Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_KG_004
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_KG_004, SB 2005 53
Entscheidungsdatum
22.02.2006
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun


Ref.:Chur, 22. Februar 2006Schriftlich mitgeteilt am: SB 05 53(nicht mündlich eröffnet) Urteil Kantonsgerichtsausschuss VorsitzVizepräsident Schlenker RichterInnenRiesen-Bienz und Möhr Aktuarin ad hocHalter —————— In der strafrechtlichen Berufung des X., Angeklagter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Erich Vogel, c/o Anwaltsbüro Janett, Schulstrasse 1, 7302 Landquart, gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Surselva vom 6. Dezember 2005, mitgeteilt am 12. Dezember 2005, in Sachen gegen den Angeklagten und Berufungskläger, betreffend Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde, hat sich ergeben:

2 A.X. wurde am 31. Dezember 1956 in H. geboren und wuchs zusammen mit einer Schwester und einem Bruder in geordneten Familienverhältnissen in H. auf. Nach der Primar- und Sekundarschule absolvierte er eine dreijährige Lehre als kaufmännischer Angestellter und anschliessend eine zweijährige Zusatzausbildung als Dachdecker. Alsdann leistete er Militärdienst bis zum Grad des Fouriers. Danach arbeitete er im Bedachungsgeschäft seines Vaters als Dachdecker und Vorarbeiter. Seit 1988 ist X. Geschäftsführer der Firma X.’s Söhne, Bedachungen, in H.. Die Kollektivgesellschaft wurde im Jahr 2000 als Einzelfirma ins Handelsregister von Graubünden eingetragen. Bei der provisorischen Steuerveranlagung 2002 versteu- erte der Berufungskläger ein Reineinkommen von Fr. 243'700.-- und ein Reinver- mögen von Fr. 2'115'000.--. Seit 1986 ist X. mit Y. verheiratet. Aus dieser Ehe sind ein zwischenzeitlich erwachsener Sohn und eine noch schulpflichtige Tochter hervorgegangen. Im Schweizerischen Zentralstrafregister ist X. nicht verzeichnet. An seinem Wohnsitz in Domat/Ems geniesst er einen guten Leumund. B.Am 24. Juli 2003 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden gegen X. eine Strafuntersuchung wegen Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde und beauftragte das Untersuchungsrichteramt Ilanz mit deren Durch- führung. Die Schlussverfügung wurde am 2. Juni 2005 erlassen. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2005 wurde X. wegen vorsätzlicher Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde gemäss Art. 229 Abs. 1 StGB in Anklagezustand versetzt. Der zu Handen des Bezirksgerichts Surselva erhobenen Anklage liegt gemäss An- klageschrift vom 19. Oktober 2005 der folgende Sachverhalt zu Grunde: „Am 10. April 2003 unterzeichnete X., als Inhaber und Geschäftsführer der Einzelfirma X.’s Söhne, Bedachungsgeschäft in H., den Werkvertrag Nr. 220 des Architekturbüros W. T. für das Projekt 1137, Stallneubau des Ehepaares Z. in K.. Die Dachdeckerarbeiten wurden im Akkord mit einer Brutto-Auftrags- summe von Fr. 19'596.50 übergeben. Gemäss Ziffer 2.5 und 2.7 des Werk- vertrages wurden die allgemeinen Bedingungen für Bauarbeiten des SIA, Norm 118, Ausgabe 1977/1991 sowie die Normen, Bedingungen und Richt- linien anderer Fachverbände, soweit vertraglich vereinbart, als Bestandteil des Werkvertrages festgelegt. Nach Ziffer 031.100 des Vertrages waren die Gerüste bis zu einer Arbeitshöhe von drei Metern ab Boden im Preis inbe- griffen; durch Mehrhöhen bedingte Gerüste wurden gestützt auf Ziffer 031.200 bauseits zur Verfügung gestellt bzw. separat vergütet. Am Donnerstag, 26. Juni 2003 um 11.30 Uhr stellte A. von der S., Arbeitssi- cherheit Bereich Bau, H., fest, dass mehrere Mitarbeiter der Dachdeckerfirma

3 X.’s Söhne unter der Leitung von X. den Stallneubau unterhalb K. bei offener Balkenlage eindeckten. Alle im Zeitpunkt der Kontrolle sich auf dem Dach befindlichen Arbeiter waren ungesichert und am Rohbau war kein Gerüst auf- gezogen. Die Firsthöhe des Stalles ab der Betonplatte betrug 8,00 Meter. Die talseitige Dachtraufe lag auf einer Höhe von 7,50 Metern; die bergseitige auf einer solchen von 4,50 Metern. Mit Strafmandat des Kreispräsidenten Lumnezia/Lugnez vom 19. August 2003 wurde X. der Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde gemäss Art. 229 Ziff. 2 StGB für schuldig befunden und mit 15 Tagen Ge- fängnis und Fr. 2'000.-- Busse bestraft. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde mit einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben. Dagegen liess er am 22. August 2003 frist- und formgerecht Einsprache erheben.“ C.In der schriftlichen Ergänzung der Anklageschrift stellte die Staatsan- waltschaft folgende Anträge: „1.X. sei der vorsätzlichen Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde gemäss Art. 229 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 2.Dafür sei er mit 15 Tagen Gefängnis und Fr. 2'000.00 Busse zu be- strafen. 3.Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, aufzuschieben. 4.Der Eintrag der Busse im Strafregister sei, bei Wohlverhalten nach Ab- lauf einer Probezeit von zwei Jahren, zu löschen. 5.Kostenfolge sei die gesetzliche.“ D.An der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Surselva am 6. De- zember 2005 war der Berufungskläger mit seinem Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. Erich Vogel, persönlich anwesend. Mit Urteil vom 6. Dezember 2005, gleichentags mündlich eröffnet, mitgeteilt am 12. Dezember 2005, hat das Bezirksgericht Sur- selva wie folgt erkannt: „1.X. ist schuldig der vorsätzlichen Gefährdung durch Verletzung der Re- geln der Baukunde gemäss Art. 229 Abs. 1 StGB. 2.Dafür wird er mit 15 Tagen Gefängnis und einer Busse von Fr. 2'000.-- bestraft. 3.Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und dem Verurteil- ten eine Probezeit von zwei Jahren angesetzt.

