VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 23 70 2. Kammer als Versicherungsgericht Einzelrichterinvon Salis Aktuarin ad hoc Donatsch URTEIL vom 7. Februar 2024 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführerin gegen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung
2 - I. Sachverhalt: 1.A._____ ist am B._____ geboren und war zuletzt als Hotelfachfrau tätig. Mit Datum vom 4. April 2023 meldete die Versicherte einen Anspruch auf Arbeitslosenversicherungstaggeld im Umfang von 40% ab 1. Mai 2023 an. 2.Das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (nachfolgend: KIGA) forderte die Versicherte mit Schreiben vom 17. Mai 2023 auf Stellung zu nehmen, weshalb sie unmittelbar vor Eintritt ihrer Arbeitslosigkeit im Monat April nur bis zum 9. April 2023 nach einer neuen Stelle suchte, für den restlichen Monat jedoch keine weiteren Stellenbewerbungen veranlasste. 3.A._____ hielt in ihrer Stellungnahme vom 19. Mai 2023 fest, dass sie bereits in der Vergangenheit arbeitslos gewesen sei. Damals hätte das zuständige Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (nachfolgend: RAV) C._____ sie dahingehend informiert, dass sie fünf Vorbemühungen vorweisen müsse. Auch bei ihrem letzten Termin sei das noch so korrekt gewesen. Ihrer sinngemässen Meinung nach müsse sie erst ab der eingetretenen Arbeitslosigkeit zehn Arbeitsbemühungen vorweisen. Sie sei absolut bemüht, schnell eine neue Stelle zu bekommen und werde im Mai mehr als die zehn verlangten Arbeitsbemühungen vornehmen. 4.Mit Verfügung vom 30. Mai 2023 stellte das KIGA die Versicherte aufgrund ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen für vier Tage in ihrer Anspruchsberechtigung ein, weil sie für die Zeit vor Beginn der Arbeitslosigkeit lediglich bis zum 9. April 2023 nur gerade fünf persönliche Arbeitsbemühungen vorweisen könne. 5.Dagegen erhob A._____ am 2. Juni 2023 Einsprache beim KIGA (Datum Posteingang 6. Juni 2023). Begründend brachte sie im Wesentlichen erneut vor, dass das RAV ihr mitgeteilt hätte, dass sie fünf
3 - Vorbemühungen und ab Arbeitslosigkeit zehn Bemühungen brauche. Der Umstand, dass diese über einen Monat verteilt sein müssten, sei ihr jedoch nicht bekannt gewesen. 6.Mit Einspracheentscheid vom 15. Juni 2023 wies das KIGA die Einsprache der Versicherten ab. Begründend wiederholte es im Wesentlichen seine Argumentation im Sinne der Verfügung. 7.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 25. Juni 2023 (Datum Poststempel) Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Für ihre Begründung verwies sie auf die durch das RAV angeblich erteilte Auskunft betreffend die fünf notwendigen Vorbemühungen für den Kündigungsmonat, ohne dass ihr bewusst gewesen sei, dass diese verteilt über den ganzen Monat vorzunehmen seien, und führte sinngemäss aus, dass die Einstellung nicht rechtmässig sei. 8.Mit Datum vom 6. Juli 2023 reichte das KIGA (nachfolgend: Beschwerdegegner) die Vernehmlassung ein. Begründend wiederholte es im Wesentlichen die Ausführungen des Einspracheentscheids. Die Beschwerdeführerin habe selbst angegeben, bereits früher arbeitslos gewesen zu sein. Im Rahmen der damals unterzeichneten Wiedereingliederungsstrategie sei von mindestens zehn persönlichen Bemühungen die Rede gewesen und für den Zeitraum vor Beginn der Arbeitslosigkeit von mindestens fünf Bemühungen, nicht von maximal zehn oder fünf. Vorliegend habe die Beschwerdeführerin tatsächlich im Zeitraum vor Beginn ihrer Arbeitslosigkeit fünf Bemühungen aufgelistet, habe dann aber am 9. April 2023 einfach mit der Arbeitssuche aufgehört, obschon sie zu diesem Zeitpunkt noch keine neue, unmittelbar anschliessende Stelle zugesichert hatte. Damit aber entbehre es jeder Rechtfertigung, die Arbeitssuche bereits zu beenden. In Nachachtung
