Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun
Ref.:Chur, 05. April 2006Schriftlich mitgeteilt am: SB 06 6(nicht mündlich eröffnet) Urteil Kantonsgerichtsausschuss VorsitzVizepräsident Schlenker RichterInnenRiesen-Bienz und Hubert Aktuarin ad hocBäder Federspiel —————— In der strafrechtlichen Berufung des X., Angeklagter und Berufungskläger, gegen das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Prättigau/Davos vom 2. Februar 2006, mitgeteilt am 1. März 2006, in Sachen der S t a a t s a n w a l t s c h a f t G r a u b ü n d e n gegen den Angeklagten und Berufungskläger, betreffend mehrfache grobe Verletzung von Verkehrsregeln, hat sich ergeben: A.X. wurde am I. in C. geboren und wuchs zusammen mit zwei Geschwistern bei seinen Eltern in D. auf. Dort besuchte er sechs Jahre die Primar- und drei Jahre die Realschule, ehe er eine dreijährige Lehre als Zimmermann bei
2 der Firma E. AG, D., absolvierte. Anschliessend arbeitete X. längere Zeit bei verschiedenen Firmen im St. Galler Rheintal und im Kanton Zürich auf seinem erlernten Beruf. Seit anfangs Juni 2005 ist er selbständig erwerbend. Gemäss eigenen Angaben verdient er zurzeit monatlich ca. Fr. 3'000.--. Seinem Vermögen von ca. Fr. 50'000.-- bis Fr. 60'000.-- ständen Hypothekarschulden in Höhe von ca. Fr. 400'000.-- gegenüber. Den Angaben des Steueramtes D./SG vom 15. April 2005 zufolge versteuerte X. im Jahr 2003 ein Einkommen von Fr. 61'071.-- sowie ein Vermögen von Fr. 192'233.--. Im Schweizerischen Zentralstrafregister und im SVG-Massnahmenregister ist X. nicht verzeichnet. Gemäss Leumundsbericht der Kantonspolizei St. Gallen vom 11. Oktober 2005 geniesst er in D. einen rechten Ruf. Sein allgemeines Verhalten habe noch nie zu Klagen Anlass gegeben. B.Am 12. April 2005 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden gegen X. eine Strafuntersuchung wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln und beauftragte das Untersuchungsrichteramt Chur mit deren Durchführung. Die Schlussverfügung wurde am 16. September 2005 erlassen. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2005 wurde X. wegen mehrfacher grober Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 35 Abs. 7 SVG, Art. 37 Abs. 1 SVG sowie Art. 12 Abs. 2 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG in Anklagezustand versetzt. Der zu Handen des Bezirksgerichtsausschusses Prättigau/Davos erhobenen Anklage liegt gemäss Anklageschrift vom 28. Oktober 2005 der folgende Sachverhalt zu Grunde: „X. wird angeklagt der mehrfachen groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 35 Abs. 7 SVG, Art. 37 Abs. 1 SVG und Art. 12 Abs. 2 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG. Am 4. Januar 2005 befuhr A. um ca. 15.20 Uhr mit seinem Personenwagen Nissan, ZH F., die Landstrasse innerorts in H. in Richtung J. und schloss auf den vor ihm fahrenden Opel Astra, SG G., von X. auf. Da X. lediglich mit einer Geschwindigkeit von ca. 25 - 30 km/h fuhr, setzte A. zum Überholen an. Im gleichen Moment beschleunigte der Angeklagte sein Fahrzeug, so dass A. das Überholmanöver abbrechen und sich wieder hinter dem Fahrzeug von X. einreihen musste. Darauf bremste X. den Wagen bis zum Stillstand ab und fuhr nach ca. zehn Sekunden wieder weiter. Ausgangs H. setzten A. wie auch der zwischenzeitlich hinter diesem fahrende B. zum Überholen von X. an, da jener trotz erlaubter 80 km/h lediglich mit ca. 50 km/h fuhr. Erneut beschleunigte der Angeklagte seinen Wagen, so dass A. und B. dieses Überholmanöver abbrechen mussten. Nachdem sich beide wieder hinter dem Fahrzeug von X. eingereiht hatten, bremste der Angeklagte seinen Wagen erneut bis zum Stillstand ab, fuhr kurz an, um schliesslich nochmals heftig abzubremsen.
