Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_KG_004
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_KG_004, SB 2008 44
Entscheidungsdatum
08.09.2009
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni


Ref.:Chur, 8. September 2009Schriftlich mitgeteilt am: SB 08 44 Urteil I. Strafkammer Besetzung VorsitzVizepräsident Schlenker RichterInnenPräsident Brunner und Kantonsrichterin Michael Dürst RedaktionAktuarin Duff Walser


In der strafrechtlichen Berufung des X., Angeklagter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Hartwig Heinrich, Postfach 18 46, Berliner Strasse 22, DE−32008 Herford, gegen das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Plessur vom 24. Oktober 2008, mit- geteilt am 27. November 2008, in Sachen gegen den Angeklagten und Berufungs- kläger, betreffend Verletzung von Verkehrsvorschriften hat sich ergeben: A.X. wurde am 22. März 1942 in O./D geboren. Er ist deutscher Staats- angehöriger. Vor seiner Pensionierung war er Kaufmann und übte den Beruf des

Seite 2 — 19 Binnenschiffers aus. Heute ist X. Rentner und verwitwet. Derzeit hat er noch keinen definitiven Rentenbescheid erhalten. Gemäss seinen Angaben wird X. jedoch vor- aussichtlich eine Rente in der Höhe von monatlich rund Euro 1'100.-- bis 1'200.-- beziehen. Im Schweizerischen Zentralstrafregister und im SVG-Massnahmeregister (ADMAS) ist X. nicht verzeichnet. B.X. fuhr am 21. September 2007 um zirka 16.10 Uhr mit seinem Perso- nenwagen der Marke Peugeot, Kontrollschild SY. (D), auf der Autobahn A13 in Rich- tung Nord. Bei der Ausfahrt Chur-Süd beabsichtigte er die Autobahn zu verlassen. Gemäss seinen Angaben wurde er bei der Durchführung dieses Fahrmanövers durch die Anzeige in seinem Wagen darauf aufmerksam gemacht, dass etwas pas- siert respektive dass ein Reifen geplatzt sei. Er habe dabei jedoch keinen Unfall wahrgenommen und auch kein anderes Fahrzeug bemerkt. In der Folge suchte X. unverzüglich die Garage B. in Chur auf, wo er um 16.42 Uhr die Verständigung der Polizei veranlasste. Die ausgerückten Polizeibeamten der Stadtpolizei Chur stellten fest, dass das Fahrzeug von X. am Radkasten und am Reifen hinten rechts einen Sachschaden aufwies. Gleichentags um 16.12 Uhr stellten zwei Beamte der Kantonspolizei Graubünden während einer Dienstfahrt fest, dass auf dem Pannenstreifen der A13 zwischen der Ausfahrt Chur-Süd der Nordspur und der Überführung ein Fahrzeug abgestellt war und hielten auf Winken des Lenkers Z. an. Letzterer schilderte den beiden Polizeibeamten in der Folge, dass sein Fahrzeug durch einen unbekannten dunklen Personenwagen gerammt worden sei, dessen Kontrollschild auf die An- fangsbuchstaben „S.“ gelautet habe. Überdies konnten die Polizeibeamten am Per- sonenwagen von Z. eine Beschädigung im Bereich des Kotflügels und des Rades vorne links feststellen. C.Nachdem ein möglicher Zusammenhang zwischen dem Schadenser- eignis von X. und jenem von Z. festgestellt worden war, erliess die Staatsanwalt- schaft Graubünden am 15. Oktober 2007 einen Kompetenzentscheid gegen X. und überwies die Strafsache dem Kreispräsidenten Chur zur Verfolgung im Übertre- tungsstrafmandatsverfahren. Mit Strafmandat vom 7. Dezember 2007, mitgeteilt am 12. Dezember 2007, erkannte der Kreispräsident Chur X. schuldig der Verletzung von Verkehrsvorschrif- ten gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 44 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG sowie gemäss Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG in Verbindung mit Art. 92 Abs.

Seite 3 — 19 1 SVG. Dafür wurde er mit einer Busse von Fr. 600.-- bestraft. Die Ersatzfreiheits- strafe wurde auf zehn Tage festgelegt. Überdies wurden X. die Verfahrenskosten überbunden. D.Gegen dieses Strafmandat liess X. am 27. Dezember 2007 Einspra- che beim Kreispräsidenten Chur erheben, welcher die Sache gestützt auf Art. 175 Abs. 1 StPO dem Bezirksgerichtspräsidenten Plessur zur Durchführung des ordent- lichen Untersuchungs- und Gerichtsverfahrens überwies. Nach Ergänzung der Un- tersuchung erliess der Vizepräsident des Bezirksgerichts Plessur am 23. Juni 2008 die Schlussverfügung. E. Am 10. Juli 2008 erliess der Vizepräsident des Bezirksgerichts Ples- sur eine Teileinstellungsverfügung und stellte das Strafverfahren gegen X. wegen Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG in Verbindung mit Art. 92 Abs. 1 SVG ein. F.Demgegenüber wurde X. mit Verfügung des Bezirksgerichtsvizepräsi- denten Plessur vom 11. Juli 2008 wegen Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 44 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG in Anklagezustand versetzt und der Fall wurde gestützt auf Art. 175 StPO dem Be- zirksgerichtsausschuss Plessur zur Beurteilung überwiesen. G.Am 24. Oktober 2008 fand vor dem Bezirksgerichtsausschuss Plessur die mündliche Hauptverhandlung statt. Der Angeklagte X. hat gemäss Art. 122 StPO auf eine persönliche Teilnahme an der Hauptverhandlung verzichtet. Mit Urteil vom 24. Oktober 2008, mitgeteilt am 27. November 2008, erkannte der Bezirksgerichts- ausschuss Plessur wie folgt: „1. X. ist schuldig der Widerhandlung gegen Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 44 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG. 2.Dafür wird er mit einer Busse von CHF 200.-- bestraft. 3.Die Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse beträgt 2 Tage. Sie tritt an die Stelle der Busse, soweit X. die Busse schuldhaft nicht bezahlt. 4.Die Kosten des Verfahrens von CHF 2'000.-- (Untersuchungskosten des Bezirksgerichtes Plessur CHF 500.-- und Gerichtskosten von CHF 1'500.--) gehen im Umfang von CHF 667.-- zu Lasten von X. und im Umfang von CHF 1'333.-- zu Lasten der Gerichtskasse. X. schuldet dem Bezirksgericht folglich Total CHF 867.-- (Busse: CHF 200.--; Verfahrenskosten: CHF 667.--). Dieser Betrag ist innert 30 Ta- gen seit Zustellung des Urteils auf das PC-Konto des Bezirksgerichtes Plessur zu überweisen.

