Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_003
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_003, S 2023 71
Entscheidungsdatum
28.05.2024
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 23 71 2. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitzvon Salis RichterInRighetti und Zanolari Hasse AktuarOtt URTEIL vom 28. Mai 2024 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Marco Unternährer, Beschwerdeführer gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Nadine Berchtold-Suter, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach UVG

  • 2 - I. Sachverhalt: 1.A., Jahrgang 1977, aktuell wohnhaft in B., war als Hilfsmonteur Endmontage bei der C._____ AG, Maschinenbau und Hydraulik, D._____, angestellt und aufgrund dieses Arbeitsverhältnisses bei der Suva gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfall versichert, als er am 3. November 2014 beim Nachziehen von Schrauben an einem Stahlbau von einer Bockleiter auf ein Podest und dann vom Podest insgesamt ca. 4 m auf den Boden fiel (Sturzhöhe Podest-Boden 2.6 m/Bockleiter-Podest 1.05 - 1.30 m). Er erlitt dabei gemäss erster ärztlicher Einschätzung ein Schädelhirntrauma, eine Commotio Cerebri, ein Subduralhämatom rechts temporal und temporopolar (initial 3 mm Durchmesser), eine undislozierte, offene Kalottenfraktur rechts temporal mit winziger Knochenschuppe an der Tabula externa, eine Claviculafraktur mehrfragmentär rechts ohne neurovaskuläres Defizit, eine Fraktur der
  1. Rippe rechts ohne nachweisbare Lungenverletzung, Handgelenkskontusionen beidseits, eine Muskelkontusion M. tibialis anterior rechts (keine Logensymptomatik) und eine Kontusion des Unterschenkels links. Die Suva richtete die gesetzlichen Leistungen (Taggelder und Heilbehandlung) aus. A._____ wurden Arbeitsunfähigkeiten von 100 % vom 3. November 2014 bis 19. Juni 2015, von 75 % (auf 80 % Pensum bezogen) ab dem 1. Juni 2015, von 65 % ab dem 20. Juli 2015, von 50 % ab dem 1. Oktober 2015 und wieder 100 % ab dem 12. Oktober 2015 bis längstens am 31. März 2017 attestiert. Am
  2. November 2014 war bei A._____ im Spital E._____ bei mehrfragmentärer Claviculafraktur rechts eine offene Reposition und Osteosynthese durchgeführt worden. Vom 12. bis 22. November 2014 war A._____ zur stationären Rehabilitation im Spital F.. In der Folge tätigte die Suva verschiedene Abklärungen. Nach Beginn eines Arbeitsversuchs ab April 2015 bei seiner bisherigen Arbeitgeberin verstauchte sich A. im Mai 2015 seinen Fuss, als dieser (beim
  • 3 - Transport für den Verkauf) unter seinem Motorrad eingeklemmt wurde. Bereits im Juni 2015 konnte er seinen Arbeitsversuch jedoch wiederaufnehmen und das Arbeitspensum zunächst von einer therapeutischen Tätigkeit bis Ende September 2015 langsam auf 35 % steigern. Am 9. Oktober 2015 fiel A._____ bei der Arbeit von einem Werkzeugschrank ein Kantholz auf den Kopf. Daraufhin war er erneut 100%ig arbeitsunfähig. Am 28. Oktober 2015 wurde im Spital E._____ eine Osteosynthesematerialentfernung an der Clavicula rechts aufgrund der störenden Platte durchgeführt, woraufhin die 100%ige Arbeitsunfähigkeit fortbestand. Der Arbeitsversuch bei der bisherigen Arbeitgeberin wurde daraufhin nicht weitergeführt. Am 22. Dezember 2015 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis per 29. Februar 2016. Von September 2016 bis Dezember 2016 war A._____ im Rahmen eines Arbeitsversuchs sowie weiterausgerichtetem Taggeld auf einem Landwirtschaftsbetrieb als Allrounder tätig. Bereits am 22. Mai 2004 hatte er einen Unfall erlitten, als er mit dem Mountainbike gestürzt war und dabei eine mehrfragmentäre Fraktur am linken Handgelenk erlitten hatte, welche im Mai bzw. Juli 2004 osteosynthetisch behandelt wurde. 2.Am 13. Januar 2017 erfolgte im Hinblick auf den Fallabschluss eine kreisärztliche Untersuchung bei Dr. med. G._____, welche nach einer Arthrographie/Arthro-MRI der Schulter rechts am 17. März 2017 sowie am
  1. April 2017 ergänzt bzw. korrigiert wurde. Am 6. April 2017 wurde A._____ die Einstellung der Heilkostenleistungen per Briefdatum sowie der Taggeldleistungen per 31. Mai 2017 in Aussicht gestellt. Mit Verfügung vom 24. April 2017 sprach die Suva A._____ eine Invalidenrente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 17 % sowie eine Integritätsentschädigung von CHF 11'640.-- infolge einer Integritätseinbusse von 10 % zu. Dagegen erhob der anwaltlich vertretene A._____ am 22. Mai 2017 Einsprache und beantragte eine Invalidenrente der Unfallversicherung aufgrund eines
  • 4 - Erwerbsunfähigkeitsgrades von 40 % sowie eine Integritätsentschädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von mindestens 15 %. Nach weiteren versicherungsinternen medizinischen Abklärungen hiess die Suva die Einsprache mit Entscheid vom 31. August 2018 teilweise gut, erhöhte den Grad der Erwerbsunfähigkeit infolge eines neu ermittelten Invalideneinkommens auf 19 %. Im Übrigen wies sie die Einsprache ab. Dagegen erhob A._____ am 1. Oktober 2018 Beschwerde beim Kantonsgericht Luzern, welche die Eingabe an das als zuständig erachtete Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz überwies. Mit Entscheid I 2018 91 vom 10. April 2019 hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz in Aufhebung des Einspracheentscheids vom 31. August 2018 sowie der Verfügung vom 24. April 2017 die Beschwerde gut und wies die Sache zur Beurteilung der zumutbaren Leistungsfähigkeit im Sinne der Erwägungen und neuem Entscheid an die Suva zurück. Die von der Suva dagegen am
  1. Mai 2019 erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht hiess dieses mit Urteil 8C_376/2019 vom 6. November 2019 teilweise gut, hob den Entscheid des Verwaltungsgerichts das Kantons Schwyz vom 10. April 2019 auf und wies die Sache zu neuem Entscheid zurück. Das Bundesgericht erachtete die fachrichterliche Würdigung der sich widersprechenden versicherungsinternen ärztlichen Beurteilung sowie derjenigen des beigezogenen Neurologen zur Unfallkausalität der neurologischen Beschwerden durch das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz als unzureichend. Es hätten sich nämlich ergänzende Abklärungen durch eine unabhängige medizinische Fachperson aufgedrängt. Mit Entscheid I 2019 92 vom 12. Dezember 2019 hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz die Beschwerde wiederum teilweise gut und wies die Sache zur Durchführung eines versicherungsexternen Gutachtens sowie neuem Entscheid an die Suva zurück.
  • 5 - 3.Die Suva holte ein interdisziplinäres orthopädisch, neurologisches Gutachten bei der Begutachtungsstelle asim, Basel ein, welches am
  1. Oktober 2020 erstattet wurde (nachfolgend: asim-Gutachten). Nachdem der von A._____ beigezogene Neurologe Dr. med. H._____ am
  2. Februar/14. April 2021 zum asim-Gutachten Stellung genommen hatte, beauftragte die Suva in diesem Zusammenhang das asim am
  3. Juni 2021 mit einer Ergänzung des Gutachtens, welche am
  4. Dezember 2021 erstattet wurde. Dazu nahm Dr. med. H._____ am 23./26. Juni 2022 wiederum Stellung. 4.Am 20. September 2022 verfügte die Suva (erneut) über die Unfallrestfolgen betreffend die Unfälle vom 3. November 2014 und vom
  5. Mai 2004. A._____ seien in Bezug auf die Verletzung am linken und rechten Arm noch handwerkliche Tätigkeiten zumutbar, sofern dabei keine allzu schweren Lasten getragen werden und keine Überkopfarbeiten ausgeübt werden müssten. Tätigkeiten in einem Landwirtschaftsbetrieb oder in einer Gärtnerei sollten möglich sein. Auch die Arbeit als Kutscher, welche er zuletzt ausübte, sei möglich. Das Invalideneinkommen wurde auf Basis der Lohnstrukturerhebung für das Jahr 2016 (LSE 2016; Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Männer) des Bundesamtes für Statistik (BFS) unter Berücksichtigung eines Leidensabzuges von 10 % ermittelt. Die Gegenüberstellung mit dem Valideneinkommen ergab eine Erwerbseinbusse von weiterhin 19 %. Die Integritätseinbusse für die beiden Unfälle wurde weiterhin mit insgesamt 10 % für die AC- Gelenksarthrose und die Arthrose am linken Handgelenk (je 5 %) veranschlagt und eine Integritätsentschädigung von CHF 11'640.-- zugesprochen. 5.Mit Einsprache vom 10. Oktober 2022 verlangte A._____ die Aufhebung der Verfügung und die Zusprache der ihm gesetzlich zustehenden Unfallversicherungsleistungen nach weiterer medizinischer Abklärung. Er
  • 6 - rügte die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, weil in der Verfügung betreffend die Stellungnahme von Dr. med. H._____ vom 23./26. Juni 2022 keine neurologische medizinische Begründung enthalten sei. Der medizinische Sachverhalt sei definitiv abzuklären und die asim Gutachterstelle habe sich mit der erwähnten Stellungnahme von Dr. med. H._____ erneut zu befassen. 6.Mit Einspracheentscheid vom 2. Juni 2023 wies die Suva die Einsprache ab. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen, es wurden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigung zugesprochen. Zur Begründung hielt sie namentlich fest, dass unstrittig und rechtskräftig mit dem Entscheid vom 10. April 2019 des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz bestätigt sei, dass die (orthopädischen) Beschwerden an der Schulter rechts und am Handgelenk links unfallkausal seien. Nach dem Entscheid vom
  1. Dezember 2019 des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz sei mittels Gutachten zum einen die ICHD-3 Klassifikation resp. Interpretation der Diagnose eines persistierenden, posttraumatischen Kopfschmerzes zu klären gewesen, bei denen sich die versicherungsmedizinische Interpretation und jene von Dr. med. H._____ gegenüberstanden, sowie, ob die vom Versicherten geklagten neurologischen Beschwerden die Diagnosekriterien erfüllten und wenn ja, welche Diagnose zu stellen sei (persistierender posttraumatischer Kopfschmerz oder allenfalls andere Diagnose). Die Einsprache wurde namentlich abgewiesen, weil weder die geltend gemachten Kopfschmerzen noch die erhöhte Reizempfindlichkeit sowie die verminderte Stress- und Belastungstoleranz gemäss dem asim- Gutachten vom 9. Oktober 2020 (bestätigt mit dessen Ergänzung vom
  2. Dezember 2021) überwiegend wahrscheinlich unfallkausal seien und keine strukturell fassbaren Hirnparenchymschäden vorlägen, die die mehrjährige Persistenz der aktuell noch beklagten Beschwerden zu
  • 7 - erklären vermöchten. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liege nicht vor. Weiter bestätigte die Suva das Zumutbarkeitsprofil sowie den ermittelten Invaliditätsgrad von 19 % (bei einem auf Basis der LSE 2016 ermittelten Invalideneinkommen inkl. 10%igen Leidensabzug von CHF 60'363.55 und einem Valideneinkommen von CHF 74'750.15) sowie die Integritätsentschädigung von insgesamt 10 % (5 % für mässige AC-Arthrose, 5 % für mässige Handgelenkarthrose links). 7.Mit Beschwerde vom 28. Juni 2023 an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden beantragte A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) folgendes:
  1. Der Einsprache-Entscheid der Suva vom 02.06.2023 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei eine UV-Rente aufgrund eines mindestens 40%igen Erwerbsunfähigkeitsgrades zuzusprechen.
  2. Dem Beschwerdeführer sei eine Integritätsentschädigung aufgrund einer mindestens 15%igen Integritätseinbusse zuzusprechen.
  3. Die Beschwerdegegnerin habe dem Beschwerdeführer sämtliche zusätzlichen Untersuchungskosten und Berichtskosten von Dr. H._____ zurückzuerstatten.
  4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Der Beschwerdeführer begründet seine Begehren im Wesentlichen damit, dass Dr. med. H._____ in seinem Bericht vom 9. Mai 2016 bildgebend (MRI) im I._____ eine leichte narbige durale Resi-Situation rechtstemporal auch (recte wohl: nach) hier ehemals gelegenem epiduralem Hämatom festgestellt habe. Er habe die posttraumatische Kopfschmerzsymptomatik, die Tinnitus-Symptomatik, die Lärm- und Wärmeempfindlichkeit etc. als bildgebend unfallkausal erläutert. In der Stellungnahme vom
  5. September 2018 habe sich Dr. med. H._____ mit den Argumenten der Suva-Neurologen Dr. med. J._____ und Prof. Dr. med. K._____ minutiös auseinandergesetzt und dargelegt, weshalb die Unfallkausalität des posttraumatischen Kopfschmerzes zu bejahen sei. Wenn die Suva das allgemein gehaltene Argument vorbringe, wonach keine strukturellen
  • 8 - fassbaren Hirnschädigungen vorlägen, übernehme sie die Argumentation der (neurologischen) asim-Gutachterin Dr. med. L., dass infolge des Wechsels des Kopfschmerztypus beim Beschwerdeführer Monate nach dem Unfallereignis auf einen Migränekopfschmerz mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Unfallkausalität nicht mehr gegeben sei. Die medizinische Diskussion sei jedoch damit noch nicht abschliessend geführt, so dass auch das rechtliche Gehör im Sinne von Art. 42 ATSG verletzt sei. Auf die Stellungnahme von Dr. med. H. vom 23./26. Juni 2022 sei nochmals einzugehen. Der Beschwerdeführer fasst gestützt auf diese Stellungnahme die Diskrepanzen der asim-Neurologin und Dr. med. H._____ zusammen. Bezüglich Invaliditätsgrad hat der Beschwerdeführer keine Bemerkungen zum Valideneinkommen, bemängelt hingegen die Berechnung des Invalideneinkommens, zumal er einen Leidensabzug von mindestens 20 % geltend macht. Ebenso verlangt er die Rückerstattung der Kosten für die Abklärungen durch Dr. med. H._____. 8.Mit Beschwerdeantwort vom 21. August 2023 beantragte die Suva (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde vom
  1. Juni 2023 und die Bestätigung des Einpracheentscheids vom 2. Juni
  2. Zur Begründung verweist sie im Wesentlichen auf den Umstand, dass ohne Weiteres auf das schlüssige, gut nachvollziehbare und widerspruchsfreie asim-Gutachten vom 9. Oktober 2020 – inklusive neuroradiologisches Konsilium – sowie dessen Ergänzung vom
  3. Dezember 2021 abgestellt und vollumfänglich auf die diesbezüglichen Erwägungen im angefochtenen Einspracheentscheid verwiesen werden könne. Die abweichenden Stellungnahmen von Dr. med. H._____ vermöchten daran nichts zu ändern. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör sei nicht verletzt worden. Dabei betont sie namentlich den Umstand, dass gemäss asim-Gutachten bildgebend keine strukturell fassbaren Hirnparenchymschäden vorlägen,
  • 9 - welche die mehrjährige Persistenz der aktuell noch geklagten Beschwerden erklären könnten. Ausserdem wird auf die (im Gutachten korrekt wiedergegebenen) detaillierten, anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der Begutachtung betreffend eine Veränderung des Kopfschmerzes im Verlaufe der Zeit hingewiesen. Die Beschwerdegegnerin bekräftigt auch die Rechtmässigkeit der Invalideneinkommensberechnung, zumal auf den hypothetisch als ausgeglichen unterstellten und nicht auf den effektiven Arbeitsmarkt abzustellen sei. Zudem sei das unfallkausale Zumutbarkeitsprofil der verbleibenden Leistungsfähigkeit nicht derart eingeschränkt, dass dem Beschwerdeführer auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt lediglich noch der Dienstleistungssektor offen stünde. Die Beschwerdegegnerin bleibt bei ihrer Einschätzung der verbleibenden Leistungsfähigkeit und bei einem Leidensabzug von 10 % und hält damit auch am ermittelten Invaliditätsgrad von 19 % fest. Sie bestreitet unter Hinweis auf Art. 45 ATSG und die Rechtsprechung auch den Anspruch des Beschwerdeführers auf Rückerstattung der dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den Berichten von Dr. med. H._____ entstandenen Kosten und beantragt die Abweisung des entsprechenden Antrags. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtschriften, auf den angefochtenen Einspracheentscheid vom 2. Juni 2023 sowie die weiteren Akten wird, sofern erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 2. Juni 2023 (siehe Akten des Beschwerdeführers [Bf-act.] 1 sowie der Beschwerdegegnerin zum Schadenfall Nr. 06.91542.14.9 [Bg-act. I] 437). Gemäss Art. 1 Abs. 1 des

  • 10 - Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) i.V.m. Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen einen Einspracheentscheid Beschwerde an das Versicherungsgericht desjenigen Kantons erhoben werden, in welchem die versicherte Person im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Der Beschwerdeführer wohnt im Kanton Graubünden, womit die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden gegeben ist. Dessen sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Als im Einspracheverfahren unterlegener, formeller und materieller Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids ist der Beschwerdeführer davon überdies berührt und er weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Überprüfung auf (Art. 59 ATSG). Auf die zudem form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 60 ATSG und Art. 61 lit. b ATSG) ist somit einzutreten. 2.1.Der Beschwerdeführer rügt – wie bereits in der Einsprache vom

  1. Oktober 2022 [Bg-act. I 427) –, dass sein Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 42 ATSG verletzt worden sei, weil die medizinische Diskussion insbesondere betreffend die Unfallkausalität der Kopfschmerzsymptomatik zwischen Dr. med. H._____ und namentlich der asim-Neurologin Dr. med. L._____ noch nicht abschliessend geführt und im angefochtenen Einspracheentscheid vom 2. Juni 2023 nicht auf die Ausführungen von Dr. med. H._____ vom 23./26. Juni 2022 eingegangen worden sei. 2.2.Die Beschwerdegegnerin verneint hingegen eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, weil vor dem Hintergrund der gesamten Aktenlage der Verzicht auf eine erneute Vorlage der Stellungnahme vom 23./26. Juni 2022 von Dr. med. H._____ an die asim-Gutachter nicht zu
  • 11 - beanstanden sei. Denn diese seien nach sorgfältiger und gut nachvollziehbarer Beweiswürdigung zum Schluss gekommen, dass weder die geltend gemachten Kopfschmerzen noch die erhöhte Reizempfindlichkeit sowie die verminderte Stress- und Belastungstoleranz überwiegend wahrscheinlich unfallkausal seien und dass keine strukturell fassbaren Hirnparenchymschäden vorlägen, die die mehrjährige Persistenz der aktuell noch beklagten Beschwerden zu erklären vermöchten. In einer derartigen antizipierten Beweiswürdigung liege kein Verstoss gegen das rechtliche Gehör. 2.3.Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) und Art. 42 ATSG dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen (vgl. Art. 47 ATSG), mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (vgl. BGE 143 V 71 E.4.1 und 132 V 368 E.3.1 m.w.H.). Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus und auch gemäss Art. 49 Abs. 3 ATSG folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die

  • 12 - Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 148 III 30 E.3.1, 143 III 65 E.5.2, 136 I 229 E.5.2 und 136 V 351 E.4.2; Urteile des Bundesgerichts 9C_741/2023 vom 6. Februar 2024 E.3.3 und 8C_675/2020 vom 3. März 2021 E.4.2). 2.4.Nach Art. 42 Satz 2 ATSG müssen die Parteien vor Verfügungserlass nicht angehört werden, wenn sie – wie vorliegend – mittels Einsprache anfechtbar ist. Praxisgemäss bezieht sich diese Einschränkung des rechtlichen Gehörs lediglich darauf, dass die versicherte Person sich bei Verfügungen, welche durch Einsprache anfechtbar sind, nicht zwingend vorgängig zum vorgesehenen Entscheid äussern können muss; die übrigen Aspekte des verfassungsmässigen Rechts sind von der Einschränkung nicht betroffen (BGE 132 V 368 E.4). In Verfahren, welche durch eine mit Einsprache anfechtbare Verfügung abgeschlossen werden, braucht der Versicherungsträger ein eingeholtes Gutachten also grundsätzlich auch nicht vor Verfügungserlass zunächst der versicherten Person zuzustellen (BGE 132 V 368 E.7). Hält der Versicherungsträger bei Vorliegen eines externen Gutachtens Erläuterungs- oder Ergänzungsfragen für notwendig, so ist er zudem berechtigt, der Gutachtensperson solche zu stellen; diesfalls hat er der versicherten Person aber ebenfalls die Gelegenheit zu bieten, Ergänzungsfragen an die Experten zu richten (BGE 136 V 113 E.5.3 ff.; vgl. zum Ganzen die Urteile des Bundesgerichts 8C_573/2020 vom 6. Januar 2021 E.5.2.1 und 8C_112/2019 vom 30. April 2019 E.4.1). Vorliegend wurde der Rechtsprechung gemäss BGE 136 V 113 seitens der Beschwerdegegnerin Rechnung getragen (siehe Aufforderung zur

