solches einerseits vom Opfer selbst nicht mehr wahrgenommen werden, während andererseits aufgrund der familiären und sozialen Situation des allein lebenden Opfer auch nicht ersichtlich ist, welche (von den Ermittlungsbehörden unabhängige) Drittperson als Adressat eines entsprechenden Textes, der überdies wie erwähnt durch das Duvet abgedeckt und somit für eine das Opfer auffindende Person nicht sofort sichtbar war, in Betracht kommen sollte. Entsprechend ist auch bezüglich des Textes „Nimand verlässt mich“ von einer Inszenierung (im Sinne des Legens einer falschen Fährte) durch die Täterschaft auszugehen.
Von grösster Bedeutung ist nun aber, dass (im Gegensatz zur in E. 2.3.6.1 analysierten Notiz) der hier interessierende Text nicht zwingend durch die Täterschaft selbst verfasst worden sein muss (auch wenn die Korrektur von „meine“ durch „mich“ einen Hinweis in diese Richtung gibt, indem sie [neben einer Erklärbarkeit über allgemeine sprachliche Probleme auch] Ausdruck eines Schwankens des Urhebers, ob eine fabrizierte Spur auf eine ehemalige Partnerin oder auf eine Person aus deren Umfeld verweisen soll, sein könnte). Im Gegenteil ist gerade aufgrund der Tatsache, dass das fragliche Schreiben am gleichen Ort wie diverse der früheren Beziehung zu K____ entstammende Fotografien aufgefunden wurde, durchaus denkbar, dass dieser Text bereits in der Wohnung des Opfers vorhanden war und durch die Täterschaft lediglich entsprechend arrangiert wurde. Dies wäre insbesondere auch in zeitlicher Hinsicht denkbar, befindet sich der Text doch auf einem Diskretbrief, mit welchem dem Opfer zwecks E-Finance-Teilnahme sein Passwort bzw. seine E-Finance-Nummer mitgeteilt wurde (vgl. KTA-Bericht vom 7. August 2014 Akten S. 3873, vgl. auch Akten S. 3870). Da nun die E-Finance-Teilnahme am 4. Februar 2010 eröffnet wurde und nie ein Passwortwechsel erfolgte (Akten S. 3956, 4009 f.), kann davon ausgegangen werden, dass der Diskretbrief von Anfang 2010 stammt, was wiederum mit dem Zeitpunkt der Trennung von K____ im März 2010 korrespondiert (vgl. deren Angaben in Akten S. 845, die durch die Daten der Einwohnerkontrolle betreffend Auszug aus der gemeinsamen Wohnung objektiviert werden [Akten S. 864]). Würde sich demnach aufgrund eines Handschriftenvergleichs ergeben, dass der entsprechende Text von K____ verfasst wurde (was diese indessen verneint [Prot. HV Akten S. 4042; vgl. auch S. 4044, wonach es sich auch nicht um die Schrift des Opfers handle]), so liesse sich über diesen Befund gerade nicht deren Tatnähe begründen, da die fragliche Schreibleistung nicht am Tattag oder in unmittelbarer zeitlicher Nähe erfolgt sein müsste, sondern aus der Zeit der Trennung stammen könnte. Diese Überlegungen gelten in gleicher Weise für die spätere Beziehung zu I____. Entsprechend kann entgegen den Vorbringen der Verteidigung gerade nicht gesagt werden, dass es sich bei der Frage, wer den entsprechenden Text geschrieben habe, um den entscheidenden Punkt handle, da sich daraus ein klarer Hinweis auf die Täterschaft ergebe (so aber Prot. Berufungsverhandlung S. 11; vgl. bereits Berufungsbegründung Ziff. 19). Im Gegenteil wäre nach dem Gesagten auch das Ergebnis einer sachverständigen Begutachtung entsprechend zu würdigen, wobei zwar im Nachweis der Urheberschaft des Berufungsklägers ein weiteres diesen belastendes Indiz liegen würde, der Nachweis der Urheberschaft einer Person, die mit einer früheren Beziehung des Opfers in Zusammenhang gebracht werden könnte, den Berufungskläger indessen nach dem Gesagten nicht zu entlasten vermöchte.
2.3.7 Einzubeziehen sind schliesslich die mit kriminaltechnischen Mitteln sowohl in der Wohnung des Opfers als auch an den in Tenniken aufgefundenen Gegenständen (vgl. zu diesen E. 2.3.3) erhobenen Spuren, mithin primär die DNA- sowie bezüglich der Wohnung die daktyloskopischen sowie die Schuh-Spuren. Demgegenüber erwies sich die Auswertung der an anderen Orten gesicherten DNA-Spuren als unergiebig, insofern sich jeweils keine anderen als die erwartbaren Profile nachweisen liessen (vgl. insbesondere die von Kleidern, Geld sowie aus dem Fahrzeug des Berufungsklägers gesicherten Spuren SW 2012 2 105-120, 136, 137, 142, 144, 149, 308, 309 und 310, bei denen dessen Profil oder das Profil seiner damaligen Freundin N____ nachweisbar war [Prüfbericht vom 14. Mai 2012 Akten S. 1785, 1788 ff.]; vgl. auch den Nachweis lediglich des Profils der entsprechenden Person beim von I____ bzw. S____ erhobenen Fingernagelschmutz [Spuren SW 2012 2 105-81 und 82 bzw. 84 und 85; Prüfbericht vom 19. Juni 2014 Akten S. 3785 f.], das aus den dem Fahrzeug von K____ entstammenden Asservaten erstellte nicht weiter abgeklärte weibliche Profil [Spuren SW 2012 2 105-40 und 41; Prüfbericht vom 14. Mai 2012 Akten S. 1782] sowie die nicht zuzuordnenden Profile, die aufgrund der im Abfallsack in Tenniken gefundenen Zigarettenfilter erstellt wurden [Spuren SW 2012 2 105-32 bis 35; Prüfbericht vom 19. Juni 2014 Akten S. 3784 f.]).
2.3.7.1 Hinsichtlich der gesicherten DNA-Spuren wurde zunächst ein Abgleich mit den Profilen des Opfers, des Berufungsklägers und des Onkels der Ehefrau des Opfers, S____, sowie mit dem Profil von [...], dem Reinigungsmitarbeiter, der in Tenniken die in E. 2.3.3 aufgeführten Gegenstände gefunden hatte, vorgenommen (vgl. Asservatenliste Personen Akten S. 1912, 2002, 2041 und 2082). In der Folge wurde auch ein DNA-Profil von R____, dem früheren Ehemann von I____, erstellt, dieses nachträglich mit den offenen Spuren verglichen und in den später vorgenommenen Untersuchungen jeweils mitberücksichtigt (vgl. Akten S. 1776 f., 3352, 3513, 3792). Aufgrund der Unterscheidbarkeit weiblicher und männlicher Profile ist sodann festzuhalten, dass weibliche Personen, namentlich K____ und I____, nicht von der Überprüfung ausgeschlossen wurden (vgl. in diesem Sinn Akten S. 3515). Auch erfolgte in einem späteren Stadium bei bestimmten der von der Verfahrensleitung des Strafgerichts angeordneten Auswertungen weiterer DNA-Spuren ein Abgleich mit den Profilen der beiden genannten weiblichen Personen (vgl. Akten S. 3792).
Wie nicht anders zu erwarten, fanden sich zunächst in grosser Zahl Spuren, die sich dem Opfer zuordnen liessen. Demgegenüber waren die Profile von S____ (mit Ausnahme der vorerwähnten unergiebigen Spur) und R____ sowie dasjenige des Reinigungsmitarbeiters nicht nachweisbar. Bezüglich I____ fand sich in der Wohnung des Opfers bei der oberen Schublade des rechten Nachttischs eine DNA-Spur, deren Analyse ein Mischprofil aus dem Profil des Opfers und dem Profil von I____ ergab (Spur SW 2012 2 105-241; Prüfbericht vom 19. Juni 2014 Akten S. 3787; vgl. auch Akten S. 2209). Diese Spur ist angesichts des Umstands, dass es sich bei I____ um die frühere Freundin des Opfers handelt, ohne weiteres erklärbar, so dass sie keine Tatnähe der Spurengeberin zu begründen vermag. Gleiches gilt für die an zahlreichen der neben dem Opfer aufgefundenen Fotocouverts (vgl. dazu E. 2.3.6.1.2) gesicherten DNA-Spuren, bei denen sich neben dem Profil des Opfers auch dasjenige von K____ nachweisen liess (Spuren SW 2012 2 105-365, 368, 371, 374, 376, 379, 381, 383, 385, 388, 391, 394, 400, 403, 406, 409 und 413; Prüfbericht vom 31. Juli 2014 S. 3880 ff.; vgl. auch KTA-Bericht vom 4. August 2014 Akten S. 3836 ff., Foto-Dokumentation vom 25. Juli 2014 Akten S. 3841 ff. und KTA-Bericht vom 7. August 2014 Akten S. 3873). Auch hier lässt sich das Spurenbild mit Blick darauf, dass es sich bei der Spurengeberin um die früher mit dem Opfer in der fraglichen Wohnung zusammenlebende Ehefrau handelt, die überdies wie erwähnt teilweise auf den in den Couverts enthaltenen Fotografien abgebildet ist, zwanglos erklären. Gegen diese Einschätzung spricht auch nicht der in E. 2.3.6.2 erwähnte Umstand, dass die Trennung bereits im Jahr 2010 erfolgte, sind doch DNA-Spuren gemäss den Angaben der in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung befragten Sachverständigen Dr. [...], relativ stabil (Prot. HV Akten S. 4060). Das beschriebene Spurenbild vermag mithin auch bezüglich K____ keine Tatnähe zu begründen.
Was sodann den Berufungskläger betrifft, so fand sich innerhalb der Wohnung des Opfers ein dessen Profil sowie das Profil des Berufungsklägers enthaltendes Mischprofil zunächst an der Fernbedienung der Spielkonsole und damit an einer Stelle, die aufgrund der Aussagen des Berufungsklägers, wonach er sich als Kollege des Opfers wiederholt in dessen Wohnung aufgehalten und mit diesem zusammen Playstation gespielt habe (Akten S. 1007; 1097), ohne weiteres erklärbar ist (Spur SW 2012 2 105-359; Prüfbericht vom 19. Juni 2014 Akten S. 3790; vgl. auch Akten S. 3781 und 2207). Keine entsprechende Erklärung ist indessen für die DNA-Spur ersichtlich, die ab dem neben dem Opfer aufgefundenen Diskretbrief mit dem Text „Nimand verlässt mich“ (vgl. dazu E. 2.3.6.2 sowie bereits E. 2.3.6.1.2) gesichert werden konnte, zumal auch von dessen ursprünglichem Zweck der Mitteilung eines E-Finance-Passwortes her eine Behändigung durch den Berufungskläger unplausibel erscheint. Im entsprechenden Mischprofil waren neben dem Profil des Opfers auch diejenigen des Berufungsklägers und seiner damaligen Freundin N____ enthalten (Spur SW 2012 2 105-362; Prüfbericht vom 31. Juli 2014 S. 3879; vgl. auch KTA-Bericht vom 4. August 2014 Akten S. 3836 ff., Foto-Dokumentation vom 25. Juli 2014 Akten S. 3842 und KTA-Bericht vom 7. August 2014 Akten S. 3873). Im Unterschied zum am Schlüsselkästchen befindlichen Zettel (vgl. dazu E. 2.3.6.1), an dem sich lediglich die DNA des Opfers nachweisen liess (vgl. [in gleicher Weise auch für einen im Schlüsselkästchen befindlichen Kugelschreiber] Spuren SW 2012 2 105-306 und 307; Prüfbericht vom 14. Mai 2012 Akten S. 1790; vgl. auch KTA-Bericht vom 23. März 2012 Akten S. 2004), weist mithin bezüglich des Diskretbriefs die Spurensituation grundsätzlich auf einen Kontakt des genannten Schreibens mit dem Berufungskläger oder jedenfalls einem DNA desselben übertragenden Gegenstand, beispielsweise der entsprechenden Stelle eines Handschuhs, hin (wobei sich in der zweitgenannten Hypothese eines indirekten Transfers auch die Nachweisbarkeit des Profils von N____ erklären liesse). Auch wenn aus dem Spurenbild nicht auf den Übertragungsweg geschlossen werden kann (vgl. dazu auch die Ausführungen der Sachverständigen in Prot. HV Akten S. 4059), so liegt darin doch ein weiteres den Berufungskläger belastendes Indiz, wobei sich umgekehrt der Umstand, dass an anderen Stellen, beispielsweise am erwähnten Notizzettel, keine entsprechenden Spuren festgestellt werden konnten, nicht entlastend auszuwirken vermag, da ein grundsätzlich spurenfreies Vorgehen (beispielsweise durch das Tragen von Handschuhen [vgl. dazu auch E. 2.4.2.2]), bei dem aber vereinzelt dennoch durch indirekten Transfer DNA übertragen wird, ohne weiteres denkbar ist. Bei weiteren Spuren konnte sodann bezüglich des in einem Mischprofil, dessen Hauptprofil dem Opfer zugeordnet werden konnte, enthaltenen Nebenprofils der Berufungskläger im Gegensatz zu den anderen Vergleichspersonen als Verursacher nicht ausgeschlossen werden: Dies betrifft zum einen zwei am Türdrücker der Wohnungstüre bzw. an dieser selbst befindliche blutverdächtige Anhaftungen (Spuren SW 2012 2 105-155 und 156; Prüfbericht vom 14. Mai 2012 Akten S. 1786; vgl. auch KTA-Bericht vom 27. November 2012 Akten S. 2205 und Foto-Dokumentation vom 27. November 2012 Akten S. 2228 f.), zum andern eine am in Tenniken gefundenen Telefon (vgl. E. 2.3.3) befindliche Spur (SW 2012 2 105-18; Prüfbericht vom 14. Mai 2012 Akten S. 1782; vgl. auch KTA-Bericht vom 12. März 2012 Akten S. 1902 f.). Unter den dort aufgefundenen Gegenständen war sodann wie erwähnt ein Stirnband, ab welchem zwei Spuren gesichert wurden: Die Analyse ergab bei der einen ein Mischprofil, dessen Hauptprofil weder mit dem Profil des Opfers noch mit demjenigen des Berufungsklägers identisch war, während letzterer als Spurengeber des Nebenprofils nicht ausgeschlossen werden konnte; bei der anderen Spur waren die Profile des Opfers und des Berufungsklägers im Mischprofil enthalten (Spuren SW 2012 2 105-346 und 347; Prüfbericht vom 19. Dezember 2013 Akten S. 3511; vgl. auch KTA-Bericht vom 16. Dezember 2013 Akten S. 3505 f.). Auch wenn das fragliche Stirnband wie erwähnt von mit dem Opfer vertrauten Personen nicht wiedererkannt wurde (vgl. E. 2.3.3), so weist doch auch hier das Spurenbild im Sinne eines belastenden Indizes jedenfalls darauf hin, dass der Berufungskläger selbst oder ein dessen DNA übertragender Gegenstand in irgendeiner Weise mit zumindest einem Gegenstand, der am gleichen Ort wie diverse dem Opfer zuzuordnende Gegenstände gefunden wurde, in Berührung gekommen sein muss, ohne dass bei einem Stirnband, sofern dieses dem Opfer gehört hätte, eine im Vorfeld und unabhängig von der zu beurteilenden Tat erfolgte Berührung durch den Berufungskläger naheliegend erscheint.
