Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni
Ref.:Chur, 23. April 2009Schriftlich mitgeteilt am: SB 08 43 Urteil I. Strafkammer Besetzung: VorsitzSchlenker RichterBrunner und Michael Dürst RedaktionAktuarin ad hoc Bäder Federspiel In der strafrechtlichen Berufung des X., Angeklagter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Peter Portmann, Goldgasse 11, Postfach 553, 7002 Chur, gegen das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Hinterrhein vom 10. November 2008, mitgeteilt am 1. Dezember 2008, in Sachen der S t a a t s a n w a l t s c h a f t G r a u b ü n d e n , Sennhofstrasse 17, 7001 Chur, Berufungsbeklagte, und des Y., Adhäsionskläger und Berufungsbeklagter, gegen den Angeklagten und Berufungskläger, betreffend Verletzung von Verkehrsregeln, hat sich ergeben:
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A.X. wurde am A. geboren. Er ist verheiratet mit B. und Vater von drei Kindern.
4'500.-- netto monatlich. Seine Ehefrau verdient monatlich netto rund Fr. 2'100.--.
X. hat Bankschulden von ca. Fr. 30'000.--. Zudem hat er an den Unterhalt des ersten
Kindes einen monatlichen Betrag von Fr. 800.-- inkl. Kinderzulage zu bezahlen.
Im Schweizerischen Zentralstrafregister und im SVG-Massnahmenregister ist X.
nicht verzeichnet.
B.Am 15. April 2007, um ca. 18.25 Uhr, fuhr X. mit seinem Motorrad auf der
Schinstrasse von Thusis herkommend in Richtung Tiefencastel. In einer
unübersichtlichen Rechtskurve, rund 200 Meter westlich des Passmal-Tunnels, kam
es zu einer seitlichen Kollision mit einem entgegenkommenden Personenwagen,
welcher von Y. gelenkt wurde. Nach der Kollision wurde das Motorrad mit dem
Lenker X. auf die rechte Seite gegen den dortigen Felsen geschleudert, wo es zum
Stillstand kam. X. wurde mittelschwer verletzt. An beiden Fahrzeugen entstand
erheblicher Sachschaden.
C.Am 3. Oktober 2007 erliess die Staatsanwaltschaft Graubünden gegen X.
einen Kompetenzentscheid und überwies die Strafsache an den Kreispräsidenten
Domleschg zur Verfolgung im Übertretungsstrafmandatsverfahren.
Mit Strafmandat vom 5. Februar 2008, mitgeteilt am 20. Februar 2008, erkannte der
Kreispräsident Domleschg X. der Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art.
34 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG schuldig und bestrafte ihn dafür
mit einer Busse von Fr. 450.-- bzw. mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 9 Tagen.
D.Gegen dieses Strafmandat liess X. am 27. Februar 2008 Einsprache
erheben, worauf der Kreispräsident die Sache gestützt auf Art. 175 Abs. 1 StPO
dem Bezirksgerichtspräsidenten Hinterrhein zur Durchführung des ordentlichen
Untersuchungs- und Gerichtsverfahrens überwies. Nach Ergänzung der
Untersuchung erliess die Vizepräsidentin des Bezirksgerichts Hinterrhein am 19.
Juni 2008 die Schlussverfügung.
E.Am 8. Juli 2008 reichte Y. eine Adhäsionsklage ein mit dem Antrag, ihm den
am Fahrzeug entstandenen Schaden von Fr. 8'468.25 sowie Aufwendungen von
pauschal Fr. 500.-- für Verhöre, Schriftverkehr, telefonische Abklärungen etc. zu
bezahlen. In seiner Stellungnahme vom 29. Oktober 2008 beantragte X., die
Adhäsionsklage auf den ordentlichen Zivilweg zu verweisen.
Seite 3 — 18 F.Mit Verfügung der Bezirksgerichtsvizepräsidentin Hinterrhein vom 11. Juli 2008 wurde X. wegen Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 34 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG in Anklagezustand versetzt. Der Fall wurde dem Bezirksgerichtsausschuss Hinterrhein zur Beurteilung überwiesen. G.Die Hauptverhandlung vor dem Bezirksgerichtsausschuss Hinterrhein fand am 10. November 2008 in Anwesenheit von X. sowie seines Rechtsvertreters statt. Mit Urteil vom 10. November 2008, mitgeteilt am 1. Dezember 2008, erkannte der Bezirksgerichtsausschuss Hinterrhein, wie folgt: „1. X. ist schuldig der Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 34 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG. 2.Dafür wird er mit einer Busse von CHF 300.00, ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von sieben Tagen bestraft. 3.Die Adhäsionsklage von Y. wird auf den ordentlichen Zivilweg verwiesen. 4.Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus: Untersuchungskosten des Bezirksgerichts HinterrheinCHF565.00 Verfahrenskosten des Kreisamtes DomleschgCHF969.75 GerichtsgebührCHF 3'382.80 totalCHF 4'917.55 gehen zulasten von X.. 5.(Rechtsmittelbelehrung) 6.(Mitteilung).“ H.Gegen dieses Urteil liess X. mit Eingabe vom 22. Dezember 2008 Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden erheben. Er stellt folgende Berufungsanträge: „1. Ziff. 1, 2, 4, des angefochtenen Urteils seien aufzuheben und der Angeklagte sei von Schuld und Strafe freizusprechen. 2.Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge für das strafrechtliche Rechtsmittelverfahren zu Lasten des Staates bzw. der Vorinstanz." Der Bezirksgerichtsausschuss Hinterrhein beantragte in seiner Vernehmlassung vom 5. Januar 2009 unter Hinweis auf das angefochtene Urteil die Abweisung der Berufung. Die Staatsanwaltschaft Graubünden verzichtete gemäss Schreiben vom 7. Januar 2009 auf eine Vernehmlassung. Auch Y. liess sich nicht vernehmen. Auf die Ausführungen in der Berufungsschrift und die Erwägungen im angefochtenen Urteil wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Seite 4 — 18 Die I. Strafkammer zieht in Erwägung : 1.a.Gegen Urteile und Beschlüsse der Bezirksgerichte und ihrer Ausschüsse können der Verurteilte, das Opfer und der Staatsanwalt beim Kantonsgericht Berufung einlegen (Art. 141 Abs. 1 StPO). Die Berufung ist innert zwanzig Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des angefochtenen Entscheids einzureichen. Sie ist zu begründen und hat darzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Entscheides oder Gerichtsverfahrens gerügt werden und ob das ganze Urteil oder lediglich Teile davon angefochten werden (Art. 142 Abs. 1 StPO). X. reichte seine Berufung frist- und formgerecht ein, so dass darauf einzutreten ist. b.Art. 144 Abs. 1 StPO sieht vor, dass der Vorsitzende von Amtes wegen oder auf Antrag eine mündliche Berufungsverhandlung durchführt, wenn die persönliche Befragung des Angeklagten für die Beurteilung der Streitsache wesentlich ist. Findet keine mündliche Berufungsverhandlung statt, so trifft das Kantonsgericht seinen Entscheid ohne Parteivortritt auf Grund der Akten (Art. 144 Abs. 3 StPO). Der Angeschuldigte in einem Strafverfahren hat überdies unabhängig von der kantonalen Verfahrensordnung gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise und öffentlich gehört wird. Dieser Anspruch ist Teilgehalt der umfassenden Garantie auf ein faires Verfahren. Das Gebot der Verfahrensöffentlichkeit gilt dem Grundsatz nach nicht nur für das erstinstanzliche Strafverfahren, sondern erstreckt sich auf die Gesamtheit eines konkreten Strafverfahrens inklusive des gesamten Rechtsmittelweges, somit auch auf das Berufungsverfahren gemäss Art. 141 ff. StPO. Die Art der Anwendung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK auf ein Verfahren vor einer Rechtsmittelinstanz hängt von deren Besonderheiten ab. Von einer mündlichen Verhandlung vor der Rechtsmittelinstanz kann etwa abgesehen werden, soweit die erste Instanz tatsächlich öffentlich verhandelt hat, wenn nur Rechtsfragen oder aber Tatfragen zur Diskussion stehen, die sich leicht nach den Akten beurteilen lassen, ferner wenn eine reformatio in peius ausgeschlossen oder die Sache von geringer Tragweite ist und sich keine Fragen zur Person und deren Charakter stellen. Zudem darf einem nichtöffentlichen Verfahren kein wichtiges öffentliches Interesse entgegenstehen. Der Betroffene kann auch von sich aus auf eine mündliche Berufungsverhandlung verzichten. Voraussetzung eines wirksamen Verzichts ist, dass er ausdrücklich erklärt wird oder sich aus dem Stillschweigen des Betroffenen eindeutig ergibt (vgl. BGE 119 Ia 316 ff. [318 f.], E. 2b; PKG 2001 Nr. 19; ZGRG 2/99, S. 46). Vorliegend verzichtete der Berufungskläger stillschweigend auf eine mündliche Berufungsverhandlung, indem er bzw. sein Rechtsvertreter die Durchführung einer
Seite 5 — 18 solchen zu keinem Zeitpunkt beantragte. Es ist daher im Folgenden zu prüfen, ob auch die weiteren Voraussetzungen für das Absehen von einer mündlichen Berufungsverhandlung erfüllt sind. Das angefochtene Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Hinterrhein wurde am 10. November 2008 im Anschluss an eine öffentliche und mündliche Hauptverhandlung, an der X. und sein Verteidiger teilnahmen, erlassen. Die Frage der reformatio in peius (Art. 146 Abs. 1 StPO) stellt sich vorliegend nicht, da lediglich der Berufungskläger gegen das vorinstanzliche Urteil Berufung erhoben hat und das Kantonsgericht – wiewohl es nach Art. 146 Abs. 1 StPO das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich frei überprüfen kann – mithin die Strafe oder Massnahme nicht verschärfen darf. Überdies handelt es sich um eine Sache von geringer Tragweite. Die Akten erweisen sich grundsätzlich als hinreichend, so dass von einer mündlichen Berufungsverhandlung keine zusätzlichen Aufschlüsse bezüglich des strittigen Sachverhalts zu erwarten sind. Auch stellen sich keinerlei Fragen zur Person und zum Charakter des Angeschuldigten, welche sich nicht auch aufgrund der Akten beantworten liessen. Schliesslich steht im vorliegenden Fall einem nicht-öffentlichen Verfahren kein wichtiges öffentliches Interesse entgegen. Das Kantonsgericht kommt demnach zum Schluss, dass die streitige Strafsache gestützt auf die vorliegenden Akten auch ohne mündliche Verhandlung sachgerecht entschieden werden kann. Ein persönliches Vortreten von X. vor Gericht ist nicht notwendig. c.Das Kantonsgericht als Berufungsinstanz überprüft das erstinstanzliche Urteil in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht frei (Art. 146 Abs. 1 StPO). Es kommt ihm eine umfassende und uneingeschränkte Kognition zu. Grundsätzlich überprüft die Berufungsinstanz aber nur die in der Berufung gestellten Anträge (Willy Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden [StPO], 2. Aufl., Chur 1996, Ziff. 1 f. zu Art. 146 StPO, S. 375). 2.a.Der Bezirksgerichtsausschuss Hinterrhein gelangte im angefochtenen Urteil zum Schluss, dass X. mit seinem Motorrad im massgebenden Zeitpunkt nicht auf seiner Fahrbahnhälfte und somit nicht genügend rechts gefahren sei. X. selbst bestreitet dieses Verhalten. Er bringt seinerseits vor, Y. sei mit dem von ihm gelenkten Fahrzeug nicht auf seiner eigenen Fahrspur gefahren, sondern habe die Kurve geschnitten. Unter diesen Umständen erscheint es angezeigt, zunächst auf die relevanten strafprozessualen Beweisregeln einzugehen, um danach gestützt auf die vorliegenden Akten und die Aussagen der Beteiligten beurteilen zu können, ob und
