Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_KG_004
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_KG_004, SB 2006 6
Entscheidungsdatum
05.04.2006
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun


Ref.:Chur, 05. April 2006Schriftlich mitgeteilt am: SB 06 6(nicht mündlich eröffnet) Urteil Kantonsgerichtsausschuss VorsitzVizepräsident Schlenker RichterInnenRiesen-Bienz und Hubert Aktuarin ad hocBäder Federspiel —————— In der strafrechtlichen Berufung des X., Angeklagter und Berufungskläger, gegen das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Prättigau/Davos vom 2. Februar 2006, mitgeteilt am 1. März 2006, in Sachen der S t a a t s a n w a l t s c h a f t G r a u b ü n - d e n gegen den Angeklagten und Berufungskläger, betreffend mehrfache grobe Verletzung von Verkehrsregeln, hat sich ergeben: A.X. wurde am I. in C. geboren und wuchs zusammen mit zwei Ge- schwistern bei seinen Eltern in D. auf. Dort besuchte er sechs Jahre die Primar- und drei Jahre die Realschule, ehe er eine dreijährige Lehre als Zimmermann bei der

2 Firma E. AG, D., absolvierte. Anschliessend arbeitete X. längere Zeit bei verschie- denen Firmen im St. Galler Rheintal und im Kanton Zürich auf seinem erlernten Beruf. Seit anfangs Juni 2005 ist er selbständig erwerbend. Gemäss eigenen Anga- ben verdient er zurzeit monatlich ca. Fr. 3'000.--. Seinem Vermögen von ca. Fr. 50'000.-- bis Fr. 60'000.-- ständen Hypothekarschulden in Höhe von ca. Fr. 400'000.-- gegenüber. Den Angaben des Steueramtes D./SG vom 15. April 2005 zufolge versteuerte X. im Jahr 2003 ein Einkommen von Fr. 61'071.-- sowie ein Vermögen von Fr. 192'233.--. Im Schweizerischen Zentralstrafregister und im SVG-Massnahmenregister ist X. nicht verzeichnet. Gemäss Leumundsbericht der Kantonspolizei St. Gallen vom 11. Oktober 2005 geniesst er in D. einen rechten Ruf. Sein allgemeines Ver- halten habe noch nie zu Klagen Anlass gegeben. B.Am 12. April 2005 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden ge- gen X. eine Strafuntersuchung wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln und beauftragte das Untersuchungsrichteramt Chur mit deren Durchführung. Die Schlussverfügung wurde am 16. September 2005 erlassen. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2005 wurde X. wegen mehrfacher grober Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 35 Abs. 7 SVG, Art. 37 Abs. 1 SVG sowie Art. 12 Abs. 2 VRV in Ver- bindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG in Anklagezustand versetzt. Der zu Handen des Bezirksgerichtsausschusses Prättigau/Davos erhobenen Anklage liegt gemäss An- klageschrift vom 28. Oktober 2005 der folgende Sachverhalt zu Grunde: „X. wird angeklagt der mehrfachen groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 35 Abs. 7 SVG, Art. 37 Abs. 1 SVG und Art. 12 Abs. 2 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG. Am 4. Januar 2005 befuhr A. um ca. 15.20 Uhr mit seinem Personenwagen Nissan, ZH F., die Landstrasse innerorts in H. in Richtung J. und schloss auf den vor ihm fahrenden Opel Astra, SG G., von X. auf. Da X. lediglich mit einer Geschwindigkeit von ca. 25 - 30 km/h fuhr, setzte A. zum Überholen an. Im gleichen Moment beschleunigte der Angeklagte sein Fahrzeug, so dass A. das Überholmanöver abbrechen und sich wieder hinter dem Fahr- zeug von X. einreihen musste. Darauf bremste X. den Wagen bis zum Still- stand ab und fuhr nach ca. zehn Sekunden wieder weiter. Ausgangs H. setzten A. wie auch der zwischenzeitlich hinter diesem fah- rende B. zum Überholen von X. an, da jener trotz erlaubter 80 km/h lediglich mit ca. 50 km/h fuhr. Erneut beschleunigte der Angeklagte seinen Wagen, so dass A. und B. dieses Überholmanöver abbrechen mussten. Nachdem sich beide wieder hinter dem Fahrzeug von X. eingereiht hatten, bremste der Angeklagte seinen Wagen erneut bis zum Stillstand ab, fuhr kurz an, um schliesslich nochmals heftig abzubremsen.

3 X. bestreitet die ihm zur Last gelegten SVG-Widerhandlungen. Gemäss sei- nen Angaben musste er aufgrund des Kolonnenverkehrs bremsen. Auch be- streitet er, während der beiden Überholmanöver jeweils beschleunigt zu ha- ben. Er sei nicht schneller gefahren, sondern habe lediglich zur Kolonne auf- geschlossen. Hingegen ist er geständig, sein Fahrzeug mitten auf der Strasse bis zum Stillstand abgebremst zu haben und ausgestiegen zu sein, um die Nummer des nachfolgenden Fahrzeuges zu notieren. Akten: act. 3.1, 3.2, 3.6, 3.7, 3.10, 3.11“ C.Die Hauptverhandlung vor dem Bezirksgerichtsausschuss Prätti- gau/Davos fand am 2. Februar 2006 statt. X. nahm daran persönlich teil. Mit Urteil vom 2. Februar 2006, mitgeteilt am 1. März 2006, erkannte der Bezirksgerichtsaus- schuss Prättigau/Davos, wie folgt: „1. X. ist schuldig der mehrfachen groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 35 Abs. 7 SVG, Art. 37 Abs. 1 SVG sowie Art. 12 Abs. 2 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG. 2.Dafür wird er mit einer Busse in Höhe von Fr. 1'500.00 bestraft. 3.Bei Wohlverhalten wird der Strafregistereintrag nach Ablauf einer Pro- bezeit von einem Jahr vorzeitig gelöscht. 4.Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus:

  • der Untersuchungsgebühr der Staatsanwaltschaft von Fr.1'135.00
  • den Barauslagen der Staatsanwaltschaft vonFr.60.00
  • der Gerichtsgebühr vonFr.1'500.00 total somit vonFr.2'695.00 gehen zulasten des X.. Sie sind innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils zusammen mit der Busse, total also Fr. 4'195.00 (Fr. 2'695.00
  • Fr. 1'500.00), der Bezirksgerichtskasse, PC 70-3922-1, zu überwei- sen. 5.(Rechtsmittelbelehrung) 6.(Mitteilung).“ D.Gegen dieses Urteil erhob X. mit Eingabe vom 14. März 2006 Beru- fung an den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden und beantragte die Auf- hebung des angefochtenen Urteils. Der Berufungskläger macht eine mangelhafte Abklärung des Sachverhalts durch die Untersuchungsbehörden sowie eine falsche Beweiswürdigung durch die Vorinstanz geltend. Der Bezirksgerichtsausschuss Prättigau/Davos verzichtete gemäss Schrei- ben vom 16. März 2006 unter Hinweis auf die Erwägungen im Urteil auf das Einrei- chen einer Vernehmlassung.