Schliesslich fand sich (neben den einleitend erwähnten Zigarettenfiltern) an vereinzelten Stellen DNA von unbekannten Drittpersonen: Zunächst war dies bei einer blutfreien Stelle am Griff des in Tenniken gefundenen Brotmessers der Fall, wo sich ein reduziertes Nebenprofil keiner der Vergleichspersonen zuordnen liess (Spur SW 2012 2 105-7; Prüfbericht vom 14. Mai 2012 Akten S. 1780; vgl. auch KTA-Bericht vom 22. Februar 2012 Akten S. 1846 ff. und Foto-Dokumentation vom 22. Februar 2012 Akten S. 1855 ff.; vgl. auch Akten S. 1869). Dasselbe Profil fand sich sodann (zusammen mit dem Profil des Opfers und demjenigen von K____) an einem der neben dem Opfer aufgefundenen Fotocouverts (Spur SW 2012 2 105-400; Prüfbericht vom 31. Juli 2014 Akten S. 3884). Gerade mit Blick auf den zitierten Sachverständigen-Hinweis, wonach DNA relativ stabil sei, erscheint indessen bei den genannten Gegenständen eine Behändigung durch eine mit dem Opfer verwandte oder bekannte, beispielsweise bei diesem zu Besuch weilende, Person, die zeitlich früher als die zu beurteilende Tat und damit unabhängig von dieser erfolgte, durchaus naheliegend. Lediglich ein lokaler Vergleich war sodann hinsichtlich des Nebenprofils eines Mischprofils, dessen Hauptprofil sich dem Opfer zuordnen liess und das ab einer blutfreien Stelle des Griffs des ebenfalls in Tenniken gefundenen Rüstmessers stammte, möglich, wobei keine der Vergleichspersonen enthalten war (Spur SW 2012 2 105-2; Prüfbericht vom 14. Mai 2012 Akten S. 1779, 1792; vgl. auch KTA-Bericht vom 22. Februar 2012 Akten S. 1846 ff. und Foto-Dokumentation vom 22. Februar 2012 Akten S. 1850 ff.). Plausibel erklärbar ist schliesslich die von der Aussenseite einer in der Küche der Wohnung des Opfers vorhandenen Bierdose stammende Spur, bei der das Hauptprofil nicht zugeordnet werden konnte (Spur SW 2012 2 105-354; Prüfbericht vom 19. Juni 2014 Akten S. 3789; vgl. auch Akten S. 3780 und 2212 sowie Akten S. 3774 f.), ist doch eine Berührung durch eine Drittperson insbesondere im Rahmen des Kaufvorgangs ohne weiteres denkbar.
2.3.7.2 Als unergiebig erwiesen sich demgegenüber die in der Wohnung des Opfers gesicherten daktyloskopischen Spuren: Mit einer Ausnahme konnten diese alle dem Opfer zugeordnet werden (vgl. KTA-Bericht vom 27. November 2012 Akten S. 2207, 2210 f., 2213 f., 2216; vgl. auch KTA-Bericht vom 4. Juni 2014 Akten S. 3775 f.). Die einzige nicht vom Opfer stammende Spur war ein von I____ stammender Handabdruck an einer Wand des Badezimmers, oberhalb des WC-Papierhalters (Spur SW 2012 2 105-301; KTA-Bericht vom 22. März 2012 Akten S. 2090 f.; vgl. auch KTA-Bericht vom 27. November 2012 Akten S. 2207). Mit Blick darauf, dass es sich bei der Spurengeberin um die frühere Freundin des Opfers handelt, die sich überdies nach eigenen Angaben letztmals im Januar 2012 in der Wohnung des Opfers aufhielt (vgl. E. 2.3.6.1.1), ist auch diese Spur plausibel erklärbar, so dass sie eine Tatnähe von I____ nicht zu begründen vermag (vgl. allgemein zum Alter daktyloskopischer Spuren KTA-Bericht vom 4. August 2014 Akten S. 3887 ff., aufgrund dessen ein entsprechendes Überdauern einer daktyloskopischen Spur jedenfalls nicht ausgeschlossen erscheint).
2.3.7.3 Schuh- bzw. Schuhsohlenabdruckspuren wurden in der Wohnung des Opfers im Gang (Spuren SW 2012 2 105-159 bis 163), im Wohnzimmer (Spuren SW 2012 2 105-293 bis 299) sowie im Schlafzimmer (Spuren SW 2012 2 105-274 bis 280) festgestellt (vgl. KTA-Bericht vom 27. November 2012 Akten S. 2206, 2208 und 2210). Eine der Spuren im Gang sowie mit einer Ausnahme sämtliche Spuren im Schlafzimmer konnten entweder den Berufssanitätern oder I____ zugeordnet werden (Foto-Dokumentation vom 27. November 2012 Akten S. 2258, 2270 ff.), wobei die Schuhspuren von I____ aufgrund der durch sie erfolgten Entdeckung der Leiche des Opfers (vgl. E. 2.3.2) zu erwarten waren und entsprechend nicht deren Tatnähe zu begründen vermögen. Nicht eruiert werden konnte die Herkunft von vier der Spuren im Gang, sämtlicher Spuren im Wohnzimmer sowie einer der Spuren im Schlafzimmer (vgl. Foto-Dokumentation vom 27. November 2012 Akten S. 2234 f., 2243, 2246 f., 2270, 2272; vgl. zum Ganzen auch KTA-Bericht vom 27. November 2012 Akten S. 2216 f.). Als unergiebig erwiesen sich insbesondere der Vergleich mit Schuhen des Berufungsklägers und solchen von S____ (KTA-Bericht vom 11. April 2012 Akten S. 1937 ff.; KTA-Bericht vom 27. Februar 2012 Akten S. 2146 f.; vgl. für einen Teil der Spuren auch die Erwähnung der Nichtübereinstimmung mit den Schuhen des Opfers in Akten S. 2235; zur Nichtübereinstimmung der von I____ anlässlich der Entdeckung des Opfers getragenen Schuhe mit den unabgeklärten Schuhspuren im Wohnzimmer ausdrücklich KTA-Bericht vom 7. August 2014 Akten S. 3874 f., wo überdies darauf hingewiesen wird, dass das Alter der Spuren vorliegend nicht bestimmt werden könne und auch weitere Angaben, etwa zur Schuhsohlenlänge, nicht möglich seien [Akten S. 3875 ff.]; vgl. zum Ganzen auch KTA-Bericht vom 27. November 2012 Akten S. 2217). Allerdings kann hierin angesichts der Möglichkeit einer Beseitigung allfälliger im Tatzeitpunkt getragener Schuhe kein entlastendes Indiz gesehen werden.
2.3.8 Als weiteres den Berufungskläger belastendes Indiz erweist sich schliesslich der folgende Umstand: Am 23. April 2012 wandte sich T____, der sich im damaligen Zeitpunkt in Untersuchungshaft befand, mit einem Schreiben (Akten S. 1596) an die Untersuchungsbeamtin [...] und erklärte in einem daraufhin geführten Gespräch, es sei ihm vom auf derselben Station in Untersuchungshaft befindlichen Berufungskläger im Verlaufe mehrerer Gespräche vorgeschlagen worden, gegen Entgelt eine mit einem durch den Berufungskläger verübten Raubmord (dessen Beschreibung von der vorliegend zu beurteilenden Tat in verschiedener Hinsicht abweicht) in Zusammenhang stehende Tasche zu entsorgen bzw. eine entsprechende Nachricht an eine bestimmte Adresse zu überbringen (Akten S. 1594; 1620 ff.). Als der Berufungskläger am 19. April 2012 aufgrund eines Missverständnisses davon ausgegangen sei, dass T____ gleichentags entlassen werde, habe er ihm die entsprechende Adresse mitgeteilt; nachdem es in der Folge doch nicht zur Entlassung von T____ gekommen sei, habe dieser das Gefühl gehabt, dass der Berufungskläger sein Vorgehen bereut habe (Akten S. 1594 f., 1622 f.).
Bei der von T____ genannten Adresse
handelt es sich um die Adresse der Eltern der damaligen Freundin des
Berufungsklägers, N____. Bei einer in der Folge an dieser Adresse durchgeführte
Hausdurchsuchung wurden unter anderem eine Sporttasche und ein in dieser
befindlicher Laptop beschlagnahmt (Akten S. 791; vgl. auch Akten
Schwestern von N____ im Januar oder Februar bzw. „vor langer Zeit“ vom
Berufungskläger in die Wohnung gebracht worden seien, wobei dieser gesagt habe,
dass es sich um einen Laptop von seinem Arbeitsort handle (Akten S. 793 f.).
Eine an der Sporttasche befindliche Blutantragung konnte aufgrund einer
DNA-Analyse dem Opfer zugeordnet werden (Spur SW 2012 2 105-322; Prüfbericht
vom 14. Mai 2012 Akten S. 1791; vgl. auch Akten S. 2098 und
2123 f.). Auch beim fraglichen Laptop handelt es sich um denjenigen des
Opfers (vgl. Akten S. 2408 ff.; vgl. auch Akten S. 1794 f.
sowie den Hinweis in Akten S. 1681, wonach der Laptop nach dem Tattag
nochmals in Betrieb genommen wurde).
Während die Frage, weshalb sich der Laptop des Opfers überhaupt beim Berufungskläger befand, aufgrund der von diesem bereits früher geäusserten Erklärungen der ihn belastenden Beweissituation (vgl. dazu sogleich E. 2.4.1) nicht mehr im Vordergrund stand, bestritt er die Darstellung von T____ vollumfänglich (Akten S. 1632 f.). Dabei beschränkte er sich zunächst darauf, einerseits einen von ihm konzipierten Plan ins Feld zu führen, den er indessen erst vor Gericht näher spezifizieren werde (Akten S. 1629 ff.), wobei er auf diesen Hinweis angesprochen in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung lediglich festhielt, sein Punkt sei, dass er nichts gemacht habe (Prot. HV Akten S. 4025). Andererseits machte er geltend, die Aussage von T____ erkläre sich aufgrund eines für diesen vorteilhaften Angebots der Strafverfolgungsbehörden (Akten S. 1630, 1633). Vor Strafgericht führte er sodann aus, T____ habe von ihm keinen entsprechenden Auftrag erhalten, sondern lediglich ein Gespräch mitgehört, das der Berufungskläger mit einem anderen Häftling geführt habe und in dem er allenfalls erwähnt habe, dass sich der Laptop des Opfers bei der Familie seiner Freundin befinde (Prot. HV Akten S. 4029). Diese Darstellung wiederholte er in der Berufungsverhandlung, wobei er präzisierte, er habe einem Mithäftling gegenüber den Laptop des Opfers erwähnt, worauf ihm der Mithäftling geraten habe, diesen Laptop wegzuwerfen (Prot. Berufungsverhandlung S. 4). Indessen erscheinen diese Ausführungen unplausibel, da es äusserst unwahrscheinlich ist, dass der Berufungskläger in einem entsprechenden Gespräch die genaue Adresse, an der sich der Laptop befand, erwähnt hätte, T____ diese Adresse aber wie gesehen bekannt war. Erweist sich damit die Aussage von T____ aufgrund der Verwendung spezifischen Täterwissens als glaubhaft, so liegt im Versuch des Berufungsklägers, den Laptop des Opfers zum Verschwinden zu bringen, ein weiteres diesen belastendes Indiz.