4 4.Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus: den Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft Graubünden vonFr. 2'738.90 der kreisamtlichen Gebühr für das Mandats- verfahren vonFr. 200.-- der Gerichtsgebühr vonFr. 2'500.-- total somitFr. 5'438.90 gehen zulasten des Verurteilten und sind – zusammen mit der Busse – innert 30 Tagen dem Bezirksgericht Surselva zu überweisen. Die Kosten eines allfälligen Strafvollzuges sind vom Kanton Graubün- den zu übernehmen. 5.(Rechtsmittelbelehrung) 6.(Mitteilung).“ Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, ein vernünftiger Grund, weshalb X. auf eine Sicherung hätte verzichten dürfen, sei nicht ersichtlich und könne von diesem auch nicht glaubhaft gemacht werden. Indem er es beim Stallbau in K. unterliess, bei einer Absturzhöhe zwischen 4.5 und 8 m selbst subsidiäre Si- cherungsvorkehrungen zu treffen, habe er klare und anerkannte Regeln der Bau- kunde verletzt. Ohne Zweifel habe er schliesslich gewusst, dass bei der Ausführung der fraglichen Dachdeckerarbeiten zumindest eine Überspannsicherung erforder- lich gewesen wäre. E.Gegen dieses Urteil liess X. mit Eingabe vom 29. Dezember 2005 beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden strafrechtliche Berufung erheben mit folgendem Rechtsbegehren: „1.Das Urteil des Bezirksgerichtes Surselva vom 6. Dezember 2005, mit- geteilt am 12. Dezember 2005, sei aufzuheben. 2.X. sei freizusprechen. 3.Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge.“ Der Berufungskläger macht im Wesentlichen geltend, dass weder klare Si- cherheitsvorschriften noch eine besondere Gefährdung vorlägen, womit es an meh- reren objektiven Voraussetzungen des Art. 229 StGB fehle. Ebenfalls habe er nicht

5 und vor allem nicht willentlich gegen angeblich anerkannte Sicherheitsvorschriften verstossen, weshalb es auch an subjektiven Tatbestandselementen mangle. F.Das Bezirksgericht Surselva erklärte am 4. Januar 2006 den Verzicht auf die Einreichung einer Stellungnahme. Ebenso verzichtete die Staatsanwalt- schaft Graubünden mit Schreiben vom 10. Januar 2006 auf eine Vernehmlassung. Der Berufungskläger reichte am 20. Februar 2006 neue Urkunden nach. G.Die mündliche Berufungsverhandlung vor dem Kantonsgerichtsaus- schuss von Graubünden fand am 22. Februar 2006 in Anwesenheit des Berufungs- klägers X. und seines privaten Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. Erich Vogel, statt. Die Staatsanwaltschaft Graubünden verzichtete im Rahmen von Art. 145 Abs. 4 StPO auf eine Teilnahme. Gegen die Zuständigkeit sowie gegen die Zusammenset- zung des Gerichts wurden keine Einwände erhoben, so dass sich dieses als in der Sache legitimiert erklärte. Nach Durchführung des Beweisverfahrens zur Person und zur Sache nahm der Berufungskläger zu seinen Berufungsanträgen, an denen er vollumfänglich fest- hielt, Stellung. In seinem Schlusswort sprach X. seine Enttäuschung über das Verhalten der S. aus. Er habe sich immer für die Sicherheit eingesetzt und jetzt sitze er hier als Angeklagter. Auf die Begründung der Anträge in den Rechtsschriften, die weiteren Erläu- terungen des Berufungsklägers sowie seines Rechtsvertreters und auf die gericht- liche Befragung des Berufungsklägers anlässlich der Berufungsverhandlung wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1.a.Gegen Urteile und Beschlüsse der Bezirksgerichte und ihrer Aus- schüsse, sowie gegen Verfügungen der Bezirksgerichts- und Kreispräsidenten (ausgenommen Untersuchungshandlungen, prozessleitende Verfügungen und Strafmandate) können der Verurteilte und der Staatsanwalt gemäss Art. 141 Abs. 1 des Gesetzes über die Strafrechtspflege des Kantons Graubünden (StPO; BR

6 350.000) beim Kantonsgerichtsausschuss innert 20 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des angefochtenen Entscheides Berufung einreichen. Diese ist zu be- gründen und hat darzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Entscheides oder Gerichtsverfahrens gerügt werden (Art. 142 Abs. 1 StPO). Die form- und fristgerecht eingereichte Berufung vom 29. Dezember 2005 vermag diesen Anforderungen zu genügen, weshalb auf sie einzutreten ist. b.Auf Antrag des Berufungsklägers X. wurde am 22. Februar 2006 eine mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt (Art. 144 Abs. 1 StPO). Der Kan- tonsgerichtsausschuss als Berufungsinstanz überprüft das erstinstanzliche Urteil in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht frei. Es kommt ihm eine umfassende und un- eingeschränkte Kognition zu (Art. 146 Abs. 1 StPO). Dennoch wird das vorinstanz- liche Urteil grundsätzlich nur im Rahmen der in der Berufung gestellten Anträge überprüft (Padrutt, Kommentar zur StPO des Kantons Graubünden, 2. Aufl., Chur 1996, S. 375). 2.a.Bei der Würdigung der Beweismittel entscheidet das Gericht nach Art. 144 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 125 Abs. 2 StPO auch im Berufungsverfah- ren nach freier Überzeugung (vgl. Schmid, Strafprozessrecht, 3. Auflage, Zürich 1997, N. 286). Die Beweislast für die dem Angeklagten zur Last gelegten Tat liegt dabei grundsätzlich beim Staat (vgl. Padrutt, a.a.O., S. 306). An den Beweis der zur Last gelegten Tat sind hohe Anforderungen zu stellen. Verlangt wird mehr als eine blosse Wahrscheinlichkeit, nicht aber ein absoluter Beweis der Täterschaft. Nach der aus Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK fliessenden Beweiswürdigungs- regel „in dubio pro reo“ darf sich der Strafrichter jedoch nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären, wenn bei ob- jektiver Betrachtung Zweifel an den tatsächlichen Voraussetzungen für ein verurtei- lendes Erkenntnis bestehen (vgl. BGE 124 IV 87 f.). Bloss theoretische und abs- trakte Zweifel sind indessen nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich vielmehr um erheb- liche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Rechtslage aufdrängen (vgl. BGE 120 Ia 37). Aufgabe des Rich- ters ist es, ohne Bindung an Beweisregeln die an sich möglichen Zweifel zu über- winden und sich mit Überzeugung für einen bestimmten Sachverhalt zu entschei- den, wobei die Bildung der Überzeugung objektivier- und nachvollziehbar sein muss. Die Schuld des Angeklagten muss sich dabei auf vorgelegte Beweise und Indizien stützen, die vernünftige Zweifel in ausschliesslicher Weise zu beseitigen vermögen (vgl. PKG 1987 Nr. 12). Es ist anhand sämtlicher sich aus den Akten