4 Die Staatsanwaltschaft Graubünden beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 28. März 2006 unter Hinweis auf die Akten und das angefochtene Urteil die Abweisung der Berufung. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften und die Erwägungen im angefochtenen Urteil wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägun- gen eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1.a.Gegen Urteile der Bezirksgerichte und ihrer Ausschüsse können der Verurteilte und der Staatsanwalt beim Kantonsgerichtsausschuss Berufung einle- gen (Art. 141 Abs. 1 StPO). Die Berufung ist innert zwanzig Tagen seit der schriftli- chen Eröffnung des angefochtenen Entscheids einzureichen. Sie ist zu begründen und hat darzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Entscheides oder Gerichts- verfahrens gerügt werden und ob das ganze Urteil oder lediglich Teile davon ange- fochten werden (Art. 142 Abs. 1 StPO). Diesen Anforderungen vermag die vorlie- gende Berufung von X. zu genügen. Auf seine frist- und formgerecht eingereichte Berufung ist somit einzutreten. b.Art. 144 Abs. 1 StPO sieht hinsichtlich des Berufungsverfahrens vor, dass der Kantonsgerichtspräsident von Amtes wegen oder auf Antrag eine mündli- che Verhandlung durchführen kann, wenn die persönliche Befragung des Angeklag- ten für die Beurteilung der Streitsache wesentlich ist. Findet keine mündliche Beru- fungsverhandlung statt, so trifft der Kantonsgerichtsausschuss seinen Entscheid ohne Parteivortritt auf Grund der Akten (Art. 144 Abs. 3 StPO). Der Angeschuldigte in einem Strafverfahren hat überdies unabhängig von der kantonalen Verfahrens- ordnung gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK Anspruch darauf, dass seine Sache in bil- liger Weise und öffentlich gehört wird. Dieser Anspruch ist Teilgehalt der umfassen- den Garantie auf ein faires Verfahren. Das Gebot der Verfahrensöffentlichkeit gilt dem Grundsatz nach nicht nur für das erstinstanzliche Strafverfahren, sondern er- streckt sich auf die Gesamtheit eines konkreten Strafverfahrens inklusive des ge- samten Rechtsmittelweges, somit auch auf das Berufungsverfahren gemäss Art. 141 ff. StPO. Die Art der Anwendung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK auf ein Verfahren vor einer Rechtsmittelinstanz hängt von deren Besonderheiten ab. Von einer mündli- chen Verhandlung vor der Rechtsmittelinstanz kann etwa abgesehen werden, so- weit die erste Instanz tatsächlich öffentlich verhandelt hat, wenn nur Rechtsfragen oder aber Tatfragen zur Diskussion stehen, die sich leicht nach den Akten beur-

5 teilen lassen, ferner wenn eine reformatio in peius ausgeschlossen oder die Sache von geringer Tragweite ist und sich keine Fragen zur Person und deren Charakter stellen (vgl. BGE 119 Ia 316 E. 2b; ZGRG 2/99, S. 46). Zudem darf einem nichtöf- fentlichen Verfahren kein wichtiges öffentliches Interesse entgegenstehen. Der Be- troffene kann auch von sich aus auf eine mündliche Berufungsverhandlung verzich- ten. Voraussetzung eines wirksamen Verzichts ist, dass er ausdrücklich erklärt wird oder sich aus dem Stillschweigen des Betroffenen eindeutig ergibt. Im vorliegenden Fall hat der Berufungskläger stillschweigend auf die Durch- führung einer mündlichen Berufungsverhandlung verzichtet, indem er deren Durch- führung zu keinem Zeitpunkt beantragte. Es ist daher im Folgenden zu prüfen, ob auch die weiteren Voraussetzungen für das Absehen von einer mündlichen Beru- fungsverhandlung erfüllt sind. Das angefochtene Urteil des Bezirksgerichtsaus- schusses Prättigau/Davos wurde am 2. Februar 2006 im Anschluss an eine münd- liche Hauptverhandlung erlassen. Die Frage der reformatio in peius (Art. 146 Abs. 1 StPO) stellt sich vorliegend nicht, da lediglich der Berufungskläger gegen das vor- instanzliche Urteil Berufung erhoben hat und der Kantonsgerichtsausschuss - wie- wohl er nach Art. 146 Abs. 1 StPO das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich frei über- prüfen kann - mithin die Strafe oder Massnahme nicht verschärfen darf. Im Weiteren stellen sich keinerlei Fragen zur Person und zum Charakter des Angeschuldigten, welche sich nicht auch aufgrund der Akten beantworten liessen, so dass grundsätz- lich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werden kann (vgl. BGE 119 Ia 318 f.; PKG 2001 Nr. 19). Auch steht im vorliegenden Fall einem nicht-öffentlichen Verfahren kein wichtiges öffentliches Interesse entgegen. Der Kantonsgerichtsausschuss kommt demnach zum Schluss, dass die streitige Straf- sache gestützt auf die vorliegenden Akten ohne mündliche Verhandlung sachge- recht entschieden werden kann. Ein persönliches Vortreten von X. vor Gericht ist nicht notwendig. c.Der Kantonsgerichtsausschuss als Berufungsinstanz überprüft das erstinstanzliche Urteil in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht frei. Es kommt ihm eine umfassende und uneingeschränkte Kognition zu (Art. 146 Abs. 1 StPO). 2.a.In der Anklageschrift wird X. vorgeworfen, er habe am 4. Januar 2005 in H. dem hinter ihm fahrenden A. durch Beschleunigen ein Überholmanöver verun- möglicht und danach den Wagen grundlos bis zum Stillstand abgebremst. Danach habe X. auf der Prättigauerstrasse ausserhalb von H. den hinter ihm fahrenden A.

