Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_003
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_003, S 2024 37
Entscheidungsdatum
25.06.2024
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 24 37 3. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzPedretti RichterInvon Salis und Righetti AktuarinHemmi URTEIL vom 25. Juni 2024 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. iur. Hardy Landolt, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend IV-Rente

  • 2 - I. Sachverhalt: 1.A., geb. 1984, wuchs in P. auf und lebt seit Januar 2010 mit seiner Familie in der Schweiz. Zuletzt war er als Eisenleger tätig. Am
  1. April 2021 begab er sich bei persistierenden frontalen linksseitigen Kopfschmerzen, einer Konzentrationsschwäche, Kribbelparästhesien im linken Arm und Wortfindungsstörungen ins B., wo ein ischämischer Infarkt links frontal mit sekundären Hämorrhagien, ED März 2021, festgestellt worden war. Daraufhin befand er sich zur stationären Neurorehabilitation vom 19. April 2021 bis zum 29. Mai 2021 in den C., in dessen Rahmen auch ein arbeitsorientiertes Aufbautraining durchgeführt worden war. 2.Im Mai 2021 meldete sich A._____ bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend: IV-Stelle) zum Leistungsbezug an. Diese tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen. Mit Bericht vom
  2. Juni 2021 wies Dr. med. D._____ von den E._____ eine Anpassungsstörung und eine mittelgradige depressive Störung aus. 3.Nachdem sich sowohl der behandelnde Neurologe Dr. med. F._____ als auch Dr. med. D._____ für die Durchführung von beruflichen Massnahmen ausgesprochen hatten, erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining bei G._____ ab dem 1. November 2021. Dieses wurde am 15. Dezember 2021 infolge einer attestierten 100%igen Arbeitsunfähigkeit vorzeitig beendet. 4.Zwischen dem 25. Mai 2022 und dem 22. Juni 2022 liess die IV-Stelle A._____ an insgesamt vier Tagen überwachen. Dabei wurde er namentlich beim Verrichten verschiedener Tätigkeiten in bzw. vor zwei Lebensmittelgeschäften und beim Führen von Fahrzeugen beobachtet.
  • 3 - 5.In der Folge liess die IV-Stelle A._____ neuropsychologisch abklären und polydisziplinär in den Fachgebieten Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparats sowie Psychiatrie begutachten, wobei der Auftrag der Swiss Medical Assessment- and Business-Center AG zugeteilt wurde (nachfolgend: SMAB-Gutachten). Im neuropsychologischen Bericht vom 13. März 2023 stellte lic. phil. H._____ eine Intelligenz im Bereich einer Lernbehinderung sowie eine leichte neuropsychologische Funktionsschwäche mit leichten Beeinträchtigungen in attentionalen und Teilbereichen mnestischer Funktionen fest. Im SMAB-Gutachten vom 22. Juni 2023 diagnostizierten die Expertinnen und Experten eine Carotisdissektion links mit Hirninfarkt frontal links bei Wortfindungsstörungen und intermittierenden Kopfschmerzen frontal links sowie ein leichtes organisches Psychosyndrom mit Aufmerksamkeitsminderung, Verlangsamung und kognitiven Störungen infolge des Hirninfarkts mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Während sie die bisherige Tätigkeit für nicht mehr zumutbar befanden, wiesen sie hinsichtlich leidensangepasster Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von 80 % aus. 6.Mit Vorbescheid vom 25. Januar 2024 stellte die IV-Stelle A._____ die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht. Zum Abklärungsergebnis hielt sie fest, A._____ sei in seiner angestammten Tätigkeit als Eisenleger nicht mehr arbeitsfähig. Eine körperlich leichte, einfache praktische handwerkliche Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht zu 80 % möglich (100%ige Präsenz mit 20%iger Leistungsminderung). In Gegenüberstellung des Einkommens ohne gesundheitliche Einschränkungen von CHF 69'236.15 und dem gestützt auf die Tabellenlöhne der Lohnstrukturerhebung des Bundesamts für Statistik (LSE) des Jahres 2020, Kompetenzniveau 1, bei einer Leistungsfähigkeit von 80 % ermittelten Jahreseinkommen von CHF 53'549.90 resultiere ein

  • 4 - Invaliditätsgrad von 22.66 %. Werde der per 1. Januar 2024 in Kraft getretene Pauschalabzug von 10 % berücksichtigt, betrage das Invalideneinkommen ab diesem Zeitpunkt CHF 48'194.90, womit sich bei gleichgebliebenem Einkommen ohne Invalidität ein Invaliditätsgrad von 30.39 % ergebe. Dagegen liess A._____ am 20. Februar 2024 Einwand erheben. Mit Verfügung vom 27. März 2024 entschied die IV-Stelle wie vorbeschieden und verneinte in Abweisung des Leistungsbegehrens einen Anspruch von A._____ auf eine Invalidenrente. 7.Dagegen liess A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 30. April 2024 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erheben und in Aufhebung der Verfügung vom 27. März 2024 beantragen, ihm sei mit Wirkung ab dem 12. Mai 2021 unter Berücksichtigung der gesetzlichen Wartefristen mindestens eine halbe Rente zuzusprechen; eventualiter sei die Angelegenheit an die IV-Stelle zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, er leide seit dem Hirninfarkt unter schweren Wortfindungsstörungen, Konzentrationsschwäche, Vergesslichkeit, starken frontalen Kopfschmerzen mit Ausstrahlung in den linken Hals, Kribbelparästhesien im linken Arm sowie depressiv gefärbten Phasen. Auch in einer Verweisungstätigkeit sei von einer deutlich reduzierten Leistung aufgrund der verminderten Belastbarkeit und den Tagesschwankungen wegen des Kopfschmerzes auszugehen. Die Tatsache der tagesabhängigen Leistungsperformance sei ungenügend berücksichtigt worden. Er könne maximal drei Stunden pro Tag mit Unterbruch aktiv sein. Seine Schmerzen und die Müdigkeitsanfälle seien derart stark, dass er unmöglich 42 Stunden pro Woche arbeiten könne. Auch sei während des Arbeitsversuchs im Sommer 2021 bereits nach kurzer Zeit eine hohe Fehlerquote festgestellt worden. Er benötige vermehrte Pausen und sein

  • 5 - Arbeitstempo sei vermindert. Ausserdem müsse er Arzt- und Physiotherapietermine wahrnehmen. Er könne somit maximal zu 50 % arbeitsfähig sein. Auch hätte ein Leidensabzug von mindestens 25 % gewährt werden müssen. 8.Die IV-Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) schloss in ihrer Vernehmlassung vom 21. Mai 2024 auf Abweisung der Beschwerde und hielt vollumfänglich an ihrer Verfügung vom 27. März 2024 fest. Auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung sowie die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der IV- Stelle des Kantons Graubünden vom 27. März 2024. Eine solche Anordnung, die laut Bundesrecht der Beschwerde an das Versicherungsgericht am Ort der verfügenden IV-Stelle unterliegt, kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden als dem örtlich und sachlich zuständigen Versicherungsgericht angefochten werden (vgl. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100] i.V.m. Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20] sowie Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Als formeller und materieller Verfügungsadressat ist der Beschwerdeführer von der angefochtenen Verfügung unmittelbar betroffen und er hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Er ist somit zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59 ATSG). Die Beschwerde wurde zudem frist- und formgerecht eingereicht

  • 6 - (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 60 Abs. 1 und 2, Art. 38 f. sowie Art. 61 lit. b ATSG). Darauf ist somit einzutreten. 2.1.Streitgegenstand bildet vorliegend die Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente verneint hat. Dieser entstünde angesichts der Anmeldung im Mai 2021 (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 2) gestützt auf Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens ab dem 1. November 2021 (d.h. sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs), sofern bis dahin das Wartejahr erfüllt ist (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) und dannzumal ein Invaliditätsgrad von mindestens 40 % vorgelegen hat (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG). Hinsichtlich des Wartejahres bestand ausweislich der Akten seit dem 12. April 2021 ununterbrochen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. SMAB-Gutachten vom 22. Juni 2023 [Bg-act. 127 S. 9], Beurteilung von RAD-Ärztin Dr. med. I._____ vom 10. November 2023 [Bg-act. 154 S. 29], Bericht der Dres. med. J._____ und K._____ vom 9. Juni 2021 [Bg-act. 26 S. 3], Bericht von Dr. med. L._____ vom 23. Mai 2021 [Bg-act. 18 S. 2] und Krankmeldung vom 28. April 2021 [Bg-act. 23 S. 1]). Demnach ist das Wartejahr als per April 2022 erfüllt zu betrachten (vgl. auch Case Report vom 27. März 2024 [Bg-act. 154 S. 30]). Nicht in Abrede gestellt wird das Einkommen ohne Invalidität. 2.2.Uneinigkeit unter den Verfahrensbeteiligten besteht allerdings insbesondere hinsichtlich der Bemessung des Einkommens mit Invalidität und dabei insbesondere bezüglich der (Rest-)Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in leidensangepasster Tätigkeit (vgl. dazu nachstehende E.5.3 ff.), der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit (vgl. dazu nachstehende E.8.1 ff.) und des Leidensabzugs (vgl. dazu nachstehende E.9.1 ff.).

  • 7 - 3.In Bezug auf das anwendbare Recht ist festzuhalten, dass seit dem

  1. Januar 2022 die revidierten Bestimmungen des IVG (sowie des ATSG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in Kraft sind (Weiterentwicklung der IV). Weil in zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (vgl. statt vieler: BGE 148 V 174 E.4.1, 146 V 364 E.7.1 und 144 V 210 E.4.3.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_521/2021 vom 22. März 2022 E.2.2), die angefochtene Verfügung nach dem Inkrafttreten der Gesetzesänderungen vom 19. Juni 2020 datiert und vorliegend das Wartejahr per April 2022 erfüllt war, womit dannzumal bei Vorliegen eines Invaliditätsgrads von mindestens 40 % ein Rentenanspruch bestünde, sind die ab dem 1. Januar 2022 geltenden Normen anwendbar (vgl. Übergangsbestimmungen des IVG zur Änderung vom 19. Juni 2020 und Übergangsbestimmungen der IVV zur Änderung vom 3. November 2021; siehe ferner Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], gültig ab dem 1. Januar 2022, Rz. 9100). 4.1.Im Allgemeinen setzt der Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung unter anderem voraus, dass die versicherte Person invalid oder von Invalidität unmittelbar bedroht ist. Invalidität ist gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (vgl. ferner Art. 4 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung
  • 8 - des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen (Art. 7 Abs. 2 Satz 1 ATSG). 4.2.1.Die Bemessung des Invaliditätsgrades wird in Art. 28a IVG geregelt. Diese richtet sich bei erwerbstätigen Versicherten nach Art. 16 ATSG, wobei der Bundesrat die zur Bemessung des Invaliditätsgrads massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren umschreibt. Mithin ist in diesem Fall ein Einkommensvergleich vorzunehmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen bzw. Einkommen mit Invalidität), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen bzw. Einkommen ohne Invalidität). Gemäss Art. 25 Abs. 2 IVV sind die massgebenden Erwerbseinkommen nach Art. 16 ATSG in Bezug auf den gleichen Zeitraum festzusetzen und richten sich nach dem Arbeitsmarkt in der Schweiz. Soweit für die Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen statistische Werte herangezogen werden, sind die Zentralwerte der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik massgebend. Andere statistische Werte können beigezogen werden, sofern das Einkommen im Einzelfall nicht in der LSE abgebildet ist. Es sind altersunabhängige und geschlechtsspezifische Werte zu verwenden (Art. 25 Abs. 3 IVV). Die statistischen Werte sind an die betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen und an die Nominallohnentwicklung anzupassen (Art. 25 Abs. 4 IVV). 4.2.2.Nach Art. 26 Abs. 1 Satz 1 IVV bestimmt sich das Einkommen ohne Invalidität (sog. Valideneinkommen) anhand des zuletzt vor Eintritt der

