VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 24 23 2. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzMoser RichterInnenvon Salis und Righetti Aktuarin ad hoc Jauch URTEIL vom 20. November 2024 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Procap Schweiz, Beschwerdeführer gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach UVG
6 - LSE 2020, Tabelle TA1, privater Sektor, Kompetenzniveau 1, Männer, Total, abgestellt. Es sei zwar zutreffend, dass gemäss Rechtsprechung in der Regel die Monatslöhne gemäss LSE, Tabelle TA1, Total privater Sektor, anwendbar seien, dies gelte aber nicht sakrosankt. Vorliegend sei auf die Branche "Detailhandel" und damit einen Monatslohn von CHF 4'820.-- (LSE 2020, Tabelle TA1, Position 47, Kompetenzniveau 1) abzustellen, da der Beschwerdeführer als Folge des initialen Unfalls die Branche gewechselt habe und seit dem 1. Juli 2016 bei der C._____ AG tätig gewesen sei. Sodann sei der Leidensabzug von 5 % nicht rechtens, sondern sei ein solcher von mindestens 10 % gerechtfertigt. Im Weiteren hielt der Beschwerdeführer fest, das von der Suva berechnete Invalideneinkommen sei höher als das zuletzt erzielte Valideneinkommen. Sofern überhaupt eine verwertbare Arbeitsfähigkeit vorliege, sei von einem tieferen Invalideneinkommen und einem Leidensabzug von mindestens 10 % auszugehen. 15.In ihrer Vernehmlassung vom 20. März 2024 beantragte die Suva (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, es seien keine Gründe gegeben, auf den Branchenlohn "Detailhandel" anstatt auf den LSE-Wert "Total Privater Sektor" abzustellen. An der Berechnung des Invalideneinkommens gemäss Einspracheentscheid sei deshalb festzuhalten. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sei alsdann kein höherer Leidensabzug als 5 % gerechtfertigt. 16.Mit Schreiben vom 27. März 2024 verzichtete der Beschwerdeführer auf die Einreichung einer Replik. 17.Am 17. Oktober 2024 liess die Instruktionsrichterin die IV-Akten bei der IV- Stelle des Kantons Graubünden edieren. Die Parteien reichten zu den editieren IV-Akten keine Stellungnahmen ein.
7 - Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften, den angefochtenen Einspracheentscheid sowie die übrigen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 6. Februar 2024 (vgl. Beilage der Beschwerdeführerin [Bf-act.] 1; Beilage der Beschwerdegegnerin [Bg- act.] 349). Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) i.V.m. Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen einen Einspracheentscheid innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung Beschwerde an das Versicherungsgericht desjenigen Kantons erhoben werden, in welchem die versicherte Person im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Der Beschwerdeführer wohnt im Kanton Graubünden, womit das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich zuständig ist. Dessen sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Als formeller und materieller Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids ist der Beschwerdeführer davon überdies berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Überprüfung auf (vgl. Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist damit einzutreten (vgl. Art. 60 und 61 ATSG). 2.Vorliegend ist aufgrund der Akten ausgewiesen und unbestritten, dass sich der Beschwerdeführer beim initialen Unfall am 4. März 1996 (Sturz mit dem Pferd) eine Verletzung des linken Knies mit medialer Meniskusläsion links und oberflächlicher Knorpelläsion am medialen
8 - Femurkondylus links zugezogen hatte (vgl. Bg-act. 4) und sich verschiedenen operativen Eingriffen am linken Knie – 28. Mai 1996 mediale Teilmeniskektomie (Bg-act. 8 S. 41), 12. Mai 1997 mediale Teilmeniskektomie und offene Kreuzbandplastik (Bg-act. 8 S. 38),