Seite 4 — 19 X. wird zu Lasten der Gerichtskasse mit CHF 1'000.--(inkl. Barauslagen und 7.6% MwSt.) entschädigt. 5.(Rechtsmittelbelehrung). 6.(Mitteilung).“ H.Gegen dieses Urteil liess X. mit Eingabe vom 22. Dezember 2008 Be- rufung an das Kantonsgericht von Graubünden erheben und beantragen, er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Die Staatsanwaltschaft Graubünden verzichtete mit Schreiben vom 8. Januar 2009 auf eine Vernehmlassung. Gemäss Schreiben vom 15. Januar 2009 hat auch das Bezirksgericht Plessur auf eine Stellungnahme verzichtet. Auf die Ausführungen und die Begründung in der Berufungsschrift sowie im angefochtenen Urteil wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Die I. Strafkammer zieht in Erwägung: 1.Gegen Urteile und Beschlüsse der Bezirksgerichte und ihrer Aus- schüsse können der Verurteilte, das Opfer und der Staatsanwalt beim Kantonsge- richt Berufung einlegen (vgl. Art. 141 Abs. 1 der Strafprozessordung des Kantons Graubünden [StPO; BR 350.000]). Diese ist innert zwanzig Tagen seit der schriftli- chen Eröffnung des angefochtenen Entscheids einzureichen. Sie ist zu begründen und hat darzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Entscheids oder Gerichts- verfahrens gerügt werden und ob das ganze Urteil oder lediglich Teile davon ange- fochten werden (vgl. Art. 142 Abs. 1 StPO). Das angefochtene Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Plessur vom 24. Oktober 2008, mitgeteilt am 27. November 2008, wurde dem Angeklagten am 2. Dezember 2008 (act. 04.2.8) zugestellt. Auf die am 22. Dezember 2008 (act. 01: Poststempel auf dem Briefumschlag) erhobene und damit frist- und im Übrigen auch formgerecht eingereichte Berufung von X. ist daher einzutreten. 2.Für das Berufungsverfahren ist zu beachten, dass der I. Strafkammer des Kantonsgerichts als Berufungsinstanz grundsätzlich eine umfassende, unein- geschränkte Kognition zukommt (Art. 146 Abs. 1 StPO). Sie überprüft das vorin- stanzliche Urteil jedoch nur im Rahmen der in der Berufung oder Anschlussberufung gestellten Anträge. Wenn die Aktenlage die Beurteilung zulässt und keine Verlet-

Seite 5 — 19 zung des rechtlichen Gehörs vorliegt oder der Mangel geheilt ist, entscheidet die Strafkammer des Kantonsgerichts in der Sache selber (Art. 146 Abs. 2 StPO e con- trario); eine Rückweisung an die Vorinstanz bildet die Ausnahme (Willy Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden [StPO], 2. Aufl., Chur 1996, S. 375 f.). 3.a)Art. 144 Abs. 1 StPO sieht vor, dass der Vorsitzende von Amtes wegen oder auf Antrag eine mündliche Berufungsverhandlung durchführt, wenn die persönliche Befragung des Angeklagten für die Beurteilung der Streitsache wesentlich ist. Findet keine mündliche Berufungsverhandlung statt, so trifft das Kantonsgericht seinen Entscheid ohne Parteivortritt auf Grund der Akten (Art. 144 Abs. 3 StPO). Der Angeschuldigte in einem Strafverfahren hat überdies unabhängig von der kantonalen Verfahrensordnung gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise und öffentlich gehört wird. Dieser Anspruch ist Teilgehalt der umfassenden Garantie auf ein faires Verfahren. Das Gebot der Verfahrensöffentlichkeit gilt dem Grundsatz nach nicht nur für das erstinstanzliche Strafverfahren, sondern erstreckt sich auf die Gesamtheit eines konkreten Strafverfahrens inklusive des gesamten Rechtsmittelweges, somit auch auf das Berufungsverfahren gemäss Art. 141 ff. StPO. Von einer mündlichen Verhandlung vor der Rechtsmittelinstanz kann jedoch abgesehen werden, soweit die erste Instanz tatsächlich öffentlich verhandelt hat, wenn nur Rechtsfragen oder aber Tatfragen zur Diskussion stehen, die sich leicht nach den Akten beurteilen lassen, ferner wenn eine reformatio in peius ausgeschlossen oder die Sache von geringer Tragweite ist und sich keine Fragen zur Person und deren Charakter stellen. Zudem darf einem nichtöffentlichen Verfahren kein wichtiges öffentliches Interesse entgegenstehen. Der Betroffene kann auch von sich aus auf eine mündliche Berufungsverhandlung verzichten. Voraussetzung eines wirksamen Verzichts ist, dass er ausdrücklich erklärt wird oder sich aus dem Stillschweigen des Betroffenen eindeutig ergibt (vgl. BGE 119 Ia 316 ff. [318 f.], E. 2b; PKG 2001 Nr. 19; ZGRG 2/99, S. 46). b)Vorliegend verzichtete der Berufungskläger stillschweigend auf eine mündliche Berufungsverhandlung, indem er beziehungsweise sein Rechtsvertreter die Durchführung einer solchen zu keinem Zeitpunkt beantragte. Es ist daher im Folgenden zu prüfen, ob auch die weiteren Voraussetzungen für das Absehen von einer mündlichen Berufungsverhandlung erfüllt sind. Das angefochtene Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Plessur wurde am 24. Oktober 2008 im Anschluss an eine öffentliche Hauptverhandlung gefällt. Die