  • 9 - Invalidität tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens. Hinsichtlich der Bestimmung des Einkommens mit Invalidität (sog. Invalideneinkommen) sieht Art. 26 bis Abs. 1 IVV was folgt vor: Erzielt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität ein Erwerbseinkommen, so wird ihr dieses als Einkommen mit Invalidität (Art. 16 ATSG) angerechnet, sofern sie damit ihre verbliebene funktionelle Leistungsfähigkeit in Bezug auf eine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit bestmöglich verwertet. Liegt kein anrechenbares Erwerbseinkommen vor, so wird das Einkommen mit Invalidität nach statistischen Werten nach Art. 25 Abs. 3 IVV bestimmt (Art. 26 bis Abs. 2 Satz 1 IVV). Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit von 50 % oder weniger tätig sein, so werden vom statistisch bestimmten Wert 10 % für Teilzeitarbeit abgezogen (Art. 26 bis Abs. 3 IVV mit Verweis auf Art. 49 Abs. 1 bis IVV in der bis zum 31. Dezember 2023 gültig gewesenen Fassung). Gemäss dem seit dem 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Abs. 3 von Art. 26 bis IVV werden neben dem genannten Abzug für Teilzeitarbeit vom statistisch bestimmten Wert pauschal 10 % abgezogen (vgl. Satz 1). 4.3.Ein rentenbegründender Invaliditätsgrad liegt gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG vor, wenn eine versicherte Person ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern kann (lit. a), während mindestens eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen ist (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) ist (lit. c). Nach Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50 % bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Art. 28b Abs. 2 IVG). Bei

  • 10 - einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28b Abs. 3 IVG). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Art. 28b Abs. 4 IVG): InvaliditätsgradProzentualer Anteil 49 %47.5 % 48 %45 % 47 %42.5 % 46 %40 % 45 %37.5 % 44 %35 % 43 %32.5 % 42 %30 % 41 %27.5 % 40 %25 % 5.1.Vorliegend verneinte die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 27. März 2024 einen Anspruch auf eine Invalidenrente, da dem Beschwerdeführer eine leidensangepasste Tätigkeit zu 80 % zumut- bar sei. Dabei stützte sie sich insbesondere auf das polydisziplinäre SMAB-Gutachten vom 22. Juni 2023 ab (vgl. Bg-act. 127). 5.2.1.Bei der Feststellung des Gesundheitszustands und bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der versicherten Person ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachpersonen zur Verfügung stellen. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben. Dies bedeutet in erster Linie, mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchungen unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden die Befunde zu erheben und gestützt darauf die Diagnose zu stellen. Bei der Folgenabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt der Arztperson

  • 11 - hingegen keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu. Vielmehr nimmt die Arztperson zur Arbeitsunfähigkeit Stellung, das heisst sie gibt eine Schätzung ab, welche sie aus ihrer Sicht so substanziell wie möglich begründet bzw. nimmt sie dazu Stellung, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Insoweit sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (vgl. BGE 145 V 364 E.3.2.1 f., 140 V 193 E.3.1 f. und 132 V 93 E.4; Urteile des Bundesgerichts 8C_569/2021 vom 2. Februar 2022 E.3.2.2, 8C_225/2021 vom

  1. Juni 2021 E.3.2, 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E.2.4 und 8C_47/2021 vom 18. März 2021 E.5.2.3). 5.2.2.Das Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (vgl. BGE 143 V 124 E.2.2.2 und 125 V 351 E.3a). Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden
  • 12 - ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (vgl. BGE 134 V 231 E.5.1 und 125 V 351 E.3a; Urteile des Bundesgerichts 8C_380/2021 vom 21. Dezember 2021 E.3.2, 8C_173/2021 vom
  1. Oktober 2021 E.4.1, 8C_101/2021 vom 25. Juni 2021 E.5.1, 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E.3.2 und 8C_144/2021 vom
  2. Mai 2021 E.2.4). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (vgl. BGE 125 V 351 E.3a und 122 V 157 E.1c). Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens (nach Art. 44 ATSG) eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. BGE 137 V 210 E.1.3.4, 135 V 465 E.4.4 und 125 V 351 E.3b/bb; siehe auch Urteile des Bundesgerichts 9C_290/2022 vom 11. Januar 2023 E.3, 8C_166/2022 vom 13. Oktober 2022 E.4.1.1, 8C_213/2022 vom 4. August 2022 E.2.3, 8C_84/2022 vom 19. Mai 2022 E.2.2 und 8C_33/2021 vom
  3. August 2021 E.2.2.2). In Bezug auf Berichte von behandelnden Ärzten darf und soll der Richter auch der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465 4.5 und 125 V 351 E.3b/cc). Insbesondere lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und von Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten
  • 13 - (vgl. dazu BGE 124 I 170 E.4) andererseits nicht zu, ein Administrativ‑ oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass für weitere Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen oder Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben immerhin die Fälle, in denen sich eine vom (amtlichen) Gutachten abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte wichtige – nicht rein der subjektiven Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (vgl. BGE 135 V 465 E.4.5 f.; Urteile des Bundesgerichts 8C_502/2022 vom
  1. April 2023 E.5.1, 8C_80/2022 vom 4. Mai 2022 E.4, 8C_787/2021 vom
  2. März 2022 E.11.2.2, 8C_736/2021 vom 22. März 2022 E.5.2, 8C_764/2021 vom 3. März 2022 E.4.2 und 8C_164/2021 vom 3. Mai 2021 E.3.2.1). 5.3.Im Folgenden ist somit zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Beurteilungen im SMAB-Gutachten vom 22. Juni 2023 abgestellt hat oder ob konkrete Indizien gegen deren Zuverlässigkeit sprechen bzw. diese von der übrigen medizinischen Aktenlage in Zweifel gezogen werden. Während die Beschwerdegegnerin das SMAB-Gutachten im Ergebnis für schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei erachtet (vgl. angefochtene Verfügung vom 27. März 2024 [Bg-act. 153 S. 3 f.]), ist der Beschwerdeführer der Ansicht, dass er in einer angepassten Tätigkeit maximal eine Arbeitsfähigkeit von 50 % erreichen könne. 6.Mit Blick auf die allgemeinen Beweisanforderungen (vgl. BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3a und 122 V 157 E.1c mit Hinweisen, vgl. auch E.5.2.2 hiervor; siehe auch BGE 144 V 50 E.4.3 betreffend die ärztliche Arbeitsfähigkeitseinschätzung im strukturierten Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 für die Prüfung der funktionellen Auswirkungen einer
  • 14 - psychischen Erkrankung) ist festzustellen, dass das SMAB-Gutachten vom 22. Juni 2023 in Kenntnis der vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden, des Krankheitsverlaufs und der Observationsergebnisse ergangen ist (vgl. Bg-act. 127 S. 25 ff., S. 38 ff., S. 52 f. und S. 61 ff.). Es basiert auf eigenen klinischen, testologischen, laborchemischen und bildgebenden Untersuchungen (vgl. Bg-act. 127 S. 28 f., S. 40 f., S. 53 f. und S. 64 ff.) und die Gutachterinnen und Gutachter nahmen zu den streitigen Belangen Stellung (vgl. Bg-act. 127 S. 30 ff., S. 42 ff., S. 55 ff. und S. 67 ff.). Dabei wiesen sie folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit aus (vgl. Bg-act. 127 S. 7): • Carotisdissektion links (kompletter Verschluss der Arteria carotis interna links) mit Hirninfarkt frontal links (initial mit Einblutung), ED 03/2021, mit Wortfindungsstörungen und intermittierenden Kopfschmerzen frontal links (ICD-10: I63.2) • Leichtes organisches Psychosyndrom mit Aufmerksamkeitsminderung, Verlangsamung und kognitiven Störungen infolge des Hirninfarkts (ICD-10: F09.7) Dazu führten die Gutachterinnen und Gutachter in der interdisziplinären Gesamtbeurteilung aus, als grundsätzliches, vordergründiges gesundheitliches Problem werde ein leichtes organisches Psychosyndrom (Frontalhirnsyndrom) mit Aufmerksamkeitsminderung, Verlangsamung und kognitiven Störungen infolge eines gesicherten Hirninfarkts frontal links gesehen. Dieses wirke sich neuropsychologisch aus und führe zusammen mit den neurologisch bedingten Einschränkungen des Belastungsprofils zur Aufhebung der Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit seit dem Hirninfarkt. Neuropsychologisch würden rein formal aufgrund der Ergebnisse der Untersuchung keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten ausgewiesen. Da es sich

  • 15 - vorliegend jedoch um ein Frontalhirnsyndrom handle, welches durch eine prinzipiell verminderte kognitive Flexibilität (verminderte Handlungsplanung und problemlösendes Denken, Umstellungserschwertheit) gekennzeichnet sei, werde neurologischerseits geschätzt, dass im beruflichen Umfeld auch in einer adaptierten Tätigkeit eine Leistungseinschränkung von ca. 20 % vorliege (vgl. Bg-act. 127 S. 7). Zur Konsistenz und Plausibilität hielten die Expertinnen und Experten fest, die Funktionseinschränkungen wirkten sich bei einem Frontalhirnsyndrom unterschiedlich aus. Es werde geschätzt, dass sich die Funktionsstörungen beruflich stärker auswirkten (gefordert werde beruflich die Einhaltung von Regeln und Durchhaltevermögen). Schwankungen, auch emotional, seien beim Frontalhirnsyndrom bekannt. Die Schilderungen bezüglich der Einschränkungen seien vom Beschwerdeführer teilweise sehr vage beantwortet, teilweise auf mehrfaches Nachfragen auch nicht beantwortet worden. Hinsichtlich des Tagesablaufs seien widersprüchliche Angaben gemacht worden. Es hätten sich deutliche Hinweise auf eine Malcompliance bezüglich der Medikamenteneinnahme ergeben. Die angegebenen neurokognitiven Beschwerden (Aufmerksamkeit, Gedächtnis, Wahrnehmung, komplexe Denkfunktionen, Ermüdung) hätten nur teilweise und nur in leichtgradigem Ausmass objektiviert werden können (geteilte und Daueraufmerksamkeit, verbales Arbeits- und Kurzzeitgedächtnis). Die Ermüdung habe sich in der aktuellen neuropsychologischen Untersuchung auch nach mehrstündiger Belastung nicht bzw. in altersentsprechender Weise gezeigt. Auch habe der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt über Kopfschmerzen geklagt. Zusammenfassend könne gesagt werden, dass die vom Beschwerdeführer gemachte subjektive Einschätzung des Schweregrads seiner Beschwerden und deren Auswirkungen auf das Funktionsniveau im Alltag sowohl in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit als auch hinsichtlich

