Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_APG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_APG_001, SB.2015.25, AG.2015.832
Entscheidungsdatum
01.01.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss

SB.2015.25

ABWESENHEITS-URTEIL

vom 10. November 2015

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz), Dr. Jeremy Stephenson,

MLaw Jacqueline Frossard und Gerichtsschreiber lic. iur. Paul Wegmann

Beteiligte

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsklägerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...] Berufungsbeklagter

[...] Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts

vom 3. Dezember 2014

betreffend qualifizierte grobe Verletzung der Verkehrsregeln

Sachverhalt

Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 3. Dezember 2014 wurde A____ der qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und zu 14 Monaten Freiheitsstrafe mit bedingtem Strafvollzug unter Auferlegung einer Probezeit von 4 Jahren verurteilt. Die gegen den Beschuldigten wegen Freiheitsberaubung und Tätlichkeiten mit Kontumaz-Urteil des Strafgerichtspräsidenten Basel-Stadt vom 10. November 2010 (dem Beschuldigten eröffnet am 23. März 2012; in Rechtskraft erwachsen am 2. April 2012) bedingt mit einer Probezeit von 3 Jahren ausgesprochene Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 30.– wurde vollziehbar erklärt.

Gegen das Urteil des Strafdreiergerichts vom 3. Dezember 2014 hat die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 8. Dezember 2014 Berufung angemeldet (Akten S. 139), mit Eingabe vom 2. März 2015 Berufung erklärt und diese mit Eingabe vom 24. April 2015 begründet. Dabei hat sie die Berufung auf die Bemessung der Strafe beschränkt, deren Unangemessenheit geltend gemacht und beantragt, der Beschuldigte sei zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten zu verurteilen, während die Vorstrafe vom 10. November 2010 nicht zu widerrufen, sondern der Beschuldigte zu verwarnen und die Probezeit um 1½ Jahre zu verlängern sei. Für den Fall der Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils hinsichtlich des bedingten Strafvollzugs wird eventualiter beantragt, den Beschuldigten zusätzlich zu einer Verbindungsbusse in Höhe von CHF 2‘000.–, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 20 Tagen, zu verurteilen. Der Beschuldigte hat keine Berufung erhoben und weder Anschlussberufung erklärt noch Nichteintreten auf die Berufung beantragt. In seiner Berufungsantwort vom 28. Juli 2015 beantragt er die vollumfängliche Abweisung der Berufung unter Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils. Bereits mit Schreiben vom 27. Mai 2015 hat der Beschuldigte um Gewährung der amtlichen Verteidigung auch für das Berufungsverfahren ersucht. Mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 28. Mai 2015 ist ihm die amtliche Verteidigung durch Advokatin [...] auch für das zweitinstanzliche Verfahren bewilligt worden.

Eine erste vom 26. August 2015 datierende Vorladung des Beschuldigten zur Berufungsverhandlung vom 10. November 2015 wurde nicht abgeholt. Nachdem in der Folge eine zweite Vorladung vom 22. September 2015 ebenfalls mit dem Vermerk „nicht abgeholt“ an das Appellationsgericht retourniert worden war, wurde dieses von der Verteidigerin des Beschuldigten dahingehend informiert, dessen Lebenspartnerin habe mitgeteilt, der Beschuldigte habe die Schweiz verlassen und sei derzeit unbekannten Aufenthalts (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 2 sowie zu den von der Verteidigung angeführten Gründen der Landesabwesenheit ebd. S. 3). Zur Berufungsverhandlung vom 10. November 2015 ist der Beschuldigte nicht erschienen. Anwesend waren die Verteidigerin des Beschuldigten, [...], sowie die Vertreterin der Staatsanwaltschaft. Beide sind zum Vortrag gelangt. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die weiteren Tatsachen ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.1 Gegen das Urteil des Strafdreiergerichts ist gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO die Berufung zulässig. Zu ihrer Behandlung ist gemäss § 18 Abs. 1 EG StPO in Verbindung mit § 73 Ziff. 1 GOG ein Ausschuss des Appellationsgerichts zuständig. Die Staatsanwaltschaft ist gemäss Art. 381 Abs. 1 StPO zur Erhebung der Berufung legitimiert; sie hat diese form- und fristgerecht angemeldet, erklärt und begründet (Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO), weshalb auf die Berufung einzutreten ist.

1.2 Vorladungen der Gerichte ergehen grundsätzlich schriftlich (Art. 201 Abs. 1 StPO), wobei für die Form der Zustellung Art. 85 StPO massgebend ist. Gemäss Art. 85 Abs. 2 StPO erfolgt die Zustellung durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung. Neben dem in Art. 85 Abs. 3 StPO statuierten Regelfall der Entgegennahme der Sendung gilt gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO auch im Falle einer nicht abgeholten eingeschriebenen Postsendung die Zustellung als am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch erfolgt, sofern der Adressat mit einer Zustellung rechnen musste. Voraussetzung dieser Zustellungsfiktion ist somit zum einen, dass die Post überhaupt in der Lage ist, eine Abholungseinladung zu hinterlegen, und die fragliche Sendung nicht als „unzustellbar“, „unbekannt“, „Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden“ oder „abgereist ohne Adressangabe“ retourniert (Arquint, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 85 StPO N 12). Zum andern ist erforderlich, dass der Empfänger mit der Zustellung rechnen musste, was voraussetzt, dass er Kenntnis von der Eröffnung eines gegen ihn geführten Strafverfahrens hat, und dass überdies die Behörden nicht während längerer Zeit untätig geblieben sind (Arquint, a.a.O., Art. 85 StPO N 9).

Wie sich aus den Postbelegen in den Akten ergibt, wurden vorliegend beide Vorladungen zur Berufungsverhandlung mit dem Postvermerk „nicht abgeholt“ retourniert, wobei eine nach der Rücksendung der ersten Vorladung vorgenommene Datenmarkt-Abfrage (Einwohnerkontrolle) ergab, dass der Beschuldigte nach wie vor an der für die Zustellung verwendeten Adresse gemeldet ist. Sodann geht aus dem Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 3. Dezember 2014 hervor, dass der Beschuldigte an dieser teilgenommen hat und ihm hierbei das Urteilsdispositiv mit Rechtsmittelbelehrung ausgehändigt worden ist (Akten S. 120). Unabhängig davon, ob der Beschuldigte in der Folge noch mit seiner Verteidigerin Kontakt hatte, ist damit jedenfalls erstellt, dass er nicht nur von dem gegen ihn geführten Strafverfahren, sondern auch von der Möglichkeit der Anfechtung des erstinstanzlichen Entscheides und eines dadurch gegebenenfalls ausgelösten Berufungsverfahrens Kenntnis hatte. Es war ihm daher nach Treu und Glauben geboten, dafür besorgt zu sein, dass ihm damit in Zusammenhang stehende behördliche Sendungen zugestellt werden können. Da sich in der Folge im Ablauf des Berufungsverfahrens auch keine unüblichen Verzögerungen ergaben, gelangt vorliegend die Zustellungsfiktion von Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO zur Anwendung. Die Zustellung ist damit auch rechtzeitig erfolgt, respektiert doch selbst die mit Ablauf der Abholfrist am 30. September 2015 als zugestellt geltende zweite Vorladung noch ohne weiteres die in Art. 202 Abs. 1 lit. b StPO statuierte zehntägige Frist.