  • 13 - Stellungnahme zu den Ergänzungsfragen an die Gutachterstelle vom

  1. Mai 2021 sowie die beschwerdeführerische Antwort vom 4. Juni 2021 dazu [Bg-act. I 376 f.]). 2.5.Im Einspracheentscheid vom 2. Juni 2023 nahm die Beschwerdegegnerin durchaus Bezug auf die Stellungnahme vom 23./26. Juni 2022 von Dr. med. H., welche auf einer Anamneseerhebung vom 23. Juni 2022 seinerseits basierte. In der Erwägung 3.3 führte die Beschwerdegegnerin aus, dass es bei der vorliegenden Aktenlage nicht zu beanstanden sei, wenn der Sachverhalt als hinreichend geklärt erachtet und auf weitere Abklärungen verzichtete werde, insbesondere nachdem sich aus der Stellungnahme von Dr. med. H. vom 23./26. Juni 2022 nichts wesentlich Neues ergebe. So habe dieser zuhanden des Versicherten festgestellt, dass es aus neurologischer Sicht unverändert bei der Einschätzung bleibe, dass von Seiten der Gutachterin nicht überzeugend habe nachgewiesen werden können, dass bei ihm kein posttraumatischer Kopfschmerz mehr vorliege. Gemäss Dr. med. H._____ habe nicht nachgewiesen werden können, dass der Versicherte an einem primären Kopfschmerz im Sinne einer Migräneerkrankung leide. Die postulierte Gestaltänderung des Kopfschmerzes mit jetzt Vorliegen eines völlig anderen Kopfschmerzsyndroms lasse sich dabei gemäss Dr. med. H._____ nicht aufrechterhalten. Zu dieser Kritik von Dr. med. H._____ hätten sich die Gutachter des asim in ihrer ergänzenden Beurteilung vom
  2. Dezember 2021 bereits ausführlich vernehmen lassen und dabei sei festgestellt worden, dass der Versicherte die Kopfschmerzcharakteristik genau habe beschreiben können und sehr klar in seiner Aussage gewesen sei, dass sich die Kopfschmerzcharakteristik im Verlauf verändert hätte, und dass die aktuellen Kopfschmerzen sicher nicht mehr die gleichen Kopfschmerzen gewesen seien, die am Anfang (akute posttraumatische Kopfschmerzen) vorgelegen hätten. Die Gutachter vermöchten sich dabei
  • 14 - auf die ausführlichen Angaben des Versicherten bei der Exploration am 5. und 7. Mai 2020 abzustützen. Der Versicherte habe dabei explizit dargelegt, dass sich die Kopfschmerzen namhaft im Verlauf verändert hätten (vgl. Bg-act. I 360, S. 42). So hätten initial (am Anfang, direkt nach dem Unfall) im Bereich der Schädelfraktur rechts temporal lokalisierte Kopfschmerzen bestanden. Zum Zeitpunkt der neurologischen Begutachtung habe der Versicherte jedoch anders geartete Kopfschmerzen angegeben, welche gemäss Gutachter als Migräne mit Aura nach ICHD-3 zu klassifizieren seien. Während die initialen Kopfschmerzen lokal rechts temporal mit stumpfer Schmerzqualität in diesem Bereich noch in den ersten Monaten nach dem Unfall bestanden hätten, habe im Verlauf ein anderer Kopfschmerz, der nicht mehr rechts temporal, sondern bifrontal lokalisiert gewesen sei, eruiert werden können, welcher hinsichtlich der Schmerzintensität fluktuierte und teilweise mit «Schattensehen und Flimmerskotomen» einhergegangen sei und eine durchschnittlich mittelstarke bis starke Schmerzintensität aufgewiesen habe. Die Schmerzcharakteristik habe dabei von stechend bis hämmernd variiert, so dass eine Migräne mit Aura nach ICHD-3 bei zusätzlich bestehendem Unwohlsein, Benommenheitsgefühl und Schwindel, jedoch ohne Erbrechen beschrieben werden könne. Auch sei eine Akzentuierung der Photo- und Phonophobie im Kontext mit den Kopfschmerzen beschrieben worden, ebenso passend zur Migräne. Im Gegensatz dazu würden typische Migränesymptome bei den direkt nach dem Unfall aufgetretenen Kopfschmerzen, wie z.B. die visuelle Aura und die pulsierend-/hämmernde Schmerzqualität fehlen. Der Kopfschmerz sei dumpf und im Bereich der Schädelfraktur lokalisiert gewesen, was medizinisch absolut plausibel erscheine. Angesichts dieser detaillierten Angaben des Versicherten vermöge die nachträgliche Anamneseerhebung von Dr. med. H._____ vom 26. Juni 2022 nicht zu überzeugen. Insbesondere erweise sich die Angabe des Versicherten,

  • 15 - demgemäss "alles kreuzverkehrt im Gutachten" stehe, vor dem Hintergrund seiner detaillierten Aussagen anlässlich der Exploration vom

  1. und 7. Mai 2020 als wenig glaubhaft und es sei davon auszugehen, dass diese nachträglich sehr unbestimmten Aussagen von versicherungsrechtlichen Überlegungen geprägt seien (Bg-act. I 437, S. 9 f.). Gestützt darauf verzichtete die Beschwerdegegnerin in antizipierter Beweiswürdigung auf eine erneute Vorlage der Stellungnahme vom 23./26. Juni 2022 an das asim. Insofern begründete die Beschwerdegegnerin ihren Verzicht auf eine weitere Beweiserhebung und die Beschwerde vom 28. Juni 2023 zeigt denn auch klar, dass eine sachgerechte Anfechtung durchaus möglich war. Ob namentlich die vorstehend wiedergegebene Begründung im Einspracheentscheid rechtlich zutreffend und haltbar ist, ist nicht eine Frage des formellen Anspruchs auf rechtliches Gehör, sondern betrifft vielmehr die Frage einer korrekten freien Beweiswürdigung bzw. der hinreichenden Erfüllung der Untersuchungspflicht nach Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG (vgl. nachstehende Erwägungen 7.1 ff.). Der durch Art. 29 Abs. 2 BV garantierte Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst zwar wie gesehen auch das Recht der betroffenen Person, erhebliche Beweise beizubringen und mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden, wenn diese geeignet sind, den Entscheid zu beeinflussen. Ein Verzicht auf die Abnahme von weiteren Beweisen ist rechtsprechungsgemäss aber zulässig, wenn sich das Gericht oder die Verwaltung aufgrund der bereits erhobenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass die abgelehnten Beweisanträge nichts an seiner Überzeugung zu ändern vermögen (vgl. BGE 141 I 60 E.3.3 und 136 I 229 E.5.3 Urteile des Bundesgerichts 9C_58/2022 vom 7. Juni 2022 E.4.2, 8C_521/2021 vom
  2. März 2022 E.3.2, 8C_351/2019 vom 17. September 2019 E.2, 8C_746/2011 vom 13. März 2012 E.4.2 und 9C_288/2008 vom 16. Mai
  • 16 - 2008 E.2). Insofern erweist sich die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör als unbegründet. 3.Unstrittig ist die Unfallkausalität der (orthopädischen) Beschwerden an der Schulter rechts und am Handgelenk links, aufgrund dessen dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente der Unfallversicherung bei einem Invaliditätsgrad von 19 % zugesprochen und die Integritätsentschädigung auf 10 % festgelegt wurde (je 5 %). Zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die Unfallkausalität der noch geklagten Kopfschmerzen, der erhöhten Reizempfindlichkeit sowie die verminderte Stress- und Belastungsintoleranz verneint hat und festgestellt hat, dass keine strukturell fassbaren Hirnparenchymschäden vorliegen, die die mehrjährige Persistenz der noch beklagten Beschwerden zu erklären vermögen. 4.1.Am 1. Januar 2017 sind die revidierten Bestimmungen des UVG und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) in Kraft getreten. Gemäss Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom
  1. September 2015 werden Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dessen Inkrafttreten ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt. Vorliegend finden daher grundsätzlich die bis 31. Dezember 2016 gültigen Bestimmungen Anwendung. Hinsichtlich der für das vorliegende Verfahren anwendbaren Bestimmungen haben sich indessen mit Inkrafttreten der neuen Rechtssätze keine relevanten Änderungen ergeben. 4.2.1.Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalls, eines Nichtberufsunfalls oder einer Berufskrankheit voraus (BGE 148 V 356 E.3). Als Unfall gilt gemäss Art. 4 ATSG die plötzliche,
  • 17 - nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (BGE 134 V 72 E.2.2). Gemäss Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Heilbehandlung). Zudem hat sie nach Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie infolge eines Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) ist. Nach Art. 19 Abs. 1 UVG entsteht ein Rentenanspruch, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustands des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlungen und die Taggeldleistungen dahin. Art. 21 UVG regelt diejenigen Fälle, in denen die Unfallversicherung auch nach der Rentenfestsetzung noch Pflegeleistungen und Kostenübernahmen (Art. 10 - 13 UVG) gewährt. Ob im Hinblick auf die Prüfung des Fallabschlusses eine namhafte Besserung des Gesundheitszustands anzunehmen ist, bestimmt sich namentlich – aber nicht ausschliesslich – nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Der Begriff "namhaft" verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen ebenso wenig wie die blosse Möglichkeit einer Besserung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden. Grundlage für die Beurteilung dieser Rechtsfrage bilden in erster Linie die ärztlichen Auskünfte zu den therapeutischen Möglichkeiten und der Krankheitsentwicklung, die in der Regel unter dem Begriff Prognose

  • 18 - erfasst werden (BGE 149 V 224 E.6.3.1, 143 V 148 E.3.1, 134 V 109 E.4.1 ff. und 128 V 169 E.1b; Urteile des Bundesgerichts 8C_640/2022 vom

  1. August 2023 E.4.1.2, 8C_511/2022 vom 8. Februar 2023 E.6.1.1 und 8C_528/2022 vom 17. November 2022 E.7.1). 4.2.2.Der Unfallversicherer haftet jedoch für einen Gesundheitsschaden nur insoweit, als dieser nicht nur in einem natürlichen, sondern auch in einem adäquaten Kausalzusammenhang zum versicherten Ereignis steht (vgl. BGE 148 V 356 E.3, 147 V 161 E.3.1, 142 V 435 E.1, 134 V 109 E.2.1 und 129 V 177 E.3; Urteile des Bundesgerichts 8C_283/2023 vom 15. Mai 2024 E.2, 8C_640/2022 vom 9. August 2023 E.3.1 ff., 8C_499/2020 vom
  2. November 2020 E.2.2.1 und 8C_620/2019 vom 5. Februar 2020 E.3.3). Dabei spielt die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (vgl. BGE 140 V 356 E.3.2, 138 V 248 E.4, 134 V 109 E.2 und 127 V 102 E.5b/bb; Urteile des Bundesgerichts 8C_640/2022 vom 9. August 2023 E.3.4 8C_606/2022 vom 4. Mai 2023 E.3.2.1 und 8C_499/2020 vom 19. November 2020 E.2.2.1). Objektivierbar sind Untersuchungsergebnisse, die reproduzierbar sind und von der Person des Untersuchenden und den Angaben des Patienten unabhängig sind. Von organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen kann somit erst dann gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt wurden und die hierbei angewendeten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich anerkannt sind (vgl. BGE 138 V 248 E.5.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_391/2022 vom 10. Januar 2023 E.3.2.2, 8C_698/2021 vom 3. August 2022 E.4.2, 8C_493/2021 vom 4. März 2022 E.3.3.2 und 8C_756/2021 vom 10. Februar 2022 E.4.3). Ursachen im Sinne des natürlichen
  • 19 - Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann (BGE 147 V 161 E.3.2). Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass das Unfallereignis die alleinige oder unmittelbare Ursache der gesundheitlichen Störungen und Beschwerden ist; vielmehr genügt es, dass das Unfallereignis eine Teilursache des Gesundheitsschadens ist (vgl. HÜRZELER/USINGER-EGGER, Einführung in das schweizerische Unfallversicherungsrecht, Bern 2021, Rz. 252; NABOLD, in: HÜRZELER/KIESER, Kommentar zum UVG, Bern 2018, Art. 6 Rz. 52), d.h. dass der Unfall nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (vgl. BGE 149 V 218 E.5.1, 147 V 161 E.3.2, 146 V 51 E.9.2 und 129 V 177 E.3.1). Ob ein natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist, stellt eine Tatfrage dar, die mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit von der leistungsansprechenden Person nachzuweisen ist, wobei die blosse Möglichkeit, dass ein solcher besteht, den Beweisanforderungen nicht genügt (BGE 146 V 51 E.5.1 und 129 V 177 E.3.1; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 8C_434/2023 vom
  1. April 2024 E.4.2 und 8C_640/2022 vom 9. September 2023 E.3.3; vgl. HÜRZELER/USINGER-EGGER, a.a.O., Rz. 253; NABOLD, a.a.O., Art. 6 Rz. 53). Nicht tauglich für den Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs ist das Argument, die gesundheitlichen Beeinträchtigungen seien erst nach dem Unfall aufgetreten und deshalb auf das Unfallereignis zurückzuführen, d.h. die Beweismaxime "post hoc ergo propter hoc" ist unzulässig (BGE 149 V 218 E.5.6 und 119 V 335 E.2b/bb; Urteile des Bundesgerichts 8C_86/2023 vom 30. Juni 2023 E.5.3 und 8C_241/2020 vom 29. Mai 2020 E.3; vgl. HÜRZELER/USINGER-EGGER, a.a.O., Rz. 253; NABOLD, a.a.O., Art. 6 Rz. 53).
  • 20 - 4.2.3.Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidgrundlagen (BGE 134 V 231 E.5.1). Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungsverfahren und der Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Der rechtserhebliche Sachverhalt ist von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien abzuklären und festzustellen. Aus der Untersuchungsmaxime folgt auch das Prinzip der freien Beweiswürdigung, wonach das Gericht an keine förmlichen Beweisregeln gebunden ist (Art. 61 lit. c ATSG). Das gesamte Beweismaterial ist unvoreingenommen und sorgfältig auf dessen Stichhaltigkeit zu prüfen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und im Beschwerdefall das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat die Verwaltung als verfügende Instanz – bzw. im Beschwerdefalls das Gericht – ihren Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen aber nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste erachtet. Die Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E.4.1) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als

  • 21 - überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte oder vorweg genommene Beweiswürdigung; BGE 141 I 60 E.3.3, 136 I 229 E.5.3, 134 I 140 E.5.3 und 124 V 90 E.4b) vor. Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_316/2022 vom 31. Januar 2023 E.4). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es grundsätzlich Sache der verfügenden Verwaltungsstelle oder des Sozialversicherungsgerichts ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 144 V 427 E.3.2 und 138 V 218 E.6; vgl. zum Ganzen: Urteile des Bundesgerichts 9C_727/2023 vom 3. Juni 2024 E.6.1.1, 8C_676/2023 vom 22. Mai 2024 E.3.2, 8C_316/2022 vom 31. Januar 2023 E.4, 8C_688/2021 vom 8. Juni 2022 E.3.3, 8C_563/2020 vom 7. Dezember 2020 E.2.3 und 8C_224/2019 vom 18. September 2019 E.4.4). Der Untersuchungsgrundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt, er wird ergänzt durch die Mitwirkungspflicht der Parteien. Diese umfasst insbesondere die Pflicht der Parteien, die durch die Art des Rechtsstreits

  • 22 - und der geltend gemachten Tatsachen gebotenen Beweise zu erbringen, soweit dies vernünftigerweise von ihnen verlangt werden kann (vgl. Art. 43 Abs. 3 ATSG; BGE 138 V 86 E.5.2.3, 125 V 193 E.2 und 122 V 157 E.1a; Urteile des Bundesgerichts 8C_491/2023 vom 25. März 2024 E.4.1.1, 8C_424/2022 vom 10. Januar 2023 E.4.6.1 und 8C_68/2022 vom

  1. September 2022 E.2.2). In Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes von Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG ist bei Erlass eines Entscheides grundsätzlich der gesamte sich bis zum Entscheidzeitpunkt entwickelnde Sachverhalt zu berücksichtigen (BGE 144 V 210 E.4.3.1, 142 V 337 E.3.2.2, 132 V 215 E.3.1.1 und 130 V 138 E.2.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_110/2022 vom 9. Februar 2023 E.5.3 und 8C_611/2021 vom 10. März 2022 E.3.3). Die versicherte Person hat schliesslich nach einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts alle ihr möglichen zumutbaren Massnahmen zu unternehmen, um den Schaden nach dessen Eintritt zu mindern oder zu beheben (vgl. BGE 148 V 397 E.7.2.3, 141 V 642 E.4.3.2, 138 V 457 E.3.2, 134 V 189 E.2, 134 V 109 E.10.2.7 und 129 V 460 E.4.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_364/2010 vom 27. September 2010 E.4.2.1). 5.1.Der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs ist in erster Linie mit den Angaben medizinischer Fachpersonen zu führen. Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten (nachvollziehbar) begründet sind (vgl. BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3a und 122 V 157 E.1c; Urteile des Bundesgerichts 9C_626/2023 vom 1. Mai 2024 E.5.2, 9C_587/2023 vom 8. April 2024 E.4.2, 8C_704/2022 vom 27. September
  • 23 - 2023 E.3.3, 8C_98/2023 vom 10. August 2023 E.2.4 und 8C_634/2022 vom 23. Dezember 2022 E.3.1). 5.2.1.Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens (nach Art. 44 ATSG) eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. BGE 137 V 210 E.1.3.4, 135 V 465 E.4.4 und 125 V 351 E.3b/bb; siehe auch Urteile des Bundesgerichts 8C_578/2023 vom 6. Mai 2024 E.3.2, 8C_142/2023 vom
  1. September 2023 E.3.3.3, 8C_53/2022 vom 5. Juli 2022 E.2.3, 8C_528/2021 vom 3. Mai 2022 E.4.2.1, 8C_287/2020 vom 27. April 2021 E.3.3, 8C_662/2020 vom 13. Januar 2021 E.3.2). 5.2.2.Gemäss Rechtsprechung kommt den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass die befragte Arztperson in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351 E.3b/ee). Beratende Ärztinnen und Ärzte eines Versicherungsträgers sind hinsichtlich der Beweiseignung ihrer ärztlichen Beurteilungen mit derjenigen von versicherungsinternen Ärzten gleichzusetzen (Urteile des
  • 24 - Bundesgerichts 8C_434/2023 vom 10. April 2024 E.4.3, 8C_322/2021 vom 19. Oktober 2022 E.4.3, 8C_446/2021 vom 25. Januar 2022 E.2.3 und 8C_143/2021 vom 7. Juni 2021 E.2.4). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E.8.5, 142 V 58 E.5.1, 139 V 225 E.5.2, 135 V 465 E.4.4 und E.4.6 f. und 125 V 351 E.3b/ee; Urteile des Bundesgerichts 8C_434/2023 vom 10. April 2024 E.4.3, 8C_62/2023 vom 16. August 2023 E.4, 8C_511/2022 vom 8. Februar 2023 E.5.1.2 und 8C_316/2022 vom 31. Januar 2023 E.6.1.3.2). 5.2.3.Auch ein reines Aktengutachten ist gemäss Rechtsprechung beweiskräftig, wenn die Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben und diese Daten unbestritten sind, wobei der Untersuchungsbefund lückenlos vorliegen muss, damit der Berichterstatter imstande ist, sich aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein vollständiges Bild zu verschaffen (Urteile des Bundesgerichts 9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E.3.2.1 und 8C_397/2019 vom 6. August 2019 E.4.3 m.w.H.). Dabei geht es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts, mithin rückt die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_373/2023 vom 9. Januar 2024 E.3, 8C_253/2023 vom 7. August 2023 E.3, 8C_390/2022 vom 7. September 2022 E.3 und 8C_281/2021 vom
  1. Januar 2022 E.3.2). 5.2.4.In Bezug auf behandelnde Ärztinnen und Ärzte ist schliesslich gemäss konstanter Rechtsprechung zu beachten, dass sie in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person stehen. Da sie sich
  • 25 - zudem in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren haben, verfolgen deren Berichte nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustands und erfüllen deshalb kaum je die materiellen Anforderungen an ein Gutachten gemäss BGE 125 V 351 E.3a. Aus diesen Gründen und aufgrund der Erfahrungstatsache, dass behandelnde Ärztinnen und Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, wird im Streitfall eine direkte Leistungszusprache einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte kaum je in Frage kommen. Diese Erfahrungstatsache befreit das Gericht indessen nicht von seiner Pflicht zu einer korrekten Beweiswürdigung, bei der auch die von der versicherten Person aufgelegten Berichte mitzuberücksichtigen sind. Diese sind zur Gewährleistung der Waffengleich daraufhin zu prüfen, ob sie auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Feststellungen versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte wecken (vgl. BGE 135 V 465 E.4.5 f.; Urteile des Bundesgerichts 8C_401/2022 vom
  1. Januar 2023 E.4, 8C_596/2022 vom 11. Januar 2023 E.4.1 ff., 8C_414/2022 vom 24. Januar 2023 E.6.2, 9C_127/2021 vom
  2. November 2021 E.2.2.2, 8C_301/2021 vom 23. Juni 2021 E.5.2.2, 8C_187/2019 vom 7. Juni 2019 E.6.1, 8C_523/2017 vom 9. November 2017 E.3.2, 8C_160/2012 vom 13. Juni 2012 E.3.1.2 und 8C_907/2009 vom 12. Februar 2010 E.1.1). Auch Partei-/Privatgutachten sind daraufhin zu überprüfen, ob sie betreffend rechtserheblichen Fragen die Auffassungen und Schlussfolgerungen der entgegenstehenden amtlichen Abklärungen zu erschüttern vermögen (vgl. BGE 135 V 465 E.4.5 ff. und 125 V 351 E.3c; Urteile des Bundesgerichts 8C_28/2021 vom 9. April 2021 E.4.1 und 8C_720/2020 vom 8. Januar 2021 E.4.1 und 9C_6/2020 vom
  3. Mai 2020 E.3.2.2).
  • 26 - 6.Nachfolgend ist näher auf die Frage nach der Unfallkausalität der vom Beschwerdeführer weithin geklagten neurologischen Beschwerden, namentlich von Kopfschmerzen, der erhöhten Reizempfindlichkeit sowie die verminderte Stress- und Belastungsintoleranz einzugehen. Den aktenkundigen Berichten und Dokumenten lässt sich der nachfolgend wiedergegebene Verlauf entnehmen. 6.1.Das Computertomogramm (CT) des Schädels nativ vom 4. November 2014 im Spital M._____ ergab im Vergleich zum Unfalltag eine unveränderte Breite des schmalen Subduralhämatoms rechts temporal von 4 mm. Es wurde keine neu aufgetretene Blutung festgestellt. Weiterhin bestanden keine Hirndruckzeichen und die inneren Liquorräume waren unverändert normal weit. Unverändert bestand eine undislozierte Kalottenfraktur rechts temporal (Bg-act. I 13). Dem Kurzaustrittsbericht des Spitals M._____ vom 6. November 2014 sind folgende Diagnosen zu entnehmen (Bg-act. I 26): Sturz aus mindestens 4 m Höhe mit/bei Schädelhirntrauma (SHT); Commotio Cerebri; Subduralhämatom rechts temporal und temporopolar (initial 3mm Durchmesser); undislozierte, offene Kalottenfraktur rechts temporal mit winziger Knochenschuppe an der Tabula externa; mehrfragmentäre Claviculafraktur rechts ohne neurovaskuläres Defizit; Fraktur der ersten Rippe rechts ohne nachweisbare Lungenverletzung; Kontusion Handgelenk links und rechts; Muskelkontusion M. tibialis anterior re (keine Logensymptomatik). Anamnestisch berichtete der Patient über Schmerzen am Kopf rechtsseitig. Im Verlauf besserten sich die Kopfschmerzen. Es erfolgte eine analgetische Medikation. Im Austrittsbericht des Spitals E._____ vom 12. November 2014 (Bg-act. I 33), wo sich der Beschwerdeführer nach dem Sturz aus ca. 4 m Höhe vom
  1. bis am 12. November 2014 aufgehalten hatte, ist unter anderem
  • 27 - festgehalten, dass im Kontroll-CT vom 10. November 2014 keine Zunahme der Epiduralblutung festzustellen war und zu keinem Zeitpunkt neurologische Defizite aufgetreten seien. Ausserdem wurde eine operative Versorgung der mehrfragmentären Calviculafraktur rechts mittels offener Reposition und Osteosynthese mit winkelstabiler Claviculaplatte rechts am 8. November 2014 festgehalten (vgl. auch Operationsbericht vom 10. November 2014 [Bg-act. I 29]). Im Zeitraum vom 12. bis 22. November 2014 befand sich der Beschwerdeführer zur Neurorehabilitation im Spital F., wobei im Austrittsbericht vom 25. November 2014 unter anderem ein Schädelhirntrauma Grad I und eine Calviculafraktur mehrfragmentär rechts mit klinisch imponierenden Schmerzen im Clavicula- und Rippenbereich diagnostiziert wurde. Ansonsten zeigten sich keine fokal- neurologische Defizite. Die kognitiven Testungen imponierten mit leichten Defiziten der Merkfähigkeit und der Konzentration (MOCA mit 26/30P). Die neuropsychologische Abklärung vom 17. November 2014 ergab, abgesehen von laut dem Beschwerdeführer vorbestehenden leichten Rechen- und Rechtschreibschwierigkeiten sowie in der Spontansprache subtil reduzierten Wortfindung, in allen geprüften attentionalen, mnestischen und exekutiven Funktionsbereichen eine normentsprechende kognitive Leistungsfähigkeit. Die Sturzätiologie blieb unklar und es wurden weitere kardiologische Untersuchungen vorgesehen. Beim Austritt erfolgte keine Medikation (Bg-act. I 31). Am 7. Januar 2015 berichten Dres. med. N. und O., Chirurgie Spital E., im Rahmen einer Kontrolle der Osteosynthese an der rechten Calvicula vom 5. (recte 8.) November 2014 von rezidivierendem Schwindel und Kopfschmerz. Der Patient befinde sich jedoch diesbezüglich in neurologischer Behandlung im Spital F._____ (Bg-act. I 37).

