Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_003
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_003, S 2024 56
Entscheidungsdatum
05.11.2024
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 24 56 2. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitzvon Salis RichterInZanolari Hasse und Audétat Aktuarin ad hoc Engler URTEIL vom 5. November 2024 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung

  • 2 - I. Sachverhalt: 1.A., Jahrgang 1978 und ledig, war zuletzt als Gastro-Betriebsleiter tätig. Am 31. Oktober 2023 meldete der Versicherte einen Anspruch auf Arbeitslosenversicherungstaggeld im Umfang von 100% ab dem 1. November 2023 an. 2.Im Rahmen der Stellenmeldepflicht meldete die B. in C._____ im März 2024 eine Stelle «Leiter Events und Administration» mit einem Arbeitspensum von 80 - 100%. Das zuständige regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) in C._____ schlug sodann der B._____ den Versicherten als möglichen Kandidaten vor. Gemäss Rückmeldung der B._____ kontaktierte diese den Versicherten am 18. März 2024 per E- Mail und forderte seine vollständigen Bewerbungsunterlagen ein. Diese E- Mail blieb vom Versicherten unbeantwortet. 3.Mit Schreiben vom 5. April 2024 forderte das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) den Versicherten in diesem Zusammenhang zur Stellungnahme auf. In seiner Stellungnahme vom 15. April 2024 hielt der Versicherte fest, dass die B._____ lediglich seine kompletten Bewerbungsunterlagen angefragt habe, wobei nicht davon ausgegangen werden könne, dass sich aus solch einem Umstand direkt ein Arbeitsverhältnis entwickle. Es gehe aus der E-Mail eindeutig hervor, dass ihm die Stelle nicht explizit angeboten worden sei. Der Kontaktversuch der B._____ sei unglücklicherweise in seinem SPAM- Ordner gelandet. Als er die E-Mail gesehen habe, habe er sich umgehend am 6. April 2024 beworben, da ihn die Stelle interessierte. In der Zwischenzeit habe er eine Rückmeldung bekommen, dass die Stelle bereits anderweitig habe besetzt werden können, was wiederum ein Beweis sei, dass er nicht allein für die Stelle ausgesucht gewesen sei und es somit immer zu einer Absage führen könne.

  • 3 - 4.Mit Verfügung vom 1. Mai 2024 stellte das KIGA den Versicherten für 30 Tage in der Anspruchsberechtigung ein, da der Versicherte Kontrollvorschriften/Weisungen des RAV nicht befolgt habe. Die B._____ habe ihn am 18. März 2024 betreffend eine offene Stelle als Leiter Events und Administration kontaktiert, ein Arbeitsverhältnis sei jedoch nicht zustande gekommen, der Versicherte habe sich nicht resp. zu spät gemeldet. In der Stellungnahme vom 6. (recte: 15.) April 2024 habe der Versicherte nichts angeführt, was als Rechtfertigung gehört werden könne. Es werde ihm zugute gehalten, dass es sich um eine Teilzeitstelle gehandelt habe. 5.Dagegen erhob der Versicherte am 3. Mai 2024 (per E-Mail) bzw. 21. Mai 2024 (schriftlich; zugegangen am 22. Mai 2024) fristgerecht Einsprache beim KIGA. Begründend führte er an, er hätte transparent erklärt, weshalb er sich erst verspätet beworben habe. Auch sei ihm mit der Kontaktnahme der B._____ noch keine verbindliche Offerte zugestellt worden, man hätte lediglich um seine Bewerbung nachgefragt. Weiter betonte der Versicherte, dass er sich alle Mühe gebe, neue Arbeit zu finden und alle Anforderungen zu erfüllen. 6.Mit Entscheid vom 3. Juni 2024 wies das KIGA die Einsprache des Versicherten ab. 7.Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 28. Juni 2024 (Datum Poststempel) Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit dem Rechtsbegehren, dass er die Verfügung des KIGA nicht akzeptiere bzw. sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids des KIGA vom 3. Juni 2024 verlange. Begründend brachte er vor, er sei vom ersten Tag seiner Arbeitslosigkeit an seinen Pflichten nachgekommen. Er habe mehr Arbeitsbemühungen getätigt, wie erforderlich waren. Weiter

