Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_APG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_APG_001, SB.2013.116, AG.2015.579
Entscheidungsdatum
01.01.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss

SB.2013.116

URTEIL

vom 19. Juni 2015

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz), Dr. Jonas Schweighauser,

Dr. Annatina Wirz

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Mirjam Kündig

Beteiligte

A____ , geb. […] Berufungskläger

[…] Beschuldigter

vertreten durch MLaw […], Advokatin,

[…]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte

Binningerstr. 21, 4001 Basel

Privatklägerin

B____ AG,

[…]

vertreten durch Dr. […], Advokat,

[…]

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts

vom 5. September 2013

betreffend gewerbsmässigen Betrug, mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung (Bereicherungsabsicht) und versuchte ungetreue Geschäftsbesorgung (Bereicherungsabsicht)

Sachverhalt

A____ ist mit Urteil des Gerichts für Strafsachen vom 5. September 2013 des gewerbsmässigen Betrugs, der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung in Bereicherungsabsicht sowie der versuchten ungetreuen Geschäftsbesorgung in Bereicherungsabsicht schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren, davon 2 Jahre bedingt, unter Auferlegung einer Probezeit von 5 Jahren, verurteilt worden. Ferner ist er zur Zahlung von CHF 611‘242.90 Schadenersatz zuzüglich 5% Zins seit dem 29. November 2010 sowie zu einer Parteientschädigung von CHF 38‘768.70 an die B____ AG verurteilt worden.

Gegen dieses Urteil hat A____ (nachfolgend: Berufungskläger) am 9. September 2013 Berufung angemeldet. Mit Berufungsbegründung vom 17. Juli 2014 wird beantragt, er sei vom Vorwurf des gewebsmässigen Betrugs im Zusammenhang mit lit. D, E und F der Anklageschrift freizusprechen und allenfalls der mehrfach qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung schuldig zu sprechen. Weiter beantragt er, er sei zu einer bedingten Freiheitsstrafe von höchstens 18 Monaten mit einer Probezeit von zwei Jahren zu verurteilen. Die Zivilforderungen seien auf den Zivilweg zu verweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht stellte er den Antrag auf Ladung von […] und […] als Zeugen. Weder die Staatsanwaltschaft noch die Privatklägerin haben Anschlussberufung erhoben oder Nichteintreten beantragt. Mit Berufungsantwort vom 16. August 2014 schliesst die Staatsanwaltschaft auf Bestätigung des angefochtenen Urteils. Die Privatklägerin hat sich am 22. September 2014 vernehmen lassen und beantragt ebenfalls, das angefochtene Urteil sei zu bestätigen. Mit begründeter instruktionsrichterlicher Verfügung vom 26. Februar 2015 sind die Beweisanträge des Berufungsklägers abgewiesen worden.

An der Berufungsverhandlung vom 19. Juni 2015 ist zunächst der Berufungskläger befragt worden. In der Folge sind seine Verteidigerin, der Staatsanwalt sowie der Rechtsvertreter der Privatklägerin zum Vortrag gelangt. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die entscheidrelevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus dem angefochtenen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.1 Gegen Urteile des Strafgerichts kann gemäss Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) Berufung erhoben werden. Zur Beurteilung der Berufung ist gemäss § 18 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SG 257.11) in Verbindung mit § 73 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Appellationsgericht als Ausschuss zuständig.

1.2 Der Berufungskläger ist durch das angefochtene Urteil beschwert und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 382 Abs. 1 StPO). Er ist damit zur Erhebung eines Rechtsmittels legitimiert. Die Berufung ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO), so dass darauf einzutreten ist.

1.3 Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil – von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen – nur in den angefochtenen Punkten (Art. 399 Abs. 4, Art. 404 Abs. 1 StPO). Die Berufung richtet sich gegen den Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betrugs im Zusammenhang mit der fingierten Annullierung bezahlter Kurse (AS lit. D), der Abrechnung überhöhter Rückforderungen für angebliche Google AdWords-Werbekosten (AS lit. E) sowie der Finanzierung privater Reisen durch Reisegutscheine (AS lit. F). Ferner kritisiert der Berufungskläger die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz in einzelnen Punkten und insbesondere in Bezug auf das private Inkasso von Kurskosten (AS lit. B). Schliesslich richtet sich die Berufung auch gegen die Strafzumessung, die Verweigerung des (vollständig) bedingten Strafvollzugs und gegen die Zivilforderung. Die nicht angefochtenen Schuldsprüche betreffend mehrfache qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung (AS lit. C, G und H) sowie versuchte qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung (AS lit. I), werden hingegen im Berufungsverfahren nicht mehr geprüft.

1.4 Anlässlich der Berufungsverhandlung hat die Verteidigerin beantragt, es sei eine amtliche Erkundigung betreffend die Funktionsweise des e-banking-Systems bei der […] AG einzuholen, mit der Frage, ob das System früher benutzte Konti vorschlage, sobald die erste Ziffer einer Kontonummer eingegeben wird (Prot. Berufungsverhandlung S. 4). Der Berufungskläger erhofft sich von seinem Beweisantrag offenbar, dass sein Vorgehen nicht als arglistige Täuschung im Sinne von Art. 146 StGB beurteilt wird. Dem ist jedoch nicht so. Selbst wenn beim Eingeben der ersten Ziffer einer Kontonummer ein bereits benutztes Konto aufscheint, ist nicht ersichtlich, weshalb die Verantwortlichen der Privatklägerin davon hätten ausgehen müssen, dass das betreffende Konto dem Berufungskläger zuzuordnen war. Es wäre lediglich erkennbar, dass an das betreffende Konto schon einmal eine Zahlung gegangen ist, nicht aber, dass das Geld dem Berufungskläger zugutekam. Die beantragte Abklärung ist daher weder notwendig noch geeignet, die Frage zu klären, ob der Berufungskläger die Verantwortlichen der Privatklägerin arglistig getäuscht hat (mehr dazu unten E. 2.2.2). Der Beweisantrag ist damit abzuweisen.

2.1 Der Berufungskläger macht im Sinne einer Vorbemerkung geltend, den vorinstanzlich beurteilten Straftaten gehe eine Vorgeschichte voraus, welche bei der Gesamtbetrachtung des Falles mit zu berücksichtigen sei. Diese zeige, dass die Geschäftsbeziehung zwischen ihm und C____, welcher über die […] AG 100% des Aktienkapitals der Privatklägerin beherrschte, hätte partnerschaftlich sein sollen. Der Berufungskläger verweist in diesem Zusammenhang auf einen Kaufvertrag vom März 2000 über Aktien der Vorgängerfirma D____ AG (nachfolgend: D____; Vertrag Separatbeilage A/69), welcher allerdings nach der Stilllegung der D____ und der Gründung der Privatklägerin bis auf CHF 30‘000.– rückabgewickelt worden sei (Berufungsbegründung A. 2.-11. p. 3-5; vgl. dazu Separatbeilage A/74 f.). Nachdem der Berufungskläger im erstinstanzlichen Verfahren noch erklärt hatte, er sei Teilhaber der Privatklägerin (Akten S. 528, 700, 820), hielt er diese Behauptung im Berufungsverfahren nicht mehr aufrecht. Bereits die Vorinstanz hat festgestellt, dass der Berufungskläger an der Privatklägerin nicht beteiligt war (Urteil E. II.1. p. 28 f.). Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Privatklägerin haben zutreffend darauf hingewiesen, dass nicht ersichtlich sei, inwiefern der gescheiterte Kaufvertrag über die Aktien der D____ den Berufungskläger zu Bezügen aus der Privatklägerin berechtigt hätte (Berufungsantwort StA ad A. p. 2; Vernehmlassung Privatklägerin N 12-15 p. 6 f.). Die vom Berufungskläger geltend gemachte Vorgeschichte kann damit allenfalls im Rahmen der Strafzumessung Berücksichtigung finden (vgl. unten E. 4.3).

