Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_003
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_003, S 2023 84
Entscheidungsdatum
03.10.2023
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 23 84 3. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzPedretti RichterInvon Salis und Righetti AktuarinKuster URTEIL vom 3. Oktober 2023 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Alain Dupont, Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, IV-Stelle, Beschwerdegegnerin betreffend IV-Rente

  • 2 - I. Sachverhalt: 1.A., geb. 1967, war zuletzt als Buffet- und Servicemitarbeiterin im Restaurant B. in C._____ tätig. Bei ausgewiesener rechtsseitiger Gonarthrose unterzog sie sich operativen Eingriffen am rechten Knie, wobei am 18. September 2017 eine Totalprothese eingesetzt wurde. Die IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend: IV-Stelle) sprach ihr mit Verfügungen vom 22. Oktober 2019 für den Februar 2018 eine ganze und ab dem 1. März 2018 befristet bis zum 30. April 2018 eine halbe Invalidenrente zu. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 2.Am 23. Oktober 2019 erfolgte ein Knieprothesenwechsel, nachdem sich die tibiale Komponente gelockert und die Schmerzen zugenommen hatten. In der Folge stellte sich eine Wundheilungsstörung ein, weshalb Ende Januar 2020 erneut ein operativer Eingriff durchgeführt wurde (Wund-Débridement und Spülung des rechten Knies). Nach Wiederaufnahme der Arbeit im Service berichtete A._____ wiederum über zunehmende Schmerzen sowie Schwellungen des Kniegelenks bei längerem Stehen. 3.Im August 2020 meldete sich A._____ erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an. Diese tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen. Die zur Klärung der Frage einer Allergie auf das Prothesenmaterial durchgeführte Allergologie ergab verschiedene relevante Typ IV-Sensibilisierungen auf verschiedene Metalle (Kobalt [II]- chlorid, Natriumthiosulfat, Nickel [II]-sulfat, Palladiumchlorid, Thiomersal, Vanadium [III]-chlorid, Zinkchlorid, Zinn-II-chlorid und Titan), weshalb mit Blick auf eine erneute Knieoperation empfohlen wurde, eine Endoprothese zu wählen, welche keine der genannten Metalle enthalte. Bei diagnostizierter Knieprotheseninstabilität rechts sowie persistierendem anteriorem Knieschmerz erfolgte sodann am 21. Juni 2021 ein Knie-

  • 3 - Totalendoprothesen-Wechsel rechts mit Tuberositasosteotomie und Fixation mittels Titanschrauben. In der Folge hielt sich A._____ vom

  1. Juni 2021 bis zum 15. Juli 2021 zur Rehabilitation in der D._____ auf. Danach bestanden lokale Schmerzen im Bereich der Tuberiositas tibiae sowie am Ober- und Unterschenkel fort, weshalb zur Mobilisation weiterhin Gehstöcke verwendet werden mussten. 4.Am 6. Dezember 2022 fand eine chirurgisch-orthopädische Abklärung beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) Ostschweiz statt. In dem darüber erstatteten Bericht wies Dr. med. E., Facharzt für Chirurgie, ein Beugedefizit am linken (recte: rechten) Kniegelenk bei Vorhandensein einer Knie-TEP sowie eine beginnende Gonarthrose links mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit aus. Er befand A. in der angestammten Tätigkeit auf Dauer zu 100 % arbeitsunfähig und attestierte für eine leichte, mehrheitlich sitzende bis wechselbelastende Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von vier bis fünf Stunden pro Tag. 5.Mit Vorbescheid vom 21. Dezember 2022 kündigte die IV-Stelle A._____ die Ausrichtung einer rückwirkend abgestuften Invalidenrente an. Zum Abklärungsergebnis hielt sie fest, A._____ sei seit dem 21. Oktober 2019 erheblich in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Als Service- und Buffetangestellte sei sie ab Ablauf des Wartejahres noch zu 40 % arbeitsfähig gewesen. Anschliessend habe sich ihr Gesundheitszustand ab dem 30. März 2021 verschlechtert, so dass eine volle Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe. Eine leichte, mehrheitlich sitzende bis wechselbelastende Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht seit dem 1. Juni 2022 zu 50 % und seit dem 1. Dezember 2022 zu 60 % möglich. Dagegen liess A._____ am 26. Januar 2023 Einwand erheben. Mit Verfügungen vom 15. Juni 2023 entschied die IV-Stelle wie vorbeschieden und sprach A._____ vom 1. Februar 2021 bis zum 31. Mai 2021 eine Dreiviertelsrente, vom 1. Juni 2021 bis zum 31. August 2022 eine ganze Invalidenrente, vom
  2. September 2022 bis zum 28. Februar 2023 eine Rente von 55 % einer
  • 4 - ganzen Invalidenrente und ab dem 1. März 2023 eine Rente von 25 % einer ganzen Invalidenrente zu. 6.Dagegen liess A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am
  1. August 2023 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erheben und in Aufhebung der Verfügung vom 15. Juni 2023 beantragen, ihr sei ab dem 1. September 2022 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, die IV-Stelle sei der Auffassung, dass sie als 56-jährige Versicherte, welche seit ihrer Ankunft in der Schweiz im Jahre 1996 immer im Gastronomiebereich gearbeitet habe, und über keine Ausbildung verfüge, ohne Weiteres eine Anstellung zu 60 % in einem anderen Bereich finden könne. Dabei werfe sie ihr in offensichtlichem Widerspruch zu dem in den Akten dokumentierten Arbeitswillen mangelnden Eingliederungswillen vor. Dieser Einschätzung sei dezidiert zu widersprechen. Sie sei sehr wohl gewillt, sich einzugliedern. Ausserdem sei es lebensfremd, wenn die IV-Stelle annehme, sie könne ein Invalideneinkommen erzielen, das höher sei als der Lohn, den sie in ihrer angestammten Tätigkeit mit über 20 Jahren Berufserfahrung verdient habe. Zudem müsse bei einer realistischen Einschätzung des Arbeitsmarkts geschlossen werden, dass sie schlicht keine Stelle mehr finden könne. Folgerichtig habe sie Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Sofern dennoch die Tabellen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) zur Anwendung gelangen sollten, sei ein Abzug von insgesamt 25 % vorzunehmen, da sie neben der Teilzeitarbeit nicht mehr im Gastronomiebereich arbeiten könne, nicht Schweizerin sei, nicht fliessend Deutsch sprechen könne und adipös sei. 7.Die IV-Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) schloss in ihrer Vernehmlassung vom 31. August 2023 auf Abweisung der Beschwerde
  • 5 - und verwies zur Begründung auf die angefochtenen Verfügungen vom
  1. Juni 2023. 8.Die Beschwerdeführerin replizierte am 13. September 2023 bei unveränderten Anträgen und ergänzte ihre Argumentation. 9.Die Beschwerdegegnerin reichte am 18. September 2023 ihre Duplik ein und hielt an ihrem Standpunkt fest. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften, die angefochtene Verfügung sowie die übrigen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügungen der IV- Stelle des Kantons Graubünden vom 15. Juni 2023. Solche Anordnungen, die laut Bundesrecht der Beschwerde an das Versicherungsgericht am Ort der verfügenden IV-Stelle unterliegen, können beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden als dem örtlich und sachlich zuständigen Versicherungsgericht angefochten werden (vgl. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100] i.V.m. Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20] sowie Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Als formelle und materielle Verfügungsadressatin ist die Beschwerdeführerin von den angefochtenen Verfügungen unmittelbar betroffen und sie hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Sie ist somit zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59 ATSG). Die Beschwerde wurde zudem frist- und formgerecht eingereicht (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 60 Abs. 1 und 2 ATSG, Art. 38 f. sowie Art. 61 lit. b ATSG). Darauf ist somit einzutreten.
  • 6 - 2.1.Streitgegenstand bildet die Frage des Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin ab dem 1. September 2022. Während die Beschwerdegegnerin ab diesem Zeitpunkt bis zum 28. Februar 2023 einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente von 55 % einer ganzen Invalidenrente und ab dem 1. März 2023 einen solchen auf eine Rente von 25 % einer ganzen Invalidenrente (bei einem Invaliditätsgrad von 40 %) bejahte, ist die Beschwerdeführerin der Ansicht, ihr sei in diesem Zeitraum eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Dabei stellt sie das von der Beschwerdegegnerin angenommene Einkommen ohne Invalidität per 2022 von CHF 53'725.35 nicht in Abrede. Ebenso bestreitet sie die von der Beschwerdegegnerin angenommene Restarbeitsfähigkeit in adaptierten Tätigkeiten von 50 % ab 1. Juni 2022 bzw. 60 % ab
  1. Dezember 2022 nicht mehr, nachdem sie sich in ihrem Einwand vom
  2. Januar 2023 noch dagegen zur Wehr gesetzt hatte (vgl. IV-act. 171). Uneins sind sich die Verfahrensbeteiligten indes mit Blick auf das Einkommen mit Invalidität und dabei hinsichtlich dessen Höhe und Bemessung (vgl. dazu nachstehende Erwägungen 4.1 ff.), der Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (vgl. dazu nachstehende Erwägungen 5.1 ff.), des Leidensabzugs (vgl. dazu nachstehende Erwägungen 6.1 ff.) und der Zumutbarkeit der Selbsteingliederung (vgl. dazu nachstehende Erwägungen 7 ff.). 2.2.In Bezug auf das anwendbare Recht ist festzuhalten, dass seit dem
  3. Januar 2022 die revidierten Bestimmungen des IVG (sowie des ATSG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in Kraft sind (Weiterentwicklung der IV). Der vorliegende Rechtsstreit gründet auf einer revisionsrechtlichen Fragestellung, bei der die Beschwerdegegnerin in den angefochtenen Verfügungen ab dem 1. Juni 2022 von einem verbesserten Gesundheitszustand ausgeht. Da gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit für die
  • 7 - Herabsetzung oder Aufhebung der IV-Leistung spätestens zu berücksichtigen ist, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird, kommt die hier massgebliche Änderung nach dem 1. Januar 2022 zu liegen, weshalb die ab diesem Zeitpunkt geltenden Normen anwendbar sind (vgl. Übergangsbestimmungen des IVG zur Änderung vom 19. Juni 2020 und Übergangsbestimmungen der IVV zur Änderung vom 3. November 2021; siehe ferner Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], gültig ab dem 1. Januar 2022, Rz. 9100 ff.). Dies ergibt sich aus den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts (statt vieler: BGE 148 V 174 E.4.1, 144 V 210 E.4.3.1 und 129 V 354 E.1 m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 9C_23/2023 vom 21. August 2023 E.2.2.1 und 8C_521/2021 vom 22. März 2022 E.2.2). 3.1.Im Allgemeinen setzt der Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung unter anderem voraus, dass die versicherte Person invalid oder von Invalidität unmittelbar bedroht ist. Invalidität ist gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (vgl. ferner Art. 4 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen (Art. 7 Abs. 2 Satz 1 ATSG). 3.2.Die Bemessung des Invaliditätsgrades wird in Art. 28a IVG geregelt. Diese richtet sich bei erwerbstätigen Versicherten nach Art. 16 ATSG, wobei der Bundesrat die zur Bemessung des Invaliditätsgrads massgebenden

