VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 24 22 3. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzPedretti RichterInvon Salis und Righetti AktuarinKuster URTEIL vom 11. Juli 2024 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Marc G. Breitenmoser, Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, IV-Stelle, Beschwerdegegnerin betreffend IV-Rente
3 - Abklärungsergebnis hielt sie fest, seit Beginn des einjährigen Wartejahres am 2. Juni 2022 sei A._____ in ihrer Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt. Die Ermittlung des Einkommens ohne gesundheitliche Einschränkung habe sich relativ schwierig gestaltet, zumal die in den letzten Jahren erzielten Einkommen keine verlässliche Grundlage geliefert hätten. Deshalb seien die Zahlen der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamts für Statistik verwendet worden. Das Valideneinkommen belaufe sich gestützt auf die LSE 2020, Wirtschaftszeig 96, Kompetenzniveau 1, weiblich, Arbeitspensum 100 % und in Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung auf CHF 49'722.15 [recte: CHF 49'722.75]. Gemäss den umfangreichen Abklärungen sei eine leidensangepasste Tätigkeit aus medizinischer Sicht schon immer zu 100 % möglich gewesen. Auf Basis der LSE 2020, Kompetenzniveau 1, weiblich und einer Leistungsfähigkeit von 100 % belaufe sich das der Nominallohnentwicklung angepasste Invalideneinkommen auf CHF 54'404.90, was in Gegenüberstellung zum Einkommen ohne gesundheitliche Einschränkung einen Invaliditätsgrad von 0 % ergebe. 4.Dagegen liess A._____ am 11. Dezember 2023 Einwand erheben und eine Nachfrist zu dessen einlässlicher Begründung bis zum 31. Januar 2024 beantragen. Nachdem diesem Begehren stattgegeben worden war, liess A._____ erneut um eine Fristerstreckung bis zum 29. Februar 2024 ersuchen. Mit Verfügung vom 1. Februar 2024 entschied die IV-Stelle wie vorbeschieden und verneinte in Abweisung des Leistungsbegehrens einen Anspruch auf eine Invalidenrente. Sie führte im Wesentlichen aus, der eingereichte Arztbericht von med. pract. D._____ vom 20. November 2023 habe mangels verschiedener Unklarheiten keinen Einfluss auf die Beurteilung. Ausserdem könne die Frist von 30 Tagen nicht nochmals erstreckt werden. Eine einmalige Nachfrist sei bereits gewährt worden.
4 - 5.Dagegen liess A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 6. März 2024 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erheben und in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 1. Februar 2024 beantragen, ihr sei eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, sie sei seit Oktober 2021 ununterbrochen und nach wie vor vollumfänglich arbeitsunfähig geschrieben, sowohl in Bezug auf ihre Arbeit als Coiffeuse als auch hinsichtlich einer anderen (leidensangepassten) Tätigkeit. Sie befinde sich in ärztlicher Behandlung, absolviere Physiotherapie und besuche das Schmerzzentrum des Spitals F._____. Sie stelle daher in Abrede, dass eine leidensangepasste Tätigkeit aus medizinischer Sicht zu 100 % möglich gewesen sein solle. Dies werde von ihren behandelnden Ärzten bestätigt. Sie sei – wenn überhaupt – nur rund 50 % in adaptierter Tätigkeit arbeitsfähig. Ausserdem sei ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden, indem es ihr mangels Gewährung einer nochmaligen Fristerstreckung nicht ermöglicht worden sei, ihren Einwand einlässlich zu begründen. Schliesslich müsse insbesondere aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters, der mangelnden Sprachkenntnisse, ihrer gesundheitlichen Einschränkungen und der fehlenden beruflichen Ausbildung von einer eigentlichen Unverwertbarkeit einer (allfälligen) Restarbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Ihr sei daher eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. 6.Die IV-Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) schloss in ihrer Vernehmlassung vom 11. April 2024 auf Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung primär auf die angefochtene Verfügung, an welcher sie vollumfänglich festhielt. Ergänzend führte sie aus, sie habe der Beschwerdeführerin im Rahmen des Einwandverfahrens das rechtliche
5 - Gehör gewährt. Selbst wenn dieses (leicht) verletzt sein sollte, könnte dieser Verfahrensmangel im Beschwerdeverfahren geheilt werden, wofür prozessökonomische Gründe sprächen. In materieller Hinsicht könne insbesondere auf das orthopädische Gutachten von Dr. med. E._____ vom 24. Oktober 2023 abgestellt werden. Diese Einschätzung stelle einen Gesamtwert der Arbeitsfähigkeit dar, beruhe auf der Vorgeschichte, den bisherigen Akten, einer eingehenden persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin und berücksichtige die Ergebnisse der eingeholten EFL. Die Ausführungen der behandelnden Ärzte der Beschwerdeführerin seien nicht geeignet, das eingeholte Gutachten zu erschüttern. Ferner sei von einer wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen. 7.Die Beschwerdeführerin replizierte am 13. Juni 2024 bei unveränderten Anträgen und reichte verschiedene Berichte ein. 8.Auch die Beschwerdegegnerin duplizierte am 25. Juni 2024 bei unveränderten Rechtsbegehren. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften, die angefochtene Verfügung sowie die übrigen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der IV- Stelle des Kantons Graubünden vom 1. Februar 2024. Eine solche Anordnung, die laut Bundesrecht der Beschwerde an das Versicherungsgericht am Ort der verfügenden IV-Stelle unterliegt, kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden als dem örtlich und sachlich zuständigen Versicherungsgericht angefochten werden (vgl.