  • 16 -

    sozialer Aktivitäten diskrepant zu den erhobenen Befunden seien. Objektiv

    sei das Ausmass geringer (vgl. Bg-act. 127 S. 6). In der gutachterlichen

    Folgeabschätzung wiesen die Expertinnen und Experten eine 100%ige

    Arbeitsunfähigkeit für die bisherige Tätigkeit aus (vgl. Bg-act. 127 S. 9),

    wobei sie davon ausgingen, dass der Beschwerdeführer als Eisenleger

    auch Leitungsfunktionen wahrgenommen hat (vgl. Bg-act. 127 S. 6; siehe

    ferner auch Fragebogen für Arbeitgebende vom 1. Juni 2021 [Bg-act. 19

    1. 3] und Bericht von Dr. med. L._____ vom 23. Mai 2021 [Bg-act. 18
    2. 4]). Als leidensangepasst erachteten sie einfache praktisch-

    handwerkliche Tätigkeiten mit erhöhtem Zeitbedarf und klaren

    Arbeitsaufträgen, welche nacheinander zu erledigen seien, ohne

    mittelschwere oder schwere Arbeiten und ohne ständiges Bücken oder

    Tragen. Hierfür wiesen sie eine ganztägige Präsenzzeit mit einer

    Leistungsminderung von 20 % aufgrund der neurologischen

    Einschränkungen, mithin eine Arbeitsfähigkeit von 80 %, aus (vgl. Bg-act.

    127 S. 8 f.).

    7.1.Wenn der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren gestützt auf den

    Austrittsbericht der C._____ vom 29. Mai 2021 zur zuvor stattgehabten

    stationären Rehabilitation vorbringt, er leide unter starken Schwankungen

    in der täglichen Leistungsperformance, was gutachterlich nicht genügend

    berücksichtigt worden sei, ist ihm vorab entgegenzuhalten, dass ärztliche

    Beurteilungen von der Natur der Sache her unausweichlich

    Ermessenzüge aufweisen (vgl. BGE 145 V 361 E.4.1.2 und E.4.3, 140 V

    193 E.3.1 sowie 137 V 210 E.3.4.2.3; Urteile des Bundesgerichts

    8C_153/2021 vom 10. August 2021 E.5.3.2, 8C_138/2021 vom 7. Juni

    2021 E.4.2 und 8C_699/2018 vom 28. August 2019 E.4.2.2). Nur weil die

    behandelnden Fachpersonen hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit vom

    Gutachten abweichende Einschätzungen vertreten, kann dies

    grundsätzlich nicht zum Anlass weiterer Abklärungen genommen werden

  • 17 - (vgl. BGE 135 V 465 E.4.5 und 125 V 351 E.3b/cc; Urteile des Bundesgerichts 8C_68/2023 vom 10. August 2023 E.5.1.5 und 8C_630/2020 vom 28. Januar 2021 E.4.2.1). Im Austrittsbericht vom

  1. Mai 2021 wird denn auch nichts vorgebracht, was bei der gutachterlichen Beurteilung durch die Expertinnen und Experten der SMAB AG unerkannt oder ungewürdigt geblieben sein soll (vgl. BGE 135 V 465 E.4.5 f.; Urteile des Bundesgerichts 8C_308/2021 vom 4. Oktober 2021 E.5.1.2, 8C_313/2020 vom 12. August 2020 E.8.2.3, 8C_143/2019 vom 21. August 2019 E.4.4.1 und 8C_379/2019 vom 21. August 2019 E.2). Vielmehr war ihnen der besagte Austrittsbericht und die darin beschriebene schwankende Belastbarkeit bekannt (vgl. Bg-act. 127 S. 14), welche teils in Abhängigkeit von bereits geleisteter kognitiver Anstrengung oder Kopf- und Nackenschmerzen auftrat und aufgrund welcher eine leichte bis mittelgradige neuropsychologische Störung ausgewiesen wurde (vgl. Bg-act. 21 S. 5 f.). Gleiches gilt mit Blick auf die dannzumal durchgeführten berufspraktischen Abklärungen: Nach dem arbeitsorientierten Belastbarkeitsaufbautraining, in welchem der Beschwerdeführer im Bereich Elektrotechnik und Montage eingesetzt worden war und teilweise seine Fehler nicht selbstständig erkannt bzw. stark schwankende Leistungen gezeigt habe (vgl. Bg-act. 21 S. 8 f.), wurde auch der danach vorgesehene Eingliederungsversuch bei der M._____ im Juli 2021 abgebrochen, da der Beschwerdeführer und sein Psychiater fanden, dass er hierfür gesundheitlich noch nicht genügend stabil sei (vgl. Bg-act. 127 S. 4; siehe Verlaufsprotokoll Eingliederung vom
  2. Juli 2021 [Bg-act. 30 S. 4] sowie Mitteilung vom 28. Juli 2021 [Bg-act. 32] und Verlaufsprotokoll Eingliederung vom 22. Dezember 2021 [Bg-act. 51 S. 4]; vgl. ferner zum Belastbarkeitstraining bei G._____: Bg-act. 127 S. 17 f.). Abgesehen davon, dass den Erkenntnissen aus beruflichen Abklärungen bzw. Programmen bezüglich der Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit nur beschränkte Aussagekraft zukommt, da diese in
  • 18 - erster Linie die subjektive Arbeitsleistung aufzeigen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_470/2021 vom 4. Januar 2022 E.4.2.2 und 8C_21/2020 vom 8. April 2020 E.4.1.2), ist vorliegend zu berücksichtigen, dass die Gutachterinnen und Gutachter – wie aufgezeigt – den beklagten Schwankungen Rechnung trugen, indem sie sie dem diagnostizierten Frontalhirnsyndrom zuordneten und die damit einhergehenden, sich auch beruflich auswirkenden Funktionsstörungen beachteten (vgl. SMAB- Gutachten vom 22. Juni 2023 [Bg-act. 127 S. 6 und S. 8]). 7.2.Soweit der Beschwerdeführer neben den (kopfschmerzbedingten) Tagesschwankungen gestützt auf den Austrittsbericht der C._____ vom
  1. Mai 2021 eine reduzierte kognitive Belastbarkeit als Grund für eine verminderte Leistungsfähigkeit auch in Verweistätigkeiten anführt (vgl. Bg- act. 21 S. 6), ist dies insoweit zu relativieren, als bereits im selbigen Bericht in neuropsychologischer Hinsicht im Verlauf seit der Erstuntersuchung im April 2021 deutliche Besserungen festgestellt worden waren. So hielten die behandelnden Fachpersonen fest, es gebe keine Hinweise mehr auf spezifische kognitive Minderleistungen. Auch die kognitive Belastbarkeit habe sich etwas verbessert, die Aufmerksamkeit könne länger aufrechterhalten werden und subjektiv werde eine weniger starke Ermüdung beschrieben. Ferner habe sich die initiale Aphasie mit Wortfindungsstörungen und leichter psychomotorischer Verlangsamung im Verlauf erfreulich verbessert (vgl. Bg-act. 21 S. 3 ff.; vgl. ferner Austrittsbericht vom 19. April 2021 [Bg-act. 9 S. 2]). Zwar verschlechterte sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, wobei Dr. med. D._____ mit Bericht vom 10. Juni 2021 eine Anpassungsstörung und eine mittelgradige depressive Episode auswies (vgl. Bg-act. 59 S. 2; siehe ferner bereits ansatzweise im Austrittsbericht vom 29. Mai 2021 [Bg- act. 21 S. 5 f.], Bericht der Dres. med. J._____ und K._____ vom 9. Juni 2021 [Bg-act. 26 S. 6] und Bericht von Dr. med. F._____ vom 6. August
  • 19 - 2021 [Bg-act. 35 S. 2 f.]; vgl. im Weiteren Beurteilung von RAD-Ärztin Dr. med. I._____ vom 15. Juni 2021 [Bg-act. 27]). Dies wurde gleichsam von der psychiatrischen SMAB-Gutachterin anerkannt (vgl. SMAB-Gutachten vom 22. Juni 2023 [Bg-act. 127 S. 67 f.]). Auch Prof. Dr. phil. N._____ und Assistentin O._____ wiesen die von ihnen mit Bericht vom 3. Dezember 2021 festgestellte deutliche Verschlechterung der kognitiven Funktionen zumindest in ihrem Ausmass nicht einem strukturellen zerebralen Prozess, sondern einer psychiatrischen Störung zu (vgl. Bg-act. 54 S. 10; siehe ferner Bericht von Dr. med. L._____ vom 5. Januar 2022 [Bg-act. 54
    1. 1 ff.] und Bericht von Dr. med. F._____ vom 9. März 2022 [Bg-act. 61
    2. 2]). Die von Dr. med. D._____ in seinem Bericht vom 26. Februar 2022
    ausgewiesene rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (vgl. Bg-act. 57 S. 2 f.), kritisierte die psychiatrische SMAB-Gutachterin insoweit, als bei den im Juni 2021 erstmals aufgetretenen depressiven Symptomen keine Remission habe erreicht werden können. Ausserdem bemängelte sie, dass die Angaben bezüglich der Funktionseinschränkungen eher vage ausgefallen seien und eine Begründung für eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bzw. die vermeintlich schlechte Prognose gänzlich fehle (vgl. Bg-act. 127 S. 67 f.). Diese Beurteilung erscheint insoweit plausibel, als Dr. med. D._____ hinsichtlich des am 15. Februar 2022 erhobenen Psychostatus lediglich festhielt, es seien weiterhin Gedankenkreisen, eine Angst vor der Zukunft und Konzentrationsstörungen vorhanden. Die Grundstimmung sei leicht beeinträchtigt und der Antrieb leicht reduziert. Aufgrund der Kopfschmerzen leide der Beschwerdeführer an Schlafstörungen, v.a. Einschlafstörungen, sowie an Unruhe und Nervosität, wobei Suizidgedanken glaubhaft verneint würden (vgl. Bg-act. 57 S. 2). Inwiefern gestützt darauf gemäss Dr. med. D._____ in seinem Bericht vom
  1. Februar 2022 eine sehr niedrige Belastbarkeit vorgelegen haben soll (vgl. Bg-act. 57 S. 3), erscheint somit fragwürdig. Die psychiatrische
  • 20 - SMAB-Gutachterin stellte anlässlich ihrer Untersuchung einen unauffälligen psychopathologischen Befund sowie deutliche Hinweise für eine Malcompliance bezüglich der Medikamenteneinnahme fest (vgl. Bg- act. 127 S. 64 f.). Sie konnte daher keine Diagnose gemäss ICD-10 ausweisen (vgl. Bg-act. 127 S. 68). Auch setzte sie sich mit dem im Mai bzw. Juni 2022 erhobenen Observationsmaterial auseinander und führte dazu aus, auf den an unterschiedlichen Tagen aufgenommenen Videosequenzen fahre der Beschwerdeführer mit einem Auto vor einen Supermarkt vor und steige aus. Er sei mehrfach vor diesem Supermarkt zu sehen und unterhalte sich mit unterschiedlichen Personen oder telefoniere mit seinem Mobiltelefon. In einer Aufnahme halte er zwei Mobiltelefone in der Hand und telefoniere. Im Weiteren sei er mehrfach vor dem Supermarkt zu sehen, wo er den Aussenbereich mit Obst und Melonen einräume, Sonnenschirme aufstelle und den Boden vor dem Geschäft fege. Auch in anderen Szenen werde die Ware vom Beschwerdeführer eingeräumt. In einer anderen Sequenz sei der Beschwerdeführer in einem Selbstbedienungsrestaurant zu sehen, in welchem er mehrere Tabletts mit Mittagessen in einen kleinen Wagen schiebe. Danach sei er beim Mittagessen in Begleitung zu sehen. In mehreren Sequenzen fahre der Beschwerdeführer ein Auto (Mercedes) oder einen Lieferwagen. In den vorliegenden Videosequenzen wirke der Beschwerdeführer nicht körperlich beeinträchtigt und gut sozial integriert sowie kommunikativ (vgl. Bg-act. 127 S. 63). Auch die neurologische SMAB-Gutachterin setzte sich mit dem Observationsmaterial auseinander und hielt dazu fest, dieses zeige den Beschwerdeführer im Wesentlichen beim Autofahren und im Lebensmittelgeschäft seiner Ehefrau. Dort sehe man ihn, wie er Kisten trage und Obst auffülle, Kontakt zu Kunden habe und sich unterhalte. Sein Verhalten erscheine unauffällig, freundlich und im Kontakt ohne Schwierigkeiten; körperliche Einschränkungen seien nicht erkennbar (vgl. Bg-act. 127 S. 27). Angesichts dieses mit Blick auf