Seite 6 — 18 inwiefern der Berufungskläger tatsächlich für die ihm vorgeworfenen Taten verantwortlich gemacht werden kann. b.Die Beweislast für eine dem Angeklagten zur Last gelegte Tat liegt grundsätzlich beim Staat (Padrutt, a.a.O., Ziff. 2 zu Art. 125 StPO, S. 306). Bei der Würdigung der Beweismittel entscheidet das Gericht nach Art. 144 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 125 Abs. 2 StPO nach freier Überzeugung (vgl. Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, N 286, S. 96). An den Beweis der zur Last gelegten Tat werden hohe Anforderungen gestellt. Verlangt wird mehr als eine blosse Wahrscheinlichkeit, nicht aber ein absoluter Beweis der Täterschaft. Aufgabe des Gerichts ist es, ohne Bindung an Beweisregeln die an sich möglichen Zweifel zu überwinden und sich mit Überzeugung für einen bestimmten Sachverhalt zu entscheiden, wobei die Bildung der Überzeugung objektivier- und nachvollziehbar sein muss. Die Schuld des Angeklagten muss sich dabei auf vorgelegte Beweise und Indizien stützen, die vernünftige Zweifel in ausschliesslicher Weise zu beseitigen vermögen (vgl. PKG 1987 Nr. 12; Schmid, a.a.O., N 289, S. 97). Nach der aus Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK fliessenden Beweiswürdigungsregel „in dubio pro reo“ darf sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel an den tatsächlichen Voraussetzungen für ein verurteilendes Erkenntnis bestehen (BGE 124 IV 87 f.). Bloss theoretische und abstrakte Zweifel sind indessen nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich vielmehr um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 120 Ia 37). Die genannte allgemeine Rechtsregel kommt nicht schon dann zur Anwendung, wenn Aussage gegen Aussage steht. Es ist vielmehr anhand sämtlicher sich aus den Akten ergebenden Umstände zu untersuchen, ob die Darstellung der Anklage oder jene des Angeklagten das Gericht zu überzeugen vermag. Erst wenn eine solche Überzeugung weder in der einen noch in der anderen Richtung zu gewinnen ist, muss gemäss dem Grundsatz „in dubio pro reo“ der für den Angeklagten günstigere Sachverhalt angenommen werden (Padrutt, a.a.O., N 2 zu Art. 125 StPO, S. 307). Zu den verschiedenen Beweismitteln ist auszuführen, dass der Grundsatz der freien Beweiswürdigung eine Rangordnung verbietet, was bedeutet, dass alle Beweismittel grundsätzlich gleichwertig sind. Insbesondere sind die Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und sogar Angeschuldigten vollgültige Beweismittel mit derselben Beweiseignung. Wesentlich können auch sogenannte Indizien sein
Seite 7 — 18 (vgl. Schmid, a.a.O., N 290, S. 97). Ein Indiz weist immer nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hin, und lässt daher, einzeln betrachtet, die Möglichkeit des Andersseins offen, enthält daher auch den Zweifel. Alle Indizien zusammen können aber vollen Beweis und volle Überzeugung bringen und jeden vernünftigen Zweifel ausschliessen. In diesem Fall sind sie nicht einzeln, sondern in ihrer Gesamtheit zu würdigen (vgl. den Entscheid des Bundesgerichts vom 17. Juni 2002, 1P.87/2002, mit Hinweisen, sowie Die Praxis 10/2002, Nr. 180, S. 953). Bei der Würdigung der Beweise ist weniger die Form, sondern vielmehr der Gesamteindruck, das heisst die Art und Weise der Bekundung sowie die Überzeugungskraft entscheidend. Massgebend ist mit anderen Worten allein die Beweiskraft der konkreten Beweismittel im Einzelfall (ZR 91/92 Nr. 35; Schmid, a.a.O., N 290, S. 97; Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 54 N 5; Vogel, Die Auskunftsperson im Zürcher Strafprozessrecht, Diss. Zürich 1999, S. 2). Bei der Würdigung von Aussagen im Rahmen des Gerichtsverfahrens ist zu beachten, dass nicht in erster Linie die persönliche Glaubwürdigkeit eines Zeugen interessiert, sondern vielmehr die sachliche Glaubhaftigkeit seiner konkreten Aussage (vgl. Robert Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozess mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 311 ff.). Als Kennzeichen wahrheitsgetreuer Aussagen sind dabei die innere Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehens sowie die konkrete und anschauliche Wiedergabe des Erlebten zu werten. Für die Korrektheit einer Aussage sprechen im Weiteren die Selbstbelastung oder unvorteilhafte Darstellung der eigenen Rolle, Entlastungsbemerkungen zu Gunsten des Beschuldigten und die Konstanz in der Aussage bei verschiedenen Befragungen. Bei wahrheitswidrigen Bekundungen fehlen diese Kennzeichen regelmässig. Indizien für bewusst oder unbewusst falsche Aussagen sind Unstimmigkeiten oder grobe Widersprüche in den eigenen Aussagen, Zurücknahme, erhebliche Abschwächungen oder Übersteigerungen im Verlaufe mehrerer Einvernahmen, unklare, verschwommene oder ausweichende Antworten und gleichförmige, eingeübt wirkende Aussagen. Die Richtigkeit einer Deposition muss alsdann auf ihre Übereinstimmung mit den Lebenserfahrungen und dem Ergebnis der übrigen Beweiserhebungen geprüft werden (vgl. im Einzelnen: Friedrich Arntzen/Else Michaelis-Arntzen, Psychologie der Zeugenaussage, System der Glaubwürdigkeitsmerkmale, 3. Auflage, München 1993). 3.a/aa.X. wurde am 19. April 2007 polizeilich einvernommen (act. II.12). Dabei gab er an, er sei am 15. April 2007, um ca. 18.25 Uhr, mit seinem Motorrad