1.3 Hat wie vorliegend die Staatsanwaltschaft Berufung im Schuld- oder Strafpunkt erklärt und bleibt der Beschuldigte der Berufungsverhandlung unentschuldigt fern, so findet gemäss Art. 407 Abs. 2 StPO ein Abwesenheitsverfahren statt. Vorausgesetzt ist neben der ordnungsgemässen Vorladung des Beschuldigten (wobei hierfür auch im Abwesenheitsverfahren die Zustellungsfiktion genügt [vgl. dazu Maurer, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 366 StPO N 13]) der Umstand, dass der Beschuldigte nicht bereits in diesem Verfahrensstadium entschuldigende Gründe für sein Ausbleiben glaubhaft macht. Als nicht ausreichend gelten insbesondere die weite Entfernung zum Gerichtsort, längere Auslandabwesenheit sowie der Wunsch, persönliche geschäftliche Angelegenheiten zu erledigen (Eugster, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 407 StPO N 1 Fn. 7). Die anlässlich der Berufungsverhandlung von Seiten der Verteidigung vorgebrachte Begründung der Landesabwesenheit des Beschuldigten, wonach sich dieser zwecks Aufnahme einer Erwerbstätigkeit vorübergehend im Ausland aufhalte, vermag mithin nichts daran zu ändern, dass dieser der Berufungsverhandlung vom 10. November 2015 unentschuldigt ferngeblieben ist. Unproblematisch ist schliesslich die weitere Voraussetzung, dass ein Abwesenheitsverfahren nur stattfinden kann, wenn der Beschuldigte im bisherigen Verfahren ausreichend Gelegenheit hatte, sich zu den ihm vorgeworfenen Straftaten zu äussern und die Beweislage ein Urteil ohne seine Anwesenheit zulässt (Art. 366 Abs. 4 StPO), wurde doch der Beschuldigte sowohl in der Strafuntersuchung als auch in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung eingehend befragt (Akten S. 3 ff., S. 65 ff. und S. 112 ff.).

Abweichend vom erstinstanzlichen Verfahren, dessen Bestimmungen im Rechtsmittelverfahren bloss subsidiär und sinngemäss anwendbar sind (Art. 379 StPO), ist nach der Praxis des Appellationsgerichts bei unentschuldigtem Fernbleiben des Beschuldigten im Berufungsverfahren nicht gemäss Art. 366 Abs. 1 StPO eine neue Verhandlung anzusetzen, sondern es kann sofort eine Abwesenheitsverhandlung nach Art. 367 StPO stattfinden (in diesem Sinne für die Konstellation des säumigen, aber anwaltlich vertretenen Berufungsklägers [aber teilweise unter ausdrücklichem Verweis auf die vorliegend interessierende, in Art. 407 Abs. 2 StPO normierte Konstellation] AGE SB.2014.25 vom 11. September 2015, E. 1.2; SB.2013.115 vom 7. Januar 2015, E. 1.1; SB.2013.82 vom 6. Januar 2015, E. 1.1; SB.2013.37 vom 16. September 2014, E. 1.2; ebenso für einen Fall von Art. 407 Abs. 2 StPO OGer ZH SB110213 vom 14. Juli 2011, E. 1.2). Gemäss Art. 368 Abs. 1 StPO ist die in Abwesenheit verurteilte Person darauf aufmerksam zu machen, dass sie innert 10 Tagen beim Gericht, welches das Urteil gefällt hat, eine neue Beurteilung verlangen kann. Hinzuweisen ist zudem auf Art. 368 Abs. 3 StPO, wonach das Gericht ein Gesuch um neue Beurteilung abweist, wenn die beurteilte Person ordnungsgemäss vorgeladen worden, aber der Hauptverhandlung unentschuldigt ferngeblieben ist. Ein entsprechender Hinweis findet sich auch in der Rechtsmittelbelehrung am Ende dieses Urteils.

  1. Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil (von hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen abgesehen [vgl. Art. 404 Abs. 2 StPO]) nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft hat die von ihr erhobene Berufung auf die Frage der Strafzumessung beschränkt (Art. 399 Abs. 4 lit. b StPO). Im Schuldpunkt ist das vorinstanzliche Urteil demnach ohne weiteres zu bestätigen.

3.1 Im Berufungsverfahren strittig sind einzig das Strafmass, die Frage des bedingten Vollzugs sowie die Frage des Widerrufs der Vorstrafe vom 10. November 2010. Während die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung die Aussprechung einer unbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten sowie bezüglich der Vorstrafe den Verzicht auf deren Widerruf und stattdessen die Verlängerung der Probezeit um 1½ Jahre, eventualiter (für den Fall der Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils hinsichtlich des bedingten Strafvollzugs) die zusätzliche Aussprechung einer Verbindungsbusse in Höhe von CHF 2‘000.– (bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise einer Freiheitsstrafe von 20 Tagen) beantragt, schliesst der Beschuldigte in der Berufungsantwort auf Bestätigung der erstinstanzlichen Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten. Dabei hat die Verteidigung in der Berufungsverhandlung ausgeführt, wesentlich sei für den Beschuldigten nicht so sehr die Höhe der auszufällenden Freiheitsstrafe, sondern primär die Gewährung des bedingten Vollzugs (Protokoll Berufungsverhandlung S. 3).

3.2 Die Strafe ist innerhalb des massgeblichen Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zuzumessen, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen sind (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). An die Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren) (vgl. Trechsel/Affolter-Eijsten, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Auflage 2013, Art. 47 StGB N 3).

3.3 Gemäss den unangefochten gebliebenen Feststellungen der Vorinstanz hat der Beschuldigte eine qualifizierte grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 4 SVG begangen, indem er um halb drei Uhr nachts mit einem Personenwagen auf der [...]strasse in [...] nach Abzug der Sicherheitsmarge mit einer Geschwindigkeit von 108 km/h anstatt der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h unterwegs war, mithin die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 58 km/h überschritt.

3.4 Der Strafrahmen der qualifizierten groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG reicht von einem bis zu vier Jahren Freiheitsstrafe.