  • 8 - Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren umschreibt. Mithin ist in diesem Fall ein Einkommensvergleich vorzunehmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen bzw. Einkommen mit Invalidität), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen bzw. Einkommen ohne Invalidität). Gemäss Art. 25 Abs. 2 IVV sind die massgebenden Erwerbseinkommen nach Art. 16 ATSG in Bezug auf den gleichen Zeitraum festzusetzen und richten sich nach dem Arbeitsmarkt in der Schweiz. Soweit für die Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen statistische Werte herangezogen werden, sind die Zentralwerte der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik massgebend. Andere statistische Werte können beigezogen werden, sofern das Einkommen im Einzelfall nicht in der LSE abgebildet ist. Es sind altersunabhängige und geschlechtsspezifische Werte zu verwenden (Art. 25 Abs. 3 IVV). Die statistischen Werte sind an die betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen und an die Nominallohnentwicklung anzupassen (Art. 25 Abs. 4 IVV). 3.3.Nach Art. 26 Abs. 1 Satz 1 IVV bestimmt sich das Einkommen ohne Invalidität (sog. Valideneinkommen) anhand des zuletzt vor Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens. Hinsichtlich der Bestimmung des Einkommens mit Invalidität (sog. Invalideneinkommen) sieht Art. 26 bis Abs. 1 IVV was folgt vor: Erzielt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität ein Erwerbseinkommen, so wird ihr dieses als Einkommen mit Invalidität (Art. 16 ATSG) angerechnet, sofern sie damit ihre verbliebene funktionelle Leistungsfähigkeit in Bezug auf eine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit bestmöglich verwertet. Liegt kein

  • 9 - anrechenbares Erwerbseinkommen vor, so wird das Einkommen mit Invalidität nach statistischen Werten nach Art. 25 Abs. 3 IVV bestimmt (Art. 26 bis Abs. 2 Satz 1 IVV). Danach sind die Zentralwerte der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamts für Statistik massgebend; es sind altersunabhängige und geschlechtsspezifische Werte zu verwenden (Art. 25 Abs. 3 Satz 1 und 3 IVV). Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit von 50 % oder weniger tätig sein, so werden vom statistisch bestimmten Wert 10 % für Teilzeitarbeit abgezogen (Art. 26 bis

Abs. 3 IVV mit Verweis auf Art. 49 Abs. 1 bis IVV). 3.4.Ein rentenbegründender Invaliditätsgrad liegt gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG vor, wenn eine versicherte Person ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern kann (lit. a), während mindestens eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen ist (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) ist (lit. c). Nach Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50 % bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Art. 28b Abs. 2 IVG). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28b Abs. 3 IVG). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Art. 28b Abs. 4 IVG): InvaliditätsgradProzentualer Anteil 49 %47.5 % 48 %45 % 47 %42.5% 46 %40 % 45 %37.5 % 44 %35 % 43 %32.5 %

  • 10 - 42 %30 % 41 %27.5 % 40 %25 % 4.1.Vorliegend ermittelte die Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad (per
  1. auf Basis der im RAD-Abklärungsbericht vom 6. Dezember 2022 sowie der RAD-Abschlussbeurteilung vom 20. Dezember 2022 ausgewiesenen Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit von 50 % ab dem 1. Juni 2022 bzw. von 60 % ab dem 1. Dezember 2022 (vgl. IV- act. 159 S. 11 und IV-act. 182 S. 15 ff.; siehe ferner IV-act. 183). Für das Einkommen mit Invalidität stellte sie dabei auf die LSE-Tabelle 2020, Kompetenzniveau 1, Frauen, ab, weil die Beschwerdeführerin nach Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung keine oder jedenfalls keine ihr zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen habe. Dabei errechnete sie bei einer Leistungsfähigkeit von 50 % und unter Berücksichtigung eines Abzugs von 10 % wegen Teilzeitarbeit ein per 2022 aufindexiertes Invalideneinkommen von CHF 24'263.85 bzw. bei einer Arbeitsfähigkeit von 60 % ein solches von CHF 32'351.80, was in Gegenüberstellung mit dem unbestritten gebliebenen Valideneinkommen einen Invaliditätsgrad von 55 % bzw. 40 % ergab (vgl. angefochtene Verfügungen vom 15. Juni 2023 [IV-act. 176 S. 12 f.]). Wenn die Beschwerdeführerin dagegen einwendet, ein solches Einkommen sei lebensfremd bzw. völlig unrealistisch und mehr als das, was sie in ihrer angestammten Tätigkeit mit über 20 Jahren Berufserfahrung verdient habe, ist ihre Aufgebrachtheit zwar verständlich. Soweit sie aber vorbringt, dieser Lohn entspreche jenem für Hilfskräfte im Bergbau, im Bau, bei der Herstellung von Waren und im Transportwesen für Frauen über 50 Jahre im Kompetenzniveau 1, mithin einem Verdienst für ihr nicht zumutbare Tätigkeiten, kann ihr nicht gefolgt werden. Denn die Beschwerdegegnerin stellte bei der Ermittlung des Einkommens mit Invalidität in Nachachtung von Art. 26 bis Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 IVV korrekterweise auf die Tabelle TA 1 der
  • 11 - LSE 2020, welche vor Erlass der angefochtenen Verfügung veröffentlicht worden ist (vgl. BGE 143 V 295 E.4.1.1 und Urteil des Bundesgerichts 9C_15/2018 vom 2. Juli 2018 E.4.3), und dabei auf den altersunabhängigen und geschlechtsspezifischen Wert der Zeile "Total" für Frauen des Kompetenzniveaus 1 ab (vgl. IV-act. 183). Dies ergab aufindexiert auf das Jahr 2022 und umgerechnet auf die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden bei einer Arbeitsfähigkeit von 50 % samt Teilzeitabzug von 10 % ein Einkommen von CHF 24'263.85 (CHF 4'276.-- x 12 : 40 x 41.7 x 0.998 x 1.01 x 0.5 x 0.9) bzw. bei einer Leistungsfähigkeit von 60 % ein solches von CHF 32'351.80 (CHF 4'276.-- x 12 : 40 x 41.7 x 0.998 x 1.01 x 0.6). Hierzu ist einzig anzumerken, dass die Beschwerdegegnerin für ihre Berechnungen der Vergleichseinkommen die geschlechtsunspezifischen Nominallohnentwicklungswerte (Schweizerischer Lohnindex, Index und Veränderung auf der Basis 2010, Tabellenblatt T1.10) über alle Wirtschaftszweige hinweg (Zeile "B-S 05-96 Total") angewendet hat, wobei sie die Nominallohnentwicklung für 2022 auf 1 % schätzte (vgl. IV- act. 183). Richtigerweise hätte aber beim Einkommen mit Invalidität die geschlechtsspezifische Nominallohnentwicklung zur Anwendung kommen sollen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_703/2019 vom 6. Oktober 2020 E.4.3, 8C_72/2019 vom 11. Juni 2019 E.4.1, 8C_704/2018 vom
  1. Januar 2019 E.9 und 9C_444/2018 vom 17. Oktober 2018 E.3.1 m.H.a. BGE 129 V 408; vgl. auch betreffend die per 1. Januar 2022 geltende Rechtslage: KSIR [Stand: 1. Juli 2022], Rz. 3210 und Bemerkungen in Anhang III zu den Tabellen[blättern] T1.10, T1.1.10 und T1.2.10), was bei einer Arbeitsfähigkeit von 50 % (unter Berücksichtigung eines Leidensabzugs von 10 %) einen leicht höheren Betrag von CHF 24'409.90 (CHF 4'276.-- x 12 : 40 x 41.7 x 1.006 x 1.008 x 0.5 x 0.9) bzw. bei einer Arbeitsfähigkeit von 60 % einen solchen von CHF 32'546.55 (CHF 4'276.-- x 12 : 40 x 41.7 x 1.006 x 1.008 x 0.6) ergibt. Werden zudem beim Valideneinkommen korrekterweise die geschlechts- und
  • 12 - wirtschaftszweigspezifischen Index-Werte verwendet (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_703/2019 vom 6. Oktober 2020 E.4.3 und 9C_467/2009 vom 19. August 2009 E.2.2), resultierte ein Einkommen ohne Invalidität von CHF 53'887.60 (CHF 53'300.-- x 1.003 x 1.008 [Wirtschaftszweige Beherbergung und Gastronomie]) und damit (wiederum) ein Invaliditätsgrad von gerundet 55 % bzw. 40 %. 4.2.Im Übrigen hat das Bundesgericht in BGE 148 V 174 vom 9. März 2022 zu der bis zum 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtslage unter anderem mit Bezugnahme auf die jüngsten Erkenntnisse aus der Wissenschaft und auch auf inzwischen publizierte Beiträge entschieden, dass im heutigen Zeitpunkt kein ernsthafter sachlicher Grund für die Änderung der Rechtsprechung besteht, wonach Ausgangspunkt für die Bemessung des Invalideneinkommens anhand statistischer Werte grundsätzlich die Zentral- bzw. Medianwerte der LSE darstellen (vgl. dortige E.9.2.3; siehe ferner Urteile des Bundesgerichts 9C_311/2022 vom
  1. April 2023 E.4.2, 8C_628/2021 vom 23. Januar 2023 E.5.1, 8C_623/2022 vom 12. Januar 2023 E.5.1.1, 8C_667/2021 vom 8. Juni 2022 E.6.1.2 und 8C_112/2022 vom 31. Mai 2022 E.5.1). Dabei wird in der Regel der geschlechtsspezifische Zentralwert (Median) über alle Wirtschaftszweig (Zeile Total) hinweg angewendet. Praxisgemäss ist beim anhand der LSE vorgenommenen Einkommensvergleich sodann von der Tabellengruppe A (standardisierte Bruttolöhne) auszugehen, wobei üblicherweise auf die Tabelle TA1_tirage_skill_level, privater Sektor, abgestellt wird (Urteile des Bundesgerichts 9C_49/2023 vom 30. März 2023 E.7.3, 8C_128/2022 vom 15. Dezember 2022 E.6.2.1, 8C_236/2022 vom 4. Oktober 2022 E.9.6.1, 8C_104/2021 vom 27. Juni 2022 E.6.3.2 und 8C_18/2022 vom 5. Mai 2022 E.3.1). Das Bundesgericht wies in BGE 148 V 174 darauf hin, dass einerseits der Medianlohn teilweise auch von Personen mit gesundheitlicher Beeinträchtigung erzielt werde und andererseits als Korrekturinstrumente für eine einzelfallgerechte
  • 13 - Betrachtung die Parallelisierung der beiden Einkommen sowie die Möglichkeit eines Abzugs vom Tabellenlohn zur Verfügung stünden (vgl. dortige E.9.2.2 f.). Das Bundesgericht hat mit diesem zu der bis zum
  1. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtslage im Bereich der Invalidenversicherung ergangenen Urteil somit eine Rechtsprechungsänderung verworfen. 4.3.Mit den am 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Gesetzesänderungen vom
  2. Juni 2020, mit welchen das stufenlose Rentensystem eingeführt wurde, wurde dem Bundesrat in Art. 28a Abs. 1 IVG die Kompetenz eingeräumt, die bisher weitgehend auf der Rechtsprechung basierenden Regeln und Kriterien für die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen (z.B. wann auf tatsächliche Werte und wann auf Tabellenlöhne abzustellen ist bzw. welche Tabelle anzuwenden ist) sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren (z.B. welche Kriterien für einen leidensbedingten Abzug zu berücksichtigen sind und in welcher Höhe ein entsprechender Abzug erfolgen kann) auf Verordnungsstufe zu umschreiben (vgl. Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [Weiterentwicklung der IV] vom 15. Februar 2017, BBl 2017 2535, S. 2668). Damit wurden dem Bundesrat zwar mangels konkreter inhaltlicher Leitsätze im Rahmen der Delegation relativ weitgehende Regelungsbefugnisse eingeräumt. Indes geht aus der Botschaft zur Weiterentwicklung der IV klar hervor, dass damit die in der Rechtsprechung des Bundesgerichts entwickelte Praxis zu den Vergleichseinkommen sowie zu den Korrekturfaktoren auf Verordnungsstufe geregelt werden soll. Konkret wird in der Botschaft zur Weiterentwicklung der IV was folgt ausgeführt: "Dem Bundesrat wird die Kompetenz erteilt, in der IVV die vom Bundesgericht entwickelten Regeln und Kriterien, die für die Ermittlung des Einkommens mit und ohne Invalidität notwendig sind, aufzunehmen (Art. 28a Abs. 1 E-IVG). Damit soll der Interpretationsspielraum der IV-Stellen und der kantonalen
  • 14 - Gerichte bei der Durchführung eingeschränkt werden. Dadurch sollen einerseits eine möglichst einheitliche Handhabung für die ganze Schweiz («unité de doctrine») sichergestellt und andererseits gerichtliche Auseinandersetzungen zur Invaliditätsbemessung nach Möglichkeit vermieden werden, gerade auch, weil mit dem neuen stufenlosen Rentenmodell aus jedem einzelnen zusätzlichen IV-Grad eine andere Rentenhöhe resultiert (Botschaft zur Weiterentwicklung der IV, BBl 2017 2535, S. 2725; siehe ferner auch S. 2668)." 4.4.Wie bereits ausgeführt, hat der Bundesrat in der IVV für den Fall eines fehlenden konkret anrechenbaren Einkommens mit Invalidität – wie im hier zu beurteilenden Fall (vgl. Arbeitszeugnis des Restaurants B._____ vom
  1. Dezember 2020 [IV-act. 171 S. 5]) – daran festgehalten, dieses nach statistischen Werten, mithin den altersunabhängigen und geschlechtsspezifischen Zentralwerten (= Medianwerte) der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik zu bestimmen (Art. 26 bis Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 IVV). Damit scheint sich der Verordnungsgeber nicht offensichtlich ausserhalb des Rahmens der ohnehin relativ offen formulierten gesetzlichen Delegationsnorm in Art. 28a Abs. 1 IVG zu bewegen. Auch geht aus dem vorerwähnten Urteil BGE 148 V 174 hervor, dass es das Bundesgericht nicht per se als diskriminierend einstufte, wenn das Invalideneinkommen anhand der – auf den von zumeist nicht behinderten Personen erzielten (höheren) Einkommen basierenden – Medianwerte der LSE ermittelt wird (vgl. dortige E.9.2.3 f.). Diese Schlussfolgerung gründete massgeblich darauf, dass Korrekturfaktoren für eine einzelfallgerechte Betrachtung zur Verfügung stehen, wobei das Bundesgericht neben der Parallelisierung auf die überragende Bedeutung des Leidensabzugs für die Festsetzung eines möglichst korrekten Invalideneinkommens hinwies. Mithin erachtete es die Heranziehung der Zentral- bzw. Medianwerte der LSE als Ausgangswert für die Ermittlung des Invalideneinkommens deshalb als
  • 15 - verfassungskonform, weil sie zur Herstellung der Einzelfallgerechtigkeit gegenüber einer standardisierten Betrachtung um gewisse Faktoren, insbesondere den leidensbedingten Abzügen, korrigiert werden können (siehe zum Ganzen: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] S 22 84 vom 23. November 2022 E.8.2.2.1 f.). Darauf wird nachfolgend noch einzugehen sein (vgl. nachstehende Erwägung 6.2). 5.1.Ferner stellt die Beschwerdeführerin die Verwertbarkeit ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in Abrede. Sie könne lediglich vier bis fünf Stunden pro Tag arbeiten, womit sie für den Schichtbetrieb unattraktiv sei. Einfache Verpackungsarbeiten würden meist an einem Fliessband stehend ausgeübt. Arbeiten, für die keine Ausbildung notwendig sei, seien meist körperlich herausfordernd. Selbst bei sitzenden Arbeiten sei bereits das regelmässige Bewegen der Arme als körperlich anstrengend zu bezeichnen. Die von der Beschwerdegegnerin erwähnten Arbeiten dürften lediglich bei Arbeitsstätten für Eingliederungs- oder Integrationsmassnahmen oder von Personen in Haft ausgeübt werden. Bei einer realistischen Einschätzung des Arbeitsmarkts müsse der Schluss gezogen werden, dass sie schlicht keine Stelle finden könne. Sie könne auch keine Übersetzungstätigkeit ausüben, da dafür mehr notwendig sei als die schlichte Möglichkeit, sich in einer Sprache zu verständigen. 5.2.Massgebend für die Frage der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist nicht der effektive erste, sondern der hypothetisch ausgeglichene Arbeitsmarkt (vgl. Art. 7 Abs. 1 und Art. 16 ATSG). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts handelt es sich dabei um einen theoretischen abstrakten Begriff, der dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von demjenigen der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Der Begriff umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach

  • 16 - Stellen. Anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten (vgl. BGE 148 V 174 E.9.1, 134 V 64 E.4.2.1 und 110 V 273 E.4b; Urteile des Bundesgerichts 8C_300/2022 vom 2. März 2023 E.4.2, 8C_192/2022 vom

  1. Juli 2022 E.6.1.1 f., 8C_52/2022 vom 2. Juni 2022 E.2.3.1, 8C_416/2020 vom 2. Dezember 2020 E.4, 9C_766/2019 vom
  2. September 2020 E.4.1, 8C_710/2018 vom 30. Januar 2019 E.7.1 und 8C_458/2018 vom 23. Oktober 2018 E.4.2). Dabei ist nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten auszugehen, sondern nur von Tätigkeiten, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_42/2023 vom 11. Mai 2023 E.3.2, 8C_300/2022 vom 2. März 2023 E.4.2, 8C_369/2021 vom 28. Oktober 2021 E.6.1, 8C_30/2020 vom 6. Mai 2020 E.5.3 und 9C_485/2014 vom 28. November 2014 E.2.2). An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind jedoch keine übermässigen Anforderungen zu stellen (BGE 138 V 457 E.3.1; Urteile des Bundesgerichts 9C_42/2023 vom 11. Mai 2023 E.3.3, 8C_300/2022 vom 2. März 2023 E.6.2 und 8C_369/2021 vom 28. Oktober 2021 E.6.1). Die Möglichkeit einer versicherten Person, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem allgemeinen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Massgebend sind rechtsprechungsgemäss die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch die Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder die Anwendbarkeit von
  • 17 - Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich. Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist anzunehmen, wenn die zumutbare Tätigkeit in nur so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher zum Vornherein als ausgeschlossen erscheint (BGE 148 V 174 E.9.1; Urteile des Bundesgerichts 9C_42/2023 vom 11. Mai 2023 E.3.2, 9C_403/2022 vom
  1. März 2023 E.5.1, 8C_192/2022 vom 7. Juli 2022 E.6.1.1 f., 9C_21/2022 vom 15. Juni 2022 E.2.3.1, 8C_52/2022 vom 2. Juni 2022 E.2.3.1 f., 8C_55/2022 vom 19. Mai 2022 E.4.3 und 6.1.2, 9C_366/2021 vom 3. Januar 2022 E.4.2 und 9C_520/2021 vom 22. Dezember 2021 E.4.3.1). 5.3.Gemäss dem RAD-Abklärungsbericht vom 6. Dezember 2022 und der Abschlussbeurteilung vom 20. Dezember 2022 ist die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig, während ihr eine leidensangepasste Tätigkeit ab dem 1. Juni 2022 zu 50 % und ab dem
  2. Dezember 2022 zu 60 % zumutbar sei (vgl. IV-act. 159 S. 10 f. und IV- act. 182 S. 15 ff.). Dr. med. E._____ definierte dabei für solche adaptierten Tätigkeiten ein Fähigkeitsprofil. Danach sind leichte, mehrheitlich sitzende bis wechselbelastende Tätigkeiten der Beschwerdeführerin zumutbar (vgl. IV-act. 159 S. 11 und IV-act. 182 S. 16). Insofern wird im RAD- Abklärungsbericht vom 6. Dezember 2022 und der Abschlussbeurteilung vom 20. Dezember 2022 hinsichtlich der verbliebenen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ein Anforderungsprofil definiert, das die bei ihr vorliegenden Funktionseinschränkungen mit den degenerativen Verschleissleiden des Wirbelsäulenachsenorgans und der Kniegelenke aufgreift (vgl. IV-act. 159 S. 10). Dr. med. E._____ mass diesen im Sinne einer eingeschränkten Gehstrecke und Beugefähigkeit des rechten Knies mit Vermeidung kniender Tätigkeiten und solchen mit oftmaliger
  • 18 - Treppennutzung sowie einer deutlichen, behandlungsbedürftigen Adipositas funktionelle Auswirkungen zu (vgl. IV-act. 182 S. 16). Das ausgewiesene Belastungsprofil, wonach zusammengefasst leichte bis wechselbelastende und überwiegend in sitzender Position auszuübende Tätigkeiten ausführbar sind, erscheint dabei nicht derart eingeschränkt, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt eine entsprechende Stelle praktisch nicht kennt und das Finden einer entsprechenden Stelle daher zum vornherein als ausgeschlossen erscheint (vgl. BGE 148 V 174 E.9.1; Urteile des Bundesgerichts 9C_42/2023 vom 11. Mai 2023 E.3.2, 9C_403/2022 vom 15. März 2023 E.5.1, 8C_300/2022 vom 2. März 2023 E.4.2, 8C_52/2022 vom 2. Juni 2022 E.2.3.1, 8C_170/2021 vom
  1. September 2021 E.5.1.1, 9C_644/2019 vom 20. Januar 2020 E.4.2, 8C_143/2019 vom 21. August 2019 E.5.2, 8C_458/2018 vom 23. Oktober 2018 E.4.1 ff. und 9C_253/2017 vom 6. Juli 2017 E.2.2.1). Insbesondere ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht ersichtlich, weshalb nur ihr nicht zumutbare Tätigkeiten am Fliessband oder im Schichtbetrieb, welche körperlich herausfordernd und stehend ausgeübt werden müssten, in Frage kommen sollen. Vielmehr umfasst mit Blick auf den massgebenden, ausgeglichenen Arbeitsmarkt das vorliegend anwendbare Kompetenzniveau 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art) auch der Beschwerdeführerin zumutbare Tätigkeiten, die körperlich leicht sind und in überwiegend sitzender Arbeitsposition ausgeführt werden können (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 8C_128/2022 vom 15. Dezember 2022 E.4 und E.6.2.3, 8C_339/2022 vom 9. November 2022 E.4.1 und E.6.4.2, 9C_502/2021 vom 4. August 2022 E.3.2.3, 8C_143/2021 vom 7. Juni 2021 E.4.3.2, 8C_139/2020 vom
  2. Juli 2020 E.6.3.3, 8C_495/2019 vom 11. Dezember 2019 E.4.2.1 f. und 8C_528/2019 vom 12. November 2019 E.4.1 und E.4.2.2). Zu denken wäre beispielsweise an leichte Überwachungs-, Kontroll- oder Prüffunktionen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_202/2021 vom
  3. Dezember 2021 E.5.3, 8C_535/2021 vom 25. November 2021 E.5.4.3
  • 19 - und 9C_574/2019 vom 16. Oktober 2019 E.2.3). Denn auf dem theoretischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt werden praxisgemäss auch reine – ohne körperliche Anstrengung zu verrichtende – Überwachungstätigkeiten automatisierter Maschinen und Produktionsabläufe nachgefragt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_39/2022 vom 24. März 2022 E.4.2, 9C_520/2021 vom 22. Dezember 2021 E.4.3.2 und 8C_442/2019 vom 20. Juli 2019 E.4.2). Insofern ist auch nicht weiter von Belang, dass – wie die Beschwerdeführerin vorbringt – bereits Arbeiten mit regelmässiger Bewegung der Arme körperlich anstrengend sein sollen. Zudem umfasst der massgebende ausgeglichene Arbeitsmarkt auch Stellen‑ und Arbeitsangebote, bei denen mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers (Nischenarbeitsplätze) gerechnet werden kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_21/2022 vom 15. Juni 2022 E.2.3.1, 8C_52/2022 vom
  1. Juni 2022 E.2.3.1, 9C_693/2019 vom 18. Dezember 2019 E.4.1.3 und 8C_117/2018 vom 31. August 2018 E.2.2.2). Als unbehelflich erweist sich ferner der Hinweis der Beschwerdeführerin auf die konkrete Arbeitsmarktlage, ist der ausgeglichene Arbeitsmarkt doch ein theoretischer und abstrakter Begriff, weshalb nicht darauf abzustellen ist, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann (vgl. BGE 148 V 174 E.9.1 und 134 V 64 E.4.2.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_300/2022 vom
  2. März 2023 E.4.2, 8C_239/2022 vom 1. Juni 2022 E.4.2, 8C_77/2019 vom 8. März 2019 E.3.2.3, 8C_36/2018 vom 6. Juni 2018 E.5.2 und 9C_302/2017 vom 6. Juli 2017 E.3.3). Praxisgemäss werden für Hilfsarbeiten weder eine Berufsausbildung noch Erfahrungen oder sonstige Vorkenntnisse vorausgesetzt werden (Urteile des Bundesgerichts 8C_734/2022 vom 23. Februar 2023 E.5.2, 8C_250/2022 vom 8. November 2022 E.5.3.1, 8C_799/2021 vom 3. März 2022 E.4.3.3, 8C_170/2021 vom 23. September 2021 E.5.1.2.1 und 8C_55/2021 vom
  • 20 -
  1. Juni 2021 E.5.2.1), weshalb auch die fehlende Ausbildung der Beschwerdeführerin nicht von ausschlaggebender Bedeutung ist. Da dem Kompetenzniveau 1 zugeordnete einfache Tätigkeiten nach der Rechtsprechung zudem keine (guten) Kenntnisse der deutschen Sprache erfordern (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_630/2022 vom 3. Mai 2023 E.6.3, 8C_703/2021 vom 28. Juni 2022 E.5.3, 8C_549/2019 vom
  2. November 2019 E.7.3 und 9C_898/2017 vom 25. Oktober 2018 E.3.4), fallen die Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht besonders ins Gewicht. Dass der für die Beschwerdeführerin nötige Betreuungsaufwand bei einer Arbeitsstelle im ersten Arbeitsmarkt derart gross wäre, dass das entsprechende Entgegenkommen realistischerweise von einem durchschnittlichen Arbeitgeber auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht mehr erwartet werden kann (vgl. ähnlich den Urteilen des Bundesgerichts 9C_464/2021 vom 16. September 2022 E.4.3.2, 9C_321/2018 vom
  3. Oktober 2018 E.5 und 9C_277/2016 vom 15. März 2017 E.4.3), ist auch mit Blick auf die gesundheitlichen Einschränkungen, einschliesslich der behandlungsbedürftigen Adipositas, nicht ersichtlich. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer bisherigen beruflichen Laufbahn mit verschiedenen Tätigkeiten im Service, in der Gastronomie und Hotellerie sowie als Näherin bzw. Schneiderin (vgl. undatierter Lebenslauf [IV-act. 171 S. 6], RAD-Abklärungsbericht vom 6. Dezember 2022 [IV-act. 159 S. 4], Verlaufsprotokoll Berufsberatung, Eintrag vom
  4. April 2022 [IV-act. 128 S. 1] und Formular E207 zum Beschäftigungsverlauf in einem EU/EFTA-Staat vom 23. Juli 2019 [IV- act. 60]) über Fertigkeiten verfügt, die sie durchaus in einer geeigneten Verweistätigkeit nutzbar machen könnte. Dabei ist auch auf ihre Persönlichkeitsstruktur als verantwortungsbewusste, sehr positiv eingestellte, gewissenhafte und leistungswillige Person hinzuweisen (vgl. undatierter Lebenslauf [IV-act. 171 S. 6], Arbeitszeugnis des Restaurants
  • 21 - B._____ vom 13. Dezember 2020 [IV-act. 171 S. 5], RAD-Bericht vom
  1. April 2018 [IV-act. 54 S. 9]). Aufgrund der bisher ausgeübten, mitunter praktischen Tätigkeiten dürfte sich zudem der Umstellungs‑ und Einarbeitungsaufwand in eine Verweisungstätigkeit in Grenzen halten. Es fehlen somit jegliche Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin aufgrund personenbezogener und beruflicher Merkmale ihre verbliebene Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht verwerten könnte. Vielmehr stehen ihr – wie aufgezeigt – auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt genügend Einsatzmöglichkeiten in einer leidensadaptierten Tätigkeit offen. Diese sind entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht auf Hilfsarbeitertätigkeiten in der Lebensmittelzubereitung eingeschränkt. Ebenso wenig kann ihr insoweit gefolgt werden, als sie geltend macht, für sie kämen nur Tätigkeiten auf dem zweiten Arbeitsmarkt, mithin solche in Arbeitsstätten für Eingliederungs- oder Integrationsmassnahmen, oder solche, welche von Personen in Haft ausgeübt werden, in Betracht. 5.4.Im Übrigen zielt auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin habe es versäumt abzuklären, ob eine adaptierte Tätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ausgeübt werden könne, ins Leere. Vielmehr hat sich die Beschwerdegegnerin damit in den angefochtenen Verfügungen vom 15. Juni 2023 auseinandergesetzt und – auch unter Nennung möglicher Einsatzgebiete – dargelegt, weshalb sie die Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ohne ergänzende Abklärungen für verwertbar erachtete (vgl. IV-act. 176 S. 16). Angesichts der hiervor ausgeführten Erwägungen ist dabei kein Verstoss gegen den Untersuchungsgrundsatz auszumachen. Soweit zudem sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend gemacht werden sollte, verfinge dies angesichts der in der Verfügungsbegründung kurz genannten Überlegungen, von denen sich die Beschwerdegegnerin hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid
  • 22 - abstützte (vgl. BGE 146 II 335 E. 5.1, 143 III 65 E. 5.2, 142 II 49 E.9.2 und 142 III 433 E.4.3.2 m.w.H.), nicht. 6.1.Allerdings ist zu beachten, dass nach der bisherigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad je nach Ausprägung Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können, weshalb ein auf höchstens 25 % begrenzter Leidensabzug von dem nach den LSE-Tabellenlöhnen zu ermittelnden Invalideneinkommen vorgenommen werden kann, soweit anzunehmen ist, dass die trotz des Gesundheitsschadens verbleibende Leistungsfähigkeit infolge eines oder mehrerer dieser Merkmale auf dem allgemeinen, ausgeglichenen Arbeitsmarkt (vgl. dazu BGE 148 V 174 E.9.1 und 134 V 64 E.4.2.1) nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwertet werden kann (BGE 148 V 174 E.6.3, 146 V 16 E.4.1, 135 V 297 E.5.2, 134 V 322 E.5.2 und 126 V 75 E.5b/aa-cc; Urteile des Bundesgerichts 8C_304/2022 vom 30. Mai 2023 E.3.4, 9C_360/2022 vom 4. November 2022 E.4.1, 8C_115/2021 vom 10. August 2021 E.3.2.1 und 9C_283/2020 vom
  1. August 2020 E.7.1.1). Bei der Bestimmung der Höhe des Abzugs ist der Einfluss aller in Betracht fallender Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und insgesamt, wie erwähnt, auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (BGE 148 V 174 E.6.3, 146 V 16 E.4.1, 135 V 297 E.5.2, 134 V 322 E.5.2 und 126 V 75 E.5b/bb-cc; Urteile des Bundesgerichts 8C_304/2022 vom 30. Mai 2023 E.3.4, 9C_360/2022 vom 4. November 2022 E.4.1, 8C_276/2021 vom 2. November 2021 E.5.1, 9C_283/2020 vom 17. August 2020 E.7.1.1 und 9C_787/2018 und 9C_795/2018 vom 19. Juli 2019 E.6.2). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen
  • 23 - einer körperlich leichten Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 148 V 174 E.6.3, 146 V 16 E.4.1 und 126 V 75 E.5a/bb; Urteile des Bundesgerichts 9C_42/2023 vom 11. Mai 2023 E.5.2, 9C_311/2022 vom 18. April 2023 E.4.2, 8C_250/2022 vom 8. November 2022 E.4.3, 8C_115/2021 vom 10. August 2021 E.3.2.1 und 9C_283/2020 vom 17. August 2020 E.7.1.1). 6.2.Mit Urteil S 22 84 vom 23. November 2022 entschied das streitberufene Gericht, dass das Urteil des Bundesgerichts BGE 148 V 174 nach einer gesamthaften Betrachtungsweise trachtet, in welcher sich die Rechtmässigkeit der Ermittlung des Invalideneinkommens aus dem Zusammenspiel zwischen Ausgangswert und Korrekturfaktoren ergibt, die in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander stehen müssen, was mit Blick auf die revidierte Rechtslage zu berücksichtigen ist. Zum Teilzeitabzug gemäss Art. 26 bis Abs. 3 IVV hielt es fest, dass dessen ausschliessliche Zulassung zu einem dem Urteil des Bundesgerichts in BGE 148 V 174 widersprechenden Ungleichgewicht führt, da bei der Ermittlung des Invalideneinkommens gestützt auf statistische Werte der anerkanntermassen zumeist auf den höheren Löhnen von gesunden Personen basierende Medianwert der LSE nicht (mehr) durch breitgefächerte Abzugsmöglichkeiten korrigiert werden könnte, womit dessen Verfassungsmässigkeit mangels Möglichkeit der Herstellung von Einzelfallgerechtigkeit in Frage gestellt ist. Mithin kann das Fehlen einer ausdrücklichen Nennung von anderen leidensbedingten Tabellenlohnabzügen als die Reduktion um 10 % für Teilzeitarbeit in Art. 26 bis IVV nicht als qualifiziertes Schweigen eingestuft werden. Vielmehr sind in der Übergangszeit bis zur Implementierung eines angepassten Modells (vgl. die in die Wege geleitete Revision der IVV, abrufbar unter https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.ms g-id-94138.html, zuletzt besucht am 3. Oktober 2023; siehe ferner die am

