VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 24 49 3. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzPedretti RichterInvon Salis und Righetti AktuarinHemmi URTEIL vom 10. September 2024 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Reto T. Annen, Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach IVG
2 - I. Sachverhalt: 1.A., geboren 1968, ist Mutter von vier Kindern und war zuletzt in einem 20%-Pensum als Sachbearbeiterin im Unternehmen ihres Ehemannes erwerbstätig. Zusammen mit ihm wohnt sie ihren Angaben zufolge in einem mit Feuer beheizten, grossen Haus mit einem Umschwung von 5'000 m 2 und Tierhaltung, darunter drei Pferde. 2.Im Dezember 2015 wurde bei A. ein Mammakarzinom rechts diagnostiziert. Nach erfolgter Operation mit Entfernung der Lymphknoten wurde sie mittels Hormontherapie und Bestrahlung behandelt. Im Juni 2016 meldete sie sich bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend: IV-Stelle) zum Leistungsbezug an. Nach Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 29. November 2016 mangels Erfüllung des Wartejahres ab. 3.Das nach einem Sturz im April 2019, in dessen Folge A._____ lumbosakrale Schmerzen linksseitig mit Ausstrahlung beklagte, erneut gestellte Leistungsbegehren wurde mit Verfügung vom 3. April 2020 abschlägig beschieden. 4.Nachdem seit Dezember 2020 wiederum linksbetonte lumboischialgieförmige Schmerzen aufgetreten waren, meldete sie sich im Mai 2021 abermals bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an. Im Juni 2021 wurde bei A._____ erneut ein Mammakarzinom festgestellt, woraufhin die rechte Brust am 6. Juli 2021 operativ entfernt und eine Hormontherapie durchgeführt wurde. 5.Bei diagnostiziertem beidseitigem Karpaltunnelsyndrom unterzog sich A._____ am 11. April 2022 zunächst links und am 12. Mai 2022 rechts operativen Eingriffen. Infolge einer Exazerbation der Rückenschmerzen
3 - wurde A._____ am 20. Dezember 2022 operiert, wobei eine mikrotechnische Dekompression mediolateral bis extraforaminal L5/S1 links mit Entfernung einer Diskushernie und Spondylodese durchgeführt wurde. 6.In der Folge liess die IV-Stelle A._____ polydisziplinär in den Fachgebieten Allgemeine Innere Medizin, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparats, Medizinische Onkologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie begutachten, wobei der Auftrag der Swiss Medical Assessment- and Businesscenter (SMAB) AG zugeteilt wurde. In der am 14. Juli 2023 erstatteten Expertise (nachfolgend: SMAB- Gutachten) stellten die Gutachterinnen und Gutachter keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest. Sie erachteten A._____ sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. 7.Nach durchgeführtem Einwandverfahren erhob A._____ gegen die rentenverneinende Verfügung vom 12. September 2023 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden (Verfahren S 23 113). Nachdem die IV-Stelle mitgeteilt hatte, dass sie die angefochtene Verfügung aufheben bzw. pendente lite in Wiedererwägung ziehen und den Rentenanspruch von A._____ ab dem 1. November 2021 in Anwendung der gemischten Bemessungsmethode (bei einer Gewichtung des Haushaltsbereichs von 80 %) nochmals beurteilen werde, womit sich A._____ einverstanden erklärte, wurde das Beschwerdeverfahren S 23 113 mit Verfügung vom 13. Dezember 2023 als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 8.In der Folge führte die IV-Stelle am 24. Januar 2024 eine Abklärung vor Ort durch. Im entsprechenden Bericht vom 30. Januar 2024 wurde eine Einschränkung im Haushalt von 13 % ermittelt.
4 - 9.Mit Vorbescheid vom 31. Januar 2024 stellte die IV-Stelle A._____ die Abweisung ihres Leistungsbegehrens in Aussicht. Zum Abklärungsergebnis hielt sie fest, beim Besuch zu Hause am 24. Januar 2024 sei eine Einschränkung im Haushalt von 13 % festgestellt worden. Gemäss gutachterlicher Beurteilung liege keine Beeinträchtigung im Erwerbsbereich vor. Es seien keine Unterlagen eingereicht worden, welche die Beurteilung der Gutachter zu erschüttern vermöchten. Ebenso wenig sei ihnen eine wesentliche Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit zu entnehmen. In Anwendung der gemischten Methode bei einer Gewichtung des Erwerbs- und Aufgabenbereichs von 20 % zu 80 % resultiere ein Invaliditätsgrad von 10.4 %, womit kein Rentenanspruch entstehen könne. Dagegen liess A._____ am 6. März 2024 Einwand erheben. Mit Verfügung vom 21. Mai 2024 entschied die IV-Stelle wie vorbeschieden und verneinte einen Rentenanspruch in Abweisung des Leistungsbegehrens. 10.Dagegen liess A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 20. Juni 2024 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erheben und in Aufhebung der Verfügung vom 21. Mai 2024 beantragen, ihr sei eine Rente von 53 % einer ganzen Rente ab dem 1. November 2021 zuzusprechen. Begründend brachte sie im Wesentlichen vor, die Ausführungen der IV-Stelle zur Gewichtung der einzelnen Teilbereiche im Aufgabenbereich sowie der Umfang, in welchem sie darin eingeschränkt sei, seien genauso unzutreffend wie jene zur Beeinträchtigung im Erwerbsbereich. Angesichts ihres grossen Gartens und dessen Bewirtschaftung, des Unterhalts des Umschwungs, der Schneeräumung im Winter, der Tierhaltung und der aufwändigen Aufbereitung von Feuerholz sei der Teilbereich Tier-, Garten- und Umgebungspflege zu 50 % zu gewichten. Auch sei die Gewichtung der Erledigung der Wäsche auf 5 %, die Ernährung auf 25 % und die Hauspflege auf 15 % zu reduzieren. Aufgrund der aufwändigen Pferdepflege sei sie bei der Tierpflege zu 60 % und bei der Pflege des Umschwungs zu 90 %