9 - der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG; BGE 141 V 574 E.5.2 mit Hinweis auf 139 V 547 E.5.7). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (vgl. Art. 19 Abs. 1 UVG). Nach konstanter Rechtsprechung heisst dies, der Versicherer hat – sofern allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind – die Heilbehandlung (und das Taggeld) nur solange zu gewähren, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung der unfallbedingten Beschwerden noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann, mithin der medizinisch-therapeutische Endzustand noch nicht erreicht ist. Trifft dies nicht mehr zu, ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen mit gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und auf eine Integritätsentschädigung abzuschliessen (vgl. BGE 140 V 130 E.2.2, 134 V 109 E.4.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_620/2022 vom 21. September 2023 E.3.3.1, 8C_371/2020 vom 7. September 2020 E.2.2, 8C_834/2018 vom 19. März 2019 E.3.4). 4.2.Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei
10 - ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte (sog. Valideneinkommen), wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 148 V 195 E.2.2, 143 V 295 E.2 und 139 V 592 E.2.2 f.). 5.1.Bei der Feststellung des Gesundheitszustands und bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der versicherten Person und folglich des Invaliditätsgrads ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachpersonen zur Verfügung stellen. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben. Dies bedeutet in erster Linie, mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchungen unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden die Befunde zu erheben und gestützt darauf die Diagnose zu stellen. Bei der Folgenabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt der Arztperson hingegen keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu. Vielmehr nimmt die Arztperson zur Arbeitsunfähigkeit Stellung, das heisst sie gibt eine Schätzung ab, welche sie aus ihrer Sicht so substanziell wie möglich begründet bzw. nimmt sie dazu Stellung, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Insoweit sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (vgl. BGE 145 V 361 E.3.2.1 f., 140 V 193 E.3.1 f. und 132 V 93 E.4; Urteile des Bundesgerichts 8C_569/2021 vom
13 - 6.2.Der Fallabschluss per 30. April 2023 erweist sich aufgrund der medizinischen Aktenlage als rechtens und wurde vom Beschwerdeführer zu Recht auch nicht beanstandet. So führte der Versicherungsmediziner Dr. med. D._____ in seiner Beurteilung vom 16. März 2023 aus, dass unter Berücksichtigung der letztmaligen fachärztlichen und konventionell- radiologischen Untersuchung des linken Kniegelenks vom 15. Februar 2023 von weiteren Behandlungen mindestens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine wesentliche Besserung des unfallbedingten Gesundheitsschadens mehr erwartet werden könne (Bg-act. 312). Dieser Einschätzung widersprechende ärztliche Beurteilungen sind nicht aktenkundig und es sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, die gegen die Schlüssigkeit und Zuverlässigkeit dieser versicherungsmedizinischen Einschätzung sprechen würden. 7.Da der Fallabschluss korrekt vorgenommen wurde, ist im Weiteren zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente zu Recht abgelehnt hat. 8.1.Bei der Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und ihrer persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ohne Gesundheitsschaden tatsächlich verdient hätte. Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen (Urteile des Bundesgerichts 8C_172/2024 vom 14. August 2024 E.4.4, 8C_489/2022 vom 9. März 2023 E.6.5.3 mit Hinweisen auf BGE 135 V 58 E.3.1, 8C_134/2021 vom 8. September 2021 E.3.2). Nicht massgebend ist, was sie bestenfalls verdienen könnte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden
14 - fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem Erfahrungsgrundsatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (vgl. etwa BGE 144 I 103 E.5.3, 139 V 28 E.3.3.2, 135 V 58 E.3.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_214/2023 vom 20. Februar 2024 E.4.2.1, 8C_98/2023 vom 10. August 2023 E.5.2.3, 8C_489/2022 vom 9. März 2023 E.6.5.3, 8C_339/2022 vom 9. November 2022 E.6.2). 8.2.Die Beschwerdegegnerin ermittelte im angefochtenen Einspracheentscheid ein Valideneinkommen für das Jahr 2023 von CHF 65'693.70 (Bg-act. 349 E.3.2.2). Dabei stellte sie auf den Lohn der letzten Anstellung des Beschwerdeführers als Assistent Filialleitung bei der C._____ AG in der Höhe von CHF 4'910.-- ab (Bg-act. 183). Das Jahreseinkommen 2021 von CHF 63'830.-- (CHF 4'910.-- x 13) rechnete sie unter Berücksichtigung der Nominallohnindexveränderung für die Jahre 2022 und 2023 auf (CHF 4'910.-- x 13, zuzüglich Teuerung 1.1 % [2022] und 1.8 % [2023]). Dabei stellte die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die im Zeitpunkt des angefochtenen Einspracheentscheids aktuellste vorliegende Quartalsschätzung ab (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_235/2023 vom 14. November 2023 E.5.1). Das von der Beschwerdegegnerin ermittelte Valideneinkommen von CHF 65'693.70 ist damit korrekt und wurde vom Beschwerdeführer zu Recht auch nicht beanstandet (vgl. Beschwerde Rz. 8 S. 5). 9.1.Um das Invalideneinkommen berechnen zu können, muss zuerst die (Rest-)Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststehen. 9.2.In medizinischer Hinsicht ist ausgewiesen und unbestritten, dass der Beschwerdeführer nach mehrfachen Operationen am linken Knie (mediale Teilmeniskektomie und offene Kreuzbandplastik, Valgisationsosteotomie
15 - Kniegelenk links, Metallentfernung und Curettage linkes Kniegelenk, Implantation Knie-Totalprothese und Knie-Prothesenwechsel links auf ein zementiertes Revisions-System) weiterhin an funktionellen Einschränkungen leidet (vgl. Bg-act. 4, 8 S. 38 und S. 41, 9 S. 28 f. und S. 41, 75 und 248). Diese unfallkausalen Beschwerden sind unbestrittenermassen in die Beurteilung des Rentenanspruchs bzw. des Invaliditätsgrades einzubeziehen. Der Versicherungsmediziner Dr. med. D._____ hat in seiner Beurteilung vom 16. März 2023 (Bg-act. 312) dazu Stellung genommen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten der Beschwerdeführer arbeitsunfähig ist (vgl. dazu BGE 125 V 256 E.4, Erwägung 5.1 vorstehend). 9.3.Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Einspracheentscheid (Bg-act. 349) auf diese versicherungsmedizinische Zumutbarkeitsbeurteilung und geht von einer Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers von 100 % in einer leidensadaptieren Tätigkeit aus. Der Versicherungsmediziner Dr. med. D._____ kam in seiner Beurteilung vom 16. März 2023 zum Schluss, dass eine uneingeschränkte Ausübung der angestammten beruflichen Tätigkeit unfallbedingt nicht mehr möglich sei. Unter Berücksichtigung der Zumutbarkeit für das linke Kniegelenk seien leichte, überwiegend sitzende Tätigkeiten mit zeitweisem Stehen und Gehen ganztägig zumutbar. Zu vermeiden seien häufiges Treppensteigen sowie Arbeit im Gelände, auf Leitern oder Gerüsten. Sodann dürfe die Tätigkeit keine Sprungbelastungen, keine Arbeiten im Knien und/oder in der Kniehocke, sowie keine kauernden oder kriechenden Arbeiten beinhalten (Bg-act. 312). In seiner erneuten Beurteilung vom 6. Februar 2024 (eingeholt im Rahmen des Einspracheverfahrens) hielt Dr. med. D._____ an seiner Einschätzung vom 16. März 2023 fest (vgl. Bg-act. 348). Er führte aus, dass die ärztliche Beurteilung hinsichtlich der Zumutbarkeit für das linke Kniegelenk vom
16 -