  • 24 -

  1. April 2022 im Nationalrat eingereichte Motion 22.3377: Invaliditätskonforme Tabellenlöhne bei der Berechnung des Invaliditätsgrads, eingereicht von der Kommission für Soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrats, Beschluss des Ständerats vom
  2. September 2022 und des Nationalrates vom 14. Dezember 2022, abrufbar unter https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia- vista/geschaeft?AffairId=20223377, zuletzt besucht am 3. Oktober 2023), beim auf Grundlage statistischer (Median-)Werte ermittelten Einkommen mit Invalidität neben dem Abzug von 10 % für Teilzeitarbeit von 50 % oder weniger auch die in der bisherigen Rechtsprechung entwickelten leidensbedingten Abzüge bis maximal 25 % zuzulassen (siehe VGU S 22 84 vom 23. November 2022 E.8.2.2.2 ff., insbesondere E.9.1.2, E.9.2 und E.9.2.3). 6.3.Vorliegend ist hinsichtlich eines Teilzeitabzuges gemäss Art. 26 bis Abs. 3 IVV darauf hinzuweisen, dass ein solcher in den angefochtenen Verfügungen vom 15. Juni 2023 bei der gemäss dem RAD- Abklärungsbericht vom 6. Dezember 2022 und der Abschlussbeurteilung vom 20. Dezember 2022 angenommenen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ab dem 1. Juni 2022 von 50 % im Umfang von 10 % berücksichtigt worden ist (vgl. IV-act. 176 S. 12). Mit Blick auf die ab 1. Dezember 2022 angenommene Arbeitsfähigkeit von 60 % erweist es sich indes rechtsprechungsgemäss als zulässig, keinen Teilzeitabzug zu gewähren. Denn gemäss der LSE-Tabelle T18 für das Jahr 2020, welche am 28. März 2022 publiziert worden ist, verdienen Frauen ohne Kaderfunktion mit einem Beschäftigungsgrad von 50 bis 74 % monatlich einen Bruttolohn von CHF 6'065.-- und damit mehr als solche mit einem Beschäftigungsgrad von 90 % und mehr, welche einen Monatslohn von brutto CHF 5'617.-- aufweisen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_238/2018 vom 30. April 2018 E.5.2 und 9C_72/2017 vom 19. Juli 2017 E.4.3).
  • 25 - 6.4.Auch unter dem Aspekt des Merkmals "Alter" liegen vorliegend keine Anhaltspunkte für dessen Mitberücksichtigung im Rahmen eines Abzugs vom – auf Basis der Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Medianwert für Frauen ermittelten – Tabellenlohn vor, da die über 50-jährige Beschwerdeführerin namentlich gemäss Tabelle TA9 der LSE 2020 für Stellen ohne Kaderfunktion nicht mit einer massgeblichen Erwerbseinbusse infolge ihres fortgeschrittenen Alters rechnen muss. Dabei wirkt sich das Alter jedenfalls im Bereich von 50 bis 64/65 Jahren sogar eher lohnerhöhend aus und der Medianlohn für ihre Altersgruppe liegt auch im Vergleich zum Median über alle Altersgruppen nicht tiefer (vgl. BGE 146 V 16 E.7.2.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_194/2022 vom
  1. Dezember 2022 E.7.4.2, 8C_250/2022 vom 8. November 2022 E.5.3.1 und 9C_857/2017 vom 24. August 2018 E.4.3.1). Schliesslich liegt der für die Invaliditätsbemessung herangezogene Medianlohn der Tabelle TA1 im Kompetenzniveau 1 für Frauen über alle Wirtschaftszweige hinweg mit CHF 4'276.‑‑ sowohl unter dem Median als auch unter dem ersten Quartilswert (CHF 5'689.‑‑ bzw. CHF 4'666.‑‑) der Tabelle TA9 für Frauen ohne Kaderfunktion im Alter von 50 bis 64/65 Jahre. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin von ihren bisher gewonnenen Berufserfahrungen und Kenntnissen, insbesondere als langjährige Mitarbeiterin im Service bzw. in der Gastronomie und Hotellerie sowie als Schneiderin, auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt profitieren kann (vgl. undatierter Lebenslauf [IV-act. 171 S. 6], RAD-Abklärungsbericht vom 6. Dezember 2022 [IV- act. 159 S. 4], Verlaufsprotokoll Berufsberatung, Eintrag vom 13. April 2022 [IV-act. 128 S. 1] und Formular E207 zum Beschäftigungsverlauf in einem EU/EFTA-Staat vom 23. Juli 2019 [IV-act. 60]). Zudem hat die Beschwerdeführerin bisher praktische und handwerkliche Tätigkeiten ausgeübt. Dies ist mit Blick auf die kürzere Aktivitätsdauer in einer Verweisungstätigkeit positiv zu werten, genauso wie ihre Persönlichkeitsstruktur als sehr positiv eingestellte, zuverlässige, fleissige und leistungswillige Person (vgl. undatierter Lebenslauf [IV-act. 171 S. 6],
  • 26 - Arbeitszeugnis des Restaurants B._____ vom 13. Dezember 2020 [IV- act. 171 S. 5], RAD-Bericht vom 17. April 2018 [IV-act. 54 S. 9]). Es fehlen somit konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aufgrund ihres Alters verglichen mit anderen Beschäftigten derselben Alterskategorie mit einem geringeren Lohn rechnen müsste. 6.5.Nicht abzugsrelevant sind sodann die von der Beschwerdeführerin angeführten Deutschkenntnisse sowie die fehlende Ausbildung, da diesen Aspekten – wie aufgezeigt – bereits mit der Wahl des Kompetenzniveaus 1 Rechnung getragen wurde (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_715/2022 vom 8. März 2023 E.10.4.2.2, 8C_419/2021 vom 16. Dezember 2021 E.13.2.2, 8C_627/2021 vom 25. November 2021 E.7.2 und 8C_549/2019 vom 26. November 2019 E.7.7). Hinzu kommt, dass für Hilfsarbeiten praxisgemäss weder eine Berufsausbildung noch Erfahrungen oder sonstige Vorkenntnisse vorausgesetzt werden (siehe Urteil des Bundesgerichts 8C_55/2021 vom 9. Juni 2021 E.5.2.1). Insoweit kommt im Kompetenzniveau 1 auch dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeiten kann und somit keine Dienstjahre im Rahmen der adaptierten Tätigkeit aufweist, keine relevante Bedeutung zu (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_498/2021 vom 18. Januar 2022 E.3.2.4, 9C_439/2018 vom 31. Januar 2019 E.4.3.2 und 9C_200/2017 vom 14. November 2017 E.4.6). Vielmehr ist eine lange Dienstdauer beim gleichen Arbeitgeber auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich positiv zu werten, indem die durch die langjährige Betriebstreue ausgewiesene Zuverlässigkeit und Tüchtigkeit sich bei einem anderen Arbeitgeber im Anfangslohn niederschlägt (siehe Urteile des Bundesgerichts 9C_407/2019 vom 28. August 2019 E.4.4.3 und 8C_552/2017 vom 18. Januar 2018 E.5.4.1 m.w.H.).

