VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 23 9 3. Kammer als Versicherungsgericht EinzelrichterinPedretti AktuarinHemmi URTEIL vom 19. Mai 2023 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A., Beschwerdeführer gegen B. AG, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach KVG
3 - 20223022 aufzuheben. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, dass die Forderung von CHF 98.70 durch Verrechnung am 5. August 2022 getilgt worden sei. Folglich sei die Betreibung zu Unrecht erfolgt. 3.In ihrer Vernehmlassung vom 31. März 2023 beantragte die C._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin), die Beschwerde sei abzuweisen, der Einspracheentscheid vom 10. Januar 2023 sei teilweise zu bestätigen und es sei ihr in der Betreibung Nr. 20223022 des Betreibungsamts der Region G._____ Rechtsöffnung zu erteilen. Zur Begründung hielt sie zusammen- fassend fest, dass die Betreibung für die in Rechnung gestellten Kosten- beteiligungen rechtmässig erfolgt sei, der Rechnungsbetrag tatsächlich geschuldet und unbezahlt geblieben sei. Normalerweise wäre die Erhe- bung von Mahn- und Umtriebsspesen gerechtfertigt, diese würden vorlie- gend jedoch ohne Anerkennung einer Rechtspflicht annulliert. Es bleibe ein Restbetrag von CHF 98.20 (recte: CHF 98.70) geschuldet. 4.Mit Replik vom 25. April 2023 (Poststempel) brachte der Beschwerdefüh- rer im Wesentlichen vor, dass die Betreibung in diesem Verfahren nicht notwendig gewesen wäre, hätte ihn die Beschwerdegegnerin im Sommer 2022 betreffend die Zulässigkeit einer Verrechnung wahrheitsgemäss auf- geklärt. 5.Am 5. Mai 2023 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf die Einreichung einer Duplik. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften und auf den angefochtenen Einspracheentscheid sowie auf die im Recht lie- genden Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Er- wägungen eingegangen.
4 - II. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 10. Januar 2023. Dieser Entscheid stellt gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) i.V.m. Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All- gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) ein taug- liches Anfechtungsobjekt dar. Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungs- gerichts des Kantons Graubünden ist gegeben. Zuständig ist gemäss Art. 58 Abs. 1 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Vorliegend hatte der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz bei Einrei- chung der Beschwerde am 9. Februar 2023 in H._____. Die sachliche und funktionelle Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechts- pflege (VRG; BR 370.100), wonach das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Einspracheentscheide und Verfügungen in Sozialversicherungssa- chen beurteilt, die gemäss Bundesrecht der Beschwerde unterliegen. Auch die Legitimation ist gegeben. Als formeller und materieller Adressat ist der Beschwerdeführer vom angefochtenen Entscheid berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Überprüfung auf (Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG) ist somit einzutreten. 1.2.Nach Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG entscheidet das Verwaltungsgericht in ein- zelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert CHF 5'000.-- nicht über- schreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Da der Streitwert unstreitig unter CHF 5'000.-- liegt und für diese Angelegenheit keine Fün- ferbesetzung vorgeschrieben ist (vgl. Art. 43 Abs. 2 VRG), ist die vorlie- gende Streitigkeit einzelrichterlich zu entscheiden.
5 - 2.Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet eine Kostenbeteiligungsforderung aus der obligatorischen Krankenpflegeversi- cherung, welche die Monate Januar bis März 2022 betrifft. Soweit die Aus- führungen des Beschwerdeführers daran vorbeizielen, sind sie von vorn- herein nicht zu hören. 3.1.Vorab ist auf das sinngemässe formelle Vorbringen des Beschwerdefüh- rers einzugehen, wonach sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei. 3.2.Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]) umfasst als Mitwir- kungsrecht all jene Befugnisse, die einem Betroffenen einzuräumen sind, damit er seinen Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 II 427 E.3.1, 135 II 286 E.5.1). Daraus folgt das Recht auf Einsicht in die Akten (vgl. BGE 144 II 427 E.3.1, 132 II 485 E.3.1), sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äus- sern sowie der Anspruch auf Abnahme der rechtzeitig und formrichtig an- gebotenen rechtserheblichen Beweismittel (vgl. BGE 144 II 427 E.3.1, 140 I 99 E.3.4). Die Behörde hat die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Ent- scheidfindung zu berücksichtigen (vgl. BGE 146 II 335 E.5.1, 136 I 229 E.5.2). 3.3.Auch wenn die Beschwerdegegnerin rechtsprechungsgemäss nicht gehal- ten ist, sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinanderzusetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich zu widerlegen (vgl. BGE 148 III 30 E.3.1, 141 III 28 E.3.2.4, 141 V 557 E.3.2.1), fehlt es dem angefoch- tenen Einspracheentscheid vom 10. Januar 2023 an einer hinreichenden Begründung. Dem besagten Einspracheentscheid ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einsprache vom 28. November 2022 kundtat, die Forderung über CHF 96.70 (recte: CHF 98.70) durch
6 - Verrechnung am 5. August 2022 getilgt zu haben (vgl. beschwerdegegne- rische Akten [Bg-act.] 12). Auf diesen – wie es scheint einzigen – Einwand des nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers ging die Beschwerde- gegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 10. Januar 2023 nicht ein und hielt lediglich fest, dass die Einsprache nicht begründet sei, denn der Beschwerdeführer habe sich bei Vertragsabschluss verpflichtet, die Prämien sowie die gesetzlichen Kostenbeteiligungen zu bezahlen, dies gemäss Art. 105b Abs. 2 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) und Art. 3 Abs. 1 der ergänzenden Bestimmungen zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung nach KVG (AVB) (vgl. Bg-act. 12). Insofern hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwer- deführers auf rechtliches Gehör verletzt. 3.4.Der Gehörsanspruch ist zwar formeller Natur (vgl. BGE 148 IV 22 E.5.5.2, 144 I 11 E.5.3, 137 I 195 E.2.2). Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs allerdings als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Instanz zu äussern, die sowohl die Tat- als auch die Rechtsfra- gen uneingeschränkt überprüfen kann (vgl. BGE 148 IV 22 E.5.5.2, 145 I 167 E.4.4, 142 II 218 E.2.8.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_177/2022 vom
7 - dazu in ihrer Vernehmlassung vom 31. März 2023 erwiese sich eine Rück- weisung als solch formalistischer Leerlauf. Zudem kann das Verwaltungs- gericht diesbezügliche Rechtsverletzungen und Sachverhaltsfeststellun- gen prüfen (vgl. Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 51 Abs. 1 VRG), weshalb hier kein Kognitionsgefälle besteht. Somit ist eine Heilung der Gehörsver- letzung vorzunehmen. 4.1.Gemäss Art. 3 Abs. 1 KVG muss sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz für die Krankenpflege versichern. Mit anderen Worten besteht ein gesetzlich vorgeschriebenes Versicherungsobligatorium. Gemäss Art. 61 ff. KVG i.V.m. Art. 90 KVV ist jede versicherte Person verpflichtet, hierfür im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlende Prämien zu entrich- ten. Nach Art. 64 Abs. 1 KVG beteiligen sich die versicherten Personen an den Kosten der für sie erbrachten Leistungen. Die Kostenbeteiligung be- steht nebst dem festen Jahresbetrag (Franchise) aus 10 % der die Fran- chise übersteigenden Kosten (Selbstbehalt) (Art. 64 Abs. 2 KVG). Zur Höhe der Franchise und zum jährlichen Höchstbetrag des Selbstbehalts hat der Bundesrat gestützt auf die Delegationsnorm in Art. 64 Abs. 3 KVG die Vorschriften in Art. 93 f. und Art. 103 KVV erlassen. 4.2.Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht, so hat ihr der Krankenversicherer nach mindestens einer schriftli- chen Mahnung eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzugs hinzuweisen (Art. 64a Abs. 1 KVG). Dabei muss er die Zahlungsaufforde- rung bei Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen spätes- tens drei Monate ab deren Fälligkeit und getrennt von allfälligen anderen Zahlungsausständen zustellen (Art. 105b Abs. 1 KVV). Bezahlt die versi- cherte Person trotz Zahlungsaufforderung die Prämien, Kostenbeteiligun- gen und Verzugszinse nicht innert der gesetzten Frist, so muss der Kran- kenversicherer von Gesetzes wegen die Betreibung anheben (Art. 64a Abs. 2 KVG). Die in Art. 105b Abs. 1 KVV genannte Frist ist eine reine
8 - Ordnungsvorschrift, deren Nichteinhaltung weder den Anspruch auf die Ausstände noch auf den der betreibungsrechtlichen Durchsetzung ver- wirkt (vgl. EUGSTER, Die obligatorische Krankenversicherung, in: MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit,
11 - naten ab Fälligkeit eine Nachfrist von 30 Tagen zur Bezahlung des Ausstands eingeräumt. Gleichzeitig wurde mit dem Hinweis auf den wie- dergegebenen Inhalt von Art. 64a Abs. 2 KVG auf die Folgen bei Nichter- füllung aufmerksam gemacht (vgl. Bg-act. 4 und 5). Schliesslich leitete die Beschwerdegegnerin gegen den Beschwerdeführer am 10. Oktober 2022 beim Betreibungsamt der Region G._____ die Betreibung ein (vgl. Bg-act. 6). 5.5.Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass die Einleitung des Be- treibungsverfahrens zu Unrecht erfolgt sei, weil in diesem Zeitpunkt noch gar kein Einspracheentscheid bezüglich seiner Einsprache zur Rechnung über CHF 98.70 ergangen sei, ist er darauf hinzuweisen, dass er in ver- fahrensmässiger Hinsicht erst gegen die auf das Betreibungsverfahren fol- gende Verfügung vom 3. November 2022 Einsprache erheben und damit vor Einleitung des Betreibungsverfahrens gar kein Einspracheentscheid ergehen konnte (vgl. Bg-act. 9; siehe auch E.4.2 und E.6.1). Die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich somit als unbegründet. 5.6.Angesichts der geschilderten Sachlage ist somit entgegen der beschwer- deführerischen Auffassung nicht zu beanstanden, dass die Beschwerde- gegnerin den Betrag von CHF 98.70.-- für die ausstehenden Kostenbetei- ligungen auf dem Betreibungsweg geltend gemacht hat. 6.1.Wurde das Vollstreckungsverfahren eingeleitet und wird durch die betrof- fene Person Rechtsvorschlag erhoben, so ist der Krankenversicherer be- fugt, nachträglich eine formelle Verfügung zu erlassen und nach Eintritt der Rechtskraft die Betreibung fortzusetzen (vgl. Art. 79 des Bundesge- setzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]). Für eine direkte Fortsetzung der Betreibung ohne Durchlaufen des eigentlichen Rechtsöffnungsverfahrens nach Art. 80 SchKG gilt als Voraussetzung, dass das Dispositiv der Krankenkassenverfügung auf die hängige Betrei- bung Bezug nimmt und den Rechtsvorschlag ausdrücklich – gegebenen-
12 - falls auch nur teilweise – als aufgehoben erklärt. Die Krankenkasse hat deshalb in ihrer Verfügung nicht bloss einen sozialversicherungsrechtli- chen Sachentscheid über die Verpflichtung der versicherten Person zu ei- ner Geldzahlung zu fällen, sondern gleichzeitig als Rechtsöffnungsinstanz über die Aufhebung des Rechtsvorschlages zu befinden (vgl. BGE 134 III 115 E.4.1, 119 V 329 E.2b; Urteil des Bundesgerichts 9C_193/2010 vom
13 - 8.Was schliesslich die Betreibungskosten betrifft, so sind diese gemäss Art. 68 SchKG von Gesetzes wegen geschuldet, weshalb dafür weder die Rechtsöffnung zu erteilen noch ein diesbezüglicher Rechtsvorschlag auf- zuheben ist (vgl. BÜHLER/EGLE, a.a.O., Art. 64a Rz. 12, EUGSTER, Recht- sprechung, Art. 64a Rz. 11). Vorliegend ist der Beschwerdeführer Schuld- ner im Betreibungsverfahren, weshalb auch die Kosten für die Ausstellung des Zahlungsbefehls Nr. 20223022 in der Höhe von CHF 33.30 – entge- gen seiner Auffassung – von ihm zu übernehmen sind (vgl. Bg-act. 7). 9.Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer der Be- schwerdegegnerin einen Betrag in der Höhe von CHF 98.70 für ausste- hende Kostenbeteiligungen betreffend die Monate Januar bis März 2022 schuldet. In diesem Umfang ist der Beschwerdegegnerin in der Betreibung Nr. 20223022 die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Zudem gehen die Kosten für die Ausstellung des Zahlungsbefehls von CHF 33.30 zu Lasten des Beschwerdeführers. 10.1.Das vorliegende Verfahren betrifft keine Leistungsstreitigkeit, weshalb es grundsätzlich kostenpflichtig ist (Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 72 ff. VRG; vgl. auch BBl 2018 1639; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kan- tons Graubünden S 21 48 vom 8. Februar 2022 E.4.2). Im hier zu beurtei- lenden Einzelfall verzichtet die Einzelrichterin indes aufgrund der konkre- ten Umstände, dass das vorliegende Verfahren weder umfangreich noch schwierig war, auf die Auferlegung von Kosten. Das Gesuch des Be- schwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird nach dem Gesagten gegenstandslos. 10.2.Der Beschwerdegegnerin steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). III. Demnach erkennt die Einzelrichterin:
14 - 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit die B._____ AG nicht auf die Mahn- und Dossiereröffnungskosten in der Höhe von insgesamt CHF 80.-- verzichtet. 2.A._____ wird verpflichtet, der B._____ AG den Betrag von CHF 98.70 zu bezahlen. In diesem Umfang wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 20223022 des Betreibungsamts der Region G._____ aufgehoben und der B._____ AG die definitive Rechtsöffnung erteilt. 3.Die Betreibungskosten in der Höhe von CHF 33.30 werden A._____ auf- erlegt. 4.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 5.Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 6.[Rechtsmittelbelehrung] 7.[Mitteilung]