3.5 Bei der Bewertung des Verschuldens ist im Rahmen der Tatkomponente zunächst die objektive Tatschwere zu bestimmen. Ausgangspunkt bildet die Feststellung des Ausmasses des schuldhaft herbeigeführten Erfolges, mithin die Schwere der Verletzung bzw. Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes; einzubeziehen ist sodann die Art und Weise des Tatvorgehens. Die von Art. 90 SVG geschützten Rechtsgüter sind jedenfalls im Falle der qualifizierten groben Verkehrsregelverletzung gemäss Abs. 3 sowohl die öffentlichen Interessen des ungestörten Funktionierens des Strassenverkehrs und der Verkehrssicherheit als auch die Individualrechtsgüter von Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer (Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Auflage 2015, Art. 90 SVG N 3 f., 110). Aufgrund der Ausgestaltung des genannten Straftatbestands als Gefährdungsdelikt (vgl. hierzu Weissenberger, a.a.O., Art. 90 SVG N 106) ist zu bestimmen, in welchem Ausmass die angeführten Rechtsgüter im zu beurteilenden Sachverhalt gefährdet worden sind. In diese Beurteilung fliessen zwangsläufig die üblicherweise im Rahmen der Art der Tatausführung gesondert zu betrachtenden Tatmodalitäten von Ort und Zeit des deliktischen Verhaltens mit ein (vgl. zum entsprechenden methodischen Vorgehen in einem Fall von Art. 91 Abs. 1 SVG BGE 104 IV 35 E. 2a S. 37 f.). Vorliegend hat der Beschuldigte die Gefährdung der geschützten Rechtsgüter herbeigeführt, indem er die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 58 km/h überschritt. Damit liegt an sich eine hohe Geschwindigkeitsüberschreitung vor, was auch das Ausmass der damit einhergehenden Gefährdung der geschützten Rechtsgüter entsprechend erhöht. Zu beachten ist indessen, dass überhaupt erst aufgrund des Umstands, dass eine erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um mindestens 50 km/h überschritten wird, die in Art. 90 Abs. 4 SVG statuierte unwiderlegbare Vermutung der Erfüllung (zumindest des objektiven Tatbestands [vgl. zu dieser umstrittenen Einschränkung Weissenberger, a.a.O., Art. 90 SVG N 134, 164 f.]) von Art. 90 Abs. 3 SVG zur Anwendung gelangt (Art. 90 Abs. 4 lit. b). Eine Geschwindigkeitsüberschreitung in entsprechender Höhe führt damit zwangsläufig zur Qualifikation des entsprechenden Verhaltens als qualifizierte grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG (welche Bestimmung das „hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern“ voraussetzt) anstelle der groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG (für welche lediglich eine „ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer“ erforderlich ist), womit sich der massgebliche Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe auf Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren erhöht. Im Sinne des Doppelverwertungsverbots dürfen Qualifikationsgründe, die zur Anwendung eines anderen gesetzlichen Tatbestandes und damit zu einem veränderten Strafrahmen führen, nicht als solche ein zweites Mal im Rahmen der Strafzumessung als Straferhöhungsgrund berücksichtigt werden; zu berücksichtigen ist stattdessen, in welchem Ausmass ein qualifizierender Tatumstand gegeben ist (BGE 118 IV 342 E. 2b S. 347 f.; 120 IV 67 E. 2b S. 72; Trechsel/Affolter-Eijsten, a.a.O., Art. 47 StGB N 27; Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2013, Art. 47 StGB N 102). Indem vorliegend bei einer signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h eine Überschreitung im Umfang von 50 km/h zur Anwendung des qualifizierten Tatbestandes von Art. 90 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 4 SVG führt, ist bei einer massgeblichen Geschwindigkeit von 108 km/h hinsichtlich des Ausmasses, in welchem der qualifizierende Tatumstand gegeben ist, lediglich auf die über der Grenze von 100 km/h liegenden 8 km/h abzustellen. Damit erweist sich die für die Strafzumessung innerhalb des von Art. 90 Abs. 3 SVG vorgegebenen Strafrahmens noch zu berücksichtigende Geschwindigkeitsüberschreitung und entsprechend auch (ausgehend vom in Art. 90 Abs. 3 SVG ohnehin geforderten „hohe[n] Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern“) die mit dieser einhergehende zusätzliche Gefährdung der geschützten Rechtsgüter als nicht besonders gravierend. Diese Einschätzung bestätigt sich mit Blick auf die Tatumstände, ist doch zum einen das Verkehrsaufkommen nachts um halb drei Uhr eingeschränkt, während es sich zum andern bei der [...]strasse nicht um eine besonders unübersichtliche, sondern im Gegenteil um eine breite und hell beleuchtete Strasse handelt. Dass diese, wie von der Staatsanwaltschaft geltend gemacht (Berufungsbegründung S. 2; Plädoyer Berufungsverhandlung S. 1), durch eine Wohn- und Gewerbezone führt, kann analog dem soeben erläuterten Doppelverwertungsverbot nicht ins Gewicht fallen, da sich eine signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h typischerweise in Wohnquartieren findet, die entsprechende Geschwindigkeitsbegrenzung in Kombination mit dem Ausmass ihrer Überschreitung aber gerade für die Anwendbarkeit des Tatbestands der qualifizierten groben Verkehrsregelverletzung ausschlaggebend ist.

Was sodann die subjektive Tatschwere betrifft, ist zunächst hinsichtlich der Willensrichtung des Beschuldigten festzuhalten, dass die qualifizierte grobe Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG im Gegensatz zur groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG nur vorsätzlich begangen werden kann, womit sich lediglich die Frage stellen kann, ob der Beschuldigte eventualvorsätzlich oder mit direktem Vorsatz gehandelt hat (vgl. hierzu sowie zum Erfordernis eines doppelten Vorsatzes, der sich in der vorliegenden Konstellation einerseits auf die Geschwindigkeitsüberschreitung, andererseits auf die Schaffung eines hohen Risikos beziehen muss, Weissenberger, a.a.O., Art. 90 SVG N 157 ff.). Allerdings lässt sich hierzu dem Urteil der Vorinstanz nichts entnehmen, während sich eine entsprechende Festlegung durch die Berufungsinstanz mangels Anfechtung des Schuldpunkts verbietet (weshalb denn auch der vor erster Instanz vorgebrachte Hinweis der Verteidigung, die Geschwindigkeitsüberschreitung sei nicht vorsätzlich begangen worden, was [ausschliesslich] bei der Strafzumessung eine grosse Rolle spiele [Akten S. 118], fehlgeht). Die Willensrichtung kann sich demzufolge aber jedenfalls nicht straferhöhend auswirken, da ein direkter Vorsatz des Beschuldigten nicht erstellt ist. Ebenso wenig vermögen die Beweggründe des Beschuldigten die Verschuldensbewertung positiv oder negativ zu beeinflussen. In einer objektive und subjektive Tatschwere miteinbeziehenden Gesamtbetrachtung ergibt sich somit, dass das Verschulden des Beschuldigten zwar als schwer einzustufen ist, was indessen ausschliesslich auf das Ausmass der Geschwindigkeitsüberschreitung und die damit verbundene erhebliche Gefährdung der geschützten Rechtsgüter zurückzuführen ist. Insofern sich dieser Umstand bereits in der Qualifikation als qualifizierte grobe Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 4 SVG niederschlägt, ist im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen, dass innerhalb des mit der Anwendbarkeit von Art. 90 Abs. 3 SVG eröffneten Strafrahmens das Verschulden des Beschuldigten klarerweise im untersten Bereich anzusiedeln ist.

