Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_003
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_003, S 2024 23
Entscheidungsdatum
20.11.2024
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 24 23 2. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzMoser RichterInnenvon Salis und Righetti Aktuarin ad hoc Jauch URTEIL vom 20. November 2024 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Procap Schweiz, Beschwerdeführer gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach UVG

  • 2 - I. Sachverhalt: 1.A., geb. 1969, war im Unfallzeitpunkt als Verkäufer bei der B. AG angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Gemäss Schadenmeldung UVG vom 4. Juni 1996 verletzte sich A._____ am 4. März 1996 bei einem Reitunfall am linken Knie. Die Suva anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlichen Versicherungsleistungen (Heilbehandlung und Taggeld). 2.In der Folge wurde eine mediale Meniskushinterhornläsion, eine Knorpelläsion am medialen Femurcondyl sowie eine partielle vordere Kreuzbandläsion bei entsprechender Instabilität diagnostiziert. Am 28. Mai 1996 wurde eine Kniearthroskopie links mit medialer Teilmeniskektomie sowie am 12. Mai 1997 eine Arthroskopie am linken Knie mit medialer Teilmeniskektomie und offener vorderer Kreuzbandplastik mit freiem Ligamentum patellae, Arthrex-Instrumentarium, durchgeführt. 3.Aus unfallfremden Gründen musste A._____ seine Tätigkeit bei der B._____ AG in der Folge aufgeben. Gemäss kreisärztlichem Untersuchungsbericht vom 21. November 1997 bestanden zu diesem Zeitpunkt ziemlich reizlose und stabile Verhältnisse bei geringer Flexionseinschränkung und mässiger Quadricepsatrophie links. Die Arbeitsunfähigkeit wurde ab dem 24. November 1997 auf 0 % festgelegt. 4.Wegen zunehmender Kniegelenksbeschwerden im Verlaufe des Sommers 1998 wurde am 5. Februar 1999 wegen der sekundären Varus- Gonarthrose rechts (recte: links) eine infrakondyläre Valgisationsosteotomie am rechten (recte: linken) Knie durchgeführt. Am
  1. Mai 1999 wurde das Metall im linken Knie operativ entfernt.
  • 3 - 5.Im Bericht über die kreisärztliche Untersuchung vom 23. November 1999 wurde festgehalten, dass sich die Weichteilverhältnisse erholt hätten und keine lateralen Beschwerden mehr bestehen würden. Der Befund sei nicht mehr geeignet für eine rein stehende Tätigkeit, jedoch sei eine sitzende oder eine Tätigkeit mit Wechselbelastung möglich. 6.Im Jahr 2017/2018 meldete A., der inzwischen bei der C. AG als stellvertretender Filialleiter arbeitete, der Suva einen Rückfall betreffend das linke Knie. Es wurde eine beginnende mediale Gonarthrose am linken Kniegelenk und am Femoropatellargelenk diagnostiziert. Die Suva führte die Beschwerden auf den Unfall vom 4. März 1996 zurück und erbrachte die gesetzlichen Versicherungsleistungen. 7.Am 15. November 2019 wurde bei einer symptomatischen Gonarthrose links eine Knie-Totalprothese implantiert. Das Arbeitsverhältnis mit der C._____ AG wurde A._____ per 31. Januar 2020 gekündigt. Trotz korrekt sitzendem Implantat klagte A._____ über persistierende Beschwerden im linken Kniegelenk, weshalb – nach Einholung einer Zweitmeinung – eine Knieprothesenrevision links im Juli 2021 geplant wurde. Wegen einer am
  1. April 2021 erlittenen Verletzung des linken Vorderarms wurde die geplante Operation auf einen späteren, unbestimmten Zeitpunkt verschoben. 8.Nach Einholung einer versicherungsmedizinischen Beurteilung bei Dr. med. D._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, schloss die Suva den Fall mit Schreiben vom 15. November 2021 per 21. November 2021 ab und stellte die Versicherungsleistungen auf diesen Zeitpunkt hin – bzw. die Taggeldleistungen erst per 31. Dezember 2021 – ein. Mit Verfügung vom
  2. November 2021 verneinte die Suva einen Anspruch auf eine
  • 4 - Invalidenrente und sprach A._____ eine Integritätsentschädigung von CHF 14'580.-- bei einer Integritätseinbusse von 15 % zu. 9.Mit Rückfallmeldung vom 25. Februar 2022 wurde die Suva über die am gleichen Tag stattfindende Operation am linken Knie orientiert. Die Suva anerkannte ihre Leistungspflicht für den gemeldeten Rückfall und erbrachte die gesetzlichen Versicherungsleistungen. Am 25. Februar 2022 wurde am linken Knie der Totalprothesen-Wechsel auf ein zementiertes Revisions-System durchgeführt. 10.Nach Einholung verschiedener medizinischer Berichte und erneuter Vorlage an den Versicherungsmediziner Dr. med. D._____ am 16. März 2023 schloss die Suva den Fall mit Schreiben vom 21. März 2023 per
  1. April 2023 ab, mit dem Hinweis, dass die Kosten für die laufenden ärztlichen Kontrollen und für das Weiterführen einer intensiven, 1-2x wöchentlichen Physiotherapie für zumindest die nächsten sechs Monate weiterhin übernommen würden. Danach könne für eine Physiotherapie mit 1x wöchentlicher Behandlungsfrequenz für weitere 6 Monate Kostengutsprache erteilt werden. 11.Mit Verfügung vom 19. April 2023 verneinte die Suva einen Anspruch auf eine Invalidenrente erneut und hielt fest, dass die Integritätsentschädigung unverändert bei den bereits mit Verfügung vom 25. November 2021 zugesprochenen 15 % bleibe. 12.Gegen diese Verfügung erhob A._____ am 16. Mai 2023 Einsprache und beantragte die Aufhebung der Verfügung sowie die Ausrichtung einer Invalidenrente. Zusammen mit der Einsprache reichte er eine Stellungnahme von Dr. med. E._____, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 28. April 2023 ein.
  • 5 - 13.Im Rahmen des Einspracheverfahrens nahm der Versicherungsmediziner Dr. med. D._____ mit ärztlicher Beurteilung vom 6. Februar 2024 erneut Stellung zu den medizinischen Akten und den Vorbringen von A._____. In der Folge wies die Suva die Einsprache mit Einspracheentscheid vom
  1. Februar 2024 ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Fallabschluss per 30. April 2023 sei gestützt auf die Beurteilung des Versicherungsmediziners Dr. med. D._____ vom 16. März 2023 nicht zu beanstanden. In den Akten fänden sich keine divergierenden medizinischen Stellungnahmen. Das Valideneinkommen sei sodann unbestritten. Hinsichtlich Invalideneinkommen sei auf die nachvollziehbar begründete ärztliche Zumutbarkeitsbeurteilung des Versicherungsmediziners Dr. med. D._____ vom 16. März 2023 und
  2. Februar 2024 abzustellen. Es seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, die gegen deren Zuverlässigkeit sprechen würden. Ein Leidensabzug von 5 % sei sodann rechtens. Ein Pauschalabzug sei im Unfallversicherungsrecht nicht vorgesehen. Aus dem Einkommensvergleich resultiere kein Rentenanspruch. Die Integritätsentschädigung in der Höhe von 15 % sei unangefochten in Rechtskraft erwachsen. 14.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 11. März 2024 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei eine dem effektiven Invaliditätsgrad entsprechende Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter wurde die Rückweisung der Angelegenheit an die Suva zu weiteren Abklärungen beantragt. Weiter ersuchte der Beschwerdeführer um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung. Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die Berechnung des Valideneinkommens in der Höhe von CHF 65'693.70 sei nicht zu beanstanden. Für das Invalideneinkommen in der Höhe von CHF 66'800.-- habe die Suva auf die
  • 6 - LSE 2020, Tabelle TA1, privater Sektor, Kompetenzniveau 1, Männer, Total, abgestellt. Es sei zwar zutreffend, dass gemäss Rechtsprechung in der Regel die Monatslöhne gemäss LSE, Tabelle TA1, Total privater Sektor, anwendbar seien, dies gelte aber nicht sakrosankt. Vorliegend sei auf die Branche "Detailhandel" und damit einen Monatslohn von CHF 4'820.-- (LSE 2020, Tabelle TA1, Position 47, Kompetenzniveau 1) abzustellen, da der Beschwerdeführer als Folge des initialen Unfalls die Branche gewechselt habe und seit dem 1. Juli 2016 bei der C._____ AG tätig gewesen sei. Sodann sei der Leidensabzug von 5 % nicht rechtens, sondern sei ein solcher von mindestens 10 % gerechtfertigt. Im Weiteren hielt der Beschwerdeführer fest, das von der Suva berechnete Invalideneinkommen sei höher als das zuletzt erzielte Valideneinkommen. Sofern überhaupt eine verwertbare Arbeitsfähigkeit vorliege, sei von einem tieferen Invalideneinkommen und einem Leidensabzug von mindestens 10 % auszugehen. 15.In ihrer Vernehmlassung vom 20. März 2024 beantragte die Suva (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, es seien keine Gründe gegeben, auf den Branchenlohn "Detailhandel" anstatt auf den LSE-Wert "Total Privater Sektor" abzustellen. An der Berechnung des Invalideneinkommens gemäss Einspracheentscheid sei deshalb festzuhalten. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sei alsdann kein höherer Leidensabzug als 5 % gerechtfertigt. 16.Mit Schreiben vom 27. März 2024 verzichtete der Beschwerdeführer auf die Einreichung einer Replik. 17.Am 17. Oktober 2024 liess die Instruktionsrichterin die IV-Akten bei der IV- Stelle des Kantons Graubünden edieren. Die Parteien reichten zu den editieren IV-Akten keine Stellungnahmen ein.

