Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_003
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_003, S 2024 86
Entscheidungsdatum
28.11.2024
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 24 86 2. Kammer als Versicherungsgericht Einzelrichterinvon Salis AktuarGross URTEIL vom 28. November 2024 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, AHV- Ausgleichskasse, Beschwerdegegnerin betreffend Ergänzungsleistungen

  • 2 - I. Sachverhalt: 1.Am 23. September 2024 erhielt das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden die Beschwerde von A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) vom 21. September 2024 (Datum Poststempel), womit sie den Einspracheentscheid der AHV-Ausgleichskasse Graubünden vom
  1. Juli 2024 betreffend Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (EL) anfechten will. Das Verwaltungsgericht eröffnete das vorliegende Verfahren S 24 86. 2.Mit Instruktionshandlung vom 25. September 2024 teilte die zuständige Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin mit, dass eine Beschwerde gegen einen Einspracheentscheid der AHV-Ausgleichskasse innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides einzureichen sei (Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]; SR 830.1). Diese Frist stehe vom 15. Juli bis und mit 15. August still (Art. 60 Abs. 2 i.V.m. Art. 38 Abs. 4 lit. b ATSG). Schriftliche Eingaben müssten spätestens am letzten Tag der Frist dem Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 39 Abs. 1 ATSG). Sei eine Frist abgelaufen, könne sie wiederhergestellt werden, wenn die gesuchstellende Person unverschuldeterweise abgehalten worden sei, binnen Frist zu handeln, und sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersuche und die versäumte Rechtshandlung nachhole. Das Gericht habe zu prüfen, ob ihre Beschwerde fristgemäss eingereicht worden sei bzw. ob – für den Fall, dass die Beschwerdefrist am 21. September 2024 abgelaufen sei – ihrem Fristwiederherstellungsgesuch entsprochen werden könne. Dazu werde sie gebeten, dem Gericht den Zustellnachweis für den Eingang des Einspracheentscheides vom 23. Juli 2024 einzureichen. Für den Fall, dass die Beschwerdefrist am 21. September 2024 abgelaufen sei, sei sie gehalten zu begründen und zu belegen, dass
  • 3 - sie unverschuldeterweise abgehalten worden sei, binnen Frist zu handeln. Das bisher eingereichte Arztzeugnis, das in allgemeiner Form eine 50%-ige Arbeitsunfähigkeit bescheinige und zeitlich das erste Halbjahr 2024 beschlage, decke den Zeitraum zwischen 23. Juli 2024 und 21. September 2024 nicht ab und reiche nicht aus. Rechtsprechungsgemäss seien die Voraussetzungen für eine Fristwiederherstellung gegeben, wenn eine während des Fristenlaufs erkrankte oder von Schicksalsschlägen getroffene Person den Nachweis erbringe, dadurch jeglicher Möglichkeit zur fristwahrenden Handlung beraubt gewesen zu sein, etwa auch kein Beizug eines Vertreters möglich gewesen sei (dazu siehe Urteile des Bundesgerichts 8C_73/2024 vom 14. Mai 2024 E.4.2 und 8C_403/2021 vom 14. Juni 2021 je mit weiteren Hinweisen). Das Gericht gebe ihr hiermit Gelegenheit, bis 7. Oktober 2024 den angeforderten Zustellnachweis für den Einspracheentscheid vom 23. Juli 2024 zu erbringen bzw. ihre Eingabe punkto Fristwiederherstellung zu verbessern und die Eingabe werde zu diesem Zweck an sie zurückgesandt. Bei unbenutztem Fristablauf werde gemäss Art. 61 lit. b ATSG i.V.m. Art. 38 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BR 370.100) auf das Rechtsmittel nicht eingetreten. 3.Mit Schreiben vom 7. Oktober 2024 meldete sich die Beschwerdeführerin beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Betreffend "Verbesserung Antrag Fristwiederherstellung für Beschwerde" bzw. den verlangten Zustellnachweis für den Einspracheentscheid vom 23. Juli 2024 führte sie einleitend stichwortartig was folgt an: "Post infolge Wohnungsverlust seit 23. Juli 2024 postlagernd umleiten lassen *von der B., auf C.. Abgeholt am: 23.08.2024 in Gesamtcouvert von umgeleiteter Post.