5 - eingeschränkt. Im Ernährungsbereich sei eine Einschränkung von 50 % anzunehmen, da sie keine Lebensmittel mehr konservieren könne und viel mehr Zeit für die Verrichtungen brauche. Aufgrund des zeitlichen Mehraufwands sei sie auch im Bereich Hauspflege zu 35 % und bei der Wäsche bzw. Kleiderpflege zu 30 % eingeschränkt. Daraus resultiere eine Gesamteinschränkung von 59.75 %. Ausserdem sei die gutachterliche Arbeitsfähigkeitseinschätzung von 100 % ohne Leistungseinschränkung angesichts ihrer Leiden nicht nachvollziehbar und schlicht lebensfremd. Jedenfalls müsse ein Tabellenlohnabzug von 15 % gewährt werden, was im Erwerbsbereich einen Invaliditätsgrad von gewichtet 5.4 % ergebe. Zusammen mit der Einschränkung von 59.75 % im zu 80 % veranschlagten Aufgabenbereich resultiere insgesamt ein Invaliditätsgrad von 53.2 %. 11.Die IV-Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) schloss in ihrer Vernehmlassung vom 7. August 2024 auf Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung primär auf ihre Verfügung vom 21. Mai 2024. 12.Die Beschwerdeführerin verzichtete trotz der ihr eingeräumten Frist auf die Einreichung einer Replik. Auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung sowie die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der IV- Stelle des Kantons Graubünden vom 21. Mai 2024. Eine solche Anordnung, die laut Bundesrecht der Beschwerde an das Versicherungsgericht am Ort der verfügenden IV-Stelle unterliegt, kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden als dem örtlich und
6 - sachlich zuständigen Versicherungsgericht angefochten werden (vgl. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100] i.V.m. Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20] sowie Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Als formelle und materielle Verfügungsadressatin ist die Beschwerdeführerin von der angefochtenen Verfügung unmittelbar betroffen und sie hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Sie ist somit zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59 ATSG). Die Beschwerde wurde zudem frist- und formgerecht eingereicht (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 60 Abs. 1 und 2 ATSG, Art. 38 f. sowie Art. 61 lit. b ATSG). Darauf ist somit einzutreten. 2.1.Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu Recht abschlägig beschieden hat. Dieser entstünde angesichts der Anmeldung im Mai 2021 wegen der seit Dezember 2020 wiederaufgetretenen Rückenbeschwerden (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 70) gestützt auf Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens ab dem 1. November 2021 (d.h. sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs), sofern bis dahin das Wartejahr erfüllt war (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) und dannzumal ein Invaliditätsgrad von mindestens 40 % vorgelegen hat (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG). 2.2.Am Streitgegenstand vorbei zielt das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin habe unzulässigerweise keine Eingliederungsmassnahmen geprüft. Soweit sie geltend macht, sie sei 56 Jahre alt und könne daher nicht auf den Weg der Selbsteingliederung verwiesen werden, scheint sie zu übersehen, dass nur bei Personen, deren Rente revisionsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden soll und das 55. Altersjahr zurückgelegt haben (oder bei mindestens 15-
7 - jähriger Bezugsdauer), praxisgemäss in der Regel vorgängig Massnahmen zur Eingliederung durchzuführen sind, bis sie in der Lage sind, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial mittels Eigenanstrengung auszuschöpfen und erwerblich zu verwerten (vgl. BGE 145 V 209 E.5.1 mit weiteren Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 9C_289/2022 vom 27. Juli 2023 E.6.2.1 und 8C_648/2019 vom 4. Juni 2020 E.4.1). Diese Rechtsprechung findet auch dann Anwendung, wenn zeitgleich mit der Rentenzusprache rückwirkend über deren Befristung und/oder Abstufung befunden wird (vgl. BGE 145 V 209 E.5.2 bis E.5.4; Urteile des Bundesgerichts 8C_705/2022 vom 23. August 2023 E.7.2.1, 8C_233/2021 vom 7. Juni 2021 E.2.4, 9C_50/2020 vom 9. Juli 2020 E.3.2, 8C_80/2020 vom 19. Mai 2020 E.2.3 und 9C_685/2019 vom 8. April 2020 E.3.1), was hier allerdings nicht der Fall war (vgl. Verfügung vom 21. Mai 2024 [Bg-act. 236]). Ausserdem führt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 20. Juni 2024 selber aus, es könne aufgrund der fehlenden Erfolgsaussicht von Eingliederungsmassnahmen darauf verzichtet werden (vgl. dortige Rz. 53 S. 15) bzw. die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, könne nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen verbessert werden (vgl. dortige Rz. 54 S. 15). Ihre Rüge ist somit nicht zu hören. 2.3.Uneins sind sich die Verfahrensbeteiligten insbesondere hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sowie der Gewichtung der Teilbereiche im Aufgabenbereich bzw. der Höhe der dabei bestehenden Einschränkungen. Unbestritten ist die Anwendung der gemischten Methode der Invaliditätsbemessung bei einer Gewichtung des Erwerbsbereichs mit 20 % und des Aufgabenbereichs mit 80 %. 3.In Bezug auf das anwendbare Recht ist festzuhalten, dass seit dem
