Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_003
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_003, S 2024 41
Entscheidungsdatum
05.11.2024
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 24 41 3. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzPedretti Richterinnenvon Salis und Brun AktuarinHemmi URTEIL vom 5. November 2024 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Christian Thöny, Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend IV-Rente

  • 2 - I. Sachverhalt: 1.A., geboren 1964, ist gelernte Hotelkauffrau und führte zusammen mit ihrem Ehemann von Dezember 1997 bis zum Verkauf im Februar 2022 ein Hotel bzw. B&B in B.. Anschliessend arbeitete sie zu ca. 50 % im besagten Betrieb weiter, bevor sie Ende Oktober 2022 zusammen mit ihrem Ehemann ins Tessin zog. Seit dem 1. Juli 2023 ist sie in einem Teilzeitpensum als Rezeptionistin in einem Hotel tätig. 2.Nach einem Verkehrsunfall am 5. September 2019 mit Mehrfachverletzungen insbesondere der linken Körperhälfte erfolgten im Januar 2020 bei subakutem bis chronischem grössenprogredientem Subduralhämatom links eine Bohrlochtrepanation und eine Hämatomevakuation mit Drainage. Nachdem A._____ in der Folge über Kopfschmerzen, Kribbelparästhesien im Bereich der linken Gesichtshälfte, Vergesslichkeit sowie Konzentrationsschwierigkeiten geklagte hatte, befand sie sich im Oktober und November 2020 zur Teilnahme am Behandlungsprogramm für Patienten und Patientinnen mit chronischen Kopfschmerzen während rund vier Wochen in der C.. Nach Vornahme einer gynäkologischen Operation im Januar 2021 klagte A. erneut über vermehrte Kopfschmerzen, Konzentrationsschwierigkeiten, Vergesslichkeit sowie Missempfindungen, wobei ihr ärztlicherseits eine neuropsychologische Beurteilung empfohlen wurde. 3.Im Januar 2022 meldete sich A._____ unter Hinweis auf insbesondere Konzentrationsschwierigkeiten, Müdigkeit sowie Kopfschmerzen bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend: IV-Stelle) zum Leistungsbezug an. Diese tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen. Mit Bericht vom 29. Januar 2022 wies die damals behandelnde Psychiaterin Dr. med. D._____ eine posttraumatische

  • 3 - Belastungsstörung mit Problemen in Bezug auf andere psychosoziale Umstände (Unfall 2019) mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit aus. Betreffend Prognose zur Arbeitsfähigkeit hielt sie insbesondere fest, A._____ leide seit dem Unfall unter Konzentrations- sowie Merkfähigkeitsstörungen. Sie sei langsamer, schnell überfordert und schaffe nur mehr ein Arbeitspensum von ca. 50 %. Bei Überforderung reagiere sie gereizt bzw. träten vermehrt Kopfschmerzen auf. Der frühere Hausarzt Dr. med. E._____ diagnostizierte in seinem Bericht vom

  1. Februar 2022 einen Status nach schwerem Autounfall durch Frontalkollision am 5. September 2019 sowie eine Mehrfachverletzung und ein posttraumatisches chronisches Subduralhämatom mit namentlich chronischen posttraumatischen Kopfschmerzen, einer reduzierten psychophysischen Belastbarkeit, Konzentrationsschwäche, Vergesslichkeit, Unruhegefühl und Albträumen (vegetative Emotionen, Angst bis Panikzustände). Dazu führte er unter anderem aus, A._____ sei durch die Unfallfolgen mit der schweren Kopfverletzung und dem späteren Subduralhämatom in ihrer psychophysischen Belastbarkeit deutlich reduziert. Sie könne sich nur beschränkt konzentrieren und ihre körperliche Leistungsfähigkeit sei ebenfalls verringert, so dass eine Arbeitsunfähigkeit von ca. 50 % bestehen bleiben dürfte. 4.Bereits zuvor fand am 18. Januar 2022 eine RAD-Abklärung statt. Dabei beurteilte Dr. med. F._____ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) Ostschweiz insbesondere, das leichte bis mittelgradige psychoorganische Syndrom wirke sich auf bestimmte Aufgaben der angestammten Tätigkeit aus, bei denen Präzision, Gedächtnis sowie Konzentration gefragt seien (z.B. Büroarbeit, Kundenkontakte und Buchungen). Die somatischen Einschränkungen hätten keinen nennenswerten Einfluss auf die angestammte Tätigkeit. Die derzeitige Arbeitsfähigkeit von 50 % könnte theoretisch noch erhöht werden. Auch für angepasste Tätigkeiten bestehe
  • 4 - eine verminderte Arbeitsfähigkeit. Darunter fielen mit Blick auf das psychoorganische Problem Tätigkeiten ohne übermässigen Stress sowie solche, die ausreichend Entspannung böten und bei denen die Arbeitszeit leicht reduziert sei. Was die somatische Einschränkung anbelange, sollten schwere Arbeiten, welche die Halswirbelsäule übermässig belasteten und mit Lastenheben über die Schulterhorizontale hinaus verbunden seien, vermieden werden. Mit dem linken Arm könnten keine mittelschweren bis schweren Gewichte gehoben werden. Leichte Gewichte seien erlaubt. 5.Am 17. März 2022 fand eine neuropsychologische Untersuchung statt. Im entsprechenden Bericht vom 21. März 2022 diagnostizierten Neurologe Dr. med. G._____ und Neuropsychologin Dr. phil. H._____ eine mittelgradige neurokognitive Störung nach Mehrfachverletzung inkl. Schädelhirntrauma im September 2019. Im Rahmen ihrer Beurteilung führten sie insbesondere aus, als Ursache der neurokognitiven Störungen sei eine verminderte Belastbarkeit multifaktorieller Ätiologie zu sehen, welche zu einer schwankenden Ausprägung der kognitiven Symptome führe und A._____ in ihrer Arbeitsfähigkeit einschränke. Im Bereich des Gastgewerbes mit hohen Anforderungen an die Flexibilität, Effizienz, rasche Auffassungsgabe und Aufmerksamkeitsteilung (Multi Tasking) seien die kognitiven Defizite als mittelgradig ausgeprägt einzustufen. In einer Tätigkeit mit Möglichkeit zur flexiblen Arbeitsgestaltung, Einschub von Pausen und Rückzugsmöglichkeiten mit stillem Arbeiten sei von einer leichten bis mittelgradigen Einschränkung auszugehen. 6.Mit Mitteilung vom 3. Mai 2022 lehnte die IV-Stelle einen Anspruch auf berufliche Massnahmen ab, da sich A._____ bis auf weiteres nicht in der Lage fühle, mehr als 50 % zu arbeiten. 7.Am 20. Juli 2022 wies Dr. med. E._____ bei unveränderter Diagnose einen stationären Gesundheitszustand aus und hielt insbesondere fest,

  • 5 - A._____ leide an chronischen Kopfschmerzen, Angstgefühlen bis hin zur depressiven Verstimmung und sei in ihrer psychophysischen Leistungsfähigkeit sowie Belastbarkeit stark eingeschränkt. Es sei kaum mehr eine Veränderung zu erwarten. 8.Nach Einholung einer RAD-Abschlussbeurteilung stellte die IV-Stelle A._____ mit Vorbescheid vom 10. Januar 2023 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Zum Abklärungsergebnis hielt sie insbesondere fest, als Hotelfachfrau sei A._____ noch zu 50 % arbeitsfähig. Demgegenüber sei ihr eine angepasste Tätigkeit ab dem

  1. Dezember 2020 zu 80 % zumutbar. In Gegenüberstellung des Einkommens ohne Gesundheitsschaden und dem Einkommen mit Invalidität in der Höhe von CHF 43'135.70 resultiere keine rentenbegründende Erwerbseinbusse von mindestens 40 %. Dagegen liess A._____ Einwand erheben. 9.In der Folge liess die Unfallversicherung A._____ polydisziplinär in den Fachdisziplinen Orthopädie, Neurologie, Psychiatrie und Neuropsychologie bei der GUTSO begutachten (nachfolgend: Gutso- Gutachten). In der am 1. Februar 2024 erstatteten Expertise diagnostizierten die Gutachter und Gutachterin ein diskretes sensomotorisches Hemisyndrom links mit Hemihypästhesie und Hemihypalgesie der linken Körperhälfte sowie eine Feinmotorikstörung der linken Hand mit diskreter Zeige-Ataxie nach Schädelhirntrauma am
  2. September 2019 und temporoparietaler Trepanation eines Subduralhämatoms links am 13. Januar 2020, eine endgradig eingeschränkte Schulterbeweglichkeit links nach Kontusion und Schnittverletzungen am 5. September 2019, eine verminderte Faustschlusskraft der linken Hand nach Ulnafraktur links am 5. September 2019, Osteosynthese der linken Ulna am 10. September 2019 und Entfernung des Osteosynthesematerials am 23. November 2020, eine
  • 6 - Ansatztendinose an der Spina anterior superior am linken Becken nach Kontusion und konservativ behandelter Trochanterfraktur (anamnestische Angaben) links am 5. September 2019, ein Spreizfuss beidseits mit Superductusstellung der fünften Zehe über der vierten Zehe, rechts angeblich in Folge einer Fraktur (anamnestische Angaben, unfallfremd) und Rückenbeschwerden bei ISG-Syndrom (anamnestische Angaben, unfallfremd). Im Rahmen ihrer Gesamtbeurteilung führten sie insbesondere aus, aus orthopädischer Sicht sei eine leichte, vorwiegend administrative Tätigkeit mit abwechselnd sitzender, gehender und stehender sowie zeitlich frei wählbaren Positionen zumutbar. Arbeiten über der Horizontalen mit der linken oberen Extremität sowie das Heben und Tragen von mittelschweren und schweren Lasten mit der linken Hand seien nicht möglich. Zumutbar seien einzig leichte Gewichte bis fünf Kilogramm. Bei reduzierter Faustschlusskraft seien Arbeiten auf Leitern und Gerüsten aus Sicherheitsgründen nicht möglich. Aus neurologischer Sicht bestehe eine zeitliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten von 10 bis 20 % aufgrund Erschöpfung bzw. Müdigkeit, welche auf das am 5. September 2019 erlittene Schädelhirntrauma zurückzuführen sei, was sich somit auf neuropsychiatrische Folgen des hier zur Diskussion stehenden Unfalls beziehe. Aus neuropsychologischer Sicht sei die Leistungsfähigkeit nicht eingeschränkt. 10.Nach Einholung einer RAD-Abschlussbeurteilung entschied die IV-Stelle mit Verfügung vom 17. April 2024 wie vorbeschieden und verneinte einen Rentenanspruch von A._____ in Abweisung ihres Leistungsbegehrens. 11.Dagegen liess A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 7. Mai 2024 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erheben und in Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragen, die Angelegenheit sei zur externen interdisziplinären medizinischen