  • 4 - habe er mit zwei Headhunter-Unternehmen in ständigem Austausch gestanden, welche ihm etliche Stellen vermittelt haben sollen. Diese habe er in den dem RAV abgegebenen Arbeitsbemühungen nicht aufgeführt. Es sei deshalb unverhältnismässig, wenn ihm 30 Taggelder gestrichen würden, da er sich nichts habe zuschulden kommen lassen. Es gehe einzig um eine E-Mail der B., welche in seinem SPAM-Ordner gelandet sei. Deshalb habe er sie nicht rechtzeitig gesehen. Des Weiteren gehe es in keiner erhaltenen E-Mail der B. um ein konkretes Angebot bzw. einen Zuschlag der Arbeitsstelle. Sie hätten einzig um weitere Unterlagen gebeten. Er habe auch keine Einladung zu einem Vorstellungsgespräch erhalten. Es sei nicht so, dass er kein Interesse an der Stelle gehabt habe, im Gegenteil, es habe für ihn sehr interessant geklungen. Durch die fehlenden 30 Taggelder sei er in einen finanziellen Engpass geraten und habe sich an das Sozialamt wenden müssen. Abschliessend erwähnte der Beschwerdeführer, dass er am 1. Juli 2024 eine neue Stelle antreten werde, was wiederum zeige, dass er zu keinem Zeitpunkt untätig gewesen sei und sich immer darum bemüht habe, eine neue Stelle zu finden. 8.Mit Stellungnahme vom 11. Juli 2024 (zugegangen am 12. Juli 2024) beantragte das KIGA (nachfolgend: Beschwerdegegner) die Beschwerde abzuweisen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass unbestritten geblieben und aufgrund der Akten erstellt sei, dass die B._____ am 18. März 2024 via Mail mit dem Beschwerdeführer Kontakt aufgenommen und um die vollständigen Bewerbungsunterlagen gebeten habe. Tatsächlich habe sich der Beschwerdeführer erst am 6. April 2024 beworben, wahrscheinlich nach Erhalt der entsprechenden Aufforderung zur Stellungnahme. Rechtfertigend führe der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang an, die Mail der B._____ sei in seinen SPAM-Ordner gelangt. Von der versicherten Person werde zweifellos nicht erwartet, dass

  • 5 - sie ihren SPAM-Ordner ebenfalls täglich auf allfällige Eingänge überprüfe, allerdings sei es ihr zuzumuten, dass sie dies zumindest ein Mal wöchentlich tue. Wäre der Beschwerdeführer dieser Pflicht im vorliegenden Fall nachgekommen, hätte er sich zeitnah bewerben können. So habe der Beschwerdeführer die rechtzeitige Kontaktnahme mit der möglichen Arbeitgeberin versäumt, womit er sämtliche Möglichkeiten auf Erhalt dieser Stelle vergeben habe. Am 6. April 2024 sei die Stelle bereits vergeben gewesen. Damit sei erstellt, dass die B._____ sehr wohl eine Stelle zu vergeben gehabt habe und in der Folge auch vergeben habe. Durch die verspätete Kontaktnahme habe sich der Beschwerdeführer zumindest grobfahrlässig sämtlicher Chancen beraubt, die Stelle der B._____ zu erhalten. Was das Strafmass betreffe, sei das KIGA der Weisung AVIG ALE des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO gefolgt, welche in der Rz. D79 im Falle einer zugewiesenen oder selbst gefundenen zumutbaren unbefristeten Stelle bei einer erstmaligen Ablehnung ein Strafmass von 31 bis 45 Einstelltagen vorsehe. Strafmildernd sei vorliegend berücksichtigt worden, dass von einem Arbeitspensum von mindestens 80% einer Vollzeitstelle die Rede war. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften sowie auf den angefochtenen Einspracheentscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.1.Nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) i.V.m. Art. 2 sowie Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der

  • 6 - Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Gemäss Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen (Einspracheentscheide) einer kantonalen Amtsstelle das Verwaltungsgericht desselben Kantons örtlich zuständig. Der angefochtene Einsprachenentscheid wurde vom Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) als kantonale Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG erlassen, sodass die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gegeben ist. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Als Adressat des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeführer berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung auf (Art. 59 ATSG). Seine Beschwerdelegitimation ist damit zu bejahen und auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG) ist einzutreten. 1.2.Nach Art. 43 Abs. 1 VRG entscheidet das Verwaltungsgericht in der Regel in der Besetzung mit drei Richterinnen und Richtern, wenn der Streitwert CHF 5'000.-- überschreitet und keine Fünferbesetzung (Art. 43 Abs. 2 und 3 VRG) vorgeschrieben ist. Ausgangspunkt für die Bemessung des Streitwerts ist vorliegend der versicherte Verdienst des Beschwerdeführers von CHF 7’646.-- (vgl. dazu Akten des Beschwerdegegners [Bg-act.] 1). Dieser Verdienst wird zum Taggeldsatz von 70 % entschädigt (Bg-act. 1). Der Beschwerdeführer hat demnach Anspruch auf ein Taggeld von CHF 246.65 (ermittelt aus: CHF 7’646.-- x 0.7 : 21.7 Tage [pro Monat; Art. 40a AVIV]). Bei einer vom