2.4
2.4.1
2.4.1.1 Nachdem der Berufungskläger in den ersten drei Einvernahmen (zunächst am 7. Februar 2012 zweimal als Auskunftsperson, sodann nach seiner Festnahme am 9. Februar 2012 als Beschuldigter) abgestritten hatte, am Tattag das Opfer getroffen zu haben bzw. in dessen Wohnung gewesen zu sein (Akten S. 1000, 1002; 1009 f., 1012, 1014; vgl. auch S. 1097 ff.), ergab sich in der vierten Einvernahme vom 10. Februar 2012 eine grundlegende Änderung seiner Darstellung des Tattags: Demnach sei er zum Wohnort des Opfers gefahren und habe, nachdem ihm auf mehrmaliges Klingeln hin nicht geöffnet worden sei, zunächst die Haustüre, und nach erneutem Klingeln und drei- bis vierminütigem Warten mit einem Schlüssel, den er früher vom Opfer erhalten habe, auch die Wohnungstüre geöffnet. Er sei zunächst ins Wohnzimmer, ins Badezimmer und in die Küche gegangen, habe schliesslich die Schlafzimmertüre geöffnet und dort das Opfer liegen gesehen, auf dem „ein Haufen von Sachen“ gelegen sei. Wörtlich sagte er zum Folgenden: „Ich ging zu ihm hin und ich denke, er war zu diesem Zeitpunkt bereits tot“ (wobei er am Ende der Einvernahme handschriftlich ergänzte: „Als ich H____ auf dem Bett sah hatte er sich nicht bewegt. Er war tot“ [Akten S. 1152]). Im Schock habe er sich überlegt, dass er alle auf und neben dem Opfer liegenden Gegenstände (wobei ausdrücklich das Natel des Opfers, dessen Brille, das Haustelefon, Kleider sowie „ein paar Papiere, so grosse Papiere“ erwähnt werden [vgl. auch Akten S. 4027, wo der Berufungskläger Tücher, Kleider, Telefon und Laptop nennt]) früher schon einmal berührt habe und in einer Panikreaktion alle Gegenstände in eine Tasche (gemäss einer anderen, in der Folge konstant ausgesagten Version: in einen schwarzen Plastiksack, der sich bereits im Schlafzimmer links von der Türe befunden habe [Akten S. 1154 f.; ebenso Prot. HV Akten S. 4027; Prot. Berufungsverhandlung S. 4, 9]) gesteckt, die Wohnung verlassen und die Gegenstände danach entsorgt (zum Ganzen Akten S. 1150; vgl. zur grundsätzlich übereinstimmenden Schilderung des eigenen Verhaltens Prot. HV Akten S. 4026 f. [mit der auf S. 4029 wiederholten Abweichung, dass der Berufungskläger lediglich das Schlafzimmer betreten und in die anderen Räume nur hineingeschaut habe], Prot. Berufungsverhandlung S. 2, 5 und 8 f., sowie spezifisch zum Verhalten im Schlafzimmer auch Akten S. 1154 ff.; 1471; 1634 f.). In unmittelbarem Anschluss an diese Einvernahme wurden mit dem Berufungskläger zusammen die von diesem bezeichneten Entsorgungsorte aufgesucht (vgl. Akten S. 1151), und die hierbei von diesem getätigten Aussagen zu Beginn der gleichentags durchgeführten weiteren Einvernahme rekapituliert. Demnach erwähnte der Berufungskläger die Entsorgung eines (gemäss späterer Aussage ebenfalls im Schlafzimmer befindlichen [Akten S. 1471, vgl. auch Akten S. 1155]) Laptops, eines Haustelefons, diverser Kleider und Lappen, einer Brille sowie eines Brotmessers (Akten S. 1154). Davon abgesehen, dass die Aussage des Berufungsklägers, wonach er sich am Tattag in der Wohnung des Opfers aufhielt, mit verschiedenen der in E. 2.3 angeführten sachlichen Beweismittel übereinstimmt, entsprechen die von ihm als entsorgt angeführten Gegenstände weitestgehend den in Tenniken aufgefundenen (vgl. E. 2.3.3, wonach dort zusätzlich lediglich noch ein Schlüsselbund sowie zwei weitere Messer verzeichnet wurden; vgl. zu diesen weiteren Messern den Hinweis des Berufungsklägers, er habe nicht alles einzeln eingepackt und könne nicht ausschliessen, dass unter den Tüchern noch weitere Messer gelegen seien [Akten S. 1156; vgl. entsprechend bezüglich des Brotmessers Prot. HV Akten S. 4027 sowie ohne nähere Spezifizierung der einzelnen Messer auch Prot. Berufungsverhandlung S. 8 f.]; vgl. zur Entsorgung des Schlüsselbunds Akten S. 1466 und Prot. Berufungsverhandlung S. 7; vgl. sodann zum getrennt ausfindig gemachten Laptop E. 2.3.8), woraus in Kombination mit der Zuordnung der aufgefundenen Gegenstände zum Opfer und zur fraglichen Tat (vgl. E. 2.3.3) erhellt, dass der Berufungskläger über spezifisches Wissen eines am Tatort Anwesenden verfügt.
2.4.1.2 Zur Erklärung seines Verhaltens verwies der Berufungskläger in erster Linie auf seine Angst, nun zu Unrecht der Tötung des Opfers beschuldigt zu werden. Aus diesem Grund habe er auch nicht die Polizei informiert. Insbesondere aufgrund der Tatsache, dass er die auf und teilweise neben dem Opfer liegenden Gegenstände früher bereits berührt gehabt habe, sei es seinerseits zu einer Panikreaktion gekommen (Akten S. 1150; vgl. mit einer gewissen Verlagerung des Fokus auch Prot. HV Akten S. 4027 und Prot. Berufungsverhandlung S. 2 f., 8 f., wo der Berufungskläger seine Angst primär damit begründet, dass er gewisse der Gegenstände beim Auffinden des Opfers angefasst habe; allgemein zur Angst des Berufungsklägers auch Akten S. 1413 sowie die Ausführungen in Akten S. 1159 und Prot. HV Akten S. 4027, wonach er etwas Derartiges noch nie gesehen habe bzw. noch nie mit einer solchen Situation konfrontiert gewesen sei). Mit Angst bzw. Panik erklärte der Berufungskläger auch seine ursprüngliche wahrheitswidrige Behauptung eines Besuchs des Sole Uno Bades (Akten S. 1158 f.; vgl. zu den ursprünglichen Angaben Akten S. 1001 f.; 1009, 1013; 1098 ff. und hierzu bereits E. 2.3.5), bestimmte der von ihm nach der behaupteten Entdeckung geschriebenen SMS (Akten S. 1436 f.) sowie die Entsorgung der von ihm gemäss eigener Aussage beim Auffinden des Opfers getragenen Handschuhe (Akten S. 1469; vgl. hierzu auch E. 2.4.2.2).
In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung brachte der Berufungskläger sodann eine weitere Erklärung vor: Demnach habe er insbesondere mit den von ihm nach der behaupteten Entdeckung des Opfers geschriebenen SMS (vgl. dazu E. 2.3.4 und E. 2.3.5) im Sinne einer Verarbeitung versucht, wieder ins Normale, in den normalen Alltag bzw. in eine normale Wahrnehmung hineinzukommen; er sei im Schock- bzw. Ausnahmezustand gewesen und habe gehofft, dass das Gesehene nicht echt, sondern eine falsche Wahrnehmung seinerseits sei; er habe das Ganze einfach nicht wahrhaben wollen (Prot. HV Akten S. 4025 f., 4028; ebenso Prot. Berufungsverhandlung S. 3 f.). Wie soeben aufgezeigt, verdrängt dieser im Haupt- und Rechtsmittelverfahren vorgebrachte Erklärungsansatz der Wiederherstellung von Normalität den ursprünglich und im Untersuchungsverfahren ausschliesslich angeführten der Angst vor ungerechtfertigter Beschuldigung nicht, sondern tritt zu diesem als gleichzeitig geltend gemachte Erklärung hinzu, worin eine gewisse Widersprüchlichkeit liegt, da im einen Fall der Tod des Opfers gerade negiert wird, während dieser im anderen Fall die Voraussetzung eines rational auf Vermeidung eines ungerechtfertigten Verdachts gerichteten Handelns bildet. Auffallend ist weiter, dass die Erklärung der Wiederherstellung von Normalität erst in einem Zeitpunkt vorgebracht wurde, in dem ein den entsprechenden Erklärungsansatz enthaltendes Privatgutachten (vgl. zu diesem näher E. 2.4.3.1) vorlag, obwohl sich insbesondere bei der Frage nach dem Grund eines der vom Berufungskläger nach dem behaupteten Auffinden an das Opfer geschriebenen SMS (vgl. Akten S. 1436 f.) ein entsprechendes Vorbringen schon vorgängig aufgedrängt hätte (vgl. immerhin die im gleichen Kontext zur Begründung des Umstands, dass der Berufungskläger später am Tattag noch zwei seiner Verwandten die Haare schneiden ging, getätigte Aussage, er habe sich ablenken wollen [Akten S. 1436]).
2.4.2 Bevor nachstehend in E. 2.4.3 und E. 2.4.4 im Einzelnen auf die Plausibilität der vom Berufungskläger ins Feld geführten Erklärungen seines Verhaltens eingegangen wird, sollen zunächst diejenigen Punkte erörtert werden, die sich unabhängig davon schon allein aufgrund der geschilderten Version des Auffindens des Opfers durch den Berufungskläger als problematisch erweisen.
2.4.2.1 So fällt zunächst auf, dass der Berufungskläger gemäss seinen Ausführungen eine im höchsten Masse inadäquate und insofern unglaubhafte Reaktion auf die für ihn unerwartete Entdeckung gezeigt hätte: Während es sich nämlich beim Opfer dem Berufungskläger zufolge um einen sehr guten Kollegen, für den er sich auch widerholt eingesetzt habe, handeln soll (vgl. Akten S. 999 f., 1007; 1104; 1417; Prot. HV Akten S. 4029; etwas abschwächend im Sinne einer vor allem auf den gemeinsamen Ausgang fokussierten Beziehung Prot. Berufungsverhandlung S. 5, 8), lässt sich seiner Schilderung des behaupteten Auffindens entnehmen, dass er sich nach der Entdeckung nur sehr eingeschränkt um dessen Zustand gekümmert haben will (vgl. neben den in E. 2.4.1.1 zitierten Aussagen auch Akten S. 1155, wo die Frage, ob er nach dem Opfer gesehen, dessen Puls gefühlt oder es bewegt habe, zunächst verneint und sodann festgehalten wird, er habe das Opfer vielleicht am Handgelenk angefasst, diesem jedoch nicht den Puls gefühlt; vgl. auch Akten S. 1159 sowie [das Opfer gar nicht mehr erwähnend] Prot. HV Akten S. 4027, 4029 [wo überdies wenig plausibel erklärt wird, ein Anruf der Polizei sei nicht erfolgt, da das Natel des Berufungsklägers in dessen Auto und das Festnetztelefon des Opfers voller Blut gewesen sei] und Prot. Berufungsverhandlung S. 2, 8 f.), was zumindest ungewöhnlich erscheint.
Zu berücksichtigen ist weiter, dass der Zeitpunkt des behaupteten Auffindens (bei dem überdies der angebliche Dritttäter gerade nicht betroffen wurde) mit Blick auf den frühestmöglichen Todeszeitpunkt zumindest als grosser Zufall erscheint: Entgegen der Verteidigung lässt sich nämlich aus dem über die Auswertung der Randdaten ermittelten Standort des Berufungsklägers um 18:38 bzw. 18:39 (vgl. E. 2.3.4) nicht zugunsten des Berufungsklägers ableiten, bei einem frühestmöglichen Todeszeitpunkt um 18:00 Uhr (vgl. E. 2.3.2) müsste dieser, sofern er der Täter wäre, das Opfer unmittelbar nach dem Betreten der Wohnung getötet haben (so aber die Verteidigung, vgl. Prot. Berufungsverhandlung S. 11), da ein vorgängiger Aufenthalt des Berufungsklägers in der Wohnung des Opfers durch die sachlichen Beweismittel gerade nicht ausgeschlossen wird. Hingegen zeigt sich umgekehrt, dass sich der Berufungskläger bei der behaupteten Entdeckung des Opfers (und zwar selbst wenn er um 18:38 bzw. 18:39 gemäss seinen Angaben erst gerade vor dem Haus, in dem sich die Wohnung des Opfers befand, eingetroffen sein sollte [vgl. Akten S. 4038]), in erstaunlich zufälliger Weise einerseits angesichts des wesentlich früher geführten SMS-Verkehrs mit dem Opfer (vgl. E. 2.3.4 und E. 2.3.5) viel später als erwartet, dabei aber andererseits nur kurz nach der durch einen Dritten verübten Tat am Tatort eingefunden hätte.
2.4.2.2 Hinsichtlich des Spurenbildes in der Wohnung ist sodann zu vermerken, dass (wie in E. 2.3.7.3 ausgeführt) zwar ungeklärte Schuhspuren bestehen, diese aber aufgrund eines Vergleichs mit den Schuhen des Berufungsklägers gerade nicht diesem zugeordnet werden konnten. Dies erscheint insofern überraschend, als aufgrund der Witterungsverhältnisse (vgl. Fotodokumentation vom 27. November 2012 Akten S. 2220 f., 2224 f., wonach draussen Schnee lag) solche eher zu erwarten wären (vgl. allgemein zum Entstehen von Schuhspuren die Angaben des Sachverständigen in Prot. HV Akten S. 4030), zumal der Berufungskläger angab, er habe seine Schuhe in der Wohnung getragen (Prot. HV Akten S. 4029; vgl. auch KTA-Bericht vom 7. August 2014 Akten S. 3876, wonach keine Abdruckspuren von bekleideten oder unbekleideten Füssen festgestellt werden konnten). Bei Zugrundelegung der Version des Berufungsklägers ergibt sich somit in Kombination mit dem Spurenbild ein Hinweis darauf, dass die von diesem am Tatort getragenen Schuhe entsorgt worden sein könnten, worin eine sehr hohe und in diesem Ausmass bei Zugrundelegung der vom Berufungskläger genannten Erklärungen seines Verhaltens wenig plausibel erscheinende Sensibilität hinsichtlich der Verursachung von Spuren liegen würde.