3.6 Im Rahmen der Täterkomponente ist zum Vorleben und zu den persönlichen Beziehungen des Beschuldigten zunächst festzuhalten, dass dieser aus Kuba stammt, nach einem mehrjährigen Aufenthalt in Italien, wo auch seine frühere Ehefrau und ein gemeinsames Kind (geb. 2005) leben, im Jahr 2007 in die Schweiz kam und hier mit seiner Lebenspartnerin und einem gemeinsamen Kind (geb. 2008) zusammenlebt (Akten S. 3 f., 113 f.). Bisher primär, zunächst im Anstellungsverhältnis, später selbständig erwerbend, im Bausektor tätig (Akten S. 3 ff., 113 f.), sah sich der Beschuldigte infolge des Konkurses seines Unternehmens, des aufgrund des vorliegend zu beurteilenden Sachverhalts erfolgten Führerausweisentzugs auf unbestimmte Zeit mit einer Sperrfrist von 31 Monaten (Akten S. 98 ff.) sowie mangelnder Sprachkenntnisse dazu veranlasst, im Jahre 2015 die Schweiz vorübergehend zu verlassen, um in Italien oder Spanien Arbeit zu finden (Protokoll Berufungsverhandlung S. 3). Im Lichte dieser Umstände ist zwar seine berufliche Situation als relativ prekär einzuschätzen, entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 2) indessen nach wie vor von einem stabilen familiären Umfeld auszugehen, was sich leicht strafmindernd auswirkt. Sowohl mit Blick auf das Alter seiner Kinder als auch aufgrund der Tatsache, dass der Beschuldigte derzeit ohnehin aus beruflichen Gründen von diesen getrennt lebt, ist indessen eine erhöhte Strafempfindlichkeit zu verneinen.

Als wesentliches Element des Vorlebens sind die Vorstrafen des Beschuldigten zu berücksichtigen (BGE 121 IV 49 E. 2d/cc S. 62), wobei allerdings umstritten ist, inwieweit sich eine straferhöhende Wirkung derselben überhaupt rechtfertigt (vgl. dazu Trechsel/Affolter-Eijsten, a.a.O., Art. 47 StGB N 31; Wiprächtiger/Keller, a.a.O., Art. 47 StGB N 137 f.). Jedenfalls haben Vorstrafen umso weniger Gewicht, je geringfügiger sie sind und je länger sie zurückliegen (BGE 121 IV 3 E. 1c/dd S. 10). Der Beschuldigte weist mit den beiden im Strafregister ersichtlichen Strafbefehlen vom 14. Mai 2008 (betreffend am 13. August 2007 begangene Delikte) und vom 28. Januar 2009 (betreffend am 6. Januar 2008 begangene Delikte) zwei Vorstrafen auf, die insofern einschlägig sind, als es sich ebenfalls um SVG-Delikte handelt, wobei aber keine Geschwindigkeitsüberschreitungen vorliegen (vgl. in Präzisierung der im Strafregisterauszug ausgewiesenen Verletzung von Verkehrsregeln die Begründung des aufgrund dieser Delikte erfolgten Ausweisentzugs [Akten S. 92]). Diese Vorstrafen, bei denen es sich um Geldstrafen in Höhe von 30 bzw. 35 Tagessätzen sowie Bussen handelt, liegen indessen zeitlich relativ weit zurück. Die mit 45 Tagessätzen Geldstrafe (sowie Busse) höchste Vorstrafe vom 10. November 2010 (betreffend am 16. Oktober 2008 begangene Delikte) betrifft demgegenüber Freiheitsberaubung und Tätlichkeiten und ist insofern nicht einschlägig. Ebenfalls vor der zur Beurteilung stehenden Straftat überschritt der Beschuldigte am 18. Juli 2013 auf einer Autobahn die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h nach Abzug der Toleranz um 34 km/h. Auch wenn dieser Sachverhalt in den Akten lediglich im Zusammenhang mit dem darauf gestützt erfolgten Führerausweisentzug Erwähnung findet (Akten S. 95), kann er im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt werden, da jedenfalls die entsprechende Verhaltensweise nachgewiesen ist (vgl. zu dieser Problematik Wiprächtiger/Keller, a.a.O., Art. 47 StGB N 136). Indessen fällt dieses noch als Übertretung zu qualifizierende Verhalten des Beschuldigten bei der Strafzumessung für das vorliegend zur Beurteilung stehende Verbrechen nicht besonders stark ins Gewicht. Weitere Strafbefehle gegen den Beschuldigten wurden erst nach der hier zu beurteilenden, am 22. Januar 2014 verübten Tat erlassen, doch betreffen sie teilweise Sachverhalte, die sich noch vor diesem Datum ereigneten. Insoweit solche Sachverhalte überhaupt im Rahmen der Vorstrafen zu berücksichtigen sind (wobei dann aber der Vorwurf des Rückfalls mangels vorgängiger Warnung entfallen muss), handelt es sich vorliegend jedenfalls ausnahmslos um geringfügige und damit ebenfalls nicht straferhöhend zu berücksichtigende Übertretungen: Dies gilt sowohl für die mit Strafbefehl vom 16. Mai 2014 (betreffend einen Vorfall vom 29. Oktober 2013) ausgesprochene Parkbusse (Akten S. 90 f.), als auch für den eine Busse ausfällenden Strafbefehl vom 11. März 2015, der für die Zeit vor dem 22. Januar 2014 vier ebenfalls das Parkieren betreffende Widerhandlungen ausweist; nichts anderes kann schliesslich für den Strafbefehl vom 16. Februar 2015 gelten, der ebenfalls mit Busse eine Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) sanktioniert, wobei fraglich ist, ob die entsprechende Pflichtverletzung überhaupt schon vor dem hier zu beurteilenden Delikt einsetzte, die entsprechende Widerhandlung aber jedenfalls nicht einschlägig ist. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorstrafen des Beschuldigten zwar teilweise ebenfalls SVG-Delikte betreffen, diese aber entweder als geringfügig erscheinen oder, soweit sie einen etwas höheren Schweregrad aufweisen, schon relativ weit zurückliegen, so dass die Vorstrafen sich nur leicht straferhöhend auszuwirken vermögen.

Nur leicht strafmindernd ist das Nachtatverhalten des Beschuldigten zu berücksichtigen. Zwar war dieser schon in der ersten Einvernahme vollumfänglich geständig (Akten S. 66), doch ist dem von der Verteidigung vorgetragenen Argument, er habe hierbei mangels Akteneinsicht in Unkenntnis der Beweislage gehandelt (Berufungsantwort S. 3 f.) zweierlei entgegenzuhalten: Einerseits ist die Art der Beweisführung bezüglich der Geschwindigkeitsüberschreitung als solcher notorisch; andererseits dürfte hinsichtlich der Lenkereigenschaft der Beschuldigte aufgrund des an seine Lebenspartnerin als Halterin des fraglichen Fahrzeugs gerichteten Briefs (Akten S. 56) bereits darüber in Kenntnis gesetzt worden sein, dass als Fahrzeuglenker ein Mann identifiziert worden war, weshalb denn auch seine Personalien der Kantonspolizei übermittelt wurden (Akten S. 57).