2.2 Der Berufungskläger rügt zunächst die unrichtige und fehlerhafte Erhebung des Sachverhalts. Obwohl er die von der Vorinstanz beurteilten Straftaten nicht grundsätzlich bestreitet, macht er geltend, das Strafgericht habe die Auflistung aus der Anklageschrift übernommen, ohne diese eingehend zu überprüfen. Somit sei der ihm zur Last gelegte Sachverhalt in mehreren Punkten nicht schlüssig nachgewiesen, weshalb er gemäss dem in Art. 10 Abs. 3 StPO statuierten Grundsatz „in dubio pro reo“ teilweise freizusprechen sei (Berufungsbegründung B. I.-VI. p. 5-17).

Gemäss dem in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten und in Art. 10 Abs. 3 StPO statuierten Grundsatz „in dubio pro reo“ ist bis zum gesetzlichen Nachweis ihrer Schuld zu vermuten, dass die einer strafbaren Handlung beschuldigte Person unschuldig ist. Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich das Strafgericht nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich dieser so verwirklicht hat. Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn das Strafgericht an der Schuld der beschuldigten Person hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGer 6B_350/2010 vom 13. August 2010 E. 3.2.3; BGE 127 I 38 E. 2a S. 41, 124 IV 86 E. 2a S. 87 f., 120 Ia 31 E. 2c S. 37). Die ausschlaggebende Frage im vorliegenden Fall ist somit, ob die von der Vor-instanz erhobenen Beweise und Indizien als Grundlage einer Verurteilung des Berufungsklägers ausreichend sind.

2.2.1 Privates Inkasso von Kurskosten (Anklageschrift lit. B. b):

Die Vorinstanz hat als nachgewiesen erachtet, dass der Berufungskläger sich von den Mitarbeitern E____ und F____ immer wieder Barzahlungen, welche die beiden von Schülern der Privatklägerin für Sprachkurse entgegen genommen hatten, aushändigen liess (Urteil E. II. 1. p. 28 f.). Der Berufungskläger macht geltend, es habe nicht rechtsgenüglich bewiesen werden können, dass er genau diejenigen Bargeldzahlungen privat einkassiert habe, welche in der Anklageschrift aufgelistet sind (vgl. Akten S. 1245 f.). So stünden auf der besagten Liste der Staatsanwaltschaft auch Personen, deren Verträge von der Administration visiert worden seien und deshalb Eingang in die Umsatzlisten gefunden hätten; zumindest diese Gelder seien in die Kasse gelegt worden (Berufungsbegründung B. I.1. p. 6; Plädoyer PV p. 1 Prot. Berufungsverhandlung S. 4). Dem hält die Staatsanwaltschaft zu Recht entgegen, dass sämtliche aufgelisteten Privatbezüge des Berufungsklägers keinen Eingang in das Konto Kasse gefunden hätten (Berufungsantwort StA I. B. lit. b)

  1. p. 2; vgl. dazu Akten S. 800 ff. und 850 f.). Im Übrigen ist auf die Einvernahme von F____ von 16. August 2012 zu verweisen, welche ausgesagt hat: „Es gab auch im Umsatz erfasste Verträge bei denen der Schüler noch als offener Debitor erfasst wurde, obwohl er schon bezahlt hat. Herr A____ versprach mir jeweils, den Betrag später auszugleichen“ (Akten S. 912; vgl. dazu auch Auss. F____ Prot. erstinstanzliche HV Akten S. 1191 f.). Damit steht fest, dass eine Aufnahme in die Umsatzliste noch keinen Kasseneingang belegt.

Einen weiteren Hinweis für die Unkorrektheit der Liste seiner Privatbezüge will der Berufungskläger im Umstand erblicken, dass eine aufgelistete Bargeldentgegennahme vom 7. April 2009 im Zusammenhang mit der Barzahlung der Kursteilnehmerin […] während seiner Ferienabwesenheit durch die Sekretärin, F____, erfolgt sei. Er könne den Betrag somit nicht an sich genommen und für sich verbraucht haben. Aufgrund des von der Vorinstanz erhobenen Beweisergebnisses ist davon auszugehen, dass die erwähnte Zahlung von F____ zwar entgegengenommen, der Betrag jedoch nicht als Eingang in die Kasse verbucht wurde (Separatbeilage B/11, 15 F.1 + 15.2). Der Berufungskläger hatte nach seiner Rückkehr am 13. April 2009 jederzeit die Möglichkeit, das Geld von F____ zu verlangen (vgl. dazu auch ihre Aussagen Akten S. 903). Die Staatsanwaltschaft hat in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hingewiesen, dass der exakt gleich hohe Betrag Ende April 2009 dem privaten Bankkonto des Berufungsklägers bei der Basellandschaftlichen Kantonalbank gutgeschrieben worden war (Separatbeilage B11/15.3) und nicht einmal der Berufungskläger geltend mache, F____ habe dieses Geld behalten (Berufungsantwort StA, I. B. lit. b. 2). Die Vorinstanz hat somit zu Recht als nachgewiesen erachtet, dass F____ den Betrag an den Berufungskläger übergeben und dieser das Geld für sich behalten hat (Urteil E. II. 1. p. 28).

Weiter hat der Berufungskläger geltend gemacht, es sei im Falle der Bezahlung des Kunden G____ vom 19. September 2008 über CHF 790.– nicht davon auszugehen, dass er das Geld in bar entgegen genommen habe. Diese Bargeldentgegennahme sei als einzige von insgesamt vier nicht quittiert worden, es sei daher anzunehmen, dass nicht der Berufungskläger diese entgegengenommen habe (Berufungsbegründung I. 3. p. 7). Aus den ergänzenden Angaben von G____ vom 13. Juli 2011 geht indessen hervor, dass am 19. September 2008 der Betrag von CHF 790.– in bar bezahlt worden war. Anschliessend habe er vom Berufungskläger eine Quittung über die gesamte Kursgebühr, bestehend aus der Anzahlung von CHF 2‘100.– sowie dem Restbetrag von CHF 790.– (Gesamtbetrag CHF 2‘890.–) erhalten (Separatbeilage B11/66-68 +100 F.2). Da diese letzte Rate indessen aus der Buchhaltung und den Kontoauszügen der Privatklägerin nicht ersichtlich ist, muss davon ausgegangen werden, dass auch diese vom Berufungskläger einbehalten worden ist (vgl. dazu Berufungsantwort StA I. B. lit. b) 3. P. 2 f.).

