Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_APG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_APG_001, SB.2012.63, AG.2015.334
Entscheidungsdatum
01.01.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

SB.2012.63

entscheid

vom 23. April 2015

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer,

Dr. Caroline Cron, lic. iur. Lucienne Renaud, Dr. Eva Kornicker Uhlmann

und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen

Beteiligte

A____ , geb. […] Gesuchsteller

[…]

vertreten durch lic. iur. […], Advokatin,

[…]

Gegenstand

Gesuch um Kostenerlass

(Urteile des Strafgerichts vom 13. Juni 2012 und des Appellationsgerichts vom 1. Juli 2014)

Sachverhalt

Mit Urteil des Strafgerichts vom 13. Juni 2012 ist A____ des bandenmässigen Raubs (teilweise versucht), der geringfügigen Sachbeschädigung, der mehrfachen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz sowie der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt worden. A____ wurde unter Einbezug einer vollziehbar erklärten Reststrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Jahren sowie zu einer Busse von CHF 500.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) und zur Zahlung von Verfahrenskosten (CHF 26‘271.95 zuzüglich einer Urteilsgebühr von CHF 5‘000.–) verurteilt. Die Schadenersatzforderungen zweier Geschädigter wurden dem Grundsatz nach gutgeheissen und bezüglich der Höhe auf den Zivilweg verwiesen.

Das Appellationsgericht hat mit Urteil vom 1. Juli 2014 das Strafurteil unter Kostenauflage bestätigt (Verfahrenskosten CHF 2‘000.–, Auslieferungskosten CHF 2‘191.70), unter Einrechnung der ausgestandenen Haft vom 26. August 2011 bis 19. August 2012 und der Auslieferungs- bzw. Sicherheitshaft seit dem 30. Mai 2014. Das Bundesgericht hat mit Urteil 6B_889/2014 vom 15. Dezember 2014 die dagegen erhobene Beschwerde von A____ abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.

Mit Schreiben vom 5. März 2015 ersucht A____ um Erlass der Gerichtskosten (CHF 35‘463.65) und um Ratenzahlung der Busse von CHF 500.–. Er befinde sich im Freiheitsentzug, werde nach der bedingten Entlassung aus der Schweiz ausgewiesen, habe kein Vermögen und beziehe einzig das Pekulium, von dem ihm ein Teil erst am Tag seiner Entlassung als Starthilfe zur Verfügung stehe.

Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 10. März 2015 wurde angeordnet, dass das Gesuch bezüglich der Teilzahlung der Busse zuständigkeitshalber an den Strafvollzug weitergeleitet wird, bezüglich des Erlasses von Gebühren und Kosten vom Berufungsgericht anhand genommen wird. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

Gemäss Art. 425 der Strafprozessordnung (StPO) können Forderungen aus Verfahrenskosten unter bestimmten Voraussetzungen gestundet, herabgesetzt oder erlassen werden. Zur Beurteilung entsprechender Gesuche ist das gleiche Gericht zuständig, welches als letzte kantonale Instanz die Tragung von Verfahrenskosten festgelegt hat, es sei denn, die kantonale Gesetzgebung weist diese Aufgabe einer anderen Behörde zu, was in Basel-Stadt nicht der Fall ist. Damit hat das Appellationsgericht über das vorliegende Gesuch zu entscheiden, und zwar auch bezüglich der erstinstanzlichen Kosten (AGE SB.2011.52 vom 30. April 2014).

Art. 425 StPO nennt einerseits die Möglichkeit, Verfahrenskosten zu stunden, andererseits die Möglichkeit der Herabsetzung oder des Erlasses solcher Kosten „unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person“. Damit die Bestimmung unter diesem Gesichtspunkt zur Anwendung gelangt, müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person derart angespannt sein, dass eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage als unbillig erscheint. Das ist dann der Fall, wenn der Betroffene mittellos ist oder die Höhe der Kosten zusammen mit seinen übrigen Schulden seine Resozialisierung bzw. sein finanzielles Weiterkommen ernsthaft gefährden kann (Domeisen, in: Basler Kommentar zur Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 425 StPO N 4).

Der Gesuchsteller besitzt nach eigener Angabe kein Vermögen. Davon ist nach der Aktenlage auszugehen, auch wenn sich diese Angabe objektiv nur schwer überprüfen lässt, da der Gesuchsteller keinen Wohnsitz in der Schweiz hat. Unklarheiten bestehen auch bezüglich der Schadenersatzforderungen des ausgeraubten Betriebs und einer betroffenen Person, welche im Grundsatz, aber ohne Betragsangabe bestätigt wurden.

Der Gesuchsteller hat noch einen beträchtlichen Strafrest zu verbüssen und wird, wieder nach eigener Angabe, nicht in der Schweiz bleiben können. Aus den Akten ergibt sich, dass er am 6. Februar 2015 die Überstellung nach Serbien beantragt hat. Aufgrund der unterschiedlichen Lebenshaltungskosten wird das angesparte Pekulium als Starthilfe in Serbien deutlich mehr wert sein als hier in der Schweiz. Gleichzeitig sind aber auch die Verdienstmöglichkeiten in Serbien geringer. Eine substanzielle Verbesserung der finanziellen Situation des Gesuchstellers ist auch für die Zeit nach der Entlassung aus dem Strafvollzug nicht absehbar. Überdies hat der Gesuchsteller in der Berufungsverhandlung dafür Verständnis gezeigt, dass sein bisheriges Leben nicht gut war. Aufgrund des Resozialisierungszwecks soll ihm das spätere Leben in Freiheit nicht unnötig erschwert werden. Nach dem Gesagten erscheint es daher gerechtfertigt, ihm die Verfahrenskosten zu erlassen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht:

://: Das Erlassgesuch wird gutgeheissen. Die mit Urteilen des Strafgerichts vom 13. Juni 2012 und des Appellationsgerichts vom 1. Juli 2014 dem Gesuchsteller auferlegten Verfahrens- und Urteilskosten werden erlassen.

Es werden keine Kosten erhoben.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen Dr. Urs Thönen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Zitate

Gesetze

3

BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 78 BGG

StPO

  • Art. 425 StPO

Gerichtsentscheide

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