7 ergebenden Umstände zu untersuchen, ob die Darstellung der Anklage oder jene des Angeklagten den Richter zu überzeugen vermag. Erst wenn eine solche Über- zeugung weder in der einen noch in der anderen Richtung zu gewinnen ist, muss gemäss dem Grundsatz „in dubio pro reo“ der für den Angeklagten günstigere Sach- verhalt angenommen werden und es hat ein Freispruch zu erfolgen (vgl. Padrutt, a.a.O., S. 307; Schmid, a.a.O., N. 286; BGE 127 I 40 E. 2). b.Zu den verschiedenen Beweismitteln ist auszuführen, dass der Grund- satz der freien Beweiswürdigung eine Rangordnung verbietet, was bedeutet, dass alle Beweismittel grundsätzlich gleichwertig sind. Insbesondere sind die Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und sogar Angeschuldigten vollgültige Beweismit- tel mit derselben Beweiseignung. Wesentlich können auch sogenannte Indizien sein (vgl. Schmid, a.a.O., N. 290). Ein Indiz weist immer nur mit einer gewissen Wahr- scheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hin, und lässt somit, einzeln betrach- tet, die Möglichkeit des Andersseins offen, enthält daher auch den Zweifel. Alle In- dizien zusammen können aber vollen Beweis und volle Überzeugung bringen und jeden vernünftigen Zweifel ausschliessen. In diesem Fall sind sie nicht einzeln, son- dern in ihrer Gesamtheit zu würdigen (vgl. den Entscheid des Bundesgerichts vom 17. Juni 2002, 1P.87/2002, mit Hinweisen). Bei der Würdigung der Beweise ist we- niger die Form, sondern vielmehr der Gesamteindruck, das heisst die Art und Weise der Bekundung sowie die Überzeugungskraft entscheidend. Massgebend ist mit an- deren Worten allein die Beweiskraft der konkreten Beweismittel im Einzelfall (Pra 2002 Nr. 180, E. 3.4; Hauser/Schweri/Hart-mann, Schweizerisches Strafprozess- recht, 6. Auflage, Basel 2005, § 59 N. 12 ff.). 3.a.Anlässlich der polizeilichen Einvernahme gab X. zu, dass beim Stall- bau in K. keine Sicherheitsmassnahmen bei den Überdachungsarbeiten getroffen wurden (act. 3.3). Laut übereinstimmenden Aussagen von B. und C. war es üblich, dass die Dachdecker sich nur beim Legen der ersten Plattenreihe anseilten und nachher von dieser aus ohne Sicherung weiterarbeiteten. Auch beim Stallbau in K. wurde in dieser Weise verfahren (act. 3.16/17). Es ist im Folgenden zu prüfen, ob X. durch dieses Vorgehen Regeln der Bau- kunde im Sinne von Art. 229 StGB verletzt und damit seine Arbeiter gefährdet hat. b.Gemäss Art. 229 Abs. 1 StGB wird mit Gefängnis und mit Busse be- straft, wer vorsätzlich bei der Leitung oder Ausführung eines Bauwerkes oder eines Abbruches die anerkannten Regeln der Baukunde ausser Acht lässt und dadurch

8 wissentlich Leib und Leben von Mitmenschen gefährdet. Der Begriff Bauwerk ist in einem umfassenden Sinn zu verstehen. Bauwerk ist danach jede bauliche oder technische Anlage, die mit Grund und Boden verbunden ist. Gemeint sind nament- lich alle Arten von Hoch- und Tiefbauten (Häuser, Bahnen, Strassen, Kanäle, etc.), aber auch blosse Teile solcher Bauten, sofern sie mit diesen oder mit dem Erdboden fest verbunden sind (BGE 115 IV 45, Erw. 2 b), also auch Hilfskonstruktionen wie Baugerüste oder Kräne (Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Zürich 1997, N. 3 zu Art. 229 StGB; Roelli/Fleischanderl, Basler Kommentar, Strafgesetzbuch II, Basel 2003, N. 5 zu Art. 229 StGB). Die Täterhandlung besteht in der Schaffung einer besonderen Gefahr, häufig im Unterlassen der erforderlichen Vorsichtsmass- nahmen (Trechsel, a.a.O., N. 7 zu Art. 229 StGB). Bauleiter ist derjenige, der un- mittelbare Befehlsgewalt über die Ausführenden ausübt und bindende Weisungen erteilen kann (Roelli/Fleischanderl, a.a.O., N. 8 zu Art. 229 StGB). c.Das Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) ver- pflichtet den Arbeitgeber in Art. 82, zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufs- krankheiten alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den gegebenen Verhältnissen angemessen sind. Gemäss Art. 83 UVG hat der Bundesrat dazu Ausführungsvorschriften zu er- lassen. Für den vorliegenden Fall in Betracht fallen die Verordnung über die Ver- hütung von Unfällen und Berufskrankheiten (Verordnung über die Unfallverhütung [VUV], SR 832.30) und die Verordnung über die Sicherheit und den Gesundheits- schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten (Bauarbeitenver- ordnung [BauAV], SR 832.311.141). Letztere – gemäss Stand am 6. Juni 2000 – bestimmt in Art. 8 Abs. 2 lit. a, dass Absturzsicherungen anzubringen sind und ver- weist auf die Art. 14-18 BauAV. Artikel 17 dieser Verordnung schreibt bei Hochbau- arbeiten, die eine Absturzhöhe von 3 m überschreiten, die Erstellung eines Fassa- dengerüstes vor. Darauf darf nur verzichtet werden, wenn das Aufstellen eines Gerüstes technisch nicht möglich oder zu gefährlich ist. Dann sind aber Fang- gerüste, Schutznetze oder Seilsicherungen zu verwenden oder gleichwertige Schutzmassnahmen zu treffen (Art. 18 BauAV). Die Art. 26 ff. BauAV enthalten Vor- schriften über den Schutz vor Stürzen über den Dachrand. Bei Arbeiten auf Dächern mit einer Neigung bis 60° muss ein Spenglergang angebracht werden (Art. 27 in Verbindung mit Art. 45 BauAV). Bei Dächern mit geringerer Neigung kann auf den Spenglergang verzichtet werden, wenn stattdessen Ersatzmassnahmen getroffen werden (Art. 27, 29 und 30 BauAV). Die Art. 31 ff. BauAV stellen Schutzmassnah- men vor Stürzen durch das Dach auf. Ein Spenglergang wird gemäss Art. 45 BauAV auskragend auf ein Gerüst erstellt. Die zitierten Bestimmungen haben – und dies ist