  • 28 - Dr. med. P., Fachärztin für Neurologie und Neurorehabilitation am Spital F., berichtete am 12. Januar 2015, im Rahmen der 8. Januar 2015 erfolgten neurorehabilitativen Standortbestimmung, vor allem von akustischer (schmerzhafter Gehörüberempfindlichkeit v.a. für gewisse Frequenzen), aber auch visueller Reizintoleranz sowie reduzierter Belastbarkeit (namentlich mental mit limitierter Konzentration). Dem Patienten wurde erläutert, dass die beschriebene Reizüberflutung und die limitierte Konzentrationsspanne typische Folgen der erst gut zwei Monate zurückliegenden Hirnverletzung seien, die sich im Verlaufe der nächsten Wochen und Monate zurückbilden dürften. Dafür sprächen auch die somatischen Abklärungen und die neuropsychologische Untersuchung vom November 2014. Es wird keine Medikation erwähnt (Bg-act. I 43). Dr. med. Q._____, Facharzt ORL sowie Hals- und Gesichtschirurgie, hielt in seinem Bericht vom 14. Januar 2015 fest, dass anamnestisch kein Schwindel, Geräusch wie zuvor bds. ein Rauschen und keine Schmerzen bestünden. Weiter habe sich das überempfindliche Gehör auf Alltagsgeräusche bzw. die Contusio cochleae mit reduzierter Unbehaglichkeitsschwelle deutlich gebessert und Alltagsgeräusche würden wieder besser ertragen. Aus dem Reintonaudiogramm ergab sich eine lärmbedingte Schallempfindlichkeitsstörung zwischen 4000-6000 Hz (Bg-act. I 46; vgl. auch Bg-act. I 76). Anlässlich der Besprechung mit der Beschwerdegegnerin am 6. Februar 2015 berichtete der Beschwerdeführer über unterschiedliche Kopfschmerzen (mal mehr mal weniger; bei geistigen Belastungen teils starke Schmerzen im Stirnbereich; zeitweise begleitet von Sehstörungen und Augenschmerzen), Lichtempfindlichkeit, Orientierungsprobleme, Vergesslichkeit, eine Art "Fieberattacke"/Hitze bei geistigen Belastungen, Ungeschicklichkeit, rasche Ermüdbarkeit, Gehörprobleme (bei mehreren zeitgleichen Geräuschen rasche Überforderung und schmerzhafte Töne

  • 29 - im Kopf). Es bestehe kein Schwindel mehr. Es sei in den letzten Wochen zu einer langsamen Besserung seiner Beschwerden gekommen. Im Mai 2014 habe Dr. med. Q._____ eine Operation (OP) wegen chronischer Stirnhöhlenvereiterung durchgeführt (gemäss OP-Bericht vom 27. Mai 2014: Chronische Rhinosinusitis mit Nasenpolypen, Septumdeviation nach links und Subluxatio septi nach rechts sowie Muschelhypertrophie inferior beidseits [Bg-act. I 186]). Dennoch sei er nie vollständig schmerzfrei geworden. Der Kopf sei vor dem Unfall vom 3. November 2014 beschwerdefrei gewesen. Medikamente nehme er keine (Bericht vom 18. Februar 2015 [Bg-act. I 52]). Am 11. März 2015 bestätigt der Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin eine gewisse Besserung hinsichtlich des Gehörs, jedoch bestünden weiterhin Probleme mit der Konzentration, Vergesslichkeit und Lichtempfindlichkeit (Bg-act. I 71). Dr. med. Q._____ berichtete am 13. März 2015 nach Untersuchungen, dass die Beschwerden regredient seien. Die verminderte Belastbarkeit und die unangenehme Reizüberflutung der Augen und des Gehörs störten am meisten. Die alle ein bis zwei Wochen auftretenden Schwindelbeschwerden seien wahrscheinlich auch in diesem Zusammenhang zu sehen. Der anamnestisch vorbestehende Tinnitus sei seit dem Unfall verstärkt (Bg-act. I 76). Am 17. März 2015 berichtete, Dr. med. N., Oberärztin Chirurgie Spital E., dass aktuell keine Medikation erfolge. Bezüglich der Claviculafraktur sei die Behandlung – vorbehältlich der Metallentfernung – am 18. Februar 2015 abgeschlossen worden und bezüglich des Schädelhirntraumas befinde sich der Beschwerdeführer weiterhin in Behandlung am Spital F._____; für die zukünftige, diesbezügliche Therapie wurde auf die Empfehlungen des Zentrums für Neurologie und

  • 30 - Neurorehabilitation des Spitals F._____ hinsichtlich posttraumatisch- neurologischen Defiziten verwiesen (Bg-act. I 360 S. 93 f.). Auch im Rahmen des ärztlichen Triagekonsiliums in der Klinik R._____ für eine arbeitsorientierte Rehabilitation vom 23. März 2015 verweist der Beschwerdeführer darauf, dass Augen und Gehör überempfindlich seien, es würden Schwindelgefühle auftreten und vor allem kämpfe er mit Konzentrationsproblemen (Bg-act. I 79). Diese Beschwerden wiederholte der Beschwerdeführer am 13. Mai 2015 anlässlich des Standortgesprächs mit der Beschwerdegegnerin, der IV- Stelle und seinem Arbeitgeber (Bg-act. I 87) sowie auch in der neurorehabilitativen Verlaufssprechstunde bei Dr. med. P._____ vom

  1. April 2015 (Bg-act. I 91). Es wurde eine Reizintoleranz (v.a. akustisch, aber auch visuell; sich langsam bessernd), reduzierte Belastbarkeit (v.a. mental mit limitierter Konzentration; sich langsam bessernd) bei einer am
  2. November 2014 neuropsychologisch festgestellten, normentsprechenden kognitiven Leistungsfähigkeit – abgesehen von leichten (anamnestisch vorbestehenden) Rechen- und Rechtschreibeschwierigkeiten und einer subtil reduzierten Wortfindung – festgestellt. Grundsätzlich wurde keine aktuelle Medikation festgehalten und nur der seltene Gebrauch von Dafalgan bzw. Aspirin erwähnt (Bericht vom 26. Mai 2015 [Bg-act. I 91]). Im Bericht vom 25. Juni 2015 zum Standortgespräch mit der Beschwerdegegnerin, Dr. med. P._____ sowie dem Arbeitgeber vom 19. Juni 2015 wurden in unterschiedlicher Intensität Konzentrationsschwierigkeiten, schnelle Ermüdbarkeit, Licht- und Gehörempfindlichkeit, verminderte Belastbarkeit und Stressanfälligkeit angegeben (Bg-act. I 94). Dr. med. Q._____ hielt nach der Untersuchung vom 13. August 2015 fest, dass es dem Beschwerdeführer insgesamt besser gehe. Die
  • 31 - Lärmempfindlichkeit sei besser und mit Gehörschutz könne er wieder zu 25 % arbeiten. Den Schwindel sah er aktuell eher im Zusammenhang mit der Rhinorrhoe. Die Migräneattacken seien gehäuft und könnten mit Aspirin coupiert werden (Bg-act. I 103). Am 28. August 2015 bestätigt der Beschwerdeführer anlässlich eines weiteren Standortgesprächs mit der Beschwerdegegnerin einen langsamen Aufwärtstrend. Die Beschwerden seien dieselben, wie er sie am 25. Juni 2015 geschildert habe. Zeitweise käme es zu Migräneattacken, vor allem bei Wetterumschlag (Bg-act. I 105). Anlässlich der Besprechung vom 11. September 2015 mit der Beschwerdegegnerin, Dr. med. P._____ sowie dem Arbeitgeber berichtete der Beschwerdeführer von mehr oder weniger unveränderten gesundheitlichen Problemen. Nach dem Schweissen bei der Arbeit habe er nach ein paar Minuten einen starken Schmerz im linken Auge verspürt, welcher den ganzen Tag anhielt. Ansonsten bestehe eine vermehrte Müdigkeit und Vergesslichkeit mache sich auch immer wieder bemerkbar (Bericht vom 15. September 2015 [Bg-act. I 107]). Dem Arztbericht der ambulanten Neurorehabilitation von Dr. med. P._____ vom 18. September 2015 über die interdisziplinäre Standortbestimmung vom 11. September 2015 in Anwesenheit der Beschwerdegegnerin und des Arbeitgebers kann entnommen werden, dass aktuell die hohe Lichtempfindlichkeit das Hauptproblem sei. Kürzlich habe er auf der Arbeit das ihm sehr vertraute Schweissen ausgetestet und musste es nach weniger als zehn Minuten abbrechen, weil er starke Schmerzen im linken Auge verspürte, welche den ganzen Tag anhielten. Die körperliche Belastbarkeit sei recht gut, allerdings ab ca. 11:00 Uhr "entleerten sich seine Batterien", er könne aber noch bis mittags weiterarbeiten, nachmittags müsse er sich ein bis drei Stunden hinlegen.

  • 32 - Den Beschwerdeführer beunruhigten auch in letzter Zeit gehäuft auftretende Konzentrationsschwierigkeiten (Bg-act. I 110, vgl. auch Bg- act. I 107). Am 9. Oktober 2015 fiel dem Beschwerdeführer bei der Arbeit von einem Werkzeugschrank ein Kantholz (80 bzw. 120 x 8 x 12 cm) auf den Kopf (vgl. Bg-act. I 116, 117, 148). Am 18. Dezember 2015 hielt Dr. med. P._____ in ihrem Bericht zur ambulanten Standortbestimmung vom 9. Dezember 2015 unter den Schädigungen neu eine (eher progrediente) affektive Symptomatik fest. Betreffend den zweiten Unfall vom 9. Oktober 2015 ging sie – ohne genaue Kenntnisse der Untersuchungsergebnisse der ambulanten Notfallkonsultation im Spital E._____ vom 12. Oktober 2015 – von einer Commotio cerebri aus (vgl. auch Bg-act. I 162, S. 2 und Bg-act. I 164, S. 1). Weiter sei am 28. Oktober 2015 eine problemlose Metallentfernung im Zusammenhang mit der Clavicula-Fraktur rechts erfolgt. Der Beschwerdeführer schilderte eine Arbeitsunfähigkeit infolge fehlender Belastbarkeit, auch sei er immer noch sehr geräusch- und lichtempfindlich. Der erneute Unfall habe ihn im Genesungsprozess über Monate zurückgeworfen. Es falle ihm schwer, Gedanken zu sammeln, oft erlebe er sich als verwirrt, geplagt von Ängsten, unter anderem davor, sich bei gewissen Arbeiten zu gefährden. Die Ehefrau berichtete von erschwerter Wortfindung und Multitasking. Einen längeren Brief könne er inhaltlich nicht vollumfänglich erfassen. Die Stimmung sei nicht "rosig"; er sei extrem vergesslich und verhalte sich auch manuell oft "tollpatschig". Gemäss Dr. med. P._____ erklärten aus neurorehabilitativer Sicht die organisch fassbaren Unfallfolgen die aktuell beklagte Symptomatik und die daraus resultierende Leistungsintoleranz bei weitem nicht. Eine psychiatrische Einschätzung sei unabdingbar (Bg-act. I 148).

  • 33 - Per 29. Februar 2016 kündigte am 22. Dezember 2015 die C._____ AG den Arbeitsvertrag (Bg-act. I 151). Am 29. Februar 2016 stellt Dr. med. S., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, aus psychiatrischer Sicht die Diagnose ICD-10 F43.23 "Anpassungsstörung mit vorwiegend Beeinträchtigung von anderen Gefühlen" mit Befund einer insgesamt wenig relevanten Psychopathologie und ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Es erfolgte keine psychiatrische Medikation (Bg-act. I 162 und 164; siehe auch die versicherungsmedizinische psychiatrische Beurteilung von Dr. med. T., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 31. März 2016 [Bg-act. 168]). Auf Überweisung des Hausarztes untersuchte der Neurologe Dr. med. H._____, Facharzt für Neurologie, den Beschwerdeführer am 16. April 2016 und stellte die Differenzialdiagnose Persistierendes posttraumatisches sensorisches Syndrom nach Schädelhirntrauma im Rahmen eines Polytraumas bei unklarem Sturz aus 4 m Höhe am

  1. November 2014 mit undislozierter Kalottenfraktur rechts temporal und Epiduralhämatom rechts temporal (Bericht vom 17. April 2016 [Bg-act. I 170]). Der Beschwerdeführer klage über weiter andauernde verminderte Belastbarkeit, ungewöhnliche Licht- und Lärmempfindlichkeit, plötzlich einsetzende vorzeitige körperliche Erschöpfung und posttraumatischen Kopfschmerz (Bg-act. I 170, S. 2). Auf Ersuchen von Dr. med. H._____ (vgl. Bg-act. I 173 bis 175) wurde am
  2. Mai 2016 ein MRT des Schädels (nativ und mit KM) durchgeführt. Die Beurteilung lautete auf leichte narbige durale Residuen rechts temporal nach hier ehemals gelegenem epiduralen Hämatom. Kein Hinweis von alten Parenchymblutungen. Kein raumfordernder Prozess. Chronische Pansinusitis (MRI-Bericht von Dr. med. U._____, Leitender Arzt am Institut
  • 34 - für Radiologie des I., vom 9. Mai 2016 [Bg-act. I 178]). Gemäss Dr. med. H. liegt beim Patienten eine persistierende posttraumatische sensorische Kopfschmerzsymptomatik mit subjektiver Hyperakusis, Tinnitus, attackenartig auftretenden Kopfschmerzen und vermehrter Licht- und Lärmempfindlichkeit vor (Bg-act. I 177). Am 11. Mai 2016 erfolgte eine kreisärztliche Untersuchung des Beschwerdeführers durch Dr. med. G., Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates. Der Fallabschluss rein betreffend Clavicula sei gegeben, während die Beurteilung der neurologischen bzw. neuropsychologischen Folgen des Schädel-Hirn-Traumas noch ausstehend sei. Die bestehende Arbeitsunfähigkeit sei rein aufgrund der neurologischen Symptomatik begründet (Bg-act. I 185, S. 7). Am 18. Juli 2016 fragte der Hausarzt, Dr. med. V., die Beschwerdegegnerin bezüglich eines Arbeitsversuchs in einem landwirtschaftlichen Betrieb an, was diese begrüsste (Bg-act. 195 f.). Die Beschwerdegegnerin holte anschliessend eine versicherungsmedizinische Beurteilung des Neurologen Dr. med. J._____ vom 8. September 2016 ein (Bg-act. I 200). Der Beschwerdeführer habe sich am 3. November 2014 durch einen Sturz von einer Bockleiter auf ein Podest (Sturzhöhe 1.2 m) und vom Podest auf den Boden (Sturzhöhe 2.6 m) eine Kopfverletzung mit rechts temporalem Kopfanprall zugezogen. Hinsichtlich der Kopfverletzung erfolgte im Spital M._____ eine adäquate konservative Therapie. Eine mehrfragmentäre Claviculafraktur sei am
  1. November 2014 mittels Osteosynthese im Spital E._____ behandelt worden. Anlässlich der stationären Neurorehabilitation im Spital F._____ seien keine fokal neurologischen Defizite festgestellt worden. Der Beschwerdeführer habe der Norm entsprechende kognitive Leistungen
  • 35 - erzielt. Während der anschliessenden ambulanten Neurorehabilitation am Spital F._____ seien eine Überempfindlichkeit von Gehör und Sehen, eine eingeschränkte Konzentrationsfähigkeit und Kurzzeitgedächtnis sowie eine motorische Ungeschicklichkeit im Vordergrund gestanden. Auf dem ORL-Fachgebiet diagnostizierte Dr. med. Q._____ am 14. Januar 2015 den Verdacht auf eine Contusio labyrinthi mit Hyperakusis und bemerkte, dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt nicht unter Schwindel und Schmerzen litt (vgl. Bg-act. I 46). Anlässlich von Kontrollen bei Dr. med. Q._____ habe der Beschwerdeführer im März 2015 eine Regredienz der Beschwerde angegeben, wobei Dr. med. Q._____ die symmetrische Intaktheit der Vestibularorgane feststellen konnte (vgl. Bg- act. I 76 und auch Bg-act. I 71). Fortschritte seien auch anlässlich der Untersuchung des Versicherten im März 2015 in der Klinik R._____ von Dr. med. W._____, Oberärztin arbeitsorientierte Rehabilitation, festgehalten worden (vgl. Bg-act. I 79). Der Beschwerdeführer habe am
  1. April 2015 die Arbeit im Rahmen eines therapeutischen Arbeitsversuchs wieder aufgenommen (vgl. Bg-act. I 87). Nachdem der Versicherte eine stationäre Rehabilitation in der Klinik R._____ nicht annehmen konnte, wurde die ambulante Rehabilitation am Spital F._____ fortgesetzt und die Präsenzzeit am Arbeitsplatz schrittweise gesteigert. Per 1. Oktober 2015 wurde eine Arbeitsfähigkeit 50 % erzielt (vgl. Bg-act. I 105, 106 und 115). Bis zu diesem Zeitpunkt könne der Heilverlauf als weitgehend adäquat bezeichnet werden. Nach erneutem Arbeitsunfall vom 9. Oktober 2015 mit einfachem Kopfanprall okzipital ohne Hirnverletzung sei es zu einer Wende des bis dahin positiven Heilverlaufs gekommen. Diese Wende könne weder durch den Unfall vom 3. November 2014 noch durch den Unfall vom 9. Oktober 2015 erklärt werden. Weder die beklagte Symptomatik noch das Ausmass der daraus resultierenden Leistungsintoleranz habe Dr. med. P._____ durch die organisch fassbaren Unfallfolgen erklären können. Auch die psychiatrischen Beurteilungen von
  • 36 - Dr. med. S._____ und Dr. med. T._____ hätten keine psychiatrische Erkrankung gezeigt. Das kraniale MRT vom 9. Mai 2016 habe keine residuelle substanzielle Hirnverletzung nachweisen können und auch die am 16. April 2016 (von Dr. med. H.) durchgeführte apparative Diagnostik mit EEG und visuell evozierten Potenzialen habe keine Hinweise auf eine organische Ursache der Beschwerden im Bereich des Zentralnervensystems ergeben. Aus dokumentiertem Verlauf könne ein chronischer posttraumatischer Kopfschmerz nicht diagnostiziert werden. Zeitnah zum Unfall seien keine Kopfschmerzen thematisiert worden. Im Bericht von Dr. med. Q. vom 14. Januar 2015 (vgl. Bg-act. I 46) seien Schmerzen explizit verneint worden. Kopfschmerzen wurden durch Dr. med. Q._____ erstmals am 13. August 2015 benannt (vgl. Bg-act. I 103). Gemäss IHS-Klassifikation der Kopfschmerzerkrankungen seien damit die diagnostischen Kriterien für einen posttraumatischen Kopfschmerz nicht erfüllt. Dr. med. J._____ sah zwischen der von Dr. med. H._____ diagnostizierten persistierenden posttraumatischen sensorischen Kopfschmerzsymptomatik – unter Berücksichtigung des dokumentierten Beschwerdeverlaufs, der erhobenen klinisch neurologischen Befunde und der Befunde der apparativen Zusatzdiagnostik – keinen Zusammenhang zu einer unfallbedingten Läsion des Zentralnervensystems, womit diese nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit in einen kausalen Zusammenhang mit dem Unfall gebracht werden könnte. Die diagnostischen Kriterien für einen persistierenden posttraumatischen Kopfschmerz gemäss der ICHD-III (beta Version) seien nicht erfüllt. Aus neurologischer Sicht bestehe keine unfallbedingte Gesundheitsbeeinträchtigung mit Einfluss auf die zumutbare Leistungsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt und auch die Voraussetzungen für die Schätzung eines Integritätsschadens seien nicht erfüllt (Bg-act. I 200).