  • 27 - 6.6.Hinsichtlich des Merkmals "Nationalität oder Aufenthaltskategorie" weist die LSE 2020-Tabelle TA12 für Frauen mit ausländischer Nationalität und Aufenthaltsbewilligung B – wie die Beschwerdeführerin (vgl. Kopie der Aufenthaltsbewilligung mit Eingangs-Stempel bei der Beschwerdegegnerin vom 13. Juli 2017 [IV-act. 10], Case Report vom

  1. Oktober 2019 [IV-act. 54 S. 2] und undatierter Lebenslauf [IV-act. 171 S. 6]) – ohne Kaderfunktion im Vergleich zur entsprechenden Zeile "Total" bei den Frauen einen um 12.43 % (1 - [CHF 4'712.‑‑ : CHF 5'381.‑‑] x 100) geringeren Medianwert aus. Eine ähnliche Differenz bewog die damalige I. sozialrechtliche Abteilung (ab dem 1. Januar 2023 vierte öffentlich- rechtliche Abteilung) des Bundesgerichts im Urteil 8C_332/2022 vom
  2. Oktober 2022 zur Feststellung, dass der dortige, sich bei Männern ohne Kaderfunktion mit einer Niederlassungsbewilligung der Kategorie C ergebende (angebliche) Einkommensunterschied von rund 5 % im Vergleich zum Gesamtdurchschnitt (wohl Medianwert der Zeile "Total" der Männer ohne Kaderfunktion gemeint) in die Gesamtbetrachtung zur Bemessung des Leidensabzugs einfliessen müsse (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2022 vom 19. Oktober 2022 E.5.2.2.2 m.H.a. auf 9C_418/2017 vom 30. Oktober 2017 E.4.5.2 und 9C_449/2015 vom
  3. Oktober 2015 E.4.2.4, wo die Massgeblichkeit einer solchen allfälligen Differenz jeweils offen gelassen wurde). Neben dem Umstand, dass die im Bundesgerichtsurteil angegebene Differenz von "rund 5 %" sich nicht aus der LSE 2018-Tabelle TA12, sondern wohl eher aus der LSE 2018- Tabelle T12_b ergibt (1 - [CHF 5'824.‑‑ : CHF 6'138.‑‑] = 5.1 % gemäss Tabelle T12_b [LSE 2018] vs. 1 - [CHF 5'764.‑‑ : CHF 5'941.‑‑] = 2.98 % gemäss Tabelle TA12 [LSE 2018]), steht diese Feststellung auch diskrepant zur (neueren) Rechtsprechung vornehmlich der bisherigen II. sozialrechtlichen Abteilung (ab dem 1. Januar 2023 dritte öffentlich- rechtlichen Abteilung), welche für die Abzugsrelevanz dieses Merkmals jeweils den Wert anhand der Tabellen TA12 oder T12_b betreffend die Nationalität und den Aufenthaltsstatus noch mit der Höhe des für die
  • 28 - Invaliditätsbemessung verwendeten Tabellenwerts (im Normalfall die Tabelle TA1) vergleicht (siehe Urteile des Bundesgerichts 9C_287/2021 vom 9. Dezember 2022 E.4.2, 9C_14/2022 vom 21. Juli 2022 E.5.5, 9C_611/2018 vom 28. März 2019 E.5.2.1 und 9C_401/2018 vom
  1. November 2018 E.5.2.3; siehe auch Urteile des Bundesgerichts 8C_301/2021 vom 23. Juni 2021 E.6.3 und 8C_132/2020 vom 18. Juni 2020 E.5.2; VGU S 22 66 vom 13. September 2022 E.5.5). Vorliegend beträgt der Medianwert für Frauen ohne Kaderfunktion mit Aufenthaltsbewilligung B gemäss der LSE 2020-Tabelle TA12 mit CHF 4'712.‑‑ ebenfalls mehr als der für die Invaliditätsbemessung herangezogene Medianwert über alle Wirtschaftszweige (Zeile "Total") der Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Frauen, welcher sich auf nur CHF 4'276.‑‑ beläuft. Damit ist auch dieses Merkmal nicht als (potenziell) abzugsrelevant zu betrachten. 6.7.1.Mit Blick auf die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkenden gesundheitlichen Funktionseinschränkungen infolge der festgestellten degenerativen Verschleissleiden der Kniegelenke und des Wirbelsäulenachsenorgans geht aus dem RAD-Abklärungsbericht vom
  2. Dezember 2022 und der Abschlussbeurteilung vom 20. Dezember 2022 hervor, dass eine leidensangepasste Tätigkeit ab dem 1. Juni 2022 zu 50 % und ab dem 1. Dezember 2022 zu 60 % zumutbar sei (vgl. IV- act. 159 S. 10 f. und IV-act. 182 S. 15 ff.). Das qualitative Anforderungsprofil für solche adaptierten Tätigkeiten definierte Dr. med. E._____ im Sinne leichter, mehrheitlich sitzender bis wechselbelastender Tätigkeiten (vgl. IV-act. 159 S. 11 und IV-act. 182 S. 16). Dabei befand er insbesondere die Einschränkung der aktiven und passiven Kniegelenksbeweglichkeit rechts in der Beugung bei Vorhandensein einer Knie-TEP für auffällig (vgl. IV-act. 159 S. 10) und mass der eingeschränkten Gehstrecke und Beugefähigkeit des rechten Knies mit Vermeidung kniender Tätigkeiten und solchen mit oftmaliger
  • 29 - Treppennutzung sowie der deutlichen, behandlungsbedürftigen Adipositas funktionelle Auswirkungen zu (vgl. IV-act. 182 S. 16). Damit trug er entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin auch der Adipositas Rechnung. Insgesamt stellte Dr. med. E._____ eine Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit fest mit belastungsabhängigen Beschwerden und Bewegungseinschränkungen am rechten Kniegelenk (vgl. IV-act. 159 S. 9). Dem Untersuchungsbefund der am 6. Dezember 2022 durchgeführten RAD-Abklärung ist dazu ferner zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin beidseitig geführte Gehstützen verwendete und dabei ein kleinschrittiges Gangbild demonstrierte. Zudem habe beim Gehen ohne Gehstützen ein rechtsseitig entlastungshinkendes, kleinschrittiges Gangbild imponiert (vgl. IV-act. 159 S. 6). In anamnestischer Hinsicht geht aus dem Abklärungsbericht vom 6. Dezember 2022 diesbezüglich ferner hervor, dass sich die Beschwerdeführerin ohne Gehstöcke sehr unsicher fühle, schon öfter in den Kniegelenken eingeknickt und gestürzt sei, wobei sie sich Ende April 2022 dabei einen Steissbeinbruch zugezogen habe. Zudem leide sie durch die Nutzung der Gehstöcke auch zunehmend an Schmerzen in den Hand- und Schultergelenken (vgl. IV-act. 159 S. 4). Diesbezüglich ist denn auch aktenkundig, dass auch nach dem am
  1. Juni 2021 durchgeführten Knie-Totalendoprothesen-Wechsel lokale Schmerzmanifestationen persistierten und mehrmals wöchentlich auftretende Episoden mit plötzlichem Absacken beider Beine erschwerend hinzukamen, deren Genese im neurologischen Fachgebiet vermutet wurde (vgl. Sprechstundenberichte von PD Dr. Dr. F._____ und Dr. med. G._____ vom 23. Juni 2022 [IV-act. 147 S. 4 f.], vom 27. Dezember 2021 [IV-act. 123 S. 9 f.] und vom 2. September 2021 [IV-act. 123 S. 5 f.], Bericht von Dr. med. G._____ vom 14. Oktober 2022 [IV-act. 147 S. 1 f.] sowie Verlaufsbericht von Dr. med. H._____ vom 18. April 2022 [IV- act. 126]). Ausserdem geht aus dem Verlaufsprotokoll zur Berufsberatung vom Mai 2022 hervor, dass die Beschwerdeführerin im Gehen, Sitzen und
  • 30 - Liegen stark eingeschränkt sei (vgl. IV-act. 128 S. 2). Letztlich wurde sodann am 19. Juli 2023 bei gleichgebliebenen Diagnosen erneut ein operativer Eingriff zur Entfernung der Schrauben in der Tuberositas tibiae rechts durchgeführt (vgl. beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 2). Dazu bringt die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vom 16. August 2023 vor, dass sie weiterhin an Krücken gehe, weder längere Zeit gehen noch sitzen könne und sich immer wieder hinlegen müsse (vgl. dortige Rz. 15). 6.7.2.Auch wenn allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 148 V 174 E.6.3 und 146 V 16 E.4.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_304/2022 vom 30. Mai 2023 E.3.4, 9C_395/2022 vom
  1. November 2022 E.4.5.2 und 9C_14/2022 vom 21. Juli 2022 E.5.2), ist unter den vorliegenden Umständen für die als beeinträchtigend beschriebenen und als qualitative Anforderung an eine adaptierte Tätigkeit formulierten Einschränkungen anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin im Vergleich zum Medianwert des Kompetenzniveaus 1, welcher einfache Tätigkeiten körperlicher und handwerklicher Art umfasst, nur unter Inkaufnahme einer Lohneinbusse eine reelle Chance auf eine Anstellung hat. Denn zum vorerwähnten Belastungsprofil zusammen mit den bestehenden Einschränkungen der Beschwerdeführerin treten spezifische Anforderungen hinzu, von denen davon auszugehen ist, dass sie im Sinne einer gesundheitsbedingten Rücksichtnahme auf die notwendigen, schmerzinduzierten Wechsel der Körperhaltung, der eingeschränkten Gehfähigkeit infolge der Gehhilfen und der damit einhergehenden Ausgestaltung der Arbeitsverrichtungen aus betriebswirtschaftlicher Sicht lohnmässig relevant sind. Daher rechtfertigt sich die Vornahme eines Abzugs vom Tabellenlohn, welcher angesichts der nicht bereits in die zeitliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einbezogenen zusätzlichen