9 evident – auch in der überarbeiteten Bauarbeitenverordnung (Stand am 30. August 2005) keine Änderung erfahren. Diese Bestimmungen sind Bestandteil des vorliegenden Werkvertrages (act. 3.4, Ziff. 2.7), ebenso wie die SIA-Norm 118 (act. 3.4, Ziff. 2.5 und 011.110). Ziff. 031.200 des Werkvertrages bestimmt, dass bauseits ein Gerüst zur Verfügung ge- stellt werde. d.X. macht geltend, es lägen keine anerkannten Sicherheitsvorschriften vor. Wie der Rechtsvertreter des Berufungsklägers auch in seinem Plädoyer aus- führte, habe die S. zugestanden, dass das Überspannsystem für Dachdecker un- tauglich sei und dass die Kontroverse um die Einhaltung der Vorschriften über die Arbeitssicherheit bei Stallneubauten sowohl Unternehmer wie Planer zunehmend verunsichere (act. 4.5; 4.13). Desgleichen habe die S. erkannt, dass die damals geltende Regelung der BauAV ungenügend war und dringender Handlungsbedarf geboten sei. Es hätten offenkundig unklare Verhältnisse betreffend die Sicherheits- vorschriften geherrscht. Auch weitere Unternehmer hätten das Vorliegen von unter- schiedlichen Auffassungen betreffend der Effizienz eines Überspannsystems bestätigt (act. 3.16, S. 2). Die damals geltenden unklaren und teilweise sachlich unhaltbaren Regelungen der S. hätten nicht nur den Berufungskläger, sondern die ganze Dachdeckerbranche bewogen, die Arbeiten – abgesehen von der untersten Reihe der Abdeckplatten – ohne das anerkanntermassen untaugliche Überspann- system auszuführen. Es ist nun im Folgenden zu prüfen, ob die Bauarbeitenverordnung als aner- kannte Regel der Baukunde zu qualifizieren ist und – falls dies bejaht werden kann – worin die Verletzung der Regeln der Baukunde im vorliegenden Fall bestand. aa.Unter anerkannten Regeln der Baukunde versteht man die Prinzipien kunstgemässen Bauens, die als theoretisch richtig von der Praxis der Bauenden übernommen wurden. Massgebend für die Anerkennung als Regel der Baukunde ist die Durchschnittsmeinung der Fachleute, welche das Baugewerbe auf Grund fachgemässer Ausbildung betreiben. Der Kreis, dessen Anerkennung letztlich rele- vant ist, wird jedoch durch diejenigen Personen gebildet, die im betreffenden Zweig des Baugewerbes tätig sind, denn je nach der zu erstellenden Baute wechseln auch die Regeln. Unerheblich ist, ob einzelne Personen oder Personengruppen die Re- geln nicht akzeptieren oder überhaupt nicht kennen. Eine insbesondere aus Kosten- oder Bequemlichkeitsgründen „eingerissene“, aber nachlässige und damit falsche