  • 37 - Anlässlich einer Besprechung mit der Beschwerdegegnerin gab der Beschwerdeführer am 31. Oktober 2016 an, dass er nach wie vor unter Kopfschmerzen, Migräne, Gehör- und Sehempfindlichkeit, reduzierter Belastbarkeit, Koordinationsproblemen sowie Beschwerden in der rechten Schulter und dem linken Handgelenk leide. Es erfolgten keine eigentlichen medizinischen Behandlungen mehr und seit längerem nehme er auch nicht mehr regelmässig Medikamente (Bg-act. I 204). Nach einer kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 13. Januar 2017 (Bg-act. I 215) und einem ergänzenden Arthro-MRI der rechten Schulter dazu (Bg-act. I und 218 und 223) verfasste Dr. med. G._____ am 17. März 2017 und bestätigte bzw. korrigierte am 21. April 2017 das Zumutbarkeitsprofil und seine Beurteilung einer unfallbedingten AC- Gelenksarthrose und einer unfallbedingten Arthrose des linken Handgelenks (Bg-act. I 223 und 240) und schätzte den Integritätsschaden auf 10 % (Bg-act. I 224; je mässige Arthrose, je 5 %). 6.2.Am 6. April 2017 informierte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer über die Einstellung der Taggeldleistungen ab dem

  1. Juni 2017 (Bg-act. I 235). Mit Verfügung vom 24. April 2017 (Bg-act. I
  1. sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ab dem
  1. Juni 2017 eine Invalidenrente auf Basis eines Erwerbsunfähigkeitsgrad von 17 % (Valideneinkommen: CHF 74'750.--; Invalideneinkommen auf Basis der DAP: CHF 62'078.--) und einem versicherten Verdienst von CHF 59'618.-- sowie eine Integritätsentschädigung im Betrag von CHF 11'640.-- bei einer Integritätseinbusse von 10 % zu. Das Zumutbarkeitsprofil wurde wie folgt umschrieben: Angepasste, leichte bis mittelschwere Tätigkeit ganztags zumutbar. Nicht mehr zumutbar sei das Tragen von Lasten auf der rechten Schulter, die Belastung des Schlüsselbeines, der Einsatz von stark vibrierenden Werkzeugen bzw. das Arbeiten auf stark vibrierenden Arbeitsflächen sowie repetitive Tätigkeiten
  • 38 - mit Arbeiten oberhalb der Horizontalen. Unterhalb der Horizontalen bestünden keine weiteren Einschränkungen. Repetitive Umwendbewegungen der Hand bzw. grobmotorische Tätigkeiten seien hingegen zu vermeiden. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass keine überwiegend wahrscheinlichen unfallbedingten Beschwerden auf dem neurologischen Fachgebiet angenommen werden könnten. Eine unfallbedingte Läsion im Bereich des Hirngewebes sei nicht nachweisbar und die beklagten Beschwerden seien nicht überwiegend wahrscheinlich auf einen der beiden Unfälle zurückzuführen. Die diagnostischen Kriterien für einen persistierenden posttraumatischen Kopfschmerz seien nicht erfüllt und es bestünden auch keine zu berücksichtigenden psychischen Beschwerden. Dagegen erhob der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer am 22. Mai 2017 Einsprache und beantragte in Aufhebung der angefochtenen Verfügung die Zusprache einer Rente aufgrund eines Erwerbsunfähigkeitsgrades von mindestens 40 % sowie eine Integritätsentschädigung auf Basis einer Integritätseinbusse von mindestens 15 % (Bg-act. I 260). 6.2.1.Im Rahmen des Einspracheverfahrens reichte der Beschwerdeführer einen Bericht von Dr. med. H._____ vom 22. November 2017 ein (Bg-act. I 268). Dieser kritisierte, dass die beschwerdegegnerische Argumentation aus zwei Gründen nicht schlüssig sei. Zum einen liege die Ätiologie von posttraumatischen Kopfschmerzen nach einem Schädel-Hirn-Trauma nicht im Hirngewebe sondern in einer Schmerzauslösung im Bereich der Kopfschwarte (Durareizungen resp. Duranarben). Ausserdem seien Schmerzen zeitnah in der ambulanten Kontrolle am 8. Januar 2015 im Sinne einer schmerzhaften Gehörsüberempfindlichkeit als sensorisches posttraumatisches Kopfschmerzsyndrom dokumentiert. Damit bejahte Dr. med. H._____ einen überwiegend wahrscheinlichen

  • 39 - Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 3. November 2014 und den Kopfschmerzen. 6.2.2.Auf Ersuchen von Dr. med. J._____ hin kam Prof. Dr. med. K., Facharzt für Radiologie, speziell Neuroradiologie, am 12. Juni 2018 zum Schluss, es habe im initialen CT eindeutig eine sehr wahrscheinlich epidurale Blutung mit minimaler Kalottenfissur temporal rechts bestanden. Eindeutige Veränderungen posttraumatischer Genese intraparenchymatös seien im vorliegenden Bildmaterial nicht nachweisbar. Eine eindeutige meningeale Verdickung oder pathologisches meningeales Enhancement seien ebenfalls nicht nachweisbar (Bg-act. I 273 und 274). Aufgrund dessen bestätigte Dr. med. J. am 19. Juni 2018 (Bg-act. I

  1. im Grundsatz seine frühere Einschätzung vom 8. September 2016. Die diagnostischen Kriterien für einen persistierenden posttraumatischen Kopfschmerz gemäss der ICHD-3 seien unverändert nicht erfüllt. Hingegen seien die diagnostischen Kriterien für einen akuten posttraumatischen Kopfschmerz überwiegend wahrscheinlich erfüllt und ein solcher durchaus plausibel erklärbar. Das von Dr. med. H._____ diagnostizierte "persistierende posttraumatische sensorische (Kopfschmerz-)Syndrom" kenne ICHD-3 nicht, stütze sich auf ein an sich unspezifisches Beschwerdebild und sei insofern ein Begriff mit geringer diagnostischer Trennschärfe, weshalb es die Diagnose ICHD-3 5.2 nicht ersetzen könne. Dr. med. J._____ stützte sich dabei namentlich auf die medizinische Dokumentation des stationären Heilverlaufs vom 3. bis
  1. November 2014, die er als lückenlos bezeichnete, sowie der ambulanten Behandlungen vom 7., 8. und 14. Januar 2015. Im Rahmen der stationären Behandlung im Spital M._____ vom 3. bis 6. November 2014 sei auf Kopfschmerzen rechts sowie Schmerzen in anderen Körperregionen verwiesen und eine analgetische Medikation mit Dafalgan 500 mg dokumentiert worden. Neurologische Defizite hätten nicht
  • 40 - bestanden. Diagnostisch sei eine Fraktur temporal rechts und ein Subduralhämatom aufgeführt worden (vgl. auch Bg-act. I 26). Anlässlich der Hospitalisation im Spital E._____ vom 6. bis 12. November 2014 sei ein schmerzreduzierter Allgemeinzustand und eine Therapie mit Dafalgan festgehalten worden. Anlass der stationären Behandlung sei die operative Therapie einer Claviculafraktur rechts gewesen (vgl. Bg-act. I 33). Im Austrittsbericht des Spitals F._____ vom 25. November 2014 über die stationäre Neurorehabilitation vom 12. bis 22. November 2014 seien in der Anamnese keine Schmerzen erwähnt und auch keine analgetische Medikation verordnet worden (vgl. Bg-act. I 31). Im Vergleich zur Vorbeurteilung vom 8. September 2016 stellte Dr. med. J._____ korrigierend fest, dass abgestützt auf die medizinische Dokumentation zeitnah zum Unfall rechtstemporale Kopfschmerzen festgehalten wurden und diagnostisch plausibel akute posttraumatische Kopfschmerzen (ICHD-3 5.1) bei einer nicht dislozierten Kalottenfraktur temporal rechts und darunter liegender schmaler nur intrakranieller Blutung angenommen werden können. Die nur 3 mm messende intrakranielle Blutung sei nach radiologischer Expertise durch Prof. Dr. med. K._____ epidural und nicht subdural zu lokalisieren (vgl. Bg-act. I 274; vgl. aber noch CT-Bericht von Dr. med. X._____ vom 4. November 2014 und Kurzaustrittsbericht Spital M._____ von Dr. med. Y._____ vom 6. November 2014 [Bg-act. I 13 und 26]). Dem typischen Heilverlauf folgend unter einer adäquaten konservativen Therapie ohne Komplikationen mit regelrechter Abheilung der Kalottenfraktur und Resorption der darunterliegenden epiduralen Blutung wurde zum Zeitpunkt des Austritts aus der stationären Neurorehabilitation des Spitals F._____ drei Wochen nach dem Unfall eine Kopfschmerzdiagnose nicht aufgeführt (vgl. Bg-act. I 31). Erst anlässlich einer ambulanten Untersuchung durch die Chirurgin Dr. med. N._____ am
  1. Januar 2015, also zwei Monate nach dem Unfall, wurden in der Anamnese rezidivierender Schwindel und Kopfschmerzen unter Verweis
  • 41 - auf eine andauernde Behandlung im Spital F._____ aufgeführt (vgl. Bg- act. I 37). Im Bericht über eine ambulante Untersuchung vom 8. Januar 2015 im Spital F._____ diskutierte die Neurologin Dr. med. P._____ als Hauptthema eine schmerzhafte Gehörüberempfindlichkeit für gewisse Frequenzen ohne subjektive Hörbeeinträchtigung und verwies auf eine ORL-ärztliche Abklärung bei Dr. med. Q.. Eine Kopfschmerzdiagnose stellte die Neurologin jedoch nicht, auch nicht als "Arbeitsdiagnose" bei noch nicht abgeschlossener Diagnostik (vgl. Bg- act. I 43). Der ORL-Arzt Dr. med. Q. untersuchte den Beschwerdeführer am 14. Januar 2015 und hielt in der Anamnese explizit fest, dass kein Schwindel und keine Schmerzen vom Versicherten angegeben wurden (vgl. Bg-act. I 46). Gemäss Dr. med. J._____ wird die Diagnose eines persistierenden Kopfschmerzes infolge einer Kopfverletzung (ICHD-3 5.2) definiert als anhaltender Kopfschmerz über mehr als drei Monate und ausgelöst durch eine Kopfverletzung. Definitionsgemäss müsse der Kopfschmerz innerhalb von sieben Tagen nach der Kopfverletzung aufgetreten sein (Kriterium C) und anhaltend oder kontinuierlich über mehr als drei Monate präsent sein (Kriterium D). Im vorliegenden Fall werde das Kriterium D nicht erfüllt. Denn zum Zeitpunkt des Austritts aus der stationären Neurorehabilitation am
  1. November 2014, knapp drei Wochen nach Unfallereignis, seien Kopfschmerzen weder im Abschnitt Anamnese noch im Abschnitt Diagnose aufgeführt gewesen. Zur Kritik von Dr. med. H._____ an der Kausalitätsbeurteilung vom 8. September 2016 nahm Dr. med. J._____ detailliert Stellung und gelangte zum Schluss, dass im vorliegenden Fall jedenfalls eine für die Entstehung von Schmerzen relevante residuelle Narbe der harten Hirnhaut bilddiagnostisch nicht nachgewiesen werden könne und der von Dr. med. H._____ postulierten Hypothese mit Ursache für die Beschwerden des Beschwerdeführers im Bereich der harten Hinhaut (Dura) ausgehend von einer sehr kleinen und schmalen
  • 42 - epiduralen Blutung deshalb nicht gefolgt werden könne (vgl. Bg-act. I 274 und 275, S. 5). Entgegen der Ansicht von Dr. med. H., wonach in den Spitalaustrittsberichten die Anamnese nicht ausreichend dokumentiert sei, seien die zur Verfügung stehenden medizinischen Dokumente ausreichend im Hinblick auf die Dokumentation und Beantwortung der Frage nach einem Kopfschmerz in kausalem Zusammenhang zum Unfall. Grundsätzlich sei festzuhalten, dass die versicherungsmedizinische Beurteilung von Kopfschmerzen neben der Prüfung einer geeigneten objektivierbaren Ursache von Kopfschmerzen, insbesondere eine zeitliche Analyse des Auftretens und des Verlaufs von Kopfschmerzen erfordere. Dr. med. J. erachtete weiterhin die diagnostischen Kriterien für einen persistierenden posttraumatischen Kopfschmerz gemäss ICHD-3 beim Beschwerdeführer als nicht erfüllt. Ein von Dr. med. H._____ diagnostiziertes "persistierendes posttraumatisches sensorisches (Kopfschmerz-)Syndrom" werde in der ICHD-3 nicht aufgeführt, stütze sich auf ein an sich unspezifisches Beschwerdebild und sei insofern ein Begriff mit geringer diagnostischer Trennschärfe. Deshalb könne dieses diagnostische Konzept nicht die Diagnose ICHD-3 5.2 ersetzen. 6.3.Mit Einspracheentscheid vom 31. August 2018 hiess die Beschwerdegegnerin die Einsprache teilweise gut und erhöhte den Invaliditätsgrad von 17 auf 19 %. Im Übrigen wies sie die Einsprache ab. Die Erhöhung auf 19 % war darauf zurückzuführen, dass das Invalideneinkommen neu anhand der Lohnstrukturerhebung für das Jahr 2014 (LSE 2014) des Bundesamtes für Statistik (BFS) anstatt der DAP ermittelt und per 2017 neu auf CHF 60'709.25 festgelegt wurde (Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Total über alle Wirtschaftszweige, Männer; 10 % Leidensabzug; siehe Bg-act. I 276 S. 11). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 1. Oktober 2018 Verwaltungsgerichtsbeschwerde

  • 43 - beim Kantonsgericht Luzern, welche die Sache zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz weiterleitete. Er beantragte weiterhin die Zusprache einer Rente bei einem Erwerbsunfähigkeitsgrad von 40 % und eine Integritätsentschädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von mindestens 15 % (Bg-act. I 286 und 306, S. 3). 6.3.1.Dr. med. H._____ widerspricht in seinem der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beigelegten Bericht vom 30. September 2018 insbesondere dem von Dr. med. J._____ bzw. der Beschwerdegegnerin angenommenen zeitlichen Verlauf der Beschwerden und bemängelt die Qualität und Vollständigkeit der medizinischen Dokumentation. Das Kriterium D gemäss ICHD-3 5.2 verlange keine Kopfschmerzen von "anhaltender oder kontinuierlicher Dauer" von mehr als drei Monaten, sondern die Kopfschmerzen müssten für mehr als drei Monate persistieren, mithin könne der Verlauf wechselhaft sein mit unterschiedlicher Schmerzintensität. Die Chirurgin Dr. med. N._____ habe am 7. Januar 2015, mithin zwei Monate nach dem Unfall, anamnestisch einen rezidivierenden Schwindel und Kopfschmerzen dokumentiert (vgl. Bg-act. I 37). Entgegen der Meinung von Dr. med. J._____ sei die Dokumentation des stationären Aufenthalts im Spital F._____ keinesfalls lückenlos und über eine durch das Spital F._____ (wohl im definitiven Austrittsbericht) dokumentierte Anamnese, auf die Dr. med. J._____ verweise, verfüge er selber nicht. Gemäss Dr. med. H._____ würden posttraumatische Kopfschmerzen als Folgen eines Schädel-Hirn-Traumas in der Regel nicht monosymptomatisch auftreten, sondern seien Teil eines Symptomkomplexes, der als posttraumatisches Syndrom insbesondere bei Chronifizierung häufig diagnostische Probleme bereite. Das posttraumatische Syndrom sei neben dem posttraumatischen Kopfschmerz mit möglichem begleitenden Nackenschmerz von vegetativen und neurasthenischen Beschwerden

  • 44 - geprägt. Es seien dies Schwindel, Übelkeit, Erbrechen, Licht- und Geräuschempfindlichkeit, Müdigkeit, Ein- und Durchschlafstörungen, Verhaltens- und Stimmungsänderungen mit Depressivität, Dysphorie, Reiz- und Erregbarkeit, Ängstlichkeit sowie Störungen im Leistungsbereich mit Auffälligkeiten von Aufmerksamkeit, Konzentration, Gedächtnis und kognitiven Fähigkeiten. Symptome seitens der Sinnesorgane könnten ebenfalls hinzutreten. Genau diese Symptome beschreibe die Neurologin Dr. med. P._____ anlässlich der Untersuchung vom 8. Januar 2015 und führe diese auf den Unfall zurück (vgl. Bg-act. I 43). Hinweise, dass sich eine zeitliche Lücke ergeben könnte, die den unfallkausalen Zusammenhang und die Diagnose des persistierenden posttraumatischen Kopfschmerzsyndroms zweifelhaft erscheinen liessen, fänden sich nicht (Bg-act. 287; vgl. auch Bg-act. I 306 S. 29 f.). 6.3.2.Darauf entgegnete wiederum Dr. med. J._____ detailliert am 23. Oktober 2018, dass er "persists" bzw. Persistieren gemäss Kriterium D von ICHD- 3 5.2 gemäss Duden korrekt mit anhaltend oder kontinuierlich übersetzt habe. Ein episodischer Verlauf mit beschwerdefreien Intervallen könne nicht die Intention der Autoren (von ICHD 3) gewesen sein. Zudem wisse man, dass akute posttraumatische Kopfschmerzen bei einem adäquaten Heilverlauf der zugrundliegenden unfallbedingten Pathologie, hier einer undislozierten Kalottenfraktur mit darunterliegendem schmalen Epiduralhämatom, typischerweise einen Decrescendo-Verlauf zeige und ein wechselhafter Verlauf oder erneutes Auftreten von Kopfschmerzen nach einem längeren beschwerdefreien Intervall untypisch sei. Gemäss Dr. med. J._____ heilten sowohl die Kalottenfraktur als auch das schmale Epiduralhämatom unter konservativer Therapie erwartungsgemäss ohne Komplikationen ab. Bei Austritt aus der stationären Neurorehabilitation des Spitals Z._____ (recte Spital F._____) am 22. November 2014, also ca. drei Wochen nach dem Ereignis, sei keine Kopfschmerzdiagnose gestellt

  • 45 - worden und seien auch keine Analgetika zur Behandlung von Kopfschmerzen verordnet worden (vgl. Bg-act. I 31). Der Austritt sei nach nur 10 Tagen auf Wunsch des Beschwerdeführers erfolgt, weshalb eine anhaltende erhebliche Gesundheitsbeeinträchtigung demnach nicht angenommen werden könne. Bis zur Untersuchung durch Dr. med. N._____ am 7. Januar 2015, also etwas über sechs Wochen nach dem Unfall, seien keine ärztlichen Untersuchungen und Behandlungen aufgrund von Kopfschmerzen oder neurologischer Beschwerden dokumentiert. Am 14. Januar 2015 habe Dr. med. Q._____ zudem explizit verneint, dass der Beschwerdeführer unter Schwindel oder Schmerzen leide (vgl. Bg-act. I 46). Daher sei aus neurologischer und versicherungsmedizinischer Sicht das Kriterium persistierender Kopfschmerzen seit dem Ereignis vom 3. November 2014 nicht ausreichend zuverlässig erfüllt. Entgegen der Darstellung von Dr. med. H._____ habe Dr. med. P._____ am 8. Januar 2015 sodann nicht Kopfschmerzen, sondern eine limitierte Konzentrationsspanne und eine insgesamt reduzierte Belastbarkeit als typische Folgen einer erst gut zwei Monate zurückliegenden Hirnverletzung zugeschrieben; den Begriff Kopfschmerz habe sie in diesem Kontext nicht benutzt (vgl. Bg-act. I 43). Auch wenn der Austrittsbericht vom Spital F._____ vom 25. November 2014 eher kurz abgefasst worden sei, werde er nicht als provisorischer Bericht benannt und der im "Verlauf" erwähnte definitive Bericht sei nach Abklärungen der Beschwerdegegnerin nicht erstellt worden. Insofern sei die versicherungsmedizinische Beurteilung aufgrund der vollständigen Dokumentation erfolgt. Weiter nahm Dr. med. J._____ auch noch zu den Themen "Unfallbedingtes organisches Korrelat" und allgemein zur Qualität von Diagnosen Stellung. Dr. med. J._____ verteidigte seine Ausführungen namentlich damit, dass abgestützt auf die interdisziplinäre Fallbesprechung mit den Neuroradiologen Prof. Dr. med. K._____ die gesamte verfügbare Bilddokumentation gesichtet werden konnte und

  • 46 - dabei keine intrakraniellen posttraumatischen Residuen, insbesondere eindeutige Duraverdickungen oder pathologisches Kontrastmittelenhancement, bilddiagnostisch nachzuweisen waren. Eine unfallbedingte Narbe als allfälliger Auslöser eines mechanischen Reizes der harten Hirnhaut sei bilddiagnostisch nicht nachweisbar. Zusammenfassend gelangte Dr. med. J._____ zum Schluss, dass die von Dr. med. H._____ vorgebrachten Argumente nicht überzeugten. Gegen einen Kausalzusammenhang der vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden sprächen die dokumentierten Diagnosen, Therapien und der als adäquat zu bezeichnende Heilverlauf innerhalb der ersten Wochen nach dem Ereignis vom 3. November 2014 sowie das zeitliche Intervall über ca. sechs Wochen ohne dokumentierte ärztliche Berichte mit Angaben zu Kopfschmerzen, einer Kopfschmerzdiagnose oder einer spezifischen Kopfschmerztherapie. Ausserdem sei bilddiagnostisch auch keine unfallbedingte organische Grundlage als Ursache der Kopfschmerzen nachweisbar (Bg-act. I 296, vgl. auch Bg-act. I 306, S. 30 f.). 6.3.3.Nach eingehender Diskussion der Diagnosekriterien nach ICHD-3 – respektive der Publikation der International Headache Society (IHS) im Urteil vom 10. April 2019 (Bg-act. I 306, S. 35 ff.) – kam das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz zum Schluss, dass die Beschwerde unbegründet sei, was die Beurteilung der unfallkausalen orthopädischen Beschwerden durch die Vorinstanz und daraus abgeleitet die zumutbare Leistungsfähigkeit sowie den Integritätsschaden anbelange. Hingegen erweise sich die Beschwerde als begründet, soweit die Vorinstanz die Unfallkausalität der neurologischen Beschwerden gestützt auf die versicherungsinterne Beurteilung verneint habe. Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz hob in Gutheissung der Beschwerde den Einspracheentscheid vom 31. August 2018 sowie die

  • 47 - Verfügung vom 24. April 2017 auf und wies die Sache zur Beurteilung der zumutbaren Leistungsfähigkeit im Sinne der Erwägungen und neuem Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurück (Bg-act. I 306 S. 44 ff.). 6.3.4.Daraufhin wurde von der Beschwerdegegnerin am 14. Mai 2019 erneut eine neurologische Beurteilung von Dr. med. J._____ eingeholt, worin sich dieser detailliert zu den Ausführungen (versicherungs-)medizinischer Natur im Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom

  1. April 2019 äusserte (Bg-act. I 310). Dr. med. J._____ wies namentlich darauf hin, dass der Beschwerdeführer das Kriterium B der Diagnose 5.2.2 (Anhaltender Kopfschmerz zurückzuführen auf eine leichte traumatische Verletzung des Kopfes) der ICHD-3 nicht erfülle. Denn infolge des Unfalls vom 3. November 2014 seien in kausalem Zusammenhang zum Unfall bilddiagnostisch eine rechtstemporale undislozierte Kalottenfraktur und ein intrakraniales Hämatom, nämlich ein schmales unterhalb der Fraktur gelegenes Epiduralhämatom nachgewiesen worden (vgl. auch Bg-act. I 274). Mit dem Vorhandensein dieser beiden Ausschlusskriterien sei das Kriterium B (der Diagnose 5.2.2) nicht erfüllt. Weiter wies er darauf hin, dass Kopfschmerzen zwischen dem 6. Februar bis 13. August 2015 und eine Behandlung mit Analgetika zwischen dem 22. November 2014 bis
  2. August 2015 weder ärztlich noch anderweitig dokumentiert wurden. Die Zeiträume überlappten sich weitgehend, sodass eine analgetische Behandlung als Grund für eine verminderte Kopfschmerzbelastung nicht argumentativ herangezogen werden könne. Nachdem über einen Zeitraum von mehreren Monaten (Anfang Februar bis Mitte August 2015) weder Kopfschmerzen noch eine Therapie mit Analgetika dokumentiert seien, lägen keine Argumente im Sinne der Erwägungen des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vor, welche die Annahme "anhaltender" Kopfschmerzen nach Februar 2015 untermauerten. Unmittelbar nach einer leichten traumatischen Hirnverletzung könnten
  • 48 - allgemein anerkannt vorübergehende unterschiedliche unspezifische Symptome auftreten. Diese seien in der Einleitung des Kapitels 5 der ICHD-3 aufgelistet. Kopfschmerzen könnten zwar als isoliertes Symptom nach einer leichten traumatischen Hirnverletzung auftreten. Im Umkehrschluss könne daraus aber nicht geschlossen werden, dass bei isoliertem Auftreten eines der anderen Symptome oder Auftreten mehrerer Symptome ohne Kopfschmerz eine Kopfschmerzdiagnose aus dem Kapitel 5 der ICHD-3 gestellt werden könne; im Sinne von "Kopfschmerz ohne Kopfschmerz". Diese Option sei in der ICHD-3 Kapitel 5 nicht vorgesehen. Zusammenfassend ergebe sich zwar überwiegend wahrscheinlich ein innerhalb von 7 Tagen nach dem Unfall vom
  1. November 2014 aufgetretener Kopfschmerz mit analgetischer Therapie, so dass die Diagnose 5.1.1 der ICHD-3 im Sinne akuter posttraumatischer Kopfschmerzen gestellt werden könne. Nachdem im Zeitraum zwischen Anfang Februar 2015 und Mitte August 2015 eine mehrmonatige Episode ohne dokumentierte Kopfschmerzen und ohne analgetische Therapie vorlag, könne ein Überdauern dieses Kopfschmerzes über drei Monate nicht ausreichend zuverlässig angenommen werden. Zeitnah zum Unfall, d.h. in den ersten 7 Tagen seien keine Veränderungen von Hören und Sehen festgehalten und keine neurologischen Defizite festgestellt worden. Die Hypothese "Kopfschmerzen ohne Kopfschmerzen" zur Erklärung der von Dr. med. H._____ diagnostizierten "persistierenden posttraumatischen sensorischen (Kopf-)Schmerzen" verfange nicht. Gleichgültig aus welcher Perspektive man es betrachte, es bleibe bei einem Bruch der Symptomatik resp. dokumentierter Beschwerden auf der Zeitachse (Bg-act. I 310, S. 5). 6.4.Es folgte das von der Beschwerdegegnerin anhängig gemachte bundesgerichtliche Verfahren 8C_376/2019 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts Kantons Schwyz vom 10. April 2019, in welchem eine
  • 49 - weitere Stellungnahme von Dr. med. H._____ vom 28. August 2019 eingelegt wurde. Darin widersprach Dr. med. H._____ den Schlussfolgerungen von Dr. med. J._____ in dessen Beurteilung vom
  1. Mai 2019. Entgegen Dr. med. J._____ lasse sich etwa aus dem Bericht von Dr. med. P._____ vom 26. Mai 2015 (vgl. Bg-act. I 91) bzw. der darin erwähnten Einnahme von "Aspirin bei Schmerzen" eine (ärztlich dokumentierte) Kopfschmerzmedikation im Zeitraum von Februar bis August 2015 belegen (Bg-act. I 314, S. 3 und 11). Gemäss Erwägung 3.1 des bundesgerichtlichen Urteils 8C_376/2019 vom 6. November 2019 sind die versicherungsrechtlichen Folgen der unfallkausalen orthopädischen Beschwerden nicht mehr zu untersuchen (Bg-act. I 315, S. 4). Das Bundesgericht hielt in der Erwägung 5.3 aber auch fest, dass ein "wechselhafter Beschwerdeverlauf mit verschiedenen neurologischen Symptomen für eine Dauer von mehr als drei Monaten nach dem ersten Unfallereignis dokumentiert ist, wobei aber nicht stets auch von Kopfschmerzen berichtet wird. Ob dies für die Diagnose eines persistierenden posttraumatischen Kopfschmerzes ausreicht (oder ob allenfalls eine andere Diagnose zu stellen ist), und ob die verbleibenden Beschwerden unfallkausal sind, muss gestützt auf die Beurteilung einer unabhängigen medizinischen Fachperson entschieden werden" (Bg-act. I 315, S. 8). Das Bundesgericht hiess die Beschwerde teilweise gut, hob den Entscheid des Verwaltungsgerichts Kantons Schwyz vom 10. April 2019 auf und wies die Sache an die Vorinstanz zurück, damit sie über die Beschwerde neu entscheide. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab. Mit Entscheid I 2019 92 des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom
  2. Dezember 2019 wurden auch die Verfügung vom 24. April 2017 und der Einspracheentscheid vom 31. August 2018 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Durchführung eins versicherungsexternen Gutachtens und neuem Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen (Bg-act. I 316).
  • 50 - 6.5.In der Folge holte die Beschwerdegegnerin ein interdisziplinäres Gutachten beim asim, Basel, ein, welches am 9. Oktober 2020 erstattet wurde (Bg-act. I 360). Dazu nahm im Auftrag des Beschwerdeführers wiederum Dr. med. H._____ am 23. Februar bzw. 14. April 2021 Stellung (Bg-act. I 375). Daraufhin holte die Beschwerdegegnerin eine Ergänzung des Gutachtens beim asim ein, die am 10. Dezember 2021 erstattet wurde (Bg-act. I 402 bzw. 404). Dazu nahm Dr. med. H._____ am 23./26. Juni 2022 wiederum Stellung (Bg-act. I 417). Mit Verfügung vom
  1. September 2022 sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer für die orthopädischen Beschwerden ab dem 1. Juni 2017 eine Invalidenrente bei einem Erwerbsunfähigkeitsgrad von 19 % (Valideneinkommen per 2017: CHF 74'750.15; Invalideneinkommen auf Basis der LSE 2016, Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Männer, 10 % Leidensabzug: CHF 60'363.55). Ausserdem wurde dem Beschwerdeführer bei einer Integritätseinbusse von 10 % wieder eine Integritätsentschädigung im Betrag von CHF 11'640.-- zugesprochen (Bg- act. I 421, vgl. auch die Erwägung 3.1 im Urteil des Bundesgerichts 8C_376/2019 vom 6. November 2019 [Bg-act. I 315, S. 4). Auf Einsprache hin bestätigte die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom
  2. Juni 2023 diese Leistungszusprache (Bg-act. I 437). 6.6.Nun geht es – auch angesichts der Feststellungen im Urteil des Bundesgerichts 8C_376/2019 vom 6. November 2019 – im vorliegenden Verfahren noch darum, ob die neurologischen Beschwerden unfallkausal sind und – falls ja – ob und wie sich die neurologischen Einschränkungen auf die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirken (vgl. für die Bindungswirkung von bundesgerichtlichen Urteilen: Urteile des Bundesgerichts 9C_185/2022 vom 2. Mai 2023 E.3.2 und 9C_481/2020 vom 19. Oktober 2020 E.3).
  • 51 - 6.6.1.Das asim-Gutachten datiert auf den 9. Oktober 2020 (Bg-act. I 360) und die Ergänzung auf den 10. Dezember 2021 (Bg-act. I 402). Fallführend war Dr. med. AA., Fachärztin für Prävention und Gesundheitswesen, MAS Versicherungsmedizin und Vertrauensärztin SGV. Das neurologische Teilgutachten erstellte Dr. med. L., Fachärztin für Neurologie, Kaderärztin asim Begutachtung, MAS Versicherungsmedizin, Vertrauensärztin SGV, zertifizierte medizinische Gutachterin SIM und Schmerzspezialistin SGSS. Das orthopädische Teilgutachten wurde durch Prof. Dr. med. AB._____, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, erstellt. Die Explorationen erfolgten am 5. und 7. Mai 2020. Das asim- Gutachten hält interdisziplinär und im Konsens die folgenden Diagnosen fest (vgl. Bg-act. I 360, S. 9 f.): Unfallkausale Diagnosen mit (neurologisch passagerem) Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit St.n. Unfall am 4. (recte: 3.) 11.2014 mit Sturz aus 3 m Höhe mit
  1. Mehrfragmentärer Claviculafraktur rechts – in der Folge: Beginnende AC-Gelenksarthrose rechts
  2. Leichte traumatischer Hirnverletzung nach EFNS 2012 (ICD-10: S06.0) am 3.11.2014 – Initialsymptomatik: LOC, GCS 13, anterograde Amnesie – St. n. akuten Kopfschmerzen, zurückzuführen auf eine mittelschwere oder schwere Verletzung des Kopfes nach ICHD-3 mit/bei
  • undislozierter Kalottenfraktur rechts mit Knochenschuppe an der Tabula externa mit einem Epiduralhämatom rechts temporal/temporopolar mit einem initialen Durchmesser von 3 mm (ICD-10: S06.4) basierend auf einem Notfall-CCT vom 03.11.2014 a. Residuen – klinisch-neurologisch restitutio ad integrum – bildgebend ohne Hinweise für posttraumatische Residuen im Bereich des knöchernen Schädels, der Hirnhäute und des Hirnparenchyms (MRI Neurocranium vom 9.5.2016)
  1. Contusio capitis am 09.10.2015
  2. Beginnende Handgelenksarthrose links mit Bewegungseinschränkung bei St. nach Unfall 2004 mit Handgelenksfraktur, mit Platten-Ostesynthese versorgt.
  • 52 - Keine unfallkausalen Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit Keine unfallfremden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit Unfallfremde Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
  1. Migräne mit Aura nach ICHD-3 (ICD-10: G43.1)
  2. Fixierte Hyperkyphose der oberen Brustwirbelsäule (Zustand nach M. Scheuermann?)
  3. Leichte Skoliose
  4. Beinverkürzung links um 2 cm. Anlässlich der Exploration durch Dr. med. L._____ am 7. Mai 2020 vom 09:00 bis 11:15 Uhr gab der Beschwerdeführer an, dass der Unfall sein Leben verändert habe. Es habe sich mit seinem Leben, seinem Handicap neu arrangiert. Er berichtete von "Blackout in den Gedanken" bei anspruchsvolleren Themen, er verliere den Faden während eines Gespräches. Dies habe er vor dem Unfall nicht gekannt. Er sei weiterhin licht- und geräuschempfindlich. Er habe als Schlosser mit Schweisserarbeiten einmal mit 28 Jahren eine Schweissblende erlebt. Er habe starke Schmerzen in den Augen gehabt und Schatten gesehen. Nach 12 bis 24 Stunden sei alles wieder weg gewesen. So ähnlich fühle sich auch die Lichtempfindlichkeit an. Hinsichtlich der Lärmempfindlichkeit seien hohe Frequenzen sehr schwierig. Ausserdem habe er auch Schmerzen im Gehör. Der Unfall habe den Tinnitus, den er schon vorher gehabt habe, verstärkt. Hinsichtlich der geklagten Migräne gab der Beschwerdeführer in der vertieften Befragung insbesondere an, dass, als er im Spital zu sich gekommen sei, es allgemein sehr schwierig gewesen sei. Ihm habe alles weh getan. Er könne sich nicht mehr genau erinnern, es sei allgemein eine Katastrophe gewesen. Es sei zu einem Streit mit dem behandelnden Arzt im Spital M._____ hinsichtlich der operativen Versorgung des Schlüsselbeinbruchs gekommen und er habe sich selbst ins Spital E._____ verlegt. Er habe am ganzen Körper Schmerzen gehabt,
  • 53 - auch vom Schädelbruch. Der Kopf habe an der Stelle wehgetan, wo der Bruch gewesen sei und das Gleichgewicht vom ganzen Körper sei verschoben gewesen. Der Kopfschmerz habe sich am Anfang stumpf angefühlt. Den Puls habe er zwar am Bruch gespürt, aber das sei kein hämmernder Schmerz wie bei der aktuellen Migräne gewesen. Der initiale Kopfschmerz sei wie eben beschrieben Monate dagewesen. Er wisse aber nicht mehr genau wie lange. Jetzt habe er diesen Schmerz aber nicht mehr. Jetzt habe er aber Migräne. Diese sei in den Monaten nach dem Unfall aufgetreten, d.h. zu einem Zeitpunkt, wo er eigentlich wieder Fuss gefasst habe. Jetzt sei er z.B. auch schon müde. Er merke ein Brennen in den Augen. Der Migränekopfschmerz befinde sich an der Stirn beidseits und er habe auch Schmerzen hinter den Augen. Die Migräneabläufe variierten, seien verschieden intensiv. Meist fange es mit visuellen Symptomen an. Diese hielten manchmal nur Sekunden, manchmal bis zu einer Stunde an. Die Kopfschmerzen seien bei den visuellen Symptomen auch da und kämen nicht zeitversetzt. Die Kopfschmerzen fühlten sich eher stechend an, teilweise hämmernd. Die Schmerzintensität variiere zwischen 5-8/10 auf der VAS. Er brauche dann Ruhe und Dunkelheit. Aspirin nehme er nur, wenn es nicht anders gehe. Die Licht- und Gehörempfindlichkeit seien während eines Migräneanfalls x-fach höher als sonst. Im letzten halben Jahr habe er viel Ruhe und keinen Migräneanfall gehabt. Wenn er gestresst sei, ca. zweimal pro Woche bzw. mehrmals pro Woche. Er vermeide Stress aus Angst, dass es ihm dann nicht mehr gut gehe; er müsse sich vor Stress schützen. Gut helfe viel Schlafen und Ruhe. Nach dem Unfall habe er infolge seiner hochschwangeren Frau zu Hause nur funktioniert und wollte so schnell wie möglich nach Hause. Im Nachhinein sei dies ein grosser Fehler gewesen. Nach ein paar Monaten habe es die erste Verbesserung gegeben und er habe wieder in den Alltag zurückgefunden. Nach drei bis vier Jahren habe es eine weitere Verbesserung gegeben, wobei er besser

  • 54 - gewusst habe, wie viel Belastung er ertrage. Es sei von Anfang an immer unter Druck gewesen (Betrieb, Beschwerdegegnerin, Arbeitslosenkasse, Finanzen und Ex-Frau). Heilsam sei ein halbes Jahr in Spanien gewesen mit seiner Rente, wobei er das gesellschaftliche Leben aufgegeben, in einem Wohnanhänger gelebt und in den Tag hineingelebt habe. Als funktionelle Auswirkungen beschrieb der Beschwerdeführer namentlich eine totale Abschottung von der Aussenwelt während eines Jahres nach dem Unfall. Er habe nur Ärzte und Familie besucht. Jetzt sei es wieder besser und er treffe auch Freunde und unternehme etwas mit ihnen. Er könne Autofahren, aber nicht stundenlang. Er werde dann müde und habe Konzentrationsprobleme. Der Schlaf sei gut. 6.6.2.Im Zusammenhang mit der von Dr. med. H._____ im April/Mai 2016 (vgl. Bg-act. I 170 und 177) erstmals gestellten Diagnose eines persistierenden posttraumatischen sensorischen (Kopfschmerz-)Syndroms nach Schädel- Hirn-Trauma und die im MRI-Bericht vom 9. Mai 2016 von Dr. med. U._____ festgehaltenen leichten narbigen duralen Residuen rechts temporal nach hier ehemals epiduralem Hämatom (vgl. Bg-act. I 178) hielt die asim-Gutachterin Dr. med. L._____ – nach konsiliarischer Besprechung des vorliegenden Bildmaterials mit Dr. med. AC._____, Kaderärztin Neuroradiologie am Universitätsspital Basel – fest, dass sich keine narbigen Duraveränderungen rechts temporal im erwähnten MRI des Schädels vom 9. Mai 2016 zeigten (Bg-act. I 360, S. 62). Gemäss nachvollziehbarer, schlüssiger Beurteilung der versicherungsexternen Gutachterin wären solche narbigen duralen Residuen ohnehin nicht zwangsläufig Beweis für die Erklärung eines Kopfschmerzes, sondern es könnten solche bei vielen Patienten nach stattgehabtem Schädelhirntrauma nachgewiesen werden, dies auch gänzlich ohne entsprechendes klinisches Korrelat. Mittels schlüssiger Begründung weist die Gutachterin darauf hin, dass es ungewöhnlich erscheint, dass der

  • 55 - Versicherte eine angeblich symptomatische Dura-Narbe rechts aufweise, jedoch nur stark fluktuierend unter Kopfschmerzen leide bzw. über mehrere Monate vollständig beschwerdefrei sei. Ausserdem sei es auch äusserst ungewöhnlich, dass es dann auch zu einem Wechsel der Kopfschmerzcharakteristik und Lokalisation gekommen sei. Es wäre bei einer symptomatischen Dura-Narbe rechts temporal, d.h. an der Stelle, an der die Schädelfraktur und das Epiduralhämatom gelegen war, anzunehmen, dass auch gerade an dieser Stelle oder von dieser Stelle ausgehend bevorzugt Kopfschmerzen auftreten. Dies konnte jedoch nicht eruiert werden (Bg-act. I 360, S. 62 f.). Auch hält die asim-Gutachterin mit nachvollziehbarer Begründung fest, dass aufgrund der fehlenden Hinweise für eine intraparenchymatöse Verletzung auch die übrigen diffusen, prolongiert vorhandenen Symptome des Exploranden, wie z.B. die generelle Lärm- oder die Lichtempfindlichkeit, der Tinnitus oder der Schwindel nicht einer überwiegend wahrscheinlich hirnorganischen Genese zugeordnet werden können, zumindest nicht im Hinblick auf den mehrjährigen Verlauf. Zwar stimmt die Gutachterin noch mit der anfänglichen Einschätzung von Neurologin Dr. med. P._____ überein, dass die erhöhte Reizempfindlichkeit (Lärmempfindlichkeit, DD bei Contusio cochleae), die initialen Kopfschmerzen und die reduzierte Belastbarkeit noch auf das Schädel-Hirn-Trauma zurückgeführt werden könnten, jedoch schliesst sie sechs Jahre nach dem genannten Unfall aus, dass noch ein natürlicher Kausalzusammenhang mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit hergestellt werden kann. Es sei in diesem Kontext auch nicht nachvollziehbar, weshalb es dem Beschwerdeführer während seiner Auszeit in Spanien klinisch erheblich besser gegangen sei und die Beschwerden nach der Rückkehr in die Schweiz wieder in einer Ausprägung vorhanden waren, welche ihn an einem beruflichen Wiedereinstieg hinderten. Bei ausschliesslich organischer Beschwerdegenese müsste man davon ausgehen, dass sich

  • 56 - die Symptome unabhängig vom Wohnort zeigten. Im Heilungsverlauf falle ausserdem ein zweiter Unfall auf, wo dem Beschwerdeführer ein Kantholz auf dem Kopf gefallen sei und zu einer Verlangsamung bzw. Stagnation der beruflichen Wiedereingliederung führte, ohne dass jedoch durch diesen zweiten Unfall eine klinisch relevante Hirnschädigung/Traumatisierung des Kopfes eingetreten sei. Das Ausmass der Schädelverletzung könne, soweit anhand der Akten überhaupt einschätzbar, höchstens einer Kopfprellung im Sinne einer Contusio capitis, jedoch ohne Hinweise auf eine erneute traumatische Hirnverletzung nach EFNS 2012, eingeordnet werden. Aus aktueller neurologischer Sicht erscheine es nicht plausibel, weswegen dieser (zweite) Unfall geeignet sein sollte, zu einem derart protrahierten Verlauf nachfolgend zu führen. Es gebe keine Hinweise dafür, dass der Anprall des Kantholzes am Kopf zu einer Verletzung des Hirnparenchyms geführt habe. Hingegen bestand eine ausgeprägte psychosoziale Belastungssituation. Dr. med. L._____ konnte den Ausführungen von Dr. med. J._____ betreffend die Dokumentation der Kopfschmerzen beipflichten. Im Austrittsbericht des Spitals M._____ vom 6. November (vgl. Bg-act. I 26) sei von Kopfschmerzen sowie Schmerzen in anderen Körperregionen berichtet worden und dementsprechend analgetisch mit Paracetamol behandelt worden. Im Spital E._____ sei allgemein ein schmerzreduzierter Allgemeinzustand bei Therapie mit Paracetamol festgehalten worden (vgl. Bg-act. I 33). Anlässlich der Neurorehabilitation im Spital F._____ sei anamnestisch nicht mehr von Schmerzen, zumindest nicht explizit von Kopfschmerzen, berichtet worden (vgl. Bg-act. I 31). Dazu, dass kein relevantes Kopfschmerzsyndrom mehr vorlag, passe auch, dass keine analgetische Medikation verordnet wurde. In Übereinstimmung mit der Beurteilung von Dr. med. J._____ vom 19. Juni 2018 (vgl. Bg-act. I 275) sei es beim Beschwerdeführer zu keinen intrakraniellen Komplikationen gekommen. Es lagen also zu keinem

  • 57 - Zeitpunkt eine Hirndruckerhöhung, eine Liquorzirkulationsstörung oder im knöchernen Bereich eine Fehlheilung des Knochens mit Pseudoarthrose vor, die anhaltende Kopfschmerzen plausibilisieren könnten. Mit Dr. med. J._____ und der Literatur sei auch einig zu gehen, dass eine Dura-Narbe (ohne entzündliche Veränderungen im Bereich der harten Hirnhaut) keine anhaltenden Kopfschmerzen erklären könne. Ausserdem liege beim Beschwerdeführer gemäss MRI Neurokranium von 2015 (recte 2016; vgl. Bg-act. I 178) keine Dura-Narbe vor, was auch Prof. Dr. med. K._____ in seinem neuroradiologischen Konsil vom 12. Juni 2018 bestätigte (vgl. Bg- act. I 274). Zwar lasse sich durchaus sagen, dass in den aktenkundigen Berichten die genaue Lokalisation des Kopfschmerzes bzw. die Art des Kopfschmerzes zu wenig ausführlich beschrieben werde. Im Rahmen der aktuellen neurologischen Begutachtung habe dies jedoch weitgehend nachrekonstruiert werden können (vgl. die vorstehende Erwägung 6.6.1). Schliesslich sei Dr. med. J._____ zuzustimmen, dass bei der versicherungsmedizinischen Beurteilung von Kopfschmerzen neben der Prüfung der geeigneten objektivierbaren Ursachen von Kopfschmerzen die zeitliche Analyse des Auftretens und deren Verlauf entscheidend sei (Bg-act. I 360, S. 63 f.). Demnach sind gemäss Dr. med. L._____ und der mitbeteiligten Gutachter aus neurologischer Sicht die Kopfschmerzen und die erhöhte Reizempfindlichkeit sowie die verminderte Stress- und Belastungstoleranz überwiegend wahrscheinlich nicht unfallkausal. Es lägen keine strukturell fassbaren Hirnparenchymschäden vor, die die mehrjährige Persistenz der aktuell noch beklagten Beschwerden erklären könnten (Bg-act. I 360, S. 5). Betreffend die orthopädischen Folgen sei die bisherige Einschätzung einer unfallkausal aufgehobenen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Baumonteur aufgrund der Claviculafraktur mit beginnender AC-Arthrose wie auch die Integritätsentschädigung von 10 % kongruent zur aktuellen fachorthopädischen Untersuchung. Ein Endzustand sei aus