Unproblematisch erscheint demgegenüber das vollständige Fehlen daktyloskopischer sowie das weitgehende Fehlen von DNA-Spuren des Berufungsklägers, insofern dieser geltend macht, in der Wohnung des Opfers Handschuhe getragen zu haben (Akten S. 1160; 1467 f.; Prot. HV Akten S. 4026; Prot. Berufungsverhandlung S. 2). Auch wenn das Tragen von Handschuhen am Tattag Anfang Februar an sich nicht ungewöhnlich ist, ergibt sich indessen aufgrund der Aussagen der damaligen Freundin des Berufungsklägers, N____, dass dieser im Gegenteil gerade keine solchen zu benutzen pflegte (Akten S. 1342), so dass auch insoweit das Spurenbild mit einem den Erklärungen des Berufungsklägers inhärenten Aufenthalt in der Wohnung ohne deliktisches Motiv nicht vollständig kompatibel ist (vgl. zu einer weiteren mit den Handschuhen in Zusammenhang stehenden Problematik E. 2.4.4.1).
2.4.2.3 Als hochgradig problematisch erweist sich schliesslich der vom Berufungskläger nach seinem Wechsel zur Version, wonach er das Opfer in dessen Wohnung tot aufgefunden habe, unzweideutig angeführte Umstand, dass er die Wohnungstüre habe aufschliessen müssen (vgl. Akten S. 1150), wobei der Berufungskläger geltend macht, er habe vom Opfer nicht bloss einen Wohnungsschlüssel, sondern einen ganzen Schlüsselbund mit drei oder vier Schlüsseln erhalten (Prot. HV Akten S. 4026; Prot. Berufungsverhandlung S. 7). Wenig glaubhaft erscheint zunächst die Übergabe eines ganzen Schlüsselbundes an den Berufungskläger; dies insbesondere mit Blick darauf, dass das Opfer einerseits seiner früheren Freundin I____ nachweislich einen einzelnen Wohnungsschlüssel überliess (vgl. Akten S. 1408 sowie zu den übereinstimmenden Angaben von I____ Akten S. 840; 1084; 1520 ff.; 1756; Prot. HV Akten S. 4047) und sich zwei weitere einzelne Schlüssel in der Wohnung des Opfers befanden (Akten S. 1408; KTA-Bericht vom 27. November 2012 Akten S. 2197, 2206; Foto-Dokumentation vom 27. November 2012 Akten S. 2233), so dass gegebenenfalls problemlos einer derselben dem Berufungskläger hätte ausgehändigt werden können. Auch vermag die Erklärung des Berufungsklägers, Grund für den Erhalt eines Wohnungsschlüssels sei gewesen, dass er auf diese Weise nach dem Ausgang Frauen mitnehmen könne (Prot. HV Akten S. 4014; Prot. Berufungsverhandlung S. 5), kaum zu überzeugen. Gegen die Glaubhaftigkeit der entsprechenden Angaben des Berufungsklägers spricht sodann, dass es sich (mit Blick auf die anderen am gleichen Ort aufgefundenen Gegenstände) bei dem von ihm am Tattag behändigten Schlüsselbund um den in Tenniken gefundenen handeln muss, sich an diesem jedoch keine DNA des Berufungsklägers, sondern lediglich das Profil des Opfers fand (Spur SW 2012 2 105-22; Prüfbericht vom 14. Mai 2012 Akten S. 1783; vgl. auch KTA-Bericht vom 12. März 2012 Akten S. 1903), was gegen eine frühere Übergabe und Benutzung durch den Berufungskläger spricht.
Vor allem aber zeigt sich, dass die
vom Berufungskläger vorgebrachte Version aufgrund der Schliess- und
Schlüsselverhältnisse zu einer sehr weitgehenden Einschränkung der möglichen
Täterschaft führen würde: So waren dem Opfer fünf Wohnungsschlüssel
ausgehändigt worden, von denen sich drei in der Wohnung des Opfers befanden
(vgl. neben den oben erwähnten beiden einzelnen Schlüsseln zum im Wohnzimmer
aufgefundenen Schlüsselbund KTA-Bericht vom 27. November 2012 Akten
und ein fünfter wie erwähnt vom Opfer an I____ übergeben worden war und bei
dieser erhältlich gemacht werden konnte (vgl. zum Ganzen Akten S. 1408). Da
nun sämtliche Fenster in der Wohnung des Opfers geschlossen waren (KTA-Bericht
vom 27. November 2012 Akten S. 2202), so dass bei Zugrundelegung
der Version des Berufungsklägers die Täterschaft die Wohnung durch die
Wohnungstüre verlassen und diese abgeschlossen haben müsste, käme bei Zugrundelegung
des vom Berufungskläger behaupteten Besitzes eines Wohnungsschlüssels und drei
in der Wohnung befindlichen Schlüsseln als Täterschaft lediglich I____ bzw.
eine Person aus deren Umfeld, die Zugriff auf den bei I____ befindlichen
Schlüssel hätte haben müssen, in Betracht. Wie in E. 2.3.6.1 aufgezeigt,
spricht indessen (abgesehen vom Fehlen jeglicher belastenden Indizien aufgrund
sachlicher Beweismittel) bereits der auf I____ verweisende Notizzettel gegen
eine entsprechende Täterschaft (vgl. zum Ganzen auch E. 2.5.1.2 und E. 2.5.1.3).
Nachdem dem Berufungskläger im Untersuchungsverfahren die entsprechende
Konsequenz seiner Aussage zur Schliesssituation vorgehalten worden war (Akten
S. 1470), relativierte er diese vor Gericht dahingehend, möglicherweise
sei die Türe doch nicht abgeschlossen gewesen (Prot. HV Akten S. 4038;
Prot. Berufungsverhandlung S. 5, 7), wobei diese Anpassung seines
Aussageverhaltens angesichts der ursprünglich eindeutigen Aussage sowie der
offenkundigen Interessenlage des Berufungsklägers wenig überzeugend erscheint.
2.4.3 Erwachsen somit der Darstellung des Berufungsklägers, wonach er das Opfer in dessen Wohnung aufgefunden habe, schon an sich erhebliche Bedenken, so erweisen sich darüber hinausgehend auch die von ihm angeführten Erklärungen seines Verhaltens nach der Entdeckung als nicht tragfähig, wobei zunächst der vom Berufungskläger nicht von Anfang an ins Feld geführte Ansatz einer Wiederherstellung von Normalität überprüft werden soll.
2.4.3.1 Wie bereits angetönt, findet sich diese Erklärung auch in einem von der Verteidigung eingereichten, vom 3. April 2014 datierenden Privatgutachten. In diesem hält der Privatgutachter, Prof. Dr. G____, fest, entgegen der Darstellung in der Anklageschrift, handle es sich beim Verhalten des Berufungsklägers nicht um ein Täuschungsmanöver, sondern dessen von aussen gesehen zum Teil völlig unsinnige Handlungen, aufgrund deren sich der Berufungskläger eher verdächtig mache, seien Ausdruck des verzweifelten Versuchs, das Entsetzen über die Entdeckung der Leiche des Opfers „auszuradieren“. Es handle sich mithin um eine schwerwiegende Dissoziation (diagnostisch um eine Dissoziative Amnesie), wobei sich der in einem dissoziativen Ausnahmezustand befindliche Berufungskläger selbst habe beweisen wollen, dass das traumatisierende Auffinden der Leiche nicht Realität sei. Erst die u.a. durch die Einvernahmen erfolgende Konfrontation mit der Realität habe den Dissoziationsmechanismus zusammenbrechen lassen (Privatgutachten G____ Akten S. 3593 ff.).
Während bezüglich des Beweiswert dieses Privatgutachtens in formeller Hinsicht auf die Ausführungen in E. 2.3.6.1.1 verwiesen werden kann, wonach es sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung um eine der freien Beweiswürdigung unterliegende Parteibehauptung handelt, ist hinsichtlich der materiellen Grundlagen des vorliegend interessierenden Privatgutachtens festzuhalten, dass sich dieses ausschliesslich auf das Studium der Anklageschrift sowie eine Exploration des Berufungsklägers vom 27. Januar 2014 stützt (Privatgutachten G____ Akten S. 3591). Unter Berücksichtigung des genannten, auch für mündliche Ausführungen geltenden eingeschränkten Beweiswerts eines Privatgutachtens, des Umstands, dass dieses ohne Aktenkenntnis erstellt wurde, sowie mit Blick darauf, dass die grundsätzlich bestehende Möglichkeit des beschriebenen Phänomens zu anerkennen, nachstehend aber bezogen auf den vorliegenden Fall einer Würdigung zu unterziehen ist, erübrigt sich die Befragung des Privatgutachters Prof. Dr. G____, weshalb der entsprechende Beweisantrag der Verteidigung abzulehnen ist.
2.4.3.2 Vorliegend ist zunächst zu betonen, dass die vom Berufungskläger geltend gemachte Dissoziation bzw. (entsprechend seiner Wortwahl) der Versuch, Normalität herzustellen, als Erklärungsansatz seines Verhaltens schon in zeitlicher Hinsicht eine weitgehende Beschränkung erfährt, insofern ein entsprechender Mechanismus spätestens durch die in den Einvernahmen erfolgende Konfrontation mit der Realität des Todes des Opfers hätte zusammenbrechen müssen (wovon wie erwähnt auch das Privatgutachten ausgeht). Entsprechend lassen sich aber sämtliche in einem späteren Zeitpunkt, insbesondere auch nach der in der Einvernahme vom 10. Februar 2012 geschilderten Entdeckung der Leiche des Opfers, getätigten Aussagen des Berufungsklägers nicht mehr in dieser Weise erklären. Da sich nun das Aussageverhalten des Berufungsklägers auch in diesem späteren Zeitraum in verschiedener Hinsicht als hochgradig problematisch und insofern als diesen belastendes Indiz erweist (vgl. hierzu E. 2.4.4.4), vermag der angeführte Wunsch, wieder Normalität herzustellen, gerade keine umfassende Erklärung der den Berufungskläger belastenden Beweissituation zu liefern.
Eingeschränkt ist der Erklärungswert des genannten Ansatzes aber überdies auch in dem Sinne, dass er für den Tattag und gegebenenfalls einen unmittelbar anschliessenden Zeitraum auch inhaltlich nicht alle Verhaltensweisen bzw. Aussagen des Berufungsklägers zu erklären vermag: So erscheinen etwa die Mitnahme und das Entsorgen von Gegenständen aus der Wohnung des Opfers, vor allem aber die gegenüber Arbeitskollegen geäusserten Hinweise auf Probleme des Opfers mit Drittpersonen (vgl. zu letzterem E. 2.4.4.3) von vornherein nicht als Ausdruck einer Nichtanerkennung der Realität des Todes des Opfers (wie es etwa hinsichtlich der nach der behaupteten Entdeckung des Opfers geschriebenen SMS grundsätzlich vorstellbar wäre).
2.4.3.3 Aber selbst innerhalb des so eingeschränkten Anwendungsbereichs einer entsprechenden Erklärung fällt auf, dass die fraglichen Verhaltensweisen von vornherein in einer Weise erfolgten, die sie jedenfalls als zur Konstruktion eines Alibis geeignet erscheinen lässt. So wird etwa (wie in E. 2.3.5 aufgezeigt) in einem nach der behaupteten Entdeckung an das Opfer geschickten SMS ausdrücklich erwähnt, dass der Berufungskläger am Tattag nicht in die Wohnung des Opfers kommen konnte, obwohl aufgrund des genannten Erklärungsansatzes beispielsweise auch eine Bezugnahme auf ein gewöhnliches Treffen mit dem Opfer denkbar wäre (vgl. zum Fehlen einer plausiblen Erklärung auf entsprechenden Vorhalt Prot. Berufungsverhandlung S. 3). Sodann wird das angebliche Nichterscheinen des Berufungsklägers am Tatort mit dem Verweis auf den Besuch des Sole Uno Bades begründet und dieser Hinweis wiederum durch das an die Arbeitskollegin L____ gesandte SMS gestützt, wobei auf dieses SMS in der zweiten Einvernahme (mithin nach erfolgter Konfrontation mit der Realität) durch den Berufungskläger eigens hingewiesen wird (vgl. Akten S. 1013). Ebenso erweist sich die in dem vom Natel des Opfers aus geschriebenen SMS erfolgende Bezugnahme auf die „ex“ hinsichtlich einer damit (untergründig) bezweckten Nichtanerkennung der Realität keineswegs als naheliegend, so dass sich diese die Tatnähe von Drittpersonen begründende Bezugnahme ebenfalls nicht über den Wunsch, Normalität herzustellen, erklären lässt, während die Eignung für eine Verlagerung des Verdachts hinsichtlich der Täterschaft auf der Hand liegt. Liesse sich somit die blosse Tatsache des Versendens von SMS an das Opfer (bzw. von dessen Natel aus an den Berufungskläger) gegebenenfalls noch mit einem entsprechenden Erklärungsansatz nachvollziehen, so verbleibt sowohl hinsichtlich des konkreten Inhalts als auch bezüglich der späteren Bezugnahme auf mindestens eines dieser SMS dennoch lediglich eine allfällige Begründung über den alternativen Erklärungsansatz der Angst vor ungerechtfertigter Beschuldigung (vgl. zu diesem E. 2.4.4). Damit entsprechen die genannten Verhaltensweisen letztlich ähnlichen von der Frage der Realität des Todes des Opfers gänzlich losgelösten, für eine Erschwerung der Untersuchung aber grundsätzlich geeigneten Bemühungen, wie sie sich etwa in der anfänglich behaupteten Verwendung eines anderen Fahrzeugs (BMW) als des am Tattag tatsächlich benutzten (Ford) zeigen (vgl. Akten S. 1149 sowie die wenig überzeugende Begründung dieser Falschangabe in Akten S. 1435 f.; vgl. in gleichem Sinn auch etwa die bei der Festnahme spontan abgegebenen Hinweise auf das zu erwartende Spurenbild [Akten S. 1090]).
