Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
SB.2014.24
URTEIL
vom 21. April 2015
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz), Dr. Jeremy Stephenson,
Dr. Erik Johner , lic. iur. Lucienne Renaud , lic. iur. Barbara Schneider ,
und Gerichtsschreiber lic. iur. Aurel Wandeler
Beteiligte
A____ , geb. […] Berufungskläger
[…] Beschuldigter
c/o Anstalten Thorberg, 3326 Krauchthal
vertreten durch lic. iur. […], Advokat,
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Privatkläger/innen
B____ ,
vertreten durch lic. iur. […], Advokatin,
[…]
C____ und D____ ,
vertreten durch […],
c/o KJD, Leonhardsstrasse 45, 4051 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Strafgerichts vom 28. November 2013
betreffend mehrfache Vergewaltigung, mehrfache sexuelle Nötigung, mehrfache einfache Körperverletzung (mit gefährlichem Gegenstand, zum Nachteil einer unter Obhut stehenden Person sowie Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung), mehrfache Drohung (Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung), mehrfache Nötigung sowie wiederholte Tätlichkeiten (Kind sowie Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung)
Sachverhalt
A____ wurde mit Urteil des Strafgerichts vom 28. November 2013 der mehrfachen Vergewaltigung, der mehrfachen sexuellen Nötigung, der mehrfachen einfachen Körperverletzung (mit gefährlichem Gegenstand, zum Nachteil einer unter Obhut stehenden Person sowie Ehegatte währen der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung), der mehrfachen Drohung (Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung), der mehrfachen Nötigung sowie der wiederholten Tätlichkeiten (Kind sowie Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung) schuldig erklärt und verurteilt zu 5 ½ Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit dem 24. Januar 2013, sowie zu einer Busse von CHF 1‘500.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 15 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Bezüglich weiterer Delikte wurde das Verfahren zufolge Verjährung eingestellt. Der Beurteilte wurde zur Leistung von CHF 12‘000.– Genugtuung, zuzüglich 5 % Zins seit dem 24. Januar 2013, an B____ sowie zu je CHF 500.– Genugtuung an C____ und D____ verurteilt. Schliesslich wurde über das Beschlagnahmegut verfügt und dem Beurteilten wurden die Verfahrenskosten auferlegt.
Gegen dieses Urteil hat A____ mit Eingabe seiner damaligen Verteidigerin vom 29. November 2013 Berufung angemeldet. Mit Eingabe vom 14. März 2014 hat er, nunmehr vertreten durch lic. iur. […], eine Berufungserklärung eingereicht. Mit Eingabe vom 15. Juli 2014 hat er diese schriftlich begründet. Er beantragt, er sei von Schuld und Strafe freizusprechen und für die Haft und die Kosten der Verteidigung für die zweite Instanz zu entschädigen. B____ sei vor zweiter Instanz erneut zu befragen. B____ liess durch ihre Anwältin die Bestätigung des angefochtenen Urteils sowie den Verzicht auf eine neuerliche Befragung vor Gericht beantragen. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit ihrer Berufungsantwort ebenfalls die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils. Der Instruktionsrichter wies den Antrag auf eine erneute Ladung und Befragung von B____ mit Verfügung vom 22. Dezember 2014 ab.
In der Verhandlung vor Appellationsgericht vom 21. April 2015 ist der Berufungskläger befragt worden. Anschliessend sind sein Verteidiger sowie die Staatsanwältin zum Vortrag gelangt. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachstehenden Erwägungen.
Erwägungen
Die Berufungsanmeldung und Berufungserklärung sind frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 399 Abs. 1 und 3 der Strafprozessordnung [StPO]). Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Auf das Rechtsmittel ist somit einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss § 18 Abs. 1 des kantonalen Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung in Verbindung mit § 73 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes der Ausschuss des Appellationsgerichts.