6 und B. erneut durch Beschleunigen ein Überholmanöver verunmöglicht und danach zwei Mal grundlos bis zum Stillstand abgebremst. X. bestreitet das ihm seitens der Anklage zur Last gelegte Verhalten. Weder habe er durch Beschleunigen Überholmanöver behindert, noch habe er Schikane- stopps vorgenommen. Er habe sein Fahrzeug lediglich im stehenden Kolonnenver- kehr angehalten. Unter diesen Umständen erscheint es angezeigt, zunächst auf die relevanten strafprozessualen Beweisregeln einzugehen, um danach gestützt auf die vorliegen- den Akten und die Aussagen der Beteiligten beurteilen zu können, ob und inwiefern der Berufungskläger tatsächlich für die ihm vorgeworfenen Taten verantwortlich ge- macht werden kann. b.Die Beweislast für eine dem Angeklagten zur Last gelegte Tat liegt grundsätzlich beim Staat (Willy Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden [StPO], 2. Aufl., Chur 1996, Ziff. 2 zu Art. 125 StPO, S. 306). Bei der Würdigung der Beweismittel entscheidet das Gericht gemäss Art. 125 Abs. 2 StPO nach freier, in der Hauptverhandlung gewonnener Überzeugung (vgl. Nik- laus B., Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, N 286, S. 96). Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung ergibt sich bereits aus Art. 249 BStP. Das Gericht hat von Bundesrechts wegen frei von gesetzlichen Beweisregeln und nur nach seiner per- sönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Be- weise darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (vgl. BGE 115 IV 268 f.). Neben der Würdigung der Beweise stellt sich dem Gericht die Frage, wann es eine bestimmte Tatsache als erwiesen betrachten darf und wann nicht. Nach Lehre und Rechtsprechung darf blosse Wahrscheinlichkeit für eine Verurteilung nicht genügen, absolute Sicherheit ist für eine solche aber auch nicht erforderlich und eine theoretisch entfernte Möglichkeit, dass der Sachverhalt anders sein könnte, rechtfertigt keinen Freispruch (vgl. Hauser/Schweri/Hartmann, Schweize- risches Strafprozessrecht, 6. A., Basel 2005, § 54 N 11, S. 247). Trotzdem sind an den Beweis der zur Last gelegten Tat hohe Anforderungen zu stellen. Verlangt wird mehr als eine blosse Wahrscheinlichkeit, nicht aber ein absoluter Beweis der Täter- schaft. Aufgabe des Gerichts ist es, ohne Bindung an Beweisregeln die an sich mög- lichen Zweifel zu überwinden und sich mit Überzeugung für einen bestimmten Sach- verhalt zu entscheiden, wobei die Bildung der Überzeugung objektivier- und nach-

7 vollziehbar sein muss. Die Schuld des Angeklagten muss sich dabei auf vorgelegte Beweise und Indizien stützen, die vernünftige Zweifel in ausschliesslicher Weise zu beseitigen vermögen (vgl. PKG 1987 Nr. 12; B., a.a.O., N 289, S. 97). Nach der aus Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK fliessenden Beweiswürdigungsregel „in dubio pro reo“ darf sich der Strafrichter jedoch nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel an den tatsächlichen Voraussetzungen für ein verurteilendes Erkenntnis bestehen (BGE 124 IV 87 f.). Bloss theoretische und abstrakte Zweifel sind indessen nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Ge- wissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich vielmehr um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objek- tiven Sachlage aufdrängen (BGE 120 Ia 37). Die genannte allgemeine Rechtsregel kommt nicht schon dann zur Anwendung, wenn Aussage gegen Aussage steht. Es ist vielmehr anhand sämtlicher sich aus den Akten ergebenden Umstände zu unter- suchen, ob die Darstellung der Anklage oder jene des Angeklagten das Gericht zu überzeugen vermag. Erst wenn eine solche Überzeugung weder in der einen noch in der anderen Richtung zu gewinnen ist, muss gemäss dem Grundsatz „in dubio pro reo“ der für den Angeklagten günstigere Sachverhalt angenommen werden (Padrutt, a.a.O., N 2 zu Art. 125 StPO, S. 307). Zu den verschiedenen Beweismitteln ist auszuführen, dass der Grundsatz der freien Beweiswürdigung eine Rangordnung verbietet, was bedeutet, dass alle Beweismittel grundsätzlich gleichwertig sind. Insbesondere sind die Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und sogar Angeschuldigten vollgültige Beweismittel. Wesentlich können auch sogenannte Indizien sein (vgl. B., a.a.O., N 290, S. 97). Ein Indiz weist immer nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hin, und lässt daher, einzeln betrachtet, die Möglichkeit des Anders- seins offen, enthält daher auch den Zweifel. Alle Indizien zusammen können aber vollen Beweis und volle Überzeugung bringen und jeden vernünftigen Zweifel aus- schliessen. In diesem Fall sind sie nicht einzeln, sondern in ihrer Gesamtheit zu würdigen (vgl. den Entscheid des Bundesgerichts vom 17. Juni 2002, 1P.87/2002, mit Hinweisen). Bei der Würdigung der Beweise ist weniger die Form, sondern viel- mehr der Gesamteindruck, das heisst die Art und Weise der Bekundung sowie die Überzeugungskraft entscheidend. Massgebend ist mit anderen Worten allein die Beweiskraft der konkreten Beweismittel im Einzelfall (ZR 91/92 Nr. 35; B., a.a.O., N 290, S. 97.; Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., S. 244 ff.; Vogel, Die Auskunftsper- son im Zürcher Strafprozessrecht, Diss. Zürich 1999, S. 2).

