VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 24 41 3. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzPedretti Richterinnenvon Salis und Brun AktuarinHemmi URTEIL vom 5. November 2024 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Christian Thöny, Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend IV-Rente
2 - I. Sachverhalt: 1.A., geboren 1964, ist gelernte Hotelkauffrau und führte zusammen mit ihrem Ehemann von Dezember 1997 bis zum Verkauf im Februar 2022 ein Hotel bzw. B&B in B.. Anschliessend arbeitete sie zu ca. 50 % im besagten Betrieb weiter, bevor sie Ende Oktober 2022 zusammen mit ihrem Ehemann ins Tessin zog. Seit dem 1. Juli 2023 ist sie in einem Teilzeitpensum als Rezeptionistin in einem Hotel tätig. 2.Nach einem Verkehrsunfall am 5. September 2019 mit Mehrfachverletzungen insbesondere der linken Körperhälfte erfolgten im Januar 2020 bei subakutem bis chronischem grössenprogredientem Subduralhämatom links eine Bohrlochtrepanation und eine Hämatomevakuation mit Drainage. Nachdem A._____ in der Folge über Kopfschmerzen, Kribbelparästhesien im Bereich der linken Gesichtshälfte, Vergesslichkeit sowie Konzentrationsschwierigkeiten geklagte hatte, befand sie sich im Oktober und November 2020 zur Teilnahme am Behandlungsprogramm für Patienten und Patientinnen mit chronischen Kopfschmerzen während rund vier Wochen in der C.. Nach Vornahme einer gynäkologischen Operation im Januar 2021 klagte A. erneut über vermehrte Kopfschmerzen, Konzentrationsschwierigkeiten, Vergesslichkeit sowie Missempfindungen, wobei ihr ärztlicherseits eine neuropsychologische Beurteilung empfohlen wurde. 3.Im Januar 2022 meldete sich A._____ unter Hinweis auf insbesondere Konzentrationsschwierigkeiten, Müdigkeit sowie Kopfschmerzen bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend: IV-Stelle) zum Leistungsbezug an. Diese tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen. Mit Bericht vom 29. Januar 2022 wies die damals behandelnde Psychiaterin Dr. med. D._____ eine posttraumatische
3 - Belastungsstörung mit Problemen in Bezug auf andere psychosoziale Umstände (Unfall 2019) mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit aus. Betreffend Prognose zur Arbeitsfähigkeit hielt sie insbesondere fest, A._____ leide seit dem Unfall unter Konzentrations- sowie Merkfähigkeitsstörungen. Sie sei langsamer, schnell überfordert und schaffe nur mehr ein Arbeitspensum von ca. 50 %. Bei Überforderung reagiere sie gereizt bzw. träten vermehrt Kopfschmerzen auf. Der frühere Hausarzt Dr. med. E._____ diagnostizierte in seinem Bericht vom
4 - eine verminderte Arbeitsfähigkeit. Darunter fielen mit Blick auf das psychoorganische Problem Tätigkeiten ohne übermässigen Stress sowie solche, die ausreichend Entspannung böten und bei denen die Arbeitszeit leicht reduziert sei. Was die somatische Einschränkung anbelange, sollten schwere Arbeiten, welche die Halswirbelsäule übermässig belasteten und mit Lastenheben über die Schulterhorizontale hinaus verbunden seien, vermieden werden. Mit dem linken Arm könnten keine mittelschweren bis schweren Gewichte gehoben werden. Leichte Gewichte seien erlaubt. 5.Am 17. März 2022 fand eine neuropsychologische Untersuchung statt. Im entsprechenden Bericht vom 21. März 2022 diagnostizierten Neurologe Dr. med. G._____ und Neuropsychologin Dr. phil. H._____ eine mittelgradige neurokognitive Störung nach Mehrfachverletzung inkl. Schädelhirntrauma im September 2019. Im Rahmen ihrer Beurteilung führten sie insbesondere aus, als Ursache der neurokognitiven Störungen sei eine verminderte Belastbarkeit multifaktorieller Ätiologie zu sehen, welche zu einer schwankenden Ausprägung der kognitiven Symptome führe und A._____ in ihrer Arbeitsfähigkeit einschränke. Im Bereich des Gastgewerbes mit hohen Anforderungen an die Flexibilität, Effizienz, rasche Auffassungsgabe und Aufmerksamkeitsteilung (Multi Tasking) seien die kognitiven Defizite als mittelgradig ausgeprägt einzustufen. In einer Tätigkeit mit Möglichkeit zur flexiblen Arbeitsgestaltung, Einschub von Pausen und Rückzugsmöglichkeiten mit stillem Arbeiten sei von einer leichten bis mittelgradigen Einschränkung auszugehen. 6.Mit Mitteilung vom 3. Mai 2022 lehnte die IV-Stelle einen Anspruch auf berufliche Massnahmen ab, da sich A._____ bis auf weiteres nicht in der Lage fühle, mehr als 50 % zu arbeiten. 7.Am 20. Juli 2022 wies Dr. med. E._____ bei unveränderter Diagnose einen stationären Gesundheitszustand aus und hielt insbesondere fest,
5 - A._____ leide an chronischen Kopfschmerzen, Angstgefühlen bis hin zur depressiven Verstimmung und sei in ihrer psychophysischen Leistungsfähigkeit sowie Belastbarkeit stark eingeschränkt. Es sei kaum mehr eine Veränderung zu erwarten. 8.Nach Einholung einer RAD-Abschlussbeurteilung stellte die IV-Stelle A._____ mit Vorbescheid vom 10. Januar 2023 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Zum Abklärungsergebnis hielt sie insbesondere fest, als Hotelfachfrau sei A._____ noch zu 50 % arbeitsfähig. Demgegenüber sei ihr eine angepasste Tätigkeit ab dem