3 X. bestreitet die ihm zur Last gelegten SVG-Widerhandlungen. Gemäss seinen Angaben musste er aufgrund des Kolonnenverkehrs bremsen. Auch bestreitet er, während der beiden Überholmanöver jeweils beschleunigt zu haben. Er sei nicht schneller gefahren, sondern habe lediglich zur Kolonne aufgeschlossen. Hingegen ist er geständig, sein Fahrzeug mitten auf der Strasse bis zum Stillstand abgebremst zu haben und ausgestiegen zu sein, um die Nummer des nachfolgenden Fahrzeuges zu notieren. Akten: act. 3.1, 3.2, 3.6, 3.7, 3.10, 3.11“ C.Die Hauptverhandlung vor dem Bezirksgerichtsausschuss Prättigau/Davos fand am 2. Februar 2006 statt. X. nahm daran persönlich teil. Mit Urteil vom 2. Februar 2006, mitgeteilt am 1. März 2006, erkannte der Bezirksgerichtsausschuss Prättigau/Davos, wie folgt: „1. X. ist schuldig der mehrfachen groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 35 Abs. 7 SVG, Art. 37 Abs. 1 SVG sowie Art. 12 Abs. 2 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG. 2.Dafür wird er mit einer Busse in Höhe von Fr. 1'500.00 bestraft. 3.Bei Wohlverhalten wird der Strafregistereintrag nach Ablauf einer Probezeit von einem Jahr vorzeitig gelöscht. 4.Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus:
4 Die Staatsanwaltschaft Graubünden beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 28. März 2006 unter Hinweis auf die Akten und das angefochtene Urteil die Abweisung der Berufung. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften und die Erwägungen im angefochtenen Urteil wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1.a.Gegen Urteile der Bezirksgerichte und ihrer Ausschüsse können der Verurteilte und der Staatsanwalt beim Kantonsgerichtsausschuss Berufung einlegen (Art. 141 Abs. 1 StPO). Die Berufung ist innert zwanzig Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des angefochtenen Entscheids einzureichen. Sie ist zu begründen und hat darzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Entscheides oder Gerichtsverfahrens gerügt werden und ob das ganze Urteil oder lediglich Teile davon angefochten werden (Art. 142 Abs. 1 StPO). Diesen Anforderungen vermag die vorliegende Berufung von X. zu genügen. Auf seine frist- und formgerecht eingereichte Berufung ist somit einzutreten. b.Art. 144 Abs. 1 StPO sieht hinsichtlich des Berufungsverfahrens vor, dass der Kantonsgerichtspräsident von Amtes wegen oder auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchführen kann, wenn die persönliche Befragung des Angeklagten für die Beurteilung der Streitsache wesentlich ist. Findet keine mündliche Berufungsverhandlung statt, so trifft der Kantonsgerichtsausschuss seinen Entscheid ohne Parteivortritt auf Grund der Akten (Art. 144 Abs. 3 StPO). Der Angeschuldigte in einem Strafverfahren hat überdies unabhängig von der kantonalen Verfahrensordnung gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise und öffentlich gehört wird. Dieser Anspruch ist Teilgehalt der umfassenden Garantie auf ein faires Verfahren. Das Gebot der Verfahrensöffentlichkeit gilt dem Grundsatz nach nicht nur für das erstinstanzliche Strafverfahren, sondern erstreckt sich auf die Gesamtheit eines konkreten Strafverfahrens inklusive des gesamten Rechtsmittelweges, somit auch auf das Berufungsverfahren gemäss Art. 141 ff. StPO. Die Art der Anwendung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK auf ein Verfahren vor einer Rechtsmittelinstanz hängt von deren Besonderheiten ab. Von einer mündlichen Verhandlung vor der Rechtsmittelinstanz kann etwa abgesehen werden, soweit die erste Instanz tatsächlich öffentlich verhandelt hat, wenn nur Rechtsfragen oder aber Tatfragen zur Diskussion stehen,
5 die sich leicht nach den Akten beurteilen lassen, ferner wenn eine reformatio in peius ausgeschlossen oder die Sache von geringer Tragweite ist und sich keine Fragen zur Person und deren Charakter stellen (vgl. BGE 119 Ia 316 E. 2b; ZGRG 2/99, S. 46). Zudem darf einem nichtöffentlichen Verfahren kein wichtiges öffentliches Interesse entgegenstehen. Der Betroffene kann auch von sich aus auf eine mündliche Berufungsverhandlung verzichten. Voraussetzung eines wirksamen Verzichts ist, dass er ausdrücklich erklärt wird oder sich aus dem Stillschweigen des Betroffenen eindeutig ergibt. Im vorliegenden Fall hat der Berufungskläger stillschweigend auf die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung verzichtet, indem er deren Durchführung zu keinem Zeitpunkt beantragte. Es ist daher im Folgenden zu prüfen, ob auch die weiteren Voraussetzungen für das Absehen von einer mündlichen Berufungsverhandlung erfüllt sind. Das angefochtene Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Prättigau/Davos wurde am 2. Februar 2006 im Anschluss an eine mündliche Hauptverhandlung erlassen. Die Frage der reformatio in peius (Art. 146 Abs. 1 StPO) stellt sich vorliegend nicht, da lediglich der Berufungskläger gegen das vorinstanzliche Urteil Berufung erhoben hat und der Kantonsgerichtsausschuss - wiewohl er nach Art. 146 Abs. 1 StPO das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich frei überprüfen kann - mithin die Strafe oder Massnahme nicht verschärfen darf. Im Weiteren stellen sich keinerlei Fragen zur Person und zum Charakter des Angeschuldigten, welche sich nicht auch aufgrund der Akten beantworten liessen, so dass grundsätzlich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werden kann (vgl. BGE 119 Ia 318 f.; PKG 2001 Nr. 19). Auch steht im vorliegenden Fall einem nicht-öffentlichen Verfahren kein wichtiges öffentliches Interesse entgegen. Der Kantonsgerichtsausschuss kommt demnach zum Schluss, dass die streitige Strafsache gestützt auf die vorliegenden Akten ohne mündliche Verhandlung sachgerecht entschieden werden kann. Ein persönliches Vortreten von X. vor Gericht ist nicht notwendig. c.Der Kantonsgerichtsausschuss als Berufungsinstanz überprüft das erstinstanzliche Urteil in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht frei. Es kommt ihm eine umfassende und uneingeschränkte Kognition zu (Art. 146 Abs. 1 StPO). 2.a.In der Anklageschrift wird X. vorgeworfen, er habe am 4. Januar 2005 in H. dem hinter ihm fahrenden A. durch Beschleunigen ein Überholmanöver verunmöglicht und danach den Wagen grundlos bis zum Stillstand abgebremst. Danach habe X. auf der Prättigauerstrasse ausserhalb von H. den hinter ihm
