VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN
DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN
TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI
S 23 84
3. Kammer als Versicherungsgericht
VorsitzPedretti
RichterInvon Salis und Righetti
AktuarinKuster
URTEIL
vom 3. Oktober 2023
in der versicherungsrechtlichen Streitsache
A._____,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Alain Dupont,
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, IV-Stelle,
Beschwerdegegnerin
betreffend IV-Rente
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I. Sachverhalt:
1.A., geb. 1967, war zuletzt als Buffet- und Servicemitarbeiterin im
Restaurant B. in C._____ tätig. Bei ausgewiesener rechtsseitiger
Gonarthrose unterzog sie sich operativen Eingriffen am rechten Knie,
wobei am 18. September 2017 eine Totalprothese eingesetzt wurde. Die
IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend: IV-Stelle) sprach ihr mit
Verfügungen vom 22. Oktober 2019 für den Februar 2018 eine ganze und
ab dem 1. März 2018 befristet bis zum 30. April 2018 eine halbe
Invalidenrente zu. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in
Rechtskraft.
2.Am 23. Oktober 2019 erfolgte ein Knieprothesenwechsel, nachdem sich
die tibiale Komponente gelockert und die Schmerzen zugenommen
hatten. In der Folge stellte sich eine Wundheilungsstörung ein, weshalb
Ende Januar 2020 erneut ein operativer Eingriff durchgeführt wurde
(Wund-Débridement und Spülung des rechten Knies). Nach
Wiederaufnahme der Arbeit im Service berichtete A._____ wiederum über
zunehmende Schmerzen sowie Schwellungen des Kniegelenks bei
längerem Stehen.
3.Im August 2020 meldete sich A._____ erneut bei der IV-Stelle zum
Leistungsbezug an. Diese tätigte erwerbliche und medizinische
Abklärungen. Die zur Klärung der Frage einer Allergie auf das
Prothesenmaterial durchgeführte Allergologie ergab verschiedene
relevante Typ IV-Sensibilisierungen auf verschiedene Metalle (Kobalt [II]-
chlorid, Natriumthiosulfat, Nickel [II]-sulfat, Palladiumchlorid, Thiomersal,
Vanadium [III]-chlorid, Zinkchlorid, Zinn-II-chlorid und Titan), weshalb mit
Blick auf eine erneute Knieoperation empfohlen wurde, eine Endoprothese
zu wählen, welche keine der genannten Metalle enthalte. Bei
diagnostizierter Knieprotheseninstabilität rechts sowie persistierendem
anteriorem Knieschmerz erfolgte sodann am 21. Juni 2021 ein Knie-
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Totalendoprothesen-Wechsel rechts mit Tuberositasosteotomie und
Fixation mittels Titanschrauben. In der Folge hielt sich A._____ vom
- Juni 2021 bis zum 15. Juli 2021 zur Rehabilitation in der D._____ auf.
Danach bestanden lokale Schmerzen im Bereich der Tuberiositas tibiae
sowie am Ober- und Unterschenkel fort, weshalb zur Mobilisation
weiterhin Gehstöcke verwendet werden mussten.
4.Am 6. Dezember 2022 fand eine chirurgisch-orthopädische Abklärung
beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) Ostschweiz statt. In dem
darüber erstatteten Bericht wies Dr. med. E., Facharzt für Chirurgie,
ein Beugedefizit am linken (recte: rechten) Kniegelenk bei Vorhandensein
einer Knie-TEP sowie eine beginnende Gonarthrose links mit
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit aus. Er befand A. in der
angestammten Tätigkeit auf Dauer zu 100 % arbeitsunfähig und attestierte
für eine leichte, mehrheitlich sitzende bis wechselbelastende Tätigkeit eine
Arbeitsfähigkeit von vier bis fünf Stunden pro Tag.
5.Mit Vorbescheid vom 21. Dezember 2022 kündigte die IV-Stelle A._____
die Ausrichtung einer rückwirkend abgestuften Invalidenrente an. Zum
Abklärungsergebnis hielt sie fest, A._____ sei seit dem 21. Oktober 2019
erheblich in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Als Service- und
Buffetangestellte sei sie ab Ablauf des Wartejahres noch zu 40 %
arbeitsfähig gewesen. Anschliessend habe sich ihr Gesundheitszustand
ab dem 30. März 2021 verschlechtert, so dass eine volle
Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe. Eine leichte, mehrheitlich sitzende bis
wechselbelastende Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht seit dem 1. Juni
2022 zu 50 % und seit dem 1. Dezember 2022 zu 60 % möglich. Dagegen
liess A._____ am 26. Januar 2023 Einwand erheben. Mit Verfügungen
vom 15. Juni 2023 entschied die IV-Stelle wie vorbeschieden und sprach
A._____ vom 1. Februar 2021 bis zum 31. Mai 2021 eine Dreiviertelsrente,
vom 1. Juni 2021 bis zum 31. August 2022 eine ganze Invalidenrente, vom
- September 2022 bis zum 28. Februar 2023 eine Rente von 55 % einer
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ganzen Invalidenrente und ab dem 1. März 2023 eine Rente von 25 %
einer ganzen Invalidenrente zu.
6.Dagegen liess A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am
- August 2023 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons
Graubünden erheben und in Aufhebung der Verfügung vom 15. Juni 2023
beantragen, ihr sei ab dem 1. September 2022 eine ganze Invalidenrente
zuzusprechen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an
die IV-Stelle zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. Zur
Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, die IV-Stelle sei der
Auffassung, dass sie als 56-jährige Versicherte, welche seit ihrer Ankunft
in der Schweiz im Jahre 1996 immer im Gastronomiebereich gearbeitet
habe, und über keine Ausbildung verfüge, ohne Weiteres eine Anstellung
zu 60 % in einem anderen Bereich finden könne. Dabei werfe sie ihr in
offensichtlichem Widerspruch zu dem in den Akten dokumentierten
Arbeitswillen mangelnden Eingliederungswillen vor. Dieser Einschätzung
sei dezidiert zu widersprechen. Sie sei sehr wohl gewillt, sich
einzugliedern. Ausserdem sei es lebensfremd, wenn die IV-Stelle
annehme, sie könne ein Invalideneinkommen erzielen, das höher sei als
der Lohn, den sie in ihrer angestammten Tätigkeit mit über 20 Jahren
Berufserfahrung verdient habe. Zudem müsse bei einer realistischen
Einschätzung des Arbeitsmarkts geschlossen werden, dass sie schlicht
keine Stelle mehr finden könne. Folgerichtig habe sie Anspruch auf eine
ganze Invalidenrente. Sofern dennoch die Tabellen der Schweizerischen
Lohnstrukturerhebung (LSE) zur Anwendung gelangen sollten, sei ein
Abzug von insgesamt 25 % vorzunehmen, da sie neben der Teilzeitarbeit
nicht mehr im Gastronomiebereich arbeiten könne, nicht Schweizerin sei,
nicht fliessend Deutsch sprechen könne und adipös sei.
7.Die IV-Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) schloss in ihrer
Vernehmlassung vom 31. August 2023 auf Abweisung der Beschwerde
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und verwies zur Begründung auf die angefochtenen Verfügungen vom
- Juni 2023.
8.Die Beschwerdeführerin replizierte am 13. September 2023 bei
unveränderten Anträgen und ergänzte ihre Argumentation.
9.Die Beschwerdegegnerin reichte am 18. September 2023 ihre Duplik ein
und hielt an ihrem Standpunkt fest.
Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften, die angefochtene
Verfügung sowie die übrigen Akten wird, soweit erforderlich, in den
nachstehenden Erwägungen eingegangen.
II. Das Gericht zieht in Erwägung:
1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügungen der IV-
Stelle des Kantons Graubünden vom 15. Juni 2023. Solche Anordnungen,
die laut Bundesrecht der Beschwerde an das Versicherungsgericht am Ort
der verfügenden IV-Stelle unterliegen, können beim Verwaltungsgericht
des Kantons Graubünden als dem örtlich und sachlich zuständigen
Versicherungsgericht angefochten werden (vgl. Art. 49 Abs. 2 lit. a des
Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100] i.V.m.
Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung
[IVG; SR 831.20] sowie Art. 57 des Bundesgesetzes über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Als
formelle und materielle Verfügungsadressatin ist die Beschwerdeführerin
von den angefochtenen Verfügungen unmittelbar betroffen und sie hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Sie ist
somit zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59
ATSG). Die Beschwerde wurde zudem frist- und formgerecht eingereicht
(Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 60 Abs. 1 und 2 ATSG, Art. 38 f. sowie Art. 61
lit. b ATSG). Darauf ist somit einzutreten.
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2.1.Streitgegenstand bildet die Frage des Rentenanspruchs der
Beschwerdeführerin ab dem 1. September 2022. Während die
Beschwerdegegnerin ab diesem Zeitpunkt bis zum 28. Februar 2023
einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente von 55 % einer
ganzen Invalidenrente und ab dem 1. März 2023 einen solchen auf eine
Rente von 25 % einer ganzen Invalidenrente (bei einem Invaliditätsgrad
von 40 %) bejahte, ist die Beschwerdeführerin der Ansicht, ihr sei in
diesem Zeitraum eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Dabei stellt sie
das von der Beschwerdegegnerin angenommene Einkommen ohne
Invalidität per 2022 von CHF 53'725.35 nicht in Abrede. Ebenso bestreitet
sie die von der Beschwerdegegnerin angenommene Restarbeitsfähigkeit
in adaptierten Tätigkeiten von 50 % ab 1. Juni 2022 bzw. 60 % ab
- Dezember 2022 nicht mehr, nachdem sie sich in ihrem Einwand vom
- Januar 2023 noch dagegen zur Wehr gesetzt hatte (vgl. IV-act. 171).
Uneins sind sich die Verfahrensbeteiligten indes mit Blick auf das
Einkommen mit Invalidität und dabei hinsichtlich dessen Höhe und
Bemessung (vgl. dazu nachstehende Erwägungen 4.1 ff.), der
Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen
Arbeitsmarkt (vgl. dazu nachstehende Erwägungen 5.1 ff.), des
Leidensabzugs (vgl. dazu nachstehende Erwägungen 6.1 ff.) und der
Zumutbarkeit der Selbsteingliederung (vgl. dazu nachstehende
Erwägungen 7 ff.).
2.2.In Bezug auf das anwendbare Recht ist festzuhalten, dass seit dem
- Januar 2022 die revidierten Bestimmungen des IVG (sowie des ATSG)
und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in
Kraft sind (Weiterentwicklung der IV). Der vorliegende Rechtsstreit
gründet auf einer revisionsrechtlichen Fragestellung, bei der die
Beschwerdegegnerin in den angefochtenen Verfügungen ab dem 1. Juni
2022 von einem verbesserten Gesundheitszustand ausgeht. Da gemäss
Art. 88a Abs. 1 IVV eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit für die
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Herabsetzung oder Aufhebung der IV-Leistung spätestens zu
berücksichtigen ist, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei
Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird, kommt
die hier massgebliche Änderung nach dem 1. Januar 2022 zu liegen,
weshalb die ab diesem Zeitpunkt geltenden Normen anwendbar sind (vgl.
Übergangsbestimmungen des IVG zur Änderung vom 19. Juni 2020 und
Übergangsbestimmungen der IVV zur Änderung vom 3. November 2021;
siehe ferner Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der
Invalidenversicherung [KSIR], gültig ab dem 1. Januar 2022, Rz. 9100 ff.).
