VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 23 71 2. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitzvon Salis RichterInRighetti und Zanolari Hasse AktuarOtt URTEIL vom 28. Mai 2024 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Marco Unternährer, Beschwerdeführer gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Nadine Berchtold-Suter, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach UVG
9 - welche die mehrjährige Persistenz der aktuell noch geklagten Beschwerden erklären könnten. Ausserdem wird auf die (im Gutachten korrekt wiedergegebenen) detaillierten, anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der Begutachtung betreffend eine Veränderung des Kopfschmerzes im Verlaufe der Zeit hingewiesen. Die Beschwerdegegnerin bekräftigt auch die Rechtmässigkeit der Invalideneinkommensberechnung, zumal auf den hypothetisch als ausgeglichen unterstellten und nicht auf den effektiven Arbeitsmarkt abzustellen sei. Zudem sei das unfallkausale Zumutbarkeitsprofil der verbleibenden Leistungsfähigkeit nicht derart eingeschränkt, dass dem Beschwerdeführer auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt lediglich noch der Dienstleistungssektor offen stünde. Die Beschwerdegegnerin bleibt bei ihrer Einschätzung der verbleibenden Leistungsfähigkeit und bei einem Leidensabzug von 10 % und hält damit auch am ermittelten Invaliditätsgrad von 19 % fest. Sie bestreitet unter Hinweis auf Art. 45 ATSG und die Rechtsprechung auch den Anspruch des Beschwerdeführers auf Rückerstattung der dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den Berichten von Dr. med. H._____ entstandenen Kosten und beantragt die Abweisung des entsprechenden Antrags. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtschriften, auf den angefochtenen Einspracheentscheid vom 2. Juni 2023 sowie die weiteren Akten wird, sofern erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 2. Juni 2023 (siehe Akten des Beschwerdeführers [Bf-act.] 1 sowie der Beschwerdegegnerin zum Schadenfall Nr. 06.91542.14.9 [Bg-act. I] 437). Gemäss Art. 1 Abs. 1 des
10 - Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) i.V.m. Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen einen Einspracheentscheid Beschwerde an das Versicherungsgericht desjenigen Kantons erhoben werden, in welchem die versicherte Person im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Der Beschwerdeführer wohnt im Kanton Graubünden, womit die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden gegeben ist. Dessen sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Als im Einspracheverfahren unterlegener, formeller und materieller Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids ist der Beschwerdeführer davon überdies berührt und er weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Überprüfung auf (Art. 59 ATSG). Auf die zudem form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 60 ATSG und Art. 61 lit. b ATSG) ist somit einzutreten. 2.1.Der Beschwerdeführer rügt – wie bereits in der Einsprache vom
11 - beanstanden sei. Denn diese seien nach sorgfältiger und gut nachvollziehbarer Beweiswürdigung zum Schluss gekommen, dass weder die geltend gemachten Kopfschmerzen noch die erhöhte Reizempfindlichkeit sowie die verminderte Stress- und Belastungstoleranz überwiegend wahrscheinlich unfallkausal seien und dass keine strukturell fassbaren Hirnparenchymschäden vorlägen, die die mehrjährige Persistenz der aktuell noch beklagten Beschwerden zu erklären vermöchten. In einer derartigen antizipierten Beweiswürdigung liege kein Verstoss gegen das rechtliche Gehör. 2.3.Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) und Art. 42 ATSG dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen (vgl. Art. 47 ATSG), mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (vgl. BGE 143 V 71 E.4.1 und 132 V 368 E.3.1 m.w.H.). Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus und auch gemäss Art. 49 Abs. 3 ATSG folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die
12 - Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 148 III 30 E.3.1, 143 III 65 E.5.2, 136 I 229 E.5.2 und 136 V 351 E.4.2; Urteile des Bundesgerichts 9C_741/2023 vom 6. Februar 2024 E.3.3 und 8C_675/2020 vom 3. März 2021 E.4.2). 2.4.Nach Art. 42 Satz 2 ATSG müssen die Parteien vor Verfügungserlass nicht angehört werden, wenn sie – wie vorliegend – mittels Einsprache anfechtbar ist. Praxisgemäss bezieht sich diese Einschränkung des rechtlichen Gehörs lediglich darauf, dass die versicherte Person sich bei Verfügungen, welche durch Einsprache anfechtbar sind, nicht zwingend vorgängig zum vorgesehenen Entscheid äussern können muss; die übrigen Aspekte des verfassungsmässigen Rechts sind von der Einschränkung nicht betroffen (BGE 132 V 368 E.4). In Verfahren, welche durch eine mit Einsprache anfechtbare Verfügung abgeschlossen werden, braucht der Versicherungsträger ein eingeholtes Gutachten also grundsätzlich auch nicht vor Verfügungserlass zunächst der versicherten Person zuzustellen (BGE 132 V 368 E.7). Hält der Versicherungsträger bei Vorliegen eines externen Gutachtens Erläuterungs- oder Ergänzungsfragen für notwendig, so ist er zudem berechtigt, der Gutachtensperson solche zu stellen; diesfalls hat er der versicherten Person aber ebenfalls die Gelegenheit zu bieten, Ergänzungsfragen an die Experten zu richten (BGE 136 V 113 E.5.3 ff.; vgl. zum Ganzen die Urteile des Bundesgerichts 8C_573/2020 vom 6. Januar 2021 E.5.2.1 und 8C_112/2019 vom 30. April 2019 E.4.1). Vorliegend wurde der Rechtsprechung gemäss BGE 136 V 113 seitens der Beschwerdegegnerin Rechnung getragen (siehe Aufforderung zur
13 - Stellungnahme zu den Ergänzungsfragen an die Gutachterstelle vom
14 - auf die ausführlichen Angaben des Versicherten bei der Exploration am 5. und 7. Mai 2020 abzustützen. Der Versicherte habe dabei explizit dargelegt, dass sich die Kopfschmerzen namhaft im Verlauf verändert hätten (vgl. Bg-act. I 360, S. 42). So hätten initial (am Anfang, direkt nach dem Unfall) im Bereich der Schädelfraktur rechts temporal lokalisierte Kopfschmerzen bestanden. Zum Zeitpunkt der neurologischen Begutachtung habe der Versicherte jedoch anders geartete Kopfschmerzen angegeben, welche gemäss Gutachter als Migräne mit Aura nach ICHD-3 zu klassifizieren seien. Während die initialen Kopfschmerzen lokal rechts temporal mit stumpfer Schmerzqualität in diesem Bereich noch in den ersten Monaten nach dem Unfall bestanden hätten, habe im Verlauf ein anderer Kopfschmerz, der nicht mehr rechts temporal, sondern bifrontal lokalisiert gewesen sei, eruiert werden können, welcher hinsichtlich der Schmerzintensität fluktuierte und teilweise mit «Schattensehen und Flimmerskotomen» einhergegangen sei und eine durchschnittlich mittelstarke bis starke Schmerzintensität aufgewiesen habe. Die Schmerzcharakteristik habe dabei von stechend bis hämmernd variiert, so dass eine Migräne mit Aura nach ICHD-3 bei zusätzlich bestehendem Unwohlsein, Benommenheitsgefühl und Schwindel, jedoch ohne Erbrechen beschrieben werden könne. Auch sei eine Akzentuierung der Photo- und Phonophobie im Kontext mit den Kopfschmerzen beschrieben worden, ebenso passend zur Migräne. Im Gegensatz dazu würden typische Migränesymptome bei den direkt nach dem Unfall aufgetretenen Kopfschmerzen, wie z.B. die visuelle Aura und die pulsierend-/hämmernde Schmerzqualität fehlen. Der Kopfschmerz sei dumpf und im Bereich der Schädelfraktur lokalisiert gewesen, was medizinisch absolut plausibel erscheine. Angesichts dieser detaillierten Angaben des Versicherten vermöge die nachträgliche Anamneseerhebung von Dr. med. H._____ vom 26. Juni 2022 nicht zu überzeugen. Insbesondere erweise sich die Angabe des Versicherten,
15 - demgemäss "alles kreuzverkehrt im Gutachten" stehe, vor dem Hintergrund seiner detaillierten Aussagen anlässlich der Exploration vom
17 - nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (BGE 134 V 72 E.2.2). Gemäss Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Heilbehandlung). Zudem hat sie nach Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie infolge eines Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) ist. Nach Art. 19 Abs. 1 UVG entsteht ein Rentenanspruch, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustands des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlungen und die Taggeldleistungen dahin. Art. 21 UVG regelt diejenigen Fälle, in denen die Unfallversicherung auch nach der Rentenfestsetzung noch Pflegeleistungen und Kostenübernahmen (Art. 10 - 13 UVG) gewährt. Ob im Hinblick auf die Prüfung des Fallabschlusses eine namhafte Besserung des Gesundheitszustands anzunehmen ist, bestimmt sich namentlich – aber nicht ausschliesslich – nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Der Begriff "namhaft" verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen ebenso wenig wie die blosse Möglichkeit einer Besserung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden. Grundlage für die Beurteilung dieser Rechtsfrage bilden in erster Linie die ärztlichen Auskünfte zu den therapeutischen Möglichkeiten und der Krankheitsentwicklung, die in der Regel unter dem Begriff Prognose
18 - erfasst werden (BGE 149 V 224 E.6.3.1, 143 V 148 E.3.1, 134 V 109 E.4.1 ff. und 128 V 169 E.1b; Urteile des Bundesgerichts 8C_640/2022 vom
20 - 4.2.3.Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidgrundlagen (BGE 134 V 231 E.5.1). Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungsverfahren und der Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Der rechtserhebliche Sachverhalt ist von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien abzuklären und festzustellen. Aus der Untersuchungsmaxime folgt auch das Prinzip der freien Beweiswürdigung, wonach das Gericht an keine förmlichen Beweisregeln gebunden ist (Art. 61 lit. c ATSG). Das gesamte Beweismaterial ist unvoreingenommen und sorgfältig auf dessen Stichhaltigkeit zu prüfen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und im Beschwerdefall das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat die Verwaltung als verfügende Instanz – bzw. im Beschwerdefalls das Gericht – ihren Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen aber nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste erachtet. Die Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E.4.1) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als
21 - überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte oder vorweg genommene Beweiswürdigung; BGE 141 I 60 E.3.3, 136 I 229 E.5.3, 134 I 140 E.5.3 und 124 V 90 E.4b) vor. Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_316/2022 vom 31. Januar 2023 E.4). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es grundsätzlich Sache der verfügenden Verwaltungsstelle oder des Sozialversicherungsgerichts ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 144 V 427 E.3.2 und 138 V 218 E.6; vgl. zum Ganzen: Urteile des Bundesgerichts 9C_727/2023 vom 3. Juni 2024 E.6.1.1, 8C_676/2023 vom 22. Mai 2024 E.3.2, 8C_316/2022 vom 31. Januar 2023 E.4, 8C_688/2021 vom 8. Juni 2022 E.3.3, 8C_563/2020 vom 7. Dezember 2020 E.2.3 und 8C_224/2019 vom 18. September 2019 E.4.4). Der Untersuchungsgrundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt, er wird ergänzt durch die Mitwirkungspflicht der Parteien. Diese umfasst insbesondere die Pflicht der Parteien, die durch die Art des Rechtsstreits
22 - und der geltend gemachten Tatsachen gebotenen Beweise zu erbringen, soweit dies vernünftigerweise von ihnen verlangt werden kann (vgl. Art. 43 Abs. 3 ATSG; BGE 138 V 86 E.5.2.3, 125 V 193 E.2 und 122 V 157 E.1a; Urteile des Bundesgerichts 8C_491/2023 vom 25. März 2024 E.4.1.1, 8C_424/2022 vom 10. Januar 2023 E.4.6.1 und 8C_68/2022 vom
27 - festgehalten, dass im Kontroll-CT vom 10. November 2014 keine Zunahme der Epiduralblutung festzustellen war und zu keinem Zeitpunkt neurologische Defizite aufgetreten seien. Ausserdem wurde eine operative Versorgung der mehrfragmentären Calviculafraktur rechts mittels offener Reposition und Osteosynthese mit winkelstabiler Claviculaplatte rechts am 8. November 2014 festgehalten (vgl. auch Operationsbericht vom 10. November 2014 [Bg-act. I 29]). Im Zeitraum vom 12. bis 22. November 2014 befand sich der Beschwerdeführer zur Neurorehabilitation im Spital F., wobei im Austrittsbericht vom 25. November 2014 unter anderem ein Schädelhirntrauma Grad I und eine Calviculafraktur mehrfragmentär rechts mit klinisch imponierenden Schmerzen im Clavicula- und Rippenbereich diagnostiziert wurde. Ansonsten zeigten sich keine fokal- neurologische Defizite. Die kognitiven Testungen imponierten mit leichten Defiziten der Merkfähigkeit und der Konzentration (MOCA mit 26/30P). Die neuropsychologische Abklärung vom 17. November 2014 ergab, abgesehen von laut dem Beschwerdeführer vorbestehenden leichten Rechen- und Rechtschreibschwierigkeiten sowie in der Spontansprache subtil reduzierten Wortfindung, in allen geprüften attentionalen, mnestischen und exekutiven Funktionsbereichen eine normentsprechende kognitive Leistungsfähigkeit. Die Sturzätiologie blieb unklar und es wurden weitere kardiologische Untersuchungen vorgesehen. Beim Austritt erfolgte keine Medikation (Bg-act. I 31). Am 7. Januar 2015 berichten Dres. med. N. und O., Chirurgie Spital E., im Rahmen einer Kontrolle der Osteosynthese an der rechten Calvicula vom 5. (recte 8.) November 2014 von rezidivierendem Schwindel und Kopfschmerz. Der Patient befinde sich jedoch diesbezüglich in neurologischer Behandlung im Spital F._____ (Bg-act. I 37).