6 fahrenden A. und B. erneut durch Beschleunigen ein Überholmanöver verunmöglicht und danach zwei Mal grundlos bis zum Stillstand abgebremst. X. bestreitet das ihm seitens der Anklage zur Last gelegte Verhalten. Weder habe er durch Beschleunigen Überholmanöver behindert, noch habe er Schikanestopps vorgenommen. Er habe sein Fahrzeug lediglich im stehenden Kolonnenverkehr angehalten. Unter diesen Umständen erscheint es angezeigt, zunächst auf die relevanten strafprozessualen Beweisregeln einzugehen, um danach gestützt auf die vorliegenden Akten und die Aussagen der Beteiligten beurteilen zu können, ob und inwiefern der Berufungskläger tatsächlich für die ihm vorgeworfenen Taten verantwortlich gemacht werden kann. b.Die Beweislast für eine dem Angeklagten zur Last gelegte Tat liegt grundsätzlich beim Staat (Willy Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden [StPO], 2. Aufl., Chur 1996, Ziff. 2 zu Art. 125 StPO, S. 306). Bei der Würdigung der Beweismittel entscheidet das Gericht gemäss Art. 125 Abs. 2 StPO nach freier, in der Hauptverhandlung gewonnener Überzeugung (vgl. Nik- laus B., Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, N 286, S. 96). Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung ergibt sich bereits aus Art. 249 BStP. Das Gericht hat von Bundesrechts wegen frei von gesetzlichen Beweisregeln und nur nach seiner per- sönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Be- weise darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (vgl. BGE 115 IV 268 f.). Neben der Würdigung der Beweise stellt sich dem Gericht die Frage, wann es eine bestimmte Tatsache als erwiesen betrachten darf und wann nicht. Nach Lehre und Rechtsprechung darf blosse Wahrscheinlichkeit für eine Verurteilung nicht genügen, absolute Sicherheit ist für eine solche aber auch nicht erforderlich und eine theoretisch entfernte Möglichkeit, dass der Sachverhalt anders sein könnte, rechtfertigt keinen Freispruch (vgl. Hauser/Schweri/Hartmann, Schweize- risches Strafprozessrecht, 6. A., Basel 2005, § 54 N 11, S. 247). Trotzdem sind an den Beweis der zur Last gelegten Tat hohe Anforderungen zu stellen. Verlangt wird mehr als eine blosse Wahrscheinlichkeit, nicht aber ein absoluter Beweis der Täterschaft. Aufgabe des Gerichts ist es, ohne Bindung an Beweisregeln die an sich möglichen Zweifel zu überwinden und sich mit Überzeugung für einen bestimmten Sachverhalt zu entscheiden, wobei die Bildung der Überzeugung objektivier- und
7 nachvollziehbar sein muss. Die Schuld des Angeklagten muss sich dabei auf vorgelegte Beweise und Indizien stützen, die vernünftige Zweifel in aus- schliesslicher Weise zu beseitigen vermögen (vgl. PKG 1987 Nr. 12; B., a.a.O., N 289, S. 97). Nach der aus Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK fliessenden Beweiswürdigungsregel „in dubio pro reo“ darf sich der Strafrichter jedoch nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel an den tatsächlichen Voraussetzungen für ein verurteilendes Erkenntnis bestehen (BGE 124 IV 87 f.). Bloss theoretische und abstrakte Zweifel sind indessen nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich vielmehr um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 120 Ia 37). Die genannte allgemeine Rechtsregel kommt nicht schon dann zur Anwendung, wenn Aussage gegen Aussage steht. Es ist vielmehr anhand sämtlicher sich aus den Akten ergebenden Umstände zu untersuchen, ob die Darstellung der Anklage oder jene des Angeklagten das Gericht zu überzeugen vermag. Erst wenn eine solche Überzeugung weder in der einen noch in der anderen Richtung zu gewinnen ist, muss gemäss dem Grundsatz „in dubio pro reo“ der für den Angeklagten günstigere Sachverhalt angenommen werden (Padrutt, a.a.O., N 2 zu Art. 125 StPO, S. 307). Zu den verschiedenen Beweismitteln ist auszuführen, dass der Grundsatz der freien Beweiswürdigung eine Rangordnung verbietet, was bedeutet, dass alle Beweismittel grundsätzlich gleichwertig sind. Insbesondere sind die Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und sogar Angeschuldigten vollgültige Beweismittel. Wesentlich können auch sogenannte Indizien sein (vgl. B., a.a.O., N 290, S. 97). Ein Indiz weist immer nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hin, und lässt daher, einzeln betrachtet, die Möglichkeit des Andersseins offen, enthält daher auch den Zweifel. Alle Indizien zusammen können aber vollen Beweis und volle Überzeugung bringen und jeden vernünftigen Zweifel ausschliessen. In diesem Fall sind sie nicht einzeln, sondern in ihrer Gesamtheit zu würdigen (vgl. den Entscheid des Bundesgerichts vom 17. Juni 2002, 1P.87/2002, mit Hinweisen). Bei der Würdigung der Beweise ist weniger die Form, sondern vielmehr der Gesamteindruck, das heisst die Art und Weise der Bekundung sowie die Überzeugungskraft entscheidend. Massgebend ist mit anderen Worten allein die Beweiskraft der konkreten Beweismittel im Einzelfall (ZR 91/92 Nr. 35; B., a.a.O., N 290, S. 97.; Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., S. 244 ff.; Vogel, Die Auskunftsper- son im Zürcher Strafprozessrecht, Diss. Zürich 1999, S. 2).