8 - Kraft sind (Weiterentwicklung der IV). In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (vgl. statt vieler: BGE 149 II 320 E.3, 148 V 174 E.4.1, 146 V 364 E.7.1 und 144 V 210 E.4.3.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_521/2021 vom 22. März 2022 E.2.2). Entsprechend ist – je nach Zeitpunkt der Erfüllung des Wartejahrs vor oder nach dem 1. Januar 2022 – entweder nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage oder aber nach neuem Recht zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_435/2023 vom 27. Mai 2024 E.4.2; Übergangsbestimmungen des IVG zur Änderung vom 19. Juni 2020; Kreisschreiben des Bundesamts für Sozialversicherungen [BSV] über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], gültig ab dem 1. Januar 2022, Rz. 9102 [Stand: 1. Juli 2022]). Gemäss lit. b Abs. 1 der Übergangsbestimmungen bleibt für Rentenbezüger, deren Rentenanspruch vor dem Inkrafttreten dieser Änderung entstanden ist und die in diesem Zeitpunkt – wie hier – das 55. Altersjahr noch nicht vollendet haben, der bisherige Rentenanspruch solange bestehen, bis sich der Invaliditätsgrad nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ändert. Diesfalls gelangt das ab dem 1. Januar 2022 geltende revidierte Recht zur Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_823/2023 vom 8. Juli 2024 E.4, zur Publikation vorgesehen). 4.1.Im Allgemeinen setzt der Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung unter anderem voraus, dass die versicherte Person invalid oder von Invalidität unmittelbar bedroht ist. Invalidität ist gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (vgl. ferner Art. 4 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer
9 - Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen (Art. 7 Abs. 2 Satz 1 ATSG). 4.2.Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG). Dies ist die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung (vgl. BGE 144 I 21 E.2.1 mit weiteren Hinweisen). 4.3.1.Ein Anspruch auf eine Invalidenrente liegt gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG vor, wenn eine versicherte Person ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern kann (lit. a), während mindestens eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen ist (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) ist (lit. c). Nach aArt. 28 Abs. 2 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung) wird die Rente nach dem Grad der Invalidität abgestuft, wobei bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente besteht. 4.3.2.Nach Art. 28b Abs. 1 IVG (in der ab dem 1. Januar 2022 geltenden Fassung) wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an
10 - einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50 % bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Art. 28b Abs. 2 IVG). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28b Abs. 3 IVG). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Art. 28b Abs. 4 IVG): InvaliditätsgradProzentualer Anteil 49 %47.5 % 48 %45 % 47 %42.5 % 46 %40 % 45 %37.5 % 44 %35 % 43 %32.5 % 42 %30 % 41 %27.5 % 40 %25 % 5.1.Vorliegend verneinte die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 21. Mai 2024 einen Anspruch auf eine Invalidenrente namentlich deshalb, da bei der Beschwerdeführerin keine Erkrankungen vorlägen, welche einen Einfluss auf die (zumutbare) Arbeitsfähigkeit hätten, mithin keine Arbeitsunfähigkeit vorliege, weder in der angestammten noch in der adaptierten Tätigkeit (vgl. Bg-act. 236). Dabei stützte sie sich im Erwerbsbereich insbesondere auf das polydisziplinäre Gutachten der SMAB AG vom 14. Juli 2023 ab (vgl. Bg-act. 172). 5.2.1.Bei der Feststellung des Gesundheitszustands und bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der versicherten Person ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachpersonen zur Verfügung stellen. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben. Dies bedeutet in erster Linie, mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchungen unter Berücksichtigung der subjektiven
11 - Beschwerden die Befunde zu erheben und gestützt darauf die Diagnose zu stellen. Bei der Folgenabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt der Arztperson hingegen keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu. Vielmehr nimmt die Arztperson zur Arbeitsunfähigkeit Stellung, das heisst sie gibt eine Schätzung ab, welche sie aus ihrer Sicht so substanziell wie möglich begründet bzw. nimmt sie dazu Stellung, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Insoweit sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (vgl. BGE 145 V 364 E.3.2.1 f., 140 V 193 E.3.1 f. und 132 V 93 E.4; Urteile des Bundesgerichts 8C_569/2021 vom