28 - Dr. med. P., Fachärztin für Neurologie und Neurorehabilitation am Spital F., berichtete am 12. Januar 2015, im Rahmen der 8. Januar 2015 erfolgten neurorehabilitativen Standortbestimmung, vor allem von akustischer (schmerzhafter Gehörüberempfindlichkeit v.a. für gewisse Frequenzen), aber auch visueller Reizintoleranz sowie reduzierter Belastbarkeit (namentlich mental mit limitierter Konzentration). Dem Patienten wurde erläutert, dass die beschriebene Reizüberflutung und die limitierte Konzentrationsspanne typische Folgen der erst gut zwei Monate zurückliegenden Hirnverletzung seien, die sich im Verlaufe der nächsten Wochen und Monate zurückbilden dürften. Dafür sprächen auch die somatischen Abklärungen und die neuropsychologische Untersuchung vom November 2014. Es wird keine Medikation erwähnt (Bg-act. I 43). Dr. med. Q._____, Facharzt ORL sowie Hals- und Gesichtschirurgie, hielt in seinem Bericht vom 14. Januar 2015 fest, dass anamnestisch kein Schwindel, Geräusch wie zuvor bds. ein Rauschen und keine Schmerzen bestünden. Weiter habe sich das überempfindliche Gehör auf Alltagsgeräusche bzw. die Contusio cochleae mit reduzierter Unbehaglichkeitsschwelle deutlich gebessert und Alltagsgeräusche würden wieder besser ertragen. Aus dem Reintonaudiogramm ergab sich eine lärmbedingte Schallempfindlichkeitsstörung zwischen 4000-6000 Hz (Bg-act. I 46; vgl. auch Bg-act. I 76). Anlässlich der Besprechung mit der Beschwerdegegnerin am 6. Februar 2015 berichtete der Beschwerdeführer über unterschiedliche Kopfschmerzen (mal mehr mal weniger; bei geistigen Belastungen teils starke Schmerzen im Stirnbereich; zeitweise begleitet von Sehstörungen und Augenschmerzen), Lichtempfindlichkeit, Orientierungsprobleme, Vergesslichkeit, eine Art "Fieberattacke"/Hitze bei geistigen Belastungen, Ungeschicklichkeit, rasche Ermüdbarkeit, Gehörprobleme (bei mehreren zeitgleichen Geräuschen rasche Überforderung und schmerzhafte Töne
29 - im Kopf). Es bestehe kein Schwindel mehr. Es sei in den letzten Wochen zu einer langsamen Besserung seiner Beschwerden gekommen. Im Mai 2014 habe Dr. med. Q._____ eine Operation (OP) wegen chronischer Stirnhöhlenvereiterung durchgeführt (gemäss OP-Bericht vom 27. Mai 2014: Chronische Rhinosinusitis mit Nasenpolypen, Septumdeviation nach links und Subluxatio septi nach rechts sowie Muschelhypertrophie inferior beidseits [Bg-act. I 186]). Dennoch sei er nie vollständig schmerzfrei geworden. Der Kopf sei vor dem Unfall vom 3. November 2014 beschwerdefrei gewesen. Medikamente nehme er keine (Bericht vom 18. Februar 2015 [Bg-act. I 52]). Am 11. März 2015 bestätigt der Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin eine gewisse Besserung hinsichtlich des Gehörs, jedoch bestünden weiterhin Probleme mit der Konzentration, Vergesslichkeit und Lichtempfindlichkeit (Bg-act. I 71). Dr. med. Q._____ berichtete am 13. März 2015 nach Untersuchungen, dass die Beschwerden regredient seien. Die verminderte Belastbarkeit und die unangenehme Reizüberflutung der Augen und des Gehörs störten am meisten. Die alle ein bis zwei Wochen auftretenden Schwindelbeschwerden seien wahrscheinlich auch in diesem Zusammenhang zu sehen. Der anamnestisch vorbestehende Tinnitus sei seit dem Unfall verstärkt (Bg-act. I 76). Am 17. März 2015 berichtete, Dr. med. N., Oberärztin Chirurgie Spital E., dass aktuell keine Medikation erfolge. Bezüglich der Claviculafraktur sei die Behandlung – vorbehältlich der Metallentfernung – am 18. Februar 2015 abgeschlossen worden und bezüglich des Schädelhirntraumas befinde sich der Beschwerdeführer weiterhin in Behandlung am Spital F._____; für die zukünftige, diesbezügliche Therapie wurde auf die Empfehlungen des Zentrums für Neurologie und
30 - Neurorehabilitation des Spitals F._____ hinsichtlich posttraumatisch- neurologischen Defiziten verwiesen (Bg-act. I 360 S. 93 f.). Auch im Rahmen des ärztlichen Triagekonsiliums in der Klinik R._____ für eine arbeitsorientierte Rehabilitation vom 23. März 2015 verweist der Beschwerdeführer darauf, dass Augen und Gehör überempfindlich seien, es würden Schwindelgefühle auftreten und vor allem kämpfe er mit Konzentrationsproblemen (Bg-act. I 79). Diese Beschwerden wiederholte der Beschwerdeführer am 13. Mai 2015 anlässlich des Standortgesprächs mit der Beschwerdegegnerin, der IV- Stelle und seinem Arbeitgeber (Bg-act. I 87) sowie auch in der neurorehabilitativen Verlaufssprechstunde bei Dr. med. P._____ vom
31 - Lärmempfindlichkeit sei besser und mit Gehörschutz könne er wieder zu 25 % arbeiten. Den Schwindel sah er aktuell eher im Zusammenhang mit der Rhinorrhoe. Die Migräneattacken seien gehäuft und könnten mit Aspirin coupiert werden (Bg-act. I 103). Am 28. August 2015 bestätigt der Beschwerdeführer anlässlich eines weiteren Standortgesprächs mit der Beschwerdegegnerin einen langsamen Aufwärtstrend. Die Beschwerden seien dieselben, wie er sie am 25. Juni 2015 geschildert habe. Zeitweise käme es zu Migräneattacken, vor allem bei Wetterumschlag (Bg-act. I 105). Anlässlich der Besprechung vom 11. September 2015 mit der Beschwerdegegnerin, Dr. med. P._____ sowie dem Arbeitgeber berichtete der Beschwerdeführer von mehr oder weniger unveränderten gesundheitlichen Problemen. Nach dem Schweissen bei der Arbeit habe er nach ein paar Minuten einen starken Schmerz im linken Auge verspürt, welcher den ganzen Tag anhielt. Ansonsten bestehe eine vermehrte Müdigkeit und Vergesslichkeit mache sich auch immer wieder bemerkbar (Bericht vom 15. September 2015 [Bg-act. I 107]). Dem Arztbericht der ambulanten Neurorehabilitation von Dr. med. P._____ vom 18. September 2015 über die interdisziplinäre Standortbestimmung vom 11. September 2015 in Anwesenheit der Beschwerdegegnerin und des Arbeitgebers kann entnommen werden, dass aktuell die hohe Lichtempfindlichkeit das Hauptproblem sei. Kürzlich habe er auf der Arbeit das ihm sehr vertraute Schweissen ausgetestet und musste es nach weniger als zehn Minuten abbrechen, weil er starke Schmerzen im linken Auge verspürte, welche den ganzen Tag anhielten. Die körperliche Belastbarkeit sei recht gut, allerdings ab ca. 11:00 Uhr "entleerten sich seine Batterien", er könne aber noch bis mittags weiterarbeiten, nachmittags müsse er sich ein bis drei Stunden hinlegen.
32 - Den Beschwerdeführer beunruhigten auch in letzter Zeit gehäuft auftretende Konzentrationsschwierigkeiten (Bg-act. I 110, vgl. auch Bg- act. I 107). Am 9. Oktober 2015 fiel dem Beschwerdeführer bei der Arbeit von einem Werkzeugschrank ein Kantholz (80 bzw. 120 x 8 x 12 cm) auf den Kopf (vgl. Bg-act. I 116, 117, 148). Am 18. Dezember 2015 hielt Dr. med. P._____ in ihrem Bericht zur ambulanten Standortbestimmung vom 9. Dezember 2015 unter den Schädigungen neu eine (eher progrediente) affektive Symptomatik fest. Betreffend den zweiten Unfall vom 9. Oktober 2015 ging sie – ohne genaue Kenntnisse der Untersuchungsergebnisse der ambulanten Notfallkonsultation im Spital E._____ vom 12. Oktober 2015 – von einer Commotio cerebri aus (vgl. auch Bg-act. I 162, S. 2 und Bg-act. I 164, S. 1). Weiter sei am 28. Oktober 2015 eine problemlose Metallentfernung im Zusammenhang mit der Clavicula-Fraktur rechts erfolgt. Der Beschwerdeführer schilderte eine Arbeitsunfähigkeit infolge fehlender Belastbarkeit, auch sei er immer noch sehr geräusch- und lichtempfindlich. Der erneute Unfall habe ihn im Genesungsprozess über Monate zurückgeworfen. Es falle ihm schwer, Gedanken zu sammeln, oft erlebe er sich als verwirrt, geplagt von Ängsten, unter anderem davor, sich bei gewissen Arbeiten zu gefährden. Die Ehefrau berichtete von erschwerter Wortfindung und Multitasking. Einen längeren Brief könne er inhaltlich nicht vollumfänglich erfassen. Die Stimmung sei nicht "rosig"; er sei extrem vergesslich und verhalte sich auch manuell oft "tollpatschig". Gemäss Dr. med. P._____ erklärten aus neurorehabilitativer Sicht die organisch fassbaren Unfallfolgen die aktuell beklagte Symptomatik und die daraus resultierende Leistungsintoleranz bei weitem nicht. Eine psychiatrische Einschätzung sei unabdingbar (Bg-act. I 148).