Dies ergibt sich aus den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen
Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts (statt vieler: BGE
148 V 174 E.4.1, 144 V 210 E.4.3.1 und 129 V 354 E.1 m.w.H.; Urteile des
Bundesgerichts 9C_23/2023 vom 21. August 2023 E.2.2.1 und
8C_521/2021 vom 22. März 2022 E.2.2).
3.1.Im Allgemeinen setzt der Anspruch auf Leistungen der
Invalidenversicherung unter anderem voraus, dass die versicherte Person
invalid oder von Invalidität unmittelbar bedroht ist. Invalidität ist gemäss
Art. 8 Abs. 1 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit
dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (vgl. ferner Art. 4 IVG).
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer
Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust
der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung
des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen
der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen (Art. 7 Abs. 2
Satz 1 ATSG).
3.2.Die Bemessung des Invaliditätsgrades wird in Art. 28a IVG geregelt. Diese
richtet sich bei erwerbstätigen Versicherten nach Art. 16 ATSG, wobei der
Bundesrat die zur Bemessung des Invaliditätsgrads massgebenden
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Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren
umschreibt. Mithin ist in diesem Fall ein Einkommensvergleich
vorzunehmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte
Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der
medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen
durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage
erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen bzw. Einkommen mit
Invalidität), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie
erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog.
Valideneinkommen bzw. Einkommen ohne Invalidität). Gemäss Art. 25
Abs. 2 IVV sind die massgebenden Erwerbseinkommen nach Art. 16
ATSG in Bezug auf den gleichen Zeitraum festzusetzen und richten sich
nach dem Arbeitsmarkt in der Schweiz. Soweit für die Bestimmung der
massgebenden Erwerbseinkommen statistische Werte herangezogen
werden, sind die Zentralwerte der Lohnstrukturerhebung (LSE) des
Bundesamtes für Statistik massgebend. Andere statistische Werte können
beigezogen werden, sofern das Einkommen im Einzelfall nicht in der LSE
abgebildet ist. Es sind altersunabhängige und geschlechtsspezifische
Werte zu verwenden (Art. 25 Abs. 3 IVV). Die statistischen Werte sind an
die betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen und an die
Nominallohnentwicklung anzupassen (Art. 25 Abs. 4 IVV).
3.3.Nach Art. 26 Abs. 1 Satz 1 IVV bestimmt sich das Einkommen ohne
Invalidität (sog. Valideneinkommen) anhand des zuletzt vor Eintritt der
Invalidität tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens. Hinsichtlich der
Bestimmung des Einkommens mit Invalidität (sog. Invalideneinkommen)
sieht Art. 26
bis
Abs. 1 IVV was folgt vor: Erzielt die versicherte Person nach
Eintritt der Invalidität ein Erwerbseinkommen, so wird ihr dieses als
Einkommen mit Invalidität (Art. 16 ATSG) angerechnet, sofern sie damit
ihre verbliebene funktionelle Leistungsfähigkeit in Bezug auf eine ihr
zumutbare Erwerbstätigkeit bestmöglich verwertet. Liegt kein
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anrechenbares Erwerbseinkommen vor, so wird das Einkommen mit
Invalidität nach statistischen Werten nach Art. 25 Abs. 3 IVV bestimmt
(Art. 26
bis
Abs. 2 Satz 1 IVV). Danach sind die Zentralwerte der
Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamts für Statistik massgebend;
es sind altersunabhängige und geschlechtsspezifische Werte zu
verwenden (Art. 25 Abs. 3 Satz 1 und 3 IVV). Kann die versicherte Person
aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen
Leistungsfähigkeit von 50 % oder weniger tätig sein, so werden vom
statistisch bestimmten Wert 10 % für Teilzeitarbeit abgezogen (Art. 26
bis
Abs. 3 IVV mit Verweis auf Art. 49 Abs. 1
bis
IVV).
3.4.Ein rentenbegründender Invaliditätsgrad liegt gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG
vor, wenn eine versicherte Person ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern
kann (lit. a), während mindestens eines Jahres ohne wesentlichen
Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6
ATSG) gewesen ist (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens
40 % invalid (Art. 8 ATSG) ist (lit. c). Nach Art. 28b Abs. 1 IVG wird die
Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen
Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50 % bis 69 % entspricht
der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Art. 28b Abs. 2 IVG). Bei
einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente
(Art. 28b Abs. 3 IVG). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die
folgenden prozentualen Anteile (Art. 28b Abs. 4 IVG):
InvaliditätsgradProzentualer Anteil
49 %47.5 %
48 %45 %
47 %42.5%
46 %40 %
45 %37.5 %
44 %35 %
43 %32.5 %
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42 %30 %
41 %27.5 %
40 %25 %
4.1.Vorliegend ermittelte die Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad (per
- auf Basis der im RAD-Abklärungsbericht vom 6. Dezember 2022
sowie der RAD-Abschlussbeurteilung vom 20. Dezember 2022
ausgewiesenen Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit von 50 % ab
dem 1. Juni 2022 bzw. von 60 % ab dem 1. Dezember 2022 (vgl. IV-
act. 159 S. 11 und IV-act. 182 S. 15 ff.; siehe ferner IV-act. 183). Für das
Einkommen mit Invalidität stellte sie dabei auf die LSE-Tabelle 2020,
Kompetenzniveau 1, Frauen, ab, weil die Beschwerdeführerin nach Eintritt
der gesundheitlichen Beeinträchtigung keine oder jedenfalls keine ihr
zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen habe. Dabei errechnete
sie bei einer Leistungsfähigkeit von 50 % und unter Berücksichtigung
eines Abzugs von 10 % wegen Teilzeitarbeit ein per 2022 aufindexiertes
Invalideneinkommen von CHF 24'263.85 bzw. bei einer Arbeitsfähigkeit
von 60 % ein solches von CHF 32'351.80, was in Gegenüberstellung mit
dem unbestritten gebliebenen Valideneinkommen einen Invaliditätsgrad
von 55 % bzw. 40 % ergab (vgl. angefochtene Verfügungen vom 15. Juni
2023 [IV-act. 176 S. 12 f.]). Wenn die Beschwerdeführerin dagegen
einwendet, ein solches Einkommen sei lebensfremd bzw. völlig
unrealistisch und mehr als das, was sie in ihrer angestammten Tätigkeit
mit über 20 Jahren Berufserfahrung verdient habe, ist ihre Aufgebrachtheit
zwar verständlich. Soweit sie aber vorbringt, dieser Lohn entspreche
jenem für Hilfskräfte im Bergbau, im Bau, bei der Herstellung von Waren
und im Transportwesen für Frauen über 50 Jahre im Kompetenzniveau 1,
mithin einem Verdienst für ihr nicht zumutbare Tätigkeiten, kann ihr nicht
gefolgt werden. Denn die Beschwerdegegnerin stellte bei der Ermittlung
des Einkommens mit Invalidität in Nachachtung von Art. 26
bis
Abs. 2
Satz 1 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 IVV korrekterweise auf die Tabelle TA 1 der
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LSE 2020, welche vor Erlass der angefochtenen Verfügung veröffentlicht
worden ist (vgl. BGE 143 V 295 E.4.1.1 und Urteil des Bundesgerichts
9C_15/2018 vom 2. Juli 2018 E.4.3), und dabei auf den
altersunabhängigen und geschlechtsspezifischen Wert der Zeile "Total"
für Frauen des Kompetenzniveaus 1 ab (vgl. IV-act. 183). Dies ergab
aufindexiert auf das Jahr 2022 und umgerechnet auf die durchschnittliche
wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden bei einer Arbeitsfähigkeit von
50 % samt Teilzeitabzug von 10 % ein Einkommen von CHF 24'263.85
(CHF 4'276.-- x 12 : 40 x 41.7 x 0.998 x 1.01 x 0.5 x 0.9) bzw. bei einer
Leistungsfähigkeit von 60 % ein solches von CHF 32'351.80 (CHF 4'276.--
x 12 : 40 x 41.7 x 0.998 x 1.01 x 0.6). Hierzu ist einzig anzumerken, dass
die Beschwerdegegnerin für ihre Berechnungen der
Vergleichseinkommen die geschlechtsunspezifischen
Nominallohnentwicklungswerte (Schweizerischer Lohnindex, Index und
Veränderung auf der Basis 2010, Tabellenblatt T1.10) über alle
Wirtschaftszweige hinweg (Zeile "B-S 05-96 Total") angewendet hat,
wobei sie die Nominallohnentwicklung für 2022 auf 1 % schätzte (vgl. IV-
act. 183). Richtigerweise hätte aber beim Einkommen mit Invalidität die
geschlechtsspezifische Nominallohnentwicklung zur Anwendung kommen
sollen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_703/2019 vom 6. Oktober 2020
E.4.3, 8C_72/2019 vom 11. Juni 2019 E.4.1, 8C_704/2018 vom
- Januar 2019 E.9 und 9C_444/2018 vom 17. Oktober 2018 E.3.1
m.H.a. BGE 129 V 408; vgl. auch betreffend die per 1. Januar 2022
geltende Rechtslage: KSIR [Stand: 1. Juli 2022], Rz. 3210 und
Bemerkungen in Anhang III zu den Tabellen[blättern] T1.10, T1.1.10 und
T1.2.10), was bei einer Arbeitsfähigkeit von 50 % (unter Berücksichtigung
eines Leidensabzugs von 10 %) einen leicht höheren Betrag von
CHF 24'409.90 (CHF 4'276.-- x 12 : 40 x 41.7 x 1.006 x 1.008 x 0.5 x 0.9)
bzw. bei einer Arbeitsfähigkeit von 60 % einen solchen von CHF 32'546.55
(CHF 4'276.-- x 12 : 40 x 41.7 x 1.006 x 1.008 x 0.6) ergibt. Werden zudem
beim Valideneinkommen korrekterweise die geschlechts- und
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wirtschaftszweigspezifischen Index-Werte verwendet (vgl. Urteile des
Bundesgerichts 8C_703/2019 vom 6. Oktober 2020 E.4.3 und
9C_467/2009 vom 19. August 2009 E.2.2), resultierte ein Einkommen
ohne Invalidität von CHF 53'887.60 (CHF 53'300.-- x 1.003 x 1.008
[Wirtschaftszweige Beherbergung und Gastronomie]) und damit
(wiederum) ein Invaliditätsgrad von gerundet 55 % bzw. 40 %.
4.2.Im Übrigen hat das Bundesgericht in BGE 148 V 174 vom 9. März 2022
zu der bis zum 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtslage unter
anderem mit Bezugnahme auf die jüngsten Erkenntnisse aus der
Wissenschaft und auch auf inzwischen publizierte Beiträge entschieden,
dass im heutigen Zeitpunkt kein ernsthafter sachlicher Grund für die
Änderung der Rechtsprechung besteht, wonach Ausgangspunkt für die
Bemessung des Invalideneinkommens anhand statistischer Werte
grundsätzlich die Zentral- bzw. Medianwerte der LSE darstellen (vgl.
dortige E.9.2.3; siehe ferner Urteile des Bundesgerichts 9C_311/2022 vom
- April 2023 E.4.2, 8C_628/2021 vom 23. Januar 2023 E.5.1,
8C_623/2022 vom 12. Januar 2023 E.5.1.1, 8C_667/2021 vom 8. Juni
2022 E.6.1.2 und 8C_112/2022 vom 31. Mai 2022 E.5.1). Dabei wird in
der Regel der geschlechtsspezifische Zentralwert (Median) über alle
Wirtschaftszweig (Zeile Total) hinweg angewendet. Praxisgemäss ist beim
anhand der LSE vorgenommenen Einkommensvergleich sodann von der
Tabellengruppe A (standardisierte Bruttolöhne) auszugehen, wobei
üblicherweise auf die Tabelle TA1_tirage_skill_level, privater Sektor,
abgestellt wird (Urteile des Bundesgerichts 9C_49/2023 vom 30. März
2023 E.7.3, 8C_128/2022 vom 15. Dezember 2022 E.6.2.1, 8C_236/2022
vom 4. Oktober 2022 E.9.6.1, 8C_104/2021 vom 27. Juni 2022 E.6.3.2
und 8C_18/2022 vom 5. Mai 2022 E.3.1). Das Bundesgericht wies in BGE
148 V 174 darauf hin, dass einerseits der Medianlohn teilweise auch von
Personen mit gesundheitlicher Beeinträchtigung erzielt werde und
andererseits als Korrekturinstrumente für eine einzelfallgerechte
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Betrachtung die Parallelisierung der beiden Einkommen sowie die
Möglichkeit eines Abzugs vom Tabellenlohn zur Verfügung stünden (vgl.
dortige E.9.2.2 f.). Das Bundesgericht hat mit diesem zu der bis zum
- Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtslage im Bereich der
Invalidenversicherung ergangenen Urteil somit eine
Rechtsprechungsänderung verworfen.