Leicht straferhöhend ist schliesslich in Anschlag zu bringen, dass der Beschuldigte während der laufenden dreijährigen Probezeit (angesetzt mit Urteil des Strafgerichtspräsidenten Basel-Stadt vom 10. November 2010 [eröffnet am 23. März 2012]) delinquierte.

3.7 Im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit sind bei der Bemessung der Strafe zum Vergleich andere Urteile in ähnlich gelagerten Fällen heranzuziehen, wobei stets den Umständen des Einzelfalles Rechnung zu tragen ist (vgl. hierzu Trechsel/Affolter-Eijsten, a.a.O, Art. 47 StGB N 40). Das Appellationsgericht hat mit Urteil SB.2014.27 vom 13. Januar 2015 in einem ähnlich gelagerten Fall (und insoweit mit dem vorinstanzlichen Entscheid SG.2013.281 übereinstimmend) einen Täter, der bei signalisierter Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h nach Abzug der Sicherheitsmarge mit 107 km/h fuhr, wegen qualifizierter grober Verkehrsregelverletzung zu 14 Monaten Freiheitsstrafe sowie zu einer Busse von CHF 2‘000.– verurteilt. Während dem damals zu beurteilenden Lenker einerseits zugutegehalten werden konnte, dass er früher lediglich eine Übertretung begangen hatte, war andererseits die durch sein Verhalten geschaffene Gefährdung insofern höher, als sich die Fahrt morgens um halb elf Uhr auf Stadtgebiet ereignete. Sodann fällte das Strafgericht mit Urteil SG.2015.113 vom 31. Juli 2015 für qualifizierte grobe Verkehrsregelverletzung und Verletzung der Verkehrsregeln eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten und eine Busse von CHF 200.– aus, wobei in diesem Fall der nicht vorbestrafte Täter abends um halb sechs Uhr auf Stadtgebiet nach Abzug der Sicherheitsmarge mit 107 km/h anstatt der innerorts erlaubten 50 km/h fuhr und dabei zudem einen anderen Personenwagen überholte, wobei er eine Sicherheitslinie überquerte. Schliesslich ist auf den Entscheid des Bundesgerichts 6B_1095/2014 vom 24. März 2015 zu verweisen, der einen Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 22. September 2014 bestätigte, mit welchem ein wegen diverser Verkehrsdelikte vorbestrafter Täter, der abends um halb zehn ausserorts die zulässige Geschwindigkeit von 80 km/h um 95 km/h (und damit die von Art. 90 Abs. 4 lit. c SVG für die Erfüllung von Abs. 3 dieser Bestimmung vorausgesetzte Überschreitung um 60 km/h nochmals massiv) überschritten hatte, wegen qualifizierter grober Verkehrsregelverletzung zu 18 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden war.

Im Lichte der vorstehend erörterten Elemente von Tat- und Täterkomponenten sowie mit Blick auf die angeführten Vergleichsurteile erscheint vorliegend die von der Vor­instanz ausgesprochene Strafe von 14 Monaten Freiheitsstrafe angemessen. Damit ist der vorinstanzliche Entscheid hinsichtlich des Strafmasses zu bestätigen.

4.1 Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten den bedingten Vollzug der ausgesprochenen Strafe gewährt, was von der Staatsanwaltschaft ebenfalls angefochten wird.

4.2 Eine Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren ist in der Regel aufzuschieben, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Das Gericht hat somit eine Prognose über das zukünftige Verhalten des Täters zu stellen, wobei seit der auf den

  1. Januar 2007 in Kraft getretenen Revision des Sanktionenrechts für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs nicht mehr das Vorliegen einer günstigen, sondern das Fehlen einer ungünstigen Prognose erforderlich ist (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2 S. 5 f.; Trechsel/Pieth, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,
  2. Auflage 2013, Art. 42 StGB N 8). Hinsichtlich der Prognosekriterien geht die bundesgerichtliche Rechtsprechung davon aus, dass eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen ist, wobei in die Beurteilung neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen, mit einzubeziehen sind. Unerlässlich für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit, das unter anderem strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen und Hinweise auf Suchtgefährdungen berücksichtigt. Die persönlichen Verhältnisse sind bis zum Zeitpunkt des Entscheides mit einzubeziehen (BGE 134 IV 1 E. 4.2.1 S. 5).

Mit Blick darauf, dass die Staatsanwaltschaft in der Berufungsbegründung hinsichtlich des beantragten unbedingten Strafvollzugs dem Element der Vorstrafen besondere Bedeutung beimisst (Berufungsbegründung S. 3 f.; vgl. auch Plädoyer Berufungsverhandlung S. 1 f.), ist sodann vorab Folgendes festzuhalten: Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist es unzulässig, im Rahmen der nach Art. 42 StGB vorzunehmenden Prognose einzelnen Umständen eine vorrangige Bedeutung beizumessen (BGE 134 IV 1 E. 4.2.1 S. 5; vgl. dazu auch Schneider/Garré, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2013, Art. 42 StGB N 46). Insbesondere schliessen selbst einschlägige Vorstrafen die Gewährung des bedingten Strafvollzugs nicht notwendigerweise aus, obwohl sie bei der Prognosestellung als erheblich ungünstiges Element zu gewichten sind; einem Rückfall darf somit keine vorrangige Bedeutung beigemessen werden (BGer 6B_989/2010 vom 7. April 2011 E. 5.2; 6B_140/2012 vom 14. September 2012 E. 3; vgl. auch Schneider/Garré, a.a.O., Art. 42 StGB N 61). Zu beachten ist, dass in die Prognosestellung nicht nur frühere Verbrechen und Vergehen, sondern auch frühere Übertretungen Eingang finden dürfen (vgl. den entsprechenden Hinweis bei Trechsel/Pieth, a.a.O., Art. 42 StGB N 10). Einzubeziehen sind sodann auch die nach der zur Beurteilung stehenden Tat erfolgten deliktischen Handlungen (Schneider/Garré, a.a.O., Art. 42 StGB N 76, 78, Trechsel/Pieth, a.a.O., Art. 42 StGB N 12). Schliesslich ist zu betonen, dass sich die Prognose gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB lediglich auf die Begehung weiterer Verbrechen und Vergehen, nicht aber auf die zukünftige Begehung allfälliger Übertretungen bezieht (Schneider/Garré, a.a.O., Art. 42 StGB N 43; Trechsel/Pieth, a.a.O., Art. 42 StGB N 8).