6 - Ansatztendinose an der Spina anterior superior am linken Becken nach Kontusion und konservativ behandelter Trochanterfraktur (anamnestische Angaben) links am 5. September 2019, ein Spreizfuss beidseits mit Superductusstellung der fünften Zehe über der vierten Zehe, rechts angeblich in Folge einer Fraktur (anamnestische Angaben, unfallfremd) und Rückenbeschwerden bei ISG-Syndrom (anamnestische Angaben, unfallfremd). Im Rahmen ihrer Gesamtbeurteilung führten sie insbesondere aus, aus orthopädischer Sicht sei eine leichte, vorwiegend administrative Tätigkeit mit abwechselnd sitzender, gehender und stehender sowie zeitlich frei wählbaren Positionen zumutbar. Arbeiten über der Horizontalen mit der linken oberen Extremität sowie das Heben und Tragen von mittelschweren und schweren Lasten mit der linken Hand seien nicht möglich. Zumutbar seien einzig leichte Gewichte bis fünf Kilogramm. Bei reduzierter Faustschlusskraft seien Arbeiten auf Leitern und Gerüsten aus Sicherheitsgründen nicht möglich. Aus neurologischer Sicht bestehe eine zeitliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten von 10 bis 20 % aufgrund Erschöpfung bzw. Müdigkeit, welche auf das am 5. September 2019 erlittene Schädelhirntrauma zurückzuführen sei, was sich somit auf neuropsychiatrische Folgen des hier zur Diskussion stehenden Unfalls beziehe. Aus neuropsychologischer Sicht sei die Leistungsfähigkeit nicht eingeschränkt. 10.Nach Einholung einer RAD-Abschlussbeurteilung entschied die IV-Stelle mit Verfügung vom 17. April 2024 wie vorbeschieden und verneinte einen Rentenanspruch von A._____ in Abweisung ihres Leistungsbegehrens. 11.Dagegen liess A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 7. Mai 2024 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erheben und in Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragen, die Angelegenheit sei zur externen interdisziplinären medizinischen
7 - Begutachtung und neuem Entscheid an die IV-Stelle zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zum Vorliegen der Beurteilung des Psychiaters Dr. med. I._____ zum Gutso-Gutachten ersucht. Zur Begründung brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass das psychiatrische und mit Einschränkungen auch das neuropsychologische Teilgutachten mangelhaft sei. Zudem sei fraglich, ob die Gutachter eine materielle Konsensualbesprechung ihrer Einzelergebnisse durchgeführt hätten. Die festgestellte Leistungseinschränkung von 10 bis 20 % führten sie einzig auf die Erschöpfbarkeit bzw. Müdigkeit als Folge des Schädelhirntraumas zurück. Dies kontrastiere mit der tatsächlichen Arbeitsleistung der Beschwerdeführerin von höchstens 50 %. 12.Nachdem die Beschwerdeführerin am 1. Juli 2024 die Stellungnahme von Dr. med. I._____ vom 27. Mai 2024 und die Beurteilung der behandelnden Psychologin J._____ vom 19. Juni 2024 eingereichte hatte, hob die Instruktionsrichterin die zuvor verfügte Sistierung der vorliegenden Streitsache auf. 13.Die IV-Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) schloss in ihrer Vernehmlassung vom 19. September 2024 auf Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung primär auf ihre Verfügung vom
8 - I._____ und Psychologin J._____ vom 27. Mai 2024 bzw. 19. Juni 2024 zu kürzen. Auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung sowie die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der IV- Stelle des Kantons Graubünden vom 17. April 2024. Eine solche Anordnung, die laut Bundesrecht der Beschwerde an das Versicherungsgericht am Ort der verfügenden IV-Stelle unterliegt, kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden als dem örtlich und sachlich zuständigen Versicherungsgericht angefochten werden (vgl. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100] i.V.m. Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20] sowie Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Als formelle und materielle Verfügungsadressatin ist die Beschwerdeführerin von der angefochtenen Verfügung unmittelbar betroffen und sie hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Sie ist somit zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59 ATSG). Die Beschwerde wurde zudem frist- und formgerecht eingereicht (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 60 Abs. 1 und 2 ATSG, Art. 38 f. sowie Art. 61 lit. b ATSG). Darauf ist somit einzutreten. 2.1.Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu Recht abschlägig beschieden hat. Dieser entstünde angesichts der (verspäteten)
9 - Anmeldung im Januar 2022 (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.]