  • 7 - Beschwerdegegner verfügten und vom Beschwerdeführer angefochtenen Einstellungsdauer von 30 Tagen in der Anspruchsberechtigung ergibt dies einen Streitwert von CHF 7'399.50 (30 x CHF 246.65). Da für das vorliegende Verfahren keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist (Art. 43 Abs. 2 VRG), ergeht das Urteil in der Besetzung mit drei Richterpersonen. 2.Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist der Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 3. Juni 2024, womit der Beschwerdeführer in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung für 30 Tage eingestellt wurde wegen Nichtbefolgung der Kontrollvorschriften/Weisungen des RAV im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG. Dabei ist der Sachverhalt (inklusive eingereichter Beweismittel) bis zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Entscheids massgebend (vgl. BGE 132 V 215 E.3.1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_71/2017 vom 20. April 2017 E.8.2.1). 3.Es ist streitig und zu prüfen, ob der Beschwerdeführer zu Recht für 30 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden ist, weil er die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht angenommen hat. Es geht dabei einerseits um die Rechtmässigkeit der Anspruchseinstellung an sich und andererseits um die Höhe der Einstellungsdauer von 30 Tagen. 4.1. Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG ist der Versicherte, der Versicherungsleistungen beanspruchen will, verpflichtet, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen (vgl. AVIG-Praxis ALE, herausgegeben vom Staatssekretariat für Wirtschaft [SECO], Stand Januar 2024, Rz. B311). Weiter muss der Versicherte nach Art. 17 Abs. 3 Satz 1 AVIG eine vermittelte zumutbare Arbeit annehmen.

  • 8 - 4.2.Bei Art. 17 AVIG, der die Pflichten der Versicherten und deren Kontrollvorschriften regelt, handelt es sich um den Ausdruck der im Sozialversicherungsrecht geltenden Schadenminderungspflicht (GERHARDS, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz [AVIG], Bern 1987, Bd. I [Art. 1-58], N 6 zu Art. 17; BGE 133 V 89 E.6.1.1). Um die Schadenminderungspflicht der versicherten Person auch tatsächlich durchsetzen zu können, hat der Gesetzgeber in Art. 30 AVIG eine versicherungsrechtliche Sanktionsmöglichkeit implementiert. Laut Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ist der Versicherte in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch sein Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht (AVIG- Praxis ALE Rz. D34 mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts C 133/05 vom 3. August 2005 i.S. Vereitelung einer möglichen Anstellung). Aus dem Wortlaut „namentlich“ ergibt sich, dass die Aufzählung nicht abschliessend ist, die Einstellung in der Anspruchsberechtigung daher nicht notwendigerweise die Erfüllung eines dieser aufgezählten Tatbestände voraussetzt. Damit wird darauf hingewiesen, dass nicht jede Nichtbefolgung der Kontrollvorschriften oder der Weisungen eine Einstellung zu rechtfertigen mag. Auf jeden Fall ist aber eine Sanktionierung durch die Einstellung in der Anspruchsberechtigung dort angezeigt, wo die Nichtbefolgung einer Weisung Konsequenzen auf die Dauer der Arbeitslosigkeit hat (CHOPARD, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Diss., Zürich 1998, S. 146). Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung setzt nicht (zwingend) den Nachweis eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhalten der versicherten Person und der Verlängerung der Arbeitslosigkeit, mithin dem (auch) der Arbeitslosenversicherung entstandenen Schaden voraus. Vielmehr