Entgegen den Vorbringen des Berufungsklägers haben die Sekretärin F____ und der Kundenberater E____ gemäss ihren übereinstimmenden Aussagen nicht bereits 2007, sondern erst im Jahr 2010 vereinbart, dem Berufungskläger kein Bargeld mehr auszuhändigen (Akten S. 908, 913 f.; Urteil E. II. 1. p. 28). Seine diesbezüglichen Einwände können damit nicht gehört werden (Berufungsbegründung B. II. 2. p. 8). E____ hat am 29. Mai 2012 bestätigt, trotz dieser Vereinbarung dem Berufungskläger auf dessen Druck noch im September 2010 zwei Zahlungen übergeben zu haben (Akten S. 804, 812). Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen (Urteil E. II. 1 p. 26) ist dem Berufungskläger indessen Recht zu geben, wenn er geltend macht, von den Bargeldentgegennahmen durch E____ sei die diesem zustehende und unbestrittenermassen ausbezahlte Provision von 10% in Abzug zu bringen (Berufungsbegründung B. II. 3. p. 8 f.; Plädoyer PV Prot. Berufungsverhandlung S. 4). Dass der Vorgang buchhalterisch nicht transparent gemacht wurde und dies den Zwecken des Berufungsklägers entgegen kam, ändert nichts am Umstand, dass die Privatklägerin die Provision an E____ schuldete und ihr die Verwendung insofern auch zugutekam. Der Deliktsbetrag reduziert sich somit um CHF 3‘487.40. Hingegen standen F____ als Sekretärin für die blosse Entgegennahme von Bargeld der Kunden keine Provisionen zu, weshalb unter diesem Posten keine Reduktion des Deliktsbetrags vorzunehmen ist (vgl. dazu Berufungsbegründung B. III. 3. p. 9; Berufungsantwort StA III. 2.f.).

Aufgrund dieser Erwägungen steht fest, dass der Vorwurf des Berufungsklägers, die Vorinstanz habe die Auflistung aus der Anklageschrift ohne nähere Überprüfung übernommen, jeder Grundlage entbehrt. Obwohl das Strafgericht in seinem Urteil jeweils auf die in der Anklageschrift enthaltenen Listen verweist, geht aus den entsprechenden Erwägungen klar hervor, dass es sich eingehend und differenziert mit den einzelnen Posten der Listen auseinandergesetzt hat. Auch die anlässlich der Berufungsverhandlung (implizit) weiter aufrecht erhaltene Behauptung des Berufungsklägers, er habe die betreffenden Zahlungen mit konkludenter Zustimmung von C____ im Interesse der Privatklägerin vorgenommen (Auss. Berufungskläger Prot. Berufungsverhandlung S. 3: „Wir mussten es über fiktive Rückzahlungen machen, damit es über die Buchhaltung der B____ machen, weil C____ es nicht genehmigte. Er wusste aber von der Bezahlung der Rechnung, er hat es mir bestätigt. (…) Er sagte mir: „Mach einfach.“), ist durch nichts belegt. Dazu ist vollumfänglich auf die ausführlichen und trefflichen Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Urteil E. II. 1. p. 27). Mit Ausnahme der Ausführungen betreffend die Provisionszahlungen an E____ wird damit in diesem Punkt das vorinstanzliche Urteil bestätigt.

2.2.2 Fingierte Annullierung bezahlter Kurse (Anklageschrift lit. D):

Die Vorinstanz hat erwogen, der Berufungskläger habe seiner Arbeitgeberin in zahlreichen Fällen vorgetäuscht, bereits bezahlte Kurse seien von den Teilnehmern annulliert bzw. abgebrochen worden, und den Kunden würde zulasten der Privatklägerin ein Teil der Kurskosten zurückerstattet. Tatsächlich habe der Berufungskläger die Zahlungen auf auf seine eigenen Konten, auf die Konten privater Gläubiger bzw. an Dritte vornehmen lassen (Urteil E. II. 3. p. 31 f.). Der Berufungskläger hat den Vorwurf für die Fälle, in welchen ein Rückerstattungsblatt vorliegt, anerkannt. Für diejenigen Zahlungen ohne Rückerstattungsblatt bestreitet er jedoch eine Täuschung von F____ und C____. Dass die betreffenden Zahlungen bei der Privatklägerin als „Rückerstattung“ verbucht worden seien, sei nicht ihm anzulasten; diese Zahlungen seien nicht irrtümlich, sondern mit konkludenter Zustimmung von C____ erfolgt (Berufungsbegründung B. IV. 1. p. 10 f.). Dies hat die Vorinstanz zu Recht als ausgeschlossen bezeichnet. Die auch im Berufungsverfahren aufrechterhaltene Behauptung, dass C____ jene Zahlungen, welche er gemäss dem Berufungskläger abgelehnt haben soll, dennoch stillschweigend gutgeheissen habe, entbehrt jeder Logik und ist als Schutzbehauptung zu werten (Urteil E. II. 3. p. 31). Weiter ist kein Grund ersichtlich, weshalb die Privatklägerin ohne täuschende Angaben des Berufungsklägers Zahlungen an letzteren als Rückerstattung von Kursgeldern verbucht haben sollte. Ob die Täuschung des Berufungsklägers mündlich durch falsche Angaben an die Sekretärin oder in Schriftform als Rückerstattungsblatt erfolgten, ist für die rechtliche Qualifikation des Vorgehens als arglistige Täuschung im Sinne von Art. 146 StGB unerheblich. F____ durfte als Sekretärin auf die Weisungen des ihr vorgesetzten Berufungsklägers vertrauen. Sie löste die Zahlungen gestützt auf die – mündlichen oder schriftlichen – Angaben des Berufungsklägers aus. Dass die Zahlungen unter anderem auch auf Privatkonten des Berufungsklägers selbst gingen, war aus den Einzahlungsscheinen nicht ohne weiteres ersichtlich. So ist bei Überweisungen auf ein Konto der […] AG eine Zuordnung der Zahlung zum Endbegünstigten nur aufgrund der Referenznummer des Einzahlungsscheins möglich (vgl. dazu etwa SB […]/Nr. 1.21). Die Tatsache, dass die Überweisungen auf ein Konto des Berufungsklägers getätigt wurden, musste damit weder der Sekretärin bei der Erfassung noch C____ bei der anschliessenden Freigabe der betreffenden Zahlungen auffallen, waren doch weder der Name noch das Konto des Berufungsklägers in der Rubrik „Zugunsten von/…“ aufgeführt. Aus der Tatsache, dass über die Jahre verteilt neben Zahlungen an Gläubiger des Berufungsklägers auch mehrere Zahlungen auf die verschiedenen Konten des Berufungsklägers erfolgt sind, kann deshalb nicht geschlossen werden, dass C____ wusste, dass sämtliche Zahlungen wirtschaftlich dem Berufungskläger zukamen (Berufungsantwort StA IV. 1. f. p. 5 f.). Gleiches gilt für die Zahlungen an das […] und die […] Bank. Auch diese Einzahlungsscheine (SB B8/16.2, 19.2 und 21.2) enthielten keinerlei Hinweis darauf, dass es sich beim Begünstigten um den Berufungskläger handelte. Zudem ist nicht ausgeschlossen, dass diese Unternehmen für ihre Mitarbeiter Sprachkurse gebucht hatten. Schliesslich kann auch ein Sprachschüler die Kurskosten mittels Kreditkarte bezahlt haben, sodass eine Rückerstattung an das Kreditkartenunternehmen anstatt auf das Privatkonto des Schülers naheliegend wäre.