  • 31 - Anforderungen an die adaptierte Tätigkeit und unter Berücksichtigung der neusten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu diesem Merkmal mit 10 % zu veranschlagen ist. Denn es ist von einer Konstellation auszugehen, bei der die Beschwerdeführerin auch in körperlich leichten, wechselbelastenden (Hilfs‑)Arbeiten in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist bzw. ihre Einschränkungen eine verstärkte Rücksichtnahme des Arbeitsgebers erfordern, was sich lohnvermindernd auf die Entlöhnung auswirkt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_53/2023 vom 31. August 2023 E.2.5.2.2, 9C_312/2022 vom 5. Januar 2023 E.5.5.1, 9C_305/2022 vom 24. November 2022 E.3.2.2.2.1 f., 9C_395/2022 vom 4. November 2022 E.4.5.2, 8C_332/2022 vom
  1. Oktober 2022 E.5.3, 8C_74/2022 vom 22. September 2022 E.4.4.2, 9C_14/2022 vom 21. Juli 2022 E.5.2 und 8C_323/2021 vom 14. April 2022 E.7.2.3). 6.8.Demnach ist für den Zeitraum ab dem 1. Juni 2022 bei der in leidensangepasster Tätigkeit angenommenen Arbeitsfähigkeit von 50 % ein Leidensabzug von insgesamt 20 % und für die Zeit ab 1. Dezember 2022 bei einer attestierten Leistungsfähigkeit von 60 % ein solcher von 10 % zu gewähren. In Gegenüberstellung des gemäss den geschlechts- und wirtschaftszweigspezifischen Index-Werten aufindexierten Einkommens ohne Invalidität von CHF 53'887.60 (vgl. dazu vorstehende Erwägung 4.1) und einem ebenfalls auf das Jahr 2022 anhand der geschlechtsspezifischen Nominallohnentwicklung aufgerechneten, gestützt auf die LSE 2020, Tabelle TA1, bei einer Arbeitsfähigkeit von 50 % ab dem 1. Juni 2022 mit einem Leidensabzug von 20 % bemessenen Einkommen mit Invalidität von CHF 21'697.70 (LSE 2020 [veröffentlicht am 23. August 2022 {vgl. BGE 143 V 295 E.4.1.1 und Urteil des Bundesgerichts 9C_15/2018 vom 2. Juli 2018 E.4.3}], Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Frauen, Zeile "Total", umgerechnet auf die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden,
  • 32 - Arbeitsfähigkeit von 50 %, Leidensabzug von 20 %, aufindexiert bis ins Jahr 2022 gemäss der Tabelle T1.2.10 = CHF 4'276.-- x 12 : 40 x 41.7 x 1.006 x 1.008 x 0.5 x 0.8) resultiert ein Invaliditätsgrad von gerundet 60 %. Dies verleiht vom 1. September 2022 bis zum 28. Februar 2023 einen Anspruch auf eine Invalidenrente gleicher Höhe. Bei der gemäss dem RAD-Abschlussbericht vom 6. Dezember 2022 bzw. der Abschlussbeurteilung vom 20. Dezember 2022 angenommenen Arbeitsfähigkeit von 60 % ab dem 1. Dezember 2022 und einem Leidensabzug von 10 % beläuft sich das Einkommen mit Invalidität auf CHF 29'291.90 (CHF 4'276.-- x 12 : 40 x 41.7 x 1.006 x 1.008 x 0.6 x 0.9), was einen Invaliditätsgrad von gerundet 46 % ergibt. Damit steht der Beschwerdeführerin ab dem 1. März 2023 eine Rente von 40 % einer ganzen Invalidenrente zu. 7.Zu prüfen bleibt die Frage der (Un-)Zumutbarkeit der Selbsteingliederung der Beschwerdeführerin. 7.1.1.Rechtsprechungsgemäss ist eine verbesserte oder neu festgestellte Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung zu verwerten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_306/2021 vom
  1. November 2022 E.4.3, 8C_648/2019 vom 4. Juni 2020 E.4.1 und 9C_473/2019 vom 25. Februar 2020 E.5.2.1). Bei Personen, deren Rente revisionsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden soll, sind nach mindestens 15 Jahren Bezugsdauer oder wenn sie das 55. Altersjahr zurückgelegt haben, praxisgemäss in der Regel vorgängig Massnahmen zur Eingliederung durchzuführen, bis sie in der Lage sind, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial mittels Eigenanstrengung auszuschöpfen und erwerblich zu verwerten (vgl. BGE 145 V 209 E.5.1 m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 9C_289/2022 vom
  2. Juli 2023 E.6.2.1 und 8C_648/2019 vom 4. Juni 2020 E.4.1). Diese Rechtsprechung findet auch dann Anwendung, wenn zeitgleich mit der Rentenzusprache rückwirkend über deren Befristung und/oder Abstufung
  • 33 - befunden wird (vgl. BGE 145 V 209 E.5.2 bis E.5.4; Urteile des Bundesgerichts 8C_705/2022 vom 23. August 2023 E.7.2.1, 8C_233/2021 vom 7. Juni 2021 E.2.4, 9C_50/2020 vom 9. Juli 2020 E.3.2, 8C_80/2020 vom 19. Mai 2020 E.2.3 und 9C_685/2019 vom 8. April 2020 E.3.1). 7.1.2.Fehlt der Eingliederungswille bzw. die subjektive Eingliederungsfähigkeit, das heisst, ist die Eingliederungsbereitschaft aus invaliditätsfremden Gründen nicht gegeben, darf die Rente ohne vorgängige Prüfung von Massnahmen der (Wieder-)Eingliederung und ohne Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens nach Art. 21 Abs. 4 ATSG herabgesetzt oder aufgehoben werden. Berufliche Massnahmen können zwar unter anderem dazu dienen, subjektive Eingliederungshindernisse im Sinne einer Krankheitsüberzeugung der versicherten Person zu beseitigen. Es bedarf indessen auch diesfalls eines Eingliederungswillens bzw. einer entsprechenden Motivation der versicherten Person (Urteile des Bundesgerichts 8C_233/2021 vom 7. Juni 2021 E.2.3, 9C_50/2020 vom
  1. Juli 2020 E.3.1 und 9C_797/2018 vom 10. September 2019 E.5.1, je m.w.H.). 7.2.Für die Ermittlung des Eckwerts des 55. Altersjahres ist rechtsprechungsgemäss auf den Zeitpunkt der Verfügung selbst abzustellen (vgl. BGE 148 V 321 E.7.3), hier also der 15. Juni 2023. Damals [...] hatte [die Beschwerdeführerin] [...] die entsprechende Schwelle von 55 Altersjahren bereits überschritten. Dieser Umstand spricht grundsätzlich gegen die Zumutbarkeit der Selbsteingliederung (vgl. BGE 145 V 209 E.5.1). 7.2.1.Im vorliegenden Fall kann die Beschwerdeführerin – wie bereits dargelegt – neben ihrer Tätigkeit als Näherin bzw. Schneiderin insbesondere eine langjährige Arbeitstätigkeit im Servicebereich bzw. in der Gastronomie und Hotellerie vorweisen (vgl. dazu vorstehende Erwägungen 5.3 und 6.4), in
  • 34 - der sie Fertigkeiten und Berufserfahrung erworben hat, die sich in einer Verweistätigkeit durchaus als nützlich erweisen. Insofern ist die langjährige berufliche Erfahrung als Ressource zu werten. Als spezielle Ressource wird im RAD-Abklärungsbericht vom 6. Dezember 2022 zudem die Sprachgewandtheit der Beschwerdeführerin genannt, wobei sie Deutsch, Französisch, Italienisch, Spanisch und Portugiesisch verstehe und spreche (vgl. IV-act. 159 S. 9; Anmeldebestätigung des RAV vom
  1. November 2020 [IV-act. 109 S. 8] sowie undatierter Lebenslauf [IV- act. 171 S. 6]). Mit Blick auf die soziale Anamnese und die täglichen Aktivitäten der Beschwerdeführerin geht aus dem RAD-Abklärungsbericht vom 6. Dezember 2022 des Weiteren hervor, dass sie derzeit in einem Konkubinat lebe und drei Kinder habe. Sie besorge die Haushalts- und Reinigungsarbeiten mit Unterstützung durch den Lebenspartner und die Kinder. Hobbies habe sie keine (vgl. IV-act. 159 S. 5). Demnach ist die Ressourcensituation der Beschwerdeführerin insoweit zu relativieren, als nicht weiter bekannt ist, dass sie ausserhalb ihrer Familie soziale Kontakte pflegt (vgl. Verlaufsprotokoll Berufsberatung, Eintrag vom 13. April 2022 [IV-act. 128 S. 2], Verlaufsprotokoll Eingliederung, Eintrag vom 15. Mai 2018 [IV-act. 38 S. 4] und Evaluationsgespräch Eingliederung vom
  2. Oktober 2020 [IV-act. 91 S. 2]), weshalb nicht auf eine besondere Agilität, Gewandtheit und Integration im gesellschaftlichen Leben geschlossen werden kann. 7.2.2.Der Beschwerdegegnerin ist ferner zwar darin beizupflichten, dass sie berufliche Massnahmen geprüft hat (vgl. IV-act. 92; vgl. auch IV-act. 41). Allerdings wurden die Eingliederungsmassnahmen mit Mitteilung vom
  3. November 2020 bereits kurz nach der Falleröffnung wieder abgeschlossen, weil der damalige Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin keine beruflichen Massnahmen erlaubte (vgl. IV- act. 92 und 94). Ebenso verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 12. Juli 2022 in Abweisung des Leistungsbegehrens einen Anspruch