10 - Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (vgl. statt vieler: BGE 148 V 174 E.4.1, 146 V 364 E.7.1 und 144 V 210 E.4.3.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_521/2021 vom 22. März 2022 E.2.2), die angefochtene Verfügung nach dem Inkrafttreten der Gesetzesänderungen vom 19. Juni 2020 datiert und vorliegend die Anmeldung zum Leistungsbezug im Januar 2022 erfolgte (vgl. Bg-act. 7), womit der Rentenanspruch frühestens ab dem 1. Juli 2022 entstehen könnte (d.h. sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs, vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG), sind die ab dem 1. Januar 2022 geltenden Normen anwendbar (vgl. Übergangsbestimmungen des IVG zur Änderung vom 19. Juni 2020 und Übergangsbestimmungen der IVV zur Änderung vom 3. November 2021; siehe ferner Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], gültig ab dem 1. Januar 2022, Rz. 9100). 4.1.Im Allgemeinen setzt der Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung unter anderem voraus, dass die versicherte Person invalid oder von Invalidität unmittelbar bedroht ist. Invalidität ist gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (vgl. ferner Art. 4 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen (Art. 7 Abs. 2 Satz 1 ATSG). 4.2.Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach diesen Bestimmungen ist die medizinische Befundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit
11 - kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (vgl. BGE 145 V 215 E.5.1, 143 V 418 E.6 und E.8.1, 143 V 409 E.4.5.2 und 141 V 281 E.2.1). Die Diagnose muss lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützt sein (vgl. BGE 140 IV 49 E.2.4.1 mit Hinweis auf ICD [internationale statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme; von der Weltgesundheitsorganisation [WHO] herausgegeben und weltweit anerkannt] oder DSM [diagnostisches und statistisches Handbuch psychischer Störungen; Klassifikationssystem der Amerikanischen Psychiatrischen Vereinigung]; ferner BGE 136 V 279 E.3.2.1, 131 V 49 E.1.2 sowie 130 V 396 E.6.6.2 und E.6.3; Urteile des Bundesgerichts 9C_813/2018 vom 13. Februar 2019 E.4.3.1, 8C_909/2017 vom 26. Juni 2018 E.8 und 9C_393/2017 vom
12 - ATSG in Bezug auf den gleichen Zeitraum festzusetzen und richten sich nach dem Arbeitsmarkt in der Schweiz. Soweit für die Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen statistische Werte herangezogen werden, sind die Zentralwerte der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik massgebend. Andere statistische Werte können beigezogen werden, sofern das Einkommen im Einzelfall nicht in der LSE abgebildet ist. Es sind altersunabhängige und geschlechtsspezifische Werte zu verwenden (Art. 25 Abs. 3 IVV). Die statistischen Werte sind an die betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen und an die Nominallohnentwicklung anzupassen (Art. 25 Abs. 4 IVV). 4.3.2.Nach Art. 26 Abs. 1 Satz 1 IVV bestimmt sich das Einkommen ohne Invalidität (sog. Valideneinkommen) anhand des zuletzt vor Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens. Kann das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen nicht oder nicht hinreichend genau bestimmt werden, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach statistischen Werten nach Art. 25 Abs. 3 IVV für eine Person bei gleicher Ausbildung und entsprechenden beruflichen Verhältnissen festgelegt (Art. 26 Abs. 4 IVV). Hinsichtlich der Bestimmung des Einkommens mit Invalidität (sog. Invalideneinkommen) sieht Art. 26 bis Abs. 1 IVV was folgt vor: Erzielt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität ein Erwerbseinkommen, so wird ihr dieses als Einkommen mit Invalidität (Art. 16 ATSG) angerechnet, sofern sie damit ihre verbliebene funktionelle Leistungsfähigkeit in Bezug auf eine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit bestmöglich verwertet. Liegt kein anrechenbares Erwerbseinkommen vor, so wird das Einkommen mit Invalidität nach statistischen Werten nach Art. 25 Abs. 3 IVV bestimmt (Art. 26 bis Abs. 2 Satz 1 IVV). Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit von 50 % oder weniger tätig sein, so werden vom statistisch bestimmten Wert 10 % für Teilzeitarbeit abgezogen (Art. 26 bis Abs. 3 IVV mit Verweis auf Art. 49