10 Praxis kann nicht zu den theoretisch richtig anerkannten Regeln gezählt werden (Bendel, Die strafrechtliche Verantwortlichkeit bei der Verletzung der Regeln der Baukunde (Art. 229 StGB), Diss., Winterthur 1960, S. 51; Roelli/Fleischanderl, a.a.O., N. 13 zu Art. 229 StGB). Die Regeln der Bauarbeitenverordnung schreiben ganz klar eine Sicherungs- pflicht vor. Unklar ist allenfalls, wie diese Pflicht eingehalten und ausgeführt werden soll. Von einer generell-abstrakten Ordnung kann man aber nicht verlangen, dass sie jeden konkreten Einzelfall regelt. Daher belässt Art. 18 BauAV dem Verantwort- lichen einen Entscheidungsspielraum um andere mögliche, ebenfalls zum Ziel führende Massnahmen anzuwenden (Risikominimierung; act. 3.15, S. 2). Es ist im Weiteren nicht erstellt, dass die Vorschriften der Bauarbeitenverordnung nicht an- erkannt sind. Diese Sicherheitsstandards sind zusammen mit den betroffenen Ar- beitgeber- und Arbeitnehmerverbänden erarbeitet worden (vgl. Art. 83 UVG) und gründen somit auf einem breit abgestützten Personen- und Fachkreis (vgl. PKG 1985 Nr. 36). Demzufolge handelt es sich bei der BauAV um eine anerkannte Regel der Baukunde und es ist nachfolgend zu prüfen, welche Vorschriften dieser Verord- nung verletzt wurden. bb.X. hat beim Stallbau in K. nachweislich auf jede Sicherung seiner Ar- beiter verzichtet. Die Dachdeckerarbeiten wurden bei offenem Dachstuhl ohne Gerüst, ohne Spenglergang und ohne Seilsicherung ausgeführt (act. 3.3; 3.12; 3.16; 3.17). Vorhanden war einzig eine Überspannanlage (vgl. act. 3.2), an der sich die Arbeiter aber nur für die Eindeckung der ersten Plattenreihe sicherten (act. 3.3; 3.12; 3.16; 3.17). Die Regeln der Baukunde schreiben aber ganz klar eine Siche- rungspflicht bei Dachdeckerarbeiten vor (vgl. Art. 82 UVG; Art 3 und 6 Abs. 3 VUV; Art. 3, 8 Abs. 2 lit. a, 17, 18 und 45 BauAV). Indem der Berufungskläger nun aber auf jede sichernde Massnahme verzichtete, hat er diese Vorschriften verletzt. Beim vorliegenden Bauvorhaben bestanden zwei Gefahrenquellen: bei einer Firsthöhe von 8 Metern, der talseitigen Traufe von 7.50 m und der bergseitigen Traufe von 4.50 m war die Gefahr eines Herunterfallens sowohl innerhalb wie ausserhalb des Gebäudes bei ungenügender Sicherung evident. Auf entsprechende Vorhaltung des Vorsitzenden erklärte der Berufungskläger vor Schranken, seinem Antrag auf ein Gerüst sei von der S. mit Schreiben vom 18. März 2003 (act. 4.2) nicht entspro- chen worden. Auf den Werkvertrag hingewiesen, in dem die SIA-Norm 118, die BauAV, die VUV und das UVG Bestandteil sind, und gestützt auf welchen ein Gerüst hätte angefordert werden können (act. 3.4, S. 4), führte X. aus, dass die S. die Bau- leitung geschützt und mitgeteilt habe, es sei kein Gerüst notwendig. Dies, obwohl

11 Art. 17 BauAV bei Hochbauarbeiten über 3 m ein Gerüst vorschreibe. Der Beru- fungskläger machte geltend, bis zur Fertigstellung der ersten Plattenreihe am Über- spannsystem gearbeitet zu haben. Auch seien Gestältli, Seile und Gurten immer vorhanden gewesen und vorhanden. Das Arbeiten am Überspannsystem sei un- tauglich, ja sogar gefährlich, da sich die Seile verwickeln könnten, wenn viele Leute angeseilt auf dem Dach beschäftigt seien (act. 3.3; 3.12; 3.16; 3.17). Diese Ein- wände sind jedoch unbehelflich, da gemäss Art. 18 BauAV ganz klar Sicherheits- vorkehren zu treffen sind und nicht einfach aus Gründen des Zeitgewinns oder des kürzeren Arbeitsablaufes jegliche Sicherung ausser Acht gelassen werden darf. Ge- stützt auf den Werkvertrag hätte X. ein Gerüst verlangen und damit zumindest das Risiko eines Absturzes ausserhalb des Neubaus vermeiden können. Dies umso mehr, als es im Verantwortungsbereich des Berufungsklägers gelegen ist, auf der Erfüllung der vereinbarten Schutzmassnahmen zu beharren und vorher nicht mit der Arbeitsleistung zu beginnen (Art. 4 VUV). Mindestens aber hätte X. Sicherheits- vorkehren im Sinne von Art. 18 BauAV treffen müssen, und nicht einfach nichts. Evident ist der Vorwurf, dass X. letztlich keine Sicherheitsmassnahmen traf. Subsi- diär kann die Pflicht zur Absturzsicherung auf den allgemeinen Gefahrensatz abge- stützt werden, wonach derjenige, der einen Gefahrenzustand schafft, alles Zumut- bare tun muss, damit die Gefahr zu keiner Verletzung fremder Rechtsgüter führt. Die Vorsicht, zu der ein Täter verpflichtet ist, wird letztlich durch die konkreten Um- stände und seine persönlichen Verhältnisse bestimmt (vgl. BGE 106 IV 81; Trech- sel, a.a.O., N. 29 zu Art. 18 StGB mit weiteren Hinweisen). Die notwendigen Vor- kehren, welche angesichts der konkreten Umstände zur Vermeidung eines Abstur- zes angezeigt waren, erfolgten in Verletzung der oben dargelegten Sicherheitsvor- schriften der Bauarbeitenverordnung und der Verordnung über die Unfallverhütung und subsidiär des allgemeinen Gefahrensatzes pflichtwidrig nicht. Dem Einwand des Berufungsklägers, es sei gefährlicher mit dem Überspann- system zu arbeiten als ohne, kann nicht gefolgt werden. Es braucht wohl nicht weiter ausgeführt zu werden, dass ein Sturz ins Seil weniger gravierende Folgen hat als ein Sturz ohne Sicherung auf die Betonplatten. B. und C. gaben in der untersu- chungsrichterlichen Einvernahme zu Protokoll (act. 3.16; 3.17), die Seilsicherung erschwere und verlangsame die Arbeitsabläufe, weshalb auf eine entsprechende Sicherung meist verzichtet werde. Diese Gründe rechtfertigen aber unter keinen Umständen das Ausserachtlassen von zwingenden Sicherheitsmassnahmen. Das- selbe muss für den Einwand des Berufungsklägers gelten, sein Auftragsvolumen habe sich vermindert, seit er von den Bauherren strikte ein Baugerüst fordere (act. 3.12, S. 4; 3.13, S. 2 f.).