33 - Per 29. Februar 2016 kündigte am 22. Dezember 2015 die C._____ AG den Arbeitsvertrag (Bg-act. I 151). Am 29. Februar 2016 stellt Dr. med. S., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, aus psychiatrischer Sicht die Diagnose ICD-10 F43.23 "Anpassungsstörung mit vorwiegend Beeinträchtigung von anderen Gefühlen" mit Befund einer insgesamt wenig relevanten Psychopathologie und ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Es erfolgte keine psychiatrische Medikation (Bg-act. I 162 und 164; siehe auch die versicherungsmedizinische psychiatrische Beurteilung von Dr. med. T., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 31. März 2016 [Bg-act. 168]). Auf Überweisung des Hausarztes untersuchte der Neurologe Dr. med. H._____, Facharzt für Neurologie, den Beschwerdeführer am 16. April 2016 und stellte die Differenzialdiagnose Persistierendes posttraumatisches sensorisches Syndrom nach Schädelhirntrauma im Rahmen eines Polytraumas bei unklarem Sturz aus 4 m Höhe am
36 - Dr. med. S._____ und Dr. med. T._____ hätten keine psychiatrische Erkrankung gezeigt. Das kraniale MRT vom 9. Mai 2016 habe keine residuelle substanzielle Hirnverletzung nachweisen können und auch die am 16. April 2016 (von Dr. med. H.) durchgeführte apparative Diagnostik mit EEG und visuell evozierten Potenzialen habe keine Hinweise auf eine organische Ursache der Beschwerden im Bereich des Zentralnervensystems ergeben. Aus dokumentiertem Verlauf könne ein chronischer posttraumatischer Kopfschmerz nicht diagnostiziert werden. Zeitnah zum Unfall seien keine Kopfschmerzen thematisiert worden. Im Bericht von Dr. med. Q. vom 14. Januar 2015 (vgl. Bg-act. I 46) seien Schmerzen explizit verneint worden. Kopfschmerzen wurden durch Dr. med. Q._____ erstmals am 13. August 2015 benannt (vgl. Bg-act. I 103). Gemäss IHS-Klassifikation der Kopfschmerzerkrankungen seien damit die diagnostischen Kriterien für einen posttraumatischen Kopfschmerz nicht erfüllt. Dr. med. J._____ sah zwischen der von Dr. med. H._____ diagnostizierten persistierenden posttraumatischen sensorischen Kopfschmerzsymptomatik – unter Berücksichtigung des dokumentierten Beschwerdeverlaufs, der erhobenen klinisch neurologischen Befunde und der Befunde der apparativen Zusatzdiagnostik – keinen Zusammenhang zu einer unfallbedingten Läsion des Zentralnervensystems, womit diese nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit in einen kausalen Zusammenhang mit dem Unfall gebracht werden könnte. Die diagnostischen Kriterien für einen persistierenden posttraumatischen Kopfschmerz gemäss der ICHD-III (beta Version) seien nicht erfüllt. Aus neurologischer Sicht bestehe keine unfallbedingte Gesundheitsbeeinträchtigung mit Einfluss auf die zumutbare Leistungsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt und auch die Voraussetzungen für die Schätzung eines Integritätsschadens seien nicht erfüllt (Bg-act. I 200).
37 - Anlässlich einer Besprechung mit der Beschwerdegegnerin gab der Beschwerdeführer am 31. Oktober 2016 an, dass er nach wie vor unter Kopfschmerzen, Migräne, Gehör- und Sehempfindlichkeit, reduzierter Belastbarkeit, Koordinationsproblemen sowie Beschwerden in der rechten Schulter und dem linken Handgelenk leide. Es erfolgten keine eigentlichen medizinischen Behandlungen mehr und seit längerem nehme er auch nicht mehr regelmässig Medikamente (Bg-act. I 204). Nach einer kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 13. Januar 2017 (Bg-act. I 215) und einem ergänzenden Arthro-MRI der rechten Schulter dazu (Bg-act. I und 218 und 223) verfasste Dr. med. G._____ am 17. März 2017 und bestätigte bzw. korrigierte am 21. April 2017 das Zumutbarkeitsprofil und seine Beurteilung einer unfallbedingten AC- Gelenksarthrose und einer unfallbedingten Arthrose des linken Handgelenks (Bg-act. I 223 und 240) und schätzte den Integritätsschaden auf 10 % (Bg-act. I 224; je mässige Arthrose, je 5 %). 6.2.Am 6. April 2017 informierte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer über die Einstellung der Taggeldleistungen ab dem
38 - mit Arbeiten oberhalb der Horizontalen. Unterhalb der Horizontalen bestünden keine weiteren Einschränkungen. Repetitive Umwendbewegungen der Hand bzw. grobmotorische Tätigkeiten seien hingegen zu vermeiden. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass keine überwiegend wahrscheinlichen unfallbedingten Beschwerden auf dem neurologischen Fachgebiet angenommen werden könnten. Eine unfallbedingte Läsion im Bereich des Hirngewebes sei nicht nachweisbar und die beklagten Beschwerden seien nicht überwiegend wahrscheinlich auf einen der beiden Unfälle zurückzuführen. Die diagnostischen Kriterien für einen persistierenden posttraumatischen Kopfschmerz seien nicht erfüllt und es bestünden auch keine zu berücksichtigenden psychischen Beschwerden. Dagegen erhob der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer am 22. Mai 2017 Einsprache und beantragte in Aufhebung der angefochtenen Verfügung die Zusprache einer Rente aufgrund eines Erwerbsunfähigkeitsgrades von mindestens 40 % sowie eine Integritätsentschädigung auf Basis einer Integritätseinbusse von mindestens 15 % (Bg-act. I 260). 6.2.1.Im Rahmen des Einspracheverfahrens reichte der Beschwerdeführer einen Bericht von Dr. med. H._____ vom 22. November 2017 ein (Bg-act. I 268). Dieser kritisierte, dass die beschwerdegegnerische Argumentation aus zwei Gründen nicht schlüssig sei. Zum einen liege die Ätiologie von posttraumatischen Kopfschmerzen nach einem Schädel-Hirn-Trauma nicht im Hirngewebe sondern in einer Schmerzauslösung im Bereich der Kopfschwarte (Durareizungen resp. Duranarben). Ausserdem seien Schmerzen zeitnah in der ambulanten Kontrolle am 8. Januar 2015 im Sinne einer schmerzhaften Gehörsüberempfindlichkeit als sensorisches posttraumatisches Kopfschmerzsyndrom dokumentiert. Damit bejahte Dr. med. H._____ einen überwiegend wahrscheinlichen
39 - Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 3. November 2014 und den Kopfschmerzen. 6.2.2.Auf Ersuchen von Dr. med. J._____ hin kam Prof. Dr. med. K., Facharzt für Radiologie, speziell Neuroradiologie, am 12. Juni 2018 zum Schluss, es habe im initialen CT eindeutig eine sehr wahrscheinlich epidurale Blutung mit minimaler Kalottenfissur temporal rechts bestanden. Eindeutige Veränderungen posttraumatischer Genese intraparenchymatös seien im vorliegenden Bildmaterial nicht nachweisbar. Eine eindeutige meningeale Verdickung oder pathologisches meningeales Enhancement seien ebenfalls nicht nachweisbar (Bg-act. I 273 und 274). Aufgrund dessen bestätigte Dr. med. J. am 19. Juni 2018 (Bg-act. I
42 - epiduralen Blutung deshalb nicht gefolgt werden könne (vgl. Bg-act. I 274 und 275, S. 5). Entgegen der Ansicht von Dr. med. H., wonach in den Spitalaustrittsberichten die Anamnese nicht ausreichend dokumentiert sei, seien die zur Verfügung stehenden medizinischen Dokumente ausreichend im Hinblick auf die Dokumentation und Beantwortung der Frage nach einem Kopfschmerz in kausalem Zusammenhang zum Unfall. Grundsätzlich sei festzuhalten, dass die versicherungsmedizinische Beurteilung von Kopfschmerzen neben der Prüfung einer geeigneten objektivierbaren Ursache von Kopfschmerzen, insbesondere eine zeitliche Analyse des Auftretens und des Verlaufs von Kopfschmerzen erfordere. Dr. med. J. erachtete weiterhin die diagnostischen Kriterien für einen persistierenden posttraumatischen Kopfschmerz gemäss ICHD-3 beim Beschwerdeführer als nicht erfüllt. Ein von Dr. med. H._____ diagnostiziertes "persistierendes posttraumatisches sensorisches (Kopfschmerz-)Syndrom" werde in der ICHD-3 nicht aufgeführt, stütze sich auf ein an sich unspezifisches Beschwerdebild und sei insofern ein Begriff mit geringer diagnostischer Trennschärfe. Deshalb könne dieses diagnostische Konzept nicht die Diagnose ICHD-3 5.2 ersetzen. 6.3.Mit Einspracheentscheid vom 31. August 2018 hiess die Beschwerdegegnerin die Einsprache teilweise gut und erhöhte den Invaliditätsgrad von 17 auf 19 %. Im Übrigen wies sie die Einsprache ab. Die Erhöhung auf 19 % war darauf zurückzuführen, dass das Invalideneinkommen neu anhand der Lohnstrukturerhebung für das Jahr 2014 (LSE 2014) des Bundesamtes für Statistik (BFS) anstatt der DAP ermittelt und per 2017 neu auf CHF 60'709.25 festgelegt wurde (Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Total über alle Wirtschaftszweige, Männer; 10 % Leidensabzug; siehe Bg-act. I 276 S. 11). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 1. Oktober 2018 Verwaltungsgerichtsbeschwerde
43 - beim Kantonsgericht Luzern, welche die Sache zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz weiterleitete. Er beantragte weiterhin die Zusprache einer Rente bei einem Erwerbsunfähigkeitsgrad von 40 % und eine Integritätsentschädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von mindestens 15 % (Bg-act. I 286 und 306, S. 3). 6.3.1.Dr. med. H._____ widerspricht in seinem der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beigelegten Bericht vom 30. September 2018 insbesondere dem von Dr. med. J._____ bzw. der Beschwerdegegnerin angenommenen zeitlichen Verlauf der Beschwerden und bemängelt die Qualität und Vollständigkeit der medizinischen Dokumentation. Das Kriterium D gemäss ICHD-3 5.2 verlange keine Kopfschmerzen von "anhaltender oder kontinuierlicher Dauer" von mehr als drei Monaten, sondern die Kopfschmerzen müssten für mehr als drei Monate persistieren, mithin könne der Verlauf wechselhaft sein mit unterschiedlicher Schmerzintensität. Die Chirurgin Dr. med. N._____ habe am 7. Januar 2015, mithin zwei Monate nach dem Unfall, anamnestisch einen rezidivierenden Schwindel und Kopfschmerzen dokumentiert (vgl. Bg-act. I 37). Entgegen der Meinung von Dr. med. J._____ sei die Dokumentation des stationären Aufenthalts im Spital F._____ keinesfalls lückenlos und über eine durch das Spital F._____ (wohl im definitiven Austrittsbericht) dokumentierte Anamnese, auf die Dr. med. J._____ verweise, verfüge er selber nicht. Gemäss Dr. med. H._____ würden posttraumatische Kopfschmerzen als Folgen eines Schädel-Hirn-Traumas in der Regel nicht monosymptomatisch auftreten, sondern seien Teil eines Symptomkomplexes, der als posttraumatisches Syndrom insbesondere bei Chronifizierung häufig diagnostische Probleme bereite. Das posttraumatische Syndrom sei neben dem posttraumatischen Kopfschmerz mit möglichem begleitenden Nackenschmerz von vegetativen und neurasthenischen Beschwerden
