Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
SB.2014.81
URTEIL
vom 30. September 2015
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ , lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Jeremy Stephenson, MLaw Jacqueline Frossard, Dr. Annatina Wirz
und Gerichtsschreiber lic. iur. Niklaus Matt
Beteiligte
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsklägerin
Binningerstr. 21, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...] Anschlussberufungskläger
[...] Beschuldigter 1
Anstalten Thorberg, Thorberg 48, 3326 Krauchthal
vertreten durch lic. iur. [...], Advokat
[...]
B____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter 2
Interkantonale Strafanstalt, 6313 Menzingen
vertreten durch Dr. [...], Advokatin
[…]
C____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter 3
JVA Sennhof, Sennhofstr. 17, 7000 Chur
vertreten durch lic. iur. [...], Advokat
[…]
D____, geb. [...] Berufungsbeklagter
[...] Beschuldigter 4
JVA Lenzburg, Ziegeleiweg 13, 5600 Lenzburg
vertreten durch Dr. [...], Advokat
[…]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Strafgerichts vom 6. Juni 2014
betreffend ad 1: Verbrechen nach Art. 19 Abs. 2 Bst. a und b des BtMG (grosse Gesundheitsgefährdung, Bandenbegehung), Vergehen nach Art. 19 Abs. 1 des BtMG, mehrfache Übertretung nach Art. 19 a des BtMG sowie rechtswidrige Einreise und rechtswidriger Aufenthalt
ad 2: mehrfaches Verbrechen nach Art. 19 Abs. 2 Bst. a und mehrfaches Verbrechen nach Art. 19 Abs. 2 Bst. b des BtMG (grosse Gesundheitsgefährdung, Bandenbegehung)
ad 3: mehrfaches Verbrechen nach Art. 19 Abs. 2 Bst. a und mehrfaches Verbrechen nach Art. 19 Abs. 2 Bst. b des BtMG (grosse Gesundheitsgefährdung, Bandenbegehung)
ad 4: Verbrechen nach Art. 19 Abs. 2 Bst. a und b des BtMG (grosse Gesundheitsgefährdung, Bandenbegehung)
Sachverhalt
Mit Urteil des Strafgerichts (Kammer) vom 6. Juni 2014 wurden B____ und C____ (Beschuldigte 2 und 3) der mehrfachen Verbrechen nach Art. 19 Abs. 2 lit. a und b des Betäubungsmittelgesetzes (grosse Gesundheitsgefährdung, Bandenbegehung) schuldig erklärt und verurteilt zu 4 ½ Jahren (Beschuldigter 2) bzw. 3 ½ Jahren (Beschuldigter 3) Freiheitsstrafe unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs. A____ und D____ (Beschuldigte 1 und 4) wurden der Verbrechen nach Art. 19 Abs. 2 lit. a und b des Betäubungsmittelgesetzes (grosse Gesundheitsgefährdung, Bandenbegehung), der Beschuldigte 1 überdies des Vergehens nach Art. 19 Abs. 1 BetmG, der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a BetmG sowie der rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthaltes schuldig erklärt und verurteilt zu 4 Jahren (Beschuldigter 1) resp. 3 ½ Jahren (Beschuldigter 4) Freiheitsstrafe unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs. Der Beschuldigte 1 wurde überdies zu einer Busse von CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt, teilweise als Zusatzstrafe zu Urteilen des Strafbefehlsrichters Basel-Stadt vom 9. Juli 2010, des ministero pubblico del cantone Ticino Lugano vom 21. Dezember 2010 sowie des Untersuchungsamts Altstätten SG vom 5.März 2013.
Gegen dieses Urteil haben sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Beschuldigten 2 und 3 Berufung und der Beschuldigte 1 Anschlussberufung erklärt, während der Beschuldigte 4 das Urteil akzeptiert hat. In der Folge werden die Parteien der Übersichtlichkeit halber als Beschuldigte 1 bis 4 bezeichnet. Die Staatsanwaltschaft hat beantragt, die Beschuldigten seien neben der mengen- und bandenmässigen auch der gewerbsmässig qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19 Abs. 1 und 2 lit. a, b und c BetmG sowie zusätzlich der qualifizierten Geldwäscherei nach Art. 305bis Ziff. 1 und 2 lit. b StGB schuldig zu sprechen. Der Beschuldigte 1 sei zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren und einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.– sowie zu einer Busse von CHF 300.– (ersatzweise 3 Tage Freiheitsstrafe), teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil vom 5. März 2013, zu verurteilen. Die Beschuldigten 2, 3 und 4 seien zu Freiheitsstrafen von 6 ¾ Jahren (Beschuldigter 2), resp. 6 ½ Jahren (Beschuldigter 3 und 4) sowie je zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.– zu verurteilen. Der Beschuldigte 2 hat demgegenüber beantragt, er sei vom Vorwurf der mehrfachen Verbrechen nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG und vom Vorwurf der Verbrechen nach Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG freizusprechen und zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren, davon ein Jahr mit unbedingtem und 2 Jahre mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, zu verurteilen. Ihm sei die amtliche Verteidigung zu bewilligen; im Übrigen seien sämtliche Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Anklagebehörde resp. des Staates auszusprechen. Der Beschuldigte 3 hat beantragt, er sei vollumfänglich und kostenlos von Schuld und Strafe freizusprechen; das beschlagnahmte Mobiltelefon der Marke Nokia inkl. SIM-Karte sei dem Beschuldigten 3 herauszugeben; ihm sei eine angemessene Entschädigung und Genugtuung u.a. für die zu Unrecht ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft zuzusprechen, resp. weiterhin die amtliche Verteidigung zu bewilligen. Im Rahmen der Berufungsbegründung hat der Beschuldigte 3 zudem beantragt, er sei unverzüglich aus der Sicherheitshaft zu entlassen und auf freien Fuss zu setzen. Der Beschuldigte 1 hat in seiner Anschlussberufung beantragt, er sei vom Vorwurf der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 2 lit. a und b) freizusprechen und zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten zu verurteilen. Er sei für die Überhaft zu entschädigen. Im Übrigen sei das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen; unter o/e-Kostenfolge. Es sei dem Beschuldigten 1 auch für das Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung zu bewilligen. In ihrer Vernehmlassung hat die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Berufungen der Beschuldigten 2 und 3 sowie der Anschlussberufung des Beschuldigten 1 und des Haftentlassungsgesuchs des Beschuldigten 3 beantragt. Der Beschuldigte 3 hat replicando resp. mit Berufungsantwort an seinen Anträgen festgehalten. Der Beschuldigte 4 hat in seiner Berufungsantwort die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils unter o/e-Kostenfolge zulasten des Staates beantragt. Die Instruktionsrichterin hat das Gesuch des Beschuldigten 3 um vorzeitige Entlassung aus der Haft bzw. dem vorzeitigen Strafvollzug mit prozessleitender Verfügung vom 2. Februar 2015 abgewiesen. Anlässlich der Hauptverhandlung sind die Beschuldigten unter Beizug eines Dolmetschers persönlich gefragt worden. Die Parteien sind zum Vortrag gelangt. Es wird hierfür auf das Protokoll verwiesen. Im Weiteren ergeben sich die Tatsachen und Parteistandpunkte, soweit sie von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Die Berufung der Staatsanwaltschaft und der Beschuldigten 2 und 3 sowie die Anschlussberufung des Beschuldigten 1, welche durch den angefochtenen Entscheid berührt und daher zur Berufung legitimiert sind, sind rechtzeitig angemeldet und form- und fristgerecht erklärt worden (Art. 381, 382 i.V.m. Art. 398, 399, 401 StPO). Darauf ist einzutreten.
1.2 Berufungsgericht ist das Appellationsgericht (§ 18 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung; EG StPO; SG 257.100). Zuständig ist die Kammer (§ 72 Abs. 1 lit. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Das Appellationsgericht prüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, auf unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie auf Unangemessenheit hin (Art. 398 Abs. 3 StPO). Es überprüft das erstinstanzliche Urteil indes nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Unbestritten ist mit Bezug auf den Beschuldigten 2, dass er sich des (einfachen) Verbrechens im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG – der mengenmässig qualifizierten Widerhandlung – schuldig gemacht hat. Streitig sind insoweit nur die umgesetzte Gesamtmenge sowie die Frage, ob mehrfache Tatbegehung vorliegt und ob auch die Qualifikationsmerkmale der Banden- und/oder Gewerbsmässigkeit im Sinne von Abs. 2 der vorgenannten Bestimmung erfüllt sind. Unangefochten geblieben und daher in Rechtskraft erwachsen sind sodann die Verurteilungen des Beschuldigten 1 wegen des Vergehens nach Art. 19 Abs. 1 BetmG, der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a BetmG sowie der rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthaltes. Hinsichtlich des Beschuldigten 4 ist schliesslich die Verurteilung wegen des Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 BetmG lit. a und b unbestritten; streitig ist insoweit einzig, ob auch das Qualifikationsmerkmal der Gewerbsmässigkeit im Sinne von lit. c der genannten Bestimmung erfüllt ist. Hinsichtlich der genannten Schuldsprüche ist somit von Teilrechtskraft auszugehen, zumal das erstinstanzliche Urteil diesbezüglich nicht offensichtlich gesetzwidrig oder unbillig erscheint (vgl. Art. 404 Abs. 2 StPO; Franz Riklin, StPO Kommentar, Orell Füssli, Zürich 2010, Art. 437 N. 4). Der Beschuldigte 3 hat demgegenüber den Schuldspruch insgesamt angefochten.
Soweit noch streitig, steht mit Bezug auf alle Beschuldigten der Vorwurf der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG im Vordergrund. Den Beschuldigten wird vorgeworfen, sie hätten im Zeitraum zwischen Januar und Juli 2013 als Mitglieder einer Bande in unterschiedlicher Besetzung eine qualifizierte Menge hauptsächlich von Heroin sowie auch von Kokain an verschiedene Abnehmer im Raum Basel veräussert, resp. sie seien dem illegalen Betäubungsmittelhandel nachgegangen.
2.1 Die Vorinstanz hat erwogen, es sei prinzipiell unbestritten und gestützt auf die Ermittlungsergebnisse aus der Polizeiaktion „Teco“ erstellt, dass die Beschuldigten 1, 2 und 4 mit Betäubungsmitteln gehandelt hätten. Anhand der aufgezeichneten Gespräche und der durchgeführten Stimmengutachten sei, den Bestreitungen des Beschuldigten 3 zum Trotz, auch dessen Beteiligung am Betäubungsmittelhandel erstellt. Aufgrund der Telefonabhörmassnahmen und Observationen sowie der Hausdurchsuchungen, Spurenanalysen und der Aussagen von Abnehmern, sei schliesslich erstellt, dass die Beschuldigten ein regelrechtes Netzwerk an Drogenverkäufern und -abnehmern gebildet und einen florierenden Betäubungsmittelhandel betrieben hätten. Hinsichtlich der umgesetzten Betäubungsmittelmenge sei der Staatsanwaltschaft im Grundsatz zu folgen, zumal deren Berechnung nachvollziehbar auf Telefonkontrollen, Observationen und Beschlagnahmungen basiere. Die Gesamtmenge sei aber etwas tiefer ausgefallen, als von der Anklagebehörde angenommen. So sei im inkriminierten Zeitraum zwischen Anfang Januar und 24. Juli 2013 von insgesamt 5.8632 Kilogramm veräusserten Heroin und 80.7 Gramm Kokain auszugehen. Hinzu kämen 48.2 Gramm Heroin, die beim Beschuldigten 2 sichergestellt und 9.8 Gramm Heroin, welche beim Beschuldigten 1 beschlagnahmt worden seien. Überdies seien die Beschuldigten im Besitz von 1.290 Kilogramm Streckmittel gewesen. Von dieser Menge hätten sich die Beschuldigten jeweils aber nur diejenige Betäubungsmittelmenge anrechnen zu lassen, welche die Gruppe während ihrer jeweiligen Anwesenheit in der Schweiz veräussert habe. Für den Beschuldigten 2 resultiere in den 16 Wochen seiner Anwesenheit eine Gesamtmenge von 3.2 Kilogramm Heroin und rund 74.6 Gramm Kokain. Der Beschuldigte 3 habe sich den Verkauf von ca. 2.8 Kilogramm Heroin und 23 Gramm Kokain anrechnen zu lassen. Da die beiden Vorgenannten zwischendurch länger in ihrer Heimat gewesen und zum Zweck des Drogenhandels in die Schweiz zurückgekehrt seien, liege eine mehrfache Tatbegehung vor. Der Beschuldigte 1 sei in den 11 Wochen seiner Anwesenheit in der Schweiz am Verkauf von 2.2 Kilogramm Heroin und 48 Gramm Kokain beteiligt gewesen und der Beschuldigte 4 in den 18 Wochen seiner Tätigkeit am Verkauf von 3.7 Kilogramm Heroin und 79.9 Gramm Kokain.
2.2 In rechtlicher Hinsicht sei angesichts der umgesetzten Betäubungsmittelmengen für alle Beschuldigten der Tatbestand der mengenmässig qualifizierten Widerhandlung gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG klar erfüllt; der vom Bundesgericht festgelegte Grenzwert von 12 Gramm reinem Heroin sei selbst unter Zugrundelegung des niedrigsten, im Verfahren gemessenen Wirkstoffgehalts von 4.5% um ein Vielfaches überschritten worden. Dies gelte mit Bezug auf die Beschuldigten 2 und 3 sogar mehrfach, bzw. in jeder einzelnen Zeitspanne, in welchen sie im Betäubungsmittelhandel in Basel tätig gewesen seien. Gleichfalls erfüllt sei mit Bezug auf alle vier Beschuldigten die bandenmässige Qualifikation gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG. Dafür spreche bereits der enge familiäre Kontakt zwischen drei der vier Bandenmitglieder – Vater und zwei Söhne – sowie die Tatsache, dass die Beteiligten nachweislich öfters mit einander verkehrt und teilweise am selben Ort gewohnt hätten. Zudem hätten sie in einem sehr begrenzten Zeitraum in derselben Stadt und den gleichen einschlägigen Lokalen unter arbeitsteiliger Verwendung derselben Mobiltelefone abwechselnd den Verkauf von Betäubungsmitteln an den identischen Abnehmerkreis aufgezogen und durchgeführt. Die Beschuldigten seien zudem problemlos in der Lage gewesen, mehrere Abnehmer pro Tag mit grösseren Mengen an Drogen zu versorgen, was eine funktionierende Infrastruktur erfordere und auf eine stattliche Anzahl von Hintermännern hindeute. Sodann sei auf einem Drogenpaket, welches anlässlich eines gemeinsamen Treffens aller vier Beschuldigten an einen Abnehmer übergeben worden sei, sowohl die DNA des Beschuldigten 2 als auch diejenige des Beschuldigten 4 sichergestellt worden. Ferner falle auf, dass der Beschuldigte 2 just zu dem Zeitpunkt in die Schweiz zurückgekehrt und sogleich wieder in den Drogenhandel eingestiegen sei, als sein Vater, der Beschuldigte 1, festgenommen worden sei. Dies zeuge von der engen Zusammenarbeit der Beschuldigten. Schliesslich hätten die Beschuldigten auch gute Kontakte zu anderen, in den Drogenhandel involvierten Personen – insbesondere E____ – gepflegt. Aufgrund des Beweisergebnisses sei daher erstellt, dass die Beschuldigten nicht als Individuen, sondern eingebettet in eine grössere Organisation mit zahlreichen weiteren, dem Gericht teilweise unbekannten Personen, agiert hätten.