6 - Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100] i.V.m. Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20] sowie Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Als formelle und materielle Verfügungsadressatin ist die Beschwerdeführerin von der angefochtenen Verfügung unmittelbar betroffen und sie hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Sie ist somit zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59 ATSG). Die Beschwerde wurde zudem frist- und formgerecht eingereicht (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 60 Abs. 1 und 2 ATSG, Art. 38 f. sowie Art. 61 lit. b ATSG). Darauf ist somit einzutreten. 2.1.Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 1. Februar 2024 zu Recht einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente verneint hat. Unbestritten ist dabei das Einkommen ohne Invalidität, das auf Grundlage der LSE- Tabellenlöhne ermittelt und mit CHF 49'722.75 beziffert worden ist (vgl. angefochtene Verfügung vom 1. Februar 2024 [IV-act. 73 S. 2] und Bemessung des Invaliditätsgrads vom 1. Februar 2024 [IV-act. 75]). Uneins sind sich die Verfahrensbeteiligten insbesondere hinsichtlich des Einkommens mit Invalidität und dabei bezüglich der (Rest-)Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in leidensangepasster Tätigkeit und deren Verwertbarkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt bei fortgeschrittenem Alter. 2.2.In Bezug auf das anwendbare Recht ist festzuhalten, dass seit dem
8 - können innerhalb einer Frist von 30 Tagen Einwände zum Vorbescheid vorbringen (Art. 57a Abs. 3 IVG). Rechtsprechungsgemäss gilt der konstante Grundsatz, wonach gesetzliche Fristen nicht verlängert werden können, behördlich festgesetzte indessen schon (BGE 143 V 71 E.4.3.1; KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, N 2, 4 und 16 zu Art. 40). Dies wird denn auch explizit in Art. 40 Abs. 1 und 3 ATSG festgehalten, die in der Invalidenversicherung anwendbar sind (Art. 1 Abs. 1 IVG). Gemäss Art. 40 Abs. 3 ATSG kann eine vom Versicherungsträger angesetzte Frist aus zureichenden Gründen erstreckt werden, wenn die Partei vor Ablauf der Frist darum nachsucht. Behördlich sind diejenigen Fristen, deren Länge nicht durch das Gesetz bestimmt wird, die mithin durch den Versicherungsträger "angesetzt" werden, der dabei die Länge der Frist gegebenenfalls auch individualisierend zu bestimmen hat; dazu zählen etwa Nachfristen, und sie sind – im Gegensatz zu den gesetzlichen Fristen – grundsätzlich erstreckbar (KIESER, a.a.O., N 16 zu Art. 40 und N 99 zu Art. 61; RHINOW/KRÄHENMANN, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 311; vgl. ferner BOLLINGER, in: Frésard- Fellay/Klett/Leuzinger [Hrsg.], Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, Basel 2020, N 35 zu Art. 61; a.M. MOSER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen 2019, N 22 zu Art. 52). Die Bewilligung der Fristerstreckung setzt zureichende Gründe voraus. Die Verwaltungspraxis ist diesbezüglich liberal und betrachtet als zureichend etwa das Dartun von Arbeitsüberlastung, den Hinweis auf Ortsabwesenheit oder das Vorbringen der Parteivertretung, es habe mit der Partei noch nicht Kontakt aufgenommen werden können (KIESER, a.a.O., N 19 zu Art. 40; CAVELTI, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen 2019, N 15 zu Art. 22; vgl. ferner RANDACHER/WEBER, in:
9 - Frésard-Fellay/Klett/Leuzinger [Hrsg.], Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, Basel 2020, N 10 zu Art. 40). Diese offene Praxis steht zwar in einem Spannungsverhältnis zum Gebot des raschen Verfahrens (vgl. Art. 61 lit. a ATSG) und zur Nichterstreckbarkeit gesetzlicher Fristen (vgl. dazu MOSER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St.Gallen 2019, N 22 zu Art. 52). Indessen liegen sowohl die Bewilligung von Fristerstreckungsgesuchen ihrer Rechtsvertretung wie auch der beförderliche Gang des Verfahrens im Interesse der versicherten Person. Es wurde daher als gerechtfertigt betrachtet, dass der Versicherungsträger bei Abweisung eines Fristerstreckungsgesuchs eine kurze Nachfrist setzt (KIESER, a.a.O., N 22 zu Art. 40; RHINOW/KRÄHENMANN, a.a.O., S. 311; CAVELTI, a.a.O., N 23 zu Art. 22). Rechtsprechungsgemäss ändert daran der auch im aktuellen Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI) enthaltene Hinweis nichts, wonach (in begründeten Fällen) eine einmalige Nachfrist zu gewähren ist (vgl. dortige N 6021 in der ab dem 1. Januar 2022 gültigen Fassung; vgl. Urteil des Bundesgerichts I 898/06 vom
12 - erstreckbar befand und – im hier zu beurteilenden Fall – die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 30. Januar 2024 mit namentlich einer hohen Arbeitslast und nicht aufschiebbaren Terminen hinreichende Gründe für eine Fristverlängerung geltend machte (vgl. IV-act. 72), hätte die Beschwerdegegnerin einer solchen stattgeben und bei einer Nichtgewährung aber zumindest eine kurze Nachfrist zur Einreichung einer Begründung setzen müssen. Eine weitere Fristerstreckung hätte sich auch insbesondere aus dem Grund aufgedrängt, als die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin in der Eingabe vom 30. Januar 2024 erneut auf die laufenden ärztlichen Abklärungen und die ausstehenden medizinischen Unterlagen hinwies (vgl. IV-act. 72), waren doch zwischen dem Erlass des Vorbescheids und der Verfügung lediglich knapp drei Monate vergangen. Im Weiteren sind weder Hinweise ersichtlich noch werden solche von der Beschwerdegegnerin benannt, die auf eine besondere Dringlichkeit der Angelegenheit schliessen liessen (vgl. AMSTUTZ/ARNOLD, in: NIGGLI/UEBERSAX/WIPRÄCHTIGER/KENUBÜHLER, Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl., Basel 2018, N 7a zu Art. 47). Insofern hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt. 3.3.3.Der Gehörsanspruch ist zwar formeller Natur (vgl. BGE 148 IV 22 E.5.5.2, 144 I 11 E.5.3 und 137 I 195 E.2.2). Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs allerdings als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Instanz zu äussern, die sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüfen kann (vgl. BGE 148 IV 22 E.5.5.2, 145 I 167 E.4.4 und 142 II 218 E.2.8.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_177/2022 vom 13. Juli 2022 E.7.2). Unter dieser Voraussetzung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf
13 - rechtliches Gehör von einer Heilung des Mangels auszugehen, wenn die Rückweisung der Sache zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE 147 IV 340 E.4.11.3, 142 II 218 E.2.8.1 und 137 I 195 E.2.3.2; Urteile des Bundesgerichts 2C_259/2021 vom
14 - Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen (Art. 7 Abs. 2 Satz 1 ATSG). 4.2.Die Bemessung des Invaliditätsgrades wird in Art. 28a IVG geregelt. Diese richtet sich bei erwerbstätigen Versicherten nach Art. 16 ATSG, wobei der Bundesrat die zur Bemessung des Invaliditätsgrads massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren umschreibt. Mithin ist in diesem Fall ein Einkommensvergleich vorzunehmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen bzw. Einkommen mit Invalidität), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen bzw. Einkommen ohne Invalidität). Gemäss Art. 25 Abs. 2 IVV sind die massgebenden Erwerbseinkommen nach Art. 16 ATSG in Bezug auf den gleichen Zeitraum festzusetzen und richten sich nach dem Arbeitsmarkt in der Schweiz. Soweit für die Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen statistische Werte herangezogen werden, sind die Zentralwerte der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik massgebend. Andere statistische Werte können beigezogen werden, sofern das Einkommen im Einzelfall nicht in der LSE abgebildet ist. Es sind altersunabhängige und geschlechtsspezifische Werte zu verwenden (Art. 25 Abs. 3 IVV). Die statistischen Werte sind an
15 - die betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen und an die Nominallohnentwicklung anzupassen (Art. 25 Abs. 4 IVV). 4.3.Nach Art. 26 Abs. 1 Satz 1 IVV bestimmt sich das Einkommen ohne Invalidität (sog. Valideneinkommen) anhand des zuletzt vor Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens. Kann das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen nicht oder nicht hinreichend genau bestimmt werden, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach statistischen Werten nach Art. 25 Abs. 3 IVV für eine Person bei gleicher Ausbildung und entsprechenden beruflichen Verhältnissen festgelegt (Art. 26 Abs. 4 IVV). Hinsichtlich der Bestimmung des Einkommens mit Invalidität (sog. Invalideneinkommen) sieht Art. 26 bis Abs. 1 IVV was folgt vor: Erzielt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität ein Erwerbseinkommen, so wird ihr dieses als Einkommen mit Invalidität (Art. 16 ATSG) angerechnet, sofern sie damit ihre verbliebene funktionelle Leistungsfähigkeit in Bezug auf eine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit bestmöglich verwertet. Liegt kein anrechenbares Erwerbseinkommen vor, so wird das Einkommen mit Invalidität nach statistischen Werten nach Art. 25 Abs. 3 IVV bestimmt (Art. 26 bis Abs. 2 Satz 1 IVV). Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit von 50 % oder weniger tätig sein, so werden vom statistisch bestimmten Wert 10 % für Teilzeitarbeit abgezogen (Art. 26 bis Abs. 3 IVV mit Verweis auf Art. 49 Abs. 1 bis IVV in der bis zum 31. Dezember 2023 gültig gewesenen Fassung). 4.4.Ein rentenbegründender Invaliditätsgrad liegt gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG vor, wenn eine versicherte Person ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern kann (lit. a), während mindestens eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6
16 - ATSG) gewesen ist (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) ist (lit. c). Nach Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50 % bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Art. 28b Abs. 2 IVG). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28b Abs. 3 IVG). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Art. 28b Abs. 4 IVG): InvaliditätsgradProzentualer Anteil 49 %47.5 % 48 %45 % 47 %42.5% 46 %40 % 45 %37.5 % 44 %35 % 43 %32.5 % 42 %30 % 41 %27.5 % 40 %25 % 5.1.Im hier zu beurteilenden Fall sind sich die Verfahrensbeteiligten darin einig, dass das Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG erfüllt ist. Gemäss Vorbescheid vom 8. November 2023 und der angefochtenen Verfügung vom 1. Februar 2024 lag seit Beginn der einjährigen Wartezeit am 2. Juni 2022 eine erhebliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor (vgl. IV-act. 62 und IV-act. 73). Dagegen liess die Beschwerdeführerin beschwerdeweise vorbringen, sie sei aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation bereits seit dem 19. Oktober 2021 ununterbrochen vollumfänglich arbeitsunfähig geschrieben gewesen (vgl. Beschwerde vom 6. März 2024 S. 5).