  • 7 - Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften, den angefochtenen Einspracheentscheid sowie die übrigen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 6. Februar 2024 (vgl. Beilage der Beschwerdeführerin [Bf-act.] 1; Beilage der Beschwerdegegnerin [Bg- act.] 349). Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) i.V.m. Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen einen Einspracheentscheid innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung Beschwerde an das Versicherungsgericht desjenigen Kantons erhoben werden, in welchem die versicherte Person im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Der Beschwerdeführer wohnt im Kanton Graubünden, womit das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich zuständig ist. Dessen sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Als formeller und materieller Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids ist der Beschwerdeführer davon überdies berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Überprüfung auf (vgl. Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist damit einzutreten (vgl. Art. 60 und 61 ATSG). 2.Vorliegend ist aufgrund der Akten ausgewiesen und unbestritten, dass sich der Beschwerdeführer beim initialen Unfall am 4. März 1996 (Sturz mit dem Pferd) eine Verletzung des linken Knies mit medialer Meniskusläsion links und oberflächlicher Knorpelläsion am medialen

  • 8 - Femurkondylus links zugezogen hatte (vgl. Bg-act. 4) und sich verschiedenen operativen Eingriffen am linken Knie – 28. Mai 1996 mediale Teilmeniskektomie (Bg-act. 8 S. 41), 12. Mai 1997 mediale Teilmeniskektomie und offene Kreuzbandplastik (Bg-act. 8 S. 38),