17 - Analgetiken weiterhin Ruheschmerzen habe und dementsprechend auch leichte sitzende Arbeit mit teilweiser stehenden Tätigkeit aktuell aus seiner Sicht nicht wirklich zumutbar seien (vgl. Bg-act. 329). Zu dieser ärztlichen Einschätzung nahm der Versicherungsmediziner Dr. med. D._____ mit Beurteilung vom 6. Februar 2024 Stellung und führte aus, dass die von Dr. med. E._____ erwähnte Einnahme von opioiden Schmerzmitteln grundsätzlich nicht gegen eine adaptiert ganztägig zumutbare leichte, überwiegend sitzende Tätigkeit mit zeitweisem Stehen und Gehen spreche. Seit dem ärztlichen Zwischenbericht von Dr. med. E._____ vom 13. Oktober 2022, in welchem Analgesie mit Palladon 1,2 mg 2x täglich notiert sei, seien keine medizinischen Berichte aktenkundig, welche auf die unfallbedingte, allenfalls regelmässige Einnahme von Palladon hinwiesen. Im Übrigen wies der Versicherungsmediziner Dr. med. D._____ in diesem Zusammenhang darauf hin, dass Palladon nicht mit 1,2 mg, sondern nur in einer Dosierung von 1,3 mg erhältlich sei (vgl. Bg-act. 348). Dr. med. D._____ führte abschliessend aus, dass ergänzende medizinische Berichte und/oder Befunde mit einer vergleichsweise zu seiner Beurteilung vom 16. März 2023 dokumentierten, wesentlichen Verschlechterung des unfallbedingten Gesundheitszustandes nicht aktenkundig seien, insbesondere weder im Bericht von Dr. med. E._____ vom 28. April 2023 noch in der E-Mail-Nachricht von PD Dr. med. H., Hausarzt- und Übergewichtspraxis Lachen (wohl gemeint E-Mail vom 25. März 2022 [Bg-act. 249]) (vgl. Bg-act. 348). 9.5.Vorliegend ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte, die auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Beurteilung des Versicherungsmediziners Dr. med. D. vom 16. März 2023 (Bg- act. 312) und damit an der Annahme einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in
18 - angepasster Tätigkeit begründen könnten. Seine Beurteilung beruht auf einem sorgfältigen Studium der vollständigen Akten und erweist sich sowohl in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge als auch bezüglich der daraus gezogenen Schlussfolgerungen als überzeugend. So stützte sich der Versicherungsmediziner Dr. med. D._____ zur Begründung seiner Einschätzung insbesondere auf die fachärztliche Beurteilung des Operateurs Prof. Dr. med. F._____ vom 15. Februar 2023 (Bg-act. 308). Zudem setzte er sich auch mit der äusserst knapp gehaltenen vierzeiligen Stellungnahme von Dr. med. E._____ vom
24 - wird von diesem in der Beschwerde auch nicht substantiiert aufgezeigt. Angesichts des versicherungsmedizinischen Belastungsprofils kann auch nicht gesagt werden, eine zumutbare Tätigkeit sei nur in so eingeschränkter Form möglich, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennen würde oder nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein ausgeschlossen erscheinen würde (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_42/2023 vom 11. Mai 2023 E.3.2, 9C_464/2021 vom 16. September 2022 E. 4.3.1, 8C_416/2020 vom 2. Dezember 2020 E.4, 8C_143/2019 vom 21. August 2019 E.5.2 mit weiteren Hinweisen). Es liegen auch keine weiteren persönlichen oder beruflichen Gründe vor, die einen höheren Leidensabzug rechtfertigen würden. Wie die Beschwerdegegnerin ebenfalls zu Recht festhält, beschränken sich die unfallbedingten Einschränkungen auf das linke Knie. Unfallbedingte Einschränkungen an den oberen Extremitäten hat der Beschwerdeführer keine. Aus dem vom Beschwerdeführer zitierten Bundesgerichtsurteil 9C_395/2022 vom 4. November 2022 kann der Beschwerdeführer ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten, war doch die versicherte Person in jedem Fall unfallbedingt qualitativ und quantitativ stärker eingeschränkt. 11.5.Insgesamt erweist sich der gewährte Leidensabzug von 5 % angesichts des ärztlich formulierten Zumutbarkeitsprofils als rechtens, womit ein Invalideneinkommen von CHF 63'899.-- resultiert (vgl. Erwägung 10.2 vorstehend). Selbst wenn von einem – wie vom Beschwerdeführer gefordert – Leidensabzug von 10 % (was hier aber nicht gerechtfertigt wäre) und damit einem Invalideneinkommen von CHF 60'536.35 (CHF 67'262.60 abzüglich 10 % [= CHF 6'726.25]) auszugehen wäre, würde auch dies nicht zu einem rentenauslösenden Invaliditätsgrad von mindestens 10 % führen (vgl. Erwägung 12 nachstehend).