  • 7 - Begutachtung und neuem Entscheid an die IV-Stelle zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zum Vorliegen der Beurteilung des Psychiaters Dr. med. I._____ zum Gutso-Gutachten ersucht. Zur Begründung brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass das psychiatrische und mit Einschränkungen auch das neuropsychologische Teilgutachten mangelhaft sei. Zudem sei fraglich, ob die Gutachter eine materielle Konsensualbesprechung ihrer Einzelergebnisse durchgeführt hätten. Die festgestellte Leistungseinschränkung von 10 bis 20 % führten sie einzig auf die Erschöpfbarkeit bzw. Müdigkeit als Folge des Schädelhirntraumas zurück. Dies kontrastiere mit der tatsächlichen Arbeitsleistung der Beschwerdeführerin von höchstens 50 %. 12.Nachdem die Beschwerdeführerin am 1. Juli 2024 die Stellungnahme von Dr. med. I._____ vom 27. Mai 2024 und die Beurteilung der behandelnden Psychologin J._____ vom 19. Juni 2024 eingereichte hatte, hob die Instruktionsrichterin die zuvor verfügte Sistierung der vorliegenden Streitsache auf. 13.Die IV-Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) schloss in ihrer Vernehmlassung vom 19. September 2024 auf Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung primär auf ihre Verfügung vom

  1. April 2024. 14.Am 30. September 2024 verzichtete die Beschwerdeführerin auf die Einreichung einer Replik. 15.Mit Stellungnahme vom 14. Oktober 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin, die Honorarnote des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin um die Kosten für die Beurteilungen von Dr. med.
  • 8 - I._____ und Psychologin J._____ vom 27. Mai 2024 bzw. 19. Juni 2024 zu kürzen. Auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung sowie die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der IV- Stelle des Kantons Graubünden vom 17. April 2024. Eine solche Anordnung, die laut Bundesrecht der Beschwerde an das Versicherungsgericht am Ort der verfügenden IV-Stelle unterliegt, kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden als dem örtlich und sachlich zuständigen Versicherungsgericht angefochten werden (vgl. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100] i.V.m. Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20] sowie Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Als formelle und materielle Verfügungsadressatin ist die Beschwerdeführerin von der angefochtenen Verfügung unmittelbar betroffen und sie hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Sie ist somit zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59 ATSG). Die Beschwerde wurde zudem frist- und formgerecht eingereicht (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 60 Abs. 1 und 2 ATSG, Art. 38 f. sowie Art. 61 lit. b ATSG). Darauf ist somit einzutreten. 2.1.Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu Recht abschlägig beschieden hat. Dieser entstünde angesichts der (verspäteten)

  • 9 - Anmeldung im Januar 2022 (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.]

  1. gestützt auf Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens ab dem 1. Juli 2022 (d.h. sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs), sofern bis dahin das Wartejahr erfüllt ist (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) und dannzumal ein Invaliditätsgrad von mindestens 40 % vorgelegen hat (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG). Unbestritten ist, dass das Wartejahr als per September 2020 als erfüllt zu betrachten ist (vgl. angefochtene Verfügung vom 17. April 2024 [Bg-act. 105] und Case Report, Wartezeitberechnung [Bg-act. 106 S. 26]). Uneins sind sich die Verfahrensbeteiligten insbesondere hinsichtlich des Umfangs der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit. 2.2.Zu beachten ist dabei, dass die Beschwerdeführerin im Hauptbegehren die Rückweisung der Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zur Einholung eines externen interdisziplinären medizinischen Gutachtens und anschliessendem neuen Entscheid beantragt. Dies bezweckt, einen als nicht rechtsgenüglich abgeklärt gerügten Sachverhalt zu vervollständigen. Mit anderen Worten ist nach Ansicht der Beschwerdeführerin im Gutheissungsfall nicht reformatorisch, sondern bloss kassatorisch zu entscheiden, indem die Angelegenheit zur Einholung eines interdisziplinären Gutachtens an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird. Streitig ist somit in erster Linie, ob der medizinische Sachverhalt hinreichend abgeklärt worden ist. 3.In Bezug auf das anwendbare Recht ist festzuhalten, dass seit dem
  1. Januar 2022 die revidierten Bestimmungen des IVG (sowie des ATSG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in Kraft sind (Weiterentwicklung der IV). Weil in zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der
  • 10 - Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (vgl. statt vieler: BGE 148 V 174 E.4.1, 146 V 364 E.7.1 und 144 V 210 E.4.3.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_521/2021 vom 22. März 2022 E.2.2), die angefochtene Verfügung nach dem Inkrafttreten der Gesetzesänderungen vom 19. Juni 2020 datiert und vorliegend die Anmeldung zum Leistungsbezug im Januar 2022 erfolgte (vgl. Bg-act. 7), womit der Rentenanspruch frühestens ab dem 1. Juli 2022 entstehen könnte (d.h. sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs, vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG), sind die ab dem 1. Januar 2022 geltenden Normen anwendbar (vgl. Übergangsbestimmungen des IVG zur Änderung vom 19. Juni 2020 und Übergangsbestimmungen der IVV zur Änderung vom 3. November 2021; siehe ferner Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], gültig ab dem 1. Januar 2022, Rz. 9100). 4.1.Im Allgemeinen setzt der Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung unter anderem voraus, dass die versicherte Person invalid oder von Invalidität unmittelbar bedroht ist. Invalidität ist gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (vgl. ferner Art. 4 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen (Art. 7 Abs. 2 Satz 1 ATSG). 4.2.Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach diesen Bestimmungen ist die medizinische Befundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit

  • 11 - kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (vgl. BGE 145 V 215 E.5.1, 143 V 418 E.6 und E.8.1, 143 V 409 E.4.5.2 und 141 V 281 E.2.1). Die Diagnose muss lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützt sein (vgl. BGE 140 IV 49 E.2.4.1 mit Hinweis auf ICD [internationale statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme; von der Weltgesundheitsorganisation [WHO] herausgegeben und weltweit anerkannt] oder DSM [diagnostisches und statistisches Handbuch psychischer Störungen; Klassifikationssystem der Amerikanischen Psychiatrischen Vereinigung]; ferner BGE 136 V 279 E.3.2.1, 131 V 49 E.1.2 sowie 130 V 396 E.6.6.2 und E.6.3; Urteile des Bundesgerichts 9C_813/2018 vom 13. Februar 2019 E.4.3.1, 8C_909/2017 vom 26. Juni 2018 E.8 und 9C_393/2017 vom

  1. September 2017 E.5.3.1). 4.3.1.Die Bemessung des Invaliditätsgrades wird in Art. 28a IVG geregelt. Diese richtet sich bei erwerbstätigen Versicherten nach Art. 16 ATSG, wobei der Bundesrat die zur Bemessung des Invaliditätsgrads massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren umschreibt. Mithin ist in diesem Fall ein Einkommensvergleich vorzunehmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen bzw. Einkommen mit Invalidität), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen bzw. Einkommen ohne Invalidität). Gemäss Art. 25 Abs. 2 IVV sind die massgebenden Erwerbseinkommen nach Art. 16
  • 12 - ATSG in Bezug auf den gleichen Zeitraum festzusetzen und richten sich nach dem Arbeitsmarkt in der Schweiz. Soweit für die Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen statistische Werte herangezogen werden, sind die Zentralwerte der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik massgebend. Andere statistische Werte können beigezogen werden, sofern das Einkommen im Einzelfall nicht in der LSE abgebildet ist. Es sind altersunabhängige und geschlechtsspezifische Werte zu verwenden (Art. 25 Abs. 3 IVV). Die statistischen Werte sind an die betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen und an die Nominallohnentwicklung anzupassen (Art. 25 Abs. 4 IVV). 4.3.2.Nach Art. 26 Abs. 1 Satz 1 IVV bestimmt sich das Einkommen ohne Invalidität (sog. Valideneinkommen) anhand des zuletzt vor Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens. Kann das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen nicht oder nicht hinreichend genau bestimmt werden, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach statistischen Werten nach Art. 25 Abs. 3 IVV für eine Person bei gleicher Ausbildung und entsprechenden beruflichen Verhältnissen festgelegt (Art. 26 Abs. 4 IVV). Hinsichtlich der Bestimmung des Einkommens mit Invalidität (sog. Invalideneinkommen) sieht Art. 26 bis Abs. 1 IVV was folgt vor: Erzielt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität ein Erwerbseinkommen, so wird ihr dieses als Einkommen mit Invalidität (Art. 16 ATSG) angerechnet, sofern sie damit ihre verbliebene funktionelle Leistungsfähigkeit in Bezug auf eine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit bestmöglich verwertet. Liegt kein anrechenbares Erwerbseinkommen vor, so wird das Einkommen mit Invalidität nach statistischen Werten nach Art. 25 Abs. 3 IVV bestimmt (Art. 26 bis Abs. 2 Satz 1 IVV). Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit von 50 % oder weniger tätig sein, so werden vom statistisch bestimmten Wert 10 % für Teilzeitarbeit abgezogen (Art. 26 bis Abs. 3 IVV mit Verweis auf Art. 49