Seite 8 — 18 auf der Kantonsstrasse von Thusis in Richtung Tiefencastel gefahren. Als er in die fragliche Rechtskurve hinein gefahren sei, habe er einen grossen schwarzen Personenwagen entgegen kommen sehen. Dieser habe sich grösstenteils auf seiner Fahrspur befunden. Er habe versucht, die Kurve in einem engeren Radius zu fahren, und auch mit dem Gedanken gespielt, nach links auszuweichen, habe jedoch nicht mehr ausweichen können. In der Folge habe er sein Motorrad voll abgebremst und somit kein Lenkmanöver mehr durchführen können; sein Motorrad besitze kein ABS. Der Lenker des Personenwagens habe ebenfalls versucht, nach rechts auszuweichen. Bevor es zur Kollision gekommen sei, habe er noch nach unten geschaut und feststellen können, dass er sich mit seinem Motorrad noch ca. einen halben Meter von der Leitlinie entfernt befunden habe. Daraufhin sei er seitlich mit dem ihm entgegenkommenden Personenwagen kollidiert. Gefahren sei er mit einer Geschwindigkeit von ca. 60 km/h, vor der erwähnten Kurve habe er noch abgebremst. Der ihm entgegenkommende Fahrzeuglenker sei mit einer der Strassenlage angemessenen Geschwindigkeit gefahren. Auf die Frage, auf was für eine Distanz er den entgegenkommenden Personenwagen zum ersten Mal bemerkt habe, gab X. an, dies sei auf eine Distanz von ca. 15-20 Meter gewesen. Dass er während der Fahrt von irgendetwas abgelenkt gewesen sei, verneinte er. Auf die Aussagen der anderen Unfallbeteiligten angesprochen, er habe in der erwähnten Kurve umhergeschaut, führte X. aus, während er sich in der Schräglage in der erwähnten Kurve befunden und das ihm entgegenkommende Fahrzeug wahrgenommen habe, habe er einmal nach links geschaut. Er habe, wie erwähnt, einen Ausweg finden wollen, damit es nicht zur Kollision komme. Zur Frage, wie es seiner Meinung nach zum Verkehrsunfall gekommen ist, äusserte er sich dahingehend, aus seiner Sicht trage der andere Fahrzeuglenker am Verkehrsunfall die Schuld. Dieser sei mit dem Personenwagen auf seine Fahrbahn gekommen. Dadurch hätten sie beide verschiedene Reaktionen und Aktionen gemacht, um die Kollision zu verhindern. Wenn er mit dem Personenwagen unterwegs gewesen wäre, hätte er noch ausweichen können, nicht jedoch bei einer Vollbremsung mit dem Motorrad. Als er den entgegenkommenden Personenwagen zum ersten Mal gesehen habe, habe sich ca. die Hälfte des Fahrzeugs auf seiner Fahrspur befunden. Er sei sicher, dass nicht er mit seinem Motorrad auf die Gegenfahrbahn geraten sei. Anfangs Kurve sei er sicherlich auf seiner Seite gewesen. Bevor es zur Kollision gekommen sei, habe er, wie erwähnt, feststellen können, dass er sich ca. einen halben Meter von der Leitlinie entfernt befunden habe. bb.Y., der Lenker des Fahrzeugs, mit dem X. kollidierte, war noch am Abend des Unfalls am 15. April 2007 von der Polizei befragt worden (act. II.13). Er führte
Seite 9 — 18 dabei aus, sie seien in Richtung Thusis gefahren, als ihnen in der fraglichen Linkskurve ein Motorradfahrer entgegen gekommen sei. Er habe bemerkt, dass dieser nicht auf die Strasse geschaut, sich nicht auf die Strasse konzentriert habe. Der Motorradfahrer sei immer mehr gegen die Leitlinie und schliesslich ganz auf ihre Seite geraten. Er selbst sei mit ca. 60 km/h gefahren und habe versucht, ganz nach rechts an den Strassenrand auszuweichen. Obwohl er sein Fahrzeug abgebremst habe, sei es zur Kollision gekommen. Der Motorradfahrer sei vorn mit der Seite seines Fahrzeuges kollidiert und danach ganz zu Fall gekommen. Er sei ihm mit einer normalen Geschwindigkeit entgegen gekommen. Auf die Ursache des Unfalls angesprochen, gab Y. an, der Motorradfahrer sei nicht auf seine Fahrt konzentriert gewesen und dadurch auf die Gegenfahrbahn geraten. cc.Am 26. September 2007 fand eine untersuchungsrichterliche Konfronteinvernahme zwischen Y. und X. statt (act. II.15). Dabei gab der Letztere an, vor der unübersichtlichen, langgezogenen Rechtskurve in der Mitte der rechten Fahrspur gefahren zu sein. Bei Einfahrt der Kurve habe er sein Fahrzeug bis ca. einen Meter an die Mittellinie gelenkt und sein Motorrad leicht in die Kurve gelegt. Er sei mit rund 60 km/h gefahren. Vielleicht eine Sekunde später habe er gesehen, wie ihm ein Fahrzeug entgegen gefahren sei. Dieses habe die Kurve geschnitten. Als er das Fahrzeug zuerst erblickt habe, sei es vielleicht einen Meter in seiner Fahrspur gefahren. Er habe daraufhin zunächst versucht, sein Motorrad noch etwas mehr in die Kurve zu legen, um diese etwas enger fahren und dem Fahrzeug ausweichen zu können. Das Fahrzeug habe ebenfalls versucht, wieder nach rechts auf die eigene Fahrspur zurückzulenken. Er habe dann gemerkt, dass er die Kurve nicht habe enger fahren können und deshalb beide Bremsen betätigt. Das Hinterrad sei ihm dabei nicht weggerutscht, weil er diese Bremse nicht voll betätigt habe. Die Vorderbremse habe er vollständig gedrückt. Dadurch habe sich sein Fahrzeug gerade aufgerichtet. Er sei in der Folge vielleicht 2 bis 7 Meter geradeaus gefahren. Das Fahrzeug habe, wie erwähnt, ebenfalls nach rechts ausweichen wollen. Das vordere linke Rad des Personenwagens habe sich ca. auf der Mittellinie befunden. Aufgrund des Bremsvorgangs sei er dann auch in Richtung Mittellinie gefahren. Dabei habe er auf den Boden geschaut und gesehen, dass er sich mit seinem Motorrad noch nicht über der Mittellinie befunden habe, als er mit dem Fahrzeug zusammengestossen sei. Er sei seitlich in den Kotflügel geprallt und dem Fahrzeug entlang gerutscht. Y. gab in der Konfronteinvernahme an, er sei mit seinem Fahrzeug in der Mitte seiner Fahrspur gefahren. Sie hätten vielleicht einen Drittel der Kurve zurückgelegt gehabt, als er den Motorradfahrer anfangs Kurve erblickt habe. Es sei ihm