Somit hätten sich die Beschuldigten 2 und 3 der mehrfachen, der Beschuldigte 1 und der Beschuldigte 4 der einfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a und b BetmG schuldig gemacht. Aufgrund der im Vergleich zur Annahme der Staatsanwaltschaft reduzierten Betäubungsmittelmenge nicht erfüllt sei demgegenüber für alle Beschuldigten die gewerbsmässige Qualifikation gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. c. BetmG. Nicht erfüllt sei auch der Tatbestand der qualifizierten Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 2 StGB. Zwar liege es tatsächlich auf der Hand, dass Geld „gewaschen“ worden sei. Namentlich hätten bei den Beschuldigten trotz der grossen Mengen an verkauften Betäubungsmitteln nur verhältnismässig geringe Geldbeträge sichergestellt werden können. Zudem existierten Telefongespräche und Nachrichten des Beschuldigten 1 und des Beschuldigten 4, in welchen es um den Kauf von Bauland in [...] gegangen sei, und bei welchen Geldbeträge „herumgeboten worden“ seien. Dennoch würden diese vagen Indizien für eine Verurteilung nicht genügen.
3.1 Die Staatsanwaltschaft verlangt, es seien alle Beschuldigten zusätzlich zur mengen- und bandenmässigen auch der gewerbsmässig qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie der schweren (gewerbsmässigen) Geldwäscherei schuldig zu sprechen. Sie begründet dies im Wesentlichen mit der von der Vorinstanz abweichenden Berechnung der Tatzeitspannen der einzelnen Beschuldigten und der umgesetzten Betäubungsmittelmenge, wobei sie hinsichtlich der Anwesenheiten der Beschuldigten im Inland nur die Berechnung mit Bezug auf den Beschuldigten 4 kritisiert. Insoweit macht sie geltend, dieser habe sich bereits seit Beginn des Jahres 2013 mehrheitlich in der Schweiz aufgehalten und Kontakt zum Clan gehabt. Er sei daher nicht erst seit März 2013 am Drogenhandel des Clans beteiligt gewesen. Sodann möge der Beschuldigte 1 zwar als letzter nach Basel gekommen sein, doch habe er von Beginn an die Zügel in der Hand gehalten und seine Söhne von [...] aus unterstützt. Dies werde durch den SMS-Verkehr sowie die Tatsache belegt, dass er bereits über einschlägige Erfahrung verfügt habe. Auch sei es dem Beschuldigten 1 ohne weiteres möglich gewesen, seinen nach [...] zurückgekehrten Sohn (den Beschuldigten 2) flugs zu ersetzen resp. dessen Platz innerhalb der Organisation einzunehmen. Er sei denn auch von einigen Hauptabnehmern frenetisch willkommen geheissen worden, sodass ihm auch die Vorinstanz eine „gewisse Machtposition“ attestiert habe. Unzutreffend sei schliesslich die Annahme der Vorinstanz, dass die Beschuldigten 2 und 3 der mehrfachen Tatbegehung schuldig seien, weil sie bei jeder Rückkehr in die Schweiz und Beteiligung am Drogenhandel einen neuen Vorsatz gefasst hätten. Richtigerweise sei von einem einmaligen Entschluss der beiden auszugehen und ihnen folglich die gesamte Zeitspanne zwischen Einstieg und Verhaftung als Tatzeitspanne anzurechnen. Dies gelte für alle Beschuldigten, auch wenn sie erst nach und nach nach Basel gekommen seien und sich zwischendurch im Ausland aufgehalten hätten. Hinsichtlich der jedem Beteiligten zurechenbaren Drogenmengen und Verkaufspreise sei auf die von der Vorinstanz grundsätzlich als zutreffend anerkannte Aufstellung der Staatsanwaltschaft abzustellen. Entgegen der Vorinstanz hätten sich die Beschuldigten aber die gesamte während ihrer jeweiligen Mitgliedschaft von der Gruppe veräusserte Drogenmenge unabhängig von ihrer Anwesenheit in Basel anrechnen zu lassen. Daraus folge, dass, gestützt auf die Berechnungen der Staatsanwaltschaft, auch das Qualifikationsmerkmal der gewerbsmässigen Widerhandlung im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG erfüllt sei.
Hinsichtlich des Tatbestands der Geldwäscherei sei es offensichtlich, dass die Beschuldigten das aus dem Drogenhandel stammende Geld wieder hätten in Umlauf bringen müssen, um dessen Herkunft zu verschleiern. Der Transfer von Drogengeldern ins Ausland mittels Überweisungen zwecks Unterstützung der Familie resp. zum gemeinsamen Landkauf erfülle den Tatbestand im Sinne von Art. 305bis StGB in objektiver und subjektiver Hinsicht. Da die Beschuldigten als Mitglieder einer Bande, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat, gehandelt hätten, liege ein schwerer Fall gemäss Ziff. 2 lit. b der genannten Bestimmung vor.
3.2 Der Beschuldigte 1 anerkennt grundsätzlich den Handel mit Betäubungsmitteln in einem gewissen Ausmass, kritisiert aber die vorinstanzliche Annahme, es liege eine qualifizierte Tatbegehung im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG (grosse Gesundheitsgefährdung, Banden- resp. Gewerbsmässigkeit) vor. Er habe alleine gehandelt, was die übrigen Beschuldigten bestätigt hätten. Die zugegebene Benutzung derselben Mobiltelefone und der Aufenthalt an denselben einschlägigen Orten wie seine Verwandten stünden in keinem Zusammenhang mit einer deliktischen Tätigkeit. Ebenso wenig könne daraus auf Bandenmässigkeit resp. eine gemeinsame Abrede geschlossen werden. Insbesondere hätten charakteristische Eigenschaften einer Drogenbande, namentlich die Einfuhr, Übernahme, Portionierung und Verpackung von Drogen sowie die Geldflüsse und die Organisationstruktur, nicht belegt resp. eruiert werden können. Dementsprechend fehle es an einem konkreten notwendigen Zusammenwirken für die Annahme von Bandenmässigkeit. Auch das Merkmal der mengenmässigen Qualifikation sei nicht erfüllt. Entsprechend dem Geständnis des Beschuldigten 1 sei allenfalls der Verkauf von ca. 100 Gramm Heroingemisch (zu einem Reinheitsgrad von im Zweifel 4.5%) an Süchtige erwiesen. Die Vorinstanz gehe im Übrigen grundsätzlich von zu grossen Standardmengen aus; der Beschuldigte 1 habe lediglich Kleinstmengen veräussert. Auf die anderslautenden Aussagen der Konsumenten könne nicht abgestellt werden, zumal bei ihnen auch Minigrips mit weit geringeren Mengen als 5 Gramm aufgefunden worden seien. Ebenso sei es unstatthaft, gestützt auf Lieferungen des Beschuldigten 2 von Minigrips à 5 Gramm auch mit Bezug auf den Beschuldigten 1 auf dieselben Standardmengen zu schliessen. Im Zweifel müsse vielmehr von kleineren Mengen à 1 Gramm ausgegangen werden. Insgesamt müsse die ausgefällte Strafe damit erheblich tiefer ausfallen.
3.3
3.3.1 Der Beschuldigte 2 anerkennt den Schuldspruch wegen mengenmässig qualifizierten Betäubungsmittelhandels, macht aber geltend, die Gesamtmenge Heroin sei wesentlich tiefer als angenommen. Insbesondere sei bei gewissen Abnehmern von einer zu hohen Standardmenge pro Lieferung und zu Unrecht von Minigrips à 5 Gramm ausgegangen worden. So sei etwa die Annahme falsch, wonach [...] bei Fehlen konkreter Mengenangaben prinzipiell 10 Minigrips à 5 Gramm geliefert worden seien. Tatsächlich habe der Beschuldigte 2 bereits in der ersten Einvernahme ausgesagt, dass er auch Minigrips mit lediglich 2.5 Gramm Inhalt verkauft habe. Dies sei durch diverse Beschlagnahmungen, nicht zuletzt bei [...], auch aktenkundig. Ebenso seien Minigrips mit lediglich 0.5 Gramm Heroin beschlagnahmt worden. Falsch sei auch die Annahme der Vorinstanz hinsichtlich der Interpretation des Codewortes „Kollege“ im Sinne eines Minigrips. Tatsächlich würden die Telefonkontrollen keinen Aufschluss über die effektiv gelieferten Betäubungsmittelmengen geben. Entgegen der Anklage dürfe daher von einer Standarmenge von 2 Minigrips à 5 Gramm nur beim Konsumenten [...], dessen Aussagen nachvollziehbar seien, ausgegangen werden. Demgegenüber sei mangels weiterer Indizien im Übrigen höchstens von einer Mindestbestellmenge von 5 Gramm Heroin auszugehen. Nachgewiesen seien damit der Verkauf von 200 Gramm Heroin an [...] und von 159.4 Gramm Heroin an weitere Konsumenten sowie der Besitz von 54.7 Gramm Heroin bei der Festnahme des Beschuldigten 2. Dies entspreche 414.1 Gramm Heroin, was sich mit dem Geständnis des Beschuldigten 2, etwa ½ Kilogramm Heroin verkauft zu haben, im Wesentlichen decke. Diese Menge müsse Basis für das Strafmass bilden.
3.3.2 Der Beschuldigte 2 bestreitet sodann das Vorliegen von Bandenmässigkeit. Er macht geltend, die Vorinstanz habe weder das Vorliegen eines gemeinsamen Tatplans nachgewiesen, noch aufgezeigt, wie sich das mittäterschaftliche Verhalten der Involvierten im Einzelnen gezeigt haben soll. Sie habe vielmehr pauschal aus einer Vielzahl von möglichen Tätern aufgrund der unter ihnen bestehenden Verwandtschafts- und Freundschaftsverhältnisse, des Mitbenützens von Mobiltelefonen und des zeitgleichen Zusammenseins an einschlägigen Orten Rückschlüsse auf Bandenmässigkeit gezogen. Tatsächlich liessen aber gerade die familiären Verhältnisse andere als kriminelle Gründe als Erklärung für den engen Kontakt der Beteiligten zu. Auch die DNA-Spuren des Beschuldigten 2 und des Beschuldigten 4 auf einem Drogenpaket gehe nicht über den Beweis der Tatbeteiligung hinaus. Ebenso wenig belege das abwechslungsweise Benützen derselben Telefone mehr als eine allfällige Gehilfenschaft, zumal auch die bestehende familiäre Bindung Grund für die gemeinsame Benützung des Telefons sein könne. Dasselbe gelte für das Argument, dass der Beschuldigte 2 just zu dem Zeitpunkt aus […] in die Schweiz zurückgekehrt sei, als sein Vater inhaftiert worden sei. Vorliegend würden zudem die für eine Drogenbande charakteristischen Eigenschaften komplett fehlen. Namentlich sei unklar, woher die Betäubungsmittel gekommen seien, wer diese in die Schweiz eingeführt habe, wo und durch wen sie übernommen, verpackt und portioniert und wie der Drogenerlös aufgeteilt worden sei. Es habe weder eine konkrete Organisationsstruktur noch die Hierarchie noch die konkrete Zusammenarbeit noch eine klare Rollen- und Arbeitsverteilung unter den Beteiligten eruiert werden können. Belastende Aussagen hierüber lägen nicht vor. Auch grössere Geldbeträge seien nicht gefunden worden. Der Beschuldigte 2 habe lediglich Bestellungen entgegen genommen und Drogen an die Abnehmer geliefert. Nicht belegt sei schliesslich eine mehrfache Tatbegehung, da ein Aus- und Wiedereinstieg nicht erwiesen sei. Die dem Beschuldigten 2 zur Last gelegten Verkäufe seien vielmehr als „einfache" Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu werten.
3.3.3 Mit Bezug auf die Strafzumessung sei von einem nachgewiesenen und zugestandenen Handel mit 500 Gramm Heroin auszugehen, während das im Vergleich dazu umgesetzte Kokain derart lapidar sei, dass es nicht ins Gewicht falle. Das abgelegte Geständnis sei angesichts von dessen frühem Zeitpunkt im Verfahren strafmildernd zu berücksichtigen. Angemessen sei eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren, hiervon 1 Jahr unbedingt und zwei Jahre mit bedingtem Strafvollzug.
3.4 Der Beschuldigte 3 verlangt einen vollumfänglichen Freispruch und macht geltend, seine Täterschaft sei angesichts der Lückenhaftigkeit der Untersuchungsergebnisse sowie der Unzulänglichkeiten und Widersprüche der Anklage nicht erwiesen. Im Gegensatz zu den Mitangeklagten habe er eine Tatbeteiligung am Drogenhandel stets bestritten. Zudem würden seine Aussagen mit dem Beweisbild korrespondieren, wenn dieses im Zweifel zu seinen Gunsten ausgelegt werde. Es liege keine geschlossene Indizienkette für die Schuld des Beschuldigten 3 vor. So habe er sowohl die Aufgabe seines Jobs in [...] und Rückkehr nach [...] als auch die Gründe für seine Aufenthalte in der Schweiz plausibel erklären können. Der Weggang aus [...] sei infolge ungesichertem Aufenthaltsstatus und damit mangels Zukunftsperspektive erfolgt. In der Schweiz habe er sich im Frühjahr 2013 mit Freunden in Zürich aufgehalten und sei dabei auch nach Basel gekommen, ausserdem habe er im April/Mai 2013 seinen Vater und Bruder (die Beschuldigten 1 und 2) in Basel besucht. Auch die Erklärung des Beschuldigten 3, wonach er in [...] bei einem Cousin logiert habe, aber zum Erwerb eines günstigen Tickets für den Rückflug nach [...] nach Basel gekommen sei und hier einige Zeit bei den Verwandten übernachtet habe, sei plausibel. Überhaupt sei sein Aussageverhalten glaubwürdig. Er habe die ihm vorgehaltenen Unterstellungen nicht stereotyp, sondern differenziert und begründet abgestritten, die Aussage nie verweigert und sei dabei geblieben.