4 - ihrer Schadenminderungspflicht wären ihr in den verbleibenden drei Wochen im April ohne weiteres weitere Bemühungen zuzumuten gewesen, um die bevorstehende Arbeitslosigkeit zu vermeiden. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtschriften, im angefochtenen Einspracheentscheid und den übrigen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.Nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) i.V.m. Art. 2 sowie Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Gemäss Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen (Einspracheentscheide) einer kantonalen Amtsstelle das Verwaltungsgericht desselben Kantons örtlich zuständig. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 15. Juni 2023 wurde vom Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) als kantonale Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG erlassen, sodass die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gegeben ist. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Als Adressatin des angefochtenen Einspracheentscheids ist die Beschwerdeführerin berührt
5 - und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung auf (Art. 59 ATSG). Ihre Beschwerdelegitimation ist daher zu bejahen und auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG) ist einzutreten. 2.Nach Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert CHF 5'000.-- nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung (Art. 43 Abs. 2 VRG) vorgeschrieben ist. Ausgangspunkt für die Bemessung des Streitwerts ist vorliegend der versicherte Verdienst der Beschwerdeführerin von CHF 1'927.-- (vgl. Akten des Beschwerdegegners [Bg-act.] 1). Dieser Verdienst wird zum Taggeldsatz von 80 % entschädigt (Art. 22 Abs. 1 AVIG). Die Beschwerdeführerin hat demzufolge Anspruch auf ein Taggeld von CHF 71.05 (ermittelt aus: CHF 1'927.-- x 0.8 : 21.7 Tage [Art. 40a AVIV]). Bei einer vom Beschwerdegegner verfügten und von der Beschwerdeführerin angefochtenen Einstellungsdauer von vier Tagen in der Anspruchsberechtigung ergibt dies einen Streitwert von total CHF 284.20 (4 Tage x CHF 71.05 Taggeld), was unterhalb der Grenze von CHF 5'000.-- liegt, weshalb in casu die einzelrichterliche Spruchkompetenz gegeben ist. 3.Streitgegenstand bildet die Frage, ob der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin zu Recht für vier Tage in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenversicherungstaggeld eingestellt hat, weil sie ungenügende persönliche Arbeitsbemühungen im Monat April 2023 vorwies. Es geht im Wesentlichen um die Rechtmässigkeit der Anspruchseinstellung an sich wie auch um die ausgesprochene Einstellungsdauer von vier Tagen. 4.Gemäss Art. 17 Abs. 1 AVIG muss die Versicherte mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um
6 - Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen (Satz 1). Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes (Satz 2). Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können (Satz 3). Diese in Art. 17 Abs. 1 AVIG verankerte Pflicht, stellt eine allgemeine Schadenminderungspflicht der versicherten Person dar (GERHARDS, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz [AVIG], Bern 1987, Bd. I [Art. 1-58], N 12 zu Art. 17; BGE 133 V 89 E.6.1.1). Nach Art. 26 Abs. 1 AVIV ist die Versicherte insbesondere dazu verpflichtet, sich gezielt um Arbeit zu bemühen, was in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung zu erfolgen hat. Falls sich die versicherte Person noch in einem laufenden jedoch (bereits gekündigten) Anstellungsverhältnis befindet, ergibt sich diese Pflicht zur Leistung von Arbeitsbemühungen bereits unmittelbar aus der in Art. 17 Abs. 1 AVIG verankerten Schadenminderungspflicht und nicht aufgrund von Art. 26 AVIV (vgl. BGE 139 V 524 E.