Seite 10 — 18 aufgefallen, dass dieser nicht auf die Strasse geblickt, sondern seinen Kopf quasi hin und her bewegt habe, wie wenn er seinen Nacken habe lockern wollen. Aufgrund dessen sei der Motorradfahrer immer näher an die Mittellinie gefahren; er selbst habe seine Geschwindigkeit verlangsamt. Sein Beifahrer habe diese Situation ebenfalls wahrgenommen und gerufen "Burscht, lueg uf d'Stross". Daraufhin habe er das Fahrzeug noch stärker verlangsamt und sei so weit noch möglich an den rechten Strassenrand gefahren. Der Motorradfahrer sei dann direkt auf ihr Fahrzeug zu gefahren. Er könne nicht sagen warum und auch nicht, ob dieser gebremst habe. Danach sei der Motorradfahrer in einem leichten Winkel in ihr linkes Vorderrad gefahren, dem Fahrzeug entlang geschliddert und an dessen Ende nach rechts auf die Seite gestürzt. Ihr Fahrzeug sei, da er ja zuvor abgebremst habe, unmittelbar nach der Kollision zum Stillstand gekommen. b.E., die Ehefrau von Y. und Mitfahrerin im Unfallwagen, wurde am 26. September 2007 in Anwesenheit von X. untersuchungsrichterlich befragt (act. II.15). Sie führte aus, sie sei in der Mitte der Rückbank gesessen und habe deshalb einen recht guten Blick nach vorn gehabt. Sie habe nicht ständig auf die Fahrbahn geachtet. Als sie ihren Bruder gehört habe, wie er gesagt habe "Lueg, wo d'hifarsch", habe sie nach vorn geblickt. Der Motorradfahrer habe nicht auf die Strasse geschaut. Er habe irgendwie den Kopf gelockert, wie wenn er schon länger auf dem Motorrad gesessen hätte. Dann sei dieser einfach geradeaus gefahren. Als sie nach vorn geblickt habe, habe sie den Eindruck gehabt, dass sie korrekt in der Mitte der Spur gefahren seien. Sie sei überzeugt, dass sie in der Kurve in ihrer Fahrspur gefahren seien. Auf die Frage, ob sie sich erklären könne, weshalb der Motorradfahrer geradeaus gefahren sei, gab sie an, sie gehe davon aus, dass dieser einen kurzen Moment nicht bei der Sache gewesen sei. X. hielt zu diesen Aussagen fest, er habe den Kopf geschüttelt, weil Y. ihm auf seiner Fahrspur entgegen gefahren sei. Er habe auf die Strasse geachtet. Seine Sicht sei nur noch auf das Fahrzeug gerichtet gewesen. Als er den Kopf geschüttelt habe, habe er schon reagiert und die Bremse betätigt gehabt. Er sei ja dann bereits bremsend geradeaus gefahren. E. fügt dem bei, nach ihrer Wahrnehmung habe der Motorradfahrer sie zu dem Zeitpunkt, als er seinen Kopf bewegt habe, noch nicht erkannt gehabt. Er sei von der Kurve überrascht gewesen. Dies bestritt X.. c.Am 4. Juni 2007 wurde F., der Schwager von Y. und Beifahrer im am Unfall beteiligten Personenwagen, von der Kantonspolizei St. Gallen befragt (act. II.14). Er gab an, sie seien von oben herab in die Linkskurve hinein gefahren, als er den Motorradfahrer bemerkt habe. Dieser sei seiner Meinung nach nicht mit übersetzter Geschwindigkeit gefahren, habe aber nicht auf die Strasse geschaut, sondern von
Seite 11 — 18 ihm aus gesehen nach links in Richtung Wald und Berge. Er habe Y. darauf aufmerksam gemacht, dass der Motorradfahrer nicht auf die Strasse blicke. Er wisse nicht, ob es 100 oder 200 Meter zum Voraus gewesen sei, auf jeden Fall habe Y. danach abgebremst. Der Motorradfahrer habe dann wenige Meter vor der Kollision endlich wieder auf die Strasse geschaut und das Auto bemerkt. Er habe sofort angefangen zu bremsen, weshalb es ihm das Motorrad aufgestellt habe. Danach sei er dem Auto entlang geschliddert. Zum Zeitpunkt der Kollision habe ihr Fahrzeug schon beinahe stillgestanden. Der Motorradfahrer sei daraufhin weggespickt. Es habe ihn von seiner Seite aus in Richtung rechts zum Felsen hin geschleudert. Der Motorradfahrer habe sich vielleicht einen halben Meter bis einen Meter auf ihrer Seite der Fahrbahn befunden, als er ihnen entgegengekommen sei. Zum Zeitpunkt der Kollision sei er auf jeden Fall auf ihrer Seite gewesen. Auf die Geschwindigkeit des Motorradlenkers angesprochen, gab F. an, dieser sei nicht gerast, habe er ja noch in die Landschaft schauen können. An der Fahrweise des Motorradlenkers sei ihm aufgefallen, dass dieser sehr unkonzentriert gewesen sei. Nach dem Aufprall sei ihr Auto nicht mehr bewegt worden. Das Motorrad sei mit seinem Lenker in ihren Kotflügel vorne links geprallt. Von da an sei es der linken Fahrzeugseite entlang geschliddert. Seiner Meinung nach trage eindeutig der Motorradfahrer die Schuld am Unfall. 4.Die Vorinstanz ging gestützt auf die Würdigung dieser Aussagen davon aus, X. sei mit seinem Motorrad im Unfallzeitpunkt nicht auf seiner Fahrbahnhälfte, sondern auf derjenigen des entgegenkommenden Verkehrs gefahren. Der Berufungskläger erachtet diese Sachverhaltsfeststellung als falsch und rechtlich nicht zulässig. a/aa. Als Beweismittel stehen in erster Linie die Aussagen der Unfallbeteiligten zur Verfügung. Die Aussagen des Fahrers des am Unfall beteiligten Personenwagens, Y., des Beifahrers F. sowie der Mitfahrerin E., die als Zeugin unter Hinweis auf die Strafdrohung von Art. 307 StGB befragt wurde, sind in sich geschlossen, konstant und übereinstimmend. Y. sagte aus, er sei in der Mitte seiner Spur gefahren. Der Berufungskläger habe nicht auf die Strasse geschaut, sondern seinen Kopf hin und her bewegt, sei immer mehr gegen die Leitlinie und schliesslich ganz auf ihre Fahrbahnseite geraten. Er selbst habe versucht, ganz nach rechts an den Strassenrand auszuweichen. F. gab ebenfalls an, der Berufungskläger habe nicht auf die Strasse geschaut, sondern nach links in Richtung Wald und Berge. Wenige Meter vor der Kollision habe der Motorradfahrer dann endlich wieder auf die Strasse geschaut und das Auto bemerkt. Das Motorrad habe sich einen halben bis einen Meter auf ihrer Seite der Fahrbahn befunden. Zudem sagte E. aus, der