  • 58 - neurologischer und orthopädischer Sicht erreicht (Bg-act. I 360, S. 5 und 10 f.). Aus neurologischer Sicht könne keine Integritätsentschädigung begründet werden (Bg-act. I 360, S. 12). Weiter wurde im Rahmen der Beurteilung der natürlichen Kausalität die von der Beschwerdegegnerin gestellte Frage konsensual verneint, ob der wechselhafte Beschwerdeverlauf mit verschiedenen neurologischen Symptomen für eine Dauer von mehr als drei Monaten nach dem Unfall vom 3. November 2014 die Diagnose eines persistierenden posttraumatischen Kopfschmerzes begründen würden. Insbesondere genüge es zur Plausibilisierung dessen, ob anhaltende Kopfschmerzen noch als überwiegend wahrscheinlich unfallkausal (posttraumatisch) gelten könnten oder nicht, nicht, dass Beschwerden länger als drei Monate persistierten, sondern es müsse eine Kontinuität der Kopfschmerzen im zeitlichen Verlauf, der Kopfschmerzlokalisation, der Schmerzcharakteristik, unter Ausschluss eines Analgetika- Übergebrauchskopfschmerzes seit dem Unfall ausgewiesen sein. Dies sei beim Beschwerdeführer nicht der Fall. Der Beschwerdeführer habe andersartige Kopfschmerzen Monate nach dem Unfall (Migränekopfschmerzen) im Vergleich zu den initial vorhandenen (innerhalb der ersten drei Monate) akuten posttraumatischen Kopfschmerzen entwickelt. Im Hinblick auf die übrigen Symptome mit erhöhter Müdigkeit, Schwindel, erhöhter Reizempfindlichkeit als passagere Folge der leichten traumatischen Hirnverletzung könne ein natürlicher Kausalzusammenhang des zwar prolongierten, aber noch als überwiegend wahrscheinlich unfallkausalen Heilungsverlaufes bis spätestens 03/2016 festgelegt werden. Spätestens ab 03/2016 wäre aus rein neurologischer Sicht wieder eine vollschichtige Tätigkeit zumutbar gewesen, wie es auch im Rahmen der beruflichen Wiedereingliederung ursprünglich (vor dem zweiten Unfall) vorgesehen gewesen sei. Aus orthopädischer Sicht wäre sechs Monate nach Unfall, d.h. ab Mai 2014

  • 59 - (recte: 2015), die Wiederaufnahme einer adaptierten Tätigkeit möglich gewesen (Bg-act. I 360, S. 11). Auf die vom Rechtsvertreter gestellte Zusatzfrage wurde konsensual erläutert, dass es möglich sei, dass die aktuell vorliegende Migräne mit Aura auch ohne das Unfallereignis spontan aufgetreten wäre. Diese sei ohnehin zeitversetzt und unabhängig vom Unfallereignis aufgetreten und sei damit als unfallfremde, interkurrierende Erkrankung anzusehen (Bg-act. I 360, S. 12). Ausserdem wurde festgestellt, dass die subjektiv reduzierte Konzentrationsfähigkeit/Belastbarkeit bislang nicht objektiviert werden konnte (unauffällige neuropsychologische Erstuntersuchung zeitnah zum Unfall [Bg-act. 360, S. 12; vgl. auch Bg-act. I 31]). 6.6.3.Dr. med. H._____ teilte diese Einschätzung in seiner Stellungnahme vom

  1. Februar/14. April 2021 nicht (Bg-act. 375). Er bemängelte am Gutachten die unvollständige, zum Teil fehlende Anamnese, die nicht präzis genug erfolgte nachträgliche (gutachterliche) Befunderhebung und somit eine überwiegend mangelhafte Dokumentation des Zeit- und Beschwerdeverlaufs. Es könne namentlich nicht davon ausgegangen werden, dass mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit zwei klar unterschiedliche Kopfschmerzentitäten beim Beschwerdeführer vorgelegen hätten und andererseits sei in den Akten belegt, dass der Kopfschmerz über drei Monate gedauert habe. Bei den entscheidenden Passagen des Gutachtens falle eine zeitliche Ungenauigkeit ins Auge, die von Dr. med. L._____ gewählten Zeiteinheiten erlaubten keinen Schluss auf ein eindeutig beschwerdefreies Intervall, noch habe anamnestisch herausgearbeitet werden können, dass in der Tat eine vollständig andere Kopfschmerzentität erst viel später vorgelegen habe. Ausserdem kritisierte er die Ausführung von Dr. med. L._____ im Zusammenhang der Dura- mater bei primären und sekundären Kopfschmerzen bzw. dass bei einer symptomatischen Duraaffektion gerade an dieser Stelle bevorzugt
  • 60 - Schmerzen auftreten müssten. Er beurteilt die vom Versicherten geklagten Kopfschmerzen weiterhin als posttraumatische Kopfschmerzen und zwar als einen persistierenden posttraumatischen Kopfschmerz vom Migränetyp. Unter Hinweis auf "Lehrbuchwissen" habe er auch keine "neue Diagnose" geschaffen, sondern eine Zuordnung der dokumentierten Symptome zu einer syndromatologisch orientierten Diagnose. Bei den IHS-Kriterien handle es sich nicht um ein diagnostisches, sondern um ein Klassifikations-Instrument. Es sei mit dem Gutachten nicht überzeugend nachgewiesen worden, dass der in den ersten drei Monaten nach dem Schädelhirntrauma aufgetretene Kopfschmerz nicht bereits einer posttraumatischen Migräne entsprochen habe. Diese Kopfschmerzen seien hemikraniell und pulsierend gewesen. Auch von der durch den Unfallversicherer beauftragten Gutachterin werde bestätigt, dass man es bei Dokumentationen vor allem der Spitalaustrittsberichte, mit einer fehlenden und mangelhaften Anamnese zu tun habe. Hingegen würden in den Akten, wie in der Stellungnahme aufgelistet, entsprechende anamnestische Angaben fehlen. Vor diesem Hintergrund sei es unzulässig, darauf zu schliessen, dass Kopfschmerzen möglicherweise aus dem Grunde in den neurologischen Berichten nicht entsprechend anamnestisch erfasst worden seien, weil diese "kein Thema" gewesen seien. Zum einen könnten die in den ersten drei Monaten nach dem Schädelhirntrauma aufgetretenen Kopfschmerzen unter einer posttraumatischen Migräne klassifiziert werden und zum anderen gehöre die Unterschiedlichkeit zu einem posttraumatischen Kopfschmerz. Zudem sei das Auftreten einer Migräne bei einem männlichen Patienten in diesem Lebensalter als unwahrscheinlich zu betrachten. Im Hinblick auf die Pathophysiologie und unter Hinweis auf eine Literaturstelle bestünden weitere Hinweise, warum es nach einem Schädelhirntrauma zum Auftreten von migräneartigen Kopfschmerzen kommen könne.

  • 61 - 6.6.4.In der daraufhin eingeholten Ergänzung des asim-Gutachtens vom

  1. Dezember 2021, wonach am Gutachten festgehalten werde, da sich keine neuen Aspekte ergeben hätten (Bg-act. I 402), wird insbesondere zur Kritik von Dr. med. H._____ an der Terminierung der akuten posttraumatischen Kopfschmerzen auf den Zeitpunkt vom 8. Januar 2015 festgehalten, dass seitens der Gutachterin nicht in Frage gestellt sei, dass der Beschwerdeführer über den im Gutachten terminierten Zeitpunkt vom
  2. Januar 2015 hinaus über Kopfschmerzen geklagt habe. An dem Vorliegen unfallfremder Kopfschmerzen bestehe dabei aus neurologischer Sicht weiterhin kein Zweifel, auch nicht in Zusammenschau mit den von Dr. med. H._____ erwähnten und seiner Ansicht nach nicht oder zu wenig gewürdigten Akten. Der Umstand allein, dass Kopfschmerzen nach einem Schädel-Hirn-Trauma über Monate bis Jahre angegeben würden, reiche indessen nicht aus, um mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit die natürliche Kausalität allfällig vorhandener Kopfschmerzen zum Unfallereignis zu bejahen. Die ICHD-3-Kopfschmerz- Klassifikation stelle dabei ein rein deskriptives Hilfsmittel zur Einordnung von Kopfschmerzen dar. Der einzige Unterschied zwischen dem Terminus "akute" vs. "persistierende" posttraumatische Kopfschmerzen liege in der zeitlichen Terminierung, d.h. Kopfschmerzen, die mehr als drei Monate nach einem Unfall anhalten, seien als persistierende Kopfschmerzen, welche auf eine traumatische Verletzung des Kopfes zurückzuführen seien, zu klassifizieren. Dieses zeitliche Kriterium reiche jedoch nicht, um den Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu erreichen. Es müsse im nächsten Schritt die Frage geklärt werden, ob es überhaupt medizinisch plausibel sei, dass ein Kopfschmerz anhalte oder nicht, was sich Dr. med. H._____ als Frage gar nicht stelle. Er verweise lediglich auf die Diagnosekriterien für einen posttraumatischen Kopfschmerz nach ICHD-3, unterlasse aber eine differenzierte, kausalitätsbezogene Auseinandersetzung mit den Kopfschmerzen an sich. Gemäss
  • 62 - Kopfschmerzklassifikation sei für die Diagnose eines chronischen posttraumatischen Kopfschmerzes nötig, dass die akuten posttraumatischen Kopfschmerzen über einen Zeitraum von drei Monaten hinaus anhielten. Dieser Satz beinhalte aber neben dem zeitlichen Kriterium auch, dass eben genau die akuten Kopfschmerzen – und nicht irgendein Kopfschmerz – über den Zeitraum von drei Monaten anhalten müssten. In den Akten belegt sei aber nur, dass ein Kopfschmerz über drei Monate angedauert habe, nicht zwangsläufig der ursprünglich vorhandene akute posttraumatische Kopfschmerz. Auch in den Begutachtungsleitlinien der Deutschen Migräne- und Kopfschmerzgesellschaft (DMKG) zur Begutachtung von posttraumatischen Kopfschmerzen werde klar gefordert, dass zwar ein schlüssiger zeitlicher Zusammenhang vorhanden sei, dass aber auch eine Kontinuität und Konformität des Kopfschmerzes nachvollziehbar sein müsse. Dies betreffe nicht nur die zeitliche Kontinuität, sondern insbesondere die Art des Kopfschmerzes. Entscheidend sei daher, im Gutachten herauszufinden, ob allfällige akute Kopfschmerzen nach einem Schädel-Hirn-Trauma vorlagen, ob diese in einem zeitlich plausiblen Zusammenhang auftraten, welche Kopfschmerzcharakteristik diese aufwiesen und wie lange sie persistierten. Genügten die Beschreibungen aus den Akten nicht, dann müsse insbesondere auf die eigenanamnestischen Angaben des Versicherten zurückgegriffen werden. Dies sei auch im neurologischen Gutachten entsprechend gemacht worden, da vor allem die Kopfschmerzcharakteristik in den Akten nur ungenügend beschrieben worden sei. Dr. med. H._____ setze sich mit der Veränderung der Kopfschmerzen im Verlauf nicht auseinander, sondern werte die im Rahmen der Begutachtung vom Exploranden gemachten Angaben zu den Kopfschmerzen ab. Es sei dabei nicht nachvollziehbar, weshalb eigenanamnestische Angaben keinen Wert haben sollten. Der Explorand habe durchaus die Kopfschmerzcharakteristik beschreiben können und

  • 63 - sei sehr klar in seiner Aussage gewesen, dass sich diese Kopfschmerzcharakteristik im Verlauf verändert habe, und dass die aktuellen Kopfschmerzen sicher nicht mehr die gleichen Kopfschmerzen gewesen seien, die am Anfang (akute posttraumatische Kopfschmerzen) vorgelegen hätten. Aus neurologischer Sicht sei nicht nachvollziehbar, warum der Explorand in diesem Kontext nun plötzlich an einem Gedächtnisverlust leiden und sich nicht mehr an ein Schmerzleiden erinnern soll. Die gutachterliche Würdigung eigenanamnestischer Angaben sei gerade im Hinblick auf subjektive Symptome wie "Schmerz" essentiell. Weiter habe die Gutachterin sämtliche in den Begutachtungsleitlinien der DMKG geforderten Anforderungen bezüglich einer suffizienten Kopfschmerzanamnese in der neurologischen Begutachtung erfüllt. Die Kritik von Dr. med. H._____ gegenüber der Gutachterin halte einer sachlichen Überprüfung nicht stand (Bg-act. I 402). 6.6.5.Dr. med. H._____ beharrte und vertiefte in seiner Stellungnahme vom 23./26. Juni 2022 seinen bisherigen Standpunkt, namentlich, dass kein überzeugender gutachterlicher Nachweis erbracht worden sei, wonach beim Beschwerdeführer kein posttraumatischer Kopfschmerz mehr vorliege. Ausserdem brachte er vor, dass nicht nachgewiesen sei, dass der Patient an einem primären Kopfschmerz im Sinne einer Migräneerkrankung leide und dies auch nicht plausibel sei. Einigkeit bestehe weiterhin darin, dass die diagnostischen Kriterien für das Vorliegen eines posttraumatischen Kopfschmerzes erfüllt seien. Die postulierte Gestaltänderung des Kopfschmerzes mit jetzt Vorliegen eines völlig anderen Kopfschmerzsyndroms lasse sich nach erneuter Anamneseerhebung mit dem Patienten nicht aufrechterhalten (Bg-act. I 417). 7.1.Das asim-Gutachten vom 9. Oktober 2020 wie auch dessen Ergänzung vom 10. Dezember 2021 beruhen auf der umfassenden medizinischen

  • 64 - Aktenlage, samt bildgebenden Befunden und einer persönlichen Exploration des Beschwerdeführers am 5. und 7. Mai 2020. Sie sind schlüssig und nachvollziehbar, einleuchtend und in sich widerspruchsfrei. Dr. med. H._____ vermag mit seiner erneuten Stellungnahme vom 23./26. Juni 2022 nichts vorzubringen, was die Schlüssigkeit und Zuverlässigkeit des asim-Gutachtens samt asim-Gutachtens-Ergänzung massgeblich zu erschüttern vermöchte. Denn zum einen unterliegt Dr. med. H._____ einer Fehleinschätzung der Beweislast. Das Administrativgutachten und dessen Ergänzung der asim wurde i.S.v. Art. 44 ATSG (in der bis am 31. Dezember 2021 gültigen Fassung) eingeholt. Es geniesst daher insofern einen erhöhten Beweiswert, als dass konkrete Indizien gegen seine Schlüssigkeit und Zuverlässigkeit notwendig sind, andernfalls auf das Gutachten abgestellt werden darf (BGE 137 V 210 E.1.3.4, 135 V 465 E.4.4 und 125 V 351 E.3b/bb sowie bereits die vorstehende Erwägung 5.2.1) bzw. dass ein Partei- /Privatgutachten die Auffassung und Schlussfolgerung der versicherungsexternen Gutachter derart erschüttern müsste, dass davon abzuweichen wäre (BGE 125 V 351 E.3c; Urteile des Bundesgerichts 8C_28/2021 vom 9. April 2021 E.4.1 und 8C_720/2020 vom 8. Januar 2021 E.4.1 und 9C_6/2020 vom 19. Mai 2020 E.3.2.2 sowie bereits die vorstehende Erwägung 5.2.4). Das asim-Gutachten wie auch dessen Ergänzung behandeln in umfassender, sorgfältiger und überzeugender Weise die geklagten Beschwerden und ihren Verlauf und stützen sich dabei auf die gesamte (medizinische) Aktenlage und Bildgebung ab. Sie ergänzen die bis dahin unvollständige Anamnese in nicht zu beanstandender Weise und stützen sich ebenso im Sinne der DMKG- Begutachtungsleitlinien zur Begutachtung von posttraumatischen Kopfschmerzen (schlüssiger zeitlicher Zusammenhang und nachvollziehbare Kontinuität und Konformität des Kopfschmerzes; vgl. Bg- act. I 402, S. 3 ff.) auf die eigenanamnestischen Angaben ab, wonach sich

  • 65 - die Kopfschmerzsymptomatik im Laufe der Monate verändert hat. Anders als Dr. med. H._____ meint, hat die Beschwerdegegnerin nicht den Nachweis unfallfremder Gründe (primäre Migräneerkrankung) zu erbringen. Entscheidend ist allein, ob unfallbedingte Ursachen des Gesundheitsschadens dahingefallen sind (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_600/2021 vom 3. März 2022 E.3.2 und 8C_8/2020 vom 2. März 2020 E.4.4, je m.w.H). Wenn Dr. med. H._____ die Plausibilität der diagnostizierten (primären) Migräne mit Aura anzweifelt, indem er es als unwahrscheinlich bezeichnet, dass bei einem Patienten, der bis zu seinem

  1. Lebensjahr nie an einer Migräneattacke litt und dessen Familienanamnese im Hinblick auf Kopfschmerzerkrankungen vollständig blande sei, einige Monate nach einem Schädel-Hirn-Trauma an einem primären Kopfschmerz i.S. einer Migräne erkranke, und dies zu einem Zeitpunkt, als er noch in kontinuierlicher neurologischer Behandlung stand, so läuft dies in der Konsequenz auf einen unzulässigen "post hoc ergo propter hoc"-Schluss hinaus (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_401/2023 vom 19. Februar 2024 E.10, 8C_499/2020 vom
  2. November 2020 E.4.2 und 8C_8/2020 vom 2. März 2020 E.4.4). 7.2.Insbesondere erübrigte sich die Vorlage der ergänzenden Stellungnahme von Dr. med. H._____ vom 23./26. Juni 2022 an das asim auch, weil sich Dr. med. L._____ zu seiner Kritik, es habe von der asim-Gutachterin nicht überzeugend nachgewiesen werden können, dass kein posttraumatische Kopfschmerz mehr vorliege bzw. dass der Beschwerdeführer an einem primären Kopfschmerz i.S. einer Migräneerkrankung leide, so dass sich die postulierte Gestaltänderung des Kopfschmerzes mit jetzt Vorliegen eines völlig anderen Kopfschmerzsyndroms nicht aufrechterhalten lasse, bereits in der Gutachtensergänzung vom Dezember 2021 ausführlich und überzeugend vernehmen liess und die Beschwerdegegnerin der von Dr. med. H._____ postulierten Beweisführungslast hinsichtlich einer
  • 66 - primären Migräneerkrankung nicht untersteht (siehe vorstehende Erwägung 7.1). In dieser Gutachtensergänzung vom 10. Dezember 2021 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Kopfschmerzcharakteristik genau habe beschreiben können und sehr klar gewesen sei in seiner Aussage, dass sich die Kopfschmerzcharakteristik im Verlauf verändert habe und dass die aktuellen Kopfschmerzen sicher nicht mehr die gleichen Kopfschmerzen gewesen seien, die am Anfang (akute posttraumatische Kopfschmerzen) vorgelegen hätten. Dr. med. L._____ stützt sich dabei insbesondere auf die ausführlichen Angaben des Beschwerdeführers bei der Exploration am 7. Mai 2020 ab, in der der Beschwerdeführer explizit im Rahmen einer vertiefenden Befragung in Nachachtung der Begutachtungsleitlinien der DMKG darlegte, dass sich die Kopfschmerzen namhaft im Verlauf verändert hätten (Bg-act. I 360, S. 42 f.). Initial (am Anfang; direkt nach dem Unfall) hätten im Bereich der Schädelfraktur rechts temporal lokalisierte Kopfschmerzen bestanden (Bg-act. I 402, S. 5 sowie Bg-act. I 360, S. 43, wonach der Beschwerdeführer angab, dass der Kopf an der Stelle wehgetan hat, wo der Bruch gewesen sei und sich der Schmerz am Anfang stumpf angefühlt hat. Den Puls habe er zwar gespürt, aber das sei kein hämmernder Schmerz wie bei der aktuellen Migräne gewesen). Zum Zeitpunkt der neurologischen Begutachtung habe der Beschwerdeführer jedoch anders geartete Kopfschmerzen angegeben, welche gemäss Gutachter als Migräne mit Aura nach ICHD-3 zu klassifizieren seien. Während die initialen Kopfschmerzen lokal rechts temporal mit stumpfer Schmerzqualität in diesem Bereich noch in den ersten Monaten nach dem Unfall bestanden hätten, konnte im Verlauf ein anderer Kopfschmerz, der nicht mehr rechts temporal, sondern bifrontal lokalisiert gewesen sei, eruiert werden, welcher hinsichtlich der Schmerzintensität fluktuierte und teilweise mit "Schattensehen und Flimmerskotomen" einhergegangen sei und eine durchschnittlich mittelstarke bis starke Schmerzintensität

  • 67 - aufgewiesen habe. Die Schmerzcharakteristik habe dabei von stechend bis hämmernd variiert, so dass eine Migräne mit Aura nach ICHD-3 bei zusätzlich bestehendem Unwohlsein, Benommenheitsgefühl und Schwindel, jedoch ohne Erbrechen beschrieben werden könne. Auch sei eine Akzentuierung der Photo- und Phonophobie im Kontext von Kopfschmerzen beschrieben worden, ebenso passend zur Migräne. Im Gegensatz dazu würden typische Migränesymptome bei den direkt nach dem Unfall aufgetretenen Kopfschmerzen, wie z.B. die visuelle Aura und die pulsierend-/hämmernde Schmerzqualität fehlen. Der Kopfschmerz sei dumpf und im Bereich der Schädelfraktur lokalisiert gewesen, was medizinisch absolut plausibel erscheine (Bg-act. I 402, S. 5). In der asim- Gutachtensergänzung vom 10. Dezember 2021 wird überdies auf weitere Kritikpunkte von Dr. med. H._____ in seiner Stellungnahme vom