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_522/2018 vom 25. Juni 2019 E.4.3.2). Daraus folgt, dass die Pflicht zum Verfassen von Stellenbewerbungen in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis bereits während der laufenden Kündigungsfrist und somit vor Anspruchstellung besteht. Bei einem befristeten Arbeitsverhältnis besteht die Pflicht demgegenüber mindestens während den drei letzten Monaten (vgl. Praxis über die Arbeitslosenentschädigung [AVIG-Praxis ALE] vom Januar 2024, herausgegeben vom Staatssekretariat für Wirtschaft [SECO], Rz. B314). Entscheidend für die Festlegung des zu berücksichtigenden Zeitraums, für den die erbrachten Arbeitsbemühungen zu prüfen sind, ist der Zeitpunkt, ab dem die Versicherte Kenntnis davon erhält, dass sie objektiv von Arbeitslosigkeit bedroht ist. Falls dieser Zeitpunkt mehr als drei Monate vor der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung liegt, so beschränkt sich die Überprüfung der geleisteten Arbeitsbemühungen auf die drei letzten
7 - Monate vor der Anmeldung (vgl. AVIG-Praxis ALE, Rz. B314; vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] S 23 6 vom 4. Juli 2023 E.4.2). 5.Zur Anzahl der monatlich zu erbringenden persönlichen Arbeitsbemühungen hat das Bundesgericht festgehalten, dass eine allgemein gültige Aussage nicht möglich sei und es wesentlich von konkreten Umständen der Versicherten abhänge. Gemäss Lehre und Rechtsprechung seien für die Beurteilung sowohl die objektiven als auch subjektiven Umstände, namentlich das Alter, die Schulbildung, allfällige Sprachschwierigkeiten, die Berufsbildung, die Dauer der Arbeitslosigkeit sowie auch die Arbeitsmarktlage der betroffenen Person, gesamthaft zu würdigen (vgl. zum Ganzen Urteile des Bundesgerichts 8C_708/2019 vom
9 - bis einen Monat vor Stellenantritt, der zur Abmeldung führt, tätigt bzw. mindestens fünf (Hervorhebung durch das Gericht) persönliche Arbeitsbemühungen für den Zeitraum vor Beginn der Arbeitslosigkeit (vgl. Bg-act. 10 S. 2). Der Einwand der Beschwerdeführerin betreffend die angeblich fälschlich erteilte Auskunft des RAV geht indessen fehl. Da die Beschwerdeführerin im Monat April 2023 ohnehin nur drei Arbeitsbemühungen leistete, hätte die Beschwerdeführerin im Übrigen selbst bei Vorliegen einer tatsächlich fälschlich erteilten Auskunft des RAV auch diesen tieferen Richtwert von monatlich mindestens fünf Bemühungen nicht erfüllt. Ergänzend ist zudem anzumerken, dass sich selbst das Fehlen eines expliziten Hinweises betreffend die Anzahl der zu erbringenden Stellenbewerbungen die Beschwerdeführerin von ihrer gesetzlichen Schadenminderungspflicht im Sinne von Art. 17 Abs. 1 AVIG nicht hätte exkulpieren können. Sie hätte ihre Pflicht zur Erbringung der notwendigen Arbeitsbemühungen kennen und wissen müssen, dass sie bereits vor Anmeldung des Anspruchs auf Versicherungsleistungen gesetzlich zur ernsthaften Arbeitssuche und Veranlassung von rund zehn Stellenbewerbungen verpflichtet gewesen wäre (Urteil des Bundesgerichts 8C_768/2014 vom 23. Februar 2015 E.2.2.2). Insgesamt ist damit erwiesen, dass die Beschwerdeführerin ihrer gesetzlichen Pflicht nicht rechtsgenüglich nachgekommen ist, indem sie im Monat April 2023 keine genügende Anzahl an persönlichen Arbeitsbemühungen erbrachte und aus nicht ersichtlichen Gründen die Arbeitssuche bereits am 9. April 2023 beendete, obschon ihr die Fortsetzung zumutbar war und sie noch keine neue, unmittelbar anschliessende Stelle zugesichert hatte, womit sie zusätzlich ihre Schadenminderungspflicht verletzte. 8.Es ist somit festzuhalten, dass die Einstellung der Beschwerdeführerin in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenversicherungstaggeld zu Recht erfolgt ist, da die Beschwerdeführerin offenkundig ungenügende persönliche Arbeitsbemühungen erbrachte und damit die
