Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2015.103
URTEIL
vom 7. August 2018
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Annatina Wirz,
Dr. Heidrun Gutmannsbauer
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Grange
Beteiligte
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsklägerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...] Berufungsbeklagter
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[…]
Privatklägerschaft
IV-Stelle Basel-Stadt
Lange Gasse 7, 4002 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts vom 26. August 2015
Urteil des Appellationsgerichts vom 13. Mai 2016
(vom Bundesgericht am 17. März 2017 teilweise aufgehoben)
Sachverhalt
Mit Urteil des Dreiergerichts des Appellationsgerichts vom 13. Mai 2016 wurde A____ des teilweise versuchten, gewerbsmässigen Betrugs sowie des mehrfachen Betrugs schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von18 Monaten, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren verurteilt. Gleichzeitig wurden ihm die erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten auferlegt.
Gegen dieses Urteil reichte A____ Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht ein und beantragte dessen Aufhebung im Schuld- und Strafpunkt und die Rückweisung der Sache an das Appellationsgericht sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.
Mit Urteil vom 17. März 2017 hat das Bundesgericht die Beschwerde teilweise gutgeheissen und das Urteil des Appellationsgerichts aufgehoben, soweit es die Verurteilung des Beschwerdeführers für die in die Zeitspanne vom 29. April 2005 bis Ende 2007 fallenden Anklagevorwürfe betrifft. Es hat die Sache an das Appellationsgericht zur neuen Entscheidung im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen zurückgewiesen und den Kanton Basel-Stadt verpflichtet, A____ eine Parteientschädigung für das bundesgerichtliche Verfahren von CHF 1‘500.– zu bezahlen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung wurde abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden war.
Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 19. Mai 2017 wurde den Parteien mitgeteilt, dass das Gericht beabsichtige, seinen Entscheid nach der bundesgerichtlichen Rückweisung im schriftlichen Verfahren zu treffen und es wurde diesen Frist gesetzt, sich zur neu zu beurteilenden Zeitspanne vom 29. April 2005 bis Ende 2007 und zu den Rechtsfolgen für den Fall, dass sich der Betrugsvorwurf für diesen Zeitraum nicht aufrecht erhalten liesse, zu äussern. Mit Stellungnahme vom 14. Juni 2017 beantragt die Staatsanwaltschaft, A____ sei wegen Betrugs sowie wegen versuchten gewerbsmässigen Betrugs zum Nachteil der B____ AG bei einem Deliktsbetrag von rund CHF 305‘000.–, wegen gewerbsmässigen Betrugs zum Nachteil der Invalidenversicherung (IV) bei einem Deliktsbetrag von rund CHF 150‘000.– sowie wegen Betrugs zum Nachteil des Amtes für Sozialbeiträge bei einem Deliktsbetrag von rund CHF 115‘000.– schuldig zu sprechen und zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren zu verurteilen. Eventualiter sei A____ wegen Betrugs sowie versuchten gewerbsmässigen Betrugs zum Nachteil der B____ AG bei einem Deliktsbetrag von CHF 300‘000.–, wegen gewerbsmässigen Betrugs zum Nachteil der IV bei einem Deliktsbetrag von CHF 100‘000.– sowie wegen Betrugs zum Nachteil des Amtes für Sozialbeiträge bei einem Deliktsbetrag von CHF 115‘000.– schuldig zu sprechen und zu einer angemessenen Freiheitsstrafe, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren zu verurteilen. Weiter erklärte sie, mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens einverstanden zu sein. Mit Eingabe vom 15. Juni 2017 hat die IV auf die Einreichung einer Stellungnahme verzichtet. Mit Stellungnahme vom 23. August 2017 beantragt A____ einen kostenlosen Freispruch von den Anklagevorwürfen für die Zeitspanne vom 29. April 2005 bis 31. Dezember 2007. Demgemäss sei die Strafe gemäss Urteil des Appellationsgerichts vom 13. Mai 2016 auf eine bedingt vollziehbare Freiheitsstrafe von 9 Monaten zu reduzieren und seien die erst-und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten neu zu verlegen. Auch A____ hat sich mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens ausdrücklich einverstanden erklärt. Mit Replik vom 18. September 2017 hält die Staatsanwaltschaft sinngemäss an ihren Anträgen gemäss der Eingabe vom 14. Juni 2017 fest. Mit Duplik vom 27. November 2017 hält A____ sinngemäss an den mit Stellungnahme vom 23. August 2017 gestellten Anträgen fest.
