Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_003
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_003, S 2024 1
Entscheidungsdatum
05.11.2024
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 24 1 2. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitzvon Salis RichterInZanolari Hasse, Audétat AktuarinKuster URTEIL vom 5. November 2024 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach UVG

  • 2 - I. Sachverhalt: 1.A., Jahrgang 1983, ist als B. bei der C._____ AG tätig und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 25. Februar 2023 fuhr er gemäss Unfallmeldung mit den Ski in ein Schlagloch, was einen heftigen Schlag auf das linke Knie auslöste. Ein Sturz geschah nicht. 2.Am 8. März 2023 erfolgte die erste ärztliche Beurteilung bei Dr. med. D., Leitender Arzt Orthopädie und Traumatologie, Klinik E., welcher zum Schluss gelangte, dass sich klinisch der Verdacht auf eine Innenmeniskusproblematik am linken Knie zeige. Zur genaueren Bilanzierung empfahl er die Durchführung eines MRI. 3.Nachdem Dr. med. F., Facharzt für Radiologie, am 9. März 2023 ein MRI des linken Knies durchgeführt hatte, stellte sich A. am 15. März 2023 erneut bei Dr. med. D._____ zur Befundbesprechung vor. Letzterer stellte in seinem Bericht vom 16. März 2023 folgende Diagnose: Fokaler Knorpeldefekt zentral in der Trochlea und Ganglionkonformation posteromedial Knie links. 4.Am 21. Juni 2023 führte Dr. med. G., Fachärztin für Radiologie, erneut ein MRI des linken Knies durch. Im Verlaufsbericht vom 23. Juni 2023 hielt Dr. med. D. fest, in der MR-tomographischen Verlaufsbildgebung habe sich der trochleäre Knorpeldefekt leider nicht suffizient aufgefüllt. Der Defekt sei eher inhomogen und teils unterminierend. Ebenfalls liege ein persistierender Reizzustand des Kniegelenks mit nun auch narbig verdickter Plica mediopatellaris vor. In Zusammenschau der Befunde gehe er nicht von einer weiteren Verbesserung aus, weshalb er A._____ zur operativen Sanierung geraten

  • 3 - habe. Die Diagnose ergänzte er wie folgt (Hervorhebung durch das Gericht): Fokaler Knorpeldefekt zentral in der Trochlea, Ganglionkonformation posteromedial mit poplitealen Spannungsdolenzen, narbig verdickte Plica mediopatellaris mit beginnendem Konflikt an der medialen Retropatellarfacette Knie links. 5.Im Verlaufsbericht vom 29. August 2023 (Untersuchungsdatum:

  1. August 2023) hielt Dr. med. D._____ fest, A._____ habe sich bei hartnäckiger Beschwerdepersistenz für die operative Sanierung entschieden. Die Diagnose umschrieb er wie folgt: Fokaler Knorpeldefekt zentral in der Trochlea, und narbig verdickte Plica mediopatellaris mit beginnendem Knorpelkonflikt an der medialen Retropatellarfacette Knie links. 6.Mit Schreiben vom 8. September 2023 teilte die Suva A._____ mit, beim Ereignis vom 25. Februar 2023 handle es sich nicht um einen Unfall i.S.v. Art. 4 ATSG und es liege auch keine unfallähnliche Körperschädigung i.S.v. Art. 6 Abs. 2 UVG vor. Hiermit zeigte sich A._____ in einer E-Mail an die Suva vom 12. September 2023 nicht einverstanden. 7.Mit Verfügung vom 26. September 2023 hielt die Suva an ihrer Ablehnung vom 8. September 2023 fest. Aus dem geschilderten Sachverhalt und den medizinischen Unterlagen gehe hervor, dass die Beschwerden von A._____ weder auf einen Unfall noch auf eine unfallähnliche Körperschädigung zurückzuführen seien. Die Suva könne daher keine Versicherungsleistungen erbringen. 8.Hiergegen erhob A._____ am 23. Oktober 2023 / 17. November 2023 Einsprache. Er machte sinngemäss geltend, der Unfallbegriff i.S.v. Art. 4 ATSG sei erfüllt. Zudem reichte er ein Schreiben von Dr. med. D._____ vom 10. November 2023 ein, worin sich dieser zur Unfallkausalität
  • 4 - äusserte und festhielt, der fokale Knorpeldefekt sei ganz klar posttraumatischer Natur. 9.Mit Einspracheentscheid vom 24. November 2023 wies die Suva die Einsprache ab. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, das Fahren mit den Ski in ein Schlagloch könne nicht als ungewöhnlicher äusserer Faktor betrachtet werden, weshalb ein Unfall i.S.v. Art. 4 ATSG zurecht verneint worden sei. Auch eine Körperschädigung i.S.v. Art. 6 Abs. 2 UVG sei zurecht verneint worden. 10.Hiergegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 8. Januar 2024 (Datum Poststempel) Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen durch die Suva. Seines Erachtens ist der Unfallbegriff i.S.v. Art. 4 ATSG erfüllt. 11.In ihrer Vernehmlassung vom 16. Januar 2024 beantragte die Suva (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Mangels erfüllten Unfallbegriffs und Diagnose nach Art. 6 Abs. 2 UVG falle ihre Leistungspflicht ausser Betracht. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften, den angefochtenen Einspracheentscheid sowie die übrigen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 24. November 2023. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) i.V.m.