Hinzu komme, dass mehrere objektive Indizien gegen seine Täterschaft sprechen würden. Zum einen gebe es keine aussagekräftigen Spuren, wie sie bei im Drogenhandel Involvierten durchwegs vorhanden seien: Der Beschuldigte 3 habe bei seiner Verhaftung keine Drogen auf sich getragen; in seinen Effekten sei keinerlei Drogengeld mit typischer Kontamination und/oder Stückelung gefunden worden; an seinen Kleidern, am Koffer, an anderen Effekten, am Körper oder im Urin seien keine Spuren von Betäubungsmitteln festgestellt worden. Dies entkräfte den Tatverdacht gegen ihn. Zum andern gebe es auch keine Zeugen, welche den Beschuldigten 3 direkt belasten würden. Insbesondere habe kein Abnehmer je ausgesagt, von ihm Drogen entgegen genommen zu haben. Unzutreffend sei auch die Feststellung, der Beschuldigte 3 habe sich im inkriminierten Zeitraum von Januar bis Juli 2013 grösstenteils in Basel aufgehalten. Tatsächlich sei das Gegenteil der Fall. Schon deshalb könne dem Beschuldigten 3 nicht der gesamte Drogenhandel der Gruppierung angelastet werden. Überhaupt könne nicht aus dem Umstand, dass einige Familienmitglieder Berührungen zum hiesigen Drogenhandel hätten, auf eine Beteiligung des Beschuldigten 3 geschlossen werden. Angesichts der verwandtschaftlichen Verhältnisse sei es auch unverfänglich, dass er während seiner Aufenthalte in Basel bei Verwandten untergekommen und teilweise mit ihnen fotografiert worden sei. Dies beweise keine deliktische Tätigkeit des Beschuldigten 3. Auch, dass er im Besitz eines Mobiltelefons gewesen sei, das zuvor offenbar im Drogenhandel benutzt worden sei, müsse nichts bedeuten. Das Telefon sei ihm ebenso wie der Schlafplatz von den Verwandten zugewiesen worden. Zudem sei der Anklage bei den meisten Telefonaten, bei welchen dem Beschuldigten 3 unterstellt werde, der Sprecher zu sein, der Identitätsnachweis nicht gelungen. Abgesehen davon seien ihm zwei Telefonate, die einen sehr starken Verdacht ergeben hätten, nie vorgehalten worden. Insgesamt hätten nur 6 von 45 Gesprächen einen starken Verdacht ergeben, wovon 2 nicht verwertbar seien. Auf die Telefonkontrolle dürfe daher nicht abgestellt werden. Im Zweifel müsse ein Freispruch erfolgen. Evenualiter komme eine Verurteilung jedenfalls nur in denjenigen Fällen resp. nur für jene Betäubungsmittelmengen in Betracht, die dem Beschuldigten 3 zweifelsfrei zugeordnet werden könnten. Eine qualifizierte Tatbegehung im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG scheide damit aus.
3.5 Der Beschuldigte 4 beantragt, das erstinstanzliche Urteil, mit welchem er wegen mengen- und bandenmässig qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu 3 ½ Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, sei vollumfänglich zu bestätigen. Die Berufung der Staatsanwaltschaft, womit diese zusätzlich eine Bestrafung wegen gewerbsmässig qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und schwerer (gewerbsmässiger) Geldwäsche fordert, sei abzuweisen.
Der Beschuldigte 4 wendet sich in erster Linie gegen die Annahme der Staatsanwaltschaft, wonach er bereits ab Anfang 2013 am Drogenhandel der Mitbeschuldigten beteiligt gewesen sein soll. Solches lasse sich insbesondere nicht daraus ableiten, dass er zu jenem Zeitpunkt „Kontakt“ zu den Mitbeschuldigten gehabt habe. Die von der Staatsanwaltschaft herangezogene Verabredung zum Kaffeetrinken in Basel tauge für diese Annahme ebenso wenig, wie die Einreise des Beschuldigten 4 in den Schengenraum im Dezember 2012 oder sein Aufenthalt in [...] ([...]) Anfangs 2013. Die Rolle des Beschuldigten 4 innerhalb der Bande habe vielmehr seine Anwesenheit in Basel erfordert. Dementsprechend könne auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, sodass dem Beschuldigten 4 lediglich eine Beteiligung am Drogenhandel vom 14. März bis 24. Juli 2013, dem Tag seiner Verhaftung, angelastet werden könne. Infolge dessen sei ihm auch nur die von der Gruppe in der Zeit seiner Anwesenheit veräusserte Drogenmenge anzurechnen, entsprechend rund 3.7 Kilogramm Heroin und knapp 79.9 Gramm Kokain. Die für die Annahme von Gewerbsmässigkeit erforderlichen Grenzwerte seien daher sowohl bezüglich des Betäubungsmittelhandels als auch bezüglich der Geldwäscherei nicht erfüllt. Hinsichtlich des Vorwurfs der qualifizierten Geldwäscherei sei auch der Nachweis nicht erbracht, dass das in zwei Fällen nach [...] gesandte Geld aus illegalen Quellen stamme. Schliesslich fehle es am Nachweis einer Bandenmässigkeit der angeblichen Geldwäscherei.
4.1 In tatsächlicher Hinsicht ist der Vorinstanz zunächst darin zu folgen, dass aufgrund der Fülle von Beweisen eine Involvierung der Beschuldigten in den illegalen Betäubungsmittelhandel erwiesen ist. Die Beschuldigten 1, 2 und 4 haben dies denn auch zu Recht gar nicht bestritten, sondern lediglich den Verkauf geringerer Mengen und das Fehlen von Bandenmässigkeit behauptet (dazu sogleich Erwägung 4.2 unten). Entgegen der Auffassung seiner Verteidigung ist indes auch eine Teilnahme des Beschuldigten 3 am illegalen Betäubungsmittelhandel aufgrund der objektiven Beweismittel erwiesen.
4.1.1 Dies ergibt sich wesentlich aus dem durchgeführten Stimmengutachten des Instituts für Technische Informatik und Kommunikationsnetze der ETH Zürich (act. 6585), welchem 22 inkriminierte Telefonate, davon zwölf, bei denen es mutmasslich um Drogengeschäfte ging, zugestellt wurden. Zwar konnten von diesen zwölf Gesprächen tatsächlich lediglich deren sechs ausgewertet werden, andere waren zu kurz oder übersteuert, hatten zu starken Hintergrundlärm oder die Verbindung war schlecht. Ausserdem bekundete der Beschuldigte 3 offenbar Mühe damit, die ihm vorgespielten, kurzen Segmente nachzusprechen, was bei weiteren Gesprächen für einen Vergleich nötig gewesen wäre. Das Ergebnis des Gutachtens war jedoch gleichwohl eindeutig: Demnach ergab sich für alle sechs untersuchten Aufnahmen, bei denen es mutmasslich um Drogengeschäfte ging, eine mässige bis sehr starke Verdachtserhärtung. Bei drei Gesprächen war der Verdacht sogar derart stark, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass der Beschuldigte 3 der Sprecher war. Dies muss daher als erstellt gelten, zumal notorisch ist, dass die Experten mit einer derartigen Feststellung naturgemäss zurückhaltend sind.
Soweit die Verteidigung dagegen einwendet, zwei belastende Telefonate seien nicht verwertbar, weil sie dem Beschuldigten 3 nicht vorgehalten worden seien, ist dem zu widersprechen. Zum einen ist festzuhalten, dass dem Beschuldigten 3 im Rahmen der Erstellung des Stimmengutachtens alle Gespräche vorgeführt wurden, zumal er Vergleichstexte sprechen musste. Zum andern ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte 3 überhaupt bestritten hat der Sprecher zu sein, resp. etwas mit Drogen zu tun gehabt zu haben. Unter diesen Umständen war eine inhaltliche Konfrontation zum vornherein nicht relevant, da sich der Beschuldigte 3 nicht zur bzw. gegen die inhaltlich enthaltene Belastung in Gesprächen äussern konnte, die er gar nicht geführt haben will. Der Vorhalt der Gespräche hätte an der Bestreitung mithin nichts geändert. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Verteidigungsrechte des Beschuldigten 3 hier beeinträchtigt worden sein sollen. Nicht gefolgt werden kann der Verteidigung auch darin, dass auf die gesamten Telefonkontrollen „beweisrechtlich nicht abgestellt werden“ dürfe, weil die im Gutachten erfasste Anzahl von Telefonaten mit Beweiswert zu gering gewesen sei. Selbstverständlich können auch nur wenige Telefonate – ja gar ein einziges –, welche, wie hier, nachweislich vom Beschuldigten 3 geführt wurden, als Beweismittel verwendet werden. Dass der Identitätsnachweis nur in Bezug auf einzelne Telefonate gelungen ist, ändert nichts daran, dass diese Telefonate als je nach dem wesentliche Beweismittel dienen können. Unzulässig wäre in diesem Zusammenhang nur gewesen, wenn die Vorinstanz unbesehen weiterer Anhaltspunkte aus den nachgewiesenen Telefonaten geschlossen hätte, sämtliche Telefonate auf bestimmten Linien seien vom Beschuldigten 3 geführt worden. Dies hat sie aber unbestrittenermassen nicht getan. Abgesehen davon wäre dies keine Frage der Verwertbarkeit von Beweisen, sondern eine Frage der Beweiswürdigung. In diesem Rahmen kann zudem sehr wohl auch die Tatsache, dass der Beschuldigte 3 nachweislich mit einem bestimmten Telefon mit bestimmten Personen über bestimmte Themen gesprochen hat, ein Indiz darstellen, aus dem auf weitere Telefonate geschlossen werden kann, zum Beispiel wenn sie sehr zeitnah ab derselben Linie oder mit denselben Personen oder zum selben konkreten Anlass erfolgt sind, oder wenn sich die Wortwahl, der Inhalt oder dergleichen sehr ähneln. Gleiches gilt, wenn der Beschuldigte 3 – oder andere – glaubhaft erklären, dass eine bestimmte Linie nur von ihm selbst benutzt worden sei. Von einer unzulässigen Verwertung der elevierten Beweise kann somit keine Rede sein, geschweige denn davon, dass die Vorinstanz willkürlich gehandelt oder gegen den Grundsatz in dubio pro reo verstossen hätte.
4.1.2 Nach dem Gesagten ist somit mit der Vorinstanz erstellt, dass der Beschuldigte 3, welcher überdies als einziges Familienmitglied des Englischen mächtig war, mehrere „Drogengespräche“ mit dem Abnehmer [...] geführt hat und zwar nicht nur über eine, sondern gar über zwei der von der Polizei im Rahmen der „Aktion Teco“ überwachten Telefonlinien. Die von der Verteidigung hierfür präsentierte Erklärung überzeugt zudem nicht. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Familie dem Beschuldigten 3 ausgerechnet ein Telefon hätte zur Verfügung stellen sollen, welches zur gleichen Zeit von den beiden anderen Familienmitgliedern regelmässig zum Kontakt mit Drogenkonsumenten resp. –Abnehmern verwendet wurde. Abgesehen davon würde dies auch nicht erklären, weshalb der Beschuldigte 3 mit besagtem Telefon dann tatsächlich selber – offenbar abwechselnd mit seinem Bruder – „Drogengespräche“ geführt hat. Die Ausstattung des Beschuldigten 3 mit besagtem Telefon kann daher vernünftigerweise nur zum, jedenfalls primären, Zweck des Kontaktes mit Drogenabnehmern erfolgt sein. Ein anderer nachvollziehbarer Grund hierfür wird nicht geltend gemacht und ist nicht ersichtlich. Die gleichen Einwände sind auch mit Bezug auf die vom Beschuldigten 3 benutzte, ihm angeblich von der Familie zugewiesene, Unterkunft zu machen, in welcher anlässlich seiner Festnahme mit Kokain und Heroin kontaminiertes Bargeld sichergestellt wurde. Zweifellos kein Zufall ist in diesem Zusammenhang zudem, dass in besagter Wohnung ausgerechnet der mit der Familie des Beschuldigten 3 bekannte Beschuldigte 4 logierte. Es ist daher nicht glaubhaft, dass der Beschuldigte 3 diesen zufällig im Juli 2013 in einer Bar kenngelernt haben will (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 11).
Als unglaubhaft erweist sich auch die Begründung des Beschuldigten 3 für seinen Weggang aus [...] sowie sein mehrmaliges Erscheinen in der Schweiz. Dass er eine mehrjährig ausgeübte Tätigkeit bei seinem Onkel in [...] – er selber hat von 6 Jahren gesprochen – allein wegen des weiterhin ungesicherten Bleiberechts zugunsten einer (wirtschaftlich) mit Sicherheit noch viel unsichereren Zukunft in seiner Heimat [...] hätte aufgegeben sollen, ist nicht nachvollziehbar. Dies umso weniger, als er in [...] so gut verdient haben will, dass er sich mehrere Aufenthalte in Zürich, wie er im Rahmen der Berufungsverhandlung ausgesagt hat, rein zum Vergnügen, hat leisten können, während er in [...] mit einen Lohn von 200 bis 300 Euro im Monat hätte leben müssen (Protokoll S. 6). Auch wird nicht geltend gemacht und ist nicht ersichtlich, dass der Beschuldigte 3 zur Ausreise aus [...] gezwungen gewesen wäre, z.B. weil man ihn weggewiesen hätte. Im Übrigen ist auch der hiervor genannte Grund für seine Aufenthalte in der Schweiz – zum reinen Vergnügen mit Kollegen – angesichts der sicherlich angespannten finanziellen Situation des Beschuldigten 3 unglaubwürdig. Offensichtlich unzutreffend ist ferner seine Angabe anlässlich der Berufungsverhandlung, wonach er im Januar 2013 nicht einmal eine Woche in der Schweiz geblieben sei. Aufgrund der Angaben in seinem Pass ist vielmehr erwiesen, dass der Beschuldigte 3 vom 26. Januar bis 18. Februar 2013, d.h. gut drei Wochen – und nochmals vom 13. April bis 24. Mai sowie vom 15. bis 24. Juli 2013 – in der Schweiz weilte. Schlicht unverständlich mutet die Erklärung des Beschuldigten 3 hinsichtlich seiner dritten Anwesenheit in der Schweiz an: Demnach will er hierher gereist sein, weil er sich um seine in der Zwischenzeit verhafteten Angehörigen (Vater und Bruder) gesorgt habe (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 11). Er hat jedoch trotz mehr als einwöchiger Anwesenheit offensichtlich keinen Kontakt zu seinen Angehörigen aufgenommen, resp. diese im Gefängnis besucht. Ebenso wenig hat er sich an die Polizei oder an einen Anwalt gewandt, was bei entsprechender Sorge – selbst unter der Annahme, er hätte befürchten müssen, selber verhaftet zu werden – zu erwarten gewesen wäre. Nicht nachvollziehbar ist auch die Behauptung, wonach der Beschuldigte 3 zum Zeitpunkt seiner Verhaftung auf dem Rückweg in die Heimat gewesen sei – er hatte einen Rollkoffer dabei. Dem widerspricht, dass er noch über kein Rückflugticket für die angeblich gleichentags vorgesehene Reise verfügte. In diesem Zusammenhang ist zudem unglaubhaft, dass er für den Erwerb des Tickets eigens von Frankreich in die Schweiz gekommen sein will, weil das Ticket hier angeblich billiger sein soll. Zusammenfassend kann somit, entgegen der Auffassung der Verteidigung, keine Rede davon sein, dass die Erklärungen des Beschuldigten 3, welche den Verdacht, in Drogenhandel involviert zu sein, zerstreuen sollten, auch nur einigermassen glaubhaft wären. Es liegt nach dem Gesagten vielmehr auf der Hand, dass die Einreise des Beschuldigten 3 resp. seine Aufenthalte in der Schweiz einzig zum Zweck des gemeinsam mit Familienangehörigen betriebenen illegalen Handels mit Betäubungsmitteln erfolgte.