  • 21 - affektive Störungen unauffälligen Verhaltens, das bereits anlässlich der Vorabklärungen im April bzw. Mai 2022 festgestellt werden konnte (vgl. BVM-act. 2 S. 7 und Aktennotizen vom 27. April 2022 [Bg-act. 84] und vom

  1. Mai 2022 [Bg-act. 85]; siehe ferner Ermittlungsbericht vom 10. Februar 2023 [Bg-act. 111 = BVM-act. 2]), ist hinsichtlich des hier massgeblichen Zeitraums nicht zu beanstanden, wenn die Gutachterinnen und Gutachter in ihrer interdisziplinären Gesamtbeurteilung einzig aufgrund der funktionellen Auswirkungen des Frontalhirnsyndroms von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in adaptierten Tätigkeiten ausgingen (vgl. Bg-act. 127 S. 8 ff.). 7.3.So wurden im SMAB-Gutachten vom 22. Juni 2023 und in der neuropsychologischen Expertise vom 13. März 2023 denn auch die vom Beschwerdeführer beklagten neurokognitiven Defizite mit Wortfindungsstörungen, Vergesslichkeit, Konzentrationsschwäche, unterdurchschnittlicher Aufmerksamkeit und beeinträchtigtem Arbeits- und Kurzzeitgedächtnis sorgfältig abgeklärt. So hielt lic. phil. H._____ in neuropsychologischer Hinsicht gestützt auf die durchgeführten klinischen und testologischen Untersuchungen fest, die Intelligenz des Beschwerdeführers liege im Bereich einer Lernbehinderung (nonverbal-IQ
  1. und es bestehe eine leichte neuropsychologische Funktionsschwäche mit leichten Beeinträchtigungen in attentionalen und Teilbereichen mnestischer Funktionen (Bg-act. 123 S. 21). In der aktuellen neuropsychologischen Untersuchung habe der Beschwerdeführer in sieben Symptomvalidierungstests unauffällige Resultate gezeigt und auch bei drei durchgeführten Forced-Choice-Testverfahren hätten sich keine Hinweise auf eine Antwortverzerrung ergeben. Das intellektuelle Leistungsniveau liege mit einem nonverbal-IQ 78 im Bereich einer Lernbehinderung. In den Voruntersuchungen sei nie eine Intelligenztestung durchgeführt worden, weshalb ein Vergleich nicht
  • 22 - möglich sei. Vor dem Hintergrund der geringen Schulbildung sei aus neuropsychologischer Sicht davon auszugehen, dass schon prämorbid ein intellektuelles Leistungsniveau im unterdurchschnittlichen Bereich vorgelegen habe. Auf neurokognitiver Informationsverarbeitungsebene zeige der Beschwerdeführer leichte Minderleistungen in der geteilten und Daueraufmerksamkeit (Leistungsinstabilität, langsame Reaktionszeiten) sowie im verbalen Arbeits- und Kurzzeitgedächtnis. Ansonsten weise er im Vergleich mit einer hirngesunden Altersreferenzpopulation weitgehend altersentsprechende Resultate auf. Das langsame Verarbeitungstempo bei Aufgabenstellungen, bei denen er mit konkret vor sich liegenden Arbeitsmaterialien arbeiten könne, sei vor dem Hintergrund der gezeigten altersentsprechenden Leistungsqualität bei diesen Aufgaben aus neuropsychologischer Sicht nicht als Defizit, sondern eher als angepasstes, exaktes Arbeitsverhalten zu interpretieren (vgl. Bg-act. 123 S. 24). Hinsichtlich der funktionellen Auswirkungen hielt lic. phil. H._____ fest, die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Eisenleger mit Leitungsfunktion wäre aufgrund der gezeigten Minderleistungen in der Dauer- und geteilten Aufmerksamkeit (vor allem bei kognitiv anspruchsvolleren Aufgaben, wie z.B. Delegieren und Koordinieren in Berücksichtigung mehrerer Faktoren etc.), im verbalen Arbeits- und Kurzzeitgedächtnis und der leicht unterdurchschnittlichen Resultate beim Erfassen von Regeln bzw. Gesetzmässigkeiten bei bildlich/figuralen Vorlagen (z.B. im Umgang mit komplexeren Bauplänen etc.) erschwert bzw. aus neuropsychologischer Sicht nicht zu empfehlen (vgl. Bg-act. 123 S. 25). Eine leidensadaptierte Tätigkeit müsse den intellektuellen bzw. neurokognitiven Voraussetzungen des Beschwerdeführers angepasst sein. Aus neuropsychologischer Sicht ideal angepasst seien Tätigkeiten mit handwerklich-praktischen Routineaufgabenstellungen, welche der Beschwerdeführer nach klaren Vorgaben von Vorgesetzten in seinem Arbeitstempo jeweils sequenziell nacheinander erledigen könne, wobei

  • 23 - Multitasking-Aufgaben zu vermeiden seien. In der Kommunikation von neuen Aufgaben sollten die Inhalte wegen des limitierten Arbeits- und Kurzzeitgedächtnisses in klaren und anschaulichen Portionen vermittelt werden. Solche angepassten Tätigkeiten seien vollzeitlich ohne Leistungsminderung möglich (vgl. Bg-act. 123 S. 26). Zur Konsistenzprüfung führte lic. phil. H._____ namentlich aus, die angegebenen neurokognitiven Beschwerden (Aufmerksamkeit, Gedächtnis, Wahrnehmung, komplexe Denkfunktionen, Ermüdung) hätten nur teilweise in leichtgradigem Ausmass objektiviert werden können (geteilte und Daueraufmerksamkeit sowie verbales Arbeits- und Kurzzeitgedächtnis). Eine Ermüdung hätte sich in der aktuellen neuropsychologischen Untersuchung auch nach mehrstündiger Belastung nicht bzw. in altersentsprechender Weise gezeigt. Auch habe der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt über Kopfschmerzen geklagt (vgl. Bg-act. 123 S. 28). 7.4.Diese neuropsychologischen Untersuchungsergebnisse flossen in das SMAB-Gutachten vom 22. Juni 2023 mit ein. So anerkannten die Gutachterinnen und Gutachter in der interdisziplinären Gesamtbeurteilung als grundsätzliches, vordergründiges gesundheitliches Problem ein leichtes organisches Psychosyndrom (Frontalhirnsyndrom) mit Aufmerksamkeitsminderung, Verlangsamung und kognitiven Störungen als Folge des Hirninfarktes, das sich neuropsychologisch auswirke und zusammen mit den neurologisch bedingten Einschränkungen zur Aufhebung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit führe. Da das Frontalhirnsyndrom durch eine prinzipiell verminderte kognitive Flexibilität (verminderte Handlungsplanung und problemlösendes Denken, Umstellungserschwertheit) gekennzeichnet sei, werde neurologischerseits geschätzt, dass im beruflichen Umfeld auch in einer angepassten Tätigkeit eine Leistungsminderung von ca. 20 % vorliege

  • 24 - (vgl. Bg-act. 127 S. 7; siehe ferner auch neurologisches SMAB- Teilgutachten [Bg-act. 127 S. 31 ff.]). Zudem hielten die Gutachterinnen und Gutachter in Übereinstimmung mit der neuropsychologischen Expertise vom 13. März 2023 fest, dass die angegebenen neurokognitiven Beschwerden nur teilweise und nur in leichtgradigem Ausmass hätten objektiviert werden können. Eine Ermüdung habe sich auch nach mehrstündiger Belastung nicht bzw. in altersentsprechender Weise gezeigt, wobei zu keinem Zeitpunkt Kopfschmerzen beklagt worden seien (vgl. Bg-act. 127 S. 6). Diese Ausführungen erweisen sich insoweit als nachvollziehbar, als lic. phil. H._____ in der neuropsychologischen Expertise vom 13. März 2023 verschiedene Diskrepanzen feststellte. So stehe namentlich die geschilderte Intensität der Beschwerden in einem Spannungsverhältnis zu deren Vagheit, indem der Beschwerdeführer die persistierenden Beschwerden und deren Auswirkungen im Alltag nur vage beschreibe und keine konkreten Beispiele anführe. Ferner kontrastierten die massiven subjektiven Beschwerden mit den erkennbaren Beeinträchtigungen in der Untersuchung, da die angegebenen neurokognitiven Beschwerden nicht im beklagten Ausmass hätten objektiviert werden können und in der aktuellen Untersuchung auch nach mehrstündiger Belastung weder eine Ermüdung noch Kopfschmerzen aufgetreten seien. Auch stehe die im Rahmen der Integrationsmassnahme bei G._____ gemachte Angabe, dass der Beschwerdeführer extreme Gedächtnisprobleme habe und z.B. vergesse, was für Arbeiten er am Vortag erledigt habe (siehe dazu Verlaufsprotokoll Eingliederung, Eintrag vom 8. November 2021 [Bg-act. 51 S. 3]), in Kontrast zur aktuellen neuropsychologischen Untersuchung, anlässlich welcher der Beschwerdeführer in der Prüfung der mnestischen Funktionen leichtgradige Minderleistungen im verbalen Arbeits- und Kurzzeitgedächtnis sowie altersentsprechende Resultate in der Informationsaufnahme, im nonverbalen Kurzzeitgedächtnis sowie im