44 - geprägt. Es seien dies Schwindel, Übelkeit, Erbrechen, Licht- und Geräuschempfindlichkeit, Müdigkeit, Ein- und Durchschlafstörungen, Verhaltens- und Stimmungsänderungen mit Depressivität, Dysphorie, Reiz- und Erregbarkeit, Ängstlichkeit sowie Störungen im Leistungsbereich mit Auffälligkeiten von Aufmerksamkeit, Konzentration, Gedächtnis und kognitiven Fähigkeiten. Symptome seitens der Sinnesorgane könnten ebenfalls hinzutreten. Genau diese Symptome beschreibe die Neurologin Dr. med. P._____ anlässlich der Untersuchung vom 8. Januar 2015 und führe diese auf den Unfall zurück (vgl. Bg-act. I 43). Hinweise, dass sich eine zeitliche Lücke ergeben könnte, die den unfallkausalen Zusammenhang und die Diagnose des persistierenden posttraumatischen Kopfschmerzsyndroms zweifelhaft erscheinen liessen, fänden sich nicht (Bg-act. 287; vgl. auch Bg-act. I 306 S. 29 f.). 6.3.2.Darauf entgegnete wiederum Dr. med. J._____ detailliert am 23. Oktober 2018, dass er "persists" bzw. Persistieren gemäss Kriterium D von ICHD- 3 5.2 gemäss Duden korrekt mit anhaltend oder kontinuierlich übersetzt habe. Ein episodischer Verlauf mit beschwerdefreien Intervallen könne nicht die Intention der Autoren (von ICHD 3) gewesen sein. Zudem wisse man, dass akute posttraumatische Kopfschmerzen bei einem adäquaten Heilverlauf der zugrundliegenden unfallbedingten Pathologie, hier einer undislozierten Kalottenfraktur mit darunterliegendem schmalen Epiduralhämatom, typischerweise einen Decrescendo-Verlauf zeige und ein wechselhafter Verlauf oder erneutes Auftreten von Kopfschmerzen nach einem längeren beschwerdefreien Intervall untypisch sei. Gemäss Dr. med. J._____ heilten sowohl die Kalottenfraktur als auch das schmale Epiduralhämatom unter konservativer Therapie erwartungsgemäss ohne Komplikationen ab. Bei Austritt aus der stationären Neurorehabilitation des Spitals Z._____ (recte Spital F._____) am 22. November 2014, also ca. drei Wochen nach dem Ereignis, sei keine Kopfschmerzdiagnose gestellt
45 - worden und seien auch keine Analgetika zur Behandlung von Kopfschmerzen verordnet worden (vgl. Bg-act. I 31). Der Austritt sei nach nur 10 Tagen auf Wunsch des Beschwerdeführers erfolgt, weshalb eine anhaltende erhebliche Gesundheitsbeeinträchtigung demnach nicht angenommen werden könne. Bis zur Untersuchung durch Dr. med. N._____ am 7. Januar 2015, also etwas über sechs Wochen nach dem Unfall, seien keine ärztlichen Untersuchungen und Behandlungen aufgrund von Kopfschmerzen oder neurologischer Beschwerden dokumentiert. Am 14. Januar 2015 habe Dr. med. Q._____ zudem explizit verneint, dass der Beschwerdeführer unter Schwindel oder Schmerzen leide (vgl. Bg-act. I 46). Daher sei aus neurologischer und versicherungsmedizinischer Sicht das Kriterium persistierender Kopfschmerzen seit dem Ereignis vom 3. November 2014 nicht ausreichend zuverlässig erfüllt. Entgegen der Darstellung von Dr. med. H._____ habe Dr. med. P._____ am 8. Januar 2015 sodann nicht Kopfschmerzen, sondern eine limitierte Konzentrationsspanne und eine insgesamt reduzierte Belastbarkeit als typische Folgen einer erst gut zwei Monate zurückliegenden Hirnverletzung zugeschrieben; den Begriff Kopfschmerz habe sie in diesem Kontext nicht benutzt (vgl. Bg-act. I 43). Auch wenn der Austrittsbericht vom Spital F._____ vom 25. November 2014 eher kurz abgefasst worden sei, werde er nicht als provisorischer Bericht benannt und der im "Verlauf" erwähnte definitive Bericht sei nach Abklärungen der Beschwerdegegnerin nicht erstellt worden. Insofern sei die versicherungsmedizinische Beurteilung aufgrund der vollständigen Dokumentation erfolgt. Weiter nahm Dr. med. J._____ auch noch zu den Themen "Unfallbedingtes organisches Korrelat" und allgemein zur Qualität von Diagnosen Stellung. Dr. med. J._____ verteidigte seine Ausführungen namentlich damit, dass abgestützt auf die interdisziplinäre Fallbesprechung mit den Neuroradiologen Prof. Dr. med. K._____ die gesamte verfügbare Bilddokumentation gesichtet werden konnte und
46 - dabei keine intrakraniellen posttraumatischen Residuen, insbesondere eindeutige Duraverdickungen oder pathologisches Kontrastmittelenhancement, bilddiagnostisch nachzuweisen waren. Eine unfallbedingte Narbe als allfälliger Auslöser eines mechanischen Reizes der harten Hirnhaut sei bilddiagnostisch nicht nachweisbar. Zusammenfassend gelangte Dr. med. J._____ zum Schluss, dass die von Dr. med. H._____ vorgebrachten Argumente nicht überzeugten. Gegen einen Kausalzusammenhang der vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden sprächen die dokumentierten Diagnosen, Therapien und der als adäquat zu bezeichnende Heilverlauf innerhalb der ersten Wochen nach dem Ereignis vom 3. November 2014 sowie das zeitliche Intervall über ca. sechs Wochen ohne dokumentierte ärztliche Berichte mit Angaben zu Kopfschmerzen, einer Kopfschmerzdiagnose oder einer spezifischen Kopfschmerztherapie. Ausserdem sei bilddiagnostisch auch keine unfallbedingte organische Grundlage als Ursache der Kopfschmerzen nachweisbar (Bg-act. I 296, vgl. auch Bg-act. I 306, S. 30 f.). 6.3.3.Nach eingehender Diskussion der Diagnosekriterien nach ICHD-3 – respektive der Publikation der International Headache Society (IHS) im Urteil vom 10. April 2019 (Bg-act. I 306, S. 35 ff.) – kam das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz zum Schluss, dass die Beschwerde unbegründet sei, was die Beurteilung der unfallkausalen orthopädischen Beschwerden durch die Vorinstanz und daraus abgeleitet die zumutbare Leistungsfähigkeit sowie den Integritätsschaden anbelange. Hingegen erweise sich die Beschwerde als begründet, soweit die Vorinstanz die Unfallkausalität der neurologischen Beschwerden gestützt auf die versicherungsinterne Beurteilung verneint habe. Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz hob in Gutheissung der Beschwerde den Einspracheentscheid vom 31. August 2018 sowie die
47 - Verfügung vom 24. April 2017 auf und wies die Sache zur Beurteilung der zumutbaren Leistungsfähigkeit im Sinne der Erwägungen und neuem Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurück (Bg-act. I 306 S. 44 ff.). 6.3.4.Daraufhin wurde von der Beschwerdegegnerin am 14. Mai 2019 erneut eine neurologische Beurteilung von Dr. med. J._____ eingeholt, worin sich dieser detailliert zu den Ausführungen (versicherungs-)medizinischer Natur im Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom
53 - auch vom Schädelbruch. Der Kopf habe an der Stelle wehgetan, wo der Bruch gewesen sei und das Gleichgewicht vom ganzen Körper sei verschoben gewesen. Der Kopfschmerz habe sich am Anfang stumpf angefühlt. Den Puls habe er zwar am Bruch gespürt, aber das sei kein hämmernder Schmerz wie bei der aktuellen Migräne gewesen. Der initiale Kopfschmerz sei wie eben beschrieben Monate dagewesen. Er wisse aber nicht mehr genau wie lange. Jetzt habe er diesen Schmerz aber nicht mehr. Jetzt habe er aber Migräne. Diese sei in den Monaten nach dem Unfall aufgetreten, d.h. zu einem Zeitpunkt, wo er eigentlich wieder Fuss gefasst habe. Jetzt sei er z.B. auch schon müde. Er merke ein Brennen in den Augen. Der Migränekopfschmerz befinde sich an der Stirn beidseits und er habe auch Schmerzen hinter den Augen. Die Migräneabläufe variierten, seien verschieden intensiv. Meist fange es mit visuellen Symptomen an. Diese hielten manchmal nur Sekunden, manchmal bis zu einer Stunde an. Die Kopfschmerzen seien bei den visuellen Symptomen auch da und kämen nicht zeitversetzt. Die Kopfschmerzen fühlten sich eher stechend an, teilweise hämmernd. Die Schmerzintensität variiere zwischen 5-8/10 auf der VAS. Er brauche dann Ruhe und Dunkelheit. Aspirin nehme er nur, wenn es nicht anders gehe. Die Licht- und Gehörempfindlichkeit seien während eines Migräneanfalls x-fach höher als sonst. Im letzten halben Jahr habe er viel Ruhe und keinen Migräneanfall gehabt. Wenn er gestresst sei, ca. zweimal pro Woche bzw. mehrmals pro Woche. Er vermeide Stress aus Angst, dass es ihm dann nicht mehr gut gehe; er müsse sich vor Stress schützen. Gut helfe viel Schlafen und Ruhe. Nach dem Unfall habe er infolge seiner hochschwangeren Frau zu Hause nur funktioniert und wollte so schnell wie möglich nach Hause. Im Nachhinein sei dies ein grosser Fehler gewesen. Nach ein paar Monaten habe es die erste Verbesserung gegeben und er habe wieder in den Alltag zurückgefunden. Nach drei bis vier Jahren habe es eine weitere Verbesserung gegeben, wobei er besser
54 - gewusst habe, wie viel Belastung er ertrage. Es sei von Anfang an immer unter Druck gewesen (Betrieb, Beschwerdegegnerin, Arbeitslosenkasse, Finanzen und Ex-Frau). Heilsam sei ein halbes Jahr in Spanien gewesen mit seiner Rente, wobei er das gesellschaftliche Leben aufgegeben, in einem Wohnanhänger gelebt und in den Tag hineingelebt habe. Als funktionelle Auswirkungen beschrieb der Beschwerdeführer namentlich eine totale Abschottung von der Aussenwelt während eines Jahres nach dem Unfall. Er habe nur Ärzte und Familie besucht. Jetzt sei es wieder besser und er treffe auch Freunde und unternehme etwas mit ihnen. Er könne Autofahren, aber nicht stundenlang. Er werde dann müde und habe Konzentrationsprobleme. Der Schlaf sei gut. 6.6.2.Im Zusammenhang mit der von Dr. med. H._____ im April/Mai 2016 (vgl. Bg-act. I 170 und 177) erstmals gestellten Diagnose eines persistierenden posttraumatischen sensorischen (Kopfschmerz-)Syndroms nach Schädel- Hirn-Trauma und die im MRI-Bericht vom 9. Mai 2016 von Dr. med. U._____ festgehaltenen leichten narbigen duralen Residuen rechts temporal nach hier ehemals epiduralem Hämatom (vgl. Bg-act. I 178) hielt die asim-Gutachterin Dr. med. L._____ – nach konsiliarischer Besprechung des vorliegenden Bildmaterials mit Dr. med. AC._____, Kaderärztin Neuroradiologie am Universitätsspital Basel – fest, dass sich keine narbigen Duraveränderungen rechts temporal im erwähnten MRI des Schädels vom 9. Mai 2016 zeigten (Bg-act. I 360, S. 62). Gemäss nachvollziehbarer, schlüssiger Beurteilung der versicherungsexternen Gutachterin wären solche narbigen duralen Residuen ohnehin nicht zwangsläufig Beweis für die Erklärung eines Kopfschmerzes, sondern es könnten solche bei vielen Patienten nach stattgehabtem Schädelhirntrauma nachgewiesen werden, dies auch gänzlich ohne entsprechendes klinisches Korrelat. Mittels schlüssiger Begründung weist die Gutachterin darauf hin, dass es ungewöhnlich erscheint, dass der