12 cc.Nicht die S. trägt die Verantwortung für die Sicherheit vor Ort, sondern der Arbeitgeber (Art. 3 BauAV; Art. 3 Abs. 2, Art. 6 Abs. 3 und Art. 62 VUV; vgl. BGE 109 IV 17 und PKG 1985 Nr. 36), was sich auch aus den zu Handen der Hauptver- handlung nachgereichten Akten ergibt. Diese beziehen sich auf die neue Bauarbei- tenverordnung, in der nun klar geregelt wird, dass der Arbeitgeber und nicht der Bauherr für alle allgemeinen Massnahmen der Arbeitssicherheit verantwortlich ist. Der Berufungskläger hat denn auch anerkannt, für die Dachdeckerarbeiten verant- wortlich gewesen zu sein (act. 3.3). Es lag somit in seiner Pflicht, mit der Arbeit nicht eher zu beginnen, als bis das vertraglich vereinbarte Gerüst aufgestellt worden war (Art. 4 VUV), oder aber er hätte anderweitige Schutzmassnahmen im Sinne von Art. 18 BauAV anordnen müssen (siehe oben Erw. bb.). Gerade dies aber tat X. nicht. Die zwischen X. und der S. geführte Korrespondenz verliert vor diesem Hintergrund jegliche Bedeutung, zumal auch die S. klar und deutlich darauf hinwies, dass Si- cherheitsmassnahmen zu treffen seien (vgl. act. 4.2; 4.6; 4.13; 3.11). Zunächst war es – wie erwähnt – Sache des Berufungsklägers, für das Gerüst besorgt zu sein, sodann waren – selbst wenn das Gerüst nicht stand – andere Schutzmassnahmen im Sinne von Art. 18 BauAV möglich und notwendig. Der Berufungskläger weiss, dass z.B. Stürzen nach innen nicht mit einem Gerüst begegnet werden kann. Wie die S. (act. 4.6, S. 2) zutreffend festhielt, geht es darum, alle Risiken auf ein vertret- bares Restrisiko zu minimieren. Neben dem Fassadengerüst sind daher Über- spannvorrichtungen, Schutznetze oder Fanggerüste, welche in Art. 18 BauAV aus- drücklich genannt sind, oder andere geeignete Schutzmassnahmen gefordert. e.Einzugehen ist im Weiteren auch auf den Einwand des Berufungsklä- gers, das Gutachten von D. (act. 3.15) sei unrichtig. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Gutachtens ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Beurteilung der gegebenen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahmen als Be- richt oder Gutachten (BGE 122 V 160 f. Erw. 1c mit Hinweisen). Der Richter weicht bei Gerichtsgutachten nach der Praxis nicht ohne zwingende Gründe von der Ein- schätzung des Experten ab, dessen Aufgabe es ist, seine Fachkenntnisse der Ge- richtsbarkeit zur Verfügung zu stellen. Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht einge- holtes Obergutachten in überzeugender Weise zu anderen Schlussfolgerungen ge-

13 langt. Abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzli- che Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Richter als triftig genug er- scheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass er die Überprüfung durch einen Oberexperten für angezeigt hält, sei es, dass er ohne Oberexpertise vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schluss- folgerungen zieht (BGE 118 V 290 Erw. 1b, 112 V 32 f. mit Hinweisen). Den Gut- achten von externen Spezialisten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweis- würdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 104 V 212 Erw. c; RKUV 1993 Nr. U 167 S. 96 Erw. 5a mit weiteren Hinweisen; zum Ganzen BGE 125 V 351, wo es um die Beweiswürdigung eines Arztberichtes ging; vgl. auch BGE 129 I 57 f.). D. beantwortete die ihm gestellten Fragen nach Zustellung der Akten und unter Hin- weis auf Art. 307 StGB klar, prägnant, nachvollziehbar und widerspruchsfrei. Die Vorinstanz durfte sich vorliegend also zu Recht auf die Schlussfolgerungen des Gut- achters D. stützen. Dies tat auch der Kantonsgerichtssausschuss. Seine Kernaus- sage ist klar und lautet dahin gehend, dass für die Erreichung des Schutzzieles gemäss Gefahrenermittlung/Risikoanalyse subsidiäre Massnahmen zu treffen seien, wenn die Erstellung eines Fassadengerüstes unmöglich sei. Auch für D. ist es unverständlich und nur schwer einzuordnen, dass X. vor dem Hintergrund seiner Bemühungen im Zusammenhang mit Stallbauten wissentlich die denkbar schlech- teste (weil absolut risikoreichste) Situation akzeptierte. f.Der Berufungskläger bestreitet schliesslich, die Bauarbeitenverord- nung willentlich und wissentlich verletzt zu haben. Absatz 1 von Art. 229 StGB ver- langt eine vorsätzliche Verletzung der allgemeinen Regeln der Baukunde, d.h. eine bewusste Missachtung von klaren Sicherheitsvorschriften und kumulativ eine wis- sentliche Gefährdung von Leib und Leben (Roelli/Fleischanderl, a.a.O., N. 39 zu Art. 229 StGB). Wie oben (Erw. 3.d.) ausgeführt, stellt die Bauarbeitenverordnung eine anerkannte Regel der Baukunde dar. Wissentlich Leib und Leben von Men- schen in Gefahr bringen heisst, dass sich der Täter bewusst ist, mit seiner Hand- lungsweise Menschen zu gefährden (Bendel, a.a.O., S. 90; Roelli/Fleischanderl, a.a.O., N. 39 zu Art. 229 StGB). Aus den Korrespondenzen von X. mit der S. (act. 4.2-4.13) ergibt sich zweifellos, dass der Berufungskläger die Sicherheitsvorschrif- ten gekannt hat. Dies hat er auch in der untersuchungsrichterlichen Einvernahme bestätigt, wonach er die Arbeiter vor Ort vor dem Eintreffen von Herrn A. angewie- sen hätte, sich zu sichern (act. 3.12, S. 3). Auch B. und C. führten aus, die geltenden