4.1.3 Das hiervor zum Beschuldigten 3 Festgestellte gilt im Übrigen für alle Mitglieder der Familie [...]. Ihre Erklärungen für die Anwesenheit in der Schweiz sind teilweise haarsträubend (vgl. dazu insbesondere die Ausführungen anlässlich der Berufungsverhandlung). Beim Beschuldigten 1 soll der Grund eine angebliche Herzoperation gewesen sein, wobei er aber von seinem Vorhaben abgelassen habe, weil er den behandelnden Arzt am besagten Tag im Spital nicht angetroffen und man ihn auf den nächsten Tag vertröstet habe. Zudem konnte er weder den Namen des Arztes nennen, noch auch nur ansatzweise aufzeigen, wie er die Operation als Privatpatient hätte bezahlen wollen. Der Beschuldigte 2 will wegen einer Freundin in die Schweiz gekommen sein, welche gemäss früheren Angaben allerdings in Italien lebte und die trotz des angeblich engen Verhältnisses während der gesamten Haftdauer des Beschuldigten 2 nie Kontakt zu ihm hatte.
4.1.4 Mit Bezug auf den Beschuldigten 3, dessen Teilnahme am Betäubungsmittelhandel als einzige bestritten ist, kommt sodann hinzu, dass auch er sich anlässlich seiner Aufenthalte in der Schweiz nachweislich aktiv im Betäubungsmittelhandel betätigt hat, wenn auch offenbar hauptsächlich im Rahmen von Bestellungen. Erwiesen sind aufgrund der polizeilichen Überwachung zudem mehrere Drogenübergaben im Februar 2013 (vgl. Separatbeilage zur „Aktion Teco“) sowie seine Anwesenheit – zusammen mit allen anderen Beschuldigten – anlässlich der Übergabe von rund 100 Gramm vergleichsweise hochwertigem Heroin an [...] im [...] im April 2013. An der erwiesenen, mehrfachen Betätigung des Beschuldigten 3 im Betäubungsmittelhandel ändert entgegen der Verteidigung nichts, dass er bei seiner Verhaftung keine Drogen auf sich trug, ebenso wenig die Tatsache, dass an seinen Effekten und in seinem Urin keine Drogenspuren festgestellt wurden. Ersteres beweist nur, dass der Beschuldigte 3 bei seiner Verhaftung gerade nicht aktiv dealte, letztes einzig, dass er selber keine Drogen nahm, sondern ausschliesslich ein Moneydealer war. Auch der Umstand, dass ihn kein Abnehmer als Drogendealer bezeichnet hat, entlastet den Beschuldigten 3 angesichts der objektiven Beweise, nicht. Gleiches gilt nach dem Gesagten für das Argument, dass der Kontakt mit Familienangehörigen nicht per se auf ein Involviertsein des Beschuldigten 3 in deren Drogenhandelsaktivitäten schliessen lasse.
4.2 Gleichfalls zu folgen ist der Vorinstanz sodann hinsichtlich der den einzelnen Beschuldigten nachgewiesenen, letztlich unbestrittenen Anwesenheitszeiten in der Schweiz. So ist mit Bezug auf den Beschuldigten 1 erstellt, dass er am 13. April 2013 per Flugzeug aus […] eingereist und bis zum Tag vor seiner Verhaftung, dem 9. Juni 2013, hier geblieben ist. Die Beschuldigten 2 und 3 waren bereits am 1. resp. 26. Januar 2013 eingereist und sind – mit Unterbrüchen – bis zu ihrer jeweiligen Verhaftung am 21. Juni resp. 24. Juli 2013 vor Ort geblieben. Der Beschuldigte 4 schliesslich ist am 8. Dezember 2012 über Kroatien in den Schengenraum eingereist (act. 669) und hat sich am 13. Februar 2013 unbestrittenermassen mit dem Beschuldigten 2 zum „Kaffeetrinken“ in Basel getroffen.
Ebenso hat die Vorinstanz aus den Anwesenheitszeiten der Beschuldigten in der Schweiz und den einzelnen Drogen-Absatzhandlungen sowie aus weiteren Indizien zu Recht den Schluss gezogen, dass die Beschuldigten, einschliesslich des Beschuldigten 3, eine Bande gebildet haben. Es kann hierfür grundsätzlich auf die zutreffenden und überzeugend begründeten Ausführungen der Vorinstanz (Seite 29 ff. des angefochtenen Urteils) sowie die von der Staatsanwaltschaft erstellte Separatbeilage der „Aktion Teco“ verwiesen werden. Hinsichtlich der Absatzmengen ist auf die folgende Erwägung 4.3 zu verweisen.
4.2.1 Nach der Rechtsprechung ist Bandenmässigkeit anzunehmen, wenn sich zwei oder mehr Täter mit dem ausdrücklich oder konkludent geäusserten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer selbstständiger, im Einzelnen noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken. Aufgrund der von diesem Zusammenschluss ausgehenden Gefährlichkeit unterliegt die bandenmässige Begehung eines Betäubungsmitteldelikts einer erhöhten Mindeststrafdrohung. Wesentlich für den Begriff der Bande sind der Organisationsgrad und die Intensität der Zusammenarbeit der Täter. In subjektiver Hinsicht muss sich der Täter des Zusammenschlusses und der Zielrichtung der Bande bewusst sein. Sein Vorsatz muss die die Bandenmässigkeit begründenden Tatumstände umfassen. Bandenmässige Tatbegehung ist nur anzunehmen, wenn der Wille der Täter auf die gemeinsame Verübung einer Mehrzahl von Delikten gerichtet ist (BGE 135 IV 158 E. 2 und 3.4; 124 IV 86 E. 2b, S. 88 f., und 286 E. 2a, S. 293; 122 IV 265 E. 2b; bezüglich der Bandenmässigkeit gemäss Art. 19 Ziff. 2 lit. b BetmG vgl. auch BGer 6B_294/2011 vom 16. September 2011, E. 2.1 mit Hinweisen).
4.2.2 Die Voraussetzungen für die Annahme von Bandenmässigkeit sind vorliegend klar erfüllt. Entgegen der Auffassung der Beschuldigten liegen hierfür, abgesehen von den Anwesenheitszeiten und Absatzhandlungen der einzelnen Beschuldigten, etliche weitere Indizien vor, welche deren Zusammenwirken aufzeigen. Zu nennen sind in diesem Zusammenhang namentlich die gemeinsame, abwechslungsweise Benutzung von zum Kontakt mit Drogenkonsumenten verwendeten Telefonen und Wohnungen, welche sich wie dargelegt durch die verwandtschaftlichen Verhältnisse nicht schlüssig erklären lassen. Ferner die Anwesenheit aller Beschuldigten bei der Übergabe von 100 Gramm Heroin an [...], die untereinander geführten Telefonate und die verwandtschaftliche Beziehung von drei der vier Beschuldigten. Auf Bandenmässigkeit resp. auf koordiniertes Handeln lässt nicht zuletzt die grosse Menge von in relativ kurzer Zeit verkauften Betäubungsmitteln und der sichergestellten Streckmittel schliessen. Solches hätten die Beschuldigten als Alleintäter gar nicht bewältigen können. Schliesslich ist es nicht glaubhaft, dass drei der vier Beschuldigten – obwohl engstens miteinander verwandt – zufällig in derselben Stadt im Drogenhandel tätig waren, ohne voneinander zu wissen resp. zusammenzuarbeiten. Dies gilt umso mehr, als eine Zusammenarbeit offensichtlich stattgefunden hat, wie die gemeinsam benützten Telefone und Wohnungen zeigen. Zudem waren die Beschuldigten jeweils ohne weiteres in der Lage, einander beim Verkauf der Ware abzulösen, was eine Vertrautheit mit dem „Netzwerk“ sowohl hinsichtlich des Bezugs von Nachschub als auch des Absatzes voraussetzt. Ihnen waren denn auch die von den einzelnen Bezügern verwendeten Bestellcodes offensichtlich bekannt, sodass Absprachen stattgefunden haben müssen. So ist etwa der Beschuldigte 1 bei Rückkehr seines Sohnes, des Beschuldigten 2, in die Heimat praktisch nahtlos für den Verkauf eingesprungen, ebenso der Beschuldigte 3 nach der Verhaftung seiner beiden Verwandten. Die hierfür genannten Erklärungen überzeugen zudem nicht. Abgesehen davon haben die Beschuldigten die Abnehmer jeweils über den internen Wechsel informiert, wie beispielsweise ein SMS des Beschuldigten 2 oder 3 vom 15. April 2013 an [...] belegt. Darin wird dieser darüber informiert, dass nun der Vater seines Gesprächspartners übernehmen werde (SB 1, S. 23). Ebenso hat der Beschuldigte 1 gegenüber [...] in einem SMS vom 25. April 2013 erwähnt, dass vielleicht sein Sohn – der Beschuldigte 2 oder 3 – statt seiner am Treffpunkt für die Drogenübergabe sein werde (act. 1330). Dies belegt eine Absprache unter den Beschuldigten zweifelsfrei.
Gleichfalls undenkbar ist schliesslich die von ihm selber behauptete Alleintäterschaft des Beschuldigten 4, zumal auch er den Kontakt zu den Mitbeschuldigten an sich gar nicht bestritten hat. So ist erwiesen und von ihm nicht mehr angefochten worden, dass in der Zeit seiner Anwesenheit in der Schweiz rund drei Kilogramm Heroin verdealt wurden. Es ist unvorstellbar, dass der Beschuldigte 4 alleine, obwohl gemäss eigenen Angaben in der Berufungsverhandlung (Protokoll S. 12) vollkommen fremd in diesem Land, innert nur drei Wochen seiner angeblichen Anwesenheit, 3.7 Kilogramm Heroin beschafft und in Kleinstmengen veräussert haben will. Im Übrigen gilt das zu den gemeinsam benützten Telefonen, Wohnungen und sonstigen Lokalen Gesagte auch für den Beschuldigten 4. Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang erneut insbesondere das Treffen aller vier Beschuldigten mit [...], an dessen Heroinpaket schliesslich DNA-Spuren sowohl des Beschuldigten 4 als auch des Beschuldigten 2 sichergestellt werden konnten. Eine Zusammenarbeit der Beschuldigten ist daher insoweit klar erstellt. Entgegen der Auffassung ihrer Verteidiger kann unter den gegebenen Umständen zudem keine Rede davon sein, dass die Vorinstanz allein aus der bestehenden Verwandtschaft resp. Freundschaft unter den Beteiligten pauschal, und ohne weitere Indizien auf Bandenmässigkeit geschlossen hätte. Vielmehr ist eine Zusammenarbeit der Familie [...] mit dem Beschuldigten 4 zweifelsfrei erwiesen.
Unter dem Gesichtspunkt der Bandenmässigkeit ohne Belang ist schliesslich der von den Verteidigern erhobene Einwand, wonach namentlich unklar geblieben sei, wie und durch wen die Ware eingeführt, verpackt und portioniert worden und wie die Geldflüsse abgewickelt worden seien. Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang immerhin der Fund von 1.2 Kilogramm Streckmittel in der Wohnung des Beschuldigten 1, sodass anzunehmen ist, dass die Verarbeitung durch einen oder mehrere Beschuldigte erfolgt ist. Nach dem hiervor zur Organisation unter den Beschuldigten (Telefone, Wohnungen usw.) Gesagten ist sodann für die Bandenmässigkeit nicht entscheidend, ob allenfalls noch weitere Personen für die Einfuhr zuständig waren, oder ob, was ebenfalls denkbar ist, die Beschuldigten selbst anlässlich ihrer zuweilen recht kurzen Aufenthalte in der Heimat den Nachschub organisiert und diesen eventuell gar selber eingeführt haben. Jedenfalls fällt diesbezüglich auf, dass die Beschuldigten 2 und 3 für ihre Reisen teilweise den Land- resp. Seeweg über Italien benutzt haben, was angesichts der langen Dauer gegenüber einer Flugreise erstaunt, aber den Schmuggel sicherlich erleichtert hätte. Hinzu kommt, dass es keine Hinweise auf die von der Verteidigung vertretene These gibt, wonach die Beschuldigten je für sich mit einem höher gelagerten „Drogenboss“ Kontakt gehabt hätten resp. von diesem mit Drogen versorgt worden wären. Demgegenüber sind der enge Kontakt der Beschuldigten untereinander sowie auch Absprachen erwiesen. Für die Annahme von Bandenmässigkeit unerheblich ist schliesslich der Einwand, die Beschuldigten seien jedenfalls auf der untersten Stufe von Drogendealern anzusiedeln. Selbst wenn dem so sein sollte, änderte es an der Bandenmässigkeit ihres Handelns nichts. So oder anders haben sich die Beschuldigten nach dem hiervor Gesagten offensichtlich untereinander abgesprochen und damit, auf welcher Stufe auch immer, unter sich eine Bande gebildet. Die entsprechende Schlussfolgerung der Vorinstanz ist zutreffend und zu bestätigen.
4.2.3 Nach dem in der vorstehenden Erwägung Gesagten liegt mit Bezug auf alle Beschuldigten eine qualifizierte Tatbegehung im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG vor. Damit ist unabhängig von der Frage, ob auch Gewerbsmässigkeit und mengenmässige Qualifikation anzunehmen sind, ein schwerer Fall gegeben, da hierfür ein Qualifikationsmerkmal genügt. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung umschreibt Art. 19 Ziff. 2 BetmG den schweren Fall nämlich nicht abschliessend und ist die Bestimmung eine reine Strafzumessungsregel (BGE 129 IV 188 E. 3.3 mit Bezug auf Art. 19 Ziff. 2 lit. c BetmG), welche beispielhaft Umstände nennt, die zur Anwendung des höheren Strafrahmens führen. Ist ein Qualifikationsgrund gegeben, liegt ein schwerer Fall vor und kommt der dafür vorgesehene verschärfte Strafrahmen zur Anwendung. Der Strafrahmen kann nicht noch weiter verschärft werden. Ob weitere Qualifikationsgründe erfüllt sind, ist insoweit im Grunde belanglos, zumal sich diese nur innerhalb des verschärften Strafrahmens gemäss Art. 47 StGB straferhöhend auswirken können (BGE 122 IV 265 E. 2c; 120 IV 330 E. 1c/aa). Straferhöhend berücksichtigen darf das Gericht die für die Annahme qualifizierten Handelns angeführten Umstände aber auch, wenn diese die Voraussetzungen für das konkrete Qualifikationsmerkmal nach Art. 19 Ziff. 2 lit. a-c BetmG nicht erfüllen (BGE 120 IV 330 E. 1c/bb; zum Ganzen: BGer 6B_294/2011 vom 16. September 2011 E. 2.2.2). Angesichts des Vorliegens von Bandenmässigkeit für alle Beschuldigten kann mit Blick auf die Tatbestandserfüllung auf die vertiefte Erörterung der weiteren streitigen Qualifikationsmerkmale an sich verzichtet werden. Da die Elemente jedoch unabhängig von der genauen Einreihung in Ziff. 2 von Art. 19 BetmG bei der Strafzumessung zu berücksichtigen sind, ist hierauf in den nachfolgenden Erwägungen gleichwohl einzugehen.