Der vorliegende Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der Vorakten in Zirkulation ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid relevant, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Hebt das Bundesgericht einen kantonalen Entscheid auf und weist es die Sache an die kantonale Behörde zurück, hat diese ihrer neuen Entscheidung die rechtliche Begründung des Bundesgerichtsentscheids zugrunde zu legen. Dabei hat sie sich auf das zu beschränken, was sich aus den für sie verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts als Gegenstand der neuen Entscheidung ergibt. Dieser ist insofern endgültig abgegrenzt (BGE 123 IV 1 E. 1 S. 3; 117 IV 97 E. 4a S. 104; ferner AGE SB.2011.63 vom 23. Mai 2014 E. 1 m.w.H.; Meyer/Dormann, in: Niggli/ Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Auflage 2011, Art. 107 N 18 f.).
2.1 Das Bundesgericht führt aus, das Appellationsgericht habe im angefochtenen Entscheid ohne in Willkür zu verfallen festgestellt, dass A____ in Bezug auf die gesamte inkriminierte Zeitspanne (29. April 2005 bis 31. Dezember 2010) seinen Gesundheitszustand dramatisiert und den Ärzten und Versicherungen gegenüber wiederholt falsche Angaben gemacht habe. Das Appellationsgericht habe einen Vermögensschaden mit der Begründung bejaht, das Invalideneinkommen sei aufgrund der unzutreffenden Angaben des A____ mit CHF 0.– zu tief und dementsprechend der Invaliditätsgrad entschieden zu hoch angesetzt worden, weshalb die Versicherungen Leistungen erbracht hätten, auf welche A____ keinen Anspruch gehabt hätte. Dies allein genüge aber für einen Schuldspruch wegen Betrugs nicht. Entscheidend sei, dass A____ auch nachgewiesen werden könne, dass er in der inkriminierten Zeitspanne (oder einem Teil davon), zu mehr als 30 % bzw. 33,33 % arbeitsfähig gewesen sei, da nur diesfalls die Leistungen der Versicherungen ohne Rechtsanspruch erfolgt seien (Rückweisungsentscheid E. 3.5.2). Dieser Feststellung vorgehend verweist das Bundesgericht auf seine Rechtsprechung, wonach eine Verurteilung wegen Betrugs einen Vermögensschaden voraussetzt. Es führt dazu im Entscheid (E. 3.5.1) aus: „Im Sozialversicherungsrecht ist ein Vermögensschaden gegeben, wenn der Versicherte auf die ausbezahlten Leistungen keinen Anspruch hatte (Urteil 6B_646/2012 vom 12. April 2013 E. 2.4.2). Ein Vermögensschaden liegt vor, wenn die Ärzte und Gutachter, hätten sie von den falschen Vorbringen des Beschwerdeführers und den von diesem verheimlichten Aktivitäten Kenntnis gehabt, zu einer anderen Beurteilung gelangt wären und im konkreten Fall die B____ AG, die IV und das Amt für Sozialbeiträge gestützt darauf zumindest eine volle Versicherungsleistung verweigert hätten. Dabei muss nicht eine effektive Arbeitstätigkeit über 30 % (betreffend die Leistungen der IV und des Amtes für Sozialbeiträge) bzw. 33,33 % (betreffend die B____ AG) nachgewiesen werden, sondern lediglich eine Arbeitsfähigkeit in diesem Umfang (Urteil 6B_519/2011 vom 20. Februar 2012 E. 3.2). Der Beweis für die Arbeitsfähigkeit in diesem Umfang kann entweder über den Nachweis einer effektiv ausgeübten Tätigkeit erbracht werden oder aber mit hypothetischen Überlegungen basierend auf medizinischen Erkenntnissen. Im letztgenannten Fall ist von einem Vermögensschaden dann auszugehen, wenn aus medizinischer Sicht schlüssig feststeht, dass in Kenntnis des wahren Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers nicht von einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % bzw. 66.66 % auszugehen gewesen wäre und dieser somit nicht Anspruch auf die vollen Versicherungsleistungen gehabt hätte (Urteil 6B_519/2011 vom 20. Februar 2012 E. 3.2). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztzeugnisses ist entscheidend, ob es für die strittigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auf die geltend gemachten Beschwerden des Exploranden eingeht, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist und die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231E. 5.1 S. 232 m.w.H.)“. Das Bundesgericht erklärt, das Appellationsgericht komme seiner Begründungspflicht nicht nach, da es für die Zeitspanne vom 29. April 2005 bis Ende 2007 nicht die notwendigen Sachverhaltsfeststellungen vorgenommen habe bzw. nicht habe vornehmen lassen. Dem angefochtenen Appellationsgerichtsurteil sei weder zu entnehmen, dass es gestützt auf das Beweisergebnis davon ausgehe, A____ habe in dieser Zeit tatsächlich über 30 % bzw. 33,33 % gearbeitet, noch werde im Entscheid ausgeführt, weshalb die Feststellungen aus dem Gutachten des Dr. med. […] auch für die Zeit vor dem Jahr 2008 Geltung haben sollten. Es würden verlässliche medizinische Entscheidungsgrundlagen für die Zeit vor dem Jahr 2008 fehlen. Ein medizinisches Gutachten, welches sich zum Ausmass der Arbeitsfähigkeit des A____ für die Zeit vor dem Jahr 2008 äussern würde, sei nicht eingeholt worden. Es mangle an Sachverhaltsfeststellungen zum Grad der Arbeitsfähigkeit des A____ in der Zeit vor dem Jahr 2008. Demzufolge lasse sich gestützt auf das bisherige Sachverhaltsfundament der Schuldspruch des Appellationsgerichts betreffend die in die Zeitspanne April 2005 bis 31. Dezember 2007 fallenden Anklagevorwürfe nicht auf seine Richtigkeit überprüfen. Der Schuldspruch für diesen Zeitraum verletze deshalb Bundesrecht (Rückweisungsentscheid E. 3.5.5).
2.2 Für den Zeitraum vom 29. April 2005 bis 31. Dezember 2007 existieren die durch die Falschangaben des A____ erwirkten Arbeitsunfähigkeitszeugnisse seiner Ärzte, welche ihm eine Arbeitsunfähigkeit zwischen 75 % bis 100 % und damit eine Arbeitsfähigkeit im Umfang von 0 % bis 25 % attestieren. Wie im zurückgewiesenen Appellationsgerichtsentscheid ausgeführt, stehen diesen ärztlichen Feststellungen diverse Indizien gegenüber, die gegen eine Arbeitsunfähigkeit in diesem Ausmass sprechen. Hingegen kann entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft aus dem Umstand, dass die Fahrzeugprüfberichte eine Streckenbewältigung im fraglichen Zeitraum von bis zu maximal 37‘767 km innerhalb von 12 Monaten (vom 3. Oktober 2006 bis 3. Oktober 2007) belegen, nicht ohne Weiteres auf eine in jedem Fall 30 % bzw. 33,33 % übersteigende Arbeitstätigkeit des A____ geschlossen werden, zumal ihm seine Aussage, es seien auch andere Familienangehörige mit diesem Fahrzeug gefahren und er habe es auch in der Freizeit verwendet, nicht widerlegt werden kann. Dass auch andere Familienmitglieder ein Auto benutzen, ist nichts Aussergewöhnliches, sondern entspricht der Usanz in vielen Familien, weshalb die Aussage auch nicht ohne weiteres als reine Schutzbehauptung abgetan werden kann. Auch dass A____ in den Jahren 2006 und 2007 insgesamt viermal wegen Verstössen gegen das Taxigesetz gebüsst wurde, lässt keinen direkten Rückschluss auf den konkreten Umfang seiner beruflichen Aktivitäten zu. Letztlich bleiben für diesen Zeitraum einzig die zwar A____ ursprünglich im Sinne der Anklage belastenden Aussagen des als Auskunftsperson einvernommen [...], A____ habe im Durchschnitt der Jahre 2006 bis 2010 30 bis 40 