8 Bei der Würdigung von Zeugenaussagen im Rahmen des Gerichtsverfahrens interessiert nicht in erster Linie die persönliche Glaubwürdigkeit eines Zeugen, sondern vielmehr die sachliche Glaubhaftigkeit seiner konkreten Aussage (vgl. Robert Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozess mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 311 ff.). Als Kennzeichen wahrheitsgetreuer Aus- sagen sind dabei die innere Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehens sowie die konkrete und anschauliche Wiedergabe des Erlebten zu werten. Die Schilderung des Vorfalles in so charakteristischer Weise, wie sie nur von demjenigen zu erwarten ist, der den Vorfall selbst erlebt hat, ist ein weiteres Indiz für die Richtigkeit der Deposition. Für die Korrektheit einer Aussage sprechen im weiteren die Selbstbelastung oder unvorteilhafte Darstellung der eigenen Rolle, Entlastungsbemerkungen zu Gunsten des Beschuldigten und die Konstanz in der Aussage bei verschiedenen Befragungen. Bei wahrheitswidrigen Bekundungen fehlen diese Kennzeichen regelmässig. Indizien für bewusst oder unbewusst falsche Aussagen sind Unstimmigkeiten oder grobe Widersprüche in den eigenen Aussagen, Zurücknahme, erhebliche Abschwächungen oder Übersteigerungen im Verlaufe mehrerer Einvernahmen, unklare, verschwommene oder ausweichende Antworten und gleichförmige, eingeübt wirkende Aussagen. Die Richtigkeit einer Deposition muss alsdann auf ihre Übereinstimmung mit den Lebenserfahrungen und dem Ergebnis der übrigen Beweiserhebungen geprüft werden. Auch im System der Glaubwürdigkeitskriterien von Arntzen (Friedrich Arntzen/Else Michaelis- Arntzen, Psychologie der Zeugenaussage, System der Glaubwürdigkeitsmerkmale, 3. Auflage, München 1993) steht an erster Stelle die Aussage selbst. Sie ist vor dem Hintergrund allgemein bekannter oder im Einzelfall zu erkundender psychischer Eigenarten zu betrachten, wobei bestimmte Aussageeigenarten als Glaubwürdigkeitsmerkmale anzusehen sind. Unterschieden wird dabei zwischen Glaubwürdigkeitskriterien, die sich aus dem Aussageinhalt, der Aussageentwicklung, der Aussageweise sowie dem Motivationsumfeld der Aus- sage ergeben. Kriterien des glaubhaften Aussageinhalts sind der Grad der Detail- lierung und der inhaltlichen Besonderheit sowie die Homogenität der Aussage. Die Glaubwürdigkeit aus dem Verlauf der Aussageentwicklung ergibt sich aus der re- lativen Konstanz einer Aussage in zeitlich auseinander liegenden Befragungen sowie aus der Ergänzbarkeit der Deposition bei nachfolgenden Befragungen. Nacherlebende Gefühlsbeteiligung und ungesteuerte Aussageweise sprechen im Bereich der Aussageweise für einen hohen Wahrheitsgehalt. Der Grad der Objek- tivität ist schliesslich massgebend für den Grad der Glaubwürdigkeit, der sich aus dem Motivationsumfeld ergibt (vgl. Arntzen/Michaelis-Arntzen, a.a.O., S. 15 ff.).
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3.a.aa.A. erstattete am 4. Januar 2005 bei der Kantonspolizei in
Landquart telefonisch Anzeige, dass er durch den Lenker des Personenwagens
Opel Astra, SG G., auf der Fahrt von H. in Richtung J. mehrmals behindert worden
sei. Zweimal habe er ein Überholmanöver infolge Beschleunigens des zu
überholenden Fahrzeuges abbrechen müssen. Überdies habe der vor ihm fahrende
Lenker zwei Schikanestopps gemacht (vgl. act. 3.1).
Der Anzeigeerstatter wurde am 23. März 2005 von der Kantonspolizei Zürich
als Auskunftsperson befragt (act. 3.6, 3.7). Dabei sagte er aus, dass er am 4. Januar
2005 um ca. 15.20 Uhr hinter dem Fahrzeug Opel Astra, SG G., durch H. gefahren
sei. Der Lenker dieses Fahrzeugs sei ohne erkennbaren Grund, insbesondere ohne
dass sich ein Fahrzeug vor ihm befunden hätte, mit ca. 25-30 km/h durch H.
talabwärts gefahren. Auf dem geraden, leicht abfallenden Strassenstück Richtung
H.-Platz habe sich ihm die Gelegenheit zum Überholen geboten. Das vor ihm
fahrende Fahrzeug habe in der Folge beschleunigt und dadurch das
Überholmanöver verhindert. Als er wieder hinter dem fraglichen Fahrzeug
eingeschwenkt sei, habe der Lenker desselben auf offener Strasse ohne
erkennbaren Grund für ca. 10 Sekunden angehalten. Kurz darauf habe der Lenker
das Fahrzeug wegen eines Busses hinter einer kleinen Kolonne anhalten müssen,
sei ausgestiegen, habe sein Kennzeichen notiert und sei dann wieder angefahren.