15 - 5.4.Im Folgenden ist somit zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf das SMAB-Gutachten vom 14. Juli 2023 abgestellt hat oder ob konkrete Indizien gegen dessen Zuverlässigkeit sprechen bzw. dieses von der übrigen medizinischen Aktenlage in Zweifel gezogen wird. Während die Beschwerdegegnerin das SMAB-Gutachten im Ergebnis für schlüssig und nachvollziehbar erachtet (vgl. angefochtene Verfügung vom 21. Mai 2024 [Bg-act. 236 S. 3]), ist die Beschwerdeführerin der Ansicht, dass die Einschätzung der Gutachterin und Gutachter lebensfremd sei, da Leistungseinschränkungen bestünden. 6.1.Mit Blick auf die allgemeinen Beweisanforderungen (vgl. BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3a und 122 V 157 E.1c mit weiteren Hinweisen, vgl. auch E.5.2.2 hiervor; siehe auch BGE 144 V 50 E.4.3 betreffend die ärztliche Arbeitsfähigkeitseinschätzung im strukturierten Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 für die Prüfung der funktionellen Auswirkungen einer psychischen Erkrankung) ist festzustellen, dass das SMAB- Gutachten vom 14. Juli 2023 in Kenntnis der Vorakten (vgl. Bg-act. 172 S. 13 ff.) sowie der von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden und dem Krankheitsverlauf ergangen ist (vgl. Bg-act. 172 S. 5, S. 31, S. 42 f., S. 56 und S. 73). Es basiert auf eigenen klinischen und laborchemischen Untersuchungen und berücksichtigt aktenkundige Bildgebungen (vgl. Bg-act. 172 S. 33 ff., S. 45 ff., S. 58 ff. und S. 77 f.). Auch nahmen die Gutachterin und Gutachter zu den streitigen Belangen Stellung (vgl. Bg-act. 172 S. 6 ff., S. 35 ff., S. 49 ff., S. 61 ff. und S. 78 ff.). Dabei wiesen sie keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit aus. Als ohne Einfluss darauf führten sie was folgt auf (vgl. Bg-act. 172 S. 6):
Mammakarzinom rechts, ED 2016, St. n. brusterhaltender Operation, adjuvanter Radiotherapie, endokriner Therapie, in kompletter Remission (ICD-10: C50.9)
16 -
Bifokales Mamma-Zweitkarzinom rechts, ED 07/2021, St. n. modifizierter radikaler Mastektomie rechts, axillärer Revision und noch fortlaufender, adjuvanter endokriner Therapie, in kompletter Remission (ICD-10: C50.9)
Leichte persistierende lumbospondylogene Beschwerden links bei St. n. DH- Entfernung L5/S1 und Spondylodese L5/S1, 12/2022 (ICD-10: M54.87)
Eingeschränkte Beweglichkeit Schulter rechts bei St. n. Brustkrebsoperationen Axilla rechts (ICD-10: M24.59)
Leichte Abduktorentendinopathie Hüfte links (ICD-10: M76.0)
St. n. Karpaldachspaltung bds. bei CTS bds. im 2022 (ICD-10: G56.0)
Gemischte Hyperlipoproteinämie (ICD-10: E78.2)
Erhöhte alkalische Phosphatase (als pathologischer Laborwert) Dazu führten die Gutachterin und Gutachter in der interdisziplinären Gesamtbeurteilung aus, die Erstdiagnose eines Mammakarzinoms rechts sei im Januar 2016 erfolgt (prämenopausal, invasiv lobulär im Tumorstadium pT1b (6 mm) pN0 (sn 0/3) Pn0, V0, G1, R0, ER/PR 100 %, HER2/neu negativ, Ki-67: 5 %). Begleitend hätten ein ausgedehntes, peritumorales lobuläres Carcinoma in situ (53 mm) sowie ein herdförmiges kribriformes, duktales Carcinoma in situ, non-high-grade, R0, bestanden. Am 14. Januar 2016 sei eine Segmentektomie der Mamma rechts mit Sentinel-Lymphonodektomie der Axilla rechts erfolgt, anschliessend eine adjuvante Radiotherapie vom 29. Februar bis zum 7. Mai 2016 sowie eine adjuvante endokrine Therapie mit Tamoxifen von Januar 2016 bis Januar
19 - könne, sei schlicht lebensfremd, ist ihr vorab entgegenzuhalten, dass ärztliche Beurteilungen von der Natur der Sache her unausweichlich Ermessenzüge aufweisen (vgl. BGE 145 V 361 E.4.1.2 und E.4.3, 140 V 193 E.3.1 und 137 V 210 E.3.4.2.3; Urteile des Bundesgerichts 8C_153/2021 vom 10. August 2021 E.5.3.2, 8C_138/2021 vom 7. Juni 2021 E.4.2 und 8C_699/2018 vom 28. August 2019 E.4.2.2). Nur weil die behandelnden Fachpersonen hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit vom Gutachten abweichende Einschätzungen vertreten, kann dies grundsätzlich nicht zum Anlass weiterer Abklärungen genommen werden (vgl. BGE 135 V 465 E.4.5 und 125 V 351 E.3b/cc; Urteile des Bundesgerichts 8C_68/2023 vom 10. August 2023 E.5.1.5 und 8C_630/2020 vom 28. Januar 2021 E.4.2.1; vgl. auch E.5.2.2 hiervor). Im Bericht von Dr. med. D._____ vom 14. Juni 2024 werden denn auch keine Einschränkungen benannt, welche bei der gutachterlichen Beurteilung durch die Expertin und Experten der SMAB AG unerkannt oder ungewürdigt geblieben sein sollen (vgl. BGE 135 V 465 E.4.5 f.; Urteile des Bundesgerichts 8C_308/2021 vom 4. Oktober 2021 E.5.1.2, 8C_313/2020 vom 12. August 2020 E.8.2.3, 8C_143/2019 vom 21. August 2019 E.4.4.1 und 8C_379/2019 vom 21. August 2019 E.2). So anerkannten die Gutachterin und Gutachter die funktionellen Folgen der Brustkrebsleiden an und trugen insbesondere der Anschwellung des rechten Armes bei vermehrter Belastung sowie den damit einhergehenden Schmerzen und Bewegungseinschränkungen (vgl. Bericht von Dr. med. D._____ vom 14. Juni 2024 [beschwerdeführerische Akten {Bf-act.} 2]) dadurch Rechnung, dass der Beschwerdeführerin nur noch leichte Hebe- und Tragetätigkeiten zumutbar seien, bei denen sie weder einen Armvorhalt ohne Möglichkeit zum Haltungs- oder Lagerungswechsel des Armes ausführen noch anhaltende bzw. gehäufte Arbeiten über Kopfhöhe, in einer feuchten Umgebung oder in der Hitze bzw. Kälte vornehmen müsse. Ebenso wenig könne sie Arbeiten ausführen, bei denen sie abschnürende Kleidung oder Schulterriemen auf der rechten Schulter
20 - tragen müsse (vgl. Bg-act. 172 S. 7 f. und S. 80 f.). Dadurch kann den von der Beschwerdeführerin beklagten Schmerzen beim Anheben des Armes über die Horizontale im Bereich der Axilla, den angegebenen Bewegungseinschränkungen und der Lymphödemproblematik (vgl. SMAB-Gutachten vom 14. Juli 2023 [Bg-act. 172 S. 31, S. 58 f., S. 65 f., S. 73 und S. 79]) vorgebeugt bzw. entgegengewirkt werden. Gleiches gilt mit Blick auf die bestehenden Rückenschmerzen, welche gemäss Bericht von Dr. med. D._____ vom 14. Juni 2024 ein längeres Stehen und Sitzen verunmöglichten (vgl. Bf-act. 2). Die Beschwerdeführerin unterzog sich am