  1. Februar 1999 Valgisationsosteotomie Kniegelenk links (Bg-act. 9 S. 41), 27. Mai 1999 Metallentfernung und Curettage linkes Kniegelenk (Bg-act. 9 S. 28 f.), 15. November 2009 Implantation Knie-Totalprothese (Bg-act. 75) und zuletzt am 25. Februar 2022 Knie-Prothesenwechsel links auf ein zementiertes Revisions-System (Bg-act. 248) – unterziehen musste. Unbestritten ist sodann, dass das linke Knie unfallbedingt dauerhaft geschädigt ist. Entsprechend sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer auch eine Integritätsentschädigung auf Basis einer Integritätseinbusse von 15 % zu. Dieser Entscheid ist rechtskräftig (vgl angefochtener Einspracheentscheid E.1). Ebenfalls unbestritten ist, dass dem Beschwerdeführer wegen der Kniebeschwerden links die angestammte Tätigkeit nicht mehr zumutbar ist. 3.Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Dabei ist das Valideneinkommen zwischen den Parteien unbestritten. Uneinig sind sich die Parteien allerdings beim Invalideneinkommen und zwar dahingehend, auf welchen Sektor abzustellen ist und wie hoch der Leidensabzug sein soll. 4.1.Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust
  • 9 - der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG; BGE 141 V 574 E.5.2 mit Hinweis auf 139 V 547 E.5.7). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (vgl. Art. 19 Abs. 1 UVG). Nach konstanter Rechtsprechung heisst dies, der Versicherer hat – sofern allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind – die Heilbehandlung (und das Taggeld) nur solange zu gewähren, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung der unfallbedingten Beschwerden noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann, mithin der medizinisch-therapeutische Endzustand noch nicht erreicht ist. Trifft dies nicht mehr zu, ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen mit gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und auf eine Integritätsentschädigung abzuschliessen (vgl. BGE 140 V 130 E.2.2, 134 V 109 E.4.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_620/2022 vom 21. September 2023 E.3.3.1, 8C_371/2020 vom 7. September 2020 E.2.2, 8C_834/2018 vom 19. März 2019 E.3.4). 4.2.Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei

  • 10 - ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte (sog. Valideneinkommen), wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 148 V 195 E.2.2, 143 V 295 E.2 und 139 V 592 E.2.2 f.). 5.1.Bei der Feststellung des Gesundheitszustands und bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der versicherten Person und folglich des Invaliditätsgrads ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachpersonen zur Verfügung stellen. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben. Dies bedeutet in erster Linie, mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchungen unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden die Befunde zu erheben und gestützt darauf die Diagnose zu stellen. Bei der Folgenabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt der Arztperson hingegen keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu. Vielmehr nimmt die Arztperson zur Arbeitsunfähigkeit Stellung, das heisst sie gibt eine Schätzung ab, welche sie aus ihrer Sicht so substanziell wie möglich begründet bzw. nimmt sie dazu Stellung, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Insoweit sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (vgl. BGE 145 V 361 E.3.2.1 f., 140 V 193 E.3.1 f. und 132 V 93 E.4; Urteile des Bundesgerichts 8C_569/2021 vom

  1. Februar 2022 E.3.2.2, 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E.3.2, 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E.2.4 und 8C_47/2021 vom 18. März 2021 E.5.2.3).
  • 11 - 5.2.Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben die urteilenden Instanzen die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen und alle Beweismittel unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten bzw. der Anamnese abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Fachperson begründet und nachvollziehbar sind (vgl. BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3a und 122 V 157 E.1c; Urteile des Bundesgerichts 9C_626/2023 vom 1. Mai 2024 E.5.2, 9C_587/2023 vom
  1. April 2024 E.4.2, 8C_704/2022 vom 27. September 2023 E.3.3, 8C_98/2023 vom 10. August 2023 E.2.4 und 8C_634/2022 vom
  2. Dezember 2022 E.3.1). Gemäss Rechtsprechung kommt den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass die befragte Arztperson in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab
  • 12 - anzulegen (BGE 125 V 351 E.3b/ee). Beratende Ärztinnen und Ärzte eines Versicherungsträgers sind hinsichtlich der Beweiseignung ihrer ärztlichen Beurteilungen mit derjenigen von versicherungsinternen Ärzten gleichzusetzen (Urteile des Bundesgerichts 8C_434/2023 vom 10. April 2024 E.4.3, 8C_322/2021 vom 19. Oktober 2022 E.4.3, 8C_446/2021 vom
  1. Januar 2022 E.2.3 und 8C_143/2021 vom 7. Juni 2021 E.2.4). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E.8.5, 142 V 58 E.5.1, 139 V 225 E.5.2, 135 V 465 E.4.4 und E.4.6 f. und 125 V 351 E.3b/ee; Urteile des Bundesgerichts 8C_434/2023 vom 10. April 2024 E.4.3, 8C_62/2023 vom 16. August 2023 E.4, 8C_511/2022 vom
  2. Februar 2023 E.5.1.2 und 8C_316/2022 vom 31. Januar 2023 E.6.1.3.2). 6.1.Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zu Recht nicht umstritten ist der Zeitpunkt des Fallabschlusses per 30. April 2023 und mithin der Beginn eines allfälligen Rentenanspruchs des Beschwerdeführers per 1. Mai
  3. Die Beschwerdegegnerin hat im Schreiben vom 21. März 2023 festgehalten, dass keine weitere Behandlung mehr nötig sei. Es könne dadurch keine wesentliche Verbesserung mehr erreicht werden, weshalb mit Ausnahme der Kosten für die laufenden ärztlichen Kontrollen und für das Weiterführen einer Physiotherapie, die vorübergehenden Leistungen per 30. April 2023 enden würden (Bg-act. 317). Sie hat sodann den Anspruch des Beschwerdeführers auf Dauerleistung (Invalidenrente und Integritätsentschädigung) geprüft und am 19. April 2023 darüber verfügt (Bg-act. 322).
  • 13 - 6.2.Der Fallabschluss per 30. April 2023 erweist sich aufgrund der medizinischen Aktenlage als rechtens und wurde vom Beschwerdeführer zu Recht auch nicht beanstandet. So führte der Versicherungsmediziner Dr. med. D._____ in seiner Beurteilung vom 16. März 2023 aus, dass unter Berücksichtigung der letztmaligen fachärztlichen und konventionell- radiologischen Untersuchung des linken Kniegelenks vom 15. Februar 2023 von weiteren Behandlungen mindestens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine wesentliche Besserung des unfallbedingten Gesundheitsschadens mehr erwartet werden könne (Bg-act. 312). Dieser Einschätzung widersprechende ärztliche Beurteilungen sind nicht aktenkundig und es sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, die gegen die Schlüssigkeit und Zuverlässigkeit dieser versicherungsmedizinischen Einschätzung sprechen würden. 7.Da der Fallabschluss korrekt vorgenommen wurde, ist im Weiteren zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente zu Recht abgelehnt hat. 8.1.Bei der Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und ihrer persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ohne Gesundheitsschaden tatsächlich verdient hätte. Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen (Urteile des Bundesgerichts 8C_172/2024 vom 14. August 2024 E.4.4, 8C_489/2022 vom 9. März 2023 E.6.5.3 mit Hinweisen auf BGE 135 V 58 E.3.1, 8C_134/2021 vom 8. September 2021 E.3.2). Nicht massgebend ist, was sie bestenfalls verdienen könnte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden

  • 14 - fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem Erfahrungsgrundsatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (vgl. etwa BGE 144 I 103 E.5.3, 139 V 28 E.3.3.2, 135 V 58 E.3.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_214/2023 vom 20. Februar 2024 E.4.2.1, 8C_98/2023 vom 10. August 2023 E.5.2.3, 8C_489/2022 vom 9. März 2023 E.6.5.3, 8C_339/2022 vom 9. November 2022 E.6.2). 8.2.Die Beschwerdegegnerin ermittelte im angefochtenen Einspracheentscheid ein Valideneinkommen für das Jahr 2023 von CHF 65'693.70 (Bg-act. 349 E.3.2.2). Dabei stellte sie auf den Lohn der letzten Anstellung des Beschwerdeführers als Assistent Filialleitung bei der C._____ AG in der Höhe von CHF 4'910.-- ab (Bg-act. 183). Das Jahreseinkommen 2021 von CHF 63'830.-- (CHF 4'910.-- x 13) rechnete sie unter Berücksichtigung der Nominallohnindexveränderung für die Jahre 2022 und 2023 auf (CHF 4'910.-- x 13, zuzüglich Teuerung 1.1 % [2022] und 1.8 % [2023]). Dabei stellte die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die im Zeitpunkt des angefochtenen Einspracheentscheids aktuellste vorliegende Quartalsschätzung ab (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_235/2023 vom 14. November 2023 E.5.1). Das von der Beschwerdegegnerin ermittelte Valideneinkommen von CHF 65'693.70 ist damit korrekt und wurde vom Beschwerdeführer zu Recht auch nicht beanstandet (vgl. Beschwerde Rz. 8 S. 5). 9.1.Um das Invalideneinkommen berechnen zu können, muss zuerst die (Rest-)Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststehen. 9.2.In medizinischer Hinsicht ist ausgewiesen und unbestritten, dass der Beschwerdeführer nach mehrfachen Operationen am linken Knie (mediale Teilmeniskektomie und offene Kreuzbandplastik, Valgisationsosteotomie

  • 15 - Kniegelenk links, Metallentfernung und Curettage linkes Kniegelenk, Implantation Knie-Totalprothese und Knie-Prothesenwechsel links auf ein zementiertes Revisions-System) weiterhin an funktionellen Einschränkungen leidet (vgl. Bg-act. 4, 8 S. 38 und S. 41, 9 S. 28 f. und S. 41, 75 und 248). Diese unfallkausalen Beschwerden sind unbestrittenermassen in die Beurteilung des Rentenanspruchs bzw. des Invaliditätsgrades einzubeziehen. Der Versicherungsmediziner Dr. med. D._____ hat in seiner Beurteilung vom 16. März 2023 (Bg-act. 312) dazu Stellung genommen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten der Beschwerdeführer arbeitsunfähig ist (vgl. dazu BGE 125 V 256 E.4, Erwägung 5.1 vorstehend). 9.3.Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Einspracheentscheid (Bg-act. 349) auf diese versicherungsmedizinische Zumutbarkeitsbeurteilung und geht von einer Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers von 100 % in einer leidensadaptieren Tätigkeit aus. Der Versicherungsmediziner Dr. med. D._____ kam in seiner Beurteilung vom 16. März 2023 zum Schluss, dass eine uneingeschränkte Ausübung der angestammten beruflichen Tätigkeit unfallbedingt nicht mehr möglich sei. Unter Berücksichtigung der Zumutbarkeit für das linke Kniegelenk seien leichte, überwiegend sitzende Tätigkeiten mit zeitweisem Stehen und Gehen ganztägig zumutbar. Zu vermeiden seien häufiges Treppensteigen sowie Arbeit im Gelände, auf Leitern oder Gerüsten. Sodann dürfe die Tätigkeit keine Sprungbelastungen, keine Arbeiten im Knien und/oder in der Kniehocke, sowie keine kauernden oder kriechenden Arbeiten beinhalten (Bg-act. 312). In seiner erneuten Beurteilung vom 6. Februar 2024 (eingeholt im Rahmen des Einspracheverfahrens) hielt Dr. med. D._____ an seiner Einschätzung vom 16. März 2023 fest (vgl. Bg-act. 348). Er führte aus, dass die ärztliche Beurteilung hinsichtlich der Zumutbarkeit für das linke Kniegelenk vom