  • 13 - Abs. 1 bis IVV in der bis zum 31. Dezember 2023 gültig gewesenen Fassung). Gemäss dem seit dem 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Abs. 3 von Art. 26 bis IVV werden neben dem genannten Abzug für Teilzeitarbeit vom statistisch bestimmten Wert pauschal 10 % abgezogen (vgl. Satz 1). 4.4.Ein rentenbegründender Invaliditätsgrad liegt gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG vor, wenn eine versicherte Person ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern kann (lit. a), während mindestens eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen ist (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) ist (lit. c). Nach Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50 % bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Art. 28b Abs. 2 IVG). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28b Abs. 3 IVG). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Art. 28b Abs. 4 IVG): InvaliditätsgradProzentualer Anteil 49 %47.5 % 48 %45 % 47 %42.5 % 46 %40 % 45 %37.5 % 44 %35 % 43 %32.5 % 42 %30 % 41 %27.5 % 40 %25 %

  • 14 - 5.1.Vorliegend verneinte die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 17. April 2024 einen Anspruch auf eine Invalidenrente, da der Beschwerdeführerin eine leidensangepasste Tätigkeit zu 80 % zumutbar sei (vgl. Bg-act. 105 S. 1). Dabei stützte sie sich insbesondere auf das polydisziplinäre Gutso-Gutachten vom 1. Februar 2024 ab (vgl. Bg-act. 102 S. 42 ff.) 5.2.1.Bei der Feststellung des Gesundheitszustands und bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der versicherten Person ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachpersonen zur Verfügung stellen. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben. Dies bedeutet in erster Linie, mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchungen unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden die Befunde zu erheben und gestützt darauf die Diagnose zu stellen. Bei der Folgenabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt der Arztperson hingegen keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu. Vielmehr nimmt die Arztperson zur Arbeitsunfähigkeit Stellung, das heisst sie gibt eine Schätzung ab, welche sie aus ihrer Sicht so substanziell wie möglich begründet bzw. nimmt sie dazu Stellung, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Insoweit sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (vgl. BGE 145 V 364 E.3.2.1 f., 140 V 193 E.3.1 f. und 132 V 93 E.4; Urteile des Bundesgerichts 8C_569/2021 vom

  1. Februar 2022 E.3.2.2, 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E.3.2, 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E.2.4 und 8C_47/2021 vom 18. März 2021 E.5.2.3).
  • 15 - 5.2.2.Das Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (vgl. BGE 143 V 124 E.2.2.2 und 125 V 351 E.3a). Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (vgl. BGE 134 V 231 E.5.1 und 125 V 351 E.3a; Urteile des Bundesgerichts 8C_380/2021 vom 21. Dezember 2021 E.3.2, 8C_173/2021 vom
  1. Oktober 2021 E.4.1, 8C_101/2021 vom 25. Juni 2021 E.5.1, 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E.3.2 und 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E.2.4). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (vgl. BGE 125 V 351 E.3a und 122 V 157 E.1c). Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens (nach Art. 44 ATSG) eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender
  • 16 - Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. BGE 137 V 210 E.1.3.4, 135 V 465 E.4.4 und 125 V 351 E.3b/bb; siehe auch Urteile des Bundesgerichts 9C_290/2022 vom 11. Januar 2023 E.3, 8C_166/2022 vom 13. Oktober 2022 E.4.1.1, 8C_213/2022 vom 4. August 2022 E.2.3, 8C_84/2022 vom 19. Mai 2022 E.2.2 und 8C_33/2021 vom 31. August 2021 E.2.2.2). In Bezug auf Berichte von behandelnden Ärzten darf und soll der Richter auch der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465 4.5 und 125 V 351 E.3b/cc). Insbesondere lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und von Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten (vgl. dazu BGE 124 I 170 E.4) andererseits nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass für weitere Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen oder Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben immerhin die Fälle, in denen sich eine vom (amtlichen) Gutachten abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte wichtige – nicht rein der subjektiven Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (vgl. BGE 135 V 465 E.4.5 f.; Urteile des Bundesgerichts 8C_502/2022 vom 17. April 2023 E.5.1, 8C_80/2022 vom 4. Mai 2022 E.4, 8C_787/2021 vom
  1. März 2022 E.11.2.2, 8C_736/2021 vom 22. März 2022 E.5.2, 8C_764/2021 vom 3. März 2022 E.4.2 und 8C_164/2021 vom 3. Mai 2021 E.3.2.1).
  • 17 - 5.3.Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf das Gutso-Gutachten vom 1. Februar 2024 abgestellt hat oder ob konkrete Indizien gegen dessen Zuverlässigkeit sprechen bzw. dieses von der übrigen medizinischen Aktenlage in Zweifel gezogen wird. Während die Beschwerdegegnerin das Gutso-Gutachten im Ergebnis für schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei erachtet (vgl. Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 19. September 2024 S. 2 f.), kritisiert die Beschwerdeführerin insbesondere das psychiatrische und teilweise auch das neuropsychologische Teilgutachten und ist der Auffassung, dass höchstens von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei (vgl. Beschwerde vom 7. Mai 2024 S. 7). 6.Die Feststellung einer invalidisierenden Gesundheitsbeeinträchtigung erfolgt bei somatoformen Schmerzstörungen (vgl. BGE 141 V 281) wie auch bei sämtlichen psychischen Störungen (vgl. BGE 143 V 409 und 418) nach Vorliegen einer ärztlichen Diagnosestellung anhand eines strukturierten Beweisverfahrens anhand der sogenannten Standardindikatoren. Im strukturierten Beweisverfahren ist der Nachweis des funktionellen Schweregrades und der Konsistenz der Gesundheitsschädigung unter Verwendung sogenannter Indikatoren zu erbringen (vgl. Kreisschreiben über die Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], Stand: 1. Januar 2021, Rz. 1006). Die Kategorie "funktioneller Schweregrad" umfasst den Komplex "Gesundheitsschädigung" (mit den Indikatoren "Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde", "Behandlungserfolg oder -resistenz", "Eingliederungserfolg oder -resistenz" und "Komorbiditäten"), den Komplex "Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen) und den Komplex "Sozialer Kontext". Die Kategorie "Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens) umfasst die Komplexe "Gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen

  • 18 - vergleichbaren Lebensbereichen" und "Behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck" (vgl. BGE 141 V 281 E.4.1.3; KSIH, Rz. 1006). Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Beweisverfahren abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist (vgl. BGE 145 V 215 E.7 und 143 V 418 E.7.1; siehe dazu auch Urteile des Bundesgerichts 8C_560/2023 vom 18. Januar 2024 E.7.4.2, 9C_38/2022 vom 24. Mai 2022 E.4.6, 9C_587/2021 vom 31. Januar 2022 E.4.1 und 9C_197/2018 vom 5. Juni 2018 E.7). Hat sich die sachverständige Person bei der Einschätzung des Leistungsvermögens an den normativen Vorgaben gemäss BGE 141 V 281 orientiert und genügt ihr Gutachten den allgemeinen Anforderungen an den Beweiswert ärztlicher Berichte (vgl. BGE 134 V 231 E.5.1), sind die darin formulierten Stellungnahmen zur Arbeitsfähigkeit von den Organen der Rechtsanwendung grundsätzlich zu übernehmen. Eine davon losgelöste juristische Parallelüberprüfung nach Massgabe des strukturierten Beweisverfahrens soll nicht stattfinden (vgl. BGE 145 V 361 E.3.2.2 und 141 V 281 E.5.2.3; Urteile des Bundesgerichts 9C_389/2022 vom 3. Mai 2023 E.2.3.2, 9C_293/2021 vom 23. Dezember 2021 E.2.3, 9C_307/2017 vom 11. Januar 2018 E. 5.1.2 und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E.5.5; siehe auch BGE 144 V 50 E.4.3). Eine solche liegt aber nicht vor, wenn der Versicherungsträger und im Beschwerdefall das Gericht anhand der medizinischen Indikatorenprüfung die massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung eines stimmigen Gesamtbildes schlüssig abhandeln und nachweisen, wo die ärztlichen Darlegungen nicht mit den normativen Vorgaben übereinstimmen (vgl. BGE 145 V 361 E.4.1.1; SVR 2021 IV Nr. 47 S. 151, 8C_407/2020 E.5.2; Urteile des Bundesgerichts 8C_773/2023 vom 1. Mai 2024 E.5.2 f. und 9C_293/2021 vom