13 - Abs. 1 bis IVV in der bis zum 31. Dezember 2023 gültig gewesenen Fassung). Gemäss dem seit dem 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Abs. 3 von Art. 26 bis IVV werden neben dem genannten Abzug für Teilzeitarbeit vom statistisch bestimmten Wert pauschal 10 % abgezogen (vgl. Satz 1). 4.4.Ein rentenbegründender Invaliditätsgrad liegt gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG vor, wenn eine versicherte Person ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern kann (lit. a), während mindestens eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen ist (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) ist (lit. c). Nach Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50 % bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Art. 28b Abs. 2 IVG). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28b Abs. 3 IVG). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Art. 28b Abs. 4 IVG): InvaliditätsgradProzentualer Anteil 49 %47.5 % 48 %45 % 47 %42.5 % 46 %40 % 45 %37.5 % 44 %35 % 43 %32.5 % 42 %30 % 41 %27.5 % 40 %25 %
14 - 5.1.Vorliegend verneinte die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 17. April 2024 einen Anspruch auf eine Invalidenrente, da der Beschwerdeführerin eine leidensangepasste Tätigkeit zu 80 % zumutbar sei (vgl. Bg-act. 105 S. 1). Dabei stützte sie sich insbesondere auf das polydisziplinäre Gutso-Gutachten vom 1. Februar 2024 ab (vgl. Bg-act. 102 S. 42 ff.) 5.2.1.Bei der Feststellung des Gesundheitszustands und bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der versicherten Person ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachpersonen zur Verfügung stellen. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben. Dies bedeutet in erster Linie, mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchungen unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden die Befunde zu erheben und gestützt darauf die Diagnose zu stellen. Bei der Folgenabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt der Arztperson hingegen keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu. Vielmehr nimmt die Arztperson zur Arbeitsunfähigkeit Stellung, das heisst sie gibt eine Schätzung ab, welche sie aus ihrer Sicht so substanziell wie möglich begründet bzw. nimmt sie dazu Stellung, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Insoweit sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (vgl. BGE 145 V 364 E.3.2.1 f., 140 V 193 E.3.1 f. und 132 V 93 E.4; Urteile des Bundesgerichts 8C_569/2021 vom
17 - 5.3.Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf das Gutso-Gutachten vom 1. Februar 2024 abgestellt hat oder ob konkrete Indizien gegen dessen Zuverlässigkeit sprechen bzw. dieses von der übrigen medizinischen Aktenlage in Zweifel gezogen wird. Während die Beschwerdegegnerin das Gutso-Gutachten im Ergebnis für schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei erachtet (vgl. Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 19. September 2024 S. 2 f.), kritisiert die Beschwerdeführerin insbesondere das psychiatrische und teilweise auch das neuropsychologische Teilgutachten und ist der Auffassung, dass höchstens von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei (vgl. Beschwerde vom 7. Mai 2024 S. 7). 6.Die Feststellung einer invalidisierenden Gesundheitsbeeinträchtigung erfolgt bei somatoformen Schmerzstörungen (vgl. BGE 141 V 281) wie auch bei sämtlichen psychischen Störungen (vgl. BGE 143 V 409 und 418) nach Vorliegen einer ärztlichen Diagnosestellung anhand eines strukturierten Beweisverfahrens anhand der sogenannten Standardindikatoren. Im strukturierten Beweisverfahren ist der Nachweis des funktionellen Schweregrades und der Konsistenz der Gesundheitsschädigung unter Verwendung sogenannter Indikatoren zu erbringen (vgl. Kreisschreiben über die Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], Stand: 1. Januar 2021, Rz. 1006). Die Kategorie "funktioneller Schweregrad" umfasst den Komplex "Gesundheitsschädigung" (mit den Indikatoren "Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde", "Behandlungserfolg oder -resistenz", "Eingliederungserfolg oder -resistenz" und "Komorbiditäten"), den Komplex "Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen) und den Komplex "Sozialer Kontext". Die Kategorie "Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens) umfasst die Komplexe "Gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen
18 - vergleichbaren Lebensbereichen" und "Behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck" (vgl. BGE 141 V 281 E.4.1.3; KSIH, Rz. 1006). Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Beweisverfahren abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist (vgl. BGE 145 V 215 E.7 und 143 V 418 E.7.1; siehe dazu auch Urteile des Bundesgerichts 8C_560/2023 vom 18. Januar 2024 E.7.4.2, 9C_38/2022 vom 24. Mai 2022 E.4.6, 9C_587/2021 vom 31. Januar 2022 E.4.1 und 9C_197/2018 vom 5. Juni 2018 E.7). Hat sich die sachverständige Person bei der Einschätzung des Leistungsvermögens an den normativen Vorgaben gemäss BGE 141 V 281 orientiert und genügt ihr Gutachten den allgemeinen Anforderungen an den Beweiswert ärztlicher Berichte (vgl. BGE 134 V 231 E.5.1), sind die darin formulierten Stellungnahmen zur Arbeitsfähigkeit von den Organen der Rechtsanwendung grundsätzlich zu übernehmen. Eine davon losgelöste juristische Parallelüberprüfung nach Massgabe des strukturierten Beweisverfahrens soll nicht stattfinden (vgl. BGE 145 V 361 E.3.2.2 und 141 V 281 E.5.2.3; Urteile des Bundesgerichts 9C_389/2022 vom 3. Mai 2023 E.2.3.2, 9C_293/2021 vom 23. Dezember 2021 E.2.3, 9C_307/2017 vom 11. Januar 2018 E. 5.1.2 und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E.5.5; siehe auch BGE 144 V 50 E.4.3). Eine solche liegt aber nicht vor, wenn der Versicherungsträger und im Beschwerdefall das Gericht anhand der medizinischen Indikatorenprüfung die massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung eines stimmigen Gesamtbildes schlüssig abhandeln und nachweisen, wo die ärztlichen Darlegungen nicht mit den normativen Vorgaben übereinstimmen (vgl. BGE 145 V 361 E.4.1.1; SVR 2021 IV Nr. 47 S. 151, 8C_407/2020 E.5.2; Urteile des Bundesgerichts 8C_773/2023 vom 1. Mai 2024 E.5.2 f. und 9C_293/2021 vom
22 - und 20. Juli 2022 [Bg-act. 64 S. 1]). Da sich dieser Bericht auf die neuropsychologische Untersuchung vom 17. März 2022 und damit ebenfalls auf den Zeitraum des Hotelverkaufs bezieht (vgl. insb. Verlaufsprotokoll Eingliederung FI, Eintrag vom 18. Januar 2022 und Zusammenfassung [Bg-act. 22 S. 2 f.] sowie Case Report, Ergebnis FI- Massnahmen [Bg-act. 106 S. 2] und Eintrag vom 15. Dezember 2022 [Bg- act. 106 S. 3]), wäre eine depressive Störung – auch im Hinblick auf die Abgrenzung zu einer allfälligen Anpassungsstörung (vgl. Beurteilung von Dr. med. I._____ vom 27. Mai 2024 [Bf-act. 13 S. 5]) – vom psychiatrischen Experten zumindest zu diskutieren gewesen. 8.2.Des Weiteren unterliessen es die Expertin und Experten, sich im Gutso- Gutachten vom 1. Februar 2024 eingehend mit den vorbefundlichen Diagnosen auseinanderzusetzen und ihre abweichende Einschätzung in nachvollziehbarer Weise zu begründen. Insbesondere befasste sich der psychiatrische Gutachter Prof. Dr. med. K._____ nicht mit dem der ICD- 10 F07.2-Klassifikation zuzuordnenden und sich namentlich nach Einschätzung des RAD auf die Arbeitsfähigkeit auswirkenden organischen Psychosyndrom. Dieses Syndrom folgt einem Schädelhirntrauma, das gewöhnlich schwer genug ist, um zu Bewusstlosigkeit zu führen. Es besteht aus einer Reihe verschiedenartiger Symptome, wie Kopfschmerzen, Schwindel, Erschöpfbarkeit, Reizbarkeit, Störungen der Konzentration, des geistigen Leistungsvermögens, des Gedächtnisses, des Schlafens und einer verminderten Belastungsfähigkeit bei Stress, emotionalen Reizen oder unter Alkohol. Diese Symptome können von Depressivität oder Angst begleitet sein, als Folge eines verminderten Selbstwertgefühls und Furcht vor bleibender Hirnschädigung. Mindestens drei der erwähnten Merkmale rechtfertigen die Diagnose (vgl. DILLING/MOMBOUR/ SCHMIDT, a.a.O., S. 103 f.).