31 - gemäss dem SMAB-Gutachten vom 14. Juli 2023 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für vier Monate (vgl. Bg-act. 172 S. 8 f. und S. 67), was keine bloss vorübergehende gesundheitliche Beeinträchtigung darstellt. 8.5.Nach der Begutachtung wurde bei der Beschwerdeführerin eine Osteopenie festgestellt (vgl. Bericht der Dres. med. N._____ und O._____ vom 16. November 2023 [Bg-act. 218]). Ausserdem unterzog sie sich bei erneut beklagten ausstrahlenden Rückenschmerzen weiteren Infiltrationen (vgl. Bericht von Dr. med. F._____ vom 3. Januar 2024 [Bg- act. 214] und Bericht von Dr. med. P._____ vom 5. Oktober 2023 [Bg-act. 199 S. 1]). Hausarzt Dr. med. D._____ wies dabei mit Bericht vom 14. Juni 2024 hartnäckig persistierende linksseitige ischialgieförmige Schmerzen bzw. chronisch neuropathische Schmerzen aus (vgl. Bf-act. 2). Dieser sich ebenfalls auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens beziehende, relevante Sachverhalt bedarf somit ebenfalls einer gutachterlichen Würdigung (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_361/2020 vom 26. Februar 2021 E.3.3 und 8C_414/2019 vom 25. September 2019 E.2.2.2). 8.6.Insgesamt präsentiert sich der rechtserhebliche Sachverhalt – namentlich auch mit Blick auf das Wartejahr – somit als unvollständig abgeklärt. Daher erweist sich ein reformatorischer Entscheid, wie von der Beschwerdeführerin im Hauptrechtsbegehren beantragt wird, als verfrüht. Erachtet das zuständige Sozialversicherungsgericht eine Sache in medizinischer Hinsicht noch nicht hinreichend abgeklärt und somit auch die seitens der Verwaltung vorgenommene Beweiswürdigung als unvollständig, verbleibt ihm auch nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Möglichkeit, die Sache an den zuständigen Versicherungsträger zurückzuweisen, anstatt ein gerichtliches Gutachten zur Klärung einer offenen Frage in Auftrag zu geben. Eine Rückweisung an den Versicherungsträger steht dem Versicherungsgericht insbesondere in den Fällen – wie hier – offen, wenn sie in der Erhebung
32 - einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist oder wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachterlichen Ausführungen erforderlich ist (vgl. BGE 139 V 99 E.1.1 und 137 V 210 E.4.4.1.4; Urteile des Bundesgerichts 9C_354/2020 vom
34 - Wohnungspflege mit 30 %, Einkauf und Besorgungen mit 10 %, Wäsche und Kleiderpflege mit 20 %, Pflege und Betreuung von Kindern bzw. Angehörigen mit 0 % und der Garten sowie die Umgebungspflege samt Tierhaltung mit 10 %. Die in jedem Teilbereich ermittelte invaliditätsbedingte Einschränkung ergab eine Gesamteinschränkung von 13 % (vgl. Bg-act. 224). Die Beschwerdeführerin wendet dagegen zunächst ein, die Gewichtung der einzelnen Teilbereiche im anerkannten Aufgabenbereich sei fehlerbehaftet. 9.4.Das Bundesamt für Sozialversicherungen hat zur Anwendung der spezifischen Methode der Invaliditätsbemessung (aArt. 28 Abs. 2 IVG in Verbindung mit aArt. 27 IVV) insbesondere für die im Haushalt tätigen Versicherten Verwaltungsweisungen erlassen, welche die bei der Invaliditätsbemessung zu berücksichtigenden Aufgabenbereiche nennen und hierfür prozentuale Minimal- und Maximalanteile an der Gesamttätigkeit festlegen (vgl. KSIH, Stand: 1. Januar 2021, Rz. 3087; siehe ferner KSIR, Stand: 1. Januar 2024, Rz. 3609). Dabei sind – wie die Beschwerdeführerin vorbringt – rechtsprechungsgemäss die Umstände des Einzelfalles (z.B. Familiengrösse, Wohnverhältnisse, technische Einrichtungen und Hilfsmittel, Umschwung) zu berücksichtigen (vgl. Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 771/02 vom 22. September 2003 E.2.3 und I 22/01 vom 21. Juni 2001 E.4a). Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht zu den – nur zwischen Haushalten mit und ohne Kinder unterscheidenden – früheren Weisungen (Wegleitung über Invalidität und Hilflosigkeit, gültig ab dem 1. Januar 1985) festgestellt hat, beruhen diese auf einer sachgemässen Abwägung der aus Gesetzmässigkeit und Rechtsgleichheit sich ergebenden Erfordernisse einerseits sowie der Notwendigkeit verwaltungsmässiger Praktikabilität anderseits und sind als gesetzeskonform zu betrachten (vgl. ZAK 1986 S. 232 ff.). Dies gilt umso mehr für die neuen Weisungen (vgl. KSIH und
35 - KSIR), welche für die einzelnen Tätigkeitsbereiche variable Ansätze vorsehen und damit eine vermehrte Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls zulassen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 175/01 vom 4. September 2001 E.5a). Im Hinblick auf eine rechtsgleiche Anwendung ist von der Einteilung der Haushaltaufgaben und deren Gewichtung innerhalb der Gesamttätigkeit nur ausnahmsweise abzugehen, wenn die tatsächlichen Verhältnisse vom Regelfall erheblich abweichen (vgl. ZAK 1986 S. 237 E.3f und S. 238 E.4a; siehe ferner Urteil des Bundesgerichts 8C_961/2009 vom 17. Juni 2010 E.8.1 und Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 175/01 vom 4. September 2001 E.5a, I 22/01 vom 21. Juni 2001 E.4a und I 469/99 vom 21. November 2000 E.4b). 