Seite 6 — 19 Frage der reformatio in peius (Art. 146 Abs. 1 StPO) stellt sich vorliegend nicht, da lediglich der Berufungskläger gegen das vorinstanzliche Urteil Berufung erhoben hat und das Kantonsgericht – wiewohl es nach Art. 146 Abs. 1 StPO das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich frei überprüfen kann – mithin die Strafe oder Massnahme nicht verschärfen darf. Überdies handelt es sich vorliegend um eine Sache von geringer Tragweite. Die Akten erweisen sich grundsätzlich als hin- reichend, so dass von einer mündlichen Berufungsverhandlung keine zusätzlichen Aufschlüsse bezüglich des strittigen Sachverhalts zu erwarten sind. Ferner stellen sich im vorliegenden Fall keine Fragen zur Person und zum Charakter des Angeschuldigten, welche sich nicht hinlänglich aufgrund der Akten beantworten liessen. Schliesslich steht einem nichtöffentlichen Verfahren auch kein wichtiges öffentliches Interesse entgegen. Das Kantonsgericht kommt demnach zum Schluss, dass die streitige Strafsache gestützt auf die vorliegenden Akten auch ohne münd- liche Verhandlung sachgerecht entschieden werden kann. Ein persönliches Vortreten von X. vor Gericht ist daher nicht notwendig. 4.Die Vorinstanz ist nach eingehender Beweiswürdigung zum Schluss gelangt, dass X. anlässlich seines Überhol- und Ausfahrmanövers auf der A13 bei der Ausfahrt Chur-Süd mit dem auf der rechten Fahrspur der A13 ebenfalls Richtung Bodensee fahrenden Z. seitlich kollidiert ist und dabei den von der Polizei an beiden Fahrzeugen festgestellten Sachschaden verursacht hat. Ausgehend von diesem Sachverhalt hat der Bezirksgerichtsausschuss Plessur X. mit Urteil vom 24. Oktober 2008 der Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 44 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG schuldig gesprochen. Demgegenüber bestreitet der Berufungskläger den ihm von der Vorinstanz zur Last gelegten Sachverhalt und beantragt, er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Ausgehend von den Rügen des Berufungsklägers gilt es daher im Folgenden zu prüfen, ob der Bezirksgerichtsausschuss Plessur zu Recht zur Überzeugung gelangt ist, dass X. die ihm zur Last gelegten Tatbestände der Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 44 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG verwirklicht hat. Anlässlich dieser Prüfung ist eine Würdigung der vorliegenden Beweismittel vorzunehmen und gestützt darauf zu beurteilen, ob die Sachverhaltsdarstellung des Angeschuldigten oder der Vorinstanz überzeugend erscheint, wobei das Gericht nach Art. 144 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 125 Abs. 2 StPO auch im Berufungsverfahren nach freier Überzeugung zu entscheiden hat (vgl. Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 3. Auflage, Zürich 1997, N. 286). Die Beweislast für die dem Angeklagten zur Last gelegten Taten liegt dabei grundsätzlich beim Staat (Willy

Seite 7 — 19 Padrutt, a.a.O., S. 306 Ziff. 2). An den Beweis der zur Last gelegten Taten sind hohe Anforderungen zu stellen. Verlangt wird mehr als eine blosse Wahrscheinlichkeit, nicht aber ein absoluter Beweis der Täterschaft. Nach der aus Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK fliessenden Beweiswürdigungsregel "in dubio pro reo" darf sich der Sachrichter jedoch nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat, oder mit anderen Worten Zweifel an den tatsächlichen Voraussetzungen für ein verurteilendes Erkenntnis bestehen (BGE 124 IV 87 f.). Bloss theoretische Zweifel sind indessen nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich vielmehr um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 120 Ia 37). Aufgabe des Richters ist es, ohne Bindung an Beweisregeln die an sich möglichen Zweifel zu überwinden und sich mit Überzeugung für einen bestimmten Sachverhalt zu entscheiden, wobei die Bildung der Überzeugung objektivier- und nachvollziehbar sein muss. Die Schuld des Angeklagten muss sich dabei auf vorgelegte Beweise und Indizien stützen, die vernünftige Zweifel in ausschliesslicher Weise zu beseitigen vermögen (vgl. PKG 1987 Nr. 12; Willy Padrutt, a.a.O., S. 307; Niklaus Schmid, a.a.O., N. 289). Diese allgemeine Rechtsregel kommt im Übrigen nicht schon dann zur Anwendung, wenn Aussage gegen Aussage steht. Es ist vielmehr anhand sämtlicher sich aus den Akten ergebenden Umstände zu untersuchen, ob die Darstellung der Anklage oder jene des Angeklagten den Richter zu überzeugen vermag. Erst wenn eine solche Überzeugung weder in die eine noch in die andere Richtung zu gewinnen ist, muss gemäss dem Grundsatz "in dubio pro reo" der für den Angeklagten günstigere Sachverhalt angenommen werden (PKG 1978 Nr. 31; Willy Padrutt, a.a.O., S. 307) und es hat ein Freispruch zu erfolgen (Art.125 Abs. 2 StPO). Überdies bleibt mit Blick auf die verschiedenen Beweismittel anzuführen, dass der Grundsatz der freien Beweiswürdigung eine Rangordnung verbietet. Das bedeutet, dass alle Beweismittel grundsätzlich gleichwertig sind. Insbesondere sind die Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und sogar Angeschuldigten vollgültige Beweismittel mit derselben Beweiseignung. Wesentlich können aber auch sogenannte Indizien sein (vgl. Niklaus Schmid, a.a.O., N 290, S. 97). Ein Indiz weist zwar immer nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hin, und lässt daher, einzeln betrachtet, die Möglichkeit des Andersseins offen, enthält also auch den Zweifel. Alle Indizien zusammen können jedoch vollen Beweis und volle Überzeugung bringen und jeden vernünftigen