  • 35 - auf berufliche Massnahmen ab, da sich die Beschwerdeführerin nicht in der Lage sehe, an Eingliederungsbemühungen teilzunehmen (vgl. IV- act. 132). Damals persistierten nach dem am 21. Juni 2021 durchgeführten Knie-Totalendoprothesen-Wechsel lokale Schmerzen im Bereich der Tuberiositas tibiae sowie am Ober- und Unterschenkel, weshalb die Beschwerdeführerin zur Mobilisation weiterhin auf zwei Gehstöcke angewiesen war und ihr eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % attestiert wurde (vgl. Sprechstundenberichte von PD Dr. med. F._____ vom 27. Dezember 2021 [IV-act. 123 S. 9 f.] und vom 2. September 2021 [IV-act. 123 S. 5 f.] sowie Verlaufsbericht von Dr. med. H._____ vom
  1. April 2022 [IV-act. 126]). Dabei kamen mehrmals wöchentlich auftretende Episoden mit plötzlichem kompletten Absacken beider Beine erschwerend hinzu (vgl. Sprechstundenbericht von PD Dr. Dr. F._____ und Dr. med. G._____ vom 23. Juni 2022 [IV-act. 147 S. 4 f.]). Ausserdem geht aus dem Verlaufsprotokoll zur Berufsberatung hervor, dass sich die Beschwerdeführerin infolge eines Sturzes das Steissbein gebrochen habe und deshalb nicht gut sitzen bzw. liegen könne sowie weitere Untersuchungen wegen der Rückenproblematik im Gange seien (vgl. Eintrag vom 6. Mai 2022 [IV-act. 128 S. 2]). Abgesehen davon, dass die Prüfung von Eingliederungsmassnahmen bereits eine Weile zurückliegt, ist mit Blick auf die Frage der Selbsteingliederung die subjektive Eingliederungsfähigkeit der Beschwerdeführerin massgeblich. Diesbezüglich ist dem RAD- Abklärungsbericht vom 6. Dezember 2022 zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin auf ihre Zukunft angesprochen nachdenklich und resigniert wirke, wobei die Sorge, nicht mehr arbeiten zu können, sie resignieren lasse (IV-act. 159 S. 5). Eine gänzlich fehlende aktivierbare Motivation für Reintegrationsmassnahmen lässt sich daraus kaum ableiten. Im Gegenteil gab die Beschwerdeführerin im Rahmen der RAD- Abklärung vom 6. Dezember 2022 vielmehr an, gerne wieder arbeiten zu
  • 36 - wollen, wobei sie die gesundheitliche und berufliche Ungewissheit als sehr störend empfinde (IV-act. 159 S. 9). Auch der übrigen Aktenlage lässt sich entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin verschiedentlich dahingehend geäussert hat, einen grossen Arbeitswillen zu haben (vgl. Eintrag vom April und Mai 2022 im Verlaufsprotokoll der Berufsberatung [IV-act. 128 S. 1 f.], RAD-Beurteilung vom 4. Juli 2018 [IV-act. 54 S. 6], Evaluationsgespräche Eingliederung vom 1. Oktober 2020 [IV-act. 91 S. 2] und vom 8. November 2017 [IV-act. 31 S. 2 f.], Verlaufsprotokoll Eingliederung, Einträge vom 5. November 2020 [IV-act. 92 S. 2], vom
  1. August 2017 [IV-act. 38 S. 2] und vom 22. März 2018 [IV-act. 38 S. 3], Aussendienstbericht I._____ vom 2. Juni 2017 [IV-act. 5 S. 4]). Überdies zeigte sich die Beschwerdeführerin auch im Rahmen ihrer langjährigen Tätigkeit im Gastronomiebereich motiviert, wobei sie Interesse an ihrer Arbeit zeigte (vgl. Arbeitszeugnis des Restaurants B._____ vom
  2. Dezember 2020 [IV-act. 171 S. 5]). Die Eingliederungsmassnahmen wurden letztlich denn auch nicht infolge fehlenden Eingliederungswillens mit Verfügung vom 12. Juli 2022 abgewiesen, sondern – wie dargelegt – in erster Linie weil sich die Wiedereingliederungsbemühungen aus gesundheitlichen Gründen infolge der starken Einschränkung im Gehen, Sitzen und Liegen nicht als zielführend erwiesen und Schmerzmanifestationen persistierten, welche eine dauerhafte Mobilisation an Gehstöcken erforderten (vgl. Zusammenfassung vom Mai 2022 im Verlaufsprotokoll Berufsberatung [IV-act. 128 S. 2] und Verfügung vom 12. Juli 2022 [IV-act. 132]; siehe ferner Verlaufsbericht von Dr. med. H._____ vom 18. April 2022 [IV-act. 126] sowie Sprechstundenberichte von PD Dr. med. F._____ vom 27. Dezember 2021 [IV-act. 123 S. 9 f.] und vom 2. September 2021 [IV-act. 123 S. 5 f.]). Insofern kann entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht auf eine fehlende Eingliederungsbereitschaft geschlossen werden.
  • 37 - 7.2.3.Ferner ist zu beachten, dass die Beschwerdeführerin ausweislich der Akten über keine abgeschlossene Berufsausbildung in der Schweiz verfügt (vgl. Verlaufsprotokoll Berufsberatung, Eintrag vom 13. April 2022 [IV-act. 128 S. 1], Case Report vom 23. Oktober 2019 [IV-act. 54 S. 2], Anmeldung vom 10. August 2017 [IV-act. 12 S. 5] und Evaluationsgespräch Eingliederung vom 8. November 2017 [IV-act. 31 S. 2]). Auch ist unter den Parteien unbestritten, dass die Absenz vom Arbeitsmarkt nicht überwiegend wahrscheinlich auf invaliditätsfremde Gründe zurückgeführt werden kann (vgl. hierzu angefochtene Verfügungen vom 15. Juni 2023 [IV-act. 176 S. 17]). Ausserdem war die Beschwerdeführerin seit Mitte September 2002 bis zu ihrer Kündigung im November 2020 bei der gleichen Arbeitgeberin im Service- bzw. Gastronomiebereich tätig (vgl. Fragebogen für Arbeitgebende vom
  1. September 2020 [IV-act. 90] und vom 13. September 2017 [IV- act. 21], Evaluationsgespräche Eingliederung vom 1. Oktober 2020 [IV- act. 91 S. 1 f.] und vom 8. November 2017 [IV-act. 31 S. 2], IK-Auszüge vom 11. September 2020 [IV-act. 81] und 7. Juli 2017 [IV-act. 9]), weshalb davon auszugehen ist, dass es ihr hinsichtlich der Stellensuche in einer angepassten Tätigkeit an Erfahrung mangelt. 7.3.Unter diesen Umständen ist die Beschwerdeführerin in Gesamtwürdigung der Sachlage trotz gewisser Ressourcen somit als ausser Stande zu betrachten, sich trotz ihres fortgeschrittenen Alters ohne behördliche Hilfestellung in einer leidensadaptierten Tätigkeit in das Erwerbsleben zu integrieren. Denn es fehlen Anhaltspunkte dafür, wonach sie über eine besondere Agilität, Gewandtheit und Integration im gesellschaftlichen Leben oder über besonders breite Ausbildungen verfügen würde, welche die Vermutung der Unzumutbarkeit einer Selbsteingliederung umzustossen vermöchten. Mithin durfte die Beschwerdeführerin nicht auf den Weg der Selbsteingliederung verwiesen werden. Demnach obliegt es der Beschwerdegegnerin, berufliche Massnahmen zu prüfen und
  • 38 - (gegebenenfalls) an die Hand zu nehmen, während die Beschwerdeführerin Anspruch auf Weiterausrichtung der bisherigen Rente hat, was allerdings nicht bedeutet, dass sich die versicherte Person auf eine Bestandesgarantie berufen kann, sondern lediglich, dass ihr zugestanden wird, dass ihre Rente erst nach Prüfung und Durchführung von Eingliederungsmassnahmen angepasst wird (Urteile des Bundesgerichts 8C_418/2021 vom 16. September 2021 E.8.1, 9C_84/2021 vom 2. August 2021 E.3.2.1 f. und E.4.5 und 8C_648/2019 vom 4. Juni 2020 E.5.3). Dabei ist – wie hiervor dargelegt – zu beachten, dass während vom 1. September 2022 bis zum 28. Februar 2023 ein Anspruch auf eine Rente von 60 % einer ganzen Invalidenrente bestünde und der Beschwerdeführerin ab dem 1. März 2023 eine Rente von 40 % einer ganzen Invalidenrente zusteht. 8.Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde somit als begründet. Die angefochtenen Verfügungen vom 15. Juni 2023 sind daher in Gutheissung der Beschwerde insoweit aufzuheben, als sie den Rentenanspruch ab dem 1. September 2022 betreffen. Die Beschwerdeführerin hat im Sinne der Erwägungen über diesen Zeitpunkt hinaus Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. 9.1.Laut Art. 69 Abs. 1 bis IVG i.V.m. Art. 61 lit. f bis ATSG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über Leistungen aus der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.-- bis CHF 1'000.-- festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Aufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Kosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens auf CHF 700.-- fest. Da die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren (zumindest) dem Grundsatz nach obsiegt hat, rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten im Betrag von CHF 700.-- vollumfänglich der Beschwerdegegnerin zu