2.4.4 Würde somit eine Relativierung der den Berufungskläger durch zahlreiche Indizien belastenden Beweislage voraussetzen, dass sich dessen Verhalten (zumindest zur Hauptsache) aufgrund einer nachvollziehbaren Angst vor ungerechtfertigter Beschuldigung erklären liesse, so steht auch dieser Ansatz bei näherer Betrachtung zu diversen Elementen des vorliegenden Falles im Widerspruch:
2.4.4.1 So erweist sich die geltend gemachte Angst zunächst als unbegründet, insofern die Behauptung einer vor dem Tattag erfolgten Berührung sämtlicher entsorgten Gegenstände zum einen unplausibel erscheint, zum andern, wenn sie (etwa im Falle eines sehr nahen Kontakts) zutreffen sollte, hiervon noch eine weit grössere Anzahl von Gegenständen betroffen sein müsste, was durch das Spurenbild in der Wohnung des Opfers aber gerade nicht bestätigt wird (vgl. E. 2.7.3). Verbleibt demnach entsprechend einer anderen Version des Berufungsklägers (vgl. hierzu E. 2.4.1.2) als Begründung der Angst der Umstand, dass der Berufungskläger anlässlich der behaupteten Entdeckung des Opfers bestimmte Gegenstände berührt haben will, so ist dem entgegenzuhalten, dass er gemäss eigenen (und insoweit durch das weitgehende Fehlen entsprechender Spuren wohl zutreffenden) Angaben in der Wohnung des Opfers am Tattag Handschuhe trug (vgl. hierzu E. 2.4.2.2). Auf entsprechenden Vorhalt, vermochte der Berufungskläger entweder nichts zu erwidern (Prot. HV Akten S. 4027) oder machte auf den Hinweis, mit Handschuhen habe er ja keine Spuren an den Gegenständen hinterlassen können, geltend, das überlege man sich ja nicht, er habe nicht gedacht, dass er jetzt keine Spuren hinterlassen müsse (Prot. Berufungsverhandlung S. 2). Letzteres steht allerdings im Widerspruch zu der vom Berufungskläger selbst hinsichtlich der Mitnahme und Entsorgung diverser Gegenstände gegebenen Erklärung (vgl. E. 2.4.1.2). Im Übrigen ist auch darauf hinzuweisen, dass gerade angesichts der vom Berufungskläger durchgängig geltend gemachten Angst aufgrund einer Berührung bestimmter Gegenstände und der darin zum Ausdruck kommenden Sensibilität für den Aspekt des Spurenbildes eine Veränderung des Tatortes als inadäquate Reaktion erscheint, würden dadurch doch zum einen auch Spuren des bei dieser Hypothese bestehenden Dritttäters beseitigt, während allfällige mit der Version des Auffindens der Leiche übereinstimmende Spuren des Berufungsklägers bei einer sofortigen Meldung der Entdeckung an die Polizei ohne weiteres erklärbar gewesen wären und im Gegenteil die Darstellung des Berufungsklägers noch zusätzlich gestützt hätten.
Dass solche Überlegungen nicht mit dem Argument, sie seien für die Ausnahmesituation, in der sich der Berufungskläger bei Zugrundelegung der Hypothese eines Auffindens der Leiche befunden hätte, zu rational bzw. zu komplex, zurückgewiesen werden können, erhellt bereits aufgrund der (wie gesehen von diesem selbst geltend gemachten) unmittelbar nach dem behaupteten Auffinden erfolgten Reflexion des Spurenbildes. In diesem Zusammenhang ist indessen umgekehrt zu beachten, dass gerade dieses bei der Spurenbeseitigung ohne weitere Bedenkzeit (vgl. Prot. HV Akten S. 4027 und S. 4039, wonach sich der Berufungskläger lediglich eine Minute in der Wohnung des Opfers aufgehalten haben will) an den Tag gelegte zielgerichtete Vorgehen zur ebenfalls angeführten Betroffenheit bzw. dem Schock über das Gesehene in einem gewissen Widerspruch steht.
2.4.4.2 Als äusserst problematisch erweist sich sodann der Umstand, dass der Berufungskläger bei der Spurenbeseitigung in verschiedener Hinsicht selektiv vorgegangen ist, was mit seiner Erklärung, in einer Panikreaktion alle auf und neben dem Opfer liegenden Gegenstände eingepackt und entsorgt zu haben, gerade nicht übereinstimmt (zur spezifischen Bestreitung eines selektiven Vorgehens Prot. Berufungsverhandlung S. 5, 8 f.). Denn wie in E. 2.3.6.1.2 und E. 2.3.6.2 ausgeführt, fanden sich auf dem Bett neben dem Opfer einerseits diverse Fotocouverts, andererseits ein Diskretbrief mit dem Text „Nimand verlässt mich“, die grundsätzlich geeignet erscheinen, hinsichtlich der Täterschaft zunächst ein Beziehungsdelikt nahezulegen. Dass der Berufungskläger diese Gegenstände am Tatort beliess, lässt sich nicht damit erklären, dass er diese nicht gesehen hätte, da sie unter einer Decke lagen. Denn zum einen führte der Berufungskläger bei seiner ersten Schilderung des Auffindens selbst unter anderem „Papiere“ an, die sich unmittelbar beim Opfer befunden hätten (vgl. E. 2.4.1.1). Zum andern ist aufgrund der am Diskretbrief gefunden DNA sowohl des Berufungsklägers als auch seiner damaligen Freundin N____ (vgl. E. 2.3.7.1) davon auszugehen, dass er diesen in irgendeiner Weise, aller Wahrscheinlichkeit nach mit einem das entsprechende Mischprofil sekundär übertragenden Handschuh, berührt haben muss.
Ein mit dem Argument der Angst vor ungerechtfertigter Beschuldigung nicht erklärbares selektives Vorgehen zeigt sich sodann auch bei der Entsorgung der mitgenommenen Gegenstände. So wurde der Laptop des Opfers wie erwähnt gerade nicht mit den anderen Gegenständen zusammen entsorgt, sondern stattdessen vom Berufungskläger aufbewahrt und offenbar auch nach dem Tattag in Betrieb genommen (vgl. E. 2.3.8), wobei seine Hinweise, wonach der Laptop im Auto aus dem Sack gefallen und von ihm erst später wieder am Boden des Autos entdeckt worden sei (Akten S. 1635, 1638; Prot. HV Akten S. 4027), jedenfalls das Aufbewahren desselben nicht zu erklären vermögen. Sodann muss das zumindest vorübergehend ebenfalls beim Berufungskläger befindliche Natel des Opfers (vgl. hierzu E. 2.3.4) von diesem separat entsorgt worden sein, da es sich nicht bei den in Tenniken aufgefundenen Gegenständen befand (vgl. E. 2.3.3; vgl. zum letztlich bestätigten Umstand der Entsorgung des Natels Prot. HV Akten S. 4029; Prot. Berufungsverhandlung S. 3). Gleiches gilt überdies für die ebenfalls nie gefundenen vom Berufungskläger nach eigenen Angaben am Tattag getragenen Handschuhe (vgl. zu den unterschiedlichen Angaben betreffend deren Verbleib E. 2.4.4.4).
2.4.4.3 Zu beachten ist schliesslich der weitere Aspekt, dass die vom Berufungskläger angeführte Angst vor ungerechtfertigter Beschuldigung zwar unter Umständen (allerdings mit den vorgenannten Einschränkungen) gewisse der Spurenbeseitigung dienende Handlungen zu erklären vermöchte, der Berufungskläger sich indessen auf ein solches Verhalten gerade nicht beschränkte. Vielmehr zeigen bereits die in E. 2.3.6.1.2 dargelegte Zuordnung des auf I____ Bezug nehmenden Notizzettels sowie die vom Berufungskläger verfassten auf eine „ex“ Bezug nehmenden SMS (vgl. E. 2.3.5), dass dieser aktiv bemüht war, einen Verdacht hinsichtlich der Täterschaft auf Drittpersonen, insbesondere die früheren Partnerinnen des Opfers K____ und I____ bzw. deren jeweiliges Umfeld, zu lenken. Diese im Sinne eines zu weitgehenden Schutzverhaltens mit dem genannten Erklärungsansatz nicht übereinstimmende Involvierung von Drittpersonen zeigte sich überdies darin, dass der Berufungskläger nach dem Tattag an seinem Arbeitsort ebenfalls auf angebliche Probleme des Opfers mit seiner von ihm getrennt lebenden Ehefrau K____ bzw. deren Umfeld hinwies. In diesem Sinne hält L____ als unbeteiligte und insoweit glaubwürdige Drittperson fest, nach dem Tattag habe der Berufungskläger darauf hingewiesen, das Opfer habe „Stress mit der Ex-Frau“ gehabt (Akten S. 994; vgl. auch S. 1497, S. 1500 sowie zu einer weiteren, I____ verdächtigenden Aussage S. 1507). Dass nach dem Tattag durch den Berufungskläger solche Hinweise auf K____ und deren Umfeld erfolgten, wird im Übrigen auch von I____ bestätigt (vgl. Akten S. 839; 1085; 1532 f., 1535; Prot. HV Akten S. 4048). Auch wenn der Berufungskläger diese schon in ihrer Übereinstimmung glaubhaft erscheinenden Angaben bestreitet (vgl. Prot. HV Akten S. 4028 f.; Prot. Berufungsverhandlung S. 3), werden diese im Gegenteil auch dadurch gestützt, dass gerade auch im Rahmen der ersten Einvernahmen des Berufungsklägers durch diesen entsprechende Hinweise erfolgten (vgl. Akten S. 1002, 1008; 1012 f.; 1151), obwohl sich diese insbesondere aufgrund der Angaben aus dem familiären Umfeld des Opfers als unzutreffend erweisen (vgl. hierzu näher E. 2.5.1.2 und E. 2.5.1.4).
2.4.4.4 Ein letzter dem Erklärungsansatz der Angst des Berufungsklägers entgegenstehender Punkt liegt darin, dass in diesem Fall zu erwarten wäre, im Zeitpunkt der Änderung seines Aussageverhaltens würde der Berufungskläger umfassend zu einer wahrheitsgetreuen Darstellung des Geschehenen übergehen. Die demgegenüber auch später feststellbaren Widersprüche, Falschaussagen sowie das Zurückhalten bestimmter Informationen lassen sich vernünftigerweise nur damit erklären, dass der Berufungskläger auch weiterhin ein Interesse an der Verhinderung einer Klärung bestimmter Sachverhaltselemente hatte. Dieses Verhalten ist indessen nur nachvollziehbar, wenn der Berufungskläger letztlich auch selbst zumindest befürchtete, eine vollständige Klärung des Sachverhalts, insbesondere auch eine Beibringung und Zuordnung sämtlicher sachlichen Beweismittel, könnte sich für ihn im Sinne allfälliger von seiner Erklärung nicht abgedeckter belastender Indizien auch nach erfolgtem Eingeständnis der Anwesenheit am Tatort als nachteilig erweisen.
So zeigt sich zunächst, dass der Berufungskläger zwar auf die Mitnahme und Entsorgung von Gegenständen aus der Wohnung des Opfers hinwies, dabei jedoch bezüglich der Entsorgungsorte unzutreffende Angaben machte: Gemäss seinen ersten entsprechenden Aussagen will er die Gegenstände nämlich auf mehreren Raststätten, unter anderem in Pratteln, entsorgt haben (Akten S. 1150 f.). In der Folge präzisierte er dies dahingehend, an einer bestimmten Raststätte in Pratteln habe er den Laptop, das Haustelefon, diverse Kleider und Lappen sowie die Brille des Opfers entsorgt, während er später bei der Bushaltestelle „Engerfeld“ in Rheinfelden weitere Kleidungsstücke bzw. Lappen und ein Brotmesser aus dem Fenster seines Fahrzeugs geworfen habe (Akten S. 1153 f.; vgl. auch die teilweise Bestätigung in Akten S. 1467 sowie Prot. HV Akten S. 4027 f.). Wie in E. 2.3.3 ausgeführt, wurden jedoch mit Ausnahme des Laptops die vom Berufungskläger im Zusammenhang mit Pratteln erwähnten Gegenstände, ausserdem aber auch das angeblich andernorts entsorgte Brotmesser auf einer Raststätte in Tenniken gefunden. Wäre bezüglich Pratteln zumindest theoretisch eine Verwechslung denkbar, so lässt sich jedenfalls von vornherein nicht erklären, weshalb vom Berufungskläger andernorts weggeworfene Gegenstände später ohne dessen Zutun wieder an den Ort, an dem sich die anderen Gegenstände befinden, gelangen sollten. Sodann machte der Berufungskläger (stets nach erfolgter Änderung seiner Darstellung des Tattags) widersprüchliche Angaben zur Entsorgung des Natels des Opfers indem er teilweise angab, dieses mit den anderen Gegenständen zusammen entsorgt zu haben (Akten S. 1472), was indessen mit den aufgefunden Gegenständen nicht übereinstimmt (E. 2.3.3), teilweise geltend machte, er wisse nicht, wo sich dieses befinde (Akten S. 1637 f.; 1683 f.). Ebenso hatte er ursprünglich wie vorstehend erwähnt ausdrücklich behauptet, den Laptop entsorgt zu haben (vgl. auch Akten S. 1472; vgl. auch Akten S. 1159, wonach er [entgegen der später angeführten, in E. 2.4.4.2 zitierten Erklärung des Auffindens des Computers im Auto] im Auto keine weiteren Gegenstände aus der Wohnung des Opfers gefunden habe). In gleichem Sinne hatte er auch die Handschuhe betreffend zunächst darauf hingewiesen, er habe diese mit den anderen Gegenständen entsorgt (Akten S. 1160), später geltend gemacht, er wisse nicht mehr, wo er diese entsorgt habe (Akten S. 1469), und schliesslich behauptet, sie befänden sich bei ihm zuhause (Prot. HV Akten S. 4026). Das aufgezeigte Aussageverhalten weist darauf hin, dass der Berufungskläger auch nach der Änderung seiner Darstellung des Tattags bestrebt war, die Auffindung bzw. gegebenenfalls die Zuordnung bereits gefundener Gegenstände aus der Wohnung des Opfers zu dem von ihm geschilderten Geschehen zu erschweren.