Seite 8 — 19 Zweifel ausschliessen. In diesem Fall sind sie nicht einzeln, sondern in ihrer Gesamtheit zu würdigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 17. Juni 2002, 1P.87/2002 mit Hinweisen, sowie Die Praxis 10/2002, Nr. 180, S. 953). Bei der Würdigung der Beweise ist weniger die Form, sondern vielmehr der Gesamt- eindruck, das heisst die Art und Weise der Bekundung sowie die Überzeugungskraft entscheidend. Massgebend ist mit anderen Worten allein die Beweiskraft der konkreten Beweismittel im Einzelfall (ZR 91/92 Nr. 35; Niklaus Schmid, a.a.O., N 290, S. 97; Robert Hauser/Erhard Schweri/Karl Hartmann, Schweizerisches Straf- prozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 54 N 5; Susanne Vogel, Die Auskunftsperson im Zürcher Strafprozessrecht, Band 112, Diss., Zürich 1999, S. 2). Bei der Würdigung von Aussagen im Rahmen des Gerichtsverfahrens ist schliesslich zu beachten, dass nicht in erster Linie die persönliche Glaubwürdigkeit eines Zeugen interessiert, sondern vielmehr die sachliche Glaubhaftigkeit seiner konkreten Aussage (vgl. Robert Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozess mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 311 ff.). Als Kennzeichen wahrheitsgetreuer Aussagen sind dabei die innere Geschlossenheit und Folgerich- tigkeit in der Darstellung des Geschehens sowie die konkrete und anschauliche Wiedergabe des Erlebten zu werten. Für die Korrektheit einer Aussage sprechen im Weiteren die Selbstbelastung oder unvorteilhafte Darstellung der eigenen Rolle, Entlastungsbemerkungen zu Gunsten des Beschuldigten und die Konstanz in der Aussage bei verschiedenen Befragungen. Bei wahrheitswidrigen Bekundungen fehlen diese Kennzeichen regelmässig. Indizien für bewusst oder unbewusst falsche Aussagen sind Unstimmigkeiten oder grobe Widersprüche in den eigenen Aussagen, Zurücknahme, erhebliche Abschwächungen oder Übersteigerungen im Verlaufe mehrerer Einvernahmen, unklare, verschwommene oder ausweichende Antworten und gleichförmige, eingeübt wirkende Aussagen. Die Richtigkeit einer Deposition muss alsdann auf ihre Übereinstimmung mit den Lebenserfahrungen und dem Ergebnis der übrigen Beweiserhebungen geprüft werden (vgl. im Einzelnen: Friedrich Arntzen/Else Michaelis-Arntzen, Psychologie der Zeugenaussage, System der Glaubwürdigkeitsmerkmale, 3. Auflage, München 1993). Für den konkreten Fall bedeutet dies somit, dass die Aussagen sowohl des Berufungsklägers als auch jene von Z. sowie die weiteren Beweismittel und Indizien frei zu würdigen sind, um dann bei gesamthafter Betrachtung entscheiden zu können, welche Sachverhaltsdarstellung zu überzeugen vermag. Davon ausgehend ist alsdann in einem weiteren Schritt die rechtliche Subsumtion des festgestellten Sachverhaltes vorzunehmen.

Seite 9 — 19 5.a)In formeller Hinsicht macht X. im vorliegenden Berufungsverfahren zunächst geltend, dass er anlässlich des Telefongesprächs vom 25. September 2007 mit dem Polizeibeamten R. nicht darauf hingewiesen worden sei, dass es sich dabei um eine Anhörung als Beschuldigter handle und letzerer ihn dementsprechend auch nicht über sein Aussageverweigerungsrecht belehrt habe. Der Inhalt des mit dem Polizeibeamten R. geführten Telefongesprächs und damit auch das darüber angefertigte Gesprächsprotokoll (act. 3 Kreisamt) seien demzufolge mangels entsprechender Belehrung über die Rechte des Beschuldigten nicht verwertbar. Die Vorinstanz hat in eingehender Beweiswürdigung unter anderem auch auf die vom Berufungskläger beanstandete Aktennotiz von Kpl mbA R. (act. 3 Kreisamt) über die Aussagen des Berufungsklägers anlässlich der telefonischen Befragung vom 25. September 2007 abgestellt. Danach hat X. am Telefon gegenüber dem Polizeibeamten erklärt, dass er vor dem Unfall auf der Überholspur der A13 unterwegs gewesen sei und in der Folge beim Ausfahren im Nahbereich der Autobahnausfahrt Chur-Süd mit einem auf der rechten Fahrspur fahrenden Autolenker kollidierte (vgl. act. 3 Kreisamt). Der Berufungskläger hat also laut schriftlicher Gesprächsaufzeichnung des einvernehmenden Polizeibeamten diesem gegenüber klar bestätigt, dass es beim Verlassen der A13 bei der Ausfahrt Chur- Süd zu einem Unfall mit einem auf der rechten Spur fahrenden Fahrzeuglenker gekommen sei, wie es im Übrigen in wesentlicher Übereinstimmung dazu auch Z. anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 21. September 2007 schilderte (vgl. act. 4 Kreisamt). Die Angaben in der Aktennotiz vom 25. September 2007 (act. 3 Kreisamt) und deren Übereinstimmung mit den Aussagen von Z. (vgl. act. 4 Kreisamt) sprechen mithin deutlich dafür, dass der Berufungskläger den ihm zur Last gelegten Sachverhalt verwirklicht hat. Dabei bleibt zu berücksichtigen, dass das Bundesgericht gemäss seiner neueren Rechtsprechung (Urteil des Bundesge- richts vom 14. Juli 2009 in Sachen E.S. [6B_183/2009] E. 3. S. 3 ff., insb. E. 3.4; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 21. Januar 2008 [6B_503/2007], E. 3.3.1 und 3.4.1 S. 2 f.) den Anspruch, über ihre Rechte belehrt zu werden, gestützt auf Art. 31 Abs. 2 BV nur derjenigen Person zuerkennt, welcher die Freiheit entzogen worden ist. Das Bundesgericht hat klar festgehalten, dass bei fehlender Festnahme trotz unterlassener Belehrung keine Verletzung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten vorliegt und demzufolge grundsätzlich von der Verwertbarkeit solcher Aussagen auszugehen ist. Demgegenüber hat das Kantonsgericht von Graubünden in Änderung seiner früheren kantonalen Praxis mit Urteil vom 26. Juni 2008 (Urteil der Jugendkammer in Sachen L.B. [JK 08 1], E. 3 S. 4. f., bestätigt im