4.3 Die Beschuldigten – mit Ausnahme des Beschuldigten 2, welcher dies anerkannt hat (vgl. Erwägung 3.3.1 hiervor) – bestreiten das Vorliegen mengenmässiger Qualifikation ihrer Absatzhandlungen gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG. Alle Beschuldigten machen zudem geltend, es sei von geringeren Mengen ausgehen, als die Vorinstanz angenommen habe. Insbesondere gehe diese von zu hohen Standardmengen – 5 Gramm je Minigrip, resp. teilweise 2 Minigrips, d.h. 10 Gramm als Mindestbezugsmenge – aus. Schliesslich dürfe keine Zurechnung von nicht eigenhändig bzw. während ihrer Landesabwesenheit veräusserten Betäubungsmitteln erfolgen. Unbestritten ist demgegenüber das vorinstanzliche Abstellen auf den tiefsten, ermittelten Wirkstoffgehalt von 4.5%.
4.3.1 Den Einwänden der Beschuldigten hinsichtlich der von der Vorinstanz angenommenen Standardbezugsmengen kann nicht gefolgt werden. Diese basieren vielmehr wesentlich auf tatsächlichen Feststellungen der Staatsanwaltschaft anhand des umfangreichen SMS-Verkehrs und der durchgeführten Observationen und Kontrollen. Es kann hierfür grundsätzlich auf die ausführliche Aufstellung der Staatsanwaltschaft in Ziffer 1 der Separatbeilage verwiesen werden.
So konnten die Beschuldigten wiederholt im Nachgang zu telefonischen Bestellungen bei der Übergabe von Heroin beobachtet werden, wobei stets dieselben Codes verwendet wurden. Demnach entsprach die Bestellung von „2 Kollegen“ – beispielsweise beim Abnehmer [...], wobei die Übergaben abwechselnd durch die Beschuldigten 2 und 3 erfolgten – bei der anschliessenden Observation jeweils zwei Minigrip mit in der Regel je 5 Gramm Heroin. Gleiches galt etwa bei den Abnehmern [...] und [...], welche z.B. am 9. April 2013 resp. am 5. Juni 2013 im Nachgang zu einer angekündigten Übergabe mit 5 Minigrip zu je 4.9-5.1 Gramm bzw. mit 2 Minigrip zu total 10 Gramm Heroin angehalten wurden, ebenso bei [...], der mehrmals mit 10 Minigrip zu je ca. 5 Gramm, einmal mit 5 Minigrip à 5 Gramm kontrolliert wurde. Ferner wurde der Beschuldigte 2 am 21. Juni 2013 bei der Lieferung von 10 Minigrip zu 5 Gramm an [...] festgenommen (vgl. act. 1397 ff., 1403; 2128 ff.). Zwar ist der Einwand der Verteidigung zutreffend und unbestritten, dass zuweilen auch geringere Mengen, etwa 2.5 Gramm je Minigrip, festgestellt wurden, so zum Beispiel am 14. März 2013 bei [...]. Jedoch ergibt sich auch aus den Aussagen der Abnehmer und nicht zuletzt aus denjenigen der Beschuldigten selbst, dass die Standardmenge im Allgemeinen grösser war, d.h. 5 Gramm pro Minigrip betragen hat. So hat der Beschuldigte 2 an seiner Einvernahme vom 22. Juni 2013 auf die Frage nach der Mindestliefermenge an [...] ausgesagt, diese habe einem Minigrip mit 5 Gramm entsprochen. Die gleiche Angabe hat der Beschuldigte 2 am 26. Juni 2013 mit Bezug auf [...] gemacht (eine Packung mit 5 Gramm als Mindestbestellmenge [act. 2108]). Soweit er [...] und [...] „zum Teil auch Päckchen mit 2.5 Gramm“ geliefert haben will, fällt zudem auf, dass der Beschuldigte 2 gleichzeitig von höchstens vier Lieferungen an [...] mit total ca. 20 Gramm gesprochen hat, was wiederum einer Durchschnittsmenge von 5 Gramm je Minigrip entsprechen würde (act. 2029, 2074 ff., 2094, 2108). Ähnliche Angaben hat auch der Beschuldigte 1 gemacht: Er hat auf Vorhalt vom 4. Juli 2013 zugegeben, [...] in drei bis vier Malen 15 bis 20 Gramm Heroin verkauft zu haben, was ebenfalls 5 Gramm pro Mal resp. Minigrip entspricht. Gegen die Lieferung allzu kleiner Mengen spricht ferner, dass sich diese angesichts des Risikos für den Dealer kaum lohnen dürften. So hat denn auch [...] in seiner Einvernahme vom 29. August 2013 (act. 4510 ff.) ausgesagt, er habe meistens zwei Minigrip beziehen müssen, weil der Dealer wegen einem Minigrip zu 5 Gramm nicht gekommen sei. Dies ist plausibel und wird vom Beschuldigten 2 gar nicht bestritten. Ähnliches muss daher, zumal nach dem oben Gesagten, mit Bezug auf alle von den Beschuldigten belieferten Abnehmer gelten.
Jedenfalls ist die entsprechende Schlussfolgerung der Vorinstanz nicht zu beanstanden und kann entgegen der Darstellung ihrer Verteidigung keine Rede davon sein, dass die Feststellungen der Vorinstanzen zu den verkauften Standardmengen lediglich auf den Aussagen der Abnehmer basieren würden. Diese lassen sich vielmehr objektiv nachvollziehen. Im Übrigen wird nicht geltend gemacht und ist nicht ersichtlich, weshalb die Aussagen der Abnehmer unglaubhaft sein sollten, resp. welches Interesse diese an einer falschen, die Beschuldigten übermässig belastenden Aussage haben sollten. Darauf ist daher abzustellen, zumal sich die Aussagen der Abnehmer objektiv erhärten lassen. Unter den gegebenen Umständen ist es nicht zu beanstanden, dass Vorinstanz und Staatsanwaltschaft von einer Standardmenge von 5 Gramm je Minigrip ausgegangen sind und Abweichungen davon kenntlich gemacht haben. Dies gilt mit Bezug auf alle Beschuldigten, insbesondere auch für den Beschuldigten
4.3.2 Gleichfalls schlüssig ist nach dem Gesagten die von der Vorinstanz ermittelte, an die einzelnen Abnehmer veräusserte Betäubungsmittelmenge, wie sie sich im Wesentlichen aus der Auswertung der Telefonkontrollen und Observationen durch die Staatsanwaltschaft ergibt (vgl. act. 1392 ff., 1403 ff.). Es ist hierfür ebenfalls auf die entsprechende Aufstellung und die Ausführungen im angefochtenen Urteil (S. 9 ff.) zu verweisen, auf welche abgestellt werden kann.
Was die Beschuldigten dagegen vorbringen, überzeugt nicht. Insbesondere können die von ihnen eingeräumten Betäubungsmittelmengen – der Beschuldigte 2 anerkennt den Verkauf von 500 Gramm Heroin, der Beschuldigte 1 lediglich deren 100 Gramm und der Beschuldigte 4 will schlicht weit weniger veräussert haben, als ihm vorgeworfen wird, wobei er aber das erstinstanzliche Urteil anerkannt hat – unmöglich den Tatsachen entsprechen. Als offensichtlich unzutreffend erweist sich in diesem Zusammenhang insbesondere die Behauptung des Beschuldigten 2, er habe höchstens 200 Gramm Heroin an [...] verkauft. So sind allein für diesen Abnehmer zwischen Januar und Juli 2013 über 160 Fälle von Drogenbestellungen dokumentiert (act. 1317 ff.). Ausgehend von einer Mindestmenge von 10 Gramm je Bestellung, was insoweit unbestritten ist, resultiert allein für [...] eine Heroinmenge von mindestens 1.6 Kilogramm. Die objektiven Beweise decken sich somit im Wesentlichen mit den Angaben von [...], welcher ausgesagt hat, er habe zwischen 11. März und 23. Juli 2013 fast täglich von den Beschuldigten Heroin bezogen (vgl. act. 4510, 4514 f.). Dies verleiht seinen Aussagen daher entsprechend hohe Glaubwürdigkeit. Gleich verhält es sich bei den übrigen Abnehmern, deren Bezüge die Staatsanwaltschaft ebenfalls akkurat dokumentiert hat (act. 1405 ff., 1411 ff., 1439 ff., 1504 ff.).
Die Bezüge summieren sich bei [...] auf
weitere über 90 Fälle, bei [...] auf knapp 30 und bei [...] auf über 100
weitere Fälle. Insgesamt sind knapp 400 Fälle von Drogenübergaben durch die
Beschuldigten innert einem guten halben Jahr dokumentiert. Damit läge die
verkaufte Menge selbst unter der Annahme, es wären jeweils nur 5 Gramm pro
Transaktion veräussert worden, bei mindestens zwei Kilogramm Heroin. Abgesehen
davon ist nach dem Gesagten von einer noch deutlich grösseren Standardmenge
auszugehen. Insbesondere hat die Staatsanwaltschaft zu Recht angenommen, es
seien nicht nur mit Bezug auf [...] in der Regel mindestens 10 Gramm Heroin pro
Transaktion verkauft worden. Darauf lässt einerseits der Umstand schliessen,
dass die Lieferung von mindestens 10 Gramm an [...] seitens des Beschuldigten 2
unbestritten ist (vgl. Erwägung 3.3.1 hiervor). Andererseits ist dessen Aussage
plausibel, wonach die Dealer – die Beschuldigten – die Lieferung von bloss 5
Gramm abgelehnt hätten. Es ist daher naheliegend anzunehmen, dies habe sich bei
den anderen Abnehmern ähnlich verhalten. Für eine grössere Standarmenge
sprechen auch die mit den Abnehmern vereinbarten, identischen Codes, sodass der
Staatsanwaltschaft insoweit zu folgen ist. Mit Bezug auf [...] ist überdies
erstellt, dass er wiederholt grössere Mengen – offensichtlich zum Weiterverkauf
im Auftrag der Beschuldigten und, wie aufgrund der Telefonauswertung erwiesen
ist, teilweise auf Kommission – erworben hat. So wurde denn auch der Beschuldigte 2
bei der (versuchten) Lieferung von 50 Gramm Heroin in Dosen zu 5 Gramm an [...]
verhaftet. In diesem Zusammenhang ist schliesslich zu erwähnen, dass die
Verkäufe an [...] gemäss der Dokumentation der Staatsanwaltschaft überwiegend
durch den Beschuldigten 1 erfolgten, was dessen Behauptung, er habe höchstens
100 Gramm Heroin verkauft, als vollkommen haltlos erweisen lässt. Dies gilt erst
Recht vor dem Hintergrund der Übergabe von rund 100 Gramm Heroin an [...],
anlässlich welcher alle Beschuldigten zugegen waren und was angesichts der
Fotodokumentation und der DNA-Spuren nicht ernsthaft bestritten werden kann. Als
Besonderheit ist hier zudem hervorzuheben, dass der Reinheitsgehalt des an [...]
verkauften Heroins mit 37.3% (act. 1401) gegenüber dem üblicherweise von
den Beschuldigten veräusserten „Strassenheroin“ mit einem Reinheitsgehalt von
4.5% aussergewöhnlich hoch war. Allein mit dieser Transaktion erfüllen alle
Beschuldigten das Tatbestandsmerkmal der mengenmässigen Qualifikation gemäss
Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG ohne weiteres, ist doch eine grosse
Gesundheitsgefährdung praxisgemäss ab einer Menge von 12 Gramm reinem
Heroin anzunehmen (vgl. dazu BGE 109 IV 143, bestätigt u.a. in BGE 119 IV 180
unterschiedlicher Qualität verfügten, straft zudem ihre Behauptung Lügen, dass
sie lediglich Kleinstmengen bereits abgepackten Heroins veräussert hätten.
Dagegen spricht im Übrigen auch die grosse Menge von beim Beschuldigten 1
sichergestellten Verschnittstoffen.
4.3.3 Aus der Tatsache, dass die Beschuldigten untereinander eine Bande gebildet haben, folgt schliesslich, dass ihnen für den Zeitraum ihrer Zugehörigkeit zur Bande sämtliche von den anderen Mitgliedern vorgenommenen strafbaren Handlungen im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln wie Verkauf, Lagerung, Bearbeitung und so weiter wie eigene zuzurechnen sind. Den diesbezüglichen Einwänden der Beschuldigten kann nicht gefolgt werden. Nachfolgend sind daher die Zeiträume der Bandenzugehörigkeit der einzelnen Beschuldigten näher zu beleuchten:
Nach dem Gesagten ist erstellt, dass die Beschuldigten 2 und 3 anlässlich ihrer Anwesenheiten in Basel jeweils im Drogenhandel tätig waren, während eine entsprechende Tätigkeit im Ausland naturgemäss nicht nachweisbar ist. Nichtsdestotrotz kann der Vorinstanz insoweit nicht gefolgt werden, als sie von mehrfacher bandenmässiger Tatbegehung ausgeht. Die Annahme, die Beschuldigten 2 und 3 hätten anlässlich ihrer Heimataufenthalte die Bande jeweils verlassen und bei ihrer Rückkehr einen neuen Tatentschluss bezüglich des Betäubungsmittelhandels gefasst, findet in den Akten keine Stütze und erscheint konstruiert. Die Staatsanwaltschaft und im Übrigen auch die Beschuldigten selbst wenden vielmehr zu Recht ein, dass ein einmaliger Tatentschluss anzunehmen ist. So hat jedenfalls keiner der Beschuldigten einen konkreten, resp. nachvollziehbaren Grund für seine Rückkehr in die Schweiz nach den jeweiligen Heimataufenthalten nennen können. Der Beschuldigte 2 hat auf die entsprechende Frage anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung lediglich mit den Schultern gezuckt (act. 6621), während der Beschuldigte 3 als Tourist resp. aus Sorge um seine Familie hierhergekommen sein will, was indes, wie dargelegt, nicht glaubhaft ist. Als unzutreffend erweist sich auch die Feststellung der Vorinstanz, wonach der Beschuldigte 2 mutmasslich nur aufgrund der Verhaftung seines Vaters zurückgekommen sei. Es ist vielmehr erwiesen, dass er nach seiner Rückkehr spätestens ab dem 16. Juni bis zu seiner Verhaftung am 21. Juni 2014 fast täglich wiederum im Betäubungsmittelhandel tätig war, wurde er doch schliesslich mit rund 50 Gramm Heroin verhaftet (act. 1400 und S. 18 des angefochtenen Entscheids). Es ist daher mit grosser Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass es sich bei der Heimkehr – nach dem zur Bandenmässigkeit Gesagten – um eine Art „Heimaturlaub“ mit Arbeitsteilung gehandelt und dass diese, wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausgeführt hat, auch dazu gedient haben mag, für eine gewisse Zeit abzutauchen. Jedenfalls finden sich keine Hinweise auf einen mehrmaligen Tatentschluss und solches wird von den Beschuldigten auch nicht geltend gemacht. Daraus folgt, dass mit Bezug auf die Beschuldigten 2 und 3 von einem einmaligen, einheitlichen Tatentschluss auszugehen ist, mit der Konsequenz, dass ihnen unbesehen ihrer Landesabwesenheiten die gesamte von der Bande während ihrer Mitgliedschaft veräusserte Betäubungsmittelmenge, soweit diese als nachgewiesen betrachtet werden muss, anzurechnen ist. Damit ergibt sich für den Beschuldigten 2 ein Deliktszeitraum vom 4. Januar (erste nachgewiesene Transaktion) bis 21. Juni 2013 (Tag der Verhaftung) und für den Beschuldigten 3 ein solcher vom 27. Januar (Tag der Einreise) bis 24. Juli 2013 (Tag der Verhaftung).
