Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
SB.2014.104
URTEIL
vom 10. Juni 2015
Mitwirkende
Dr. Jeremy Stephenson (Vorsitz), Dr. Caroline Cron,
MLaw Jacqueline Frossard und Gerichtsschreiberin lic. iur. Saskia Schärer
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Anschlussberufungsbeklagter
vertreten durch lic. iur. [...], Beschuldigter
Rechtsanwalt, [...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Anschlussberufungsklägerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel Berufungsbeklagte
Privatkläger
B____
[...]
C____
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts vom 2. Oktober 2014
betreffend Tätlichkeiten, üble Nachrede, Beschimpfung, Drohung, mehrfaches Fahren in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, alkoholisiert und Motorfahrzeug, qualifizierte Blutalkoholkonzentration) sowie mehrfaches Führen eines Motorfahrzeuges trotz Entzugs des Ausweises
Sachverhalt
Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 2. Oktober 2014 wurde A____ der Tätlichkeiten, der üblen Nachrede, der Beschimpfung, der Drohung, der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln, des mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, alkoholisiert und Motorfahrzeug, qualifizierte Blutalkoholkonzentration) sowie des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Ausweises schuldig erklärt und verurteilt zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 3. Oktober bis 6. Dezember 2013 sowie der Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit dem 18. Juli 2014, zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 65.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 500.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). A____ wurde zur Zahlung einer Genugtuung im Betrage von je CHF 500.– an B____ und an C____ verurteilt. Die Mehrforderung wurde abgewiesen. Schliesslich wurden dem Beurteilten die Verfahrenskosten und eine Urteilsgebühr auferlegt.
Gegen dieses Urteil hat A____ rechtzeitig Berufung erklärt mit dem Antrag, er sei vom Vorwurf des Fahrens in fahrunfähigem Zustand sowie vom Vorwurf der Drohung zum Nachteil von C____ freizusprechen. Es sei eine Freiheitsstrafe von maximal 6 Monaten unter Gewährung des bedingten Vollzugs auszusprechen. Ferner sei die Genugtuungsforderung von C____ abzuweisen und die Kosten- und Entschädigungsfolgen anzupassen. Die Staatsanwaltschaft hat Anschlussberufung erhoben, mit welcher eine Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils im Schuldpunkt und die Verurteilung von A____ zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verlangt werden. In der Verhandlung des Appellationsgerichts vom 10. Juni 2015 ist der Beschuldigte befragt worden und sind sein Verteidiger und die Staatsanwaltschaft, vertreten durch lic. iur. [...], zum Vortrag gelangt, wofür auf das Protokoll verwiesen wird. Die Tatsachen ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus dem erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Die Anmeldung und Erklärung der Berufung sind frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO). Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Die Staatsanwaltschaft hat fristgerecht Anschlussberufung erhoben, wozu sie gemäss Art. 381 und 401 StPO legitimiert ist. Auf beide Rechtsmittel ist somit einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss § 18 Abs. 1 des kantonalen Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung in Verbindung mit § 73 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes der Ausschuss des Appellationsgerichts.
Der Berufungskläger bestreitet, dass er am 8. Juli 2013 mit einem Blutalkoholspiegel von 0,5 Gewichtspromille oder mehr ein Fahrzeug geführt hat. Das Institut für Rechtsmedizin der Universität Basel (IRM) habe anhand der um 19.45 Uhr abgenommenen Blutprobe den Blutalkoholspiegel für den Tag zurück gerechnet. Dabei habe es auf unzutreffende Annahmen beziehungsweise falsche Aussagen von ihm abgestellt. Er werde darauf behaftet, dass er zu Beginn des Verfahrens ausgesagt habe, nur ein Bier in der [...] Bar getrunken zu haben. Dass er sein Trinkverhalten beschönigt habe, als die Polizei (gar zu viert) sein Auto kontrolliert und dabei festgestellt habe, dass anscheinend das Nummernschild nicht mit dem Auto übereinstimme, könne ihm nicht verübelt werden. Er habe schlicht und einfach Angst gehabt. Falsch sei die Berechnung auch deshalb, weil von einem Bier (3 dl) ausgegangen worden sei und nicht von einem grossen Bier (5 dl).