  • 4 - Einschreiben ist glaub einmal retour gegangen, weil es sich mit dem Postlagerndauftrag gekreuzt hat- auf dem Brief steht UNEINGESCHRIEBEN ZURUECK War dann aber wieder in einem Gesamtcouvert, dass ich am 23.8.24 abgeholt habe Beigelegte Kopie Durchgängiges Arztzeugnis – Zeitraum 01.07.24 bis 31.12.2024 D., Frau Dr. med. E., Oberaerztin mbF 50% Arbeitsunfähigkeit". Erläuternd führte die Beschwerdeführerin dazu im Wesentlichen was folgt aus: Sie habe sich im Zeitraum Juli und August 2024 in einer absolut ausserordentlichen privaten Notlage (Misere) befunden, da ihr die Wohnung in F._____ gekündigt worden sei und sie durch die Wohnungssuche und den Umzug in eine kleinere Mietwohnung sowohl körperlich (physisch) als auch geistig (psychisch) völlig überfordert gewesen sei, was bei ihr zu einem Zusammenbruch geführt habe. Ohne ihren Partner und die rücksichtsvolle Immobilienverwaltung hätte sie diese Situation wohl nicht gemeistert. Betreffend Zustellnachweis machte die Beschwerdeführerin konkret geltend: Sie habe erst am 22. Juli 2024 ihre Post per 23. Juli 2024 postlagernd zur Post F._____ 1 nachsenden lassen. Sie vermute, dass sich dieser Vorgang genau mit dem Versand des Einspracheentscheides der SVA am 23. Juli 2024 gekreuzt habe. Vielleicht sei die Post dann zuerst an die alte Adresse an der B._____ versucht worden zuzustellen und anschliessend wieder zurück zur Postlagerung bei der Post F._____ 1. Denn auf dem Brief stehe der Vermerk "UNEINGESCHRIEBEN ZURUECK". Ein zweites Einschreiben habe sie nicht bekommen. Abgeholt habe sie den Brief auf jeden Fall am 23. August 2024 auf der C._____. [...] Sie wisse dies deshalb so genau, weil ihr bewusst geworden sei, dass sie bis am 22. September 2024 Zeit für die

  • 5 - Einsprache hätte. Dieses Unterfangen habe sich aber wegen der vielen Dokumente (7 Jahre Krankengeldforderungen gegenüber EL) als dermassen umfangreich erwiesen, dass sie - nebst allen anderen Belastungen - schlichtweg nicht zum Abschluss (der Beschwerdeschrift) gekommen sei. [...] Dieses stundenlange Sitzen an diesem Fall habe sie komplett ausgebremst, weil es mit der ganzen Privatsituationsbelastung vor Schmerzen kaum mehr gegangen sei. Sie habe seit 23 Jahren eine Dokumentation darüber, dass sie nur in wechselbelastender Tätigkeit mit einem Defekt leben könne. [...] Sie sei fast fertig geworden mit dem ganzen Aktenberg, aber eben nur fast. Der eine betreffe die SVA, der andere die Sozialen Dienste Stadt F.. Gerne hätte sie alles einem Anwalt übergeben, aber bei einer solch perfiden und komplexen Situation, hätte man jede Frist verpasst, bis man das einem Anwalt überhaupt erklärt hätte. Die Sache sei schlichtweg zu komplex und zu kompliziert. Besser könne sie die Situation nicht mehr erklären, in welch desolater Situation sie sich in dieser Zeit befunden habe. Es sei ihr unter diesen Umständen einfach nicht möglich gewesen, dem (Abfassen der Beschwerde) noch physisch nachzukommen. 4.Mit Vernehmlassung vom 29. Oktober 2024 beantragte die AHV- Ausgleichskasse Graubünden (Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Sie gab die bislang von der Beschwerdeführerin empfangenen Sozialleistungen (IV/EL und Krankheitskosten) bekannt. Die Stadt F. habe alle Krankheitskosten ab dem 1. Juni 2016 bei der EL-Stelle eingereicht und diese Verrechnung von CHF 10'343.10 mit den Verfügungen vom 12. und 18. Dezember 2023 zu Recht erhalten. Es sei nicht ersichtlich, warum auf die Rückerstattung von Sozialleistungen, insbesondere Krankheitskosten, welche von der Beschwerdeführerin nachweislich bezogen worden seien und welche die Beschwerdeführerin nicht zurückerstattet habe, zu verzichten sei. Es sei