  • 16 -

  1. März 2023 sich an der aussagekräftigen fachärztlichen Beurteilung des Operateurs Prof. Dr. med. F., Oberarzt Orthopädie, G., vom 15. Februar 2023 im Rahmen der Jahreskontrolle nach Knie- Prothesenwechsel links auf ein zementiertes Revisions-System vom
  2. Februar 2022 mit Beurteilung eines guten Zurechtkommens des Beschwerdeführers mit dem aktuellen Bewegungsausmass bei dokumentiertem Extensionsdefizit von 5 Grad und einer Flexion von 105 Grad bei stabil geführter Prothese mit allerdings noch bestehenden Restbeschwerden und anamnestisch regelmässigem Betreiben von Sport und Physiotherapie orientiere (vgl. Bg-act. 348, Arztbericht von Prof. Dr. med. F._____ [Bg-act. 308]). Dr. med. D._____ führte weiter aus, dass aufgrund dieser aussagekräftigen und plausiblen, objektivierbaren Befundbeschreibung mit klinisch reizloser Narbe ohne bestehende Rötung, Schwellung oder Überwärmung mit noch eingeschränktem Bewegungsausmass bei subjektiv noch bestehenden Restbeschwerden und regelmässigem Betreiben von Sport mit wünschenswerter, möglicher weiterer Verbesserung der Kniebeweglichkeit links auf eine Beugung von 110-120 Grad mit voller Streckfähigkeit an der ärztlichen Zumutbarkeitsbeurteilung vom 16. März 2023 festgehalten werden könne, wobei aus versicherungsmedizinisch fachärztlich orthopädisch- traumatologischer Sicht mit einer zementierten Revisions-Knieprothese links überwiegend leichte, sitzende Tätigkeiten mit zeitweisem Gehen und Stehen mit den genannten Einschränkungen ganztägig zumutbar seien (vgl. Bg-act. 348, Arztbericht von Prof. Dr. med. F._____ [Bg-act. 308]). 9.4.Der Beschwerdeführer bemängelt das vom Versicherungsmediziner Dr. med. D._____ erstellte Zumutbarkeitsprofil mit Verweis auf die im Einspracheverfahren eingereichte Stellungnahme des behandelnden Arztes, Dr. med. E._____ vom 28. April 2023, wonach der Beschwerdeführer aktuell unter täglicher Einnahme der opioiden
  • 17 - Analgetiken weiterhin Ruheschmerzen habe und dementsprechend auch leichte sitzende Arbeit mit teilweiser stehenden Tätigkeit aktuell aus seiner Sicht nicht wirklich zumutbar seien (vgl. Bg-act. 329). Zu dieser ärztlichen Einschätzung nahm der Versicherungsmediziner Dr. med. D._____ mit Beurteilung vom 6. Februar 2024 Stellung und führte aus, dass die von Dr. med. E._____ erwähnte Einnahme von opioiden Schmerzmitteln grundsätzlich nicht gegen eine adaptiert ganztägig zumutbare leichte, überwiegend sitzende Tätigkeit mit zeitweisem Stehen und Gehen spreche. Seit dem ärztlichen Zwischenbericht von Dr. med. E._____ vom 13. Oktober 2022, in welchem Analgesie mit Palladon 1,2 mg 2x täglich notiert sei, seien keine medizinischen Berichte aktenkundig, welche auf die unfallbedingte, allenfalls regelmässige Einnahme von Palladon hinwiesen. Im Übrigen wies der Versicherungsmediziner Dr. med. D._____ in diesem Zusammenhang darauf hin, dass Palladon nicht mit 1,2 mg, sondern nur in einer Dosierung von 1,3 mg erhältlich sei (vgl. Bg-act. 348). Dr. med. D._____ führte abschliessend aus, dass ergänzende medizinische Berichte und/oder Befunde mit einer vergleichsweise zu seiner Beurteilung vom 16. März 2023 dokumentierten, wesentlichen Verschlechterung des unfallbedingten Gesundheitszustandes nicht aktenkundig seien, insbesondere weder im Bericht von Dr. med. E._____ vom 28. April 2023 noch in der E-Mail-Nachricht von PD Dr. med. H., Hausarzt- und Übergewichtspraxis Lachen (wohl gemeint E-Mail vom 25. März 2022 [Bg-act. 249]) (vgl. Bg-act. 348). 9.5.Vorliegend ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte, die auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Beurteilung des Versicherungsmediziners Dr. med. D. vom 16. März 2023 (Bg- act. 312) und damit an der Annahme einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in

  • 18 - angepasster Tätigkeit begründen könnten. Seine Beurteilung beruht auf einem sorgfältigen Studium der vollständigen Akten und erweist sich sowohl in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge als auch bezüglich der daraus gezogenen Schlussfolgerungen als überzeugend. So stützte sich der Versicherungsmediziner Dr. med. D._____ zur Begründung seiner Einschätzung insbesondere auf die fachärztliche Beurteilung des Operateurs Prof. Dr. med. F._____ vom 15. Februar 2023 (Bg-act. 308). Zudem setzte er sich auch mit der äusserst knapp gehaltenen vierzeiligen Stellungnahme von Dr. med. E._____ vom