Der Berufungskläger macht weiter geltend, spätestens ab Mai 2005, als sämtliche Überweisungen per e-banking vorgenommen worden seien, hätte den Verantwortlichen der Privatklägerin auffallen müssen, dass dieselben Empfängerkonten mehrfach verwendet worden seien (Berufungsbegründung B. IV. 4. p. 12). Der damit verbundene Beweisantrag ist vom Berufungsgericht abgewiesen worden (vgl. oben E. 1.4). Wie bereits die Vorinstanz ausführlich und zutreffend erwogen hat, ist ausgeschlossen, dass C____ die betreffenden Zahlungen freigegeben hätte, wenn er gewusst hätte, dass diese an den Berufungskläger bzw. dessen private Gläubiger gingen (Urteil E. II. 3. p. 31, 27). Die irreführende Bezeichnung der Überweisungen als „Rückerstattung“ konnte von niemand anderem ausgehen als dem Berufungskläger. Die Täuschung war weder für F____ noch für C____ ohne weiteres erkennbar. So ergibt sich aus den Akten, dass die fraglichen Zahlungen durch F____ in zeitlich auseinanderliegenden Sitzungen erfasst wurden und an verschiedene Konti des Berufungsklägers gingen (Akten S. 864). F____ erläuterte dazu in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung, der Berufungskläger habe die jeweils zu bezahlenden Rechnungen herausgesucht und ihr zur Bearbeitung vorgelegt (Akten S. 1192 f.). Dadurch, dass der Berufungskläger die Rechnungen jeweils auswählte, erschwerte er der Sekretärin zusätzlich den Überblick. Wie bereits erwähnt, wäre auch beim Aufscheinen eines bereits benutzten Kontos für F____ lediglich ersichtlich gewesen, dass an das betreffende Konto schon einmal eine Zahlung gegangen war, nicht jedoch, dass das Geld dem Berufungskläger zugutekam. Die Vorinstanz hat somit zutreffend eine arglistige Täuschung als erstellt erachtet.

Schliesslich weist der Berufungskläger darauf hin, dass die Zahlungen für fiktive Rückerstattungen in drei Fällen von der D____ bzw. zulasten des Postkontos der D____ getätigt worden seien. Dieser Betrag könne nicht ohne weiteres als Deliktsbetrag zum Nachteil der Privatklägerin gewertet werden (Berufungsbegründung B. IV. 6. p. 13). Auch dieser Einwand des Berufungsklägers verfängt nicht. Aus den Akten geht hervor, dass diese Zahlungen effektiv zulasten der Privatklägerin erfolgt und auch entsprechend verbucht worden sind (Separatbeilage […] 2004/031 + 060; Separatbeilage […] 2006/024 + 055). Nach dem Übergang des operativen Geschäfts von der D____ an die Privatklägerin wurden gewisse Zahlungen der neuen Sprachschule weiterhin über das Postkonto der nunmehr inaktiven D____ abgewickelt. Die Verwendung des Postkontos der D____ durch die Privatklägerin wurde bei letzterer aber korrekt über das Verrechnungskonto der D____ (Konto Nr. […]) abgerechnet. Dass gewisse Zahlungen über ein Konto liefen, welches formell auf die D____ lautete, spielt deshalb für die rechtliche Würdigung des Sachverhalts keine Rolle.

Ergänzend zu den ausführlichen und trefflichen Erwägungen der Vorinstanz (Urteil E. II. 3. p. 32) ist schliesslich im Zusammenhang mit der fiktiven Rückzahlung an H____ festzuhalten, dass nicht nur die behauptete Kursannullierung in den neunziger Jahren und die angebliche Rückzahlung im Jahr 2008 äusserst ungewöhnlich erscheinen. Gegen eine effektive Rückzahlung spricht vor allem die Verwendung des fingierten Namens […] auf dem Zahlungsbeleg (Separatbeilage B8/42.1a). Dass die beiden Männer entgegen dem anfänglichen Bestreiten des Berufungsklägers (Berufungsbegründung C. I. 3 p. 19) und den äusserst ausweichenden Angaben H____s (Akten S. 951, 959: „Ich habe ihn im Teenageralter gekannt.“) ausserdem miteinander verwandt und im gleichen Haushalt aufgewachsen sind (Prot. erstinstanzliche HV Auss. Berufungskläger Akten S. 1186), ist zwar für den Tatnachweis nicht wesentlich, untermauert aber doch zusätzlich den Verdacht, dass H____ in die Machenschaften des Berufungsklägers eingeweiht war und der Berufungskläger die fraglichen Überweisungen keineswegs im Interesse der Privatklägerin vornahm. Vor diesem Hintergrund ist die Vorinstanz zu Recht von konspirativen Umständen ausgegangen.

2.2.3 Überhöhte Rückforderungen für Google-AdWords-Werbekosten (Anklageschrift lit. E):

Die Vorinstanz hat als erstellt erachtet, dass der Berufungskläger der Privatklägerin für Internet-Werbung auf Google AdWords gestützt auf manipulierte Abrechnungen überhöhte Rückforderungen in Rechnung gestellt habe. Dadurch habe er C____ arglistig getäuscht (Urteil E. II. Ziff. 4 p. 34 f.). Der Berufungskläger bestreitet nicht, die Abrechnungen manipuliert und überhöhte Rückforderungen gestellt zu haben. Er macht aber geltend, es mangle an der für den Betrugstatbestand erforderlichen Arglist. So hätten F____ oder C____ jederzeit seine Kreditkartenabrechnungen verlangen können (Berufungsbegründung C. II. 1 p. 19 f.). Dass diese Möglichkeit theoretisch bestanden hätte, schliesst eine arglistige Täuschung nicht aus (vgl. unten E. 3.2, 3.3). Den Argumenten des Berufungsklägers ist mit der Vorinstanz entgegenzuhalten, dass C____ überhaupt keinen Grund hatte, die ihm vorgelegten Abrechnungen anzuzweifeln. Hinzu kommt, dass der Berufungskläger der Privatklägerin als Beleg jeweils Google AdWords-Kampagnenzusammenfassungen vorlegte (Separatbeilage SB B/9, 14), welche er anschliessend nicht in diesem Umfang in Auftrag gab. Durch das Vorlegen eines Beleges, der einen Auftrag in grösserem Ausmass vortäuschte als es tatsächlich der Fall war, hat der Berufungskläger das Tatbestandsmerkmal der arglistigen Täuschung zweifellos erfüllt, musste er vor diesem Hintergrund doch nicht mit einer Überprüfung seiner Angaben rechnen. Die Auflistung der Deliktsbeträge in der Anklageschrift ist von der Vorinstanz übernommen und vom Berufungskläger nicht angefochten worden. Der Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz ist somit nichts beizufügen (Urteil E. II. Ziff. 4. p. 34 f.).