  • 25 - Lernen und Abruf verbaler sowie nonverbaler Informationen aus dem Langzeitgedächtnis gezeigt habe. Schliesslich hätten die Angaben des Beschwerdeführers in einem Fragebogen zur subjektiven Einschätzung der Funktionseinschränkungen hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit und den sozialen Fähigkeiten gesamthaft eine "severe impairment" ergeben, womit auch eine Diskrepanz zwischen der subjektiven Einschätzung und den in der neuropsychologischen Untersuchung gezeigten neurokognitiven Resultaten bestehe (vgl. Bg-act. 123 S. 28 ff.). Auch konnte lic. phil. H._____ in der neuropsychologischen Expertise vom 13. März 2023 im Verlauf der Untersuchung keine Ermüdungszeichen feststellen und der Beschwerdeführer zeigte ein altersentsprechendes und stabiles Arbeitstempo sowie – wenn er dieses weitgehend selber bestimmten konnte – eine überdurchschnittlich stabile und gute kognitive Belastbarkeit (vgl. Bg-act. 123 S. 15, S. 20 und S. 22). Zudem merkte selbst der Beschwerdeführer anlässlich der Exploration an, seine neurokognitiven Beschwerden hätten sich seit dem Hirninfarkt im Jahr 2021 verbessert (vgl. Bg-act. 123 S. 14 und S. 28). Inwiefern der Beschwerdeführer – wie er vorbringt – aufgrund von Müdigkeit, Schmerzen und kognitiven Defiziten lediglich noch maximal drei Stunden pro Tag mit Unterbruch aktiv sein könne, vermag vor diesem Hintergrund somit nicht einzuleuchten. 7.5.Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer des Weiteren, soweit er bemängelt, es sei widersprüchlich, aufgrund der Observation von einer unauffälligen Tagesroutine auszugehen, sodann aber trotzdem eine 20%ige Leistungseinschränkung auszuweisen. Hierzu führten die Expertinnen und Experten im SMAB-Gutachten vom 22. Juni 2023 plausibel aus, rein formal sei in der neuropsychologischen Untersuchung aufgrund der Ergebnisse keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten festgestellt worden. Da es sich vorliegend jedoch um ein Frontalhirnsyndrom handle, welches durch eine prinzipiell

  • 26 -

    verminderte kognitive Flexibilität gekennzeichnet sei, werde

    neurologischerseits geschätzt, dass im beruflichen Umfeld auch in

    Verweistätigkeiten eine Leistungseinschränkung von ca. 20 % vorliege.

    Dies erscheine angesichts des Tagesablaufs des Beschwerdeführers

    zunächst diskrepant. Jedoch zeichneten sich Frontalhirnsyndrome gerade

    dadurch aus, dass sich bei Routinehandlungen in der Regel keine

    Probleme zeigten. Diesbezüglich seien Personen mit einer Schädigung

    des Frontalhirns – wobei beim Beschwerdeführer eine leichte Schädigung

    vorliege – zumeist unauffällig (z.B. beim Einkaufen von alltäglichen

    Dingen, beim Richten des Frühstücks oder des Abendessens, beim

    Wahrnehmen von Arztterminen). Dies dürfe aber fälschlicherweise nicht

    zum Schluss führen, es liege keine Störung vor. Schwankungen des

    Leistungsbildes seien bei Frontalhirnsyndromen bekannt (vgl. Bg-act. 127

    1. 7 f.; siehe ferner auch neurologisches SMAB-Teilgutachten [Bg-act. 127
    2. 27 und S. 29]). Insofern liegt eine nachvollziehbare Begründung der

    Gutachterinnen und Gutachter für die ausgewiesene Leistungsminderung

    um 20 % auch in Verweistätigkeiten vor, welche sich überdies zugunsten

    des Beschwerdeführers auswirkt.

    7.6.Soweit der Beschwerdeführer auf einen vermehrten Pausenbedarf und die

    schmerzbedingt wechselnde Leistungsfähigkeit hinweist, ist ihm

    entgegenzuhalten, dass vorliegend die reduzierte Leistungsfähigkeit, das

    verminderte Arbeitstempo und der erhöhte Pausenbedarf bereits im

    SMAB-Gutachten vom 22. Juni 2023 miteinbezogen worden sind, indem

    die Gutachterinnen und Gutachter bei einer Präsenzzeit von bis zu

    achteinhalb Stunden pro Tag eine Arbeitsfähigkeit von 80 % attestierten

    (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_604/2023 vom 26. Februar 2023

    E.5.3). Wenn er ferner in der Wahrnehmung von wöchentlichen Arzt- und

    Physiotherapieterminen eine zusätzliche Erschwernis erblickt, weshalb

    nur von einer maximal 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden

  • 27 - könne, ist ihm entgegenzuhalten, dass gutachterlicherseits in der interdisziplinären Gesamtbeurteilung keine medizinischen Massnahmen und Therapien zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit ausgewiesen wurden. Da morphologisch bedingte Folgen eines Hirninfarkts vorlägen, welcher vor mehr als zwei Jahren stattgefunden habe, sei von einem Endzustand auszugehen (vgl. Bg-act. 127 S. 10). Insofern wurde die Indikation für weitere Arzt- und Physiotherapietermine verneint. Ausserdem kann davon ausgegangen werden, dass die behandelnden Arztpersonen auch während Randzeiten, nicht selten sogar darüber hinaus, insbesondere samstags arbeiten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_708/2009 vom 19. November 2009 E.2.4 und 9C_937/2008 vom