17 - 5.2.Hinsichtlich der Berechnung des Wartejahres und damit der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Coiffeuse ergibt sich aus den Akten, dass ihr Hausarzt med. pract. D._____ mit Bericht vom 2. Januar 2023 eine seit dem 2. Juni 2022 bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die Tätigkeit als Coiffeuse attestierte (vgl. IV-act. 25 S. 2; siehe ferner diverse Arbeitsunfähigkeitszeugnisse [IV-act. 13 S. 5, IV-act. 21 S. 10 ff. und IV- act. 22 S. 3 sowie Bf-act. 4]). Für die Zeit davor bescheinigten zunächst Dr. med. G._____, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 19. Oktober 2021 bis zum
21 - beidseits radial wie auch am linken Ellenbogen seit kürzerer Zeit (ca. zwei Monate). Sie könne sich den Beruf als Coiffeuse nicht mehr vorstellen. Hingegen könne sie sich eine leichte, wechselseitige Arbeit z.B. im Vertrieb von Haarprodukten vorstellen. Klinisch finde sich ein normaler Barfussgang. Die Beweglichkeit der HWS und der rechten Schulter sei leicht reduziert. Es bestünden keine radikulären Zeichen der oberen Extremität. Es fänden sich lokale Druckdolenzen in beiden Daumen und im linken Ellenbogen. Daneben bestehe ein ausgeprägter Hallux valgus rechts mit prominenter Pseudoexostose. In den neueren, von den behandelnden Ärzten verordneten radiologischen Untersuchungen finde sich was folgt: Moderate Osteochondrose der unteren HWS, insbesondere HWK 5/6, mit dorsalen Diskushernien und leichter Pelottierung des Duralschlauchs sowie eine osteodiskal bedingte hochgradige Neuroforamenstenose HWK 5/6 rechts (C6-Wurzelaffektion rechts), etwas geringer C6/7 rechts (C7 rechts) und 3/4 links (C4 links); soweit beurteilbar bestünden keine Myelopathiezeichen. In einem Arthro-MRI der rechten Schulter fänden sich eine kleine transmurale Partialruptur der Supraspinatussehne mit ausgedehnter gelenksseitiger Partialruptur mit Kontrastmittel-Eintritt, ein begleitendes Knochenmarködem im Tuberculum majus, eine deutliche Tendinopathie der Infraspinatussehne mit Unterminierung gegen den Ansatz am Humeruskopf und begleitenden Geröllzysten sowie eine Signalanhebung und Auftreibung der Infraspinatussehne mit leichter Unterminierung am Ansatz. In einem Röntgen des rechten Fusses in zwei Ebenen finde sich eine ausgeprägte deformierte Arthrose des MTP-Gelenks Dig. I im Rahmen einer Hallux rigidus-Arthrose. In den gutachterlich verordneten radiologischen Untersuchungen fänden sich eine leichte Rhizarthrose rechts und eine moderate Rhizarthrose links sowie ein linker Ellenbogen ohne grosse Degeneration (vgl. IV-act. 58 S. 12).
