Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
SB.2013.118
URTEIL
vom 28. April 2015
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),
Dr. Jonas Schweighauser , Dr. Annatina Wirz
und Gerichtsschreiberin Dr. Patrizia Schmid Cech
Beteiligte
A____ , geb. […] Berufungskläger
[…] Beschuldigter
vertreten durch Dr. […],
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Privatklägerin
B____ ,
[…]
vertreten durch Prof. Dr. […],
[…]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil der Strafgerichtspräsidentin
vom 29. August 2013
betreffend fahrlässige Tötung
Sachverhalt
A____ ist vom Einzelgericht in Strafsachen – auf Einsprache gegen Strafbefehl hin – mit Urteil vom 29. August 2013 der fahrlässigen Tötung schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt worden.
Gegen dieses Urteil hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung angemeldet und erklärt und seine Berufung auch schriftlich begründet. Er beantragt vollumfänglichen Freispruch von der Anklage der fahrlässigen Tötung, die Zusprechung einer angemessenen Parteientschädigung und Auferlegung sowohl der erst- als auch der zweitinstanzlichen Kosten an den Staat. Die Staatsanwaltschaft hat auf eine schriftliche Stellungnahme verzichtet. Der Vertreter der Privatklägerin hat sich ebenfalls nicht vernehmen lassen und mit e-mail vom 23. Februar 2015 mitgeteilt, dass er bzw. seine Mandantin auf eine Teilnahme an der Verhandlung verzichten.
An der Verhandlung des Appellationsgerichts vom 28. April 2015 ist der Berufungskläger befragt worden und sind sein Verteidiger sowie der Staatsanwalt zum Vortrag gelangt. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegen Urteile des Strafgerichts kann gemäss Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) Berufung erhoben werden. Zur Beurteilung der Berufung ist gemäss § 18 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SG 257.100) in Verbindung mit § 73 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) der Ausschuss des Appellationsgerichts zuständig.
1.2 Der Beschuldigte ist durch das angefochtene Urteil beschwert und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 382 Abs. 1 StPO). Er ist damit zur Erhebung eines Rechtsmittels legitimiert. Auf die form- und fristgerecht erhobene Berufung ist somit einzutreten.
2.1 Gemäss Strafbefehl vom 26. April 2012, gegen welchen der Beurteilte Einsprache erhoben hatte, liegt dem Urteil folgender Sachverhalt zugrunde:
Am 6. März 2009 gegen 14.15 Uhr ereignete sich während dem Standaufbau in der Messehalle 1.1. ein tödlicher Arbeitsunfall. Der mit Aufbauarbeiten beschäftigte C____ (im Folgenden: Opfer) wurde von einer herabfallenden Kiste erschlagen. Der Berufungskläger – in seiner Funktion als Bauführer verantwortlich für die Arbeiten am Rohgerüst des Messestandes – hatte mit seinem Gabelstapler eine Holzkiste mit dem Gewicht von ca. 700 kg, enthaltend 20 Pavatexplatten im Gesamtgewicht von ca. 300 kg, vom Hallenboden in das erste Obergeschoss des sich im Rohbau befindlichen Standes gehievt. Die besagte Kiste hatte er mit einem Abstand von rund 80 cm zur Aussenkante auf dem Rohboden der ersten Etage des Standes abgestellt. Die Rückwand der Holzkiste verlief parallel zur Aussenkante. Die Pavatexplatten in der Kiste waren in schräger Stellung an die Rückwand der Kiste angelehnt. Nach der Mittagspause wurde die Kiste von zwei Mitarbeitern entladen. Zu diesem Zweck entfernten sie zuerst die Vorderwand der Kiste und legten sie auf die Kiste drauf. Während dem Entladen der Pavatex-Platten kippte die Kiste über die Aussenkante des Rohbodens, stürzte hinunter und traf das Opfer tödlich (Strafbefehl vom 26. April 2012, S. 2). Der Sachverhalt ist soweit unbestritten.