  1. März 2009 E.4.2). 7.7.Insgesamt sind die Vorbringen des Beschwerdeführers und die von ihm angeführten Berichte der behandelnden Fachpersonen nicht geeignet, konkrete Zweifel am SMAB-Gutachten vom 22. Juni 2023 zu erwecken und dessen Beweiswert zu schmälern. Konkrete Anhaltspunkte, welche gegen die Zuverlässigkeit dieser Expertise sprechen würden, brachte der Beschwerdeführer nicht vor. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin auf die darin ausgewiesene 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit abstellte. Vor diesem Hintergrund kann auf die beantragte Einholung einer Expertise bzw. die Partei- und Zeugenbefragung verzichtet werden, zumal das streitberufene Gericht aufgrund der bereits abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und annehmen darf, dass diese Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (vgl. BGE 144 II 427 E.3.1.3, 141 I 60 E.3.3, 136 I 229 E.5.3 und 134 I 140 E.5.3; Urteile des Bundesgerichts 9C_718/2022 vom 8. Juni 2023 E.4.1, 9C_548/2022 vom 23. Februar 2023 E.3.2, 9C_436/2022 vom 26. Januar 2023 E.3.3, 9C_59/2022 vom
  • 28 -
  1. März 2022 E.4.4, 8C_411/2021 vom 27. August 2021 E.4.3.2 und 9C_89/2020 vom 18. Juni 2020 E.4.8). 8.1.Ferner erachtet der Beschwerdeführer die Verwertbarkeit seiner Restarbeitsfähigkeit als stark erschwert bzw. nahezu unmöglich. 8.2.Massgebend für die Frage der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist nicht der effektive erste, sondern der hypothetisch ausgeglichene Arbeitsmarkt (vgl. Art. 7 Abs. 1 und Art. 16 ATSG). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts handelt es sich dabei um einen theoretischen abstrakten Begriff, der dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von demjenigen der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Der Begriff umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen. Anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten (vgl. BGE 148 V 174 E.9.1, 134 V 64 E.4.2.1 und 110 V 273 E.4b; Urteile des Bundesgerichts 8C_300/2022 vom 2. März 2023 E.4.2, 8C_192/2022 vom
  2. Juli 2022 E.6.1.1 f., 8C_52/2022 vom 2. Juni 2022 E.2.3.1, 8C_416/2020 vom 2. Dezember 2020 E.4, 9C_766/2019 vom
  3. September 2020 E.4.1, 8C_710/2018 vom 30. Januar 2019 E.7.1 und 8C_458/2018 vom 23. Oktober 2018 E.4.2). Dabei ist nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten auszugehen, sondern von Tätigkeiten, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_42/2023 vom 11. Mai 2023 E.3.2, 8C_300/2022 vom 2. März 2023 E.4.2, 8C_369/2021 vom 28. Oktober 2021 E.6.1,
  • 29 - 8C_30/2020 vom 6. Mai 2020 E.5.3 und 9C_485/2014 vom 28. November 2014 E.2.2). An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind jedoch keine übermässigen Anforderungen zu stellen (vgl. BGE 138 V 457 E.3.1; Urteile des Bundesgerichts 9C_42/2023 vom 11. Mai 2023 E.3.3, 8C_300/2022 vom 2. März 2023 E.6.2 und 8C_369/2021 vom 28. Oktober 2021 E.6.1). Die Möglichkeit einer versicherten Person, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem allgemeinen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Massgebend sind rechtsprechungsgemäss die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch die Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder die Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich. Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist anzunehmen, wenn die zumutbare Tätigkeit in nur so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher zum Vornherein als ausgeschlossen erscheint (vgl. BGE 148 V 174 E.9.1; Urteile des Bundesgerichts 9C_42/2023 vom 11. Mai 2023 E.3.2, 9C_403/2022 vom
  1. März 2023 E.5.1, 8C_192/2022 vom 7. Juli 2022 E.6.1.1 f., 9C_21/2022 vom 15. Juni 2022 E.2.3.1, 8C_52/2022 vom 2. Juni 2022 E.2.3.1 f., 8C_55/2022 vom 19. Mai 2022 E.4.3 und E.6.1.2, 9C_366/2021 vom 3. Januar 2022 E.4.2 und 9C_520/2021 vom 22. Dezember 2021 E.4.3.1). 8.3.Gemäss dem SMAB-Gutachten vom 22. Juni 2023 ist der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig,
  • 30 - während ihm eine leidensangepasste Tätigkeit zu 80 % zumutbar ist (vgl. Bg-act. 127 S. 9 f.). Die Gutachterinnen und Gutachter haben dabei in der interdisziplinären Gesamtbeurteilung ein Belastungsprofil definiert. Dieses weist folgende Merkmale auf: erhöhter Zeitbedarf, klare Arbeitsabläufe, die nacheinander zu erledigen sind, einfache praktisch-handwerkliche Tätigkeiten, keine mittelschweren oder schweren Tätigkeiten und keine Tätigkeiten mit ständigem Bücken oder Tragen (vgl. Bg-act. 127 S. 8 f.; siehe ferner auch neuropsychologische Expertise von lic. phil. H._____ vom 13. März 2023 [Bg-act. 123 S. 26]). Insofern wird im SMAB- Gutachten vom 22. Juni 2023 hinsichtlich der verbliebenen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in adaptierter Tätigkeit zwar ein detailliertes Anforderungsprofil definiert, das die bei ihm vorliegenden Funktionseinschränkungen aufgreift. Dieses Belastungsprofil, wonach zusammengefasst leichte, klar strukturierte und einfache praktisch- handwerkliche Tätigkeiten ausführbar sind, erscheint aber nicht derart eingeschränkt, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt eine entsprechende Stelle praktisch nicht kennt und das Finden einer entsprechenden Stelle daher zum vornherein als ausgeschlossen erscheint (vgl. BGE 148 V 174 E.9.1; Urteile des Bundesgerichts 9C_42/2023 vom 11. Mai 2023 E.3.2, 9C_403/2022 vom 15. März 2023 E.5.1, 8C_300/2022 vom 2. März 2023 E.4.2, 8C_52/2022 vom 2. Juni 2022 E.2.3.1, 8C_170/2021 vom
  1. September 2021 E.5.1.1, 9C_644/2019 vom 20. Januar 2020 E.4.2, 8C_143/2019 vom 21. August 2019 E.5.2, 8C_458/2018 vom 23. Oktober 2018 E.4.1 ff. und 9C_253/2017 vom 6. Juli 2017 E.2.2.1). Vielmehr umfasst mit Blick auf den massgebenden, ausgeglichenen Arbeitsmarkt das vorliegend anwendbare Kompetenzniveau 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art) auch dem Beschwerdeführer zumutbare Tätigkeiten, die kognitiv einfach, körperlich leicht und praktisch- handwerklicher Art sind (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 8C_318/2023 vom 14. März 2024 E.5.2 und 8C_383/2022 vom
  • 31 -
  1. November 2022 E.4.2.6). Zu denken wäre beispielsweise an leichte Sortier-, Verpackungs- oder Prüffunktionen sowie leichte Montagearbeiten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_202/2021 vom 17. Dezember 2021 E.5.3, 8C_535/2021 vom 25. November 2021 E.5.4.3 und 9C_574/2019 vom 16. Oktober 2019 E.2.3). Denn auf dem theoretischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt werden praxisgemäss auch reine – ohne körperliche Anstrengung zu verrichtende – Überwachungstätigkeiten automatisierter Maschinen und Produktionsabläufe nachgefragt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_39/2022 vom 24. März 2022 E.4.2, 9C_520/2021 vom 22. Dezember 2021 E.4.3.2, 8C_442/2019 vom 20. Juli 2019 E.4.2 und 9C_172/2019 vom 22. Juli 2019 E.4.5). Zudem umfasst der massgebende ausgeglichene Arbeitsmarkt auch Stellen‑ und Arbeitsangebote, bei denen mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers (Nischenarbeitsplätze) gerechnet werden kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_21/2022 vom 15. Juni 2022 E.2.3.1, 8C_52/2022 vom 2. Juni 2022 E.2.3.1, 9C_693/2019 vom 18. Dezember 2019 E.4.1.3 und 8C_117/2018 vom 31. August 2018 E.2.2.2). Als nicht massgeblich erweist sich – wie dargelegt – die konkrete Arbeitsmarktlage, ist der ausgeglichene Arbeitsmarkt doch ein theoretischer und abstrakter Begriff, weshalb nicht darauf abzustellen ist, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann (vgl. BGE 148 V 174 E.9.1 und 134 V 64 E.4.2.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_300/2022 vom 2. März 2023 E.4.2, 8C_239/2022 vom 1. Juni 2022 E.4.2, 8C_77/2019 vom 8. März 2019 E.3.2.3, 8C_36/2018 vom 6. Juni 2018 E.5.2 und 9C_302/2017 vom 6. Juli 2017 E.3.3). Praxisgemäss werden für Hilfsarbeiten weder eine Berufsausbildung noch Erfahrungen oder sonstige Vorkenntnisse vorausgesetzt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_734/2022 vom 23. Februar 2023 E.5.2, 8C_250/2022 vom 8. November 2022 E.5.3.1, 8C_799/2021 vom 3. März 2022 E.4.3.3, 8C_170/2021 vom 23. September 2021 E.5.1.2.1 und 8C_55/2021 vom
  • 32 -
  1. Juni 2021 E.5.2.1), weshalb auch der Migrationshintergrund, die fehlende Ausbildung, die kurze Schulbildung, der geltend gemachte Analphabetismus in lateinischer Schrift und die soziokulturellen Umstände des Beschwerdeführers nicht von ausschlaggebender Bedeutung sind. Zudem erfordern die dem Kompetenzniveau 1 zugeordneten einfachen Tätigkeiten nach der Rechtsprechung keine guten Kenntnisse der deutschen Sprache (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_630/2022 vom
  2. Mai 2023 E.6.3, 8C_703/2021 vom 28. Juni 2022 E.5.3, 8C_549/2019 vom 26. November 2019 E.7.3 und 9C_898/2017 vom 25. Oktober 2017 E.3.4). Dass der für den Beschwerdeführer nötige Betreuungsaufwand bei einer Arbeitsstelle im ersten Arbeitsmarkt derart gross wäre, dass das entsprechende Entgegenkommen realistischerweise von einem durchschnittlichen Arbeitgeber auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht mehr erwartet werden kann (vgl. ähnlich den Urteilen des Bundesgerichts 9C_464/2021 vom 16. September 2022 E.4.3.2, 9C_321/2018 vom
  3. Oktober 2018 E.5 und 9C_277/2016 vom 15. März 2017 E.4.3), ist auch mit Blick auf die gesundheitlichen Einschränkungen nicht ersichtlich. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner bisherigen beruflichen Laufbahn mit Tätigkeiten als Eisenleger, Vorarbeiter und Chauffeur sowie im Verkauf (vgl. SMAB-Gutachten vom 22. Juni 2023 [Bg- act. 127 S. 26], neuropsychologische Expertise von lic. phil. H._____ vom
  4. März 2023 [Bg-act. 123 S. 11 ff.], Bericht der Dres. med. J._____ und K._____ vom 9. Juni 2021 [Bg-act. 26 S. 6], Bericht von Dr. med. L._____ vom 23. Mai 2021 [Bg-act. 18 S. 4], Fragebogen für Arbeitgebende vom
  5. Juni 2021 [Bg-act. 19] und Arbeitsvertrag vom 22. Mai 2019 [Bg-act. 5]) über Fertigkeiten verfügt, die er durchaus in einer geeigneten Verweistätigkeit nutzbar machen könnte. Dabei ist auch auf seine Persönlichkeitsstruktur als grundsätzlich zuverlässige, selbstorganisierte und motivierte Person hinzuweisen (vgl. Bericht zum arbeitsorientierten Belastbarkeitsaufbautraining in den C._____ vom 29. Mai 2021 [Bg-act.
  • 33 - 21 S. 9]). Aufgrund der bisher ausgeübten, mitunter praktischen Tätigkeiten dürfte sich zudem der Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand in eine Verweisungstätigkeit in Grenzen halten. Es fehlen somit Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer aufgrund personenbezogener und beruflicher Merkmale seine verbliebene Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht verwerten könnte. Vielmehr stehen dem Beschwerdeführer – wie aufgezeigt – auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt genügend Einsatzmöglichkeiten in einer leidensadaptierten Tätigkeit offen. 9.1.Allerdings ist zu beachten, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad je nach Ausprägung Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können, weshalb ein auf höchstens 25 % begrenzter Leidensabzug von dem nach den LSE-Tabellenlöhnen zu ermittelnden Invalideneinkommen vorgenommen werden kann, soweit anzunehmen ist, dass die trotz des Gesundheitsschadens verbleibende Leistungsfähigkeit infolge eines oder mehrerer dieser Merkmale auf dem allgemeinen, ausgeglichenen Arbeitsmarkt (vgl. dazu BGE 148 V 174 E.9.1 und 134 V 64 E.4.2.1) nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwertet werden kann (vgl. BGE 148 V 174 E.6.3, 146 V 16 E.4.1, 135 V 297 E.5.2, 134 V 322 E.5.2 und 126 V 75 E.5b/aa-cc; Urteile des Bundesgerichts 8C_304/2022 vom 30. Mai 2023 E.3.4, 9C_360/2022 vom 4. November 2022 E.4.1, 8C_115/2021 vom 10. August 2021 E.3.2.1 und 9C_283/2020 vom 17. August 2020 E.7.1.1). Bei der Bestimmung der Höhe des Abzugs ist der Einfluss aller in Betracht fallender Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und insgesamt, wie

  • 34 - erwähnt, auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. BGE 148 V 174 E.6.3, 146 V 16 E.4.1, 135 V 297 E.5.2, 134 V 322 E.5.2 und 126 V 75 E.5b/bb-cc; Urteile des Bundesgerichts 8C_304/2022 vom