  1. Dezember 2021 E.2.3).
  • 19 - 7.Die Experten und Expertin wiesen im Gutso-Gutachten vom 1. Februar 2024 folgende Diagnosen aus (vgl. Bg-act. 102 S. 100 f.): -diskretes sensomotorisches Hemisyndrom links mit Hemihypästhesie und Hemihypalgesie der linken Körperhälfte nach Schädelhirntrauma am
  1. September 2019 und temporoparietaler Trepanation eines Subduralhämatoms links am 13. Januar 2020 -Feinmotorikstörung der linken Hand mit diskreter Zeigeataxie nach Schädelhirntrauma am 5. September 2019 und temporoparietaler Trepanation eines Subduralhämatoms links am 13. Januar 2020 -endgradig eingeschränkte Schulterbeweglichkeit links nach Kontusion und Schnittverletzungen am 5. September 2019 -verminderte Faustschlusskraft an der linken Hand nach Ulnafraktur links am
  2. September 2019, Osteosynthese der linken Ulna am 10. September 2019 und Entfernung des Osteosynthesematerials am 23. November 2020 -Ansatztendinose an der Spina anterior superior am linken Becken nach Kontusion und konservativ behandelter Trochanterfraktur (anamnestische Angaben) links am 5. September 2019 -Spreizfuss beidseits mit Superductusstellung der fünften Zehe über der vierten Zehe, rechts angeblich in Folge einer Fraktur (anamnestische Angaben, unfallfremd) -Rückenbeschwerden bei ISG-Syndrom (anamnestische Angaben, unfallfremd) Dazu führten sie in ihrer Gesamtbeurteilung namentlich aus, aus orthopädischer Sicht sei der Beschwerdeführerin eine leichte, vorwiegend administrative Tätigkeit mit abwechselnd sitzender, gehender und stehender sowie zeitlich frei wählbarer Position zumutbar. Arbeiten mit der linken oberen Extremität über der Horizontalen sowie das Heben und Tragen von mittelschweren und schweren Lasten mit der linken Hand seien nicht möglich. Zumutbar seien einzig leichte Gewichte bis fünf Kilogramm. Bei reduzierter Faustschlusskraft seien Arbeiten auf Leitern oder Gerüsten aus Sicherheitsgründen nicht möglich. Aus neurologischer Sicht bestehe aufgrund der auf das am 5. September 2019 erlittene Schädelhirntrauma zurückgehenden Erschöpfung bzw. Müdigkeit eine
  • 20 - zeitliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten von 10 bis 20 %, was sich somit auf neuropsychiatrische Folgen des hier zur Diskussion stehenden Unfalls beziehe. Aus neuropsychologischer Sicht sei die Leistungsfähigkeit nicht eingeschränkt (vgl. Bg-act. 102 S. 99). 8.1.Mit Blick auf die allgemeinen Beweisanforderungen (vgl. BGE 134 V 231 E.5, 125 V 351 E.3a und 122 V 157 E.1c mit Hinweisen; siehe auch E.5.2.2 hiervor; vgl. auch BGE 144 V 50 E.4.3 betreffend die ärztliche Arbeitsfähigkeitseinschätzung im strukturierten Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 für die Prüfung der funktionellen Auswirkungen einer psychischen Erkrankung) ist festzustellen, dass das Gutso-Gutachten vom
  1. Februar 2024 in Kenntnis der von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden ergangen ist (vgl. Bg-act. 102 S. 59 f., S. 63 ff. und S. 78 f.). Ferner basiert das Gutso-Gutachten auf eigenen klinischen Untersuchungen (vgl. Bg-act. 102 S. 80 ff.) und die Gutachterin und Gutachter nahmen zu den streitigen Belangen Stellung (vgl. Bg-act. 102 S. 92 ff.). Allerdings lagen dem Gutso-Gutachten nicht die vollständigen Vorakten zugrunde (vgl. Bg-act. 102 S. 44 ff.). So wurden vom psychiatrischen Gutachter Prof. Dr. med. K._____ weder Berichte der behandelnden Psychologin J._____ noch solche der früher behandelnden Psychiaterin Dr. med. D._____ beigezogen, obwohl die Beschwerdeführerin anlässlich der psychiatrischen Exploration angab, bei Letzteren in Behandlung zu sein bzw. gewesen zu sein, und sich dies auch aus den dem psychiatrischen Experten vorgelegenen Akten ergibt (vgl. Gutso-Gutachten vom 1. Februar 2024, Aktenlage und psychiatrische Erhebung sowie Beurteilung [Bg-act. 102 S. 54, S. 56, S. 72, S. 74 f. und S. 97]; siehe auch den bei den Akten liegenden Verlaufsbericht der Psychologin J._____ vom 30. April 2023 [Bg-act. 102 S. 9 f.]). Mit Dr. med. I._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ist festzuhalten,
  • 21 - dass im konkreten Fall für eine umfassende gutachterliche Beurteilung bei Vorliegen von lediglich somatischen Berichten in den zur Verfügung gestellten Akten (Verlaufs-)Berichte bezüglich der psychiatrischen bzw. psychologischen Behandlung der Beschwerdeführerin hätten eingeholt werden müssen (vgl. Beurteilung von Dr. med. I._____ vom 27. Mai 2024 [beschwerdeführerische Akten {Bf-act.} 13 S. 5]). Insofern durfte es Prof. Dr. med. K._____ nicht dabei bewenden lassen auszuführen, die vorliegenden Akten enthielten keine Ausführungen der seinerzeit behandelnden Psychiaterin Dr. med. D._____ bzw. aufgrund der erhobenen Anamnese lasse sich nicht erfassen, wegen welchen Beschwerden, mit welchen Mitteln und mit welchem Erfolg die Therapie bei Dr. med. D._____ erfolgt sei, ohne diesen Fragen näher nachzugehen (vgl. Gutso-Gutachten vom 1. Februar 2024, psychiatrische Beurteilung [Bg-act. 102 S. 97]). Des Weiteren vermögen die gutachterlichen Ausführungen zur Beurteilung der medizinischen Situation und die gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand nicht zu überzeugen. Soweit der psychiatrische Gutachter Prof. Dr. med. K._____ in Bezug auf den Zeitraum des Hotelverkaufs gestützt auf die erhobene Anamnese am ehesten eine Anpassungsstörung feststellte, ist darauf hinzuweisen, dass diese Diagnose nicht anhand der diagnostischen Leitlinien und damit nicht lege artis hergeleitet wurde (vgl. Gutso- Gutachten vom 1. Februar 2024, psychiatrische Beurteilung [Bg-act. 102 S. 97]; DILLING/MOMBOUR/SCHMIDT, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 9. Aufl. 2014, S. 210). Auch wiesen der Neurologe Dr. med. G._____ und die Neuropsychologin Dr. phil. H._____ in ihrem Bericht vom
  1. März 2022 anhand des Beck-Depressions-Inventars eine mittelgradige Ausprägung depressiver Symptome aus (vgl. Bg-act. 57 S. 3; siehe auch Berichte von Dr. med. E._____ vom 4. Mai 2021 [Bg-act. 5 S. 1], 18. August 2021 [Bg-act. 5 S. 3], 17. Juli 2022 [Bg-act. 102 S. 7]
  • 22 - und 20. Juli 2022 [Bg-act. 64 S. 1]). Da sich dieser Bericht auf die neuropsychologische Untersuchung vom 17. März 2022 und damit ebenfalls auf den Zeitraum des Hotelverkaufs bezieht (vgl. insb. Verlaufsprotokoll Eingliederung FI, Eintrag vom 18. Januar 2022 und Zusammenfassung [Bg-act. 22 S. 2 f.] sowie Case Report, Ergebnis FI- Massnahmen [Bg-act. 106 S. 2] und Eintrag vom 15. Dezember 2022 [Bg- act. 106 S. 3]), wäre eine depressive Störung – auch im Hinblick auf die Abgrenzung zu einer allfälligen Anpassungsstörung (vgl. Beurteilung von Dr. med. I._____ vom 27. Mai 2024 [Bf-act. 13 S. 5]) – vom psychiatrischen Experten zumindest zu diskutieren gewesen. 8.2.Des Weiteren unterliessen es die Expertin und Experten, sich im Gutso- Gutachten vom 1. Februar 2024 eingehend mit den vorbefundlichen Diagnosen auseinanderzusetzen und ihre abweichende Einschätzung in nachvollziehbarer Weise zu begründen. Insbesondere befasste sich der psychiatrische Gutachter Prof. Dr. med. K._____ nicht mit dem der ICD- 10 F07.2-Klassifikation zuzuordnenden und sich namentlich nach Einschätzung des RAD auf die Arbeitsfähigkeit auswirkenden organischen Psychosyndrom. Dieses Syndrom folgt einem Schädelhirntrauma, das gewöhnlich schwer genug ist, um zu Bewusstlosigkeit zu führen. Es besteht aus einer Reihe verschiedenartiger Symptome, wie Kopfschmerzen, Schwindel, Erschöpfbarkeit, Reizbarkeit, Störungen der Konzentration, des geistigen Leistungsvermögens, des Gedächtnisses, des Schlafens und einer verminderten Belastungsfähigkeit bei Stress, emotionalen Reizen oder unter Alkohol. Diese Symptome können von Depressivität oder Angst begleitet sein, als Folge eines verminderten Selbstwertgefühls und Furcht vor bleibender Hirnschädigung. Mindestens drei der erwähnten Merkmale rechtfertigen die Diagnose (vgl. DILLING/MOMBOUR/ SCHMIDT, a.a.O., S. 103 f.).

  • 23 - Den Akten lässt sich dazu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin nach dem Unfall vom September 2019 mit namentlich erlittenem Schädelhirntrauma initial bewusstlos war (vgl. Austrittsbericht des L._____ vom 13. September 2019 [Bg-act. 31 S. 4]; Bericht des Schadeninspektors vom 13. Oktober 2021 [Bg-act. 30 S. 123] und Gutso-Gutachten vom 1. Februar 2024, neurologische Erhebung und Beurteilung [Bg-act. 102 S. 62 und S. 95]). Ausserdem gab die Beschwerdeführerin – wie Dr. med. I._____ in seiner Stellungnahme vom