2.2 Die Staatsanwaltschaft erblickt die Gründe für das Herabstürzen der Kiste in folgenden Umständen: Sie führt aus, am Boden des hinteren Teils der Kiste hätten 4 Holzarretierungen gefehlt, weshalb diese auf der Rückseite instabil gewesen sei. Beim Entladevorgang hätte durch die sich noch in der Kiste befindenden Pavatex-Platten ein gewaltiges Gewicht auf die Rückwand der Kiste gedrückt. Infolge ihrer ohnehin schon bestehenden Instabilität sei die Kiste unter Einwirkung dieser Kräfte hinuntergestürzt. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, dass er die Kiste vor dem Hochheben nicht kontrolliert habe. Sie führt aus, bei einer solchen Kontrolle hätte er bemerken müssen, dass am Holzkistenboden einige Arretierungen gefehlt hätten. Im Wissen um das Gewicht der Last und des Druckes auf die Rückwand der Kiste hätte der Beschuldigte nach Auffassung der Staatsanwaltschaft die Kiste überdies in einem Abstand von 150 cm – anstatt lediglich 80 cm – von der Aussenkante abstellen müssen, sodass diese auf den Rohboden des Messestandes gekippt wäre und nicht hätte herabstürzen können. Die Staatsanwaltschaft kommt zum Schluss, der Beschuldigte habe es in grob pflichtwidrig unvorsichtiger Weise unterlassen, „die durch seinen Materialtransport geschaffene Gefahr zu beseitigen“ und hat diesen der fahrlässigen Tötung schuldig erklärt (Strafbefehl vom 26. April 2012, S. 3). An dieser Stelle ist vorab anzumerken, dass das Verfahren in Anbetracht der – wie nachfolgend aufzuzeigen ist – völlig unklaren Beweislage schon gar nicht erst per Strafbefehl hätte erledigt werden dürfen, müsste hierfür doch der Sachverhalt eingestanden oder anderweitig ausreichend geklärt sein (Art. 352 Abs. 1 StPO).
2.3 Die Vorinstanz hat erwogen, der Beschuldigte sei als Staplerfahrer für seine Ladung verantwortlich und habe die von ihr ausgehende Gefahr zu bannen. Bereits das Transportieren und Abstellen der Ladung trotz Fehlens von 4 Holzarretierungen am Kistenboden habe zu einem erhöhten Risiko geführt. Sie führt aus, der Beschuldigte habe dafür besorgt sein müssen, dass die Kiste derart platziert werde, dass sie nicht herabfallen könne. Dem Beschuldigten habe als erfahrenem Messebauer klar sein müssen, welche Gefahren im Zuge solcher Aufbauarbeiten entstehen könnten. Die Vorinstanz hat einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Beschuldigten und dem Tod des Opfers sowie eine pflichtwidrige Unvorsichtigkeit des Beschuldigten bejaht und den mit Strafbefehl vorgenommenen Schuldspruch bestätigt.
Der Berufungskläger macht demgegenüber geltend, ihn treffe keine Schuld an dem Unfall. Er habe keine Sorgfaltspflicht verletzt und sich beim Manövrieren der Kiste auf die Anweisungen seiner Mitarbeiter verlassen. Der Abstand der Kiste zum Rand von 80 cm sei gemäss dem Experten genügend gewesen, um ihr Herunterfallen zu vermeiden. Ausserdem seien zwischen dem Platzieren der Kiste und dem Unfall mehrere Stunden vergangen, so dass nicht gesagt werden könne, das eine sei kausal zum anderen (Berufungsbegründung, S. 2).
Bei den fahrlässigen Erfolgsdelikten besteht das verbotene Verhalten in der sorgfaltswidrigen Verursachung des strafrechtlich relevanten Erfolges (BGE 134 IV 26; Stratenwerth AT I § 16 N 5 ff).
3.1 Fraglich und zu prüfen ist somit zum einen, ob ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen den Handlungen des Berufungsklägers und dem Tod des Opfers besteht.