  • 39 - überbinden (vgl. PVG 2020 Nr. 7 und VGU S 20 27 vom 23. Februar 2021 E.12). 9.2.1.Die Beschwerdeführerin hat gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Die Bemessung der Entschädigung erfolgt ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, wobei der zeitliche Aufwand der Rechtsvertretung regelmässig durch die Schwierigkeit des Prozesses mitbestimmt wird. Im Übrigen wird die Bemessung der Parteientschädigung gemäss Art. 61 Satz 1 ATSG nach dem kantonalen Recht bestimmt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_519/2020 vom 6. Mai 2021 E.2.2, 9C_64/2019 vom 25. April 2019 E.4, 9C_714/2018 vom 18. Dezember 2018 E.9.2 [in BGE 144 V 380 nicht publiziert], 9C_321/2018 vom 16. Oktober 2018 E.6.1). Gemäss Art. 78 VRG i.V.m. Art. 2 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Honorarverordnung [HV]; BR 310.250) wird die Parteientschädigung nach Ermessen des Gerichts festgesetzt, wobei es grundsätzlich von dem in der Honorarnote geltend gemachten (und als angemessen zu betrachtenden) Aufwand sowie vom (üblichen) Stundenansatz ausgeht. 9.2.2.Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin reichte am 13. September 2023 aufforderungsgemäss eine Honorarnote samt Begleitschreiben ein, in welchem er ausführte, dass ein Stundenansatz von CHF 250.‑‑ für seine Aufwendungen und ein solcher von CHF 180.-- für seine Substitutin verwendet worden sei. Das geltend gemachte Honorar beläuft sich auf insgesamt CHF 4'517.10 (bestehend aus einem Honorar für 20.25 Stunden [CHF 4'072.--] zzgl. Kleinspesenzuschlag [CHF 122.15] und 7.7 % MWST [CHF 322.95]). Wie die Beschwerdegegnerin in der Duplik indes zu Recht vorbringt, sind in der zugehörigen Aufstellung zum Honorar verschiedene Positionen aufgeführt, welche nicht im Zusammenhang mit dem vorliegenden Gerichtsverfahren stehen (vgl.

  • 40 - Aufwandspositionen vom 5. Januar 2023 bis und mit dem 24. April 2023; Total: 4.6 Stunden). Daher ist insoweit eine Kürzung vorzunehmen (vgl. VGU S 20 104 vom 22. Dezember 2020 E.7 und S 10 166 vom 15. Februar 2011 E.5). Hinsichtlich der Aufwendungen ist gemäss ergänzter Aufstellung vom 19. September 2023 ausserdem zu beachten, dass verschiedene davon von der Substitutin MLaw Elena Liechti (mitunter in Vertretung von Rechtsanwalt lic. iur. Alain Dupont) erbracht worden sind. Dabei handelt es sich um insgesamt 14.15 Stunden (Positionen vom 11.,

  1. und 21. August 2023 sowie vom 5. und 7. September 2023). MLaw Elena Liechti ist nicht im Anwaltsregister des Kantons Graubünden eingetragen. Gemäss Praktikantenregister der Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte besteht für sie hingegen eine Praktikumsbewilligung im Sinne von Art. 8 des Anwaltsgesetzes (BR 310.100). Gemäss Art. 6 HV beträgt das Honorar für Rechtspraktikantinnen und Rechtspraktikanten 75 % des Ansatzes für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. Vorliegend wurde ein Stundenansatz von CHF 180.-- für die Aufwendungen der Substitutin geltend gemacht, was angesichts des Vorgenannten nicht zu beanstanden ist. Damit ist insgesamt ein Aufwand von 14.15 Stunden à CHF 180 plus 1.5 Stunden à CHF 250.-- (CHF 2'922.-- [zum Honoraransatz von CHF 250.-- siehe die im Recht liegende Honorarvereinbarung]) zzgl. 3 % Kleinspesenpauschale (CHF 87.70) und 7.7 % MWST (CHF 231.75), d.h. total CHF 3'241.45 ausgewiesen. In diesem Umfang hat die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin aussergerichtlich zu entschädigen. 9.3.Bei diesem Verfahrensausgang wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gegenstandslos. III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die angefochtenen Verfügungen der IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 15. Juni 2023 werden in Gutheissung der Beschwerde insoweit
  • 41 - aufgehoben, als sie den Rentenanspruch ab dem 1. September 2022 betreffen. A._____ hat im Sinne der Erwägungen über diesen Zeitpunkt hinaus Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. 2.Die Kosten von CHF 700.-- gehen zulasten der IV-Stelle des Kantons Graubünden. 3.Die IV-Stelle des Kantons Graubünden hat A._____ aussergerichtlich mit CHF 3'241.45 (inkl. Barauslagen und MWST) zu entschädigen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilung]

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