14 Sicherheitsvorschriften sehr wohl gekannt, aber nicht eingehalten zu haben (act. 3.16, S. 4; act. 3.17, S. 2). Obwohl der Berufungskläger also wusste, dass bei Dach- deckerarbeiten ab einer Absturzhöhe von mehr als 3 m nicht ohne Sicherung gear- beitet werden durfte, hat er sich nicht um die Einhaltung der bestehenden Sicher- heitsbestimmungen bemüht. Die Gefährdung von Leib und Leben von Mitmenschen ist bei ungesichertem Arbeiten auf einem Dach mit dem Risiko eines Absturzes aus einer Höhe von 4.5 bis 8 m auf einen harten Untergrund offensichtlich. Die Erfüllung des subjektiven Tatbestandes von Art. 229 Abs. 1 StGB ist damit ebenso gegeben wie selbstredend jene des objektiven Tatbestandes. 4.Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass X. bei den Dach- deckerarbeiten am 26. Juni 2003 beim Stallneubau in K. die anerkannten Vorschrif- ten der Bauarbeitenverordnung nicht beachtet hat. Er liess die Arbeiten bewusst ohne Sicherung ausführen, obwohl die Art. 15 ff. BauAV Absturzsicherungen vor- schreiben. Wenn das Anbringen eines Gerüstes gemäss Art. 17 BauAV nicht mög- lich ist, hat der Verantwortliche für gleichwertige Schutzmassnahmen zu sorgen (Art. 18 BauAV). Verantwortlich ist gemäss Art. 3 dieser Verordnung der Arbeitge- ber. Der Berufungskläger hätte demnach entweder ein Gerüst oder eine Schutz- netzvorrichtung, einen Spenglergang oder andere geeignete Schutzvorrichtungen errichten müssen, wenn er nicht mit dem vorhandenen Überspannsystem arbeiten wollte. Er hat aber – obwohl er um die Sicherungspflicht wusste – überhaupt keine Schutzvorkehren getroffen, weshalb er von der Vorinstanz zu Recht der Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde gemäss Art. 229 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen worden ist. Die Berufung ist deshalb abzuweisen. 5.a.Grundlage für die Strafzumessung ist im vorliegenden Fall der Straf- rahmen von Gefängnis und Busse gemäss Art 229 Abs. 1 StGB. Die kürzeste Dauer der Gefängnisstrafe beträgt gemäss Art. 36 StGB drei Tage und die längste Dauer drei Jahre, ausser das Gesetz bestimme es ausdrücklich anders. Den Höchstbetrag der Busse legt Art. 48 StGB auf Fr. 40'000.-- fest. Wenn eine anerkannte Bauregel vorsätzlich verletzt wird und Leib oder Leben von Mitmenschen wissentlich gefähr- det werden, so muss der Richter Freiheitsstrafe und Busse kumulieren (Bendel, a.a.O., S. 110; Roelli/Fleischanderl, a.a.O., N. 46 zu Art. 229 StGB; Trechsel, a.a.O., N. 10 zu Art. 229 StGB). Bei der Überprüfung der vor-instanzlichen Strafzumessung setzt der Kantonsgerichtsausschuss sein Ermessen an Stelle desjenigen der Vorin- stanz und wendet die Regeln über die Strafzumessung selbständig an. Er misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu, wobei er die Beweggründe, das Vor- leben und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen berücksichtigt (vgl. Art. 63

15 StGB). In BGE 117 IV 112 ff. hat das Bundesgericht grundsätzliche Bemerkungen zur Frage der Strafzumessung angebracht. Demnach muss sich der Begriff des Ver- schuldens auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat be- ziehen. Bei der Tatkomponente sind insbesondere das Ausmass des verschuldeten Erfolgs, die Art und Weise seiner Herbeiführung, die Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat und die Beweggründe, die Art. 63 StGB ausdrücklich er- wähnt, zu beachten. Die Täterkomponente erfasst demgegenüber das Vorleben, insbesondere auch allfällige Vorstrafen, die persönlichen Verhältnisse, das Verhal- ten nach der Tat und im Strafverfahren, wie zum Beispiel Reue, Einsicht oder Straf- empfindlichkeit (vgl. auch BGE 129 IV 20 f.; BGE 118 IV 14 f.). Die den Täter belas- tenden oder entlastenden Umstände sind jeweils als Straferhöhungs- bzw. Straf- minderungsgründe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu berücksichtigen. Liegen keine Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe vor, so hat sich der Rich- ter an den ordentlichen Strafrahmen zu halten. b.Das Verschulden von X. wiegt nicht leicht. Er hat bei Überdachungsa- rbeiten auf einem Stallrohbau – bei einer Absturzgefahr über mehrere Meter hinun- ter auf einen Betonboden – weder ein Gerüst aufgezogen noch die Arbeiter entspre- chend gesichert, obwohl ihm die geltenden Sicherungsvorschriften bekannt waren. Unverständlich ist, und daher schwer wiegt der Vorwurf, im Wissen um die Gefahren überhaupt keine Sicherheitsvorkehrungen getroffen zu haben. Strafschärfungs- bzw. Strafmilderungsgründe liegen keine vor. Die fehlende Einsicht kann zwar nicht straferhöhend berücksichtigt werden, andererseits darf aber X. diesbezüglich auch nicht mit besonderer Milde rechnen (vgl. Stratenwerth, Allgemeiner Teil II, Bern 1989, S. 241). Strafmindernd sind die Vorstrafenlosigkeit und der einwandfreie Leu- mund des Berufungsklägers zu berücksichtigen. Der Kantonsgerichtsausschuss kommt in Würdigung und unter Berücksichti- gung der vorliegend ausgeführten, für die Strafzumessung ausschlaggebenden Merkmale zum Schluss, dass die von der Vorinstanz ausgefällte Strafe von 15 Ta- gen Gefängnis und eine Busse von Fr. 2'000.-- als dem Verschulden angemessen und gerechtfertigt erscheint. 6.a.Gemäss Art. 41 StGB ist die Gewährung des bedingten Strafvollzuges an bestimmte Voraussetzungen geknüpft, bei deren Vorliegen der Verurteilte einen Rechtsanspruch darauf hat (vgl. Trechsel, a.a.O., N. 5 zu Art. 41 StGB). In objektiver Hinsicht ist zunächst erforderlich, dass die Freiheitsstrafe 18 Monate nicht über- steigt. Gemäss Art. 41 Ziff. 1 Abs. 2 StGB ist der Aufschub einer Freiheitsstrafe von