  • 5 - Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen einen Einspracheentscheid innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung Beschwerde an das Versicherungsgericht desjenigen Kantons erhoben werden, in welchem die versicherte Person im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Der Beschwerdeführer wohnt im Kanton Graubünden, womit die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden gegeben ist. Dessen sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Als formeller und materieller Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids ist der Beschwerdeführer davon überdies berührt und er weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Überprüfung auf (vgl. Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (vgl. Art. 60 und 61 ATSG). 2.Streitig und nachfolgend zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht für das Ereignis vom 25. Februar 2023 mangels Vorliegens eines Unfalls (Art. 4 ATSG; vgl. dazu nachstehende Erwägungen 3.1 ff.) bzw. einer Körperschädigung nach Art. 6 Abs. 2 UVG (vgl. dazu nachstehende Erwägungen 5.1 f.) zu Recht verneint hat. 3.1.Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG ist der Unfallversicherer, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten leistungspflichtig. Unfall ist nach Art. 4 ATSG die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. Diese fünf Tatbestandselemente – äussere Einwirkung, Plötzlichkeit, fehlende Absicht, Ungewöhnlichkeit und Gesundheitsschaden – müssen kumulativ erfüllt sein, damit ein Unfall

  • 6 - im Sinne des Gesetzes vorliegt (vgl. HOFER, in: Frésard- Fellay/Leuzinger/Pärli [Hrsg.], Basler Kommentar zum Unfallversicherungsgesetz, Basel 2019, Art. 6 Rz. 6 m.w.H.). 3.1.1.Der äussere Faktor ist zentrales Begriffscharakteristikum eines jeden Unfallereignisses; er ist das Gegenstück zur – den Krankheitsbegriff konstituierenden – inneren Ursache (BGE 134 V 72 E.4.1.1). Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er – nach einem objektiven Massstab – nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich ist (BGE 134 V 72 E.4.1 m.w.H.). Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist insoweit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E.4.3.1 m.w.H.; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E.3.2, 8C_395/2020 vom 28. September 2020 E.2.2, 8C_671/2019 vom 11. März 2020 E.2.3). Das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit wurde entwickelt, um die tausendfältigen kleinen und kleinsten Insulte des täglichen Lebens, die als solche gänzlich unkontrollierbar sind und deshalb nur beim Hinzutreten von etwas Besonderem Berücksichtigung finden sollen, aus dem Unfallbegriff auszuscheiden. Banale Vorfälle, wie sie täglich vorkommen (z.B. kleine und unbedeutende Schürfungen, Schrammen oder Kratzer), können grundsätzlich nicht als Unfallereignisse betrachtet werden (HOFER, a.a.O., Art. 6 Rz. 32 m.w.H.). 3.1.2.Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung bestehen. Bei

  • 7 - Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam "programmwidrig" beeinflusst hat. Dies trifft beispielsweise dann zu, wenn die versicherte Person stolpert, ausgleitet oder an einem Gegenstand anstösst, oder wenn sie, um ein Ausgleiten zu verhindern, eine reflexartige Abwehrhaltung ausführt oder auszuführen versucht (Urteil des Bundesgerichts 8C_783/2013 vom 10. April 2014 E.4.2 m.w.H.; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_395/2020 vom 28. September 2020 E.4.2 m.w.H.). Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor – Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt – ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (BGE 130 V 117 E.2.1 m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 8C_24/2022 vom 20. September 2022 E.3.2, 8C_395/2020 vom 28. September 2020 E.2.2, 8C_671/2019 vom 11. März 2020 E.2.3). Das Auftreten von Schmerzen als solches ist demgegenüber kein äusserer (schädigender) Faktor im Sinne der Rechtsprechung (vgl. BGE 129 V 466 E.4.2.1; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_456/2018 vom 12. September 2018 E.6.3.2). 3.2.Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz (Art. 61 lit. c ATSG) beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und im Beschwerdefall das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener

  • 8 - Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste erachtet (BGE 144 V 427 E.3.2, 138 V 218 E.6; Urteile des Bundesgerichts 8C_457/2021 vom

  1. April 2022 E.3.3, 8C_745/2020 vom 29. März 2021 E.1.3, 9C_439/2020 vom 18. August 2020 E.1.3). Darüber hinaus gilt es festzuhalten, dass praxisgemäss die versicherte Person die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens glaubhaft zu machen hat. D.h. sie muss über das konkrete Geschehen wahre, genaue und wenn möglich ins Einzelne gehende Daten namhaft machen, aufgrund derer der Versicherer in die Lage versetzt wird, sich über die Tatumstände ein Bild zu machen und diese in objektiver Weise abzuklären (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_338/2018 vom 17. Dezember 2018 E.4.2). Kommt die versicherte Person dieser Forderung nicht nach, indem sie unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben macht, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubwürdig erscheinen lassen, besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers (BGE 114 V 298 E.5b; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 8C_17/2024 vom 9. Juli 2024 E.3.1.3, 8C_268/2019 vom 2. Juli 2019 E.3, 8C_358/2016 vom 28. September 2016 E.3.4). 4.Vorliegend ist der Beschwerdeführer der Ansicht, das Ereignis vom
  2. Februar 2023 erfülle alle Voraussetzungen von Art. 4 ATSG. Die Beschwerdegegnerin vertritt demgegenüber die Auffassung, es liege mangels eines ungewöhnlichen äusseren Faktors kein Unfall i.S.v. Art. 4 ATSG vor. Dies gilt es nachfolgend zu prüfen. 4.1.In den Akten finden sich folgende Angaben zum Ablauf und zu den Umständen des Ereignisses vom 25. Februar 2023: Gemäss Unfallmeldung vom 7. März 2023 ist der Beschwerdeführer mit den Ski in ein Schlagloch gefahren, was einen heftigen Schlag auf das
  • 9 - linke Knie ausgelöst habe. Einen Sturz habe es nicht gegeben (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 1 S. 2). Auf dem beschwerdegegnerischen "Fragebogen Hergang" vom 4. September 2023 schilderte der Beschwerdeführer das Ereignis vom 25. Februar 2023 wie folgt (vgl. Bg-act. 10): "Ich hatte einen Schlag am linken Knie erhalten und musste das Skifahren danach abrupt unterbrechen. Talstation H._____ war nur 100 m entfernt." Weiter hielt er fest, es habe ein Schlagloch auf der Piste gehabt (vgl. Bg-act. 10). Nachdem die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom
  1. September 2023 mitgeteilt hatte, das Ereignis vom 25. Februar 2023 erfülle die Voraussetzungen von Art. 4 ATSG nicht (vgl. Bg-act. 14 S. 2), liess er dieser mit E-Mail vom 12. September 2023 folgenden, detaillierteren Schadenablauf zukommen (vgl. Bg-act. 20 S. 1; vgl. auch Bg-act. 18 [Telefonat mit der Beschwerdegegnerin am 12. September 2023] und Bg-act. 28 S. 1 [Einsprache vom 17. November 2023]): "Ich war am 25.02.2023 beim Skifahren in I._____ als gegen Mittag das Ereignis stattfand. Dies war kurz vor der Mittelstation der Gondelbahn J._____, als ein Skifahrer (Mann) vor mir stürzte und einen Ski verlor. Dadurch musste ich instinktiv ausweichen und rutschte auf einer vereisten Stelle weg. Was zur Folge hatte, dass ich neben die Piste geriet und in ein Schlagloch fuhr, um zum Stillstand zu kommen. Dies war so tief, dass es mir durch den Schlag einen abrupten stechenden Schmerz im linken Knie gegeben hat. Wenn ich nicht sofort ausgewichen wäre, hätte es eine Kollision mit dem Skifahrer (der ganze Vorfall ging sehr schnell) gegeben. Das Skifahren musste ich sofort beenden, da der Schmerz im linken Knie sehr gross war." 4.2.Wie bereits in vorstehender Erwägung 3.1.2 dargelegt, kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors durchaus in einer unkoordinierten Bewegung bestehen. Das Erfordernis der äusseren Einwirkung ist allerdings nur dann erfüllt, wenn ein in der Aussenwelt begründeter