8 Bei der Würdigung von Zeugenaussagen im Rahmen des Gerichtsverfahrens interessiert nicht in erster Linie die persönliche Glaubwürdigkeit eines Zeugen, son- dern vielmehr die sachliche Glaubhaftigkeit seiner konkreten Aussage (vgl. Robert Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozess mit Berücksichtigung des Zivilprozes- ses, Zürich 1974, S. 311 ff.). Als Kennzeichen wahrheitsgetreuer Aussagen sind dabei die innere Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Ge- schehens sowie die konkrete und anschauliche Wiedergabe des Erlebten zu wer- ten. Die Schilderung des Vorfalles in so charakteristischer Weise, wie sie nur von demjenigen zu erwarten ist, der den Vorfall selbst erlebt hat, ist ein weiteres Indiz für die Richtigkeit der Deposition. Für die Korrektheit einer Aussage sprechen im weiteren die Selbstbelastung oder unvorteilhafte Darstellung der eigenen Rolle, Ent- lastungsbemerkungen zu Gunsten des Beschuldigten und die Konstanz in der Aus- sage bei verschiedenen Befragungen. Bei wahrheitswidrigen Bekundungen fehlen diese Kennzeichen regelmässig. Indizien für bewusst oder unbewusst falsche Aus- sagen sind Unstimmigkeiten oder grobe Widersprüche in den eigenen Aussagen, Zurücknahme, erhebliche Abschwächungen oder Übersteigerungen im Verlaufe mehrerer Einvernahmen, unklare, verschwommene oder ausweichende Antworten und gleichförmige, eingeübt wirkende Aussagen. Die Richtigkeit einer Deposition muss alsdann auf ihre Übereinstimmung mit den Lebenserfahrungen und dem Er- gebnis der übrigen Beweiserhebungen geprüft werden. Auch im System der Glaub- würdigkeitskriterien von Arntzen (Friedrich Arntzen/Else Michaelis-Arntzen, Psycho- logie der Zeugenaussage, System der Glaubwürdigkeitsmerkmale, 3. Auflage, Mün- chen 1993) steht an erster Stelle die Aussage selbst. Sie ist vor dem Hintergrund allgemein bekannter oder im Einzelfall zu erkundender psychischer Eigenarten zu betrachten, wobei bestimmte Aussageeigenarten als Glaubwürdigkeitsmerkmale anzusehen sind. Unterschieden wird dabei zwischen Glaubwürdigkeitskriterien, die sich aus dem Aussageinhalt, der Aussageentwicklung, der Aussageweise sowie dem Motivationsumfeld der Aussage ergeben. Kriterien des glaubhaften Aussagein- halts sind der Grad der Detaillierung und der inhaltlichen Besonderheit sowie die Homogenität der Aussage. Die Glaubwürdigkeit aus dem Verlauf der Aussageent- wicklung ergibt sich aus der relativen Konstanz einer Aussage in zeitlich auseinan- der liegenden Befragungen sowie aus der Ergänzbarkeit der Deposition bei nach- folgenden Befragungen. Nacherlebende Gefühlsbeteiligung und ungesteuerte Aus- sageweise sprechen im Bereich der Aussageweise für einen hohen Wahrheitsge- halt. Der Grad der Objektivität ist schliesslich massgebend für den Grad der Glaub- würdigkeit, der sich aus dem Motivationsumfeld ergibt (vgl. Arntzen/Michaelis-Arnt- zen, a.a.O., S. 15 ff.).

9

3.a.aa.A. erstattete am 4. Januar 2005 bei der Kantonspolizei in Lan-

dquart telefonisch Anzeige, dass er durch den Lenker des Personenwagens Opel

Astra, SG G., auf der Fahrt von H. in Richtung J. mehrmals behindert worden sei.

Zweimal habe er ein Überholmanöver infolge Beschleunigens des zu überholenden

Fahrzeuges abbrechen müssen. Überdies habe der vor ihm fahrende Lenker zwei

Schikanestopps gemacht (vgl. act. 3.1).

Der Anzeigeerstatter wurde am 23. März 2005 von der Kantonspolizei Zürich

als Auskunftsperson befragt (act. 3.6, 3.7). Dabei sagte er aus, dass er am 4. Januar

2005 um ca. 15.20 Uhr hinter dem Fahrzeug Opel Astra, SG G., durch H. gefahren

sei. Der Lenker dieses Fahrzeugs sei ohne erkennbaren Grund, insbesondere ohne

dass sich ein Fahrzeug vor ihm befunden hätte, mit ca. 25-30 km/h durch H. talab-

wärts gefahren. Auf dem geraden, leicht abfallenden Strassenstück Richtung H.-

Platz habe sich ihm die Gelegenheit zum Überholen geboten. Das vor ihm fahrende

Fahrzeug habe in der Folge beschleunigt und dadurch das Überholmanöver verhin-

dert. Als er wieder hinter dem fraglichen Fahrzeug eingeschwenkt sei, habe der

Lenker desselben auf offener Strasse ohne erkennbaren Grund für ca. 10 Sekunden

angehalten. Kurz darauf habe der Lenker das Fahrzeug wegen eines Busses hinter

einer kleinen Kolonne anhalten müssen, sei ausgestiegen, habe sein Kennzeichen

notiert und sei dann wieder angefahren. Um ca. 15.35 Uhr sei der fragliche Fahr-

zeuglenker im Bereich der Baustelle in K. wiederum unnötig langsam, mit ca. 40

km/h, gefahren. Die Lücke zum Fahrzeug vor diesem habe ca. 100 Meter betragen.

Als er habe überholen wollen, habe der Fahrzeuglenker erneut beschleunigt und

nach dem Einbiegen hinter ihm aus unerfindlichen Gründen eine Vollbremsung ein-

geleitet. Er habe mit einer starken Bremsung anhalten können, das hinter ihm fah-

rende Fahrzeug mit Berner Kennzeichen ebenfalls. Dann sei der Fahrzeuglenker

wieder angefahren, sei aber, als er etwa 20 km/h aufwies, nochmals heftig auf die

Bremse getreten, ohne dass dies wegen eines vor ihm fahrenden Fahrzeugs oder

aus einem anderen Grund notwendig gewesen sei. Dank genügend Abstand hätten

er und der Fahrzeuglenker hinter ihm erneut anhalten können.