16 Gesetzes wegen nicht zulässig, wenn der Verurteilte innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat wegen eines vorsätzlich begangenen Verbrechens oder Vergehens eine Zuchthaus- oder Gefängnisstrafe von mehr als drei Monaten verbüsst hat. In sub- jektiver Hinsicht ist der Aufschub der Freiheitsstrafe zulässig, wenn Vorleben und Charakter des Verurteilten erwarten lassen, er werde dadurch von weiteren Verbre- chen oder Vergehen abgehalten; es muss ihm mit andern Worten eine günstige Prognose gestellt werden können. Verlangt wird eine innere und infolgedessen dau- ernde Besserung; durch die Warnungsstrafe muss der Verurteilte von Verbrechen oder Vergehen schlechthin abgehalten werden, nicht nur in Bezug auf Strafhand- lungen von der Art, welche zur Beurteilung stehen (vgl. Schneider, Basler Kommen- tar, Strafgesetzbuch I, Art. 1-110 StGB, Basel 2003, N. 69 f. zu Art. 41 StGB). Bei der günstigen Prognose sind alle rechtlich massgebenden Gesichtspunkte des Vor- lebens, des Charakters, des Leumunds, der konkreten Tatumstände wie auch alle weiteren Tatsachen, die gültige Rückschlüsse auf die Bewährungsaussichten zu- lassen, abwägend in die Beurteilung mit einzubeziehen, um aufgrund einer Gesamt- würdigung darüber zu entscheiden, ob beim Verurteilten berechtigtes Vertrauen auf dauerndes Wohlverhalten besteht. Vermag das Gericht begründetes Vertrauen zu gewinnen, so ist der Vollzug der Freiheitsstrafe aufzuschieben. In diesem Fall be- stimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis zu fünf Jahren (Art. 41 Ziff. 1 Abs. 3 StGB). Deren Dauer bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Zu beurteilen sind insbesondere Persönlichkeit und Charakter des Verurteilten so- wie die Rückfallgefahr. Je grösser die letztere ist, desto länger muss die Be- währungsprobe mit ihrem Zwang zum Wohlverhalten sein (vgl. BGE 95 IV 122; Trechsel, a.a.O., N. 31 zu Art. 41 StGB). b.Vorliegend kann festgehalten werden, dass die Voraussetzungen zur Gewährung des bedingten Strafvollzuges in objektiver Hinsicht erfüllt sind. X. musste innerhalb der letzten fünf Jahre keine Freiheitsstrafe von mehr als drei Mo- naten verbüssen und beim hier zu beurteilenden Fall wird eine Strafe von weniger als achtzehn Monaten verhängt. Auch in subjektiver Hinsicht erachtet das Gericht die Voraussetzungen als erfüllt. Nach Ansicht des Kantonsgerichtsausschusses kann X. eine günstige Prognose gestellt werden. Zwar muss er sich in Bezug auf das vorliegende Geschehen ein erhebliches Verschulden vorwerfen lassen. Doch verfügt der Berufungskläger über einen guten Leumund und hat sich abgesehen von der vorliegend zu beurteilenden Tat bis anhin nichts zu Schulden kommen las- sen. Es ist daher zu erwarten, dass er durch eine bedingt ausgesprochene Gefäng- nisstrafe ausreichend gewarnt ist und sich in Zukunft wohl verhalten wird. Aus die- sen Gründen wird der Vollzug der fünfzehntägigen Gefängnisstrafe aufgeschoben.

17 Die von der Vorinstanz angesetzte Probezeit von zwei Jahren erscheint als ange- messen. 7.Nachdem die Berufung von X. gegen den Schuldspruch wegen Ge- fährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde gemäss Art. 229 Abs. 1 StGB nicht gutgeheissen werden kann und es beim angefochtenen Urteil bleibt, erweist sich die von der Vorinstanz vorgenommene Verteilung der Verfahrenskosten als korrekt (vgl. Art. 158 StPO). 8.Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Berufungsverfahrens zu Lasten des Berufungsklägers (Art. 160 Abs. 1 StPO).

18 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1.Die Berufung wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1'500.-- gehen zu Lasten des Berufungsklägers. 3.Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts gel- tend gemacht werden will, Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des schweizerischen Bundesgerichts geführt werden. Diese ist dem Bundesge- richt innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Ent- scheides in der in Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechts- pflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Beschwerdele- gitimation und die weiteren Voraussetzungen der Nichtigkeitsbeschwerde gelten die Art. 268 ff. BStP. 4.Mitteilung an:


Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident:Die Aktuarin ad hoc:

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Gesetze

33

BauAV

  • Art. 3 BauAV
  • Art. 14 BauAV
  • Art. 15 BauAV
  • Art. 16 BauAV
  • Art. 17 BauAV
  • Art. 18 BauAV
  • Art. 26 BauAV
  • Art. 31 BauAV
  • Art. 45 BauAV

BStP

  • Art. 268 BStP
  • Art. 273 BStP

BV

  • Art. 32 BV

EMRK

  • Art. 6 EMRK

StGB

  • Art. 1-110 StGB
  • Art. 18 StGB
  • Art. 36 StGB
  • Art. 41 StGB
  • Art. 48 StGB
  • Art. 63 StGB
  • Art. 229 StGB
  • Art. 307 StGB

StPO

  • Art. 125 StPO
  • Art. 142 StPO
  • Art. 144 StPO
  • Art. 145 StPO
  • Art. 146 StPO
  • Art. 158 StPO
  • Art. 160 StPO

UVG

  • Art. 82 UVG
  • Art. 83 UVG

VUV

  • Art. 4 VUV
  • Art. 6 VUV
  • Art. 62 VUV

Gerichtsentscheide

17
  • BGE 129 I 57
  • BGE 129 IV 20
  • BGE 127 I 40
  • BGE 125 V 35101.01.1999 · 23.981 Zitate
  • BGE 124 IV 87
  • BGE 122 V 160
  • BGE 120 Ia 37
  • BGE 118 IV 1401.01.1992 · 124 Zitate
  • BGE 118 V 290
  • BGE 117 IV 11201.01.1991 · 864 Zitate
  • BGE 115 IV 4501.01.1989 · 23 Zitate
  • BGE 109 IV 17
  • BGE 106 IV 81
  • BGE 104 V 212
  • BGE 95 IV 122
  • 1P.87/200217.06.2002 · 86 Zitate
  • 3.16/17