  • 9 - werden bestimmte Handlungen und Unterlassungen bereits dann sanktioniert, wenn sie ein Schadensrisiko in sich bergen (Urteil des Bundesgerichts 8C_491/2014 vom 23. Dezember 2014 E.2). 4.3.Der Einstellungstatbestand ist auch dann erfüllt, wenn ein Versicherter die Arbeit zwar nicht ausdrücklich ablehnt, durch sein Verhalten aber in Kauf nimmt, dass die Stelle anderweitig besetzt wird (BGE 122 V 34 E.3b; Urteile des Verwaltungsgerichts Graubünden [VGU] S 18 65 vom 21. August 2018 E.3.1 sowie S 18 6 vom 19. Juni 2018 E.2.1). Bei einem arbeitslosen Stellensuchenden ist von einer kurzfristigen zeitlichen Verfügbarkeit und somit von einer erhöhten Flexibilität auszugehen, zumal der Versicherte gehalten ist, sich der öffentlichen Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu stellen, angebotene zumutbare Arbeit anzunehmen und sich selbst intensiv nach einer zumutbaren Stelle umzusehen (vgl. KUPFER BUCHER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, in: Stauffer/Cardinaux [Hrsg.], 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2019, S. 226 ff., mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts C 125/06 vom 9. März 2007 E.4). 4.4.Vorliegend wurde der Beschwerdeführer unbestrittenermassen durch das RAV der B._____ zugewiesen und die B._____ versuchte, per E-Mail am

  1. März 2024 den Beschwerdeführer zu erreichen, um die vollständigen Bewerbungsunterlagen einzufordern. Der Beschwerdeführer kam dieser Aufforderung erst am 6. April 2024 nach. Er machte geltend, die E-Mail der B._____ sei im SPAM-Ordner gelandet, weshalb er die Bewerbungsunterlagen erst später eingereicht habe. Aufgrund der versäumten bzw. verspäteten Kontaktaufnahme war die Stelle am 6. April 2024 bereits anderweitig besetzt. 4.5.Gemäss vorerwähnter bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird hinsichtlich einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung nicht
  • 10 - (zwingend) der Nachweis eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhalten des Beschwerdeführers und der Verlängerung der Arbeitslosigkeit, mithin dem auch der Arbeitslosenversicherung entstandenen Schaden, vorausgesetzt. Vielmehr werden bestimmte Handlungen und Unterlassungen bereits dann sanktioniert, wenn sie ein Schadensrisiko in sich bergen. Somit erweist sich die Argumentation des Beschwerdeführers, dass der Kausalzusammenhang zwischen dem verspäteten Lesen (SPAM-Ordner) der E-Mail und seiner Reaktion (Bewerbung am 6. April 2024) fehle, da er nur um die vollständigen Bewerbungsunterlagen angefragt worden sei und er selbst bei Rechtzeitigkeit die Stelle nicht zwingend erhalten hätte, vorliegend als nicht entscheidend. 4.6.Vor diesem Hintergrund ist die Praxis des Beschwerdegegners hervorzuheben, wonach Mail-Eingangs-Ordner mit einer gewissen Regelmässigkeit geprüft werden müssen. Dabei wird von der versicherten Person nicht erwartet, dass sie den SPAM-Ordner täglich auf allfällige Eingänge überprüft, allerdings sei es zumutbar, dass dies zumindest einmal wöchentlich getan wird (vgl. dazu VGU S 19 113 vom 9. April 2020). Die vom Beschwerdeführer unterlassene regelmässige (wöchentliche) Konsultation birgt folglich ein Schadensrisiko bezüglich einer nicht gesehenen E-Mail und deren Inhalt (Weisung) und kann somit, wie ausgeführt, sanktioniert werden. Demzufolge ist vorliegend für die Einstellung in der Anspruchsberechtigung als solcher nicht relevant, ob die unterlassene Konsultation des SPAM-Ordners durch den Beschwerdeführer unmittelbar zum Nichterhalt der Arbeitsstelle bei der B._____ geführt hat. 4.7.Infolgedessen besteht ein Einstellungstatbestand im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG, da der Beschwerdeführer einer Weisung des RAV nicht Folge leistete, indem er seine vollständigen Bewerbungsunterlagen nicht,