Seite 10 — 19 Urteil des Kantonsgerichtsausschusses Graubünden vom 30. Juli 2008 in Sachen E.S. [SB 08 16], E. 3 S. 7 ff.) unter Hinweis auf Art. 31 Abs. 2 BV und Art. 32 Abs. 2 BV in Übereinstimmung mit der herrschenden Lehre festgehalten, dass jede beschuldigte Person - unabhängig davon, ob sie sich im Freiheitsentzug befindet - einen Anspruch auf Aufklärung über ihre Rechte und damit auch über das ihr zustehende Aussageverweigerungsrecht hat. Aussagen, die in Unkenntnis des Schweigerechts gemacht wurden, seien daher auch im Falle eines nicht festgenommenen Beschuldigten grundsätzlich nicht verwertbar. Im konkreten Fall ergeben sich nun aber - wie nachstehend zu zeigen sein wird (E. 6, S. 11 ff.) - selbst unter Annahme der Unverwertbarkeit der zur Diskus- sion stehenden telefonischen Aussage des Berufungsklägers mehrere Indizien, welche gesamthaft betrachtet keinerlei ernsthaften Zweifel an der Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung der Vorinstanz lassen. Die Frage nach der Verwertbarkeit der telefonischen Aussage des Berufungsklägers und der davon angefertigten Gesprächsnotiz kann daher offen gelassen werden. b)Was sodann die weitere formelle Rüge der Gehörsverletzung anbelangt, bleibt festzuhalten, dass die Akteneinsicht dem Angeschuldigten gemäss Art. 97 Abs. 3 StPO spätestens im Zeitpunkt der Schlussverfügung vollumfänglich gewährt werden muss (vgl. Willy Padrutt, a.a.O., Ziff.1.5 zu Art. 76c StPO, S. 135 mit Hinweisen auf BGE 101 Ia 17, 95 I 103 S. 445). Die Unter- suchungsbehörden sind demnach nicht verpflichtet, vor Abschluss der Untersu- chung von Amtes wegen formell Frist zur Akteneinsicht einzuräumen. Überdies steht die Ausübung des Akteneinsichtsrechtes dem Angeschuldigten und seinem Verteidiger frei. Eine Zustellung der Akten von Amtes wegen findet nicht statt (vgl. Willy Padrutt, a.a.O., Ziff. 1.6 zu Art. 76c Abs. 1 StPO, S. 135 mit Hinweisen). Dem Berufungskläger wurde mit Schlussverfügung vom 23. Juni 2008 in Nachachtung von Art. 97 Abs. 3 StPO Gelegenheit eingeräumt, Einsicht in die Akten zu nehmen und sich umfassend dazu zu äussern (vgl. act. 04.1.9, Ziff. 2). Der Berufungskläger und sein Verteidiger konnten mithin ab Erlass der Schluss- verfügung jederzeit sämtliche Akten einsehen. Es wäre X. also jederzeit frei gestanden, von seinem Recht auf Akteneinsichtnahme Gebrauch zu machen und Akteneinsicht zu verlangen. Wenn er darauf verzichtete, hat der Berufungskläger dies selbst zu vertreten. Sein Einwand, er habe nicht zu sämtlichen bei den Akten befindlichen Vorgängen Stellung nehmen können, entbehrt folglich jeglicher Grundlage. Im Übrigen hat die Verteidigung denn auch wiederholt für den

Seite 11 — 19 Berufungskläger zur Sache Stellung genommen. Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs kann nach dem Gesagten daher nicht die Rede sein. 6.Zwar hat X. anlässlich seiner rechtshilfeweisen Einvernahme vor dem Amtsgericht O.vom 9. Juni 2008 (act. 04.1.8) den ihm zur Last gelegten Sachverhalt bestritten. So hat er wiederholt erklärt, er habe weder ein anderes Fahrzeug bemerkt, noch den Unfall wahrgenommen. Er sei lediglich durch eine Anzeige im Wagen darauf aufmerksam gemacht worden, dass mit dem Reifenluftdruck etwas nicht stimmen würde, wobei er sich zu diesem Zeitpunkt bereits auf der Ausfahrt befunden habe. Überdies gab der Berufungskläger präzisierend an, dass er beim Verlassen der Autobahn nicht direkt von der linken Fahrbahn auf die Ausfahrt gefahren sei. Vielmehr habe er sich bereits vorher auf der rechten Fahrspur befunden und sei von dieser rechten Spur aus in die Ausfahrt abgefahren. Entsprechend habe er auch kein abruptes Fahrmanöver durchgeführt. Aus den Ausführungen von Z. und den übrigen Akten ergeben sich jedoch, wie bereits angeführt, mehrere Indizien, die sich gesamthaft betrachtet zur Überzeugung verdichten, dass sich der Unfallhergang entgegen der Darstellung von X. unter dessen Beteiligung so abgespielt hat, wie er von Z. geschildert wurde. a)Z. gab anlässlich der polizeilichen Befragung vom 21. September 2007 (act. 4 Kreisamt) zu Protokoll, dass er mit seinem Peugeot auf der rechten Fahrspur der A13 in Richtung Bodensee unterwegs gewesen sei, als er im Bereich der Ausfahrtsspur beim Anschluss Chur-Süd von einem auf der Überholspur herannahenden unbekannten Fahrzeug überholt worden sei. Anlässlich dieses Überholmanövers habe der Überholende sodann am Ende der Ausfahrtsspur vor seinem Fahrzeug durchgeschnitten, so dass ein Teil der rechten Seite des anderen Fahrzeugs mit der vorderen linken Fahrzeugecke seines Peugeots kollidiert sei. Dabei erweist sich die Unfallschilderung von Z. nicht nur als klar, detailliert und in sich geschlossen, sondern steht darüber hinaus auch im Einklang mit den von der Kantonspolizei fotografisch dokumentierten Unfallspuren an den Fahrzeugen von X. und Z.. So geht aus dem von der Kantonspolizei erstellten Fotoblatt klar hervor, dass der dunkle Personenwagen des Berufungsklägers im Bereiche des Kotflügels und am Rad hinten rechts eindeutige Spuren einer Streifkollision aufwies (vgl. act. 7 Kreisamt, Foto Nr. 3). Demgegenüber sind am Fahrzeug von Z. vorne links auf dem Radkasten sowie seitlich an der Stossstange deutlich relativ grossflächige Streif- und Kratzspuren zu erkennen und auch der vordere linke Raddeckel ist beschädigt (vgl. act. 7 Kreisamt, Foto Nr. 4), wobei die