  1. Mai 2024 zu Recht festhält (vgl. Bf-act. 13 S. 6 f.) – in anamnestischer Hinsicht mehrfach an, an Kopfschmerzen, Schwindel, Frustration, Konzentrationsschwierigkeiten, Vergesslichkeit, Wortfindungsstörungen, rascher Ermüdbarkeit, Erschöpfung, Belastungsintoleranz, Schlafstörungen sowie Angstzuständen (Angst auf den Kopf zu fallen bzw. vor einer Nachblutung im Kopf) zu leiden (vgl. Berichte von Dr. med. M._____ vom 27. November 2019 [Bg-act. 31 S. 16], 12. Dezember 2019 [Bg-act. 31 S. 20], 10. Januar 2020 [Bg-act. 31 S. 23], 23. Januar 2020 [Bg-act. 31 S. 38], 3. Februar 2020 [Bg-act. 31 S. 41], 6. Februar 2020 [Bg-act. 31 S. 43], 24. März 2020 [Bg-act. 31 S. 54], 15. April 2020 [Bg-act. 31 S. 55], 12. Juni 2020 [Bg-act. 31 S. 58], 15. Juni 2020 [Bg- act. 31 S. 61], 1. September 2020 [Bg-act. 31 S. 72], 2. März 2021 [Bg- act. 31 S. 93] und 2. November 2021 [Bg-act. 31 S. 113]; Berichte von Prof. Dr. med. N._____ vom 13. Februar 2020 [Bg-act. 31 S. 45] und
  2. März 2020 [Bg-act. 31 S. 49]; Bericht von Dr. med. O._____ vom
  3. März 2020 [Bg-act. 31 S. 52]; Berichte von Dr. med. P._____ vom
  4. September 2020 [Bg-act. 31 S. 78] und 27. Januar 2021 [Bg-act. 3 S. 6]; vorläufiger Austrittsbericht der C._____ vom 18. November 2020 [Bg-act. 3 S. 10]; Bericht von Dr. med. G._____ und Dr. phil. H._____ vom 21. März 2022 [Bg-act. 57 S. 1 ff.]; Berichte von Dr. med. Q._____ vom 23. Mai 2023 [Bg-act. 102 S. 14] und 25. August 2023 [Bg-act. 102 S. 17]; Bericht von Dr. med. R._____ vom 25. November 2023 [Bg-act.
  • 24 - 102 S. 19]; Bericht von Dr.ssa med. S._____ vom 2. Dezember 2023 [Bg- act. 102 S. 23] und Bericht von Psychologin J._____ vom 19. Juni 2024 [Bf-act. 14]; siehe auch Schreiben der Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin vom 13. Dezember 2021 und 6. Januar 2022 [Bg- act. 6 und 14]). Auch wiesen die behandelnden Fachpersonen chronische (posttraumatische) Kopfschmerzen, Erschöpftheit, Konzentrations- und Merkfähigkeitsstörungen, Vergesslichkeit, verminderte/s psychophysische/s Belastbarkeit bzw. Leistungsvermögen, Reizbarkeit, Unruhegefühl, Durchschlafstörungen, Albträume, Angst- bis Panikzustände (Angst vor einem weiteren Rezidiv des posttraumatisch aufgetretenen Subduralhämatoms) und subdepressive Verstimmung aus (vgl. Berichte von Dr. med. E._____ vom 28. September 2020 [Bg-act. 5 S. 5], 24. März 2021 [Bg-act. 9 S. 9],
  1. Mai 2021 [Bg-act. 5 S. 1], 18. August 2021 [Bg-act. 5 S. 3],
  2. November 2021 [Bg-act. 3 S. 1 f.], 17. Februar 2022 [Bg-act. 47 S. 3],
  3. Juli 2022 [Bg-act. 102 S. 7] und 20. Juli 2022 [Bg-act. 64 S. 1]; vorläufiger Austrittsbericht der C._____ vom 18. November 2020 [Bg-act. 3 S. 10]; Bericht von Dr. med. P._____ vom 7. April 2021 [Bg-act. 31
    1. 97]; Bericht von Dr. med. D._____ vom 29. Januar 2022 [Bg-act. 24
    2. 3 und S. 5]; Berichte von Psychologin J._____ vom 30. April 2023 [Bg-
    act. 102 S. 9 f.] und 19. Juni 2024 [Bf-act. 14]; Berichte von Dr. med. Di Q._____ vom 23. Mai 2023 [Bg-act. 102 S. 13] und 25. August 2023 [Bg- act. 102 S. 16]; Bericht von Dr. med. R._____ vom 25. November 2023 [Bg-act. 102 S. 19] und Bericht von Dr.ssa med. S._____ vom
  4. Dezember 2023 [Bg-act. 102 S. 22]; siehe auch Bericht von Dr. med. G._____ und Dr. phil. H._____ vom 21. März 2022 [Bg-act. 57 S. 3 und S. 5]). Zudem stellte der RAD-Arzt Dr. med. F._____ anlässlich seiner Abklärung vom 18. Januar 2022 aufgrund dieser Symptome ein leichtes bis mittelgradiges psychoorganisches Syndrom fest. Dazu führte er aus, dieses Syndrom wirke sich auf bestimmte Aufgaben der angestammten
  • 25 - Tätigkeit aus, bei denen Präzision, Gedächtnis und Konzentration gefragt seien, wie z.B. Büroarbeit, Kundenkontakte sowie Buchungen. Auch in Bezug auf eine angepasste Tätigkeit bestehe eine verminderte Arbeitsfähigkeit. Mit Blick auf das psychoorganische Syndrom seien als angepasste Tätigkeiten solche anzusehen, welche nicht mit übermässigem Stress verbunden seien, ausreichend Entspannung böten und bei denen die Arbeitszeit leicht reduziert sei (vgl. Bericht von RAD- Arzt Dr. med. F._____ vom 20. Januar 2022 [Bg-act. 48 S. 13 f.]; siehe auch Case Report, Eintrag vom 3. März 2022 [Bg-act. 106 S. 23 f.] und Bericht der Psychologin J._____ vom 19. Juni 2024 [Bf-act. 14]; siehe auch Beurteilung von RAD-Arzt Dr. med. F._____ vom 11. Juli 2024, wonach für ihn das Vorliegen eines organischen Psychosyndroms nach Schädelhirntrauma ausser Diskussion stehe [separate Bg-Beilage, Case Report, Eintrag vom 11. Juli 2024, S. 6 unten]). Sodann nahm der psychiatrische Gutachter Prof. Dr. med. K._____ im Rahmen seiner Exploration vom September 2023 eine ausführliche Anamneseerhebung vor, welcher unter anderem Kopfschmerzen, Vergesslichkeit, Konzentrationsschwierigkeiten, Merkfähigkeits- und Wortfindungsstörungen, Reizbarkeit, rasche Ermüdbarkeit, reduzierte/s Belastungsfähigkeit bzw. Leistungsvermögen, Alpträume sowie Angst (vor erneuten Verletzungen) und damit für das Vorliegen eines organischen Psychosyndroms sprechende Symptome entnommen werden können (vgl. Gutso-Gutachten vom 1. Februar 2024, psychiatrische Erhebung [Bg-act. 102 S. 64 ff.]; siehe zu den aktuellen Beschwerden auch die orthopädischen [Bg-act. 102 S. 59 f.], neurologischen [Bg-act. 102 S. 63] und neuropsychologischen [Bg-act. 102 S. 78 f.] Erhebungen; vgl. ferner die fremdanamnestischen Angaben des Ehemannes anlässlich der neuropsychologischen Expertise [Bg-act. 102 S. 80]). Auch lässt sich dem von ihm erhobenen Psychostatus entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im Verlauf der Exploration

  • 26 - zunehmend müde und merklich angestrengt gewirkt habe bzw. eine während des Tages zunehmende Müdigkeit resp. Erschöpfung durchaus zu erfassen gewesen sei (vgl. Gutso-Gutachten vom 1. Februar 2024, psychiatrische Untersuchung [Bg-act. 102 S. 85 f.]). Ausserdem fiel Prof. Dr. med. K._____ anlässlich seiner psychiatrischen Erhebungen auf, dass die Beschwerdeführerin teilweise spontan von ihren Ausführungen abschweifte, wobei sie vergass, über welches Thema sie zuvor gesprochen hatte, bzw. mehrfach von sich aus – ohne entsprechende Frage – auf ein bestimmtes Thema zu sprechen kam (vgl. Bg-act. 102 S. 67, S. 69 ff. und S. 75). Auch hielt er in Bezug auf andere Phasen der Exploration fest, dass die Beschwerdeführerin vergessen habe, was sie habe mitteilen wollen, wobei sie allerdings bald wieder darauf zurückgekommen sei, bzw. sie trotz Anstrengung nicht mehr darauf gekommen sei, was sie habe sagen wollen (vgl. Bg-act. 102 S. 68 und S. 77; siehe auch S. 72 und S. 75, wonach die Beschwerdeführerin ihre Ausführungen unterbrach, S. 73, wonach Letztere auf eine Frage hin lange überlegte und vorerst keine Antwort kam). An einer weiteren Stelle führte er zudem aus, dass die Beschwerdeführerin wörtlich was folgt angegeben habe: "Das wurde nicht weiter gestellt". Damit habe sie offensichtlich gemeint, das sei nicht "durchgestellt" oder "weitergeleitet" worden (vgl. Bg-act. 102 S. 73). Vor diesem Hintergrund vermag nicht zu überzeugen, dass der psychiatrische Gutachter Prof. Dr. med. K._____ im Rahmen seiner eher knapp ausgefallenen Beurteilung das Vorliegen einer psychischen Störung verneinte, ohne sich mit der vorbefundlichen Diagnose eines organischen Psychosyndroms nach Schädelhirntrauma auseinandergesetzt zu haben (vgl. Gutso-Gutachten vom 1. Februar 2024, psychiatrische Beurteilung [Bg-act. 102 S. 96 f.]). Insofern erweist sich der rechtserhebliche Sachverhalt als ungenügend abgeklärt.