  1. April 2023 (Bg-act. 329) auseinander und erklärte schlüssig, weshalb dessen Ausführungen nichts an seiner abgegebenen Zumutbarkeitsbeurteilung zu ändern vermögen. So führte er u.a. aus, dass die regelmässige Einnahme von Palladon seit dem 13. Oktober 2022 (vgl. Bericht von Dr. med. E._____ [Bg-act. 287) nicht mehr aktenkundig sei. Die E-Mail-Nachricht von PD Dr. med. H._____ vom 25. März 2022 (Bg- act. 249) ist sodann älteren Datums und enthält überdies keine eigentliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bzw. Zumutbarkeitsbeurteilung, weshalb diese ohnehin nicht geeignet ist, Zweifel an der Beurteilung des Versicherungsmediziners Dr. med. D._____ hervorzurufen. Insgesamt erfüllt die Beurteilung des Versicherungsmediziners Dr. med. D._____ vom 16. März 2023 (Bg-act. 312) die höchstrichterlichen Beweisanforderungen (vgl. Erwägung 5.2 vorstehend) und erbringt den vollen Beweis, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die schlüssige, nachvollziehbare und widerspruchsfreie versicherungsmedizinische Aktenbeurteilung abgestellt hat. Demnach sind dem Beschwerdeführer somit leichte, überwiegend sitzende Tätigkeiten mit zeitweisem Stehen und Gehen, unter Vermeidung von häufigem Treppensteigen, von Arbeit im Gelände, auf Leitern und Gerüsten, sowie unter Vermeidung von tätigkeitsbedingten
  • 19 - Sprungbelastungen, Arbeiten im Knien und/oder in Kniehocke und von kauernden oder kriechenden Tätigkeiten ganztags zumutbar. 10.1.Für die Festsetzung des Einkommens mit Invalidität (Invalideneinkommen) ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist – wie vorliegend – kein solches Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, können die Tabellenlöhne der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik herangezogen werden. Dabei wird in der Regel der Totalwert angewendet. Sodann ist von der Tabellengruppe A (standardisierte Bruttolöhne) auszugehen, wobei üblicherweise auf die Tabelle TA1_tirage_skill_level, Privater Sektor, abgestellt wird und vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen ist (BGE 148 V 174 E.6.2 und 124 V 321 E.3b/aa; Urteile des Bundesgerichts 8C_603/2023 vom
  1. September 2024 E.4.2.1, 8C_829/2023 vom 12. Juli 2024 E.5.1.1, 8C_632/2021 vom 2. Dezember 2021 E.6.3.2). Nur wenn der Verwertbarkeit der verbliebenen Arbeitsfähigkeit enge Grenzen gesetzt sind, etwa wenn alle produktionsnahen Tätigkeiten ausser Betracht fallen, kann davon ausnahmsweise abgewichen werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_411/2019 vom 16. Oktober 2019 E.7.2, 8C_227/2018 vom 14. Juni 2018 E.4.2.1, 9C_325/2018 vom 29. Juni 2018 E.3.2.2, 8C_695/2015 vom 19. November 2015 E.4.2 und 9C_633/2013 vom
  2. Oktober 2013 E.4.2). 10.2.Da es dem Beschwerdeführer gemäss versicherungsmedizinischer Beurteilung zumutbar ist, eine angepasste Tätigkeit in einem vollen Pensum auszuüben, er aber bislang keine Tätigkeit im zumutbaren
  • 20 - Ausmass ausübt, ist das Invalideneinkommen aufgrund der Tabellenlöhne gemäss der LSE festzusetzen. Die Beschwerdegegnerin stellte im angefochtenen Einspracheentscheid auf die LSE 2020, Tabelle TA1, privater Sektor, Kompetenzniveau 1, Männer, Total, ab. Gestützt darauf und auf Basis der üblichen durchschnittlichen Arbeitszeit von 41.7 Wochenstunden und bei einer 100%-igen Arbeitsfähigkeit sowie unter Berücksichtigung einer Nominallohnentwicklung für Männer im Jahr 2021 (- 0.7 %), im Jahr 2022 (+ 1.1 %) und im Jahr 2023 (+ 1.8 %) ermittelte sie ein Invalideneinkommen von CHF 67'262.60 (CHF 5'261.-- x 12 / 40 x 41.7 x minus 0.7 % x 1.1 % x 1.8 %) bzw. unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 5 % ein Invalideneinkommen von CHF 63'899.-- (vgl. angefochtener Einspracheentscheid E.3.3.3). Dabei stellte die Beschwerdegegnerin wiederum zu Recht auf die im Zeitpunkt des angefochtenen Einspracheentscheids aktuellste vorliegende Quartalsschätzung ab (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_235/2023 vom
  1. November 2023 E.5.1). 10.3.Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, für die Berechnung des Invalideneinkommens sei vorliegend nicht auf das "Total Privater Sektor" der LSE 2020, Tabelle TA1, abzustellen, sondern auf die Branche "Detailhandel". Er habe aufgrund der Folgen des initialen Unfalls und der damit zusammenhängenden gesundheitlichen Beschwerden die Branche wechseln müssen. Seit dem 1. Juli 2016 habe er für die C._____ AG gearbeitet. Unter Berücksichtigung des Zumutbarkeitsprofils sei davon auszugehen, dass er – wenn überhaupt – ein Invalideneinkommen entsprechend der Branche "Detailhandel" und damit einen Monatslohn von maximal CHF 4'820.-- erzielen könnte (LSE 2020, Tabelle TA1, Position 47, Kompetenzniveau 1) (vgl. Beschwerde Rz. 8 S. 5 f.). 10.4.Dem Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden. Es ist der Beschwerdegegnerin beizupflichten, dass vorliegend keine Gründe
  • 21 - gegeben sind, anstatt auf den LSE-Wert "Total Privater Sektor" auf den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Branchenlohn "Detailhandel" abzustellen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird nur ausnahmsweise bei Personen, die vor der Gesundheitsschädigung lange Zeit in diesem Bereich tätig gewesen sind und bei denen eine Arbeit in anderen Bereichen kaum in Frage kommt, auf das statistische Durchschnittseinkommen einzelner Branchen abgestellt, wenn dies als sachgerecht erscheint, um der im Einzelfall zumutbaren erwerblichen Verwertbarkeit der verbleibenden Arbeitsfähigkeit Rechnung zu tragen (in BGE 133 V 545 nicht publizierte E.5.1 des Urteils 9C_237/2007 vom
  1. August 2007; Urteile des Bundesgerichts 9C_385/2022 vom
  2. November 2022 E.4.6.1, 8C_104/2021 vom 27. Juni 2022 E.6.3.2, 8C_260/2020 vom 2. Juli 2020 E.4.2.1, 8C_457/2017 vom 11. Oktober 2017 E.6.2). Auf den Wert "Total Privater Sektor" abzustellen, rechtfertigt sich namentlich dort, wo der versicherten Person die angestammte Tätigkeit nicht mehr zumutbar ist und sie darauf angewiesen ist, ein neues Betätigungsfeld zu suchen, wobei grundsätzlich der ganze Bereich des Arbeitsmarktes zur Verfügung steht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_237/2007 vom 24. August 2007 E.5.2). Dies trifft vorliegend beim Beschwerdeführer zu. Die angestammte Tätigkeit im Detailhandel ist dem Beschwerdeführer unbestrittenermassen unfallbedingt nicht mehr zumutbar (vgl. Beurteilung des Versicherungsmediziners Dr. med. D._____ vom 16. März 2023 [Bg-act. 312]). In einer zumutbaren leidensadaptierten Tätigkeit und unter Berücksichtigung des von Dr. med. D._____ formulierten Zumutbarkeitsprofils (vgl. Erwägung 9.3 vorstehend sowie Bg-act. 312) steht dem Beschwerdeführer der ganze Bereich des Arbeitsmarktes zur Verfügung. Die Beschwerdegegnerin hat demnach für die Berechnung des Invalideneinkommens zu Recht auf die Tabelle TA1 (Total Privater Sektor) abgestellt.
  • 22 - 11.1.Zu prüfen bleibt die Frage des Leidensabzugs vom statistisch ermittelten Einkommen mit Invalidität. 11.2.Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Lohndaten wie namentlich der LSE ermittelt, ist der so erhobene Ausgangswert allenfalls mittels eines Leidensabzugs zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und die versicherte Person je nach Ausprägung deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen. Ein Abzug vom Invalideneinkommen ist insbesondere dann zu gewähren, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist. Allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen dürfen aber nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen (zum Ganzen: BGE 148 V 174 E.6.3, 146 V 16 E.4.1, 135 V 297 E.5.2; Urteile des Bundesgerichts 8C_603/2023 vom
  1. September 2024 E.4.2.2, 8C_829/2023 vom 12. Juli 2024 E.5.1.2, 8C_156/2022 vom 29. Juni 2022 E.6.2, 8C_256/2021 vom 9. März 2022 E.6.3). 11.3.Vorliegend gewährte die Beschwerdegegnerin einen Leidensabzug von 5 %. Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, dass das Zumutbarkeitsprofil vorliegend massiv einschränkend sei und er selbst im
  • 23 - Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt sei, weshalb ein Leidensabzug von mindestens 10 % gerechtfertigt sei (vgl. Beschwerde Rz. 9 S. 6). 11.4.Dem Beschwerdeführer kann – aus den nachfolgend dargelegten Gründen – nicht gefolgt werden. Gemäss Zumutbarkeitsbeurteilung des Versicherungsmediziners Dr. med. D._____, auf welche vorliegend abzustellen ist (vgl. Erwägung 9.5 vorstehend), sind dem Beschwerdeführer leichte, überwiegend sitzende Tätigkeiten mit zeitweisem Stehen und Gehen ganztägig zumutbar. Zu vermeiden sind häufiges Treppensteigen sowie Arbeit im Gelände, auf Leitern oder Gerüsten. Sodann dürfe die Tätigkeit keine Sprungbelastungen, keine Arbeiten im Knien und/oder in der Kniehocke, sowie keine kauernden oder kriechenden Arbeiten beinhalten. Angesichts dieses ärztlich formulierten Zumutbarkeitsprofils ist der gewährte Leidensabzug von 5 % nicht zu beanstanden (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_323/2021 vom
  1. April 2022 E.7.2.3). Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführt, umfasst der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten Tätigkeiten (leichte Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten sowie einfache administrative Tätigkeiten), die den in der versicherungsmedizinischen Zumutbarkeitsbeurteilung aufgeführten Einschränkungen Rechnung tragen bzw. welche der Beschwerdeführer auch mit den beschriebenen Einschränkungen am linken Knie noch ausführen kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_628/2021 vom
  2. Januar 2023 E.5.3, 9C_15/2022 vom 19. Dezember 2022 E.5.2, 8C_128/2022 vom 15. Dezember E.6.2.3 mit Hinweisen, 8C_193/2022 vom 16. September 2022 E.5.3.1, 8C_350/20228C_82/2019 vom 19. September 2019 E.6.3.2). Inwiefern der Beschwerdeführer selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in seiner Leistungsfähigkeit aufgrund seines linken Knie eingeschränkt sein soll,
  • 24 - wird von diesem in der Beschwerde auch nicht substantiiert aufgezeigt. Angesichts des versicherungsmedizinischen Belastungsprofils kann auch nicht gesagt werden, eine zumutbare Tätigkeit sei nur in so eingeschränkter Form möglich, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennen würde oder nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein ausgeschlossen erscheinen würde (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_42/2023 vom 11. Mai 2023 E.3.2, 9C_464/2021 vom 16. September 2022 E. 4.3.1, 8C_416/2020 vom 2. Dezember 2020 E.4, 8C_143/2019 vom 21. August 2019 E.5.2 mit weiteren Hinweisen). Es liegen auch keine weiteren persönlichen oder beruflichen Gründe vor, die einen höheren Leidensabzug rechtfertigen würden. Wie die Beschwerdegegnerin ebenfalls zu Recht festhält, beschränken sich die unfallbedingten Einschränkungen auf das linke Knie. Unfallbedingte Einschränkungen an den oberen Extremitäten hat der Beschwerdeführer keine. Aus dem vom Beschwerdeführer zitierten Bundesgerichtsurteil 9C_395/2022 vom 4. November 2022 kann der Beschwerdeführer ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten, war doch die versicherte Person in jedem Fall unfallbedingt qualitativ und quantitativ stärker eingeschränkt. 11.5.Insgesamt erweist sich der gewährte Leidensabzug von 5 % angesichts des ärztlich formulierten Zumutbarkeitsprofils als rechtens, womit ein Invalideneinkommen von CHF 63'899.-- resultiert (vgl. Erwägung 10.2 vorstehend). Selbst wenn von einem – wie vom Beschwerdeführer gefordert – Leidensabzug von 10 % (was hier aber nicht gerechtfertigt wäre) und damit einem Invalideneinkommen von CHF 60'536.35 (CHF 67'262.60 abzüglich 10 % [= CHF 6'726.25]) auszugehen wäre, würde auch dies nicht zu einem rentenauslösenden Invaliditätsgrad von mindestens 10 % führen (vgl. Erwägung 12 nachstehend).