4.3.Mit den am 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Gesetzesänderungen vom
- Juni 2020, mit welchen das stufenlose Rentensystem eingeführt
wurde, wurde dem Bundesrat in Art. 28a Abs. 1 IVG die Kompetenz
eingeräumt, die bisher weitgehend auf der Rechtsprechung basierenden
Regeln und Kriterien für die zur Bemessung des Invaliditätsgrades
massgebenden Erwerbseinkommen (z.B. wann auf tatsächliche Werte
und wann auf Tabellenlöhne abzustellen ist bzw. welche Tabelle
anzuwenden ist) sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren (z.B. welche
Kriterien für einen leidensbedingten Abzug zu berücksichtigen sind und in
welcher Höhe ein entsprechender Abzug erfolgen kann) auf
Verordnungsstufe zu umschreiben (vgl. Botschaft zur Änderung des
Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [Weiterentwicklung der
IV] vom 15. Februar 2017, BBl 2017 2535, S. 2668). Damit wurden dem
Bundesrat zwar mangels konkreter inhaltlicher Leitsätze im Rahmen der
Delegation relativ weitgehende Regelungsbefugnisse eingeräumt. Indes
geht aus der Botschaft zur Weiterentwicklung der IV klar hervor, dass
damit die in der Rechtsprechung des Bundesgerichts entwickelte Praxis
zu den Vergleichseinkommen sowie zu den Korrekturfaktoren auf
Verordnungsstufe geregelt werden soll. Konkret wird in der Botschaft zur
Weiterentwicklung der IV was folgt ausgeführt: "Dem Bundesrat wird die
Kompetenz erteilt, in der IVV die vom Bundesgericht entwickelten Regeln
und Kriterien, die für die Ermittlung des Einkommens mit und ohne
Invalidität notwendig sind, aufzunehmen (Art. 28a Abs. 1 E-IVG). Damit
soll der Interpretationsspielraum der IV-Stellen und der kantonalen
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Gerichte bei der Durchführung eingeschränkt werden. Dadurch sollen
einerseits eine möglichst einheitliche Handhabung für die ganze Schweiz
(«unité de doctrine») sichergestellt und andererseits gerichtliche
Auseinandersetzungen zur Invaliditätsbemessung nach Möglichkeit
vermieden werden, gerade auch, weil mit dem neuen stufenlosen
Rentenmodell aus jedem einzelnen zusätzlichen IV-Grad eine andere
Rentenhöhe resultiert (Botschaft zur Weiterentwicklung der IV, BBl 2017
2535, S. 2725; siehe ferner auch S. 2668)."
4.4.Wie bereits ausgeführt, hat der Bundesrat in der IVV für den Fall eines
fehlenden konkret anrechenbaren Einkommens mit Invalidität – wie im hier
zu beurteilenden Fall (vgl. Arbeitszeugnis des Restaurants B._____ vom
- Dezember 2020 [IV-act. 171 S. 5]) – daran festgehalten, dieses nach
statistischen Werten, mithin den altersunabhängigen und
geschlechtsspezifischen Zentralwerten (= Medianwerte) der
Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik zu bestimmen
(Art. 26
bis
Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 IVV). Damit scheint sich der
Verordnungsgeber nicht offensichtlich ausserhalb des Rahmens der
ohnehin relativ offen formulierten gesetzlichen Delegationsnorm in
Art. 28a Abs. 1 IVG zu bewegen. Auch geht aus dem vorerwähnten Urteil
BGE 148 V 174 hervor, dass es das Bundesgericht nicht per se als
diskriminierend einstufte, wenn das Invalideneinkommen anhand der – auf
den von zumeist nicht behinderten Personen erzielten (höheren)
Einkommen basierenden – Medianwerte der LSE ermittelt wird (vgl.
dortige E.9.2.3 f.). Diese Schlussfolgerung gründete massgeblich darauf,
dass Korrekturfaktoren für eine einzelfallgerechte Betrachtung zur
Verfügung stehen, wobei das Bundesgericht neben der Parallelisierung
auf die überragende Bedeutung des Leidensabzugs für die Festsetzung
eines möglichst korrekten Invalideneinkommens hinwies. Mithin erachtete
es die Heranziehung der Zentral- bzw. Medianwerte der LSE als
Ausgangswert für die Ermittlung des Invalideneinkommens deshalb als
-
15 -
verfassungskonform, weil sie zur Herstellung der Einzelfallgerechtigkeit
gegenüber einer standardisierten Betrachtung um gewisse Faktoren,
insbesondere den leidensbedingten Abzügen, korrigiert werden können
(siehe zum Ganzen: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons
Graubünden [VGU] S 22 84 vom 23. November 2022 E.8.2.2.1 f.). Darauf
wird nachfolgend noch einzugehen sein (vgl. nachstehende
Erwägung 6.2).
5.1.Ferner stellt die Beschwerdeführerin die Verwertbarkeit ihrer
Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in Abrede. Sie
könne lediglich vier bis fünf Stunden pro Tag arbeiten, womit sie für den
Schichtbetrieb unattraktiv sei. Einfache Verpackungsarbeiten würden
meist an einem Fliessband stehend ausgeübt. Arbeiten, für die keine
Ausbildung notwendig sei, seien meist körperlich herausfordernd. Selbst
bei sitzenden Arbeiten sei bereits das regelmässige Bewegen der Arme
als körperlich anstrengend zu bezeichnen. Die von der
Beschwerdegegnerin erwähnten Arbeiten dürften lediglich bei
Arbeitsstätten für Eingliederungs- oder Integrationsmassnahmen oder von
Personen in Haft ausgeübt werden. Bei einer realistischen Einschätzung
des Arbeitsmarkts müsse der Schluss gezogen werden, dass sie schlicht
keine Stelle finden könne. Sie könne auch keine Übersetzungstätigkeit
ausüben, da dafür mehr notwendig sei als die schlichte Möglichkeit, sich
in einer Sprache zu verständigen.
5.2.Massgebend für die Frage der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist
nicht der effektive erste, sondern der hypothetisch ausgeglichene
Arbeitsmarkt (vgl. Art. 7 Abs. 1 und Art. 16 ATSG). Nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts handelt es sich dabei um einen
theoretischen abstrakten Begriff, der dazu dient, den Leistungsbereich der
Invalidenversicherung von demjenigen der Arbeitslosenversicherung
abzugrenzen. Der Begriff umschliesst einerseits ein bestimmtes
Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach
-
16 -
Stellen. Anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner
Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält und zwar
sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen
Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Nach
diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person
die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten (vgl.
BGE 148 V 174 E.9.1, 134 V 64 E.4.2.1 und 110 V 273 E.4b; Urteile des
Bundesgerichts 8C_300/2022 vom 2. März 2023 E.4.2, 8C_192/2022 vom
- Juli 2022 E.6.1.1 f., 8C_52/2022 vom 2. Juni 2022 E.2.3.1,
8C_416/2020 vom 2. Dezember 2020 E.4, 9C_766/2019 vom
- September 2020 E.4.1, 8C_710/2018 vom 30. Januar 2019 E.7.1 und
8C_458/2018 vom 23. Oktober 2018 E.4.2). Dabei ist nicht von
realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten auszugehen, sondern nur von
Tätigkeiten, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und
subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (vgl. Urteile
des Bundesgerichts 9C_42/2023 vom 11. Mai 2023 E.3.2, 8C_300/2022
vom 2. März 2023 E.4.2, 8C_369/2021 vom 28. Oktober 2021 E.6.1,
8C_30/2020 vom 6. Mai 2020 E.5.3 und 9C_485/2014 vom 28. November
2014 E.2.2). An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und
Verdienstaussichten sind jedoch keine übermässigen Anforderungen zu
stellen (BGE 138 V 457 E.3.1; Urteile des Bundesgerichts 9C_42/2023
vom 11. Mai 2023 E.3.3, 8C_300/2022 vom 2. März 2023 E.6.2 und
8C_369/2021 vom 28. Oktober 2021 E.6.1). Die Möglichkeit einer
versicherten Person, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem
allgemeinen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt von den
konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Massgebend sind
rechtsprechungsgemäss die Art und Beschaffenheit des
Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs-
und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch die
Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten,
Ausbildung, beruflicher Werdegang oder die Anwendbarkeit von
- 17 -
Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich. Unverwertbarkeit der
Restarbeitsfähigkeit ist anzunehmen, wenn die zumutbare Tätigkeit in nur
so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene
Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem
Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre
und das Finden einer entsprechenden Stelle daher zum Vornherein als
ausgeschlossen erscheint (BGE 148 V 174 E.9.1; Urteile des
Bundesgerichts 9C_42/2023 vom 11. Mai 2023 E.3.2, 9C_403/2022 vom
- März 2023 E.5.1, 8C_192/2022 vom 7. Juli 2022 E.6.1.1 f.,
9C_21/2022 vom 15. Juni 2022 E.2.3.1, 8C_52/2022 vom 2. Juni 2022
E.2.3.1 f., 8C_55/2022 vom 19. Mai 2022 E.4.3 und 6.1.2, 9C_366/2021
vom 3. Januar 2022 E.4.2 und 9C_520/2021 vom 22. Dezember 2021
E.4.3.1).
5.3.Gemäss dem RAD-Abklärungsbericht vom 6. Dezember 2022 und der
Abschlussbeurteilung vom 20. Dezember 2022 ist die Beschwerdeführerin
in der angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig, während ihr eine
leidensangepasste Tätigkeit ab dem 1. Juni 2022 zu 50 % und ab dem
- Dezember 2022 zu 60 % zumutbar sei (vgl. IV-act. 159 S. 10 f. und IV-
act. 182 S. 15 ff.). Dr. med. E._____ definierte dabei für solche adaptierten
Tätigkeiten ein Fähigkeitsprofil. Danach sind leichte, mehrheitlich sitzende
bis wechselbelastende Tätigkeiten der Beschwerdeführerin zumutbar (vgl.