3.1.1 Für das Erfordernis der Verursachung gelten dieselben Regeln wie für die objektive Zurechnung beim Vorsatzdelikt. Rechtserheblich bzw. adäquat kausal ist nur diejenige natürliche Ursache, die „nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der Lebenserfahrung geeignet war, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen“ (BGE 95 IV 143, ferner 135 IV 56; Stratenwerth AT I , vierte Auflage, § 9 N 25; siehe zur Figur der objektiven Zurechnung auch Seelmann AT I, 5. Auflage S. 46 ff. ).
3.1.2 Aus dem im Rahmen des Ermittlungsverfahrens eingeholten kriminaltechnischen Untersuchungsbericht über die Unfallursache geht hervor, dass die fragliche Kiste nach Meinung des Sachverständigen D____ aus „platztechnischen Gründen“ in unmittelbarer Nähe zur Aussenkante des ersten Obergeschosses (OG) des Standes abgestellt worden sein muss (KTA-Bericht S. 5, Akten S. 149). Er führt aus, weil die in der Kiste befindlichen Holzplatten schräg an die Rückwand der Kiste angelehnt gewesen seien, habe ein enormes Gewicht an die Kistenrückwand gedrückt. Beim Entladen müsse die Kiste wegen dieser Kräfte und weil sie zufolge Fehlens von vier Holzklötzen instabil gewesen sei, über die Aussenkante des Bodens im ersten OG geglitten oder gekippt sein (KTA-Bericht S. 6, Akten S. 150).
Demgegenüber geht die Sachverhaltsdarstellung des Strafbefehls – welcher die Anklageschrift im vorinstanzlichen Verfahren bildet – gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten sowie auf diejenigen der mit dem Entladen der Kiste befassten Mitarbeiter E____ und F____ (Akten S. 73, S. 103/104) davon aus, dass die Kiste in einem Abstand von 80 cm von der Aussenkante des ersten OG des Messestandes abgestellt worden war. Die Staatsanwaltschaft hält fest, es wäre ein Abstand von 150 cm notwendig gewesen zum Verhindern des Unglücks – wobei sich allerdings nicht nachvollziehen lässt, worauf sie diese Behauptung stützt.
3.1.3 Der in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung dazu befragte Sachverständige D____ führte aus: „Wir haben das rekonstruiert, die Kiste muss auf dem Boden ziemlich am Rand gestanden sein, wenn sie 80 cm drin gewesen wäre und sie gekippt wäre, wäre sie auf Rückwand gefallen, aber weil am Rand und Sockel fehlten haben stehende Platten auf Rückwand gedrückt, als sie Paneele raus nahmen, sie wurde unstabil und weil Sockel fehlten, war es unstabil und rutschte über Kante ab“ (erstinstanzliches Protokoll S. 7, Akten S. 315). An anderer Stelle führte er aus: „ . . . wenn die Kiste 70-80 cm weg war von der Kante und sie auf Seite gekippt wäre, wäre sie auf Rückwand zum Liegen gekommen und nicht über Kante gerollt, das ist meine Vermutung“ (erstinstanzliches Protokoll S. 8, Akten S. 316). Ferner gab er an: „Ich kann es nicht sagen, wie weit es rein muss, bei 80 cm wäre sicher nicht noch über Kante“ und: „Ich kann’s mir nicht vorstellen, aber ich kann es auch nicht ausschliessen“ (erstinstanzliches Protokoll S. 9, Akten S. 317). Damit steht fest, dass der Sachverständige von einem anderen Sachverhalt ausgegangen ist als die Anklage bzw. das darauf gestützte vorinstanzliche Urteil: Er hält fest, dass die Kiste bei einem Abstand von 80 cm nach seiner Einschätzung wohl nicht hätte herunterfallen können und sie daher weniger als 80 cm von der Kante weg gestanden sein müsse. Weiter hat er angegeben, er könne nicht sagen, welche Distanz die Kiste von der Kante hätte haben müssen, damit sie nicht hätte abrutschen können.