22 - Hierzu hielt Dr. med. E._____ in ihrer versicherungsmedizinischen Beurteilung fest, die Beschwerdeführerin beklage Beschwerden, für welche sich objektivierbare radiologische Korrelate fänden. In der EFL sei sie offensichtlich in der Lage gewesen, eine beobachtete Belastbarkeit einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit (Hantieren von Lasten selten bis max. 15 kg) zu erbringen. Zeitlich sei gemäss EFL eine ganztägige Belastbarkeit möglich; es bestehe eine leichte Symptomausweitung. Zudem würde die beobachtete Leistungsfähigkeit den Anforderungen der bisherigen Tätigkeit entsprechen, solange die Tätigkeit als Coiffeuse wechselbelastend gestaltet werden könne. Dr. med. E._____ führte in einer Gesamtschau aus, die Beschwerdeführerin leide radiologisch objektivierbar an einem cervicospondylogenen Schmerzsyndrom mit Osteochondrosen und einer hochgradigen Neuroforamenstenose HWK 5/6 rechts, geringer C6/7 rechts und 3/4 links. Auch bestehe eine PHS rechts mit einer kleinen Partialruptur der Supraspinatussehne, einem Knochenmarködem im Tuberculum majus und einer deutlichen Tendinopathie der Infraspinatussehne. Zudem lägen Rhizarthrosen beidseits links betont und eine schwere MTP-Arthrose dig. I rechts bei ausgeprägtem Hallux valgus rechts vor. Die Beschwerden der Beschwerdeführerin seien entsprechend orthopädisch nachvollziehbar. Vor allem sei nachvollziehbar, dass ständiges Arbeiten auf Schulterhöhe oder über Kopf zu vermehrten Beschwerden führen könne, wie auch der Einsatz beider Daumen. Auch wenn die Beschwerdeführerin gemäss EFL eine Belastung einer leichten bis mittelschweren Arbeit erfüllen könne, sei orthopädisch festzuhalten, dass die Arbeit einer Coiffeuse sicherlich aufgrund der radiologisch objektivierbaren Befunde nicht als ideal zu bezeichnen sei, da diese Tätigkeit doch viel Arbeiten mit erhobenen Armen auf Schulterhöhe über längere Zeit mit monotoner Kopfhaltung beinhalte. Auch gehe die Tätigkeit als Coiffeuse mit repetitivem Einsatz
23 - beider Daumen einher. Diese Arbeit als Coiffeuse entspreche nur teilweise dem Zumutbarkeitsprofil (vgl. IV-act. 58 S. 13 f.). 7.2.Dass diese gutachterlichen Ausführungen zur Beurteilung der medizinischen Situation und die gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nicht zu überzeugen vermöchten, wird weder geltend gemacht noch ist dies ersichtlich. Insbesondere gehen die im orthopädischen Gutachten von Dr. med. E._____ vom 24. Oktober 2023 ausgewiesenen, funktionelle Auswirkungen zeitigenden Diagnosen über die (vorbefundlichen) Diagnosen des Hausarztes med. pract. D., des behandelnden Neurochirurgen Dr. med. I. und der Schmerztherapeuten Dres. med. J._____ und K._____ hinaus. Während Letztere insbesondere auf die beklagten Rücken- und Nackenschmerzen fokussierten und namentlich chronische cervico-nuchale sowie (peri-)scapuläre rechtsseitige Schmerzen diagnostizierten (wobei die Periarthritis humeroscapularis [PHS] rechts mit subakromialem Impingement mitunter lediglich als Nebendiagnose bei einem Verdacht auf eine Partialruptur der Supraspinatussehne festgehalten wurde; vgl. Berichte der Dres. med. J._____ und K._____ vom 23. Februar 2024 [Bf-act. 13] und vom 7. Juni 2024 [Bf-act. 15], Berichte von Dr. med. I._____ vom 10. Juni 2024 [Bf- act. 14], vom 6. Februar 2024, 18. Januar 2024 und vom 21. Dezember 2023 [Bf-act. 8 und IV-act. 77 S. 3], Bericht von Dr. med. J._____ und Physiotherapeutin L._____ vom 8. März 2024 [Bf-act. 16], Überweisungsschreiben von med. pract. D._____ vom 4. Dezember 2023 [Bf-act. 7], Berichte von med. pract. D._____ vom 20. März 2023 [IV- act. 30 S. 3], vom 2. Januar 2023 [IV-act. 25] und vom 5. Oktober 2022 [IV-act. 21 S. 18 und Bf-act. 5]), trug Dr. med. E._____ zusätzlich den angegebenen Schulter-, Fuss-, Handgelenks- und Ellenbogenbeschwerden Rechnung, ordnete weitere Bildgebungen an
24 - (vgl. IV-act. 58 S. 17 und IV-act. 59) und wies neben dem cervicospondylogenen Schmerzsyndrom eine eingeschränkte Schulterfunktion rechts (bei bildgebend festgehaltener kleiner transmuraler Partialruptur der Supraspinatussehne, einem Knochenmarködem im Tuberculum majus und einer deutlichen Tendinopathie der Infraspinatussehne), eine Rhizarthrose beidseits links betont und einen ausgeprägten Hallux valgus rechts mit Pseudoexostose bei Arthrose im MTP-Gelenk dig. I rechts aus (vgl. IV-act. 58 S. 12 ff.). Auch waren ihr die Verspannungen der Rückenmuskulatur bzw. des Musculus trapezius und die damit einhergehenden Beschwerden aus den Vorakten bekannt, zu deren Behandlung Physiotherapie und eine Analgesie verordnet wurde (vgl. hierzu Bericht von Dr. med. C._____ vom