IV-act. 159 S. 11 und IV-act. 182 S. 16). Insofern wird im RAD-
Abklärungsbericht vom 6. Dezember 2022 und der Abschlussbeurteilung
vom 20. Dezember 2022 hinsichtlich der verbliebenen Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin ein Anforderungsprofil definiert, das die bei ihr
vorliegenden Funktionseinschränkungen mit den degenerativen
Verschleissleiden des Wirbelsäulenachsenorgans und der Kniegelenke
aufgreift (vgl. IV-act. 159 S. 10). Dr. med. E._____ mass diesen im Sinne
einer eingeschränkten Gehstrecke und Beugefähigkeit des rechten Knies
mit Vermeidung kniender Tätigkeiten und solchen mit oftmaliger
- 18 -
Treppennutzung sowie einer deutlichen, behandlungsbedürftigen
Adipositas funktionelle Auswirkungen zu (vgl. IV-act. 182 S. 16). Das
ausgewiesene Belastungsprofil, wonach zusammengefasst leichte bis
wechselbelastende und überwiegend in sitzender Position auszuübende
Tätigkeiten ausführbar sind, erscheint dabei nicht derart eingeschränkt,
dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt eine entsprechende Stelle praktisch
nicht kennt und das Finden einer entsprechenden Stelle daher zum
vornherein als ausgeschlossen erscheint (vgl. BGE 148 V 174 E.9.1;
Urteile des Bundesgerichts 9C_42/2023 vom 11. Mai 2023 E.3.2,
9C_403/2022 vom 15. März 2023 E.5.1, 8C_300/2022 vom 2. März 2023
E.4.2, 8C_52/2022 vom 2. Juni 2022 E.2.3.1, 8C_170/2021 vom
- September 2021 E.5.1.1, 9C_644/2019 vom 20. Januar 2020 E.4.2,
8C_143/2019 vom 21. August 2019 E.5.2, 8C_458/2018 vom 23. Oktober
2018 E.4.1 ff. und 9C_253/2017 vom 6. Juli 2017 E.2.2.1). Insbesondere
ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht ersichtlich,
weshalb nur ihr nicht zumutbare Tätigkeiten am Fliessband oder im
Schichtbetrieb, welche körperlich herausfordernd und stehend ausgeübt
werden müssten, in Frage kommen sollen. Vielmehr umfasst mit Blick auf
den massgebenden, ausgeglichenen Arbeitsmarkt das vorliegend
anwendbare Kompetenzniveau 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder
handwerklicher Art) auch der Beschwerdeführerin zumutbare Tätigkeiten,
die körperlich leicht sind und in überwiegend sitzender Arbeitsposition
ausgeführt werden können (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts
8C_128/2022 vom 15. Dezember 2022 E.4 und E.6.2.3, 8C_339/2022
vom 9. November 2022 E.4.1 und E.6.4.2, 9C_502/2021 vom 4. August
2022 E.3.2.3, 8C_143/2021 vom 7. Juni 2021 E.4.3.2, 8C_139/2020 vom
- Juli 2020 E.6.3.3, 8C_495/2019 vom 11. Dezember 2019 E.4.2.1 f.
und 8C_528/2019 vom 12. November 2019 E.4.1 und E.4.2.2). Zu denken
wäre beispielsweise an leichte Überwachungs-, Kontroll- oder
Prüffunktionen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_202/2021 vom
- Dezember 2021 E.5.3, 8C_535/2021 vom 25. November 2021 E.5.4.3
- 19 -
und 9C_574/2019 vom 16. Oktober 2019 E.2.3). Denn auf dem
theoretischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt werden praxisgemäss auch
reine – ohne körperliche Anstrengung zu verrichtende –
Überwachungstätigkeiten automatisierter Maschinen und
Produktionsabläufe nachgefragt (vgl. Urteile des Bundesgerichts
9C_39/2022 vom 24. März 2022 E.4.2, 9C_520/2021 vom 22. Dezember
2021 E.4.3.2 und 8C_442/2019 vom 20. Juli 2019 E.4.2). Insofern ist auch
nicht weiter von Belang, dass – wie die Beschwerdeführerin vorbringt –
bereits Arbeiten mit regelmässiger Bewegung der Arme körperlich
anstrengend sein sollen. Zudem umfasst der massgebende
ausgeglichene Arbeitsmarkt auch Stellen‑ und Arbeitsangebote, bei denen
mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers
(Nischenarbeitsplätze) gerechnet werden kann (vgl. Urteile des
Bundesgerichts 9C_21/2022 vom 15. Juni 2022 E.2.3.1, 8C_52/2022 vom
- Juni 2022 E.2.3.1, 9C_693/2019 vom 18. Dezember 2019 E.4.1.3 und
8C_117/2018 vom 31. August 2018 E.2.2.2).
Als unbehelflich erweist sich ferner der Hinweis der Beschwerdeführerin
auf die konkrete Arbeitsmarktlage, ist der ausgeglichene Arbeitsmarkt
doch ein theoretischer und abstrakter Begriff, weshalb nicht darauf
abzustellen ist, ob eine invalide Person unter den konkreten
Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann (vgl. BGE 148 V 174
E.9.1 und 134 V 64 E.4.2.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_300/2022 vom
- März 2023 E.4.2, 8C_239/2022 vom 1. Juni 2022 E.4.2, 8C_77/2019
vom 8. März 2019 E.3.2.3, 8C_36/2018 vom 6. Juni 2018 E.5.2 und
9C_302/2017 vom 6. Juli 2017 E.3.3). Praxisgemäss werden für
Hilfsarbeiten weder eine Berufsausbildung noch Erfahrungen oder
sonstige Vorkenntnisse vorausgesetzt werden (Urteile des
Bundesgerichts 8C_734/2022 vom 23. Februar 2023 E.5.2, 8C_250/2022
vom 8. November 2022 E.5.3.1, 8C_799/2021 vom 3. März 2022 E.4.3.3,
8C_170/2021 vom 23. September 2021 E.5.1.2.1 und 8C_55/2021 vom
- Juni 2021 E.5.2.1), weshalb auch die fehlende Ausbildung der
Beschwerdeführerin nicht von ausschlaggebender Bedeutung ist. Da dem
Kompetenzniveau 1 zugeordnete einfache Tätigkeiten nach der
Rechtsprechung zudem keine (guten) Kenntnisse der deutschen Sprache
erfordern (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_630/2022 vom 3. Mai 2023
E.6.3, 8C_703/2021 vom 28. Juni 2022 E.5.3, 8C_549/2019 vom
- November 2019 E.7.3 und 9C_898/2017 vom 25. Oktober 2018 E.3.4),
fallen die Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht
besonders ins Gewicht.
Dass der für die Beschwerdeführerin nötige Betreuungsaufwand bei einer
Arbeitsstelle im ersten Arbeitsmarkt derart gross wäre, dass das
entsprechende Entgegenkommen realistischerweise von einem
durchschnittlichen Arbeitgeber auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht mehr
erwartet werden kann (vgl. ähnlich den Urteilen des Bundesgerichts
9C_464/2021 vom 16. September 2022 E.4.3.2, 9C_321/2018 vom
- Oktober 2018 E.5 und 9C_277/2016 vom 15. März 2017 E.4.3), ist
auch mit Blick auf die gesundheitlichen Einschränkungen, einschliesslich
der behandlungsbedürftigen Adipositas, nicht ersichtlich. Hinzu kommt,
dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer bisherigen beruflichen
Laufbahn mit verschiedenen Tätigkeiten im Service, in der Gastronomie
und Hotellerie sowie als Näherin bzw. Schneiderin (vgl. undatierter
Lebenslauf [IV-act. 171 S. 6], RAD-Abklärungsbericht vom 6. Dezember
2022 [IV-act. 159 S. 4], Verlaufsprotokoll Berufsberatung, Eintrag vom
- April 2022 [IV-act. 128 S. 1] und Formular E207 zum
Beschäftigungsverlauf in einem EU/EFTA-Staat vom 23. Juli 2019 [IV-
act. 60]) über Fertigkeiten verfügt, die sie durchaus in einer geeigneten
Verweistätigkeit nutzbar machen könnte. Dabei ist auch auf ihre
Persönlichkeitsstruktur als verantwortungsbewusste, sehr positiv
eingestellte, gewissenhafte und leistungswillige Person hinzuweisen (vgl.
undatierter Lebenslauf [IV-act. 171 S. 6], Arbeitszeugnis des Restaurants
- 21 -
B._____ vom 13. Dezember 2020 [IV-act. 171 S. 5], RAD-Bericht vom
- April 2018 [IV-act. 54 S. 9]). Aufgrund der bisher ausgeübten, mitunter
praktischen Tätigkeiten dürfte sich zudem der Umstellungs‑ und
Einarbeitungsaufwand in eine Verweisungstätigkeit in Grenzen halten. Es
fehlen somit jegliche Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin
aufgrund personenbezogener und beruflicher Merkmale ihre verbliebene
Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht
verwerten könnte. Vielmehr stehen ihr – wie aufgezeigt – auf dem
ausgeglichenen Arbeitsmarkt genügend Einsatzmöglichkeiten in einer
leidensadaptierten Tätigkeit offen. Diese sind entgegen der Auffassung
der Beschwerdeführerin nicht auf Hilfsarbeitertätigkeiten in der
Lebensmittelzubereitung eingeschränkt. Ebenso wenig kann ihr insoweit
gefolgt werden, als sie geltend macht, für sie kämen nur Tätigkeiten auf
dem zweiten Arbeitsmarkt, mithin solche in Arbeitsstätten für
Eingliederungs- oder Integrationsmassnahmen, oder solche, welche von
Personen in Haft ausgeübt werden, in Betracht.
5.4.Im Übrigen zielt auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die
Beschwerdegegnerin habe es versäumt abzuklären, ob eine adaptierte
Tätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ausgeübt werden könne,
ins Leere. Vielmehr hat sich die Beschwerdegegnerin damit in den
angefochtenen Verfügungen vom 15. Juni 2023 auseinandergesetzt und
– auch unter Nennung möglicher Einsatzgebiete – dargelegt, weshalb sie
die Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auf dem ausgeglichenen
Arbeitsmarkt ohne ergänzende Abklärungen für verwertbar erachtete (vgl.
IV-act. 176 S. 16). Angesichts der hiervor ausgeführten Erwägungen ist
dabei kein Verstoss gegen den Untersuchungsgrundsatz auszumachen.
Soweit zudem sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
geltend gemacht werden sollte, verfinge dies angesichts der in der
Verfügungsbegründung kurz genannten Überlegungen, von denen sich
die Beschwerdegegnerin hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid
- 22 -
abstützte (vgl. BGE 146 II 335 E. 5.1, 143 III 65 E. 5.2, 142 II 49 E.9.2 und
142 III 433 E.4.3.2 m.w.H.), nicht.
6.1.Allerdings ist zu beachten, dass nach der bisherigen bundesgerichtlichen
Rechtsprechung persönliche und berufliche Merkmale der versicherten
Person wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dauer der
Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie
Beschäftigungsgrad je nach Ausprägung Auswirkungen auf die Lohnhöhe
haben können, weshalb ein auf höchstens 25 % begrenzter Leidensabzug
von dem nach den LSE-Tabellenlöhnen zu ermittelnden
Invalideneinkommen vorgenommen werden kann, soweit anzunehmen ist,
dass die trotz des Gesundheitsschadens verbleibende Leistungsfähigkeit
infolge eines oder mehrerer dieser Merkmale auf dem allgemeinen,
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (vgl. dazu BGE 148 V 174 E.9.1 und 134 V
64 E.4.2.1) nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwertet werden
kann (BGE 148 V 174 E.6.3, 146 V 16 E.4.1, 135 V 297 E.5.2, 134 V 322
E.5.2 und 126 V 75 E.5b/aa-cc; Urteile des Bundesgerichts 8C_304/2022
vom 30. Mai 2023 E.3.4, 9C_360/2022 vom 4. November 2022 E.4.1,
8C_115/2021 vom 10. August 2021 E.3.2.1 und 9C_283/2020 vom
- August 2020 E.7.1.1). Bei der Bestimmung der Höhe des Abzugs ist
der Einfluss aller in Betracht fallender Merkmale auf das
Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach
pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und insgesamt, wie
erwähnt, auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (BGE 148
V 174 E.6.3, 146 V 16 E.4.1, 135 V 297 E.5.2, 134 V 322 E.5.2 und 126 V
75 E.5b/bb-cc; Urteile des Bundesgerichts 8C_304/2022 vom 30. Mai
2023 E.3.4, 9C_360/2022 vom 4. November 2022 E.4.1, 8C_276/2021
vom 2. November 2021 E.5.1, 9C_283/2020 vom 17. August 2020 E.7.1.1
und 9C_787/2018 und 9C_795/2018 vom 19. Juli 2019 E.6.2). Die
Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem
Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen
-
23 -
einer körperlich leichten Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit
eingeschränkt ist (BGE 148 V 174 E.6.3, 146 V 16 E.4.1 und 126 V 75
E.5a/bb; Urteile des Bundesgerichts 9C_42/2023 vom 11. Mai 2023 E.5.2,
9C_311/2022 vom 18. April 2023 E.4.2, 8C_250/2022 vom 8. November
2022 E.4.3, 8C_115/2021 vom 10. August 2021 E.3.2.1 und 9C_283/2020
vom 17. August 2020 E.7.1.1).