Geht man aber trotz diesen Ausführungen des Experten von der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung aus, dass die Kiste rund 80 cm vom Rand abgestellt wurde – was sowohl das Immutabilitätsprinzip als auch das Verbot der reformatio in peius implizieren und im Übrigen auch erstellt ist durch die vorstehend erwähnten Aussagen des Berufungsklägers selbst (Einvernahme Berufungskläger vom 6. 3. 2009, Akten S. 88) sowie diejenigen seiner Mitarbeiter E____ und F____ (vgl. auch Einvernahme G____ 7. 3. 2009, Akten S. 93, wonach die Position der Kiste korrekt und „absolut nicht in einem Risikobereich“ war) – so kann nicht gesagt werden, dass das Abstellen der Kiste an der besagten Stelle adäquat kausal für den tödlichen Unfall war: Vielmehr wäre es nach den Aussagen des Experten gerade nicht vorstellbar, dass sie bei diesem Abstand hinunterstürzen kann. Somit kann nicht gesagt werden, dass dieser Verlauf nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der Lebenserfahrung geeignet war, einen solchen Erfolg herbeizuführen.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der adäquate Kausalzusammenhang zwischen den Handlungen des Berufungsklägers und dem Tod des Opfers nicht erstellt ist. Es hat daher schon aus diesem Grund ein Freispruch zu erfolgen.
3.2 Lediglich der Vollständigkeit halber ist im Folgenden zu prüfen, ob dem Berufungskläger eine Sorgfaltspflichtverletzung nachgewiesen werden kann.
3.2.1 Sorgfaltspflichtwidrig ist nach der Praxis des Bundesgerichts ein Verhalten, „wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat“ (BGE 135 IV 56, E 2.1). Damit der Eintritt des Erfolgs auf das pflichtwidrige Verhalten des Täters zurückzuführen ist, genügt allerdings seine Voraussehbarkeit nicht. Weitere Voraussetzung ist vielmehr, dass der Erfolg auch vermeidbar war (Stratenwerth a.a.O., § 16 N 7.).
3.2.2 Der Sachverständige hat in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung ausgesagt, dass ein Absturz trotz fehlender Klötze auszuschliessen gewesen wäre, wenn die in der Kiste gelagerten Bretter horizontal verstaut gewesen wären (erstinstanzliches Protokoll, S. 7, Akten S. 315). Fraglich ist, ob dem Berufungskläger in diesem Zusammenhang eine Sorgfaltspflichtverletzung angelastet werden kann. Dies ist jedoch nicht der Fall: Gemäss den Aussagen des Mitarbeiters G____ werden die Kisten verschlossen und mit Stahlband versiegelt geliefert, und der Berufungskläger hatte vor dem Hochhieven die Aufgabe, zu prüfen, ob die Kiste korrekt verschlossen war (erstinstanzliches Protokoll S. 11, vgl. auch Einvernahme G____ vom 7.3.2009, Akten S. 94). Der Berufungskläger selbst gab stets an, er habe nicht gewusst, wie die Bretter innerhalb der Kiste gelagert waren, und hat dies vor Appellationsgericht bestätigt (zweitinstanzliches Protokoll S. 3; Einvernahme Berufungskläger vom 6.3.2014, Akten S. 83/89 sowie vom 3.10.2011, Akten S. 216). Der entsprechende Stand war zudem erst zum zweiten Mal aufgestellt worden (Einvernahme G____ vom 7.3.2009, Akten S. 95). Festzuhalten ist weiter, dass der Berufungskläger aus seiner Sicht als Gabelstaplerfahrer am Boden auch nach Öffnung der Vorderwand der Kiste nicht sehen konnte, wie die Bretter darin gelagert waren – zumal dies die von ihm abgewandte Seite der Kiste war. Zudem war die Stabilität der Kiste nach dem Abstellen auf dem Boden des ersten OG auch nach den Aussagen E____s gut (Einvernahme E____ vom 7.3.2009, Akten S. 72). Der Berufungskläger hatte somit keinen Anlass, an der Stabilität des Ladeguts innerhalb der Kiste zu zweifeln. Insgesamt kann ihm nicht widerlegt werden, dass er nicht gewusst hatte, wie die Bretter in der Kiste gelagert waren.