  • 10 - Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam "programmwidrig" beeinflusst hat. Dies trifft beispielsweise dann zu, wenn die versicherte Person stolpert, ausgleitet oder an einem Gegenstand anstösst. Diesfalls liegt wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher äusserer Faktor vor. Vorliegend stellt sich also die Frage, ob der natürliche Ablauf der Körperbewegung des Beschwerdeführers "programmwidrig" beeinflusst wurde, als er am
  1. Februar 2023 beim Skifahren einem anderen Skifahrer instinktiv ausweichen musste, auf einer vereisten Stelle auf der Piste wegrutschte, neben die Piste geriet und in ein Schlagloch fuhr, was ihm einen heftigen Schlag ins linke Knie versetzte (vgl. dazu vorstehende Erwägung 4.1), oder ob dieses Geschehen in die gewöhnliche Bandbreite der Bewegungsmuster des Skisports fällt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_107/2017 vom 3. März 2017 E.5 m.w.H.; vgl. auch HOFER, a.a.O., Art. 6 Rz. 41 m.w.H.). Im BGE 134 V 72 E.4.3.2.1 hielt das Bundesgericht fest, dass insbesondere dann, wenn die Gesundheitsschädigung erfahrungsgemäss auch als alleinige Folge von Krankheit, insbesondere von vorbestandenen degenerativen Veränderungen eines Körperteils, innerhalb eines durchaus normalen Geschehensablaufs auftreten könne, die unmittelbare Ursache der Schädigung unter besonders "sinnfälligen" Umständen gesetzt worden sein müsse. Gleiches gilt gemäss Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2021 vom 17. Dezember 2021 E.5.4 bei Schädigungen, die sich – wie hier – auf das Körperinnere beschränken (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_107/2017 vom 3. März 2017 E.5); denn ein Unfallereignis manifestiere sich in der Regel in einer äusserlich wahrnehmbaren Schädigung, während bei deren Fehlen eine erhöhte Wahrscheinlichkeit rein krankheitsbedingter Ursachen bestehe. Im BGE 134 V 72 E.4.3.2.1 verneinte das Bundesgericht das Vorliegen besonders
  • 11 - "sinnfälliger" Umstände, wenn beim Skifahren auf einer steilen, buckligen Piste und Kompression in einer Wellenmulde eine Diskushernie auftritt. Weiter hielt es im Urteil 8C_589/2021 vom 17. Dezember 2021 E.5.4 fest, es sei der sportlichen Tätigkeit des Skifahrens inhärent, dass der Körper regelmässig Erschütterungen ausgesetzt sei. Dies gelte selbst dann, wenn der Schlag, welchen der Versicherte während eines Stockeinsatzes in der linken Schulter verspürt habe, heftig gewesen sein sollte. Im Urteil 8C_107/2017 vom 3. März 2017 E.5 bestätigte das Bundesgericht sodann die Auffassung der Vorinstanz, wonach Snowboarden regelmässig in unebenem Gelände ausgeübt werde und dabei stets mit kleinen Absätzen und Schlägen gerechnet werden müsse. Vor diesem Hintergrund und angesichts dessen, dass beim Skifahren mitunter auch mit vereisten Stellen auf der Skipiste und einem allfälligen Wegrutschen zu rechnen ist (vgl. so sinngemäss auch die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung), vermochte das Geschehen am 25. Februar 2023 (einem anderen Skifahrer instinktiv ausweichen, auf einer vereisten Stelle auf der Piste wegrutschen, neben die Piste geraten und in ein Schlagloch fahren [ïm Übergang Piste / Nebenpiste bzw. am Pistenrand; vgl. Beschwerde S. 2 und S. 4]) das im Rahmen des Skisports Übliche nicht zu sprengen. 4.3.Nach dem Gesagten kann der Knieschaden somit nicht auf einen ungewöhnlichen äusseren Faktor zurückgeführt werden, weshalb die Beschwerdegegnerin das Vorliegen eines Unfalls i.S.v. Art. 4 ATSG zu Recht verneint hat. Hieran vermag der Bericht von Dr. med. D._____ vom
  1. November 2023, wonach der fokale Knorpeldefekt ganz klar posttraumatischer Natur sei (vgl. Bg-act. 29; vgl. auch Bg-act. 24), nichts zu ändern. Denn selbst wenn die Beeinträchtigung der körperlichen Gesundheit auf das Ereignis vom 25. Februar 2023 zurückzuführen und die Kausalität somit zu bejahen wäre, änderte dies nichts daran, dass