  • 27 - 8.3.Ferner diagnostizierte die früher behandelnde Psychiaterin Dr. med. D._____ in ihrem Bericht vom 29. Januar 2022 eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) mit Problemen in Bezug auf andere psychosoziale Umstände (Autounfall 2019; ICD-10: Z65) mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Dazu hielt sie zur aktuellen medizinischen Symptomatik namentlich was folgt fest: "Panikattacken, Nachhallerinnerungen, Flashbacks, affektiv immer wieder niedergestimmt, gedrückte Stimmungslage, Alpträume, Durchschlafstörungen, psychomotorisch antriebsarm, energielos" (vgl. Bg-act. 24 S. 3; siehe auch Bericht von Dr. med. M._____ vom 15. Juni 2020 [Bg-act. 31 S. 62]). Gleichermassen stellte die behandelnde Psychologin J._____ in ihrer Stellungnahme vom 19. Juni 2024 aufgrund von vermehrter Ängstlichkeit, Hilflosigkeit, Albträumen, chronischen Kopf- und anderen Schmerzen, verminderter affektiver Belastbarkeit sowie stark reduzierter Stresstoleranz eine Traumafolgestörung fest (vgl. Bf-act. 14). Insofern finden sich entgegen der Auffassung des psychiatrischen Gutachters Prof. Dr. med. K._____ neben dem Bericht von Dr. med. M._____ vom 15. Juni 2020 im weiteren Verlauf durchaus weitere Hinweise, welche für das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung sprechen. Seine psychiatrische Beurteilung lässt eine Auseinandersetzung mit dieser vorbefundlichen Diagnose ebenfalls vermissen, was nachzuholen sein wird (vgl. Gutso-Gutachten vom

  1. Februar 2024 [Bg-act. 102 S. 96 f.]). 8.4.Soweit ferner die Neuropsychologen Dr. phil. T._____ und Prof. Dr. rer. nat. U._____ anlässlich ihrer Untersuchung vom September 2023 mangels valider Befunde keine neuropsychologischen Funktionseinschränkungen feststellten konnten, vermag dies nicht zu überzeugen (vgl. Gutso-Gutachten vom 1. Februar 2024, neuropsychologische Untersuchung und Beurteilung [Bg-act. 102 S. 91
  • 28 - und S. 98 f.]). In Bezug auf die dabei vorgenommene Leistungsvalidierung ist dem Gutso-Gutachten insbesondere zu entnehmen, dass ein direkt anschliessend an die erste Pause von 45 Minuten durchgeführter Test eine deutlich oberhalb des Erwartungswerts liegende Fehleranzahl ergab, was die neuropsychologischen Gutachter als auffällig bewerteten. Nachdem der Beschwerdeführerin in der Folge nahegelegt worden war, ihre bestmögliche Leistung zu zeigen, führte Letztere aus, dass sie ihr Bestes gebe. Sie sei innerlich abgelenkt gewesen, weil sie nach der kurzen Vormittagspause den Rückweg ins Untersuchungszimmer nicht gefunden habe. Süssigkeiten und das Trinken von Wasser – so die Beschwerdeführerin weiter – würden gegen die Müdigkeit und Konzentrationsschwierigkeiten helfen, weshalb Letztere darum bat, etwas Schokolade essen zu dürfen. Nach einer entsprechenden Pause wurde der Test wiederholt, wobei es der Beschwerdeführerin gelang, die Fehleranzahl deutlich zu reduzieren und damit ein unauffälliges Ergebnis zu erzielen (vgl. Gutso-Gutachten vom 1. Februar 2024, neuropsychologische Untersuchung [Bg-act. 102 S. 86 und S. 90]). Wenn Dr. phil. T._____ und Prof. Dr. rer. nat. U._____ gestützt darauf auf eine klare subjektive Verfügbarkeit der Leistungserbringung bzw. eine fluktuierende Motivation und eine proaktive Anstrengungsvermeidung schliessen, ohne dabei die dargelegten Umstände während der Durchführung der Tests zur Leistungsvalidierung zu würdigen (vgl. Gutso-Gutachten vom 1. Februar 2024, neuropsychologische Untersuchung [Bg-act. 102 S. 90 f.]; siehe auch neuropsychologische Beurteilung [Bg-act. 102 S. 98]), greift dies zu kurz. Auch spricht das von der Beschwerdeführerin in Bezug auf ein Verfahren zur visuo-motorischen Geschwindigkeit im Rahmen der Wiederholung am Nachmittag – nach einer rund fünfstündigen Untersuchung – erzielte, leicht bessere Ergebnis als noch am Morgen gegen das von den

  • 29 - neuropsychologischen Gutachtern angenommene selbstlimitierende Verhalten zur proaktiven Vermeidung von Erschöpfungsbeschwerden (vgl. Gutso-Gutachten vom 1. Februar 2024, neuropsychologische Untersuchung [Bg-act. 102 S. 90 f.]). Gleiches gilt in Bezug auf den Umstand, dass insgesamt die Testleistungen überwiegend in einem normativ unauffälligen Bereich lagen (vgl. Gutso-Gutachten vom

  1. Februar 2024, neuropsychologische Untersuchung [Bg-act. 102 S. 91]; siehe auch Bg-act. 102 S. 88 ff.). Ausserdem erscheint die Beurteilung der neuropsychologischen Experten insofern als erklärungsbedürftig, als sie einerseits festhalten, mangels valider Interpretation von Minderleistungen hätten sich keine Hinweise auf neurokognitive Beeinträchtigungen ergeben, anderseits allerdings ausführen, leichte neuropsychologische Funktionseinschränkungen seien nicht auszuschliessen (vgl. Gutso-Gutachten vom 1. Februar 2024, neuropsychologische Untersuchung und Beurteilung [Bg-act. 102 S. 91 und S. 99]; siehe auch neurologische Beurteilung, wonach anamnestisch vor allem neuropsychologische Defizite [eingeschränktes Multitasking, Wortfindungsstörungen, rasche Ermüdbarkeit, Gedächtnisstörungen] ausgewiesen wurden [Bg-act. 102 S. 95]). Diesbezüglich beurteilten sie weiter, es sei anzunehmen, dass innerpsychische Faktoren die Leistungserbringung intermittierend limitierten und die Beschwerdeführerin ihr Leistungsvermögen nicht stabil habe umzusetzen können. Ob dies ein krankheitswertiges Syndrom einer psychischen Störung sei, müsse abschliessend fachpsychiatrisch beurteilt werden (vgl. Gutso-Gutachten vom 1. Februar 2024, neuropsychologische Beurteilung [Bg-act. 102 S. 99]). Allerdings lässt die Beurteilung von Prof. Dr. med. K._____ Ausführungen zur psychiatrischen Einordnung der anlässlich der neuropsychologischen Abklärung festgestellten Leistungsschwankungen der Beschwerdeführerin vermissen (vgl. Gutso-Gutachten vom 1. Februar
  • 30 - 2024, psychiatrische Beurteilung [Bg-act. 102 S. 96 f.] und Beurteilung von Dr. med. I._____ vom 27. Mai 2024 [Bf-act. 13 S. 10]). Insofern erweist sich der rechtserhebliche Sachverhalt ebenfalls als nicht hinreichend abgeklärt. Nach der Rechtsprechung bleibt es denn auch grundsätzlich Aufgabe des Facharztes oder der Fachärztin der Psychiatrie – oder allenfalls der Neurologie –, die Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung allfälliger neuropsychologischer Defizite einzuschätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_380/2022 vom 27. Dezember 2022 E.10.2.1, 8C_381/2022 vom 27. Dezember 2022 E.8.2.1, 9C_299/2019 vom 27. Juni 2019 E.4 und 9C_752/2018 vom 12. April 2019 E.5.3). 8.5.Ferner führten Dr. phil. T._____ und Prof. Dr. rer. nat. U._____ zur zuvor durchgeführten neuropsychologischen Abklärung vom 17. März 2022 aus, ihre aktuelle Untersuchung habe ein qualitativ vergleichbares Profil ergeben (vgl. Gutso-Gutachten vom 1. Februar 2024, neuropsychologische Untersuchung [Bg-act. 102 S. 91]). Auch dies erscheint nicht gänzlich nachvollziehbar, zumal der Neurologe Dr. med. G._____ und die Neuropsychologin Dr. phil. H._____ in ihrem Bericht vom 21. März 2022 bei diagnostizierter mittelgradiger neurokognitiver Störung nach Mehrfachverletzung inkl. Schädelhirntrauma im September 2019 – im Gegensatz zu den neuropsychologischen Gutachtern – Funktionseinschränkungen auswiesen (vgl. Bg-act. 57 S. 1 und S. 5; siehe auch die Beurteilungen von RAD-Arzt Dr. med. F._____ vom
  1. Januar 2022 [Bg-act. 48 S. 13 f.] und 11. Juli 2024 [separate Bg- Beilage, Case Report, Eintrag vom 11. Juli 2024, S. 2 ff.], aus denen sich ebenfalls neuropsychologische Funktionseinschränkungen ergeben). So beurteilten sie insbesondere, im Vordergrund stünden eine eingeschränkte phonematische Ideenproduktion (Teilbereich der Exekutivfunktionen), Verlangsamung und Aufmerksamkeitsstörungen in Form von vorwiegend verlangsamten Reaktionszeiten. Hinzu kämen
  • 31 - Schwächen in der verbalen Merkspanne. Als Ursache der neurokognitiven Störungen sei eine verminderte Belastbarkeit multifaktorieller Ätiologie (Folgen des Schädelhirntraumas, Schmerzen, affektive Belastung infolge der anhaltenden Beschwerden) zu sehen, welche zu einer schwankenden Ausprägung der kognitiven Symptome führe und die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit einschränke (vgl. Bg-act. 57 S. 5; siehe auch Gutso-Gutachten vom 1. Februar 2024, neuropsychologische Untersuchung und Beurteilung mit ebenfalls ausgewiesenen Beeinträchtigungen der Aufmerksamkeit bzw. festgestellten Auffälligkeiten in anderen Funktionen [Bg-act. 102 S. 88 ff. und S. 98]). Soweit die neuropsychologischen Gutachter sodann kritisieren, dass anlässlich der neuropsychologischen Abklärung vom
  1. März 2022 keine Leistungsvalidierungsverfahren zur Beurteilung der Motivation und Anstrengungsbereitschaft durchgeführt worden seien, kann ihnen nicht gefolgt werden (vgl. Gutso-Gutachten vom 1. Februar 2024, neuropsychologische Untersuchung [Bg-act. 102 S. 91]). Denn mit der Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Bericht von Dr. med. G._____ und Dr. phil. H._____ vom 21. März 2022 die Überprüfung der Leistungsmotivation mittels Symptomvalidierungsverfahren ein unauffälliges Ergebnis gezeigt hat (vgl. Bg-act. 57 S. 5). Ferner konnten die neuropsychologischen Experten im Verlauf ihrer Exploration keine (deutlich gesteigerte) Ermüdung der Beschwerdeführerin feststellen (vgl. Gutso-Gutachten vom 1. Februar 2024, neuropsychologische Untersuchung [Bg-act. 102 S. 86 und S. 90 f.]). Dies steht in einem gewissen Spannungsverhältnis sowohl zu den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich der neuropsychologischen Untersuchung als auch insbesondere zur Beurteilung des psychiatrischen Gutachters Prof. Dr. med. K._____, welcher im Verlauf seiner Untersuchung eine zunehmende Müdigkeit bzw. Erschöpfung der Beschwerdeführerin feststellte (vgl. Gutso-
  • 32 - Gutachten, neuropsychologische Untersuchung und Beurteilung [Bg-act. 102 S. 86, S. 90 f. und S. 98 f.] und psychiatrische Untersuchung [Bg- act. 102 S. 84 ff.]; siehe auch psychiatrische Erhebung [Bg-act. 102 S. 64], neurologische Beurteilung [Bg-act. 102 S. 95], fremdanamnestische Angaben des Ehemannes anlässlich der neuropsychologischen Untersuchung [Bg-act. 102 S. 80] sowie Bericht von Dr. med. G._____ und Dr. phil. H._____ vom 21. März 2022, wonach im Verlauf der Untersuchung ebenfalls eine Ermüdung der Beschwerdeführerin beobachtet wurde [Bg-act. 57 S. 3 und S. 5]). Auch weicht die Feststellung der neuropsychologischen Gutachter von den eigenen Schilderungen der Beschwerdeführerin, wonach sich nach einer jeweils am Morgen bestehenden höheren Leistungsfähigkeit im Laufe des Tages eine zunehmende Müdigkeit bzw. Erschöpfung entwickle, ab (vgl. Gutso-Gutachten vom 1. Februar 2024, psychiatrische und neuropsychologische Erhebung [Bg-act. 102 S. 64, S. 73, S. 76 und S. 78 f.]; siehe auch Bericht von Dr. med. G._____ und Dr. phil. H._____ vom 21. März 2022 [Bg-act. 57 S. 1]). 8.6.Soweit die Experten und Expertin in somatischer Hinsicht schliesslich unfallfremde Diagnosen ausweisen, ist festzuhalten, dass diese Beschwerden der Beschwerdeführerin im Rahmen der noch vorzunehmenden Abklärungen des rechtserheblichen Sachverhalts zu berücksichtigen sind (vgl. Gutso-Gutachten vom 1. Februar 2024, Diagnosen und orthopädische Beurteilung [Bg-act. 102 S. 94 und S. 100 f.]). 8.7.Des Weiteren erweist sich das Gutso-Gutachten vom 1. Februar 2024 auch in Bezug auf die funktionelle Folgenabschätzung als nicht konsistent. Die Gutachterin und Gutachter kamen in ihrer Gesamtbeurteilung zum Schluss, aus neurologischer Sicht bestehe aufgrund der auf das am 5. September 2019 erlittene Schädelhirntrauma