55 - Versicherte eine angeblich symptomatische Dura-Narbe rechts aufweise, jedoch nur stark fluktuierend unter Kopfschmerzen leide bzw. über mehrere Monate vollständig beschwerdefrei sei. Ausserdem sei es auch äusserst ungewöhnlich, dass es dann auch zu einem Wechsel der Kopfschmerzcharakteristik und Lokalisation gekommen sei. Es wäre bei einer symptomatischen Dura-Narbe rechts temporal, d.h. an der Stelle, an der die Schädelfraktur und das Epiduralhämatom gelegen war, anzunehmen, dass auch gerade an dieser Stelle oder von dieser Stelle ausgehend bevorzugt Kopfschmerzen auftreten. Dies konnte jedoch nicht eruiert werden (Bg-act. I 360, S. 62 f.). Auch hält die asim-Gutachterin mit nachvollziehbarer Begründung fest, dass aufgrund der fehlenden Hinweise für eine intraparenchymatöse Verletzung auch die übrigen diffusen, prolongiert vorhandenen Symptome des Exploranden, wie z.B. die generelle Lärm- oder die Lichtempfindlichkeit, der Tinnitus oder der Schwindel nicht einer überwiegend wahrscheinlich hirnorganischen Genese zugeordnet werden können, zumindest nicht im Hinblick auf den mehrjährigen Verlauf. Zwar stimmt die Gutachterin noch mit der anfänglichen Einschätzung von Neurologin Dr. med. P._____ überein, dass die erhöhte Reizempfindlichkeit (Lärmempfindlichkeit, DD bei Contusio cochleae), die initialen Kopfschmerzen und die reduzierte Belastbarkeit noch auf das Schädel-Hirn-Trauma zurückgeführt werden könnten, jedoch schliesst sie sechs Jahre nach dem genannten Unfall aus, dass noch ein natürlicher Kausalzusammenhang mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit hergestellt werden kann. Es sei in diesem Kontext auch nicht nachvollziehbar, weshalb es dem Beschwerdeführer während seiner Auszeit in Spanien klinisch erheblich besser gegangen sei und die Beschwerden nach der Rückkehr in die Schweiz wieder in einer Ausprägung vorhanden waren, welche ihn an einem beruflichen Wiedereinstieg hinderten. Bei ausschliesslich organischer Beschwerdegenese müsste man davon ausgehen, dass sich
56 - die Symptome unabhängig vom Wohnort zeigten. Im Heilungsverlauf falle ausserdem ein zweiter Unfall auf, wo dem Beschwerdeführer ein Kantholz auf dem Kopf gefallen sei und zu einer Verlangsamung bzw. Stagnation der beruflichen Wiedereingliederung führte, ohne dass jedoch durch diesen zweiten Unfall eine klinisch relevante Hirnschädigung/Traumatisierung des Kopfes eingetreten sei. Das Ausmass der Schädelverletzung könne, soweit anhand der Akten überhaupt einschätzbar, höchstens einer Kopfprellung im Sinne einer Contusio capitis, jedoch ohne Hinweise auf eine erneute traumatische Hirnverletzung nach EFNS 2012, eingeordnet werden. Aus aktueller neurologischer Sicht erscheine es nicht plausibel, weswegen dieser (zweite) Unfall geeignet sein sollte, zu einem derart protrahierten Verlauf nachfolgend zu führen. Es gebe keine Hinweise dafür, dass der Anprall des Kantholzes am Kopf zu einer Verletzung des Hirnparenchyms geführt habe. Hingegen bestand eine ausgeprägte psychosoziale Belastungssituation. Dr. med. L._____ konnte den Ausführungen von Dr. med. J._____ betreffend die Dokumentation der Kopfschmerzen beipflichten. Im Austrittsbericht des Spitals M._____ vom 6. November (vgl. Bg-act. I 26) sei von Kopfschmerzen sowie Schmerzen in anderen Körperregionen berichtet worden und dementsprechend analgetisch mit Paracetamol behandelt worden. Im Spital E._____ sei allgemein ein schmerzreduzierter Allgemeinzustand bei Therapie mit Paracetamol festgehalten worden (vgl. Bg-act. I 33). Anlässlich der Neurorehabilitation im Spital F._____ sei anamnestisch nicht mehr von Schmerzen, zumindest nicht explizit von Kopfschmerzen, berichtet worden (vgl. Bg-act. I 31). Dazu, dass kein relevantes Kopfschmerzsyndrom mehr vorlag, passe auch, dass keine analgetische Medikation verordnet wurde. In Übereinstimmung mit der Beurteilung von Dr. med. J._____ vom 19. Juni 2018 (vgl. Bg-act. I 275) sei es beim Beschwerdeführer zu keinen intrakraniellen Komplikationen gekommen. Es lagen also zu keinem
57 - Zeitpunkt eine Hirndruckerhöhung, eine Liquorzirkulationsstörung oder im knöchernen Bereich eine Fehlheilung des Knochens mit Pseudoarthrose vor, die anhaltende Kopfschmerzen plausibilisieren könnten. Mit Dr. med. J._____ und der Literatur sei auch einig zu gehen, dass eine Dura-Narbe (ohne entzündliche Veränderungen im Bereich der harten Hirnhaut) keine anhaltenden Kopfschmerzen erklären könne. Ausserdem liege beim Beschwerdeführer gemäss MRI Neurokranium von 2015 (recte 2016; vgl. Bg-act. I 178) keine Dura-Narbe vor, was auch Prof. Dr. med. K._____ in seinem neuroradiologischen Konsil vom 12. Juni 2018 bestätigte (vgl. Bg- act. I 274). Zwar lasse sich durchaus sagen, dass in den aktenkundigen Berichten die genaue Lokalisation des Kopfschmerzes bzw. die Art des Kopfschmerzes zu wenig ausführlich beschrieben werde. Im Rahmen der aktuellen neurologischen Begutachtung habe dies jedoch weitgehend nachrekonstruiert werden können (vgl. die vorstehende Erwägung 6.6.1). Schliesslich sei Dr. med. J._____ zuzustimmen, dass bei der versicherungsmedizinischen Beurteilung von Kopfschmerzen neben der Prüfung der geeigneten objektivierbaren Ursachen von Kopfschmerzen die zeitliche Analyse des Auftretens und deren Verlauf entscheidend sei (Bg-act. I 360, S. 63 f.). Demnach sind gemäss Dr. med. L._____ und der mitbeteiligten Gutachter aus neurologischer Sicht die Kopfschmerzen und die erhöhte Reizempfindlichkeit sowie die verminderte Stress- und Belastungstoleranz überwiegend wahrscheinlich nicht unfallkausal. Es lägen keine strukturell fassbaren Hirnparenchymschäden vor, die die mehrjährige Persistenz der aktuell noch beklagten Beschwerden erklären könnten (Bg-act. I 360, S. 5). Betreffend die orthopädischen Folgen sei die bisherige Einschätzung einer unfallkausal aufgehobenen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Baumonteur aufgrund der Claviculafraktur mit beginnender AC-Arthrose wie auch die Integritätsentschädigung von 10 % kongruent zur aktuellen fachorthopädischen Untersuchung. Ein Endzustand sei aus
58 - neurologischer und orthopädischer Sicht erreicht (Bg-act. I 360, S. 5 und 10 f.). Aus neurologischer Sicht könne keine Integritätsentschädigung begründet werden (Bg-act. I 360, S. 12). Weiter wurde im Rahmen der Beurteilung der natürlichen Kausalität die von der Beschwerdegegnerin gestellte Frage konsensual verneint, ob der wechselhafte Beschwerdeverlauf mit verschiedenen neurologischen Symptomen für eine Dauer von mehr als drei Monaten nach dem Unfall vom 3. November 2014 die Diagnose eines persistierenden posttraumatischen Kopfschmerzes begründen würden. Insbesondere genüge es zur Plausibilisierung dessen, ob anhaltende Kopfschmerzen noch als überwiegend wahrscheinlich unfallkausal (posttraumatisch) gelten könnten oder nicht, nicht, dass Beschwerden länger als drei Monate persistierten, sondern es müsse eine Kontinuität der Kopfschmerzen im zeitlichen Verlauf, der Kopfschmerzlokalisation, der Schmerzcharakteristik, unter Ausschluss eines Analgetika- Übergebrauchskopfschmerzes seit dem Unfall ausgewiesen sein. Dies sei beim Beschwerdeführer nicht der Fall. Der Beschwerdeführer habe andersartige Kopfschmerzen Monate nach dem Unfall (Migränekopfschmerzen) im Vergleich zu den initial vorhandenen (innerhalb der ersten drei Monate) akuten posttraumatischen Kopfschmerzen entwickelt. Im Hinblick auf die übrigen Symptome mit erhöhter Müdigkeit, Schwindel, erhöhter Reizempfindlichkeit als passagere Folge der leichten traumatischen Hirnverletzung könne ein natürlicher Kausalzusammenhang des zwar prolongierten, aber noch als überwiegend wahrscheinlich unfallkausalen Heilungsverlaufes bis spätestens 03/2016 festgelegt werden. Spätestens ab 03/2016 wäre aus rein neurologischer Sicht wieder eine vollschichtige Tätigkeit zumutbar gewesen, wie es auch im Rahmen der beruflichen Wiedereingliederung ursprünglich (vor dem zweiten Unfall) vorgesehen gewesen sei. Aus orthopädischer Sicht wäre sechs Monate nach Unfall, d.h. ab Mai 2014
59 - (recte: 2015), die Wiederaufnahme einer adaptierten Tätigkeit möglich gewesen (Bg-act. I 360, S. 11). Auf die vom Rechtsvertreter gestellte Zusatzfrage wurde konsensual erläutert, dass es möglich sei, dass die aktuell vorliegende Migräne mit Aura auch ohne das Unfallereignis spontan aufgetreten wäre. Diese sei ohnehin zeitversetzt und unabhängig vom Unfallereignis aufgetreten und sei damit als unfallfremde, interkurrierende Erkrankung anzusehen (Bg-act. I 360, S. 12). Ausserdem wurde festgestellt, dass die subjektiv reduzierte Konzentrationsfähigkeit/Belastbarkeit bislang nicht objektiviert werden konnte (unauffällige neuropsychologische Erstuntersuchung zeitnah zum Unfall [Bg-act. 360, S. 12; vgl. auch Bg-act. I 31]). 6.6.3.Dr. med. H._____ teilte diese Einschätzung in seiner Stellungnahme vom
60 - Schmerzen auftreten müssten. Er beurteilt die vom Versicherten geklagten Kopfschmerzen weiterhin als posttraumatische Kopfschmerzen und zwar als einen persistierenden posttraumatischen Kopfschmerz vom Migränetyp. Unter Hinweis auf "Lehrbuchwissen" habe er auch keine "neue Diagnose" geschaffen, sondern eine Zuordnung der dokumentierten Symptome zu einer syndromatologisch orientierten Diagnose. Bei den IHS-Kriterien handle es sich nicht um ein diagnostisches, sondern um ein Klassifikations-Instrument. Es sei mit dem Gutachten nicht überzeugend nachgewiesen worden, dass der in den ersten drei Monaten nach dem Schädelhirntrauma aufgetretene Kopfschmerz nicht bereits einer posttraumatischen Migräne entsprochen habe. Diese Kopfschmerzen seien hemikraniell und pulsierend gewesen. Auch von der durch den Unfallversicherer beauftragten Gutachterin werde bestätigt, dass man es bei Dokumentationen vor allem der Spitalaustrittsberichte, mit einer fehlenden und mangelhaften Anamnese zu tun habe. Hingegen würden in den Akten, wie in der Stellungnahme aufgelistet, entsprechende anamnestische Angaben fehlen. Vor diesem Hintergrund sei es unzulässig, darauf zu schliessen, dass Kopfschmerzen möglicherweise aus dem Grunde in den neurologischen Berichten nicht entsprechend anamnestisch erfasst worden seien, weil diese "kein Thema" gewesen seien. Zum einen könnten die in den ersten drei Monaten nach dem Schädelhirntrauma aufgetretenen Kopfschmerzen unter einer posttraumatischen Migräne klassifiziert werden und zum anderen gehöre die Unterschiedlichkeit zu einem posttraumatischen Kopfschmerz. Zudem sei das Auftreten einer Migräne bei einem männlichen Patienten in diesem Lebensalter als unwahrscheinlich zu betrachten. Im Hinblick auf die Pathophysiologie und unter Hinweis auf eine Literaturstelle bestünden weitere Hinweise, warum es nach einem Schädelhirntrauma zum Auftreten von migräneartigen Kopfschmerzen kommen könne.