Stunden pro Woche gearbeitet, welche dieser an der Verhandlung vor Strafgericht allerdings erheblich relativierte. Dort gab er nämlich zu Protokoll, er habe die Arbeitseinsätze des A____ an seiner ersten Einvernahme nur schätzungsweise angegeben und führte auf den Hinweis, A____ behaupte in den Jahren 2006 und 2007 monatelang nicht gearbeitet zu haben, aus, dies sei möglich, er könne sich nicht daran erinnern (Prot. HV act. 322). Auch wenn mit dieser Indizienlage erstellt ist, dass A____ im inkriminierten Zeitraum vor dem 1. Januar 2008 als Taxichauffeur arbeitete, ist nicht bewiesen, dass er dies regelmässig und in einem Umfang von über 30 % bzw. 33,33 % tat. Um gleichwohl auf eine hypothetisch bestehende Arbeitsfähigkeit von über 30 % bzw. 33,33 % schliessen zu können, fehlt es für diesen Zeitraum an einem diese Annahme nachgehenden und diese bestätigenden medizinischen Gutachten. Es ist deshalb in dubio pro reo davon auszugehen, dass A____ in der Zeit vom 29. April 2005 bis 31. Dezember 2007 wohl die Versicherungen und Ärzte über das Ausmass seiner medizinischen Beeinträchtigung und damit über den Umfang seiner verbleibenden Arbeitsfähigkeit täuschte, nicht aber dass er in dieser Zeit mehr 30 % bzw. 33,33 % arbeitete oder eine Arbeitsfähigkeit in diesem Ausmass bestanden hat. Damit reduziert sich der strafrechtlich nachweisbare Schaden auf den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2010.
3.1 A____ wurde im zurückgewiesenen Appellationsgerichtsurteil des einfachen Betrugs zu Lasten der B____ AG schuldig gesprochen. In der Anklage (Ziff. 2.4) wird ihm dazu vorgehalten, in der Zeit vom 9. November 2005 bis 12. Juni 2006 Prämienbefreiungsleistungen im Umfang von CHF 4‘440.30 mittels betrügerischen Handelns erwirkt zu haben. Dieser Vorwurf fällt in den Zeitraum vor der nachgewiesenermassen 30 % bzw. 33,33 % übersteigenden Arbeitsfähigkeit des A____, weshalb er von diesem Vorwurf kostenlos freizusprechen ist.
3.2 Ebenfalls zur Verurteilung wegen einfachen Betrugs führten die mit Stellung des Antrags auf Leistungen am 31. Oktober 2010 einmalig getätigten falschen Angaben des A____ gegenüber dem Amt für Sozialbeiträge, welche Zahlungen zu seinen Gunsten im Umfang von total CHF 114‘735.40 für den Zeitraum April 2007 bis Juli 2011 (act. 357) zur Folge hatten. Ausgehend von einer Auszahlung von durchschnittlich monatlich CHF 2‘206.40 über 52 Monate reduziert sich der Deliktsbeitrag bei Berücksichtigung der nicht mehr deliktsrelevanten Leistungen für das Jahr 2007 (9 mal CHF 2‘206.40) auf CHF 94‘877.80 (CHF 114‘735.40 minus CHF 19‘857.60).
3.3 Des Weiteren wurde A____ aufgrund seines Versuchs von der B____ AG Rentenleistungen zu erhalten und wegen seiner gestützt auf falsche Angaben zu Unrecht bezogenen IV-Rentenleistungen des teilweise versuchten gewerbsmässigen Betrugs schuldig erklärt. Wie dargelegt, ist erstellt, dass er im gesamten angeklagten Zeitraum die Versicherungen nicht korrekt über seine verbleibende Arbeitsfähigkeit informiert hat, und es kann ihm lediglich nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden, dass er vor dem 1. Januar 2008 über eine Restarbeitsfähigkeit von über 30 % bzw. 33,33 % verfügte. Auch wenn damit der zur Verurteilung notwendige Schaden für die Zeit vom 29. April 2005 bis zum 31. Dezember 2007 nicht nachgewiesen ist, bleibt es bei der Kausalität sämtlicher getätigter Betrugshandlungen für den nach dem 1. Januar 2008 entstandenen Schaden (IV) bzw. bei der Kausalität der Handlungen für die versuchte Schädigung (B____ AG).