Seite 12 — 18 Berufungskläger habe nicht auf die Strasse geschaut, sondern irgendwie den Kopf gelockert. Er sei dann einfach geradeaus gefahren. Sie selbst seien korrekt auf ihrer Fahrspur gefahren. Die erwähnten Befragten sagten somit übereinstimmend aus, X. sei ihrem Eindruck nach unkonzentriert gewesen, habe bis kurz vor der Kollision gar nicht auf die Strasse geschaut und sei immer mehr zur Mitte und schliesslich über die Mittellinie gefahren. Dass Y. mit der linken Fahrzeughälfte beim Unfall noch auf der Mittellinie gewesen sein soll, wie der Berufungskläger wiederholt vorbringt, ergibt sich aufgrund dieser Aussagen dagegen nicht. Die befragten Personen attestierten Y. vielmehr eine korrekte Fahrweise. Im Übrigen ist entgegen den Ausführungen des Berufungsklägers nicht einzusehen, weshalb die Befragten das Geschehen nicht hätten beobachten können. Y. und F. sassen auf den Vordersitzen; E. befand sich zwar auf dem Rücksitz, sagte indes aus, dadurch, dass sie in der Mitte der Rückbank gesessen sei, habe sie einen recht guten Blick nach vorn gehabt. bb.Der Berufungskläger macht geltend, die Aussagen der erwähnten Personen erschienen als abgesprochen. Zudem seien alle drei eng miteinander verwandt und ihre gemeinsamen Interessen augenfällig. Diese Einwände verfangen nicht. Festzuhalten ist zunächst, dass die Aussagen verwandter oder verheirateter Personen nicht zum vornherein als unglaubhaft zu werten, sondern, wie alle Aussagen, frei und in Übereinstimmung mit den übrigen Beweismitteln zu würdigen sind. Dies tat die Vorinstanz denn auch. Ferner stimmen die Aussagen von Y., F. und E. zwar in den wesentlichen Punkten überein. Die Übereinstimmung ist indes nicht derart, dass der Verdacht aufkommen würde, er handle sich um abgesprochene Aussagen. b.X. selbst sagte aus, er sei mit ca. 60 km/h gefahren, was in etwa eine Geschwindigkeit von 17 Meter pro Sekunde ergibt. Gleichzeitig gab er an, er habe das von Y. gelenkte Fahrzeug in einer Distanz von nur gerade 15-20 Metern erstmals wahrgenommen. Dies entspricht bei seiner Geschwindigkeit ca. dem Zeitraum einer Sekunde, was bedeutet – rechnet man noch die Reaktionszeit ein –, dass der Berufungskläger in Übereinstimmung mit den Aussagen von Y., F. und E. offensichtlich unaufmerksam war und seinen Blick nicht ordnungsgemäss auf die Strasse und den Gegenverkehr gerichtet hatte. In diesem Zusammenhang ist im Besonderen auf die Aussage von F. hinzuweisen, dass der Motorradfahrer erst wenige Meter vor der Kollision wieder auf die Strasse geschaut habe. Die Aussagen des Berufungsklägers sind im Übrigen nicht derart frei von Widersprüchen, wie dies sein Rechtsvertreter geltend macht. Wie soeben dargelegt,
Seite 13 — 18 widerspricht die Tatsache, dass er das entgegenkommende Fahrzeug erst auf 15 bis 20 Meter wahrnahm, seiner Aussage, er habe auf den Verkehr geachtet. Als unglaubhaft erweisen sich die Aussagen von X. auch insofern, als er innerhalb der Sekunde, die ihm nach eigenen Angaben vom Wahrnehmen des Fahrzeugs an bis zur Kollision blieb, einerseits nach links geblickt haben will, um einen Ausweg finden zu können, damit es nicht zur Kollision kommt. Anderseits will er auch nach unten geschaut und festgestellt haben, dass er sich mit seinem Motorrad noch einen halben Meter von der Leitlinie entfernt befand. Zudem gab er – auf die Aussage von E. angesprochen, er habe irgendwie den Kopf gelockert – an, er habe noch den Kopf geschüttelt, weil ihm Y. auf seiner Fahrspur entgegen kam. Diese Schilderungen sind schwer nachvollziehbar und erscheinen in diesem Sinn als reine Schutzbehauptungen. c.Aus dem Umstand, dass sowohl X. als auch Y. übereinstimmend angaben, Y. habe versucht, nach rechts auszuweichen, kann entgegen den Ausführungen des Berufungsklägers nicht geschlossen werden, der Personenwagen habe sich vor dem Ausweichmanöver auf der Gegenfahrbahn befunden, ist doch damit noch nichts über die Ausgangsposition des Fahrzeugs von Y. vor dem Ausweichmanöver ausgesagt. Zudem gab Y. nicht einfach an, er sei nach rechts ausgewichen, sondern, er sei so weit als möglich an den rechten Strassenrand gefahren, was auf ein Ausweichen in der eigenen Fahrbahn hinweist. Y. führte sein Ausweichmanöver denn auch ausdrücklich darauf zurück, dass ihm der Motorradfahrer auf seiner Fahrbahn entgegenkam. Die Endlage des Personenwagens nach dem Unfall deutet in Kombination mit den Aussagen von Fahrer und Beifahrer vielmehr darauf hin, dass die Kollision auf der Fahrbahnhälfte von Y. stattfand. Dass sich das Fahrzeug im Unfallzeitpunkt auf der Mittellinie befand, ist dagegen nicht ausgewiesen. So gab Y. in der Konfronteinvernahme an, er habe vor der Kollision seine Geschwindigkeit stark verlangsamt und sein Fahrzeug so weit als möglich an den rechten Strassenrand gelenkt. Es sei unmittelbar nach der Kollision zum Stillstand gekommen. F. bestätigte dies. Er führte anlässlich seiner Befragung aus, das Fahrzeug sei zum Zeitpunkt der Kollision schon beinahe still gestanden. Es kann somit in Übereinstimmung mit der Vorinstanz angenommen werden, dass Y. nach der Kollision nicht mehr weit fuhr und insbesondere keine grosse seitliche Verschiebung mehr erfolgte. Aus der polizeilichen Unfallskizze (act. II.3) ergibt sich nun, dass das Fahrzeug von Y. lediglich noch 50-60 cm vom rechten Strassenrand und über einen Meter von der Mittellinie entfernt, demnach also sehr nahe am rechten Fahrbahnrand, zum Stillstand kam.