61 - 6.6.4.In der daraufhin eingeholten Ergänzung des asim-Gutachtens vom
62 - Kopfschmerzklassifikation sei für die Diagnose eines chronischen posttraumatischen Kopfschmerzes nötig, dass die akuten posttraumatischen Kopfschmerzen über einen Zeitraum von drei Monaten hinaus anhielten. Dieser Satz beinhalte aber neben dem zeitlichen Kriterium auch, dass eben genau die akuten Kopfschmerzen – und nicht irgendein Kopfschmerz – über den Zeitraum von drei Monaten anhalten müssten. In den Akten belegt sei aber nur, dass ein Kopfschmerz über drei Monate angedauert habe, nicht zwangsläufig der ursprünglich vorhandene akute posttraumatische Kopfschmerz. Auch in den Begutachtungsleitlinien der Deutschen Migräne- und Kopfschmerzgesellschaft (DMKG) zur Begutachtung von posttraumatischen Kopfschmerzen werde klar gefordert, dass zwar ein schlüssiger zeitlicher Zusammenhang vorhanden sei, dass aber auch eine Kontinuität und Konformität des Kopfschmerzes nachvollziehbar sein müsse. Dies betreffe nicht nur die zeitliche Kontinuität, sondern insbesondere die Art des Kopfschmerzes. Entscheidend sei daher, im Gutachten herauszufinden, ob allfällige akute Kopfschmerzen nach einem Schädel-Hirn-Trauma vorlagen, ob diese in einem zeitlich plausiblen Zusammenhang auftraten, welche Kopfschmerzcharakteristik diese aufwiesen und wie lange sie persistierten. Genügten die Beschreibungen aus den Akten nicht, dann müsse insbesondere auf die eigenanamnestischen Angaben des Versicherten zurückgegriffen werden. Dies sei auch im neurologischen Gutachten entsprechend gemacht worden, da vor allem die Kopfschmerzcharakteristik in den Akten nur ungenügend beschrieben worden sei. Dr. med. H._____ setze sich mit der Veränderung der Kopfschmerzen im Verlauf nicht auseinander, sondern werte die im Rahmen der Begutachtung vom Exploranden gemachten Angaben zu den Kopfschmerzen ab. Es sei dabei nicht nachvollziehbar, weshalb eigenanamnestische Angaben keinen Wert haben sollten. Der Explorand habe durchaus die Kopfschmerzcharakteristik beschreiben können und
63 - sei sehr klar in seiner Aussage gewesen, dass sich diese Kopfschmerzcharakteristik im Verlauf verändert habe, und dass die aktuellen Kopfschmerzen sicher nicht mehr die gleichen Kopfschmerzen gewesen seien, die am Anfang (akute posttraumatische Kopfschmerzen) vorgelegen hätten. Aus neurologischer Sicht sei nicht nachvollziehbar, warum der Explorand in diesem Kontext nun plötzlich an einem Gedächtnisverlust leiden und sich nicht mehr an ein Schmerzleiden erinnern soll. Die gutachterliche Würdigung eigenanamnestischer Angaben sei gerade im Hinblick auf subjektive Symptome wie "Schmerz" essentiell. Weiter habe die Gutachterin sämtliche in den Begutachtungsleitlinien der DMKG geforderten Anforderungen bezüglich einer suffizienten Kopfschmerzanamnese in der neurologischen Begutachtung erfüllt. Die Kritik von Dr. med. H._____ gegenüber der Gutachterin halte einer sachlichen Überprüfung nicht stand (Bg-act. I 402). 6.6.5.Dr. med. H._____ beharrte und vertiefte in seiner Stellungnahme vom 23./26. Juni 2022 seinen bisherigen Standpunkt, namentlich, dass kein überzeugender gutachterlicher Nachweis erbracht worden sei, wonach beim Beschwerdeführer kein posttraumatischer Kopfschmerz mehr vorliege. Ausserdem brachte er vor, dass nicht nachgewiesen sei, dass der Patient an einem primären Kopfschmerz im Sinne einer Migräneerkrankung leide und dies auch nicht plausibel sei. Einigkeit bestehe weiterhin darin, dass die diagnostischen Kriterien für das Vorliegen eines posttraumatischen Kopfschmerzes erfüllt seien. Die postulierte Gestaltänderung des Kopfschmerzes mit jetzt Vorliegen eines völlig anderen Kopfschmerzsyndroms lasse sich nach erneuter Anamneseerhebung mit dem Patienten nicht aufrechterhalten (Bg-act. I 417). 7.1.Das asim-Gutachten vom 9. Oktober 2020 wie auch dessen Ergänzung vom 10. Dezember 2021 beruhen auf der umfassenden medizinischen
64 - Aktenlage, samt bildgebenden Befunden und einer persönlichen Exploration des Beschwerdeführers am 5. und 7. Mai 2020. Sie sind schlüssig und nachvollziehbar, einleuchtend und in sich widerspruchsfrei. Dr. med. H._____ vermag mit seiner erneuten Stellungnahme vom 23./26. Juni 2022 nichts vorzubringen, was die Schlüssigkeit und Zuverlässigkeit des asim-Gutachtens samt asim-Gutachtens-Ergänzung massgeblich zu erschüttern vermöchte. Denn zum einen unterliegt Dr. med. H._____ einer Fehleinschätzung der Beweislast. Das Administrativgutachten und dessen Ergänzung der asim wurde i.S.v. Art. 44 ATSG (in der bis am 31. Dezember 2021 gültigen Fassung) eingeholt. Es geniesst daher insofern einen erhöhten Beweiswert, als dass konkrete Indizien gegen seine Schlüssigkeit und Zuverlässigkeit notwendig sind, andernfalls auf das Gutachten abgestellt werden darf (BGE 137 V 210 E.1.3.4, 135 V 465 E.4.4 und 125 V 351 E.3b/bb sowie bereits die vorstehende Erwägung 5.2.1) bzw. dass ein Partei- /Privatgutachten die Auffassung und Schlussfolgerung der versicherungsexternen Gutachter derart erschüttern müsste, dass davon abzuweichen wäre (BGE 125 V 351 E.3c; Urteile des Bundesgerichts 8C_28/2021 vom 9. April 2021 E.4.1 und 8C_720/2020 vom 8. Januar 2021 E.4.1 und 9C_6/2020 vom 19. Mai 2020 E.3.2.2 sowie bereits die vorstehende Erwägung 5.2.4). Das asim-Gutachten wie auch dessen Ergänzung behandeln in umfassender, sorgfältiger und überzeugender Weise die geklagten Beschwerden und ihren Verlauf und stützen sich dabei auf die gesamte (medizinische) Aktenlage und Bildgebung ab. Sie ergänzen die bis dahin unvollständige Anamnese in nicht zu beanstandender Weise und stützen sich ebenso im Sinne der DMKG- Begutachtungsleitlinien zur Begutachtung von posttraumatischen Kopfschmerzen (schlüssiger zeitlicher Zusammenhang und nachvollziehbare Kontinuität und Konformität des Kopfschmerzes; vgl. Bg- act. I 402, S. 3 ff.) auf die eigenanamnestischen Angaben ab, wonach sich
65 - die Kopfschmerzsymptomatik im Laufe der Monate verändert hat. Anders als Dr. med. H._____ meint, hat die Beschwerdegegnerin nicht den Nachweis unfallfremder Gründe (primäre Migräneerkrankung) zu erbringen. Entscheidend ist allein, ob unfallbedingte Ursachen des Gesundheitsschadens dahingefallen sind (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_600/2021 vom 3. März 2022 E.3.2 und 8C_8/2020 vom 2. März 2020 E.4.4, je m.w.H). Wenn Dr. med. H._____ die Plausibilität der diagnostizierten (primären) Migräne mit Aura anzweifelt, indem er es als unwahrscheinlich bezeichnet, dass bei einem Patienten, der bis zu seinem
66 - primären Migräneerkrankung nicht untersteht (siehe vorstehende Erwägung 7.1). In dieser Gutachtensergänzung vom 10. Dezember 2021 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Kopfschmerzcharakteristik genau habe beschreiben können und sehr klar gewesen sei in seiner Aussage, dass sich die Kopfschmerzcharakteristik im Verlauf verändert habe und dass die aktuellen Kopfschmerzen sicher nicht mehr die gleichen Kopfschmerzen gewesen seien, die am Anfang (akute posttraumatische Kopfschmerzen) vorgelegen hätten. Dr. med. L._____ stützt sich dabei insbesondere auf die ausführlichen Angaben des Beschwerdeführers bei der Exploration am 7. Mai 2020 ab, in der der Beschwerdeführer explizit im Rahmen einer vertiefenden Befragung in Nachachtung der Begutachtungsleitlinien der DMKG darlegte, dass sich die Kopfschmerzen namhaft im Verlauf verändert hätten (Bg-act. I 360, S. 42 f.). Initial (am Anfang; direkt nach dem Unfall) hätten im Bereich der Schädelfraktur rechts temporal lokalisierte Kopfschmerzen bestanden (Bg-act. I 402, S. 5 sowie Bg-act. I 360, S. 43, wonach der Beschwerdeführer angab, dass der Kopf an der Stelle wehgetan hat, wo der Bruch gewesen sei und sich der Schmerz am Anfang stumpf angefühlt hat. Den Puls habe er zwar gespürt, aber das sei kein hämmernder Schmerz wie bei der aktuellen Migräne gewesen). Zum Zeitpunkt der neurologischen Begutachtung habe der Beschwerdeführer jedoch anders geartete Kopfschmerzen angegeben, welche gemäss Gutachter als Migräne mit Aura nach ICHD-3 zu klassifizieren seien. Während die initialen Kopfschmerzen lokal rechts temporal mit stumpfer Schmerzqualität in diesem Bereich noch in den ersten Monaten nach dem Unfall bestanden hätten, konnte im Verlauf ein anderer Kopfschmerz, der nicht mehr rechts temporal, sondern bifrontal lokalisiert gewesen sei, eruiert werden, welcher hinsichtlich der Schmerzintensität fluktuierte und teilweise mit "Schattensehen und Flimmerskotomen" einhergegangen sei und eine durchschnittlich mittelstarke bis starke Schmerzintensität
67 - aufgewiesen habe. Die Schmerzcharakteristik habe dabei von stechend bis hämmernd variiert, so dass eine Migräne mit Aura nach ICHD-3 bei zusätzlich bestehendem Unwohlsein, Benommenheitsgefühl und Schwindel, jedoch ohne Erbrechen beschrieben werden könne. Auch sei eine Akzentuierung der Photo- und Phonophobie im Kontext von Kopfschmerzen beschrieben worden, ebenso passend zur Migräne. Im Gegensatz dazu würden typische Migränesymptome bei den direkt nach dem Unfall aufgetretenen Kopfschmerzen, wie z.B. die visuelle Aura und die pulsierend-/hämmernde Schmerzqualität fehlen. Der Kopfschmerz sei dumpf und im Bereich der Schädelfraktur lokalisiert gewesen, was medizinisch absolut plausibel erscheine (Bg-act. I 402, S. 5). In der asim- Gutachtensergänzung vom 10. Dezember 2021 wird überdies auf weitere Kritikpunkte von Dr. med. H._____ in seiner Stellungnahme vom