27 - ganztägige Belastbarkeit für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ergab (vgl. IV-act. 52 S. 3), nur gerade ca. vier Monate vor dem MRI der HWS am 28. Dezember 2023 statt. Daher kann davon ausgegangen werden, dass die inzwischen seit dem 4. Juli 2022 ohnehin nur leicht fortgeschrittene Segmentdegeneration im HWK 5/6 und HWK 6/7 bei den bekannten foraminalen Engen rechtsseitig ohne Myelopathie bereits (weitestgehend) vorlag und die damit einhergehenden Funktionseinschränkungen somit im Rahmen der gutachterlichen klinischen Untersuchung mit den entsprechenden Befundungen, der Anamneseerhebung und der mittels EFL erhobenen Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin Berücksichtigung fanden. Dabei anerkannte die Gutachterin Dr. med. E._____ die von der Beschwerdeführerin beklagten Beschwerden denn auch vollumfänglich und führte dazu aus, dass diese orthopädisch nachvollziehbar seien bzw. sich hierfür ein objektivierbares radiologisches Korrelat finde (vgl. IV-act. 58 S. 13 f.). Ferner fehlen Hinweise dafür, dass es seit der Begutachtung zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin gekommen ist. So gab die Beschwerdeführerin anlässlich der gutachterlichen Untersuchung namentlich chronische Schmerzen in der HWS mit Ausstrahlungen nach rechts sowie Ruheschmerzen und chronische Schmerzen in der rechten Schulter an (vgl. IV-act. 58 S. 5), welche im Sinne von Ruheschmerzen sowie zusätzlich positions- und belastungsabhängigen Schmerzen in der HWS und der rechten Schulter Eingang in die gutachterliche Beurteilung fanden (vgl. IV-act. 58 S. 12 ff.). Damit übereinstimmend berichtete in der Folge Hausarzt med. pract. D._____ in seiner Stellungnahme vom 20. November 2023, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der zervikalen Diskushernie immer noch Beschwerden im rechten Arm, im Nacken und der rechten Schulter habe (vgl. IV-act. 70 S. 4 und Bf-act. 6). Auch im Überweisungsschreiben vom
28 -
31 - beider Daumen. Ebenso wenig seien der Einsatz von vibrierenden und schlagenden Maschinen oder rein gehende und rein stehende Arbeiten zumutbar (vgl. IV-act. 58 S. 13 f.). Zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit als Coiffeuse hielt Dr. med. E._____ fest, in den Akten werde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab dem 2. Juni 2022 attestiert. Eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit könne in Phasen akuter Exazerbation sicherlich attestiert werden. Es sei aus den Akten jedoch nicht genau ersichtlich, wann diese Phasen genau stattgefunden haben. Entsprechend könne postuliert werden, dass ab dem 2. Juni 2022 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für maximal drei Monate bestanden habe, gefolgt von der postulierten Arbeitsfähigkeit von 50 % in der angestammten Tätigkeit im Rahmen des Zumutbarkeitsprofils, allenfalls wiederum unterbrochen von akuten Phasen für einige Wochen (vgl. IV-act. 58 S. 15). Bezüglich der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit verwies Dr. med. E._____ wiederum auf das von ihr definierte Zumutbarkeitsprofil. Hinsichtlich solcher Tätigkeiten erachtete Dr. med. E._____ die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsfähig. Zum zeitlichen Verlauf merkte sie an, in einer Verweistätigkeit habe retrospektiv nie eine Arbeitsunfähigkeit bestanden, abgesehen von Phasen einer akuten Exazerbation von wenigen Wochen (vgl. IV-act. 58 S. 16). 7.4.2.Wenn nun die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren neue Berichte ihrer behandelnden Ärztinnen und Ärzte einbringt (vgl. Bf- act. 7 ff.) und gestützt darauf vorbringt, sie sei in einer leidensangepassten Tätigkeit – wenn überhaupt – nur im Umfang von rund 50 % arbeitsfähig (vgl. Beschwerde vom 6. März 2024 S. 8 und Replik vom 13. Juni 2024), ist ihr vorab entgegenzuhalten, dass ärztliche Beurteilungen von der Natur der Sache her unausweichlich Ermessenzüge aufweisen (vgl. BGE 145 V 361 E.4.1.2 und 4.3, 140 V 193 E.3.1 sowie 137 V 210 E.3.4.2.3; Urteile