Betreffend seines Versuchs, von der B____AG eine Rentenleistung zu ertrügen, ist ausserdem festzuhalten, dass A____ auch noch nach dem 31. Dezember 2007 gegenüber dem Versicherer seinen Gesundheitszustand als schlechter darstellte, als er tatsächlich war (s. Besuchsbericht der B____ AG vom 1. Juli 2009). Es bleibt beim Versuch, sich eine Rentenleistung im Umfang von CHF 298‘553.50 zu erschleichen.
Hingegen reduziert sich die Deliktssumme betreffend die von der IV zu Unrecht bezogenen Rentenleistungen. In der Anklage (Ziff. 3.4) wird ihm dazu vorgehalten, er habe gestützt auf die Verfügungen der IV vom 11. und 15. September 2008 für den Zeitraum vom 1. April 2006 bis 31. Dezember 2010 Rentenleistungen in der Höhe von CHF 150‘973.– erhalten. Dieser Betrag ergibt sich aus dem Schreiben der IV an die Staatsanwaltschaft vom 14. Juli 2011 (act. 286). Aus den Angaben folgt, dass A____ im gesamten Zeitraum der IV-Rentenzahlung einen monatlichen Betrag von CHF 2‘648.65 erhielt (Gesamtbetrag von CHF 150‘973.– geteilt durch die 57 Monate mit Leistungsbezug). Nachdem A____ nun neu des gewerbsmässigen Betrugs zu Lasten der IV für den reduzierten Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2010 schuldig zu erklären ist, verringert sich der Deliktsbetrag auf CHF 95‘351.35 (36 mal CHF 2‘648.65).
Der relevante Deliktsbetrag reduziert sich damit um rund 30 % betreffend die tatsächlich erwirkte Summe, bleibt aber insgesamt mit knapp CHF 200‘000.– nicht unerheblich hoch. Auch bleibt es bei dem Versuch, weitere CHF 298‘553.50 unrechtmässig zu erhalten. Im Rahmen der Wertung des Verschuldens bei der Strafzumessung wurde im zurückgewiesenen Entscheid ausgeführt, A____ habe „…über lange Zeit gegenüber verschiedenen Ärzten und den Versicherungen seine Arbeitsunfähigkeit vorgetäuscht und somit eine grosse Hartnäckigkeit und Zielstrebigkeit an den Tag gelegt“. Gleichzeitig wurde festgehalten, dass sich A____ „…im Jahr 2005 wohl in einer desolaten Situation befand und tatsächlich eine schwierige depressive Phase erlebte“, was strafmildernd bewertet wurde. Daraus ergeht, dass das Gericht immer schon davon ausging, dass es A____ zunehmend besser ging und damit namentlich seine gegenüber Ärzten und Versicherern gemachten Angaben im Laufe der Zeit immer weniger der Wahrheit entsprachen, womit das Schwergewicht der Bewertung des Verschuldens bereits bei der vormaligen Strafbemessung in den letzten Jahren seines Handelns lag. Daran ändert der Umstand, dass ihm nun kein Schaden für den Zeitraum vom 29. April 2005 bis 31. Dezember 2007 nachgewiesen werden kann, nichts. Der Freispruch vom einfachen Betrug zu Lasten des Amtes für Sozialbeiträge wirkt sich angesichts der im Vergleich geringen angeklagten Deliktssumme zudem nur marginal aus. Die im zurückgewiesenen Entscheid ausgefällte Freiheitsstrafe ist damit von 18 Monaten auf 14 Monate zu reduzieren. Die Strafe ist mit bedingtem Strafvollzug unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren auszusprechen.