Um ca. 15.35 Uhr sei der fragliche Fahrzeuglenker im Bereich der Baustelle in K.
wiederum unnötig langsam, mit ca. 40 km/h, gefahren. Die Lücke zum Fahrzeug vor
diesem habe ca. 100 Meter betragen. Als er habe überholen wollen, habe der
Fahrzeuglenker erneut beschleunigt und nach dem Einbiegen hinter ihm aus
unerfindlichen Gründen eine Vollbremsung eingeleitet. Er habe mit einer starken
Bremsung anhalten können, das hinter ihm fahrende Fahrzeug mit Berner
Kennzeichen ebenfalls. Dann sei der Fahrzeuglenker wieder angefahren, sei aber,
als er etwa 20 km/h aufwies, nochmals heftig auf die Bremse getreten, ohne dass
dies wegen eines vor ihm fahrenden Fahrzeugs oder aus einem anderen Grund
notwendig gewesen sei. Dank genügend Abstand hätten er und der Fahrzeuglenker
hinter ihm erneut anhalten können.
bb.Polizeilich befragt wurde am 15. März 2005 auch B., Lenker des hinter
davor ziemlich langsam unterwegs gewesen sei. Vor dem Nissan habe sich ein
Kombi mit Kontrollschildern aus SG befunden. Dieser sei trotz erlaubter
Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h mit maximal 50 km/h unterwegs gewesen. Kurz
10 darauf habe der Lenker des Nissan an einer übersichtlichen Stelle zum Überholen angesetzt. Da er die Strecke sehr gut kenne, habe er nachgezogen. Als sich der Nissan auf der Gegenfahrbahn befunden habe, habe der Lenker des Kombi beschleunigt und so das Überholmanöver des Nissan-Lenkers und von ihm verhindert. Bei dieser Gelegenheit habe er auch das Kontrollschild des Kombi gesehen. Er und das Fahrzeug vor ihm hätten sich dann wieder an den bisherigen Positionen in den Verkehr eingereiht. In diesem Moment habe der Lenker des Kombi sein Fahrzeug grundlos abgebremst. Auf einer Strecke von mindestens 100
11 Er habe sich von diesem Automobilisten nämlich bedrängt gefühlt, weil jener sehr nahe auf ihn aufgefahren sei. Auch anlässlich der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 19. Juli 2005 (act. 3.11) bestritt X. die gegen ihn erhobenen Vorwürfe. Es treffe nicht zu, dass er durch Beschleunigen zwei Überholmanöver behindert habe. In H. sei er in einer Kolonne gefahren und habe einfach auf das voranfahrende Fahrzeug aufgeschlossen. Auch sei er nicht mit 25 - 30 km/h unterwegs gewesen. Ebenfalls stritt er die Vorfälle auf der Prättigauerstrasse ausserhalb von H. ab. b.aa. Was die Vorfälle ausserhalb von H. betrifft, so ergibt sich aus der Würdigung der verschiedenen Aussagen folgendes: Sowohl A. als auch B. sagten übereinstimmend aus, dass X. zunächst durch Beschleunigen das von ihnen eingeleitete Überholmanöver verhindert habe und im Anschluss daran zwei Mal grundlos - namentlich ohne dass dies aufgrund Kolonnenverkehrs notwendig gewesen wäre - heftig abgebremst habe. Die gleichlautenden Aussagen des Anzeigeerstatters und des Zeugen erfolgten, ohne dass sie Kenntnis von der jeweiligen Aussage des andern gehabt hätten (vgl. act. 3.9). Bereits unter diesen Umständen sind ihre Aussagen als glaubhaft zu werten. Beide identifizierten das Fahrzeug, das die fraglichen Verkehrsbehinderungen verursacht hatte, überdies klar als dasjenige des Berufungsklägers. Zu beachten ist ferner, dass sich A. und B. nicht näher bekannt waren, so dass keine Hinweise auf den vom Berufungskläger erhobenen Vorwurf, die beiden hätten ihre Aussagen aufeinander abgesprochen, bestehen. Da die beiden genannten Personen auch X. nicht kannten, ist ferner kein Grund ersichtlich, weshalb diese jenen unabhängig voneinander zu Unrecht und ohne erkennbares Motiv belasten sollten. Vorfälle im Strassenverkehr werden wegen der damit verbundenen Umtriebe in der Regel nicht grundlos angezeigt, sondern nur dann, wenn der Zeuge eine als besonders schwerwiegend empfundene Verkehrsregelverletzung wahrnimmt. In diesem Zusammenhang spricht auch die sofortige Benachrichtigung der Polizei durch A. für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. X. verfügt dagegen über ein erhebliches Interesse, die gegen ihn erhobenen Vorwürfe zu bestreiten. Was seine Aussagen im Strafverfahren betrifft, so beschränkte er sich auf das blosse Bestreiten des fraglichen Vorfalls ausserhalb von H.. In der Berufung macht er nun erstmals geltend, die beiden anderen Fahrzeuglenker seien ausserhalb von H. mit weit übersetzter Geschwindigkeit unterwegs gewesen. Im Baustellenbereich, wo die Geschwindigkeit auf 60 km/h