23 - Den Akten lässt sich dazu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin nach dem Unfall vom September 2019 mit namentlich erlittenem Schädelhirntrauma initial bewusstlos war (vgl. Austrittsbericht des L._____ vom 13. September 2019 [Bg-act. 31 S. 4]; Bericht des Schadeninspektors vom 13. Oktober 2021 [Bg-act. 30 S. 123] und Gutso-Gutachten vom 1. Februar 2024, neurologische Erhebung und Beurteilung [Bg-act. 102 S. 62 und S. 95]). Ausserdem gab die Beschwerdeführerin – wie Dr. med. I._____ in seiner Stellungnahme vom
25 - Tätigkeit aus, bei denen Präzision, Gedächtnis und Konzentration gefragt seien, wie z.B. Büroarbeit, Kundenkontakte sowie Buchungen. Auch in Bezug auf eine angepasste Tätigkeit bestehe eine verminderte Arbeitsfähigkeit. Mit Blick auf das psychoorganische Syndrom seien als angepasste Tätigkeiten solche anzusehen, welche nicht mit übermässigem Stress verbunden seien, ausreichend Entspannung böten und bei denen die Arbeitszeit leicht reduziert sei (vgl. Bericht von RAD- Arzt Dr. med. F._____ vom 20. Januar 2022 [Bg-act. 48 S. 13 f.]; siehe auch Case Report, Eintrag vom 3. März 2022 [Bg-act. 106 S. 23 f.] und Bericht der Psychologin J._____ vom 19. Juni 2024 [Bf-act. 14]; siehe auch Beurteilung von RAD-Arzt Dr. med. F._____ vom 11. Juli 2024, wonach für ihn das Vorliegen eines organischen Psychosyndroms nach Schädelhirntrauma ausser Diskussion stehe [separate Bg-Beilage, Case Report, Eintrag vom 11. Juli 2024, S. 6 unten]). Sodann nahm der psychiatrische Gutachter Prof. Dr. med. K._____ im Rahmen seiner Exploration vom September 2023 eine ausführliche Anamneseerhebung vor, welcher unter anderem Kopfschmerzen, Vergesslichkeit, Konzentrationsschwierigkeiten, Merkfähigkeits- und Wortfindungsstörungen, Reizbarkeit, rasche Ermüdbarkeit, reduzierte/s Belastungsfähigkeit bzw. Leistungsvermögen, Alpträume sowie Angst (vor erneuten Verletzungen) und damit für das Vorliegen eines organischen Psychosyndroms sprechende Symptome entnommen werden können (vgl. Gutso-Gutachten vom 1. Februar 2024, psychiatrische Erhebung [Bg-act. 102 S. 64 ff.]; siehe zu den aktuellen Beschwerden auch die orthopädischen [Bg-act. 102 S. 59 f.], neurologischen [Bg-act. 102 S. 63] und neuropsychologischen [Bg-act. 102 S. 78 f.] Erhebungen; vgl. ferner die fremdanamnestischen Angaben des Ehemannes anlässlich der neuropsychologischen Expertise [Bg-act. 102 S. 80]). Auch lässt sich dem von ihm erhobenen Psychostatus entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im Verlauf der Exploration
26 - zunehmend müde und merklich angestrengt gewirkt habe bzw. eine während des Tages zunehmende Müdigkeit resp. Erschöpfung durchaus zu erfassen gewesen sei (vgl. Gutso-Gutachten vom 1. Februar 2024, psychiatrische Untersuchung [Bg-act. 102 S. 85 f.]). Ausserdem fiel Prof. Dr. med. K._____ anlässlich seiner psychiatrischen Erhebungen auf, dass die Beschwerdeführerin teilweise spontan von ihren Ausführungen abschweifte, wobei sie vergass, über welches Thema sie zuvor gesprochen hatte, bzw. mehrfach von sich aus – ohne entsprechende Frage – auf ein bestimmtes Thema zu sprechen kam (vgl. Bg-act. 102 S. 67, S. 69 ff. und S. 75). Auch hielt er in Bezug auf andere Phasen der Exploration fest, dass die Beschwerdeführerin vergessen habe, was sie habe mitteilen wollen, wobei sie allerdings bald wieder darauf zurückgekommen sei, bzw. sie trotz Anstrengung nicht mehr darauf gekommen sei, was sie habe sagen wollen (vgl. Bg-act. 102 S. 68 und S. 77; siehe auch S. 72 und S. 75, wonach die Beschwerdeführerin ihre Ausführungen unterbrach, S. 73, wonach Letztere auf eine Frage hin lange überlegte und vorerst keine Antwort kam). An einer weiteren Stelle führte er zudem aus, dass die Beschwerdeführerin wörtlich was folgt angegeben habe: "Das wurde nicht weiter gestellt". Damit habe sie offensichtlich gemeint, das sei nicht "durchgestellt" oder "weitergeleitet" worden (vgl. Bg-act. 102 S. 73). Vor diesem Hintergrund vermag nicht zu überzeugen, dass der psychiatrische Gutachter Prof. Dr. med. K._____ im Rahmen seiner eher knapp ausgefallenen Beurteilung das Vorliegen einer psychischen Störung verneinte, ohne sich mit der vorbefundlichen Diagnose eines organischen Psychosyndroms nach Schädelhirntrauma auseinandergesetzt zu haben (vgl. Gutso-Gutachten vom 1. Februar 2024, psychiatrische Beurteilung [Bg-act. 102 S. 96 f.]). Insofern erweist sich der rechtserhebliche Sachverhalt als ungenügend abgeklärt.