2.1 Der Berufungskläger hielt in der Verhandlung an seinem Antrag fest, seine Ehefrau B____ sei erneut vorzuladen und vor Appellationsgericht als Zeugin zu befragen. Bei B____ handelt es sich um das mutmassliche Opfer der angeklagten Vergewaltigungen, sexuellen Nötigungen, Nötigungen, Körperverletzungen und Drohungen.
Dem Antrag des Berufungsklägers ist entgegen zu halten, dass das Rechtsmittelverfahren gemäss den gesetzlichen Bestimmungen auf den Beweisen beruht, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts werden nach der Strafprozessordnung nur wiederholt, wenn Beweisvorschriften verletzt worden sind, die Beweiserhebung unvollständig war oder die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen (Art. 389 StPO). Keine dieser Voraussetzungen ist erfüllt. Der Instruktionsrichter hielt in seiner Verfügung vom 22. Dezember 2014 zutreffend fest, dass B____ schon mehrfach einvernommen worden ist, wohlgemerkt im Beisein der seinerzeitigen Anwältin des Berufungsklägers. Überdies hat eine Videokonfrontation mit dem Berufungskläger stattgefunden. Der Verteidiger bringt im Berufungsverfahren vor, B____ habe am 6. Februar 2014 bei ihm vorgesprochen und den Vorwurf der Vergewaltigung widerrufen. Gemäss seinen Handnotizen habe sie ausgeführt, sie habe zum Zeitpunkt der Anzeige „Angst gehabt vor dem Ehemann“. Dass B____ Angst vor dem Ehemann hat, mag sehr wohl zutreffen. Möglicherweise hatte sie sogar noch vor weiteren Personen Angst. So rief sie im Juli 2013 verängstigt eine Untersuchungsbeamtin an, nachdem ein Schwager des Beschuldigten sie zuhause aufsuchen wollte (Aktennotiz der Untersuchungsbeamtin, Akten S. 806/807). „Angst vor dem Ehemann“ ist offensichtlich nicht das Motiv für die Belastung, sondern für deren Widerruf. Auf eine erneute Befragung B____s ist in Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft und der Opfervertreterin zu verzichten.
2.2 Entgegen der Ansicht des Berufungsklägers ist der Zeitraum, in welchem die Delikte gemäss Ziff. 1.2 der Anklageschrift (Vergewaltigung in der ehelichen Wohnung in Basel) und Ziff. 2 (Delikte häuslicher Gewalt) der Anklageschrift stattgefunden haben sollen, genügend eingegrenzt und bestimmt. Die Vergewaltigung hat gemäss Anklageschrift zwischen dem 1. Oktober 2012 und dem 7. Dezember 2012 stattgefunden. Der Vorfall wird durch spezifische weitere Elemente individualisiert. Der Ablauf ist detailliert geschildert (Mittagspause; Ohrfeige; Vorwurf des Fremdgehens an die Ehefrau; Opfer von der Küche in das Schlafzimmer getragen; Berufungskläger habe den Kindern gesagt „Mami massiert mir die Beine“). Der Berufungskläger bringt denn auch zu Recht nicht vor, sich nicht gegen den Vorwurf verteidigen zu können. Die Delikte gemäss Ziff. 2 der Anklageschrift sind grösstenteils zeitlich sehr genau zugeordnet. Der Vorfall, bei welchem der Berufungskläger seiner Frau während einer Autofahrt ein Messer in den Oberschenkel gerammt habe, datiert vom 1. November 2007. Der Tritt ins Gesäss der Gattin, welchen diese zu Fall brachte, ist dem 28. November 2006 zugeordnet. Die nötigenden Schläge, mit welchen er seine Frau dazu gebracht habe, ihm vor laufender Kamera auf dem Koran stehend ihre Liebe zu