12 beschränkt gewesen sei, sei daher eine erhebliche Unfallgefahr entstanden. Um ihm die Schuld anzulasten, hätten weder die Polizei noch die zuständige Untersuchungsbehörde den Sachverhalt vor Ort geprüft, ansonsten mit wenig Aufwand hätte festgestellt werden können, dass auf der fraglichen Strecke Tempo 60 km/h gültig gewesen sei. A. habe wegen weit übersetzter Geschwindigkeit und rücksichtsloser Fahrweise nicht einmal festgestellt, dass er sich im Baustellenbereich befunden habe, was sich für die übrigen Verkehrsteilnehmer bedenklich hätte auswirken können. Diese vom Berufungskläger erhobenen Vorwürfe wirken unglaubhaft, da sie einerseits erstmals in der Berufung vorgebracht werden und sich andererseits durch zahlreiche Übersteigerungen kennzeichnen. Insbesondere fehlt den entsprechenden Vorwürfen aber die Relevanz im vorliegenden Fall. Zur Diskussion steht nur das Verhalten des Berufungsklägers. Selbst wenn der Anzeigeerstatter und der Zeuge zu schnell gefahren sein sollten, wofür jedoch keine Anhaltspunkte bestehen, führt dies zu keiner Schuldkompensation zu Gunsten des Berufungsklägers. Im Weiteren ist festzuhalten, dass aufgrund von Art. 35 Abs. 7 SVG dem sich ankündigenden, schneller fahrenden Fahrzeug die Strasse zum Überholen unabhängig davon freizugeben ist, ob der sich ankündigende schneller fahrende Fahrzeugführer die zulässige Höchstgeschwindigkeit einhält oder überschreitet (BGE 104 IV 192). Dasselbe muss auch für die Vorschrift, dass, wer überholt wird, die Geschwindigkeit nicht erhöhen darf, gelten. Der Überholende soll nicht damit rechnen müssen, dass die Überholstrecke dadurch verlängert wird, dass der zu Überholende während dieses Manövers beschleunigt; dieser könnte damit das Überholen erschweren oder verunmöglichen (Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band I, 2. Aufl., Bern 2002, Nr. 742). Im Weiteren ist es ebenfalls nicht zulässig, einem selbst mit zu geringem Abstand folgenden Fahrzeugführer durch einigermassen kräftiges oder gar brüskes Bremsen die Gefährlichkeit seines Fehlverhaltens vor Augen zu führen (Schaffhauser, a.a.O., Nr. 700). Der Frage, ob A. und B. mit korrekter oder mit übersetzter Geschwindigkeit fuhren, kommt daher keine massgebende Bedeutung zu. Davon abgesehen bestehen aber keinerlei Hinweise auf eine übersetzte Geschwindigkeit oder auf ein zu nahes Auffahren der beiden nachfolgenden Fahrzeuglenker. Namentlich gelang es diesen offensichtlich, hinter dem Berufungskläger jeweils rechtzeitig anzuhalten. Da der Frage der Fahrgeschwindigkeit, wie erwähnt, keine massgebliche Bedeutung zukommt, ist auch unerheblich, ob die Geschwindigkeit im fraglichen Strassenbereich 60 km/h oder 80 km/h betrug. Dass Polizei und Untersuchungsbehörde diese Frage ursprünglich nicht abklärten, ist unter diesen Umständen nicht zu beanstanden. Sowohl A. als auch B. gaben im Übrigen
13 unabhängig voneinander an, dass für ein Überholmanöver hinreichend Raum vorhanden gewesen sei und sich mindestens bis 100 Meter vor dem Fahrzeug des Berufungsklägers kein Fahrzeug befunden habe. An dieser Stelle ist im Übrigen festzuhalten, dass keine Anzeichen für eine absichtliche Verzögerung der Strafuntersuchung vorliegen. Die Untersuchungsdauer bewegt sich im ordentlichen Rahmen, namentlich wenn man berücksichtigt, dass der Anzeigeerstatter und der Zeuge rechtshilfeweise befragt werden mussten. Zusammenfassend bestehen für den Kantonsgerichtsausschuss keine vernünftigen Zweifel, dass sich die Vorfälle ausserhalb von H. so zugetragen haben, wie in der Anklageschrift releviert. bb.Dasselbe gilt für die Vorfälle innerhalb von H.. Zwar stehen sich hier nur die Aussagen des Anzeigeerstatters und des Berufungsklägers gegenüber. Die Tatsache, dass sich das Geschehen nach dem gleichen Muster abspielte, wie danach ausserhalb von H. - namentlich verhinderte X. durch Beschleunigen das Überholmanöver von A. und bremste seinen Wagen danach bis zum Stillstand ab - spricht aber für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Anzeigeerstatters. Auch hier zeichnen sich die Ausführungen des Berufungsklägers in der Berufungsschrift überdies durch unglaubhafte Übersteigerungen aus. So soll A. den Berufungskläger schon in H. bedrängt und nach einem völlig sinnlosen Überholmanöver trotz Kolonnenverkehrs von der Strasse zu drängen versucht haben. Schliesslich erweist sich als nachgewiesen, dass es innerhalb von H. zu einem Vorfall zwischen den beteiligten Fahrzeuglenkern kam, gab X. in der polizeilichen Einvernahme doch an, dass A. nahe auf ihn auffuhr, dass jener ihn überholen wollte und dass er bei der nächsten Gelegenheit anhielt und ausstieg, um sich die Nummer des hinter ihm fahrenden Personenwagens zu notieren. In Würdigung der gesamten Geschehensabläufe und der vorhandenen Aussagen - glaubhafte Bekundungen durch A. und teilweises Zugeständnis des Berufungsklägers - gelangt der Kantonsgerichtsausschuss auch hier zur Überzeugung, dass sich die Geschehnisse innerhalb von H. wie in der Anklageschrift dargelegt zugetragen haben. cc.Unter den genannten Umständen ist die Beweiswürdigung der Vorinstanz, die zum Schluss führte, dass sich das Geschehen am 4. Januar 2005 wie von A. und B. geschildert zugetragen hat, nicht zu beanstanden. Es kann vollumfänglich darauf verwiesen werden. Weitere oder ergänzende Beweiserhebungen erübrigen sich in jeder Hinsicht.