27 - 8.3.Ferner diagnostizierte die früher behandelnde Psychiaterin Dr. med. D._____ in ihrem Bericht vom 29. Januar 2022 eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) mit Problemen in Bezug auf andere psychosoziale Umstände (Autounfall 2019; ICD-10: Z65) mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Dazu hielt sie zur aktuellen medizinischen Symptomatik namentlich was folgt fest: "Panikattacken, Nachhallerinnerungen, Flashbacks, affektiv immer wieder niedergestimmt, gedrückte Stimmungslage, Alpträume, Durchschlafstörungen, psychomotorisch antriebsarm, energielos" (vgl. Bg-act. 24 S. 3; siehe auch Bericht von Dr. med. M._____ vom 15. Juni 2020 [Bg-act. 31 S. 62]). Gleichermassen stellte die behandelnde Psychologin J._____ in ihrer Stellungnahme vom 19. Juni 2024 aufgrund von vermehrter Ängstlichkeit, Hilflosigkeit, Albträumen, chronischen Kopf- und anderen Schmerzen, verminderter affektiver Belastbarkeit sowie stark reduzierter Stresstoleranz eine Traumafolgestörung fest (vgl. Bf-act. 14). Insofern finden sich entgegen der Auffassung des psychiatrischen Gutachters Prof. Dr. med. K._____ neben dem Bericht von Dr. med. M._____ vom 15. Juni 2020 im weiteren Verlauf durchaus weitere Hinweise, welche für das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung sprechen. Seine psychiatrische Beurteilung lässt eine Auseinandersetzung mit dieser vorbefundlichen Diagnose ebenfalls vermissen, was nachzuholen sein wird (vgl. Gutso-Gutachten vom
28 - und S. 98 f.]). In Bezug auf die dabei vorgenommene Leistungsvalidierung ist dem Gutso-Gutachten insbesondere zu entnehmen, dass ein direkt anschliessend an die erste Pause von 45 Minuten durchgeführter Test eine deutlich oberhalb des Erwartungswerts liegende Fehleranzahl ergab, was die neuropsychologischen Gutachter als auffällig bewerteten. Nachdem der Beschwerdeführerin in der Folge nahegelegt worden war, ihre bestmögliche Leistung zu zeigen, führte Letztere aus, dass sie ihr Bestes gebe. Sie sei innerlich abgelenkt gewesen, weil sie nach der kurzen Vormittagspause den Rückweg ins Untersuchungszimmer nicht gefunden habe. Süssigkeiten und das Trinken von Wasser – so die Beschwerdeführerin weiter – würden gegen die Müdigkeit und Konzentrationsschwierigkeiten helfen, weshalb Letztere darum bat, etwas Schokolade essen zu dürfen. Nach einer entsprechenden Pause wurde der Test wiederholt, wobei es der Beschwerdeführerin gelang, die Fehleranzahl deutlich zu reduzieren und damit ein unauffälliges Ergebnis zu erzielen (vgl. Gutso-Gutachten vom 1. Februar 2024, neuropsychologische Untersuchung [Bg-act. 102 S. 86 und S. 90]). Wenn Dr. phil. T._____ und Prof. Dr. rer. nat. U._____ gestützt darauf auf eine klare subjektive Verfügbarkeit der Leistungserbringung bzw. eine fluktuierende Motivation und eine proaktive Anstrengungsvermeidung schliessen, ohne dabei die dargelegten Umstände während der Durchführung der Tests zur Leistungsvalidierung zu würdigen (vgl. Gutso-Gutachten vom 1. Februar 2024, neuropsychologische Untersuchung [Bg-act. 102 S. 90 f.]; siehe auch neuropsychologische Beurteilung [Bg-act. 102 S. 98]), greift dies zu kurz. Auch spricht das von der Beschwerdeführerin in Bezug auf ein Verfahren zur visuo-motorischen Geschwindigkeit im Rahmen der Wiederholung am Nachmittag – nach einer rund fünfstündigen Untersuchung – erzielte, leicht bessere Ergebnis als noch am Morgen gegen das von den
29 - neuropsychologischen Gutachtern angenommene selbstlimitierende Verhalten zur proaktiven Vermeidung von Erschöpfungsbeschwerden (vgl. Gutso-Gutachten vom 1. Februar 2024, neuropsychologische Untersuchung [Bg-act. 102 S. 90 f.]). Gleiches gilt in Bezug auf den Umstand, dass insgesamt die Testleistungen überwiegend in einem normativ unauffälligen Bereich lagen (vgl. Gutso-Gutachten vom