3.2.3 Die Staatsanwaltschaft wirft dem Berufungskläger vor, dass er die fehlenden Klötze an der Unterseite der Kiste nicht bemerkt habe. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass das Kontrollieren der Kisten zum einen klar nicht die Aufgabe des Berufungsklägers war. Dies sagen sowohl G____ (Einvernahme vom 7. 3. 2009, S. 94) als auch E____ (Einvernahme vom 7. 3. 2009, Akten S. 108) und nicht zuletzt auch der Berufungskläger selbst (erstinstanzliches Protokoll S. 13, Akten S. 321; zweitinstanzliches Protokoll S. 3). Weiter war es dem Berufungskläger aus seiner erhöhten Position im Gabelstapler auch gar nicht möglich, die am Boden der Kiste befestigten Klötze zu sehen, war er doch zuerst viel höher positioniert als die Kiste – beim Aufladen derselben vom Boden auf die Gabel – bzw. war ihm in der Folge beim Hinaufhieven der Kiste auf den Stand die Sicht auf deren Boden durch die sich vor seinem Gesicht befindenden Gabeln und nach dem Abladen durch die Höhendifferenz versperrt („ich hatte eine Hilfsperson im 1. Stock …. ich selbst sehe ja auf dieser Höhe nichts“, Einvernahme Berufungskläger vom 6. März 2009, Akten S. 85; „ich hatte keine richtige Einsicht drauf“, zweitinstanzliches Protokoll S. 3). Wohl mag es einen kurzen Moment gegeben haben, in dem sich der Boden der Kiste auf der Höhe seiner Augen befand. Es kann ihm jedoch nicht – wie es die Staatsanwaltschaft tut – vorgeworfen werden, dass er nicht in genau diesem Moment seinen Blick auf die besagte Stelle gerichtet hatte, weil er „ja sonst nicht viel zu tun gehabt hat“ (zweitinstanzliches Protokoll S. 4). Vielmehr ist das Hinaufhieven einer tonnenschweren Kiste eine hochgefährliche Aufgabe, zumal sich rund um den Ort Menschen, andere Stände und Fahrzeuge befanden. Dass der Berufungskläger sich in dieser Situation auf das sichere Manövrieren und Platzieren seiner Ladung und nicht auf Details an deren Boden konzentrierte, kann ihm mit Sicherheit nicht zum Vorwurf gemacht werden. Anzumerken bleibt schliesslich, dass gemäss Sachverständigem auch nicht klar gesagt werden könne, dass das Fehlen der Arretierungen an der Unterseite der Kiste das Kippen derselben verursacht habe (erstinstanzliches Protokoll S. 7, Akten S. 315).
Nach dem Gesagten kann dem Berufungskläger auch aufgrund der Tatsache, dass er die fehlenden Klötze nicht bemerkt hat, keine Verletzung einer Sorgfaltspflicht vorgeworfen werden:
3.2.4 Was schliesslich die Tatsache betrifft, dass der Berufungskläger die Kiste nur 80 cm und nicht weiter weg vom Rand der Plattform positioniert hat, so kann auch hier eine pflichtwidrige Unvorsichtigkeit ausgeschlossen werden: Zum einen war es trotz Verlängerung der Gabeln auf 2 Meter gar nicht möglich, die Kiste weiter hinein als 80 cm zu stellen, weil der Gabelstapler an der 20- 30 cm vorstehenden Holzplattform anstand (Bild 38 des KTA Berichts, Akten S. 190) . Hiervon abgesehen lässt sich aufgrund des KTA-Berichts und der Stellungnahme des Sachverständigen in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung auch nicht nachweisen, dass sich der Unfall mit erheblicher Wahrscheinlichkeit nicht ereignet hätte, wenn der Berufungskläger die Kiste 150 cm vom Rand abgestellt hätte. Schon gar nicht vorgeworfen werden kann dem Berufungskläger, er hätte die Folgen seines Tuns bei pflichtgemässer Vorsicht vorhersehen können: Kann sich schon der Experte nicht vorstellen, dass die Kiste bei einem Abstand von 80 cm zur Kante herunterfällt, kann es dem Berufungskläger nicht zum Vorwurf gereichen, dass er nicht bedacht hat, dass die Kiste auch aus diesem Abstand zu Boden stürzen könnte.