  • 25 - 12.Werden das Valideneinkommen von CHF 65'693.70 und das Invalideneinkommen von CHF 63'899.-- einander gegenübergestellt, führt dies im Ergebnis zu einer Erwerbseinbusse von CHF 1'794.70 bzw. einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von gerundet 3 % ([2.73 %]; zur Rundung vgl. BGE 130 V 121 E.3.2). Bei einem einen Leidensabzug von 10 % berücksichtigenden Invalideneinkommen von CHF 60'536.35 resultierte ein ebenfalls rentenausschliessender Invaliditätsgrad von gerundet 8 % (7.8 %). 13.Zusammenfassend ist die Verneinung eines Rentenanspruchs des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. Februar 2024 (Bg-act. 349) erweist sich somit als rechtens, womit die Beschwerde abzuweisen ist. 14.1.Gemäss Art. 61 lit. f bis ATSG sind Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Die Sonderbestimmungen zur Rechtspflege gemäss Art. 105 ff. UVG sehen keine generelle Kostenpflicht vor. Damit sind unfallversicherungsrechtliche Beschwerdeverfahren über Leistungen in der Regel weiterhin kostenlos. Vorbehalten bleibt die Kostenauflage infolge – in casu nicht vorliegenden – mutwilligen oder leichtsinnigen Verhaltens (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. f bis in fine ATSG). Für das vorliegende Verfahren sind daher keine Kosten zu erheben. 14.2.Ein Parteikostenersatz steht der obsiegenden Beschwerdegegnerin gemäss Art. 61 lit. g ATSG nicht zu. 15.1.Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer die beantragte unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren ist.