bb.Polizeilich befragt wurde am 15. März 2005 auch B., Lenker des hinter

  1. fahrenden Personenwagens (act. 3.10). Der Zeuge B. gab an, er habe zwischen
  2. und K. auf einen Nissan aufgeschlossen, da dieses Fahrzeug bzw. das Fahrzeug

davor ziemlich langsam unterwegs gewesen sei. Vor dem Nissan habe sich ein

Kombi mit Kontrollschildern aus SG befunden. Dieser sei trotz erlaubter Höchstge-

schwindigkeit von 80 km/h mit maximal 50 km/h unterwegs gewesen. Kurz darauf

habe der Lenker des Nissan an einer übersichtlichen Stelle zum Überholen ange-

10 setzt. Da er die Strecke sehr gut kenne, habe er nachgezogen. Als sich der Nissan auf der Gegenfahrbahn befunden habe, habe der Lenker des Kombi beschleunigt und so das Überholmanöver des Nissan-Lenkers und von ihm verhindert. Bei dieser Gelegenheit habe er auch das Kontrollschild des Kombi gesehen. Er und das Fahr- zeug vor ihm hätten sich dann wieder an den bisherigen Positionen in den Verkehr eingereiht. In diesem Moment habe der Lenker des Kombi sein Fahrzeug grundlos abgebremst. Auf einer Strecke von mindestens 100 - 200 Metern vor dem Kombi habe sich kein anderes Fahrzeug befunden, das Anlass für ein Bremsmanöver ge- boten hätte. Auch ein Tier oder ein Mensch sei nicht zu sehen gewesen. Der Nissan- Lenker und er hätten ruckartig bremsen müssen, um eine Kollision zu verhindern. Danach hätten sie wieder beschleunigt. Aus unerklärlichen Gründen habe der Kombi-Lenker bei dieser Anfahrt dann erneut schikanemässig bis auf 0 km/h abge- bremst. Er sei zu einer Vollbremsung gezwungen gewesen. cc.Der Berufungskläger X. stellt die Aussagen von A. und B. in Abrede. In der polizeilichen Einvernahme vom 8. Januar 2005 (act. 3.2) gab jener an, er sei am 4. Januar 2005 zur fraglichen Zeit auf der Prättigauerstrasse von H. nach J. gefahren, und zwar innerhalb einer lockeren Fahrzeugkolonne. In H. habe er wegen des vorausfahrenden Verkehrs bremsen müssen. Im Rückspiegel habe er beobach- ten können, wie der nachfolgende Fahrzeuglenker ebenfalls stark gebremst habe und ihm beinahe ins Heck gefahren sei. Anschliessend sei die Fahrt weiter gegan- gen. Kurze Zeit später, ca. 100 Meter weiter, habe er erneut bremsen müssen, da die Fahrzeugkolonne wieder fast zum Stillstand gekommen sei. X. bestritt in diesem Zusammenhang, dass es sich bei diesen zwei Bremsmanövern um Schikanestopps gehandelt habe. Er habe gebremst, damit er nicht auf die Kolonne vor ihm auffahre. Es treffe zu, dass der hinter ihm fahrende Lenker ihn in H. habe überholen wollen. Er habe eine Geschwindigkeit von ca. 45 km/h inne gehabt, diese aber nicht erhöht, sondern lediglich auf den vor ihm fahrenden Wagen aufgeschlossen. Vom einver- nehmenden Beamten darauf angesprochen, dass er zunächst angegeben hatte, wegen des vor ihm fahrenden Wagens gebremst zu haben, danach aber von einer zu schliessenden Lücke gesprochen hatte, brachte X. vor, er habe zuerst die Lücke geschlossen und anschliessend zweimal innerhalb der Kolonne bremsen müssen. Er gab im Weiteren an, sein Fahrzeug in H. bis zum Stillstand abgebremst zu haben, ausgestiegen zu sein und die Nummer des hinter ihm fahrenden PW notiert zu ha- ben. Er habe wissen wollen, wer hinter ihm fahre. Er habe sich von diesem Auto- mobilisten nämlich bedrängt gefühlt, weil jener sehr nahe auf ihn aufgefahren sei.

11 Auch anlässlich der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 19. Juli 2005 (act. 3.11) bestritt X. die gegen ihn erhobenen Vorwürfe. Es treffe nicht zu, dass er durch Beschleunigen zwei Überholmanöver behindert habe. In H. sei er in einer Kolonne gefahren und habe einfach auf das voranfahrende Fahrzeug aufge- schlossen. Auch sei er nicht mit 25 - 30 km/h unterwegs gewesen. Ebenfalls stritt er die Vorfälle auf der Prättigauerstrasse ausserhalb von H. ab. b.aa. Was die Vorfälle ausserhalb von H. betrifft, so ergibt sich aus der Wür- digung der verschiedenen Aussagen folgendes: Sowohl A. als auch B. sagten über- einstimmend aus, dass X. zunächst durch Beschleunigen das von ihnen eingeleitete Überholmanöver verhindert habe und im Anschluss daran zwei Mal grundlos - na- mentlich ohne dass dies aufgrund Kolonnenverkehrs notwendig gewesen wäre - heftig abgebremst habe. Die gleichlautenden Aussagen des Anzeigeerstatters und des Zeugen erfolgten, ohne dass sie Kenntnis von der jeweiligen Aussage des an- dern gehabt hätten (vgl. act. 3.9). Bereits unter diesen Umständen sind ihre Aussa- gen als glaubhaft zu werten. Beide identifizierten das Fahrzeug, das die fraglichen Verkehrsbehinderungen verursacht hatte, überdies klar als dasjenige des Beru- fungsklägers. Zu beachten ist ferner, dass sich A. und B. nicht näher bekannt waren, so dass keine Hinweise auf den vom Berufungskläger erhobenen Vorwurf, die bei- den hätten ihre Aussagen aufeinander abgesprochen, bestehen. Da die beiden ge- nannten Personen auch X. nicht kannten, ist ferner kein Grund ersichtlich, weshalb diese jenen unabhängig voneinander zu Unrecht und ohne erkennbares Motiv be- lasten sollten. Vorfälle im Strassenverkehr werden wegen der damit verbundenen Umtriebe in der Regel nicht grundlos angezeigt, sondern nur dann, wenn der Zeuge eine als besonders schwerwiegend empfundene Verkehrsregelverletzung wahr- nimmt. In diesem Zusammenhang spricht auch die sofortige Benachrichtigung der Polizei durch A. für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. X. verfügt dagegen über ein erhebliches Interesse, die gegen ihn erhobenen Vorwürfe zu bestreiten. Was seine Aussagen im Strafverfahren betrifft, so be- schränkte er sich auf das blosse Bestreiten des fraglichen Vorfalls ausserhalb von H.. In der Berufung macht er nun erstmals geltend, die beiden anderen Fahrzeug- lenker seien ausserhalb von H. mit weit übersetzter Geschwindigkeit unterwegs ge- wesen. Im Baustellenbereich, wo die Geschwindigkeit auf 60 km/h beschränkt ge- wesen sei, sei daher eine erhebliche Unfallgefahr entstanden. Um ihm die Schuld anzulasten, hätten weder die Polizei noch die zuständige Untersuchungsbehörde den Sachverhalt vor Ort geprüft, ansonsten mit wenig Aufwand hätte festgestellt werden können, dass auf der fraglichen Strecke Tempo 60 km/h gültig gewesen sei.