6.2.Mit Urteil S 22 84 vom 23. November 2022 entschied das streitberufene
Gericht, dass das Urteil des Bundesgerichts BGE 148 V 174 nach einer
gesamthaften Betrachtungsweise trachtet, in welcher sich die
Rechtmässigkeit der Ermittlung des Invalideneinkommens aus dem
Zusammenspiel zwischen Ausgangswert und Korrekturfaktoren ergibt, die
in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander stehen müssen, was mit
Blick auf die revidierte Rechtslage zu berücksichtigen ist. Zum
Teilzeitabzug gemäss Art. 26
bis
Abs. 3 IVV hielt es fest, dass dessen
ausschliessliche Zulassung zu einem dem Urteil des Bundesgerichts in
BGE 148 V 174 widersprechenden Ungleichgewicht führt, da bei der
Ermittlung des Invalideneinkommens gestützt auf statistische Werte der
anerkanntermassen zumeist auf den höheren Löhnen von gesunden
Personen basierende Medianwert der LSE nicht (mehr) durch
breitgefächerte Abzugsmöglichkeiten korrigiert werden könnte, womit
dessen Verfassungsmässigkeit mangels Möglichkeit der Herstellung von
Einzelfallgerechtigkeit in Frage gestellt ist. Mithin kann das Fehlen einer
ausdrücklichen Nennung von anderen leidensbedingten
Tabellenlohnabzügen als die Reduktion um 10 % für Teilzeitarbeit in
Art. 26
bis
IVV nicht als qualifiziertes Schweigen eingestuft werden.
Vielmehr sind in der Übergangszeit bis zur Implementierung eines
angepassten Modells (vgl. die in die Wege geleitete Revision der IVV,
abrufbar unter
https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.ms
g-id-94138.html, zuletzt besucht am 3. Oktober 2023; siehe ferner die am
-
24 -
- April 2022 im Nationalrat eingereichte Motion 22.3377:
Invaliditätskonforme Tabellenlöhne bei der Berechnung des
Invaliditätsgrads, eingereicht von der Kommission für Soziale Sicherheit
und Gesundheit des Nationalrats, Beschluss des Ständerats vom
- September 2022 und des Nationalrates vom 14. Dezember 2022,
abrufbar unter https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-
vista/geschaeft?AffairId=20223377, zuletzt besucht am 3. Oktober 2023),
beim auf Grundlage statistischer (Median-)Werte ermittelten Einkommen
mit Invalidität neben dem Abzug von 10 % für Teilzeitarbeit von 50 % oder
weniger auch die in der bisherigen Rechtsprechung entwickelten
leidensbedingten Abzüge bis maximal 25 % zuzulassen (siehe VGU S 22
84 vom 23. November 2022 E.8.2.2.2 ff., insbesondere E.9.1.2, E.9.2 und
E.9.2.3).
6.3.Vorliegend ist hinsichtlich eines Teilzeitabzuges gemäss Art. 26
bis
Abs. 3
IVV darauf hinzuweisen, dass ein solcher in den angefochtenen
Verfügungen vom 15. Juni 2023 bei der gemäss dem RAD-
Abklärungsbericht vom 6. Dezember 2022 und der Abschlussbeurteilung
vom 20. Dezember 2022 angenommenen Arbeitsfähigkeit in einer
leidensangepassten Tätigkeit ab dem 1. Juni 2022 von 50 % im Umfang
von 10 % berücksichtigt worden ist (vgl. IV-act. 176 S. 12). Mit Blick auf
die ab 1. Dezember 2022 angenommene Arbeitsfähigkeit von 60 %
erweist es sich indes rechtsprechungsgemäss als zulässig, keinen
Teilzeitabzug zu gewähren. Denn gemäss der LSE-Tabelle T18 für das
Jahr 2020, welche am 28. März 2022 publiziert worden ist, verdienen
Frauen ohne Kaderfunktion mit einem Beschäftigungsgrad von 50 bis
74 % monatlich einen Bruttolohn von CHF 6'065.-- und damit mehr als
solche mit einem Beschäftigungsgrad von 90 % und mehr, welche einen
Monatslohn von brutto CHF 5'617.-- aufweisen (vgl. Urteile des
Bundesgerichts 9C_238/2018 vom 30. April 2018 E.5.2 und 9C_72/2017
vom 19. Juli 2017 E.4.3).
- 25 -
6.4.Auch unter dem Aspekt des Merkmals "Alter" liegen vorliegend keine
Anhaltspunkte für dessen Mitberücksichtigung im Rahmen eines Abzugs
vom – auf Basis der Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Medianwert für
Frauen ermittelten – Tabellenlohn vor, da die über 50-jährige
Beschwerdeführerin namentlich gemäss Tabelle TA9 der LSE 2020 für
Stellen ohne Kaderfunktion nicht mit einer massgeblichen
Erwerbseinbusse infolge ihres fortgeschrittenen Alters rechnen muss.
Dabei wirkt sich das Alter jedenfalls im Bereich von 50 bis 64/65 Jahren
sogar eher lohnerhöhend aus und der Medianlohn für ihre Altersgruppe
liegt auch im Vergleich zum Median über alle Altersgruppen nicht tiefer
(vgl. BGE 146 V 16 E.7.2.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_194/2022 vom
- Dezember 2022 E.7.4.2, 8C_250/2022 vom 8. November 2022 E.5.3.1
und 9C_857/2017 vom 24. August 2018 E.4.3.1). Schliesslich liegt der für
die Invaliditätsbemessung herangezogene Medianlohn der Tabelle TA1 im
Kompetenzniveau 1 für Frauen über alle Wirtschaftszweige hinweg mit
CHF 4'276.‑‑ sowohl unter dem Median als auch unter dem ersten
Quartilswert (CHF 5'689.‑‑ bzw. CHF 4'666.‑‑) der Tabelle TA9 für Frauen
ohne Kaderfunktion im Alter von 50 bis 64/65 Jahre. Hinzu kommt, dass
die Beschwerdeführerin von ihren bisher gewonnenen Berufserfahrungen
und Kenntnissen, insbesondere als langjährige Mitarbeiterin im Service
bzw. in der Gastronomie und Hotellerie sowie als Schneiderin, auf dem
ausgeglichenen Arbeitsmarkt profitieren kann (vgl. undatierter Lebenslauf
[IV-act. 171 S. 6], RAD-Abklärungsbericht vom 6. Dezember 2022 [IV-
act. 159 S. 4], Verlaufsprotokoll Berufsberatung, Eintrag vom 13. April
2022 [IV-act. 128 S. 1] und Formular E207 zum Beschäftigungsverlauf in
einem EU/EFTA-Staat vom 23. Juli 2019 [IV-act. 60]). Zudem hat die
Beschwerdeführerin bisher praktische und handwerkliche Tätigkeiten
ausgeübt. Dies ist mit Blick auf die kürzere Aktivitätsdauer in einer
Verweisungstätigkeit positiv zu werten, genauso wie ihre
Persönlichkeitsstruktur als sehr positiv eingestellte, zuverlässige, fleissige
und leistungswillige Person (vgl. undatierter Lebenslauf [IV-act. 171 S. 6],
-
26 -
Arbeitszeugnis des Restaurants B._____ vom 13. Dezember 2020 [IV-
act. 171 S. 5], RAD-Bericht vom 17. April 2018 [IV-act. 54 S. 9]). Es fehlen
somit konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin auf dem
allgemeinen Arbeitsmarkt aufgrund ihres Alters verglichen mit anderen
Beschäftigten derselben Alterskategorie mit einem geringeren Lohn
rechnen müsste.
6.5.Nicht abzugsrelevant sind sodann die von der Beschwerdeführerin
angeführten Deutschkenntnisse sowie die fehlende Ausbildung, da diesen
Aspekten – wie aufgezeigt – bereits mit der Wahl des
Kompetenzniveaus 1 Rechnung getragen wurde (vgl. Urteile des
Bundesgerichts 8C_715/2022 vom 8. März 2023 E.10.4.2.2, 8C_419/2021
vom 16. Dezember 2021 E.13.2.2, 8C_627/2021 vom 25. November 2021
E.7.2 und 8C_549/2019 vom 26. November 2019 E.7.7). Hinzu kommt,
dass für Hilfsarbeiten praxisgemäss weder eine Berufsausbildung noch
Erfahrungen oder sonstige Vorkenntnisse vorausgesetzt werden (siehe
Urteil des Bundesgerichts 8C_55/2021 vom 9. Juni 2021 E.5.2.1). Insoweit
kommt im Kompetenzniveau 1 auch dem Umstand, dass die
Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeiten
kann und somit keine Dienstjahre im Rahmen der adaptierten Tätigkeit
aufweist, keine relevante Bedeutung zu (vgl. Urteile des Bundesgerichts
9C_498/2021 vom 18. Januar 2022 E.3.2.4, 9C_439/2018 vom 31. Januar
2019 E.4.3.2 und 9C_200/2017 vom 14. November 2017 E.4.6). Vielmehr
ist eine lange Dienstdauer beim gleichen Arbeitgeber auf dem
ausgeglichenen Arbeitsmarkt gemäss der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung grundsätzlich positiv zu werten, indem die durch die
langjährige Betriebstreue ausgewiesene Zuverlässigkeit und Tüchtigkeit
sich bei einem anderen Arbeitgeber im Anfangslohn niederschlägt (siehe
Urteile des Bundesgerichts 9C_407/2019 vom 28. August 2019 E.4.4.3
und 8C_552/2017 vom 18. Januar 2018 E.5.4.1 m.w.H.).