Den Akten lässt sich entnehmen, dass PolA [...] am Montag, 8. Juli 2013, gegen 17 Uhr das Fahrzeug Iveco mit dem Nummernschild BS [...] kontrollierte, da dieses am Riehenring 75 verbotenerweise auf dem Trottoir parkiert war (Akten S. 594). Gleichzeitig stellte PolA [...] Unregelmässigkeiten mit dem Kontrollschild fest, weshalb er um 17.01 Uhr die Mannschaft T4 requirierte. Diese führte den Berufungskläger auf die Polizeiwache Clara. Während den Abklärungen wurde bei ihm Alkoholgeruch festgestellt, weshalb eine Atemalkoholprobe durchgeführt wurde. Diese ergab einen Wert von 0,92 Promille um 18.08 Uhr und von 1,00 Promille um 18.10 Uhr (Akten S. 619). In der Folge wurde der Berufungskläger zwecks Blutentnahme ins Spital verbracht. Die Blutentnahme erfolgte um 19.45 Uhr und ergab einen Wert der chemischen Analyse von 0,63 bis 0,73 Promille (Akten S. 628). In Bezug auf die konsumierte Menge Alkohol sind im Laufe des Verfahrens leicht unterschiedliche Angaben protokolliert worden: Im „Rapport Atem-Alkoholprobe“ vom 8. Juli 2013 wird ein Konsum von 0,5 l Bier um 14.50 Uhr und von 0,5 l Bier zwischen 16.30 – 16.50 Uhr genannt. Im Polizei-Rapport vom 10. Juli 2013 wird aufgeführt, A____ habe um 14.30 Uhr eine Wurst und 0,5 l Bier und um 16.30 Uhr 0,5 l Bier und 0,3 l Coca Cola zu sich genommen (Akten S. 594). Im „Auftrag zur Blutuntersuchung“ vom 12. Juli 2013 werden 0,5 l Bier um 15.15 Uhr und 0,3 l Bier um 16.30 Uhr angegeben (Akten S. 627). In der polizeilichen Befragung vom 11. Juli 2013 hat der Berufungskläger ausgesagt, er habe um 14.30 Uhr eine Wurst und 5 dl Bier zu sich genommen. Am Feierabend habe er noch ein Bier und eine Cola getrunken. Es sei eine normale Stange (0,3 l) gewesen (Akten S. 634). Vor dem Strafgericht hat er zu Protokoll gegeben, dass er seine Feierabendbiere getrunken habe, aber niemals Coca Cola. Auf Nachfrage hin hat er erklärt, dass er nicht mehr wisse, was er getrunken habe. Es sei ein stressiger Tag gewesen. Er habe etwas getrunken, wisse aber die Menge nicht mehr (Akten S. 1202 f.). In der Verhandlung des Appellationsgerichts hat er schliesslich bestätigt, zur Mittagszeit eine Dose Feldschlösschen Bier getrunken zu haben, es seien 5 dl gewesen. In der [...]-Bar habe er Bier und Whisky getrunken. Wie viel er getrunken habe, wisse er nicht mehr genau. Aufgrund dieser unterschiedlichen Angaben stellt sich die Frage, welcher Alkoholkonsum zu welchem Zeitpunkt dem Berufungskläger in Rechnung gestellt werden kann. Die Angaben in den Rapporten und im Auftrag stammen von den untersuchenden Beamten und können durchaus auch auf Missverständnissen beruhen (vgl. dazu auch den Nachtrag zum Rapport, Akten S. 597). Die entsprechenden Rapporte wurden vom Berufungskläger im Übrigen auch nicht unterzeichnet. Die zuverlässigste Aussage findet sich deshalb in der ersten Befragung des Berufungsklägers, die lediglich drei Tage nach dem Vorfall stattgefunden hat. Diese durch ihn unterzeichnete Aussage gewinnt an Bedeutung, da der Berufungskläger explizit von einer Stange Bier spricht, welche bekanntlich 0,3 l beinhaltet. Auch vom zeitlichen Ablauf her erscheint diese Aussage plausibel. Um 16.01 Uhr wurde der Berufungskläger wegen einer Geschwindigkeitsübertretung an der Weilstrasse in Riehen geblitzt (Akten S. 614). Von dort bis zum Riehenring […], wo der Berufungskläger sein Fahrzeug parkierte, dauert die Fahrt gemäss google maps rund 16 Minuten. Wenn der Berufungskläger aussagt, er habe um 16.30 Uhr die Stange zu sich genommen, so erscheint dies durchaus stimmig. Demgegenüber vermögen seine gegenüber dem Strafgericht und nunmehr auch dem Appellationsgericht gemachten Angaben nicht zu überzeugen. Mit zunehmendem Zeitabstand will er immer mehr und Stärkeres zu sich genommen haben (in der Verhandlung des Appellationsgerichts war er sich erstmals sogar sicher, auch Whisky konsumiert zu haben). Er habe den Konsum gegenüber den kontrollierenden Polizisten beschönigt, weil er durch die Situation (polizeiliche Kontrolle durch vier Polizisten) eingeschüchtert gewesen