Seite 12 — 19 Abriebspuren sowohl auf der Radabdeckung wie auch im seitlichen Stossstangenbereich von dunkler Farbe sind. Die ausgewiesenen Spurenbilder am Fahrzeug von Z. und am dunklen Peugeot Coupé des Berufungsklägers lassen sich mithin einleuchtend mit der Unfallschilderung von Z. erklären, wonach er mit seinem Fahrzeug auf der rechten Fahrspur der A13 unterwegs gewesen sei, als im Bereich des Anschlusses Chur-Süd ein vor ihm durchschneidendes dunkles Fahrzeug mit der rechten Fahrzeugseite gegen die linke vordere Ecke seines Personenwagens gestossen sei (vgl. act. 4 Kreisamt, S. 1 und 2). Im Übrigen hat X. bei seiner Befragung vor dem Amtsgericht O.am 9. Juni 2008 denn auch selbst bestätigt, dass bei der Ausfahrt aus der Autobahn beim Anschluss Chur-Süd ein Reifenschaden an seinem Fahrzeug aufgetreten sei (vgl. act. 0.4.1.8, S. 1 f.), infolgedessen er den Reifen auswechseln lassen musste (vgl. act. 2 Kreisamt, S. 3). Dabei geht auch aus der Einspracheschrift vom 27. Dezember 2007 an das Kreisamt Chur klar hervor, dass dieser Schaden am Reifen hinten rechts aufgetreten ist (vgl. act. 12 Kreisamt, S. 2 und 4), wobei die dortigen Einlassungen seitens des Rechtsvertreters von X. ausdrücklich zum Gegenstand der Einvernahme vom 9. Juni 2008 erklärt wurden (vgl. act. 0.4.1.12, S. 1). Sowohl das Spurenbild an den beiden Fahrzeugen und dessen Übereinstimmung mit den Depositionen von Z. wie auch die diesbezüglichen Angaben des Berufungsklägers selbst sprechen folglich in gewichtigem Masse für den von Z. geschilderten Unfallablauf. Die missverständlichen Angaben im Polizeirapport (act. 2 Kreisamt, S. 3) und in der Teileinstellungsverfügung vom 10. Juli 2008 (act. 04.1.13, S. 2), wonach mit Bezug auf den Personenwagen des Berufungsklägers von einem Schaden hinten links gesprochen wird, vermögen daran, wie von der Vorinstanz richtig erwogen, nichts zu ändern. Mit Blick auf die deutliche Abbildung der Schadensspuren in der Fotodokumentation und die damit übereinstimmenden Angaben an anderer Stelle des Polizeirapports (vgl. act. 2 Kreisamt, S. 2), welche die abweichenden Angaben klar widerlegen, handelt es sich dabei offensichtlich um ein Versehen. Die augenscheinlich unrichtigen Angaben im Polizeirapport und in der Teileinstellungsverfügung sind folglich bei der Beweiswürdigung ausser Acht zu lassen (vgl. auch PKG 2004 Nr. 14 E. 5.a). Zu Recht werden daher die festgestellten Widersprüche bezüglich des Spurenbildes von der Verteidigung im Berufungsverfahren denn auch nicht mehr beanstandet. Darüber hinaus konnte Z. gegenüber der Polizei angeben, dass es sich beim Kollisionsgegner seiner Erinnerung nach um ein dunkles Fahrzeug handelte, dessen Kontrollschild auf die Anfangsbuchstaben “S.” gelautet habe (vgl. act. 4 Kreisamt, S. 2). Diese Merkmale treffen aber beide auf den dunklen Peugeot Coupé

Seite 13 — 19 von X. mit dem Kennzeichen “SY.” zu, was demnach ebenfalls auf dessen Unfallbeteiligung sowie auf die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung von Z. schliessen lässt. b)Dass sich der Sachverhalt so abgespielt hat, wie ihn Z. schlüssig und glaubhaft darlegte und es sich beim anderen beteiligten Fahrzeuglenker um X. handelt, wird sodann auch durch die zeitliche und örtliche Kongruenz der von den beiden Fahrzeuglenkern beschriebenen Ereignisse bekräftigt. So gab Z. gegenüber der Polizei an, dass er auf der rechten Fahrspur der A13 Richtung Bodensee unterwegs gewesen sei, als er im Bereich der Ausfahrtsspur beim Anschluss Chur-Süd von einem auf der Überholspur herannahenden Fahrzeug überholt worden sei. Dabei habe der Überholende am Ende der Ausfahrtsspur vor seinem Fahrzeug durchgeschnitten, so dass ein Teil der rechten Fahrzeugseite des unbekannten Fahrzeuglenkers mit seinem Peugeot kollidiert sei, worauf der andere Fahrzeuglenker die A13 über die Ausfahrt Chur- Süd verlassen habe (vgl. act. 4 Kreisamt). Gemäss Polizeirapport ereignete sich dieses von Z. geschilderte Unfallgeschehen am 21. September 2007 um 16.10 Uhr (vgl. act. 2 Kreisamt, S. 2). In Übereinstimmung dazu hat sich auch der vom Berufungskläger geschilderte Vorfall am gleichen Tag an genau derselben Stelle auf der A13 ereig- net. Aus der Darstellung von X. anlässlich seiner Einvernahme vor dem Amtsgericht O.(vgl. act. 0.4.1.8., S. 1 f.) geht nämlich klar hervor, dass letzterer die Autobahn A13 am 21. September 2007 ebenfalls bei der Ausfahrt Chur-Süd verlassen hat, wobei er hiezu angibt, dass ihm dabei ein Reifen geplatzt sei, worauf er umgehend die Garage B. aufgesucht habe. Zwar machte der Berufungskläger hinsichtlich des Zeitpunkts seiner Ausfahrt aus der Autobahn beim Anschluss Chur-Süd keine Angaben. Gemäss seinen weiteren Ausführungen ist er jedoch unmittelbar nach dem Vorfall mit dem Reifen und dem Verlassen der Autobahn in die Werkstatt der Garage B. gefahren, wo er hinten rechts einen Radwechsel vornehmen und in der Folge über einen Werkstattmitarbeiter die Polizei verständigen liess (vgl. act. 0.4.1.8, S. 1 f. sowie act. 12 Kreisamt, S. 2). Diese Meldung ging laut Polizeirapport um 16.42 Uhr bei der Stadtpolizei Chur ein (vgl. act. 2 Kreisamt, S. 3). Rechnet man nun die etwaige Dauer für die Fahrt zur Garage, die Erteilung und Annahme des Reparaturauftrags und die Durchführung des Radwechsels ein, decken sich die von den beiden Fahrzeuglenkern geschilderten Vorfälle nicht nur in örtlicher, sondern - wie von der Vorinstanz richtig erwogen - auch in zeitlicher Hinsicht. Mit anderen Worten ist davon auszugehen, dass beide Fahrzeuglenker am selben Tag zur