25 - 12.Werden das Valideneinkommen von CHF 65'693.70 und das Invalideneinkommen von CHF 63'899.-- einander gegenübergestellt, führt dies im Ergebnis zu einer Erwerbseinbusse von CHF 1'794.70 bzw. einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von gerundet 3 % ([2.73 %]; zur Rundung vgl. BGE 130 V 121 E.3.2). Bei einem einen Leidensabzug von 10 % berücksichtigenden Invalideneinkommen von CHF 60'536.35 resultierte ein ebenfalls rentenausschliessender Invaliditätsgrad von gerundet 8 % (7.8 %). 13.Zusammenfassend ist die Verneinung eines Rentenanspruchs des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. Februar 2024 (Bg-act. 349) erweist sich somit als rechtens, womit die Beschwerde abzuweisen ist. 14.1.Gemäss Art. 61 lit. f bis ATSG sind Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Die Sonderbestimmungen zur Rechtspflege gemäss Art. 105 ff. UVG sehen keine generelle Kostenpflicht vor. Damit sind unfallversicherungsrechtliche Beschwerdeverfahren über Leistungen in der Regel weiterhin kostenlos. Vorbehalten bleibt die Kostenauflage infolge – in casu nicht vorliegenden – mutwilligen oder leichtsinnigen Verhaltens (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. f bis in fine ATSG). Für das vorliegende Verfahren sind daher keine Kosten zu erheben. 14.2.Ein Parteikostenersatz steht der obsiegenden Beschwerdegegnerin gemäss Art. 61 lit. g ATSG nicht zu. 15.1.Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer die beantragte unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren ist.
26 - 15.2.Nach Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (vgl. auch Art. 61 lit. f ATSG, Art. 76 Abs. 1 VRG; BGE 134 I 166 E.3 m.H.). Vorliegend erscheint der Rechtsstreit weder offensichtlich mutwillig noch von vornherein aussichtslos. Zu prüfen bleibt jedoch die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers. 15.3.Eine Person gilt dann als bedürftig, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind. Für die Beurteilung der prozessualen Bedürftigkeit ist die gesamte wirtschaftliche Situation der gesuchstellenden Partei zu würdigen, wobei nicht schematisch auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abzustellen, sondern den individuellen Umständen Rechnung zu tragen ist. Der Teil der finanziellen Mittel, der das zur Deckung der persönlichen Bedürfnisse Notwendige übersteigt, muss mit den für den konkreten Fall zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten verglichen werden; dabei sollte es der monatliche Überschuss der gesuchstellenden Partei ermöglichen, die Prozesskosten bei weniger aufwändigen Prozessen innert eines Jahres, bei anderen innert zweier Jahre zu tilgen (BGE 141 III 369 E.4.1 mit Hinweisen). 15.4.Gemäss den vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen (Gerichtsakten H) beläuft sich der im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege ermittelte (erweiterte) Grundbedarf des Beschwerdeführers und seines Lebenspartners auf monatlich CHF 5'810.75 (mit Berufsauslagen) bzw. CHF 5'101.-- (ohne Berufsauslagen). Dieser Betrag setzt sich anhand des Kreisschreibens vom 18. August 2009 der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs betreffend