-
27 -
6.6.Hinsichtlich des Merkmals "Nationalität oder Aufenthaltskategorie" weist
die LSE 2020-Tabelle TA12 für Frauen mit ausländischer Nationalität und
Aufenthaltsbewilligung B – wie die Beschwerdeführerin (vgl. Kopie der
Aufenthaltsbewilligung mit Eingangs-Stempel bei der
Beschwerdegegnerin vom 13. Juli 2017 [IV-act. 10], Case Report vom
- Oktober 2019 [IV-act. 54 S. 2] und undatierter Lebenslauf [IV-act. 171
S. 6]) – ohne Kaderfunktion im Vergleich zur entsprechenden Zeile "Total"
bei den Frauen einen um 12.43 % (1 - [CHF 4'712.‑‑ : CHF 5'381.‑‑] x 100)
geringeren Medianwert aus. Eine ähnliche Differenz bewog die damalige
I. sozialrechtliche Abteilung (ab dem 1. Januar 2023 vierte öffentlich-
rechtliche Abteilung) des Bundesgerichts im Urteil 8C_332/2022 vom
- Oktober 2022 zur Feststellung, dass der dortige, sich bei Männern
ohne Kaderfunktion mit einer Niederlassungsbewilligung der Kategorie C
ergebende (angebliche) Einkommensunterschied von rund 5 % im
Vergleich zum Gesamtdurchschnitt (wohl Medianwert der Zeile "Total" der
Männer ohne Kaderfunktion gemeint) in die Gesamtbetrachtung zur
Bemessung des Leidensabzugs einfliessen müsse (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 8C_332/2022 vom 19. Oktober 2022 E.5.2.2.2 m.H.a. auf
9C_418/2017 vom 30. Oktober 2017 E.4.5.2 und 9C_449/2015 vom
- Oktober 2015 E.4.2.4, wo die Massgeblichkeit einer solchen allfälligen
Differenz jeweils offen gelassen wurde). Neben dem Umstand, dass die
im Bundesgerichtsurteil angegebene Differenz von "rund 5 %" sich nicht
aus der LSE 2018-Tabelle TA12, sondern wohl eher aus der LSE 2018-
Tabelle T12_b ergibt (1 - [CHF 5'824.‑‑ : CHF 6'138.‑‑] = 5.1 % gemäss
Tabelle T12_b [LSE 2018] vs. 1 - [CHF 5'764.‑‑ : CHF 5'941.‑‑] = 2.98 %
gemäss Tabelle TA12 [LSE 2018]), steht diese Feststellung auch
diskrepant zur (neueren) Rechtsprechung vornehmlich der bisherigen
II. sozialrechtlichen Abteilung (ab dem 1. Januar 2023 dritte öffentlich-
rechtlichen Abteilung), welche für die Abzugsrelevanz dieses Merkmals
jeweils den Wert anhand der Tabellen TA12 oder T12_b betreffend die
Nationalität und den Aufenthaltsstatus noch mit der Höhe des für die
- 28 -
Invaliditätsbemessung verwendeten Tabellenwerts (im Normalfall die
Tabelle TA1) vergleicht (siehe Urteile des Bundesgerichts 9C_287/2021
vom 9. Dezember 2022 E.4.2, 9C_14/2022 vom 21. Juli 2022 E.5.5,
9C_611/2018 vom 28. März 2019 E.5.2.1 und 9C_401/2018 vom
- November 2018 E.5.2.3; siehe auch Urteile des Bundesgerichts
8C_301/2021 vom 23. Juni 2021 E.6.3 und 8C_132/2020 vom 18. Juni
2020 E.5.2; VGU S 22 66 vom 13. September 2022 E.5.5). Vorliegend
beträgt der Medianwert für Frauen ohne Kaderfunktion mit
Aufenthaltsbewilligung B gemäss der LSE 2020-Tabelle TA12 mit
CHF 4'712.‑‑ ebenfalls mehr als der für die Invaliditätsbemessung
herangezogene Medianwert über alle Wirtschaftszweige (Zeile "Total") der
Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Frauen, welcher sich auf nur
CHF 4'276.‑‑ beläuft. Damit ist auch dieses Merkmal nicht als (potenziell)
abzugsrelevant zu betrachten.
6.7.1.Mit Blick auf die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkenden
gesundheitlichen Funktionseinschränkungen infolge der festgestellten
degenerativen Verschleissleiden der Kniegelenke und des
Wirbelsäulenachsenorgans geht aus dem RAD-Abklärungsbericht vom
- Dezember 2022 und der Abschlussbeurteilung vom 20. Dezember 2022
hervor, dass eine leidensangepasste Tätigkeit ab dem 1. Juni 2022 zu
50 % und ab dem 1. Dezember 2022 zu 60 % zumutbar sei (vgl. IV-
act. 159 S. 10 f. und IV-act. 182 S. 15 ff.). Das qualitative
Anforderungsprofil für solche adaptierten Tätigkeiten definierte Dr. med.
E._____ im Sinne leichter, mehrheitlich sitzender bis wechselbelastender
Tätigkeiten (vgl. IV-act. 159 S. 11 und IV-act. 182 S. 16). Dabei befand er
insbesondere die Einschränkung der aktiven und passiven
Kniegelenksbeweglichkeit rechts in der Beugung bei Vorhandensein einer
Knie-TEP für auffällig (vgl. IV-act. 159 S. 10) und mass der
eingeschränkten Gehstrecke und Beugefähigkeit des rechten Knies mit
Vermeidung kniender Tätigkeiten und solchen mit oftmaliger
- 29 -
Treppennutzung sowie der deutlichen, behandlungsbedürftigen
Adipositas funktionelle Auswirkungen zu (vgl. IV-act. 182 S. 16). Damit
trug er entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin auch der
Adipositas Rechnung. Insgesamt stellte Dr. med. E._____ eine
Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit fest
mit belastungsabhängigen Beschwerden und
Bewegungseinschränkungen am rechten Kniegelenk (vgl. IV-act. 159
S. 9). Dem Untersuchungsbefund der am 6. Dezember 2022
durchgeführten RAD-Abklärung ist dazu ferner zu entnehmen, dass die
Beschwerdeführerin beidseitig geführte Gehstützen verwendete und dabei
ein kleinschrittiges Gangbild demonstrierte. Zudem habe beim Gehen
ohne Gehstützen ein rechtsseitig entlastungshinkendes, kleinschrittiges
Gangbild imponiert (vgl. IV-act. 159 S. 6). In anamnestischer Hinsicht geht
aus dem Abklärungsbericht vom 6. Dezember 2022 diesbezüglich ferner
hervor, dass sich die Beschwerdeführerin ohne Gehstöcke sehr unsicher
fühle, schon öfter in den Kniegelenken eingeknickt und gestürzt sei, wobei
sie sich Ende April 2022 dabei einen Steissbeinbruch zugezogen habe.
Zudem leide sie durch die Nutzung der Gehstöcke auch zunehmend an
Schmerzen in den Hand- und Schultergelenken (vgl. IV-act. 159 S. 4).
Diesbezüglich ist denn auch aktenkundig, dass auch nach dem am
- Juni 2021 durchgeführten Knie-Totalendoprothesen-Wechsel lokale
Schmerzmanifestationen persistierten und mehrmals wöchentlich
auftretende Episoden mit plötzlichem Absacken beider Beine erschwerend
hinzukamen, deren Genese im neurologischen Fachgebiet vermutet
wurde (vgl. Sprechstundenberichte von PD Dr. Dr. F._____ und Dr. med.
G._____ vom 23. Juni 2022 [IV-act. 147 S. 4 f.], vom 27. Dezember 2021
[IV-act. 123 S. 9 f.] und vom 2. September 2021 [IV-act. 123 S. 5 f.],
Bericht von Dr. med. G._____ vom 14. Oktober 2022 [IV-act. 147 S. 1 f.]
sowie Verlaufsbericht von Dr. med. H._____ vom 18. April 2022 [IV-
act. 126]). Ausserdem geht aus dem Verlaufsprotokoll zur Berufsberatung
vom Mai 2022 hervor, dass die Beschwerdeführerin im Gehen, Sitzen und
- 30 -
Liegen stark eingeschränkt sei (vgl. IV-act. 128 S. 2). Letztlich wurde
sodann am 19. Juli 2023 bei gleichgebliebenen Diagnosen erneut ein
operativer Eingriff zur Entfernung der Schrauben in der Tuberositas tibiae
rechts durchgeführt (vgl. beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 2). Dazu
bringt die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vom 16. August 2023
vor, dass sie weiterhin an Krücken gehe, weder längere Zeit gehen noch
sitzen könne und sich immer wieder hinlegen müsse (vgl. dortige Rz. 15).
6.7.2.Auch wenn allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen
Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht
zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und
so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen
dürfen (BGE 148 V 174 E.6.3 und 146 V 16 E.4.1; Urteile des
Bundesgerichts 8C_304/2022 vom 30. Mai 2023 E.3.4, 9C_395/2022 vom
- November 2022 E.4.5.2 und 9C_14/2022 vom 21. Juli 2022 E.5.2), ist
unter den vorliegenden Umständen für die als beeinträchtigend
beschriebenen und als qualitative Anforderung an eine adaptierte Tätigkeit
formulierten Einschränkungen anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin
im Vergleich zum Medianwert des Kompetenzniveaus 1, welcher einfache
Tätigkeiten körperlicher und handwerklicher Art umfasst, nur unter
Inkaufnahme einer Lohneinbusse eine reelle Chance auf eine Anstellung
hat. Denn zum vorerwähnten Belastungsprofil zusammen mit den
bestehenden Einschränkungen der Beschwerdeführerin treten spezifische
Anforderungen hinzu, von denen davon auszugehen ist, dass sie im Sinne
einer gesundheitsbedingten Rücksichtnahme auf die notwendigen,
schmerzinduzierten Wechsel der Körperhaltung, der eingeschränkten
Gehfähigkeit infolge der Gehhilfen und der damit einhergehenden
Ausgestaltung der Arbeitsverrichtungen aus betriebswirtschaftlicher Sicht
lohnmässig relevant sind. Daher rechtfertigt sich die Vornahme eines
Abzugs vom Tabellenlohn, welcher angesichts der nicht bereits in die
zeitliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einbezogenen zusätzlichen
- 31 -
Anforderungen an die adaptierte Tätigkeit und unter Berücksichtigung der
neusten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu diesem Merkmal mit
10 % zu veranschlagen ist. Denn es ist von einer Konstellation
auszugehen, bei der die Beschwerdeführerin auch in körperlich leichten,
wechselbelastenden (Hilfs‑)Arbeiten in ihrer Leistungsfähigkeit
eingeschränkt ist bzw. ihre Einschränkungen eine verstärkte
Rücksichtnahme des Arbeitsgebers erfordern, was sich lohnvermindernd
auf die Entlöhnung auswirkt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_53/2023
vom 31. August 2023 E.2.5.2.2, 9C_312/2022 vom 5. Januar 2023
E.5.5.1, 9C_305/2022 vom 24. November 2022 E.3.2.2.2.1 f.,
9C_395/2022 vom 4. November 2022 E.4.5.2, 8C_332/2022 vom
- Oktober 2022 E.5.3, 8C_74/2022 vom 22. September 2022 E.4.4.2,
9C_14/2022 vom 21. Juli 2022 E.5.2 und 8C_323/2021 vom 14. April 2022
E.7.2.3).