14 4.a.Gemäss Art. 35 Abs. 7 SVG ist dem sich ankündigenden, schneller fahrenden Fahrzeug die Strasse zum Überholen freizugeben. Wer überholt wird, darf die Geschwindigkeit nicht erhöhen. Indem der Berufungskläger zunächst in H. und danach auf der Prättigauerstrasse ausserhalb von H. die Geschwindigkeit erhöhte, als A. bzw. dieser und B. ihn überholen wollten, hat X. mehrfach gegen Art. 35 Abs. 7 SVG verstossen. b.Nach Art. 37 Abs. 1 SVG hat der Fahrzeugführer, der anhalten will, nach Möglichkeit auf die nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen. Zur Rücksicht ist jeder verpflichtet, der anhalten will, ohne dazu verkehrsbedingt oder durch andere Strassenbenützer oder durch Verkehrsregelung gezwungen zu sein (Hans Giger, Strassenverkehrsgesetz, Kommentar, Zürich 2002, S. 125). Brüskes Bremsen und Halten ist nach Art. 12 Abs. 2 VRV nur gestattet, wenn kein Fahrzeug folgt und im Notfall. Ein Notfall liegt vor, wenn verkehrsbedingt aus Sicherheitsgründen gebremst werden muss, etwa wenn unversehens ein anderes Fahrzeug oder ein Fussgänger zum Hindernis wird oder wenn sonst ein Hindernis, vor dem es aus Sicherheitsgründen zu halten oder abzubremsen gilt, im Fahrbahnbereich erscheint (Schaffhauser, a.a.O., Nr. 697). Schikanestopps sind verboten (Giger, a.a.O., S. 126) Indem der Berufungskläger sein Fahrzeug zunächst einmal in H. und danach zwei Mal auf der Prättigauerstrasse ausserhalb von H. ohne ersichtlichen Grund brüsk abbremste und anhielt, hat er mehrfach gegen Art. 37 Abs. 1 SVG und Art. 12 Abs. 2 VRV verstossen. 5.a.Zu prüfen bleibt, ob es sich bei diesen Verkehrsregelverstössen um einfache Verkehrsregelverletzungen im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG handelt, oder ob Art. 90 Ziff. 2 SVG zum Tragen kommt, die Verstösse somit als grobe Verkehrsregelverletzungen zu qualifizieren sind. Nach Art. 90 Ziff. 2 SVG wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Objektiv grob ist ein Verstoss gegen die Verkehrsregeln dann, wenn der Täter einerseits objektiv eine wichtige Verkehrsvorschrift in gravierender Weise verletzt und anderseits subjektiv ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend regelwidriges Verhalten an den Tag legt, was schweres Verschulden, mindestens grobe Fahrlässigkeit voraussetzt. Grobe
15 Fahrlässigkeit liegt immer dann vor, wenn sich der Täter der allgemeinen Gefährlichkeit seiner krass verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist, unter Umständen aber auch, wenn er die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht, also unbewusst fahrlässig handelt. In solchen Fällen bedarf jedoch die Annahme grober Fahrlässigkeit einer sorgfältigen Prüfung. Im Weiteren fällt eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln dann unter Art. 90 Ziff. 2 SVG, wenn der Täter dadurch entweder konkret eine ernstliche Gefahr hervorruft oder abstrakt die Möglichkeit einer ernstlichen Gefahr schafft bzw. in Kauf nimmt (Giger, a.a.O., S. 249, mit weiteren Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG bereits beim Vorliegen einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Ob eine konkrete, eine erhöhte abstrakte oder nur eine abstrakte Gefahr geschaffen wird, hängt nicht von der übertretenen Verkehrsregel, sondern von der Situation ab, in welcher die Übertretung geschieht. Wesentliches Kriterium für die Annahme einer ernstlichen oder erhöhten abstrakten Gefahr nach Art. 90 Ziff. 2 SVG ist die Nähe der Verwirklichung. Die erhöhte abstrakte Gefahr setzt eine naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung voraus (BGE 123 IV 88 ff., 91 ff., E. 2a; 119 V 241 ff., 246 f., E. 3d; 118 IV 84 ff., 86, E. 2a; PKG 2004 Nr. 13; Jürg Boll, Grobe Verkehrsregelverletzung, Davos 1999, S. 12 ff., m.w.H.). Als groben Verkehrsregelverstoss hat die Judikatur unter anderem auch Schikanestopps beurteilt (Boll, a.a.O., S. 59 ff.; Giger, a.a.O., S. 248 f.). Soweit nicht die beschriebenen qualifizierten Tatbestandsmerkmale von Art. 90 Ziff. 2 SVG vorliegen, werden Verkehrsregelverstösse gemäss Art. 90 Ziff. 1 SVG mit Haft oder mit Busse bestraft. Bei Art. 90 Ziff. 1 SVG handelt es sich damit um einen Übertretungstatbestand im Sinne von Art. 101 StGB. Im Gegensatz dazu ist der mit Gefängnis oder Busse bedrohte, qualifizierte Tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 SVG als Vergehen zu qualifizieren (Art. 9 Abs. 2 StGB). b.Die vom Berufungskläger verletzten Verkehrsregeln beinhalten wichtige Verkehrsvorschriften. Erfahrungsgemäss führen Manöver wie das Verwehren des Überholens, Ausbremsmanöver oder Schikanestopps sehr häufig zu Unfällen. Die Fahrweise von X. muss daher als schwerwiegend regelwidrig und äussert gefährlich eingestuft werden. Er schuf eine konkrete Gefährdung der weiteren Verkehrsteilnehmer, namentlich eine erhebliche Gefahr einer Auffahrkollision oder einer gefahrenträchtigen Fehlreaktion mit der Gefahr von Verletzten oder Toten; es ist vorliegend glücklichen Umständen sowie der guten