12 A. habe wegen weit übersetzter Geschwindigkeit und rücksichtsloser Fahrweise nicht einmal festgestellt, dass er sich im Baustellenbereich befunden habe, was sich für die übrigen Verkehrsteilnehmer bedenklich hätte auswirken können. Diese vom Berufungskläger erhobenen Vorwürfe wirken unglaubhaft, da sie einerseits erstmals in der Berufung vorgebracht werden und sich andererseits durch zahlreiche Über- steigerungen kennzeichnen. Insbesondere fehlt den entsprechenden Vorwürfen aber die Relevanz im vorliegenden Fall. Zur Diskussion steht nur das Verhalten des Berufungsklägers. Selbst wenn der Anzeigeerstatter und der Zeuge zu schnell ge- fahren sein sollten, wofür jedoch keine Anhaltspunkte bestehen, führt dies zu keiner Schuldkompensation zu Gunsten des Berufungsklägers. Im Weiteren ist festzuhal- ten, dass aufgrund von Art. 35 Abs. 7 SVG dem sich ankündigenden, schneller fah- renden Fahrzeug die Strasse zum Überholen unabhängig davon freizugeben ist, ob der sich ankündigende schneller fahrende Fahrzeugführer die zulässige Höchstge- schwindigkeit einhält oder überschreitet (BGE 104 IV 192). Dasselbe muss auch für die Vorschrift, dass, wer überholt wird, die Geschwindigkeit nicht erhöhen darf, gel- ten. Der Überholende soll nicht damit rechnen müssen, dass die Überholstrecke dadurch verlängert wird, dass der zu Überholende während dieses Manövers be- schleunigt; dieser könnte damit das Überholen erschweren oder verunmöglichen (Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band I, 2. Aufl., Bern 2002, Nr. 742). Im Weiteren ist es ebenfalls nicht zulässig, einem selbst mit zu geringem Abstand folgenden Fahrzeugführer durch einigermassen kräftiges oder gar brüskes Bremsen die Gefährlichkeit seines Fehlverhaltens vor Augen zu führen (Schaffhauser, a.a.O., Nr. 700). Der Frage, ob A. und B. mit korrekter oder mit übersetzter Geschwindigkeit fuhren, kommt daher keine massgebende Bedeu- tung zu. Davon abgesehen bestehen aber keinerlei Hinweise auf eine übersetzte Geschwindigkeit oder auf ein zu nahes Auffahren der beiden nachfolgenden Fahr- zeuglenker. Namentlich gelang es diesen offensichtlich, hinter dem Berufungsklä- ger jeweils rechtzeitig anzuhalten. Da der Frage der Fahrgeschwindigkeit, wie er- wähnt, keine massgebliche Bedeutung zukommt, ist auch unerheblich, ob die Ge- schwindigkeit im fraglichen Strassenbereich 60 km/h oder 80 km/h betrug. Dass Polizei und Untersuchungsbehörde diese Frage ursprünglich nicht abklärten, ist un- ter diesen Umständen nicht zu beanstanden. Sowohl A. als auch B. gaben im Übri- gen unabhängig voneinander an, dass für ein Überholmanöver hinreichend Raum vorhanden gewesen sei und sich mindestens bis 100 Meter vor dem Fahrzeug des Berufungsklägers kein Fahrzeug befunden habe. An dieser Stelle ist im Übrigen festzuhalten, dass keine Anzeichen für eine absichtliche Verzögerung der Strafun- tersuchung vorliegen. Die Untersuchungsdauer bewegt sich im ordentlichen Rah-

13 men, namentlich wenn man berücksichtigt, dass der Anzeigeerstatter und der Zeuge rechtshilfeweise befragt werden mussten. Zusammenfassend bestehen für den Kantonsgerichtsausschuss keine ver- nünftigen Zweifel, dass sich die Vorfälle ausserhalb von H. so zugetragen haben, wie in der Anklageschrift releviert. bb.Dasselbe gilt für die Vorfälle innerhalb von H.. Zwar stehen sich hier nur die Aussagen des Anzeigeerstatters und des Berufungsklägers gegenüber. Die Tatsache, dass sich das Geschehen nach dem gleichen Muster abspielte, wie da- nach ausserhalb von H. - namentlich verhinderte X. durch Beschleunigen das Über- holmanöver von A. und bremste seinen Wagen danach bis zum Stillstand ab - spricht aber für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Anzeigeerstatters. Auch hier zeichnen sich die Ausführungen des Berufungsklägers in der Berufungsschrift über- dies durch unglaubhafte Übersteigerungen aus. So soll A. den Berufungskläger schon in H. bedrängt und nach einem völlig sinnlosen Überholmanöver trotz Kolon- nenverkehrs von der Strasse zu drängen versucht haben. Schliesslich erweist sich als nachgewiesen, dass es innerhalb von H. zu einem Vorfall zwischen den betei- ligten Fahrzeuglenkern kam, gab X. in der polizeilichen Einvernahme doch an, dass A. nahe auf ihn auffuhr, dass jener ihn überholen wollte und dass er bei der nächsten Gelegenheit anhielt und ausstieg, um sich die Nummer des hinter ihm fahrenden Personenwagens zu notieren. In Würdigung der gesamten Geschehensabläufe und der vorhandenen Aussagen - glaubhafte Bekundungen durch A. und teilweises Zu- geständnis des Berufungsklägers - gelangt der Kantonsgerichtsausschuss auch hier zur Überzeugung, dass sich die Geschehnisse innerhalb von H. wie in der An- klageschrift dargelegt zugetragen haben. cc.Unter den genannten Umständen ist die Beweiswürdigung der Vorin- stanz, die zum Schluss führte, dass sich das Geschehen am 4. Januar 2005 wie von A. und B. geschildert zugetragen hat, nicht zu beanstanden. Es kann vollum- fänglich darauf verwiesen werden. Weitere oder ergänzende Beweiserhebungen erübrigen sich in jeder Hinsicht. 4.a.Gemäss Art. 35 Abs. 7 SVG ist dem sich ankündigenden, schneller fahrenden Fahrzeug die Strasse zum Überholen freizugeben. Wer überholt wird, darf die Geschwindigkeit nicht erhöhen.