sei. Dem kann schon deshalb nicht gefolgt werden, weil er gegenüber dem Strafgericht auf Frage hin Folgendes erklärt hat: „Doch doch, der Anhaltepunkt war um 16.20, 16.15 Uhr und ich habe dann begonnen zu trinken. Die Polizei kam erst um 17.20 vom Claraposten und ich habe mein restliches Zeug trotz Polizei ausgetrunken“ (vgl. das dem Appellationsgericht schriftlich eingereichte Plädoyer S. 6). Die Situation scheint ihn somit nicht übermässig beeindruckt zu haben. Im Übrigen kann er für die massgebliche Befragung auch deshalb keine Einschüchterung mehr geltend machen, weil diese drei Tage nach dem Vorfall stattgefunden hat. Bei dieser Befragung wusste er noch nicht, dass er wegen einer Geschwindigkeitsübertretung um 16.01 Uhr geblitzt worden war. Er brauchte deshalb seinen Alkoholkonsum auch nicht zu beschönigen, war er doch der Meinung, man könne ihm nicht nachweisen, am späteren Nachmittag Auto gefahren zu sein (Akten S. 634: Auf den Vorhalt, er werde beschuldigt, am Montag, 08.07.2013, 1620 Uhr, in Basel unter Alkoholeinfluss ein Motorfahrzeug geführt zu haben, meinte er „Ich sage zur Sache aus. Man hat mich gar nicht fahren gesehen. Das stimmt nicht.“). Auch dass er von Anfang an ausgesagt habe, er habe weitergetrunken, vermag ihm nicht zu helfen, kann sich das doch genauso gut auf das bereits begonnene Bier wie auf ein neues Getränk beziehen. Beim Konsum, den der Berufungskläger beschönigt haben will, geht es nicht um die Menge, die er vor seiner Fahrt mit dem Auto zu sich genommen haben soll. Vielmehr handelt es sich um den sogenannten Nachtrunk. Ein solcher wird in aller Regel eher höher als tatsächlich stattgefunden geschildert, damit der während der unter Alkoholeinfluss stattgefundenen Autofahrt vorhandene Blutalkoholspiegel möglichst tief ausfällt. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass es sich bei den diesbezüglichen Aussagen, die der Berufungskläger in der Verhandlung des Appellationsgerichts gemacht hat, um eine Schutzbehauptung handelt. Da weiterhin von den der Berechnung des IRM zugrunde gelegten Angaben auszugehen ist, erweist sich auch das entsprechende Resultat im Gutachten als zutreffend. Die chemische Blutanalyse ergab einen Minimalwert von 0,63 Promille (Akten S. 630). Zu Gunsten des Berufungsklägers sind lediglich 0,25 Promille (Resorptionszeit/Blutentnahme) zu addieren. Dies ergibt einen Wert von 0,88 Promille. Von diesem Wert ist die Stange Bier als Nachtrunk in Abzug zu bringen, was 0,23 Promille sind. Somit ergibt sich eine Blutalkoholkonzentration für die Fahrt von Riehen nach Basel um 16 Uhr von 0,65 Promille. Dies stellt eine Angetrunkenheit im Sinne von Art. 91 Abs. 1 al. 1 aSVG dar. Da der Berufungskläger bereits am Morgen des 8. Juli 2013 mit dem Fahrzeug unterwegs war und zugegeben hat, am Vortag eine unbestimmte Menge Alkohol und am 8. Juli 2013 in der Mittagspause 5 dl Bier konsumiert zu haben, kann auch bezüglich dieser Fahrt auf das Resultat im Gutachten (1,18 Promille) abgestellt werden. Der erstinstanzliche Schuldspruch wegen mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, alkoholisiert und Motorfahrzeug, qualifizierte Blutalkoholkonzentration) ist somit zu Recht erfolgt und zu bestätigen.
Was die durch den Berufungskläger auch angefochtene Drohung zu Lasten von C____ betrifft, so kann auf die Erwägungen im erstinstanzlichen Urteil (S. 11 f.) verwiesen werden. Zu der offensichtlichen Wut, die der Berufungskläger beim Anblick seiner ehemaligen Partnerin in Anwesenheit ihres neuen Freundes beim früher gemeinsamen Wohnwagen empfand und die zu den von ihm zugestandenen üblen Schimpfworten ihr gegenüber führte, passt der Ausspruch „halt den Ball flach“ nicht. Es ist vielmehr von der Schilderung gemäss Anklageschrift auszugehen. In Anbetracht der C____ bekannten tätlichen Übergriffen des Berufungsklägers gegenüber B____ war der Ausdruck „wenn ich dich erwische, mache ich dich platt“ durchaus geeignet, C____ in Angst und Schrecken zu versetzen. Auch der Schuldspruch wegen Drohung ist deshalb zu bestätigen.