  • 11 - wie verlangt, umgehend nach deren Kontaktnahme am 18. März 2024 der B._____ einreichte. 5.1.Zu prüfen bleibt, ob der angefochtene Einspracheentscheid auch hinsichtlich der Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung rechtmässig ist, d.h. ob das KIGA mit der Einstellungsdauer von 30 Tagen dem Verschulden des Beschwerdeführers angemessen Rechnung getragen hat. 5.2.Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (AVIG-Praxis ALE Rz. D59-D61) und beträgt je Einstellungsgrund höchstens 60 Tage (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG). In Art. 45 Abs. 3 AVIV (Sanktionsraster; vgl. AVIG-Praxis ALE Rz. D72 ff.) wird präzisierend zur Einstellungsdauer bestimmt: lit. a 1-15 Tage bei leichtem Verschulden; lit. b 16-30 Tage bei mittelschwerem Verschulden; lit. c 31-60 Tage bei schwerem Verschulden. 5.3.Nach Art. 45 Abs. 4 AVIV liegt ein schweres Verschulden vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund: eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle aufgegeben hat (lit. a); oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat (lit. b). 5.4.Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung dient, wie bereits ausgeführt, dazu, die Schadenminderungspflicht der Versicherten durchzusetzen. Als versicherungsrechtliche Sanktion bezweckt sie die angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person am Schaden, den sie durch ihr Verhalten der Arbeitslosenversicherung in schuldhafter Weise natürlich und adäquat kausal verursacht hat (vgl. BGE 133 V 89 E.6.2.2). Als Verwaltungssanktion ist die Einstellung vom

  • 12 - Gesetzmässigkeits-, Verhältnismässigkeits- und Verschuldensprinzip beherrscht. Ein Selbstverschulden der versicherten Person liegt vor, wenn und soweit der Eintritt oder das Andauern der Arbeitslosigkeit nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den persönlichen Umständen und Verhältnissen vermeidbaren Verhalten liegt, für das die Versicherung die Haftung nicht übernimmt. In beweisrechtlicher Hinsicht muss der Einstellungstatbestand mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erfüllt sein. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen für die wahrscheinlichste hält (BGE 144 V 427 E.3.2, 138 V 218 E.6; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_457/2021 vom 28. April 2022 E.3.3; VGU S 22 132 vom 31. Oktober 2023 E.3.2, S 21 56 vom 4. Oktober 2022 E.3.2). 5.5.Da es sich beim Grad des Verschuldens um eine typische Ermessenfrage handelt, bei welcher der Verwaltung ein grosser Ermessensspielraum zusteht, ist dem Verwaltungsgericht bei der Beurteilung der Einstellungsdauer Zurückhaltung geboten. Im Gegensatz zur Kognition des Bundesgerichts ist diejenige des kantonalen Gerichts in diesem Zusammenhang nicht auf die Rechtsverletzung beschränkt, sondern erstreckt sich auch auf die Beurteilung der Angemessenheit der Verwaltungsverfügung. Das Sozialversicherungsgericht darf jedoch nicht ohne triftigen Grund seine eigene Beurteilung an die Stelle derjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, die seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_332/2019 vom 18. September 2019 E.3.3; 8C_302/2019 vom 22. August 2019 E.3.3.2, VGU S 22 71 vom 29. August 2023 E.5.1).

  • 13 - 5.6.Lehnt eine versicherte Person eine zumutbare Stelle ohne entschuldbaren Grund ab, so stellt dies grundsätzlich ein schweres Verschulden dar (Art. 45 Abs. 4 lit. b AVIV). Liegen besondere Umstände im Einzelfall vor, kann dieser Rahmen unterschritten werden. Vorausgesetzt ist dabei ein entschuldbarer Grund, der – ohne zur Unzumutbarkeit zu führen – das Verschulden als lediglich mittelschwer oder leicht erscheinen lässt. Dieser kann die subjektive Situation der betroffenen Person (etwa gesundheitliche Probleme, familiäre Situation, Religionszugehörigkeit) oder eine objektive Gegebenheit (z.B. die Befristung der Stelle) beschlagen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_24/2021 vom 10. Juni 2021 E.3.2.1). 5.7.Vorliegend hat der Beschwerdegegner auf eine Einstellung von 30 Tagen erkannt und damit das Verhalten des Beschwerdeführers als im Bereich des mittelschweren Verschuldens qualifiziert. Nach Zuweisung des Beschwerdeführers als Kandidat durch das RAV schrieb die B._____ am