3.2.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass dem Berufungskläger keine Sorgfaltspflichtverletzung nachgewiesen werden kann. Insgesamt erweist sich der Unfall als eine unvorhersehbare Verkettung unglücklicher Umstände. Auch aus diesem Grund ist der Berufungskläger freizusprechen.
4.1 Die Vorinstanz hat dem Berufungskläger zur Last gelegt, auch wenn er nicht die Möglichkeit gehabt habe, die Kiste weiter als 80 cm hineinzustellen, so hätte er zumindest den Gabelstapler als Absicherung vor der Kiste stehenlassen müssen. Sie führt aus, eine solche Massnahme hätte ein Herunterfallen der Kiste in jedem Fall verhindert und wäre dem Beschuldigten auch zumutbar gewesen (erstinstanzliches Urteil, S. 7). Dies entspricht jedoch nicht dem Vorwurf in der Anklageschrift bzw. dem Strafbefehl, hält dieser doch dem Berufungskläger nur vor, die Kiste lediglich 80 cm und nicht 150 cm vom Rand weg abgestellt zu haben.
4.2 Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe genügend konkretisiert sind. Das Anklageprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (BGE 126 I 19 E. 2a S. 21; 120 IV 348 E. 2b S. 353 f. mit Hinweisen; BGer 6B_609/2011 vom 23. Februar 2012 E. 1.1). Der Betroffene muss unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion aus der Anklage ersehen können, wessen er angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass der Betroffene genau weiss, welcher konkreter Handlungen er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann. Er darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGer 6B_250/2012 vom 1. November 2012 E. 1.2; 6B_344/2011 vom 16. September 2011 E. 3 mit Hinweisen).
4.3 Die von der Vorinstanz gegenüber der Anklage vorgenommene Abänderung der dem Berufungskläger vorgeworfenen Sorgfaltspflichtverletzung hält vor dem Akkusationsprinzip nicht stand. Nur am Rande ist festzuhalten, dass dem Berufungskläger auch materiell nicht vorgeworfen werden könnte, er habe den Gabelstapler nicht zur Absicherung der Kiste stehengelassen, wenn gemäss den obigen Erwägungen schon das Herabfallen derselben nicht vorhersehbar war. Auch aus diesen Gründen ist der Schuldspruch der Vorinstanz aufzuheben.
Nach dem Gesagten ist der Berufungskläger von der Anklage der fahrlässigen Tötung freizusprechen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen sämtliche Verfahrenskosten zu Lasten des Staates und ist dem Beurteilten gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Der Verteidiger des Beurteilten macht mit seinen Honorar- und Kostennoten vom 29.08.2013 bzw. 28.04.2015 einen Aufwand von je 15 Stunden für die erste und zweite Instanz bei einem Stundenansatz von CHF 250.– sowie Auslagen für beide Instanzen von insgesamt CHF 267.–. geltend, was angemessen erscheint. Es ist dem Berufungskläger deshalb eine Parteientschädigung gemäss dieser Aufstellung zu entrichten.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss), in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils:
://: A____ wird von der Anklage der fahrlässigen Tötung kostenlos freigesprochen.
Die ordentlichen Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens gehen zu Lasten des Staates.
Dem Berufungskläger wird für das erst- sowie das zweitinstanzliche Gerichtsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 8‘465.–. (inkl. Auslagen und MWST) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen Dr. Patrizia Schmid Cech
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Sefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).