schwören mit den folgenden Worten: „Ich schwöre vor dem lieben Gott mit dem ganzen Herzen, dass ich meinen Mann liebe, dass ich gehorsam bin, sowohl wenn andere Leute anwesend sind oder wenn andere Leute nicht anwesend sind […] ich schwöre das und stehe auf den Koran“, seien am 7. September 2012 erfolgt. Schläge mit der offenen Hand ins Gesicht habe er ihr ferner am 23. Januar 2013 erteilt. Andere Anklagepunkte sind zeitlich weniger präzise zugeschrieben. Aber auch diese weisen charakteristische Merkmale auf, welche den Berufungskläger hinreichend darüber orientierten, wogegen er sich zu verteidigen hatte. Im Spätsommer 2008 habe der Berufungskläger seiner Frau Schläge auf Brust, Kopf und Oberkörper verabreicht und sie an den Haaren gerissen, als diese sich geweigert hatte, nach der vom Berufungskläger in Mazedonien erwirkten Scheidung dessen Bruder zu heiraten. Dieser Vorfall ist also einem spezifischen Kontext zugeordnet worden. Die Drohung, B____s Familie etwas anzutun, sollte sie den Berufungskläger nicht erneut heiraten – nachdem dessen Aufenthaltsstatus in der Schweiz nach der Scheidung in Mazedonien prekär geworden war–, habe er zwischen dem 10. Juni 2009 und dem 20. Juli 2009 ausgesprochen. Der Vorfall, bei welchem er seiner Frau ein Video vorgeführt hat, welches ihn beim Geschlechtsverkehr mit seiner Geliebten zeigte, und im Laufe dessen er seiner Frau mit dem Tode gedroht habe, falls sie sich von ihm scheiden lasse, habe sich im Jahr 2010 ereignet. Einen Faustschlag gegen die rechte Kinnhälfte habe er ihr zwischen 2010 und 2011 erteilt. Im Sommer 2012 habe er sie an der […] in […] gewürgt und mit der offenen Hand auf die Wange geschlagen. Genauere Zuordnungen sind angesichts der langen Deliktsspanne in Fällen häuslicher Gewalt weder zu erwarten noch prozessual erforderlich.
3.1 Dem Berufungskläger wird mit dem vorinstanzlichen Urteil eine Serie von Taten häuslicher körperlicher und sexueller Gewalt zum Nachteil seiner Ehefrau sowie Drohungen, Nötigungen und Tätlichkeiten – letztere auch gegen seine Kinder – vorgeworfen. Der Zeitraum, in welchem die Delikte verübt worden seien, beträgt etwas über fünf Jahre. Im Zentrum der Anklage steht der Vorwurf, der Berufungskläger habe seine Ehefrau zwischen dem
3.2 Die Vorinstanz hat ihre Schuldsprüche ausführlich und sorgfältig begründet. Bei der Beweiswürdigung hat sie besonderes Gewicht auf die Analyse der Aussagen von B____ gelegt. Deren Aussagen wurden umfassend und korrekt gewürdigt (E. 2 des Strafgerichtsurteils, S. 22-29). Wo Elemente dramatischer Überspitzung auszumachen waren, zog die Vorinstanz die richtigen Schlussfolgerungen (E. 2.1). Auch die Aussagen der Kinder des Berufungsklägers fanden angemessen Eingang in die Beweiswürdigung. Das Strafgericht durfte zudem auf eine Reihe objektiver Gegebenheiten abstellen, welche B____s Aussagen untermauern (Strafgerichtsurteil E. 2.2). Die Aussagen des Berufungsklägers erachtete es als unglaubhaft. Auch diesen Befund begründete es überzeugend, zum Beispiel anhand der widersinnigen Ausführungen des Berufungsklägers zur Entstehung der Messerverletzung seiner Frau oder zu der von ihm erwirkten zwischenzeitlichen Scheidung in Mazedonien (E. 1.1).