  1. März 2024 eine E-Mail, welche im SPAM-Ordner des Beschwerdeführers einging und die vollständigen Bewerbungsunterlagen anforderte. Dabei ist zu betonen, dass sie nur die Vervollständigung der Bewerbungsunterlagen vom Beschwerdeführer verlangte und damit keine Arbeitsstelle explizit in Aussicht gestellt oder gar zugesichert wurde. Die B._____ war zu diesem Zeitpunkt im Besitz eines Teils der Bewerbungsunterlagen (Steckbrief) und konnte sich daher ein erstes Bild über den Beschwerdeführer betreffend die zu besetzende Stelle machen. Aufgrund der zu späten Überprüfung des SPAM-Ordners durch den Beschwerdeführer hat er gegen die Weisungen des RAV verstossen und es ging das Schadensrisiko einer potentiell verlängerten Arbeitslosigkeit damit einher, was, wie gesagt, eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG mit sich bringt. In Bezug auf das Verschulden aber, das die Dauer der Einstellung
  • 14 - bestimmt, hat der Beschwerdeführer in diesem konkreten Einzelfall nicht eine in Aussicht gestellte oder gar zugesicherte Arbeitsstelle abgelehnt. Vielmehr hat ein reguläres Bewerbungsverfahren mit anderen Mitbewerbern stattgefunden, wie beispielsweise aus der Tatsache, dass die Arbeitsstelle am 6. April 2024 bereits anderweitig besetzt war, zu erkennen ist. Hierfür spricht auch, dass mit dem Beschwerdeführer seitens der B._____ weder telefonisch Kontakt aufgenommen noch er zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen wurde. Diese Umstände sprechen nicht für eine ihm konkret in Aussicht gestellte oder gar zugesicherte Arbeitsstelle, welche der Beschwerdeführer durch sein Verhalten gefährdet hätte. Ein Nichtzustandekommen des Arbeitsverhältnisses hätte in jedem Fall und unabhängig von der (ausgebliebenen) zeitnahen Antwort auf die E-Mail vom 18. März 2024 eintreten können. Ferner tat der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten nicht Desinteresse an der Arbeitsstelle kund, da er sich ja später, nach Kenntnisnahme der besagten E-Mail, mit vollständigen Unterlagen bewarb und dies bei Kenntnis der E- Mail - wie er nach Auffassung des streitberufenen Gerichts überzeugend dartut - auch schon früher getan hätte, weil ihn die Stelle interessierte. Sein im Übrigen unbestritten gebliebenes Wohlverhalten als Stellensuchender zeigt insgesamt deutlich, dass er sich seiner Pflichten bewusst war und diese - bis auf die wöchentliche Konsultation des SPAM- Ordners - auch wahrgenommen hat. Somit konnte er gemäss seinen Angaben am 1. Juli 2024 auch eine neue Stelle antreten. 5.8.In vergleichbarer Situation hat das angerufene Gericht bereits am 9. April 2020 (VGU S 19 113) entschieden, wobei die damalige Beschwerdeführerin auch für 30 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde, da eine E-Mail unbeantwortet in ihrem SPAM-Ordner landete und folglich eine zumutbare Stelle anderweitig besetzt wurde. Dies war bei der damaligen Beschwerdeführerin jedoch bereits wiederholt

  • 15 - vorgekommen. Somit kann in vorliegender Situation dem Beschwerdeführer zugutegehalten werden, dass er bis anhin seinen Pflichten anstandslos nachgekommen war und er dies mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch bezüglich seiner Bewerbung bei der B._____ getan hätte, hätte er den SPAM-Ordner pflichtgemäss zumindest einmal pro Woche konsultiert. Dies, wie auch der Umstand, dass es sich um eine Teilzeitstelle handelte, rechtfertigen folglich eine verhältnismässige Reduktion der Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Rahmen des mittelschweren Verschuldens. Deshalb kann die Sanktion im Rahmen des mittelschweren Verschuldens des Beschwerdeführers im Rahmen von Art. 45 Abs. 3 lit. b AVIV von bisher 30 Einstelltagen um fünf Tage auf 25 Einstelltage reduziert werden. 6.Vor diesem Hintergrund ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und der Einspracheentscheid ist dahingehend abzuändern, dass die Höhe der verfügten Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 30 Tagen um fünf Tage auf 25 Einstelltage zu reduzieren ist. 7.1.Nach Art. 61 lit. f bis ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. Da das AVIG keine Kostenpflicht statuiert und Mutwilligkeit oder Leichtsinn nicht vorliegen, sind dem Beschwerdeführer keine Kosten aufzuerlegen. 7.2.Dem nicht anwaltlich vertretenen, teilweise obsiegenden Beschwerdeführer steht praxisgemäss kein Anspruch auf einen Parteikostenersatz zu (Art. 61 lit. g ATSG).

  • 16 - 7.3.Dem Beschwerdegegner steht ebensowenig ein Ersatz der Parteikosten zu (vgl. Art. 61 lit. g ATSG). III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der Einspracheentscheid vom 3. Juni 2024 wird insofern aufgehoben, als dass die Anzahl Einstelltage in der Anspruchsberechtigung von 30 um fünf auf 25 Einstelltage reduziert wird. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]

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