10 - Voraussetzungen für eine Einstellung gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG erfüllt sind. 9.Zu prüfen bleibt, ob die Einstellungsdauer von vier Tagen angemessen ist. 9.1.Die Einstellungsdauer bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens, welches sich die versicherte Person vorwerfen lassen muss (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG). Eine Einstellung des Arbeitslosenversicherungstaggelds dauert bei leichtem Verschulden 1 bis 15 Tage, bei mittelschwerem Verschulden 16 bis 30 Tage und bei schwerem Verschulden 31 bis 60 Tage (Art. 45 Abs. 3 AVIV). Da es sich dabei um eine typische Ermessensfrage handelt, bei welcher der Verwaltung ein grosser Ermessensspielraum zusteht, ist dem Verwaltungsgericht bei der Beurteilung der Einstellungsdauer Zurückhaltung geboten. Im Gegensatz zur Kognition des Bundesgerichts ist diejenige des kantonalen Gerichts in diesem Zusammenhang nicht auf Rechtsverletzung beschränkt, sondern erstreckt sich auch auf die Beurteilung der Angemessenheit der Verwaltungsverfügung. Das Sozialversicherungsgericht darf jedoch nicht ohne triftigen Grund seine eigene Beurteilung an die Stelle derjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, die seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E.5.2, 126 V 75 E.6; Urteile des Bundesgerichts 8C_712/2020 vom 21. Juli 2021 E.4.4, 8C_332/2019 vom 18. September 2019 E.3.3, 8C_302/2019 vom 22. August 2019 E.3.3.2; VGU S 22 71 vom 29. August 2023 E.5.1). Das Einstellraster gemäss AVIG-Praxis sieht für ungenügende Arbeitsbemühungen während Ablauf der einmonatigen Kündigungsfrist drei bis vier Einstelltage vor (vgl. AVIG-Praxis ALE, Rz. D79).
11 - 9.2.Vorliegend stellen die ungenügenden Arbeitsbemühungen ab dem 9. April 2023 bis Ende desselben Monates ein leichtes Verschulden dar. Die angeordnete Einstelldauer von vier Tagen liegt im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Einstelldauer (vgl. Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG i.V.m. Art. 45 Abs. 3 AVIV) und entspricht zugleich dem Einstellraster der AVIG- Praxis ALE. Die Ermessensausübung des Beschwerdegegners ist demzufolge nicht zu beanstanden. 10.Insgesamt ist somit festzuhalten, dass die Einstellung in der Anspruchsberechtigung der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenversicherungstaggeld für vier Tage rechtmässig und angemessen ist. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 15. Juni 2023 ist somit nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
12 - 11.1.Auf der Grundlage von Art. 61 lit. f bis ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über Leistungen nur dann kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Ebenfalls kann das Gericht im Falle von Mutwilligkeit oder Leichtsinnigkeit eine Kostenpflicht vorsehen. Vorliegend besteht weder eine Kostenpflicht gemäss AVIG, noch liegt ein Fall von Mutwilligkeit oder Leichtsinnigkeit vor. Der Beschwerdeführerin sind demzufolge keine Kosten aufzuerlegen. 11.2.Dem obsiegenden Beschwerdegegner steht kein Parteikostenersatz zu (vgl. Art. 61 lit. g ATSG). III. Demnach erkennt die Einzelrichterin: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]