2.2.4 Finanzierung privater Reisen mittels Reisegutscheinen (Anklageschrift F):

Die Vorinstanz hat auch in diesem Punkt den von der Anklage geschilderten Sachverhalt als nachgewiesen erachtet, wonach der Berufungskläger als Geschäftsführer der Privatklägerin bei der I____ AG angeblich als Kundengeschenke zahlreiche Reisegutscheine auf Rechnung seiner Arbeitgeberin bestellt und diese für sich selbst, bzw. für seine Familie verwendet habe (Urteil E. II. Ziff. 5 p. 35 f.). Der Berufungskläger hat nicht bestritten, die Gutscheine zur Finanzierung eigener Reisen verwendet zu haben. Während er in der Berufungsbegründung noch geltend gemacht hatte, die Hälfte der Gutscheine tatsächlich an Kunden weitergegeben zu haben (Berufungsbegründung C. III. 1. p. 20), gab er in der Berufungsverhandlung an, er habe die Gutscheine im Einverständnis mit C____ als Bonus für seine Arbeitsleistung bezogen (Prot. Berufungsverhandlung S. 3: „Es war bekannt, dass ich die Reisegutscheine für mich verwendet habe. (…) Es war auch für mich als Bonus für den guten Geschäftsgang.“). Auch der bereits anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom Berufungskläger angeführte Grund, wonach ihm die Gutscheine zur Bezahlung seiner verfrühten Rückkehr aus den Familienferien zugestanden hätten, wurde vor dem Berufungsgericht erneut vorgebracht (Prot. Berufungsverhandlung S. 3). Der Berufungskläger hat indessen nicht geltend gemacht, er habe mit den eingelösten Gutscheinen geschäftliche Reisen bezahlt und auch keine besonderen Umstände vorgebracht, welche die Privatklägerin ausnahmsweise verpflichtet hätte, für die Kosten seiner Rückkehr aus den Ferien aufzukommen. Die Vorinstanz hat sich mit sämtlichen Argumenten des Berufungsklägers eingehend auseinandergesetzt und ist zutreffend zum Schluss gelangt, dass seine äusserst widersprüchlichen Aussagen akten- und tatsachenwidrig sind (Urteil E. II. 5 p. 35 f.). Darauf kann verwiesen werden.

Der Berufungskläger macht weiter geltend, einer der Reisegutscheine sei erkennbar auf den Namen seiner Ehefrau ausgestellt worden, wodurch eine Täuschung von C____ und damit der Privatklägerin entfalle. Vor diesem Hintergrund könne zudem nicht davon ausgegangen werden, dass der Berufungskläger vor der Bestellung der ersten Reisegutscheine bereits beschlossen habe, sämtliche Gutscheine für sich selbst zu behalten. Für das Jahr 2006 lägen überdies keine Nachweise über Zahlungen vor. Schliesslich sei einer der Gutscheine von der D____ und nicht von der Privatklägerin bezahlt worden (Berufungsbegründung B. VI. 1-5 p. 15 -17). Das Strafgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Berufungskläger schon von Anfang an beabsichtigte, die bestellten Gutscheine für private Reisen einzusetzen. Dies nicht nur gestützt auf die Aussagen der Mitarbeiterin der I____, […] im Ermittlungsverfahren, wonach der Berufungskläger sich schon zu Beginn erkundigt habe, ob er solche Gutscheine auf eigene Reisen anrechnen könne, sondern vor allem, weil kein einziger Gutschein je an Schüler oder potentielle Kunden gegangen war (Urteil E. II. 5 p. 36). Die Staatsanwaltschaft hat dargelegt, dass zwischen der Zahlung der Gutscheine und deren Einlösung (bzw. dem Buchungsdatum der jeweiligen Reisen) nur wenige Tage lagen (Berufungsantwort StA IV. 1. p. 8; Separatbeilage B12/10-12, B12/13+14 i.V.m. Akten S. 500 f. sowie Separatbeilage B12/769). Somit ergibt sich allein aus der zeitlichen Abfolge von Bestellung und Einlösen der Gutscheine der zum vornherein feststehende Plan des Berufungsklägers, die Gutscheine ausschliesslich für eigene Zwecke zu verwenden.

Im Zusammenhang mit dem auf den Namen J____ ausgestellten Reisegutschein macht die Privatklägerin geltend, der Berufungskläger habe die Rechnungen der I____ AG jeweils vernichtet und nicht in die Buchhaltung überführt. Da die Buchungen aufgrund der Zahlungsbelege vorgenommen worden seien, woraus die Namen der Begünstigten nicht ersichtlich seien, sei für C____ die Täuschung nicht erkennbar gewesen (Vernehmlassung Privatklägerin N 67 p. 18). Dieser Einwand kann aufgrund der Akten nicht verifiziert werden. Im Zweifel ist daher davon auszugehen, dass C____ den auf J____ ausgestellten Gutschein im Wissen darum bezahlte, dass es sich bei der Begünstigten um die Ehefrau des Berufungsklägers handelte. Folglich ist der Betrag von CHF 700.– von der Deliktssumme in Abzug zu bringen.

Für das Jahr 2006 liegen für die Zahlungen der Privatklägerin an die I____ AG keine Rechnungen vor. Die Vorinstanz hat auch diese Zahlungen im Tatbestand des gewerbsmässigen Betrugs aufgehen lassen (Urteil E. II. 5 p. 36). Obwohl aufgrund der gesamten Umstände und insbesondere des Vorgehens des Berufungsklägers in den Jahren vor und nach 2006 die Vermutung nahe liegt, dass die Privatklägerin auch im Jahre 2006 die Reisegutscheine nur aufgrund seiner irreführenden Angaben bezahlt hat, sind im Zweifel die arglistigen Täuschungshandlungen für das Jahr 2006 nicht nachgewiesen. Für diese Zeitspanne ist somit der Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 StGB zu prüfen. Der Berufungskläger hat als Geschäftsführer seine Treuepflicht gegenüber der Privatklägerin klarerweise verletzt, indem er die für die Kundenakquisition bestimmten Reisegutscheine für eigene Reisen verbrauchte. Damit agierte er offensichtlich gegen die wohlverstandenen Interessen seiner Arbeitgeberin, schädigte sie am Vermögen und bereicherte sich selbst. Damit ergeht in diesem Punkt in Abänderung des vorinstanzlichen Urteils ein Schuldspruch wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3. Betreffend den Deliktszeitraum zwischen Ende 2004 und Ende 2005 sowie zwischen Anfang 2007 und Mitte 2010 wird der vorinstanzliche Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB bestätigt (vgl. dazu auch unten E. 3.3).

3.1 Der Berufungskläger moniert, die Vorinstanz habe im Zusammenhang mit den Schuldsprüchen wegen gewerbsmässigen Betrugs insbesondere im Zusammenhang mit der fingierten Annullierung bezahlter Kurse (AS lit. D), den überhöhten Rückforderungen für angebliche Google AdWords-Werbekosten (AS lit. E) sowie der Finanzierung privater Reisen mittels Reisegutscheinen (AS lit. F) den Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung zu Unrecht ausser Acht gelassen. Die Täuschungen des Berufungsklägers seien nicht arglistig erfolgt, da gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung blosse falsche Angaben, die der Getäuschte ohne besondere Mühe überprüfen kann, nicht genügen (Berufungsbegründung C. p. 17-21). Unter diesem Titel wiederholt der Berufungskläger seine bereits vorgebrachten Rügen an der Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz. Dazu kann grundsätzlich auf die vorstehenden Ausführungen (vgl. E. 2) sowie auf die vorinstanzlichen Erwägungen (Urteil E. II. p. 24-36) verwiesen werden.

3.2 Der Tatbestand des Betrugs gemäss Art. 146 StGB verlangt Arglist bei der Täuschung, weil strafrechtlich nur geschützt werden soll, wer im Geschäftsverkehr eine gewisse Vorsicht walten lässt (Trechsel/Crameri, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 146 N 7 ff. m. H.). Arglist ist nach der Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Ein Lügengebäude liegt vor, wenn mehrere Lügen derart raffiniert aufeinander abgestimmt sind, dass sich selbst eine kritische Person täuschen lässt. Als besondere Machenschaften gelten Erfindungen oder Vorkehren sowie das Ausnützen von Begebenheiten, die allein oder gestützt auf Lügen oder Kniffe geeignet sind, die betroffene Person irrezuführen. Darüber hinaus wird Arglist auch bei einfachen falschen Angaben bejaht, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, und wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (vgl. BGE 135 IV 76 E. 5.2 S. 81 f. m.H.). Arglist scheidet aus, wenn die getäuschte Person den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Dabei ist die Lage und Schutzbedürftigkeit der betroffenen Person im Einzelfall entscheidend. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert der Tatbestand indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Arglist scheidet lediglich aus, wenn die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet werden. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit der getäuschten Person, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten in den Hintergrund treten lässt (BGE 135 IV 76 E. 5.2. S. 80 f. m.H.).