Mit Bezug auf den Beschuldigten 1 ist sodann streitig, ob er bereits seit Beginn der illegalen Tätigkeiten seiner Söhne im Januar 2013 Teil der Bande war, oder ob er erst mit seiner Einreise in die Schweiz per Ende März/Anfang April 2013 dazu gestossen ist. Die Staatsanwaltschaft schliesst auf ersteres und begründet dies damit, dass der Beschuldigte 1 seine Söhne von der Heimat aus geführt und unterstützt habe. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Zwar erscheint es durchaus denkbar, dass der Beschuldigte 1 von Beginn an in die Pläne seiner Söhne eingeweiht war. Immerhin war er soweit ersichtlich als einziger Beschuldigter bereits in seinem Vorleben mit illegalen Betäubungsmitteln in Kontakt gekommen, was unbestritten ist. Ferner hat die Vorinstanz zutreffend auf den dem Beschuldigten 1 vom Drogenabnehmer [...] entgegen gebrachten Respekt hingewiesen, was tatsächlich auf eine „gewisse Machtstellung des Beschuldigten 1 innerhalb der Gruppe“ hindeutet (S. 28 des angefochtenen Entscheids). Sie hat jedoch zu Recht erwogen, dass trotz dieser Indizien eine aktive Beteiligung des Beschuldigten 1 vor der Zeit seiner Einreise in die Schweiz nicht erwiesen ist. Die Staatsanwaltschaft bringt nichts vor, was über blosse, wenn auch nicht ganz von der Hand zu weisende, Vermutungen hinausginge. Dies kann für eine (schärfere) Verurteilung aufgrund einer längeren Teilhabe an der Bandentätigkeit und letztlich einer grösseren Menge veräusserter Betäubungsmittel nicht genügen. Der Vorinstanz ist insoweit zu folgen. Hinsichtlich des Beginns der illegalen Tätigkeit des Beschuldigten 1 ist jedoch nicht vom 30. März 2013, sondern vom 13. April 2013 auszugehen. Dies entspricht dem Tag seiner Einreise. Ausserdem hat er dannzumal dem Drogenkonsumenten [...] telefonisch mitgeteilt, dass er nun unter dieser Nummer erreichbar sei. Ab dem 14. April 2013 bis zum 9. Juni 2013 – dem Tag vor der Verhaftung des Beschuldigten 1 – hat [...] praktisch täglich Verbindungen und Treffen mit dem Beschuldigten 1. Anschliessend wird die Nummer nicht mehr benutzt (act. 77; 1449 ff.). Es ist somit von einem Deliktszeitraum für den Beschuldigten 1 vom 13. April bis 9. Juni 2013 auszugehen.
Hinsichtlich des Beschuldigten 4 ist der Vorinstanz schliesslich zu folgen, dass seine Involvierung in den Betäubungsmittelhandel der übrigen Beschuldigten vor der ersten (eigenen) Veräusserung am 14. März 2014 an [...] nicht erstellt ist. Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft kann aus der Tatsache, dass der Beschuldigte 4 schon Anfangs Dezember 2012 in den Schengenraum eingereist ist und sich am 13. Februar 2013 in Basel mit dem Beschuldigten 2 zum „Kaffeetrinken“ verabredet hat, nicht geschlossen werden, der Beschuldigte 4 sei spätestens ab diesem Zeitpunkt Teil der Bande gewesen. Ebenso gut ist denkbar, dass es sich bei diesem Gespräch um ein Anwerben gehandelt hat und dass der Beschuldigte 4 in der darauffolgenden Zeit der Bande beigetreten ist. Als sicherer Beginn seiner Tätigkeit für die Bande kann angesichts der Spurenfunde (vgl. act. 3767 ff.; 3786) jedenfalls der 14. März 2013 gelten. Der Deliktszeitraum umfasst somit, wie vom Beschuldigten 4 eingeräumt, die Zeit vom 14. März bis 24. Juli 2013, dem Tag seiner Verhaftung.
4.3.4 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass dem Beschuldigten 2 für die Zeit seiner Zugehörigkeit zur Bande vom 4. Januar bis 21. Juni 2013 eine Betäubungsmittelmenge von knapp 4.4 Kilogramm Heroin angerechnet werden muss, während auf den Beschuldigten 3 für den Zeitraum vom 26. Januar bis 24. Juli 2013 eine anrechenbare Menge von gut 4.6 Kilogramm Heroin entfällt (act. 1405 ff., 1534 ff.). Für den Beschuldigten 1 resultieren für die Zeit zwischen dem 14. April und dem 9. Juni 2013 rund 3.5 Kilogramm anrechenbares Heroin (act. 1409 ff., 1449 ff.) und für den Beschuldigten 4 vom 14. März bis 24. Juli 2013 rund 4 Kilogramm Heroin (act. 1405 ff., 1449 ff., 1494 ff.). Alle Beschuldigten haben sich ausserdem rund 80 Gramm Kokain anrechnen zu lassen. Angesichts dessen ist das Qualifikationsmerkmal der grossen Gesundheitsgefährdung für alle Beschuldigten fraglos erfüllt.
4.4 Hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals der Gewerbsmässigkeit gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG folgt aus der vorstehenden Erwägung, dass mit Bezug auf die Beschuldigten 2 und 3 wohl vom Vorhandensein der hierfür notwendigen Bedingung - eines Umsatzes von mindestens CHF 100‘000.–
4.5 Die Staatsanwaltschaft beantragt darüber hinaus die Verurteilung aller vier Beschuldigten wegen qualifizierter Geldwäscherei nach Art. 305bis Ziff. 1 und 2 lit. b StGB.
4.5.1 Gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren (BGE 136 IV 188 E. 6.1.).
Ein Schuldspruch wegen Geldwäscherei verlangt neben dem Nachweis der Geldwäschereihandlung sowohl den Nachweis der Vortat als auch den Nachweis, dass die Vermögenswerte aus eben dieser Vortat herrühren (BGE 126 IV 255 E. 3a). Durch die Geldwäscherei wird in erster Linie die Einziehung, das heisst der Zugriff der Strafbehörden auf eine Verbrechensbeute, vereitelt. Strafbar ist die Vereitelungshandlung als solche, unbesehen eines Vereitelungserfolgs. Die Geldwäscherei ist mithin ein abstraktes Gefährdungsdelikt (BGE 127 IV 20 E. 3a; 126 IV 255 E. 3a; 119 IV 59 E. 2e). Die Handlung muss typischerweise geeignet sein, die Einziehung zu gefährden. Sie setzt aber keine komplizierten Finanztransaktionen und keine erhebliche kriminelle Energie voraus. Nach der Rechtsprechung kommt selbst einfachsten Tathandlungen die Eignung zu, die Einziehung der Verbrechensbeute zu vereiteln (BGE 128 IV 117 E. 7a; 127 IV 20 E. 3a; 122 IV 211 E. 3b/aa). Als Vereitelungshandlung qualifiziert hat die Rechtsprechung bisher unter anderem das Verstecken von aus Betäubungsmittelhandel herrührenden Geldern (BGE 119 IV 59 E. 2e) bzw. das Zur-Verfügung-Stellen einer Wohnung als vorübergehendes Versteck für Drogengelder (Urteil des Bundesgerichts 6S.702/2000 vom 14. August 2002, E. 2.2), das Umwechseln von Bargeld in kleiner Stückelung in grössere Banknoten der gleichen Währung oder den Umtausch in eine andere Währung (BGE 122 IV 211 E. 2c mit Hinweisen), nicht jedoch dessen einfache Einzahlung auf das dem üblichen Zahlungsverkehr dienende persönliche Bankkonto am Wohnort (BGE 124 IV 274 E. 4a) oder den blossen Besitz oder die Aufbewahrung der deliktisch erlangten Vermögenswerte (Urteil des Bundesgerichts 6S.595/1999 vom 24. Januar 2000, E. 2d/aa m.w.H.; vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_321/2010 vom 25. August 2010, E. 3.1). Den Tatbestand von Art. 305bis StGB kann auch erfüllen, wer Vermögenswerte wäscht, die er selber durch ein Verbrechen erlangt hat (Urteil des Bundesgerichts 6S.59/2005 vom 2. Oktober 2006 mit Verweisungen auf BGE 120 IV 323 E. 3; 122 IV 211 E. 3c; 124 IV 274 E. 3). Wird Geld vom einen Konto auf das nächste überwiesen, so wird die Papierspur ("paper trail") verlängert. Dies stellt keine Geldwäscherei dar, wenn der Name des Berechtigten und der Name des Begünstigten ersichtlich bleiben. Treten zur Papierspur-Verlängerung weitere Verschleierungsmerkmale hinzu, wie das Verschieben von Geldern von Konto zu Konto mit wechselnden Kontoinhabern und/oder wirtschaftlich Berechtigten, liegt eine Geldwäschereihandlung vor. Ebenso wird Geldwäscherei bejaht, wenn die Werte vom Drittkonto weiter verschoben oder das deliktisch erlangte Geld bar ausbezahlt werden (zum Ganzen: BGer 6B_1013/2010 vom 17. Mai 2011, E. 5.2.; 6B_321/2010 vom 25. August 2010 E. 3.1; 6B_88/2009 vom 29. Oktober 2009 E. 4.3 sowie Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2010.28 vom 1. Dez. 2011 E. 9.3.2). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt. Dieser muss sich auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale beziehen, auch auf die Vereitelungshandlung und die Herkunft des Geldes (Trechsel/Affolter-Eijsten, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2. Aufl. 2012, Art. 305bis StGB N 21). Dabei genügt es, wenn der Täter den Tatbestand entsprechend der "Parallelwertung in der Laiensphäre" verstanden hat (BGE 129 IV 238 E. 3.2.2). So braucht er nicht zu wissen, dass die Handlung, aus welcher der Wert stammt, ein Verbrechen ist, sondern nur, dass sie ein schwerwiegendes Unrecht bildet, welches erhebliche Sanktionen nach sich zieht (Pieth, Basler Kommentar zum StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 305bis StGB N 59).
Mit Bezug auf die Gewerbsmässigkeit ist zu fordern, dass sich diese auf den Erlös aus der Geldwäscherei und nicht auf denjenigen der Vortat bezieht. Ein Eigengeldwäscher verdient daraus nichts mehr und handelt deshalb mit Bezug auf die Geldwäscherei auch nicht gewerbsmässig. Die Gewerbsmässigkeit muss sich in gleicher Weise spezifisch auf die Geldwäscherei beziehen wie die Bandenmässigkeit. "On ne vise donc pas ici l’hypothèse où le blanchisseur forme une bande avec le ou les auteurs du crime préalable; il doit s’agir d’une bande de blanchisseurs" (Corboz, Les infractions en droit suisse, 3. Auflage, Bern 2010, Art. 305bis StGB N 49; in diesem Sinne auch Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2004.13 vom 6. Juni 2005, E. 2.5.2; zum Ganzen: BGer 6B_1013/2010 vom 17. Mai 2011, E. 5.2.; 6B_321/2010 vom 25. August 2010 E. 3.1; 6B_88/2009 vom 29. Oktober 2009 E. 4.3 sowie Urteil des Bundestrafgerichts vom 1. Dezember 2011 SK.2010.28 E.9.3 f.).
4.5.2 Die Staatsanwaltschaft lastet den Beschuldigten konkret an, mehrfach mindestens Teilbeträge des eingenommenen Drogenerlöses auf verschiedene ausländische, namentlich wohl auch albanische Konten transferiert zu haben. Wie dies im Einzelnen geschehen sei, müsse offen bleiben.
Angesichts dieser sehr ungenauen Umschreibung des inkriminierten Verhaltens ist fraglich, ob damit der Anklagegrundsatz gewahrt ist. Das Bundesgericht hat diesbezüglich allerdings gerade in Bezug auf den Tatbestand der Geldwäscherei keine allzu hohen Anforderungen gestellt. So hat es in einem aktuellen Entscheid vom 11. März 2013 bei vergleichbarer Konstellation gezeigt, dass der Anklagegrundsatz auch bei knapper Formulierung gewahrt sein kann: „Die Anklageschrift ist bezüglich des Geldwäschereivorwurfs zwar knapp gehalten. Aber insgesamt genügt sie den gesetzlichen Anforderungen. Der Beschwerdeführerin wird darin vorgeworfen, sie habe in der Zeit zwischen […] einen Teil der Erlöse von mehr als […] aus dem Drogenhandel in Form von Bargeld nach […] bzw. in den […] gebracht oder durch weitere Personen bringen lassen. Damit wird der Vorwurf in zeitlicher und örtlicher Hinsicht sowie bezüglich der Vereitelungshandlung ausreichend präzise umschrieben. Die Vorinstanz durfte eine Verletzung des Anklagegrundsatzes verneinen“ (BGer 6B_643/2012 vom 11. März 2013 E. 5.3.1). Vergleichbar verhält es sich vorliegend, sodass der Anklagegrundsatz gewahrt ist.