6.8.Demnach ist für den Zeitraum ab dem 1. Juni 2022 bei der in
leidensangepasster Tätigkeit angenommenen Arbeitsfähigkeit von 50 %
ein Leidensabzug von insgesamt 20 % und für die Zeit ab 1. Dezember
2022 bei einer attestierten Leistungsfähigkeit von 60 % ein solcher von
10 % zu gewähren. In Gegenüberstellung des gemäss den geschlechts-
und wirtschaftszweigspezifischen Index-Werten aufindexierten
Einkommens ohne Invalidität von CHF 53'887.60 (vgl. dazu vorstehende
Erwägung 4.1) und einem ebenfalls auf das Jahr 2022 anhand der
geschlechtsspezifischen Nominallohnentwicklung aufgerechneten,
gestützt auf die LSE 2020, Tabelle TA1, bei einer Arbeitsfähigkeit von
50 % ab dem 1. Juni 2022 mit einem Leidensabzug von 20 %
bemessenen Einkommen mit Invalidität von CHF 21'697.70 (LSE 2020
[veröffentlicht am 23. August 2022 {vgl. BGE 143 V 295 E.4.1.1 und Urteil
des Bundesgerichts 9C_15/2018 vom 2. Juli 2018 E.4.3}], Tabelle TA1,
Kompetenzniveau 1, Frauen, Zeile "Total", umgerechnet auf die
durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden,
- 32 -
Arbeitsfähigkeit von 50 %, Leidensabzug von 20 %, aufindexiert bis ins
Jahr 2022 gemäss der Tabelle T1.2.10 = CHF 4'276.-- x 12 : 40 x 41.7 x
1.006 x 1.008 x 0.5 x 0.8) resultiert ein Invaliditätsgrad von gerundet 60 %.
Dies verleiht vom 1. September 2022 bis zum 28. Februar 2023 einen
Anspruch auf eine Invalidenrente gleicher Höhe. Bei der gemäss dem
RAD-Abschlussbericht vom 6. Dezember 2022 bzw. der
Abschlussbeurteilung vom 20. Dezember 2022 angenommenen
Arbeitsfähigkeit von 60 % ab dem 1. Dezember 2022 und einem
Leidensabzug von 10 % beläuft sich das Einkommen mit Invalidität auf
CHF 29'291.90 (CHF 4'276.-- x 12 : 40 x 41.7 x 1.006 x 1.008 x 0.6 x 0.9),
was einen Invaliditätsgrad von gerundet 46 % ergibt. Damit steht der
Beschwerdeführerin ab dem 1. März 2023 eine Rente von 40 % einer
ganzen Invalidenrente zu.
7.Zu prüfen bleibt die Frage der (Un-)Zumutbarkeit der Selbsteingliederung
der Beschwerdeführerin.
7.1.1.Rechtsprechungsgemäss ist eine verbesserte oder neu festgestellte
Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung zu
verwerten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_306/2021 vom
- November 2022 E.4.3, 8C_648/2019 vom 4. Juni 2020 E.4.1 und
9C_473/2019 vom 25. Februar 2020 E.5.2.1). Bei Personen, deren Rente
revisionsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden soll, sind nach
mindestens 15 Jahren Bezugsdauer oder wenn sie das 55. Altersjahr
zurückgelegt haben, praxisgemäss in der Regel vorgängig Massnahmen
zur Eingliederung durchzuführen, bis sie in der Lage sind, das
medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial mittels
Eigenanstrengung auszuschöpfen und erwerblich zu verwerten (vgl. BGE
145 V 209 E.5.1 m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 9C_289/2022 vom
- Juli 2023 E.6.2.1 und 8C_648/2019 vom 4. Juni 2020 E.4.1). Diese
Rechtsprechung findet auch dann Anwendung, wenn zeitgleich mit der
Rentenzusprache rückwirkend über deren Befristung und/oder Abstufung
- 33 -
befunden wird (vgl. BGE 145 V 209 E.5.2 bis E.5.4; Urteile des
Bundesgerichts 8C_705/2022 vom 23. August 2023 E.7.2.1,
8C_233/2021 vom 7. Juni 2021 E.2.4, 9C_50/2020 vom 9. Juli 2020 E.3.2,
8C_80/2020 vom 19. Mai 2020 E.2.3 und 9C_685/2019 vom 8. April 2020
E.3.1).
7.1.2.Fehlt der Eingliederungswille bzw. die subjektive Eingliederungsfähigkeit,
das heisst, ist die Eingliederungsbereitschaft aus invaliditätsfremden
Gründen nicht gegeben, darf die Rente ohne vorgängige Prüfung von
Massnahmen der (Wieder-)Eingliederung und ohne Durchführung des
Mahn- und Bedenkzeitverfahrens nach Art. 21 Abs. 4 ATSG herabgesetzt
oder aufgehoben werden. Berufliche Massnahmen können zwar unter
anderem dazu dienen, subjektive Eingliederungshindernisse im Sinne
einer Krankheitsüberzeugung der versicherten Person zu beseitigen. Es
bedarf indessen auch diesfalls eines Eingliederungswillens bzw. einer
entsprechenden Motivation der versicherten Person (Urteile des
Bundesgerichts 8C_233/2021 vom 7. Juni 2021 E.2.3, 9C_50/2020 vom
- Juli 2020 E.3.1 und 9C_797/2018 vom 10. September 2019 E.5.1, je
m.w.H.).
7.2.Für die Ermittlung des Eckwerts des 55. Altersjahres ist
rechtsprechungsgemäss auf den Zeitpunkt der Verfügung selbst
abzustellen (vgl. BGE 148 V 321 E.7.3), hier also der 15. Juni 2023.
Damals [...] hatte [die Beschwerdeführerin] [...] die entsprechende
Schwelle von 55 Altersjahren bereits überschritten. Dieser Umstand
spricht grundsätzlich gegen die Zumutbarkeit der Selbsteingliederung (vgl.
BGE 145 V 209 E.5.1).
7.2.1.Im vorliegenden Fall kann die Beschwerdeführerin – wie bereits dargelegt
– neben ihrer Tätigkeit als Näherin bzw. Schneiderin insbesondere eine
langjährige Arbeitstätigkeit im Servicebereich bzw. in der Gastronomie und
Hotellerie vorweisen (vgl. dazu vorstehende Erwägungen 5.3 und 6.4), in
- 34 -
der sie Fertigkeiten und Berufserfahrung erworben hat, die sich in einer
Verweistätigkeit durchaus als nützlich erweisen. Insofern ist die
langjährige berufliche Erfahrung als Ressource zu werten. Als spezielle
Ressource wird im RAD-Abklärungsbericht vom 6. Dezember 2022 zudem
die Sprachgewandtheit der Beschwerdeführerin genannt, wobei sie
Deutsch, Französisch, Italienisch, Spanisch und Portugiesisch verstehe
und spreche (vgl. IV-act. 159 S. 9; Anmeldebestätigung des RAV vom
- November 2020 [IV-act. 109 S. 8] sowie undatierter Lebenslauf [IV-
act. 171 S. 6]). Mit Blick auf die soziale Anamnese und die täglichen
Aktivitäten der Beschwerdeführerin geht aus dem RAD-Abklärungsbericht
vom 6. Dezember 2022 des Weiteren hervor, dass sie derzeit in einem
Konkubinat lebe und drei Kinder habe. Sie besorge die Haushalts- und
Reinigungsarbeiten mit Unterstützung durch den Lebenspartner und die
Kinder. Hobbies habe sie keine (vgl. IV-act. 159 S. 5). Demnach ist die
Ressourcensituation der Beschwerdeführerin insoweit zu relativieren, als
nicht weiter bekannt ist, dass sie ausserhalb ihrer Familie soziale Kontakte
pflegt (vgl. Verlaufsprotokoll Berufsberatung, Eintrag vom 13. April 2022
[IV-act. 128 S. 2], Verlaufsprotokoll Eingliederung, Eintrag vom 15. Mai
2018 [IV-act. 38 S. 4] und Evaluationsgespräch Eingliederung vom
- Oktober 2020 [IV-act. 91 S. 2]), weshalb nicht auf eine besondere
Agilität, Gewandtheit und Integration im gesellschaftlichen Leben
geschlossen werden kann.
7.2.2.Der Beschwerdegegnerin ist ferner zwar darin beizupflichten, dass sie
berufliche Massnahmen geprüft hat (vgl. IV-act. 92; vgl. auch IV-act. 41).
Allerdings wurden die Eingliederungsmassnahmen mit Mitteilung vom
- November 2020 bereits kurz nach der Falleröffnung wieder
abgeschlossen, weil der damalige Gesundheitszustand der
Beschwerdeführerin keine beruflichen Massnahmen erlaubte (vgl. IV-
act. 92 und 94). Ebenso verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung
vom 12. Juli 2022 in Abweisung des Leistungsbegehrens einen Anspruch
- 35 -
auf berufliche Massnahmen ab, da sich die Beschwerdeführerin nicht in
der Lage sehe, an Eingliederungsbemühungen teilzunehmen (vgl. IV-
act. 132). Damals persistierten nach dem am 21. Juni 2021
durchgeführten Knie-Totalendoprothesen-Wechsel lokale Schmerzen im
Bereich der Tuberiositas tibiae sowie am Ober- und Unterschenkel,
weshalb die Beschwerdeführerin zur Mobilisation weiterhin auf zwei
Gehstöcke angewiesen war und ihr eine Arbeitsunfähigkeit von 80 %
attestiert wurde (vgl. Sprechstundenberichte von PD Dr. med. F._____
vom 27. Dezember 2021 [IV-act. 123 S. 9 f.] und vom 2. September 2021
[IV-act. 123 S. 5 f.] sowie Verlaufsbericht von Dr. med. H._____ vom
- April 2022 [IV-act. 126]). Dabei kamen mehrmals wöchentlich
auftretende Episoden mit plötzlichem kompletten Absacken beider Beine
erschwerend hinzu (vgl. Sprechstundenbericht von PD Dr. Dr. F._____
und Dr. med. G._____ vom 23. Juni 2022 [IV-act. 147 S. 4 f.]). Ausserdem
geht aus dem Verlaufsprotokoll zur Berufsberatung hervor, dass sich die
Beschwerdeführerin infolge eines Sturzes das Steissbein gebrochen habe
und deshalb nicht gut sitzen bzw. liegen könne sowie weitere
Untersuchungen wegen der Rückenproblematik im Gange seien (vgl.
Eintrag vom 6. Mai 2022 [IV-act. 128 S. 2]).
Abgesehen davon, dass die Prüfung von Eingliederungsmassnahmen
bereits eine Weile zurückliegt, ist mit Blick auf die Frage der
Selbsteingliederung die subjektive Eingliederungsfähigkeit der
Beschwerdeführerin massgeblich. Diesbezüglich ist dem RAD-
Abklärungsbericht vom 6. Dezember 2022 zu entnehmen, dass die
Beschwerdeführerin auf ihre Zukunft angesprochen nachdenklich und
resigniert wirke, wobei die Sorge, nicht mehr arbeiten zu können, sie
resignieren lasse (IV-act. 159 S. 5). Eine gänzlich fehlende aktivierbare
Motivation für Reintegrationsmassnahmen lässt sich daraus kaum
ableiten. Im Gegenteil gab die Beschwerdeführerin im Rahmen der RAD-
Abklärung vom 6. Dezember 2022 vielmehr an, gerne wieder arbeiten zu
- 36 -
wollen, wobei sie die gesundheitliche und berufliche Ungewissheit als sehr
störend empfinde (IV-act. 159 S. 9). Auch der übrigen Aktenlage lässt sich
entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin verschiedentlich
dahingehend geäussert hat, einen grossen Arbeitswillen zu haben (vgl.