5.1 Die Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts vom 26. August 2015 hatte die Staatsanwaltschaft eingelegt, nachdem A____ in jenem Urteil von den Vorwürfen des teilweise versuchten gewerbsmässigen Betrugs und des einfachen Betrugs freigesprochen worden und einzig der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Invalidenversicherung und der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung schuldig erklärt worden war. A____ wurden sodann die gesamten Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt, nachdem er im Berufungsverfahren vollständig unterlegen war. Auch wenn sich die Deliktssumme nun entgegen dem angeklagten Sachverhalt reduziert und es zu einem Freispruch vom Vorwurf des einfachen Betrugs kommt, bleibt es dabei, dass die Staatsanwaltschaft die Berufung zu Recht erhoben hatte, da sich der erstinstanzliche Freispruch vom teilweise versuchten gewerbsmässigen Betrug und vom Betrug nach wie vor als unrichtig erweist. Selbst wenn das Appellationsgericht bereits am 13. Mai 2016 zum Schluss gekommen wäre, dass der in Bezug auf den entstandenen Schaden deliktsrelevante Zeitraum auf den 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2010 zu beschränken sei, hätte es festgestellt, dass A____ mit seinem Antrag auf Abweisung der Berufung grösstenteils unterliegt und ihm deshalb auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu einem Grossteil auferlegt. A____ ist deshalb eine um 20 % reduzierte Urteilsgebühr für das Berufungsverfahren aufzuerlegen und es ist festzuhalten, dass die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren einzig im Umfang von 80 % zurückgefordert werden können (Art. 135 Abs. 4 StPO).
5.2 Für das vorliegende Verfahren hat A____ keine Kosten zu tragen, weshalb eine Rückforderung für die Kosten seiner amtlichen Verteidigung ausgeschlossen ist. Der amtliche Verteidiger hat für seinen Aufwand im Rückweisungsverfahren keine Honorarnote eingereicht, weshalb sein Aufwand zur Festlegung seiner angemessenen Entschädigung zu schätzen ist. Er hat in der Sache eine Stellungnahme von drei Seiten und eine Duplik von zwei Seiten verfasst. Es wird deshalb ein Aufwand von 5 Stunden entschädigt, inklusive Auslagen und zuzüglich der MWST von 8 % (Aufwand betrifft das Jahr 2017).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgender Inhalt des Urteil des Strafdreiergerichts vom 26. August 2015 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen ist:
Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Berufungsbeklagten,[…], mit einem Honorar von total CHF 14‘573.35 und einer Auslagenvergütung von CHF 81.25 sowie CHF 20.– für eine Akten-CD, zuzüglich 8 % MWST von CHF 1‘172.40, aus der Gerichtskasse.
://: A____ wird des teilweise versuchten, gewerbsmässigen Betrugs und des einfachen Betrugs schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren verurteilt,
in Anwendung von Art. 146 Abs. 1 und 2, 22, 42 Abs. 1 und 44 Abs. 1 StGB.
Von der Anklage des einfachen Betrugs zu Lasten der B____ AG wird A____ kostenlos freigesprochen.
Die beigebrachten und sich noch im Archiv der Wirtschaftsabteilung der Staatsanwaltschaft befindenden Unterlagen werden unter Aufhebung der Beschlagnahme an die jeweils Berechtigten zurückgegeben.
A____ trägt die Verfahrenskosten von CHF 5‘160.25 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 2‘200.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des Berufungsverfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 800.– (inklusive Auslagen und zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger des A____ im Berufungsverfahren, [...], werden für das Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 1‘750.– und ein Auslagenersatz von CHF 6.50, zuzüglich 8 % MWST von CHF 140.50, aus der Gerichtskasse bezahlt. Art. 135 Abs. 4 StPO wird im Umfang von 80 % der Kosten für die amtliche Verteidigung vorbehalten.
Dem Verteidiger des A____ im Rückweisungsverfahren, […], werden ein Honorar von CHF 1‘000.–, inklusive Auslagen und zuzüglich 8 % MWST von CHF 80.–, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Eine Rückforderung nach Art. 135 Abs. 4 StPO ist ausgeschlossen.
Mitteilung an:
A____
Staatsanwaltschaft
Privatklägerschaft
Strafgericht
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).