27 - Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG und der konkreten Verhältnisse wie folgt zusammen (Zahlen in CHF): Grundbetrag für zwei in eingetragener Partnerschaft lebende Personen1'700.00 Zuschlag von 20 % auf den Grundbetrag (Praxis) 340.00 Miete800.00 Obligatorische Krankenversicherung (CHF 436.55 + CHF 286.25)722.80 Hausrat-/Privathaftpflichtversicherung158.90 Berufsauslagen709.75 Rückzahlung Darlehen (Darlehensvertrag/Vereinbarung April 2021)300.00 Steuern (gemäss definitiver Steuerveranlagung 2022)1'079.30 Total Auslagen pro Monat mit Berufsauslagen5'810.75 Total Auslagen pro Monat ohne Berufsauslagen5'101.00 Zu bemerken ist, dass im eingereichten Gesuchsformular um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung betreffend die Berufsauslagen auf die definitive Steuerveranlagung 2022 verwiesen wird. Dort sind Berufsauslagen im Betrag von CHF 8'517.-- (= monatlich CHF 709.75) aufgeführt. Es ist nun aber nicht klar und auch nicht belegt, um was für Berufsauslagen es sich im Einzelnen handelt bzw. welche Berufsauslagen geltend gemacht werden. Indessen ist im Ergebnis nicht ausschlaggebend, ob die Berufsauslagen gemäss Steuerveranlagung übernommen werden oder nicht, denn aus der Gegenüberstellung von Ausgaben und Einnahmen resultiert – mit oder ohne Berufsauslagen – ein Überschuss (vgl. Ausführungen nachstehend). Sodann ist festzuhalten, dass die im Formular geltend gemachten Schulden (diverse, ca. CHF 30'000.-- Verlustscheine) nicht zu berücksichtigen sind. So wird auch diesbezüglich lediglich auf die Steuerveranlagung 2022 verwiesen, in welcher Schulden von insgesamt
28 - CHF 156'961.-- (= monatlich CHF 13'080.--) aufgeführt sind, womit die Schulden einerseits nicht im Detail belegt sind – mit Ausnahme des Darlehensvertrages mit dem Vater des Beschwerdeführers bzw. der diesbezüglichen Vereinbarung vom April 2021, was bei den Ausgaben berücksichtigt wurde – und andererseits nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Schulden innerhalb eines Jahres getilgt werden müssen. Dies wird denn auch nicht geltend gemacht. Das Einkommen des Beschwerdeführers beläuft sich auf monatlich CHF 3'798.65 (CHF 1'630.-- [IV-Rente] + CHF 2'168.65 [Kapitalabfindung]) und dasjenige des Lebenspartners auf CHF 6'437.15. Die individuelle Prämienverbilligung beträgt für beide sodann CHF 13.70 pro Monat. Daraus resultieren Einnahmen von gesamthaft CHF 10'249.50 pro Monat. Demnach ergibt die Gegenüberstellung der monatlichen Einnahmen von CHF 10‘249.50 mit den monatlichen Ausgaben von CHF 5'810.75 bzw. CHF 5'101.-- (gemäss vorstehender Zusammenstellung) einen Überschuss von CHF 4'438.75 bzw. CHF 5'148.50 pro Monat, was ausreicht, um die Anwaltskosten im Umfang von total CHF 2'519.30 innert eines Jahres zu begleichen. Dabei gilt festzuhalten, dass der vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers geltend gemachte Stundenansatz von CHF 177.39 für die Aufwände im Jahr 2024 auf CHF 160.-- gemäss des praxisgemäss geltenden, reduzierten Stundenansatzes für Hilfsorganisationen, zu denen auch die Procap Schweiz zu zählen ist [vgl. PVG 2010 Nr. 31 und Nr. 32], zu kürzen ist. Damit beläuft sich das im Jahr 2024 angefallene Honorar auf CHF 2'119.95 (bestehend aus einem Aufwand von 11.9 Stunden à CHF 160.-- [CHF 1'904.--] zzgl. Spesenpauschale 3 % [CHF 57.10] und 8.1 % MWST [CHF 158.85]). Zusammen mit dem korrekt ausgewiesenen Honorar für das Jahr 2023 von CHF 399.35 ergibt sich – wie vorstehend festgehalten – ein
29 - Gesamthonorar von CHF 2'519.30 (CHF 399.35 + CHF 2'119.95). Die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung sind somit nicht erfüllt, weshalb das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.
30 - III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]