  • 12 - mangels eines ungewöhnlichen äusseren Faktors kein Unfall im versicherungsrechtlichen Sinne vorliegt (zum Unfallbegriff vgl. vorstehende Erwägung 3.1). Gleiches gilt mit Bezug auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach bis zum Unfallzeitpunkt körperlich alles in bester Ordnung gewesen und danach abrupt ein stechender Schmerz aufgetreten sei, da dieser Umstand für den rechtsgenüglichen Nachweis eines Kausalzusammenhangs nicht ausreicht (zur Unzulässigkeit der Beweismaxime "post hoc ergo propter hoc" vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_125/2023 vom 8. August 2023 E.5.6, 8C_86/2023 vom 30. Juni 2023 E.5.3). Im Übrigen lässt sich der mangelnde Nachweis eines die Merkmale des Unfalls erfüllenden Ereignisses nur selten durch medizinische Feststellungen ersetzen. Diesen kommt im Rahmen der Beweiswürdigung für oder gegen das Vorliegen eines unfallmässigen Geschehens in der Regel nur die Bedeutung von Indizien zu. Auch deckt sich der medizinische Begriff des Traumas nicht mit dem versicherungsrechtlichen Unfallbegriff i.S.v. Art. 4 ATSG (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_17/2024 vom 9. Juli 2024 E.4.2, 8C_589/2021 vom
  1. Dezember 2021 E.5.5, je m.w.H.). 5.1.Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG ist die Unfallversicherung allerdings auch bei folgenden Körperschädigungen leistungspflichtig, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind (lit. a bis h): Knochenbrüche, Verrenkungen von Gelenken, Meniskusrisse, Muskelrisse, Muskelzerrungen, Sehnenrisse, Bandläsionen, Trommelfellverletzungen. 5.2.Gemäss Akten wurden beim Beschwerdeführer folgende Diagnosen gestellt: Ein fokaler Knorpeldefekt zentral in der Trochlea, eine Ganglionkonformation posteromedial mit poplitealen Spannungsdolenzen sowie eine narbig verdickte Plica mediopatellaris mit beginnendem (Knorpel-)Konflikt an der medialen Retropatellarfacette am linken Knie
  • 13 - (vgl. Bg-act. 4 S. 2, Bg-act. 5 S. 2, Bg-act. 7 S. 2 und Bg-act. 29). Diese Körperschädigungen lassen sich keiner der in Art. 6 Abs. 2 UVG aufgeführten Diagnosen zuordnen. Gleiches gilt in Bezug auf das von Dr. med. D._____ in seinem Bericht vom 10. November 2023 erstmals und womöglich aus versicherungsrechtlichen Überlegungen erwähnte Distorsionstrauma (vgl. Bg-act. 29 S. 1: "Nachtrag an die SUVA: Ihrer Dokumentation ist zu entnehmen, dass sie die Unfallkausalität ablehnen. Aus orthopädisch-chirurgischer Sicht besteht hier dieser fokale Knorpeldefekt, welcher ganz klar posttraumatischer Natur ist. Dazumal mit Traumaereignis beim Skifahren vom Februar 2023. Hier mit Kompessionskomponente, dadurch gab es einen Schlag auf das Kniegelenk inkl. Rotationsmoment im Sinne eines Distorsionstraumas. [...] In Zusammenschau der Befunde bitte ich sie innigst um die Überdenkung der Ablehnung der Unfallkausalität. [...]"), welches entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht mit einer Verrenkung bzw. Luxation des Kniegelenks i.S.v. Art. 6 Abs. 2 lit. b UVG gleichgesetzt werden kann. Eine Leistungspflicht der Unfallversicherung gestützt Art. 6 Abs. 2 UVG fällt damit von vornherein ausser Betracht. 6.Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde somit als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 7.1.Gemäss Art. 61 lit. f bis ATSG sind Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Die Sonderbestimmungen zur Rechtspflege gemäss Art. 105 ff. UVG sehen keine generelle Kostenpflicht vor. Damit sind unfallversicherungsrechtliche Beschwerdeverfahren über Leistungen in der Regel kostenlos. Vorbehalten bleibt die Kostenauflage infolge – in casu nicht vorliegenden – mutwilligen oder leichtsinnigen Verhaltens

  • 14 - (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. f bis in fine ATSG). Für das vorliegende Beschwerdeverfahren sind daher keine Kosten zu erheben. 7.2.Der obsiegenden, mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Beschwerdegegnerin steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (vgl. Art. 61 lit. g ATSG; vgl. KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 61 Rz. 219). III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]

Zitate

Gesetze

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ATSG

  • Art. 4 ATSG
  • Art. 57 ATSG
  • Art. 59 ATSG
  • Art. 61 ATSG

UVG

  • Art. 1 UVG
  • Art. 6 UVG
  • Art. 105 UVG

Gerichtsentscheide

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