3.3 Die Verteidigung macht geltend, C____ und F____ hätten erkennen können, dass der Berufungskläger die angeblichen Kursrückerstattungen immer wieder auf die gleichen Konti überweisen lassen habe. Zudem hätte C____ zur Kontrolle seiner GoogleAd Words-Werbekosten die private Kreditkartenabrechnung des Berufungsklägers verlangen können; F____ habe gar über die Zugangsdaten zum betreffenden GoogleAd-Words-Konto verfügt und hätte die Angaben des Berufungsklägers ohne weiteres nachprüfen können. Schliesslich hätte auch eine einfache Nachfrage bei der I____ AG ausgereicht, um zu erfahren, wie die Reisegutscheine verwendet wurden. Indem dies unterlassen worden sei, habe die Privatklägerin ihre Opfermitverantwortung nicht wahrgenommen (Berufungsbegründung C. I.-III. p. 17-21).

Davon kann hier jedoch keine Rede sein. Es gab für F____ als Untergebene des Berufungsklägers keinen Anlass, seine Weisungen nicht zu befolgen. C____ hatte weder Kundenkontakte noch direkten Einblick in das operative Geschäft der Privatklägerin. Er musste und durfte sich auf die diesbezüglichen Angaben des Berufungsklägers, dem als langjährigem Geschäftsführer die oberste Verantwortung für die Akquisition und Betreuung der Kunden zukam, verlassen. Der Berufungskläger verfügte insbesondere in Bezug auf die Rückerstattung von Kurskosten, die Werbung bei Google AdWords sowie die Verwendung der Reisegutscheine über einen gewissen Ermessensspielraum. Sein Einwand, wonach C____ ihn nicht für fähig gehalten habe, die Firma zu leiten (Akten S. 862), vermag nichts daran zu ändern, dass dieser dem Berufungskläger als seinem Geschäftsführer vertraute (Auss. C____ Prot. erstinstanzliche HV Akten S. 1201; vgl. dazu auch Auss. C____ und F____ Akten S. 675 f., 902 und 1199). Damit bestand durchaus ein Vertrauensverhältnis, welches dazu führte, dass die Angaben des Berufungsklägers nicht näher überprüft oder hinterfragt wurden. Der Berufungskläger hat das in ihn gesetzte Vertrauen seiner Arbeitgeberin in strafbarer Weise ausgenutzt. Die Staatsanwaltschaft hat in diesem Zusammenhang trefflich darauf hingewiesen, dass für die strafrechtliche Beurteilung des Sachverhalts nicht das Vertrauen in die Fähigkeiten des Berufungsklägers als Geschäftsführer oder gar seine Eignung zur Übernahme der Firma entscheidend seien, sondern das Vertrauen in seine Angaben (Berufungsantwort StA III. 8 p. 6. f). Damit erfüllen die Täuschungshandlungen des Berufungsklägers sowohl objektiv als auch subjektiv eindeutig das Merkmal der Arglist. Das Strafgericht hat den Berufungskläger damit zu Recht des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB schuldig gesprochen.

3.4 Zusammenfassend werden die vorinstanzlichen Schuldsprüche wegen gewerbsmässigen Betrugs, mehrfacher ungetreuer Geschäftsbesorgung mit Bereicherungsabsicht sowie versuchter ungetreuer Geschäftsbesorgung mit Bereicherungsabsicht grundsätzlich bestätigt. Präzisierend ist festzuhalten, dass die Auszahlung der 10%igen Provision an E____ von der Deliktssumme abzuziehen ist (vgl. oben E. 2.21 p. 6). Weiter ist davon auszugehen, dass der Berufungskläger den Reisegutschein für J____ nicht durch eine arglistige Täuschung erlangt hat, der entsprechende Betrag in Höhe von CHF 700.– wird ebenfalls von der Deliktssumme in Abzug gebracht (vgl. oben E. 2.2.4 p. 11). Schliesslich ergeht betreffend die Finanzierung privater Reisen mittels Reisegutscheinen für das Jahr 2006 mangels Nachweises der arglistigen Täuschung lediglich Schuldspruch wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung (vgl. oben E. 2.2.4 p. 11 f.).

4.1 Der Berufungskläger beantragt, die von der Vorinstanz ausgesprochene teilbedingte dreijährige Freiheitsstrafe sei auf eine vollständig bedingte Strafe von höchstens 18 Monate zu reduzieren. Er begründet seinen Antrag auf Reduktion des vorinstanzlichen Strafmasses im Wesentlichen damit, dass vom Strafrahmen für ungetreue Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 StGB auszugehen sei, welcher Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren (Abs. 1), bei Bereicherungsabsicht bis zu fünf Jahren (Abs. 3) vorsehe. Das Strafgericht sei ausserdem zu Unrecht von einem schweren Verschulden ausgegangen und habe ein verzerrtes Bild des Berufungsklägers wiedergegeben. So habe er sein Eigenheim samt Pool und zwei Autos nachweislich nicht mit der Deliktssumme finanziert. Schliesslich sei auch die problematische Vorgeschichte zwischen dem Berufungskläger und C____ nur unzureichend berücksichtigt worden. Die gesamten Umstände, welche den Berufungskläger zu den verschiedenen Straftaten veranlasst hätten sowie die fehlende Bereicherungsabsicht seien strafmildernd zu werten. Schliesslich liege aufgrund der familiären Situation eine erhöhte Strafempfindlichkeit vor, welche es ebenfalls zu berücksichtigen gelte. So lebe eines der Kinder des Berufungsklägers bei ihm, während sich das andere mit der Mutter in Israel aufhalte. Ausserdem habe der Berufungskläger Mitte 2011 eine neue Arbeitsstelle angetreten, welche nicht gefährdet werden sollte. Seit dem Verlust seiner Arbeitsstelle bei der Privatklägerin Ende 2010 habe er sich nichts mehr zuschulden kommen lassen. Die von der Vorinstanz gestellte ungünstige Legalprognose sei daher nicht gerechtfertigt. Vielmehr sei die Gewährung des bedingten Strafvollzugs, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren angemessen (Berufungserklärung D. p. 21-23).

4.2 Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2). An eine „richtige“ Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führe (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren) (Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 3. Auflage 2013, Art. 47 N 10). Bei der Strafzumessung kommt dem (subjektiven) Tatverschulden eine entscheidende Rolle zu. Ausgehend von der objektiven Tatschwere hat das Gericht dieses Verschulden zu bewerten. Das Gericht hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen. Es liegt im Ermessen des Gerichts, in welchem Umfang die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt werden (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; 134 IV 17 E. 2.1; 132 IV 102 E. 8.1; je mit Hinweisen). Nach Art. 50 StGB hat das Gericht in seiner Urteilsbegründung die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten. Demnach muss Gericht die Überlegungen, die es bei der Bemessung der Strafe vorgenommen hat, in den Grundzügen wiedergeben, so dass die Strafzumessung nachvollziehbar ist. Besonders hohe Anforderungen an die Begründung der Strafzumessung werden unter anderem gestellt, wenn die ausgesprochene Strafe ungewöhnlich hoch oder auffallend milde ist (BGE 127 IV 101 E. 2c; 121 IV 49 E. 2a/aa; 120 IV 136 E. 3a; 118 IV 337 E. 2a).