In ähnlicher Weise bestritt der Berufungskläger zunächst auch nach der fraglichen Einvernahme vom 10. Februar 2012, das am Tattag um 19:07 vom Natel des Opfers an ihn gesendete SMS geschrieben zu haben (vgl. [nach anfänglicher Aussageverweigerung] Akten S. 1472 f.). Ebenso hielt er weiterhin daran fest, am letzten Freitag vor dem Tattag mit dem Opfer zusammen im Ausgang gewesen zu sein und anschliessend bei ihm übernachtet zu haben (vgl. zur vorgängig gemachten entsprechenden Aussage Akten S. 1000; zur nachträglichen ausführlichen Schilderung Akten S. 1411 ff.). Nachdem aufgrund einer Sichtung der Videoüberwachung des vom Berufungskläger bezeichneten Ausgangslokals nachgewiesen werden konnte, dass dieses weder durch ihn noch durch das Opfer am fraglichen Freitag aufgesucht worden war (Akten S. 1453), gab er in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung schliesslich zu, dass die entsprechenden Aussagen unzutreffend gewesen seien (Prot. HV Akten S. 4025). Auch dieses Aussageverhalten lässt sich nur damit erklären, dass der Berufungskläger für allfällige Spuren in der Wohnung des Opfers, die durch die von ihm vorgebrachte Darstellung gerade nicht abgedeckt gewesen wären, vorsorgen wollte. Abschliessend ist weiter darauf hinzuweisen, dass auch bezüglich der Frage, ob sich der Berufungskläger vor oder nach dem behaupteten Auffinden des Opfers im McDonalds Restaurant in Kaiseraugst aufgehalten habe, widersprüchliche Aussagen vorliegen (nach dem Auffinden des Opfers: Akten S. 1154, 1156 f.; vorher: Akten S. 1683, Prot. HV Akten S. 4026 f., 4038; Prot. Berufungsverhandlung S. 4, 7).
2.4.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die vom Berufungskläger geschilderte Version des Geschehens am Tattag und die in diesem Zusammenhang vorgebrachten Erklärungen seines Verhaltens (und damit einhergehend auch seine Erklärung für die aufgrund sachlicher Beweismittel geschaffene Beweislage) als widerlegt gelten können. Entsprechend erweist sich aber (wie bereits in E. 2.2.2 angetönt) sein gesamtes Aussageverhalten als ein weiteres ihn belastendes Indiz.
2.5
2.5.1
2.5.1.1 Wie einleitend erwähnt ist im Rahmen der Sachverhaltserstellung abschliessend auch auf die Motivlage einzugehen. Allerdings kommt diesem Element hinsichtlich des Berufungsklägers nicht der gleiche Stellenwert zu, wie dies bezüglich derjenigen Personen, deren Beziehung zum Opfer mit Blick auf eine allfällige Dritttäterschaft zu erörtern sein wird, der Fall ist. Denn während der Berufungskläger wie gesehen durch zahlreiche Indizien belastet wird (E. 2.3 und 2.4), ist dies hinsichtlich weiterer Personen aufgrund der sachlichen Beweismittel (vgl. E. 2.3) gerade nicht der Fall. Vermag demnach die allenfalls fehlende Erstellbarkeit eines Motivs des Berufungsklägers (vgl. hierzu E. 2.5.2) die diesen belastenden Indizien nicht zu beseitigen, so würde hinsichtlich einer allfälligen Dritttäterschaft in Ermangelung anderweitiger belastender Indizien eine entsprechende Motivlage (hinsichtlich derer grundsätzlich auf die sorgfältigen Ausführungen im angefochtenen Entscheid, S. 39 ff. verwiesen werden kann) überhaupt erst deren Tatnähe begründen.
Von vornherein ausser Betracht fallen müssen dabei gänzlich unspezifische Hinweise auf diffuse Ängste des Opfers: Zum einen lassen sich diese keiner bestimmten Dritttäterschaft zuordnen, so dass sie einerseits infolge mangelnder Konkretisierung gar nicht überprüfbar sind, sich aber andererseits auch nicht bezüglich einer bestimmten Person, mithin auch nicht hinsichtlich des Berufungsklägers, entlastend auszuwirken vermögen. Zum andern bleiben die entsprechenden vereinzelten Hinweise derart vage, dass sich ihnen hinsichtlich einer realen Bedrohung des Opfers nichts entnehmen lässt, weshalb sie ungeeignet erscheinen, an der auf eine bestimmte Täterschaft verweisenden Beweislage andere als bloss theoretische Zweifel zu begründen.
Diese Einschätzung trifft einerseits auf die Aussagen von U____, des Ehemannes der Arbeitskollegin (sowohl des Opfers wie auch des Berufungsklägers) L____, zu. Dieser führte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aus, das Opfer habe ihm im Rahmen eines gemeinsamen Ausgangs, bei dem überdies der Berufungskläger und L____ anwesend gewesen seien, von Ängsten erzählt; das Opfer habe sich beobachtet und bedroht gefühlt, jedoch nicht gesagt von wem; es habe allgemein von Schwierigkeiten mit der Familie gesprochen, wobei unklar sei, auf welche Familie es sich dabei bezogen habe, U____ die Aussage aber der Herkunftsfamilie des Opfers im Sinne von Schwierigkeiten beim Aufwachsen zugeordnet habe. Es sei aber nur allgemein von der Angst des Opfers die Rede gewesen; man habe bemerkt, dass es sich um einen ängstlichen Menschen handle (Prot. HV Akten S. 4055; vgl. zu den ursprünglichen wesentlich konkreteren Angaben von U____, die dieser vor Strafgericht indessen relativierte, E. 2.5.1.4).
Ebenso unbestimmt bleiben die Hinweise, die der behandelnde Psychiater des Opfers, Dr. E____, gegenüber den Strafverfolgungsbehörden äusserte: So habe das Opfer isoliert gelebt und keinen Kontakt zu anderen Leuten gehabt; es habe Angst vor Menschen gehabt und sich nirgendwo zu Hause gefühlt, jedoch kein Wort von „geplagt werden“ gesagt (Akten S. 1068, 1189). Diese Hinweise (wie auch die etwas konkreteren, jedoch rein spekulativen bezüglich der Personen aus dem vom Opfer frequentierten Opel-Club [vgl. dazu E. 2.5.1.5]) enthalten keine weiterführenden Informationen betreffend eine allfällige Dritttäterschaft, obwohl gerade der vorgenannte Hinweis belegt, dass Dr. E____ bestrebt war, den Strafverfolgungsbehörden die ihm wichtig erscheinenden Informationen weiterzugeben. Entsprechend ist der Beweisantrag des Berufungsklägers, Dr. E____ einzuvernehmen, abzuweisen.
2.5.1.2 Bezüglich konkreter Drittpersonen ist zunächst betreffend die letzte, im Tatzeitpunkt aber von ihm getrennte Freundin des Opfers, I____, festzuhalten, dass gemäss deren Angaben die entsprechende Trennung im August oder September 2011 einvernehmlich erfolgte und das Opfer und I____ in der Folge weiterhin in einem guten Verhältnis standen (in diesem Sinne Akten S. 838; 1084, 1087; 1514 ff.; Prot. HV Akten S. 4045 f.). Diese Angaben werden von P____, der Schwester des Opfers, insofern bestätigt, als diese festhielt, das Opfer hätte es ihr erzählt, wenn die Trennung problematisch gewesen wäre (Akten S. 1655). Auch der Cousin des Opfers, V____, bestätigte, bei dieser Trennung sei „alles im Guten abgelaufen“ (Akten S. 1665). Der beste Freund des Opfers, F____, erklärte überdies, I____ und das Opfer seien zwar kein Paar mehr gewesen, jedoch nach wie vor in einem sehr innigen freundschaftlichen Verhältnis gestanden (Akten S. 1716, 1718). Im Übrigen konnte I____ auch glaubhaft darlegen, dass sie deshalb noch über einen Schlüssel zur Wohnung des Opfers verfügte, weil dieses sie nach der Trennung gebeten hatte, den Schlüssel zu behalten (Akten S. 840; 1084; 1520 ff.; 1756; Prot. HV Akten S. 4047). Irgendwelche Hinweise auf zwischen dem Opfer und I____ infolge der Trennung bestehende Unstimmigkeiten, aus denen sich ein allfälliges Tatmotiv ableiten liesse, sind somit nicht ersichtlich.
2.5.1.3 Was sodann R____ den früheren Ehemann von I____ anbelangt, so führte letztere aus, man habe sich bereits im Jahre 2008 getrennt; die Scheidung, nach der sich das gegenseitige Verhältnis wieder verbessert habe, sei im November 2011 erfolgt (Akten S. 1751 f.; vgl. zur mit Datum vom 3. November 2011 erfolgten Scheidung auch die beigezogenen Akten des Scheidungsverfahrens [Bezirksgericht Liestal, Verfahrensnummer [...]]). R____ habe vom Opfer bzw. ihrer Beziehung zu diesem keine Kenntnis gehabt (Akten S. 1753); auch habe das Opfer seinerseits keine Angst vor R____ gehabt (Akten S. 1754). Mit Ausnahme der Angaben zum Scheidungszeitpunkt, der indessen objektiv feststellbar ist, decken sich diese Angaben mit denjenigen von R____ (vgl. Akten S. 1757 ff.). Mit Blick darauf, dass die vorliegend zu beurteilende Tat erst mehrere Monate nach dem Ende der Beziehung zwischen I____ und dem Opfer erfolgte und überdies in diesem Zeitpunkt die Trennung von I____ und R____ bereits mehrere Jahre zurücklag und deren Ehe bereits geschieden war, ist ein Motiv, aufgrund dessen R____ entgegen den angeführten übereinstimmenden Aussagen das Opfer hätte töten wollen, nicht ersichtlich. Entsprechend hat denn auch die Schwester des Opfers, P____ festgehalten, seitens R____ sei es nie zu konkreten oder offenen gegen die Beziehung des Opfers zu I____ gerichteten Äusserungen gekommen; dass sich diese (nach Aussagen der Schwester des Opfers) in einem früheren Zeitpunkt vorübergehend getrennt hätten, da I____ um das Opfer Angst gehabt habe, sei wohl eher eine reine Vorsichtsmassnahme gewesen (Akten S. 1655). Auch die Arbeitskollegin des Opfers, L____, gibt an, von entsprechenden Problemen oder Ängsten nie etwas gehört zu haben (Akten S. 1772 f.). Demgegenüber weist der beste Freund des Opfers, F____, zwar darauf hin, das Opfer habe während es mit I____ zusammen war bzw. (abweichend) Ende 2011 erwähnt, „dass er schon Angst hätte vor ihrem Exmann“ (Akten S. 1715, 1717). Allerdings relativierte F____ diese Aussage selbst, indem er angab, es handle sich hierbei um sein Bauchgefühl bzw. ein Gefühl und das Ganze habe „nichts mit Fakten zu tun“ (Akten S. 1717). Auch führte er aus, das Opfer habe Angst vor einem Ehrenmord gehabt, da R____ wohl sehr aggressiv gegenüber I____ gewesen sei (wobei unklar bleibt, ob es sich insoweit beim Opfer eines solchen Ehrenmordes nicht eher um I____ selbst hätte handeln müssen), bemerkt aber zugleich: „Das ist ein Klischee, aber das ist in den Köpfen drin. Sonst weiss ich über den Mann gar nichts. Ausser, dass er die I____ wohl sehr schlecht behandelt hat, das hat er [das Opfer] mir gesagt“ (Akten S. 1719). Diese Einschätzung macht deutlich, dass von einer konkreten Bedrohung seitens R____ offenbar keine Rede sein konnte, sich die negative Sicht auf diesen vielmehr aus der Darstellung der während der Ehe aufgetretenen Probleme durch I____ herleitet. Genau diese Erklärung gibt denn auch letztere auf Vorhalt, gemäss einem Freund des Opfers habe dieses R____ als unangenehme Person bezeichnet (vgl. Akten S. 1754). Ist damit auch unter Berücksichtigung der Aussagen von F____ ein Tatmotiv seitens R____ nicht ersichtlich, so ist F____ (auch mit Blick auf sein wie gezeigt äusserst zurückhaltendes Aussageverhalten) nicht erneut zu befragen, weshalb der entsprechende Beweisantrag des Berufungsklägers abzuweisen ist. Zu berücksichtigen ist dabei, dass auch den Aussagen von F____ zur Frage, ob ihm allfällige Probleme zwischen dem Opfer und dem Berufungskläger bekannt gewesen seien, keine Bedeutung zukommt, da (wie in E. 2.5.2 auszuführen sein wird) ein Tatmotiv des Berufungsklägers ohnehin als nicht erstellbar erachtet wird.