4.3 Vorliegend ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte sich im zu beurteilenden Sachverhalt erstmals eine als Verbrechen zu qualifizierende Geschwindigkeitsüberschreitung zuschulden kommen liess. Soweit sein früheres deliktisches Verhalten (vgl. hierzu eingehend E. 2.6) Vergehen umfasst, liegen diese zum einen bereits mehrere Jahre zurück und sind zum anderen entweder gar nicht (so die Verurteilung wegen Freiheitsberaubung und Tätlichkeiten) oder aber zumindest nicht im engeren Sinn einschlägig (so die beiden SVG-Delikte, die indessen keine Geschwindigkeitsüberschreitungen betreffen). Bezüglich Fahrens mit übersetzter Geschwindigkeit ist neben dem hier zu beurteilenden ein einziger weiterer Fall aus dem Jahre 2013 aktenkundig, der jedoch noch in den Bereich der Übertretungen fällt und insofern für die Prognose eines zukünftigen deliktischen Verhaltens des Beschuldigten im Sinne der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen nicht besonders aussagekräftig ist. Das gleiche gilt in erhöhtem Mass für die noch vor der hier interessierenden Tat begangenen Übertretungen, die einfache Verkehrsregelverletzungen im Zusammenhang mit dem Parkieren eines Fahrzeugs betreffen. Immerhin weist die Häufung entsprechender Verstösse gegen das SVG (wie auch die weitere Sanktionierung einer Widerhandlung gegen das AHVG) auf gewisse Schwierigkeiten des Beschuldigten hin, sich vollständig rechtskonform zu verhalten. Dieser Eindruck bestätigt sich aufgrund der weiteren einfachen Verkehrsregelverletzungen, die der Beschuldigte nach dem hier zu beurteilenden Vorfall beging und die (zusammen mit früheren Widerhandlungen) Teil des Strafbefehls vom 11. März 2015 bilden. Es handelt sich dabei durchwegs um Übertretungen, von denen drei wiederum im Zusammenhang mit dem Parkieren eines Fahrzeuges stehen, während in zwei Fällen minimale Überschreitungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 1 respektive 3 km/h vorliegen. In einer vorläufigen Gesamtbetrachtung des sowohl vor als auch nach dem vorliegend zu beurteilenden Vorfall feststellbaren deliktischen Verhaltens ergeben sich damit bezüglich der zu stellenden Prognose gewisse Zweifel, die allerdings mit Blick auf die Geringfügigkeit der Delinquenz neueren Datums nicht allzu schwer wiegen.

Die weiteren für die Prognose relevanten Kriterien zeichnen sich durch eine gewisse Ambivalenz aus: So lebt der Beschuldigte zum einen in relativ stabilen familiären Verhältnissen, hat er doch grundsätzlich (abgesehen von einem kurzen Unterbruch [vgl. Akten S. 116]) seit seiner Ankunft in der Schweiz im Jahre 2007 mit seiner Lebenspartnerin und dem im Jahre 2008 geborenen gemeinsamen Kind zusammengelebt (vgl. dazu und zum Folgenden E. 2.6). Allerdings hat er zwischenzeitlich die Schweiz verlassen, doch lässt dies nicht per se auf eine gelockerte familiäre Beziehung schliessen, ist es doch durchaus plausibel, wenn der Beschuldigte als Begründung der Landesabwesenheit vortragen lässt, er versuche, im Ausland ein Auskommen zu finden. Demgegenüber erscheint die derzeitige Arbeitssituation des Beschuldigten relativ prekär, so dass diesbezüglich weder von einer spezifischen Bewährung am Arbeitsplatz noch von besonders gravierenden Auswirkungen einer allfälligen unbedingten Strafe auf das künftige Erwerbsleben des Beschuldigten auszugehen ist (vgl. zu diesen Kriterien Schneider/Garré, a.a.O., Art. 42 StGB N 67). Immerhin ist dem Beschuldigten zugute zu halten, dass er sich offensichtlich darum bemüht, einer Erwerbstätigkeit nachgehen zu können und damit der stabilisierenden Wirkung derselben teilhaftig zu werden.

Schliesslich ist bei der Prognosestellung die gesamte Wirkung des Urteils zu berücksichtigen, wobei in diesem Zusammenhang auch dem Effekt des allfälligen Widerrufs einer früheren bedingt ausgesprochenen Strafe Bedeutung zukommt (zur Zulässigkeit des letztgenannten Aspekts BGE 134 IV 140 E. 4.5 S. 144; BGer 6B_140/2012 vom 14. September 2012 E. 3; vgl. auch Trechsel/Pieth, a.a.O., Art. 42 StGB N 14; Schneider/Garré, Art. 42 StGB N 80). In dieser Hinsicht fällt zunächst ins Gewicht, dass für das vorliegend zu beurteilende Delikt zwingend eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist, während der Beschuldigte bis anhin lediglich mit Geldstrafen oder Bussen sanktioniert wurde. Damit kommt der in diesem Verfahren auszufällenden Sanktion schon unabhängig von der Vollzugsform eine erheblich höhere Warnwirkung zu als dies bei den bisherigen Sanktionen der Fall war. Dem Argument der Staatsanwaltschaft, dem Beschuldigten sei eine Schlechtprognose zu stellen, da er sich durch die bisherigen Bestrafungen nicht von weiterer Delinquenz habe abhalten lassen (Berufungsbegründung S. 3 f.), kann insoweit nicht gefolgt werden; dies umso weniger, als es sich bei den nach dem hier zu beurteilenden Delikt begangenen Taten ausnahmslos um Übertretungen handelt, woraus entsprechend nicht abgeleitet werden kann, der Beschuldigte habe sich trotz drohender Freiheitsstrafe unbelehrbar hinsichtlich der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen gezeigt. Vor allem aber ist zu berücksichtigen, dass (wie in E. 4 ausgeführt) vorliegend die mit Urteil des Strafgerichtspräsidenten Basel-Stadt bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 30.– vollziehbar zu erklären ist. Mit diesem Widerruf geht eine erhöhte Warnungswirkung des im vorliegenden Verfahren ergehenden Urteils einher, die sich auf die dem Beschuldigten zu stellende Prognose in nicht unerheblicher Weise positiv auszuwirken vermag. Zu dieser Wirkung trägt schliesslich auch der mit Verfügung vom 8. Juli 2014 angeordnete Entzug des Führerausweises auf unbestimmte Zeit bei einer Sperrfrist von 31 Monaten (Akten S. 98 ff.) bei, der ebenfalls geeignet ist, dem Beschuldigten die Konsequenzen seines Verhaltens eindringlich vor Augen zu führen (vgl. zu dieser Thematik Schneider/Garré, a.a.O., Art. 42 StGB N 84). Damit ergibt sich bei einer Gesamtwürdigung sämtlicher massgeblichen Kriterien, dass dem Beschuldigten jedenfalls keine eigentliche Schlechtprognose bezüglich der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen ausgestellt werden kann. Gewissen minimalen Restzweifeln kann durch die Festlegung einer relativ langen Probezeit von 4 Jahren Rechnung getragen werden (Art. 44 Abs. 1 StGB; vgl. hierzu Schneider/Garré, a.a.O., Art. 44 StGB N 4). Entsprechend erweist sich die Gewährung des bedingten Vollzuges der ausgesprochenen Strafe unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren als zutreffend, weshalb der vorinstanzliche Entscheid auch in diesem Punkt zu bestätigen ist.