Der Berufungskläger bestritt vor Appellationsgericht erneut sämtliche Vorwürfe. Er liebe seine Frau und sei, abgesehen von einer einzigen Ohrfeige, nie gewalttätig geworden, weder körperlich noch sexuell. Wenn er Fehler gemacht habe, hätte er das schon am ersten Tag zugegeben. Seine Frau hingegen sei verbittert gewesen, weil er in eine andere Frau verliebt gewesen sei, daher erzähle sie nun solche Sachen. Die Messerverletzung habe seine Frau sich zugezogen, als sie sich auf ein Sofa gesetzt habe, in welchem ein Messer gesteckt sei. Diese haltlose These hatte er bereits vor erster Instanz ohne Erfolg vertreten. Vor Appellationsgericht bringt er noch vor, es sei gar nicht möglich, dass er seiner Frau das Messer während einer Autofahrt ins Bein gerammt habe, da es sonst „ganz sicher“ einen Autounfall gegeben hätte. Auch das ist haltlos. Der Treueschwur auf den Koran und das Sex-Video mit seiner Geliebten seien Spassvideos gewesen; seine Frau habe nicht mitspielen müssen. Mit den erneut thematisierten „Sex-sms“, welche B____ ihm nach Mazedonien geschickt habe, hat sich die Vorinstanz einlässlich auseinandergesetzt (Strafgerichtsurteil S. 18, 19). Daraus lässt sich nichts gegen die Glaubhaftigkeit von B____s Kernbelastungen ableiten. Zum einen ist es natürlich möglich, dass jemand seinem Ehepartner Kurznachrichten mit sexuellem Bezug schreibt, je nach Situation aber Geschlechtsverkehr oder die Umsetzung einer bestimmten Praxis ablehnt. Zum andern ist die vom Berufungskläger für sein Argument vorausgesetzte völlige Kohärenz zwischen allen Handlungen einer Person lebensfremd. Er selbst gibt zum Beispiel auch an, seine Frau zu lieben, hat aber trotzdem Gewalt gegen sie ausgeübt. Die knapp gehaltenen Einwendungen gegen die Beweiswürdigung der Vorinstanz vermögen weder in diesen noch in anderen Punkten Mängel am Ergebnis der Vorinstanz aufzuzeigen. Der Beweiswürdigung und der rechtlichen Würdigung der Anklage durch die Vorinstanz ist mit Verweis auf deren Urteilserwägungen zu folgen (Art. 82 Abs. 4 StPO).
4.1 Gemäss Art. 47 StGB misst der Richter die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Abs. 2). An eine richtige Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren) (Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 3. Auflage 2013, Art. 47 N 10).
4.2 Auszugehen ist vom Strafrahmen für das schwerste Delikt, vorliegend die Vergewaltigung nach Art. 190 Abs. 1 StGB, welcher eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bis zu zehn Jahren vorsieht. Straferhöhend fallen gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB die Delikts- und Tatmehrheit ins Gewicht. Für die Tätlichkeiten ist eine Busse auszusprechen.
Die Vorinstanz hat ihre Strafzumessung ausführlich und korrekt begründet. Sie hat das Verschulden des Berufungsklägers zu Recht als äusserst schwer eingestuft. Das gilt insbesondere mit Bezug auf die regelmässigen sexuellen Übergriffe zwischen dem 1. Januar 2008 bis 24. Januar 2013. B____ war während dieser Zeit einem regelrechten Terror häuslicher und sexueller Gewalt ausgesetzt. Schon die Vergewaltigungen und sexuellen Nötigungen ziehen angesichts der gesetzlichen Mindeststrafe von einem Jahr (für einen einzigen Vorfall) eine mehrjährige Strafe von sicher über drei Jahren Freiheitsstrafe nach sich. Hinzu kommen die Körperverletzungen, Drohungen und Nötigungen. Alle diese Delikte zeichnen sich durch ein sehr schweres Tatverschulden aus. Die Drohungen wogen ausserordentlich schwer (er werde sie oder ihre Familie umbringe, sie werde „sterben wie ein Tier“, Ziff. 2.5 Anklageschrift). Dies gilt umso mehr, als sie vor dem Hintergrund tatsächlich ausgeübter Gewalt erfolgten. Die Nötigungen verfolgten egoistische Zwecke (Verhindern der Scheidung, nachdem er selbst seiner Frau ein Sex-Video mit seiner Geliebten vorgespielt hatte) oder dienten dazu, seine Frau zu unterwerfen („Gehorsamsvideo“). Von den Körperverletzungen, welche der Berufungskläger seiner Frau immer wieder zufügte, ragt der Vorfall vom 1. November 2007, als er ihr während einer Autofahrt vor den Augen der Kinder ein Messer ins Bein stiess, als besonders verabscheuungswürdig heraus. Die Verletzung zog für seine Frau einen mehrtägigen Spitalaufenthalt und eine sechswöchige Arbeitsunfähigkeit nach sich. Es bedarf keiner besonderer Ausführungen, dass die weiteren Misshandlungen – Tritte, Schläge gegen Kopf und Körper, Würgen, Misshandlungen mit dem Gürtel, vgl. Ziff. 2 Anklageschrift – vor dem Hintergrund solcher Gewalt ebenfalls gravierend sind.