  • 26 - 15.2.Nach Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (vgl. auch Art. 61 lit. f ATSG, Art. 76 Abs. 1 VRG; BGE 134 I 166 E.3 m.H.). Vorliegend erscheint der Rechtsstreit weder offensichtlich mutwillig noch von vornherein aussichtslos. Zu prüfen bleibt jedoch die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers. 15.3.Eine Person gilt dann als bedürftig, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind. Für die Beurteilung der prozessualen Bedürftigkeit ist die gesamte wirtschaftliche Situation der gesuchstellenden Partei zu würdigen, wobei nicht schematisch auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abzustellen, sondern den individuellen Umständen Rechnung zu tragen ist. Der Teil der finanziellen Mittel, der das zur Deckung der persönlichen Bedürfnisse Notwendige übersteigt, muss mit den für den konkreten Fall zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten verglichen werden; dabei sollte es der monatliche Überschuss der gesuchstellenden Partei ermöglichen, die Prozesskosten bei weniger aufwändigen Prozessen innert eines Jahres, bei anderen innert zweier Jahre zu tilgen (BGE 141 III 369 E.4.1 mit Hinweisen). 15.4.Gemäss den vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen (Gerichtsakten H) beläuft sich der im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege ermittelte (erweiterte) Grundbedarf des Beschwerdeführers und seines Lebenspartners auf monatlich CHF 5'810.75 (mit Berufsauslagen) bzw. CHF 5'101.-- (ohne Berufsauslagen). Dieser Betrag setzt sich anhand des Kreisschreibens vom 18. August 2009 der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs betreffend

  • 27 - Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG und der konkreten Verhältnisse wie folgt zusammen (Zahlen in CHF): Grundbetrag für zwei in eingetragener Partnerschaft lebende Personen1'700.00 Zuschlag von 20 % auf den Grundbetrag (Praxis) 340.00 Miete800.00 Obligatorische Krankenversicherung (CHF 436.55 + CHF 286.25)722.80 Hausrat-/Privathaftpflichtversicherung158.90 Berufsauslagen709.75 Rückzahlung Darlehen (Darlehensvertrag/Vereinbarung April 2021)300.00 Steuern (gemäss definitiver Steuerveranlagung 2022)1'079.30 Total Auslagen pro Monat mit Berufsauslagen5'810.75 Total Auslagen pro Monat ohne Berufsauslagen5'101.00 Zu bemerken ist, dass im eingereichten Gesuchsformular um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung betreffend die Berufsauslagen auf die definitive Steuerveranlagung 2022 verwiesen wird. Dort sind Berufsauslagen im Betrag von CHF 8'517.-- (= monatlich CHF 709.75) aufgeführt. Es ist nun aber nicht klar und auch nicht belegt, um was für Berufsauslagen es sich im Einzelnen handelt bzw. welche Berufsauslagen geltend gemacht werden. Indessen ist im Ergebnis nicht ausschlaggebend, ob die Berufsauslagen gemäss Steuerveranlagung übernommen werden oder nicht, denn aus der Gegenüberstellung von Ausgaben und Einnahmen resultiert – mit oder ohne Berufsauslagen – ein Überschuss (vgl. Ausführungen nachstehend). Sodann ist festzuhalten, dass die im Formular geltend gemachten Schulden (diverse, ca. CHF 30'000.-- Verlustscheine) nicht zu berücksichtigen sind. So wird auch diesbezüglich lediglich auf die Steuerveranlagung 2022 verwiesen, in welcher Schulden von insgesamt

  • 28 - CHF 156'961.-- (= monatlich CHF 13'080.--) aufgeführt sind, womit die Schulden einerseits nicht im Detail belegt sind – mit Ausnahme des Darlehensvertrages mit dem Vater des Beschwerdeführers bzw. der diesbezüglichen Vereinbarung vom April 2021, was bei den Ausgaben berücksichtigt wurde – und andererseits nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Schulden innerhalb eines Jahres getilgt werden müssen. Dies wird denn auch nicht geltend gemacht. Das Einkommen des Beschwerdeführers beläuft sich auf monatlich CHF 3'798.65 (CHF 1'630.-- [IV-Rente] + CHF 2'168.65 [Kapitalabfindung]) und dasjenige des Lebenspartners auf CHF 6'437.15. Die individuelle Prämienverbilligung beträgt für beide sodann CHF 13.70 pro Monat. Daraus resultieren Einnahmen von gesamthaft CHF 10'249.50 pro Monat. Demnach ergibt die Gegenüberstellung der monatlichen Einnahmen von CHF 10‘249.50 mit den monatlichen Ausgaben von CHF 5'810.75 bzw. CHF 5'101.-- (gemäss vorstehender Zusammenstellung) einen Überschuss von CHF 4'438.75 bzw. CHF 5'148.50 pro Monat, was ausreicht, um die Anwaltskosten im Umfang von total CHF 2'519.30 innert eines Jahres zu begleichen. Dabei gilt festzuhalten, dass der vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers geltend gemachte Stundenansatz von CHF 177.39 für die Aufwände im Jahr 2024 auf CHF 160.-- gemäss des praxisgemäss geltenden, reduzierten Stundenansatzes für Hilfsorganisationen, zu denen auch die Procap Schweiz zu zählen ist [vgl. PVG 2010 Nr. 31 und Nr. 32], zu kürzen ist. Damit beläuft sich das im Jahr 2024 angefallene Honorar auf CHF 2'119.95 (bestehend aus einem Aufwand von 11.9 Stunden à CHF 160.-- [CHF 1'904.--] zzgl. Spesenpauschale 3 % [CHF 57.10] und 8.1 % MWST [CHF 158.85]). Zusammen mit dem korrekt ausgewiesenen Honorar für das Jahr 2023 von CHF 399.35 ergibt sich – wie vorstehend festgehalten – ein

  • 29 - Gesamthonorar von CHF 2'519.30 (CHF 399.35 + CHF 2'119.95). Die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung sind somit nicht erfüllt, weshalb das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.

  • 30 - III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]

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