4.4 Für den Fall der Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils hinsichtlich der Gewährung des bedingten Strafvollzuges, wird von der Staatsanwaltschaft eventualiter die zusätzliche Ausfällung einer Busse in Höhe von CHF 2‘000.– beantragt.

Gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Strafe mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit einer Busse nach Artikel 106 StGB verbunden werden, wobei die verschiedenen Strafen in ihrer Summe schuldangemessen sein müssen (BGE 134 IV 1 E. 4.5.2 S. 8). Die Aussprechung einer solchen Verbindungsbusse ist nun zwar grundsätzlich auch in Kombination mit einer bedingten Freiheitsstrafe möglich. Zu beachten ist indessen, dass der primäre Zweck der genannten Bestimmung und entsprechend auch der Hauptanwendungsfall der Verbindungsbusse die sogenannte Schnittstellenproblematik betrifft: Insbesondere im Bereich der Massendelinquenz, namentlich im Strassenverkehrsrecht, soll dem Umstand entgegengewirkt werden, dass für Übertretungen eine (zwangsläufig unbedingte) Busse auszusprechen ist, während bei einem schwerer wiegenden deliktischen Verhalten, das die Schwelle zum Vergehen überschreitet, regelmässig nur eine bedingte Geldstrafe in Betracht fällt. Durch die Möglichkeit der Ausfällung einer Verbindungsbusse kann diese Problematik entschärft und eine spürbare Sanktion verhängt werden, wodurch sowohl general- wie auch spezialpräventive Ziele verfolgt werden (BGE 134 IV 1 E. 4.5.1 S. 8; Trechsel/Pieth, a.a.O., Art. 42 StGB N 19; Schneider/Garré, a.a.O., Art. 42 StGB N 102 f.). Vorliegend handelt es sich jedoch gerade nicht um diesen klassischen Anwendungsbereich der Kombination von bedingter Geldstrafe und Busse (vgl. zu dieser Einschätzung auch Imfeld, Variatio delectat? Die neue Verbundsstrafe nach Art. 42 Abs. 4 StGB, in ZStrR 2008, S. 41, 58), bei der es insofern naheliegend erscheint, von der Möglichkeit einer zusätzlichen unbedingten Sanktion Gebrauch zu machen, als es sich zwar um zwei verschiedene Strafarten handelt, die jedoch beide in die finanziellen Interessen des Verurteilten eingreifen. Vielmehr ist im hier zu beurteilenden Fall durch die Qualifikation des deliktischen Verhaltens als qualifizierte grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG zwingend eine (mindestens einjährige) Freiheitsstrafe, die als strengste Sanktion des Strafrechts gilt (vgl. Trechsel/Keller, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Auflage 2013, Vor Art. 40 StGB N 1), auszusprechen. Damit bewegt sich die Strafe, auch wenn der bedingte Vollzug gewährt wird, verglichen mit einer Busse von vornherein in einem ganz anderen Bereich wesentlich höherer Eingriffsintensität. Dies korrespondiert mit der Einordnung des entsprechenden Straftatbestandes als Verbrechen, womit im Sinne einer graduellen Steigerung der Deliktsschwere gerade keine Schnittstelle zum Übertretungsbereich besteht.

Ist demnach die Ausfällung einer Verbindungsbusse zwecks Entschärfung der Schnittstellenproblematik in der vorliegenden Konstellation gerade nicht angezeigt, so könnte auf eine entsprechende Sanktion dennoch unter rein spezialpräventiven Gesichtspunkten erkannt werden (vgl. zu dieser Möglichkeit eines „spürbaren Denkzettels“ bei primärer Aussprechung einer bedingten Freiheitsstrafe BGE 134 IV 1 E. 4.5.2 S. 8). Indessen erscheint dies vorliegend nicht notwendig, wird eine entsprechende Funktion doch bereits durch den Widerruf der mit Urteil des Strafgerichtspräsidenten Basel-Stadt vom 10. November 2010 ausgesprochenen bedingten Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 30.– (vgl. E. 4) übernommen. Da der Beschuldigte bereits auf diese Weise mit einer unmittelbar spürbaren Konsequenz seines deliktischen Verhaltens konfrontiert wird, erweist es sich in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als zutreffend, von der Verhängung einer zusätzlichen Verbindungsbusse im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB abzusehen.

5.1 Das Urteil des Strafgerichtspräsidenten Basel-Stadt vom 10. November 2010 erging im Abwesenheitsverfahren und wurde dem Beschuldigten am 23. März 2012 eröffnet. Damit begann die dreijährige Probezeit zu laufen (vgl. Schneider/Garré, a.a.O., Art. 44 StGB N 5), so dass die vorliegend zu beurteilende, am 22. Januar 2014 verübte Straftat in die genannte Probezeit fällt. Entsprechend hatte die Vorinstanz über den Widerruf der mit vorerwähntem Urteil ausgesprochenen bedingten Geldstrafe zu befinden, wobei es diese widerrief und für vollziehbar erklärte. Im Rahmen ihrer die Bemessung der Strafe in einem umfassenden Sinn anfechtenden Berufung hat die Staatsanwaltschaft auch beantragt, auf den Widerruf zu verzichten und stattdessen den Beschuldigten zu verwarnen und die Probezeit der Vorstrafe um 1½ Jahre zu verlängern. Im Folgenden ist daher auch über den Widerruf der Vorstrafe vom 10. November 2010 zu befinden.

5.2 Eine bedingte Strafe wird widerrufen, wenn der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht und deshalb zu erwarten ist, dass er weitere Straftaten verüben wird (Art. 46 Abs. 1 Satz 1 StGB); ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf den Widerruf (Art. 46 Abs. 2 Satz 1 StGB). Im neuen Sanktionenrecht ist somit für den Verzicht auf den Widerruf nicht mehr eine günstige Prognose, sondern lediglich das Fehlen einer ungünstigen Prognose verlangt; anzuordnen ist ein Widerruf somit nur, wenn von einer negativen Einschätzung der Bewährungsaussichten auszugehen ist, mithin aufgrund der erneuten Straffälligkeit eine eigentliche Schlechtprognose besteht (BGE 134 IV 140 E. 4.3 S. 143). In Übereinstimmung mit den Prognosekriterien bei der Frage der Gewährung des bedingten Vollzugs (vgl. hierzu E. 3.2), ist auch bei der Beurteilung des Widerrufs die Prüfung der Bewährungsaussichten anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. Miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Unerlässlich für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit, das unter anderem strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen und Hinweise auf Suchtgefährdungen berücksichtigt. Die persönlichen Verhältnisse sind bis zum Zeitpunkt des Entscheides mit einzubeziehen; unzulässig ist es, einzelnen Umständen eine vorrangige Bedeutung beizumessen (BGE 134 IV 140 E. 4.4 S. 143).