68 - Exploranden aktenanamnestisch belegen, dass es im Verlauf (Monate nach dem Trauma) zu einer Änderung der Kopfschmerzen gekommen sei, so dass die natürliche Kausalität nicht mehr mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit bejaht werden könne, wie im neurologischen Gutachten dargelegt (Bg-act. I 402, S. 8 f.). Auch wenn es an der gutachterlichen Kernaussage, nämlich dass keine posttraumatischen Kopfschmerzen mehr ausgewiesen seien, nichts ändere, könnte man rein basierend auf dieser Akte sagen, dass spätestens im 09/2015 angesichts der dort erwähnten anamnestischen Angaben unfallfremde Kopfschmerzen in Form einer migräniformen Symptomatik vorlagen; dann müsste anstatt St.n. akuten Kopfschmerzen, zurückzuführen auf eine mittelschwere oder schwere traumatische Verletzung des Kopfes nach ICHD-3 ein St.n. persistierenden Kopfschmerzen, zurückzuführen auf eine mittelschwere oder schwere traumatische Verletzung des Kopfes nach ICHD-3 postuliert werden. Im 10/2015 kam es zu einer Contusio capitis, die zu einer vorübergehenden Verschlechterung der unfallfremden Kopfschmerzen (für wenige Wochen), wie es bereits im Gutachten gewürdigt wurde (vgl. Bg-act. I 360, S. 58), führte. Eine genauere Terminierung der unfallkausalen Kopfschmerzen im Zeitraum zwischen 01/2015, wie im neurologischen Gutachten gemacht, und 09/2015, sei in Zusammenschau aus Akten- und Eigenanamnese nicht möglich. Es seien aber zum Zeitpunkt des zweiten Unfalls im 10/2015 überwiegend wahrscheinlich keine zum Unfall im 11/2014 unfallkausalen Kopfschmerzen mehr vorgelegen, sondern unfallfremde, die sich vorübergehend durch die Contusio capitis verschlechterten (Bg-act. I 402, S. 9). 7.3.Die nachträgliche Anamneseerhebung von Dr. med. H._____ vom Juni 2022 überzeugt angesichts vorgenannter detaillierter Angaben des Beschwerdeführers in der gutachterlichen Anamnese nicht, ebenso wenig
69 - wie das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach "alles kreuzverkehrt im Gutachten" stehe, vor dem Hintergrund seiner detaillierten Aussagen anlässlich der Exploration vom 7. Mai 2020. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer seit März/April 2017 anwaltlich vertreten ist (Bg-act. I 252 f.). Der Beschwerdeführer erhielt das asim-Gutachten am 13. Oktober 2020 zugestellt (Bg-act. I 361). Trotzdem wurde in der Stellungnahme von Dr. med. H._____ vom
70 - Exploration vom 7. Mai 2020 vornahm, ist im Rahmen der medizinischen Sachverhaltserstellung naheliegend und nicht zu beanstanden (Bg-act. I 360, S. 40 ff. sowie Bg-act. I 402, S. 3 ff.; vgl. die DMKG- Begutachtungsleitlinien zur Begutachtung von posttraumatischen Kopfschmerzen). Zudem darf die gutachterliche, durch Dr. med. L._____ erfolgte Anamneseerhebung als "Aussagen der ersten Stunde" verstanden werden, da bis zu jenem Zeitpunkt noch keine detailliertere Anamneseerhebung – auch nicht über den Verlauf in den Monaten nach dem (ersten) Unfall – stattgefunden hatte. Inwiefern die nicht wörtliche Wiedergabe der Anamneseerhebung durch die Gutachterin den Beweiswert des Gutachtens schmälern soll, ist nicht ersichtlich, tut doch der Beschwerdeführer nicht substanziiert dar, was denn "alles kreuzverkehrt im Gutachten" stehe und inwiefern es zu berichtigen wäre. Dass der Beschwerdeführer nicht von Migränekopfschmerzen gesprochen haben will, wird bereits dadurch relativiert, dass er dann wieder angibt, sich nicht an die genauen Worte zu erinnern. Ausserdem wird diese Wortwahl in der indirekten Wiedergabe der Angaben des Beschwerdeführers im Konjunktiv durch Dr. med. L._____ anlässlich der Anamnese vom 7. Mai 2020 für die Beschreibung des aktuell geklagten Kopfschmerzes (Bg-act. I 360, S. 41 ff., vgl. auch Bg-act. I 360, S. 61 f.) auch durch die Beurteilung von Dr. med. H._____ in seiner Stellungnahme vom 23. Februar/14. April 2021 im Ergebnis plausibilisiert, welcher nämlich auch von einem persistierenden posttraumatischen Kopfschmerz vom Migränetyp (Hervorhebung durch das Gericht [hemikranieller, pulsierender, stechend oder dumpf drückender Kopfschmerz]) ausgeht (Bg-act. I 375, S. 14 f. und 20 f.). Zu bemerken ist weiter, dass weder die allgemeinen Begutachtungsleitlinien Versicherungsmedizin vom 1. Juli 2020 noch deren fachspezifisch neurologischer Teil vom 28. April 2020 eine Wiedergabe der erhobenen Anamnese im Wortlaut vorschreiben (abrufbar unter: https://www.swiss-insurance-medicine.ch/de/fachwissen-
71 - und-tools/medizinische-gutachten/leitlinien-medizinische-begutachtung). Angesichts der Anamneseerhebung im Mai 2020 und der Erstattung des asim-Gutachten am 9. Oktober 2020, galten auch noch keine Pflicht zur Aufzeichnung der Interviews gemäss Art. 44 Abs. 6 ATSG und Art. 7k der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV; SR 830.11, jeweils in Kraft ab dem 1. Januar 2022). Dr. H._____ vermag mit seiner eigenen Anamneseerhebung am 23. Juni 2022 (Bg- act. I 417, S. 7) keine konkreten Indizien zu wecken, die gegen das interdisziplinäre bzw. neurologische asim-(Teil-)Gutachten vom
74 - Arbeitsflächen sowie repetitive Tätigkeiten mit Arbeiten oberhalb der Horizontalen. Unterhalb der Horizontalen bestehen keine weiteren Einschränkungen. Repetitive Umwendbewegungen der Hand bzw. grobmotorische Tätigkeiten sind zu vermeiden. Die Tätigkeit in einem Landwirtschaftsbetrieb oder in einer Gärtnerei sollten möglich sein. Auch die Arbeit als Kutscher, welche der Beschwerdeführer zuletzt ausübte, sei möglich (asim-Gutachten vom 9. Oktober 2020 [Bg-act. I 360, S. 76], vgl. auch bereits Verfügung vom 24. April 2017 [Bg-act. I 245, S. 2]). Angesichts des vorliegend aufgrund des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids verbliebenen Streitgegenstands und der nicht überwiegend wahrscheinlichen natürlichen Kausalität der neurologischen Beschwerden des Beschwerdeführers, ändert die Kritik des Beschwerdeführers am von der Beschwerdegegnerin ihrem Entscheid zugrunde gelegten Zumutbarkeitsprofil und der Arbeitsfähigkeitseinschätzung, wonach dieses sowie die Arbeitsfähigkeit infolge unfallkausaler neurologischer Auswirkungen bzw. Kopfschmerzen zusätzlich eingeschränkt sei, nichts am gutachterlich festgestellten Zumutbarkeitsprofil und der attestierten Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer angepassten Tätigkeit. 9.1.Nach Art. 18 Abs. 1 UVG hat eine versicherte Person Anspruch auf eine Invalidenrente, wenn sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid ist (Art. 7 und 8 ATSG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit wiederum ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens
75 - einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG; BGE 141 V 574 E.5.2 m.H.a. 139 V 547 E.5.7). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrads wird in der Regel das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 148 V 195 E.2.2, 143 V 295 E.2 und 139 V 592 E.2.2 f.). 9.2.Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit verdient hätte (BGE 145 V 141 E.5.2.1). In der Regel ist am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Lohn anzuknüpfen, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 144 I 103 E.5.3 und 139 V 28 E.3.3.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_98/2023 vom 10. August 2023 E.5.2.3 und 5.2.7 m.H.a. BGE 134 V 322 E.4.1 und 129 V 222 E.4.3.1). Erst wenn sich das Valideneinkommen aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse nicht hinreichend genau beziffern lässt, darf auf statistische Werte wie die vom BFS herausgegebenen LSE zurückgegriffen werden, soweit dabei die für die Entlöhnung im Einzelfall relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren mitberücksichtigt
76 - werden (Urteile des Bundesgerichts 8C_163/2023 vom 7. Februar 2024 E.2.3, 8C_123/2023 vom 7. September 2023 E.4.1, 8C_523/2022 vom
78 - versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist. Allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen dürfen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen (siehe zum Ganzen BGE 148 V 174 E.6.3 und 146 V 16 E.4.1). 9.5.Das von der Beschwerdegegnerin zuletzt per 2017 veranschlagte Valideneinkommen von CHF 74'750.15 (vgl. Bg-act. I 419, 420, S. 2 und 421, S. 3) blieb vorliegend unbestritten und basiert auch auf konkreten Angaben des Arbeitsgebers im Zeitpunkt des Unfalls vom 3. November 2014 (Bg-act. I 226 ff.). Damit hat es sein Bewenden. 9.6.1.Das Invalideneinkommen ermittelte die Beschwerdegegnerin zuletzt auf Basis der LSE 2016 (Tabelle TA1, Zeile Total, Kompetenzniveau 1, Männer). Angepasst an die Nominallohnentwicklung per 2017 und unter Berücksichtigung eines Leidensabzugs von 10 % resultierte ein Invalideneinkommen von CHF 60'363.55 (CHF 5'340.-- x 12 : 40 x 41.7 x 1.004 x 0.9; [vgl. Bg-act. I 419 ff.]). 9.6.2.Betreffend das Invalideneinkommen bemängelt der Beschwerdeführer die Nichtberücksichtigung von unfallkausalen neurologischen Auswirkungen wegen der Kopfschmerzsituation, welche das Zumutbarkeitsprofil zusätzlich einschränkten. Stünden ihm nur noch Hilfsarbeitertätigkeiten offen, handle es sich in der Regel um (körperlich schwere) manuelle Tätigkeiten und es hätte ärztlicherseits genau begründet werden müssen, welche Hilfsarbeiten noch in Frage kämen. Es könne zudem nicht vom monatlichen Bruttolohn gemäss LSE ausgegangen werden, wenn das zumutbare Stellenprofil derart eingeschränkt sei, dass nur noch Tätigkeiten im Dienstleistungssektor in Betracht fielen. Der