  • 33 - zurückgehenden Erschöpfung bzw. Müdigkeit eine zeitliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten von 10 bis 20 %, was sich somit auf neuropsychiatrische Folgen des hier zur Diskussion stehenden Unfalls beziehe (vgl. Gutso-Gutachten vom

  1. Februar 2024, Gesamtbeurteilung [Bg-act. 102 S. 99]). Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der neurologische Experte Dr. med. V._____ im Rahmen seiner Beurteilung in anamnestischer Hinsicht zwar insbesondere eine rasche Ermüdbarkeit der Beschwerdeführerin feststellte, allerdings die von ihm ausgewiesene Einschränkung der Leistungsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten von 10 bis 20 % nicht darauf, sondern auf die Hemisymptomatik, die Feinmotorikstörung der linken Hand mit leichter Ataxie und den episodischen Belastungsschwindel zurückführte (vgl. Gutso-Gutachten vom 1. Februar 2024, neurologische Beurteilung [Bg-act. 102 S. 95 f.]). Diese Leistungseinbusse floss jedoch nicht in die Gesamtbeurteilung der Gutachterin und Gutachter ein. Vielmehr wurde darin die verminderte Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin auf die neuropsychiatrischen Folgen des erlittenen Unfalls zurückgeführt, obschon die Neuropsychologen Dr. phil. T._____ und Prof. Dr. rer. nat. U._____ keine neuropsychologischen Funktionseinschränkungen (vgl. Gutso- Gutachten vom 1. Februar 2024, neuropsychologische Untersuchung und Beurteilung [Bg-act. 102 S. 91 und S. 98 f.]) und der psychiatrische Gutachter Prof. Dr. med. K._____ keine Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ausweisen konnten (vgl. Gutso-Gutachten vom
  2. Februar 2024, psychiatrische Beurteilung [Bg-act. 102 S. 97]). Letzterer liess es bei der Bemerkung bewenden, es dürfe nicht vernachlässigt werden, dass die Beschwerdeführerin ein Schädelhirntrauma erlitten habe, welches – ungeachtet der Schwere der traumatischen Hirnverletzung – zu Müdigkeit bzw. Erschöpfung (cognitive and physical fatigue) führen könne (vgl. Gutso-Gutachten vom
  • 34 -
  1. Februar 2024, psychiatrische Beurteilung [Bg-act. 102 S. 97]). Insofern erweist sich die funktionelle Folgenabschätzung der Gutachterin und Gutachter als nicht schlüssig. 8.8.Sollte im Rahmen der noch vorzunehmenden Abklärungen eine psychiatrische Diagnose, insbesondere diejenige eines organischen Psychosyndroms nach Schädelhirntrauma, gestellt werden, wären die daraus resultierenden funktionellen Auswirkungen anhand der Standardindikatoren nachzuweisen (vgl. E.6 hiervor). Dabei ist darauf hinzuweisen, dass im Rahmen des Komplexes "Gesundheitsschädigung" vorab zu klären ist, wie ausgeprägt die diagnoserelevanten Befunde sind. Weiter ist zu klären, wie es sich mit dem Behandlungs- und Eingliederungserfolg bzw. deren Resistenz verhält. Damit hat sich der psychiatrische Gutachter Prof. Dr. med. K._____ im Rahmen seiner Beurteilung nicht auseinandergesetzt. Er hielt lediglich fest, dass sich aus der erhobenen Anamnese nicht ergebe, wegen welchen Beschwerden, mit welchen Mitteln und mit welchem Erfolg die Therapie bei Dr. med. D._____ erfolgt sei (vgl. Gutso- Gutachten vom 1. Februar 2024, psychiatrische Beurteilung [Bg-act. 102 S. 96 f.]; siehe auch Bericht der C._____ vom 18. November 2020 über den stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin zur Teilnahme am Behandlungsprogramm für Patienten und Patientinnen mit chronischen Kopfschmerzen [Bg-act. 3 S. 10 f.]). Zudem ist mit der Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass sie ausweislich der Akten seit dem erlittenen Unfall aufgrund ihrer Einschränkungen eine Arbeitsleistung von maximal 50 % erbracht hat (vgl. Beschwerde vom
  2. Mai 2024 S. 6 f.; Bericht von Dr. med. M._____ vom 2. November 2021 [Bg-act. 3 S. 3]; Schreiben der Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin vom 13. Dezember 2021 und 6. Januar 2022 [Bg- act. 6 und 14]; Protokoll Früherfassung vom 18. Januar 2022 [Bg-act. 20
  • 35 - S. 1 f.]; Bericht von RAD-Arzt Dr. med. F._____ vom 20. Januar 2022 [Bg-act. 48 S. 13]; Verlaufsprotokoll Eingliederung FI vom 26. Januar 2022 [Bg-act. 22 S. 1 ff.]; Bericht von Dr. med. D._____ vom 29. Januar 2022 [Bg-act. 24 S. 3]; Bericht des Schadeninspektors vom 11. Februar 2022 [Bg-act. 30 S. 126]; Verlaufsprotokoll Eingliederung AV vom
  1. April 2022 [Bg-act. 58 S. 1 f.]; Case Report, Einträge vom 18. Januar 2022, 16. Februar 2022 und 15. Dezember 2022 [Bg-act. 106 S. 3, S. 5 und S. 7]; Gutso-Gutachten vom 1. Februar 2024, orthopädische, neurologische, psychiatrische und neuropsychologische Erhebung [Bg- act. 102 S. 62 ff., S. 73 und S. 79]; Bericht der Psychologin J._____ vom
  2. Juni 2024 [Bf-act. 14]; siehe zu den erwähnten Einschränkungen insb. der Bericht von Dr. med. G._____ und Dr. phil. H._____ vom
  3. März 2022 [Bg-act. 57 S. 1 f.], das Gutso-Gutachten vom 1. Februar 2024, psychiatrische Erhebung [Bg-act. 102 S. 73 ff.] und der Bericht der Psychologin J._____ vom 19. Juni 2024 [Bf-act. 14]). Eine gutachterliche Auseinandersetzung damit fehlt, was insbesondere auch vor dem Hintergrund nachzuholen ist, als angesichts des Evaluationsgesprächs zur Frühintervention am 18. Januar 2022 noch eingeschätzt worden war, dass die Beschwerdeführerin ihr Eingliederungspotenzial in ihrer vormaligen Tätigkeit im eigenen Hotelbetrieb ausschöpfe (vgl. Mitteilung vom 1. Februar 2022 [Bg-act. 26]; Eingliederung FI, Eintrag vom
  4. Januar 2022 [Bg-act. 22 S. 1 ff.] und Case Report [Bg-act. 106 S. 7]; siehe ferner Bericht von Dr. med. E._____ vom 17. Februar 2022 [Bg- act. 47 S. 6]). Ferner sind Komorbiditäten zu beachten. Sodann betrifft der Komplex "Persönlichkeit" die Persönlichkeitsdiagnostik und damit das Erheben der persönlichen Ressourcen, wobei sowohl leistungshindernde Belastungsfaktoren einerseits als auch die Kompensationspotentiale anderseits zu berücksichtigen sind. Auch in Bezug auf den Komplex "Sozialer Kontext" ist zu prüfen, ob negative oder mobilisierende Ressourcen bestehen. Diesbezüglich ist insbesondere
  • 36 - dem Bericht von RAD-Arzt Dr. med. F._____ vom 20. Januar 2022 zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin weniger Lebensimpuls habe und keinen Hobbys mehr nachgehe (vgl. Bg-act. 48 S. 13; siehe auch Bericht des Schadeninspektors vom 11. Februar 2022 [Bg-act. 30 S. 126] und RAD-Abschlussbeurteilung vom 29. Februar 2024 [Bg-act. 106 S. 33 f.]). Zudem berichtete die Beschwerdeführerin, ihre Ruhe haben zu wollen und dass die eheliche Beziehung nicht optimal sei (vgl. Bericht von Dr. med. G._____ und Dr. phil. H._____ vom 21. März 2022 [Bg-act. 57 S. 3] und Gutso-Gutachten vom 1. Februar 2024, psychiatrische Erhebung [Bg-act. 102 S. 76 f.]). Abgesehen von der festgestellten belastenden Paardynamik hat sich der psychiatrische Gutachter Prof. Dr. med. K._____ mit den Belastungsfaktoren und den Ressourcen nicht differenziert auseinandergesetzt und den sozialen Kontext nicht hinreichend gewürdigt (vgl. Gutso-Gutachten vom
  1. Februar 2024, psychiatrische Beurteilung [Bg-act. 102 S. 96 f.]). Schliesslich umfasst die Konsistenzprüfung die Frage, ob zum einen eine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen besteht und zum anderen, ob ein behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck vorliegt (vgl. zum Ganzen BGE 141 V 281 E.4.1.3 ff.). Eine sachverständige Auseinandersetzung mit diesen Standardindikatoren ist bei Vorliegen einer medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage nachzuholen. 9.Erachtet das zuständige Sozialversicherungsgericht – wie hier – eine Sache in medizinischer Hinsicht als ungenügend abgeklärt und somit auch die seitens der Verwaltung vorgenommene Beweiswürdigung als unvollständig, verbleibt ihm auch nach der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Möglichkeit, die Sache an den zuständigen Versicherungsträger zurückzuweisen, anstatt ein gerichtliches
  • 37 - Gutachten zur Klärung einer offenen Frage in Auftrag zu geben. Ein solches ist in der Regel namentlich dann einzuholen, wenn ein (im Verwaltungsverfahren anderweitig) erhobener medizinischer Sachverhalt überhaupt für "gutachterlich abklärungsbedürftig" gehalten wird oder eine Administrativexpertise in rechtserheblichen Punkten nicht ausreichend beweiswertig ist und dieser Mangel nicht alleine durch eine Klarstellung, Präzisierung oder Gutachtensergänzung behoben werden kann (vgl. FURRER, Rechtliche und praktische Aspekte auf dem Weg zum Gerichtsgutachten in der Invalidenversicherung, in: SZS 1/2019 S. 3 ff. S. 4 f.; BGE 139 V 496 E.4.4 und 137 V 210 E.4.4.1.4 f.). Eine Rückweisung an den Versicherungsträger steht dem Versicherungsgericht aber weiterhin in den Fällen offen, in denen die Rückweisung in der Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist oder wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachterlichen Ausführungen erforderlich ist (vgl. BGE 137 V 210 E.4.4.1.4; KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 44 Rz. 71). Vorliegend ist die Beschwerdegegnerin ihrer Abklärungspflicht nicht nachgekommen, indem sie den medizinischen Sachverhalt nur lückenhaft abgeklärt und letztlich auf das Gutso-Gutachten vom
  1. Februar 2024 abgestellt hat, obwohl dieses keine schlüssige Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge bzw. der Folgeabschätzung enthält, weshalb die massgebliche Frage des Umfangs der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in leidensangepasster Tätigkeit bisweilen immer noch offen ist und ergänzender fachärztlicher Klärung bedarf. Im Einklang mit BGE 137 V 210 ist die Sache daher unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 17. April 2024 zu ergänzenden Abklärungen hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts an die Beschwerdegegnerin
  • 38 - zurückzuweisen. Gestützt auf die dannzumal vollständigen medizinischen Unterlagen wird die Beschwerdegegnerin eine sachverständige polydisziplinäre Abklärung zu veranlassen haben. Anschliessend wird die Beschwerdegegnerin die Leistungsansprüche der Beschwerdeführerin neu zu prüfen haben. 10.Insgesamt ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 17. April 2024 aufzuheben und die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zu neuem Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. 11.1.Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG i.V.m. Art. 61 lit. f bis ATSG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über Leistungen aus der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.-- bis CHF 1'000.-- festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Aufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Kosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens auf CHF 700.-- fest. Die Rückweisung zu weiteren Abklärungen gilt praxisgemäss als vollständiges Obsiegen der beschwerdeführenden Partei bezüglich der Verteilung der Gerichtskosten und der Zusprache einer Parteientschädigung (vgl. BGE 141 V 281 E.11.1, 137 V 210 E.7.1 und 132 V 215 E.6.2). Infolge des Ausgangs des Beschwerdeverfahrens sind die Gerichtskosten von CHF 700.-- demnach der Beschwerdegegnerin zu überbinden (vgl. Art. 73 Abs. 1 VRG). 11.2.1.Die Beschwerdeführerin hat gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Die Bemessung der Entschädigung erfolgt ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des