2.5.1.4 Die getrennt vom Opfer lebende Ehefrau desselben, K____, auf die sich wie gesehen insbesondere die mündlichen Hinweise des Berufungsklägers bezüglich einer möglichen Täterschaft zur Hauptsache bezogen (vgl. E. 2.4.4.3), hielt stets fest, die von ihr ausgehende Trennung im März 2010 sei ohne Auseinandersetzung erfolgt und das Verhältnis zum Opfer, mit dem sie weiterhin in Kontakt gestanden sei, auch in der Folge nicht belastet gewesen (vgl. Akten S. 845, 848 f.; 1550 f.; Prot. HV Akten S. 4040). Ihre Familie habe die Trennung akzeptiert, insbesondere ihr Onkel, S____, sei dabei aber auf der Seite des Opfers gestanden (Akten S. 854 ff.; 1569 f.; Prot. HV Akten S. 4041 f.). Diese Aussagen werden nicht bloss von S____ bestätigt (vgl. Akten S. 948, 959 ff.), sondern auch durch die Schwester des Opfers, P____ (vgl. Akten S. 1652 ff.; Prot HV Akten S. 4057; vgl. auch die übereinstimmenden Hinweise der Mutter des Opfers [Akten S. 971], des Cousins des Opfers, V____ [Akten S. 1665] sowie von F____ [Akten S. 1716]). Im gleichen Sinn hielt I____ fest, das Opfer habe ihr gegenüber niemals Schwierigkeiten mit seiner Ehefrau oder deren Umfeld erwähnt (Akten S. 839 f.; 1085; 1519, 1533 ff.; Prot. HV Akten S. 4048). Die (abgesehen von den Hinweisen des Berufungsklägers) einzige abweichende Aussage findet sich in der ersten Einvernahme von U____, des Mannes der Arbeitskollegin L____: Dieser schilderte ursprünglich, das Opfer habe anlässlich eines gemeinsamen Ausgangs erwähnt, Probleme mit der Familie der Ehefrau zu haben und sich verfolgt zu fühlen, ohne indessen zu präzisieren, mit wem er konkret Probleme habe oder warum er sich verfolgt fühlte (Akten S. 1072). Bei seiner zweiten Befragung in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung relativierte U____ diese Ausführungen jedoch in sehr weitgehendem Masse, indem er angab, es sei nicht klar gewesen, ob sich das Opfer hinsichtlich der erwähnten Schwierigkeiten auf die Familie seiner Ehefrau oder auf seine eigene Herkunftsfamilie bezogen habe (Prot. HV Akten S. 4055). Ist damit weder für K____ selbst noch für eine Person aus ihrem Umfeld, insbesondere auch nicht für S____, ein Tatmotiv auszumachen, so ist überdies bezüglich K____ festzuhalten, dass diese ihre Aktivitäten am Tattag detailliert beschreiben konnte (vgl. Akten S. 858; 1046 f.), wobei ihre Darstellung mit derjenigen ihrer Freundin, [...], übereinstimmte (vgl. Akten S. 1020 ff.).
2.5.1.5 Betreffend die vom Psychiater des Opfers, Dr. E____, in spekulativer Weise ins Spiel gebrachten Personen des Opel-Clubs, an deren Treffen sich das Opfer beteiligte, haben sich weder aufgrund der Befragung eines Clubmitglieds (Akten S. 1203 ff.) noch bei der Befragung zweier ebenfalls an Fahrzeugen und insbesondere an Opeln interessierten Arbeitskollegen des Opfers (Akten S. 1212 ff.; 1220 ff., vgl. auch Prot. HV Akten S. 4052 ff.) irgendwelche Hinweise auf ein allfälliges Tatmotiv einer oder mehrerer Personen aus den entsprechenden Kreisen ergeben.
Ebenso wenig fanden sich schliesslich im Zusammenhang mit der Auswertung des Laptops des Opfers, bei der zwei kinderpornografische Filme gefunden wurden (Auswertungsbericht vom 16. Juni 2014 Akten S. 3759 ff.), oder eines teilweise angesprochenen früheren Drogenkonsums des Opfers Hinweise auf ein Tatmotiv eines unbekannten Dritten.
2.5.2 Hinsichtlich der Motivlage des Berufungsklägers ist indessen entgegen den Ausführungen der Vorinstanz (vgl. angefochtenes Urteil S. 47 ff.) festzuhalten, dass sich diesbezüglich keine gesicherten Aussagen machen lassen. So erscheint insbesondere der Versuch, den Verlauf der Beziehung zwischen Opfer und Berufungskläger zu rekonstruieren, letztlich spekulativ. Denn auch wenn aus dem familiären Umfeld des Opfers gewisse Hinweise auf eine Distanzierung desselben vom Berufungskläger vorliegen mögen, standen diese im Tatzeitpunkt doch offenkundig in einem kollegialen Verhältnis, wie sich etwa anhand des SMS-Verkehrs belegen lässt. Ebenso wenig lässt sich im Übrigen eine auch bloss sekundäre finanzielle Motivation des Berufungsklägers belegen: Während in Übereinstimmung mit der Vorinstanz hinsichtlich der Wegnahme einer Tausendernote jegliche Hinweise darauf, dass sich eine solche in der Wohnung des Opfers befand, fehlen, kann entgegen dem angefochtenen Urteil auch eine Wegnahme von mehreren hundert Euro nicht mit genügender Sicherheit belegt werden, da sich allein aufgrund der Angaben eines am Vorabend der Tat mit dem Opfer zusammengetroffenen Kollegen, wonach dieses einen entsprechenden Geldbetrag auf sich getragen habe (Akten S. 1225; Prot. HV Akten S. 4052), bezüglich der Behändigung dieses Geldes durch den Berufungskläger ernsthafte Zweifel nicht beseitigen lassen (vgl. zum Ganzen angefochtenes Urteil S. 51, 54 f.). Wie vorstehend in E. 2.5.1.1 erwähnt, vermag indessen die fehlende Erstellbarkeit des Motivs des Berufungskläger diesen vorliegend nicht zu entlasten, da sich in seinem Fall (im Gegensatz zu sämtlichen Drittpersonen) unabhängig von der Motivlage eine Vielzahl belastender Indizien aufweisen lässt.
2.6 Zusammenfassend ergibt sich somit, dass hinsichtlich der Täterschaft des Berufungsklägers aufgrund sowohl der sachlichen Beweismittel als auch des Aussageverhaltens des Berufungsklägers eine geschlossene Indizienkette vorliegt, aufgrund derer bei objektiver Betrachtung keine vernünftigen Zweifel daran bestehen, dass dieser das Opfer in der umschriebenen Weise getötet hat. Ist damit die Vorinstanz zutreffend davon ausgegangen, dass der angeklagte Sachverhalt mit der bereits erwähnten Einschränkung bezüglich der Wegnahme von Wertgegenständen erstellt sei, so kann demgegenüber der ersten von der Vorinstanz vorgenommenen Präzisierung, wonach die fragliche Tat zwingend im Voraus geplant worden sei und ein erst in der Wohnung des Opfers gefasster Entschluss, dieses zu töten, nicht denkbar sei, nicht gefolgt werden (angefochtenes Urteil S. 50 f.). Denn während die Möglichkeit einer solchen vorgängigen Planung vorliegend jedenfalls besteht, lässt sich umgekehrt ein spontanes Handeln nicht mit genügender Sicherheit ausschliessen: So ist zunächst das Behändigen einer Tatwaffe in der Wohnung des Opfers nicht von vornherein ausgeschlossen, wie sich aufgrund verschiedener in dessen Wohnung dokumentierter Gegenstände ergibt (vgl. insbesondere Foto-Dokumentation vom 27. November 2012 Akten S. 2296 [Werkzeuge] und 2303 [Bratpfanne] sowie die [allerdings unsichere] Aussage von I____ bezüglich eines in der Wohnung des Opfers vorhandenen Pokals [Akten S. 1525, 1544]). Auch das weitgehende Fehlen von DNA-Spuren ist beispielsweise bei einem gegenüber der ursprünglichen Ankündigung verspäteten Eintreffen des Berufungsklägers nicht undenkbar, wobei überdies auch eine Entsorgung allfälliger weiterer Gegenstände nicht ausgeschlossen erscheint. Sodann erscheinen auch die vom Berufungskläger noch in der Wohnung getroffenen Vorkehrungen im Falle eines erst am Tatort gefassten Entschlusses zur Tötung nicht unplausibel (im Gegensatz zur Einschätzung, die sich hinsichtlich einer unvorbereitet den Tatort betretenden Person ergibt [vgl. hierzu E. 2.4.4.1]). Und schliesslich ist hinsichtlich der am Tattag zunächst zwischen dem Opfer und dem Berufungskläger ausgetauschten SMS in Rechnung zu stellen, dass sowohl die Möglichkeit des realen Zeigens eines Fahrzeugs, beispielsweise in einer Garage, als auch die vom Berufungskläger ins Spiel gebrachte Version einer ironischen Sprechweise (vgl. hierzu Akten S. 1434 f.; 1470 f., 1476; Prot. HV Akten S. 4025; Prot. Berufungsverhandlung S. 4) nicht gänzlich von der Hand zu weisen sind.
3.1 In rechtlicher Hinsicht hat die Vorinstanz die Tötung des Opfers als Mord qualifiziert. Dabei hat sie primär auf die äusseren Tatumstände abgestellt und insbesondere hervorgehoben, es liege ein eigentlicher Gewaltexzess vor. Sodann hat sie zur Begründung der besonderen Skrupellosigkeit auch das Nachtatverhalten miteinbezogen (angefochtenes Urteil S. 52 f.).
3.2 Eine vorsätzliche Tötung ist gemäss Art. 112 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) als Mord zu qualifizieren, wenn der Täter besonders skrupellos handelt, namentlich wenn sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich sind. Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung zeichnet sich Mord durch eine aussergewöhnlich krasse Missachtung fremden Lebens bei der Durchsetzung eigener Absichten aus. Die vom Gesetz in nicht abschliessender Aufzählung genannten äusseren (Tatausführung) und inneren (Beweggrund, Zweck) Merkmale müssen nicht alle erfüllt sein. Entscheidend ist eine Gesamtwürdigung der Tat (BGer 6B_877/2014 vom 5. November 2015 E. 6.2; BGE 141 IV 61 E. 4.1 S. 64 f; BGE 127 IV 10 E. 1a S. 13 f.). Dabei ist die Art der Tatausführung besonders verwerflich, wenn diese unmenschlich oder aussergewöhnlich grausam ist bzw. wenn dem Opfer mehr physische und psychische Schmerzen, Leiden oder Qualen zugefügt werden, als sie mit einer Tötung notwendigerweise verbunden sind (BGer 6B_877/2014 vom 5. November 2015 E. 6.2; vgl. auch BGE 141 IV 61 E. 4.1 S. 65; vgl. auch Trechsel/Fingerhuth, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich 2013, Art. 112 N 17 sowie zum spezifischen Kriterium der Grausamkeit N 20; zur Grausamkeit als Element der Art der Tatausführung auch Schwarzenegger, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2013, Art. 112 StGB N 21). Ein weiterer, ebenfalls der Art der Tatausführung zuzuordnender Qualifikationsgrund liegt sodann in der Heimtücke, welche bejaht wird, wenn der Täter zuerst das Vertrauen des Opfers erschleicht, um dieses sodann unter Ausnützung seiner Arglosigkeit zu töten (Trechsel/Fingerhuth, a.a.O., Art. 112 N 21; Schwarzenegger, a.a.O., Art. 112 StGB N 22; vgl. auch BGE 141 IV 61 E. 4.1 S. 65). Die für eine Mordqualifikation konstitutiven Elemente sind jene der Tat selber, während das Verhalten nach der Tat nur heranzuziehen ist, soweit es tatbezogen ist und ein Bild der Täterpersönlichkeit gibt (BGE 127 IV 10 E. 1a S. 14; BGE 141 IV 61 E. 4.1 S. 64; vgl. zur Zulässigkeit dieses Kriteriums auch AGE SB.2012.89 vom 11. Dezember 2013 E. 4.7; vgl. auch Trechsel/Fingerhuth, a.a.O., Art. 112 N 24, wonach insoweit grösste Zurückhaltung geboten sei und das Bestreben, Tatspuren zu verwischen und die Entdeckung zu vermeiden, nicht auf besondere Verwerflichkeit hindeute). Auch das Verhalten vor der Tat verdient lediglich Berücksichtigung, soweit es in direktem Zusammenhang mit der Tat steht (Trechsel/Fingerhuth, a.a.O., Art. 112 N 23).
3.3
3.3.1 Während vorliegend die Tötung sowie ein hierauf gerichteter direkter Vorsatz erstellt sind, ist hinsichtlich des Kriteriums der besonderen Skrupellosigkeit zunächst festzuhalten, dass (wie in E. 2.5.2 ausgeführt) über die Motive des Berufungsklägers sowie hinsichtlich der Frage eines Vorkonflikts nichts bekannt ist und auch die Frage nach der Planung der Tat letztlich nicht mit Sicherheit beantwortet werden kann (vgl. hierzu E. 2.6). Ebenso geht der Umstand, dass der Berufungskläger sein Opfer in dessen Wohnung, zu der ihm als Kollege des Opfers Zutritt gewährt wurde, tötete, hinsichtlich des Vertrauensmissbrauchs zu wenig weit, als dass darin ein zur Begründung der besonderen Skrupellosigkeit beitragendes Moment der Heimtücke gesehen werden könnte.