4.1 […]
4.2 Für die üble Nachrede und die Beschimpfung hat die Vorinstanz eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 65.– angemessen erachtet. Dem ist grundsätzlich zu folgen, wobei neu zu berücksichtigen ist, dass diese Geldstrafe eine Zusatzstrafe zum Strafmandat der Staatsanwaltschaft See/Oberland, Uster, vom 19. Januar 2015 darstellt. Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Art. 49 Abs. 2 StGB gelangt zur Anwendung, wenn das Gericht Delikte beurteilen muss, die der Täter begangen hat, bevor er wegen anderer Straftaten verurteilt wurde (vgl. BGE 129 IV 113 E. 1.1). Die Bestimmung will im Wesentlichen das Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz gewährleisten. Der Täter, der mehrere Freiheitsstrafen verwirkt hat, soll nach einem einheitlichen, für ihn relativ günstigen Prinzip der Strafschärfung beurteilt werden, unabhängig davon, ob die Verfahren getrennt durchgeführt werden oder nicht. Der Täter soll damit trotz Aufteilung der Strafverfolgung in mehrere Verfahren gegenüber jenem Täter, dessen Taten gleichzeitig beurteilt wurden, nicht benachteiligt und so weit als möglich auch nicht bessergestellt werden (BGE 138 IV 113). Es rechtfertigt sich deshalb, die Geldstrafe auf 15 Tagessätze festzulegen. Auch für diese kann der bedingte Vollzug nicht gewährt werden, wofür auf das bereits Gesagte verwiesen wird. Was schliesslich die durch die Vorinstanz ausgesprochene Busse von CHF 500.– betrifft, so ist diese unter Hinweis auf das angefochtene Urteil ohne weitere Bemerkungen zu bestätigen.
Da dem Antrag des Berufungsklägers, er sei vom Vorwurf der Drohung zum Nachteil von C____ freizusprechen, kein Erfolg beschieden ist, erweist sich auch die Zusprechung einer Genugtuung von CHF 500.– an C____ als gerechtfertigt.
Dem Ausgang des Berufungsverfahrens entsprechend hat der Berufungskläger dessen Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StGB). Seinem als notwendigen amtlichen Verteidiger eingesetzten Vertreter ist ein angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten, wobei für die Bemessung auf die Honorarnote abgestellt werden kann. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2014 ist der Berufungskläger darauf hingewiesen worden, dass die Voraussetzungen von Art. 135 Abs. 4 StPO in der Hauptverhandlung näher zu prüfen seien. Dennoch hat er keine Unterlagen mitgebracht, um seine finanzielle Situation (monatliche Einnahmen/Ausgaben) zu belegen. Auf Frage hin hat der Berufungskläger erklärt, sein Verdienst sei auftragsabhängig und betrage zwischen CHF 4‘500.– und 6‘000.–. Dies sei nicht der Umsatz, sondern das, was ihm bleibe. Angesichts dieses Einkommens ist festzustellen, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Berufungsklägers die Rückzahlung des Honorars des amtlichen Verteidigers durch ihn an den Staat gebieten.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss), in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils:
://: Das erstinstanzliche Urteil wird im Schuldpunkt bestätigt.
A____ wird verurteilt zu 12 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft vom 3. Oktober bis 6. Dezember 2013 und vom 18. Juli bis 4. November 2014, zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 65.– (diese als Zusatzstrafe zum Strafmandat der Staatsanwaltschaft See/Oberland, Uster, vom 19. Januar 2015) sowie zu einer Busse von CHF 500.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),
in Anwendung von Art. 126 Abs. 1, 173, 177 und 180 StGB, Art. 90 Abs. 1 (i.V.m. 32 Abs. 1 und 2, 27 Abs. 1 und 40), 91 Abs. 1 al. 1 und 2 und 95 Ziff. 1 lit. b aSVG sowie Art. 49, 51 und 106 StGB.
Im Übrigen wird das erstinstanzliche Urteil bestätigt.
Der Berufungskläger trägt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF1’000.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger lic. iur. [...] werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 6'000.– und ein Auslagenersatz von CHF 171.70, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF493.75 , aus der Gerichtskasse zugesprochen. Der Berufungskläger hat dem Appellationsgericht diesen Betrag zurückzuerstatten, in Anwendung von Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o. Präsident Die Gerichtsschreiberin
Dr. Jeremy Stephenson lic. iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).