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Die Vorinstanz hat das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Berufungsklägers, der in Mazedonien aufgewachsen und im Jahr 2003 zufolge seiner Heirat mit B____ in die Schweiz gekommen ist, umfassend gewürdigt. Sie hat erkannt, dass es keine Besonderheiten aufweist, welche sich massgeblich zu seinen Gunsten oder Ungunsten auswirkten. Die Vorinstanz hat dem Berufungskläger im Hinblick auf die Trennung von seinen Kindern, die er, seinen Delikten zum Trotz, zu lieben scheint, Strafempfindlichkeit attestiert. Dies war wohlwollend, denn eine Trennung von Familienangehörigen muss von jedem Täter, der zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wird, hingenommen werden. In der Berufungsverhandlung hat sich nichts ergeben, was ein Abweichen von den vorinstanzlichen Erwägungen erforderlich machte.
Die Freiheitsstrafe von 5 ½ Jahren erweist sich insgesamt als richtig bemessen. Die Strafe hält auch dem Vergleich mit anderen Urteilen stand. Das Appellationsgericht hat mit Urteil vom 17. November 2010 einen Täter zu 3 ¾ Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, der seine Frau über einen Zeitraum von 5 Jahren sexueller und körperlicher Gewalt ausgesetzt hatte; allerdings ohne eine vergleichbar schwere Körperverletzung begangen zu haben, wie sie die Messerattacke im Auto darstellt (AGE AS.2010.24). Zu fünf Jahren Freiheitsstrafe hat das Appellationsgericht zudem einen Täter verurteilt, der seine Geliebte mehrere Male vergewaltigt und sexuell genötigt hat: Die Anzahl Einzelakte war jedoch geringer und es lagen keine Körperverletzungen vor (AGE 378/2008 vom 24. Juni 2009). Mit Hinblick auf die Körperverletzungen muss die Strafe für den Berufungskläger merklich höher ausfallen.
4.3 Die ausgefällte Freiheitsstrafe ist damit zu bestätigen. Die seit dem Zeitpunkt der erstinstanzlichen Verurteilung ausgestandene Haft ist darauf anzurechnen. Auch in den übrigen Punkten vermag das erstinstanzliche Urteil zu überzeugen. Dies gilt für die ausgefällte Busse für die Übertretungen, für die (nicht substantiiert angefochtenen) Entschädigungsforderungen sowie die Beschlagnahmen und Kosten. Auf die Erwägungen der Vorinstanz kann hierfür verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Berufungskläger dessen Kosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gebühr ist auf CHF 1‘500.– festzusetzen. Die unentgeltliche Vertreterin des Opfers ist gemäss ihrer Honorarnote aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht:
://: Das erstinstanzliche Urteil wird bestätigt, unter Einrechnung der seither ausgestandenen Haft.
Der Berufungskläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1‘500.– (einschliesslich Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige weitere Auslagen).
Der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin, lic. iur. […], wird für das zweitinstanzliche Verfahren ein Honorar von CHF 2‘833.20 und ein Auslagenersatz von CHF 22.–, zuzüglich 8 % MWST von CHF 228.40, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen lic. iur. Aurel Wandeler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Sefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).