  1. Mai 2023 E.3.4, 9C_360/2022 vom 4. November 2022 E.4.1, 8C_276/2021 vom 2. November 2021 E.5.1, 9C_283/2020 vom
  2. August 2020 E.7.1.1 sowie 9C_787/2018 und 9C_795/2018 vom
  3. Juli 2019 E.6.2). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen einer körperlich leichten Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (vgl. BGE 148 V 174 E.6.3, 146 V 16 E.4.1 und 126 V 75 E.5a/bb; Urteile des Bundesgerichts 9C_42/2023 vom
  4. Mai 2023 E.5.2, 9C_311/2022 vom 18. April 2023 E.4.2, 8C_250/2022 vom 8. November 2022 E.4.3, 8C_115/2021 vom 10. August 2021 E.3.2.1 und 9C_283/2020 vom 17. August 2020 E.7.1.1). 9.2.Mit Urteil S 22 84 vom 23. November 2022 entschied das streitberufene Gericht, dass das Urteil des Bundesgerichts BGE 148 V 174 nach einer gesamthaften Betrachtungsweise trachtet, in welcher sich die Rechtmässigkeit der Ermittlung des Invalideneinkommens aus dem Zusammenspiel zwischen Ausgangswert und Korrekturfaktoren ergibt, die in einem ausgewogenen Verhältnis zueinanderstehen müssen, was mit Blick auf die revidierte Rechtslage zu berücksichtigen ist. Zum Teilzeitabzug gemäss Art. 26 bis Abs. 3 IVV hielt es fest, dass dessen ausschliessliche Zulassung zu einem dem Urteil des Bundesgerichts in BGE 148 V 174 widersprechenden Ungleichgewicht führt, da bei der Ermittlung des Invalideneinkommens gestützt auf statistische Werte der anerkanntermassen zumeist auf den höheren Löhnen von gesunden Personen basierende Medianwert der LSE nicht (mehr) durch breitgefächerte Abzugsmöglichkeiten korrigiert werden könnte, womit dessen Verfassungsmässigkeit mangels Möglichkeit der Herstellung von
  • 35 - Einzelfallgerechtigkeit in Frage gestellt ist. Mithin kann das Fehlen einer ausdrücklichen Nennung von anderen leidensbedingten Tabellenlohnabzügen als die Reduktion um 10 % für Teilzeitarbeit in Art. 26 bis IVV in der bis zum 31. Dezember 2023 gültig gewesenen Fassung nicht als qualifiziertes Schweigen eingestuft werden. Vielmehr sind in der Übergangszeit bis zur Implementierung eines angepassten Modells beim auf Grundlage statistischer (Median)Werte ermittelten Einkommen mit Invalidität neben dem Abzug von 10 % für Teilzeitarbeit von 50 % oder weniger auch die in der bisherigen Rechtsprechung entwickelten leidensbedingten Abzüge bis maximal 25 % zuzulassen (siehe Urteile des Verwaltungsgerichts Graubünden [VGU] S 22 84 vom
  1. November 2022 E.8.2.2.2.2 ff., insbesondere E.9.1.2, E.9.2 und E.9.2.3). 9.3.Hinsichtlich des Merkmals "Nationalität oder Aufenthaltskategorie" weist die LSE 2020-Tabelle TA12 für Männer mit ausländischer Nationalität und Niederlassungsbewilligung C – wie der Beschwerdeführer (vgl. Anmeldung vom 12. Mai 2021 [Bg-act. 3 S. 1] und Case Report vom
  2. März 2024 [Bg-act. 154 S. 2]) – ohne Kaderfunktion im Vergleich zur entsprechenden Zeile "Total" bei den Männern einen um 2.2 % (1 - [CHF 5'899.-- : CHF 6'032.‑‑] x 100) geringeren Medianwert aus. Die damalige I. sozialrechtliche Abteilung (ab dem 1. Januar 2023 vierte öffentlich-rechtliche Abteilung) des Bundesgerichts bewog im Urteil 8C_332/2022 vom 19. Oktober 2022 erst der dortige, sich bei Männern ohne Kaderfunktion mit einer Niederlassungsbewilligung der Kategorie C ergebende (angebliche) Einkommensunterschied von rund 5 % im Vergleich zum Gesamtdurchschnitt (wohl Medianwert der Zeile "Total" der Männer ohne Kaderfunktion gemeint) zur Feststellung, dass dieser in die Gesamtbetrachtung zur Bemessung des Leidensabzugs einfliessen müsse (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2022 vom 19. Oktober
  • 36 - 2022 E.5.2.2.2 m.H.a. auf 9C_418/2017 vom 30. Oktober 2017 E.4.5.2 und 9C_449/2015 vom 21. Oktober 2015 E.4.2.4, wo die Massgeblichkeit einer solchen allfälligen Differenz jeweils offen gelassen wurde). Neben dem Umstand, dass die im Bundesgerichtsurteil angegebene Differenz von "rund 5 %" sich nicht aus der LSE 2018-Tabelle TA12, sondern wohl eher aus der LSE 2018-Tabelle T12_b ergibt (1 - [CHF 5'824.‑‑ : CHF 6'138.‑‑] x 100 = 5.1 % gemäss Tabelle T12_b [LSE 2018] vs. 1 - [CHF 5'764.‑‑ : CHF 5'941.‑‑] x 100 = 2.98 % gemäss Tabelle TA12 [LSE 2018]), steht diese Feststellung diskrepant zur (neueren) Rechtsprechung vornehmlich der bisherigen II. sozialrechtlichen Abteilung (ab dem 1. Januar 2023 dritte öffentlich-rechtlichen Abteilung), welche für die Abzugsrelevanz dieses Merkmals jeweils den Wert anhand der Tabellen TA12 oder T12_b betreffend die Nationalität und den Aufenthaltsstatus noch mit der Höhe des für die Invaliditätsbemessung verwendeten Tabellenwerts (im Normalfall die Tabelle TA1) verglich (siehe Urteile des Bundesgerichts 9C_287/2021 vom 9. Dezember 2022 E.4.2, 9C_14/2022 vom 21. Juli 2022 E.5.5, 9C_611/2018 vom 28. März 2019 E.5.2.1 und 9C_401/2018 vom 6. November 2018 E.5.2.3; siehe auch 8C_301/2021 vom 27. Juni 2021 E.6.3 und 8C_132/2020 vom 18. Juni 2020 E.5.2; VGU S 22 66 vom 13. September 2022 E.5.5). Vorliegend beträgt der Medianwert für Männer ohne Kaderfunktion mit Niederlassungsbewilligung C gemäss der LSE 2020-Tabelle TA12 mit CHF 5'899.‑‑ ebenfalls mehr als der für die Invaliditätsbemessung herangezogene Medianwert über alle Wirtschaftszweige (Zeile "Total") der Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Männer, welcher sich auf nur CHF 5'261.‑‑ beläuft. Damit ist dieses Merkmal nicht als (potenziell) abzugsrelevant zu betrachten. 9.4.Nicht abzugsrelevant sind sodann die vom Beschwerdeführer angeführte kurze Schulbildung, die fehlende Ausbildung, der geltend gemachte

  • 37 - Analphabetismus in lateinischer Schrift und die soziokulturellen Umstände bzw. die vorgebrachten invaliditätsfremden Faktoren, da diesen Aspekten bereits mit der Wahl des Kompetenzniveaus 1 Rechnung getragen wurde (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_715/2022 vom 8. März 2023 E.10.4.2.2, 8C_419/2021 vom 16. Dezember 2021 E.13.2.2, 8C_627/2021 vom 25. November 2021 E.7.2 und 8C_549/2019 vom