9.5.Vorliegend verfügt das Zuhause der Beschwerdeführerin ihren Angaben zufolge über einen Umschwung von 5'000 m 2 und über ein Gartenbeet von 100 m 2 (vgl. auch Haushaltsabklärungsbericht vom 30. Januar 2024 [Bg- act. 224 S. 7]). Diese habe sie vor ihrer Erkrankung selbst bewirtschaftet und instandgehalten. Dazu habe unter anderem das Mähen des Rasens, das Zurückschneiden der Bäume und Sträucher, das Entfernen von invasivem Unkraut, die Instandhaltung der Zäune, das Ernten von Obst etc. gehört. Im Gartenbeet seien Gemüse, Beeren, Kräuter und Blumen angepflanzt worden. Ihre Familie habe praktisch sämtliches Gemüse und sämtliche Früchte vom eigenen Grundstück bezogen. Bei Schneefall im Winter hätten die Zufahrt von der Hauptstrasse bis zum Haus, inkl. Einfahrt, der Wende- und Abstellplatz vor dem Haus, die Wege zum Stall und der Pferdeauslauf, der Weg rund ums Haus, der Zugang zum Atelier und dem Lagerwagen sowie die beiden Terrassen vom Schnee befreit werden müssen. Da sie zu rund 80 % mit Holz heizten, falle im Winter zudem das regelmässige Aufschichten des Holzes im Haus, und – über das ganze Jahr verteilt – die aufwändige Aufbereitung des Feuerholzes (Schlagen, Laden, Transport, Entladen, Scheiten, Aufschichten) an. Diese
36 - Arbeiten habe sie grundsätzlich zusammen mit ihrem Ehemann verrichtet, lediglich beim Scheiten des Holzes habe der Ehemann den Grossteil der Arbeit gemacht. Der Jahresverbrauch liege bei rund sieben bis acht Raummeter Laubholz. Zudem habe sie sich früher praktisch alleine um die Pferde gekümmert und diese mehrmals in der Woche bewegt (vgl. Beschwerde vom 20. Juni 2024 Rz. 27 S. 8 f.). 9.6.Diese Ausführungen sind allerdings vor dem Hintergrund der Schadenminderungspflicht zu relativieren. Bei dieser handelt es sich um einen allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts (vgl. BGE 145 V 2 E.4.2.2). Danach sind die Auswirkungen des Gesundheitsschadens auf die Einsatzfähigkeit durch geeignete organisatorische Massnahmen und die Mithilfe der Familienangehörigen – denen dadurch keine unverhältnismässige Belastung entstehen darf – möglichst zu mildern. Diese Mithilfe geht weiter als die ohne Gesundheitsschaden üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Geht es um die Mitarbeit von Familienangehörigen, ist stets danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, sofern keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären (vgl. BGE 141 V 642 E.4.3.2). In Fällen, in denen der bisherige Hauptverdiener bereits pensioniert ist und der andere Ehepartner weiterhin (im Gesundheitsfall) in einem hohen Pensum ausser Haus erwerbstätig ist (respektive wäre), ist davon auszugehen, dass sich die bisherige Verteilung der Haushaltsarbeiten ändert. In einer Lebenssituation, in der keiner der Partner einer Erwerbsarbeit nachgeht, darf als Ausdruck des Gebotes der rechtlichen und tatsächlichen Gleichstellung von Mann und Frau ohne Weiteres von einer grundsätzlich je hälftigen Aufteilung der für die Gemeinschaft anfallenden Arbeiten ausgegangen werden. Das gilt umso mehr, wenn ein Mitglied der Lebensgemeinschaft erkrankt ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_525/2023 vom 26. Oktober 2023 E.4.3 und 8C_828/2011 vom 27. Juli 2012 E.4.1.2).
37 - 9.7.Im hier zu beurteilenden Fall wurde der Ehemann der Beschwerdeführerin unbestrittenermassen per 1. April 2023 pensioniert (vgl. Beschwerde vom
39 - Beschwerdeführerin leide an diversen Beschwerden. Sie beschreibe, dass sie unter dauerhaften Schmerzen leide. Diese schränkten sie in der Bewegung ein und lokalisierten sich im Lendenwirbelbereich und zögen auf der linken Seite hinunter über das Gesäss bis zur grossen Zehe. Bei Belastung nehme der Schmerz zu. Die Beschwerdeführerin beschreibe, nicht lange Sitzen und Stehen zu können. Gehen könne sie an guten Tagen ca. 30 Minuten auf ebenem Gelände bis sie eine Pause benötige. Sie sei gemäss ihren Angaben bei ihren alltäglichen Verrichtungen sowie im Haushalt eingeschränkt und benötige für alles mehr Zeit. Sie könne sich in stehender Position nicht nach vorne beugen, in sitzender Position jedoch schon. Die Beschwerdeführerin könne bei Bedarf auf den Boden knien. Sie müsse sich für das Aufstehen und Abknien jedoch festhalten können. Aufgrund der körperlichen Schmerzen leide die Beschwerdeführerin unter Schlafproblemen. Aufgrund dessen und der Schmerzen leide sie unter Müdigkeit und reduzierter Energie. Aufgrund der Brustentfernung und Lymphknotenentfernung rechts bestünden ein Lymphstau und Schmerzen am rechten Arm. Bei Belastung komme es zu einem Lymphstau, wobei die Hand, der Achselbereich und das Schulterblatt betroffen seien. Die Beschwerdeführerin könne den Arm max. 90 Grad anheben und Lasten bis max. 5 kg mit beiden Händen heben. Die Lymphdrainage helfe gegen den Lymphstau. Aufgrund des Brustkrebs müsse die Beschwerdeführerin hormonelle Medikamente einnehmen. Sie leide unter Nebenwirkungen, wie Hitzewallungen und Gewichtszunahme, was sie belaste (vgl. Bericht vom 30. Januar 2024 [Bg- act. 224 S. 2]). Angesichts dieser eingehenden Ausführungen kann die Beschwerdeführerin aus der nochmaligen Aufzählung derselben Beschwerden in der Rechtsschrift vom 20. Juni 2024 nichts zu ihren Gunsten ableiten (vgl. dortige Rz. 43 ff. S. 12 f.). Vielmehr anerkennt sie ausdrücklich an, dass ihre aktuelle Situation im Abklärungsbericht korrekt wiedergegeben worden sei (vgl. Beschwerde vom 20. Juni 2024 Rz. 41 S. 12).