3.3.2 Damit verbleibt als qualifizierendes Element primär die Art der Tatausführung im Sinne des vom Berufungskläger bei der eigentlichen Tötung konkret gewählten Vorgehens. Insoweit kann in Übereinstimmung mit der Vorinstanz von einem eigentlichen Gewaltexzess unter Verwendung mehrerer Tatwaffen gesprochen werden, in dessen Verlauf dem Opfer im Kopf- und Halsbereich zahlreiche Verletzungen zugefügt wurden (vgl. im Einzelnen E. 2.3.1). Auch wenn die Tatausführung das Merkmal der Grausamkeit im Sinne der Zufügung unnötiger Schmerzen insofern nicht erfüllt, als das Opfer durch die anfänglich gegen dessen Kopf ausgeführten Schläge bewusstlos wurde und daher im weiteren Verlauf, namentlich bei der Zufügung der Stichverletzungen, keine weiteren Schmerzen mehr zu erdulden hatte (vgl. auch hierzu E. 2.3.1), zeichnet sich die vom Berufungskläger gewählte Form der Tötung durch besondere physische Brutalität aus. Auch ist diese Art der Tatausführung, die zwangsläufig eine gewisse Zeit in Anspruch nahm, Ausdruck einer besonderen Kaltblütigkeit, die ihrerseits wiederum als Indiz fehlender Skrupel gilt (vgl. zu letzterem Trechsel/Fingerhuth, a.a.O., Art. 112 N 13; Schwarzenegger, a.a.O., Art. 112 StGB N 17). Die besondere physische Brutalität und die darin zum Ausdruck kommende Gefühlskälte sind mithin Ausdruck einer besonderen Skrupellosigkeit, so dass die Vorinstanz die vorliegend zu beurteilende Tat zu Recht als Mord qualifiziert hat.
3.3.3 Zu dieser Einschätzung trägt sodann auch das Nachtatverhalten des Berufungsklägers bei. Dabei fällt zwar dessen Versuch, durch Beseitigung bestimmter Spuren sowie durch ein entsprechendes Aussageverhalten seine Überführung als Täter zu verhindern, bei der Frage der Mordqualifikation wie gesehen nicht in Betracht. Indessen hat der Berufungskläger wie aufgezeigt darüber hinaus durch diverse Vorkehrungen (insbesondere durch entsprechende Inszenierung des Tatorts, SMS entsprechenden Inhalts sowie gegenüber Drittpersonen geäusserte Hinweise) aktiv versucht, mehrere dem Opfer nahe stehende Personen verdächtig zu machen und dadurch in ein für diese gerade aufgrund ihrer Beziehung zum Opfer äusserst belastendes Strafverfahren hineinzuziehen, was ihm denn hinsichtlich K____ und S____ auch gelungen ist. Dieses Verhalten ist ebenfalls geeignet, ein Bild der Täterpersönlichkeit im Sinne eines im Umgang mit den unmittelbaren Folgen der Tat besonders rücksichtslos und egoistisch handelnden Täters zu geben. Entsprechend verweist auch das im Anschluss an die Tötung feststellbare tatbezogene Verhalten des Berufungsklägers auf dessen Skrupellosigkeit und stützt damit die Mordqualifikation.
4.1 Die Vorinstanz hat das Verschulden des Berufungsklägers als ausserordentlich schwer eingestuft und ihn insbesondere unter Berücksichtigung der Art und Weise des Tatvorgehens sowie des Nachtatverhaltens zu einer Freiheitsstrafe von 19 Jahren verurteilt. Die Verteidigung hat sich grundsätzlich nicht zur Strafzumessung geäussert, jedoch darauf hingewiesen, die von der Vorinstanz angeführten Vergleichsurteile (vgl. angefochtenes Urteil S. 56 f.) seien zur Begründung der Strafhöhe nicht geeignet, da in diesen die Motivlage jeweils klar gewesen sei (Berufungsbegründung Ziff. 22).
4.2 Den in Art. 112 StGB statuierten Strafrahmen von 10 Jahren Freiheitsstrafe bis zu lebenslänglicher Freiheitsstrafe hat die Vorinstanz korrekt benannt und zutreffend festgehalten, dass vorliegend weder Strafschärfungs- noch Strafmilderungsgründe vorliegen.
Unberücksichtigt gelassen wird im angefochtenen Urteil indessen das Doppelverwertungsverbot, demzufolge die im Rahmen der rechtlichen Würdigung Verwendung findenden Qualifikationsmerkmale bei der Strafzumessung nur insofern berücksichtigt werden dürfen, als auf das Ausmass, in dem ein qualifizierender Tatumstand gegeben ist, beim Mord also darauf, wie skrupellos der Täter gehandelt hat, abgestellt werden kann (Schwarzenegger, a.a.O., Art. 112 StGB N 31 [wo anhand des Beispiels der Grausamkeit aufgezeigt wird, dass dieses Kriterium, sofern es bereits für die Mordqualifikation relevant war, bei der Strafzumessung nur insofern berücksichtigt werden darf, als danach gefragt werden kann, von welcher Intensität die Tathandlung im Vergleich zu anderen besonders grausamen Tötungen ist]; vgl. allgemein zu diesem Grundsatz BGE 118 IV 342 E. 2b S. 347 f.; 120 IV 67 E. 2b S. 72; Trechsel/Affolter-Eijsten, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich 2013, Art. 47 StGB N 27; Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2013, Art. 47 StGB N 102).
4.3
4.3.1 Innerhalb des vorstehend genannten Strafrahmens ist die Strafe nach dem Verschulden des Täters zuzumessen, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen sind (Art. 47 Abs. 1 StGB). Dabei ist hinsichtlich der objektiven Tatschwere bei einem vollendeten Tötungsdelikt, bei dem das Ausmass des schuldhaft herbeigeführten Erfolges nicht variiert werden kann, von der Art und Weise des Tatvorgehens auszugehen. Da aber vorliegend die Mordqualifikation ebenfalls primär auf der Art der Tatausführung beruht (vgl. E. 3.3.2), ist insoweit das vorstehend (vgl. E. 4.2) angeführte Doppelverwertungsverbot zu beachten. Dabei zeigt sich, dass zwar aufgrund des konkreten Vorgehens eine besonders verwerfliche Art der Tatausführung im Sinne eines die Skrupellosigkeit begründenden Qualifikationsmerkmals zu bejahen ist (in diesem Sinne E. 3.3.2), dass aber innerhalb der Taten, deren Art der Ausführung das entsprechende Qualifikationsmerkmal erfüllt, die vorliegend zu beurteilende Tat nicht am oberen Rand, sondern im Mittelfeld anzusiedeln ist. Hierfür spricht insbesondere der Umstand, dass (wie in E. 3.2 erwähnt) im Rahmen der Art der Tatausführung unter dem Aspekt der Grausamkeit auch der Zufügung unnötiger physischer und psychischer Leiden besonderes Gewicht zukommt, die zur Beurteilung stehende Tat sich aber in diesem Punkt gerade nicht durch eine besondere Intensität auszeichnet. Davon ausgehend dass die subjektive Tatschwere vorliegend keine eigenständige Bedeutung erlangt, indem insbesondere das zentrale Element des Beweggrundes nicht eruierbar und insofern neutral zu werten ist, erweist sich die von der Vorinstanz zusammenfassend vorgenommene Einschätzung eines ausserordentlich schweren Verschuldens als zu hoch. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass die vorsätzliche Vernichtung menschlichen Lebens immer ausserordentlich schwer wiegt (in diesem Sinne BGE 127 IV 10 E. 1a S. 13), im Rahmen der Strafzumessung aber dennoch eine Differenzierung der Verschuldensgrade innerhalb des einzelnen Straftatbestandes vorzunehmen ist, muss demgegenüber von einem schweren Verschulden des Berufungsklägers ausgegangen werden.
4.3.2 Die Täterkomponente betreffend erweisen sich das Vorleben des Beschuldigten sowie dessen persönliche Verhältnisse als für die Strafzumessung weitgehend neutral, lebte dieser doch zusammen mit seiner Familie und seiner Freundin in unauffälligen Verhältnissen, wobei er einer geregelten Erwerbstätigkeit nachging. Nicht zu Gunsten des Berufungsklägers auszuwirken vermag sich sodann seine Vorstrafenlosigkeit (vgl. BGE 136 IV 1 E. 2.6 S. 2 ff.). Auch ist eine besondere Strafempfindlichkeit des in gutem Allgemeinzustand befindlichen und kinderlosen Berufungsklägers zu verneinen. In erheblichem Masse straferhöhend vermag sich hingegen dessen Nachtatverhalten auszuwirken. Zwar ist auch in diesem Zusammenhang das Doppelverwertungsverbot zu beachten, insoweit vorliegend auch im Rahmen der Strafzumessung die unmittelbar tatbezogenen Elemente des Nachtatverhaltens im Vordergrund stehen. Indessen zeigt sich, dass hier (entgegen der die Art der Tatausführung betreffenden Einschätzung) innerhalb der gleichgearteten als Qualifikationsmerkmal zu berücksichtigenden Verhaltensweisen diejenige des Berufungsklägers von besonderer Intensität ist: Namentlich geht der Einbezug von Drittpersonen durch das Legen entsprechender falscher Spuren deutlich über die in anderen Fällen ebenfalls im Rahmen der Mordqualifikation unter dem Titel des Nachtatverhaltens herangezogenen Inszenierungen hinaus (vgl. hierzu AGE SB.2012.89 vom 11. Dezember 2013 E. 4.7). Entsprechend muss vorliegend im Rahmen des Nachtatverhaltens das Ausmass, in dem dieses Ausdruck besonderer Skrupellosigkeit ist, in erheblichem Umfang straferhöhend ins Gewicht fallen.
4.3.3 Aufgrund der vorstehend erörterten Strafzumessungskriterien erweist sich die von der Vorinstanz ausgesprochene Freiheitsstrafe von 19 Jahren als zu hoch. Angemessen erscheint demgegenüber eine Freiheitsstrafe von 17 Jahren, wobei der Anrechnung der erstandenen Haft nichts entgegensteht (Art. 51 StGB).
Dieses Strafmass rechtfertigt sich auch mit Blick auf entsprechende Vergleichsurteile, wobei insoweit auf die Auflistung im angefochtenen Urteil S. 57 verwiesen werden kann. Indessen ist der Verteidigung insoweit zuzustimmen, als einem entsprechenden Vergleich vorliegend aufgrund der speziellen Konstellation nur eingeschränkte Bedeutung zukommt, handelt es sich bei den fraglichen Urteilen doch weitestgehend um Beziehungsdelikte, bei denen das Motiv jeweils bekannt und von entscheidender Bedeutung war.
Die von den Eltern des Opfers geltend gemachte Genugtuungsforderung von je CHF 30‘000.– hat die Vorinstanz unter zutreffendem Verweis auf Art. 47 des Obligationenrechts (OR, SR 220) als gerechtfertigt erachtet, wobei sie auch die für den entsprechenden Billigkeitsentscheid massgeblichen Kriterien benannt und auf den vorliegenden Fall bezogen erörtert hat (angefochtenes Urteil S. 57 f.). Auf die entsprechende (auch durch den Berufungskläger nicht in Frage gestellte) Begründung kann vollumfänglich verwiesen werden.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Berufungskläger gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten von CHF 128‘637.– und die erstinstanzliche Urteilsgebühr von CHF 30‘000.– zu tragen. Auch sind ihm die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO zu auferlegen, wobei sich aufgrund der gemessen am beantragten Freispruch lediglich unwesentlichen Abänderung des angefochtenen Entscheids eine vollständige Kostentragung rechtfertigt (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO). Angemessen erscheint eine Urteilsgebühr von CHF 2‘000.–.
6.2 Dem unentgeltlichen Vertreter der Privatkläger ist für seine Bemühungen ein angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten, wobei vollumfänglich auf seine Honorarnote abgestellt werden kann. Unter Berücksichtigung des Aufwandes für die Berufungsverhandlung im Umfang von drei Stunden ist dem unentgeltlichen Vertreter der Privatkläger somit für das zweitinstanzliche Verfahren ein Honorar von CHF 2‘200.– und ein Auslagenersatz von CHF 45.35, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 179.65, aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Der Berufungskläger hat dem Appellationsgericht diesen Betrag zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 138 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 StPO).
6.3 Gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO hat die obsiegende Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren. Entsprechend ist den Privatklägern wie beantragt zulasten des Berufungsklägers eine Parteientschädigung im Umfang der Differenz des dem unentgeltlichen Vertreter ausgerichteten Honorars zum vollen Honorar zuzusprechen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht:
://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 15. September 2014 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
Freispruch von der Anklage des qualifizierten Raubes
Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände
Entschädigung des unentgeltlichen Vertreters der Privatkläger
A____ wird des Mordes schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu 17 Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 9. Februar 2012,
in Anwendung von Art. 112 und 51 des Strafgesetzbuches.
A____ wird zu je CHF 30‘000.– Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 5. Februar 2012 an B____ und C____ verurteilt.
A____ trägt die Kosten von CHF 128‘637.– und eine Urteilsgebühr von CHF 30‘000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 2‘000.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Dem unentgeltlichen Vertreter der Privatkläger, [...], werden für das zweitinstanzliche Verfahren in Anwendung von Art. 136 in Verbindung mit Art. 426 Abs. 4 der Strafprozessordnung ein Honorar von CHF 2‘200.– und ein Auslagenersatz von CHF 45.35, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 179.65, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. A____ hat dem Appellationsgericht diesen Betrag zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, in Anwendung von Art. 138 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung.
Überdies wird den Privatklägern gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO zu Lasten von A____ für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 1‘654.–, zuzüglich 8 % MWST von CHF 132.30, und für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 550.–, zuzüglich 8 % MWST von CHF 44.–, zugesprochen.
Mitteilung an:
Berufungskläger
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Privatklägerschaft
Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt, Abteilung Strafvollzug
Strafgericht Basel-Stadt
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen lic. iur. Paul Wegmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).