VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 24 1 2. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitzvon Salis RichterInZanolari Hasse, Audétat AktuarinKuster URTEIL vom 5. November 2024 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach UVG
2 - I. Sachverhalt: 1.A., Jahrgang 1983, ist als B. bei der C._____ AG tätig und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 25. Februar 2023 fuhr er gemäss Unfallmeldung mit den Ski in ein Schlagloch, was einen heftigen Schlag auf das linke Knie auslöste. Ein Sturz geschah nicht. 2.Am 8. März 2023 erfolgte die erste ärztliche Beurteilung bei Dr. med. D., Leitender Arzt Orthopädie und Traumatologie, Klinik E., welcher zum Schluss gelangte, dass sich klinisch der Verdacht auf eine Innenmeniskusproblematik am linken Knie zeige. Zur genaueren Bilanzierung empfahl er die Durchführung eines MRI. 3.Nachdem Dr. med. F., Facharzt für Radiologie, am 9. März 2023 ein MRI des linken Knies durchgeführt hatte, stellte sich A. am 15. März 2023 erneut bei Dr. med. D._____ zur Befundbesprechung vor. Letzterer stellte in seinem Bericht vom 16. März 2023 folgende Diagnose: Fokaler Knorpeldefekt zentral in der Trochlea und Ganglionkonformation posteromedial Knie links. 4.Am 21. Juni 2023 führte Dr. med. G., Fachärztin für Radiologie, erneut ein MRI des linken Knies durch. Im Verlaufsbericht vom 23. Juni 2023 hielt Dr. med. D. fest, in der MR-tomographischen Verlaufsbildgebung habe sich der trochleäre Knorpeldefekt leider nicht suffizient aufgefüllt. Der Defekt sei eher inhomogen und teils unterminierend. Ebenfalls liege ein persistierender Reizzustand des Kniegelenks mit nun auch narbig verdickter Plica mediopatellaris vor. In Zusammenschau der Befunde gehe er nicht von einer weiteren Verbesserung aus, weshalb er A._____ zur operativen Sanierung geraten
3 - habe. Die Diagnose ergänzte er wie folgt (Hervorhebung durch das Gericht): Fokaler Knorpeldefekt zentral in der Trochlea, Ganglionkonformation posteromedial mit poplitealen Spannungsdolenzen, narbig verdickte Plica mediopatellaris mit beginnendem Konflikt an der medialen Retropatellarfacette Knie links. 5.Im Verlaufsbericht vom 29. August 2023 (Untersuchungsdatum:
4 - äusserte und festhielt, der fokale Knorpeldefekt sei ganz klar posttraumatischer Natur. 9.Mit Einspracheentscheid vom 24. November 2023 wies die Suva die Einsprache ab. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, das Fahren mit den Ski in ein Schlagloch könne nicht als ungewöhnlicher äusserer Faktor betrachtet werden, weshalb ein Unfall i.S.v. Art. 4 ATSG zurecht verneint worden sei. Auch eine Körperschädigung i.S.v. Art. 6 Abs. 2 UVG sei zurecht verneint worden. 10.Hiergegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 8. Januar 2024 (Datum Poststempel) Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen durch die Suva. Seines Erachtens ist der Unfallbegriff i.S.v. Art. 4 ATSG erfüllt. 11.In ihrer Vernehmlassung vom 16. Januar 2024 beantragte die Suva (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Mangels erfüllten Unfallbegriffs und Diagnose nach Art. 6 Abs. 2 UVG falle ihre Leistungspflicht ausser Betracht. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften, den angefochtenen Einspracheentscheid sowie die übrigen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 24. November 2023. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) i.V.m.
5 - Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen einen Einspracheentscheid innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung Beschwerde an das Versicherungsgericht desjenigen Kantons erhoben werden, in welchem die versicherte Person im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Der Beschwerdeführer wohnt im Kanton Graubünden, womit die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden gegeben ist. Dessen sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Als formeller und materieller Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids ist der Beschwerdeführer davon überdies berührt und er weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Überprüfung auf (vgl. Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (vgl. Art. 60 und 61 ATSG). 2.Streitig und nachfolgend zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht für das Ereignis vom 25. Februar 2023 mangels Vorliegens eines Unfalls (Art. 4 ATSG; vgl. dazu nachstehende Erwägungen 3.1 ff.) bzw. einer Körperschädigung nach Art. 6 Abs. 2 UVG (vgl. dazu nachstehende Erwägungen 5.1 f.) zu Recht verneint hat. 3.1.Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG ist der Unfallversicherer, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten leistungspflichtig. Unfall ist nach Art. 4 ATSG die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. Diese fünf Tatbestandselemente – äussere Einwirkung, Plötzlichkeit, fehlende Absicht, Ungewöhnlichkeit und Gesundheitsschaden – müssen kumulativ erfüllt sein, damit ein Unfall
6 - im Sinne des Gesetzes vorliegt (vgl. HOFER, in: Frésard- Fellay/Leuzinger/Pärli [Hrsg.], Basler Kommentar zum Unfallversicherungsgesetz, Basel 2019, Art. 6 Rz. 6 m.w.H.). 3.1.1.Der äussere Faktor ist zentrales Begriffscharakteristikum eines jeden Unfallereignisses; er ist das Gegenstück zur – den Krankheitsbegriff konstituierenden – inneren Ursache (BGE 134 V 72 E.4.1.1). Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er – nach einem objektiven Massstab – nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich ist (BGE 134 V 72 E.4.1 m.w.H.). Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist insoweit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E.4.3.1 m.w.H.; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E.3.2, 8C_395/2020 vom 28. September 2020 E.2.2, 8C_671/2019 vom 11. März 2020 E.2.3). Das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit wurde entwickelt, um die tausendfältigen kleinen und kleinsten Insulte des täglichen Lebens, die als solche gänzlich unkontrollierbar sind und deshalb nur beim Hinzutreten von etwas Besonderem Berücksichtigung finden sollen, aus dem Unfallbegriff auszuscheiden. Banale Vorfälle, wie sie täglich vorkommen (z.B. kleine und unbedeutende Schürfungen, Schrammen oder Kratzer), können grundsätzlich nicht als Unfallereignisse betrachtet werden (HOFER, a.a.O., Art. 6 Rz. 32 m.w.H.). 3.1.2.Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung bestehen. Bei
7 - Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam "programmwidrig" beeinflusst hat. Dies trifft beispielsweise dann zu, wenn die versicherte Person stolpert, ausgleitet oder an einem Gegenstand anstösst, oder wenn sie, um ein Ausgleiten zu verhindern, eine reflexartige Abwehrhaltung ausführt oder auszuführen versucht (Urteil des Bundesgerichts 8C_783/2013 vom 10. April 2014 E.4.2 m.w.H.; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_395/2020 vom 28. September 2020 E.4.2 m.w.H.). Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor – Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt – ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (BGE 130 V 117 E.2.1 m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 8C_24/2022 vom 20. September 2022 E.3.2, 8C_395/2020 vom 28. September 2020 E.2.2, 8C_671/2019 vom 11. März 2020 E.2.3). Das Auftreten von Schmerzen als solches ist demgegenüber kein äusserer (schädigender) Faktor im Sinne der Rechtsprechung (vgl. BGE 129 V 466 E.4.2.1; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_456/2018 vom 12. September 2018 E.6.3.2). 3.2.Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz (Art. 61 lit. c ATSG) beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und im Beschwerdefall das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener
8 - Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste erachtet (BGE 144 V 427 E.3.2, 138 V 218 E.6; Urteile des Bundesgerichts 8C_457/2021 vom
13 - (vgl. Bg-act. 4 S. 2, Bg-act. 5 S. 2, Bg-act. 7 S. 2 und Bg-act. 29). Diese Körperschädigungen lassen sich keiner der in Art. 6 Abs. 2 UVG aufgeführten Diagnosen zuordnen. Gleiches gilt in Bezug auf das von Dr. med. D._____ in seinem Bericht vom 10. November 2023 erstmals und womöglich aus versicherungsrechtlichen Überlegungen erwähnte Distorsionstrauma (vgl. Bg-act. 29 S. 1: "Nachtrag an die SUVA: Ihrer Dokumentation ist zu entnehmen, dass sie die Unfallkausalität ablehnen. Aus orthopädisch-chirurgischer Sicht besteht hier dieser fokale Knorpeldefekt, welcher ganz klar posttraumatischer Natur ist. Dazumal mit Traumaereignis beim Skifahren vom Februar 2023. Hier mit Kompessionskomponente, dadurch gab es einen Schlag auf das Kniegelenk inkl. Rotationsmoment im Sinne eines Distorsionstraumas. [...] In Zusammenschau der Befunde bitte ich sie innigst um die Überdenkung der Ablehnung der Unfallkausalität. [...]"), welches entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht mit einer Verrenkung bzw. Luxation des Kniegelenks i.S.v. Art. 6 Abs. 2 lit. b UVG gleichgesetzt werden kann. Eine Leistungspflicht der Unfallversicherung gestützt Art. 6 Abs. 2 UVG fällt damit von vornherein ausser Betracht. 6.Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde somit als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 7.1.Gemäss Art. 61 lit. f bis ATSG sind Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Die Sonderbestimmungen zur Rechtspflege gemäss Art. 105 ff. UVG sehen keine generelle Kostenpflicht vor. Damit sind unfallversicherungsrechtliche Beschwerdeverfahren über Leistungen in der Regel kostenlos. Vorbehalten bleibt die Kostenauflage infolge – in casu nicht vorliegenden – mutwilligen oder leichtsinnigen Verhaltens
14 - (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. f bis in fine ATSG). Für das vorliegende Beschwerdeverfahren sind daher keine Kosten zu erheben. 7.2.Der obsiegenden, mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Beschwerdegegnerin steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (vgl. Art. 61 lit. g ATSG; vgl. KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 61 Rz. 219). III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]