Seite 14 — 18 d.Auf eine Kollision in der Fahrbahnhälfte von Y. deuten auch die Kratzspuren auf der Strasse hin. Das Fotoblatt (act. II.4) zeigt Kratzspuren des Motorrades, welche von der Mitte der Fahrbahn nach rechts verlaufen. Auch gemäss Polizeirapport (act. II.2) reichten die Kratzspuren auf der Strasse von der Leitlinie bis zur Endlage des Motorrads. Beachtet man, dass bei einer Kollision die Kratzspuren grundsätzlich erst beginnen, wenn das Motorrad am Boden ist, das heisst nicht exakt beim Aufprall, sondern erst beim Hinfallen des Motorrads, so lässt sich daraus schliessen, dass das Motorrad von X. im Zeitpunkt der Kollision noch auf der Fahrspur von Y. gewesen sein muss. Die auf dem Fotoblatt festgehaltenen Kratzspuren sprechen somit ebenfalls für die von Y., F. und E. geschilderte Version des Geschehens. e.Der Berufungskläger wendet im Weiteren ein, die vorinstanzliche Schlussfolgerung, er sei im massgebenden Zeitpunkt nicht auf seiner Fahrbahnhälfte gefahren, sei völlig tatsachenwidrig und unmöglich. Die polizeilich erstellte Unfallskizze und die dazu gehörenden polizeilichen Fotos würden die Fahrbahnmitte als Kollisionsstelle bezeichnen. Auch diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Die Polizei sah den Unfallhergang nicht und konnte die exakte Kollisionsstelle auch anders nicht bestimmen, was im Polizeirapport klar festgehalten wird. Auf der Unfallskizze bzw. dem Fotoblatt konnte daher lediglich die mutmassliche Kollisionsstelle bezeichnet werden. Die Fotos 3 und 4 zeigen den Unfallort im Übrigen mit einem Kreis an, welcher sich sowohl diesseits als auch jenseits der Mittellinie befindet. Ein zwingender Schluss auf eine Kollision in der Mitte der Fahrbahn lässt sich aus den polizeilichen Ermittlungen unter diesen Umständen nicht ziehen. Es trifft daher auch nicht zu, dass die Aussagen von Y., F. und E. im Widerspruch zu den polizeilichen Ermittlungen stehen. Würdigt man diese, insbesondere die Kratzspuren und die Endlage der Fahrzeuge, zusammen mit den anderen Beweismitteln, so stützen sie die Version des Berufungsklägers, die Kollision habe in der Fahrbahnmitte stattgefunden, jedenfalls in keiner Art und Weise. Sie sprechen vielmehr für den von Y. beschriebenen Tathergang. f.Schliesslich macht der Rechtsvertreter des Berufungsklägers geltend, die von demselben gefahrene Kurvenlinie könne ihm aus physikalischen Gründen nicht zum Vorwurf gemacht werden. X. habe eine Rechtskurve befahren, wozu er mit seinem Motorrad zuerst habe nach links lenken müssen. Dieses Gegenlenken sei die einzige adäquate Möglichkeit, ein Motorrad entsprechend kontrolliert durch die Kurve zu lenken. Es wirke hier die sog. Präzessionskraft. Der Berufungskläger habe
Seite 15 — 18 somit auf der linken Seite seiner Fahrspur die Kurve anfahren müssen. Von dieser für den Berufungskläger massgeblichen Sachverhaltsvoraussetzung nehme der angefochtene Entscheid nicht die geringste Notiz. Diese Einwände erweisen sich ebenfalls als unbehelflich, wird dem Berufungskläger doch nicht vorgeworfen, dass er innerhalb seiner Fahrbahnhälfte links fuhr, sondern, dass er in unübersichtlicher Verkehrslage in der Mitte der Fahrbahn bzw. darüber fuhr. Auch steht eine Verletzung von Art. 7 Abs. 2 VRV, wonach ein Fahrzeugführer namentlich in Kurven einen genügenden Abstand zum rechten Fahrbahnrand zu wahren hat, nicht zur Diskussion. g.Zusammenfassend bestehen für das Kantonsgericht aufgrund der Aussagen des Fahrers sowie der Mitfahrer des Personenwagens in Kombination mit den polizeilichen Ermittlungen und den Aussagen des Berufungsklägers selbst keine erheblichen und nicht zu unterdrückenden Zweifel, dass X. unaufmerksam war, indem er nicht auf die Strasse blickte, aus diesem Grund das entgegenkommende Fahrzeug erst auf eine Distanz von 15-20 Metern wahrnahm und über die Mittellinie auf die Gegenfahrbahn geriet, wo es zur Kollision mit dem von Y. gelenkten Fahrzeug kam. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz, X. habe sich mit seinem Motorrad im massgebenden Zeitpunkt nicht auf seiner Fahrbahnhälfte befunden und sei somit nicht genügend rechts gefahren, ist folglich nicht zu beanstanden. 5.a.Nach Art. 34 Abs. 1 SVG müssen Fahrzeuge rechts, auf breiten Strassen innerhalb der rechten Fahrbahnhälfte fahren. Sie haben sich möglichst an den rechten Strassenrand zu halten, namentlich bei langsamer Fahrt und auf unübersichtlichen Strecken. Art. 34 Abs. 1 SVG hält somit in Übereinstimmung mit Art. 7 Abs. 1 VRV den wesentlichen Grundsatz fest, dass Fahrzeuge rechts fahren müssen. Das Gebot des Rechtsfahrens will verhüten, dass sich Fahrzeuge gegenseitig gefährden, die in entgegengesetzter oder gleicher Richtung fahren. Das Rechtsfahrgebot gilt aber nicht absolut. Dessen Einhaltung ist immer nach den Verkehrs- und Sichtverhältnissen der konkreten Situation zu beurteilen. Der Grundsatz bedeutet daher nicht, dass der Fahrzeugführer immer so weit rechts wie möglich zu fahren hat. Art. 7 Abs. 2 VRV, den der Verteidiger des Berufungsklägers wiederholt anruft, konkretisiert sogar das Recht bzw. die Pflicht, bei schneller Fahrt, nachts und in Kurven einen genügenden Abstand vom rechten Fahrbahnrand zu halten. Dies bedeutet aber selbstverständlich nicht, dass andere Fahrzeuge, insbesondere solche, die entgegenkommen, gefährdet werden dürfen. Die Strecke muss dazu vielmehr übersichtlich sein und jede Gefährdung des von vorn oder von