  1. Februar/14. April 2021 eingegangen und ihnen wird schlüssig und nachvollziehbar entgegnet. Auch wird auf Veranlassung von Dr. med. H.'s Kritik auf den neurorehabilitativen Bericht von Dr. med. P. vom 18. September 2015 (Bg-act. I 110) gesondert eingegangen. Darin werde dokumentiert, dass die Kopfschmerzen nicht mehr wie am Anfang rechts lokalisiert gewesen seien, sondern nun links. Die Kopfschmerzen seien auch nicht mehr temporal, sondern lägen nun hinter dem Auge, seien qualitativ nicht mehr dumpf, sondern stechend und die Beschreibung der damaligen Kopfschmerzen unterscheide sich qualitativ namhaft von den Kopfschmerzen, die direkt nach dem Unfall vorhanden gewesen seien. Die im 09/2015 beschriebenen Kopfschmerzen deuteten bei unilateraler Schmerzlokalisation, stechender Schmerzkomponente und Auftreten nach Blitzlichtexposition (vgl. Bg-act. I 110, S. 2) auf einen migräneförmigen Kopfschmerz hin. Inwiefern das Vollbild einer Migräne vorgelegen habe, lasse sich bei fehlenden Angaben zu vegetativen/autonomen Begleitsymptomen nicht sicher sagen. Es lasse sich damit aber passend zu den eigenanamnestischen Angaben des
  • 68 - Exploranden aktenanamnestisch belegen, dass es im Verlauf (Monate nach dem Trauma) zu einer Änderung der Kopfschmerzen gekommen sei, so dass die natürliche Kausalität nicht mehr mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit bejaht werden könne, wie im neurologischen Gutachten dargelegt (Bg-act. I 402, S. 8 f.). Auch wenn es an der gutachterlichen Kernaussage, nämlich dass keine posttraumatischen Kopfschmerzen mehr ausgewiesen seien, nichts ändere, könnte man rein basierend auf dieser Akte sagen, dass spätestens im 09/2015 angesichts der dort erwähnten anamnestischen Angaben unfallfremde Kopfschmerzen in Form einer migräniformen Symptomatik vorlagen; dann müsste anstatt St.n. akuten Kopfschmerzen, zurückzuführen auf eine mittelschwere oder schwere traumatische Verletzung des Kopfes nach ICHD-3 ein St.n. persistierenden Kopfschmerzen, zurückzuführen auf eine mittelschwere oder schwere traumatische Verletzung des Kopfes nach ICHD-3 postuliert werden. Im 10/2015 kam es zu einer Contusio capitis, die zu einer vorübergehenden Verschlechterung der unfallfremden Kopfschmerzen (für wenige Wochen), wie es bereits im Gutachten gewürdigt wurde (vgl. Bg-act. I 360, S. 58), führte. Eine genauere Terminierung der unfallkausalen Kopfschmerzen im Zeitraum zwischen 01/2015, wie im neurologischen Gutachten gemacht, und 09/2015, sei in Zusammenschau aus Akten- und Eigenanamnese nicht möglich. Es seien aber zum Zeitpunkt des zweiten Unfalls im 10/2015 überwiegend wahrscheinlich keine zum Unfall im 11/2014 unfallkausalen Kopfschmerzen mehr vorgelegen, sondern unfallfremde, die sich vorübergehend durch die Contusio capitis verschlechterten (Bg-act. I 402, S. 9). 7.3.Die nachträgliche Anamneseerhebung von Dr. med. H._____ vom Juni 2022 überzeugt angesichts vorgenannter detaillierter Angaben des Beschwerdeführers in der gutachterlichen Anamnese nicht, ebenso wenig

  • 69 - wie das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach "alles kreuzverkehrt im Gutachten" stehe, vor dem Hintergrund seiner detaillierten Aussagen anlässlich der Exploration vom 7. Mai 2020. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer seit März/April 2017 anwaltlich vertreten ist (Bg-act. I 252 f.). Der Beschwerdeführer erhielt das asim-Gutachten am 13. Oktober 2020 zugestellt (Bg-act. I 361). Trotzdem wurde in der Stellungnahme von Dr. med. H._____ vom

  1. Februar/14. April 2021 die von Dr. med. L._____ am 7. Mai 2020 nachträglich namentlich bezüglich der Kopfschmerzen ergänzte Anamnese lediglich moniert, dass der Eindruck erweckt werden solle, diese sei die wörtliche Rede des Beschwerdeführers gewesen, und es sei von der versicherungsexternen Gutachterin verkannt worden, dass der Beschwerdeführer angegeben habe sich nicht mehr so genau erinnern zu können. Ausserdem sei die von Dr. med. L._____ durchgeführte nachträgliche Anamneseerhebung betreffend den relevanten zeitlichen Verlauf seit dem Unfall ungenügend (Bg-act. I 375, S. 10 ff.). Erst nachdem in der Gutachtensergänzung vom 10. Dezember 2021 anhand des Befragungsschemas gemäss den Begutachtungsleitlinien der DMKG aufgezeigt wurde, dass die nachträgliche Anamneseerhebung betreffend Kopfschmerzen bzw. deren Verlauf seit dem Unfall lege artis erfolgt war (Bg-act. I 402, S. 6 f.), erhob auch Dr. med. H._____ für die vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gewünschte Stellungnahme am
  2. Juni 2022 noch eine eigene Anamnese beim Beschwerdeführer (Bg- act. I 417, S. 4 und 7). Aufgrund dieser Überlegungen ist vielmehr davon auszugehen, dass diesen nachträglich sehr unbestimmten Äusserungen des Beschwerdeführers gegenüber Dr. med. H._____ versicherungsrechtliche Überlegungen zugrunde liegen. Dass die asim- Gutachterin Dr. med. L._____ im Rahmen der Gutachtenserstellung aufgrund der bis dahin noch unzulänglichen Anamneseerhebung eine ausführliche Befragung und Anamneseerhebung anlässlich der
  • 70 - Exploration vom 7. Mai 2020 vornahm, ist im Rahmen der medizinischen Sachverhaltserstellung naheliegend und nicht zu beanstanden (Bg-act. I 360, S. 40 ff. sowie Bg-act. I 402, S. 3 ff.; vgl. die DMKG- Begutachtungsleitlinien zur Begutachtung von posttraumatischen Kopfschmerzen). Zudem darf die gutachterliche, durch Dr. med. L._____ erfolgte Anamneseerhebung als "Aussagen der ersten Stunde" verstanden werden, da bis zu jenem Zeitpunkt noch keine detailliertere Anamneseerhebung – auch nicht über den Verlauf in den Monaten nach dem (ersten) Unfall – stattgefunden hatte. Inwiefern die nicht wörtliche Wiedergabe der Anamneseerhebung durch die Gutachterin den Beweiswert des Gutachtens schmälern soll, ist nicht ersichtlich, tut doch der Beschwerdeführer nicht substanziiert dar, was denn "alles kreuzverkehrt im Gutachten" stehe und inwiefern es zu berichtigen wäre. Dass der Beschwerdeführer nicht von Migränekopfschmerzen gesprochen haben will, wird bereits dadurch relativiert, dass er dann wieder angibt, sich nicht an die genauen Worte zu erinnern. Ausserdem wird diese Wortwahl in der indirekten Wiedergabe der Angaben des Beschwerdeführers im Konjunktiv durch Dr. med. L._____ anlässlich der Anamnese vom 7. Mai 2020 für die Beschreibung des aktuell geklagten Kopfschmerzes (Bg-act. I 360, S. 41 ff., vgl. auch Bg-act. I 360, S. 61 f.) auch durch die Beurteilung von Dr. med. H._____ in seiner Stellungnahme vom 23. Februar/14. April 2021 im Ergebnis plausibilisiert, welcher nämlich auch von einem persistierenden posttraumatischen Kopfschmerz vom Migränetyp (Hervorhebung durch das Gericht [hemikranieller, pulsierender, stechend oder dumpf drückender Kopfschmerz]) ausgeht (Bg-act. I 375, S. 14 f. und 20 f.). Zu bemerken ist weiter, dass weder die allgemeinen Begutachtungsleitlinien Versicherungsmedizin vom 1. Juli 2020 noch deren fachspezifisch neurologischer Teil vom 28. April 2020 eine Wiedergabe der erhobenen Anamnese im Wortlaut vorschreiben (abrufbar unter: https://www.swiss-insurance-medicine.ch/de/fachwissen-

  • 71 - und-tools/medizinische-gutachten/leitlinien-medizinische-begutachtung). Angesichts der Anamneseerhebung im Mai 2020 und der Erstattung des asim-Gutachten am 9. Oktober 2020, galten auch noch keine Pflicht zur Aufzeichnung der Interviews gemäss Art. 44 Abs. 6 ATSG und Art. 7k der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV; SR 830.11, jeweils in Kraft ab dem 1. Januar 2022). Dr. H._____ vermag mit seiner eigenen Anamneseerhebung am 23. Juni 2022 (Bg- act. I 417, S. 7) keine konkreten Indizien zu wecken, die gegen das interdisziplinäre bzw. neurologische asim-(Teil-)Gutachten vom

  1. Oktober 2020 bzw. die Gutachtensergänzung vom 10. Dezember 2021 sprechen respektive vermag diese die im Ergebnis übereinstimmende Einschätzung der versicherungsinternen und -externen Gutachter nicht derart zu erschüttern, dass davon abzuweichen wäre. Seine Stellungnahme vom 23./26.6.2022 wiederholt im Wesentlichen seinen bisherigen Standpunkt und die früher geäusserte Kritik am asim- Gutachten sowie an dessen Ergänzung vom 10. Dezember 2021, welche aber in den asim-Dokumenten allesamt gewürdigt und beurteilt wurden. Zudem äussert sich Dr. med. H._____ aktenwidrig, wenn er dartut, die von der Gutachterin angenommene, vom Patienten aber selber nicht bestätigten "Veränderungen der Kopfschmerzen im Verlauf" seien in der gesamten Aktenlage zu keinem Zeitpunkt auch nur ansatzweise erwähnt (Bg-act. I 417, S. 6). Tatsache ist, dass der Beschwerdeführer selbst in der gutachterlichen Befragung am 7. Mai 2020 erklärt hat, der Kopfschmerz habe sich am Anfang stumpf angefühlt, als ob man eine Glaskugel über den Kopf gezogen habe. Den Puls habe er zwar am Bruch gespürt, aber "das sei kein hämmernder Schmerz wie bei der aktuellen Migräne gewesen. Der initiale Kopfschmerz sei wie eben beschrieben Monate dagewesen, wisse aber nicht mehr genau wie lange. Jetzt habe er diesen Schmerz aber nicht mehr. Damals wäre er mit diesem Schmerz nicht in der Lage gewesen, nach Basel zu reisen. Jetzt habe er aber Migräne. Die
  • 72 - Migräne sei in den Monaten nach dem Unfall aufgetreten, d.h. zu einem Zeitpunkt, wo er eigentlich wieder Fuss gefasst habe" (Bg-act. I 360, S. 43). Über "unterschiedliche Kopfschmerzen" äusserte er sich auch gemäss Fallnotiz vom 18. Februar 2015 betreffend die Besprechung vom
  1. Februar 2015 (Bg-act. I 52). Der asim-Gutachtens-Ergänzung vom
  2. Dezember 2021 (Bg-act. I 402) möchte der Beschwerdeführer mit Dr. med. H._____ dessen eigene Anamneseerhebung vom 23./26. Juni 2022 entgegenhalten, was von versicherungsrechtlichen Überlegungen geprägt wirkt und im Licht der gesamten Aktenlage, die den Verlauf der Beschwerden und Behandlungen und Abklärungen wiedergibt, den Grundsatz verletzt, wonach "Aussagen der ersten Stunde" zuverlässiger sind als später nachgeschobene (vgl. BGE 143 V 168 E.5.2.2; Urteile des Bundesgerichts 8C_14/2021 vom 3. Mai 2021 E.7.2 und 8C_609/2017 vom 27. März 2018 E.4.3.4). Zudem bringt Dr. med. H._____ nichts wesentlich Neues vor, was nicht vorgängig bereits abgeklärt und beurteilt worden wäre. Insbesondere vermag die nachträgliche Anamneseerhebung von Dr. med. H._____ im Juni 2022 angesichts der klaren Schilderungen gegenüber der asim-Gutachterin und den echtzeitlichen Angaben in den (medizinischen) Berichten nicht zu überzeugen. Die Einschätzungen der neurologischen asim-Gutachterin stützen sich auf diejenigen des neurologischen Facharztes Dr. med. J._____ und der Neuroradiologin Dr. med. AC.. Dr. med. H. vermag keine konkreten Indizien zu wecken, die gegen das asim- Gutachten resp. dessen Ergänzung vom 10. Dezember 2021 sprächen bzw. vermag er die im Ergebnis übereinstimmende Einschätzung der versicherungsinternen und -externen Gutachter nicht derart zu erschüttern, dass davon abzuweichen wäre. Der Sachverhalt ist rechtsgenüglich abgeklärt. Die Kopfschmerzen und die erhöhte Reizempfindlichkeit sowie die verminderte Stress- und Belastungstoleranz sind überwiegend wahrscheinlich nicht unfallkausal. Es liegen keine
  • 73 - strukturell fassbaren Hirnparenchymschäden vor, die die mehrjährige Persistenz der aktuell noch beklagten Beschwerden erklären könnten. Die Beschwerdegegnerin hat zu Recht auf das asim-Gutachten vom
  1. Oktober 2020 und dessen Ergänzung vom 10. Dezember 2021 abgestellt. Für psychische Beschwerden steht die Beschwerdegegnerin ein, wenn sie eine natürliche und adäquate Folge eines versicherten Unfalls sind. Aufgrund der vorhandenen Unterlagen – und dies wurde vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht – stehen solche nicht in einem adäquat-kausalen Zusammenhang mit den erlittenen Ereignissen, weshalb ebenfalls diesbezügliche Leistungen entfallen (vgl. Bg-act. I 420, S. 5). 8.Da die neurologischen Beschwerden somit nicht (mehr) unfallkausal sind und der Fallabschluss per 1. Juni 2017 nicht zu beanstanden ist, bleibt es bei der gutachterlichen Beurteilung der Arbeits(un-)fähigkeit in bisheriger Tätigkeit resp. der (quantitativen) Arbeitsfähigkeit von 100 % in angepasster Tätigkeit, wie sie von der Beschwerdegegnerin namentlich gestützt auf die kreisärztlichen Untersuchungen von Dr. med. G._____ aufgrund der orthopädischen Beschwerden im Jahr 2017 definiert wurde (vgl. Bg-act. I 215, 223, 240 und 245) und vom Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Entscheid vom 10. April 2019 E.5.3 (Bg-act. I 306, S. 34) sowie mit dem Urteil des Bundesgerichts 8C_376/2019 vom
  2. November 2019 E.3.1 aufgrund der Definition des Streitgegenstandes bestätigt wurde (Bg-act. I 315, S. 4). In vergleichbarer Weise wurde es zudem auch im asim-Gutachten festgehalten (Bg-act. I 360, S. 5 und 76). Eine angepasste, leichte bis mittelschwere (handwerkliche) Tätigkeit ist dem Beschwerdeführer demnach ganztags zumutbar. Nicht mehr zumutbar ist ihm hingegen das Tragen von Lasten auf der rechten Schulter, die Belastung des Schlüsselbeines, der Einsatz von stark vibrierenden Werkzeugen bzw. das Arbeiten auf stark vibrierenden
  • 74 - Arbeitsflächen sowie repetitive Tätigkeiten mit Arbeiten oberhalb der Horizontalen. Unterhalb der Horizontalen bestehen keine weiteren Einschränkungen. Repetitive Umwendbewegungen der Hand bzw. grobmotorische Tätigkeiten sind zu vermeiden. Die Tätigkeit in einem Landwirtschaftsbetrieb oder in einer Gärtnerei sollten möglich sein. Auch die Arbeit als Kutscher, welche der Beschwerdeführer zuletzt ausübte, sei möglich (asim-Gutachten vom 9. Oktober 2020 [Bg-act. I 360, S. 76], vgl. auch bereits Verfügung vom 24. April 2017 [Bg-act. I 245, S. 2]). Angesichts des vorliegend aufgrund des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids verbliebenen Streitgegenstands und der nicht überwiegend wahrscheinlichen natürlichen Kausalität der neurologischen Beschwerden des Beschwerdeführers, ändert die Kritik des Beschwerdeführers am von der Beschwerdegegnerin ihrem Entscheid zugrunde gelegten Zumutbarkeitsprofil und der Arbeitsfähigkeitseinschätzung, wonach dieses sowie die Arbeitsfähigkeit infolge unfallkausaler neurologischer Auswirkungen bzw. Kopfschmerzen zusätzlich eingeschränkt sei, nichts am gutachterlich festgestellten Zumutbarkeitsprofil und der attestierten Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer angepassten Tätigkeit. 9.1.Nach Art. 18 Abs. 1 UVG hat eine versicherte Person Anspruch auf eine Invalidenrente, wenn sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid ist (Art. 7 und 8 ATSG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit wiederum ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens

  • 75 - einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG; BGE 141 V 574 E.5.2 m.H.a. 139 V 547 E.5.7). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrads wird in der Regel das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 148 V 195 E.2.2, 143 V 295 E.2 und 139 V 592 E.2.2 f.). 9.2.Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit verdient hätte (BGE 145 V 141 E.5.2.1). In der Regel ist am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Lohn anzuknüpfen, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 144 I 103 E.5.3 und 139 V 28 E.3.3.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_98/2023 vom 10. August 2023 E.5.2.3 und 5.2.7 m.H.a. BGE 134 V 322 E.4.1 und 129 V 222 E.4.3.1). Erst wenn sich das Valideneinkommen aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse nicht hinreichend genau beziffern lässt, darf auf statistische Werte wie die vom BFS herausgegebenen LSE zurückgegriffen werden, soweit dabei die für die Entlöhnung im Einzelfall relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren mitberücksichtigt

  • 76 - werden (Urteile des Bundesgerichts 8C_163/2023 vom 7. Februar 2024 E.2.3, 8C_123/2023 vom 7. September 2023 E.4.1, 8C_523/2022 vom

  1. Februar 2023 E.7.1, 8C_177/2022 vom 13. Juli 2022 E.8.1 und 8C_505/2021 vom 30. Mai 2022 E.3.2). 9.3.Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist gemäss gefestigter Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in der die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches Erwerbseinkommen gegeben, namentlich, weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, können gemäss Rechtsprechung die Tabellenlöhne der LSE herangezogen werden (vgl. BGE 148 V 174 E.6.2, 143 V 295 E.2.2 und 135 V 297 E.5.2). Dabei wird in der Regel der Totalwert angewendet (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_128/2022 vom 15. Dezember 2022 E.6.2.1, 8C_339/2022 vom
  2. November 2022 E.6.4.1 und 8C_55/2022 vom 19. Mai 2022 E.6.1.1). Praxisgemäss ist beim anhand der LSE vorgenommenen Einkommensvergleich sodann von der Tabellengruppe A (standardisierte Bruttolöhne) auszugehen (BGE 124 V 321 E.3b/aa), wobei üblicherweise auf die Tabelle TA1_tirage_skill_level, Privater Sektor, abgestellt wird (Urteile des Bundesgerichts 8C_128/2022 vom 15. Dezember 2022 E.6.2.1 und 8C_156/2022 vom 29. Juni 2022 E.6.1). Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht absolut, sondern kennt Ausnahmen. Es kann sich rechtsprechungsgemäss durchaus rechtfertigen, auf die Tabelle TA7 resp.
  • 77 - T17 (ab 2012) abzustellen, wenn dies eine genauere Festsetzung des Invalideneinkommens erlaubt und wenn der versicherten Person der öffentliche Sektor auch offensteht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_339/2022 vom 9. November 2022 E.6.4.1, 8C_156/2022 vom 29. Juni 2022 E.6.1 und 8C_715/2020 vom 21. Januar 2022 E.3.1.2). Bei der Verwendung der standardisierten Bruttolöhne ist gemäss Rechtsprechung jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen (BGE 148 V 174 E.6.2 und 126 V 75 E.3b/bb; Urteil des Bundesgerichts 8C_110/2022 vom 9. Februar 2023 E.5.4 und 8C_128/2022 vom 15. Dezember 2022 E.6.2.1, 8C_339/2022 vom 9. November 2022 E.6.4.1, 8C_156/2022 vom
  1. Juni 2022 E.6.1, 8C_219/2022 vom 2. Juni 2022 E.6.6 und 8C_541/2021 vom 18. Mai 2022 E.5.2.1). 9.4.Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Lohndaten wie namentlich der LSE ermittelt, ist der so erhobene Ausgangswert gemäss Rechtsprechung allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 146 V 16 E.4.1, 126 V 75 E.5a/cc und 124 V 321 E.3b/aa) und die versicherte Person je nach Ausprägung deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 135 V 297 E.5.2 und 126 V 75 E.5b/aa in fine). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 146 V 16 E.4.1, 135 V 297 E.5.2 und 6.2, 134 V 322 E.5.2, 126 V 75 E.5b/bb-cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug vom Invalideneinkommen, wenn eine
  • 78 - versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist. Allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen dürfen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen (siehe zum Ganzen BGE 148 V 174 E.6.3 und 146 V 16 E.4.1). 9.5.Das von der Beschwerdegegnerin zuletzt per 2017 veranschlagte Valideneinkommen von CHF 74'750.15 (vgl. Bg-act. I 419, 420, S. 2 und 421, S. 3) blieb vorliegend unbestritten und basiert auch auf konkreten Angaben des Arbeitsgebers im Zeitpunkt des Unfalls vom 3. November 2014 (Bg-act. I 226 ff.). Damit hat es sein Bewenden. 9.6.1.Das Invalideneinkommen ermittelte die Beschwerdegegnerin zuletzt auf Basis der LSE 2016 (Tabelle TA1, Zeile Total, Kompetenzniveau 1, Männer). Angepasst an die Nominallohnentwicklung per 2017 und unter Berücksichtigung eines Leidensabzugs von 10 % resultierte ein Invalideneinkommen von CHF 60'363.55 (CHF 5'340.-- x 12 : 40 x 41.7 x 1.004 x 0.9; [vgl. Bg-act. I 419 ff.]). 9.6.2.Betreffend das Invalideneinkommen bemängelt der Beschwerdeführer die Nichtberücksichtigung von unfallkausalen neurologischen Auswirkungen wegen der Kopfschmerzsituation, welche das Zumutbarkeitsprofil zusätzlich einschränkten. Stünden ihm nur noch Hilfsarbeitertätigkeiten offen, handle es sich in der Regel um (körperlich schwere) manuelle Tätigkeiten und es hätte ärztlicherseits genau begründet werden müssen, welche Hilfsarbeiten noch in Frage kämen. Es könne zudem nicht vom monatlichen Bruttolohn gemäss LSE ausgegangen werden, wenn das zumutbare Stellenprofil derart eingeschränkt sei, dass nur noch Tätigkeiten im Dienstleistungssektor in Betracht fielen. Der

  • 79 - Beschwerdeführer verlangt vorliegend ohne Bezugnahme auf die konkreten Umstände, welche eine bloss unterdurchschnittliche Verwertbarkeit seiner (Rest-)Arbeitsfähigkeit nahelegen könnten, schliesslich noch einen Leidensabzug von mindestens 20 %. In der Einsprache vom 10. Oktober 2022 hatte er das ermittelte Invalideneinkommen sowie den Leidensabzug von 10 % noch nicht beanstandet (Bg-act. I 427). In der Einsprache vom 22. Mai 2017 hatte er noch eine solchen von mindestens 15 % gefordert (Bg-act. I 260, S. 8). Zur Begründung führt er vorliegend im Wesentlichen aus, dass Männer mit einem Beschäftigungsgrad zwischen 50 und 74 % im Vergleich zu solchen mit einem Beschäftigungsgrad von 90 % oder mehr (mindestens) 10 % weniger verdienen würden, weshalb sich auch gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts bereits aus diesem Grund ein Abzug von 10 % rechtfertige (vgl. Urteile 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E.3.5 und 8C_787/2014 vom 29. Februar 2014 E.6.3.1). Im Urteil 8C_256/2021 vom

  1. März 2022 (auszugsweise publiziert in: BGE 148 V 174) habe das Bundesgericht zwar als vorübergehende Lösung daran festgehalten, dass für die Ermittlung des Invalideneinkommens weiterhin auf Medianwerte der LSE abzustellen sei. Zugleich habe es aber auch die herausragende bzw. überragende Bedeutung des Tabellenlohnabzugs zur Sicherstellung von realitätsbezogenen und einzelfallgerechten hypothetischen Invalideneinkommen betont. Weiter wies der Beschwerdeführer auf die damals vom Bundesrat eröffnete Vernehmlassung zur Einführung eines Pauschalabzugs in der Invalidenversicherung hin (Änderung von Art. 26 bis

Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]; vgl. https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/publikationen-und- service/gesetzgebung/vernehmlassungen/verbesserter-lohnvergleich- iv.html). Diese Überlegungen, nämlich mittels eines Pauschalabzugs den Einschränkungen im Arbeitsmarkt Rechnung zu tragen, müssten auch für den vorliegenden Fall gelten.