Nichtsdestotrotz ist der Vorinstanz im Ergebnis zuzustimmen, dass angesichts der nachgewiesenen Betäubungsmitteldelikte zwar der Verdacht von Geldwäschereihandlungen – naturgemäss – auf der Hand liegt, den Beschuldigten aber keine konkreten Handlungen nachweisbar sind. Die Staatsanwaltschaft bringt nichts vor, was die diesbezügliche Würdigung der Vorinstanz als unzutreffend erscheinen liesse. Die ins Feld geführten Telefonate über mögliche Landkäufe in […] reichen jedenfalls für konkrete Geldwäschereihandlungen nicht aus. Ebenso wenig können die am 26. April und 4. Mai 2013 durch den Beschuldigten 4 ins Ausland transferierten Geldbeträge (€ 428.– resp. CHF 2‘000.–) zweifelsfrei als deliktischen Ursprungs bezeichnet werden. Die Zahlungen erfolgten relativ kurz nach dem Einstieg des Beschuldigten 4 in den Drogenhandel, sodass durchaus denkbar ist, dass das Geld aus seiner vormals ausgeübten legalen Tätigkeit in einer Pizzeria stammt, wie er geltend macht. Das Gegenteil lässt sich jedenfalls nicht beweisen. Dies umso weniger, als es sich bei den transferierten Beträgen im Verhältnis zu den umgesetzten Betäubungsmittel- und Geldmengen um Kleinbeträge handelt. Der Tatbestand der Geldwäscherei ist daher nicht erfüllt, resp. es fehlt an nachgewiesenen Geldwäschereihandlungen. Erst Recht scheitert nach dem in Erwägung 4.5.1 hiervor Gesagten der Vorwurf der banden- oder gewerbsmässigen Geldwäscherei, da hier klarerweise Eigengeldwäsche vorliegt, mithin keine Bande anzunehmen ist, die sich zum Zweck der (gewerbsmässigen) Geldwäsche zusammengefunden hat. Der erstinstanzliche Freispruch ist insoweit für alle Beschuldigten zu bestätigen.
Nachfolgend bleibt die Strafzumessung für die Beschuldigten vorzunehmen.
5.1
5.1.1 Ausgangspunkt für die Strafzumessung bildet bei allen Beschuldigten Art. 19 Abs. 2 BetmG, der eine Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr vorsieht, welche mit Geldstrafe verbunden werden kann. Der Strafrahmen reicht somit von 1 bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe (Art. 40 StGB i.V.m. Art. 26 BetmG). Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu, wobei es das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters berücksichtigt (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Gesetzliche Strafmilderungsgründe nach Art. 48 StGB sind bei keinem der Beschuldigten ersichtlich.
In seinem Grundsatzentscheid BGE 136 IV 55 hat das Bundesgericht besonderen Wert auf die Nachvollziehbarkeit der Strafzumessung gelegt. Hierzu ist es zweckmässig, wenn das urteilende Gericht in einem ersten Schritt aufgrund des objektiven Tatverschuldens eine Einsatzstrafe festlegt. In einem zweiten Schritt ist dann eine Bewertung der subjektiven Gründe für die Deliktsbegehung im Tatzeitpunkt vorzunehmen und die Einsatzstrafe aufgrund dessen eventuell anzupassen. Schliesslich ist die so ermittelte hypothetische Strafe gegebenenfalls anhand täterrelevanter bzw. tatunabhängiger Faktoren zu erhöhen oder zu reduzieren (vgl. Eugster/Frisch-knecht, Strafzumessung im Betäubungsmittelhandel in: AJP 2014 S. 327 ff., 332). Mit Blick auf das Zumessungskriterium des objektiven Tatverschuldens postulieren die vorgenannten Autoren in Fällen organisierten Betäubungsmittelhandels die Bildung von Kategorien als Orientierungshilfe und im Sinne der Rechtsgleichheit bei der Strafzumessung. Eine Analyse der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung zeigt, dass der Funktion resp. der Stellung des Beschuldigten innerhalb der auf den Handel mit Betäubungsmitteln (Heroin/Kokain) angelegten Organisation im Rahmen der Strafzumessung primäre Bedeutung zukommt. Zu berücksichtigen sind hier namentlich die hierarchische Stellung, die Aufgaben, die Entscheidbefugnis, die Exposition und der finanzielle Profit des Beschuldigten, welcher mit seiner Stellung in der Organisation korrespondiert. Ausgehend von den genannten Kriterien und gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung haben Eugster/Frischknecht im Bereich der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz fünf Typologien resp. Hierarchiestufen mit unterschiedlichen Einsatzstrafen für das objektive Tatverschulden herausgebildet (vgl. hierzu Eugster/Frischknecht, a.a.O. S. 330 ff.).
Da nach dem Gesagten vorliegend von bandenmässigem Betäubungsmittelhandel auszugehen ist, soll nachfolgend in Anlehnung an die von Eugster/ Frischknecht vorgenommene Kategorisierung ermittelt werden, welcher Hierarchiestufe die Beschuldigten am ehesten zuzurechnen sind und, daraus folgend, welche konkrete Einsatzstrafe im Hinblick auf das objektive Tatverschulden angemessen ist.
5.1.2 Nach dem zum Sachverhalt Gesagten ist erstellt, dass die Beschuldigten innert 7 Monaten rund 6 Kilogramm Heroingemisch verarbeitet und verkauft haben (vgl. Erwägung 3.7 des angefochtenen Urteils). Sie verfügten somit offensichtlich über die notwendige Logistik resp. Infrastruktur sowohl zur Beschaffung einer erheblichen Menge an Betäubungsmitteln als auch zu deren Vertrieb in relativ kleinen Einzeldosen. Zudem kam ihnen bei der Organisation eine grosse Autonomie zu und wurde ihnen eine beachtliche Menge Betäubungsmittel resp. Bargeld aus Drogenerlös anvertraut. Aufgrund dessen sind die Beschuldigten, entgegen der Auffassung ihrer Verteidiger, zweifellos nicht der untersten Hierarchiestufe im Sinne der Rechtsprechung resp. der Einteilung nach Eugster/Frischknecht zuzuordnen. In diese Kategorie fallen (süchtige) Täter in der Endverbraucherszene, v.a. Gassendealer. Die Beschuldigten gehören als reine Moneydealer fraglos nicht dazu. Dies zeigt sich im Übrigen auch daran, dass die Beschuldigten, obwohl teilweise selber in der Verteilung tätig, offenbar gar zwei Stufen von Läufern unter sich hatten: So dürfte der Abnehmer [...], welcher die Drogen auch im Gassenzimmer verkauft hat, am ehesten der untersten Stufe zuzuordnen sein. Daneben hat es aber offensichtlich auch nichtsüchtige Läufer gegeben, die direkt – und damit über den süchtigen Läufern – dem Beschuldigten 4 unterstellt waren. Dies haben die Ermittlungsbehörden jedenfalls mit Bezug auf F____ und E____ angenommen und die Beschuldigten mit dem entsprechenden Vorhalt konfrontiert (act. 3175, 3992, 6001). Betrachtet man die von Eugster/Frischknecht zusammengetragenen Kriterien für die Einordnung in Hierarchiestufen, fällt vielmehr auf, dass die Beschuldigten sowohl etliche Kriterien der Hierarchiestufe 3 (Einsatzstrafe 5 bis 8 Jahre) als auch solche der Stufe 4 (Einsatzstrafe 3 bis 5 Jahre) erfüllen.
Als Kriterien der Stufe 3 sind etwa zu nennen: Ausübung von Tätigkeiten mittlerer Hierarchiestufen wie das Bereitstellen zum Weiterverkauf (aus- und umpacken, strecken, portionieren). Derlei Tätigkeiten sind angesichts der grossen Mengen umgesetzter Betäubungsmittel in unterschiedlicher Qualität und der festgestellten Streckmittel zweifellos erwiesen. Überwiegend erfüllt ist auch das Kriterium, wonach Mitglieder der mittleren Hierarchiestufe typischerweise nicht direkt mit den Endabnehmern in Kontakt treten. Die Abnehmer der Beschuldigten waren zwar teilweise auch Konsumenten, verkauften die Drogen aber ihrerseits weiter, waren also nicht typischerweise Endabnehmer. Zweifellos nicht Endabnehmer waren ferner die Läufer E____ und F____ sowie [...], dem vergleichsweise reines – und damit zur weiteren Streckung bestimmtes – Heroin geliefert wurde. Fraglos erfüllt sind sodann die Kriterien einer erhöhten Vertrauensstellung und der Verfügungsgewalt über grössere Betäubungsmittelmengen, was sich an der Höhe der erzielten, resp. anvertrauten Betäubungsmittel- und Bargeldmengen ablesen lässt, ebenso das Merkmal organisatorischer Selbständigkeit und der Weisungsbefugnis gegenüber Unterstellten der Stufe 4 und 5. Schliesslich haben die Beschuldigten klarerweise „einzelne Sicherheitsvorkehrungen gegen Enttarnung“ getroffen, z.B. durch den regelmässigen Wechsel der benutzten Mobiltelefone oder durch die Abwicklung der Transaktionen in ihren Wohnungen oder in Lokalen. Gleichfalls erfüllt dürfte die Zuständigkeit der Beschuldigten in einem bestimmten Gebiet gewesen sein. Fraglich ist allenfalls das Kriterium der Stufe 3, wonach Mitglieder ihre Tathandlungen vorwiegend im Hintergrund erbringen. Diesbezüglich ist zu bemerken, dass die Beschuldigten, wie die Überwachungen zeigen, zwar nach aussen hin aufgetreten sind, wobei sie aber nicht direkt „auf der Strasse“, sondern möglichst im Verborgenen tätig waren, namentlich in ihren eigenen Wohnungen oder in Lokalen. Die Beschuldigten versuchten somit sehr wohl, sich möglichst im Hintergrund zu halten. Mit Bezug auf die Abwicklung der Geldflüsse ist ihnen dies denn auch sehr gut gelungen. Jedenfalls teilweise erfüllt ist nach dem Gesagten aber das Kriterium gemäss Hierarchiestufe 4, wonach eine Exposition gegen aussen stattgefunden hat, d.h. dass die Beschuldigten risikoreichere Tätigkeiten wie die Verteilung von kleineren Mengen (unter einem Kilogramm) vorgenommen haben. Ebenso dürfte angesichts der geringen Mengen beschlagnahmter Gelder das Kriterium „sofortige Weitergabe der erhaltenen Geldbeträge“ gemäss Hierarchiestufe 4 erfüllt sein. Ferner ist unklar, resp. im Zweifel nicht anzunehmen, dass die Beschuldigten über Kenntnisse einer weiteren Organisationsstruktur verfügten. Zweifellos nicht erfüllt sind demgegenüber die Kriterien der Hierarchiestufe 4 „fehlende Selbständigkeit“, „keine weiteren Unterstellten resp. fehlende Weisungsgebundenheit gegenüber Läufern“, „kein direkter Zugriff auf grössere Mengen Betäubungsmittel“, „Qualifikation gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG bloss über die Menge“. Dies spricht wiederum für die Zuordnung der Beschuldigten in die Hierarchiestufe 3.
5.1.3 Insgesamt sind alle Beschuldigten somit zwischen Hierarchiestufe 3 und 4 einzuordnen, wobei mehr Kriterien der 3 als der Stufe 4 erfüllt sind. Als Einsatzstrafe objektiver Tatschwere ist somit jedenfalls vom oberen Rand der Stufe 4, d.h. von 5 Jahren – entsprechend dem unteren Rand der Stufe 3 –, auszugehen. Diese Einsatzstrafe ist nachfolgend durch die bisher nicht berücksichtigten Tatkomponenten – namentlich die Intensität des deliktischen Willens, die Beweggründe sowie den Freiheitsspielraum des Täters bezüglich seines Handelns – anzupassen. Schliesslich sind noch die Täterkomponenten, wie sie teilweise in Art. 47 Abs. 1 StGB aufgezählt werden, zu beachten. Die Berücksichtigung dieser Faktoren ergibt zusammen mit der Einsatzstrafe die für jeden der Beschuldigten schuldangemessene Strafe (vgl. Eugster/Frischknecht, a.a.O. S. 330).
5.1.4 Hinsichtlich der weiteren Strafzumessung gilt für alle Beschuldigten, dass sie mehrere Qualifikationsmerkmale nach Art. 19 Abs. 2 BetmG erfüllen, insbesondere die mengenmässig Qualifikation und die Bandenmässigkeit. Sie alle bewegten sich zudem jedenfalls an der Grenze zur Gewerbsmässigkeit, was strafschärfend zu berücksichtigen ist. Gemeinsam ist den Beschuldigten ferner das rein pekuniäre Motiv ihrer Tätigkeit, war doch keiner von ihnen von Betäubungsmitteln abhängig. Sie sind allein zum Zweck des Betäubungsmittelhandels aus finanziellen Motiven in die Schweiz eingereist und haben in recht kurzer Zeitspanne von rund einem halben Jahr mehrere Kilogramm Heroin, sowie teilweise Kokain, umgesetzt. Der Beschuldigte 3 hat hierfür gar seine Tätigkeit in […] aufgegeben, ebenso wohl der Beschuldigte 1, welcher nach eigenen Angaben in der Berufungsverhandlung in der Heimat eine Bar betrieben hatte. Über eine Arbeit resp. jedenfalls eine Ausbildung verfügte auch der Beschuldigte 2; er war vor seiner Einreise als Receptionist tätig gewesen und ist als Sanitär ausgebildet. Der Beschuldigte 4 hatte ebenfalls ein Diplom, als Vizeküchenchef, und hätte damit offensichtlich ohne weiteres einer legalen Tätigkeit nachgehen können (Protokoll S. 3 ff.). Ferner haben alle Beschuldigten gleich mehrere strafbare Handlungen vorgenommen, namentlich ist ihnen Besitz, Verarbeitung und Verteilung von Betäubungsmitteln anzulasten. Als besonders dreist erscheint die Vorgehensweise der Beschuldigten schliesslich insoweit, als sie sich auch durch die Verhaftung einzelner Mitglieder nicht von ihrem illegalen Tun haben abhalten lassen. So haben der Beschuldigte 3 und insbesondere der Beschuldigte 4 über einen Monat lang weitergemacht, nachdem der Beschuldigte 2 und der Beschuldigte 1 bereits verhaftet worden waren.
Unter den gegebenen Umständen hat die Vorinstanz jedenfalls zu Recht für alle Beschuldigten ein schweres Verschulden angenommen.