  • 39 - Prozesses, wobei der zeitliche Aufwand der Rechtsvertretung regelmässig durch die Schwierigkeit des Prozesses mitbestimmt wird. Im Übrigen wird die Bemessung der Parteientschädigung gemäss Art. 61 Satz 1 ATSG nach dem kantonalen Recht bestimmt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_519/2020 vom 6. Mai 2021 E.2.2, 9C_64/2019 vom

  1. April 2019 E.4, 9C_714/2018 vom 18. Dezember 2018 E.9.2 [in BGE 144 V 380 nicht publiziert] und 9C_321/2018 vom 16. Oktober 2018 E.6.1). Gemäss Art. 78 VRG i.V.m. Art. 2 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Honorarverordnung [HV]; BR 310.250) wird die Parteientschädigung nach Ermessen des Gerichts festgesetzt, wobei es grundsätzlich von dem in der Honorarnote geltend gemachten (und als angemessen zu betrachtenden) Aufwand sowie vom (üblichen) Stundenansatz ausgeht. 11.2.2.Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin reichte aufforderungsgemäss am 3. Oktober 2024 eine Honorarnote ein. Das geltend gemachte Honorar beläuft sich auf insgesamt CHF 5'408.50 (bestehend aus einem Aufwand von 19.43 Stunden à CHF 250.-- [CHF 4'857.50] zzgl. einer Spesenpauschale von 3 % [CHF 145.75] und 8.1 % MWST [CHF 405.25]). Eine Honorarvereinbarung liegt im Recht, weshalb der veranschlagte Stundenansatz von CHF 250.-- nicht zu beanstanden ist. Auch hält sich der geltend gemachte Aufwand an die rechtsprechungsgemäss anzuerkennende Spesenpauschale von 3 % des Honorars (vgl. Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] S 24 8 vom 12. März 2024 E.8.2, S 23 55 vom
  2. September 2023 E.9.2.2, S 22 106 vom 1. November 2022 E.4, S 20 52 vom 24. März 2022 E.11.3, S 21 117 vom 25. Januar 2022 E.9 und S 20 67 vom 8. Dezember 2020 E.7) und er erscheint in zeitlicher Hinsicht als angemessen. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin
  • 40 - somit aussergerichtlich mit CHF 5'408.50 (inkl. Spesen und MWST) zu entschädigen. 12.1.Schliesslich beantragt die Beschwerdeführerin die Übernahme der Kosten für die Beurteilung von Dr. med. I._____ vom 27. Mai 2024 und die Stellungnahme der Psychologin J._____ vom 19. Juni 2024 in der Höhe von insgesamt CHF 3'040.-- durch die Beschwerdegegnerin. 12.2.Gemäss Art. 45 Abs. 1 ATSG übernimmt der Versicherungsträger die Kosten der Abklärung, soweit er die Massnahmen angeordnet hat (Satz 1). Hat er keine Massnahmen angeordnet, so übernimmt er deren Kosten dennoch, wenn die Massnahmen für die Beurteilung des Anspruchs unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich zugesprochener Leistungen bilden (Satz 2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind die notwendigen Kosten privat eingeholter Berichte bzw. Gutachten unter dem Titel Parteientschädigung zu vergüten, soweit diese für die Entscheidfindung unerlässlich waren (vgl. BGE 115 V 62 E.5c; Urteile des Bundesgerichts 8C_529/2022 vom 6. Februar 2023 E.7, 8C_295/2022 vom
  1. Dezember 2022 E.11 und 1C_302/2021 vom 25. Januar 2022 E.3.3). Vorliegend erachtet das Gericht die Beurteilung von Dr. med. I._____ vom 27. Mai 2024 für die Feststellung, dass konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit des Administrativgutachtens der Gutso vom 1. Februar 2024 sprechen, als unerlässlich, womit die entsprechenden Kosten von CHF 2'800.-- der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind. Demgegenüber war die Stellungnahme der behandelnden Psychologin J._____ vom 19. Juni 2024 zwar hilfreich aber nicht unerlässlich für die Beurteilung des besagten Gutso-Gutachtens, weshalb die entsprechenden Kosten von CHF 240.-- nicht zulasten der Beschwerdegegnerin gehen.
  • 41 - III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Verfügung vom
  1. April 2024 aufgehoben und die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zu neuem Entscheid an die IV-Stelle des Kantons Graubünden zurückgewiesen. 2.Die Kosten von CHF 700.-- gehen zulasten der IV-Stelle des Kantons Graubünden. 3.Die Kosten für die Beurteilung von Dr. med. I._____ vom 27. Mai 2024 gehen zulasten der IV-Stelle des Kantons Graubünden, welche A._____ den entsprechenden Betrag von CHF 2'800.-- zu ersetzen hat. 4.Die IV-Stelle des Kantons Graubünden hat A._____ aussergerichtlich mit CHF 5'408.50 (inkl. Spesen und MWST) zu entschädigen. 5.[Rechtsmittelbelehrung] 6.[Mitteilungen]

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Gesetze

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Gerichtsentscheide

61