79 - Beschwerdeführer verlangt vorliegend ohne Bezugnahme auf die konkreten Umstände, welche eine bloss unterdurchschnittliche Verwertbarkeit seiner (Rest-)Arbeitsfähigkeit nahelegen könnten, schliesslich noch einen Leidensabzug von mindestens 20 %. In der Einsprache vom 10. Oktober 2022 hatte er das ermittelte Invalideneinkommen sowie den Leidensabzug von 10 % noch nicht beanstandet (Bg-act. I 427). In der Einsprache vom 22. Mai 2017 hatte er noch eine solchen von mindestens 15 % gefordert (Bg-act. I 260, S. 8). Zur Begründung führt er vorliegend im Wesentlichen aus, dass Männer mit einem Beschäftigungsgrad zwischen 50 und 74 % im Vergleich zu solchen mit einem Beschäftigungsgrad von 90 % oder mehr (mindestens) 10 % weniger verdienen würden, weshalb sich auch gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts bereits aus diesem Grund ein Abzug von 10 % rechtfertige (vgl. Urteile 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E.3.5 und 8C_787/2014 vom 29. Februar 2014 E.6.3.1). Im Urteil 8C_256/2021 vom
Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]; vgl. https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/publikationen-und- service/gesetzgebung/vernehmlassungen/verbesserter-lohnvergleich- iv.html). Diese Überlegungen, nämlich mittels eines Pauschalabzugs den Einschränkungen im Arbeitsmarkt Rechnung zu tragen, müssten auch für den vorliegenden Fall gelten.
80 - 9.6.3.Angesichts des vorstehend in der Erwägung 8 dargelegten Zumutbarkeitsprofils und der dafür geltenden ganztätigen Arbeitsfähigkeitseinschätzung in einer angepassten Tätigkeit besteht weder Raum für den vom Beschwerdeführer geltend gemachten "Teilzeitabzug" noch für die Schlussfolgerung, dass das (unfallbedingte) Zumutbarkeitsprofil derart eingeschränkt sein soll, dass etwa nur noch Tätigkeiten im Dienstleistungssektor in Betracht fielen. Denn der relevante ausgeglichene Arbeitsmarkt (vgl. Art. 16 ATSG) umfasst verschiedenste Tätigkeiten, was die beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch den körperlichen Einsatz anbelangt. Dabei ist nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten auszugehen, sondern nur von Tätigkeiten, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalls zumutbar sind. An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind jedoch keine übermässigen Anforderungen zu stellen (BGE 138 V 457 E.3.1). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen des Arbeitgebers rechnen können. Von einer Arbeitsgelegenheit kann aber dort nicht gesprochen werden, wo die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich und das Finden einer entsprechenden Stelle daher zum vornherein als ausgeschlossen erscheint (BGE 148 V 174 E.9.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_55/2022 vom 19. Mai 2022 E.4.3 und 8C_433/2020 vom 15. Oktober 2020 E.7.2). Das medizinische Anforderungs- und Belastungsprofil ist eine zum zeitlich zumutbaren Arbeitspensum hinzutretende qualitative oder quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Dadurch wird in erster Linie das Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten (weiter) eingegrenzt, welche unter
81 - Berücksichtigung der Fähigkeiten, Ausbildung und Berufserfahrung der versicherten Person realistischerweise noch in Frage kommen. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob mit Bezug auf eine konkret in Betracht fallende Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage verglichen mit einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen für eine Anstellung bestehen. Lediglich wenn - auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt - unter Berücksichtigung solcher Einschränkungen, die personen- oder arbeitsplatzbezogen sein können, kein genügend breites Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten mehr besteht, rechtfertigt sich allenfalls ein (zusätzlicher) Abzug vom Tabellenlohn (Urteile des Bundesgerichts 8C_186/2022 vom 3. November 2022 E.3, 8C_270/2021 vom 1. Dezember 2021 E.3.2, 8C_48/2021 vom
82 - allenfalls korrigiert um einen leidensbedingten Abzug, Tabellenlohneinkommen abzustellen ist. Dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt keine dem Zumutbarkeitsprofil entsprechende (leichte bis mittelschwere) Tätigkeiten kennen würde, ist nicht ersichtlich und auch der Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts I 646/05 vom 23. Mai 2006 vermag daran nichts zu ändern. Das Bundesgericht beanstandete im angeführten Urteil gerade nicht, dass der dortigen Beschwerdeführerin, welcher nur noch leichte und intellektuell nicht anspruchsvolle Arbeiten in einem 50%igen -Pensum zumutbar waren, das statistische LSE- Einkommen der Tabellengruppe A im Anforderungsniveau 4 für den gesamten privaten Sektor angerechnet wurde. Das zumutbare Stellenprofil sei nicht derart eingeschränkt, dass von vornherein nur noch Tätigkeiten im Dienstleistungssektor in Betracht fielen (Urteil des Bundesgerichts I 646/05 vom 23. Mai 2006 E.2.3.1). Der Beschwerdegegnerin ist ausserdem zuzustimmen, wenn sie die Etablierung einer bundesgerichtlichen Rechtsprechung betreffend die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit infolge fortgeschrittenen Alters in der Unfallversicherung verneint (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_219/2022 vom 2. Juni 2022 E.6.5, 8C_603/2020 vom 4. Dezember 2020 E.3.4 und 8C_212/2017 vom 1. Februar 2018 E.4.3 sowie auch Art. 28 Abs. 4 UVV). 9.6.4.Aufgrund der subjektiv berichteten Beschwerden mit erhöhter Licht- und Lärmempfindlichkeit sowie reduzierter Belastbarkeit sollte der Beschwerdeführer zwar in einer ruhigen Arbeitsumgebung eingesetzt werden. Auch künstliche, grelle Lichtquellen, Flackerlicht und ähnliches sollten vermieden werden; nicht zuletzt auch um ein Triggern der unfallfremden Migränekopfschmerzen zu vermeiden. Im asim-Gutachten wurde aber auch klar ausgewiesen, dass sich diese (nicht objektivierbaren) qualitativen Einschränkungen auf unfallfremde
83 - Diagnosen bzw. subjektiv berichtete Symptome bezögen (Bg-act. I 360, S. 12). Ausserdem wird damit in erster Linie das Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten eingeschränkt, welche unter Berücksichtigung der Fähigkeiten, Ausbildung und Berufserfahrung realistischer Weise noch in Frage kommen. Nicht aber besteht damit kein genügend breites Spektrum an zumutbaren Verweistätigkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mehr, so dass der Beschwerdeführer verglichen mit einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen für eine Anstellung hat, zumal ja bereits Kompetenzniveau 1 angewendet wird (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_410/2023 vom
86 - 9C_240/2019 vom 18. Juni 2019 E.1.2 und 9C_898/2015 vom 7. April 2016 E.2.1). 10.2.Die Integritätsentschädigung beruht auf einer dauernden und erheblichen Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität (Art. 24 Abs. 1 UVG; Art. 36 Abs. 1 UVV). Wie jede Leistungspflicht des Unfallversicherers (Art. 6 Abs. 1 UVG) setzt auch der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung einen Schaden voraus, der in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfall steht. Die Bemessung der Integritätsentschädigung richtet sich laut Art. 25 Abs. 1 UVG nach der Schwere des Integritätsschadens. Diese beurteilt sich nach dem medizinischen Befund. Die von der Suva in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala gemäss Anhang 3 zur UVV erarbeiteten Feinraster in tabellarischer Form enthalten Richtwerte, mit denen die Gleichbehandlung der Versicherten gewährleistet werden soll (BGE 124 V 29 E.1c und 116 V 156 E.3a; Urteile des Bundesgerichts 8C_664/2021 vom 8. März 2022 E.2.3 und 8C_68/2021 vom 6. Mai 2021 E.4.1). Die Verwaltung und das Gericht sind für die Beurteilung der einzelnen Integritätseinbussen auf ärztliche Sachverständige angewiesen, weil die Beurteilung des Integritätsschadens auf dem medizinischen Befund basiert. In einem ersten Schritt fällt es dem Arzt oder der Ärztin zu, sich unter Einbezug der in Anhang 3 der UVV und gegebenenfalls in den Suva- Tabellen aufgeführten Integritätsschäden dazu zu äussern, ob und inwieweit ein Schaden vorliegt, welcher dem Typus von Verordnung, Anhang oder Weisung entspricht. Verwaltung und Gericht obliegt es danach, gestützt auf die ärztliche Befunderhebung die rechtliche Beurteilung vorzunehmen, ob ein Integritätsschaden gegeben ist, ob die Erheblichkeitsschwelle erreicht ist und, bejahendenfalls, welches Ausmass die erhebliche Schädigung angenommen hat. Dass sie sich hierfür an die medizinischen Angaben zu halten haben, ändert nichts
87 - daran, dass die Beurteilung des Integritätsschadens als Grundlage des gesetzlichen Leistungsanspruchs letztlich Sache der Verwaltung, im Streitfall des Gerichts, und nicht der medizinischen Fachperson ist. Gelangt der Rechtsanwender im Rahmen der freien Beweiswürdigung zur Auffassung, es lägen keine schlüssigen medizinischen Angaben zum Vorliegen eines Integritätsschadens vor, bedingt dies regelmässig Aktenergänzungen in medizinischer Hinsicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_316/2022 vom 31. Januar 2023 E.6.1.3.1 m.H.). 10.3.Weil angesichts des beweiskräftigen versicherungsexternen asim- Gutachtens vom 9. Oktober 2020 und dessen Ergänzung vom