Seite 14 — 19 gleichen Zeit die A13 beim Anschluss Chur-Süd verlassen haben, wobei der eine Lenker eine Streifkollison mit der rechten Seite eines an dieser Stelle überholenden und vor ihm durchschneidenden Fahrzeugs schildert und der andere einen Vorfall mit seinem rechten Hinterrad beim Ausfahren aus der Autobahn beschreibt, infolge- dessen er ins Schleudern geriet. Führt man sich dabei das kongruente Spurenbild an den Fahrzeugen und dessen Übereinstimmung mit den glaubhaften Aussagen von Z. sowie den Umstand vor Augen, dass auch dessen Angaben zu Kontrollschild und Farbe des anderen Fahrzeugs mit den entsprechenden Merkmalen des Autos von X. in Einklang stehen, bleibt mithin gesamthaft betrachtet kein ernsthafter Zweifel, dass sich der streitige Vorfall unter Beteiligung des Berufungsklägers so abgespielt hat, wie ihn Z. schilderte. c)Dies im Übrigen auch, als der Rechtsvertreter des Berufungsklägers in seinen Schreiben vom 27. Dezember 2007 an das Kreisamt Chur (vgl. act. 12 Kreisamt, S. 3) und vom 29. September 2008 an das Bezirksgericht Plessur (vgl. act. 04.2.3, S. 3) wiederholt ausführte, dass allein das Handeln seines Mandanten zur Aufklärung über die am Unfallereignis beteiligten Fahrzeuge geführt habe. Offenbar gingen mithin die Verteidigung und auch der Berufungskläger selbst von der Beteiligung eines weiteren Fahrzeugs am fraglichen Vorfall beziehungsweise von einem Sachzusammenhang mit dem von Z. beschriebenen Unfallereignis aus. Demgemäss bestätigte die Verteidigung in ihrem Schreiben an das Amtsgericht O.vom 19. Juni 2008 (act. 04.1.11, S. 2) unter Bezugnahme auf die von der Polizei erstellten Lichtbilder denn auch ausdrücklich, dass an beiden Fahrzeugen Spuren einer Streifberührung zu sehen seien und räumte entsprechend zumindest die Möglichkeit einer Streifkollision mit dem anderen Fahrzeug ein. Dabei erscheint nicht unwesentlich, dass sich der Berufungskläger nach dem Vorfall umgehend veranlasst sah, die Polizei zu benachrichtigen, was ebenfalls für die von Z. dargelegte Version einer Streifkollision zwischen den beiden Fahrzeugen spricht. Wäre nämlich der unbestrittene Reifenschaden am Fahrzeug von X. - wie von ihm behauptet - tatsächlich ohne vorausgehendes Unfallereignis eingetreten, so erschiene es nicht nachvollziehbar, weshalb der Berufungskläger die Polizei hätte verständigen sollen. Abgesehen davon vermag die Darstellung von X., wonach es beim Verlassen der Autobahn ohne vorgängige Kollision mit einem anderen Fahrzeug zu einem Abfall des Reifendrucks gekommen sei (vgl. act. 0.4.1.8, S. 1 f.), auch die Kratz- und Abriebspuren an seinem Auto und das dazu passende Spurenbild am Fahrzeug von Z. nicht zu erklären.

Seite 15 — 19 d)In gesamthafter Würdigung der vorliegenden Beweismittel und der dargelegten Indizien gelangt die I. Strafkammer des Kantonsgerichts daher zur Überzeugung, dass sich der streitige Sachverhalt unter Beteiligung von X. als Kollisionsgegner so zugetragen haben muss, wie er von Z. geschildert und auch seitens der Vorinstanz der rechtlichen Würdigung zugrunde gelegt wurde. Bei der nachfolgend vorzunehmenden Subsumption ist folglich davon auszugehen, dass X. den auf der rechten Autobahnspur der A13 mit konstanter Geschwindigkeit fahrenden Z. im Bereiche der Ausfahrt Chur-Süd überholt hat. Dabei wechselte der Berufungskläger von der Überholspur auf die rechte Fahrbahn und schliesslich auf die Ausfahrtsspur, indem er vor dem Fahrzeug von Z. derart knapp durchschnitt, dass es zu einer seitlichen Streifkollision zwischen den beiden Fahrzeugen kam. Der Einwand des Berufungsklägers, es lägen keinerlei Anhaltspunkte für ein unverändertes und korrektes Fahrverhalten von Z. während des Überholmanövers vor, weshalb die Vorinstanz auch nicht von einem solchen hätte ausgehen dürfen, entbehrt dabei jeglicher Grundlage. Z. legte nämlich anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme ausdrücklich dar, dass er mit dem Tempomat unter Einhaltung einer konstanten Geschwindigkeit von 120 km/h auf der rechten Fahrspur unterwegs gewesen sei (vgl. act. 4 Kreisamt, S. 1). Dabei liegen keinerlei Hinweise und insbesondere auch keine gegenteiligen Aussagen des Berufungsklägers vor, welche diese glaubhaften Angaben zu entkräften vermöchten. Die Vorinstanz durfte folglich zu Recht davon ausgehen, dass Z. korrekt gefahren ist. 7.Entsprechend erweist sich auch die vom Bezirksgerichtsausschuss Plessur vorgenommene rechtliche Subsumption des festgestellten Sachverhalts als zutreffend. Nach dem Gesagten ist nämlich davon auszugehen, dass X. beim Überholen des mit konstanter Geschwindigkeit rechts auf der Normalspur fahrenden Z. die rechte Fahrbahn derart knapp vor dessen Fahrzeug überquerte, dass es bei seinem Wechsel von der Überhol- auf die Normalspur zu einer seitlichen Streifkollision zwischen den beiden Personenwagen kam. Der Berufungskläger hat folglich mit seiner Fahrweise den beim Überholen stets einzuhaltenden ausreichenden Abstand zum anderen Fahrzeug klar nicht gewahrt und damit in objektiver Hinsicht die Verkehrsregel von Art. 34 Abs. 4 SVG verletzt (vgl. dazu auch Hans Giger, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, 7. Aufl., Zürich 2008, N 19 zu Art. 34 Abs. 4 SVG, S. 197 mit Hinweisen; René Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band I: Grundlagen, Verkehrszulassung und Verkehrsregeln, 2. Aufl., Bern 2002, N 721 und 733). Gleichzeitig hat X. mit dem