14 Indem der Berufungskläger zunächst in H. und danach auf der Prättigauer- strasse ausserhalb von H. die Geschwindigkeit erhöhte, als A. bzw. dieser und B. ihn überholen wollten, hat X. mehrfach gegen Art. 35 Abs. 7 SVG verstossen. b.Nach Art. 37 Abs. 1 SVG hat der Fahrzeugführer, der anhalten will, nach Möglichkeit auf die nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen. Zur Rücksicht ist jeder verpflichtet, der anhalten will, ohne dazu verkehrsbedingt oder durch andere Strassenbenützer oder durch Verkehrsregelung gezwungen zu sein (Hans Giger, Strassenverkehrsgesetz, Kommentar, Zürich 2002, S. 125). Brüskes Bremsen und Halten ist nach Art. 12 Abs. 2 VRV nur gestattet, wenn kein Fahrzeug folgt und im Notfall. Ein Notfall liegt vor, wenn verkehrsbedingt aus Sicherheitsgrün- den gebremst werden muss, etwa wenn unversehens ein anderes Fahrzeug oder ein Fussgänger zum Hindernis wird oder wenn sonst ein Hindernis, vor dem es aus Sicherheitsgründen zu halten oder abzubremsen gilt, im Fahrbahnbereich erscheint (Schaffhauser, a.a.O., Nr. 697). Schikanestopps sind verboten (Giger, a.a.O., S. 126) Indem der Berufungskläger sein Fahrzeug zunächst einmal in H. und danach zwei Mal auf der Prättigauerstrasse ausserhalb von H. ohne ersichtlichen Grund brüsk abbremste und anhielt, hat er mehrfach gegen Art. 37 Abs. 1 SVG und Art. 12 Abs. 2 VRV verstossen. 5.a.Zu prüfen bleibt, ob es sich bei diesen Verkehrsregelverstössen um einfache Verkehrsregelverletzungen im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG handelt, oder ob Art. 90 Ziff. 2 SVG zum Tragen kommt, die Verstösse somit als grobe Verkehrs- regelverletzungen zu qualifizieren sind. Nach Art. 90 Ziff. 2 SVG wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit an- derer hervorruft oder in Kauf nimmt. Objektiv grob ist ein Verstoss gegen die Ver- kehrsregeln dann, wenn der Täter einerseits objektiv eine wichtige Verkehrsvor- schrift in gravierender Weise verletzt und anderseits subjektiv ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend regelwidriges Verhalten an den Tag legt, was schweres Verschulden, mindestens grobe Fahrlässigkeit voraussetzt. Grobe Fahrlässigkeit liegt immer dann vor, wenn sich der Täter der allgemeinen Gefährlichkeit seiner krass verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist, unter Umständen aber auch, wenn er die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht, also unbewusst fahrlässig handelt. In solchen Fällen bedarf jedoch die An-

15 nahme grober Fahrlässigkeit einer sorgfältigen Prüfung. Im Weiteren fällt eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln dann unter Art. 90 Ziff. 2 SVG, wenn der Täter da- durch entweder konkret eine ernstliche Gefahr hervorruft oder abstrakt die Möglich- keit einer ernstlichen Gefahr schafft bzw. in Kauf nimmt (Giger, a.a.O., S. 249, mit weiteren Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine ernst- liche Gefahr für die Sicherheit anderer im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG bereits beim Vorliegen einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Ob eine konkrete, eine erhöhte abstrakte oder nur eine abstrakte Gefahr geschaffen wird, hängt nicht von der übertretenen Verkehrsregel, sondern von der Situation ab, in welcher die Über- tretung geschieht. Wesentliches Kriterium für die Annahme einer ernstlichen oder erhöhten abstrakten Gefahr nach Art. 90 Ziff. 2 SVG ist die Nähe der Verwirklichung. Die erhöhte abstrakte Gefahr setzt eine naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung voraus (BGE 123 IV 88 ff., 91 ff., E. 2a; 119 V 241 ff., 246 f., E. 3d; 118 IV 84 ff., 86, E. 2a; PKG 2004 Nr. 13; Jürg Boll, Grobe Verkehrs- regelverletzung, Davos 1999, S. 12 ff., m.w.H.). Als groben Verkehrsregelverstoss hat die Judikatur unter anderem auch Schikanestopps beurteilt (Boll, a.a.O., S. 59 ff.; Giger, a.a.O., S. 248 f.). Soweit nicht die beschriebenen qualifizierten Tatbestandsmerkmale von Art. 90 Ziff. 2 SVG vorliegen, werden Verkehrsregelverstösse gemäss Art. 90 Ziff. 1 SVG mit Haft oder mit Busse bestraft. Bei Art. 90 Ziff. 1 SVG handelt es sich damit um einen Übertretungstatbestand im Sinne von Art. 101 StGB. Im Gegensatz dazu ist der mit Gefängnis oder Busse bedrohte, qualifizierte Tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 SVG als Vergehen zu qualifizieren (Art. 9 Abs. 2 StGB). b.Die vom Berufungskläger verletzten Verkehrsregeln beinhalten wich- tige Verkehrsvorschriften. Erfahrungsgemäss führen Manöver wie das Verwehren des Überholens, Ausbremsmanöver oder Schikanestopps sehr häufig zu Unfällen. Die Fahrweise von X. muss daher als schwerwiegend regelwidrig und äussert ge- fährlich eingestuft werden. Er schuf eine konkrete Gefährdung der weiteren Ver- kehrsteilnehmer, namentlich eine erhebliche Gefahr einer Auffahrkollision oder ei- ner gefahrenträchtigen Fehlreaktion mit der Gefahr von Verletzten oder Toten; es ist vorliegend glücklichen Umständen sowie der guten Reaktion der beiden nachfol- genden Fahrzeuglenker zuzuschreiben, dass es nicht zu einem Unfall gekommen ist. Der Berufungskläger handelte zweifellos grobfahrlässig. Es musste ihm bewusst sein, dass seine Fahrweise äusserst gefährlich war und leicht zu einem folgen- schweren Unfall hätte führen können. Demzufolge hat sich der Berufungskläger der mehrfachen groben Verkehrsregelverletzung nach Art. 35 Abs. 7 SVG, Art. 37 Abs.