32 - des Bundesgerichts 8C_153/2021 vom 10. August 2021 E.5.3.2, 8C_138/2021 vom 7. Juni 2021 E.4.2 und 8C_699/2018 vom 28. August 2019 E.4.2.2). Nur weil die behandelnden Fachpersonen hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit vom Gutachten abweichende Einschätzungen vertreten, kann dies grundsätzlich nicht zum Anlass weiterer Abklärungen genommen werden (vgl. BGE 135 V 465 E.4.5 und 125 V 351 E.3b/cc; Urteile des Bundesgerichts 8C_68/2023 vom 10. August 2023 E.5.1.5 und 8C_630/2020 vom 28. Januar 2021 E.4.2.1). In den beigebrachten Berichten wird denn auch nichts vorgebracht, was bei der gutachterlichen Beurteilung durch die Gutachterin unerkannt oder ungewürdigt geblieben sein soll (vgl. BGE 135 V 465 E.4.5 f.; Urteile des Bundesgerichts 8C_308/2021 vom 4. Oktober 2021 E.5.1.2, 8C_313/2020 vom 12. August 2020 E.8.2.3, 8C_143/2019 vom 21. August 2019 E.4.4.1 und 8C_379/2019 vom 21. August 2019 E.2). Dies trifft insbesondere – wie hiervor dargelegt (vgl. Erwägung 7.3) – auf das trotz radiologisch festgestellter, leichter Progredienz der bekannten Diskusprotrusionen C 5/6 und C 6/7 mit foraminalen Engen rechtsseitig unverändert gebliebene und gutachterlich gewürdigte Beschwerdebild und die damit einhergehenden Funktionseinschränkungen zu. Während Hausarzt med. pract. D._____ in den von der Beschwerdegegnerin eingeforderten Verlaufsberichten die Frage der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in adaptierter Tätigkeit noch offen liess (vgl. Berichte vom 20. März 2023 [IV-act. 30 S. 6] und 2. Januar 2023 [IV-act. 25 S. 5]), hielt er in neueren Berichten dafür, die Beschwerdeführerin sei weder in ihrer Arbeit als Friseurin noch in anderen leidensangepassten Tätigkeiten arbeitsfähig (vgl. Berichte vom 5. März 2024 [Bf-act. 12] und vom
33 - Diagnosen und Beschwerden indes nicht näher. Auch zuvor führte er im Bericht vom 5. Oktober 2022 lediglich aus, er sei der Meinung, dass die Beschwerdeführerin an verschiedenen invalidisierenden Krankheiten leide und in ihrer Arbeitsfähigkeit deutlich eingeschränkt sei (vgl. IV-act. 21 S. 18 und Bf-act. 5). Damit begnügt er sich allerdings damit, pauschal eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit kundzutun, ohne darzutun, weshalb trotz optimaler Adaptierung der Tätigkeiten an die Leiden der Beschwerdeführerin dennoch eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit vorliegen soll. Damit vermag er die nachvollziehbare Beurteilung der Expertin Dr. med. E._____ im Gutachten vom 24. Oktober 2023, welche in den gemäss Zumutbarkeitsprofil den Leiden der Beschwerdeführerin angepassten Tätigkeiten eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestierte, nicht zu erschüttern. Die Auffassung von med. pract. D._____ kontrastiert denn auch mit derjenigen des behandelnden Rheumatologen und Internisten Dr. med. C., welcher in seinem Bericht vom 27. Juni 2022 ausführte, dass für leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne Überkopfarbeiten sicher eine Arbeitsfähigkeit bestehe (vgl. IV-act. 11 S. 2 und S. 5). Gleichermassen hielt der behandelnde Neurochirurge Dr. med. I. in seinen ergänzenden Berichten vom 6. Februar 2024 und 10. Juni 2024 dafür, dass die Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit ohne Überkopfarbeiten und ohne das Heben schwerer Lasten zumindest in einem Teilpensum von mindestens 50 % als arbeitsfähig einzustufen sei (vgl. Bf-act. 8 S. 1 und IV-act. 14]). Zur differenzierteren Erhebung der funktionellen Belastbarkeit empfahl er mit Bericht vom 6. Februar 2024 eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) (vgl. Bf-act. 8 S. 1). Dabei übersah er offensichtlich, dass eine solche bereits am 4./5. September 2023 durchgeführt worden war. Dabei wurde eine mässige Symptomausweitung festgestellt, weshalb die Experten darauf
34 - hinwiesen, dass die Resultate der physischen Leistungstests für die Beurteilung der zumutbaren Belastbarkeit nur teilweise verwertbar seien. Es sei davon auszugehen, dass bei gutem Effort eine bessere Leistung hätte erbracht werden können (vgl. IV-act. 52 S. 3). Zum allgemeinen Belastbarkeitsniveau der Beschwerdeführerin hielten die Experten fest, die beobachtete Belastbarkeit entspreche im Wesentlichen einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit mit Hantieren von Lasten selten bis maximal 15 kg, welche in zeitlicher Hinsicht ganztags möglich sei. Spezielle Einschränkungen bestünden insoweit, als Arbeiten über Schulterhöhe sowie im Knien, vorgeneigt Stehen und vorgeneigt Sitzen nur manchmal möglich seien. Ausserdem seien die Handkoordination und -kraft unter dem Referenzwert bzw. der Norm. Allerdings sei hinsichtlich der Zumutbarkeit aus somatischer Sicht aufgrund der festgestellten Symptomausweitung von einer höheren Belastbarkeit auszugehen (vgl. IV-act. 52 S. 3). Diese Erkenntnisse der durchgeführten EFL wurden sodann entgegen der Ansicht von Dr. med. I._____ (fach-)ärztlicherseits von Dr. med. E._____ gewürdigt, wobei sie diesen im gutachterlichen Zumutbarkeitsprofil insofern Rechnung trug, als der Beschwerdeführerin nicht mehr zuzumuten ist, schwere Lasten von mehr als 5 kg rechts und 15 kg links zu heben oder zu tragen oder Arbeiten auf Schulter- oder über Kopfhöhe, an vibrierenden und schlagenden Maschinen oder in rein gehender oder stehender Position auszuüben (vgl. IV-act. 58 S. 14 ff.). Damit berücksichtigte sie auch die von der Beschwerdeführerin als schmerzauslösend bzw. -verstärkend beschriebenen und in den Berichten von Dr. med. I._____ und der Dres. med. J._____ und K._____ als unzumutbar ausgewiesenen Überkopfarbeiten (vgl. Bericht der Dres. med. J._____ und K._____ vom 23. Februar 2024 [Bf-act. 13 S. 2], Bericht von Dr. med. J._____ und Physiotherapeutin L._____ vom 8. März 2024 [Bf- act. 16], Bericht von Dr. med. K._____ vom 7. Juni 2024 [Bf-act. 15], Berichte von Dr. med. I._____ vom 10. Juni 2024 [Bf-act. 14] und vom
35 -
37 - 2C_867/2022 vom 18. Juli 2023 E.4.1 und 8C_411/2021 vom 27. August 2021 E.4.3.2). 8.Ferner stellt die Beschwerdeführerin insbesondere aufgrund ihres Alters, der mangelnden Sprachkenntnisse, der fehlenden Berufsausbildung, des Migrationshintergrunds und der gesundheitlichen Einschränkungen die Verwertbarkeit ihrer (Rest-)Arbeitsfähigkeit in Abrede. 8.1.Wie von der Beschwerdeführerin im Grundsatz korrekt vorgebracht, anerkennt die Rechtsprechung, dass das (vorgerückte) Alter zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird. Massgebend für die Frage der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist nicht der effektive erste, sondern der hypothetisch ausgeglichene Arbeitsmarkt (vgl. Art. 7 Abs. 1 und Art. 16 ATSG). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts handelt es sich dabei um einen theoretischen abstrakten Begriff, der dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von demjenigen der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Der Begriff umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen. Anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten (vgl. BGE 148 V 174 E.9.1, 134 V 64 E.4.2.1 und 110 V 273 E.4b; Urteile des Bundesgerichts 8C_300/2022 vom 2. März 2023 E.4.2, 8C_192/2022 vom 7. Juli 2022 E.6.1.1 f., 8C_52/2022 vom 2. Juni 2022 E.2.3.1, 8C_416/2020 vom 2. Dezember 2020 E.4, 9C_766/2019 vom
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43 - in einer adaptierten Tätigkeit von 100 %. Für das Einkommen mit Invalidität stellte sie dabei auf die LSE-Tabelle 2020, Kompetenzniveau 1, Frauen, ab. Dabei errechnete sie ein per 2023 aufindexiertes Invalideneinkommen von CHF 54'404.90 (vgl. angefochtene Verfügung vom 1. Februar 2024 [IV-act. 73]). Wenn die Beschwerdeführerin dagegen einwendet, das Invalideneinkommen hätte aufgrund ihrer fehlenden Ausbildung wie beim Valideneinkommen ebenfalls mit CHF 49'722.75 beziffert werden müssen, vermag dies nicht zu verfangen. Denn die Beschwerdegegnerin stellte bei der Ermittlung des Einkommens mit Invalidität in Nachachtung von Art. 26 bis Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 IVV korrekterweise auf die Tabelle TA 1 der LSE 2020, welche vor Erlass der angefochtenen Verfügung veröffentlicht worden ist (vgl. BGE 143 V 295 E.4.1.1 und Urteil des Bundesgerichts 9C_15/2018 vom 2. Juli 2018 E.4.3), und dabei auf den altersunabhängigen und geschlechtsspezifischen Wert der Zeile "Total" für Frauen des Kompetenzniveaus 1, ab (vgl. IV-act. 75). Dies ergab aufindexiert auf das Jahr 2023 und umgerechnet auf die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden bei einer Arbeitsfähigkeit von 100 % ein Einkommen von CHF 54'404.90 (CHF 4'276.-- x 12 : 40 x 41.7 x 0.998 x 1.009 x 1.01). Hierzu ist einzig anzumerken, dass die Beschwerdegegnerin für ihre Berechnungen der Vergleichseinkommen die geschlechtsunspezifischen Nominallohnentwicklungswerte (Schweizerischer Lohnindex, Index und Veränderung auf der Basis 2010, Tabellenblatt T1.10) über alle Wirtschaftszweige hinweg (Zeile "B-S 05-96 Total") angewendet hat, wobei sie die Nominallohnentwicklung für 2023 auf 1 % schätzte (vgl. IV- act. 75). Richtigerweise hätte aber beim Einkommen mit Invalidität die geschlechtsspezifische Nominallohnentwicklung zur Anwendung kommen sollen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_703/2019 vom 6. Oktober 2020
44 - E.4.3, 8C_72/2019 vom 11. Juni 2019 E.4.1, 8C_704/2018 vom