Seite 16 — 19 geschilderten Verhalten objektiv auch den Tatbestand von Art. 44 Abs. 1 SVG erfüllt. Indem er nämlich vom Überholstreifen auf die Normalspur wechselte und damit seinen Fahrstreifen verliess, obgleich der nötige Sicherheitsabstand zum rechts fahrenden Z. nicht eingehalten war, hat er dem überholten Fahrzeug - mit dem es dann schliesslich auch zu einer Streifkollision gekommen ist - seinen Anspruch auf ungehinderte Fortsetzung seiner Fahrt genommen und damit gemäss Art. 44 Abs. 1 SVG den Verkehr gefährdet (vgl. dazu auch Hans Giger, a.a.O., N 2 zu Art. 44 SVG, S. 244 sowie René Schaffhauser, a.a.O., N 741). Da es X. zufolge mangelnder Aufmerksamkeit pflichtwidrig unterlassen hat, bei seinem Überholmanöver einen angemessenen Abstand zu wahren respektive beim Verlassen seines Fahrstreifens die nötige Vorsicht walten zu lassen und keine anderen Verkehrsteilnehmer zu gefährden, ist sodann in subjektiver Hinsicht von einer fahrlässigen Tatbegehung (vgl. Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 12 Abs. 3 StGB) auszugehen. Der Berufungskläger hat demnach sowohl objektiv als auch subjektiv gegen die Verkehrsvorschriften von Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 44 Abs. 1 SVG verstossen. Dabei handelt es sich sowohl im Hinblick auf den Verstoss gegen Art. 34 Abs. 4 SVG als auch auf jenen gegen Art. 44 Abs. 1 SVG um einfache Verkehrsregelverletzungen im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG. Die Vorinstanz hat X. daher zu Recht der Verletzung von Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 44 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG schuldig gesprochen. 8.Ist der Schuldspruch des Bezirksgerichtsausschusses Plessur nach dem Gesagten zu bestätigen, so bleibt im Folgenden das auferlegte Strafmass zu überprüfen. Dabei ist zu beachten, dass das Kantonsgericht bei der Überprüfung der vorinstanzlichen Strafzumessung sein Ermessen an die Stelle desjenigen der Vorinstanz setzt und die Regeln über die Strafzumessung selbständig anwendet (Art. 146 Abs. 1 StPO). a)Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt dabei das Vorleben und die per- sönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweg- gründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umtänden in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.

Seite 17 — 19 Nach Art. 90 Ziff. 1 SVG wird die Verletzung von Verkehrsregeln mit Busse bestraft. Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so ist der Höchstbetrag der Busse Fr. 10’000.--. Das Gericht spricht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus. Es bemisst Busse und Freiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 1-3 StGB). b)Das Verschulden von X. wiegt, wie von der Vorinstanz richtig erwogen, nicht sehr schwer, liegt doch der vom Berufungskläger verursachten Kollision kein vorsätzliches Handeln zugrunde. Vielmehr ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass X. aufgrund mangelnder Aufmerksamkeit beim Überholen und Verlassen des Fahrstreifens zu wenig Abstand zum Fahrzeug von Z. eingehalten und sich folglich sowohl im Hinblick auf Art. 34 Abs. 4 SVG wie auch auf Art. 44 Abs. 1 SVG lediglich der fahrlässigen Tatbegehung schuldig gemacht hat. Zwar bleibt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Berufungskläger mit seinem Verhalten angesichts der gefahrenen Geschwindigkeiten und des Verkehrsaufkommens auf der Autobahn eine erhebliche Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer geschaffen hat. Allerding ist demgegenüber zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass sein Fehlverhalten lediglich zu relativ geringfügigem Sachschaden geführt hat und keine Personen zu Schaden gekommen sind. Strafmindernd wirken sich dabei zudem das vorstrafenfreie Vorleben sowie der einwandfreie fahrerische Leumund des Berufungsklägers aus. Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe liegen hingegen keine vor. Berücksichtigt man darüber hinaus die finanziellen Verhältnisse von X., erscheint die von der Vorinstanz ausge- sprochene Busse von Fr. 200.-- somit als dem Verschulden des Berufungsklägers angemessen. Ebensowenig ist die vom Bezirksgerichtsausschuss Plessur festge- legte Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen zu beanstanden. 9.Im Ergebnis steht demzufolge fest, dass das angefochtene Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Plessur sowohl in Bezug auf den Schuldspruch als auch hinsichtlich der Strafzumessung zu bestätigen ist. Die Rügen von X. erweisen sich mithin als unbegründet. Damit ist auch die vorinstanzliche Kostenregelung zu bestätigen, welche berücksichtigt, dass das Verfahren gegen X. wegen Verletzung von Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG in Verbindung mit Art. 92 Abs. 1 SVG eingestellt worden ist (vgl. act. 04.1.3.13) und dem Berufungskläger mit Blick darauf lediglich 1/3 der Untersuchungs- und Gerichtskosten überbindet sowie eine entsprechend reduzierte Umtriebsentschädigung zuspricht (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. 6 S. 14 f.). Die Berufung von X. ist demnach vollumfänglich abzuweisen.

Seite 18 — 19 10.Erweist sich das vorinstanzliche Urteil somit als rechtmässig und ist die Berufung von X. abzuweisen, so sind die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1’500.-- gestützt auf Art. 160 Abs. 1 StPO dem Berufungskläger aufzuerlegen.

Seite 19 — 19 Demnach erkennt die I. Strafkammer: 1.Die Berufung wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1'500.-- gehen zu Lasten des Berufungsklägers. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundes- gericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausferti- gung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an:

Zitate

Gesetze

24

BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 78 BGG
  • Art. 90 BGG

BV

  • Art. 31 BV
  • Art. 32 BV

EMRK

  • Art. 6 EMRK

StGB

  • Art. 12 StGB
  • Art. 47 StGB

StPO

  • Art. 76c StPO
  • Art. 97 StPO
  • Art. 122 StPO
  • Art. 125 StPO
  • Art. 141 StPO
  • Art. 142 StPO
  • Art. 144 StPO
  • Art. 146 StPO
  • Art. 160 StPO
  • Art. 175 StPO

SVG

  • Art. 34 SVG
  • Art. 44 SVG
  • Art. 51 SVG
  • Art. 90 SVG
  • Art. 92 SVG
  • Art. 100 SVG

Gerichtsentscheide

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