Eintrag vom April und Mai 2022 im Verlaufsprotokoll der Berufsberatung
[IV-act. 128 S. 1 f.], RAD-Beurteilung vom 4. Juli 2018 [IV-act. 54 S. 6],
Evaluationsgespräche Eingliederung vom 1. Oktober 2020 [IV-act. 91
S. 2] und vom 8. November 2017 [IV-act. 31 S. 2 f.], Verlaufsprotokoll
Eingliederung, Einträge vom 5. November 2020 [IV-act. 92 S. 2], vom
- August 2017 [IV-act. 38 S. 2] und vom 22. März 2018 [IV-act. 38 S. 3],
Aussendienstbericht I._____ vom 2. Juni 2017 [IV-act. 5 S. 4]). Überdies
zeigte sich die Beschwerdeführerin auch im Rahmen ihrer langjährigen
Tätigkeit im Gastronomiebereich motiviert, wobei sie Interesse an ihrer
Arbeit zeigte (vgl. Arbeitszeugnis des Restaurants B._____ vom
- Dezember 2020 [IV-act. 171 S. 5]). Die Eingliederungsmassnahmen
wurden letztlich denn auch nicht infolge fehlenden Eingliederungswillens
mit Verfügung vom 12. Juli 2022 abgewiesen, sondern – wie dargelegt –
in erster Linie weil sich die Wiedereingliederungsbemühungen aus
gesundheitlichen Gründen infolge der starken Einschränkung im Gehen,
Sitzen und Liegen nicht als zielführend erwiesen und
Schmerzmanifestationen persistierten, welche eine dauerhafte
Mobilisation an Gehstöcken erforderten (vgl. Zusammenfassung vom Mai
2022 im Verlaufsprotokoll Berufsberatung [IV-act. 128 S. 2] und Verfügung
vom 12. Juli 2022 [IV-act. 132]; siehe ferner Verlaufsbericht von Dr. med.
H._____ vom 18. April 2022 [IV-act. 126] sowie Sprechstundenberichte
von PD Dr. med. F._____ vom 27. Dezember 2021 [IV-act. 123 S. 9 f.] und
vom 2. September 2021 [IV-act. 123 S. 5 f.]). Insofern kann entgegen der
Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht auf eine fehlende
Eingliederungsbereitschaft geschlossen werden.
- 37 -
7.2.3.Ferner ist zu beachten, dass die Beschwerdeführerin ausweislich der
Akten über keine abgeschlossene Berufsausbildung in der Schweiz
verfügt (vgl. Verlaufsprotokoll Berufsberatung, Eintrag vom 13. April 2022
[IV-act. 128 S. 1], Case Report vom 23. Oktober 2019 [IV-act. 54 S. 2],
Anmeldung vom 10. August 2017 [IV-act. 12 S. 5] und
Evaluationsgespräch Eingliederung vom 8. November 2017 [IV-act. 31
S. 2]). Auch ist unter den Parteien unbestritten, dass die Absenz vom
Arbeitsmarkt nicht überwiegend wahrscheinlich auf invaliditätsfremde
Gründe zurückgeführt werden kann (vgl. hierzu angefochtene
Verfügungen vom 15. Juni 2023 [IV-act. 176 S. 17]). Ausserdem war die
Beschwerdeführerin seit Mitte September 2002 bis zu ihrer Kündigung im
November 2020 bei der gleichen Arbeitgeberin im Service- bzw.
Gastronomiebereich tätig (vgl. Fragebogen für Arbeitgebende vom
- September 2020 [IV-act. 90] und vom 13. September 2017 [IV-
act. 21], Evaluationsgespräche Eingliederung vom 1. Oktober 2020 [IV-
act. 91 S. 1 f.] und vom 8. November 2017 [IV-act. 31 S. 2], IK-Auszüge
vom 11. September 2020 [IV-act. 81] und 7. Juli 2017 [IV-act. 9]), weshalb
davon auszugehen ist, dass es ihr hinsichtlich der Stellensuche in einer
angepassten Tätigkeit an Erfahrung mangelt.
7.3.Unter diesen Umständen ist die Beschwerdeführerin in Gesamtwürdigung
der Sachlage trotz gewisser Ressourcen somit als ausser Stande zu
betrachten, sich trotz ihres fortgeschrittenen Alters ohne behördliche
Hilfestellung in einer leidensadaptierten Tätigkeit in das Erwerbsleben zu
integrieren. Denn es fehlen Anhaltspunkte dafür, wonach sie über eine
besondere Agilität, Gewandtheit und Integration im gesellschaftlichen
Leben oder über besonders breite Ausbildungen verfügen würde, welche
die Vermutung der Unzumutbarkeit einer Selbsteingliederung
umzustossen vermöchten. Mithin durfte die Beschwerdeführerin nicht auf
den Weg der Selbsteingliederung verwiesen werden. Demnach obliegt es
der Beschwerdegegnerin, berufliche Massnahmen zu prüfen und
-
38 -
(gegebenenfalls) an die Hand zu nehmen, während die
Beschwerdeführerin Anspruch auf Weiterausrichtung der bisherigen
Rente hat, was allerdings nicht bedeutet, dass sich die versicherte Person
auf eine Bestandesgarantie berufen kann, sondern lediglich, dass ihr
zugestanden wird, dass ihre Rente erst nach Prüfung und Durchführung
von Eingliederungsmassnahmen angepasst wird (Urteile des
Bundesgerichts 8C_418/2021 vom 16. September 2021 E.8.1,
9C_84/2021 vom 2. August 2021 E.3.2.1 f. und E.4.5 und 8C_648/2019
vom 4. Juni 2020 E.5.3). Dabei ist – wie hiervor dargelegt – zu beachten,
dass während vom 1. September 2022 bis zum 28. Februar 2023 ein
Anspruch auf eine Rente von 60 % einer ganzen Invalidenrente bestünde
und der Beschwerdeführerin ab dem 1. März 2023 eine Rente von 40 %
einer ganzen Invalidenrente zusteht.
8.Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde somit als begründet.
Die angefochtenen Verfügungen vom 15. Juni 2023 sind daher in
Gutheissung der Beschwerde insoweit aufzuheben, als sie den
Rentenanspruch ab dem 1. September 2022 betreffen. Die
Beschwerdeführerin hat im Sinne der Erwägungen über diesen Zeitpunkt
hinaus Anspruch auf eine ganze Invalidenrente.
9.1.Laut Art. 69 Abs. 1
bis
IVG i.V.m. Art. 61 lit. f
bis
ATSG ist das
Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über Leistungen aus der
Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und
unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.-- bis CHF 1'000.--
festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein
durchschnittlicher Aufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Kosten in
Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens auf CHF 700.--
fest. Da die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren (zumindest)
dem Grundsatz nach obsiegt hat, rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten
im Betrag von CHF 700.-- vollumfänglich der Beschwerdegegnerin zu
-
39 -
überbinden (vgl. PVG 2020 Nr. 7 und VGU S 20 27 vom 23. Februar 2021
E.12).
9.2.1.Die Beschwerdeführerin hat gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG Anspruch auf
Ersatz der Parteikosten zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Die
Bemessung der Entschädigung erfolgt ohne Rücksicht auf den Streitwert
nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des
Prozesses, wobei der zeitliche Aufwand der Rechtsvertretung regelmässig
durch die Schwierigkeit des Prozesses mitbestimmt wird. Im Übrigen wird
die Bemessung der Parteientschädigung gemäss Art. 61 Satz 1 ATSG
nach dem kantonalen Recht bestimmt (vgl. Urteile des Bundesgerichts
9C_519/2020 vom 6. Mai 2021 E.2.2, 9C_64/2019 vom 25. April 2019 E.4,
9C_714/2018 vom 18. Dezember 2018 E.9.2 [in BGE 144 V 380 nicht
publiziert], 9C_321/2018 vom 16. Oktober 2018 E.6.1). Gemäss Art. 78
VRG i.V.m. Art. 2 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Honorarverordnung [HV];
BR 310.250) wird die Parteientschädigung nach Ermessen des Gerichts
festgesetzt, wobei es grundsätzlich von dem in der Honorarnote geltend
gemachten (und als angemessen zu betrachtenden) Aufwand sowie vom
(üblichen) Stundenansatz ausgeht.
9.2.2.Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin reichte am 13. September
2023 aufforderungsgemäss eine Honorarnote samt Begleitschreiben ein,
in welchem er ausführte, dass ein Stundenansatz von CHF 250.‑‑ für seine
Aufwendungen und ein solcher von CHF 180.-- für seine Substitutin
verwendet worden sei. Das geltend gemachte Honorar beläuft sich auf
insgesamt CHF 4'517.10 (bestehend aus einem Honorar für
20.25 Stunden [CHF 4'072.--] zzgl. Kleinspesenzuschlag [CHF 122.15]
und 7.7 % MWST [CHF 322.95]). Wie die Beschwerdegegnerin in der
Duplik indes zu Recht vorbringt, sind in der zugehörigen Aufstellung zum
Honorar verschiedene Positionen aufgeführt, welche nicht im
Zusammenhang mit dem vorliegenden Gerichtsverfahren stehen (vgl.
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40 -
Aufwandspositionen vom 5. Januar 2023 bis und mit dem 24. April 2023;
Total: 4.6 Stunden). Daher ist insoweit eine Kürzung vorzunehmen (vgl.
VGU S 20 104 vom 22. Dezember 2020 E.7 und S 10 166 vom 15. Februar
2011 E.5). Hinsichtlich der Aufwendungen ist gemäss ergänzter
Aufstellung vom 19. September 2023 ausserdem zu beachten, dass
verschiedene davon von der Substitutin MLaw Elena Liechti (mitunter in
Vertretung von Rechtsanwalt lic. iur. Alain Dupont) erbracht worden sind.
Dabei handelt es sich um insgesamt 14.15 Stunden (Positionen vom 11.,
- und 21. August 2023 sowie vom 5. und 7. September 2023). MLaw
Elena Liechti ist nicht im Anwaltsregister des Kantons Graubünden
eingetragen. Gemäss Praktikantenregister der Aufsichtskommission über
die Rechtsanwälte besteht für sie hingegen eine Praktikumsbewilligung im
Sinne von Art. 8 des Anwaltsgesetzes (BR 310.100). Gemäss Art. 6 HV
beträgt das Honorar für Rechtspraktikantinnen und Rechtspraktikanten
75 % des Ansatzes für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. Vorliegend
wurde ein Stundenansatz von CHF 180.-- für die Aufwendungen der
Substitutin geltend gemacht, was angesichts des Vorgenannten nicht zu
beanstanden ist. Damit ist insgesamt ein Aufwand von 14.15 Stunden à
CHF 180 plus 1.5 Stunden à CHF 250.-- (CHF 2'922.-- [zum
Honoraransatz von CHF 250.-- siehe die im Recht liegende
Honorarvereinbarung]) zzgl. 3 % Kleinspesenpauschale (CHF 87.70) und
7.7 % MWST (CHF 231.75), d.h. total CHF 3'241.45 ausgewiesen. In
diesem Umfang hat die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin
aussergerichtlich zu entschädigen.
9.3.Bei diesem Verfahrensausgang wird das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege und Verbeiständung gegenstandslos.
III. Demnach erkennt das Gericht:
1.Die angefochtenen Verfügungen der IV-Stelle des Kantons Graubünden
vom 15. Juni 2023 werden in Gutheissung der Beschwerde insoweit
- 41 -
aufgehoben, als sie den Rentenanspruch ab dem 1. September 2022
betreffen. A._____ hat im Sinne der Erwägungen über diesen Zeitpunkt
hinaus Anspruch auf eine ganze Invalidenrente.
2.Die Kosten von CHF 700.-- gehen zulasten der IV-Stelle des Kantons
Graubünden.
3.Die IV-Stelle des Kantons Graubünden hat A._____ aussergerichtlich mit
CHF 3'241.45 (inkl. Barauslagen und MWST) zu entschädigen.
4.[Rechtsmittelbelehrung]
5.[Mitteilung]