40 - 9.9.Soweit die Beschwerdeführerin im Weiteren den Besuchsbericht der AXA vom 23. August 2023 anführt, in welchem insgesamt eine Erwerbsunfähigkeit bzw. Einschränkung im Haushalt von 49 % festgestellt worden war (vgl. Bg-act. 183 S. 5), ist ihr mit der Beschwerdegegnerin entgegenzuhalten, dass darin die bei der Bemessung der Invalidität von im Haushalt tätigen Versicherten im invalidenversicherungsrechtlichen Bereich geltende Schadenminderungspflicht nicht bzw. nicht im gleichen Umfang berücksichtigt worden ist. Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass die in den einzelnen Teilbereichen ausgewiesenen Einschränkungen oftmals damit begründet wurden, dass die Verrichtungen nur mit der Hilfe bzw. Unterstützung durch den Ehemann möglich seien (vgl. Besuchsbericht der Axa vom 23. August 2023 [Bg-act. 183 S. 5]). Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Argumentation, dass die unterschiedliche Beurteilung der Einschränkungen in den beiden Berichten der AXA und der Beschwerdegegnerin saisonal bedingt sei (Abklärung der AXA im Hochsommer mit viel Haushaltsarbeiten versus Abklärung der Beschwerdegegnerin im Winter mit wenig Arbeiten), vermag somit nicht zu verfangen. 9.10.Wenn die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Beschwerden eine Einschränkung darin erblickt, dass sie für die Erledigung der Haushaltsarbeiten mehr Zeit benötigt, ist darauf hinzuweisen, dass rechtsprechungsgemäss vom Grundsatz auszugehen ist, dass einer Leistungsansprecherin im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhaltensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltsarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer
41 - Behinderung gewisse Haushaltsarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Für deren Umfang ist sodann nicht die rechtliche Durchsetzbarkeit massgebend, sondern das was in der sozialen Realität üblich und zumutbar ist. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder eine unverhältnismässige Belastung entsteht (vgl. BGE 133 V 504 E.4.2 mit weiteren Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 9C_525/2023 vom 26. Oktober 2023 E.4.2 und 8C_91/2016 vom 13. Juni 2016). Wenn die Beschwerdeführerin somit in den Haushaltsbereichen Wäsche- und Kleiderpflege sowie Wohnungs- und Haushaltspflege einen zeitlichen Mehraufwand geltend macht, weist sie zu Recht selbst darauf hin, dass sie ihrer Schadenminderungspflicht nachzukommen hat, indem sie die Arbeiten in Etappen einteilt und Hilfsmittel (wie z.B. Wäschekorb auf Rollen) verwendet (vgl. Beschwerde vom 20. Juni 2024 Rz. 49 f. S. 14 und Haushaltsabklärungsbericht vom 30. Januar 2024 [Bg-act. 224 S. 8 f.]). Auch bewegen sich die angerechneten Hilfeleistungen des Ehemannes im Sinne einer Unterstützung beim Betten oder beim Aufhängen der Wäsche im Rahmen der zumutbaren Mithilfe von Familienangehörigen (vgl. E.9.6 hiervor). Für die darüber hinausgehenden gründlichen Reinigungsarbeiten der Küche, Böden und sanitären Anlagen sowie die Abfallentsorgung, welche nun der Ehemann übernimmt (vgl. SMAB-Gutachten vom 14. Juli 2023 [Bg-act. 172 S. 57 und S. 73], wonach früher die gründliche Reinigung von der Spitex vorgenommen worden war), wurde im Bereich Wohnungs- und Hauspflege sodann eine Einschränkung von 25 % berücksichtigt (vgl. Haushaltsabklärungsbericht vom 30. Januar 2024 [Bg-act. 224 S. 8]). Ausserdem kann die Beschwerdeführerin noch viele Arbeiten selbstständig ausführen (wie z.B.
42 - Aufräumen leichter Sachen, Abstauben auf Brusthöhe, Reinigung der Lavabos oder des WC auf den Knien, Befüllen der Waschmaschine oder des Tumblers, Aufhängen der Wäsche auf einem kleinen Wäscheständer oder Bügeln). Insgesamt besteht somit kein Grund, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person einzugreifen. Die von der Beschwerdeführerin pauschal geltend gemachten Einschränkungen in diesen Haushaltsbereichen vermögen keine klare Fehleinschätzung der Abklärungsperson darzutun. 9.11.Soweit die Beschwerdeführerin im Weiteren bemängelt, im Haushaltsabklärungsbericht werde kaum begründet, wie genau die Prozentzahl der Einschränkung zustande gekommen sei, und dabei als Beispiel auf den Haushaltsbereich Ernährung verweist, kann ihr nicht gefolgt werden. Die Abklärungsperson hielt dazu fest, die Beschwerdeführerin habe früher alle Aufgaben in diesem Bereich selbstständig und ohne Einschränkungen ausgeführt. Aktuell könne sie die Mahlzeiten selbstständig zubereiten. Sie wechsle sich beim Kochen ab mit ihrem Ehemann. Die alltäglichen Reinigungsarbeiten führe die Beschwerdeführerin selbstständig aus. Das Ein- und Ausräumen der Geschirrspülmaschine mache sie langsam und nehme jeweils nur ein einzelnes Geschirrstück in die Hände. Das Anlegen von Vorräten sei früher die Leidenschaft der Beschwerdeführerin gewesen. Aktuell könne sie die Kräuter noch selbstständig trocknen und daraus Tee machen. Weitere Vorräte könne sie aufgrund ihres Energiemangels nicht mehr anlegen und diese Aufgabe werde auch sonst von niemandem mehr übernommen. Daraus folgerte die Abklärungsperson, dass nach Abzug der ehelichen Schadenminderungspflicht eine Einschränkung für das Anlegen von Vorräten berücksichtigt werde, wobei diese auf 5 % beziffert wurde (vgl. Haushaltsabklärungsbericht vom 30. Januar 2024 [Bg-act. 224 S. 8]). Diese Darlegungen der Abklärungsperson sind entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin detailliert; daraus geht in genügender