Seite 16 — 18 hinten herannahenden Verkehrs ausgeschlossen sein (vgl. Art. 7 Abs. 1 VRV). Fehlt die Übersicht und ist mit entgegenkommenden Fahrzeugen zu rechnen, die nicht auf Distanz wahrgenommen werden können, dann ist nach Möglichkeit so weit rechts zu fahren, dass der Lenker den zum Kreuzen notwendigen Abstand zwischen seinem und einem möglicherweise entgegenkommenden Fahrzeug von vornherein freilassen kann. Dieser Zwischenraum beträgt mindestens 50 Zentimeter. Wird eine unübersichtliche Stelle befahren, erheischt die Verkehrssicherheit somit das strenge Einhalten des Rechtsfahrgebots. Der Fahrzeugführer hat bei unübersichtlichen Stellen mit dem Erscheinen anderer Strassenbenützer zu rechnen und seine Fahrweise darauf einzurichten (BGE 129 IV 44 ff. [47 f.], E. 1.3, m.w.H.; Hans Giger, Strassenverkehrsgesetz, 7. Auflage, Zürich 2008, S. 192, m.w.H.). b.Vorliegend befuhr der Berufungskläger, wie das Fotoblatt eindrücklich zeigt, eine unübersichtliche Rechtskurve, in der mit entgegenkommenden Fahrzeugen zu rechnen war. Er musste sich daher strikt an das Rechtsfahrgebot halten. Es besteht kein Zweifel, dass X. gestützt auf Art. 7 Abs. 2 VRV auch mit genügendem Abstand zum rechten Strassenrand fahren musste, sicherlich aber noch in der eigenen Fahrbahnhälfte mit genügendem Abstand zur Mittellinie. Er selbst beruft sich darauf, mit einem Motorrad sei ein Ausweichen in der Kurve fast nicht möglich, was das Erfordernis, in unübersichtlichen Kurven von Anfang an den notwendigen Abstand zur Mittellinie einzuhalten, sogar noch verdeutlicht. Wie das Beweisverfahren ergeben hat, fuhr der Berufungskläger nun aber nicht rechts, sondern geriet infolge einer Unaufmerksamkeit bis über die Mittellinie. Dadurch hat er klar gegen Art. 34 Abs. 1 SVG verstossen. Es handelt sich hierbei um eine einfache Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG. 6.a.Bei der Überprüfung der vorinstanzlichen Strafzumessung setzt das Kantonsgericht sein Ermessen an Stelle desjenigen der Vorinstanz und wendet die Regeln über die Strafzumessung selbständig an. Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
Seite 17 — 18 Nach Art. 90 Ziff. 1 SVG wird die Verletzung von Verkehrsregeln mit Busse bestraft. Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so ist der Höchstbetrag der Busse Fr. 10'000.--. Das Gericht spricht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus. Es bemisst Busse und Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 1-3 StGB). b.Das Verschulden von X. wiegt nicht sehr schwer. Zudem ist zu beachten, dass der Berufungskläger über einen einwandfreien fahrerischen Leumund verfügt. Berücksichtigt man darüber hinaus seine finanziellen Verhältnisse, so erscheint die von der Vorinstanz ausgesprochene Busse von Fr. 300.-- als dem Verschulden des Berufungsklägers angemessen. Es fällt auf, dass in Erwägung 5 des angefochtenen Urteils die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall schuldhafter Nichtbezahlung der Busse auf drei Tage festgelegt wird, währenddem Ziffer 2 des Dispositivs eine ersatzweise ausgesprochene Freiheitsstrafe von sieben Tagen nennt. Da aus dem Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Hinterrhein nicht hervorgeht, welcher Umrechnungsschlüssel angewandt wurde, kann das Kantonsgericht diesen Widerspruch nicht von Amtes wegen korrigieren. Die Frage ist vielmehr über den Weg der Erläuterung zu klären (vgl. Padrutt, a.a.O., Ziff. 5 zu Art. 141 StPO, S. 367; PKG 1994 Nr. 32). 7.a.Die Berufung von X. ist aufgrund der vorangehenden Erwägungen in allen Punkten abzuweisen und das Urteil der Vorinstanz zu bestätigen. b.Wer ohne Erfolg ein Rechtsmittel eingelegt hat oder dieses zurückzieht, trägt in der Regel die Kosten des Rechtsmittelverfahrens (Art. 160 Abs. 1 StPO). Da die Berufung vollumfänglich abzuweisen ist, gehen die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1'500.-- gestützt auf die genannte Bestimmung zu Lasten des Berufungsklägers.
Seite 18 — 18 Demnach erkennt die I. Strafkammer : 1.Die Berufung wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1'500.-- gehen zu Lasten des Berufungsklägers. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an: