VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 23 85 3. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzPedretti RichterInnenvon Salis und Righetti Aktuarin ad hoc Zindel URTEIL vom 15. November 2023 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Jonas Steiner, Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend IV-Rente
6 - was einen durchschnittlichen Arbeitgeber davon abhalte, Risiken wie krankheitsbedingte Ausfälle, berufliche Unerfahrenheit und altersbedingt geringe Anpassungsfähigkeit einzugehen. Sie habe daher Anspruch auf eine Invalidenrente. 7.Die IV-Stelle (nachfolgend Beschwerdegegnerin) schloss in ihrer Vernehmlassung vom 4. September 2023 auf Abweisung der Beschwerde und nahm in ablehnender Weise zu den darin enthaltenen Ausführungen Stellung. Zwar hafte dem orthopädischen Teilgutachten insoweit ein Mangel an, als dass der Gutachter nicht erkannt habe, dass auch der behandelnde Rheumatologe (und nicht nur der Hausarzt) für eine optimal adaptierte Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit habe attestieren wollen. Da diese Einschätzungen der behandelnden Ärzte aber weder eine Unterscheidung zwischen bisheriger und optimal adaptierter Tätigkeit vornehmen, in Widerspruch zum tatsächlich geleisteten Pensum stünden und sich auch nicht ansatzweise mit den objektiven Resultaten der EFL auseinandersetzten, vermöge dieser Mangel das Gutachten nicht derart zu erschüttern, dass nicht mehr darauf abzustellen wäre. Ausserdem unterlägen die der Beschwerdeführerin offenstehenden zumutbaren Tätigkeiten nicht so vielen Einschränkungen, dass eine Anstellung nicht mehr als realistisch zu bezeichnen wäre. Um das Invalideneinkommen gestützt auf die konkrete beruflich-erwerbliche Situation zu bemessen, fehlten die entsprechenden Unterlagen (Arbeitsvertrag und Erwerbseinkommen), damit beurteilt werden könne, ob die Beschwerdeführerin ihre Restarbeitsfähigkeit aus erwerblicher Sicht voll ausschöpfe. 8.Die Beschwerdeführerin replizierte am 18. Oktober 2023 bei unverändertem Rechtsbegehren und reichte einen neuen Bericht von Dr. med. I._____ vom 17. Oktober 2023 ein. Dazu nahm die Beschwerdegegnerin am 30. Oktober 2023 in ihrer Duplik Stellung.
7 - Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften und die übrigen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der IV- Stelle des Kantons Graubünden vom 16. Juni 2023 (Akten der Beschwerdeführerin [Bf-act.] 2; Akten der IV-Stelle [IV-act.] 239). Eine solche Anordnung, die laut Bundesrecht der Beschwerde an das Versicherungsgericht am Ort der verfügenden IV-Stelle unterliegt, kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden als dem örtlich und sachlich zuständigen Versicherungsgericht angefochten werden (vgl. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100] i.V.m. Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20] sowie Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Als formelle und materielle Verfügungsadressatin ist die Beschwerdeführerin von den angefochtenen Verfügungen unmittelbar betroffen, und sie hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Sie ist somit zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59 ATSG). Die Beschwerde wurde zudem frist‑ und formgerecht eingereicht (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 60 Abs. 1 und 2 ATSG, Art. 38 f. sowie Art. 61 lit. b ATSG). Darauf ist somit einzutreten. 2.1.Streitgegenstand bildet vorliegend die Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente verneint hat. Dieser entstünde angesichts der Anmeldung im November 2020 (vgl. IV-act. 97 und 115) gestützt auf Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens ab dem 1. Mai 2021 (d.h. sechs Monate nach Geltendmachung
8 - des Leistungsanspruchs), sofern bis dahin das Wartejahr erfüllt ist (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG). Diesbezüglich ist den Akten insbesondere zu entnehmen, dass die RAD-Ärzte Dr. med. D._____ und E._____ die bisherige Tätigkeit der Beschwerdeführerin mit Abklärungsbericht vom
15 - und werde auch heute so bestätigt. Da nach der Exploration und aktualisierter EFL nicht auszuschliessen sei, dass höhere Gewichte bei Patiententransfers gehoben werden müssten, sollten diese qualitativen Anforderungen an die Zug- oder Hebekraft regelmässig im Rahmen der Arbeit künftig entfallen. Daher seien die Diagnosen zur Schulter zunächst trotz gutem oder konstantem Verlauf in acht Jahren bei den die Arbeitsfähigkeit beeinflussenden Diagnosen aufzuführen. Die Rückenbeschwerden seien nach Angeben der Beschwerdeführerin und aktenanamnestisch zunächst linksbetont gewesen. Die Beschwerdeführerin berichte seit einigen Jahren aber von Schmerzen mehr rechts als links. Dazu passe die MRI-Befundung von Oktober 2021, welche auch rechts Druck auf die Nervenstrukturen zeige. Ein Mischbild aus einer möglichen zusätzlichen ISG-Blockierung rechts sei denkbar. Entsprechend sollte dies differenzialtherapeutisch beachtet werden (vgl. IV-act. 226 S. 109 f.). 3.5.Dass diese gutachterlichen Ausführungen zur Beurteilung der medizinischen Situation und die gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nicht zu überzeugen vermögen, wird weder geltend gemacht noch ist dies ersichtlich. Insbesondere stimmen die im Videmus-Gutachten vom 25. Oktober 2022 ausgewiesenen, funktionelle Auswirkungen zeitigenden Diagnosen im Wesentlichen mit den vorbefundlichen Diagnosen des Hausarztes Dr. med. G._____ und des behandelnden Rheumatologen Dr. med. I._____ überein (vgl. Berichte von Dr. med. I._____ vom 7. August 2023 [Bf-act. 4], vom 2. Februar 2022 [IV-act. 192] und vom 8. November 2021 [IV-act. 190 S. 6], Bericht von Dr. med. G._____ vom 12. Januar 2021 [IV-act. 171 S. 3]; siehe ferner Bericht der Dres. med. K._____ und L._____, beide Fachärztinnen für Anästhesiologie, vom 25. Juli 2023 [Bf-act. 5]). Insofern erübrigen sich Weiterungen dazu.
16 - 3.6.Die Beschwerdeführerin stösst sich denn auch vielmehr an der gutachterlichen Folgeabschätzung. In der Konsensbeurteilung des Videmus-Gutachtens vom 25. Oktober 2022 wird zu den funktionellen Auswirkungen der Befunde bzw. Diagnosen ausgeführt, diese lägen bei schmerzhaften Bewegungseinschränkungen bei lumbospondylogenem Syndrom und bei schmerzhaften Bewegungseinschränkungen der linken Schulter bei AC-Arthralgie und subacromialen Schmerzen vor. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der durchgeführten EFL bestünden folgende Leistungseinschränkungen: Der Beschwerdeführerin sei nicht mehr möglich, überwiegend im Gehen oder im Stehen zu arbeiten. Insbesondere sei auch längeres Stillstehen nicht mehr möglich. Ebenso wenig seien Arbeiten in Zwangshaltungen, vor allem in leichter Oberkörpervorneigung, Überkopfarbeiten, das Heben von Gewichten vom Boden, Bücken, repetitives Beugen des Oberkörpers, Arbeiten in Vor- oder Rückneigung, ruckartiges Heben und Ziehen von Gegenständen und das Tragen von Lasten mit mehr als 10 kg möglich. Besonders sei darauf hinzuweisen, dass die alleinige Mobilisierung von Patienten vom Rollstuhl ins Bett im Rahmen der Tätigkeit als Pflegekraft nicht mehr zuzumuten sei. Wegen der schmerzhaften Bewegungseinschränkungen sollte aus Sicherheitsgründen nicht mehr mit Absturzgefahr gearbeitet werden, also nicht auf Leitern, Gerüsten, Podesten etc. Ebenso sollten Arbeiten an schweren, schneidenden, rotierenden und gefährlichen Maschinen vermieden werden. Das positive Leistungsprofil beinhalte leichte und wechselbelastende Tätigkeiten unter Berücksichtigung der vorgenannten Leistungsbeeinträchtigungen. Optimal sei eine überwiegend sitzende Tätigkeit mit auch ergonomisch günstig gestaltetem Arbeitsplatz (höhenverstellbare Arbeitsplatte und höhenverstellbarer Stuhl) (vgl. IV-act. 226 S. 10).
17 - Zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin führten die Gutachter aus, aus interdisziplinärer Sicht, führend wegen der Gesundheitsstörungen auf orthopädischem Fachgebiet, ergebe sich eine Arbeitsunfähigkeit als Pflegehelferin im S._____ bzw. als Mitarbeiterin in einem T._____ von 50 %. Das Anforderungsprofil für beide genannten Tätigkeiten erscheine ähnlich. Die genannten qualitativen Leistungsbeeinträchtigungen seien zu berücksichtigen. Aufgrund der anamnestischen Angaben sei davon auszugehen, dass die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Pflegehilfskraft zum Teil nicht in Einklang zu bringen sei mit dem bei der Beschwerdeführerin bestehenden Fähigkeitsprofil. Es sei insbesondere darauf hinzuweisen, dass das Heben und Transferieren von Patienten (z.B. vom Rollstuhl ins Bett) nicht mehr alleine durchgeführt werden könne. Auch schwere Hebe- und Tragetätigkeiten mit Belastung der Schultern genauso wie Überkopfarbeiten seien nicht mehr möglich. Die Beschwerdeführerin sollte bei weiterer Arbeit in angestammter Tätigkeit ihre Kräfte selber einteilen können. Ausserdem benötige sie gelegentlich Hilfe durch andere Mitarbeitende und sollte bei längeren Arbeitszeiten auch vermehrt Pausen einlegen können. Daraus resultiere integral eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Optimal angepasste Tätigkeiten in Form von leichten Arbeiten, wechselbelastend und möglichst aus überwiegend sitzender Haltung heraus, seien der Beschwerdeführerin in einem 100%-Pensum zuzumuten. Der Arbeitsplatz sollte ergonomisch günstig gestaltet sein (vgl. IV-act. 226 S. 12 f.). 4.1.Soweit im Einwandverfahren noch bemängelt wurde, dem Videmus- Gutachten vom 25. Oktober 2022 hätten nicht alle Arztberichte zugrunde gelegen, kann der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden (vgl. Einwand vom 30. März 2023 [IV-act. 234 S. 6]). Tatsächlich erging diese Expertise in Kenntnis der Vorakten, insbesondere auch der Berichte von Dr. med. G._____ vom 2. Dezember 2020 und vom 12. Januar 2021 sowie des
18 - Berichts von Dr. med. I._____ vom 2. Februar 2022 (vgl. IV-act. 226 S. 22 ff. und dabei insbesondere S. 41 ff.). Des Weiteren kritisierte die Beschwerdeführerin, das orthopädische Teilgutachten der Videmus AG habe sich nicht rechtsgenüglich mit den Vorakten auseinandergesetzt (IV- act. 234 S. 6), woraufhin die Beschwerdegegnerin eine ergänzende Stellungnahme bei der Videmus AG einholte (IV-act. 235). Darin führte PD Dr. med. J._____ – wie hiervor bereits dargelegt – aus, dass die erwähnten Berichte der Dres. med. G._____ und I._____ in der umfassenden Aktendarstellung des polydisziplinären Gutachtens aufgeführt und dort wiedergegeben worden seien. Das orthopädische Teilgutachten habe sich auf die vollumfänglich bekannte Aktenlage bezogen, wobei zur Vermeidung von Redundanzen darauf verzichtet worden sei, die drei Schriftstücke nochmals aufzuführen (vgl. ergänzende Stellungnahme von Dr. med. M., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und PD Dr. med. J. vom 2. Juni 2023 [IV-act. 236 S. 3 ff.]). Auch nahm PD Dr. med. J._____ zu den in den Berichten der behandelnden Ärzte enthaltenen Arbeitsfähigkeitseinschätzungen Stellung und kam dabei zu Schluss, dass keine divergierenden Akteninformationen vorlägen. Konkret führte er im Wesentlichen aus, eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit gemäss Bescheinigung von Dr. med. G._____ vom 16. Oktober 2020 attestiere eine 50 bis 60%ige Arbeitsfähigkeit für leichte Arbeit (vgl. hierzu IV-act. 152). Die Einschätzung erscheine orthopädisch gesehen heute nach wie vor zutreffend; eine durchgreifende Verschlechterung habe sich gesundheitlich nicht ergeben. Inhaltlich sei anzumerken, dass Dr. med. G._____ nicht ein Orthopäde, sondern ein Facharzt für Innere Medizin sei. Dr. med. I._____ sei Facharzt für Rheumatologie. Letzterer folge der gutachterlichen Einschätzung und stelle – argumentativ ähnlich – auf übereinstimmende Diagnosen abgestützt eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer leicht wechselbelastenden Tätigkeit fest. Zu einer Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit (also sitzend, körperlich einfach, ohne
19 - Wirbelsäulenbelastung etc.) nehme Dr. med. I._____ im Bericht vom
20 - ausgewiesenen 100%igen Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit und jener von Dr. med. I._____ in dessen Bericht vom 2. Februar 2022 attestierten Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer leidensangepassten Tätigkeit auseinanderzusetzen (vgl. Beschwerde vom 17. August 2023 Rz. 18 ff. und Replik vom 18. Oktober 2023 Rz. 3). Die Beschwerdegegnerin pflichtet dieser Auffassung in ihrer Vernehmlassung insoweit bei, als der Gutachter nicht erkannt habe, dass auch der behandelnde Rheumatologe (und nicht nur der Hausarzt) für eine optimal adaptierte Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit habe attestieren wollen (vgl. Vernehmlassung vom 4. September 2023 S. 3). Dabei scheinen die Verfahrensbeteiligten jedoch zu übersehen, dass PD Dr. med. J._____ im Videmus-Gutachten vom 25. Oktober 2023 ein anderes Zumutbarkeitsprofil für eine optimal leidensangepasste Tätigkeit auswies. So definierte er die Leidensanpassung im Sinne einer leichten und sitzenden Tätigkeit mit ergonomischer Sitzhaltung und einer Möglichkeit aufzustehen (höhenverstellbarer Schreibpult) bzw. mit aufgestützten Unterarmen zu arbeiten (vgl. IV-act. 226 S. 114 f.). Gleichermassen hielten die Gutachter in der Konsensbeurteilung dafür, dass leichte, wechselbelastende und überwiegend in sitzender Position auszuübende Tätigkeiten an einem ergonomisch günstig gestalteten Arbeitsplatz optimal leidensangepasst seien (vgl. IV-act. 226 S. 10 und S. 13; siehe hierzu auch E.3.7). Demgegenüber attestierte Dr. med. I._____ in seinem Bericht vom 2. Februar 2022 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer leicht wechselbelastenden Tätigkeit (vgl. IV-act. 192 S. 2). Ähnlich bescheinigte Dr. med. G._____ bereits am 16. Oktober 2020 eine 50% bis 60%ige Arbeitsfähigkeit für leichte Arbeit (vgl. IV-act. 152; siehe ferner auch Bericht von Dr. med. G._____ vom 2. Dezember 2020 [IV-act. 164 S. 15]). Hinsichtlich solcher Tätigkeiten geht ausweislich der Akten hervor, dass es sich bei der derzeitigen Arbeit der Beschwerdeführerin als Pflegehelferin im S._____ gerade um eine solche leichte,
21 - wechselbelastende Tätigkeit handelt. Dabei wurde insbesondere anlässlich der am 12./13. September 2022 durchgeführten EFL eine Klassifikation der Tätigkeit als Pflegehelferin nach den damit einhergehenden Belastungen vorgenommen, welche gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin ergab, dass diese Tätigkeit einer leichten Arbeit entspricht (vgl. Bericht zur Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit der O._____ vom 28. September 2022 [IV-act. 226 S. 142]; siehe ferner Videmus-Gutachten vom 25. Oktober 2022 [IV-act. 226 S. 109 und S. 128] und Berichte von Dr. med. G._____ vom
28 - hoch ausfallen soll, wie in der derzeitigen Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Pflegehelferin. Vielmehr ist der Beschwerdegegnerin darin beizupflichten, dass in einer optimal adaptierten Tätigkeit eine höhere Arbeitsfähigkeit vorliegen muss (vgl. Vernehmlassung vom 4. September 2023 S. 3). Dass die Experten im Videmus-Gutachten vom 25. Oktober 2022 und PD Dr. med. J._____ im Speziellen in der ergänzenden Stellungnahme vom 2. Juni 2023 dabei auf eine vollständige Arbeitsfähigkeit schlossen, erscheint angesichts des hiervor Ausgeführten plausibel. Diese Beurteilung deckt sich denn auch mit der anlässlich der durchgeführten EFL festgestellten ganztägigen Belastbarkeit der Beschwerdeführerin in angepassten Tätigkeiten (vgl. Bericht zur Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit der O._____ vom 28. September 2022 [IV-act. 226 S. 142]). Die daran von Dr. med. I._____ in seinem Bericht vom 17. Oktober 2023 geübten Kritik (vgl. Replik-Beilage 1), vermag – wie aufgezeigt – nicht zu verfangen. 5.Insgesamt sind die Vorbringen der Beschwerdeführerin und die von ihr beigebrachten Berichte ihrer behandelnden Fachpersonen nicht geeignet, konkrete Zweifel am Videmus-Gutachten vom 25. Oktober 2022 sowie an der ergänzenden Stellungnahme vom 2. Juni 2023 zu erwecken und deren Beweiswert zu schmälern. Konkrete Anhaltspunkte, welche gegen die Zuverlässigkeit dieser Expertise – auch mit Blick auf die Beurteilungen in den anderen (als der orthopädischen) Fachrichtungen – sprechen würden, brachte die Beschwerdeführerin nicht vor. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin auf die darin ausgewiesene 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit abstellte. Vor diesem Hintergrund kann auf die beantragte (Rückweisung zur) Einholung eines neuen orthopädischen Gutachtens verzichtet werden, zumal das streitberufene Gericht aufgrund der bereits abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und annehmen darf, dass diese
29 - Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (vgl. BGE 144 II 427 E.3.1.3, 141 I 60 E.3.3, 136 I 229 E.5.3 und 134 I 140 E.5.3; Urteile des Bundesgerichts 9C_718/2022 vom 8. Juni 2023 E.4.1, 9C_548/2022 vom 23. Februar 2023 E.3.2, 9C_436/2022 vom
40 - vom 18. April 2023 E.4.3.2), auch wenn qualitative Einschränkungen nicht standardmässig zu einem Abzug vom Tabellenlohn führen (Urteil des Bundesgerichts 9C_312/2022 vom 5. Januar 2023 E.5.5.2 m.H.a. BGE 148 V 174). Denn qualitative oder quantitative Einschränkungen aufgrund des medizinischen Anforderungs- und Belastungsprofils grenzen in erster Linie das Spektrum erwerblicher Tätigkeiten weiter ein, welche unter Berücksichtigung der Fähigkeiten, Ausbildung und Berufserfahrung versicherten Person realistischerweise noch in Frage kommen. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob mit Bezug auf eine konkret in Betracht fallende Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage verglichen mit einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen für eine Anstellung bestehen (Urteile des Bundesgerichts 8C_509/2022 vom 10. Mai 2023 E.6.2, 9C_312/2022 vom 5. Januar 2023 E.5.5.1, 9C_305/2022 vom 24. November 2022 E.3.2.2.2.1, 8C_269/2021 vom 1. Dezember 2021 E.3.2, 8C_151/2020 vom 15. Juli 2020 E.6.2 und 8C_297/2018 vom 6. Juli 2018 E.3.5). Vorliegend rechtfertigt es sich, den gesundheitsbedingten Funktionseinschränkungen grundsätzlich mit einem leidensbedingten Abzug von 10 % Rechnung zu tragen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_311/2022 vom 18. April 2023 E.4.3.2). Wie hoch der Tabellenlohnabzug letztlich veranschlagt wird, kann hier indes offen bleiben, da auch bei einem Abzug von 25 % kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultierte. 7.4.Die Beschwerdegegnerin bemass den Invaliditätsgrad in der angefochtenen Verfügung vom 16. Juni 2023 anhand der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (vgl. IV-act. 239 S. 2; siehe ferner Case Report vom 16. Juni 2023 [IV-act. 240 S. 18]). Dabei wandte sie für ihre Berechnungen der Vergleichseinkommen die geschlechtsunspezifischen Nominallohnentwicklungswerte (Schweizerischer Lohnindex, Index und Veränderung auf der Basis 2010,
41 - Tabellenblatt T1.10) über alle Wirtschaftszweige hinweg (Zeile "B-S 05-96 Total") an und schätzte die Nominallohnentwicklung für 2022 auf 1 % (vgl. IV-act. 241). Korrekterweise hätten aber die geschlechtsspezifische Nominallohnentwicklung (Urteile des Bundesgerichts 8C_703/2019 vom
42 - Einkommen mit Invalidität von CHF 40'360.30 und damit ein Invaliditätsgrad von gerundet 35 %, welcher ebenfalls keinen Anspruch auf eine Invalidenrente verliehe. 8.Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. 9.1.Laut Art. 69 Abs. 1 bis IVG i.V.m. Art. 61 lit. f bis ATSG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um Leistungen aus der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.-- bis CHF 1'000.-- festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Aufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Kosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens auf CHF 700.-- fest. Diese sind von der unterliegenden Beschwerdeführerin zu tragen. Denn diese hat den mit Beschwerde vom 17. August 2023 gestellten Antrag um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung mit Schreiben vom 24. August 2023 wieder zurückgezogen, weshalb dieser gegenstandslos geworden ist. Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (vgl. Art. 61 lit. g ATSG e contrario). III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Kosten von CHF 700.-- gehen zulasten von A._____. 3.[Rechtsmittelbelehrung]
43 - 4.[Mitteilung]