16 Reaktion der beiden nachfolgenden Fahrzeuglenker zuzuschreiben, dass es nicht zu einem Unfall gekommen ist. Der Berufungskläger handelte zweifellos grobfahrlässig. Es musste ihm bewusst sein, dass seine Fahrweise äusserst gefährlich war und leicht zu einem folgenschweren Unfall hätte führen können. Demzufolge hat sich der Berufungskläger der mehrfachen groben Verkehrsregelverletzung nach Art. 35 Abs. 7 SVG, Art. 37 Abs. 1 SVG sowie Art. 12 Abs. 2 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG schuldig gemacht. Auch die von der Vorinstanz vorgenommene rechtliche Qualifikation erweist sich damit als rechtmässig. 6.a. Bei der Überprüfung der vorinstanzlichen Strafzumessung setzt der Kantonsgerichtsausschuss sein Ermessen an Stelle desjenigen der Vorinstanz und wendet die Regeln über die Strafzumessung selbständig an. Gemäss Art. 63 StGB bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters. Es berücksichtigt dabei die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen. Grundlage für die Bemessung der Schuld ist immer die Schwere der Tat. Bei der Beurteilung der Tatkomponente werden insbesondere das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise seiner Herbeiführung, die Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat und die Beweggründe des Schuldigen berücksichtigt. Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat oder im Strafverfahren, wie zum Beispiel Reue, Einsicht oder Strafempfindlichkeit. Das Mass des Verschuldens variiert unter anderem mit der Schwere des deliktischen Erfolges, den unterschiedlich gravierenden Modalitäten der Tatbegehung und dem Mass an Entscheidungsfreiheit, das dem Täter zugeschrieben werden muss. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Rechtsgutverletzung zu vermeiden, je grösser also sein Handlungsspielraum war, desto grösser wiegt das Verschulden (vgl. BGE 117 IV 113 f., 118 IV 14 f., 124 IV 44 ff.). Für die Bemessung der Busse ist von Art. 48 Ziff. 2 Abs. 1 und 2 StGB auszugehen. Danach bemisst das Gericht den Betrag einer Busse je nach den Verhältnissen des Täters, so dass dieser durch die Einbusse die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist. Es müssen insbesondere Einkommen, Vermögen, Familienpflichten, Beruf, Alter und Gesundheit berücksichtigt werden (Art. 48 Ziff. 2 StGB). b.Das Verschulden von X. wiegt schwer. Er legte ein rücksichtsloses Fahrverhalten an den Tag und verursachte damit eine konkrete Gefährdung von
17 anderen Verkehrsteilnehmern. Strafschärfend fällt die mehrfache Tatbegehung ins Gewicht. Die Uneinsichtigkeit wirkt sich zwar nicht straferhöhend aus, doch kann der Berufungskläger diesfalls nicht mit besonderer Milde rechnen (vgl. Stratenwerth, Allgemeiner Teil II, 1989, S. 241). Strafmindernd ist sein guter Leumund zu werten. Strafmilderungsgründe liegen keine vor. Der Berufungskläger verfügte zur Zeit des erstinstanzlichen Urteils nach eigenen Angaben über ein monatliches Einkommen von rund Fr. 3'000.--. Er hat keinen Familienpflichten nachzukommen. In Würdigung sämtlicher Strafzumessungsgründe erscheint dem Kantonsgerichtsausschuss die von der Vorinstanz ausgesprochene Busse in der Höhe von Fr. 1'500.-- als dem Verschulden des Berufungsklägers angemessen. Da die Voraussetzungen für eine gute Prognose im vorliegenden Fall erfüllt sind, ist im Hinblick auf Art. 49 Ziff. 4 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 41 Ziff. 1 StGB auch die Anordnung der vorzeitigen Löschung der Busse im Strafregister bei einer Probezeit von einem Jahr nicht zu beanstanden. 7.a.Der Berufungskläger beanstandet im Weiteren die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens. Da der Fall von den Behörden nie richtig untersucht worden sei, frage er sich, wie Kosten von Fr. 2'695.-- entstanden seien. b.Auch in diesem Punkt erweist sich die Berufung als unbegründet. Die Kosten der ordnungsgemäss durchgeführten Strafuntersuchung erscheinen mit einem Betrag von Fr. 1'195.-- angemessen und auch die Gerichtsgebühr bewegt sich mit Fr. 1'500.-- im gesetzlich zulässigen Rahmen (vgl. Art. 2 lit. a und Art. 3 lit. e der Verordnung über Gebühren und Entschädigung der im Strafverfahren mitwirkenden Personen sowie das Rechnungswesen). Da der Berufungskläger vor erster Instanz verurteilt wurde, ist auch die Auferlegung dieser Kosten an ihn gerechtfertigt (vgl. Art. 158 StPO). 8.Aufgrund des Gesagten ist die Berufung von X. vollumfänglich abzuweisen und das Urteil der Vorinstanz zu bestätigen. 9.Wer ohne Erfolg ein Rechtsmittel eingelegt hat oder dieses zurückzieht, trägt in der Regel die Kosten des Rechtsmittelverfahrens (Art. 160 Abs. 1 StPO). Da die vorliegende Berufung vollumfänglich abzuweisen ist, gehen die Kosten des Berufungsverfahrens gestützt auf die genannte Bestimmung zu Lasten des Berufungsklägers.
18 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1.Die Berufung wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1'000.-- gehen zu Lasten des Berufungsklägers. 3.Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts geltend gemacht werden will, Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des schweizerischen Bundesgerichts geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides in der in Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Beschwerdelegitimation und die weiteren Voraussetzungen der Nichtigkeitsbeschwerde gelten die Art. 268 ff. BStP. 4.Mitteilung an:
Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der VizepräsidentDie Aktuarin ad hoc