4.3 Die Vorinstanz hat sich ausführlich und differenziert mit dem Verschulden des Berufungsklägers auseinandergesetzt. Sie ist zutreffend vom Strafrahmen für das schwerste Delikt, vorliegend für gewerbsmässigen Betrug gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB ausgegangen und hat die Delikts- und teilweise Tatmehrheit in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB strafschärfend berücksichtigt. Dass der Taterfolg bei einem der Delikte ausgeblieben ist, ist nicht das Verdienst des Berufungsklägers, sondern einzig der Achtsamkeit eines Kunden zuzuschreiben. Dieser machte C____ darauf aufmerksam, dass einer Rechnung nicht – wie das korrekt zu erwarten gewesen wäre – ein Einzahlungsschein der Privatklägerin beilag, sondern ein solcher des Berufungsklägers. Auf Nachfrage des Kunden hatte der Berufungskläger diesem erklärt, die Sprachschule gehöre ihm, weshalb es keinen Unterschied mache, ob die Zahlung auf sein eigenes Konto oder das Konto der Privatklägerin getätigt würde (Akten S. 432). Vor diesem Hintergrund kann die Strafmilderung wegen Versuchs im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB nur marginal ins Gewicht fallen.

Nach Ansicht der Vorinstanz trifft den Berufungskläger ein schwerwiegendes Verschulden. Sie hat sie erwogen, der Berufungskläger habe sich in seiner Stellung als Geschäftsführer der Privatklägerin während fast neun Jahren mit rund CHF 600‘000.– an den Vermögenswerten seiner Arbeitgeberin bedient. Er habe auf jede nur erdenkliche Weise Geldbeträge für seine privaten Interessen abgezweigt und einen grosszügigen Lebensstandard mit Eigenheim mit Pool, zwei Autos und Privatschulen für seine Kinder gepflegt. Die Mannigfaltigkeit seines deliktischen Vorgehens offenbare eine beachtliche kriminelle Energie. Zu seinen Ungunsten sei weiter zu berücksichtigen, dass er seine Untergebenen zunehmend unter Druck gesetzt habe. Schliesslich habe er jede Einsicht oder Reue vermissen lassen und sich während des ganzen Verfahrens als Opfer präsentiert. Zu Gunsten des Berufungsklägers hat die Vorinstanz den Umstand gewertet, dass auch das Geschäftsgebaren der Privatklägerin nicht zu allen Zeiten als einwandfrei bezeichnet werden könne. So seien die Hoffnungen des Berufungsklägers auf den Erwerb der Sprachschule zerschlagen worden. Schliesslich hat die Vorinstanz auch den weitgehend unauffälligen Leumund sowie die familiären Verhältnisse des Berufungsklägers in ihre Beurteilung miteinbezogen (Urteil E. III. p. 38 f.).

4.4 Was der Berufungskläger dem entgegen hält, vermag nicht zu überzeugen. Sein Verschulden hat die Vorinstanz angesichts des hohen Deliktsbetrags, der langen Deliktsdauer, des seinem Arbeitgeber gegenüber massiven Vertrauensbruchs sowie des dreisten, raffinierten und planmässigen Vorgehens zu Recht als objektiv gravierend eingestuft. Daran ändern die leichten Modifikationen im vorliegenden Urteil betreffend die Reisegutscheine im Jahr 2006, den Reisegutschein für J____ und die Provision an E____ nichts Wesentliches. In subjektiver Hinsicht ist die problematische Vorgeschichte zwischen dem Berufungskläger und C____ und das daraus resultierende Motiv von der Vorinstanz bereits ausreichend berücksichtigt worden. Die enttäuschten Hoffnungen des Berufungsklägers, allenfalls irgendwann die Aktien der Privatklägerin übernehmen zu können, haben ihn zweifellos nicht dazu berechtigt, sich über einen Zeitraum von neun Jahren gleichsam selber zu bedienen. Der Einwand, er habe weder sein Eigenheim noch die beiden Fahrzeuge direkt mit den deliktisch erlangten Mitteln finanziert, kann ebenfalls nicht gehört werden. Tatsache ist, dass der Berufungskläger durch seine deliktischen Handlungen Mehreinnahmen von knapp CHF 600‘000.– zur Verfügung hatte; dieses Geld diente ihm zweifellos zur Aufrechterhaltung seines Lebensstils.

Geständnisse können strafmindernd berücksichtigt werden, wenn sie Ausdruck von Reue und Einsicht sind (Trechsel/Affolter-Eijsten, in: Praxiskommentar StGB, Trechsel/Pieth [Hrsg.], 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 47 N 24; Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar StGB, Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], 3. Auflage, Basel 2013, Art. 47 N 175 m.H.). Der Berufungskläger hat zwar einen Grossteil seiner Taten – nicht zuletzt aufgrund der erdrückenden Beweislage – grundsätzlich zugestanden. Er hat sich aber bis zuletzt auf den Standpunkt gestellt, er sei – zwar nicht rechtlich, aber sehr wohl moralisch – berechtigt gewesen, sich einen Teil des Geldes wieder „zurückzuholen“, nachdem er so viele eigene Mittel in den Aufbau der […] investiert habe. Von dieser Haltung ist er auch in der Berufungsverhandlung nicht abgewichen (Auss. Berufungskläger Prot. Berufungsverhandlung S. 2: „Also, der Weg war der falsche, aber in dem Moment, wo die Rechnungen bezahlt werden mussten, war es für mich der einzige Weg, (...). Es entschuldigt nicht wie, aber es entschuldigt, dass.“, S. 4: „Ja, deshalb habe ich mir das zurückgeholt durch die Bezüge.“). Die Vorinstanz hat dieses Verhalten zutreffend als fehlende Reue gewürdigt (Urteil E. III. p. 39).

4.5 Bei der Gesamtwürdigung sämtlicher belastender und entlastender Umstände erweist sich die von der Vorinstanz ausgesprochene Freiheitsstrafe von drei Jahren als angemessen. Die Strafe hält auch dem Vergleich mit Urteilen in ähnlichen Fällen stand. So hat das Appellationsgericht mit seinem Urteil AS.2010.31 vom 2. September 2011 einen Täter, der innert vier Jahren durch gewerbsmässigen Betrug und qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung einen Deliktsbetrag von über CHF 1,4 Mio. erlangt hatte, zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 4 Monaten verurteilt. In einem weiteren Fall vom 4. April 2014 (SB.2011.19) wurde ein einschlägig vorbestrafter Täter, der neben weiteren Delikten durch gewerbsmässigen Betrug in knapp zehn Jahren einen Deliktsbetrag von CHF 140‘000.– erzielt hatte, zu einer Strafe von 4 Jahren und 2 Monaten verurteilt. Bei diesem Strafmass war berücksichtigt worden, dass der Täter in Mittäterschaft gehandelt hatte. Aus diesen Vergleichsfällen erhellt, dass das vom Strafgericht ausgefällte Strafmass keineswegs zu streng ausgefallen und daher zu bestätigen ist.