32 - Gutachten, neuropsychologische Untersuchung und Beurteilung [Bg-act. 102 S. 86, S. 90 f. und S. 98 f.] und psychiatrische Untersuchung [Bg- act. 102 S. 84 ff.]; siehe auch psychiatrische Erhebung [Bg-act. 102 S. 64], neurologische Beurteilung [Bg-act. 102 S. 95], fremdanamnestische Angaben des Ehemannes anlässlich der neuropsychologischen Untersuchung [Bg-act. 102 S. 80] sowie Bericht von Dr. med. G._____ und Dr. phil. H._____ vom 21. März 2022, wonach im Verlauf der Untersuchung ebenfalls eine Ermüdung der Beschwerdeführerin beobachtet wurde [Bg-act. 57 S. 3 und S. 5]). Auch weicht die Feststellung der neuropsychologischen Gutachter von den eigenen Schilderungen der Beschwerdeführerin, wonach sich nach einer jeweils am Morgen bestehenden höheren Leistungsfähigkeit im Laufe des Tages eine zunehmende Müdigkeit bzw. Erschöpfung entwickle, ab (vgl. Gutso-Gutachten vom 1. Februar 2024, psychiatrische und neuropsychologische Erhebung [Bg-act. 102 S. 64, S. 73, S. 76 und S. 78 f.]; siehe auch Bericht von Dr. med. G._____ und Dr. phil. H._____ vom 21. März 2022 [Bg-act. 57 S. 1]). 8.6.Soweit die Experten und Expertin in somatischer Hinsicht schliesslich unfallfremde Diagnosen ausweisen, ist festzuhalten, dass diese Beschwerden der Beschwerdeführerin im Rahmen der noch vorzunehmenden Abklärungen des rechtserheblichen Sachverhalts zu berücksichtigen sind (vgl. Gutso-Gutachten vom 1. Februar 2024, Diagnosen und orthopädische Beurteilung [Bg-act. 102 S. 94 und S. 100 f.]). 8.7.Des Weiteren erweist sich das Gutso-Gutachten vom 1. Februar 2024 auch in Bezug auf die funktionelle Folgenabschätzung als nicht konsistent. Die Gutachterin und Gutachter kamen in ihrer Gesamtbeurteilung zum Schluss, aus neurologischer Sicht bestehe aufgrund der auf das am 5. September 2019 erlittene Schädelhirntrauma
33 - zurückgehenden Erschöpfung bzw. Müdigkeit eine zeitliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten von 10 bis 20 %, was sich somit auf neuropsychiatrische Folgen des hier zur Diskussion stehenden Unfalls beziehe (vgl. Gutso-Gutachten vom
38 - zurückzuweisen. Gestützt auf die dannzumal vollständigen medizinischen Unterlagen wird die Beschwerdegegnerin eine sachverständige polydisziplinäre Abklärung zu veranlassen haben. Anschliessend wird die Beschwerdegegnerin die Leistungsansprüche der Beschwerdeführerin neu zu prüfen haben. 10.Insgesamt ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 17. April 2024 aufzuheben und die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zu neuem Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. 11.1.Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG i.V.m. Art. 61 lit. f bis ATSG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über Leistungen aus der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.-- bis CHF 1'000.-- festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Aufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Kosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens auf CHF 700.-- fest. Die Rückweisung zu weiteren Abklärungen gilt praxisgemäss als vollständiges Obsiegen der beschwerdeführenden Partei bezüglich der Verteilung der Gerichtskosten und der Zusprache einer Parteientschädigung (vgl. BGE 141 V 281 E.11.1, 137 V 210 E.7.1 und 132 V 215 E.6.2). Infolge des Ausgangs des Beschwerdeverfahrens sind die Gerichtskosten von CHF 700.-- demnach der Beschwerdegegnerin zu überbinden (vgl. Art. 73 Abs. 1 VRG). 11.2.1.Die Beschwerdeführerin hat gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Die Bemessung der Entschädigung erfolgt ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des
39 - Prozesses, wobei der zeitliche Aufwand der Rechtsvertretung regelmässig durch die Schwierigkeit des Prozesses mitbestimmt wird. Im Übrigen wird die Bemessung der Parteientschädigung gemäss Art. 61 Satz 1 ATSG nach dem kantonalen Recht bestimmt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_519/2020 vom 6. Mai 2021 E.2.2, 9C_64/2019 vom