Grundsätzlich ergibt sich somit sowohl bezüglich der Art der Prognose (Relevanz des Vorliegens oder Fehlens einer Schlechtprognose) wie auch hinsichtlich der Prognosekriterien eine weitgehende Parallelität der Prognose, die bei der Frage der Gewährung des bedingten Vollzugs zu stellen ist (vgl. zu dieser E. 3.2 und 3.3), mit der im Rahmen der Beurteilung des Widerrufs vorzunehmenden (zu dieser grundsätzlichen Parallelität Schneider/Garré, a.a.O., Art. 46 StGB N 41). Differenzierungen ergeben sich aber mindestens in zweifacher Hinsicht: Zum einen wird in der Doktrin die Meinung vertreten, aufgrund der unterschiedlichen Formulierung des Gegenstands der Prognose (Begehung weiterer „Verbrechen oder Vergehen“ in Art. 42 StGB, Verübung weiterer „Straftaten“ in Art. 46 StGB) sei bei der Prüfung des Widerrufs auch das Risiko der zukünftigen Begehung von Übertretungen miteinzubeziehen (in diesem Sinn Schneider/Garré, Art. 46 StGB N 38, die folgerichtig festhalten, der Richter müsse demnach bei der Gewährung einer zweiten Chance strenger sein; a.M. Trechsel/Pieth, a.a.O., Art. 46 StGB N 8). Zum anderen und vor allem ist aber zu beachten, dass sich hinsichtlich des Kriteriums der Warnungswirkung notwendigerweise eine unterschiedliche Einschätzung ergibt: Ist diesbezüglich (wie in E. 3.3 dargelegt) im Rahmen der Frage des bedingten Vollzugs die Wirkung eines allfälligen gleichzeitig auszusprechenden Widerrufs zu berücksichtigen, so ist nun bei der Frage des Widerrufs umgekehrt in die Gesamtwürdigung miteinzubeziehen, ob die neue Strafe bedingt oder unbedingt ausgesprochen wird (BGE 134 IV 140 E. 4.5 S. 144; Schneider/Garré, a.a.O., Art. 46 StGB N 43).

5.3 Ausgangspunkt der vorliegend vorzunehmenden Prognosestellung ist der Umstand, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung der Entscheid über den Widerruf umso eher negativ ausfallen kann, je schwerer die während der Probezeit begangenen Delikte wiegen (BGE 134 IV 140 E. 4.5 S. 145), wobei sich auch insofern ein gewisser Unterschied zur Prognose im Rahmen der Frage der Gewährung des bedingten Vollzugs ergibt, da dort bei der Berücksichtigung von Art und Schwere des Delikts eine gewisse Zurückhaltung geboten ist (vgl. Schneider/Garré, a.a.O., Art. 42 StGB N 56). Entsprechend wirkt sich bei der nun zu beurteilenden Frage des Widerrufs bereits der Umstand, dass es sich bei dem in die Probezeit fallenden Delikt um ein Verbrechen handelt, negativ auf die dem Beschuldigten zu stellende Prognose aus. Sodann fallen sowohl die Vorstrafen des Beschuldigten (vgl. hierzu wie auch zum Folgenden die Darstellung in E. 3.3) wie auch die von ihm nach dem zur Beurteilung stehenden Delikt begangenen Übertretungen verstärkt negativ ins Gewicht: Denn wie gesehen besteht insbesondere im Bereich des Strassenverkehrsrechts eine Häufung von Widerhandlungen, die hinsichtlich dieser geringfügigen Delinquenz auf eine gewisse Uneinsichtigkeit des Beschuldigten schliessen lässt. Jedenfalls bezüglich weiterer Übertretungen ist daher eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen. Familiäre Bindung und Arbeitssituation vermögen aufgrund der bereits erörterten Ambivalenz auch vorliegend die Prognose nicht wesentlich zu beeinflussen. Hingegen ist gerade auch mit Blick auf eine allfällige den Bereich der blossen Übertretungen übersteigende Delinquenz zu betonen, dass für die Verneinung einer Schlechtprognose im Rahmen der Gewährung des bedingten Strafvollzugs dem Element des Widerrufs der Vorstrafe im hier zu beurteilenden Fall eine nicht unerhebliche Bedeutung zukommt. Demgegenüber ergibt sich bei der hinsichtlich des Widerrufs vorzunehmenden Prognose, dass zwar die neu auszufällende bedingte Freiheitsstrafe eine gewisse Warnungswirkung entfaltet, die sich tendenziell positiv auf die dem Beschuldigten zu stellende Prognose auswirkt; da diese neue Strafe indessen bedingt ausgesprochen wird, vermag sie die Prognose nicht derart stark zu beeinflussen, dass in einer Gesamtwürdigung (in die nun die Wirkung des Widerrufs der Vorstrafe gerade nicht einfliessen darf) eine Schlechtprognose bezüglich der zukünftigen Begehung weiterer Straftaten zu verneinen wäre. Ist demnach dem Beschuldigten im Rahmen der Prüfung des Widerrufs eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen, so erweist es sich gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB als notwendig, die mit Urteil des Strafgerichtspräsidenten Basel-Stadt vom 10. November 2010 bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 30.– zu widerrufen und vollziehbar zu erklären. Das vor­instanzliche Urteil ist mithin auch in diesem Punkt zu bestätigen.

6.1 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass in vollumfänglicher Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft das erstinstanzliche Urteil in Abwesenheit des Beschuldigten zu bestätigen ist.

6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens nach Massgabe von Art. 428 Abs. 1 StPO zu Lasten des Staates. Der amtlichen Verteidigerin ist für ihre Bemühungen ein angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten, wobei auf ihre Honorarnote abgestellt werden kann. Bei der Bemessung des Stundenansatzes ist der neueren Praxis des Bundesgerichts, wonach das Honorar für amtliche Mandate aufgrund des umfassenden Verweises in Art. 135 Abs. 1 StPO unabhängig vom Ausgang des Verfahrens zu bemessen ist (BGE 139 IV 261 E. 2.2 S. 262 ff.), folgend von einem Stundenansatz von CHF 200.– (vgl. BJM 2013, S. 331) auszugehen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):

://: Das erstinstanzliche Urteil wird in Abwesenheit des Beschuldigten bestätigt.

Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens gehen zu Lasten des Staates.

Der amtlichen Verteidigerin, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 2‘700.– und ein Auslagenersatz von CHF 81.85 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen lic. iur. Paul Wegmann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

Der in Abwesenheit Beurteilte kann gemäss Art. 368 StPO innert 10 Tagen beim Appellationsgericht schriftlich oder mündlich eine neue Beurteilung verlangen. Dabei hat er zu begründen, warum er nicht an der Hauptverhandlung teilnehmen konnte. Das Gericht wird das Gesuch ablehnen, wenn der Beurteilte ordnungsgemäss vorgeladen worden war und der Hauptverhandlung in vorwerfbarer Weise unentschuldigt ferngeblieben ist (Art. 368 Abs. 3 StPO).

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