  • 80 - 9.6.3.Angesichts des vorstehend in der Erwägung 8 dargelegten Zumutbarkeitsprofils und der dafür geltenden ganztätigen Arbeitsfähigkeitseinschätzung in einer angepassten Tätigkeit besteht weder Raum für den vom Beschwerdeführer geltend gemachten "Teilzeitabzug" noch für die Schlussfolgerung, dass das (unfallbedingte) Zumutbarkeitsprofil derart eingeschränkt sein soll, dass etwa nur noch Tätigkeiten im Dienstleistungssektor in Betracht fielen. Denn der relevante ausgeglichene Arbeitsmarkt (vgl. Art. 16 ATSG) umfasst verschiedenste Tätigkeiten, was die beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch den körperlichen Einsatz anbelangt. Dabei ist nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten auszugehen, sondern nur von Tätigkeiten, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalls zumutbar sind. An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind jedoch keine übermässigen Anforderungen zu stellen (BGE 138 V 457 E.3.1). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen des Arbeitgebers rechnen können. Von einer Arbeitsgelegenheit kann aber dort nicht gesprochen werden, wo die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich und das Finden einer entsprechenden Stelle daher zum vornherein als ausgeschlossen erscheint (BGE 148 V 174 E.9.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_55/2022 vom 19. Mai 2022 E.4.3 und 8C_433/2020 vom 15. Oktober 2020 E.7.2). Das medizinische Anforderungs- und Belastungsprofil ist eine zum zeitlich zumutbaren Arbeitspensum hinzutretende qualitative oder quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Dadurch wird in erster Linie das Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten (weiter) eingegrenzt, welche unter

  • 81 - Berücksichtigung der Fähigkeiten, Ausbildung und Berufserfahrung der versicherten Person realistischerweise noch in Frage kommen. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob mit Bezug auf eine konkret in Betracht fallende Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage verglichen mit einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen für eine Anstellung bestehen. Lediglich wenn - auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt - unter Berücksichtigung solcher Einschränkungen, die personen- oder arbeitsplatzbezogen sein können, kein genügend breites Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten mehr besteht, rechtfertigt sich allenfalls ein (zusätzlicher) Abzug vom Tabellenlohn (Urteile des Bundesgerichts 8C_186/2022 vom 3. November 2022 E.3, 8C_270/2021 vom 1. Dezember 2021 E.3.2, 8C_48/2021 vom

  1. Mai 2021 E.4.3.3 und 8C_433/2020 vom 15. Oktober 2020 E.8.2.2). Dem Beschwerdeführer sind (unfallbedingt) noch angepasste, leichte bis mittelschwere (handwerkliche) Tätigkeiten ganztags zumutbar. Nicht mehr zumutbar ist ihm hingegen das Tragen von Lasten auf der rechten Schulter, die Belastung des Schlüsselbeines, der Einsatz von stark vibrierenden Werkzeugen bzw. das Arbeiten auf stark vibrierenden Arbeitsflächen sowie repetitive Tätigkeiten mit Arbeiten oberhalb der Horizontalen. Unterhalb der Horizontalen bestehen keine weiteren Einschränkungen. Repetitive Umwendbewegungen der Hand bzw. grobmotorische Tätigkeiten sind zu vermeiden. Die Tätigkeit in einem Landwirtschaftsbetrieb oder in einer Gärtnerei sollten möglich sein. Auch die Arbeit als Kutscher, welche der Beschwerdeführer zuletzt ausübte, sei möglich (asim-Gutachten vom 9. Oktober 2020 [Bg-act. I 360, S. 76], vgl. auch bereits Verfügung vom 24. April 2017 [Bg-act. I 245, S. 2]). Aufgrund des beschriebenen (unfallbedingten) Zumutbarkeitsprofils ist nicht ersichtlich, weshalb für die Bemessung des Invalideneinkommens nicht praxisgemäss (vgl. vorstehende Erwägung 9.3) auf ein auf Basis der Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Zeile Total, Männer ermitteltes,
  • 82 - allenfalls korrigiert um einen leidensbedingten Abzug, Tabellenlohneinkommen abzustellen ist. Dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt keine dem Zumutbarkeitsprofil entsprechende (leichte bis mittelschwere) Tätigkeiten kennen würde, ist nicht ersichtlich und auch der Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts I 646/05 vom 23. Mai 2006 vermag daran nichts zu ändern. Das Bundesgericht beanstandete im angeführten Urteil gerade nicht, dass der dortigen Beschwerdeführerin, welcher nur noch leichte und intellektuell nicht anspruchsvolle Arbeiten in einem 50%igen -Pensum zumutbar waren, das statistische LSE- Einkommen der Tabellengruppe A im Anforderungsniveau 4 für den gesamten privaten Sektor angerechnet wurde. Das zumutbare Stellenprofil sei nicht derart eingeschränkt, dass von vornherein nur noch Tätigkeiten im Dienstleistungssektor in Betracht fielen (Urteil des Bundesgerichts I 646/05 vom 23. Mai 2006 E.2.3.1). Der Beschwerdegegnerin ist ausserdem zuzustimmen, wenn sie die Etablierung einer bundesgerichtlichen Rechtsprechung betreffend die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit infolge fortgeschrittenen Alters in der Unfallversicherung verneint (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_219/2022 vom 2. Juni 2022 E.6.5, 8C_603/2020 vom 4. Dezember 2020 E.3.4 und 8C_212/2017 vom 1. Februar 2018 E.4.3 sowie auch Art. 28 Abs. 4 UVV). 9.6.4.Aufgrund der subjektiv berichteten Beschwerden mit erhöhter Licht- und Lärmempfindlichkeit sowie reduzierter Belastbarkeit sollte der Beschwerdeführer zwar in einer ruhigen Arbeitsumgebung eingesetzt werden. Auch künstliche, grelle Lichtquellen, Flackerlicht und ähnliches sollten vermieden werden; nicht zuletzt auch um ein Triggern der unfallfremden Migränekopfschmerzen zu vermeiden. Im asim-Gutachten wurde aber auch klar ausgewiesen, dass sich diese (nicht objektivierbaren) qualitativen Einschränkungen auf unfallfremde

  • 83 - Diagnosen bzw. subjektiv berichtete Symptome bezögen (Bg-act. I 360, S. 12). Ausserdem wird damit in erster Linie das Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten eingeschränkt, welche unter Berücksichtigung der Fähigkeiten, Ausbildung und Berufserfahrung realistischer Weise noch in Frage kommen. Nicht aber besteht damit kein genügend breites Spektrum an zumutbaren Verweistätigkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mehr, so dass der Beschwerdeführer verglichen mit einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen für eine Anstellung hat, zumal ja bereits Kompetenzniveau 1 angewendet wird (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_410/2023 vom

  1. Dezember 2023 E.5.4.2.3, 8C_139/2021 vom 10. Mai 2022 E.3.1.2 und 8C_553/2020 vom 31. Oktober 2020 E.6). Ausserdem ergibt sich aus der Tabelle T18 der LSE 2016, dass Männer ohne Kaderfunktion mit einem Pensum von 50 bis 74 % nunmehr nur noch rund 4 % weniger verdienten, als solche mit einem Pensum 90 % oder mehr (CHF 5'875.-- : CHF 6'130.-- = 0.9584), was praxisgemäss keine überproportionale Lohneinbusse darstellen würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_329/2021 vom 27. Oktober 2021 E.8.6). Die vom Beschwerdeführer angesprochene und zwischenzeitlich in Kraft gesetzte Änderung von Art. 26 bis Abs. 3 IVV stützt sich namentlich auf Art. 28a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20; vgl. Erläuternder Bericht [nach der Vernehmlassung] vom 18. Oktober 2023 zur Änderung der IVV, Umsetzung der Motion SGK-N 22.3377 "Invaliditätskonforme Tabellenlöhne bei der Berechnung des IV-Grads", S. 10, abrufbar unter: https://www.newsd.admin.ch/newsd/message/attachments/83488.pdf). Inwiefern eine solche für die Invalidenversicherung geltende Regelung ohne weiteres auch für die Unfallversicherung, welche ihre Leistungen primär nach dem UVG und der UVV ausrichten, gelten sollen, begründet der Beschwerdeführer nicht näher. Das Bundesgericht hat bislang offen
  • 84 - gelassen, ob das Merkmal "Alter" im Bereich der obligatorischen Unfallversicherung grundsätzlich überhaupt einen Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigen könnte (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_456/2022 vom 6. April 2023 E.5.4.4, 8C_511/2022 vom 8. Februar 2023 E.9.3.3 und 8C_219/2022 vom 2. Juni 2022 E.6.2.3 und 6.7.2). Der Beschwerdeführer war im Juni 2017 noch nicht 40 Jahre alt, so dass allein aufgrunddessen ein Leidensabzug versagt bliebe. Jedenfalls berücksichtigte die Beschwerdegegnerin beim nach der LSE 2016 ermittelten Invalideneinkommen einen Leidensabzug von 10 % und überschritt den ihr dabei zustehenden Beurteilungsspielraum nicht bzw. darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen (vgl. BGE 137 V 71 E.5.1 und 126 V 75 E.6; Urteile des Bundesgerichts 8C_250/2022 vom
  1. November 2022 E.1.4 und 5.4, 8C_139/2021 vom 10. Mai 2022 E.3.1.2 und 8C_829/2019 vom 6. März 2020 E.4.3.1). 9.6.5.Bei einem Valideneinkommen von CHF 74'750.15 und einem nicht zu beanstandenden Invalideneinkommen von CHF 60'363.55, resultiert eine unfallbedingte Erwerbseinbusse von CHF 14'386.60 und somit in Übereinstimmung mit der Beschwerdegegnerin (vgl. Bg-act. I 419 ff.) ein Invaliditätsgrad von gerundet 19 %. 10.1.Der Beschwerdeführer beantragt vorliegend die Zusprechung einer Integritätsentschädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von mindestens 15 %. Eine spezifische Begründung dafür findet sich in der anwaltlich verfassten Beschwerde vom 28. Juni 2023 aber nicht. Es erschliesst sich dem Gericht nicht, ob es sich dabei um ein Versehen oder eine bewusste Weglassung handelt. Formell könnte die fehlende Begründung zur beantragten Erhöhung der Integritätsentschädigung von 10 % auf 15 % zu einem Nichteintreten führen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_672/2014 vom 21. November 2014 E.8 betreffend das
  • 85 - bundesgerichtliche Verfahren). Allerdings stellt das Versicherungsgericht gemäss Art. 61 lit. c ATSG unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest. Es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei, wobei die Mitwirkungspflichten der Parteien den Untersuchungsgrundsatz rechtsprechungsgemäss beschränken (vgl. BGE 138 V 86 E.5.2.3, 125 V 193 E.2 und 122 V 157 E.1a; Urteil des Bundesgerichts 8C_68/2022 vom
  1. September 2022 E.2.2; vgl. bereits die vorstehende Erwägung 4.2.3). Zu diesen gehört in erster Linie die Begründungs- und Rügepflicht, die gerade beinhaltet, dass die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen in den Rechtsschriften enthalten sein müssen. Zudem sind an den Untersuchungsgrundsatz geringere Anforderungen zu stellen, wenn die Parteien, wie hier, durch Anwälte vertreten sind (vgl. BGE 146 V 240 E.8.3.2 und 138 V 86 E.5.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_377/2021 vom 22. Oktober 2021 E.5.3.3). Der Untersuchungsgrundsatz verpflichtet das kantonale Gericht – unter Vorbehalt der Mitwirkungspflichten der Parteien –, von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Massnahmen zur Klärung des rechtserheblichen Sachverhalts müssen vorgenommen oder veranlasst werden, wenn dazu auf Grund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht. In Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes sind etwa dann weitere Abklärungen vorzunehmen, wenn der festgestellte Sachverhalt unauflösbare Widersprüche enthält oder eine entscheidwesentliche Tatfrage bislang auf einer unvollständigen Beweisgrundlage beantwortet wurde (BGE 146 V 240 E.8.1; Urteile des Bundesgerichts 9C_205/2023 vom 6. Februar 2024 E.4.1.1 und 8C_194/2007 vom 4. Oktober 2007 E.5.3). Rechtserheblich sind dabei alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_94/2020 vom 10. März 2020 E.3.1,
  • 86 - 9C_240/2019 vom 18. Juni 2019 E.1.2 und 9C_898/2015 vom 7. April 2016 E.2.1). 10.2.Die Integritätsentschädigung beruht auf einer dauernden und erheblichen Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität (Art. 24 Abs. 1 UVG; Art. 36 Abs. 1 UVV). Wie jede Leistungspflicht des Unfallversicherers (Art. 6 Abs. 1 UVG) setzt auch der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung einen Schaden voraus, der in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfall steht. Die Bemessung der Integritätsentschädigung richtet sich laut Art. 25 Abs. 1 UVG nach der Schwere des Integritätsschadens. Diese beurteilt sich nach dem medizinischen Befund. Die von der Suva in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala gemäss Anhang 3 zur UVV erarbeiteten Feinraster in tabellarischer Form enthalten Richtwerte, mit denen die Gleichbehandlung der Versicherten gewährleistet werden soll (BGE 124 V 29 E.1c und 116 V 156 E.3a; Urteile des Bundesgerichts 8C_664/2021 vom 8. März 2022 E.2.3 und 8C_68/2021 vom 6. Mai 2021 E.4.1). Die Verwaltung und das Gericht sind für die Beurteilung der einzelnen Integritätseinbussen auf ärztliche Sachverständige angewiesen, weil die Beurteilung des Integritätsschadens auf dem medizinischen Befund basiert. In einem ersten Schritt fällt es dem Arzt oder der Ärztin zu, sich unter Einbezug der in Anhang 3 der UVV und gegebenenfalls in den Suva- Tabellen aufgeführten Integritätsschäden dazu zu äussern, ob und inwieweit ein Schaden vorliegt, welcher dem Typus von Verordnung, Anhang oder Weisung entspricht. Verwaltung und Gericht obliegt es danach, gestützt auf die ärztliche Befunderhebung die rechtliche Beurteilung vorzunehmen, ob ein Integritätsschaden gegeben ist, ob die Erheblichkeitsschwelle erreicht ist und, bejahendenfalls, welches Ausmass die erhebliche Schädigung angenommen hat. Dass sie sich hierfür an die medizinischen Angaben zu halten haben, ändert nichts

  • 87 - daran, dass die Beurteilung des Integritätsschadens als Grundlage des gesetzlichen Leistungsanspruchs letztlich Sache der Verwaltung, im Streitfall des Gerichts, und nicht der medizinischen Fachperson ist. Gelangt der Rechtsanwender im Rahmen der freien Beweiswürdigung zur Auffassung, es lägen keine schlüssigen medizinischen Angaben zum Vorliegen eines Integritätsschadens vor, bedingt dies regelmässig Aktenergänzungen in medizinischer Hinsicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_316/2022 vom 31. Januar 2023 E.6.1.3.1 m.H.). 10.3.Weil angesichts des beweiskräftigen versicherungsexternen asim- Gutachtens vom 9. Oktober 2020 und dessen Ergänzung vom

  1. Dezember 2021 betreffend die neurologischen Beschwerden keine unfallkausalen Einbussen der Integrität vorliegen (Bg-act. I 360, S. 12), die Beschwerdegegnerin der in den Erwägungen 4.2.3 und 10.1 dargelegten Untersuchungsmaxime dementsprechend nachgekommen ist und gegen die Höhe der zugesprochenen Integritätsentschädigung an sich keine konkreten Rügen erhoben wurden, ist weiterhin auf die Beurteilung des Integritätsschadens von Dr. med. G._____ vom 17. März 2017 (Bg-act. I
  1. abzustellen, womit die zugesprochene und mit Einspracheentscheid vom 2. Juni 2023 bestätigte Integritätsschädigung im Betrag von CHF 11'640.-- bei einer gesamthaften Integritätseinbusse von 10 % (Bg- act. I 437, S. 15 f.) ebenfalls nicht zu beanstanden ist. 11.Sofern schliesslich der Beschwerdeführer die Rückerstattung der durch den Beizug von Dr. med. H._____ angefallenen Untersuchungs- und Berichtskosten verlangt, bleibt zuerst einmal unklar, welche Kosten diesbezüglich seit dem bundesgerichtlichen Urteil 8C_376/2019 vom
  1. November 2019, wo der Anspruch des Beschwerdeführers auf Ersatz von Kosten für "das Privatgutachten" verneint wurde (Urteil des Bundesgerichts 8C_376/2019 vom 6. November 2019 E.6 [Bg-act. I 315, S. 9]; vgl. insbesondere Stellungnahme von Dr. med. H._____ vom
  • 88 -
  1. August 2019 [Bg-act. I 314, S. 10 ff.]) angefallen sind. Mit Entscheid I 2019 92 des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom
  2. Dezember 2019, wurde dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 3'600.-- (inkl. Barauslagen und Rückerstattung Abklärungskosten sowie MWST) zugesprochen, welche auch private Abklärungskosten mitumfassten (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz I 2019 92 vom 12. Dezember 2019 E. 3.2 [Bg-act. I 316, S. 6]; vgl. insbesondere die Berichte von Dr. med. H._____ vom 22. November 2017 [Bg-act. I 268, S. 3 ff.] und
  3. September 2018 [Bg-act. I 287]). In der Honorarnote vom 29. August 2023 finden sich dazu keine weiteren Angaben. Kosten für ein von einer versicherten Person veranlasstes Gutachten sind vom Versicherungsträger sodann nur zu übernehmen, wenn sich der medizinische Sachverhalt erst aufgrund des neu beigebrachten Untersuchungsergebnisses schlüssig feststellen lässt und dem Unfallversicherer insoweit eine Verletzung der ihm im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes obliegenden Pflicht zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung vorzuwerfen ist (Urteile des Bundesgerichts 8C_68/2019 vom 22. Juli 2019 E.4.3, 8C_305/2018 vom 23. Januar 2019 E.6 und 8C_62/2016 vom 7. Juli 2016 E.6.1). Aufgrund der vorstehenden Erwägungen zur Beweiswertigkeit des asim-Gutachtens vom 9. Oktober 2020, dessen Ergänzung vom 10. Dezember 2021 sowie den weiteren von der Beschwerdegegnerin getätigten Abklärungsmassnahmen besteht für die vom – vorliegend ohnehin unterliegenden – Beschwerdeführer (vgl. dazu auch Urteile des Bundesgerichts 8C_376/2019 vom 6. November 2019 E.6 und 9C_323/2013 vom 8. Oktober 2013 E.6) geforderte Kostenübernahme kein Raum. Insbesondere lässt sich der Beschwerdegegnerin nach dem Rückweisungsentscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes gemäss Art. 43 ATSG vorwerfen und die
  • 89 - Berichte und Stellungnahmen von Dr. med. H._____ waren für den vorliegend massgeblichen Zeitraum nicht erforderlich für die Erstellung des rechtserheblichen medizinischen Sachverhalts. 12.1.Die Beschwerde des Beschwerdeführers erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. Gemäss Art. 61 lit. f bis ATSG sind Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Die Sonderbestimmungen zur Rechtspflege gemäss Art. 105 ff. UVG sehen keine generelle Kostenpflicht vor. Damit sind unfallversicherungsrechtliche Beschwerdeverfahren über Leistungen in der Regel kostenlos. Vorbehalten bleibt die Kostenauflage infolge – in casu nicht vorliegenden – mutwilligen oder leichtsinnigen Verhaltens (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. f bis in fine ATSG). Für das vorliegende Beschwerdeverfahren sind daher keine Kosten zu erheben. 12.2. Ein Parteikostenersatz steht der obsiegenden Beschwerdegegnerin gemäss Art. 61 lit. g ATSG nicht zu. III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]

Zitate

Gesetze

28

ATSG

  • Art. 4 ATSG
  • Art. 6 ATSG
  • Art. 7 ATSG
  • Art. 8 ATSG
  • Art. 16 ATSG
  • Art. 42 ATSG
  • Art. 43 ATSG
  • Art. 44 ATSG
  • Art. 45 ATSG
  • Art. 47 ATSG
  • Art. 49 ATSG
  • Art. 57 ATSG
  • Art. 59 ATSG
  • Art. 60 ATSG
  • Art. 61 ATSG

BV

  • Art. 29 BV

UVG

  • Art. 1 UVG
  • Art. 6 UVG
  • Art. 10 UVG
  • Art. 16 UVG
  • Art. 18 UVG
  • Art. 19 UVG
  • Art. 21 UVG
  • Art. 24 UVG
  • Art. 25 UVG
  • Art. 105 UVG

UVV

  • Art. 28 UVV
  • Art. 36 UVV

Gerichtsentscheide

155