5.2 Mit Bezug auf den Beschuldigten 1 ist hinsichtlich der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz verschuldensmässig besonders hervorzuheben, dass er als einziger der Gruppe bereits 2008 mit Betäubungsmitteln in Kontakt gekommen war und seit damals wiederholt gegen eine bestehende Einreisesperre verstossen hat. Er zeigte sich damit als eklatant unbelehrbar und von den bisherigen Sanktionen unbeeindruckt. Darauf hat die Vorinstanz ebenso zutreffend hingewiesen, wie auf die Tatsache, dass ihn als Vater von zwei Beschuldigten und Familienoberhaupt eine erhöhte Verantwortung für seine bis dato nicht vorbestraften Söhne trifft. Schwer fällt überdies ins Gewicht, dass der Beschuldigte 1 in etwa der Hälfte der Zeit der übrigen Beschuldigten – er war nur während knapp 2 Monaten zwischen dem 14. April und dem 9. Juni 2013 dabei – annähernd gleichviel Betäubungsmittel umgesetzt hat, wie die übrigen Beschuldigten, nämlich rund 3.5 Kilogramm Heroin (Erwägung 4.3.4 hiervor). Schliesslich ist die Deliktsmehrheit gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB strafschärfend zu berücksichtigen, hat sich doch der Beschuldigte 1 unbestrittenermassen auch der einfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und der mehrfachen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz (rechtswidrige Einreise und Aufenthalt) schuldig gemacht (vgl. S. 3 f. des angefochtenen Urteils). Dies hat vorliegend im Rahmen einer Gesamt(freiheits)strafe zu geschehen. Zum einen erscheint angesichts des engen Zusammenhangs zwischen den unbestrittenen Straftaten und dem Hauptanklagepunkt der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz auch mit Bezug auf erstere unter präventiven Gesichtspunkten eine Freiheitsstrafe als einzig zweckmässige Sanktion. Zum andern sind die Voraussetzungen für eine bedingte Strafe aufgrund der vorgenannten Einsatzstrafe von mindestens 5 Jahren offensichtlich nicht erfüllt und ist angesichts der Mittellosigkeit des Beschuldigten 1 zu erwarten, dass eine Geldstrafe nicht vollzogen werden könnte (vgl. dazu BGer 6B_375/2014 vom 28. August 2014 E. 2.7.1 f. mit Hinweisen). Angesichts der Schwere der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ist diese mit 5 ½ Jahren Freiheitsstrafe zu ahnden, während die einfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und die mehrfachen Verstösse gegen das Ausländergesetz – für sich alleine – mit Freiheitsstrafen von 90 Tagen zu Buche schlagen würden. Unter Anwendung des Asperationsprinzips ist die Freiheitsstrafe indes nur leicht zu erhöhen.
Insgesamt ist für den Beschuldigten 1 eine Freiheitsstrafe von 5 ¾ Jahren angemessen. Dies teilweise als Zusatzstrafe zu den Urteilen des Strafbefehlsrichters Basel-Stadt vom 9. Juli 2010, des ministero pubblico del cantone Ticino Lugano vom 21. Dezember 2010 sowie des Untersuchungsamts Altstätten SG vom 5. März 2013 (insgesamt 135 Tage). Ein (teilweise) bedingter Strafvollzug scheidet somit aus formellen Gründen aus (Art. 42, 43 StGB). Die erstandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie der vorzeitige Strafvollzug sind anzurechnen (Art. 51 StGB). Für den die unangefochten gebliebenen Konsum von Betäubungsmitteln ist überdies mit der Vorinstanz eine Busse von CHF 300.– (ersatzweise 3 Tage Freiheitsstrafe) auszusprechen.
5.3 Auch mit Bezug auf den Beschuldigten 2 ist den Ausführungen der Vorinstanz grundsätzlich zu folgen. Wie sie zutreffend erwogen hat, hat der Beschuldigte 2 als erstes Mitglied der Gruppe den illegalen Betäubungsmittelhandel betrieben und damit den Grundstein für die späteren Aktivitäten gelegt. Er war vom 4. Januar bis 21. Juni 2013, d.h. während gut 5 ½ Monaten Teil der Bande. Dabei hat er ebenfalls eine grosse Hartnäckigkeit gezeigt, indem ihn weder die Anhaltung ganz zu Beginn seiner Tätigkeit, noch die Verhaftung seines Vaters von weiteren illegalen Handlungen abgehalten haben. Er hat vielmehr offensichtlich unbeeindruckt bis zu seiner eigenen Verhaftung weitergemacht. Hinsichtlich der ihm anzurechnenden Betäubungsmittel ist sodann nach dem zur Bandenmässigkeit Gesagten von einer um rund ein Kilogramm grösseren Menge auszugehen, als die Vorinstanz angenommen hat, nämlich von 4.4 Kilogramm, anstelle von 3.2 Kilogramm. Dies ist ebenfalls strafschärfend zu berücksichtigen. Insoweit relativiert sich denn auch das von der Verteidigung als Argument für eine (weitergehende) Strafmilderung herangezogene Geständnis des Beschuldigten. Dieses offensichtlich bagatellisierende Geständnis ist doch stark zu relativieren und es ist festzuhalten, dass der Beschuldigte 2 nicht mehr zugegeben hat, als ohnehin nicht mehr zu bestreiten war. Das bloss teilweise Geständnis hat die Vorinstanz daher gebührend berücksichtigt. Im Verhältnis zu seinem Vater, dem Beschuldigten 1, ist somit zusammenfassend festzuhalten, dass der Beschuldigte 2 zwar wesentlich länger im Geschäft war, nämlich knapp fünf Monate, er aber „nur“ gut ein Kilogramm Betäubungsmittel mehr umgesetzt hat. Ausserdem ist sein im Vergleich zum Vater deutlich jüngeres Alter zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, ebenso – im Verhältnis zum Vater – das Fehlen von Vorstrafen. Das soweit ersichtlich unauffällige Vorleben des Beschuldigten ist demgegenüber ebenso neutral zu werten, wie das einwandfreie Verhalten im Vollzug. Insgesamt fällt die Strafe des Beschuldigten 2 damit leicht tiefer aus, als beim Beschuldigten 1, wobei es bei der Einsatzstrafe nicht bleiben kann. Eine Freiheitsstrafe von 5 ½ Jahren ist den Umständen angemessen. Diese kann aus formellen Gründen nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden (Art. 42, 43 StGB). Die erstandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie der vorzeitige Strafvollzug sind anzurechnen (Art. 51 StGB).
5.4 Das Verschulden des Beschuldigten 3 wiegt ebenfalls schwer. Er war nach dem zum Sachverhalt Gesagten zwischen dem 26. Januar und dem 24. Juli 2013 für die Bande tätig, d.h. ziemlich genau gleich lang wie sein Bruder, der Beschuldigte 2, und er hat etwa dieselbe Menge Betäubungsmittel umgesetzt. Dass er dabei zur Hauptsache mit organisatorischen Belangen befasst war, entlastet ihn keineswegs. Anders als der Beschuldigte 2 hat er zudem keinerlei Geständnis abgelegt, welches ihm zugutegehalten werden könnte. Er hat vielmehr trotz letztlich erdrückenden Beweisen für seine Teilnahme am illegalen Betäubungsmittelhandel an seiner unhaltbaren Darstellung hinsichtlich seiner Aufenthalte in der Schweiz festgehalten. Wie die Vorinstanz zu Recht erwogen hat, ist zudem zu seinen Ungunsten zu werten, dass der Beschuldigte 3 trotz seiner Ausbildung, seines Jobs in […] und der Verantwortung für seine Ehefrau in den Betäubungsmittelhandel eingestiegen ist. Schliesslich hat er, ebenso wie die Mitbeschuldigten, eine beachtliche Unverfrorenheit und Hartnäckigkeit an den Tag gelegt, indem er nach der Verhaftung seiner Verwandten im Juni 2013 noch bis zu seiner Verhaftung am 24. Juli 2013 das Geschäft weitergeführt hat. Das Fehlen von Vorstrafen und das Wohlverhalten im Vollzug sind ebenfalls neutral zu werten. Insgesamt ist das Verschulden des Beschuldigten 3, zumal angesichts der Dauer der Teilnahme und der Betäubungsmittelmenge, mit demjenigen des Beschuldigten 2 vergleichbar. Auch für ihn ist daher eine Freiheitsstrafe von 5 ½ Jahren angemessen. Hinsichtlich des Ausschlusses der Bewährung für diese Strafe sowie der Anrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft bzw. des vorzeitigen Strafvollzugs gilt das in Erwägung 5.3 hiervor Gesagte.
5.5 Das Verschulden des Beschuldigten 4 wiegt nach dem Gesagten ebenfalls schwer, aber im Vergleich zu den übrigen Beschuldigten etwas leichter. So war er entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht am längsten in die illegalen Tätigkeiten der Gruppe involviert, sondern „nur“ während gut vier Monaten, nämlich vom 14. März bis 24. Juli 2013. In dieser Zeit hat er rund 4 Kilogramm Heroin umgesetzt bzw. sich anrechnen zu lassen. Zu seinen Ungunsten fällt ins Gewicht, dass er – zusammen mit dem Beschuldigten 3 – noch während rund einem Monat weitergemacht hat, nachdem die Mitbeschuldigten bereits verhaftet worden waren. Immerhin ist zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass er als einziger das erstinstanzliche Urteil akzeptiert und damit den Vertrieb von rund 3.7 Kilogramm Heroin letztlich nicht mehr angefochten hat, was im Wesentlich der nachgewiesenen Menge entspricht. Er ist somit weitgehend geständig und nicht vorbestraft. Schliesslich erscheint seine Rolle, nicht zuletzt angesichts der fehlenden Verwandtschaft, gegenüber den anderen Beschuldigten als eher untergeordnet. Insgesamt ist für den Berufungsklagten eine Freiheitsstrafe von 5 Jahren angemessen. Das zum Ausschluss der Bewährung und zur Anrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft bzw. zum vorzeitigen Strafvollzug Gesagte gilt auch für den Beschuldigten 4.
6.1 Nach dem zum Schuld- und Strafpunkt Gesagten ist das vorinstanzliche Urteil im Übrigen zu bestätigen. Dies betrifft insbesondere die Einziehung beschlagnahmter Gegenstände, namentlich Mobiltelefone, und Betäubungsmittel sowie die erstinstanzlichen Verfahrenskosten.
6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die unterliegenden Beschuldigten die Kosten des Verfahrens zu tragen. Angesichts der Tatsache, dass der Beschuldigte 4 – obwohl letztlich strenger bestraft als vor erster Instanz – das erstinstanzliche Urteil akzeptiert hätte, sind die ihm aufzuerlegenden zweitinstanzlichen Verfahrenskosten gegenüber den anderen Beschuldigten zu reduzieren. Ihm sind daher Kosten von CHF 500.– aufzuerlegen, während die übrigen drei Beschuldigten Kosten je Kosten von CHF 1‘200.– zu tragen haben.
Die amtlichen Verteidiger/innen der Beschuldigten ist für das Berufungsverfahren ein Honorar gemäss eingereichten Honorarnoten auszurichten, zuzüglich 5 Stunden für die Hauptverhandlung und Nachbesprechung mit ihren Klienten. Mit Bezug auf Advokat […] gilt dies unter dem Vorbehalt, dass der geltend gemachte Zeitaufwand und die Spesen für die Fahrt zum und vom Appellationsgericht nicht vergütet werden, sodass seine Honorarnote um 30 Minuten (= CHF 100.–) sowie um die Spesenentschädigung von CHF 4.80 zu kürzen ist.
Dementsprechend ist Advokat […] ein Honorar von CHF 5‘050.– (25.25 Stunden zu CHF 200.–, inkl. Hauptverhandlung), zuzüglich Auslagen von CHF 530.85 und Mehrwertsteuer zu 8% (CHF 446.45) aus der Gerichtskasse auszurichten.
Advokatin Dr. […] ist für das Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 7‘500.– (37.50 Stunden zu CHF 200.–, inkl. Hauptverhandlung), zuzüglich Auslagen von CHF 90.10 und Mehrwertsteuer zu 8% (CHF 607.20) aus der Gerichtskasse auszurichten. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Advokat […] ist ein Honorar von CHF 6‘966.– (34.83 Stunden zu CHF 200.–, inkl. Hauptverhandlung), zuzüglich Auslagen von CHF 1‘670.30 (CHF 1675.10 – CHF 4.80 Fahrspesen) und Mehrwertsteuer zu 8% von CHF 7‘253.80 (CHF 580.30 [keine Spesen auf den Dolmetscherrechnungen, Abzug der Fahrspesen; mehrwertsteuerpflichtige Spesen = CHF 287.80]) aus der Gerichtskasse auszurichten.
Advokat Dr. […] ist für das Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 6‘300.– (31.50 Stunden zu CHF 200.–, inkl. Hauptverhandlung),zuzüglich Auslagen von CHF 710.– und Mehrwertsteuer zu 8% (CHF 560.80) aus der Gerichtskasse auszurichten. Für alle Beschuldigten bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht, in teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Urteils:
://: A____ wird des Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes, des Vergehens nach Art. 19 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes, der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes sowie der rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthalts schuldig erklärt und verurteilt zu 5 ¾ Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft vom 9. bis 13. Oktober 2008 und seit dem 10. Juni 2013, sowie des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 16. Dezember 2014, und überdies zu einer Busse von CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe), teilweise als Zusatzstrafe zu den Urteilen des Strafbefehlsrichters Basel-Stadt vom 9. Juli 2010, des ministero pubblico del cantone Ticino Lugano vom 21. Dezember 2010 sowie des Untersuchungsamts Altstätten SG vom 5. März 2013,
in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 und 2, 19a BetmG, Art. 115 Abs. 1 lit. a und b AuG sowie Art. 49 Abs. 1 und 2, 51 und 106 StGB.
B____ wird des Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und verurteilt zu 5 ½ Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit dem 21. Juni 2013 sowie des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 14. Mai 2014,
in Anwendung von Art. 19 Abs. 2 BetmG sowie Art. 51 StGB.
C____ wird des Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und verurteilt zu 5 ½ Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit dem 24. Juli 2013 sowie des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 16. Juni 2014,
in Anwendung von Art. 19 Abs. 2 BetmG sowie Art. 51 StGB.
D____ wird des Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und verurteilt zu 5 Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit dem 24. Juli 2013 sowie des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 8. Juli 2014,
in Anwendung von Art. 19 Abs. 2 BetmG sowie Art. 51 StGB.
Im Übrigen wird das erstinstanzliche Urteil bestätigt.
Die Beschuldigten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von je CHF 1‘200.– für A____, B____ und C____ und CHF 500.– für D____.
[...], Advokat, wird für das Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 5‘050.– zuzüglich Auslagen von CHF 530.85 und Mehrwertsteuer zu 8% (CHF 446.45) aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
[...], Advokatin, wird für das Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 7‘500.– zuzüglich Auslagen von CHF 90.10 und Mehrwertsteuer zu 8% (CHF 607.20) aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
[...], Advokat, ein Honorar von CHF 6‘966.– zuzüglich Auslagen von CHF 1‘670.30 und Mehrwertsteuer zu 8% (CHF 580.30) aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
[...], Advokat, wird für das Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 6‘300.– zuzüglich Auslagen von CHF 710.– und Mehrwertsteuer zu 8% (CHF 560.80) aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Eva Christ lic. iur. Niklaus Matt
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Sefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).