  • 6 - zusammenfassend festzustellen, dass der Beschwerdeführerin nicht bewusst gewesen sei, dass die Sozialen Dienste die Ausgaben für Krankheitskosten nicht bereits mit der IV-Nachzahlung oder der Nachzahlung von jährlichen Ergänzungsleistungen verrechnet hätten, sondern offenbar erst bei nachträglicher Zusprache von Versicherungsleistungen für diese Krankheitskosten verrechnen. Das ändere aber nichts daran, dass die Verrechnung in den Verfügungen vom 12. und 18. Dezember 2023 zu recht erfolgt sei. II. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Einspracheentscheid der AHV-Ausgleichskasse Graubünden vom 23. Juli 2024 in Sachen Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (EL) (Akten der Beschwerdeführerin [Bg- act.] 1). Gemäss Art. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) sind die Bestimmungen des ATSG auf die Ergänzungsleistungen anwendbar. Örtlich zuständig ist gemäss Art. 58 Abs. 1 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in welchem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Die Beschwerdeführerin hat Wohnsitz in F._____, so dass das hiesige Verwaltungsgericht örtlich zuständig ist. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden zur Beurteilung von Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BR 370.100). 2.Nach Art. 43 Abs. 3 lit. b VRG entscheidet das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet ist. Im konkreten Fall geht es zunächst darum, ob die

  • 7 - verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für die Erhebung der Beschwerde erfüllt sind oder das eingelegte Rechtsmittel andernfalls als offensichtlich unzulässig zu beurteilen ist. Die Beantwortung dieser Rechtsfragen fällt vorliegend in den Kompetenzbereich der Einzelrichterin. 3.Wie schon im Schreiben der Instruktionsrichterin vom 25. September 2024 dargelegt, wurde der Beschwerdeführerin bis zum 7. Oktober 2024 die Gelegenheit geboten, sich sowohl zur Rechtzeitigkeit ihrer Eingabe vom 21. September 2024 wie auch zu allfälligen Wiederherstellungsgründen einer allenfalls verpassten Beschwerdefrist zu äussern. Nach Art. 60 Abs. 1 ATSG ist die Beschwerde innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides einzureichen. Nach Art. 60 Abs. 2 ATSG sind die Artikel 38 - 41 ATSG sinngemäss anwendbar. Der angefochtene Einspracheentscheid datiert vom 23. Juli 2024, der Empfang der Eingabe der Beschwerdeführerin bei Gericht vom 23. September 2024. Es stellt sich deshalb die Frage, ob die betreffende Eingabe – unter Berücksichtigung der Gerichtsferien vom 15. Juli bis und mit dem 15. August 2024 (Art. 38 Abs. 4 lit. b ATSG) – rechtzeitig innert der Frist von 30 Tagen beim Gericht eingetroffen ist. Gemäss Art. 38 Abs. 1 ATSG beginnt der Fristenlauf für die Berechnung am Tag nach der Mitteilung des angefochtenen Entscheids, vorliegend also am 24. Juli 2024. Daraus, dass die Beschwerdeführerin ihre Post postlagernd zurückhalten liess und den Einspracheentscheid damit nach eigenen Angaben erst (aber immerhin) am 23. August 2024 in Händen hielt, kann sie nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nichts zu ihren Gunsten ableiten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_209/2023 vom 29. März 2023 m.w.H.). Unter Berücksichtigung der Gerichtsferien hat die Frist zur Anfechtung aber erst am 16. August 2024 zu laufen begonnen, womit die 30- tägige Beschwerdefrist nach Art. 38 Abs. 1 und 3 ATSG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 VRG am 16. September 2024 geendet hat. Die Beschwerde datiert aber vom