  1. November 2019 E.7.7). Wie aufgezeigt, werden für Hilfsarbeiten praxisgemäss weder eine Berufsausbildung noch Erfahrungen oder sonstige Vorkenntnisse vorausgesetzt (siehe Urteile des Bundesgerichts 8C_734/2022 vom 23. Februar 2023 E.5.2, 8C_250/2022 vom
  2. November 2022 E.5.3.1, 8C_799/2021 vom 3. März 2022 E.4.3.3, 8C_170/2021 vom 23. September 2021 E.5.1.2.1 und 8C_55/2021 vom
  3. Juni 2021 E.5.2.1). Zudem kann dem bereits unter dem Aspekt der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt Ausgeführten entnommen werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner bisherigen Erwerbsbiografie über Fertigkeiten und Arbeitserfahrungen verfügt, die er in einer Verweistätigkeit im Kompetenzniveau 1 nutzbar machen könnte. 9.5.In zeitlicher und quantitativer Hinsicht erachteten die SMAB- Gutachterinnen und -Gutachter den Beschwerdeführer in einer adaptierten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig (bei ganztägiger Präsenz und einer Leistungsminderung von 20 %) (vgl. Bg-act. 127 S. 9). Das qualitative Anforderungsprofil für solche adaptierten Tätigkeiten wurde dabei beschrieben als einfache praktisch-handwerkliche Tätigkeiten mit erhöhtem Zeitbedarf und klaren Arbeitsaufträgen, welche nacheinander zu erledigen seien, ohne mittelschwere oder schwere Arbeiten und ohne ständiges Bücken oder Tragen (vgl. Bg-act. 127 S. 8 f.; siehe ferner auch neuropsychologische Expertise von lic. phil. H._____ vom 13. März 2023 [Bg-act. 123 S. 26]). Auch wenn allfällige bereits in der Beurteilung der
  • 38 - medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (vgl. BGE 148 V 174 E.6.3 und 146 V 16 E.4.1; Urteile des Bundesgerichts 9C_395/2022 vom 4. November 2022 E.4.5.2 und 9C_14/2022 vom 21. Juli 2022 E.5.2), ist unter den vorliegenden Umständen für die doch relativ detaillierten und als einschränkend beschriebenen bzw. als qualitative Anforderung an eine adaptierte Tätigkeit formulierten Einschränkungen anzunehmen, dass der Beschwerdeführer im Vergleich zum Medianwert des Kompetenzniveaus 1, welcher einfache Tätigkeiten körperlicher und handwerklicher Art umfasst, nur unter Inkaufnahme einer Lohneinbusse eine reelle Chance auf eine Anstellung hat. Daher rechtfertigt sich die Vornahme eines Abzugs vom Tabellenlohn, auch wenn das medizinische Anforderungs- und Belastungsprofil, welches eine zum zeitlich zumutbaren Arbeitspensum hinzutretende Einschränkung der Erwerbsfähigkeit darstellt, in erster Linie das Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten (weiter) eingrenzt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_509/2022 vom 10. Mai 2023 E.6.2, 9C_312/2022 vom 5. Januar 2023 E.5.5.1 und 9C_305/2022 vom
  1. November 2022 E.3.2.2.2.1 f.). Obgleich der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 der Tabelle TA1 bereits eine Vielzahl von einfachen, leichten und praktisch-handwerklichen Tätigkeit enthält (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_511/2022 vom 8. Februar 2023 E.9.3.2 f., 9C_15/2022 vom 19. Dezember 2022 E.5.2, 8C_128/2022 vom
  2. Dezember 2022 E.6.2.3, 8C_383/2022 vom 10. November 2022 E.4.2.6, 8C_281/2022 vom 24. Oktober 2022 E.6.4.2 und 9C_14/2022 vom 21. Juli 2022 E.5.5), rechtfertigt sich vorliegend angesichts der nicht bereits in die zeitliche gutachterliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einbezogenen zusätzlichen Anforderungen an die adaptierte Tätigkeit aufgrund des Frontalhirnsyndroms mit namentlich erhöhtem Zeitbedarf
  • 39 - sowie klaren und portionierten Arbeitsanweisungen und unter Berücksichtigung der neusten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu diesem Merkmal ein Leidensabzug von 10 %. Denn es ist von einer Konstellation auszugehen, bei welcher der Beschwerdeführer auch in körperlich leichten und einfachen (Hilfs‑)Arbeiten in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt bzw. gemäss den gutachterlichen Feststellungen eine verstärkte Rücksichtnahme des Arbeitsgebers erforderlich ist, was sich lohnvermindernd auf die Entlöhnung auswirkt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_312/2022 vom 5. Januar 2023 E.5.5.1, 9C_305/2022 vom 24. November 2022 E.3.2.2.2.1 f., 9C_395/2022 vom 4. November 2022 E.4.5.2, 8C_332/2022 vom
  1. Oktober 2022 E.5.3, 8C_74/2022 vom 22. September 2022 E.4.4.2, 9C_14/2022 vom 21. Juli 2022 E.5.2 und 8C_323/2021 vom 14. April 2022 E.7.2.3). 10.1.Vorliegend ermittelte die Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad (per
  1. auf Basis der gemäss SMAB-Gutachten vom 22. Juni 2023 ausgewiesenen Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit von 80 % (vgl. angefochtene Verfügung vom 27. März 2024 [Bg-act. 153 S. 2] und Case Report vom 27. März 2024 [Bg-act. 154 S. 31]; siehe ferner Bg-act. 129 und 155). Für das Einkommen mit Invalidität stellte sie dabei auf die LSE-Tabelle 2020, Kompetenzniveau 1, Männer, ab, weil der Beschwerdeführer nach Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung keine oder jedenfalls keine ihm zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen habe. Dabei errechnete sie ohne Leidensabzug ein per 2023 aufindexiertes Invalideneinkommen von CHF 53'549.90 (vgl. Bg-act.
  2. bzw. unter Berücksichtigung eines Abzugs von 10 % ein solches von CHF 48'194.90 (vgl. Bg-act. 155), was in Gegenüberstellung mit dem unbestritten gebliebenen Valideneinkommen einen Invaliditätsgrad von 22.66 % bzw. 30.39 % ergab (vgl. angefochtene Verfügung vom 27. März
  • 40 - 2024 [Bg-act. 153 S. 2]). Wenn der Beschwerdeführer dagegen einwendet, dieser Lohn entspreche jenem für Dienstleistungen im Sektor 3 gemäss LSE 2020, mithin einem Verdienst für ihm nicht zumutbare Tätigkeiten, kann ihm nicht gefolgt werden. Denn die Beschwerdegegnerin stellte bei der Ermittlung des Einkommens mit Invalidität in Nachachtung von Art. 26 bis Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 IVV korrekterweise auf die Tabelle TA1 der LSE 2020, welche vor Erlass der angefochtenen Verfügung veröffentlicht worden ist (vgl. BGE 143 V 295 E.4.1.1 und Urteil des Bundesgerichts 9C_15/2018 vom 2. Juli 2018 E.4.3), und dabei auf den altersunabhängigen und geschlechtsspezifischen Wert der Zeile "Total" für Männer des Kompetenzniveaus 1 ab (vgl. Bg-act. 129 und 155). Dies ergab aufindexiert auf das Jahr 2023 und umgerechnet auf die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden bei einer Arbeitsfähigkeit von 80 % ohne Leidensabzug ein Einkommen von CHF 53'549.90 (CHF 5'261.-- x 12 : 40 x 41.7 x 0.998 x 1.009 x 1.01 x 0.8) bzw. mit Abzug von 10 % ein solches von CHF 48'194.90 (CHF 5'261.-- x 12 : 40 x 41.7 x 0.998 x 1.009 x 1.01 x 0.8 x 0.9). Hierzu ist einzig anzumerken, dass die Beschwerdegegnerin für ihre Berechnungen der Vergleichseinkommen die geschlechtsunspezifischen Nominallohnentwicklungswerte (Schweizerischer Lohnindex, Index und Veränderung auf der Basis 2010, Tabellenblatt T1.10) über alle Wirtschaftszweige hinweg (Zeile "B-S 05-96 Total") angewendet hat, wobei sie die Nominallohnentwicklung für 2023 auf 1 % schätzte (vgl. Bg- act. 129 und 155). Richtigerweise hätte aber beim Einkommen mit Invalidität die geschlechtsspezifische Nominallohnentwicklung zur Anwendung kommen sollen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_703/2019 vom 6. Oktober 2020 E.4.3, 8C_72/2019 vom 11. Juni 2019 E.4.1, 8C_704/2018 vom 31. Januar 2019 E.9 und 9C_444/2018 vom
  1. Oktober 2018 E.3.1 m.H.a. BGE 129 V 408; vgl. auch betreffend die per 1. Januar 2022 geltende Rechtslage: KSIR [Stand: 1 Juli 2022],
  • 41 - Rz. 3210 und Bemerkungen in Anhang III zu den Tabellen[blättern] T1.10, T1.1.10 und T1.2.10), was bei einer Arbeitsfähigkeit von 80 % ohne Leidensabzug einen leicht tieferen Betrag von CHF 53'387.20 (CHF 5'261.-- x 12 : 40 x 41.7 x 0.993 x 1.011 x 1.01 x 0.8) bzw. unter Berücksichtigung eines Abzugs von 10 % einen solchen von CHF 48'048.50 (CHF 5'261.-- x 12 : 40 x 41.7 x 0.993 x 1.011 x 1.01 x 0.8 x 0.9) ergibt. Werden zudem beim Valideneinkommen korrekterweise die geschlechts- und wirtschaftszweigspezifischen Index-Werte verwendet (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_703/2019 vom 6. Oktober 2020 E.4.3 und 9C_467/2009 vom 19. August 2009 E.2.2), resultierte ein Einkommen ohne Invalidität von CHF 68'893.05 (CHF 67'939.20 [vgl. Fragebogen für Arbeitgebende vom 1. Juni 2021 {Bg-act. 19 S. 4 f.}] x 1.004 x 1.01 [Wirtschaftszweige Baugewerbe und Bau]) und damit ein Invaliditätsgrad von 22.5 % bzw. 30.26 %, was keinen Anspruch auf eine Invalidenrente verleiht. 10.2.Im Übrigen hat das Bundesgericht in BGE 148 V 174 vom 9. März 2022 zu der bis zum 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtslage unter anderem mit Bezugnahme auf die jüngsten Erkenntnisse aus der Wissenschaft und auch auf inzwischen publizierte Beiträge entschieden, dass im heutigen Zeitpunkt kein ernsthafter sachlicher Grund für die Änderung der Rechtsprechung besteht, wonach Ausgangspunkt für die Bemessung des Invalideneinkommens anhand statistischer Werte grundsätzlich die Zentral- bzw. Medianwerte der LSE darstellen (vgl. dortige E.9.2.3; siehe ferner Urteile des Bundesgerichts 9C_311/2022 vom
  1. April 2023 E.4.2, 8C_628/2021 vom 23. Januar 2023 E.5.1, 8C_623/2022 vom 12. Januar 2023 E.5.1.1, 8C_667/2021 vom 8. Juni 2022 E.6.1.2 und 8C_112/2022 vom 31. Mai 2022 E.5.1). Dabei wird in der Regel der geschlechtsspezifische Zentralwert (Median) über alle Wirtschaftszweige (Zeile Total) hinweg angewendet. Praxisgemäss ist
  • 42 - beim anhand der LSE vorgenommenen Einkommensvergleich sodann von der Tabellengruppe A (standardisierte Bruttolöhne) auszugehen, wobei üblicherweise auf die Tabelle TA1_tirage_skill_level, privater Sektor, abgestellt wird (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_49/2023 vom 30. März 2023 E.7.3, 8C_128/2022 vom 15. Dezember 2022 E.6.2.1, 8C_236/2022 vom 4. Oktober 2022 E.9.6.1, 8C_104/2021 vom 27. Juni 2022 E.6.3.2 und 8C_18/2022 vom 5. Mai 2022 E.3.1). Das Bundesgericht wies in BGE 148 V 174 darauf hin, dass einerseits der Medianlohn teilweise auch von Personen mit gesundheitlicher Beeinträchtigung erzielt werde und andererseits als Korrekturinstrumente für eine einzelfallgerechte Betrachtung die Parallelisierung der beiden Einkommen sowie die Möglichkeit eines Abzugs vom Tabellenlohn zur Verfügung stünden (vgl. dortige E.9.2.2 f.). Das Bundesgericht hat mit diesem zu der bis zum
  1. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtslage im Bereich der Invalidenversicherung ergangenen Urteil somit eine Rechtsprechungsänderung verworfen. 10.3.Am 1. Januar 2024 trat die Änderung vom 18. Oktober 2023 von Art. 26 bis Abs. 3 IVV in Kraft, mit welcher neu ein Pauschalabzug von 10 % vom statistisch bestimmten Wert eingeführt wurde (vgl. AS 2023 635). Die Frage, ob bzw. in welchem Umfang der hiervor für Einschränkungen auch in körperlich leichten und einfachen (Hilfs‑)Arbeiten gewährte Leidensabzug von 10 % zum gleich hohen Pauschalabzug hinzutreten kann, kann vorliegend offen bleiben. Denn selbst ein Leidensabzug von 20 % verliehe bei einem Invaliditätsgrad von 38 % ([CHF 68'893.05 - CHF 42'709.80] x 100 : CHF 68'893.05) keinen Anspruch auf eine Invalidenrente. 11.Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.
  • 43 - 12.1.Laut Art. 69 Abs. 1 bis IVG i.V.m. Art. 61 lit. f bis ATSG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um Leistungen aus der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.-- bis CHF 1'000.-- festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Aufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Kosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens auf CHF 700.-- fest. Diese sind grundsätzlich vom unterliegenden Beschwerdeführer zu tragen. Allerdings hat er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ersucht. Da die Voraussetzungen dafür gegeben sind (vgl. URP-Formular vom 31. Mai 2024 samt Beilagen), kann dem Gesuch entsprochen werden. Demzufolge gehen die Gerichtskosten von CHF 700.-- (vorläufig) zulasten der Gerichtskasse. 12.2.Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat dem Gericht trotz entsprechender Aufforderungen mit Schreiben vom 22. Mai 2024 keine Honorarnote eingereicht. In Berücksichtigung des gemäss Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Honorarverordnung, HV; BR 310.250) geltenden Honoraransatzes für den berechtigten Aufwand im Rahmen der bewilligten unentgeltlichen Vertretung von CHF 200.-- pro Stunde erscheint eine pauschale Parteientschädigung von CHF 1'600.-- angemessen. 12.3.Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (vgl. Art. 61 lit. g ATSG e contrario). III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen.

  • 44 - 2.1.In Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 76 VRG) werden die Kosten von CHF 700.-- zulasten von A._____ von der Gerichtskasse übernommen. 2.2.A._____ wird in der Person von Rechtsanwalt Prof. Dr. iur. Hardy Landolt ein Rechtsvertreter auf Kosten des Staates bestellt. Dieser wird durch die Gerichtskasse mit pauschal CHF 1'600.-- (inkl. MWST) entschädigt. 2.3.Wenn sich die Einkommens- oder Vermögensverhältnisse von A._____ gebessert haben und er hierzu in der Lage ist, hat er das Erlassene und die Kosten der Rechtsvertretung zu erstatten (Art. 77 VRG). 3.Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]

Zitate

Gesetze

17

Gerichtsentscheide

142