16 1 SVG sowie Art. 12 Abs. 2 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG schuldig gemacht. Auch die von der Vorinstanz vorgenommene rechtliche Qualifikation er- weist sich damit als rechtmässig. 6.a. Bei der Überprüfung der vorinstanzlichen Strafzumessung setzt der Kan- tonsgerichtsausschuss sein Ermessen an Stelle desjenigen der Vorinstanz und wendet die Regeln über die Strafzumessung selbständig an. Gemäss Art. 63 StGB bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters. Es berücksichtigt dabei die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Schul- digen. Grundlage für die Bemessung der Schuld ist immer die Schwere der Tat. Bei der Beurteilung der Tatkomponente werden insbesondere das Ausmass des ver- schuldeten Erfolges, die Art und Weise seiner Herbeiführung, die Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat und die Beweggründe des Schuldigen berück- sichtigt. Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat oder im Strafverfahren, wie zum Beispiel Reue, Einsicht oder Strafempfindlichkeit. Das Mass des Verschuldens variiert unter ande- rem mit der Schwere des deliktischen Erfolges, den unterschiedlich gravierenden Modalitäten der Tatbegehung und dem Mass an Entscheidungsfreiheit, das dem Täter zugeschrieben werden muss. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Rechts- gutverletzung zu vermeiden, je grösser also sein Handlungsspielraum war, desto grösser wiegt das Verschulden (vgl. BGE 117 IV 113 f., 118 IV 14 f., 124 IV 44 ff.). Für die Bemessung der Busse ist von Art. 48 Ziff. 2 Abs. 1 und 2 StGB auszu- gehen. Danach bemisst das Gericht den Betrag einer Busse je nach den Verhält- nissen des Täters, so dass dieser durch die Einbusse die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist. Es müssen insbesondere Einkommen, Vermögen, Familienpflichten, Beruf, Alter und Gesundheit berücksichtigt werden (Art. 48 Ziff. 2 StGB). b.Das Verschulden von X. wiegt schwer. Er legte ein rücksichtsloses Fahrverhalten an den Tag und verursachte damit eine konkrete Gefährdung von anderen Verkehrsteilnehmern. Strafschärfend fällt die mehrfache Tatbegehung ins Gewicht. Die Uneinsichtigkeit wirkt sich zwar nicht straferhöhend aus, doch kann der Berufungskläger diesfalls nicht mit besonderer Milde rechnen (vgl. Stratenwerth, Allgemeiner Teil II, 1989, S. 241). Strafmindernd ist sein guter Leumund zu werten. Strafmilderungsgründe liegen keine vor. Der Berufungskläger verfügte zur Zeit des erstinstanzlichen Urteils nach eigenen Angaben über ein monatliches Einkommen von rund Fr. 3'000.--. Er hat keinen Familienpflichten nachzukommen.

17 In Würdigung sämtlicher Strafzumessungsgründe erscheint dem Kantonsge- richtsausschuss die von der Vorinstanz ausgesprochene Busse in der Höhe von Fr. 1'500.-- als dem Verschulden des Berufungsklägers angemessen. Da die Voraus- setzungen für eine gute Prognose im vorliegenden Fall erfüllt sind, ist im Hinblick auf Art. 49 Ziff. 4 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 41 Ziff. 1 StGB auch die Anordnung der vorzeitigen Löschung der Busse im Strafregister bei einer Probezeit von einem Jahr nicht zu beanstanden. 7.a.Der Berufungskläger beanstandet im Weiteren die Kosten des erstin- stanzlichen Verfahrens. Da der Fall von den Behörden nie richtig untersucht worden sei, frage er sich, wie Kosten von Fr. 2'695.-- entstanden seien. b.Auch in diesem Punkt erweist sich die Berufung als unbegründet. Die Kosten der ordnungsgemäss durchgeführten Strafuntersuchung erscheinen mit ei- nem Betrag von Fr. 1'195.-- angemessen und auch die Gerichtsgebühr bewegt sich mit Fr. 1'500.-- im gesetzlich zulässigen Rahmen (vgl. Art. 2 lit. a und Art. 3 lit. e der Verordnung über Gebühren und Entschädigung der im Strafverfahren mitwirkenden Personen sowie das Rechnungswesen). Da der Berufungskläger vor erster Instanz verurteilt wurde, ist auch die Auferlegung dieser Kosten an ihn gerechtfertigt (vgl. Art. 158 StPO). 8.Aufgrund des Gesagten ist die Berufung von X. vollumfänglich abzu- weisen und das Urteil der Vorinstanz zu bestätigen. 9.Wer ohne Erfolg ein Rechtsmittel eingelegt hat oder dieses zurück- zieht, trägt in der Regel die Kosten des Rechtsmittelverfahrens (Art. 160 Abs. 1 StPO). Da die vorliegende Berufung vollumfänglich abzuweisen ist, gehen die Kos- ten des Berufungsverfahrens gestützt auf die genannte Bestimmung zu Lasten des Berufungsklägers.

18 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1.Die Berufung wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1'000.-- gehen zu Lasten des Berufungsklägers. 3.Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts gel- tend gemacht werden will, Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des schweizerischen Bundesgerichts geführt werden. Diese ist dem Bundesge- richt innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Ent- scheides in der in Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechts- pflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Beschwerdele- gitimation und die weiteren Voraussetzungen der Nichtigkeitsbeschwerde gelten die Art. 268 ff. BStP. 4.Mitteilung an:


Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der VizepräsidentDie Aktuarin ad hoc

Zitate

Gesetze

22

der

  • Art. 3 der

BStP

  • Art. 249 BStP
  • Art. 268 BStP
  • Art. 273 BStP

BV

  • Art. 32 BV

EMRK

  • Art. 6 EMRK

StGB

  • Art. 9 StGB
  • Art. 41 StGB
  • Art. 48 StGB
  • Art. 63 StGB
  • Art. 101 StGB

StPO

  • Art. 125 StPO
  • Art. 141 StPO
  • Art. 142 StPO
  • Art. 144 StPO
  • Art. 146 StPO
  • Art. 158 StPO
  • Art. 160 StPO

SVG

  • Art. 35 SVG
  • Art. 37 SVG
  • Art. 90 SVG

VRV

  • Art. 12 VRV

Gerichtsentscheide

9
  • BGE 124 IV 87
  • BGE 123 IV 8801.01.1997 · 135 Zitate
  • BGE 120 Ia 37
  • BGE 119 Ia 316
  • BGE 119 Ia 318
  • BGE 117 IV 113
  • BGE 115 IV 268
  • BGE 104 IV 19201.01.1978 · 38 Zitate
  • 1P.87/200217.06.2002 · 86 Zitate