  1. September 2024 und wurde am selbigen 21. September 2024 der Post
  • 8 - übergeben (Poststempel). Demnach ist sie verspätet eingereicht worden und die Beschwerdefrist verpasst. Damit stellt sich die Frage, ob hier Art. 41 ATSG (Wiederherstellung einer Frist) zur Anwendung gelangt. Laut dieser Bestimmung wird eine Frist wiederhergestellt, wenn die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, sofern sie unter Angabe des Grundes binnen 10 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt. Rechtsprechungsgemäss sind die Voraussetzungen für eine Fristwiederherstellung gegeben, wenn eine während des Fristenlaufs erkrankte oder von Schicksalsschlägen getroffene Person den Nachweis erbringt, dadurch jeglicher Möglichkeit zur fristwahrenden Handlung beraubt gewesen zu sein, etwa auch kein Beizug eines Vertreters möglich gewesen ist (dazu siehe Urteile des Bundesgerichts 8C_73/2024 vom 14. Mai 2024 E.4.2 und 8C_403/2021 vom 14. Juni 2021 je mit weiteren Hinweisen).

Im konkreten Fall hat die Beschwerdeführerin zwar mit ihrer Beschwerdeschrift vom 21. September 2024 offenbar einen – wie sie es formuliert – "Antrag Fristwiederherstellung" stellen wollen, doch hat sie sodann weder in der Beschwerdeschrift noch mit ihrer Eingabe vom 7. Oktober 2024 hinreichend entschuldbare und rechtsgenüglich belegte Gründe dafür vorgebracht, weshalb sie die gesetzliche und nicht erstreckbare Beschwerdefrist nach Art. 60 Abs. 1 ATSG verpasst hat. Die im Schreiben vom 7. Oktober 2024 angeführten (Rechtfertigungs-)Gründe – wie die private Überforderung mit der damaligen Umzugssituation, die Schmerzsituation oder der nicht erreichte Abschluss bei der Abfassung der Beschwerdeschrift – vermögen das festgestellte zeitliche Versäumnis der Eingabe nicht zu rechtfertigen. Das Arztzeugnis vom 4. Oktober 2024, welches ihr aufgrund einer Krankheit eine Arbeitsunfähigkeit zu 50 % vom 1. Juli 2024 bis 31.

  • 9 - Dezember 2024 attestiert (Bf-act. 6), ist pauschal und für eine allfällige Fristwiederherstellung zu wenig aussagekräftig. Damit erhellt nicht, dass die Beschwerdeführerin während des Fristenlaufs jeglicher Möglichkeit zur fristwahrenden Handlung beraubt und auch kein Beizug eines Vertreters möglich gewesen wäre. Die zeitnahe Konsultation eines anwaltlichen Rechtsvertreters wäre der Beschwerdeführerin sowohl objektiv möglich als auch subjektiv zumutbar gewesen, zumal der damals finanziell prekären Lebenssituation der Beschwerdeführerin durchaus mit einem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hätte begegnet und ihr damit sehr rasch und situationsangepasst hätte geholfen werde können. Die verpasste Beschwerdefrist kann somit nicht wiederhergestellt werden. 4.Damit ergibt sich zusammengefasst, dass die Beschwerde vom 21. September 2024 gegen den Einspracheentscheid vom 23. Juli 2024 verspätet erfolgt ist und keine Fristwiederherstellung vorgenommen werden kann. Dies hat einen Nichteintretensentscheid zur Folge. 5.1.Nach Art. 61 lit. f bis ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. Da das ELG keine Kostenpflicht statuiert und Mutwilligkeit oder Leichtsinn nicht vorliegen, sind der Beschwerdeführerin keine Kosten aufzuerlegen. 5.2.Die Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf einen Parteikostenersatz (vgl. Art. 61 lit. g ATSG).

  • 10 - III. Demnach erkennt die Einzelrichterin: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]

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