5.1 Die Vorinstanz hat dem Berufungskläger zu Recht den teilbedingten Strafvollzug gewährt. Grundvoraussetzung für die teilbedingte Strafe im Sinne von Art. 43 StGB ist, dass eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht (BGE 134 IV 1 E. 5.3 S. 10 m.H.; Trechsel/Pieth, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Auflage 2013, Art. 43 N 2). Bei der Prognosestellung sind die Tatumstände, das Vorleben, der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, welche gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen, zu berücksichtigen und zwar bis zum Zeitpunkt des Entscheides (BGer 6B_1036/2009 vom 23. April 2010 E. 1.4 mit Verweis auf BGE 134 IV 140 E. 4.4 S. 143 m.H.). Eine teilbedingte Strafe gilt insbesondere dann als angezeigt, wenn eine günstige Prognose nur unter Berücksichtigung der Warnwirkung des unbedingt zu vollziehenden Teils gestellt werden kann. Der teilbedingte Vollzug orientiert sich an spezialpräventiven Gesichtspunkten und damit an der Einzelfallbeurteilung (BGE 134 IV 1 E. 5.5.2 S. 12; vgl. auch Schneider/Garré, in: Basler Kommentar StGB, a.a.O., Art. 43 N 14 m.w.H.).

5.2 Die Vorinstanz hat dem Berufungskläger nicht ohne weiteres eine günstige Legalprognose gestellt. Sie hat erwogen, zwar werde bei Ersttätern grundsätzlich eine günstige Prognose vermutet. Mit Blick auf die Fallkonstellation, die hohe Deliktssumme, den langen Deliktszeitraum, die Vielzahl der Einzeltaten sowie die Hartnäckigkeit und das systematische Vorgehen des Berufungsklägers scheine indessen fraglich, ob er sich bewähren werde. Dies umso mehr, als er den hohen Lebensstandard beibehalten habe und jegliche Reue oder Einsicht in sein Fehlverhalten fehlten. Auf der anderen Seite berücksichtigte die Vorinstanz die besondere Strafempfindlichkeit des Berufungsklägers, namentlich die finanziellen und sozialen Konsequenzen eines unbedingten Strafvollzugs und gewährte ihm gestützt auf diese Überlegungen den teilbedingten Strafvollzug (Urteil E. III. p. 40). Diese Einschätzung der Vorinstanz ist vollumfänglich zu bestätigen (vgl. dazu auch BGer 6B_109/2007 vom 17. März 2008 mit Verweis auf BGE 134 IV 1 E. 4.5 und 5.5.2). Die Tatsache, dass ein Teil der Strafe unbedingt zu vollziehen ist, dürfte dem Berufungskläger zusätzlich den Ernst der Situation vor Augen führen. Verbessert wird die Legalprognose auch durch den Umstand, dass der Berufungskläger seit Mitte 2011 eine Festanstellung an einer anderen Sprachschule innehat. Es bleibt somit bei der Gewährung des teilbedingten Strafvollzugs.

5.3 Der unbedingte Teil der Freiheitsstrafe darf maximal die Hälfte der verhängten Strafe betragen und bei Freiheitsstrafen überdies nicht unter sechs Monaten liegen (Art. 43 StGB). Die Vorinstanz hat den unbedingten Teil der Freiheitsstrafe auf ein Jahr festgesetzt. Dem ist zu folgen. Dem Anliegen des Berufungsklägers, die Strafe nicht in einer geschlossenen Anstalt verbüssen zu müssen, um seine Arbeitsstelle behalten und seiner Verantwortung als Familienvater nachkommen zu können, kann allenfalls die Vollzugsbehörde Rechnung tragen, indem ihm beispielsweise der Strafvollzug mittels electronic monitoring (Art. 387 Abs. 4 lit. a StGB; BGE 136 IV 20 E. 3.4 S. 26) gewährt wird (vgl. AGE AS.2009.368 vom 7. Mai 2010 E. 2.5). Die von der Vorinstanz auf die Maximaldauer von fünf Jahren angesetzte Probezeit kann hingegen auf die für Ersttäter üblichen zwei Jahre reduziert werden (Art. 44 Abs. 1 StGB). Der Berufungskläger ist nicht vorbestraft. Es ist davon auszugehen, dass der unbedingt auszusprechende Teil der Strafe ihm eine ausreichende Warnung sein dürfte. Schliesslich sind seit der letzten Tat nahezu fünf Jahre vergangen. Aus diesen Gründen kann die Probezeit auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festgesetzt werden.

Angesichts der Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils im Schuldpunkt ist der vorinstanzliche Entscheid auch in den weiteren Punkten, insbesondere hinsichtlich der Zivilforderung, grundsätzlich zu bestätigen. Es kann hierfür auf die knappen, aber zutreffenden Ausführungen des Strafgerichts verwiesen werden (Urteil E. IV. p. 40). Entgegen den Einwänden des Berufungsklägers (Berufungsbegründung E. p. 24), sind die Listen der einzelnen Deliktsposten in der Anklageschrift korrekt; damit ist die Forderung der Privatklägerin ausreichend substantiiert. Gestützt auf das Beweisergebnis im Berufungsverfahren sind jedoch die Beträge von CHF 3‘487.40 (vgl. oben E. 2.2.1) und CHF 700.– (vgl. oben E. 2.2.4) von der Schadenersatzsumme in Abzug zu bringen. Damit verbleibt ein Betrag von CHF 598‘101.50. Gemäss rechtskräftigen Urteils des Zivilgerichts vom 27. November 2014 sind von dieser Summe zusätzlich CHF 8‘954.– abzuziehen (vgl. Plädoyer Vertreter der Privatklägerin Prot. Berufungsverhandlung S. 5). Der Berufungskläger wird damit zur Zahlung von CHF 589‘147.50 an die Privatklägerin verurteilt. Die Mehrforderung wird abgewiesen.

7.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das erstinstanzliche Urteil in Bezug auf den Schuldpunkt, die Strafhöhe sowie die Gewährung des teilbedingten Strafvollzugs zu bestätigen ist. Jedoch wird für den bedingt vollziehbaren Strafteil eine Probezeit von zwei Jahren festgesetzt. Bei diesem Ausgang des Berufungsverfahrens, bei dem der Berufungskläger lediglich zu einem geringfügigen Teil durchdringt, hat er dessen ordentlichen Kosten mit einer angemessenen Urteilsgebühr zu tragen (Art. 428 Abs. 1 und 2 lit. b StPO).

7.2 Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Berufungskläger der anwaltlich vertretenen Privatklägerin für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen. Diese ist gestützt auf die angemessene Honorarnote von Advokat lic. iur. […] vom 19. Juni 2015 auf CHF 12‘941.65 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss), in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils:

://: Das erstinstanzliche Urteil wird im Schuldpunkt bestätigt.

Der Berufungskläger wird verurteilt zu 3 Jahren Freiheitsstrafe, davon 2 Jahre mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,

in Anwendung von Art. 146 Abs. 2, 158 Ziff. 1 Abs. 3, 22 Abs. 1 in Verbindung mit 158 Ziff. 1, 43, 44 Abs. 1 und 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.

Der Berufungskläger wird zu CHF 589‘147.50, zuzüglich 5% Zins seit dem 29. November 2010, Schadenersatz sowie für das zweitinstanzliche Verfahren zu einer Parteientschädigung von CHF 12‘941.65 an die B____ AG verurteilt. Die Mehrforderungen werden abgewiesen.

Im Übrigen wird das erstinstanzliche Urteil bestätigt.

Der Berufungskläger trägt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Gebühr von CHF 1‘200.– (einschliesslich Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen lic. iur. Mirjam Kündig

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

Zitate

Gesetze

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Gerichtsentscheide

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