43 - Weise hervor, welche relevanten Einschränkungen bestehen. Eine klar feststellbare Fehleinschätzung, welche ein Abweichen vom Abklärungsbericht rechtfertigen könnte, ist nicht auszumachen. Es stellt keinen Mangel dar, wenn die Abklärungsperson darauf verzichtete, das genaue Ausmass der Einschränkung ohne Schadenminderungspflicht zu bestimmen; die konkrete Festlegung ist denn auch wesensgemäss schwierig zu beziffern (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_748/2019 vom
44 - Beschwerdeführerin könne beim Misten der Pferde nur noch leicht mithelfen. Das Füttern (Aufhängen der Heunetze) könne sie ebenfalls nur mit Hilfe des Ehemannes ausführen. Das Ein- und Ausstallen der Pferde könne die Beschwerdeführerin noch selbstständig vornehmen. Die Fellpflege der Pferde auf Körperhöhe könne sie ebenfalls selbstständig ausführen. Die restliche Fell- und Hufpflege erledige der Ehemann. Die Beschwerdeführerin könne maximal einmal pro Woche für maximal zwei Stunden reiten gehen. Während dessen müsse sie eine Pause machen und anschliessend nähmen die Schmerzen zu. Sie gehe reiten, weil es sich positiv auf die Psyche auswirke. Im Weiteren habe die Beschwerdeführerin früher die Blumen und den Gemüsegarten selbstständig gepflegt. Die Gemüsebeete seien nun durch Hochbeete ersetzt worden. Die Beschwerdeführerin habe aktuell noch Kräuter und Mangoldblätter angepflanzt. Sie kümmere sich selbstständig darum. Ansonsten habe das Ehepaar aktuell einen wilden Garten. Bei Bedarf kümmere sich der Ehemann darum. Die Umgebungspflege habe die Beschwerdeführerin früher selbstständig ausgeführt. Diese Aufgaben erledige nun der Ehemann. Die Beschwerdeführerin könne bei leichten und einfachen Arbeiten mithelfen (vgl. Bg-act. 224 S. 10). Die Abklärungsperson berücksichtige dabei nach Abzug der ehelichen Schadenminderungspflicht eine Einschränkung bei der Garten-, Umgebungs- und Pferdepflege, welche sie mit 40 % veranschlagte (vgl. ebenda). Weshalb nun – wie die Beschwerdeführerin vorbringt – die Einschränkung bei der Garten- und Umgebungspflege einerseits und der Tierhaltung andererseits getrennt beurteilt werden soll, vermag nicht einzuleuchten. Aus den Darlegungen der Abklärungsperson, welche von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet werden, geht ferner hervor, dass die Beschwerdeführerin noch viele Verrichtungen selbstständig vornehmen kann (wie z.B. die Fütterung und Pflege der kleineren Tiere, das Ein- und Ausstallen der Pferde, deren Fellpflege bis auf Körperhöhe und die Pflege der Hochbeete). Ausserdem ist dem Ehemann eine
45 - gewisse Mithilfe bei der Garten-, Umgebungs- und Pferde-pflege zumutbar. Die darüber hinausgehenden Arbeiten, welche von der Beschwerdeführerin gesundheitsbedingt nicht mehr ausgeführt werden können, wurden mit einer Einschränkung von 40 % abgegolten. Eine Einschränkung bei der Schneeräumung kann der Beschwerdeführerin entgegen ihrer Ansicht nicht angerechnet werden, da diese schon immer durch den Ehemann ausgeführt worden ist. Weshalb insgesamt – wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht – eine nicht näher begründete Einschränkung von bis zu 90 % bestehen soll, vermag angesichts des hiervor Ausgeführten nicht zu überzeugen. 9.13.Was im Haushaltsabklärungsbericht vom 30. Januar 2024 indes unberücksichtigt geblieben zu sein scheint, sind die von der Beschwerdeführerin verrichteten Arbeiten in Zusammenhang mit der Aufbereitung des Feuerholzes für die Beheizung des Hauses während der kälteren Jahreszeit (vgl. Bericht von Dr. med. D._____ vom 14. Juni 2024 [Bf-act. 2]). Ebenso fehlt eine Beurteilung der Einschränkungen der Beschwerdeführerin in den verschiedenen Haushaltsbereichen vor der Pensionierung ihres Ehemannes. Dessen vollzeitige Erwerbstätigkeit bis Ende März 2023 dürfte sich insbesondere im Rahmen der Schadenminderungspflicht mit Blick auf die ihm zumutbare Mithilfe im Haushalt auswirken. Entsprechende Abklärungen und eine gestützt darauf vorzunehmende Beurteilung durch den Abklärungsdienst sind somit nachzuholen. 10.Insgesamt ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtenen Verfügung vom 21. Mai 2024 aufzuheben und die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zu neuem Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. Bei diesem Verfahrens-ausgang erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin einzugehen.
46 - 11.1.Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG i.V.m. Art. 61 lit. f bis ATSG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über Leistungen aus der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.-- bis CHF 1'000.-- festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Aufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Kosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens auf CHF 700.-- fest. Eine Rückweisung gilt praxisgemäss als vollständiges Obsiegen der beschwerdeführenden Partei bezüglich der Verteilung der Gerichtskosten und der Zusprache einer Parteientschädigung (vgl. BGE 141 V 281 E.11.1, 137 V 210 E.7.1 und 132 V 215 E.6.2). Infolge des Ausgangs des Beschwerdeverfahrens sind die Gerichtskosten von CHF 700.-- demnach der Beschwerdegegnerin zu überbinden (vgl. Art. 73 Abs. 1 VRG). 11.2.1. Die Beschwerdeführerin hat gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Die Bemessung der Entschädigung erfolgt ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, wobei der zeitliche Aufwand der Rechtsvertretung regelmässig durch die Schwierigkeit des Prozesses mitbestimmt wird. Im Übrigen wird die Bemessung der Parteientschädigung gemäss Art. 61 Ingress ATSG nach dem kantonalen Recht bestimmt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_714/2018 vom 18. Dezember 2018 E.9.2, 9C_321/2018 vom